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Rechtsanwältin Anne Rose Brennerstraße 76 20099 Hamburg Beauftragt vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V. Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 ( 0) 931 - 8806 5568 · Fax +49 ( 0) 931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163 Gutachten zum Internetrecht Inhaltsverzeichnis A) Widerrufsbelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 B) Preisangabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 C) Impressumpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 D) Gesundheit und Heilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 E) CopyRight . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 F) Haftungsausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Anlagen Anlage 1: Anmeldeformular für Seminare Anlage 2: Muster Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen Anlage 3: Muster Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren (Online-Shop) Anlage 4: Muster-AGB Anlage 5: Schaubild Vertragsschluss im Internet

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Gutachten zum Internetrecht

Inhaltsverzeichnis A) Widerrufsbelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

B) Preisangabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

C) Impressumpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

D) Gesundheit und Heilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

E) CopyRight . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

F) Haftungsausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Anlagen

Anlage 1: Anmeldeformular für Seminare

Anlage 2: Muster Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen

Anlage 3: Muster Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren (Online-Shop)

Anlage 4: Muster-AGB

Anlage 5: Schaubild Vertragsschluss im Internet

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A) Widerrufsbelehrung I. Vorliegen eines Fernabsatzvertrages Im Zivilrecht gilt der Grundsatz der "pacta sunt servanda"; d.h. ein einmal geschlossener Vertrag ist auch zu halten. Ohne guten Grund, z.B. bei Mängeln, kann man sich nicht vom Vertrag lösen. Hiervon macht das BGB im Bereich des Verbraucherschutzes bei einigen Vertragsarten Ausnahmen, so z.B. bei sogenannten Haustürgeschäften und bei Fernabsatzverträgen. Fernabsatzgeschäfte kommen ohne jeglichen persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien zustande. Aufgrund dieses Umstandes gibt das Gesetz dem Auftraggeber ein besonderes Widerrufsrecht an die Hand, durch das er sich von dem in Abwesenheit zu dem anderen Vertragspartner geschlossenen Vertrag wieder lösen kann. Liegt ein solcher Fernabsatzvertrag vor, so ist es die Pflicht des Unternehmers auf genau diese Möglichkeit des Widerrufs hinzuweisen. Die im Bereich des Feng Shui anzutreffende Vertragsart ist klassischerweise die eines Fernabsatzvertrages, jedenfalls solange sich auf der Seite des Auftraggebers ein sogenannter Verbraucher befindet. So kommen häufig Verträge (z.B. die Anmeldung zu einem Seminar) zustande, ohne dass sich die Parteien vorher begegnen. Ist dies der Fall, hat der Feng-Shui-Lehrer die besonderen Vorschriften des Fernabsatzgeschäftes einzuhalten. Fernabsatzverträge sind 1. Verträge über die Lieferungen von Waren oder über die Erbringung von

Dienstleistungen, die 2. zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher und 3. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen

werden und die 4. im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder

Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wer also ausschließlich Feng-Shui-Artikel an andere Unternehmer verkauft oder aber nur Seminare und Ausbildungen für andere Unternehmer anbietet, unterfällt nicht dem Fernabsatzgesetz. Allerdings dürfte dies in der Praxis eher nicht die Regel sein.

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Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere - Briefe, - Kataloge, - Telefonanrufe, - Fax, - E-Mails. Der Vertragsabschluss (nicht die Ausführung des Vertrages) kommt also bei einem Fernabsatzgeschäft ohne jeden persönlichen Kontakt zustande. Derjenige Feng-Shui-Lehrer, der seine Schüler vor Beginn einer Ausbildung persönlich kennen lernen möchte und bei diesem Kontakt sein Vertragsangebot unterbreitet, unterfällt nicht dem Fernabsatzgesetz. Ein für den Fernabsatz organisiertes System liegt nicht vor bei einem Anbieter, der seine Ware in einem Ladengeschäft vertreibt und nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt und ausführt. Ausreichend sind allerdings Werbemaßnahmen, die auf die Möglichkeit einer telefonischen Bestellung hinweisen, und ein Telefonanschluss!! D.h. es genügt, wenn der Unternehmer planmäßig mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Ware (Versandhandel) oder mit Seminaren oder Ausbildungen auf seiner Webseite wirbt und er seinen Betrieb so organisiert, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Feng-Shui-Berater, der kein Ladenlokal betreibt und dort vor Ort anwesend ist, sich im Bereich des Fernabsatzes bewegt, soweit er damit wirbt, dass ein Vertragsabschluss mit einem Verbraucher über die Durchführung einer Beratung beispielsweise telefonisch oder via Internet durchgeführt werden kann. Dabei kann die Werbung sowohl über einen Flyer/Katalog als auch über eine Webseite erfolgen. Verträge über die Lieferungen von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen können im Bereich des Feng Shui also theoretisch auftreten - im Versandhandel (Bestellung & Zusendung von Feng-Shui-Artikeln), - bei Vertragsabschlüssen über die Durchführung von Seminaren, Workshops und Ausbildungen, - bei Vertragsabschlüssen über die Durchführung von Feng-Shui-Beratungen. Das Fernabsatzrecht findet keine Anwendung auf Verträge über Fernunterricht.

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II. Pflicht zur Information Nachdem geklärt ist, dass man sich mit seinem Unternehmen im Bereich des Fernabsatzes bewegt, müssen besondere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern beachtet werden. Die Nichtbeachtung führt zu wettbewerbswidrigem Verhalten und häufig zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber. Die Regelungen zum Fernabsatzgeschäft sehen dabei eine Informationspflicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden und eine Informationspflicht nach Abgabe derselben vor. Die sogenannte vorvertragliche Informationspflicht soll den Verbraucher über den Inhalt des Rechtgeschäfts und seine Konsequenzen aufklären, bevor er sich für den Vertragabschluss entscheidet. Die Information soll ihn zu einer verständigen Entscheidung über den anstehenden Vertragsschluss befähigen. Die zweite Informationspflicht soll dem Verbraucher nach seiner Bestellung in die Lage versetzen, sich über den Inhalt des Vertrages zu vergewissern und ggf. von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Während die vorvertragliche Informationspflicht nicht an ein besonderes Formerfordernis geknüpft ist, muss die Information nach der Bestellung/Anmeldung dem Kunden in Textform zugehen. Im vorvertraglichen Bereich genügt beispielsweise ein Telefonat oder das Bereithalten der Informationen auf einer Webseite. Dies ist für den Zeitraum nach Abgabe der Bestellung/Anmeldung nicht mehr ausreichend. 1. Vorvertragliche Informationspflicht a) Art der Informationen Der Unternehmer muss nach den Regeln des Fernabsatzes vorvertraglich folgende 12 Informationen zur Verfügung stellen: 1. seine Identität: Name, Firma, Rechtsform, Unternehmensregister mit

Registernummer 2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers: z.B. Geschäftsführer 3. die Anschrift: Land, Ort, Postleitzahl, Straße (Postfachanschrift reicht nicht!!),

Telefon- und Faxnummer, Internetadresse, E-Mail-Adresse 4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Mitteilung, wie der

Vertrag zustande kommt (Beschreibung der Merkmale, aus der der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung/Beauftragung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann sowie Mitteilung welche Handlung oder Erklärung als Annahmeerklärung den Vertrag zustande bringt, z.B. Anmeldung, Auftragsbestätigung oder Warenauslieferung)

5. Mindestlaufzeit des Vertrages bei Dauerschuldverhältnis 6. Vorbehalt der Erbringung einer gleichwertigen Leistung und Vorbehalt, die

versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen Bei Feng-Shui-Seminaren ist hier insbesondere der Rücktrittsvorbehalt des Seminarleiters für den Fall einer zu geringen Teilnehmerzahl bedeutsam.

