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Rechtsanwalt Dr.Thomas Wilrich, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München (E-Mail: [email protected]) Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit Vortrag VDSI Hamburg 6. Juni 2007 Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich Fachanwalt für Verwaltungsrecht WEILER Rechtsanwälte Sonnenstrasse 2 80331 München Tel.: 089 / 5111 4777 E-Mail: [email protected] Homepage: www.rechtsanwalt-wilrich.de

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Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Vortrag VDSI Hamburg6. Juni 2007

Rechtsanwalt Dr. Thomas WilrichFachanwalt für Verwaltungsrecht

WEILER RechtsanwälteSonnenstrasse 280331 München

Tel.: 089 / 5111 4777

E-Mail: [email protected]: www.rechtsanwalt-wilrich.de

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Vorstellung

● Juristische Staatsexamen 1993 Bonn und 1997 in Berlin● Mitarbeiter im Team der Bundestagspräsidentin, Bonn 1994● Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin 1995 – 1999● Lehrbeauftragter an der Verwaltungsakademie Berlin 1998 – 2003● Beratungstätigkeit im Bereich Altlasten(sanierung) und Haftungsfragen

im Brandenburgischen Umweltministerium Potsdam 1999 – 2000 ● Rechtsanwalt in der internationalen Sozietät White & Case LLP

in Berlin und Frankfurt 2000 – 2005● seit 2005 Fachanwalt für Verwaltungsrecht, selbständige Tätigkeit● 7 Monate juristisches Vertragsmanagement (Bau- und Ingenieurverträge)

der Europäischen Zentralbank (EZB) beim Hochhaus-Neubau in Frankfurt ● Beratung ausländischer Umwelt- und Wirtschaftsministerien bei der

Anpassung an EG-Recht (Technisches Recht und Umweltrecht)

Mitarbeit in der Kanzlei WEILER Rechtsanwälte in München

Schwerpunkt: Rechtsfragen rund um Arbeiten – Bauen – Produzieren

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Vorschriften mit genauer Angabe des Adressaten

„Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9 erhalten haben, die sich insbesondere auf folgendes erstreckt: ...“

Anhang 2 Nr. 5.2.6 BetrSichV

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Wer ist verpflichtet ?

„Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeits-berechnung vorzunehmen.“

Anhang 2 Nr. 5.2.1 BetrSichV

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„In den vergangenen achtzig Jahren ... ist eine fast unübersehbare Zahl von Vorschriften erlassen worden. Die Anwendung dieser Vorschriften in der betrieblichen Praxis erfordert mit zunehmender technischer Entwicklung immer mehr besonderen Sachverstand ... Der Arbeitgeberist zwar für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung grundsätzlich selbst verantwortlich, doch darf nicht übersehen werden, dass es ihm und den für den Produktionsprozess verantwortlichen Betriebsleitern, Abteilungsleitern und sonstigen Aufsichtspersonenschon seit langem in vielen Bereichen nicht mehr möglich ist, für die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen im notwendigen Ausmaß sachverständig zu sein“,

aus der Begründung des ASiGin Bundestags-Drucksache 7/260 vom 26.2.1973, Seite 9

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Wer hat Aufgaben im Arbeitsschutz ?

• Arbeitgeber, 2. Abschnitt ArbSchG: §§ 3 ff, § 21 SGB VII

• „Verantwortliche Personen“, § 13 ArbSchG

• Arbeitnehmer, 3. Abschnitt ArbSchG: §§ 15, 16

• Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)

• Koordinatoren (§ 8 ArbSchG)

• Betriebsräte (BetrVG)

• Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Betriebsärtze (ASiG)

• Arbeitsschutzausschüsse (§ 11 ASiG)

• Befähigte Personen, § 2 Abs. 7 BetrSichV

Aufgabenzuweisung bedeutet aber nicht automatisch Haftung!

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Verantwortlichkeit und HaftungBegriffe

eigener Handlungsspielraum

Pflicht, für eigene Handlungen einzustehen

Aufgabe + Befugnis

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Verantwortlichkeit und HaftungBegriffe

eigener Handlungsspielraum

Pflicht, für eigene Handlungen einzustehen

Aufgabe + Befugnis

„Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verant-wortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat“ � § 8 Abs. 2 BAT (alt)

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Gehorsampflicht ist stärker als Haftungsrecht!

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BAT “kann sich der Angestellte bei derBefolgung dienstlicher Anordnungen grundsätzlich daraufverlassen, daß diese rechtmäßig sind und deren Befolgungkeine haftungsrechtlichen Konsequenzen hat”Wolfgang Hamer, BAT Basiskommentar, 2. Aufl. 1999, § 8 Rn. 30

§ 8 Abs. 2 Satz 2 BAT “entlastet den Angestellten von derVerantwortung für Anordnungen des Arbeitgebers oderseiner Bevollmächtigten”Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmnn/Pühler, BAT - Kommentar, § 8 Erläuterung 68.4

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Das Strafrecht ist stärker als die Gehorsampflicht!

§ 8 Abs. 2 Satz 3 BAT (alt):

“Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung – ihmerkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würden, nicht zu befolgen”

“Die Verantwortlichkeit bei einem Verstoß gegen Strafgesetzekann dem Angestellten auch nicht eine Anordnung des Vorgesetzten abnehmen”Ernst J. Ruppert, BAT-Kommentar, 1995, § 8 Rn. 53

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Wann ist Strafrechtswidrigkeit erkennbar?

LG Kleve, Urteil v. 17.4.1980 – 1 I 36/78 = NStZ 1981, 266

Produktionsleiter und Produktionsmeister ordnen die Ableitung von bei derHerstellung von Fettsäuren anfallenden Glyzerinwasser in eine seit Jahrennicht mehr benutzte und undichte Leitung an, so daß es in den Rheingelangt. Sie werden wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung verurteilt.

Die ausführenden Schichtführer und Schichtarbeiter werden freigesprochen:

Sie erhielten die Anweisung, über eine Leitung, “die sie noch nie benutzthatten, abzulassen. Es wäre eine Überforderung der an sie zu stellendenSorgfaltspflichten, wenn man ihnen eine Überprüfung der ihnen erteiltenAnordnung in diesem Fall auferlegen würde”.

� “Anhaltspunkte” für eine Rechtswidrigkeit “mußten sich ihnen auchnicht aufdrängen”.

