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Gefahrgut- Management Handbuch für

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Gefahrgut-Management

Handbuch für

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Auftraggeber EUROBAUSTOFF Handelsgesellschaft mbH & Co.KG Daimlerstraße 5d 76185 Karlsruhe

Auftragnehmer 2009 von der TechniData BCS GmbH, Siegen, Dr.Rolf Mahr

Aktualisierung November 2011 August 2016 Dekra Automobil GmbH NL 221 Planegg Robert-Koch-Str. 3 82152 Planegg Dipl.Pol. Ottmar Polzer Telefon: 089 / 899 24 133 Telefax: 089 / 899 24 150 Mobil: 0151 / 12 11 04 21 E-Mail: [email protected]

Hinweis: Stand der dieser Aktualisierung zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen ist der 15.August 2016

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3Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016

Inhaltsverzeichnis

1 Fast Reader.......................................................................................................... - 10 -

1.1 Sicherheitsdatenblätter (SDB) / Material Safety Data Sheet (MSDS) .................. - 11 -

1.2 Betriebsanweisungen ............................................................................................ - 12 -

1.3 Unterweisungen ..................................................................................................... - 12 -

1.4 Sachkunde der Mitarbeiter .................................................................................... - 12 -

1.5 Abgabebuch für giftige und sehr giftige Stoffe ................................................... - 13 -

1.6 Selbstbedienungsverbot ....................................................................................... - 13 -

1.7 Lagerung, Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoffkataster...................................... - 13 -

1.8 Gefahrgut, beteiligte Personen und Schulungen ................................................ - 14 -

2 Umweltschutz in der Gesetzgebung .................................................................. - 15 -

2.1 Grundlagen des Umweltrechts ............................................................................. - 15 -

2.2 Grundprinzipien des Umweltrechts ...................................................................... - 16 - 2.2.1 Vorsorgeprinzip .................................................................................................... - 16 - 2.2.2 Verursacherprinzip ............................................................................................... - 16 - 2.2.3 Gemeinlastprinzip ................................................................................................ - 16 - 2.2.4 Kooperationsprinzip ............................................................................................. - 16 -

2.3 Umweltverwaltung ................................................................................................. - 17 -

2.4 Verwaltungsakt ...................................................................................................... - 18 -

2.5 Konsequenzen bei Verstößen gegen das Umweltrecht ...................................... - 19 - 2.5.1 Umweltstrafrecht .................................................................................................. - 19 - 2.5.2 Strafbarkeitsvoraussetzung .................................................................................. - 20 - 2.5.3 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................................... - 21 - 2.5.4 Organisationsverschulden .................................................................................... - 22 -

Zivilrechtliche Ausrichtung ................................................................................... - 22 - 2.5.4.1 Ordnungs– und strafrechtliche Ausrichtung .......................................................... - 23 - 2.5.4.2

2.5.5 Umwelthaftung/Produktverantwortung – UmweltHG ............................................ - 23 -

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4Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 4 - Stand 15.08.2016

2.6 REACh-Verordung ................................................................................................. - 24 - 2.6.1 Die REACh-Verordnung im Überblick .................................................................. - 24 - 2.6.2 Die Betroffenheit der Handelsunternehmen von REACh ...................................... - 25 - 2.6.3 Die Anforderungen an die Baumärkte .................................................................. - 26 -

Anforderungen an die EUROBAUSTOFF-Zentralen .................................... - 26 - 2.6.3.12.6.3.1.1 Registrierung von importierten Stoffen ......................................................... - 26 -

Anforderungen an die Märkte ....................................................................... - 27 - 2.6.3.2

2.7 GHS-Verordnung ................................................................................................... - 28 - 2.7.1 Grundkonzept von GHS ....................................................................................... - 28 - 2.7.2 Änderungen zum bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem ............... - 28 - 2.7.3 Gefahrensymbole �Neu“ – �Alt“ ............................................................................ - 29 - 2.7.4 GHS-Kennzeichnungselemente ........................................................................... - 30 - 2.7.5 GHS in der Umsetzung ........................................................................................ - 32 -

3 Gefahrstoffrecht .................................................................................................. - 33 -

3.1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV ..................................................................... - 33 - 3.1.1 Gefährdungsbeurteilung ....................................................................................... - 33 -

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung .................................... - 34 - 3.1.1.13.1.2 Maßnahmenkonzept §§ 8-12 GefStoffV (ehemals Schutzstufenkonzept) ............. - 37 - 3.1.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge - §§ 15-16 GefStoffV ............................................ - 42 - 3.1.4 Kennzeichnungspflicht ......................................................................................... - 44 -

Gefahrensymbole/-bezeichnungen, R-Sätze, S-Sätze ................................. - 45 - 3.1.4.1 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften ..................................................... - 51 - 3.1.4.2

3.1.5 Sicherheitsdatenblätter ........................................................................................ - 55 - 3.1.6 Betriebsanweisungen ........................................................................................... - 56 - 3.1.7 Unterweisungen ................................................................................................... - 57 -

Anwendungsbereich .................................................................................... - 57 - 3.1.7.1 Begriffe ........................................................................................................ - 58 - 3.1.7.2 Durchführungsbeschreibung ........................................................................ - 58 - 3.1.7.3 Dokumentation ............................................................................................. - 58 - 3.1.7.4

3.1.8 Ergänzende Regelungen Betriebsanweisungen/Unterweisungen ........................ - 59 - Brennbare Flüssigkeiten (Lagerhöchstmengen) ........................................... - 59 - 3.1.8.1 Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV ................................................. - 60 - 3.1.8.2

3.1.9 Gefahrstoffverzeichnis ......................................................................................... - 61 - 3.1.10 Einsatz von Fremdfirmen ..................................................................................... - 62 -

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5Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 5 - Stand 15.08.2016

3.2 Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV .............................................. - 63 - 3.2.1 Erlaubnis- und Anzeigepflicht ............................................................................... - 63 - 3.2.2 Informations-/Aufzeichnungspflicht....................................................................... - 64 - 3.2.3 Abgabebuch ......................................................................................................... - 65 - 3.2.4 Ausnahmeregelungen .......................................................................................... - 66 - 3.2.5 Sachkunde ........................................................................................................... - 67 - 3.2.6 Selbstbedienungsverbot ....................................................................................... - 68 -

4 PFLANZENSCHUTZ / BATTERIEN / FEUERWERK ........................................... - 69 -

4.1 Pflanzenschutzmittel ............................................................................................. - 69 - 4.1.1 Begriffsbestimmungen nach § 2 PflSchG ............................................................. - 69 -

Pflanzenschutz ............................................................................................ - 69 - 4.1.1.1 Pflanzenerzeugnisse .................................................................................... - 69 - 4.1.1.2 Schadorganismen ........................................................................................ - 69 - 4.1.1.3 Befallsgegenstände ..................................................................................... - 69 - 4.1.1.4 Pflanzenschutzmittel .................................................................................... - 70 - 4.1.1.5 Wirkstoffe ..................................................................................................... - 70 - 4.1.1.6 Inverkehrbringen .......................................................................................... - 70 - 4.1.1.7 Anwendungsgebiet ...................................................................................... - 71 - 4.1.1.8

4.1.2 Anforderungen aus dem PflSchG ......................................................................... - 71 - 4.1.3 Besondere Anwendungsvorschriften .................................................................... - 71 - 4.1.4 Zulassung ............................................................................................................ - 72 - 4.1.5 Kennzeichnung .................................................................................................... - 73 - 4.1.6 Abgabe ................................................................................................................ - 74 - 4.1.7 Sachkundenachweis für die Abgabe/Beratung ..................................................... - 75 -

4.2 Batterien ................................................................................................................. - 76 - 4.2.1 Begriffsbestimmungen ......................................................................................... - 76 -

Batterien ...................................................................................................... - 76 - 4.2.1.1 schadstoffhaltige Batterien ........................................................................... - 76 - 4.2.1.2 Haushaltsbatterien (Lithium-Batterien / -Akkus und Gerätebatterien) ........... - 76 - 4.2.1.3 sonstige Batterien ........................................................................................ - 76 - 4.2.1.4 Starterbatterien ............................................................................................ - 76 - 4.2.1.5 Hersteller ..................................................................................................... - 77 - 4.2.1.6 Vertreiber ..................................................................................................... - 77 - 4.2.1.7 Hersteller/Vertreiber von Geräten mit eingebauten Batterien ....................... - 77 - 4.2.1.8 Endverbraucher ........................................................................................... - 77 -4.2.1.9

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6Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 6 - Stand 15.08.2016

4.2.2 Pflichten von Herstellern und Vertreibern nach § 3 .............................................. - 78 - 4.2.3 Pflichten der Hersteller nach § 5 .......................................................................... - 78 - 4.2.4 Pflichten der EUROBAUSTOFF-Märkte nach § 9 ................................................ - 78 - 4.2.5 Pfandpflicht für Starterbatterien nach § 10 ........................................................... - 78 - 4.2.6 Kennzeichnung nach § 17 BattG .......................................................................... - 79 - 4.2.7 Hinweispflicht nach § 18 ...................................................................................... - 79 - 4.2.8 Rücknahme sonstiger Batterien (Haushaltsbatterien) .......................................... - 80 -

Entsorgung von unbeschädigten Altbatterien (Lithiumbatterien und �normale“ 4.2.8.1 Batterien) bis 500g über den Dienstleister GRS-Batterien ............................ - 81 -

Gelbe Fässer für Lithium- und andere Hochenergiebatterien (aus z.B. Powertools) 4.2.8.2 über 500g .................................................................................................... - 83 -

Defekte (nicht transportsichere) Batterien .................................................... - 85 - 4.2.8.34.2.9 Lagerung von Lithium Batterien ........................................................................... - 86 -

Gefahren beim Umgang mit Lithium Batterien .............................................. - 86 - 4.2.9.1

4.3 Feuerwerk ............................................................................................................... - 87 - 4.3.1 Grundsätze .......................................................................................................... - 87 - 4.3.2 Verantwortliche Personen .................................................................................... - 88 - 4.3.3 Aufbewahrung Sicherheitsanforderungen ............................................................ - 88 - 4.3.4 Aufbewahrung – genehmigungsfreie Höchstlagermenge ..................................... - 89 - 4.3.5 Pflichten der verantwortlichen Personen: ............................................................. - 90 - 4.3.6 Rückführung nicht verkauften Feuerwerks ........................................................... - 91 -

5 Gefahrgutrecht .................................................................................................... - 92 -

5.1 Gefahrgutverordnung Straße (GGVSEB) / ADR ................................................... - 94 - 5.1.1 Gefahrklassen ...................................................................................................... - 95 - 5.1.2 Anforderungen für die Beförderung von Gefahrgut ............................................... - 96 -

5.2 Aufgaben der EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut ................. - 103 - 5.2.1 Beförderungspapier ........................................................................................... - 107 - 5.2.2 Unfallmerkblatt – Schriftliche Weisungen ........................................................... - 110 - 5.2.3 Freistellungen von GGVSEB / ADR ................................................................... - 111 - 5.2.4 Anwendung der 1000-Punkte-Regelung gem. 1.1.3.6 ADR ............................... - 114 - 5.2.5 Versandstückkennzeichnung / Gefahrzettel ....................................................... - 117 - 5.2.6 Entsorgung von Abfällen .................................................................................... - 118 -

Starterbatterien (Auto) ............................................................................... - 118 - 5.2.6.1 Altöl............................................................................................................ - 119 - 5.2.6.2 Druck- und Flüssiggasflaschen ( Butan / Propan, Ar, N2, O2 usw.) ........... - 120 - 5.2.6.3

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7Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 7 - Stand 15.08.2016

5.3 Gefahrgutbeauftragte / Beauftragte Personen / Sonstige Personen ................ - 121 - 5.3.1 Gefahrgutbeauftragte ......................................................................................... - 122 -

Qualifikationsanforderungen ...................................................................... - 122 - 5.3.1.1 Aufgaben ................................................................................................... - 122 - 5.3.1.2

5.3.2 Beteiligte Personen (bisher �Beauftragte Person für Gefahrgut“) ....................... - 124 - 5.3.3 Sonstige mitwirkende Personen ......................................................................... - 125 -

6 Berufsgenossenschaftliche Regelungen ........................................................ - 126 -

6.1 beauftragte Personen .......................................................................................... - 126 - 6.1.1 Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ................................................. - 128 - 6.1.2 Erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten .............................................. - 128 -

7 DRUCKGASPACKUNGEN (Spraydosen)/-KARTUSCHEN ............................. - 129 -

7.1 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................. - 130 -

7.2 Betriebsvorschriften ............................................................................................ - 131 -

7.3 Anforderungen an Verkaufs-/Vorrats-/Lagerräume ........................................... - 132 -

7.4 Zusätzliche Anforderungen an Verkaufs-/Vorrats-/Lagerräume ....................... - 133 - 7.4.1 Verkaufsräume .................................................................................................. - 133 - 7.4.2 Vorratsräume ..................................................................................................... - 133 - 7.4.3 Lagerräume ....................................................................................................... - 133 -

7.5 Gefahren und Unfallerfahrungen, Unfallanzeige ............................................... - 134 -

8 Druckgasflaschen ............................................................................................. - 135 -

8.1 Bereitstellung in Verkaufsräumen ...................................................................... - 135 -

8.2 Vorratshaltung von Gasflaschen in Lagern ....................................................... - 136 - 8.2.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................. - 136 - 8.2.2 Läger in Räumen ............................................................................................... - 136 - 8.2.3 Lagern im Freien ................................................................................................ - 137 -

8.3 Lagerverbote/-einschränkungen ......................................................................... - 138 -

8.4 Zusammenlagerungsverbote/-einschränkungen ............................................... - 139 - 8.4.1 Druckgasflaschen mit verschieden gefüllten Gasen ........................................... - 139 - 8.4.2 Druckgasflaschen, -kartuschen und –packungen mit Gefahrstoffen ................... - 139 -

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8Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 8 - Stand 15.08.2016

8.5 Lagerräume für Druckgasflaschen ..................................................................... - 140 - 8.5.1 Brandschutzanforderungen ................................................................................ - 140 - 8.5.2 Lüftung der Lagerräume ..................................................................................... - 140 - 8.5.3 Lagerräume über Erdgleiche .............................................................................. - 140 - 8.5.4 Lagerräume unter Erdgleiche ............................................................................. - 141 -

8.6 Lagerung brennbarer oder sehr giftiger Gase ................................................... - 142 - 8.6.1 Anforderungen für Lagerung in Räumen ............................................................ - 142 - 8.6.2 Anforderungen an Freiläger ............................................................................... - 142 -

9 Ansprechpartner/ Hotline/ Sicherheitsdatenblattverfahren........................... - 143 -

9.1 Ansprechpartner/ Hotline .................................................................................... - 143 -

9.2 Sicherheitsdatenblatt-Verfahren ......................................................................... - 143 -

10 Ausgewählte Betriebsanweisungen und Unterweisungen ............................ - 144 -

10.1 Einzelbetriebsanweisungen ................................................................................ - 145 - 10.1.1 Holzstaub ........................................................................................................... - 145 - 10.1.2 Altöl .................................................................................................................... - 146 - 10.1.3 Batterierücknahme für Starterbatterien .............................................................. - 146 -

10.2 Betriebsanweisungen .......................................................................................... - 147 - 10.2.1 Gruppenbetriebsanweisungen ........................................................................... - 147 - 10.2.2 Maschinenbetriebsanweisungen ........................................................................ - 147 -

10.3 Auflistung aller Betriebsanweisungen ............................................................... - 148 -

11 Anlagen .............................................................................................................. - 149 -

11.1 Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................... - 149 -

11.2 Adressen der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution ........ - 151 -

11.3 Formblatt Einsatz von Fremdfirmen nach § 17 GefStoffV ................................. - 154 -

11.4 Formblatt Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV .................................... - 155 -

11.5 Formblatt Unterweisung nach § 14 GefStoffV ................................................... - 158 - 11.5.1 Entwurf für eine Unterweisung MDI-haltige Produkte ......................................... - 159 - 11.5.2 Entwurf für eine Unterweisung wasserstoffperoxidhaltige Produkte ................... - 161 -

11.6 Abgabebuch nach §3 ChemVerbotsV................................................................. - 163 -

11.7 Betriebsanweisungen .......................................................................................... - 164 -

11.8 Muster eines Beförderungspapiers nach ADR .................................................. - 189 -

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9Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 9 - Stand 15.08.2016

11.9 Giftnotrufzentren ................................................................................................. - 190 -

11.10 Muster zur Beauftragung einer �Mitwirkenden Person“ für Gefahrgut ............ - 191 -

11.11 Formblatt Bestellung Sicherheitsbeauftragter .................................................. - 193 -

11.12 Entwurf Gefahrstoffkataster ................................................................................ - 195 - 11.12.1 Schriftliche Weisung an den Fahrzeugführer Stand ADR 2015 ...................... - 196 - 11.12.2 Fahrzeugkontrolle des Verladers vor Beladung .............................................. - 197 -

11.13 �Altes Gefahrstoffrecht bis 2015“, (für �Altprodukte“ im Verkauf noch anwendbar bis 01.06.2017) ..................................................................................................... - 200 -

11.13.1 R-Sätze (Hinweise auf besondere Gefahren) ................................................. - 200 - 11.13.2 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ..................................................................... - 205 -

11.14 �neues Gefahrstoffrecht“ GHS ........................................................................... - 211 - 11.14.1 H-Sätze (Gefahrenhinweise) .......................................................................... - 211 - 11.14.2 P-Sätze (Sicherheitsratschläge) ..................................................................... - 216 -

12 Änderungsübersicht ......................................................................................... - 225 -

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10Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 10 - Stand 15.08.2016

1 Fast Reader Das vorliegende Handbuch wurde 2009 von der TechniData BCS GmbH im Auftrag der EUROBAUSTOFF-Zentrale erstellt und im August 2016 durch DEKRA Automobil GmbH aktualisiert. Die DEKRA Automobil GmbH berät die EUROBAUSTOFF-Zentrale und die EUROBAUSTOFF-Märkte in allen Bereichen des Gefahrstoffmanagements und unterstützt Sie als Verantwortlichen bei der Umsetzung der gesetzlichen Auflagen. Das Handbuch soll Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf das Gefahrstoffmanagement für Baumärkte sowie konkrete Hinweise für das Gefahrstoffhandling geben. Das Handbuch wurde auf einen repräsentativen Querschnitt der Anforderungen der Märkte hin entwickelt und kann daher nicht alle Themen bzw. spezielle Anforderungen für jeden Markt erfassen. Als zusätzliche Hilfestellung werden die Hinweise und Aussagen in Bezug auf einen konkreten Handlungsbedarf in schattierten Kästen besonders gekennzeichnet.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass sich alle Leistungen und Aussagen des Handbuchs, die zugehörigen Dokumente (z.B. Betriebsanweisungen) nur auf Sortimente gelisteter Lieferanten beziehen.