7. Gesamtpreis der Leistung, einschließlich aller Preisbestandteile und über den Unternehmer abgeführte Steuern (keine Angabe von Nettopreisen!!)

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8. ggf. anfallende Versandkosten und mögliche weitere Steuern, die nicht über den Unternehmer abgeführt werden

9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung 10. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie deren Bedingungen und

Rechtsfolgen 11. ggf. zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des

Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden

12. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Information, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Siehe hierzu Anlage 1 / Anmeldeformular, in dem die maßgeblichen vorvertraglichen Informationen für die Anmeldung zu einem Seminar (hier fett hervorgehoben) enthalten sind. Die Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist somit nur eine von vielen Informationen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss. Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Fernabsatzverträgen - zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, - zur Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Soweit der Unternehmer neben den fernabsatzrechtlichen Informationen die Einbeziehung von weiteren Vertragsbedingungen/AGB in den Vertrag wünscht, so ist er gehalten, dem Onlinekunden diese zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vertrag über ein elektronisches Bestellformular zustande, so muss der Kunde vorher Gelegenheit gehabt haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und diesen zugestimmt haben. Dies lässt sich am eindeutigsten über eine Zwangsführung über die AGB-Seite bewerkstelligen. b) Art und Zeitpunkt der Unterrichtung Diese Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt werden (Werbeprospekt, Katalog, Webseite, Telefonat). Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird. Die Erklärung des Verbrauchers wird in der Regel ein Vertragsangebot darstellen. Im Bereich des eBay ist hingegen die Bestellung des Kunden als Annahmeerklärung zu werten.

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c) Beispiel Ein Feng-Shui-Interessierter ist durch einen Flyer / eine Webseite auf einen Berater/Lehrer bzw. eine Feng-Shui-Schule aufmerksam geworden. Er ruft den Lehrer an. Er zeigt Interesse an einem besonderen Seminar. Der Lehrer gibt Auskunft zu den unter II. a) aufgeführten Punkten, insbesondere also dazu, welche Leistung er zu welchem Endpreis anbietet, wie genau der Vertrag zustande kommt (durch eine Auftragsbestätigung z.B.) und wie die Zahlungsmodalitäten sind. Außerdem informiert er über das Widerrufsrecht, seine Ausübung und die Rechtsfolgen. Der Schüler gibt daraufhin seine Anmeldung (= Vertragsangebot) ab (telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail). Wer auf seiner Webseite damit wirbt, dass eine Anmeldung oder Bestellung auch sofort, d.h. ohne klärendes Telefonat, per E-Mail oder durch Versenden eines Formulars erfolgen kann, muss dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Informationen zu II. a) bereits auf der Webseite erscheinen. Dies bedeutet, dass derjenige am meisten Informationen (auch die Widerrufsbelehrung) auf seiner Webseite zur Verfügung stellen muss, dessen Geschäft darauf abzielt, dass Verträge möglichst ohne telefonische Kontaktaufnahme vonstatten gehen. siehe hierzu Anlage 1 / Muster Anmeldeformular für Seminare Wer hingegen (wie bei einer Feng-Shui-Beratung üblich) damit wirbt, dass Einzelheiten bei einem Telefonat geklärt werden, braucht die Informationen auch dann erst, d.h. telefonisch oder durch Übersendung von Informationsmaterial, zur Verfügung zu stellen. 2. Informationspflicht nach Abgabe der Erklärung des Verbrauchers a) Allgemeine Informationen Zusätzlich müssen die o.g. Informationen dann (nochmal) in Textform geliefert werden und zwar alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Dies soll den Verbraucher in die Lage versetzen, sich über den Inhalt des Vertrages zu vergewissern und darüber, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. D.h. all die Informationen, die bislang nur auf einer Internetseite einzusehen waren, sind nun dem Kunden noch einmal in Textform zugänglich zu machen. Textform bedeutet, dass die Mitteilung der Informationen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden muss (Post, Fax, Diskette, CD-Rom, E-Mail). Ob der Abdruck der Widerrufsbelehrung auf der Webseite das Textformerfordernis erfüllt, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten, wird aber zunehmend verneint. Jedenfalls wird davon auszugehen sein, dass dies jedenfalls nur dann gelten kann, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt. Da der Unternehmer die Beweislast für den Zugang der Informationen trägt und er nicht beweisen kann, ob es zu einem Downloadvorgang gekommen ist, wird von dieser Form der Übermittlung ausdrücklich abgeraten.

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Auch bei einem Versand der Widerrufsbelehrung per E-Mail sollte man sich den Zugang bestätigen lassen. Zum Text der Widerrufsbelehrung siehe: Anlage 2 / Muster Widerrufsbelehrung bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (Seminare etc.) Anlage 3 / Muster Widerrufsbelehrung bei Verträgen über die Lieferung von Waren (Online-Shop) b) Vertragsbedingungen/AGB für Seminare Zusätzlich müssen die Vertragsbedingungen/AGB in Textform mitgeteilt werden. Vertragsbedingungen sind die Bedingungen, unter denen die Parteien den Vertrag eingehen wollen und die nicht bereits in II.1 a) enthalten sind. Dies sind bei einem Vertrag über die Durchführung eines Seminars z.B. zusätzliche Bestimmungen zu - Rücktrittsmöglichkeiten für den Schüler nach Ablauf der Widerrufsfrist / nach Beginn des Seminars - Nachholung des Seminars - Haftungsausschluss - Urheberrecht/ Verschwiegenheitspflicht - Verzugszinsen bei Zahlungsverzug - etc. Muster-AGB für Seminare finden sich unter Anlage 4 / Muster-AGB. c) Beispiel In dem Beispiel von oben bekommt der Schüler eine Auftragsbestätigung (= Vertragsannahme durch den Unternehmer) zugesendet, die (nochmals!) - und zwar diesmal in Textform! - alle wichtigen Informationen enthalten muss, also insbesondere zu Leistung, Endpreis, Zustandekommen des Vertrages, Zahlungsmodalitäten sowie zur Person und Anschrift des Unternehmers. Zusätzlich muss - in Textform! - eine Widerrufsbelehrung beiliegen. Hierzu kann das Textmuster (Anlage 2) verwendet werden. Daneben sind ggf. zusätzliche Vertragsbedingungen sowie AGB in Textform mit zu übersenden. III. Besonderheiten beim E-Commerce Kommt der Vertrag ausschließlich auf elektronischem Wege zustande, z.B. durch Absenden eines elektronischen Formulars, so sind zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Nicht erfasst werden Verträge, die brieflich oder telefonisch

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abgeschlossen werden. Auch fällt ein Vertragsabschluss durch individuellen E-Mail-Austausch nicht unter E-Commerce. Folgende Informationen müssen (zusätzlich) zur Verfügung gestellt werden, und zwar auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist. 1. Zurverfügungstellung der technischen Mittel, mit denen Eingabefehler vor

der Abgabe der Bestellung berichtigt werden können Fehlt eine Korrekturmöglichkeit und wird die Bestellung unkorrigiert abgesendet, kann der Unternehmer aus der (fehlerhaften) Eingabe keine Rechte herleiten.

2. Info über technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen Der Unternehmer muss in laiengerechter Sprache über die Schritte informieren, die zum Vertragsschluss führen. Erforderlich sind vor allem Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine Bindung eingeht und durch welche Handlung (z.B. elektronische Bestätigung, Auftragsbestätigung, Warenauslieferung) der Vertrag zustande kommt. Ist das Internet-Angebot, wie üblich, kein Angebot im Rechtssinne, sonder nur eine Aufforderung zur Abgabe einer eigenen Erklärung durch den Besteller, so ist auch hierüber zu belehren. Formulierungsbeispiel: Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Nachdem Ihre Bestellung bei uns eingetroffen ist, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (elektronische Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Vertragsangebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung) (Versandbestätigung) bestätigen. vgl. hierzu Anlage 5 / Schaubild Vertragsschluss im Internet

3. Info darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist Der Kunde muss bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen einschließlich der AGB abzurufen. Besteht diese Möglichkeit nach Vertragsschluss nicht mehr, muss der Unternehmer den Kunden entsprechend unterrichten, damit dieser den Vertragstext rechtzeitig abrufen und speichern kann. Der Hinweis, dass die für die Geschäftsabwicklung nötigen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert würden, reicht nicht.

