Grunderwerbsteuer NEU Michaela Christiner Barbara Gunacker-Slawitsch Graz, 25. November 2015.
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Grunderwerbsteuer NEU
Michaela ChristinerBarbara Gunacker-Slawitsch
Graz, 25. November 2015
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Inhalt
Überblick über die Gesetzesänderungen
Bemessungsgrundlage
Tarif
Befreiungen
Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung
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§ 1 GrEStG – Erweiterung der Tatbestände § 1 Abs 2a: Anteilsübertragung bei Personengesellschaften § 1 Abs 3: Anteilsvereinigung: bei mind 95%,
Unternehmensgruppen, Treuhandschaft § 1 GrEStG – Anrechnung
§ 1 Abs 4: Berechnung der Differenzsteuer § 1 Abs 5: Anrechnung der GrESt bei zeitlich
nachgelagerten Vorgängen innerhalb einer Unternehmensgruppe
§ 3 GrEStG – Befreiungen § 3 Abs 1 Z 2: Betriebsfreibetrag: Erhöhung auf EUR
900.000 § 3 Abs 1 Z 2a: Freibetrag für Erwerbe von LuF-
Grundstücken, die zum BV oder SBV gehören § 3 Abs 1 Z 7 und Z 7a: Erwerbe durch Ehegatten /
eingetragene Partner
Überblick
4
§ 4 GrEStG – Bemessungsgrundlage § 4 Abs 1: Wert der Gegenleistung, mindestens der
Grundstückswert § 4 Abs 2: Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken § 7 GrEStG – Tarif
§ 7 Abs 1 Z 1: Unterscheidung zwischen entgeltlichem, unentgeltlichem, teilentgeltlichem Erwerb
§ 7 Abs 1 Z 2: Stufentarif für unentgeltlichen Erwerb, Fixtarif für entgeltlichen Erwerb
§ 7 Abs 2: Stiftungseingangssteueräquivalent § 7 Abs 3: Verteilungsmöglichkeit auf 2 bis 5 Jahre
Überblick
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§ 9 GrEStG – Steuerschuld § 9 Z 3 lit a: Anteilsübertragung: Personengesellschaft § 9 Z 3 lit b: Anteilsvereinigung: derjenige, in dessen Hand
die Anteile vereinigt werden § 9 Z 3 lit c: Anteilsvereinigung Unternehmensgruppe: die
am Erwerbsvorgang Beteiligten § 10 GrEStG – Abgabenerklärung
§ 10 Abs 1: Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer sind anzugeben
§ 11 GrEStG – Selbstberechnung § 11 Abs 3: Der Steuerschuldner hat die Grundlagen für die
Selbstberechnung anzugeben, Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen
Überblick
6
§ 13 GrEStG – Selbstberechnung § 13 Abs 1: Sozialversicherungsnummer oder
Steuernummer sind anzugeben § 15 GrEStG – Aufbewahrung
§ 15 Abs 1: Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn in Urkundensammlung oder Urkundenarchiv von KöR
§ 18 GrEStG – Inkrafttreten, Übergang § 18 Abs 2p: Ab 1.1.2016, Übergangsregelungen
Überblick
7
Bemessungsgrundlage (§ 4)Überblick
Bisher:• Wert der
Gegenleistung• Gemeiner Wert• Ausnahmen für
begünstigte Erwerbsvorgänge (im Familienverband, bei Anteilsvereinigung):ein- oder dreifacher Einheitswert, max 30% des gemeinen Wertes
StRefG 2015/16:• Wie bisher: Wert der Gegenleistung (§ 5)
• NEU: Grundstückswert als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage(§ 4 Abs 1 GrEStG)
• Grundstückswert = eigener Wert für die GrESt-Berechnung
• Einfacher EW für LuF-Grundstücke (§ 4 Abs 2 GrEStG)
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Bemessungsgrundlage (§ 4)Überblick
Wert der Gegenleistung
• Grundsätzlich Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrund-lage
• Aber mind Grundstückswert
Immer Grundstückswert
EW nur bei LuF-Grundstücken
• Wenn Gegenleistung nicht vorhanden, oder
• Wenn Gegenleistung geringer ist als Grundstückswert
• Bei Anteilsübertragung und -vereinigung
• Bei Vorgängen nach dem UmgrStG
• Für Erwerbe unter Lebenden innerhalb des Familienverbands (AbgÄG 2015)
• Für Erwerbe von Todes wegen und gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG (AbgÄG 2015)
• Bei Übertragung innerhalb des Familienverbands
• Bei Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs… innerhalb des Familienverbands
• Anteilsübertragung und -vereinigung
• Bei Erwerb auf Grund einer Umgründung iSd UmgrStG
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Hochgerechneter (anteiliger) dreifacher Bodenwert gem § 53 Abs 2 BewG + (anteiliger) Gebäudewert („Pauschalwertmodell“)
ODER Von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert
ODER Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes
(Schätzungsgutachten)
VO-Ermächtigung: Regelung der näheren Umstände und Modalitäten für • die Hochrechnung des Bodenwertes + die Ermittlung des
Gebäudewertes • den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines