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Verantwortlichkeit und HaftungBegriffe

eigener Handlungsspielraum

Pflicht, für eigene Handlungen einzustehen

Aufgabe + Befugnis

Verwirklichung der Verantwortung im Einzelfall

Pflicht, für eine Leistung einzustehen

Verursachung + Schuld

„24 Stunden am Tag!“ Hoffentlich nie!

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Arten der Haftung

Öffentlich-rechtlich� Behördliche Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts in Form von

Anordnungen mit dem Ziel seiner zukünftigen Beachtung (Blick durch die “Windschutzscheibe”)

Ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich� Behördliche oder gerichtliche Sanktionen bei Nichtbeachtung des

Arbeitsschutzrechts mit dem Ziel der Ahndung von Verstößen (Blick durch den “Rückspiegel”)

Zivilrechtlich bzw. sozialrechtlich � Ansprüche des Arbeitnehmers und des Arbeitgeber gegeneinander

bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzrechts (Berufsgenossenschaften!) insbesondere Ausgleich von Schäden (bei Arbeitsunfällen)

Arbeitsvertraglich� Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses

Dienstvertraglich � Maßnahmen im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisse

mit einem externen (Arbeitsschutz-)Berater

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Zivil- und abeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Arbeitgeber als primärer Adressat des Arbeitsschutzrechts

§ 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. …

§ 4 ArbSchG Allgemeine Grundsätze…

§ 6 ArbSchG Dokumentation

“Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind”

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Das Arbeitsschutzrecht gilt auch für „kleine“ Unternehmer!

§ 2 Abs. 3 ArbSchG:Natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesell-schaften sind Arbeiteber, wenn sie auch nur einen einzigen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigen.

Einschränkende Vorschrift § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG: Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt die Dokumentationspflicht „nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen“.

Achtung Europarecht! § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG verstößt nach dem Urteil des EuGH vom 7. Februar 2002 gegen die EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie.

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Pflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)

• Pflicht zu Wirksamkeitsprüfung

• Anpassung an geänderte Gegebenheiten

• Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz

• Pflicht zu erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen

• Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation

• Einbindung des Arbeitsschutzes in betriebliche Führungsstrukturen

• Bereitstellung der erforderlichen Mittel (auf eigene Kosten)

• Anhalten der Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten

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Arbeitsschutz nicht nur im Betrieb, sondern im Unternehmen!

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG spricht zwar von der Einbindung des Arbeitsschutzes in die „betrieblichen Führungsstrukturen“.

Aber wieder Achtung Europarecht!

Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 3 a Spiegelstrich 2 Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie um:

Dort heißt es: Arbeitsschutzmaßnahmen müssen erforderlichenfalls „in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes und auf allen Führungs-ebenen einbezogen werden“ („undertaking and/or establishment“)

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Verantwortliche Personen i.S.d. § 13 ArbSchG

Nr. 4: Mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragte Personen (Führungskräfte)

Nr. 5: Besonders beauftragte Personen (Abs. 2)

� aufgrund Einräumung von Vertretungsmacht ver-antwortlich im Rahmen ihrer Befugnisse; in der Regel für Teilbereich der Arbeitsschutzpflichten

Nr. 1: Gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers

Nr. 2: Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person

Nr. 3: Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

� aufgrund gesetzlicher Regelung – in vollem Umfang – verantwortlich wie der Arbeitgeber

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Gesetzlich Vertretungsberechtigte Nr. 2 + 3 des § 13 ArbSchG

Organe einer juristischen Person

● Geschäftsführer bei GmbH

● Vorstände bei AG

Gesellschafter einerPersonenhandelsgesellschaft

● alle Gesellschafter bei OH

● Komplementäre bei KG

● Geschäftsführer der GmbH bei der GmbH & Co. KG

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Betriebs- und Unternehmensleiter nach Nr. 4 des § 13 ArbSchG

Voraussetzung

● Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes (nicht alle Vorgesetzten)

� Entscheidungsbefugnis wie AG im eigenen Aufgabenbereich

● Beauftragung mit der Leitung reicht aus

� die Arbeitsschutzverantwortlichkeit ist untrennbarer Teil der Führungsaufgabe

Rechtsfolge

● Verantwortlichkeit für Arbeitsschutz wie AG im Rahmen des eigenen Leitungs- und Entscheidungsbereichs

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Beauftragte nach Nr. 5 des § 13 ArbSchG

Voraussetzung

●Zuverlässigkeit und Fachkunde

●schriftliche Beauftragung mit (bestimmten) Arbeitsschutzaufgaben (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 BGV A1 i.V.m. BGI 508-1 – Mai 2005)

Rechtsfolge

● Wahrnehmung (nur) der übertragenden Arbeitsschutzaufgaben „in eigener Verantwortung“

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§ 13 ArbSchG hat nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich!

Vorsicht!

§ 13 ArbSchG regelt nur die (stellvertretende) Verantwortlichkeit für fremde Aufgaben, nämlich Aufgaben des Arbeitgebers

� Die Haftung für den Eigenbereich richtet sich nach den allgemeinen Regeln

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§ 13 ArbSchG hat nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich!

Vorsicht Nr. 2!

§ 13 ArbSchG gilt nur für die öffentlich-rechtliche Haftung, also für die Frage, wen die Arbeitsschutzbehörden in Anspruch nehmen können, um das Recht für die Zukunft durchzusetzen („Windschutzscheibe“)

� Für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht („Rückspiegel“) gelten §§ 9 OWiG und § 14 StGB und hier reicht

● bei Leitungspositionen die Beauftragung, „den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten“ (Abs. 2 Nr. 1)

● bei besonders Beauftragten eine „ausdrückliche“ Beauftragung, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen (Abs. 2 Nr. 2)

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§ 13 ArbSchG hat nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich!

Vorsicht Nr. 3!

Die allgemeinen Regeln sind teilweise nicht ausdrücklich geschrieben und gehen über §§ 13 ArbSchG, 14 StGB, 9 OWiG hinaus bzw. diese Vorschriften werden sehr weit ausgelegt.

Beispiel � AG Tettnang, Strafbefehl v. 3.2.2005 – 6 Cs 35 Js 3054/04Sind Vorarbeiter strafrechtlich verantwortlich wie Arbeitgeber/Unternehmer?

Eine Reinigungsfirma hatte den Auftrag, Moos und Flechten mit einem elektrischen Hochdruckreiniger von den Vordächern einer Garageneinfahrt zu entfernen. Ein Mitarbeiter erhielt beim Umstecken des Reinigers einen Stromschlag und mußte ins Krankenhaus. Ursachen für den Unfall waren u.a.:1. Sichtbare Beschädigung der Isolierung am Stromkabel2. Arbeit mit einer Kabeltrommel, die nur für Innenbereich zugelassen war

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AG Tettnang: Strafrechtliche Haftung des Vorarbeiters wie der Arbeitgeber!

