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Herzlich Willkommen zur Veranstaltung: Neue ATEX 95 – Richtlinie 2014/34/EU Was ändert sich für Hersteller und Betreiber. Heinz Farke TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Fachgebietsleiter Elektrotechnik und Explosionsschutz nach ATEX – Richtlinien und IECEx - System Mobil: 0172 / 20 69 039 Mail: [email protected] Ralf Schmitt TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Leiter der Zugelassenen Überwachungsstelle Brand – und Explosionsschutz Mobil: 0171 / 9918823 Mail: [email protected]

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Herzlich Willkommen zur Veranstaltung:

Neue

ATEX 95 – Richtlinie 2014/34/EUWas ändert sich

für

Hersteller und Betreiber.Heinz FarkeTÜV Rheinland Industrie Service GmbHFachgebietsleiterElektrotechnik undExplosionsschutz nach ATEX – Richtlinien und IECEx - Sy stemMobil: 0172 / 20 69 039Mail: [email protected]

Ralf SchmittTÜV Rheinland Industrie Service GmbHLeiter der Zugelassenen Überwachungsstelle Brand – u nd ExplosionsschutzMobil: 0171 / 9918823Mail: [email protected]

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DKE 239_2015-0018

Heinz Farke - Explosionsschutz2014-04-262

Europäische ATEX-RichtlinienÜberblick

ATEX 9514/34/EU

EX-VO11. ProdSV

BetrSichVGefStoffV

TRBSTRGS

Europa

National

Produkte Betrieb

ATEX 13799/92/EG

ProdSG

VDEBGVR

Anh. II RLStand

d.Technik

EN 60079EN 13463

ArbmittVGefStoffV

94/9/EGnoch bis20.04.2016

2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz3

� Veröffentlicht am 29.03.2014 im Amtsblatt der EU

� 48 Seiten stark, vorher 35 Seiten

� Inhalt:

- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1-5)

- Kapitel 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure (Artikel 6-11)

- Kapitel 3 Konformität des Produkts (Artikel 12-16)

- Kapitel 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 17-33)

- Kapitel 5 Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf dem Unionsmarkt eingeführten Produkte und Schutzklauselverfahren der Union (Artikel 34-38)

- Kapitel 6 Ausschuss, Übergangs- , Schlussbestimmungen (Artikel 39-45)

- Anhänge I bis XII

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Übersicht

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� Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen:

- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen mit eigenen potentiellen Zündquellen

z.B.:

Pumpen, Ventilatoren, Motoren,

Sensoren (Druck, Temperatur,...),

Aber auch: Kabelmuffen, EEBM !?

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungsbereich

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� Freier Warenverkehr von:

- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von Ex-Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind

� z.B.: - Motorschutzschalter für Ex-e Motoren,- zugehörige eigensichere Betriebsmittel (Wenn für Überwachungskreise genutzt! -> EN 50495)

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungsbereich

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� und:

- Komponenten (Ex-Bauteile), die in Geräte und Schutzsysteme eingebaut werden sollen, ohne selbst eine autonome Funktion zu habenz.B.: Leergehäuse, einzelne Klemmen

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungsbereich

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� Zum besseren Verständnis und Interpretation des Anwendungsbereiches sind auf der Website der EU einige „Consideration Papers“ zugänglich:

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/standing-committee/index_en.htm

� Beispiele:

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Anwendungs- und Nicht-Anwendungsbereich / Grenzfälle

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� Importierte gebrauchte Produkte werden als neue Produkte angesehen(vgl. Erwägungsgrund 4)

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) „Wirtschaftakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler

Hersteller ImporteurBevollmächtigter

Händler Verwender

Neuprodukt Altprodukt

Hersteller

Nicht EU EU

HF

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� „Hersteller“,jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder es für seine eigenen Zwecke verwendet. -> u.U. Betreiber / Arbeitgeber, aber auch Händler oder Einführer

� „Inverkehrbringen“,die erste Bereitstellung eines Produkts auf dem Binnenmarkt.

� „Bereitstellung auf dem Markt“,jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) „Wirtschaftakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler

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Richtlinie 14/34/EU vs. Richtlinie 99/92/EG„Wirtschaftakteure“: Betreiber als Hersteller - Geräteauswahl

� Möglichkeiten der Auswahl von explosionsgeschützten Geräten:

� Richtlinie 94/9/EG bzw. jetzt nach Richtlinie 14/34/EUEntsprechend: Gruppe, Kategorie und Bereich

� BetrSichV Anh. 4B und TRBS2152-3, Abs. 5.1 (3):Nicht zertifizierte Geräte müssen separat in der GB U/Ex-Schutzdokument erfasst und deren Verwendungsfähigke it begründet werden.