Abschlags
Bemessungsgrundlage (§ 4)Berechnung des Grundstückswertes
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„Pauschalwertmodell“ Grundfläche x hochgerechneter dreifacher Bodenwert
gem § 53 Abs 2 BewG• § 53 Abs 2 BewG: Lage, Form und alle den
gemeinen Wert beeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen
UND Anteiliger Wert des Gebäudes
Details enthält § 2 der Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016, in Begutachtung)
Bemessungsgrundlage (§ 4)Berechnung des Grundstückswertes
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„Pauschalwertmodell“ § 2 GrWV 2016 regelt Hochrechnungsfaktor,
Baukostenfaktor, Nutzungsminderung, Altersminderung etc
Formel (vgl EB zu § 2 GrWV 2016):
[(anteilige) Grundfläche x dreifachem Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor] + [Nutzfläche bzw. (anteilige) gekürzte Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor x Bauweise-/Nutzungsminderung (100%/71,25%/60%/40%) x Altersminderung (100%/65%/30%)]
Bemessungsgrundlage (§ 4)Berechnung des Grundstückswertes
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„Pauschalwertmodell“ § 2 GrWV 2016
Beispiel (vgl EB zu § 2 GrWV 2016): Einfamilienhaus in Kindberg, Baujahr 2012, Bruttogrundfläche Erdgeschoß und erster Stock 243 m², Keller 103 m² und Garagenfläche 36 m², dreifacher Bodenwert 15.697,44 Euro, Hochrechnungsfaktor lt. Anlage zur VO: 2, Baukostenfaktor für Steiermark: 1.390 Euro
Berechnung des Grundstückswertes:(15.697,44 x 2) + (243 x 70% x 1.390) + (103 x 70% x 50% x 1.390) + (36 x 70% x 40% x 1.390)=31.394,88 + 236.439 + 50.109,50 + 14.011,20 = EUR 331.954,58
Bemessungsgrundlage (§ 4)Berechnung des Grundstückswertes
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Immobilienpreisspiegel § 3 GrWV 2016 Für 2016: Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer
Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
Ab 2017: Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich Angewendet werden darf nur der letztveröffentlichte
Immobilienpreisspiegel Nur, wenn das Grundstück die dem Immobilienpreisspiegel
für die Bewertung eines gleichartigen Grundstücks zugrunde liegenden Annahmen erfüllt
Kürzung des ermittelten Wertes um 28,75%
Bemessungsgrundlage (§ 4)Berechnung des Grundstückswertes
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Nachweis des geringeren gemeinen Wertes Der Nachweis, dass der gemeine Wert geringer als der nach
der VO ermittelte Grundstückswert ist, ist immer möglich• In diesem Fall gilt der geringere gemeine Wert als
Grundstückswert (Fiktion) Bei Nachweis durch Vorlage eines Schätzgutachtens von
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen Vermutung der Richtigkeit• Finanzverwaltung muss das Gegenteil beweisen
Bemessungsgrundlage (§ 4)Berechnung des Grundstückswertes
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unentgeltlich
• Gegenleistung ≤ 30% des Grundstückswertes
• Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch…, Erwerb gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG
• Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbands (auch bei Gegenleistung)
teilentgeltlich
• Gegenleistung > 30% und ≤ 70% des Grundstückswertes
• Wenn Gegenleistung vorliegt, aber nicht ermittelt werden kann: Annahme: Gegenleistung = 50% des Grundstückswertes
entgeltlich
• Gegenleistung > 70% des Grundstückswertes
Tarif (§ 7)
Stufentarif Steuersatz 3,5%unentgeltlicher Teil
entgeltlicher Teil
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Begünstigter Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
§ 26a Abs 1 Z 1 GGG lautet:„bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers“
Voraussetzung für Unentgeltlichkeitsfiktion bei Erwerben unter Lebenden BMG und Tarif bei LuF-Grundstücken
Tarif (§ 7)Familienverband
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Tarif (§ 7)Familienverband
StRefG 2015/16: § 26a Abs 1 Z 1 GGG:• Ehegatten oder eingetragenen
Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft),
• Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten
• Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner
• Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers
Bisher: § 7 (1) Z 1, Z 2 GrEStG
• Ehegatte/eingetragener Partner während aufrechter Ehe/Partnerschaft (Z 1) oder iZm der Auflösung der Ehe (Z 2 lit a) bzw der Partnerschaft (Z 2 lit b)
• Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten
• Elternteil• Kind, Enkelkind• Stiefkind, Wahlkind• Schwiegerkind
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Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines
Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird
Erwerbe gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG
Erwerbe unter Lebenden durch den begünstigten Personenkreis
(Familienverband) Gelten als unentgeltlich Folge:
Bemessungsgrundlage = immer GW Stufentarif Entrichtung der Steuer kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt
werden
Unentgeltlichkeitsfiktion
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Beispiel: B schenkt seiner Schwester ein Einfamilienhaus (GW 500.000)• BMGL = GW• Unentgeltlicher Erwerb (§ 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG)• Staffelung:
250.000 x 0,5% = 1.250150.000 x 2% = 3.000 GrESt = 7.750100.000 x 3,5% = 3.500
Tarif (§ 7)Unentgeltlicher Erwerb
unentgeltlich
• Gegenleistung ≤ 30% des Grundstückswertes
• Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs…, Erwerb gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG
• Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbands
Staffelung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG)für die ersten 250.000 EUR 0,5%für die nächsten 150.000 EUR
2%
darüber hinaus 3,5%
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Beispiel: A schenkt ihrem Neffen zwei Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Grundstück 1 weist einen GW von EUR 200.000 auf und ist mit einem Wohnrecht (EUR 50.000) belastet. Grundstück 2 weist einen GW von EUR 250.000 auf.
• GW der gesamten wirtschaftlichen Einheit: EUR 450.000• Unentgeltlicher Vorgang• Staffelung: 250.000 x 0,5% = 1.250
150.000 x 2% = 3.000 50.000 x 3,5% = 1.750
Tarif (§ 7)Unentgeltlicher Erwerb
GrESt = 6.000
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Beispiel: Ein Onkel schenkt seinen beiden Nichten zwei Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Das Grundstück 1 weist einen GW von EUR 350.000, das Grundstück 2 einen GW von EUR 300.000 auf.
• Die Nichten erwerben jeweils die Hälfte an der wirtschaftlichen Einheit mit einem gesamten GW von EUR 650.000
• Unentgeltlicher Erwerb• Nichte 1: Staffelung:
250.000 x 0,5% = 1.25075.000 x 2% = 1.500
• Nichte 2: Wie Nichte 1
Tarif (§ 7)Unentgeltlicher Erwerb
GrESt = 2.750
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teilentgeltlichBeispiel: A schenkt seinem Patenkind B ein Grundstück (GW 500.000) gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden iHv 200.000.
• Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW• Gegenleistung ist 40% des GW, teilentgeltlich
(§ 7 Abs 1 Z 1 lit a 2. TS GrEStG)• Unentgeltlicher Teil: 300.000 Staffelung
250.000 x 0,5% = 1.250 50.000 x 2% = 1.000
• Entgeltlicher Teil: 200.000 x 3,5% = 7.000
Tarif (§ 7) Teilentgeltlicher Erwerb
2.250
GrESt: 9.250
• Gegenleistung > 30% und ≤ 70% des Grundstückswertes
• Wenn Gegenleistung vorliegt, aber nicht ermittelt werden kann: Annahme: Gegenleistung = 50% des Grundstückswertes
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a) A überträgt an B eine Liegenschaft (GW 250.000). B übernimmt die darauf lastenden Schulden iHv EUR 200.000.• Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW (§ 4 Abs 1 1. Satz
GrEStG)• Gegenleistung > 70 % GW entgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a 3. TS
GrEStG)• 250.000 x 3,5% = 8.750 GrESt (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG)
b) Wie oben, B ist jedoch der Bruder von A• Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW (§ 4 Abs 1 1. Satz
GrEStG)• Erwerb innerhalb des Familienverbands unentgeltlich (§ 7 Abs 1 Z
1 lit c GrEStG)• Stufentarf (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG)
250.000 x 0,5% = 1.250 GrESt
Tarif (§ 7)(Un)Entgeltlicher Erwerb
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Zusammenrechnung gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a UAbs 3 GrEStG: Bei Erwerben von derselben Person an dieselbe Person
oder wenn eine wirtschaftliche Einheit an dieselbe Person
anfällt Gilt für Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre Nur soweit der Stufentarif zur Anwendung gelangt
(unentgeltliche Erwerbe und unentgeltlicher Teil von teilentgeltlichen Erwerben)
Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen.