Falls Sicherheitsdatenblätter für bestimmte Artikel benötigt werden (Behörden- oder Kundenanfragen), Fragen zum Handbuch bestehen, Unterstützung beim Umgang mit Behörden benötigt wird oder weitergehende Informationen im Gefahrstoff/Gefahrgutmanagement gewünscht werden, richten Sie sich bitte an die Koordinationsstelle im Gefahrstoff-Management in der EUROBAUSTOFF-Zentrale:

EUROBAUSTOFF Handelsgesellschaft mbH & Co. KG Daimlerstraße 5d 76185 Karlsruhe

Ansprechpartner: Herr Freitag Telefon: +49 721 9728-171 Telefax: +49 721 9728-671

E-Mail: [email protected]

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11Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 11 - Stand 15.08.2016

1.1 Sicherheitsdatenblätter (SDB) / Material Safety Data Sheet (MSDS) In den Sicherheitsdatenblättern sind Informationen zu Gefährdung und sachgerechtem Umgang mit einem Artikel enthalten. Für gewerbliche Abnehmer müssen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden REACH Art. 31.(Erläutert auch in der BekGS 220 früher TRGS 220 Teil 4 (2015 aufgehoben, aber

bis zur Inkraftsetzung einer international gültigen Rechtsquelle weiterhin als Erkenntnisquelle verfügbar).

− wer als Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, − auf Verlangen, wer nicht gefährlich eingestufte Gemische in Verkehr bringt, die einen

gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

Für öffentliche Verwender besteht keine Verpflichtung, Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen, jedoch müssen auf Nachfrage Sicherheitsdatenblätter bereitgestellt werden

Sicherheitsdatenblätter können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden, z.B. als PDF oder auf einer Internetseite, sofern der Kunde zu seinem Produkt einen Link erhält, der ihn direkt zu dem zugehörigen SDB bringt (z.B. auf Lieferschein oder Rechnung).

Bei Anfragen von Behörden müssen ebenfalls Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden. Die Sicherheitsdatenblätter werden zentral von EUROBAUSTOFF in der Gefahrstoff-Datenbank gepflegt und können dort abgerufen werden. Weitere Informationen zum SDB finden Sie in:

Kapitel 3.1.4 Kennzeichnungspflicht Kapitel 3.1.5 Sicherheitsdatenblätter Kapitel 9.2 Sicherheitsdatenblatt-Verfahren

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12Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 12 - Stand 15.08.2016

1.2 Betriebsanweisungen Wird im Markt mit gefährlichen Stoffen umgegangen, so sind den Mitarbeitern die notwendigen Informationen für einen sachgerechten Umgang durch stoff- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen bekannt zu machen. Ausgewählte Betriebsanweisungen finden Sie im Anhang. Weitere Informationen zu Betriebsanweisungen finden Sie in:

Kapitel 3.1.6 Betriebsanweisungen Kapitel 3.1.8 Ergänzende Regelungen Betriebsanweisungen/Unterweisungen Kapitel 6 Berufsgenossenschaftliche Regelungen Kapitel 10 Ausgewählte Betriebsanweisungen und Unterweisungen Anlage 11.7 Betriebsanweisungen

1.3 Unterweisungen Die Mitarbeiter sind über die Inhalte der Betriebsanweisungen vor Antritt oder bei Änderung der Beschäftigung und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dabei sollen nicht nur die Informationen über den Umgang mit dem Gefahrstoff im Markt (Eigenverbrauch) angesprochen werden, sondern auch relevante Informationen für den Endverbraucher vermittelt werden. Diese Unterweisungen sind nach § 14 GefStoffV zu dokumentieren. Weitere Informationen zu Unterweisungen finden Sie in:

Kapitel 3.1.7 Unterweisungen Anlage 11.5 Formblatt Unterweisung nach § 14 GefStoffV

1.4 Sachkunde der Mitarbeiter Nach §§ 2-3 ChemVerbotsV wird beim Umgang mit speziell eingestuften / gekennzeichneten Gefahrstoffen eine entsprechende Sachkunde gefordert. Es muss im Markt sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen umgehen bzw. diese veräußern, die Sachkunde besitzen. Weitere Informationen zur Sachkunde finden Sie in:

Kapitel 3.2.1 Erlaubnis- und Anzeigepflicht Kapitel 3.2.2 Informations-/Aufzeichnungspflicht Kapitel 3.2.5 Sachkunde

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13Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 13 - Stand 15.08.2016

1.5 Abgabebuch für giftige und sehr giftige Stoffe Nach § 3 (3) ChemVerbotsV muss der Verkauf von entsprechend eingestuften Stoffen dokumentiert werden. Dazu ist das sogenannte Abgabebuch vorgesehen, das von den zugelassenen Personen (Sachkunde) geführt werden muss. Weitere Informationen zum Abgabebuch finden Sie in:

Kapitel 3.2.3 Abgabebuch Anlage 11.6 Abgabebuch nach §3 ChemVerbotsV

1.6 Selbstbedienungsverbot Für alle Pflanzenschutzmittel und alle sehr giftig, giftig, brandfördernd, hochentzündlich mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichneten Produkten besteht ein Selbstbedienungsverbot nach § 4 ChemVerbotsV. Ausnahmen bestehen für Produkte nach § 3 (4) Nr.1-7 ChemVerbotsV. Weitere Informationen zum Selbstbedienungsverbot finden Sie in:

Kapitel 3.2.6 Selbstbedienungsverbot Kapitel 4.1 Pflanzenschutzmittel

1.7 Lagerung, Gefahrstoffverzeichnis, Gefahrstoffkataster Nach § 6 (10) GefStoffV ist bei Tätigkeiten im Umgang mit den verwendeten Gefahrstoffen ein Verzeichnis zu führen. Unterstützung bei der Erstellung des Gefahrstoffkatasters kann die EUROBAUSTOFF-Zentrale leisten, die Sie in Bezug auf die Klassifizierung / Kennzeichnung der gelisteten Artikel ansprechen können. Weitere Informationen zu Gefahrstoffverzeichnis und Lagerung finden Sie in:

Kapitel 3.1.8 Ergänzende Regelungen Betriebsanweisungen/Unterweisungen Kapitel 3.1.9 Gefahrstoffverzeichnis

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14Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 14 - Stand 15.08.2016

1.8 Gefahrgut, beteiligte Personen und Schulungen EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter in der Warenannahme erledigen Aufgaben im Bereich Umschlag und Transport von Gefahrgut, für die Schulungen und Unterweisungen notwendig sind.

Kapitel 5.2 Aufgaben der EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut Kapitel 5.2.1 Beförderungspapier

Kapitel 5.2.2 Unfallmerkblatt – Schriftliche Weisungen Kapitel 5.2.6 Entsorgung von Abfällen Anlage 11.10 Muster zur Beauftragung einer �Mitwirkenden Person“ für Gefahrgut Anlage 11.11 Formblatt Bestellung Sicherheitsbeauftragter

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2 Umweltschutz in der Gesetzgebung In diesem Kapitel erhalten Sie einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtssituation, die Strukturen und Zuständigkeiten in Umweltpolitik und Umweltgesetzgebung. Das Umweltrecht dient der Umsetzung der Umweltpolitik, soweit diese in rechtsverbindliche Form gebracht wurde.

2.1 Grundlagen des Umweltrechts Umweltrecht ist ein Querschnittsrecht. Bislang existiert in Deutschland kein übergreifendes Umwelt-Gesetzbuch. Derzeit wird auf Grundlage einer Übergangsvorschrift bzw. noch immer mit den VawSen der einzelnen Bundesländer gearbeitet. Daher finden sich die Regelungen des Umweltrechtes weiterhin in diversen unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die nach Themenbereichen gegliedert sind. Es wird ferner unterschieden in das öffentliche Recht und dem privaten (Zivil)-recht. Das Umweltprivatrecht behandelt die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander, z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Umwelthaftungsgesetz. Das öffentliche Recht beschäftigt sich mit dem Verhalten des einzelnen zum Staat und dem Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander. Beispiele hier sind Verfassungsrecht (Grundgesetz), Strafrecht, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), derzeit noch mit den nachstehenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer (VawS), Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG).

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2.2 Grundprinzipien des Umweltrechts Zu den Grundsätzen, die sich in den unterschiedlichen Gesetzen und Vorschriften im Umweltschutz widerspiegeln, gehören das

2.2.1 Vorsorgeprinzip

Vermeidung von Schädigungen der Umwelt. Durch vorausschauendes Handeln wird bereits dem Entstehen möglicher Umweltbelastungen vorgebeugt und durch schonenden Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen die ökologischen Grundlagen gesichert (vgl.§§ 1, 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG, §§ 1a, 6a WHG).

2.2.2 Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip besagt, dass der Verursacher primär einer durch sein Verhalten drohenden Umweltbeeinträchtigung vorzubeugen hat (Parallele zum Vorsorgeprinzip), aber auch eingetretene Folgen oder gar Schäden auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen hat. Den Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen treffen so Unterlassungs- und Beseitigungspflichten sowie Ausgleichs- und gegebenenfalls Schadensersatz- oder Entschädigungspflichten (vgl. § 19 BNatSchG, § 1 AbwAG, § 20 BImSchG).

2.2.3 Gemeinlastprinzip

Das Gegenstück zum Verursacherprinzip bildet das Gemeinlastprinzip, das dann zum Tragen kommt, wenn eine Gefahr oder Störung nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden kann. Die Kosten des Umweltschutzes können also auf die Allgemeinheit verteilt werden, d.h. sie werden vom Staatshaushalt getragen.

2.2.4 Kooperationsprinzip

Nach dem Kooperationsprinzip soll der Staat auf dem Gebiet des Umweltschutzes (z.B. Gesetzgebung) möglichst umfassend mit allen gesellschaftlichen Kräften – Unternehmen, Industrie- und Umweltverbänden, Gewerkschaften etc. zusammenarbeiten. Durch eine frühzeitige Kooperation wird bereits im Vorfeld ein Konsens mit den betroffenen Gesellschaftsgruppen erreicht und der dort vorhandene Sachverstand nutzbar gemacht (vgl. §§ 22-26 KrW-/AbfG, §§ 10 Abs.3-9 BImSchG).

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2.3 Umweltverwaltung Während die Gesetzgebungsfunktionen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind, ist der Gesetzesvollzug ganz überwiegend Sache der Länder. Die Umweltverwaltungen der Länder und ihr Aufbau sind, im Gegensatz zum Aufbau der Umweltverwaltung auf Bundesebene, in die jeweiligen allgemeinen Verwaltungen eingegliedert. In Verwaltungsgesetzen wird die Organisation aller staatlichen Behörden in dem betreffenden Land festgelegt. Davon zu unterscheiden sind die kommunalen Verwaltungen, die zwar zur Landesregierung gehören, aber eigenen rechtlichen Regelungen unterliegen. Aufgrund der divergierenden Verwaltungsorganisationen weisen die Verwaltungsstrukturen in den Ländern zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Dieses Handbuch kann daher nur allgemein gültige, d.h. bundeseinheitliche Sachverhalte vermitteln, die jeweiligen bundeslandspezifischen und kommunalen Besonderheiten sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei konkreten Behördenanfragen stehen Ihnen Ansprechpartner bei der EUROBAUSTOFF-Zentrale zur Verfügung. Den Umweltministerien der Länder sind obere Landesbehörden nachgeschaltet. Daneben gibt es in einigen Ländern weitere Landesbehörden und Landesanstalten, die für einen fachlich begrenzten Teil von Aufgaben des Umweltschutzes zuständig sind, wie Landesanstalt für Immissionsschutz, Landesamt für Wasser und Abfall oder Landesamt für Arbeitsschutz. Auf der Mittelebene sind im Wesentlichen die Behörden der allgemeinen Verwaltung wie Regierungspräsidien oder Bezirkspräsidien zu nennen, die neben eigenen Vollzugsaufgaben (z.B. Genehmigungsverfahren) auch die Aufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden durchführen. Deren Vollzugsaufgaben ergeben sich je nach Land durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift. Untere Verwaltungsbehörden sind in der Regel die Landratsämter, Landkreise, Großen Kreisstädte und Kreisfreien Städte bzw. Bezirksämter. Daneben sind teilweise Sonderbehörden des Umweltschutzes gebildet worden, die den allgemeinen unteren Verwaltungsbehörden bei ihren umweltschutzbezogenen Vollzugsaufgaben unterstützend zuarbeiten (Wasserwirtschaftsämter, Gewerbeaufsichtsämter).

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2.4 Verwaltungsakt Wichtigste Handlungsform der Verwaltung ist der Verwaltungsakt. Die Definition nach § 35 VwVfG lautet: �Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Ein Verwaltungsakt kann mündlich oder (wie in den meisten Umweltgesetzen vorgesehen) schriftlich erfolgen. Die Besonderheit eines Verwaltungsaktes liegt darin, dass grundsätzlich auch der rechtswidrige Verwaltungsakt wirksam wird. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen gültiges Recht verstößt; er kann (innerhalb der Fristsetzung) angefochten werden. Ein Verwaltungsakt ist nur dann nichtig und damit unwirksam, wenn er an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet.

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2.5 Konsequenzen bei Verstößen gegen das Umweltrecht

2.5.1 Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht wurde mit seinen wichtigsten Strafvorschriften im 29. Abschnitt StGB zusammengefasst. Im Prinzip handelt es sich hierbei um eine Sammlung bereits auch vorher in den entsprechenden Spezialgesetzen wie KrWG, BImSchG, WHG, GGBefG usw. mit Strafe bedrohten Tatbeständen, allerdings mit teilweise erheblichen Veränderungen. Die folgenden Aussagen zum Umweltstrafrecht sollen dabei insbesondere dem Unternehmensverantwortlichen verdeutlichen, dass eine strafrechtliche Haftung im Umweltstrafrecht keineswegs unmöglich ist und dass Umweltstraftaten auch nicht als Kavaliersdelikte abzuhandeln sind. Solange ein Handeln oder Unterlassen von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt ist oder nach verwaltungsrechtlichen Gesetzmäßigkeiten rechtmäßig ist, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Korrespondenz zwischen den jeweiligen Tatbeständen des Umweltstrafrechts und dem Schutzbereich eines Spezialgesetzes KrWG, BImSchG, WHG, GGBefG. Der Stellenwert des Umweltstrafrechts kann dabei auch nicht ohne Berücksichtigung anderer Reglementarien (z.B. Schadensersatzforderungen nach BGB) dargestellt werden. Wurde eine Straftat fahrlässig begangen, die einen hohen Schaden nach sich zieht, so steht die zu erwartende Strafe in keinem Verhältnis mit dem zu erwartenden Schadensersatz. Ausgewählte Straftatbestände ergeben sich nach den folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches

− Verunreinigung eines Gewässers (§ 324 Abschnitt 29 StGB) − Bodenverunreinigung (§ 324a Abschnitt 29 StGB) − Luftverunreinigung und Lärm (§§ 325, 325a Abschnitt 29 StGB) − Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (§ 326 Abschnitt 29 StGB) − Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 Abschnitt 29 StGB) − Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 Abschnitt 29 StGB) − Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 Abschnitt 29 StGB) − Schwere Umweltgefährdung (§ 330 Abschnitt 29 StGB) − Freisetzung von Giften (§ 330a Abschnitt 29 StGB)

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2.5.2 Strafbarkeitsvoraussetzung

Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Strafrecht eine Belangung von Firmen (juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts) nicht kennt. Bestraft werden kann nur eine natürliche Person. (> der Unternehmensverantwortliche) Strafrechtlich eindeutig sind die Fälle, in denen jemand durch aktives Handeln im Bewusstsein der Zuwiderhandlung gegen gesetztes Recht bestimmte umweltbeeinflussende Handlungen vornimmt. Von Strafe bedroht ist nicht nur aktives Handeln, sondern auch pflichtwidriges Unterlassen gesetzlich gebotenen Handelns. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein derartiges Unterlassen ergibt sich aus der sogenannten Garantenstellung. Garant ist derjenige, der in der Hierarchie des Unternehmens eigenverantwortlich ein Handeln anordnen hätte können und dürfen. Bestraft werden kann ein Handeln oder ein strafrechtlich relevantes Unterlassen nur dann, wenn schuldhaft gehandelt oder unterlassen wurde. Es muss also eine Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit vorliegen, damit persönliche Vorwerfbarkeit in strafrechtlich relevanter Form vorliegt. Zur strafrechtlichen Verantwortbarkeit von Umweltbeauftragten ist festzustellen, dass die bloße Ernennung noch keine strafrechtliche Schuldzuweisung in sich birgt, wenn umweltstrafrechtliche Tatbestände eintreten sollten. Die strafrechtliche Verantwortbarkeit richtet sich nach der jeweiligen Zuständigkeit durch Hierarchiestrukturen und zulässiger Delegation, eine bloße Ernennung z.B. zum �Umweltbeauftragten“ trägt hierbei noch keinerlei Entscheidungsbefugnis in sich.

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2.5.3 Ordnungswidrigkeiten

Neben den Strafdrohungen des StGB gibt es noch vielfältige Ordnungswidrigkeiten, die in den Spezialgesetzen geregelt sind und hier beispielhaft für das Verwenden von »Gefahrstoffen« nach § 3 GefStoffV aufgezeigt werden. Die wichtigsten Verordnungen für das Verwenden von Gefahrstoffen sind die GefStoffV und die ChemVerbotsV. Zuwiderhandlungen werden nach den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 26-27 ChemG geregelt. Die Bußgelder können den Betrag von 50.000 € je Fall erreichen, die Freiheitsstrafen können bis zu 2 Jahren je Fall betragen.

Beispiel 1: § 22 Abs.1 GefStoffV: Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.8 Buchstabe b des ChemG handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs.1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, entgegen § 14 Abs.2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.

Beispiel 2: § 7 ChemVerbotsV: Ordnungswidrig im Sinne des § 26 (1) Nr.7 des ChemG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 (1) Satz 1 Stoffe oder Gemische (Stoffe mit bestimmten Gefahrensymbolen, mit Ausnahmeregelungen) abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 (1) Satz 1 Nr.1 bis 5 erfüllt sind (z.B. Führen eines Abgabebuches für bestimmte Chemikalien, besonders wichtig im Pflanzenschutzbereich).

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22Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 22 - Stand 15.08.2016

2.5.4 Organisationsverschulden

Ein Organisationsverschulden trifft leitende Mitarbeiter (Marktleiter) dann, wenn Schadensereignisse aufgrund mangelhafter oder fehlender Organisation erfolgen. Bei der Übertragung von Aufgaben an Mitarbeiter ist der Marktleiter dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter entsprechende Kenntnisse hat, bzw. für seine Tätigkeit unterwiesen ist, z.B. für den korrekten Ablauf bei der Annahme und Entsorgung von Altöl, die korrekte Lagerung von alten Starterbatterien (Autobatterien), die korrekte Darbietung und Beratung beim Verkauf von Artikeln, für die ein Selbstbedienungsverbot bzw. eine Informationspflicht besteht.