� 11. ProdSVSonderanfertigungen gemäß § 4 Absatz 5 der ExVO. Diese „Sonderanfertigung“ muss von der Behörde genehmigt werden.

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Richtlinie 14/34/EU vs. Richtlinie 99/92/EG„Wirtschaftakteure“: Betreiber als Hersteller - Geräteauswahl

� Neue Produkte, oder auch „Alt-“ Produkte, die neu in den Anwendungsbereich der 14/34/EU gelangen unterliegen den Verfahren der Richtlinie:

� Beispiel einer separatenGefährdungsbeurteilung eines Spektrometers zum Einsatz in Ex-Bereichen „zu Zeiten der 94/9/EG“:

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Richtlinie 14/34/EU vs. Richtlinie 99/92/EG„Wirtschaftakteure“: Betreiber als Hersteller

� Neue Produkte, oder auch „Alt-“ Produkte, die neu in den Anwendungsbereich der 14/34/EU gelangen unterliegen den Verfahren der Richtlinie:

� Beispiel:Stellungsmeldung, Temperaturüberwachungen,… zur Abschaltung (Zündquellenvermeidung) bei Grenzwerterreichung sind Sicherheits-, Kontroll-und Regelvorrichtungen.

� Die Verwendung von ATEX-bescheinigten Geräten reicht hier nicht (mehr) aus.(-> EN 50495)

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� Entwurf und Herstellung gemäß Anh. II der Richtlinie

� Durchführen (lassen) von Konformitätsbewertungsverfahren

� Ausstellen von EU-Konformitätserklärung, anbringen des CE-Zeichens oder erstellen der Konformitätsbescheinigung (Komponente)

� Aufbewahren der techn. Unterlagen für min. 10 Jahre ab Inverkehrbringen

� Falls angemessen: Stichprobenprüfungen von Produkten auf dem Markt; Händlerinformation; Verzeichnis der Beschwerden , Rückrufe und nicht-konformer Produkte

� Beifügen der Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die der betreffende Mitgliedsstaat entscheidet.

� Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden

� Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Hersteller

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� Aufgaben gemäß schriftlichem Vertrag, mindestens aber:

- Bereithaltung von techn. Unterlagen für die Marktüberwachung

- Aushändigung der techn. Unterlagen auf Verlangen und Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden

� Bevollmächtigte haben nicht die folgenden Aufgaben:

- erstellen von technischen Unterlagen

- Entwurf und Herstellung von Produkten

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Bevollmächtigter

2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz15

� Einführer bringen nur konforme Produkte in Verkehr

- Damit übernehmen diese Teilaufgaben der Hersteller bzw. stellen deren Aufgaben sicher / überprüfen diese (siehe Herstelleraufgaben)

� Falls angemessen: Stichprobenprüfungen von Produkten auf dem Markt; Händlerinformation; Verzeichnis der Beschwerden , Rückrufe und nicht-konformer Produkte

� Ergreifen Korrekturmaßnahmen bei begründetem Verdacht auf Nicht-Konformität

� Einführer geben auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in den Unterlagen ihren Namen und Kontaktdaten an

� Bereithalten einer Abschrift der EU-Konformitätserklärung / Konformitätsbescheinigung für 10 Jahre nach Inverkehrbringen

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Importeur / Einführer

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� Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt,..

- Überprüfen die Produkte auf Vollständigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung und Unterlagen

� Ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bei begründetem Verdacht bei nicht-konformen Produkten

� Beachten Lager- und Transportbedingungen

� Arbeiten mit Marktüberwachungsbehörden zusammen

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Aufgaben der Wirtschaftakteure -> Händler

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� Die ATEX 95 definiert:Gerätegruppen, Kategorien und Bereiche wie folgt:

Verwendung Kategorie Kategorie Kategorie Staub Gas

Gerätegruppe I Bergbau M1 M2 - - -

Gerätegruppe II Übrige Bereiche 1 2 3 D G

Produkte dann verwendbar in:

Zone 0 bzw. 20

Zone 1 bzw. 21

Zone 2 bzw. 22

� Siehe auch Erläuterungen zu diesem Thema auf der Website der EU:

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/guidance/atex/

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung

2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz18

Kategorie Geräteart Baumusterprüfung Überwachung der Produktion

M1 und 1 Geräte, Vorrichtungen und autonome Schutzsysteme

EU-Baumusterprüfung durch Benannte Stelle (ExNB) (Anh. 3/Modul B) mit EU-Baumusterprüfbescheinigung

Qualitätssicherung Produktion (Anh. 4/Modul D) oder Prüfung der Produkte (Anh. 5/Modul F)

M2 und 2 Elektrische Geräte, Verbrennungsmotore

EU-Baumusterprüfung durch ExNB (Anh. 3/Modul B) mit EU-Baumusterprüfbescheinigung

Qualitätssicherung Produkt (Anh. 7/Modul E) oder Konformität mit dem Baumuster (Anh. 6/Modul C1)

M2 und 2 Sonstige nichtelektrische Geräte

Nicht erforderlich! ExNB ist manchmal auf freiwilliger Basis eingebunden.