Tarif (§ 7)Zusammenrechnung
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Beispiel: V schenkt seinem Sohn S im Jahr 01 eine Wohnung (GW 150.000).Im Jahr 04 stirbt V und hinterlässt S eine Wohnung (GW 300.000).
• 01: BMG GW, unentgeltlich, Staffelung1. Stufe: 150.000 x 0,5% = 750
• 04: BMG GW, unentgeltlich, Staffelung, aber Zusammenrechnung!
1. Stufe: 100.000 x 0,5% = 500 (250.000 – 150.000 aus dem Jahr 01)
2. Stufe: 150.000 x 2% = 3.0003. Stufe: 50.000 x 3,5% = 1.750
Tarif (§ 7)Zusammenrechnung Person
5.250 GrESt
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Beispiel: Herrn Y und Frau Y gehört jeweils die Hälfte eines in Graz gelegenen Grundstücks (GW: 600.000). Im Jahr 2016 schenken sie das Grundstück ihrem Sohn.
• BMGL = GW• Unentgeltlicher Erwerb• Zusammenrechnung: 300.000 + 300.000 = 600.000
• Staffelung:250.000 x 0,5% = 1.250150.000 x 2% = 3.000 GrESt = 11.250200.000 x 3,5% = 7.000
Tarif (§ 7)Zusammenrechnung wirtschaftl. Einheit
27
Festsetzung der Steuer auf Antrag in zwei bis fünf gleichen Jahresbeträgen möglich soweit Stufentarif (gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) oder Steuersatz von 0,5% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b 1. Satz GrEStG, §
7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG)
Antrag erforderlich Nur möglich, wenn Erwerbsvorgang in Abgabenerklärung
angezeigt wird Festsetzung mit Bescheid Nicht bei Selbstberechnung!
Verteilungsoption (§ 7 Abs 3)
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Erhöhung des Gesamtbetrages bei Verteilung auf zwei Jahre 4% drei Jahre 6% vier Jahre 8% fünf Jahre 10%
Fälligkeit: 1. Rate: mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des
Steuerbescheids Raten folgende Kalenderjahre: jeweils 31.3.
Beachte: Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 Abs 1 BAO)
Verteilungsoption (§ 7 Abs 3)
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Martin überträgt seinem Sohn Tobias unentgeltlich ein Grundstück. Die nach dem Stufentarif berechnete Steuer beträgt € 2.000, der Steuerbescheid wird am 20.6.2016 zugestellt.
Verteilungsoption (§ 7 Abs 3)Beispiel
Verteilung auf
Erhöhung Erhöhte Steuer
20.7.2016
31.3.2017
31.3.2018
31.3.2019
31.3.2020
2 Jahre 4 % 2.080 1.040. 1.040
3 Jahre 6% 2.120 706 706 706
4 Jahre 8% 2.160 540 540 540 540
5 Jahre 10% 2.200 440 440 440 440 440
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Tarif (§ 7)Sonderfälle
Inhalt GrEStG
Betriebsübergaben (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b iVm § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG)
Anteilsvereinigung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG)
Umgründung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG)
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(§ 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG)
Stiftungseingangssteuer-äquivalent
(§ 7 Abs 2 GrEStG)
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Tarif (§ 7)LuF-Grundstücke
(Einfacher) Einheitswert nur bei LuF-Grundstücken
(§ 4 Abs 2 GrEStG)• Bei Übertragung an
begünstigten Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
• Bei Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch… durch begünstigten Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG
• Bei Anteilsübertragung und -vereinigung (gem § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG)
• Bei Erwerb auf Grund einer Umgründung iSd UmgrStG
Steuersatz: 2% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG)
Steuersatz: 3,5% (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG)
Ebenso bei allen anderen (nicht in § 4 Abs 2 genannten) Übertragungen von LuF-Grundstücken
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Eigene Regel für Betriebsfreibetrag bei LuF-Grundstücken (§ 3 Abs 1 Z 2a GrEStG) Nur innerhalb des Familienverbands iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG Bisherige Rechtslage soll grundsätzlich beibehalten werden Betriebsfreibetrag bis zu EUR 365.000 Begünstigt, wenn
• eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder• geringer als der EW des Grundstücks ist