Der Begriff des Organisationsverschuldens ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine mangelhafte Organisation ist in zwei unterschiedlichen Rechtsbereichen von Bedeutung.

Zivilrechtliche Ausrichtung 2.5.4.1

Diese Richtung ist geprägt durch Schadensersatzforderungen Dritter, die in Geld auszugleichen ist. Die Gerichte haben den Begriff des Organisationsverschuldens auf der Grundlage des § 823 BGB entwickelt. Diese Entwicklung beruht auf der Erkenntnis, dass viele Schadensereignisse auf mangelnde Sorgfalt bei der Organisation eines Betriebes zurückzuführen sind. Es wird auch von der Verletzung einer sogenannten Verkehrssicherungspflicht gesprochen. Mangelnde Organisation ist ursächlich für einen Schaden, daher kann Schadensersatz eingefordert werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird mit einer Aufgabe – siehe oben genannte Beispiele – vertraut gemacht, die er aufgrund fehlender Kenntnisse oder wegen fehlender Einstellung nicht in korrekter Form ausführt. Obwohl der leitende Mitarbeiter dies erkennt, unternimmt er nichts. In Folge seines unkorrekten Verhaltens kommt es zu einer Sachbeschädigung gegenüber einem Kunden, in diesem Fall wird der EUROBAUSTOFF-Betreiber auch wegen mangelhafter Organisation mit einer Schadensersatzforderung rechnen müssen (Auswahlverschulden).

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Ordnungs– und strafrechtliche Ausrichtung 2.5.4.2

Hier geht es um die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten, welches mit einer Strafe oder Geldbuße geahndet wird, auf mangelnde Organisation zurückzuführen ist. Wichtige Fragestellung in diesem Bereich ist die im Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) geregelte Verpflichtung zur Beaufsichtigung nach § 130 OwiG. Wird die gehörige Aufsichtspflicht versäumt, so kann sich daraus eine Verantwortung für den Aufsichtspflichtigen ergeben, der Aufsichtspflichtige kann zu einer Geldbuße herangezogen werden. Die Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt und geahndet werden. Wird ein Kunde z.B. aufgrund eines Organisationsverschuldens verletzt, kann gegebenenfalls der Aufsichtspflichtige wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen werden.

2.5.5 Umwelthaftung/Produktverantwortung – UmweltHG

Neben der Umwelthaftung für umweltrelevante Anlagen durch das Umwelthaftungsgesetz – UmweltHG – wird im weiteren Sinne eine Umwelthaftung auch für Produkte gesehen. Aus der Sicht einer umweltverträglichen Ressourcennutzung und des Umweltschutzes trägt der Hersteller bzw. Besitzer eines Produktes Verantwortung für den gesamten Zeitraum, von der Rohstoffentnahme, über Herstellung und Nutzung des Produktes bis zum Zeitpunkt nach Ablauf der Nutzung, wenn das Produkt zu Abfall wird. Neben den Umwelt- sind auch Sicherheitsaspekte relevant. Wegen den verschiedenen genannten Aspekten ergeben sich Auswirkungen, die in das Umweltmanagement und das Sicherheitsmanagement für Produkte in die Unternehmensplanung mit einbezogen werden müssen, wie:

− die Umsetzung der Rücknahmepflicht durch den Handel (z.B. Batterien, Altöl, Leuchtstoffröhren),

− die Bevorzugung von umweltfreundlichen Produkten bei der Einlistung, − die Überprüfung der Inverkehrbringerpflichten beim Verkauf von Produkten (z.B. Lampen,

Kompressoren, Rasenmäher usw.), die gemäß Gerätesicherheitsgesetz oder anderer Vorschriften bestimmter Sicherheitsstandards bedürfen und entsprechend gekennzeichnet (CE-Kennzeichnung) sein müssen,

− die Kennzeichnungspflicht von gefährlichen Stoffen, die gemäß GefStoffV (künftig nach GHS) mit Gefahrensymbolen sowie R-und S-Sätzen (künftig H- und P-Sätzen) zu kennzeichnen sind.

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2.6 REACh-Verordung In diesem Kapitel erhalten Sie einen kurzen Überblick über die europäische REACh-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1907/2006) und den daraus resultierenden Forderungen für die Baumärkte.

2.6.1 Die REACh-Verordnung im Überblick

REACh ist die Neuregelung der europäischen Chemikaliengesetzgebung, die eine Reihe der bisher gültigen Richtlinien und Verordnungen abgelöst hat. Die EU-Verordnung trat am 1. Juni 2007 EU-weit in Kraft und ist seit diesem Zeitpunkt in allen Mitgliedsstaaten und somit auch in Deutschland gültig. REACh regelt das Inverkehrbringen und den Umgang mit (chemischen) Stoffen als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen.

• Stoff: Chemischer Stoff, definiert über seine CAS-Nummer und EG-Nummer • Gemisch: Mehrere Stoffe liegen zusammen vor, z.B. gasförmig (Spraydosen-Inhalt), flüssig

(Lack, Reinigungsmittel, Schmierstoff) oder fest (Putz, Mörtel) • Erzeugnis: Festes Produkt, dessen Funktion sich primär über Form, Oberfläche und Gestalt

definiert. Die chemische Zusammensetzung ist dabei weniger wichtig. Nach Entscheidung des EuGH vom 10.09.2015 ist ein Erzeugnis nicht das verkaufte Produkt, sondern jedes einzelne Bauteil, aus denen dieses Produkt zusammengesetzt ist.

REACh umfasst alle (chemischen) Stoffe, egal ob sie gefährliche Eigenschaften haben oder nicht. Das REACh-System macht Hersteller und Importeure, für die Sicherheit ihrer Chemikalien in höherem Maße selbst verantwortlich. Sie müssen die zur Beurteilung notwendigen Daten beschaffen und müssen überzeugend darstellen, dass ihre Stoffe für alle identifizierten Verwendungen sicher zu handhaben sind, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden. Für Stoffe, die ab einer Tonne im Jahr pro Hersteller oder Importeur produziert oder in die EU importiert werden, ist für jeden Hersteller/Importeur eine Registrierung notwendig. In Zuge der Bewertung einer Registrierung kann die Europäische Agentur für chemische Stoffe anhand der Angaben im Registrierungsdossier festlegen, dass noch weitere Tests durchgeführt werden sollen. Für die Verwendung von Stoffen, die in REACh Anhang XIV gelistet sind ist ein Antrag auf Zulassung erforderlich. Verbote oder Beschränkungen gibt es für bestimmte Stoffe mit hohem Gefahrenpotential, die nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt, importiert, verkauft oder verwendet werden dürfen. Zur Verwaltung von REACh dient die �Europäische Agentur für Chemische Stoffe“ (�ECHA“) in Helsinki (Finnland) als zentrale Behörde und Informations-Drehscheibe.

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25Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 25 - Stand 15.08.2016

2.6.2 Die Betroffenheit der Handelsunternehmen von REACh

Handelsunternehmen können unter REACh als Importeure agieren, oder als Händler, die nur innerhalb der EU einkaufen.

• Importeure von Stoffen und Gemischen müssen die Stoffe registrieren, die die Mengenschwelle von 1 t/a und Legaleinheit überschreiten. Dabei müssen die Inhaltsstoffe aller Produkte betrachtet und die Menge je Stoff aufsummiert werden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, für Stoffe ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) und für Gemische ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

• Händler von Stoffen und Gemischen müssen die Informationen in der Lieferkette weitergeben. Sie müssen ihrem gewerblichen Kunden das Sicherheitsdatenblatt ihres Lieferanten zur Verfügung stellen. Sie müssen ebenfalls Informationen und Anforderungen der Kunden (z.B. zur sicheren Verwendung) an ihren Lieferanten weiterleiten.

Auch der Import und Handel mit Erzeugnissen ist unter REACh geregelt. Einerseits sind die Beschränkungen des Anhang XVII zu beachten. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nicht marktfähig. Darüber hinaus gibt es Informationspflichten, wenn Erzeugnisse Stoffe der Kandidatenliste (https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table) enthalten. Enthält ein Erzeugnis mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs, so muss der Händler seinen Kunden informieren:

− Ein gewerblicher Abnehmer muss die Information aktiv zur Verfügung gestellt bekommen. − Ein Endverbraucher kann die Information beim Händler erfragen. Der Händler muss die

Information dann innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen. Schließlich muss ein Importeur auch eine Meldung an die ECHA machen, wenn er > 1 t/a eines Kandidatenstoffs in seinen Erzeugnissen importiert und die konkrete Verwendung (z.B. als Weichmacher) noch nicht im Registrierungsdossier des Stoffs enthalten ist. Im Rahmen der Notifizierung müssen Menge, Identität, Einstufung und Verwendung der ECHA mitgeteilt werden. Die Agentur entscheidet, ob im Nachgang eine Registrierung dann notwendig ist.

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26Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 26 - Stand 15.08.2016

2.6.3 Die Anforderungen an die Baumärkte

Anforderungen an die EUROBAUSTOFF-Zentralen 2.6.3.1

2.6.3.1.1 Registrierung von importierten Stoffen

Die Anforderungen an die Registrierung von Stoffen, die in die EU importiert werden, richten sich vornehmlich an die EUROBAUSTOFF-Zentralen, da diese in der Regel die importierenden Gesellschaften sind. Die Mengenermittlung kann mit Hilfe der REACh-Solution der CS Compliance GmbH erfolgen, in der die EUROBAUSTOFF-Zentralen je Legal Entity (rechtlich verantwortliche Gesellschaften) die importierten Waren und Mengen melden. Die Zusammensetzungsinformationen werden anschließend für die einzelnen Artikel von den Lieferanten gepflegt. Aus diesen Informationen wird errechnet, für welche Stoffe Registrierungs- und Notifizierungspflichten bestehen.

2.6.3.1.2 Informationspflichten für Erzeugnisse mit SVHC-Inhaltsstoffen Für Erzeugnisse die sogenannte SVHC-Inhaltsstoffe (Substances of very high concern) enthalten, sind dem privaten Endverbraucher Informationen zur Verfügung zu stellen, welche Stoffe in welchen Mengen in den Erzeugnissen enthalten sind, sowie welche Maßnahmen zur sicheren Verwendung zu beachten sind.

Die Ermittlung, in welchen Erzeugnissen SVHCʼs enthalten sind, muss in Zusammenarbeit mit den Lieferanten erfolgen. Hierzu kann ebenfalls die REACh-Solution der CS Compliance GmbH dienen.

2.6.3.1.3 Sicherheitsdatenblatt-Pflicht Für Stoffe und Gemische haben die Baumärkte den gewerblichen Verbrauchern Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen. Diese werden von der EUROBAUSTOFF-Zentralefür die Baumärkte auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und verwaltet. Für Eigenmarken sind die Sicherheitsdatenblätter von EUROBAUSTOFF zu erstellen, da dieser in diesen Fällen rechtlich der Inverkehrbringer ist. Die Übereinstimmung von auf solchen Produkten aufgebrachten Gefahrstoffetiketten mit der entsprechenden Rechtsvorschrift ist von EUROBAUSTOFF zu gewährleisten.

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27Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 27 - Stand 15.08.2016

Anforderungen an die Märkte 2.6.3.2

2.6.3.2.1 Informationspflichten für Erzeugnisse mit SVHC-Inhaltsstoffen Die Märkte müssen darauf vorbereitet sein, auf Anfragen von Verbrauchern zu SVHCʼs in den verkauften Erzeugnissen zu reagieren. Bei einer Anfrage hat der Markt 45 Tage Zeit, die Anfrage zu beantworten. Bei einer Anfrage kann der Markt in der EUROBAUSTOFF Gefahrstoff-Datenbank recherchieren, ob zu den angefragten Artikeln bereits eine entsprechende Verbraucherinformation zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, kann die Verbraucherinformation direkt heruntergeladen, ausgedruckt und dem Kunden übergeben werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Markt hier die entsprechende Information anfordern. Diese Anforderung wird dann an den jeweiligen Lieferanten des Produktes weitergeleitet.

2.6.3.2.2 Sicherheitsdatenblatt-Pflicht Sicherheitsdatenblätter müssen den gewerblichen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

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28Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 28 - Stand 15.08.2016

2.7 GHS-Verordnung Ziel der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 auch GHS-Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonized System der Vereinten Nationen in die EU) bzw. CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) genannt, ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten.

2.7.1 Grundkonzept von GHS

Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die EG-GHS-Verordnung sogenannte Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Gefahrensatz (H-Satz; vergleichbar den bisherigen R-Sätzen), ein Piktogramm sowie ein Signalwort (�Gefahr“ oder �Achtung“) zugeordnet, ferner Sicherheitssätze (P-Satz; vergleichbar den bisherigen S-Sätzen). Die Zuordnung eines Stoffes zu einer Gefahrenklasse bzw. einer Gefahrenkategorie erfolgt gemäß den in dem sehr umfangreichen Anhang I der EG-GHS-Verordnung festgelegten Kriterien.

2.7.2 Änderungen zum bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem

Die Änderungen bei der Einstufung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen sind im Vergleich zum bisherigen EU-Recht insgesamt gesehen begrenzt. Dies gilt sowohl für die physikalischen Gefahren als auch für die Gesundheits- und Umweltgefahren. Das neue System orientiert sich bezüglich der physikalischen Gefahren stark an den bisherigen Einstufungsregeln des Gefahrgutrechts. Änderungen ergeben sich dadurch insbesondere bei der Gefahrenklasse �Explosivstoffe“. Auch treten einige neue Gefahrenklassen hinzu, die es bisher nur im Bereich des Gefahrguttransports gab – Beispiele sind �Gase unter Druck“, �Selbstreaktive Stoffe und Gemische“, �Sich selbst erhitzende Stoffe und Gemische“ etc.. Was die Gesundheitsgefahren angeht, so ähneln die Einstufungskriterien der EG-GHS-Verordnung denen der Stoffrichtlinie. Verursacht durch abgesenkte Konzentrationsgrenzen im UN-GHS werden ferner mehr Mischungen als früher als ätzend bzw. reizend einzustufen sein. Bei den Umweltgefahren unterscheidet die EG-GHS-Verordnung zwischen akuten und chronischen Wirkungen auf die aquatische Umwelt. Dies ist ein im Vergleich zur Stoffrichtlinie neues Element.

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2.7.3 Gefahrensymbole �Neu“ – �Alt“

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2.7.4 GHS-Kennzeichnungselemente

So könnte ein Etikett gemäß GHS aussehen:

Signalwörter sind neue, GHS-spezifische Kennzeichnungselemente. Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der einem Stoff oder Gemisch innewohnt und machen Personen, die mit dem Stoff oder Gemisch umgehen, auf eine potentielle Gefahr aufmerksam.

Es gibt zwei Signalwörter: GEFAHR für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien WARNUNG für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

Für den Fall, dass der Stoff bzw. das Gemisch in mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft ist, die beide Signalwörter nach sich ziehen, ist bei der Kennzeichnung lediglich �GEFAHR“ anzugeben. Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenhinweise sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.

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31Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 31 - Stand 15.08.2016

Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung. Somit sind Sicherheitshinweise mit den S-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.

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32Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 32 - Stand 15.08.2016

2.7.5 GHS in der Umsetzung

Mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung sind Übergangsfristen zu beachten:

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gem. GHS-Verordnung

ab sofort möglich

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen gem. altem EU-Recht

bis zum 01.12.2010

Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen gem. GHS-Verordnung Seit 01.12.2010

Stoffe, die gem. altem EU-Recht eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch abverkauft werden.

bis 01.12.2012

Einstufung von Stoffen gem. altem EU-Recht und GHS-Verordnung 01.12.2010-01.06.2015

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen gem. altem EU-Recht

bis zum 01.06.2015

Gemische, die gem. altem EU-Recht eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch abverkauft werden.

bis 01.06.2017

Bis zum 31.05.2017 dürfen noch Produkte mit alter Kennzeichnung verkauft werden. Ab dem 01.06.2017 ist dies nicht mehr möglich. Dann gilt nur noch die Kennzeichnung nach GHS bzw. der CLP-Verordnung.

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33Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 33 - Stand 15.08.2016

3 Gefahrstoffrecht Das ChemG bildet mit dem WHG, dem BImSchG und dem KrWG die Säulen des Umweltrechts, es wird durch Verordnungen präzisiert und dadurch für die Praxis handhabbar gemacht. Die GefStoffV ist die wichtigste und umfangreichste Verordnung zum ChemG. Für den Bereich Baumärkte ist zudem die ChemVerbotsV besonders zu berücksichtigen.

3.1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV Die Notwendigkeit zur Implementierung eines Gefahrstoffmanagements im Einzelhandel ergibt sich im Wesentlichen aus den gesetzlichen Vorgaben der GefStoffV.

3.1.1 Gefährdungsbeurteilung

Durch § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber eine Beurteilung über die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erstellen, dies betrifft auch Gefährdungen durch Gefahrstoffe. In Abschnitt 3 der GefStoffV ist die Vorgehensweise für die Beurteilung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ausformuliert und in der TRGS 400 präzisiert. Ein Formblatt zur Erfassung befindet sich in den Anlagen.

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34Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 34 - Stand 15.08.2016

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 3.1.1.1

Durch den § 6 GefStoffV ist die Informationsermittlung und die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe geregelt. Bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes und deren Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemische Wirkungen,

2. Informationen des Herstellers/ Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 5 GefStoffV,

3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Messungen und Ergebnisse nach § 7 (8) GefStoffV zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution, 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der

Gefahrstoffmenge, 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 7. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, 8. Erkenntnisse aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Der EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen, nachdem für den Arbeitsplatz/-bereich eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Nach § 6 (2) GefStoffV sind die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Hersteller / Lieferant oder bei anderen weiteren zugänglichen Quellen zu beschaffen. Sofern die EG-Vorschriften keine Informationspflicht (z.B. Sicherheitsdatenblatt) vorsehen, hat der Hersteller / Lieferant dem EUROBAUSTOFF auf Anfrage alle erforderlichen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Durch den Hersteller / Lieferant nicht eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische, die Gefahrstoffe sind im Sinne des § 3a ChemG, hat der Sicherheitsbeauftragte gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen oder Gemische ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a ChemG zugeordnet werden können, die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und

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35Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 35 - Stand 15.08.2016

Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können. Es ist festzustellen, ob die chemischen Produkte bei Tätigkeiten (Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern), auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel (Flurförderzeuge, Farbmischstationen u.a.) und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können oder explosionsfähige Gemische bilden können. Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten wie Bedientätigkeiten (Farbmischstation) zu berücksichtigen, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. Mögliche inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Bei gleichzeitigen Einwirkungen mehrerer Gefahrstoffe, ist eine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter nach Maßgabe der Punkte 1.-9. (siehe oben) und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Bestandteile der Dokumentation sind:

− auftretende Gefährdungen am Arbeitsplatz, − allgemeine und ergänzende Schutzmaßnahmen nach §§ 8-12 GefStoffV.

