Herzlich Willkommen zur Veranstaltung: Neue ATEX 95 ...ändige-trbs1203.de/normen/zusatz/2015-10-24...
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Herzlich Willkommen zur Veranstaltung:
Neue
ATEX 95 – Richtlinie 2014/34/EUWas ändert sich
für
Hersteller und Betreiber.Heinz FarkeTÜV Rheinland Industrie Service GmbHFachgebietsleiterElektrotechnik undExplosionsschutz nach ATEX – Richtlinien und IECEx - Sy stemMobil: 0172 / 20 69 039Mail: [email protected]
Ralf SchmittTÜV Rheinland Industrie Service GmbHLeiter der Zugelassenen Überwachungsstelle Brand – u nd ExplosionsschutzMobil: 0171 / 9918823Mail: [email protected]
Heinz Farke - Explosionsschutz2014-04-262
Europäische ATEX-RichtlinienÜberblick
ATEX 9514/34/EU
EX-VO11. ProdSV
BetrSichVGefStoffV
TRBSTRGS
Europa
National
Produkte Betrieb
ATEX 13799/92/EG
ProdSG
VDEBGVR
Anh. II RLStand
d.Technik
EN 60079EN 13463
ArbmittVGefStoffV
94/9/EGnoch bis20.04.2016
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz3
� Veröffentlicht am 29.03.2014 im Amtsblatt der EU
� 48 Seiten stark, vorher 35 Seiten
� Inhalt:
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1-5)
- Kapitel 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure (Artikel 6-11)
- Kapitel 3 Konformität des Produkts (Artikel 12-16)
- Kapitel 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 17-33)
- Kapitel 5 Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf dem Unionsmarkt eingeführten Produkte und Schutzklauselverfahren der Union (Artikel 34-38)
- Kapitel 6 Ausschuss, Übergangs- , Schlussbestimmungen (Artikel 39-45)
- Anhänge I bis XII
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Übersicht
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz4
� Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen:
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen mit eigenen potentiellen Zündquellen
z.B.:
Pumpen, Ventilatoren, Motoren,
Sensoren (Druck, Temperatur,...),
Aber auch: Kabelmuffen, EEBM !?
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungsbereich
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz5
� Freier Warenverkehr von:
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von Ex-Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind
� z.B.: - Motorschutzschalter für Ex-e Motoren,- zugehörige eigensichere Betriebsmittel (Wenn für Überwachungskreise genutzt! -> EN 50495)
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungsbereich
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz6
� und:
- Komponenten (Ex-Bauteile), die in Geräte und Schutzsysteme eingebaut werden sollen, ohne selbst eine autonome Funktion zu habenz.B.: Leergehäuse, einzelne Klemmen
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungsbereich
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz7
� Zum besseren Verständnis und Interpretation des Anwendungsbereiches sind auf der Website der EU einige „Consideration Papers“ zugänglich:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/standing-committee/index_en.htm
� Beispiele:
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungs- und Nicht-Anwendungsbereich / Grenzfälle
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz8
� Importierte gebrauchte Produkte werden als neue Produkte angesehen(vgl. Erwägungsgrund 4)
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) „Wirtschaftakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler
Hersteller ImporteurBevollmächtigter
Händler Verwender
Neuprodukt Altprodukt
Hersteller
Nicht EU EU
HF
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz9
� „Hersteller“,jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder es für seine eigenen Zwecke verwendet. -> u.U. Betreiber / Arbeitgeber, aber auch Händler oder Einführer
� „Inverkehrbringen“,die erste Bereitstellung eines Produkts auf dem Binnenmarkt.
� „Bereitstellung auf dem Markt“,jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) „Wirtschaftakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz10
Richtlinie 14/34/EU vs. Richtlinie 99/92/EG„Wirtschaftakteure“: Betreiber als Hersteller - Geräteauswahl
� Möglichkeiten der Auswahl von explosionsgeschützten Geräten:
� Richtlinie 94/9/EG bzw. jetzt nach Richtlinie 14/34/EUEntsprechend: Gruppe, Kategorie und Bereich
� BetrSichV Anh. 4B und TRBS2152-3, Abs. 5.1 (3):Nicht zertifizierte Geräte müssen separat in der GB U/Ex-Schutzdokument erfasst und deren Verwendungsfähigke it begründet werden.
� 11. ProdSVSonderanfertigungen gemäß § 4 Absatz 5 der ExVO. Diese „Sonderanfertigung“ muss von der Behörde genehmigt werden.