4. Info darüber, wie Eingabefehler berichtigt werden können Ausreichend ist ein Hinweis, dass alle Eingaben nach Anklicken des Bestellbuttons noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und korrigiert werden können.

5. Info über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen Die Beschränkung auf eine Sprache ist natürlich möglich. Wenn mehrere angeboten werden, müssen auch alle Infos in diesen Sprachen zur Verfügung stehen. Erforderlich ist dann eine sichere Navigation zu der Sprache des entsprechenden Nutzers.

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6. Info über Verhaltenskodizes des Unternehmers und Möglichkeit des elektronischen Zugangs zu diesem Regelwerk Fehlt ein solches Regelwerk, bedarf es keiner Fehlanzeige.

7. Bestätigung des Zugangs der Bestellung unverzüglich und auf elektronischem Weg Bestellung ist nicht nur das Angebot und die Vertragsannahme, sondern auch die "invitatio ad offerendum" (Einladung zum Angebot). Fordert der Kunde daher den Unternehmer per Bestellformular also erst zu einer Abgabe einer Vertragserklärung auf, so muss auch hierüber dem Besteller eine Bestätigung zugesendet werden. Wenn die Bestätigung unterbleibt, ist zwar der Zugang der Bestellung gleichwohl wirksam, das Unterbleiben der Bestätigung kann aber eine Schadensersatzpflicht begründen. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Webseite handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote. Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin vielmehr die Aufforderung an einen potenziellen Kunden, selbst ein Angebot zu unterbreiten. Der Verkäufer ist aber nicht verpflichtet, dieses anzunehmen. Er kann eine Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden oder seines eigenen Warenbestande - durchaus ablehnen. Die vom Unternehmer im Anschluss an eine Bestellung abgegebene Zugangsbestätigung ist somit in aller Regel noch keine Vertragsannahme. Dies kann aber so vereinbart werden. Hierüber ist zu belehren.

8. Verschaffen der Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen, einschließlich der AGB, bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern

IV. Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts 1. Beginn der Widerrufsfrist Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Zurverfügungstellung aller unter II. genannten Informationen in Textform 2. Eingang der Ware beim Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren 3. Bei Verträgen über Dienstleistungen wird nicht auf die Erbringung der Leistung

abgestellt. Bei diesen Verträgen beginnt die Widerspruchsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Auch aus diesem Grund muss absolute Klarheit darüber bestehen, welche Erklärung des Verbrauchers oder Unternehmers zum Vertragschluss führt.

4. Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform. Hierzu kann das gesetzliche Muster verwendet werden. Die Information nach 1. und die Widerrufsbelehrung können in einem Text zusammengefasst werden. Wenn dies geschieht, sind die Widerrufsbelehrung sowie die Anschrift des Unternehmers optisch hervorzuheben.

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Handelt es sich nicht nur um ein Fernabsatzgeschäft, sondern auch um einen Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, so beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der zusätzlichen unter III. dargestellten Informationspflichten. Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das letzte der genannten Ereignisse eingetreten ist. Die Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen. 2. Dauer der Widerrufsfrist Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Verbraucher den geschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Widerrufsrecht erlischt schon vor dieser Zeit, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. Als Feng-Shui-Berater hat man also die Wahl, ob man die Widerrufsfrist abwarten will oder vorher mit dem Auftrag beginnt und so, sofern die Zustimmung des Verbrauchers vorliegt, das Widerspruchsrecht zum Erlöschen bringt. Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn die Belehrung erst nach dem Vertragsschluss erfolgt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn es bei dem Geschehensablauf zwischen Vertragsschluss und Belehrung zu einer Unterbrechung kommt. Umstritten ist, ob die 1-Monats-Frist bereits dann gilt, wenn die Belehrung alsbald nach Vertragsschluss erfolgt oder ob man hier noch von einem 14tägiggen Widerrufsrecht ausgehen kann. Für den eBay-Versandhandel hat jedenfalls das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06) entschieden, dass dem Verbraucher ein 1-monatiges Widerrufsrecht zusteht, da beim eBay-Verkauf der Unternehmer seinen Vertragspartner frühestens eine logische Sekunde nach Vertragsschluss kennt und somit auch erst nach Vertragsschluss - sei es auch alsbald nach Vertragsschluss - in Textform über das Widerrufsrecht belehren kann. Hier ist also Vorsicht geboten. Übertragen auf den Unternehmer, der einen Online-Versand von Feng-Shui-Artikeln betreibt, bedeutet dies folgendes: Kommt der Vertrag durch Bestellung (Angebot) und Auftragsbestätigung (Annahme) zustande, wird die Widerrufsbelehrung aber erst zusammen mit der Ware einige Zeit später, d.h. nach Vertragsschluss, geliefert, weil die Ware nicht vorrätig war, so gilt die 1-Monats-Frist. Wird zeitgleich zusammen mit der Auftragsbestätigung (= Erklärung der Vertragsannahme) die Belehrung versendet, so gilt das 14-tägige Recht. Die Widerrufsfrist beginnt dann aber erst gemäß den oben dargestellten Grundsätzen mit dem Eingang der Ware bei dem Verbraucher. Soll die Vertragsannahme durch den Unternehmer erst in der Warenlieferung liegen, so gilt das 14-tägige Recht, wenn die Belehrung zusammen mit der Ware eingeht. Dies ist nach dem Gesetz auch der spätestmögliche Zeitpunkt für den Zugang der Belehrung (s.o. II. 2. a).

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Für alle diese Fälle gilt es zusätzlich zu beachten, dass auch in der ggf. online bereitgehaltenen, vorvertraglichen, keine Fristen auslösenden Widerrufsbelehrung die Dauer der Frist entsprechend angepasst werden muss. Wenn man also eine Online-Widerrufsbelehrung für den vorvertraglichen Bereich bereithält, so muss man sich schon entschieden haben, wann die Belehrung, die nochmals nach Abgabe der Willenserklärung des Kunden in Textform versendet wird, erfolgt. Erfolgt sie nach Vertragsschluss, so muss auch die vorvertragliche Belehrung bereits die 1-Monats-Frist beinhalten. Erfolgt sie spätestens gleichzeitig mit der Vertragsannahmeerklärung durch den Unternehmer, so genügt die Angabe der 14-tägigen Frist. Auch aus diesem Grunde ist es essentiell, die Konditionen über das Zustandekommen des Vertrages genau festzulegen. Für wen bereits die Anmeldung des Kunden zu einem Seminar den Charakter einer Vertragsannahme haben soll, der muss den Verbraucher stets über ein 1-monatiges Widerrufsrecht belehren. Dieser Fall wird in der Praxis wohl selten vorkommen. Vorsicht ist geboten, wenn der Verkäufer eines Online-Shops nur gegen Vorkasse die Ware versendet. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht der Anspruch des Unternehmers auf Kaufpreiszahlung überhaupt erst ab Vertragschluss. Wer also standardmäßig nach der elektronischen Bestellung des Kunden eine Bestätigung der Bestellung per E-Mail versendet und gleichzeitig darin sofort zur Zahlung auffordert, suggeriert dadurch, dass der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Wenn dann dieser Bestellbestätigung nicht auch eine Belehrung beiliegt, sondern diese erst nachträglich erfolgt, so gilt die 1-Monats-Frist (Widerspruchsfrist für Belehrungen nach Vertragsschluss). Dies muss dann auch so in der vorvertraglichen Online-Belehrung formuliert sein. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, so kann der Kunde auch noch nach Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da die Frist nicht zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht infolgedessen nicht erlischt. V. Das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung Zum 01.04.2008 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft getreten. Hierdurch wurde ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung geschaffen. Das vor dieser Änderung geltende Muster begegnete vielen rechtlichen Bedenken in Literatur und Rechtsprechung, die sogar dazu führten, dass einige Gerichte die Anwendung des bis dahin geltenden Musters für wettbewerbswidrig hielten. Insbesondere war die aktuelle Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen in Online-Shops sehr uneinheitlich. Einige Gerichte haben das gesetzliche Muster zur Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung für unzulässig erklärt. Dies hat zu großer Unsicherheit bei der Verwendung des gesetzlichen Musters und zu unzähligen gerichtlichen Verfahren geführt, da es - trotz Vorhandenseins eines gesetzlichen Musters - keine abmahnsichere Widerrufsbelehrung gab. Das neue Muster hat eine Vielzahl der rechtlichen Fehler ausgemerzt. Ob sich das neue gesetzliche Muster nunmehr in der Praxis als abmahnsicher erweisen wird, wird die Zukunft zeigen. Die Verwendung des Musters wird jedenfalls dann sicher sein, sobald das