Im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 (11) GefStoffV ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von verantwortlichen fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 6 (9) GefStoffV). Verfügt der Mitarbeiter nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung, die der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernommen werden, sofern die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchgeführt wird. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

− der Arbeitsbedingungen, − einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und − einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 (1)-(8) GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnittes 4 GefStoffV getroffen werden.

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36Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 36 - Stand 15.08.2016

Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, die − als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder

fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder − in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als

krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden,

und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen allgemeinen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 – 9 GefStoffV aus, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen die Maßnahmen nach § 10 nicht getroffen werden.

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37Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 37 - Stand 15.08.2016

3.1.2 Maßnahmenkonzept §§ 8-12 GefStoffV (ehemals Schutzstufenkonzept)

Das bis zur Neugestaltung der GefStoffV im Dezember 2010 angewandte, rein kennzeichnungsbezogene 4-stufige Schutzstufenkonzept wird in dieser Form nicht mehr weiterverfolgt, insbesondere weil sich zum einen durch die neuen Einstufungskriterien aus dem GHS die bisherige �Einfachheit“ und �Klarheit“ des Systems nicht mehr darstellen lässt und zum anderen bisher stets die Gefahr bestand, sich nur rein an den Kennzeichnungen der Gefahrstoffe zu orientieren, anstatt an den tatsächlich von ihnen ausgehenden Gefährdungen, die letztlich durch eine Vielzahl von örtlichen Faktoren, insbesondere Höhe und Dauer der Exposition oder angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz beeinflusst werden, welche durch das alte Schutzstufenkonzept nicht berücksichtigt wurden. So verbleiben in der neuen GefStoffV lediglich ein paar Grundzüge des Schutzstufenkonzeptes, welches sich jetzt aber von der starren Koppelung der Schutzstufen an der Kennzeichnung löst und einen gefährdungsbezogenen Ansatz unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis verfolgt.

§ 8 GefStoffV Der § 8 beschreibt die allgemeinen Schutzmaßnahmen, u.a.

− geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation − Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen − Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt sind − Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition − Angemessene Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen − Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die Arbeit notwendige

Mindestmenge − Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gefährdung so gering wie möglich

halten Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind und mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind.

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38Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 38 - Stand 15.08.2016

§ 9 GefStoffV Im § 9 werden zusätzliche Schutzmaßnahmen benannt, die erforderlich werden, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichen, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken wirksam entgegenzuwirken, insbesondere dann,

− Wenn Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten − Wenn bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine

Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht − Wenn bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert eine Gefährdung auf Grund der ihnen

zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmalen und der inhalativen Exposition (Gefahr des Einatmens) angenommen werden kann.

Hier hat der Arbeitgeber in erster Linie sicherzustellen, dass die Gefahrstoffe in einem geschlossenen System Verwendung finden, wenn sie aufgrund der technischen Möglichkeiten nicht substituiert (durch ungefährlichere Stoffe ersetzt) werden können oder eine erhöhte Gefährdung durch die inhalative Exposition angenommen werden muss. Ist dies nicht möglich, so muss die Aussetzung des Beschäftigten mit Gefahrstoffen nach dem Stand der Technik so weit als möglich verringert werden.

Bei Überschreitung des Grenzwertes muss der Arbeitgeber unverzüglich eine erneute Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchführen. Wird nach Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen der AGW noch immer nicht eingehalten so hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung zur Verfügung zu stellen und die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen. Bereiche, in denen eine erhöhte Gefährdung der Mitarbeiter besteht sind durch geeignete Maßnahmen so abzutrennen, dass die nur den Mitarbeiter zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit betreten müssen. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur von einem Beschäftigten allein ausgeübt, so muss der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen oder eine angemessene Aufsicht sicherstellen, dies kann auch durch technische Mittel geschehen.

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39Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 39 - Stand 15.08.2016

§ 10 GefStoffV Der § 10 regelt die zusätzlichen Maßnahmen, die erforderlich werden, wenn durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen (sogenannte CMR-Stoffe) erhöhte Gefährdungen auftreten. Hierzu zählen vor allem

− Die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen zu bestimmen, um auch erhöhte Expositionen aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können.

− Die Aufenthaltsdauer der Beschäftigten in gefährdenden Bereichen so weit als möglich zu reduzieren.

− Die Gefahrenbereiche deutlich abzugrenzen und z.B. durch Warn- oder Sicherheitszeichen, einschließlich �Zutritt für Unbefugte verboten“ abzusperren.

− Den betreffenden Personen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, die diese während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.

− Dafür zu sorgen, dass aus den gefährdeten Arbeitsbereichen abgesaugte Luft nicht wieder zurückgeführt wird, außer sie wird durch behördlich anerkannte Verfahren ausreichend gereinigt.

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40Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 40 - Stand 15.08.2016

§ 11 GefStoffV Er regelt die besonderen Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahr. Hier werden die zu ergreifenden Maßnahmen insbesondere bei Tätigkeiten mit explosionsgefährdenden, brandfördernden, hoch- und leichtentzündlichen Stoffen und Gemische einschließlich chemisch reaktiver oder instabiler Stoffe.

Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren müssen vom Unternehmen folgende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge ergriffen werden:

− gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand oder Explosion führen könnten vermeiden.

− Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen könnten vermeiden. − schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit oder Sicherheit

der Beschäftigten und anderer Personen verringern. − Im weiteren sind die im Anhang I Nr.1 zur GefStoffV genannten Bestimmungen einzuhalten.

Hier werden detaillierte Maßnahmen beschrieben.

Dies schließt nicht zuletzt auch die bei EUROBAUSTOFF-Anschlusshäusern möglichen Gefährdungen durch brennbare Flüssigkeiten wie Farbverdünner oder Kraftstoffe, durch brennbare Gase wie Propan / Butan, die Lagerung und den Verkauf von Bolzenschusskartuschen oder Feuerwerk sowie die Gefahren durch Holzstäube im Zuschnittbereich oder reaktive Zwei-Komponenten-Produkte ein.

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41Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 41 - Stand 15.08.2016

§ 12 GefStoffV Dieser benennt die bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder organischen Peroxide zusätzlich einzuhaltenden Maßnahmen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische oder bauliche Schutzmaßnahmen.

Letztendlich zeigt sich im neuen Maßnahmenkonzept, dass sich die Notwendigkeit zusätzlicher oder besonderer Schutzmaßnahmen künftig allein aus der unter den örtlichen Gegebenheiten tatsächlich vorhandenen Gefährdungen der Mitarbeiter ableiten lässt. Der sorgfältigen und umfassenden Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers und ihrer ständigen Aktualisierung fällt damit ein deutlich höheres Gewicht zu. Der Vorgesetzte hat sich dieser Verantwortung zu stellen.

Beurteilungsschema: Unter der Berücksichtigung vorstehender Maßnahmenkataloge stellt sich das in der Gefährdungsbeurteilung angewandte Bewertungsschema der Gefährdungen für die Mitarbeiter und der daraus abzuleitenden Maßnahmen künftig wie folgt dar:

Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass es nach Abschluss der Umstellung auf das GHS im Jahr 2015 voraussichtlich zu einer erneuten Anpassung der GefStoffV kommen wird. (derzeit geplant Ende 2016)

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42Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 42 - Stand 15.08.2016

3.1.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge - §§ 15-16 GefStoffV

Ende 2008 wurde in der GefStoffV der § 16 gestrichen und der § 15 neu formuliert: Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) ArbMedVV, die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs.3 sowie für den in § 3 Abs.5 genannten Personenkreis.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefahrstoffen beinhaltet:

− die Teilnahme des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, − die Beratung der Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen, − die Vorsorgeuntersuchung und die aus ihr resultierenden Empfehlungen an den Arbeitgeber, − und die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes

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43Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 43 - Stand 15.08.2016

Die GefStoffV enthält damit ein modernes Konzept der arbeitsmedizinischen Betreuung, das über die Regelung der Vorsorgeuntersuchung hinausgeht. Unverändert müssen �Pflichtuntersuchungen“ veranlasst werden, wenn Grenzwerte von Stoffen aus einer Liste nicht eingehalten werden oder Hautkontakt mit diesen Stoffen besteht. Zusätzlich sind jetzt auch bestimmte Tätigkeitsbeschreibungen auslösend für Pflichtuntersuchungen. Grenzwerte der neuen GefStoffV sind gesundheitsbasiert und heißen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Bisherige Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) gelten nicht als Arbeitsplatzgrenzwerte. Es wird deshalb in absehbarer Zeit zum Beispiel für krebserzeugende Stoffe keinen TRK geben. Solange kein gesundheitsbasierter AGW aufgestellt ist, gilt die Exposition gegenüber den Stoffen der o.g. Liste als auslösend für Pflichtuntersuchungen. In Anlehnung an andere Rechtsvorschriften wird die Angebotsuntersuchung neu in die Verordnung eingeführt. Auslösend für die Arbeitgeberpflicht zum Untersuchungsangebot sind Expositionen unterhalb des AGW gegenüber Stoffen der o.g. Liste und einige Tätigkeiten, die in einer weiteren Liste beschrieben sind. Das Ergebnis der Angebotsuntersuchung wird nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV erfordert keine Ermächtigung mehr.

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44Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 44 - Stand 15.08.2016

3.1.4 Kennzeichnungspflicht

Die nachfolgenden Ausführungen dienen der näheren Information im Markt, die Kennzeichnungspflicht liegt aber grundsätzlich beim Hersteller / Lieferant.

Die Hersteller / Lieferanten sind nach der GefStoffV verpflichtet, Artikel, die gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen enthalten, einzustufen und zu kennzeichnen. Die Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen befinden sich in der EG-Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Art.4 und 6, 23-25, und der EG-Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG Art.4-7 und 10-12 (auf beide wird in der GefStoffV verwiesen). Im Fall von Stoffen, die bereits eingestuft wurden, kann bei vollständigen Legaleinstufungen die Einstufung und Kennzeichnung der EG-Stoffliste (Anhang I der EG-Stoffrichtlinie) entnommen werden. Bei Stoffen mit unvollständigen Legaleinstufungen aus Anhang I RL 67/548/EWG müssen Hersteller, Verkäufer und Importeure eigenverantwortlich weitere Einstufungen / Kennzeichnungen vornehmen. Auf der Verpackung müssen die chemische Bezeichnung des Stoffes bzw. der Handelsname der Zubereitung, die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen angegeben werden. Weiterhin müssen Hinweise auf besondere Gefahren in Form von R-Sätzen und Sicherheitsratschläge in Form der S-Sätze (künftig H- und P-Sätze nach GHS) ebenfalls angegeben werden. Das Format der Kennzeichnung und des Gefahrensymbols ist entsprechend des Rauminhaltes der Verpackung anzubringen. Sie finden die Kennzeichnung und nähere Informationen auf der Verpackung aufgedruckt. Es handelt sich dabei um Auszüge aus den Informationen des Sicherheitsdatenblattes. Bei brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder reizenden Produkten ist es nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125ml enthält. Weiterhin müssen Artikel, die für jedermann erhältlich sind und mit �sehr giftig“, �giftig“ oder �ätzend“ gekennzeichnet sind, ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten Verschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

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45Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 45 - Stand 15.08.2016

Gefahrensymbole/-bezeichnungen, R-Sätze, S-Sätze 3.1.4.1

Wichtige Bestandteile einer Kennzeichnung sind:

− Gefahrenbuchstaben/-symbole, − die Gefahrenbezeichnungen, − Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) und− Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

Die R-Sätze enthalten Hinweise auf besondere Gefahren, die beim Umgang mit dem betreffenden Produkt auftreten können. Sie dienen einzeln oder in Kombination untereinander, der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Die S-Sätze enthalten Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff beachtet werden müssen.

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46Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 46 - Stand 15.08.2016

Gefahrenbezeichnungennach § 3 GefStoffV

Gefahrenbuch-stabe /-symbol

Gefahrenhinweise – R-Sätze (Auswahl)

Stoffe und Gemische sind: 1. explosionsgefährlich, wenn sie in

festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren

R2

R3

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

2. brandfördernd, wenn sie in der Regel

selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Gemischen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen

R7

R8

R9

Kann Brand verursachen

Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

3. hochentzündlich, wenn sie

in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben

R12 Hochentzündlich

4. leichtentzündlich, wenn sie

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln

R11

R15

R17

Leichtentzündlich

Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase

Selbstentzündlich an der Luft

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47Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 47 - Stand 15.08.2016

Gefahrenbezeichnungennach § 3 GefStoffV

Gefahrenbuch-stabe /-symbol

Gefahrenhinweise – R-Sätze (Auswahl)

Stoffe und Gemische sind: 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem

Zustand einen niedrigen Flammpunk haben

Kein SymbolR10 Entzündlich

6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können

R26 R27

R28 R39/

R39/26

Sehr giftig beim Einatmen Sehr giftig bei Berührung mit der Haut Sehr giftig beim Verschlucken Ernste Gefahr irreversiblen Schadens/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 26, 27 od. 28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können

R23 R24 R25 R39/

R48/

Giftig beim Einatmen Giftig bei Berührung mit der Haut Giftig beim Verschlucken Ernste Gefahr irreversiblen Schadens/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 23, 24 od. 25 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R- Sätze 23, 24 od. 25

8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können

R20 R21

R22

R48/

R68/

R65

Gesundheitsschädlich beim Einatmen Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 20, 21 od. 22 Irreversibler Schaden möglich/ immer in Verbindung mit einem oder mehreren der R-Sätze 20,21 o.22 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen

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48Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 48 - Stand 15.08.2016

Gefahrenbezeichnungennach § 3 GefStoffV

Gefahrenbuch-stabe /-symbol

Gefahrenhinweise – R-Sätze (Auswahl)

Stoffe und Gemische sind 9. ätzend, wenn sie lebendes Gewebe bei

Berührung zerstören können R34

R35

Verursacht Verätzungen

Verursacht schwere Verätzungen

10. reizend, wenn sie – ohne ätzend zu sein – bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können

R36

R37

R38

R41

Reizt die Augen

Reizt die Atmungsorgane

Reizt die Haut

Gefahr ernster Augenschäden

11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen und/oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten

sensibilisierend, wenn sie bei Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten

R42

R42/43

R43

Sensibilisierung durch Einatmen möglich

Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

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49Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 49 - Stand 15.08.2016

Gefahrenbezeichnungennach § 3 GefStoffV

Gefahrenbuch-stabe /-symbol

Gefahrenhinweise – R-Sätze (Auswahl)

Stoffe und Gemische sind: 12. krebserzeugend (karzinogen), wenn

sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können

Kategorie 1 und 2

krebserzeugend (karzinogen), wenn

sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können

Kategorie 3

R45

R49

R40

Kann Krebs erzeugen

Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können

Kategorie 1 und 2

fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können

Kategorie 3

R60

R61

R62

R63

Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

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50Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 50 - Stand 15.08.2016

Gefahrenbezeichnungennach § 3 GefStoffV

Gefahrenbuch-stabe /-symbol

Gefahrenhinweise – R-Sätze (Auswahl)

Stoffe und Gemische sind: 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn

sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können

Kategorie 1 und 2

erbgutverändernd (mutagen), wenn

sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können

Kategorie 3

R46

R68

Kann vererbbare Schäden verursachen

Irreversibler Schaden möglich

15. umweltgefährlich, wenn sie selbst

oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können

R50

R51

R52

R53

R54

R55

R56

R57

R58

R59

Sehr giftig für Wasserorganismen

Giftig für Wasserorganismen

Schädlich für Wasserorganismen

Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

Giftig für Pflanzen

Giftig für Tiere

Giftig für Bodenorganismen

Giftig für Bienen

Kann längerfristig schädliche Wir-kungen auf die Umwelt haben

Gefährlich für die Ozonschicht

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51Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 51 - Stand 15.08.2016

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften 3.1.4.2

Abhängig von den gefährlichen Inhaltstoffen, bestehen für gefährliche Produkte zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften. Diese zusätzlichen Warnhinweise müssen auf dem Etikett des Produktes vorhanden sein und sind Bestandteil der Kennzeichnung.

Produkt Zusätzliche KennzeichnungsvorschriftAerosolpackungen: Jede Aerosolpackung muss unabhängig vom Inhalt gut sichtbar,

gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:

�Behälter steht unter Druck. Vor Sonneneinstrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauc h nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.“

Darüber hinaus müssen unabhängig vom Inhalt zusätzlich vorbeugende Gebrauchsanweisungen vorhanden sein, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten. Im Falle brennbarer Bestandteile die folgenden Warnhinweise:

�Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen“. �Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen“ �Außer Reichweite von Kindern aufbewahren“.

Wenn der Inverkehrbringer von der Aerosolpackung anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, dass die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmung unter b.) nicht anzuwenden. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: �Enthält � Massenprozent entzündliche Bestandteile“.

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52Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 52 - Stand 15.08.2016

Produkt Zusätzliche KennzeichnungsvorschriftBleihaltige Gemische: Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger

Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalte (bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984) 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgender Vermerk tragen:

�Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kinder gekaut oder gelutscht werden können“.

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125ml muss der Hinweis wie folgt lauten:

�Achtung! Enthält Blei!“ Cyanacrylathaltige Gemische:

Die Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

�Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlieder zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“

Isocyanathaltige Gemische (z.B. isocyanathaltige Montageschäume):

Das Kennzeichnungsschild der Verpackung von Gemischen, die Isocyanate enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

�Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.“Gemische, die bestimmte epoxidhaltige Verbindungen enthalten:

Das Kennzeichnungsschild der Verpackung von Gemischen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von < 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

�Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise der Herstellers beachten.“

Gemische, die im Einzelhandel angeboten werden und Aktivchlor enthalten:

Die Verpackung von Gemischen, die mehr als 1% Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:

�Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.“

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53Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 53 - Stand 15.08.2016

Produkt Zusätzliche KennzeichnungsvorschriftCadmiumhaltige Gemische (Legierungen) zum Löten oder Schweißen:

Die Verpackung solcher Gemische muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschrift enthalten:

�Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen beachten.“

Nicht sensibilisierend eingestufte Gemische mit sensibilisierenden Inhaltstoffen:

Die Verpackung von Gemischen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1% beträgt oder mindestens ebenso hoch ist, wie die in der EG-Stoffrichtlinie in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:

�Enthält �Name des sensibilisierenden Stoffes“. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichen von Stoffen und Gemischen, die für jedermann erhältlich sind:

− Gemische, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann zugänglich sind, müssen auf dem Kennzeichnungsschild der Verpackung, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI Nr.6RL 67/548/EWG aufweisen.