„Als Vorarbeiter waren Sie neben dem gesondert beschuldigten Geschäftsführer … mitverantwortlich für die Sicherheit und Geeig-netheit der benutzten Gerätschaften sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften“.

� 25 Tagessätze

Geschäftsführer: „Sie sind somit verantwortlich sowohl für die Sicherheit und Geeignetheit der benutzten Gerätschaften dieser Firma als auch für die Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften an die Angestellten bzw. Arbeiter Ihrer Firma und ferner für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften“.

� 40 Tagessätze

Amtsgericht Tettnang, Strafbefehl v. 3.2.2005 – 6 Cs 35 Js 3054/04

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Wer leitet einen Teil des Betriebs?

● Vorstand

● Betriebsdirektor

● Hauptabteilungsleiter

● Abteilungsleiter

● Betriebsbereichsleiter

● Obermeister

● Vorarbeiter

„5. bis 6. Ebene“Göhler, OWiG, § 9 Rn. 21

auch der VorarbeiterHerzberg, Die Verantwortung für Arbeitsschutz und

Unfallverhütung im Betrieb, 1984, S. 83 ff.

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Gesamtverantwortung des Unternehmers

Die verantwortlichen Personen sind „neben dem Arbeitgeber“verantwortlich“. Auch bei der Delegation von Arbeitsschutzaufgaben ist der Unternehmer weiterhin verantwortlich für die

Organisation Auswahl Kontrolle/Aufsicht

sachbezogen personenbezogen der Ausführung der Sachaufgaben und der Personen

Kumulation, nicht Übertragung der Verantwortung

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Gesamtverantwortung des Unternehmers

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“.

§ 130 Abs. 1 OWiG

Bestellung von Aufsichtspersonen = Organisation!

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Pflichten des Arbeitgebers/Unernehmers

●Organisation � Delegation

● Auswahl

● Unterweisung

● Überwachung

● Durchsetzung

Pflichten bei der Delegation

Pflichten nach der Delegation

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Wahrnehmung der Unternehmerverantwortungbzw. der Führungskräfteverantwortung

„Das Maß und der Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Auswahl, Überwachung und Leitung des Verrichtungsgehilfen lässt sich nicht nach starren Regeln beurteilen, sondern nach der Verkehrsanschauung und den Besonderheiten des Falles“

BGH, Urteil v. 30.1.1996

Sachverhalt: Die Deutsche Bahn nimmt ein schweizerisches Transport-unternehmen nach der Explosion eines sog. Wechselkoffers in einem Bahnhof auf Schadensersatz in Höhe von DM 686.187,-- in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß ein ungeeigneter Gefahrgutbehälter zum Einsatz gekommen ist, und letztlich war die Frage entscheidend, ob der Gefahrgutbeauftragte ordnungsgemäß kontrolliert worden ist.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ja, nach Auffassung des BGH nein!

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Organisation – Organisationsverschulden

„Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfälle zeigt, daß in den meisten Fällen Management- bzw. organisatorische Mängel die Ursache waren. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene grundlegende Prinzipien für die Managementsysteme festgelegt werden, die geeignet sein müssen, den Gefahren schwerer Unfälle vorzubeugen und sie zu verringern und die Unfallfolgen zu begrenzen“.

Erwägungsgrund 15 der Seveso II-Richtlinie – Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10/1997, S. 13)

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Themenübersicht zum Praxis-Seminar Unternehmensorganisation – Organisationsverschulden

● Wer? Adressat der Organisationspflicht

● Wo(bei)? Ansatzpunkte der Organisation

� Integration des Arbeitsschutzes

● Wie? Inhalt der Organisationspflicht

� gesetzliche Pflichten und Organisationsermessen

● Was? Gegenstand der Organisation

� Aufbauorganisation und Ablauforganisation

● Womit? Instrumente und Mittel der Organisation

� Verträge, Anweisungen, Betriebsvereinbarungen

● Wie weit? Grenzen der Organisationspflicht

� Verhältnismäßigkeitsprinzip

● Wenn nicht? Sanktionierung des Organisationsverschuldens

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Wo endet die Organisationspflicht?Gibt es einen Kostengrenze?

„Übergroße finanzielle Belastungen können Sicherungsmaßnahmen unzumutbar machen. … Grundsätzlich setzt sich aber der Bestands-interesse der Schutzgüter gegenüber finanziellen Interessen“ durch. „Bestandsschutz geht vor Werterhaltung“.

BGB-Reichsgerichtsrätekommentar (RGRK)/Steffen, Band II, 5. Teil §§ 812 – 831, 12. Aufl. 1989, § 823 Rn. 149

„Der Kostenfaktor ist im allgemeinen überhaupt nur dann zu berück-sichtigen, wenn die finanziellen Belastungen ganz außer Verhältnis zu der Gefahrensicherung steht und dies der Verkehrsanschauung einleuchtet, dass sich die Verkehrserwartung hierauf einstellt“.

BGH, Urteil November 1983 – Sicherung der Längsseiten eines Eishockey-Stadions gegen verirrten Puck

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Wie tiefgehend muß die Auswahlprozedur gehen bei sensiblen Tätigkeiten?

OLG Köln, Urteil aus Juni 1996

Sachverhalt: Der Wachmann eines Bewachungsunternehmens leistete bei der Bewachung eines Warenlagers Mithilfe zu einem Einbruchdiebstahl. Das Warenlager nimmt das Unternehmen auf DM 54.000,- in Anspruch.

Urteil: Das Bewachungsunternehmen kann sich nicht nach § 831 BGB entlasten:

„… sind darüber hinaus die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse in einem eingehenden Einstellungsgespräch nachzu-fragen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung eines Wach-mannes sind detaillierte und nach Möglichkeit schriftlich belegte Angaben über dessen Familienstand, eventuell vorhandene Schulden und deren Höhe sowie Auskünfte über das Freizeitverhalten (teure Hobbys?) uner-läßlich, da sie Rückschlüsse auf mögliche Gefährdungslagen zulassen“.

Achtung: Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)!