Interne Fertigungskontrolle (Anh. 8/Modul A) und Doku an benannte Stelle

3 Alle Geräte Nicht erforderlich! ExNB ist manchmal auf freiwilliger Basis eingebunden.

Interne Fertigungskontrolle (Anh. 8/Modul A)

Alle Geräte und autonome Schutzsysteme

EU-Einzelprüfung (Anh. 9/Modul G) durch ExNB möglich

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Konformitätsbewertungsverfahren

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Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung

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Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung

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Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Verfahren und Anwendung

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� Produkte, keine Komponenten, tragen das CE-Zeichen

� Zu jedem Produkt, keine Komponenten, gibt es nur eine einzige EU-Konformitätserklärung (14/34/EU -> EU…, 06/42/EG -> EG…)

� Konformitätserklärungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden.-> Harmonisierte Normen im Official Journal (OJ) der EU:http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/equipment-explosive-atmosphere/index_en.htm

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) CE-Kennzeichen, EU-Konformitätserklärung, Konformitätsbescheinigung

2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz23

� Komponenten tragen kein CE-Zeichen, aber die vierstellige Kennnummer, wenn ExNB in Fertigungskontrolle tätig war (Art. 16, Abs. 3)

� Komponenten erhalten eine Konformitätsbescheinigung (Artikel 13 Abs. 3), aus der auch die Einbaubedingungen in Geräte, Schutzsysteme hervorgehen(erhalten keine Betriebsanleitung)

� …auch diese ist auf dem neuesten Stand zu halten… (siehe Produkte)

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) CE-Kennzeichen, EU-Konformitätserklärung, Konformitätsbescheinigung

2014-04-26 Heinz Farke - Explosionsschutz24

� Anh. II, Abs 1.0.6.: (Art. 6, Abs. (8): Produkt -> Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation)

Jedem Gerät und Schutzsystem muss eine Betriebsanleitung in einer Sprache beigelegt sein, die der betroffene Mitgliedsstaat festlegt. (vgl. auch: Komponenten und Vorrichtungen (auch Geräte))

� Mindestangaben zu folgenden Themen sind erforderlich:- Inbetriebnahme- Verwendung- Montage und Demontage- Instandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung)- Installation / Rüsten

� Merke:

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung ist kein verpflichtender Bestandteil der Dokumentation.

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen

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� In Deutschland geregelt durch Produktsicherheitsgesetz, ProdSG, 2001, §§ 12 bis 19

� Übersicht der Notifizierten Stellen auf folgendem Link:http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=14

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (ExNB):

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� Pflichten der notifizierten Stellen (ExNB) nach Artikel 29:ExNB ist verantwortlich für EU-Baumusterprüf- / Konformitäts-Bescheinigung und „deren Umsetzung“ durch den Hersteller, d.h. :

- …stellt keine Bescheinigung aus, wenn Anh. II nicht erfüllt ist.

- …feststellt, dass das Produkt nicht mehr konform ist, fordert sie Korrekturmaßnahmen ein und zieht Bescheinigung ggf. zurück.

- … zeigt Hersteller keine Reaktion darauf, zieht ExNB alle Bescheinigungen zurück.

- …ExNB meldet dann an „notifizierende Behörde“ (Art. 31)

� Folge (?!):

- ExNB hat seine ausgestellten Bescheinigungen auf Wiedervorlage

- Auch „Normenupdates“ / Stand der Technik hat hier Einfluss

- Zeitliche Limitierung der Gültigkeit (?)

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (ExNB)

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� Die Mitgliedsstaaten führen eine Marktüberwachung durch.-> Richtlinie 765/2008, „Akkreditierung und Marktüberwachung…“

� Mitgliedsstaat / Marktüberwachungsbehörde:

� fordert den Wirtschaftsakteur zur Korrektur auf, bei „Nicht-Konformität“

� ergreift Maßnahmen bei fortbestehen der „Nicht-Konformität“.

� Marktüberwachungsbehörden sind gelistet, auf folgendem Link:http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/atex/index_en.htm

Richtlinie 14/34/EU (ehemals: 94/9/EG) Überwachung des Unionsmarktes, ….