− Die S-Sätze S1, S2 und S45 sind für alle sehr giftigen und ätzenden Stoffe und Gemische obligatorisch, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

− Die S-Sätze S2 und S46 sind obligatorisch für alle anderen gefährlichen Stoffe und Gemische (außer denen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden), wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Der Verpackung solcher Gemische, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend ( C ) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

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54Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 54 - Stand 15.08.2016

Produkt Zusätzliche KennzeichnungsvorschriftZement und Zementgemische:

Die Verpackungen von Zement und Zementgemischen, die mehr als 0,0002% des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:

�Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“ Dies gilt nur, wenn das Gemisch bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.

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55Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 55 - Stand 15.08.2016

3.1.5 Sicherheitsdatenblätter

Der Markt ist nach § 6 (1) GefStoffV verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter für Artikel, die im Sinne des § 4 GefStoffV als gefährlich eingestuft sind, gewerblichen Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner ist ein geändertes Sicherheitsdatenblatt allen gewerblichen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen 12 Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln. Aufsichtsbehörden oder öffentliche Verwender, ist ein Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen vorzulegen.

Das Sicherheitsdatenblatt muss den Kriterien des REACh Art.31 (BekGS 220/ TRGS 220) entsprechen und die nach Teil 6 geforderten Angaben enthalten und kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Sicherheitsdatenblätter können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden, z.B. als PDF oder auf einer Internetseite, sofern der Kunde zu seinem Produkt einen Link erhält, der ihn direkt zu dem zugehörigen SDB bringt.

Sicherheitsdatenblätter existieren nicht nur für gefährlich im Sinne § 3a ChemG zu kennzeichnende Produkte, sondern auch für Produkte, die aufgrund ihres mengenmäßig geringen Anteils von gefährlichen Stoffen nicht kennzeichnungspflichtig sind. Dazu gehören Produkte, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Für diese muss ein Arbeitgeber (z.B. Malermeister als EUROBAUSTOFF-Kunde) Betriebsanweisungen nach TRGS 555 erstellen.

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3.1.6 Betriebsanweisungen

Nach § 14 GefStoffV sind die Unternehmen bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen verpflichtet, eine arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die bei der Verwendung bestehenden Gefahren von Gefahrstoffen hingewiesen wird. Als Verwendung ist auch der innerbetriebliche Transport der Produkte, z.B. zum Bestücken der Regale, anzusehen. Nach der TRGS 555 soll die Betriebsanweisung folgende Punkte in nachstehender Reihenfolge umfassen:

− Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit − Gefahrstoffbezeichnung − Gefahren für Mensch und Umwelt − Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen − Verhalten im Gefahrenfall − Erste Hilfe − Sachgerechte Entsorgung

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen, d.h. dort, wo mit den Gefahrstoffen auch umgegangen wird.

Die Wichtigsten für Baumärkte relevanten Betriebsanweisungen werden im Handbuch, Kapitel 10 aufgeführt und sind als Dokument im Anhang unter Kapitel 11 abgelegt.

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3.1.7 Unterweisungen

Ziel ist es, die Mitarbeiter beim Umgang mit gefährlichen Stoffen anhand des EUROBAUSTOFF-Gefahrstoffmanagementhandbuchs und den darin enthaltenen Betriebsanweisungen zu schulen (siehe Kapitel 10). Die Arbeitnehmer, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen nach § 14 (2) GefStoffV anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Ein Unterweisungsformular finden Sie im Anhang unter Kapitel 11 dieses Handbuchs. Zusätzlich ist das Kapitel �Ergänzende Vorschriften für Betriebsanweisungen und Unterweisungen“ zu berücksichtigen.

Nach § 14 (3) GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der Unterweisung durchgeführt wird.

Anwendungsbereich 3.1.7.1

Die Unterweisung ist grundsätzlich von den jeweiligen Vorgesetzten arbeitsplatz- oder bereichsbezogen durchzuführen. Zuständig sind also die Marktleiter, stellvertretender Marktleiter oder Warengruppenleiter.

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58Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 58 - Stand 15.08.2016

Begriffe 3.1.7.2

Inverkehrbringen(§ 3 ChemG)

Die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr handelt.

Verwenden (§ 3 ChemG)

Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern

Unterweisung siehe § 14 GefStoffV und Kapitel 3.1.4

Betriebsanweisung siehe § 14 GefStoffV, Kapitel 3.1.6 und Kapitel 10

Durchführungsbeschreibung 3.1.7.3

− In den Unterweisungen nach § 14 GefStoffV sind die Arbeitnehmer über die spezifischen Gefahren zu informieren. Inhalt der Unterweisung sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Damit die Mitarbeiter einen Überblick über die Art der Gefährdung erhalten, sollte die Kennzeichnung von Gefahrstoffartikeln besprochen werden, bevor auf die Betriebsanweisungen eingegangen wird (siehe Kapitel 3.1.4 des Handbuchs). Zusätzliche Kennzeichnungen für bestimmte Produkte nach TRGS 200 Teil 6 sind ebenso den Etiketten der betreffenden Artikel zu entnehmen.

− Die Unterweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen, muss vor der Beschäftigung (neue Mitarbeiter) und danach mindestens einmal jährlich mit Hilfe des Gefahrstoffmanagementhandbuchs und der darin enthaltenen Betriebsanweisungen durchgeführt werden.

− Die Unterweisung ist mündlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchzuführen. − Eine Unterweisung ist zusätzlich erforderlich, wenn sich die Bedingungen des Umgangs

ändern oder wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen, z.B. bei der Einrichtung einer Altölsammelstelle bei Aufnahme von Motorenöl in die Verkaufspalette.

Dokumentation 3.1.7.4

Nach § 14 (2) ist der Inhalt, die Teilnehmer sowie das Datum der Unterweisung schriftlich festzuhalten. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. Auf Wunsch ist dem Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen. Das in Anlage 11.5 befindliche Formular kann zur Dokumentation benutzt werden.

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3.1.8 Ergänzende Regelungen Betriebsanweisungen/Unterweisungen

Die nachfolgend genannten Vorschriften sollten speziell bei der Unterweisung der Mitarbeiter neben den Inhalten der Betriebsanweisungen Berücksichtigung finden.

Brennbare Flüssigkeiten (Lagerhöchstmengen) 3.1.8.1

Brennbare Flüssigkeiten sind in den Märkten vor allem in Form von lösemittelhaltigen Farben sowie als Löse-, Reinigungs- und Verdünnungsmittel vorhanden. Die Unternehmer haben die BetrSichV und die GefStoffV zu beachten. Teile der alten VbF finden sich zum Teil in der BetrSichV. Die Höchstmenge der Lagerung ist abhängig von der Verkaufsfläche sowie der Einstufung der entzündlichen Produkte nach ihrem Flammpunkt. Die mit R11 oder R12 ausgezeichneten Produkte, erkennbar mit dem Flammensymbol im Etikett, dürfen aufgrund ihrer höheren Entzündlichkeit nur in geringeren Mengen als die mit R10 ausgezeichneten Produkte gelagert werden. Wie viele Liter in Ihrem Markt vorhanden sein dürfen, entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle bzw. der TRbF 20 Zerbrechliche Gefäße sind Keramik- oder Glasgefäße. Bei Kunststoff- oder Metallgefäßen handelt es sich um die Rubrik �sonstige Gefäße“. Die ordnungsgemäße Lagerung ist ein Schwerpunkt bei der Überprüfung von Vollzugsbehörden. Verstöße können von den Behörden geahndet werden (siehe Kapitel 2.5).

Verkaufsräume Art der Behälter/ Lagermenge [L]

[m2] Gefäße R 11,R 1 2 R 10

<60 zerbrechliche 5 10

sonstige 60 120

>60 bis <500 zerbrechliche 20 40

sonstige 200 400

>500 zerbrechliche 30 60

sonstige 300 600

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Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV 3.1.8.2

Die BetrSichV regelt den Umgang mit Arbeitsmitteln im Betrieb und setzt die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie RL 89/655/EWG inhaltsgleich um. Besonderer Wert wird auf gefahrstoffhaltige Arbeitsmittel und deren Wirkung miteinander gelegt. Genauso spielt der Explosionsschutz eine wichtige Rolle und muss genau dokumentiert werden. Kann nach den Bestimmungen der § 12 GefStoffV die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber:

1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,

2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und

3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen zu beurteilen und nach § 6 BetrSichV ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (Ver-kaufsräume, Lagerräume für Lösemittelhaltige Produkte – Lacke, Verdünner, etc.).

VbF Klasse Flammpunkt Einstufung GefStoffV / BetrSichV

A I < 0°C Hochentzündlich (R12)

< 21°C Leichtentzündlich (R 11)

A II 21 – 55°C Entzündlich (R 10)

A III >55- 100 entfällt

B < 0°C Hochentzündlich (R12)

< 21°C Leichtentzündlich (R 11)

21 – 55°C Entzündlich (R 10)

Mit der Aufhebung der VbF, ist die Unterscheidung zwischen wasserlöslich und wasserunlöslich bei den brennbaren Flüssigkeiten entfallen. Alle Stoffe mit einem Flammpunkt über 55°C sind nach EG-Recht keine Gefahrstoffe. Unterschieden wird nur noch in die Gefährlichkeitsmerkmale entzündlich, leichtentzündlich und hochentzündlich nach § 4 GefStoffV. Die Umschlüsselung entnehmen Sie bitte der oberen Tabelle.

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61Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 61 - Stand 15.08.2016

3.1.9 Gefahrstoffverzeichnis

Damit sich der Arbeitgeber und die zuständige Behörde einen Überblick über die im Betrieb gehandhabten und gelagerten Stoffe verschaffen können, sind die Arbeitgeber nach § 6 (10) GefStoffV im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht aufgefordert, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Nach der TRGS 440 sind dort alle Gefahrstoffe zu führen, die im Unternehmen gehandhabt werden bzw. die freigesetzt werden können. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Mengen keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Es wird empfohlen alle kennzeichnungspflichtigen Produkte anzugeben. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ein Musterblatt zur Erstellung eines Gefahrstoffkatasters finden sie in der Anlage 11.13.

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62Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 62 - Stand 15.08.2016

3.1.10 Einsatz von Fremdfirmen

Nach § 15 GefStoffV ergeben sich für den Marktleiter zusätzliche Anforderungen, wenn beauftragte Fremdfirmen innerbetriebliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Dies bedeutet, dass der EUROBAUSTOFF-Markt als Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht:

− nur Firmen heranziehen darf, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung mit den Gefahrstoffen verfügen,

− die Fremdfirma über die betriebsspezifischen Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird,

− seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren hat, dass Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen,

− einen Koordinator benennen muss, wenn die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht,

− dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen, die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden,

− die Fremdfirmen in das im Betrieb bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden,

− die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschäftigten beachtet werden, − sich mit der ausführenden Fremdfirma bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

zusammenzuwirken und abzustimmen hat, und die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung von allen Beteiligten dokumentiert werden,

− vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten bei der Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung, der beauftragten Fremdfirma Angaben zur Verfügung stellen muss, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV vorhanden sind.

Hierzu befindet sich in der Anlage 11.13 ein Formblatt, in dem die Anforderungen nach § 15 GefStoffV dokumentiert werden können.

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3.2 Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV

3.2.1 Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Wer gewerbsmäßig Artikel in den Verkehr bringt, die nach der GefStoffV mit T+ (sehr giftig) und T (giftig) gekennzeichnet sind, bedarf nach § 2 ChemVerbotsV der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält, wer:

− die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, − die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und − mindestens 18 Jahre alt ist.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Produkte oder auf Gruppen von gefährlichen Produkten beschränkt werden. Die Erlaubnis wird sowohl natürlichen Personen, als auch an Firmen erteilt, die über Personen mit Sachkunde verfügen. Jeder Wechsel der Person mit Sachkunde ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Änderung der Erlaubnisurkunde ist nicht mehr erforderlich.

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64Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 64 - Stand 15.08.2016

3.2.2 Informations-/Aufzeichnungspflicht

Eine Informations- und Aufzeichnungspflicht besteht nach § 3 (1) ChemVerbotsV für Artikel, die mit den folgenden Gefahrenbuchstaben und R-Sätzen:

− T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder, F+ (hochentzündlich) oder 0 (brandfördernd) oder mit den Sätzen R 40, R 62, 63 oder R 68) oder

− Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent H2O2 und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Gemischen.

Produkte mit den oben gekennzeichneten Gefahrenmerkmalen und R-Sätzen, für die keine Ausnahmeregelung gilt, dürfen nur abgegeben werden, wenn:

a. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind, oder der Erwerber sich ausgewiesen hat (eine Identitätsfeststellung ist jedoch nur bei den Artikeln notwendig, die mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind),

b. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich vom Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser die Artikel in erlaubter Weise verwenden will und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,

c. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Artikels verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat (siehe auch Betriebsanweisungen),

d. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist.

Die Abgabe oben genannter Produkte, darf nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person erfolgen, welche die Anforderungen nach § 2 (2) erfüllt (siehe Kapitel 3.2.1). Dies gilt nicht für Märkte, soweit sie die Stoffe und Gemische nur an berufsmäßige Verwender abgeben und mit der Abgabe Mitarbeiter beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. Muster für Belehrungen / Kundenmerkblätter zu den Themen �Di-Methyl-Iso-Cyanathaltige Produkte“ und �Wasserstoffperoxidhaltige Produkte“ finden Sie im Anhang unter Kapitel 11.5.1 und Kapitel 11.5.2.

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3.2.3 Abgabebuch

Nach § 3 (3) ChemVerbotsV, besteht für den Verkauf von giftig (T) und sehr giftig (T+) gekennzeichneten Produkten, eine Aufzeichnungspflicht in einem Abgabebuch mit weiteren Angaben (Art und Menge der Artikel, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden). Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Dem Abgebenden muss die Identität des Empfängers bekannt sein (Vorzeigen des Personalausweises). Für die Dokumentation befindet sich im Anhang Kapitel 11 ein Formblatt. Der Empfang der Stoffe und Gemische ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. In der Anlage 11.6 ist ein Musterformular hinterlegt, das für das Anlegen eines Abgabebuches kopiert und genutzt werden kann.

Das Führen des Abgabebuches und die Identitätsfeststellung gilt auch für die Abgabe von:

1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Gemische, 2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9), 3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1), 4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7), 5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7), 6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9), 7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4), 8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0), 9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12% (CAS-Nummer

7722-84-1).

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66Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 66 - Stand 15.08.2016

3.2.4 Ausnahmeregelungen

Für bestimmte Produkte gelten Ausnahmen für die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte nach Kapitel 3.2.2. Diese sind:

− Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR, die nach der GefStoffV mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, darunter fallen unter anderem auch Druckgaspackungen,

− Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nach der GefStoffV mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,

− Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe Nov. 1990, hergestellt worden sind,

− Mineralien für Sammlerzwecke, − Heizöl und Dieselkraftstoffe, − Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung

mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind und − Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit

kindergesicherten Verschlüssen.

Für die genannten Produkte ist es für die Abgabe nicht erforderlich, die Kriterien nach Kapitel 3.2.2zu erfüllen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass die im Betrieb mit der Abgabe beschäftigte Person, die Kriterien nach Kapitel 3.2.1 erfüllen muss. Durch die Ausnahmeregelungen werden viele Produkte im EUROBAUSTOFFbereich von den Auflagen befreit.

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3.2.5 Sachkunde

Um die Informationspflichten zu erfüllen, muss das EUROBAUSTOFF-Anschlusshaus in den Verkaufsbereichen, in denen die betroffenen Artikel verkauft werden, Mitarbeiter mit entsprechender Sachkunde beschäftigen. Die erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV hat nachgewiesen, wer:

− die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat oder

− im Rahmen eines Hochschulstudiums nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat oder

− die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden hat, die den Kriterien nach § 5 (2) ChemVerbotsV entspricht. Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Stoffen beschränkt werden. Die Prüfung der Sachkunde wird von der für ihren Markt zuständigen Behörde abgenommen (s.Anhang Behördenadressen). Ein Anschlusshaus, das Artikel verkauft, die der ChemVerbotsV unterliegen, hat mindestens einen Mitarbeiter zu benennen, der die oben genannten Anforderungen erfüllt. Die Abgabe der betreffenden Artikel darf nur durch den benannten Mitarbeiter erfolgen. Die Beauftragung von weiteren Mitarbeitern, die nicht die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, ist nicht erlaubt.

Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis ersetzt nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV, kann jedoch anerkannt werden, wenn die Kenntnisse die im Markt geforderten Themenbereiche abdecken. Ist dies nicht der Fall, so kann durch das Ablegen einer Prüfung die erforderliche Sachkunde erlangt werden. Erfahrungen haben gezeigt, dass es für das erfolgreiche Ablegen der Prüfung sinnvoll ist, wenn mit den zuständigen Behörden vor der Prüfung die geplanten Prüfungsinhalte abgesprochen und damit eine gezielte Vorbereitung möglich werden.

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68Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 68 - Stand 15.08.2016

3.2.6 Selbstbedienungsverbot

Für alle Artikel, die der ChemVerbotsV unterliegen, gilt das Selbstbedienungsverbot nach § 4 ChemVerbotsV, d.h. die Artikel müssen z.B. in einem verschlossenen Glasschrank den Kunden angeboten werden. Allerdings gelten die Ausnahmen nach Kapitel 3.2.4 (§ 3 Abs.4 Satz 3 Nr.1 bis 5 ChemVerbotsV). Unabhängig von der Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen gilt das Selbstbedienungsverbot ebenfalls für alle Pflanzenschutzmittel (nach § 22 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes). Nähere Regelungen zu Pflanzenschutzmitteln finden Sie in Kapitel 4.1.

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69Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 69 - Stand 15.08.2016

4 PFLANZENSCHUTZ / BATTERIEN / FEUERWERK

4.1 Pflanzenschutzmittel Im Pflanzenschutzbereich existieren zahlreiche Produkte für die unterschiedlichsten Wirkungsbereiche (Insektizide, Fungizide o.a.). Viele Produkte werden zudem in Spraydosen (hochentzündliche Treibgase) angeboten, hier sind neben dem PflSchG die Vorschriften für Druckgaspackungen zu beachten.

4.1.1 Begriffsbestimmungen nach § 2 PflSchG

Pflanzenschutz 4.1.1.1

Pflanzenschutz ist a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz) einschließlich der

Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können.

Pflanzenerzeugnisse 4.1.1.2

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz.

Schadorganismen 4.1.1.3

Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können. Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

Befallsgegenstände 4.1.1.4

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können.

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70Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 70 - Stand 15.08.2016

Pflanzenschutzmittel 4.1.1.5

Pflanzenschutzmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:

a) Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

b) Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die nicht Schadorganismen sind,

c) die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregler),

d) das Keimen von lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu hemmen,

ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungsmittel. Als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder das Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen.

Wirkstoffe 4.1.1.6

Wirkstoffe sind chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen, mit Wirkung auf

a) Schadorganismen oder b) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

Mikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche Organismen sowie ihre Bestandteile sind den chemischen Elementen gleichgestellt.

Inverkehrbringen 4.1.1.7

Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätig halten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.