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Beispiel Überwachungsverschulden

BGH, Urteil v. 30.1.1996 - VI ZR 408/94 = NJW-RR 1996, 867

Sachverhalt:

Gefahrgutbeauftragter A hatte über längeren Zeitraum Gefahrgut-transporte in ungeeigneten Behältern durchführen lassen.

Urteil:

„Es gilt der Grundsatz, dass dann, wenn der gefahrbringende Zustand eine längere Zeit angedauert hat, angenommen werden kann, dass der Geschäftsherr seine Überwachungspflicht nicht ausreichend erfüllt hat“.

� tatsächlich wirkungsvolle „nachvollziehende Kontrolle“ auf der Grundlage der „allgemeinen Erfahrung im Speditionswesen“: Möglichkeit, sich „stichprobenweise für einzelne Gefahrguttransporte von A erläutern zu lassen, welche Sicherheitsanforderungen für diese Transporte zu beachten waren und was A veranlasst hatte, um den Sicherheitsanforderungen zu genügen“.

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Gegenzeichnung von Anweisungen!

AG München, Urteil aus Dezember 1995

„Zwar bestand eine Arbeitsanweisung für Bauüberwachung, die zu Beginn der Bauarbeiten und bei Begehung der Baustelle vor Beginnder Bauarbeiten vorgelegen hat. Diese Arbeitsanweisung ist dem Zeugen F. jedoch nicht zu Gesicht bekommen. Das Gericht folgt insoweit der Zeugenbekundung des F. Nicht maßgebend ist der Umstand, daß auf Bl. 81 d.A. am Ende der Arbeitsanweisung steht: Zur Kenntnis: E. und F. Das Gericht mißt der Bekundung des Zeugen F. einen höheren Beweiswert zu als der Urkunde d.A.“

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit Bestellung

● „soweit erforderlich“ � auch für reine Büroarbeitsplätze (OVG HH, B. v. 19.2.2004 – Az.: 1 Bf 484/03)

● Bestellung und Abberufung nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 9 Abs. 3 ASiG) bzw. Personalrats

● Schriftlichkeit (§ 5 Abs. 1 ASiG) � sonst greift § 9 Abs. 3 ASiG nicht (BAG, Urteil v. 23.6.1994 – Az.: 2 RZR 640/93)

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit Kündigung nur mir Zustimmung des Betriebsrats?

● Zustimmung des Betriebsrats immer Wirksamkeitsvoraussetzung der KündigungTeile der Literatur

● Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigung, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit gemäß ASiG im untrennbaren Zusammenhang stehen BAG, Urteil v. 24.3.1988 = NZA 1989, S. 60

● Betriebsbedingte Kündigung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich: Arbeitsverhältnis und Bestellung sind zu trennen, und § 9 Abs. 3 spricht nur von der Abberufung – im Gegensatz zu § 103 BetrVG bei Betriebsräten und § 58 Abs. BImSchG bei Immissionsschutzbeauftrag-ten. Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nur „Unabhängigkeit der Amtsausübung“ Ziel und nicht eine individualrechtliche Besserstellung. LAG Hamm, Urteil v. 14.6.2005 – Az. 19 Sa 287/05 = NZA-RR 2005, 640 – nicht rechtskräftig

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Aufgaben

� Unterstützung des AG bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ASiG) durch

● Beratung● Überprüfung● Beobachtung● Daraufhinwirken,

dass die Beschäftigten die Vorschriften einhalten

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Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnforderungen

• Berufsbezeichnung Ingenieur

• Fachkundenachweis (§ 7 Abs. 1 ASIG)

VGH München, Beschluss v. 4.11.2004 – 22 ZB 04/2690==> Anordnung des Unfallversicherungsträgers, Art und Umfang der sicherheitstechnischenBetreuung des Betriebs durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzueisen.

Mit einem dreitägigen “Sicherheitstechnischer Lehrgang fürAufsichtsführende” ist eine dem § 7 ASiG entsprechendeWissensvermittlung “auch nur annähernd” nicht möglich.

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Fachkraft für ArbeitssicherheitRechtsstellung

� unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter („Stabsstelle“, § 8 Abs. 2 ASiG)

LAG Köln, Urteil v. 3.4.2003 – 10 (1) Sa 1231/02==> eine Fachkraft war dem Abteilungsleiter Umwelt/Qualitätsmanagement unterstellt

und hatte die Stadtwerke GmbH verklagt

“Unabhängigkeit und Einfluss im Betrieb sollen durch ein bestimmteorganisatorische Stellung im Betrieb abgesichert und der Beratungs-dienst möglichst weit “oben” in der betrieblichen Hierarchie angebun-den sein. Die Vorgesetzen aus der “Linie” sollen keinen Einflussausüben”.

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Fachkraft für ArbeitssicherheitRechtsstellung

� unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter („Stabsstelle“, § 8 Abs. 2 ASiG)

VG Münster, Urteil v. 16.1.2002 – 9 K 2097/99==> Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, die Fachkraft fachlich wie auch organisatorisch demBetriebs (Werkleiter) zu unterstellen”.

Die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit “in der Fachdiskussionist eine andere, wenn sie nicht Weisungen eines Abteilungsleitersunterworfen ist”.

Es “wird ausdrücklich nur die Unterstellung in personeller Hinsicht fürzulässig (wenn auch häufig problematisch) gehalten”.

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Fachkraft für ArbeitssicherheitRechtsstellung

� Weisungsgebundenheit im Hinblick auf den organisatorischen Ablauf der Arbeit (Weisungen des Arbeitgebers bzw. des Dienstberechtigten)

� Weisungsfreiheit bei der Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG)

� keine Weisungsbefugnis● „hinwirken“ in Richtung Beschäftigte (§ 6 Satz 1 Nr. 4 ASiG) ● „Vorschlag unterbreiten“ in Richtung Arbeitgeber (§ 8 Abs. 3 ASiG)

§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG gilt für jeden Beschäftigten:

„Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadens-begrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist“.

!

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit Verantwortlichkeit und Haftung

„Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz wird durch das ASiG nicht in Frage gestellt. ... Aus dem ASiG ergibt sich keine Verantwortlichkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Rolf Wank, Kommentar zum technischen Arbeitsschutz, 1999, ASiG, § 1 Rn. 6

STIMMT DAS ???

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Kein Verantwortlichkeit für die Durchführung des Arbeitsschutzes nach ArbSchG!