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz11
Richtlinie 14/34/EU vs. Richtlinie 99/92/EG„Wirtschaftakteure“: Betreiber als Hersteller - Geräteauswahl
� Neue Produkte, oder auch „Alt-“ Produkte, die neu in den Anwendungsbereich der 14/34/EU gelangen unterliegen den Verfahren der Richtlinie:
� Beispiel einer separatenGefährdungsbeurteilung eines Spektrometers zum Einsatz in Ex-Bereichen „zu Zeiten der 94/9/EG“:
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz12
Richtlinie 14/34/EU vs. Richtlinie 99/92/EG„Wirtschaftakteure“: Betreiber als Hersteller
� Neue Produkte, oder auch „Alt-“ Produkte, die neu in den Anwendungsbereich der 14/34/EU gelangen unterliegen den Verfahren der Richtlinie:
� Beispiel:Stellungsmeldung, Temperaturüberwachungen,… zur Abschaltung (Zündquellenvermeidung) bei Grenzwerterreichung sind Sicherheits-, Kontroll-und Regelvorrichtungen.
� Die Verwendung von ATEX-bescheinigten Geräten reicht hier nicht (mehr) aus.(-> EN 50495)
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz13
� Entwurf und Herstellung gemäß Anh. II der Richtlinie
� Durchführen (lassen) von Konformitätsbewertungsverfahren
� Ausstellen von EU-Konformitätserklärung, anbringen des CE-Zeichens oder erstellen der Konformitätsbescheinigung (Komponente)
� Aufbewahren der techn. Unterlagen für min. 10 Jahre ab Inverkehrbringen
� Falls angemessen: Stichprobenprüfungen von Produkten auf dem Markt; Händlerinformation; Verzeichnis der Beschwerden , Rückrufe und nicht-konformer Produkte
� Beifügen der Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die der betreffende Mitgliedsstaat entscheidet.
� Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden
� Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Hersteller
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz14
� Aufgaben gemäß schriftlichem Vertrag, mindestens aber:
- Bereithaltung von techn. Unterlagen für die Marktüberwachung
- Aushändigung der techn. Unterlagen auf Verlangen und Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden
� Bevollmächtigte haben nicht die folgenden Aufgaben:
- erstellen von technischen Unterlagen
- Entwurf und Herstellung von Produkten
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Bevollmächtigter
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz15
� Einführer bringen nur konforme Produkte in Verkehr
- Damit übernehmen diese Teilaufgaben der Hersteller bzw. stellen deren Aufgaben sicher / überprüfen diese (siehe Herstelleraufgaben)
� Falls angemessen: Stichprobenprüfungen von Produkten auf dem Markt; Händlerinformation; Verzeichnis der Beschwerden , Rückrufe und nicht-konformer Produkte
� Ergreifen Korrekturmaßnahmen bei begründetem Verdacht auf Nicht-Konformität
� Einführer geben auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in den Unterlagen ihren Namen und Kontaktdaten an
� Bereithalten einer Abschrift der EU-Konformitätserklärung / Konformitätsbescheinigung für 10 Jahre nach Inverkehrbringen
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Importeur / Einführer
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz16
� Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt,..
- Überprüfen die Produkte auf Vollständigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung und Unterlagen
� Ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bei begründetem Verdacht bei nicht-konformen Produkten
� Beachten Lager- und Transportbedingungen
� Arbeiten mit Marktüberwachungsbehörden zusammen
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Händler
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz17
� Die ATEX 95 definiert:Gerätegruppen, Kategorien und Bereiche wie folgt:
Verwendung Kategorie Kategorie Kategorie Staub Gas
Gerätegruppe I Bergbau M1 M2 - - -
Gerätegruppe II Übrige Bereiche 1 2 3 D G
Produkte dann verwendbar in:
Zone 0 bzw. 20
Zone 1 bzw. 21
Zone 2 bzw. 22
� Siehe auch Erläuterungen zu diesem Thema auf der Website der EU:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz18
Kategorie Geräteart Baumusterprüfung Überwachung der Produktion
M1 und 1 Geräte, Vorrichtungen und autonome Schutzsysteme
EU-Baumusterprüfung durch Benannte Stelle (ExNB) (Anh. 3/Modul B) mit EU-Baumusterprüfbescheinigung
Qualitätssicherung Produktion (Anh. 4/Modul D) oder Prüfung der Produkte (Anh. 5/Modul F)
M2 und 2 Elektrische Geräte, Verbrennungsmotore
EU-Baumusterprüfung durch ExNB (Anh. 3/Modul B) mit EU-Baumusterprüfbescheinigung
Qualitätssicherung Produkt (Anh. 7/Modul E) oder Konformität mit dem Baumuster (Anh. 6/Modul C1)
M2 und 2 Sonstige nichtelektrische Geräte
Nicht erforderlich! ExNB ist manchmal auf freiwilliger Basis eingebunden.