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71Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 71 - Stand 15.08.2016

Anwendungsgebiet 4.1.1.8

Das Anwendungsgebiet sind bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll.

4.1.2 Anforderungen aus dem PflSchG

Die Baumärkte werden im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Inverkehrbringer von Pflanzenschutzmitteln aktiv. So sind nach wie vor, die Zuverlässigkeit und Fachkenntnis der Mitarbeiter im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, für die Abgabe und die damit verbundenen Verkaufsberatungen unerlässlich. Nach § 9 PflSchG hat derjenige, der zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

4.1.3 Besondere Anwendungsvorschriften

Nach § 6a (1) PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur

1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach § 18 Abs.1 Satz 1 genehmigten und nach § 18a Abs.4 bekannt gemachten oder in den nach § 18b Abs.1 Satz 1 genehmigten Anwendungsgebieten und

2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach § 18a Abs.4 bekannt gemachten Anwendungsbestimmungen.

Sie dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nur angewandt werden, wenn sie mit der Angabe �Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind. Hat also ein Pflanzenschutzmittel die Zulassung für den Haus und Kleingarten-Bereich und gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es nicht gegen Blattläuse in anderen Kulturen angewendet werden.

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4.1.4 Zulassung

Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel nach § 11 (1) PflSchG in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind. Dies gilt allerdings nicht für Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen:

a) innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen, die einer bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen,

b) oder in Anlagen des sanitären Bereichs bestimmt sind. Zulassungen nach dem PflSchG enden nach § 16 PflSchG in der Regel zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden sind; sie können erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine kürzere Zulassungsdauer festsetzen. Nach Ende der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist nach § 16b (1) PflSchG, die Rückgabe an den Zulassungsinhaber, den Einführer oder dessen Vertreter oder an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig. Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs der Zulassung nach § 49 (2) Satz 1 Nr.3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 16a (2) ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hier der EUROBAUSTOFF, zulässig. Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb, zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

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73Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 73 - Stand 15.08.2016

4.1.5 Kennzeichnung

Nach § 20 PflSchG, in Verbindung mit §§ 13 und 15 ChemG, dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann durch den Mitarbeiter in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten und vollständig ist oder 2. der Mitarbeiter den Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis erneut nach den genannten

Vorschriften verpackt und kennzeichnet.

Dies gilt insbesondere für das Inverkehrbringen von Eigenmarken. Ferner müssen zusätzlich zu der Kennzeichnung nach §§ 13 und 14 ChemG auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar angegeben sein:

1. Die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, 2. die Zulassungsnummer, 3. der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers und desjenigen, der das

Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, soweit dieser nicht der Zulassungsinhaber ist,

4. die Wirkstoffe nach Art und Menge, 5. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit, 6. die Gebrauchsanleitung mit den

i. festgesetzten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen, ii. den Auflagen in Bezug auf Zulassung und Verwendung, iii. mit der Angabe »Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig.

In die Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift »Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und –bestimmungen« deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.

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4.1.6 Abgabe

Nach § 22 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Ebenso gelten die Verbote und Beschränkungen des § 17 (1) ChemG für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend. Bei der Abgabe im EUROBAUSTOFF ist der Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, durch den mit der Abgabe im Markt beauftragten Mitarbeiter zu unterrichten. Das Inverkehrbringen an Dritte von Pflanzenschutzmitteln im EUROBAUSTOFF kann von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der EUROBAUSTOFF oder derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, unter Berücksichtigung der persönlichen Anforderungen nach § 10 PflSchG, sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Ausnahmeregelungen müssen mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden. Die Regelungen für den Umgang mit Pflanzenschutzmittel ergeben sich aus der Einstufung und Kennzeichnung der Produkte nach der GefStoffV. Die unter die ChemVerbotsV fallenden Artikel unterliegen zudem den dort beschriebenen Bestimmungen wie Sachkunde und Informationspflichten oder Aufzeichnungspflichten (siehe auch Kapitel 3.2). Detaillierte Aussagen zu den einzelnen Artikeln können den Aussagen auf der Verpackung oder den zugehörigen Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.

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75Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 75 - Stand 15.08.2016

4.1.7 Sachkundenachweis für die Abgabe/Beratung

Den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder die anwendungsbezogene Beratung im EUROBAUSTOFF nach der PflSchSachkV, gilt als erbracht durch die Vorlage

1. eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwirtschaften, Weinbau sowie Pharmazie

2. einer Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den Berufen: - Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Landtechnik, - Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin

3. einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin

4. eines Zeugnisses über eine bestandene Abschlussprüfung in den Berufen: - Landwirt/Landwirtin, Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin - Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin - Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin - Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin - Drogist/Drogistin - Florist/Floristin - Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter / Pharmazeutisch-kaufmännische

Angestellte

Die zuständige Behörde kann auch eine bestandene Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV als Nachweis anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse Gegenstand der Prüfung waren. Der pflanzenschutzrechtliche Sachkundenachweis nach PflSchSachkV ersetzt grundsätzlich nicht den Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV.

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76Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 76 - Stand 15.08.2016

4.2 Batterien

4.2.1 Begriffsbestimmungen

Batterien 4.2.1.1

Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien): aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.

schadstoffhaltige Batterien 4.2.1.2

a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-

Mangan-Batterien, c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten

Haushaltsbatterien (Lithium-Batterien / -Akkus und Gerätebatterien) 4.2.1.3

Nicht wieder aufladbare Haushaltsbatterien für Elektrokleingeräte sowie Kleinst-Akkumulatoren ( z.B. A / AA / AAA-Format, Knopfzellen, Handy-Akkus).

sonstige Batterien 4.2.1.4

Batterien, die nicht unter Kapitel 4.2.1.2 und Kapitel 4.2.1.3 fallen.

Starterbatterien 4.2.1.5

Batterien der Kapitel 4.2.1.2 oder Kapitel 4.2.1.4 die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.

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77Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 77 - Stand 15.08.2016

Hersteller 4.2.1.6

Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung:

a) Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;

b) Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

Vertreiber 4.2.1.7

Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt. Damit also auch der EUROBAUSTOFF-Markt.

Hersteller / Vertreiber von Geräten mit eingebauten Batterien 4.2.1.8

Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Kapitel 4.2.1.6 oder Kapitel 4.1.7 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.

Endverbraucher 4.2.1.9

Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.

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78Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 78 - Stand 15.08.2016

4.2.2 Pflichten von Herstellern und Vertreibern nach § 3

Nach § 3 BattG dürfen Hersteller und EUROBAUSTOFF-Markt Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 BattG zurückgeben kann.

4.2.3 Pflichten der Hersteller nach § 5

Die Hersteller sind verpflichtet, die von dem EUROBAUSTOFF-Markt gemäß § 5 zurück genommenen Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen. Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen. (z.B. Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien GRS).

4.2.4 Pflichten der EUROBAUSTOFF-Märkte nach § 9

Wer als EUROBAUSTOFF-Markt Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen. Der EUROBAUSTOFF-Markt ist verpflichtet, die von ihm zurück genommenen Batterien einem gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller nach § 6 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 7 eingerichtet hat, diesem zu überlassen.

4.2.5 Pfandpflicht für Starterbatterien nach § 10

EUROBAUSTOFF-Märkte, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der EUROBAUSTOFF-Markt kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Abweichend von § 8 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem EUROBAUSTOFF-Markt vereinbaren.

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79Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 79 - Stand 15.08.2016

4.2.6 Kennzeichnung nach § 17 BattG

Schadstoffhaltige Batterien nach Kapitel 4.2.1.2, müssen durch den durchgestrichenen Rollcontainer gemäß Richtlinie 93/86/EWG, unter Berücksichtigung von § 17 BattG eindeutig gekennzeichnet werden. Hierbei ist zu bemerken, dass die europäischen Batteriehersteller diese Kennzeichnung schon länger nutzen. Die Abkürzungen Pb (Blei), Cd (Cadmium) und Hg (Quecksilber), die unter den Symbolen aufgeführt sind, geben das Schwermetall an. Die Quecksilber-Knopfzellen werden wegen ihrer Kleinheit nur auf der Verpackung gekennzeichnet.Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben. Und nicht im Widerspruch zur Kennzeichnung stehen. Alle Batterien sind nach der GefStoffV nicht kennzeichnungspflichtig, es muss jedoch auf der Verpackung auf die erheblichen Gefahren beim nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch hingewiesen werden.

4.2.7 Hinweispflicht nach § 18

Der EUROBAUSTOFF-Markt hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die Symbole nach Kapitel 4.2.6 haben.

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80Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 80 - Stand 15.08.2016

4.2.8 Rücknahme sonstiger Batterien (Haushaltsbatterien)

Für die Rücknahme sonstiger Batterien (Gerätebatterien), kann dem Handel grundsätzlich empfohlen werden, sich des Rücknahmesystems der Stiftung "Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" - kurz GRS - anzuschließen. Hier kann der Handel ein Versandgebinde mit einem Fassungsvermögen von 30kg oder Fässer mit einem Fassvermögen von max. 90kg von der GRS anfordern. Die Mindestabholmenge beträgt 3 Kartons bzw. ein Fass. Für Abholungen unter der Mindestabholmenge fallen Kosten an.

Für EUROBAUSTOFF-Märkte, die sich am Sammelsystem der GRS Batterien beteiligen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Rücknahme:

Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien unterliegen den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Aus diesem Grund müssen bei der Beförderung einige Punkte beachtet werden. Hier wird der Ablauf der Beförderung gemäß dem GRS-System beschrieben.

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81Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 81 - Stand 15.08.2016

Entsorgung von unbeschädigten Altbatterien (Lithiumbatterien und 4.2.8.1�normale“ Batterien) bis 500g über den Dienstleister GRS-Batterien

Lithiumbatterien dürfen zusammen mit anderen Batterien in den von GRS bereitgestellten grünen Fässern transportiert werden.

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

− Fass fest verschlossen − Gesamtgewicht: max. 90kg − Das Fass darf nicht älter als 5 Jahre sein, der Stempel mit dem Herstellungsdatum befindet

sich seitlich am Boden und auf dem Deckel. Ältere Fässer dürfen nicht mehr verwendet werden

− Außen auf dem Fass dürfen keine gefährlichen Anhaftungen vorhanden sein − Die Fässer dürfen nicht beschädigt sein − Aus Sicherheitsgründen sollen Pole der Lithiumbatterien zum Schutz vor Kurzschlüssen

abgeklebt werden. − Wenn die Fässer nicht voll sind, müssen diese mit nicht leitfähigem Material aufgefüllt

werden, um Bewegungen des Inhalts zu vermeiden.

Die Fässer müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

(Schriftgröße mind. 12 mm, Gefahrzettel Nr.9 mind. 100x100mm (ab 2017 Gefahrzettel 9A))

Teilweise sind noch alte Fässer mit der Aufschrift �Gebrauchte Lithiumbatterien“ im Umlauf, diese müssen vor dem Transport mit der o.g. Kennzeichnung überklebt werden.

LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING

UN 3090 UN 3480

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82Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 82 - Stand 15.08.2016

Wenn mehrere Fässer zu einer Umverpackung (z.B. mit Folie) zusammen verpackt werden, muss folgende Kennzeichnung auf der Umverpackung angebracht werden.

(Schriftgröße mind. 12 mm, Gefahrzettel Nr.9 mind. 100x100mm)

Eine Mischladung von grünen und gelben Fässern auf der Beförderungseinheit ist nicht zulässig. Transporte von grünen Fässern sind von den weiteren Gefahrgutvorschiften (z.B. Beförderungspapier) freigestellt. Als Verlader sollten Sie aber auf eine ausreichende Ladungssicherung und einen verkehrstüchtigen Zustand von Fahrer und Fahrzeug achten. Beim Aufstellen der Kartonagen sollte darauf geachtet werden, dass diese richtig zusammengebaut wird.

UMVERPACKUNGUN 3090 UN 3480

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83Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 83 - Stand 15.08.2016

Gelbe Fässer für Lithium- und andere Hochenergiebatterien (aus z.B. 4.2.8.2Powertools) über 500g

Zur Sammlung von Batterien über 500g ist es notwendig, bei allen Batterien die Pole abzukleben. Die gelben Fässer sollten nicht für den Kunden zugänglich sein. Hier dürfen keine defekten und auslaufenden Lithium Batterien eingeworfen werden.

Folgende Punkte sind zu beachten:

− Fass muss fest verschlossen sein, − Gesamtgewicht: max. 90kg, − Das Fass darf nicht älter als 5 Jahre sein, der Stempel mit dem Herstellungsdatum befindet

sich seitlich, am Boden und auf dem Deckel. Ältere Fässer dürfen nicht mehr transportiert werden,

− Außen auf dem Fass dürfen keine gefährlichen Anhaftungen vorhanden sein − Die Fässer dürfen nicht beschädigt sein, − Jede einzelne Batterie muss gegen Kurzschluss geschützt sein!

Am besten lagenweise mit ca. 2cm Abstand in ein Sandbett legen und jede Lage mit mind. 2 cm Sand auffüllen,

− Wenn die Fässer nicht voll sind, müssen diese mit nicht leitfähigem Material aufgefüllt werden.

Die Fässer müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING UN 3090 UN 3480

(Schriftgröße mind. 12 mm, Gefahrzettel Nr.9 mind. 100x100mm)

Teilweise sind noch alte Fässer mit der Aufschrift �Gebrauchte Lithiumbatterien“ im Umlauf, diese müssen vor dem Transport mit der o. g. Kennzeichnung überklebt werden.

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84Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 84 - Stand 15.08.2016

Wenn mehrere Fässer zu einer Umverpackung (z.B. Folie) zusammen verpackt werden, muss folgende Kennzeichnung auf der Umverpackung angebracht werden.

UMVERPACKUNG UN 3090 UN 3480

(Schriftgröße mind. 12 mm, Gefahrzettel Nr.9 mind. 100x100mm)

Der Fahrer der Spedition ist mit einem Beförderungspapier auf das Gefahrgut schriftlich hinzuweisen. Dieser hat in der Regel einen Übergabebeleg dabei, dieser erfüllt die Anforderungen eines Beförderungspapieres.

Folgende Eintragungen müssen vorhanden und korrekt sein:

− Absender − Empfänger − UN 3480 Abfall Lithium-Ionen-Batterien, 9, (E) − Anzahl Fässer mit Gewicht

Das Gewicht der Fässer mal 3 ergibt die Punktemenge, diese darf nicht größer als 1000 sein. D.h. ab dem 4.Fass kann die Grenzmenge überschritten sein. (siehe auch Beförderungspapier Entsorgung Batterien Muster)

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85Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 85 - Stand 15.08.2016

Defekte (nicht transportsichere) Batterien 4.2.8.3

Für defekte Batterien über 500g kann man einen Spezial-Behälter von GRS-Batterien anfordern und diese werden dann von einem speziellen Transporteur �Flying Doktor“ abgeholt.

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien Heidenkampsweg 44 20097 Hamburg Tel.: 040 / 23 77 88 [email protected]

Batterie Hotline (Abholung): Tel.: 0 18 05 – 80 50 30* Fax: 0 18 05 – 80 50 31* *14 Cent / Minute

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86Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 86 - Stand 15.08.2016

4.2.9 Lagerung von Lithium Batterien

Zur Lagerung von Lithium Batterien gibt es keine gesetzliche Regelung. Es gilt deshalb, mit dem Brandschutzbeauftragten und dem Ersteller des Explosionsschutzdokuments einen geeigneten Ort zu bestimmen. Die Sammelstelle sollte sich nicht in der Nähe von entzündlichen oder brennbaren Materialen befinden (Papierlager oder Lager für Spraydosen und entzündliche Stoffe wäre z.B. kein geeigneter Ort). Zudem sollte die Lagerstelle insbesondere von Kartons und Fässern nicht feucht sein. Feuchtigkeit kann die grünen Kartonagen beschädigen und somit unbrauchbar machen. In der Sammel- und Lagerstelle sollten sich Feuerlöscher befinden. Zur Lagerung von �unverbrauchten“ Lithium Batterien kann das VdS Merkblatt, herangezogen werden.

Gefahren beim Umgang mit Lithium Batterien 4.2.9.1

Insbesondere defekte Lithium Batterien können eine Gefahr sein. Hier eine Aufzählung von typischen Gefährdungen von Lithium Batterien: Rauch, Brand, Hitzeentwicklung, Elektrolytaustritt (sichtbar/riechbar beißender Geruch), Risse am Gehäuse, Gehäuseeindellung, Verformung, kristalline Anhaftungen. Generell gilt es im Umgang mit defekten Lithium-Batterien immer eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die persönliche Schutzausrüstung sollte gegenüber giftigen und ätzenden Dämpfen / Elektrolyt und eventueller Hitzeentwicklung beständig sein. Zudem ist eine Erstellung von einer Gefährdungsbeurteilung für Mitarbeiter, die in Berührungen mit defekten Batterien kommen, nötig. An den Lagerstellen sollte die Betriebsanweisung für Lithium-Batterien (BA 15) aushängen.

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87Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 87 - Stand 15.08.2016

4.3 Feuerwerk Der Verkauf pyrotechnischer Artikel somit auch der Verkauf von Silvesterfeuerwerk unterliegt den strengeren Regeln des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der nachstehenden Verordnungen (1. und 2. SprengV). Diese regeln das Lagern, das Anbieten und den Verkauf der Feuerwerksartikel. Des weiteren sind für den Transport die Regelungen der GGVSEB / des ADR anzuwenden.

4.3.1 Grundsätze

Für die Lagerung / den Verkauf von Feuerwerk gelten folgende Grundsätze:

Verkauf und Ausstellung − Es dürfen nur Pyrotechnische Artikel der Klasse I (Kleinstfeuerwerk, sogenanntes Party- und

Jugendfeuerwerk) und II (Kleinfeuerwerk) (alte Einstufung, noch gültig bis 03.Juli 2017) bzw. der Kategorie 1 und 2 (neue Einstufung) an private Verbraucher abgegeben werden

− Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie I ist das ganze Jahr über gestattet. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist dabei nur im Zeitraum vom 29.-31.12. gestattet (ist einer dieser Tage ein Sonntag ab dem 28.12.), außerhalb dieser Zeit nur mit einer behördlichen Genehmigung etwa für Film- oder Showzwecke

Hinweis: Zur Feuerwerk Kategorie 2 zählen auch bestimmte Gruppen von �Wunderkerzen / Sternspritzern“ mit mehr als 40cm Länge und Brenndauern von bis zu 5 min. Auch für diese Artikel gelten die gleichen Einschränkungen bezüglich des Verkaufes und der Abgabe wie für reguläres Silvesterfeuerwerk.