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Muster Gesetzesrang hat. Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist für Sommer 2008 geplant. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der konkreten Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung, die u.a. von der konkreten Vertragsform (elektronischer Geschäftsverkehr oder nur Fernabsatzgeschäft), des Vertragsinhaltes (Ware oder Dienstleistung), von dem Zeitpunkt der Belehrung über das Widerrufsrecht (bei oder nach Vertragsschluss) sowie von einer Vereinbarung zur Übernahme der Versandkosten abhängt, muss sorgsam im Einzelfall geprüft werden, welche Formulierungen jeweils einzusetzen sind.

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B) Preisangabenverordnung Wer auf seiner Internetseite Feng-Shui-Artikel zum Verkauf oder die Veranstaltung von Seminaren anbietet, muss hierbei des Weiteren die Regelungen der Preisabgabenverordnung (PAngV) beachten. So sind Online-Händler verpflichtet, - den Endpreis der Waren bzw. Leistung anzugeben und - gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass in den genannten Preisen die Umsatzsteuer enthalten ist, und - ob Versandkosten anfallen. I. Preisangabe Waren, die im Internet angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Ware angegeben werden. Die Preise müssen also den Waren oder Dienstleistungen eindeutig zugeordnet werden können und für den Verbraucher gut wahrnehmbar sein. Bei einer Aufgliederung von Preisen müssen die Endpreise besonders hervorgehoben werden. II. Angabe von Mehrwertsteuer und Versandkosten Zusätzlich müssen im Rahmen des Fernabsatzgeschäftes, also z.B. im Online-Handel, die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sowie zusätzliche Liefer- und Versandkosten angegeben werden. Folgender Formulierungsvorschlag bietet sich hierfür an:

inkl. MwSt. zzgl. (oder inkl.) Versandkosten Kleinunternehmer, die im Internet tätig sind, sollten auf den Zusatz "inkl. MwSt." bei der Preisangabe verzichten. Sie sollten aber mit entsprechender Kennzeichnung bei Angabe des Endpreises darauf verweisen, dass sie gem. § 19 UStG aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erheben und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind. Für Kleinunternehmer bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an:

Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine

Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus. Höchst streitig war bislang, an welcher Stelle im Online-Shop Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten zu machen sind. Vor allem das OLG Hamburg legte hierbei einen sehr strengen Maßstab an und vertrat die Auffassung, dass die Angaben unmittelbar neben jedem Preis zu machen seien.

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Diese Rechtsprechung löste eine beispiellose Abmahnwelle aus, nachdem viele Online-Händler diese strengen Vorgaben technisch nicht realisieren konnten. Nunmehr hat der BGH am 04.10.2007 (I ZR 143/04) entschieden, dass der Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten nicht neben jedem Preis erfolgen muss. Der BGH hat damit der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Hierzu führt der BGH aus: "Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären. Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss." Der Begriff "Versandkosten" sollte dabei auf eine Seite verlinkt sein, die wiederum die entsprechenden Informationen im Einzelnen bereithält. Die Höhe der Versandkosten hängt oftmals von den Umständen ab, z.B. davon, ob eine Einzel- oder eine Sammelbestellung vorliegt. Wenn die Angabe der Kosten daher in bestimmten Fällen nicht möglich ist, so sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Die Unterbringung des Hinweises auf die Mehrwertsteuer lediglich in den AGB eines Internetanbieters genügt jedoch nach wie vor keinesfalls den Anforderungen der Preisangabenverordnung. III. Angebot und Werbung Die vorstehenden Angaben zu Endpreis und Mehrwertsteuer bzw. Versandkosten müssen immer dann gemacht werden, wenn ein Unternehmer entweder - die Waren und Dienstleistungen konkret anbietet oder - unter Angabe von Preisen mit ihnen wirbt. Hier gilt es, den Begriff Warenangebot (nicht zu verwechseln mit Vertragsangebot) von dem der Werbung zu unterscheiden.

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Ein konkretes Waren- bzw. Dienstleistungsangebot liegt immer dann vor, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Fehlen in der Präsentation der Ware/Dienstleistung für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben, liegt noch kein Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung, sondern lediglich Werbung vor. Es gelten die Grundsätze: 1. Wer ein konkretes Angebot macht, hat den Endpreis zu nennen. 2. Wer bloß wirbt, braucht keine Preise zu nennen. 3. Wer (trotzdem) unter Angabe von Preisen wirbt, muss die Endpreise nennen. Die Pflicht zur Angabe von Endpreisen sowie der darin enthaltenen Mehrwertsteuer bezieht sich nicht nur auf Online-Versandhändler, die Feng-Shui-Artikel über das Internet betreiben. Auch wer Seminare und Ausbildungen konkret anbietet, hat seine Preise zu nennen. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn das Angebot so genau formuliert ist, dass man sich per E-Mail oder auch über ein Online-Formular oder ein ausdruckbares Anmeldeformular zu einer Beauftragung verbindlich entscheiden kann. Wer also ein Online-Angebot für ein Feng-Shui-Seminar macht, muss bereits online seine (End!)preise vor der Bestellung durch den Kunden bekannt geben! Dies gebietet nicht nur die Preisangabenverordnung, sondern auch die Regelungen über das Fernabsatzgeschäft, nach denen zwingend vor der Erklärung des Kunden u.a. auch über den Endpreis zu informieren ist. Bei Feng-Shui-Beratungen wird ein konkretes Dienstleistungsangebot in aller Regel kaum möglich sein, da man bei der Erstellung eines Angebots für eine Beratungsleistung vieler Informationen bedarf, die nur der Kunde zur Verfügung stellen kann (Angaben zu Geburtsort und Geburtszeit, Baujahr des Hauses, Grundriss etc.). Informationen über Feng-Shui-Beratungen auf einer Webseite werden daher in aller Regel rechtlich als Werbung und nicht als Dienstleistungsangebote einzustufen sein. Daher wird grundsätzlich niemand, der auf seiner Seite mit der Durchführung von Feng-Shui-Beratungen wirbt, zur Nennung von Preisen verpflichtet sein. Wer aber mit Beratungen wirbt und dabei Preise angibt, weil er sich beispielsweise für die Berechnung von Pauschalpreisen entschieden hat, ohne vorher einen Grundriss oder andere Unterlagen des entsprechenden Objekts übermittelt bekommen zu wollen, der muss dann auch die Endpreise nennen. Nicht erlaubt sind dann an dieser Stelle Angaben wie "250,00 € zzgl. MwSt." Vielmehr ist anzugeben: "297,50 € inkl. MwSt.". IV. Preisangaben für Produkte Dritter? Oftmals gibt man auf seiner Internetseite Empfehlungen für Produkte Dritter ab, z.B. für Feng-Shui-Bücher, die über Amazon zu beziehen sind. Hierbei stellt sich die Frage, ob auch diese Bücher als Produkte Dritter mit einem Preis zu versehen sind. Hierzu ist folgendes zu sagen: Die Verpflichtung zur (End)Preisangabe trifft nach § 1 1 PAngV