Aber 1:

Fachkraft kann gleichzeitig verantwortliche Person sein und haftet dann für ihren Bereich wie der Arbeitgeber (§§ 13 ArbSchG, § 9 OWiG, § 14 StGB)

● nur die „reine“ Fachkraft hat keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes gemäß ArbSchG

Umweltschutzbeauftragten können Entscheidungsbefugnisse übertragen werden (vgl. § 58 Abs. 3 BImSchG) oder sie haben kraft Gesetzes Befugnisse (vgl. § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung).

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Kein Verantwortlichkeit für die Durchführung des Arbeitsschutzes nach ArbSchG!

Aber 2:

„reine“ Fachkraft hat nur keine Verantwortlichkeit für fremde Aufgaben, nämlich (Arbeitsschutz-)Aufgaben des Arbeitgebers; sie ist aber verant-wortlich für die ordentliche Ausführung ihrer Aufgaben und kann haften

● arbeitsrechtlich ggü Arbeitgeber (� Abmahnung / Kündigung)

● sozialrechtlich bei grob fahrlässiger Herbeiführung einesArbeitsunfalls ggü Berufsgenossenschaften (� SGB VII)

● arbeitsvertraglich + deliktsrechtlich ggü Arbeitgeber und Kollegen bei Sach- und Vermögensschäden

● zivilrechtlich ggü Dritten bei allen Schäden

● strafrechtlich !

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der VerantwortlichenII. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Zivil- und arbeitsrechtlich Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsvertraglich Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Individualstrafrecht statt Unternehmerverantwortung

Ausnahme § 30 Abs. 1 OWiG: „Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, ...

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ... oder

5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens verantwortlich handelt, wozu die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person ... treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person ... bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

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Bußgeldrahmen des § 30 OWiG

(2) Die Geldbuße beträgt

1. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro. ...

2. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro.

� § 17 Abs. 4 OWiG ist anwendbar:

„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden“

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Relevante Strafvorschriften

§ 222 StGB: Fahrlässige Tötung„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

§ 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstraße bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“

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Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe ... bestraft“ (§ 229 StGB)

• Kausale Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung

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Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe ... bestraft“ (§ 229 StGB)

• Kausale Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung

• Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt

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Kernfragen strafrechtlicher Verantwortung

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe ... bestraft“ (§ 229 StGB)

• Kausale Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung

• Sorgfaltspflichtverletzung: Außerachtlassen der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt

• Individuelle Zurechnung der Pflichtverletzung

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Verursachungdurch

aktives Tun

jeder Handelnde haftet

durch Unterlassen

Sorgfaltspflichtverletzung und Garantenstellung

• Unternehmer

• verantwortliche Person

• nicht die „reine“ FASI

• jeder bei vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz)

• freiwillige Pflichtenübernahme?„Wuppertaler Schwebebahn“

„Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt ...“ (§ 13 StGB)

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Haftung der Fachkraft für positives Tun

“Der Sicherheitsingenieur macht einen planerischen Fehler bei einemVorschlag zur Mängelbeseitigung einer Schutzvorrichtung an einerMaschine. Hierdurch wird die Maschine erst recht unsicher und einMitarbeiter gerät während der Arbeit mit einem Arm in die Maschine”.

Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräftefür Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 41

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Problem des Strafrechts bei arbeitsteiligen Prozessen in der Unternehmensorganisation

„Das moderne Strafrecht ist an den Lebensformen der sozialen Außenseiter, der outlaws, der Geächteten, ihrer anarchischen, individuellen und desorganisierten, von der Spontaneität des Augenblicks bestimmten Lebensweise herausgebildet worden“.Schünemann, UTR 26, Seite 137, 139

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Haftung der Fachkraft für UnterlassungAmtsgericht Kehl, Urteil von Juni 2002

● Betriebsunfall in einem Stahlwerk im Juli 1999

● Ein Kranfahrer wollte einen Schlackenkübel auf dem Boden absetzen. Ein anderer Fahrer schlug mit einer Schaufel gegen die Hilfstraverse, weil sie sich nicht von den Befestigungsteilen des Kübels löste.

● Als der Kranfahrer losfuhr kippte der Kübel. Der heiße Inhalt ergoßsich auf den Boden und entzündete sich. 3 Arbeiter erlitten starkeVerbennungen, einer erlag 3 Tage später seinen Verletzungen.

� Anklage der Fachkraft für Arbeitssicherheitwegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung

� Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB): 50 Tagessätze.

� Hat die Fachkraft für den Unfall „einzustehen“? Ist sie Garant?

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Amtsgericht Kehl, Urteil von Juni 2002

● § 6 ASiG: “Hätte der Angeklagte … diese Pflichten erfüllt, so hätte erseinen direkten Vorgesetzten, den Stahlwerkchef …, darauf hinweisenmüssen, dass nach der Praxis der Abläufe bei der wöchentlichenReinigungs- und Revisions-arbeiten die Einhaltung des § 37 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften – VBG – nicht eingehalten wurde”.

● “Die Benutzung des Ganges Richtung Hüttenflur war bis zum Unfall-geschehen Routine. Der Angeklagte … hatte nicht dafür gesorgt, dassgerade bei diesen gefährlichen Arbeiten dieser Zugang zum Hüttenflurgesperrt bzw. die Leute, die diesen Flur begingen, gewarnt wurden”.

● “Hätte der Angeklagte … die entsprechenden Informationen seinemVorgesetzten gegeben, so hätte dieser entsprechende Vorkehrungentreffen können, wie es auch heute der Fall ist”.

� Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB): 50 Tagessätze.

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AG Hamburg, Urteil v. 9.2.1989 – Az. 726 a-532/88

Ein Siebenmonatskind verstarb am 4. Februar 1987 im Krankhaus HH-Wandsbeck, weil es bei künstlicher Beatmung in einem Brutkasten auf einer Wärmematte lag, die keinen zusätzlichen Temeraturbegrenzerund keine akustische Warnanzeige hatte und überheizte.

Angeklagt wegen fahrlässiger Tötung werden- die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit (A) und - der Geschäftsführer der für die Wartung zuständigen GmbH.

Die Fachkraft hatte 3 Jahre zuvor von der Beschaffung der Geräteabgeraten, weil nur ein optisches Warnsignal vorhanden war. Als aber imKrankenhaus HH-Barmbeck ein Störfall auftrat und die dortige Fachkraft in einem Schreiben mehreren Kollegen hiervon berichtete, nahm eineFachkaft eines Heidelberger Krankenhauses die Matten aus dem Verkehr, nicht aber A. Auch leitete A das Schreiben nicht an Verantwortliche in seinem Krankenhaus weiter.

� Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen!