Bemessungsgrundlage: EW – FB Steuersatz: 2% (Keine Deckelung) Sonstige Voraussetzungen des „regulären BFB“ sind anwendbar
(§ 3 Abs 1 Z 2a lit c GrEStG) Betrieb / Teilbetrieb / MU-Anteil Nur im Ausmaß des Anteils Nacherhebung der Steuer
LuF-GrundstückeBetriebsfreibetrag
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Tarif (§ 7)Anteilsübertragung, -vereinigung und Umgründung
Bemessungsgrundlage TarifAnteilsübertragung, -vereinigung iSd § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG
Immer Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG)
0,5%(§ 7 Abs 1 Z
2 lit c GrEStG)Vorgänge nach dem
UmgrStGAusnahme für LuF -Grundstücke
Einheitswert (§ 4 Abs 2 GrEStG)
3,5%(§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG)
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Tarif (§ 7)Stiftungseingangssteueräquivalent
Bisher: • Erwerb durch
privatrechtliche Stiftung
• BMG: Gegenleistung (§ 4 Abs 1), gemeiner Wert (§ 4 Abs 2 Z 3), Tausch: Wert der Leistung (§ 4 Abs 2 Z 4)
• Steuererhöhung + 2,5% der jeweiligen BMG
• Nur, wenn Wert der Gegenleistung geringer als der halbe gemeine Wert des Grundstücks ist
§ 7 (2) GrEStG:• Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher
Erwerb durch privatrechtliche Stiftung• Steuererhöhung +2,5% vom
Unterschiedsbetrag zwischen GW und einer allfälligen Gegenleistung
35
Beispiel: Stifter S widmet der Stiftung ein Grundstück (Annahme: gemeiner Wert VW = Grundstückswert GW 700.000). Er erhält dafür eine Gegenleistung iHv € 100.000.
• Unentgeltlicher Erwerb, weil die Gegenleistung nicht mehr als 30% des GW beträgt (Stufentarif auf den gesamten Erwerb)
• StiftESt-Äquivalent nur vom unentgeltlichen Teil
Tarif (§ 7)Stiftungseingangssteueräquivalent
GrESt GrESt bis 31.12.2015
100.000 100.000 * 0,5% 500 6% von 700.000600.000 150.000 * (0,5+2,5%)
150.000 * (2+2,5%) 300.000 * (3,5+2,5%)
4.5006.75018.000
42.00029.750
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Abfederungsmaßnahme Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe eines Grundstücks
durch natürliche Personen Im Rahmen einer begünstigten Betriebs-, Teilbetriebs- oder
Mitunternehmeranteilsübertragung Nur für Grundstücke im Betriebsvermögen bei Einkünften gem §
22 und § 23 EStG (Für LuF-Grundstücke: Eigene Regelung)
Erhöhung des Freibetrages von € 365.000 auf € 900.000
BetriebsübergabenBetriebsfreibetrag
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Persönliche Voraussetzungen Der Übergeber hat im Fall einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet oder ist wegen körperlicher, psychischer, sinnesbedingter…
Funktionseinschränkung nicht in der Lage, den Betrieb fortzuführen
Sonstige Voraussetzungen Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil (SBV) – mind. ein Viertel Bei anteiligem Erwerb
• im Ausmaß des Anteils (vgl genauer: § 3 Abs 1 Z 2 lit d und e GrEStG)
Bei teilentgeltlichem Erwerb• im Ausmaß des unentgeltlichen Teils (§ 3 Abs 1 Z 2 lit c
GrEStG)
BetriebsübergabenBetriebsfreibetrag
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Nacherhebung der Steuer wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb
das Vermögen überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den (Teil-)Betrieb aufgibt
Anzeigepflicht (§ 3 Abs 1 Z 2 lit f GrEStG) Ausnahme für steuerbegünstigte Erwerbe und
Umgründungen nach dem UmgrStG (§ 3 Abs 1 Z 2 lit g GrEStG)
BetriebsübergabenBetriebsfreibetrag
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BetriebsübergabenTarif bei Anwendbarkeit des BFB
Staffelung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b iVm lit a GrEStG)für die ersten 250.000 EUR 0,5%für die nächsten 150.000 EUR 2%darüber hinaus 3,5%
aber Deckelung mit max 0,5% vom GW
unentgeltlich
Steuersatz 3,5%
teilentgeltlichunentgeltlicher Teil
entgeltlicher Teil
ab GW1.375.000
40
Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück (GW: € 1,5 Mio) an den Neffen übertragen. Die darauf entfallenden Schulden iHv € 600.000 werden vom Neffen übernommen.