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denjenigen, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihnen gegenüber als Anbieter unter Angaben von Preisen wirbt. Hierbei ist grundsätzlich gleichgültig, ob der Anbieter als Vermittler oder Vertreter tätig wird, solange er es ist, der den Preis gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt oder von ihm verlangt. Dabei sind Letztverbraucher neben privaten Verbrauchern auch gewerbliche, selbständig tätige sowie der öffentlichen Hand zugehörige Abnehmer. Wer sich also nicht ein Sortiment von Büchern zurückgelegt hat, das er dann tatsächlich an den Letztverbraucher (sozusagen als Vertreter von Amazon) verkauft, braucht das Produkt nicht mit einer Preisangabe zu versehen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Werbung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht als eine Werbung erscheint, mit der sich ein unmittelbar an Letztverbraucher vertreibender Händler an diese wendet. Es muss also unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass der Betreiber der Seite nicht selbst Anbieter des Produktes ist.

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C) Impressumpflicht I. Arten von Informationen Als Anbieter einer Internetseite ist man sogenannter Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und hat man somit auch die Bestimmungen des TMG zu beachten. Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Jeder Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien anbietet, hat im Wege einer Anbieterkennzeichnung mitzuteilen, welche natürliche oder juristische Person sich hinter der Internetseite als Anbieter verbirgt und wie diese Person kontaktiert werden kann. Folgende Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden: 1. Name und Anschrift des Anbieters

Name und Anschrift, unter der man niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen Die alleinige Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend. Die Angabe des Namens des Webseitengestalters ist nicht verpflichtend.

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Berater ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post Hier müssen Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden, angegeben werden.

3. Angabe der Aufsichtsbehörde soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde Hierzu zählen Webseiten von Versicherungsunternehmen, Spielhallenbetreibern, Bauträgern, Maklern und Gastronomiebetrieben, so dass der Bereich des Feng Shui nicht betroffen ist.

4. Register und Registernummer das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer z.B. Amtsgericht München; HRB 1234

5. Zusätzliche Pflichtangaben für besondere Berufsgruppen Angehörige freier Berufe, bei denen die Berufsausübung geregelt oder die

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Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Ärzte, Architekten, usw.), müssen zusätzlich folgendes angeben: - die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Von diesem Zusatz sind insbesondere diejenigen Feng-Shui-Berater betroffen, die gleichzeitig Architekten sind und mit dieser Qualifizierung auch auf ihrer Webseite werben. Die Angaben über die berufsrechtlichen Regelungen müssen nicht zwingend auf der eigenen Webseite bereitgehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorliegt, die Angabe dieser Nummer Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der normalen Steuernummer. Diese gehört nicht ins Impressum.

7. Angabe zur Liquidation bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber

Die Pflicht zur Angabe dieser Informationen wird häufig als Impressumpflicht bezeichnet. II. Platzierung des Impressums Die Anbieterkennzeichnung muss auf der Internetseite - leicht erkennbar, - unmittelbar erreichbar und - ständig verfügbar gehalten werden. Grundsätzlich gilt, dass die Angaben ohne langes Suchen auffindbar sein müssen. Wann dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung zum Teil unterschiedlich beantwortet. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollten einige Vorgaben beachtet werden. Es wird hierbei empfohlen: - Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung von jeder einzelnen Seite der Webseite

aus. Dies kann dadurch realisiert werden, dass das Impressum auf jeder Seite der Webseite selbst eingefügt wird oder dadurch, dass jede Seite zu der Unterseite, auf

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der das Impressum angelegt worden ist, verlinkt wird. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann die Angabe einer Anbieter-kennzeichnung, die über 2 Links von jeder Seite aus erreichbar ist, ausreichend sein.

- die Druckbarkeit des Impressums zu ermöglichen, - dass der Link dauerhaft ohne Scrollen sichtbar ist, - dass der Link optisch von anderen Links, etwa "Vita" oder "Anreise" etc. abgehoben

wird, - dass sich der Link als eigener Menüpunkt auf der Seite befindet und sich nicht etwa

unter dem Punkt "AGB" versteckt, - dass die Pflichtangaben in der gleichen Sprache wie der Rest der Webseite gehalten

sind. Es wird abgeraten: - von einem Link zu einem Impressum, der sich am unteren Ende einer Webseite

befindet und erst nach Scrollen über mehrere Seiten erkennbar ist, - von einem Link zu einem Impressum, der erst durch waagerechtes Scrollen erreicht

wird, - davon, den Link "Impressum" in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Link "Über uns"

anzubringen, - andere Begriffe als "Impressum" oder "Kontakt" zu verwenden, z.B. "backstage", - von einer Abhängigkeit des Öffnungsvorganges von Scripten, Browser-Plug-Ins (z.B.

JavaScript-Popup)oder Software (Adobe-Reader). Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Frage, ob der gesetzlich erforderlichen Erreichbarkeit und Erkennbarkeit genüge getan wurde, immer anhand des konkreten Einzelfalles zu entscheiden ist. Hierbei spielen sowohl die Auflösung der Seite/Pixelgröße als auch die Anzahl der weiteren Links als auch das gesamte Erscheinungsbild der Seite (Schriftgröße/ Farbgestaltung) eine Rolle. III. Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 16 TMG Ein Verstoß gegen die Impressumpflicht kann eine empfindliche Geldbuße nach sich ziehen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden. IV. Wettbewerbsverstoß Die Verletzung der Impressumpflicht kann nicht nur zu einer Geldbuße führen, sondern auch Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen. § 5 TMG gehört zu jenen Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und somit verbraucherschützenden Charakter haben. Ein Verstoß hiergegen kann

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zu einer wettbewerbsrechtlichen kostenpflichtigen Abmahnung durch Konkurrenten oder zu einer Unterlassungsklage durch Verbraucherverbände, z.B. die Wettbewerbszentrale, führen.

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D) Gesundheit und Heilen Grundsätzlich gilt: Werbung muss wahr sein. Eine Feng-Shui-Beratung darf daher nicht mit Wirkungen, insbesondere nicht mit Heilwirkungen, beworben werden, die sie tatsächlich nicht hat. Es darf nicht der Eindruck eines sicheren Erfolges erweckt werden wenn dieser nicht zu erzielen ist. Irreführende Werbung ist gem. § 5 UWG verboten. Irreführend ist eine Werbeaussage bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt. Für die Beurteilung, wie das Publikum eine Werbung versteht, kommt es auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an. Dies ist das sogenannte "Verbraucherleitbild", das durch den Europäischen Gerichtshof festgelegt wurde und auch für die Beurteilung, ob etwas nach § 5 UWG irreführend ist, zugrunde zu legen ist. Unzulässig sind daher allgemein: - unwahre Werbeaussagen, - wahre Werbeaussagen, sofern sie von den Angesprochenen falsch verstanden

werden, - unvollständige Angaben, wenn es sich um Angaben handelt, die für den Entschluss

zur Eingehung des Vertrages erforderlich sind, - Werbung mit Selbstverständlichkeiten. So ist von folgenden Aussagen abzuraten: "Feng Shui macht reich, schön und glücklich." "Feng Shui macht gesund." "Gesund werden durch Feng Shui." "Heilung durch Feng Shui." Zulässig sind Hinweise darauf, dass Feng Shui die Lebensqualität verbessern kann. Durch die Formulierung "kann" wird betont, dass Garantien eben gerade nicht gegeben werden können. Zulässig dürften folgende Sätze sein: "Feng Shui kann sich günstig auf Ihre Lebensenergie und damit auch auf Ihr Wohlbefinden auswirken." "Feng Shui bewirkt eine Energieharmonisierung in Ihrer Wohnung, die Sie zu einem glücklicheren und zufriedeneren Menschen machen kann." "Feng Shui kann sich günstig auf Ihre Karriere/Partnerschaft auswirken." Wer explizit darauf hinweisen möchte, dass es sich bei Feng Shui nicht um eine Therapieform handelt, kann wie folgt formulieren:

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"Die Leistungen umfassen Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge zur positiven Raum- und Baugestaltung, sie verstehen sich nicht als Heilmethode oder Therapieform."