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AG Hamburg, Urteil v. 9.2.1989 – Az. 726 a-532/88

● Verschulden

“… daß er es versäumt hat, dem kaufmännischen Leiter des Kranken-hauses oder den geräteverantwortlichen Ärzten klarzumachen, daßaufgrund des im Krankenhaus Barmbek aufgetretenen Störfalls die Weiterver-wendung dieser Geräte ein nicht mehr vertretbares Risikodarstelle und sie aus dem Betrieb genommen werden mußten”.

● Verantwortlichkeit

“Tatsächlich ist er nämlich als Beschäftigter des Krankenhauses aufgrundseiner besonderen beruflichen Qualifikation als Ingenieur für pysikalischeTechnik von der kaufmännischen Leitung zumindest hinsichtlich des hierin Rede stehenden Gerätesystems beauftragt worden, zur allgemeinenGerätesicherheit Stellung zu nehmen. Durch diesen Auftrag wurde er auf-grund seines Dienstverhältnisses und nicht etwa auf freiwilliger unverbind-licher Grundlage als Gehilfe bei der Wahrnehmung der Obliegenheiten in Anspruch genommen, die der kaufmännischen Leitung … obliegen”.

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LG Hamburg, Urteil v. 23.7.1990 – Az. 10/89 Ns

� Freispruch

“Die Kammer ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt, daß bei einer entsprechenden Information … die Wärmematten aus demBetrieb genommen wären und der Todesfall deshalb nicht eingetretenwäre”.

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OLG Frankfurt, Urteil 1987

Wegen unbefugter fortgesetzter Gewässerverunreinigung werden angeklagt

1. der Werksleiter,

2. der Gewässerschutzbeauftragte,

3. den zuständigen Dezernenten beim Regierungspräsidium.

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OLG Frankfurt, Urteil 1987

„Täter innerhalb eines Unternehmens ist der für den Gewässerschutz letztlich Verantwortliche oder die von ihm bevollmächtigte Person als sogenannte entscheidende Stelle i.S. des § 21e WassHG. Dies bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln, namentlich nach § 14 StGB“.

� Werksleiter = § 14 Abs. 2 StGB

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OLG Frankfurt, Urteil 1987

� Gewässerschutzbeauftragte als Teilnehmer?

„Eine Hilfeleisten durch Unterlassen ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Verschmutzung die nachteilige Veränderung des Mains durch die gebotenen Kontroll-, Informations- oder Initiativpflichten abgewendet oder zumindest die Vollendung oder Fortsetzung der strafbaren Handlung erschwert hätte“.

Prüfung, ob das strafbare Handeln des Unternehmers zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre

� „echte Chance“ / „reelle Chance“

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„Gegenprobe“OLG Düsseldorf, Beschluß v. 3.12.1990

– 5 Ss (OWi) 370/90 – (OWi) 161/90 I = NuR 1991, 244 –

� Gewässerschutzbeauftragter, der zugleich Leiter der technischen Abteilung ist und dem die Organisation der Abwasserbeseitigung als selbständig zu erfüllende Aufgabe übertragen ist, ist verantwortlich i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):

„ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen“

≈ § 13 Abs. 2 ArbSchG, der allerdings schriftliche Beauftragung fordert

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Zivil- und arbeitsrechtliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsvertragliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Schadensersatzanspruch

SchädigerSchadensersatz

Geschädiger

ausVertrag oder

unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)

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Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen

SchädigerSchadensersatz

Geschädigter

§§ 104 - 107 SGB VII

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Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

Anspruch gemäß §§ 26 ff.

� Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Schädiger

BG

Geschädigter

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Rückgriff der BG beim Schädiger

Anspruch gemäß §§ 26 ff.

� Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Schädiger

BG

Geschädigter

Rückgriff gemäß §§ 110, 111

• Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit

• Billigkeit

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Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen

§ 104 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer„Unternehmer sind den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind ... nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet,

§ 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen„Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, sind diesen ... nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personen-schadens nur verpflichtet,

wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 versicherten Weg herbeigeführt haben“

Finanzierungsargument Friedensargument

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Die Rechtsprechung tendiert beim Verstoß gegen Unfall-verhütungsvorschriften zur Annahme grober Fahrlässigkeit

LG Osnabrück, Urteil v. 12.12.1995 – Az. 7 O 79/94

„Gerade Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften erfassen besonders typische und große Gefahren am Arbeitsplatz, so daß ein Verstoß gegen diese Normen zumeist als krasse Pflichtwidrigkeit anzusehen ist“.

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OLG München, Urteil vom 12. April 1999 – Az.: 5 U 6722/98 –

„Nach den Sicherheitsregeln für Arbeiten an und auf Dächern aus Wellplatten (Nr. 5.4) wäre die Anbringung von Stegen mit einer Mindestbreite von 50 cm notwendig gewesen“.

„Es fehlte ferner an einem Anseilschutz nach Nr. 6.5 der Sicherheitsregeln“.

Diese „Maßregeln hat der Beklagte außer Acht gelassen. Damit ist ihm eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Dieser Umstand läßt den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden zu“.

„Unfallverhütungsvorschriften sind nicht das Elaborat realitätsferner Bürokraten, die vom grünen Tisch aus entworfen und fixiert werden. Sie sind vielmehr das Ergebnis aus der Auswertung vieler Arbeits-unfälle und schaffen in vernünftiger Weise einen Ausgleich zwischen der Effektivität der entsprechenden Arbeit einerseits und der Mini-mierung der dabei auftretenden Gefahren sowie der Verringerung der im Gefahrenfall eintretenden möglichen Folgen andererseits“.

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OLG Köln, Urteil 1998

• Montagebauunternehmen montiert Dach- und Wandverkleidungen an Betonhalle

• Dachdecker verliert Gleichgewicht und stürzt aus ungeklärter Ursache vom Hallendach, weil er nicht gesichert war

gegen– Montagebauunternehmen– die persönlich haftenden Gesellschafter und – den Kolonnenführer und Vorarbeiter

• Berufsgenossenschaft klagt

auf Erstattung der Unfallfolgekosten gemäß § 110 SGB VII � alle haften als Gesamtschuldner!