Interne Fertigungskontrolle (Anh. 8/Modul A) und Doku an benannte Stelle
3 Alle Geräte Nicht erforderlich! ExNB ist manchmal auf freiwilliger Basis eingebunden.
Interne Fertigungskontrolle (Anh. 8/Modul A)
Alle Geräte und autonome Schutzsysteme
EU-Einzelprüfung (Anh. 9/Modul G) durch ExNB möglich
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Konformitätsbewertungsverfahren
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz19
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz20
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz21
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz22
� Produkte, keine Komponenten, tragen das CE-Zeichen
� Zu jedem Produkt, keine Komponenten, gibt es nur eine einzige EU-Konformitätserklärung (14/34/EU -> EU…, 06/42/EG -> EG…)
� Konformitätserklärungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden.-> Harmonisierte Normen im Official Journal (OJ) der EU:http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/equipment-explosive-atmosphere/index_en.htm
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) CE-Kennzeichen, EU-Konformitätserklärung, Konformitätsbescheinigung
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz23
� Komponenten tragen kein CE-Zeichen, aber die vierstellige Kennnummer, wenn ExNB in Fertigungskontrolle tätig war (Art. 16, Abs. 3)
� Komponenten erhalten eine Konformitätsbescheinigung (Artikel 13 Abs. 3), aus der auch die Einbaubedingungen in Geräte, Schutzsysteme hervorgehen(erhalten keine Betriebsanleitung)
� …auch diese ist auf dem neuesten Stand zu halten… (siehe Produkte)
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) CE-Kennzeichen, EU-Konformitätserklärung, Konformitätsbescheinigung
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz24
� Anh. II, Abs 1.0.6.: (Art. 6, Abs. (8): Produkt -> Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation)
Jedem Gerät und Schutzsystem muss eine Betriebsanleitung in einer Sprache beigelegt sein, die der betroffene Mitgliedsstaat festlegt. (vgl. auch: Komponenten und Vorrichtungen (auch Geräte))
� Mindestangaben zu folgenden Themen sind erforderlich:- Inbetriebnahme- Verwendung- Montage und Demontage- Instandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung)- Installation / Rüsten
� Merke:
Die EU-Baumusterprüfbescheinigung ist kein verpflichtender Bestandteil der Dokumentation.
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz25
� In Deutschland geregelt durch Produktsicherheitsgesetz, ProdSG, 2001, §§ 12 bis 19
� Übersicht der Notifizierten Stellen auf folgendem Link:http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=14
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (ExNB):
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz26
� Pflichten der notifizierten Stellen (ExNB) nach Artikel 29:ExNB ist verantwortlich für EU-Baumusterprüf- / Konformitäts-Bescheinigung und „deren Umsetzung“ durch den Hersteller, d.h. :
- …stellt keine Bescheinigung aus, wenn Anh. II nicht erfüllt ist.
- …feststellt, dass das Produkt nicht mehr konform ist, fordert sie Korrekturmaßnahmen ein und zieht Bescheinigung ggf. zurück.
- … zeigt Hersteller keine Reaktion darauf, zieht ExNB alle Bescheinigungen zurück.
- …ExNB meldet dann an „notifizierende Behörde“ (Art. 31)
� Folge (?!):
- ExNB hat seine ausgestellten Bescheinigungen auf Wiedervorlage
- Auch „Normenupdates“ / Stand der Technik hat hier Einfluss
- Zeitliche Limitierung der Gültigkeit (?)
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (ExNB)
2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz27
� Die Mitgliedsstaaten führen eine Marktüberwachung durch.-> Richtlinie 765/2008, „Akkreditierung und Marktüberwachung…“
� Mitgliedsstaat / Marktüberwachungsbehörde:
� fordert den Wirtschaftsakteur zur Korrektur auf, bei „Nicht-Konformität“
� ergreift Maßnahmen bei fortbestehen der „Nicht-Konformität“.
� Marktüberwachungsbehörden sind gelistet, auf folgendem Link:http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/atex/index_en.htm
Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Überwachung des Unionsmarktes, ….