− Feuerwerk der Kategorie 2 darf nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden, Feuerwerk der Kategorie 1 an Personen ab 12 Jahren

− Der Vertrieb und die Übergabe von Feuerwerk der Kategorie 2 darf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen

− Es dürfen nur Feuerwerksartikel verkauft werden, die eine in der EU gültige Zulassung, in Deutschland der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) besitzen

− Feuerwerkskörper (ausgenommen �Knallbonbons“) dürfen nicht im Schaufenster und im Verlaufsraum nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden, ausgenommen sind Verpackungen, die von der BAM als unbedenklich eingestuft wurden (z.B. das Zurschaustellen ist unbedenklich (BAM-76-90))

− Der ERSTMALIGE Verkauf von Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (i.d.R. die Kreispolizeibehörde) anzuzeigen, die Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebes, muss also nicht jährlich wiederholt werden

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88Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 88 - Stand 15.08.2016

4.3.2 Verantwortliche Personen

Für den Verkauf und die Aufbewahrung sind grundsätzlich in nachstehender Rangfolge verantwortlich:

− Betriebsinhaber (-in) − Betriebsleiter (-in) − Leiter (-in) der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweistelle − Aufsichtspersonen − Verkäufer (-in)

4.3.3 Aufbewahrung Sicherheitsanforderungen

− Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden, keine Verwendung von Feuer oder offenem Licht

− Der Aufbewahrungsraum –ausgenommen Verkaufsraum – darf nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen

− In unmittelbarer Nähe zum Feuerwerk dürfen keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden (dazu zählen auch hochprozentige Spirituosen!)

− Die Temperatur am Lagerort darf 75°C nicht übersc hreiten, es dürfen keine Wärmequellen oder Hitze erzeugenden Geräte in der Nähe sein.

− Einrichtungen zur Brandbekämpfung (z.B. Handfeuerlöscher 6kg-ABC-Pulver) müssen jederzeit erreichbar und einsatzbereit sein

− Feuerwerk ist in Verpackungen oder der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers aufzubewahren, angebrochene Packungen sind wieder fest zu verschließen.

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89Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 89 - Stand 15.08.2016

4.3.4 Aufbewahrung – genehmigungsfreie Höchstlagermenge

Außerhalb eines genehmigten Lagers darf Feuerwerk die der Lagergruppe 1.4 (gefahrgutrechtliche Einstufung als 1.4 G und 1.4 S) nur unter Einhaltung nachstehender Mengengrenzen aufbewahrt werden. Die Räume müssen zur Aufbewahrung geeignet sein. Aufgrund der 2.SprengV sind seit dem Oktober 2010 nachstehende Höchstlagermengen, angegeben als Nettoexplosivstoffmasse (NEM) zugelassen:

Die höchstzulässige NEM kann in Gebäuden auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. Diese Einschränkung gilt nicht wenn die Aufbewahrungsräume in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Soll Feuerwerk ortsbeweglich in einem Container aufbewahrt werden, so ist die Aufstellung des Containers mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

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90Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 90 - Stand 15.08.2016

4.3.5 Pflichten der verantwortlichen Personen:

Der Betriebsinhaber und die anderen verantwortlichen Personen, haben vor allem darauf zu achten, dass:

− Die zulässige Lagermengen nicht überschritten werden − Die Anforderungen an die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume erfüllt sind − Die Vorschriften über den Verkauf (Anzeige, Zulassung, Kennzeichnung,

Gebrauchsanweisung, Mindestalter bei der Abgabe) eingehalten werden.

Hinweis: Personen unter 18 Jahren dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 nicht aufbewahren (In Besitz haben) und nicht verwenden (abbrennen). Es wird empfohlen die Kunden in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang darauf hinzuweisen)

Die mit dem Verkauf von Feuerwerk betrauten Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die drohenden Unfallgefahren sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren, diese Belehrungen sollten jeweils vor Beginn des Silvesterfeuerwerks wiederholt werden. Feuerwerk ist vor Diebstahl zu schützten, das Abhandenkommen ist der Behörde anzuzeigen. Ebenso ist jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerk ereignet den Behörden sowie der zuständige Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

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91Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 91 - Stand 15.08.2016

4.3.6 Rückführung nicht verkauften Feuerwerks

Bei der Rückführung von Feuerwerk sind folgende Grundregeln zu beachten:

− Der Versand erfolgt ausschließlich in ordentlich verschlossenen, vorschriftsmäßig gekennzeichneten, unbeschädigten Originalkartons der Hersteller (Tipp: von jedem Artikel mindestens einen �guten“ Versandkarton für die Rücksendung aufheben)

− Keine offenen, beschädigten oder aufgerissenen Innenverpackungen zurücksenden − Leerräume in Anbruchkartons sind mit geeigneten Füllmaterial (Papier, Pappe; keine

fremden Kunststoffe wegen der Gefahr einer statischen Aufladung. − Der Wiederverschluss geöffneter Kartons sollte mit durchsichtigem Klebeband erfolgen,

damit keine Gefahrgutkennzeichen / UN-Nummern / Bauartzulassungen verdeckt werden

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92Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 92 - Stand 15.08.2016

5 Gefahrgutrecht Während das Chemikaliengesetz über die Gefahrstoffverordnung / das neue GHS den Umgang und die Lagerung sowie den innerbetrieblichen Transport gefährlicher Arbeitsstoffe regelt und damit vorrangig den Schutz der Beschäftigten vor den schädlichen chemischen Eigenschaften diesen Stoffen als Zielsetzung hat, regelt das Gefahrgutrecht den Umschlag und den (nationalen wie internationalen) Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen und hat damit den Schutz des Umschlag- und Beförderungspersonales, der Beförderungsmittel und nicht zuletzt der Öffentlichkeit und der Umwelt im Blickfeld. Aus diesen unterschiedlichen Schutzzielen ergeben sich daher unterschiedliche Einstufungskriterien für Gefahrstoffe und Gefahrgüter. Nicht jeder Gefahrstoff ist auch ein Gefahrgut; ein als �reizend“ (alt - GefStV) oder �zielorgantoxisch“ (neu - GHS) eingestuftes Reinigungsmittel ist oftmals kein Gefahrgut, da sich eine gesundheitliche Schädigung erst über einen längeren Zeitraum als chronische Wirkung entfaltet, für eine Einstufung als Gefahrgut ist sie nicht �akut“ genug. Andersherum bewertet das Gefahrgutrecht schädigende Wirkungen, die das Gefahrstoffrecht (bisher) nicht kennt: Druckluft / Atemluft ist kein Gefahrstoff, die Druckgasflasche hingegen jedoch ein Gefahrgut, da sich die schädliche Wirkung nicht aus dem Inhaltsstoff, sondern aus der �besonderen Art seiner Verpackung“ eben durch den Druck des Gases entfaltet. Darüber kann es aus den unterschiedlichen Schutzzielen heraus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Ein typisches Beispiel stellt hier das u.a. in Leuchtstoffröhren oder Fieberthermometern enthaltene Quecksilber dar: Nach dem Gefahrgutrecht wird dieses aufgrund seiner hohen legierenden Wirkung mit anderen Metallen als ätzend eingestuft, nach dem Chemikalienrecht wird es als giftig eingestuft, da hier die akute toxische Wirkung auf den Menschen im Vordergrund steht. Grundlage der rechtlichen Bewertung ist das �Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ (GGBefG) und seine nachstehenden Rechtsverordnungen, hier im Wesentlichen die �Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn Binnenschifffahrt“ (GGVSEB) über welche ein umfangreiches internationales Vertragswerk, das �Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR – Abkürzung des französischen Originaltitels) in national verbindliches Recht umgesetzt wird. Eine weitere nachstehende Verordnung ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), diese regelt die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben im Unternehmen. Als letzte Rechtsverordnung sei an dieser Stelle die Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) genannt. Diese erlaubt für verschiedene Transporte unter Einhaltung bestimmter Auflagen Abweichungen (Vereinfachungen) von den Regeln des Gefahrgutrechtes, dabei muss aber in der Regel im Beförderungspapier auf die Inanspruchnahme der Ausnahme hingewiesen werden. Als wesentliches Regelwerk dient hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter das ADR, da es alle konkreten Regelungen u.a. hinsichtlich Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation dieser Güter umfasst. Aktuell gilt das ADR 2015, Änderungen werden in der Regel

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93Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 93 - Stand 15.08.2016

jeweils im Zwei-Jahres-Abstand, das nächste Mal zum 01.01.2017 (in der Regel mit Übergangsfristen bis zum 30.06.2017) erwartet.

Zur näheren Erläuterung der Rechtstexte dient als Durchführungsrichtlinie die Richtlinie Straße – Eisenbahn – Binnenschifffahrt (RSEB). In dieser Verwaltungsvorschrift werden wesentliche Details der Rechtstexte näher erläutert, damit dient sie auch den Kontrollorganen (Polizei / BAG) als Maßstab.

Zu den für unser Unternehmen wesentlichen Änderungen des ADR 2017 zählen die − Detaillierte Gestaltung von Gefahrzetteln und Versandstückmarkierungen (derzeit mit

Übergangsfrist bis Ende 2018) − Änderungen beim Transport von Lithiumbatterien und Geräten mit Lithiumbatterien,

insbesondere bei beschädigten Batterien − Neue Gefahrzettel und Abfertigungskennzeichen für Lithium-Batterien

Hinweis zu Vorschriften und Regelungen: Die in diesem Abschnitt genannten aktuellen Vorschriften und Verordnungen sind als pdf.File auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – www.bmvbs.de – unter den Links Verkehr / Gefahrgut / Recht und Vorschriften / Alle Verkehrsträger verfügbar.

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94Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 94 - Stand 15.08.2016

5.1 Gefahrgutverordnung Straße (GGVSEB) / ADR Bei der Gefahrgutverordnung Straße – Eisenbahn – Binnenschifffahrt (GGVSEB) handelt es sich um eine Rahmenverordnung, mit welcher das �Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) in der Bundesrepublik Deutschland auch für innerdeutsche Transporte in Kraft gesetzt wurde. In der GGVSEB werden im Wesentlichen die einzelnen Verantwortlichkeiten der an der Beförderung Beteiligten festgelegt sowie einige nationale Besonderheiten, die nicht im ADR geregelt sind. Die Vielzahl von Einzelpflichten werden auf verschiedene Verantwortungsbereiche in der Transportkette zugewiesen (u.a. Absender, Verpacker, Verlader, Fahrzeugführer, Beförderer…) wobei es zu beachten gilt, dass es bei der Durchführung der Pflichten in der Regel immer zwei Beteiligte gibt, die in der Verantwortung stehen, einen der eine Pflicht erfüllen muss, einen zweiten, der die Erfüllung kontrolliert. So bestehen an den Schnittstellen oftmals gegenseitige Kontrollpflichten, z.B. hat der Fahrzeugführer eine ordnungsgemäße Ladungssicherung durchzuführen, der Verlader hat darauf hinzuwirken und diese zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle ein Mangel festgestellt, wird gegen beide Beteiligte ein Bußgeld und seit 2014 auch Punkte nach Fahrerlaubnisverordnung (�in der Flensburger Verkehrssünderkartei“) verhängt. Im Detail verweist die GGVSEB dann auf die Regelungen des ADR. Dieses besteht aus 9 Teilen. In diesen einzelnen Teilen werden u.a. folgende Themengebiete geregelt:

− Teil 1 Allgemeine Vorschriften − Teil 2 Klassifizierung und Einstufung gefährlicher Güter − Teil 3 Gefahrgutverzeichnis und Freistellungen bei der Beförderung in begrenzten Mengen, − Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und

Tanks − Teil 5 Vorschriften für den Versand, (Kennzeichnung von Versandstücken und Fahrzeugen,

Erstellen und Inhalte von Beförderungsdokumenten − Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften u.a. für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks − Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung − Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der

Fahrzeuge − Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen

Ein wesentliches Element des ADR ist die numerische Gefahrgutliste in Kapitel 3.2, hier sind alle Gefahrgüter in der Reihenfolge ihrer UN-Nummer aufgelistet und in den nachstehenden Spalten sind alle transportrelevanten Vorschriften in Codierung mit Verweis auf die entsprechenden Kapitel des ADR hinterlegt.

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95Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 95 - Stand 15.08.2016

5.1.1 Gefahrklassen

Analog zum Gefahrstoffrecht erfolgt die wesentliche Unterscheidung gefährlicher Güter durch eine Einteilung in insgesamt 9 sogenannter Gefahrklassen, die sich im Wesentlichen an den chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Stoffe und Gegenstände orientiert:

Hierbei ist zu beachten, dass Gefahrgüter ebenso wie Gefahrstoffe auch mehrere verschiedene Gefahreigenschaften aufweisen können und somit mehreren Gefahrklassen zugeordnet werden. In diesem Falle geschieht die Zuordnung zunächst nach der Hauptgefahr, dann in die sogenannten Nebengefahren. Zusätzlich kann noch die Berücksichtigung der zusätzlichen Eigenschaft �Umweltgefährdender Stoff“ erfolgen. Die Kennzeichnung der Gefahrklassen geschieht durch die Kennzeichnung der Versandstücke mit den in vorstehender Tabelle abgebildeten Symbolen, den sogenannten Gefahrzetteln oder Labeln, die Kennzeichnung der Umweltgefährdung durch die Zusatzkennzeichnung mit dem �Toter Fisch / Baum“.

Die Zuordnung zu den Gefahrklassen geschieht durch die Klassifizierung des Herstellers gemäß der in Kapitel 2.2 ADR genannten Prüfverfahren und -kriterien und schließt mit der Festlegung der UN-Nummer und der Verpackungsgruppe des Gutes ab. Diese werden bei Gefahrstoffen im Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblattes dokumentiert.

Achtung: durch Vermischen verschiedener Gefahrgüter miteinander oder anderen Stoffen wird der Handelnde selbst zum Hersteller und ist dann gegebenenfalls für die weitergehende Klassifizierung verantwortlich (z.B. beim Vermischen von Abfällen oder dem Anmischen von Farben)

Kl. (Kurz)Benennung Unterklasse(n) Beispiele

1 Explosive Stoffe und Ge-genstände mit Explosivstoff

1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 bestimmte Airbagmodule,Feuerwerke

2 Verdichtete, verflüssigteoder unter Druck gelösteGase

2.1 Entzündbare Gase2.2 Nicht entzündbare, ungiftige Gase2.3 Giftige Gase

Propan, Preßluft.Kohlenmonoxid,Aerosole

3 Entzündbare Flüssigkeiten Ether, Benzin, Farbe4 Entzündbare feste Stoffe 4.1 Entzünbare feste Stoffe

4.2 Selbstentzündliche Stoffe4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln

Magnesiumspäne,Metallpulver,Natrium

5 Entzündend (oxidierend)wirkende Stoffe

5.1 Entzündend (oxid.) wirkende Stoffe5.2 Organische Peroxide

Wasserstoffperoxid, Härter-komponente für Kleber,

6 Giftige und infektiöse Stoffe 6.1 Giftige Stoffe6.2 Infektiöse Stoffe

Trichlorethylen (�Tri“)

7 Radioaktive Stoffe Meßgeräte mit Strahlquellen8 Ätzende Stoffe Säuren, Laugen9 Verschiedene gefährliche

Stoffe und GegenständeAirbag-Module, Gurtstraffer-module, Lithiumbatterien,Umweltgefährdende Stoffe

Kennzeichnung neu

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96Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 96 - Stand 15.08.2016

5.1.2 Anforderungen für die Beförderung von Gefahrgut

Die Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter erfüllt werden müssen hängen maßgeblich zum einen von der Klassifizierung des Gutes, der beförderten Gesamtmenge, von der Art der Beförderung (z.B. als Tanktransport, Container in loser Schüttung oder als Stückgut (Versandstücke)) und von der Art und Größe der Verpackungen ab.

Wir unterscheiden dann im Wesentlichen zwischen

a) einem �einfachen“ Gefahrguttransport unterhalb der Grenzmenge zur Kennzeichnungspflicht b) einem kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport c) einem �freigestellten“ Transport von �gefährlichen Gütern in begrenzte Mengen / Limited

Quantities / LQ“

Für die Mitarbeiter der EUROBAUSTOFF-Märkte ist zudem noch entscheidend, ob die Waren im �Thekenverkauf“ an einen Kunden oder �ab Rampe“ an einen Spediteur übergeben werden, und ob damit z.B. der Pflichtenbereich des Verladers durch Marktmitarbeiter erfüllt werden muss, oder bereits dem Kunden obliegt.

Weiterhin ist noch zu unterscheiden, ob es sich beim Kunden um einen gewerblichen Einkäufer handelt oder um einen Handwerker, der unter bestimmten Voraussetzungen für seine Beförderung Freistellungen in Anspruch nehmen kann oder um eine Privatperson, die für sich ebenfalls weitgehende Freistellungsregelungen nutzen kann.

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97Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 97 - Stand 15.08.2016

a) der einfache Gefahrguttransport Hiermit ist die Beförderung einzelner gefährlicher Güter in Gebinden wie Fässern, Kanistern, Säcken oder Gasflaschen zu verstehen, bei denen die Gesamtmenge aller beförderten Güter die in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR festgesetzte Grenze von 1000 Gefahrpunkten nicht überschreitet. (Ermittlung der Gefahrpunkte siehe unten)

Diese Beförderungen können grundsätzlich von jedermann ohne besondere Schulungs- oder Ausrüstungsvoraussetzungen durchgeführt werden.

Zu erfüllen sind im Wesentlichen lediglich die

− allgemeinen Sicherheitspflichten (z.B. sorgfältiger Verschluss von Verpackungen), − ordnungsgemäßer technischer Zustand des Fahrzeuges, − eine ordnungsgemäße Ladungssicherung, − die Verwendung baumusterzugelassener Gefahrgut-Transportverpackungen, − die vollständige gefahrgutrechtliche Kennzeichnung der Versandstücke, − ein vollständig ausgefülltes Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 ADR, − gegebenenfalls die Einhaltung sogenannter Zusammenladeverbote (z.B. das

Zusammenladen giftiger Stoffe mit Nahrungs-, Futter- oder Genussmitteln), − das Mitführen eines geprüften, zugelassenen und funktionstüchtigen Feuerlöschers

(2kg Pulver).

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98Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 98 - Stand 15.08.2016

b) der kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransport Bei der Beförderung großer Mengen Gefahrgut als Stückgut oder der Beförderung in Tanks oder Containern liegt in der Regel ein �kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport“ vor. Dies ist meist nur bei der Zulieferung von Waren zu den Baumärkten der Fall. (z.B. Anlieferung von Flaschengasen, allerdings auch oftmals bei der Abholung gefährlicher Abfälle oder bei der Anlieferung oder Retoure von Feuerwerkskörpern)

Hier sind in der Regel über die vorstehenden Forderungen des einfachen Gefahrguttransportes hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen:

− Einsatz eines ADR-geschulten Fahrers − Einsatz eines Fahrzeuges mit besonderer Zulassung (Tankfahrzeuge /

Sprengstofffahrzeuge) − Vorhandensein einer vollständigen und funktionsfähigen Gefahrgut-Fahrzeugausstattung

(Feuerlöscher, persönliche Schutzausstattung für die Fahrzeugbesatzung, Umweltschutzausrüstung)

− Mitführen einer �Schriftlichen Weisung an den Fahrzeugführer“ (�Unfallmerkblatt“) − Kennzeichnung des Fahrzeuges mit orangen Warntafeln und Placards − Personenbeförderungsverbot

Gerade bei diesen Transporten besteht eine umfassende Kontrollpflicht der Mitarbeiter, die für die Übergabe der Güter an den Fahrzeugführer verantwortlich sind.