• Unentgeltlicher Erwerb, da innerhalb des Familienverbandes (§ 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG)
• BMG: 1,5 Mio minus Betriebsfreibetrag iHv 900.000 = 600.000
• Stufentarif, aber Deckelung mit max 0,5% vom GW (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG)
• Stufentarif: 11.250; Deckelung: 0,5% von 1,5 Mio = 7.500• GrESt = 7.500
BetriebsübergabenBeispiel
41
Nach vier Jahren wird der Betrieb aufgegeben.
• Nacherhebung der Steuer (§ 3 Abs 1 Z 2 lit f GrEStG)
BetriebsübergabenBeispiel - Fortsetzung
GrEStBegünstigte GrESt 7.500
Nicht begünstigte GrESt
250.000 * 0,5% = 1.250150.000 * 2% = 3.0001,1 Mio * 3,5% = 38.500 42.750
42.750
Nacherhebung 42.750 – 7.500 35.250
42
Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück (GW: € 1,5 Mio) an das Patenkind (Anton) übertragen. Anton übernimmt die darauf entfallenden Schulden iHv € 600.000.
• Nicht innerhalb des Familienverbands• Teilentgeltlicher Erwerb, da Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht
mehr als 70% (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG): 40% entgeltlich, 60% unentgeltlich
• Aliquoter Freibetrag (§ 3 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) = 900.000 * 60% = 540.000 (vom unentgeltlichen Teil abziehen)
BetriebsübergabenBeispiel
GrESt
Unentgeltlicher Teil (900.000 – aliquoter FB 540.000 = 360.000)
Stufentarif 3.450
Entgeltlicher Teil 600.000 * 3,5 21.00024.450
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Befreiungen (§ 3) Erwerb durch Ehegatten / eingetragenen Partner
§ 3 (1) : Von der Besteuerung sind ausgenommen:Z 7 Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder
eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.
Z 7a der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.
Neu: 150 m² als Freibetrag (Bisher Freigrenze: sobald 150 m² überschritten wurden
keine Befreiung) Ausdehnung auf Erwerbe von Todes wegen
44
Informationspflichten des Steuerpflichtigen Der Steuerschuldner hat dem Parteienvertreter die
Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben (§ 11 Abs 3 GrEStG)• Insbes. alle Angaben für die Ermittlung des
Grundstückswertes gem der VO sowie die Bekanntgabe früherer Erwerbe, die für die Zusammenrechnung relevant sind
Der Steuerschuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schriftlich zu bestätigen (§ 11 Abs 3 GrEStG)
Im Fall von unwahren Angaben bleibt die Abgabenerklärungspflicht der Steuerschuldner bestehen (§ 11 Abs 3 GrEStG)• Relevant für Verspätungszuschlag, Offenlegungspflicht
Abgabenerklärung, Selbstberechnung
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Pflichten des Parteienvertreters Dem Parteienvertreter sind die Grundlagen für die
Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen (§ 11 Abs 3 GrEStG, die Bestätigung ist somit anzufordern)
Der Parteienvertreter hat die Bestätigung sieben Jahre aufzubewahren (Kopie reicht, § 15 Abs 1 GrEStG, § 132 BAO)• Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn in
Urkundensammlung des GB und FB oder in Urkundenarchiv von KöR abrufbar (§ 15 Abs 1 GrEStG)
Die Abgabenerklärung und die Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge haben die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten (§§ 10 Abs 1, 13 Abs 1 GrEStG)
Abgabenerklärung, Selbstberechnung
46
Inkrafttreten mit 1.1.2016 Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht
werden oder Erblasser verstirbt nach dem 31.12.2015 EB: Für die Zusammenrechnung gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a
GrEStG sind nur Erwerbe maßgebend, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht wurden
AbgÄG 2015 idF MinEntwurf: Entsteht die Steuerschuld nach dem 31.12.2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1.1.2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1.1.2016 verstorben: Option in die neue Rechtslage möglich
Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht
Inkrafttreten (§ 18 Abs 2p)
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Anteilsübertragung / Anteilsvereinigung
ÜberblickGrEStG Inhalt§ 1 Abs 2a GrEStG Neuer Tatbestand für
Personengesellschaften
§ 1 Abs 3 GrEStG • Herabsetzung des Beteiligungsausmaßes auf 95%
• Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen
• Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG statt Organschaft iSd UStG
§ 1 Abs 4 GrEStG Einfachere Berechnung der Differenzsteuer
§ 1 Abs 5 GrEStG Anrechnung der GrESt bei zeitlich nachgelagerten Vorgängen innerhalb einer Unternehmensgruppe
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Neuer Tatbestand Bei Personengesellschaften Anteilsvereinigung derzeit nicht
möglich (Ausnahme: Organschaft) Neue Regelung in Anlehnung an die deutsche Rechtslage
§ 1 Abs 2a GrEStG: Änderung des Gesellschafterbestandes
Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen
Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a)
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Kein Durchgriff auf mittelbar gehaltene Anteile Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG ist ebenfalls
möglich § 1 Abs 2a GrEStG hat als lex specialis Vorrang vor § 1
Abs 3 GrEStG Personengesellschaft ist Schuldnerin der GrESt (§ 9 Z 3
GrEStG) BMG und Tarif: GrESt iHv 0,5 des GW (wenn EW nicht
BMG ist; siehe vorne)
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a)
50
Bisher: Der GrESt unterliegt (Z 1) Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung
eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder von Unternehmen iSd § 2
Abs 2 UStG (Organschaft) vereinigt werden würden Bisher
Zivilrechtliche Betrachtungsweise Keine GrESt, wenn Zwerganteil durch Treuhänder
gehalten wird • Außer bei Missbrauch gem § 22 BAO (vgl zB VwGH
5.4.2011, 2010/16/0168)
Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3)Gesellschaft
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Neu: Der GrESt unterliegt (Z 1) Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung
eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet,
wenn mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft
in der Hand des Erwerbers oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG vereinigt werden würden
Neu: Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem
Treugeber zuzurechnen (§ 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG)
Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3)Gesellschaft
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Neu: Bei Vorerwerben innerhalb der Untehmensgruppe:
Anrechnung der aus dem vorausgegangenen Rechtsvorgang resultierenden GrESt (§ 1 Abs 5 GrEStG)
BMG und Tarif: GrESt iHv 0,5% des GW (wenn EW nicht BMG ist; siehe vorne)
Steuerschuldner• Anteilsvereinigung: derjenige, in dessen Hand die
Anteile vereinigt werden (§ 9 Z 3 lit b GrEStG)• Anteilsvereinigung Unternehmensgruppe: die am
Erwerbsvorgang Beteiligten (§ 9 Z 3 lit c GrEStG)
Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3)Gesellschaft
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Treuhändig gehaltende Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen
Gilt nur für Erwerbstatbestände gem § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG
Voraussetzung: Erwerbsvorgang Durch das Inkrafttreten des SteuerreformG BGBl I 118/2015
wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht (§ 18 Abs 2p GrEStG) Übertragung zwischen Treuhänder und Treugeber sind
zukünftig nicht GrESt-pflichtig (Zurechnung zum Treugeber) Übergangsregelung für Altfälle idF AbgÄG 2015 (MinEntwurf):
• Keine Anwendung der Zurechnungsfiktion Treuhänder TH an Treugeber TG
• Behandlung Rückübertragung TH an TG wie alle anderen Erwerbe
Anteilsübertragung und -vereinigungTreuhandschaft Gesellschaft
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Beispiel: A und B sind Gesellschafter der X-OG. Am 1.4.2017 verkauft A seinen Anteil (90%) an C, am 2.3.2018 verkauft B seinen Anteil (10%) an D.
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften
X-OG
90% 10%
X-OG
Am 2.3.2018 ist § 1 Abs 2a GrEStG erfüllt
1.4.2017
X-OG
2.3.2018
A B B C C D
10% 90% 10%90%
55
Beispiel: A, B, C und D sind Gesellschafter der Y-KG. Am 1.4.2017 verkauft A seinen Anteil an B und C seinen Anteil an D.
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften
Y-KG
48%
Y-KG
§ 1 Abs 2a GrEStG ist nicht erfüllt, weil keine neuen Gesellschafter
1.4.2017
A C BD DB
48%2% 2% 50% 50%
56
Beispiel - Fortsetzung: Am 1.4.2018 verkauft B 48% an D.