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E) CopyRight Der Begriff des Copyrights entstammt dem angloamerikanischen Rechtssystem, hat sich aber auch im kontinentaleuropäischen, also auch im deutschen Sprachraum, als Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht eingebürgert. Selbst kreierte Texte, selbst aufgenommene Fotos, sogar Aufbau und Struktur einer Internetseite können urheberrechtlichen Schutz genießen, ohne dass es einer besonderen Anmeldung oder Registrierung bedarf. Dieser Umstand ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Urhebergesetz, in dem es dazu heißt: § 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3 pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der

angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen

werden; 6 Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,

Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, d.h. Schöpfungen, die eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen. So ist nicht jeder einfache Satz, jeder Schnappschuss und jedes bemalte Stück Papier sofort eine schutzfähige geistige Schöpfung. Allerdings sind Werke, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form eine gewisse Individualität und Eigentümlichkeit aufweisen, als sog. Geisteswerk urheberrechtlich geschützt. Nach deutschem Urheberrecht entsteht das Urheberrecht automatisch mit der Schaffung des Werkes. Eine Registrierung o.ä. ist nicht erforderlich. Allein dem Urheber einer geistigen Schöpfung steht das Recht zu, sein Werk zu nutzen. Dieses Recht umfasst insbesondere: - das Vervielfältigungsrecht - das Verbreitungsrecht - das Ausstellungsrecht

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- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - das Senderecht - das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger - das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher

Zugänglichmachung Haben Feng-Shui-Berater z.B. eigene Kunstwerke der Malerei oder originelle Fotos geschaffen und diese beispielsweise auf ihrer Internetseite veröffentlicht, so darf kein Dritter sich diese Werke ohne Einverständnis des Urhebers herunterladen und auf seine Seite stellen. Tut er dies doch, setzt er sich nicht nur zivilrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Ansprüchen aus. Der Urheber kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Zahlungen eines Schadensersatzes wegen der entgangenen Lizenz klagen. Darüber hinaus wird eine Urheberrechtsverletzung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, wobei allein der Versuch strafbar ist. Zur Vorbeugung kann man daher auf seiner Seite einen Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht anbringen und eine Nutzung durch Dritte untersagen. Ein solcher Text könnte wie folgt lauten: "Inhalt und Struktur dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial zu anderen als rein privaten Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des XY Feng-Shui-Beraters." Der Copyright-Vermerk ist nicht zwingend notwendig, da nach deutschem Urheberrecht der Schutz des Urhebers automatisch mit der Schaffung des Werkes entsteht. Der Zweck des Vermerks liegt somit in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich in Anspruch nimmt und bereit ist, diese Rechte zu verteidigen. Die Anbringung eines derartigen Warnhinweises kann also abschreckende Wirkung entfalten und Rechtsverletzungen vorbeugen. Auch kann aufgrund einer solchen Warnung sich niemand mehr auf seine Unkenntnis berufen und behaupten, er habe nicht gewusst, dass er sich rechtswidrig verhält. Freilich kann man auch Texte und Bildmaterial zu eigenen Werbezwecken freigeben. In diesem Fall kann beispielsweise wie folgt formuliert werden: Die auf dieser Seite wiedergegebenen Texte, Bilder etc. dürfen jederzeit kopiert und verbreitet werden, sofern auf den Urheber hingewiesen wird und bei dem Hinweis eine Verlinkung auf die Seite des Urhebers erfolgt. oder Sie können unsere Informationen speichern und Verknüpfungen zu unseren Seiten einrichten. Bei Verlinkung von kommerziellen Anbietern müssen die Seiten der XY alleiniger Bestandteil des Navigator-Fensters sein und die XY muss als Quelle ersichtlich sein. Die Informationen dürfen nicht verändert oder verfälscht werden.

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Üblicherweise enthält der Copyrightvermerk neben Angabe des Urhebers/Rechtsinhabers auch das Erscheinungsjahr des Werkes, z.B. Copyright © Peter Muster, 2007

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F) Haftungsausschluss Zu diesem Thema sind zunächst folgende Bereiche zu unterscheiden: 1. Haftungsausschluss für eigene Inhalte der eigenen Seite, 2. Haftungsausschluss für fremde Inhalte auf der eigenen Seite und 3. Haftungsausschluss für Inhalte fremder Seiten, die durch eine Verlinkung zugänglich

gemacht wurden. I. Haftungsausschluss für eigene Inhalte Jeder ist grundsätzlich für den Inhalt seiner eigenen Seiten verantwortlich. Gleichwohl ist es niemandem zuzumuten, ständig die Gewähr für Richtigkeit und Aktualität zu übernehmen. In der Praxis haben sich daher Ausschlussklauseln herausgebildet, die die Haftung beschränken. Hierzu empfehlen sich folgende Formulierungen: XY ist bemüht, auf ihren Webseiten stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen. oder Die Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit oder Qualität der Inhalte ist ausgeschlossen. Alle kostenfreien Angebote sind unverbindlich. Die Redaktion behält es sich vor, jederzeit ohne vorherige Ankündigung das Angebot zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung einzustellen. Selbstverständlich wird durch eine solche Klausel nicht die Haftung für Inhalte ausgeschlossen, die man in Kenntnis des illegalen Inhaltes auf seine Seite gestellt hat. II. Haftung für fremde Inhalte auf der eigenen Seite § 10 des Telemediengesetzes regelt diesen Sachverhalt wie folgt: (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

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(2) Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Dieser Sachverhalt ist insbesondere anwendbar auf Diskussionsforen und Gästebücher, deren Inhalte von dem Betreiber der Seite im Gegensatz zu den eigenen Inhalten nicht ständig kontrolliert werden können, da er nicht absehen kann, wann welcher Inhalt eingestellt wird. Wann eine Haftung für Fremdinhalte auf der eigenen Seite erfolgt, ist (ausnahmsweise) klar durch das Gesetz geregelt. Eines eigenen Haftungsausschlusses bedarf es nach diesseitiger Auffassung deshalb nicht. Wer gleichwohl einen Hinweis anbringen möchte, kann wie folgt formulieren: Für fremde Informationen ist XY nur dann verantwortlich, wenn er von ihnen, d.h. auch von einem eventuellen rechtswidrigen bzw. strafbaren Inhalt, positive Kenntnis hat, und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Sollten sich auf unseren Seiten fremde Informationen mit rechtswidrigem Inhalte befinden, so werden wir diese auf einen entsprechenden Hinweis hin unverzüglich entfernen. III. Haftungsausschluss für fremde Inhalte auf verlinkten Seiten Die ständige Praxis, sich auch der Haftung für den Inhalt der verlinkten Seiten zu entziehen, geht zurück auf ein (fehlinterpretiertes) Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998 (AZ 312 O 85/98). Seither finden sich im Internet zuhauf folgende Einträge: Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von dem Inhalt der verlinkten Seiten. Diese oder ähnlich lautende Einträge werden unter dem Menüpunkt "Disclaimer" eingesetzt, mit dem Ziel, keine Verantwortung für Fremdinhalte übernehmen zu müssen. Diese äußerst zweifelhafte Praxis gründet sich auf ein Urteil, das zum einen nie rechtskräftig geworden ist und zum anderen gerade festgestellt hat, dass ein pauschaler Haftungsausschluss für die Inhalte, auf die man verlinkt, nicht ausreichend ist. Das Landgericht Hamburg bejahte in diesem Verfahren also gerade die Haftung des "Linkenden" für die Inhalte der verlinkten Webseiten. Die Entscheidung ist damit eines der am häufigsten fehlinterpretierten Urteile in der deutschen Rechtsgeschichte! Inhaltlich ging es um persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen auf einer Webseite, auf die der Beklagte absichtlich und in voller Kenntnis des beleidigenden Inhalts, verlinkt hatte. Über eine Haftungsfreistellungsklausel versuchte er sich bewusst einer Strafbarkeit zu entziehen. Sein pauschaler Hinweis, dass für den Inhalt dieser Äußerungen allein die Betreiber der fremden Seite verantwortlich seien, wurde jedoch von dem Gericht (verständlicherweise) als unzureichend bewertet.