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Objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß

„Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser unter dem Druck einzuhaltender zeitlicher Vorgaben, aus Bequemlichkeit oder ehrgeizigem Erfolgsstreben etwa begangen worden ist. Keine dieser Beweggründe würde es entschuldigen können, naheliegendste und jedermann einleuchtende Vorsichtsmaßnahmen zu verabsäumen ...“

Kolonnenführer und Vorarbeiter

„... musste er die einschlägigen Sicherheitsbestim-mungen kennen. Dennoch ließ er es zu, dass „seine Leute“ zumindest häufig völlig ungesichert arbeiteten“

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Persönlich haftende Gesellschafter

� keine „sachkundigen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen“

Die Beklagten haben sich „damit beruhigt, dass Sicherheitsgurte ausgegeben gewesen seien, wofür ein von ihnen eigens bestellter Sicherheitsbeauftragter die Verantwortlichkeit getragen habe“ und dass der Vorarbeiter „angewiesen worden sei, auf das Anlegen dieser Sicherheitsgurte zu achten; diesbezüglich habe mit Problemen nicht gerechnet werden müssen. Ein solches Verhalten reicht jedenfalls unter den obwaltenden Umständen indessen nicht aus, um sie vom Vorwurf grob fahrlässiger (Mit-)Herbeiführung des Arbeitsunfalls des Herrn T. infolge Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu exkulpieren".

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Unternehmen

�§ 111 SGB VII Haftung des Unternehmens:

„Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs ..., vertretungsberechtigte Gesellschafter ... oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt.“

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Beispiel für grob fahrlässiges Verhalteneiner Fachkraft für Arbeitssicherheit

“Der Sicherheitsmeister entfernt bei einer routinemäßigen Kontrolleeiner Maschine eine Sicherheitseinrichtung. Nach Abschluß derKontrollarbeiten vergißt er, trotz mehrfachen Hinweises der zuständigenFührungskraft, die Schutzvorrichtung wieder anzubringen. Die Maschine wird zum Betrieb freigegeben. Ein Mitarbeiter übersieht das Fehlen der Schutzeinrichtung und wird bei seiner Tätigkeit dadurchschwer verletzt”.

Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräftefür Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 33

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Arbeitsvertragliche Haftung des AN ggü AG

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Kollegen und Dritten

V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Haftung des Arbeitnehmers (auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Innerbetriebliche Sphäre

● Haftung des Arbeitnehmers für Personenschäden bei Arbeitsunfällen

� ggü AG und Kollegen beschränkt §§ 104, 105 SGB VII: unmittelbare Haftung bei Vorsatz

� ggü Sozialversicherungsträgern beschränkt § 110 SGB VII: „Rückgriff“ (nur) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

● Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden gegenüber Arbeitgeber

● Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden gegenüber Kollegen

---------------------------------------------------------------------------------------------------

Außerbetriebliche Sphäre

� V. Deliktsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers ggü Dritten

--------------------------------------------------------------------------------------------------

Haftung von Nicht-Arbeitnehmers

� VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

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Gehaltskürzung bei Sach- und Personenschäden? Nein ���� Gutes Geld auch für schlechte Arbeit!

Lohnanspruch bleibt erhalten, auch wenn der Arbeitnehmerfehlerhafte Arbeitsergebnisse produziert oder Schaden verursacht.

1. Arbeitsvertrag ist Sonderfall des Dienstvertrages: geschuldet istnicht der Arbeitserfolg, sondern die erfolgsorientierte Tätigkeit.

2. AG ist dafür verantwortlich, daß er dem AN solche Aufgabenüberträgt, die er erfüllen kann (“Richtiger Mann am richtigen Platz”)

aber:● Möglichkeit der Aufrechnung

(bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen, § 394 BGB)

● Versagung des Lohnes wegen Rechtsmißbrauchs bei bewußterLangsam- oder Schlechtarbeit: “Kein Geld für Nichtarbeit”bei Verschulden (§ 280 BGB), das AG beweisen muß (§ 619a BGB)BAG, Urteil v. 26.1.1983 – Az. 4 AZR 1147/79 = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrieund BAG, 17.7.1970 = AP Nr. 3 zu § 11 MuSchG

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Haftung des Arbeitnehmers für Sach- und Vermögensschäden ggü AG

Ausgangspunkt: ● Beratungspflicht

● Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag

Haftungsbeispiel Fachkraft für Arbeitssicherheit:

“Unterläßt z.B. der Sicherheitsingenieur die gebotene Überprüfung einerBetriebsanlage im Vertrauen darauf, sie entspreche den technischenAnforderungen, und übersieht auch der Unternehmer den Fehler, so istder Sicherheitsingenieur grundsätzlich ganz oder z.T. zum Ersatz des dem Arbeitgeber daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er hat dann seine Pflicht, den Unternehmer in technischen Fragen zu beraten, schuldhaft verletzt”.Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräfte fürArbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 28

Warum zum Teil? � Mitverschulden der Führungskraft / des Arbeitgebers?

Muß der Arbeitnehmer unbeschränkt haften?

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Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für Sach- und Vermögensschäden durch die Rspr. des BAG !

Gründe:

1. Fremdnützigkeit der Arbeit: Arbeitgeber erhält den wirtschaftlichen Erfolg (und trägt das Betriebsrisiko)

2. Fremdbestimmtheit der Arbeit: Arbeitgeber bestimmt durch sein Weisungsrecht weitgehend das Risikopotential der Arbeit

3. Menschliche Unvollkommenheit: Selbst dem sorgfältigen Arbeitnehmer können Fehler unterlaufen, die zwar für sich genommen fahrlässig sind, mit denen aber aufgrund der menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss

4. Existenzgefährdung: Unbeschränkte Haftung kann den AN ruinieren

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Beispiel: BAG Urt. v. 05.02.2004 - Az.: 8 AZR 91/03Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer verursachte mit einem Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung überlassen war, im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit einen Blechschaden. Im Arbeits-vertrag hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Mitarbeiter im Fall eines von ihm fahrlässig verschuldeten Unfalls die mit der Haftpflichtversicherung vereinbarte Selbstkostenbeteiligung von rund 1000 € selbst trägt.

Der Arbeitgeber zog gemäß der getroffenen Vereinbarung den entsprechenden Betrag mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Gehalt des Mitarbeiters ab. Dieser klagte und bekam schließlich Recht.

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Beispiel: BAG Urt. v. 05.02.2004 - Az.: 8 AZR 91/03Urteil

Nach den Grundsätzen des BAG haftet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Sinne eines innerbetrieblichen Schadensausgleichsnur eingeschränkt. Es gelten dabei folgende Abstufungen:

● keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers;

● anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit;

● in der Regel voll Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

----------------------------------------------------------------------------------------

Leichteste Fahrlässigkeit = geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten („Das kann vorkommen“)

Grobe Fahrlässigkeit = besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte („Das darf nicht vorkommen“/„Wie konnte er nur“)

Die im Fall getroffene Abrede widerspricht den oben genannten Grundsätzen, dass der Arbeitnehmer in Fällen nur leichtester Fahrlässigkeit nicht haftet.