Anteilsübertragung bei Personengesellschaften
Y-KG
50%
Y-KG
§ 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt
1.4.2018
B D D
50% 98%
B
2%
57
Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. Am 1.3.2017 übertragen A und B ihre Anteile an D.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbH
§ 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt
1.3.201790%
A C
5%
B
5%
D
95%
C
5%
58
Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt C an B.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbHX-GmbH1.3.2017
§ 1 Abs 3 GrEStG ist nicht erfüllt(vgl. ebenso § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: Rechtsvorgang bezieht sich nicht auf die Anteile des A)
97%
A C
1%
B
2%
A
97%
B
3%
59
Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. A ist am 31.12.2015 bereits zu 97% beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt C an A.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbHX-GmbH1.3.2017
§ 1 Abs 3 GrEStG ist anzuwenden(vgl. § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: erster Rechtsvorgang iZm Anteilen des A, wobei 95%-Grenze nicht unterschritten wird)
97%
A C
1%
B
2%
A
98%
B
2%
60
Beispiel - Variante: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. A hat den 97%-Anteil im Jahr 2016 erworben. Am 1.3.2017 überträgt C an A.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbHX-GmbH1.3.2017
UE ist § 1 Abs 3 GrEStG nicht neuerlich erfüllt(dies auch in teleologischer Auslegung der Übergangsregelung gem § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015)
97%
A C
1%
B
2%
A
98%
B
2%
61
Übergangsregel (idF AbgÄG 2015 MinEntwurf) Werden am 31.12.2015 mind 95% der Anteile in der Hand
einer Person oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG gehalten,
ist § 1 Abs 3 GrEStG auch auf Rechtsvorgänge (Anm: Erwerbe + Veräußerungen) anzuwenden, die sich auf diese Anteile beziehen,
sofern dadurch der Prozentsatz nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand
des § 1 Abs 3 GrEStG idF StRefG 2015/2016 erfüllt wurde Treuhandschaft
• Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31.12.2015 treuhändig gehalten wurden
• nach diesem Tag an den Treugeber übertragen• sind § 1 Abs 2a letzter Satz und § 1 Abs 3 letzter Satz nicht
anzuwenden
AnteilsvereinigungÜbergangsregel
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Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. A ist am 31.12.2015 bereits zu 97% beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt A an B 2%.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH
§ 1 Abs 3 GrEStG ist anzuwenden(vgl. § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015:Erster Rechtsvorgang – auch Verkauf – iZm Anteilen des A, wobei 95%-Grenze nicht unterschritten wird)
X-GmbH X-GmbH1.3.2017
97%
A C
1%
B
2% 95%
A C
1%
B
4%
63
Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt A seinen Anteil an Y, der die Anteile treuhändig für B hält.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbH
Zurechnung zu B § 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt
1.3.201710%
A C
5%
B
85% 85%
B C
5%
Y (B)
10%
64
Beispiel: An der X-GmbH sind zum 31.12.2015 A, Y, B und C entsprechend den dargestellten Beteiligungsverhältnissen beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt Y (Treuhänder für A) seine Anteile an A.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbH
1.3.2017
§ 1 Abs 3 GrEStG ist anzuwenden(vgl. § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: keine Anwendung der Zurechnungsfiktion TH an TG – für Altfälle zum 31.12.2015: Behandlung der Rückübertragung TH an TG wie alle anderen Erwerbe)
80%
A B
2%
Y (A)
17%
C
1% 97%
A C
1%
B
2%
65
Beispiel: An der X-GmbH sind A, Y, B und C beteiligt. Im Jahr 2016 haben A 80% und Y (Treuhänder für A) 17% erworben. Am 1.3.2017 überträgt Y seine Anteile an A.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbH X-GmbH
1.3.2017
§ 1 Abs 3 GrEStG ist nicht erfüllt
80%
A B
2%
Y (A)
17%
C
1% 97%
A C
1%
B
2%
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Beispiel: Am 1.3.2017 verkauft Herr B 35% an der X-GmbH an die Z-GmbH, Y-GmbH und Z-GmbH werden Teil einer Unternehmensgruppe.
Anteilsvereinigung (§ 1)
X-GmbHX-GmbHX-GmbH
B
40%
Y-GmbH
60% 5%
B
35%60%
Y-GmbH Z-GmbH
1.3.2017
§ 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt
X-GmbH
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakte:WP/StB Mag. Michaela Christiner
BFP Steuerberatungs [email protected]
Dr. Barbara Gunacker-SlawitschInstitut für Finanzrecht