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Hierzu führte das Landgericht Hamburg aus: … kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. (LG Hamburg, a.a.O.) Aus dem vielfach zitierten Urteil kann also gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass ein pauschaler Haftungsausschluss von einer Haftung für Inhalte verlinkter Seiten befreit. Richtigerweise muss im Gegenteil gesagt werden, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung keine verbindliche Aussage zu der Frage nach der Formulierung eines wirksamen Haftungsausschlusses erteilt werden kann. Man wird man aber jedenfalls folgende Schlussfolgerungen aus dem Urteil des LG Hamburg ziehen können: 1. Ein pauschaler Haftungsausschluss reicht keinesfalls. 2. Wer absichtlich auf illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch kein Disclaimer. 3. Ein Haftungsausschluss erzielt allenfalls Wirkung gegenüber den allgemeinen Nutzern

der Seite, nicht jedoch gegenüber dem geschädigten Dritten, dessen Persönlichkeit verletzt wird.

In Rechtsprechung und Literatur werden zunehmend Stimmen laut, die dem Verwenden eines Haftungsausschlusses mehr Schaden als Nutzen zusprechen. So könne ein Disclaimer Indiz für ein vorhandenes Unrechtsbewusstsein darstellen, insofern als der Betreiber offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass seine Links zu rechtswidrigen Inhalten führen. Zum Teil wird sogar problematisiert, ob ein Haftungsausschluss für externe Links einer Diffamierung der jeweiligen Autoren der verlinkten Seite darstellt, da man sich durch den Disclaimer öffentlich von den Betreibern distanziert. An dieser Stelle muss man sich als Linkender zumindest auch die Frage gefallen lassen, warum man sich vom Inhalt fremder Seiten ausdrücklich distanziert, obwohl man doch gerade auf seiner Seite eine Empfehlung für die Fremdseiten ausgesprochen hat und damit doch deren Inhalt gerade als lesenswert eingestuft hat. Der Verdacht, dass man sich damit die Fremdinhalte zu Eigen gemacht hat, liegt zumindest nahe. Ferner muss betont werden, dass ein Disclaimer, wenn überhaupt, dann nur vertraglich wirksam ist, jedoch nie gegenüber einem geschädigten Dritten zu einem Haftungsausschuss führen kann. Auch muss man problematisieren, ob der jeweilige Nutzer der Seite dem angebrachten Haftungsausschluss überhaupt zugestimmt hat. Dies muss jedenfalls dann verneint werden, wenn der Disclaimer nicht deutlich genug angebracht ist und der Nutzer von ihm nur über ein verschachteltes System von Untermenüpunkten Kenntnis nehmen kann.

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Rechtsanwältin Anne Rose Brennerstraße 76 20099 Hamburg Beauftragt vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V.

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Eine generelle Wirkungslosigkeit von jedweden Disclaimern ist jedoch andererseits höchstrichterlich auch nicht angenommen worden. Bleibt zu klären, welchen Inhalt vor diesem Hintergrund ein Disclaimer haben kann, um überhaupt einen Haftungsausschluss zu bewirken. Hierbei wird folgendes Vorgehen empfohlen: 1. Es sollten nur Links auf Webseiten gesetzt werden, deren Inhalt man vor dem Setzen

des Links eingehend studiert hat. 2. Die verlinkten Webseiten sollten gelegentlich auf Änderungen hin überprüft werden. 3. Sofern man von rechtswidrigen Inhalten erfährt, sollte man die Verlinkung sofort

entfernen. 4. Der Disclaimer sollte klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als

ernst gemeint aufzufassen sein. 5. Ein pauschaler Hinweis ("Für den Inhalt externer Links sind die Betreiber

verantwortlich.") sollte vermieden werden. 6. Um dem Vorwurf möglichst zu entgehen, man habe sich Fremdinhalte zu Eigen

gemacht, empfiehlt sich ein Hinweis darauf, dass die Verlinkungen lediglich der Information dienen sollen.

Vor dem Hintergrund, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Disclaimer jedenfalls nicht stets die Wirksamkeit abgesprochen hat, kann man folgende Formulierung verwenden: Diese Webseite enthält Links zu Webseiten Dritter. Die Links wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Vor der erstmaligen Verknüpfung sind die Webseiten der anderen Anbieter mit großer Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen überprüft worden. Zu diesem Zeitpunkt waren rechtswidrige Inhalte nicht erkennbar. Wir betonen, dass wir keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und die Inhalte der durch Link von unserer Webseite aus erreichbaren Seiten anderer Anbieter haben und uns deren Inhalt nicht zu eigen machen. Die Verweise durch Hyperlinks auf Inhalte fremder Webseiten dienen lediglich der Information. Diese Erklärung gilt für alle Seiten dieser Webseite und die dort angebrachten Links. Die Verantwortlichkeit für diese fremden Inhalte liegt alleine bei dem Anbieter, der die Inhalte bereithält. Es kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über diese Links erreicht werden. Der Inhalt der anderen Webseiten kann jederzeit ohne Wissen des XY geändert werden. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte sowie für Schäden, die durch die Nutzung der Informationen entstehen, haftete allein der Anbieter der Webseite, auf die verwiesen wurde. Eine ständige Kontrolle dieser externen Links ist für XY ohne konkreten Hinweis auf Rechtsverstöße nicht zumutbar. Falls XY auf Seiten verweist, deren Inhalt Anlass zur Beanstandung gibt, bittet XY um Mitteilung. Die entsprechenden Links werden dann unverzüglich entfernt.

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Rechtsanwältin Anne Rose Brennerstraße 76 20099 Hamburg Beauftragt vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V.

Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Anlage 1: Muster Anmeldeformular für Seminare Name und Anschrift des Ausbilders/Seminarleiters Peter Muster Mustermannstr. 7 D-20099 Hamburg ODER Tel.: 040 – 1234567 Fax: 040 – 2345678 www.mustermann.de [email protected]

1) Peter Muster GmbH Mustermannstr. 7 D-20099 Hamburg einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer: Peter Muster Amtsgericht München; HRB 1234 Tel: 040 – 1234567 Fax: 040 - 2345678 www.mustermanngmbh.de [email protected]

Die Anmeldung erfolgt für folgende Seminare, zu folgenden Preisen 2) Seminare Termine Kosten inkl.