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Haftung des AN ggü AG bei Sach- und VermögensschädenGrundsatz für mittlere Fahrlässigkeit

Der Umfang der Haftung des AN gegenüber dem AG für grob oder mittelfahrlässig verursachte Schäden richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles,

sehr gerecht, aber sehr ungenau !

� einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht

Zulässigkeit der Haftungsverschärfung nur, wenn dem AN Risikoausgleich gezahlt wird,so daß er im Ergebnis nicht schlechter gestellt ist

� Vertragsgestaltung

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Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen

Ausgangspunkt: ● kein Vertragsverhältnis mit dem Kollegen● nur allgemeines Deliktsrecht anwendbar

Haftungsbeispiel Fachkraft für Arbeitssicherheit:

“Der Sicherheitsingenieur berät den Arbeitgeber falsch bei der Planungeiner Betriebsanlage. Als Folge eines für den Sicherheitsingenieur an sich erkennbaren sicherheitstechnischen Fehlers der Betriebsanlageentsteht durch Kurzschluß ein Brand im Betrieb. Hierbei verbrennenauch Kleidungssstücke der Arbeitskollegen”.

Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräftefür Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 30

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Arbeitsvertragliche Haftung des AN ggü AG

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü DrittenV. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG

VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Haftung des Arbeitnehmers für Schäden von Kollegen und Dritten (nicht betriebsangehörigen Personen)

Ausgangspunkt: ● kein Vertragsverhältnis● nur allgemeines Deliktsrecht anwendbar

Haftungsbeispiel Fachkraft für Arbeitssicherheit:

“Der Sicherheitsingenieur stellt bei einer Betriebsbegehung einenMangel an einer Schutzvorrichtung einer Maschine fest. Er verwechseltin seinem Bericht fahrlässig die Maschine mit einer anderen und gibteine falsche Mitteilung an den Arbeitgeber. Daraufhin wird dertatsächliche Mangel vom Arbeitgeber bzw. Der Führungskraft nichtfestgestellt und nicht abgestellt. Ein Arbeiter einer Fremdfirma oderein Besucher verletzen sich wegen des Mangels – einer fehlendenSchutzvorrichtung – an der Maschine”.

Georg Kunze, Der Sicherheitsingenieur – Rechtsstellung, Haftung und Verantwortung der Fachkräftefür Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1983, herausgegeben vom VDI (ISBN 3-18-400584-4), Seite 31

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Haftung des Arbeitnehmers ggü Dritten unbeschränkt!

Verursacht ein AN einen Schaden haftet er grundsätzlich

1. für jede – auch die leichteste – Fahrlässigkeit und2. unbeschränkt.

� “Alles-oder-Nichts-Prinzip”� Ausnahme: Mitverschulden (§ 254 BGB)

Aber im Innenverhältnis zum AG kann bei betrieblicher Veranlassungnichts anderes gelten als wenn der AN den AG geschädigt hätte.

AN hat gegen den AG deshalb einen Freistellungsanspruch:Arbeitnehmerhaftung verwandelt sich in eine Arbeitgeberhaftung!

Wenn der AN schon Schadensersatz geleistet hat, hat er gegen den AG einen Erstattungsanspruch.

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Betriebshaftpflichtversicherung

§ 151 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

“Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichenBetrieb des Versicherungsnehmers genommen, so erstreckt siesich auf die Haftpflicht … solcher Personen, welche er zur Leitungoder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles des Betriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit alsfür fremde Rechnung genommen”

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Haftung des Arbeitnehmers - Zusammenfassung

Betriebliche Sphäre

für Personenschäden bei Arbeitsunfällen

� ggü AG und Kollegen beschränkt §§ 104, 105 SGB VII: unmittelbare Haftung bei Vorsatz

� ggü Sozialversicherungsträgern beschränkt § 110 SGB VII: „Rückgriff“ bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

für Sach- und Vermögensschäden

� ggü AG nach den Grundsätzen des BAG bei betrieblicher Veranlassung beschränkt (nächste Folien)

� ggü Kollegen unbeschränkt nach §§ 823 ff. BGB

Außerbetriebliche Sphäre

für alle Schäden

� ggü Dritten unbeschränkt nach §§ 823 ff. BGBaber Freistellungsanspruch ggü AG

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Gliederung des Vortrags

A. Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

I. UnternehmerII. Verantwortliche PersonenIII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

B. Haftung

I. Strafrechtliche Haftung der Verantwortlichen

II. Zivil- bzw. sozialrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen

III. Arbeitsvertragliche Haftung des AN ggü AG und Kollegen

IV. Deliktsrechtliche Haftung des AN ggü Dritten

V. Arbeitsrechtliche Haftung des AN gegenüber AG VI. Dienstvertragliche Haftung des externen Beauftragten

VII. Haftung bei Fremdfirmeneinsatz

VIII. Öffentlich-rechtliche Haftung gegenüber dem Staat

IX. Zivilrechtliche Haftung des AG gegenüber AN

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Abmahnung des Arbeitnehmers bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzvorschriften

AG Frankfurt am Main, Urteil aus Mai 2005

Eine in der Schäl- und Spülküche eingesetzte Küchenhilfe wurde dreimalangemahnt weil sie

● auf einem umgedrehten Eimer gesessen hatte● nicht Sicherheitsschuhe, sondern offene Sandalen getragen hatte

Die Klage der Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnungen wies das AG an:

“Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers von einer gewissen Intensitätkönnen eine Abmahnung rechtfertigen”.

“Nichteinhalten von – fast selbstverständlichen – Sicherheitsvorschriftenim Küchenbereich kann zu Unfällen führen, die nicht nur den Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Arbeitskollegen und den Arbeitgeber belasten können”.

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Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzvorschriften

LAG Frankfurt am Main – Az. 5 Sa 1710/05 –

Eine Metzgerei-Angestellte hatte gegen ausdrückliche AnweisungHackfleisch in einem Schweinerollbraten verarbeitet, das vom Vortragstammte. Damit verstieß sie gegen Vorschriften derHackfleischverordnung.

Das LAG Frankfurt bestätigte die fristlose Kündigung der Angestellten alsrechtmäßig.

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