MwSt. Bitte ankreuzen

Weekend Workshop 20.10. - 21.10.2007

210,00 Euro

Feng Shui Intensiv 02.11. – 04.11.2007

350,00 Euro

Kommunikation mit der Erde

24.11. – 25.11.2007

240,00 Euro

I Ging etc. etc. Farbenlehre Flying Stars & Nine Star Ki Astrologie Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. / Seminarunterlagen und Pausengetränke sind inklusive. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt bei Eingang einer Auftragsbestätigung (Vertragsannahme) bei Ihnen zustande. Ihre Anmeldung stellt ein rechtsverbindliches Vertragsangebot dar. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung Die Rechnung über die jeweilige Seminargebühr ist spätestens bis XY Tage vor Seminarbeginn auf das Konto bei der XY Bank, Konto-Nr. 1234, BLZ 5678 zu bezahlen. Das Seminar findet statt im Schulungszentrum XY, Musterstraße 5, 20099 Hamburg. 3) Rücktrittsvorbehalt Der Ausbilder/Seminarleiter behält sich vor, das Seminar abzusagen, wenn nicht mindestens XY 4) Anmeldungen vorliegen. In diesem Fall werden bereits bezahlte Seminargebühren vollständig und unverzüglich zurückerstattet. Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu.

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Rechtsanwältin Anne Rose Brennerstraße 76 20099 Hamburg Beauftragt vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V.

Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Widerrufsbelehrung für Verbraucher Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV 5). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Name: Anschrift: Fax: E-Mail: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben. ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG 6) AGB (nicht zwingend) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Durch Ihre Unterschrift erklären Sie, dass Sie sie gelesen haben und mit ihnen einverstanden sind. ___________________________________ Ort, Datum ___________________________________ Unterschrift

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Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Anmerkungen zur Anlage 1: Muster Anmeldeformular für Seminare Grau hinterlegte Stellen sind individuell auszufüllen. 1. Der Briefkopf ist ausreichend, wenn sich dort alle Informationen befinden.

2. Es empfiehlt sich auf der Webseite den Inhalt der jeweiligen Seminare genauer zu

beschreiben und Zeitangaben zu machen, z.B. Fr.-So. jeweils 10:00-17:00 Uhr

3. Je genauere Angaben gemacht werden können, desto besser.

4. Eine Mindestteilnehmerzahl muss genannt werden, da die Klausel zum Rücktrittsvorbehalt ansonsten unwirksam ist.

5. Wird für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr belehrt, ist zu formulieren: …, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“.

6) „Ende der Widerrufsbelehrung“ ist zwingend unter die Belehrung hinzuzuschreiben

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Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Anlage 2: Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (Seminare etc.) Widerrufsbelehrung für Verbraucher Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV 2). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Name: Anschrift: Fax: E-Mail: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben. ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG 3)

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Rechtsanwältin Anne Rose Brennerstraße 76 20099 Hamburg Beauftragt vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V.

Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Erläuterungen/ Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen 1. Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat, soweit die Belehrung standardmäßig erst nach

Vertragsschuss übersendet wird. Z.B. wenn zunächst eine Auftragsbestätigung beim Kunden eingeht (= Vertragsannahme) und erst später die Belehrung erfolgt.

2. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB) ist Folgendes einzufügen: ... sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Wird für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr belehrt, ist wie folgt zu formulieren: ..., jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.

3. Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.

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Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Anlage 3: Muster Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren (Online-Shop) Widerrufsbelehrung für Verbraucher Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV 2). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Name: Anschrift: Fax: E-Mail: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt 3). Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten 4) und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben. ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG 5)

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Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Erläuterungen/Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung im Online-Handel: 1. Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat, soweit die Belehrung standardmäßig erst nach

Vertragsschuss übersendet wird. Z.B., wenn zunächst eine Auftragsbestätigung beim Kunden eingeht (= Vertragsannahme) und erst später die Belehrung zusammen mit der Übersendung der Ware erfolgt.

2. Die Formulierung ... sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. ist nur aufzunehmen, wenn es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Da im Online-Shop-Bereich regelmäßig hiervon auszugehen ist, wurde die Formulierung gleich mit einbezogen.

3. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gem. § 357 III 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

4. Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, ist wie folgt zu formulieren: Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Für die Vereinbarung einer Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher genügt eine entsprechende Klausel in den AGB. Diese müssen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, d.h. der Unternehmer muss dem Kunden vor Abgabe seines Kaufangebotes ausdrücklich auf die AGB hingewiesen haben und dem Kunden die Möglichkeit verschafft haben, in zumutbarer Weise, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Außerdem muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

5. Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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Rechtsanwältin Anne Rose Brennerstraße 76 20099 Hamburg Beauftragt vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V.

Friedenstraße 20 · D - 97072 Würzburg Fon+49 (0)931 - 8806 5568 · Fax +49 (0)931 - 8806 5569 [email protected] · www.fengshui-verband.de © Juli 2008 Registergericht Amtsgericht Würzburg · Registernummer 2163

Anlage 4: Muster-AGB für Seminare Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand (1) Unsere AGB gelten für die Teilnahme an allen von uns angebotenen Bildungsmaßnahmen (Kurse, Seminare, Workshops, Trainings) nach Maßgabe des zwischen uns und dem Teilnehmer geschlossenen Vertrages. (2) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. § 2 Angebot - Vertragsschluss (1) Der Vertrag kommt aufgrund schriftlicher Anmeldung des Teilnehmers und schriftlicher Bestätigung durch uns zustande. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. (2) Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so wird dies umgehend mitgeteilt. § 3 Vertragsdauer - Kündigung (1) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem zwischen Ausbilder und Teilnehmer geschlossenen Vertrag. (2) Eine ordentliche Kündigung ist während der Dauer des Vertrages ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. § 4 Haftung für Schäden (1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. (2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. § 5 Rücktritt des Teilnehmers - Stornierung (1) Der Teilnehmer kann bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Veranstalter hat dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt 10% des vereinbarten Teilnahmeentgeltes. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. (2) Bei Nichterscheinen zu Veranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Absatz 1 zurückgetreten ist. § 6 Rücktritt des Veranstalters (1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn: - für eine Veranstaltung nicht mindestens 8 Anmeldungen vorliegen - die Veranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen abgesagt werden

muss.

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(2) In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte vollständig zurückerstattet. Haben bereits Unterrichtseinheiten stattgefunden, so werden die Entgelte anteilig zurückerstattet. Schadensersatzansprüche stehen den Teilnehmern nicht zu. § 7 Form von Erklärungen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Teilnehmer gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. § 8 Urheberrecht und Verschwiegenheit (1) Die ausgegebenen Skripte und Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht - auch nicht auszugsweise - ohne unsere Einwilligung vervielfältigt und verbreitet oder sonst zu anderen als privaten Zwecken verwendet werden. (2) Die Kursteilnehmer sind zum Stillschweigen über die während des Seminars von anderen Teilnehmern erfahrenen persönlichen Umstände und Äußerungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Seminars hinaus. § 9 Erfüllungsort - Rechtswahl - Gerichtsstand (1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Anmerkungen zur Anlage 4: Muster-AGB für Seminare 1. zu § 5 Rücktritt des Teilnehmers

Dem Teilnehmer kann (muss aber nicht) die Möglichkeit eines Rücktritts vor Veranstaltungsbeginn eingeräumt werden. Dabei kann auch eine andere Zeitspanne festgelegt werden (z.B. Rücktritt möglich bis 1 Woche oder 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn).

2. zu § 6 Rücktritt des Veranstalters Eine Mindestteilnehmerzahl muss genannt werden, da die Klausel zum Rücktrittsvorbehalt des Veranstalters ansonsten unwirksam ist. Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes ist der Grund für den Rücktritt des Veranstalters so konkret wie möglich zu benennen. Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Mindestteilnehmerzahl zahlenmäßig anzugeben und nicht allein die Formulierung "Rücktritt aufgrund zu geringer Beteiligung" zu verwenden.

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Anlage 5: Schaubild Vertragsschluss im Internet 1. Internet-Angebot

zu verstehen als Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben

→ 2. Bestellung durch den Kunden

= Vertragsangebot

→ 3. Bestellbestätigung

noch keine Vertragsannahme, da der Verkäufer die Möglichkeit haben muss, sowohl den Warenbestand als auch die Bonität des Kunden überprüfen zu können

→ 4. Zusendung der Ware

= Vertragsannahme Der Ware muss die Widerspruchsbelehrung beiliegen.