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99Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 99 - Stand 15.08.2016

c) gefährliche Güter in begrenzten Mengen / Limited Quantities / LQ nach Kapitel 3.4 ADR Hierbei handelt es sich um eine Beförderung in kleinen Mengen verpackter gefährlicher Güter mit der Möglichkeit einer weitgehenden Erleichterung oder Freistellung der Gefahrgutvorschriften, hierbei unter anderem:

− der Verzicht auf baumusterzugelassene Verpackungen (Kostenersparnis!) − der Verzicht auf ein Beförderungspapier (Arbeitseinsparung!) − Erleichterungen beim Zusammenpacken / Zusammenladen dieser Güter − Diese Güter zählen nicht bei der Ermittlung der Gefahrpunkte nach 1.1.3.6 ADR, sie können

somit unbegrenzt zugeladen werden − Eine vereinfachte Kennzeichnung der Packstücke

Von dieser Freistellungsmöglichkeit sind ein Großteil der einzelhandelsgerecht abgepackten Produkte wie Druckgaspackungen (Spraydosen), Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Drogerieartikel u.v.m. betroffen, sofern sie in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen von maximal 5Litern / 5kg (in Einzelfällen auch kleinere maximale Mengen) verpackt werden. Größere Gebinde wie 10Liter Eimer, Flüssiggasflaschen mit Propan, allerdings auch einzelne �Kleinartikel“ wie Feuerzeuge oder Butangaskartuschen, oder auch verschiedene giftige Stoffe können jedoch grundsätzlich nicht als LQ versendet werden.

Um die Freistellungen nutzen zu können, müssen jedoch alle nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:

− die Beförderung als LQ muss in Spalte 7 der Tabelle 3.2 des ADR zugelassen sein, dort stehen auch die die höchstzulässigen Mengen, die die Innenverpackungen nicht überschreiten dürfen

− der Versand muss in Zusammengesetzten Verpackungen erfolgen (eine oder mehrere Innenverpackungen in einer stabilen Außenverpackung oder in Tray-Verpackungen (Schalenkarton in Kunststofffolie eingeschweißt), diese müssen während der Beförderung wirksam geschlossen sein (keine oben offenen Kartons)

− Die Bruttomasse jedes einzelnen Versandstückes darf 30kg (bei Tray 20kg) nicht überschreiten

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− Jedes einzelne Versandstück ist auf mindestens einer Seite deutlich und dauerhaft mit der LQ-Kennzeichnung zu versehen. - Neue Kennzeichnung LQ - Schwarze Raute mit zwei schwarzen Dreiecken auf weißem oder

ausreichend kontrastierendem Untergrund

- Größe 10 x 10cm, Randlinie mit 2mm Linienbreite − Bei flüssigen Gefahrgütern ist zusätzlich auf zwei Seiten die

Kennzeichnung der Packstückorientierung (�Doppelpfeil“) anzubringen

Die alte LQ-Kennzeichnung mit der UN-Nummer in der schwarzen Raute ist seit dem 30.06.2015 nicht mehr nach ADR für den Transport zugelassen. Versandstücke aus noch vorhandenen Alt-Lagerbeständen müssen vor einem eventuellen Versand neu gekennzeichnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich bei der Umstellung bei bestimmten Stoffen die zulässigen Mengen der Innenverpackung verringert haben können. So bei Gütern der Gefahrklasse

3 VG II (z.B. Scheibenfrostschutzkonzentrat) von bisher 3Liter auf 1Liter. Daher ist im Zweifelsfall vor der Umkennzeichnung beim Hersteller oder zuständigen Gefahrgutbeauftragten nachzufragen.

AUSNAHME: Eine Ausnahme besteht unter den besonderen Auflagen der Sondervorschrift SV 653 nach ADR für kleine Druckgasflaschen mit Kohlensäure UN 1013 (z.B. für Soda-Sprudler). Diese werden in zusammengesetzter Verpackung bis 30kg Masse z.B. in Kisten aus Pappe befördert, gekennzeichnet mit der UN 1013 in der schwarzen Raute. Der vollständige Text der Sondervorschrift kann dem ADR entnommen oder beim Gefahrgutbeauftragten erfragt werden.

Werden gefährlicher Güter in begrenzten Mengen in Umverpackungen versendet, so sind die Umverpackungen mit den LQ-Zettel, gegebenenfalls mit den Packstückorientierungspfeilen und dem Wort �Umverpackung“ zu kennzeichnen.

Eine Besonderheit besteht darin, dass Beförderungseinheiten mit einem zGG über 12t, die mehr als 8t Brutto Limited Quantities geladen haben, vorne und hinten mit einer zusätzlichen Kennzeichnung zu versehen sind (falls nicht bereits eine Kennzeichnung mit oranger Warntafel erforderlich ist), daher hat der Absender bei Erteilung des Beförderungsauftrages den Beförderer schriftlich über die Bruttomasse (Versandstückgewicht ohne Paletten) der zu befördernden LQ zu informieren.

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Hierbei hat die Kennzeichnung mit dem neuen LQ-Label mit den beiden schwarzen Spitzen als Placard (Größe 25 x 25cm) zu erfolgen.

Beim Transport von Gefahrgut sind folgende Punkte zusätzlich zu beachten:

− Es dürfen nur Güter in einem Versandstück zusammengepackt werden, die nicht gefährlich miteinander reagieren können. Klassenspezifische Zusammenpackvorschriften und Mengenbeschränkungen sind zu beachten

− Es dürfen nur zugelassene, geeignete, geschlossene, unbeschädigte und vollständig gekennzeichnete Versandstücke verladen und transportiert werden. (Ausnahmen z.B. bei LQ / EQ in den jeweiligen Abschnitten dieses Handbuches)

− Die Kennzeichnung JEDES EINZELNEN Versandstückes umfasst, den oder die zutreffenden Gefahrzettel, die UN-Nummer und die Baumusterzulassung der Verpackung

− Die Gefahrgüter sind nach Möglichkeit von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln getrennt zu halten, in einigen Fälle besteht sogar ein konkretes Zusammenladeverbot (z.B. bei giftigen Stoffen der Klasse 6.1, radioaktiven Stoffen der Klasse 7 oder Explosivstoffen der Klasse 1)

− Das Ladegut ist stets so zu sichern, dass es unter allen normalen Beförderungsbedingungen (dies schließt eine Vollbremsung oder plötzliche Lenkbewegungen im Gefahrenfalle ein!) sicher steht, nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann und das Gefahrgut nicht aus seinen Verpackungen austreten kann, d.h. die Ladestücke auch nicht z.B. durch spitze Gegenstände und Kanten beschädigt werden können

− Auch leere ungereinigte Gefahrgut-Verpackungen gelten als Gefahrgut − Auf eine gleichmäßige Lastverteilung ist zu achten − Die gefährlichen Güter sollten getrennt vom Fahrer im Laderaum oder Kofferraum befördert

werden − Bei der Beförderung von Gasen muss der Laderaum des Fahrzeugs ausreichend belüftet

sein − Ein Beförderungspapier mit allen erforderlichen Angaben ist mitzuführen − Es ist (falls keine Freistellung vorliegt) grundsätzlich mindestens ein Feuerlöscher

(2kgPulver) mitzuführen. − wird dringend empfohlen zu prüfen, ob – und wenn wieweit – die individuellen Kfz-

Versicherungsbedingungen Gefahrguttransporte abdecken − Es wird empfohlen, während der Beförderung von Gefahrgut auf das Rauchen zu verzichten.

Während Verladearbeiten besteht ein generelles Rauchverbot

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Die hier aufgeführten Vorschriften gelten in der Regel nicht im vollen Umfang für die EUROBAUSTOFF-Märkte, z.B. werden in der Regel keine Transporte mit größeren Mengen Gefahrgut ausgeführt, die besonders ausgerüstete Fahrzeuge und besonders geschulte Fahrer, mit dem sogenannten ADR-Führerschein, erfordern (außer bei Anlieferungen oder Abholung von gefährlichen Abfällen). Im nächsten Kapitel soll auf die Aufgaben eingegangen werden, die EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut betreffen können.

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5.2 Aufgaben der EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut Die GGVSEB listet in den §§ 17 – 34a alle während der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllenden Pflichten auf. Hierzu werden die einzelnen Pflichten den jeweiligen Beteiligten in der Beförderungskette zugewiesen, wobei der Begriff der Beförderung gemäß der Definition im GGBefG nicht nur den eigentlichen Transport umfasst, sondern alle vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten mit einschließt:

Auf die weiter oben im Text unter Kapitel 5.1 erwähnten gegenseitigen Kontrollpflichten insbesondere bei der �Übergabe-Schnittstellen“ wird nochmals mit Nachdruck hingewiesen.

Die GGVSEB benennt im Einzelnen folgende Beteiligte an der Beförderung gefährlicher Güter:

• den Absender eines Gutes (§ 18) • den Verpacker (§ 22) • den Verlader (§ 21)

• den Beförderer (§ 19) • den Fahrzeugführer (§ 28) • den Entlader / den Empfänger (§ 20)

Bei der Rückgabe von Gefahrgut, z.B. größeren Mengen Frostschutzmittel, an den Lieferanten oder der Übergabe von Altöl, leeren Gasflaschen und Starterbatterien erfüllen EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter nach vorstehenden Paragrafen der Gefahrgutverordnung nachfolgende Funktionen im Bereich Gefahrgut.

Gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz umfasst der Begriff der Beförderung insbesondere folgende Verfahrensschritte:

Transportdurch-führung

(einschließlich aller transportbedingten

Zwischenaufenthalte)

Transportdurch-führung

(einschließlich aller transportbedingten

Zwischenaufenthalte)

Transportdurch-führung

(einschließlich aller transportbedingten

Zwischenaufenthalte)

Transportdurch-führung

(einschließlich aller transportbedingten

Zwischenaufenthalte)

VerladenVerladen

UN1263

VerladenVerladen

UN1263UN1263

Be-auftragen

zum Transport

Be-auftragen

zum Transport

Ver-packen

Ver-packen

Kenn-zeichnen

und Markie-

ren

Kenn-zeichnen

und Markie-

ren

Ver-senden(erstellen

der Begleit-papiere)

Ver-senden(erstellen

der Begleit-papiere)

UN1263UN1263

Aus-packen

Aus-packenEntladenEntladen

UN1263UN1263UN1263

UN1263UN1263UN1263UN1263

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104Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 104 - Stand 15.08.2016

Die Verantwortlichkeiten aus dem Personenkreis »Beförderer-Absender-Auftraggeber« sind nicht relevant für Hersteller oder Händler, wenn diese

− Gefahrgüter »frei Haus« kaufen (z.B. der EUROBAUSTOFF bestellt beim Hersteller Farben) oder

− »ab Werk« verkaufen (z.B. Verdünner an einen Malerbetrieb, welcher die Ware selbst abtransportiert).

In diesen Fällen liegen die Verantwortlichkeiten von Beförderer, Absender und Auftraggeber beim Lieferanten oder beim Kunden oder bei den ggf. von diesen beauftragten Spediteuren bzw. Frachtführern.

Hinweis: Nachstehende Pflichten stellen nur einen vereinfachten unvollständigen Auszug aus den Vorschriften dar, rechtlich bindend sind nur die jeweiligen aktuellen Rechtsverordnungen !!!

Empfänger / Entlader von Gefahrgut Als Empfänger von Gefahrgut kommen den EUROBAUSTOFF-Mitarbeitern keine besonderen Aufgaben zu. Hier ist, wie bei jeder Warenannahme, darauf zu achten, dass nur unbeschädigtes Gefahrgut angenommen wird.

Hinweis: Beschädigte Gefahrgüter dürfen jedoch erst wieder zurückgesendet werden, wenn die Gefahr beseitigt wurde, z.B. mangelhafte Verschlüsse ersetzt oder undichte Gefäße umgefüllt wurden.

Darüber hinaus gilt bei Ladevorgängen das Rauchverbot.

Verlader von Gefahrgut Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt (unabhängig davon, wer die Verladung ausführt!) oder selbst befördert. Der Verlader hat u. a.

− den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut hinzuweisen und das Beförderungspapier zu übergeben

− die Verpackung (auch ungereinigt leer) bei der Übergabe auf Unversehrtheit zu prüfen − Fahrer und Fahrzeug daraufhin zu kontrollieren, ob eine sichere Verladung und ein sicherer

Transport gewährleistet ist (Verladerkontrolle inklusive Überprüfung der Gefahrgut-Ausrüstung)

− auf eine sichere und ordnungsgemäße Ladungssicherung hinzuwirken − die Einhaltung des Rauchverbots zu gewährleisten

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105Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 105 - Stand 15.08.2016

Auftraggeber des Absenders Auftraggeber des Absenders ist, wer mit einem Spediteur einen Speditionsvertrag nach § 453 Handelsgesetzbuch abschließt. Als Auftraggeber des Absenders müssen Baumärkte folgende Pflichten erfüllen:

Es ist dafür zu sorgen, dass dem Absender − die erforderlichen Angaben zur Erstellung eines Beförderungspapiers (ausgenommen

Namen und Anschrift des Absenders), und − die zusätzlichen Vermerke entsprechend den klassenspezifischen Vorschriften schriftlich

mitgeteilt werden.

Absender von Gefahrgut Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Der Absender − hat den Beförderer auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung hinzuweisen und die zu

befördernden Gefahrgutmengen in nachweisbarer Form mitzuteilen (in diesem Zusammenhang hat er zu ermitteln, ob es sich bei seiner Ladung um einen kennzeichnungspflichtigen Transport handelt)

− dem gefährlichen Gut ein vollständig ausgefülltes Beförderungspapier (siehe Kapitel 5.2.1) mitzugeben.

Beförderer Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt bzw. das Unternehmen, das über den Einsatz des Fahrzeuges bestimmt, z.B. ein EUROBAUSTOFF, der selbst seine Kunden beliefert.

Der Beförderer hat − dafür zu sorgen, dass die Transporte nur durch qualifiziertes Fahrpersonal durchgeführt

werden − dass die Fahrzeuge für den Transport geeignet und mit der notwendigen Ausrüstung

(Feuerlöscher, bei kennzeichnungspflichtigen Transporten der Gefahrgutausstattung) und ausreichenden Ladungssicherungsmitteln ausgestattet werden.

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106Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 106 - Stand 15.08.2016

Fahrzeugführer Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr

− darf keine beschädigten oder undichten Gefahrgutversandstücke befördern − hat die Regelungen der Straßenverkehrsordnung, inklusive Streckenverbote oder –

einschränkungen (z.B. Tunnelbeschränkungen, Schlechtwetterfahrverbote o.ä.) zu beachten − hat eine ordnungsgemäße Ladungssicherung durchzuführen und auf die Einhaltung einer

sicheren Lastverteilung und Höchstzuladung zu achten − hat die vorgeschriebene Fahrzeugausrüstung mitzuführen und auf Vollständigkeit und

Funktionsfähigkeit zu achten und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen − die vollständigen Beförderungsdokumente, inklusive Beförderungspapier nach 5.4. ADR, und

Führerschein, bei kennzeichnungspflichtigen Beförderungen zusätzlich ADR-Schein, Schriftliche Weisung, Zulassungsbescheinigungen, gegebenenfalls Ausnahmezulassungen mitzuführen und auf Verlagen vorzuzeigen

− bei kennzeichnungspflichtigen Transporten für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Fahrzeuge zu sorgen

− gegebenenfalls das Fahrzeug bei Transportunterbrechungen zu überwachen − während der Teilnahme am Straßenverkehr die Einnahme berauschender Mittel zu

unterlassen

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107Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 107 - Stand 15.08.2016

5.2.1 Beförderungspapier

An die Beförderungspapiere sind formal keine Forderungen gestellt. Es können dafür Frachtbriefe, Lieferscheine und im Falle von Abfällen Abfallbegleitscheine benutzt werden. Das Beförderungspapier muss jedoch, im Falle von Gefahrgut, nach dem ADR, folgende Punkte enthalten:

− die UN – Nummer − die Versandbezeichnung des Gutes eventuelle plus Angabe des Gefahrauslöser − die Nummern der Gefahrgutzettelmuster − ggf. die relevante Verpackungsgruppe − der Tunnelbegrenzungscode

Hinweis: diese Angaben müssen in der oben vorgegebenen Reihenfolge und Form geschrieben werden (der sogenannte Gefahrgutdatensatz), alle diese Daten sind in der Regel dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes im Abschnitt 14 zu entnehmen!

Weiterhin − gegebenenfalls die Zusätzliche Angabe �Umweltgefährdend“ − gegebenenfalls die Angabe einer Sondervorschrift

Beispiel für einen vollständigen Gefahrgutdatensatz: UN 3286, Abfall, Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g. (Bichlorephidrinhydrazin), 3 (6.1 + 8), VG I, (C/E) Umweltgefährdend

− die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke − die Gesamtmenge der gefährlichen Güter − den Namen und die Anschrift des Absenders − den Namen und die Anschrift des Empfängers − eine Erklärung entsprechend einer Sondervereinbarung

Anmerkungen zu den Angaben im Beförderungspapier: Die Reihenfolge – UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben �UN“, offizielle Benennung des Guts, des/der Gefahrzettel(s), der Verpackungsgruppe – ist zwingend. Nach den Gefahrgutangaben (UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, ggf. Verpackungsgruppe) muss der Tunnelbeschränkungscode in Klammern angegeben werden. Weitere Angaben können in ihrer Reihenfolge frei gewählt werden.

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108Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 108 - Stand 15.08.2016

Zur UN-Nummer: Die UN-Nummer besteht aus den Großbuchstaben UN plus vier Ziffern: z.B. UN 1234; nicht UN-Nr.:1234

Zur Versandbezeichnung: die technische Versandbezeichnung ist die Angabe aus Kapitel 3.2. ADR, Produktnamen sind in der Regel keine Versandbezeichnungen (für �Brenn-Spiritus“ ist die korrekte Transportbezeichnung UN 1170 Ethanol oder Ethanollösung) bei n.a.g Positionen ist der technischen Versandbezeichnung der Gefahrauslöser (in Klammern) nachzustellen. Bei Abfällen ist der Versandbezeichnung das Wort �Abfall“ vorangestellt. Es dürfen keine textlichen Abkürzungen verwendet werden wie etwa �entzündb.flüss.Stoff“

Zum Gefahrzettelmuster: die Angabe des Zettelmusters aus Kapitel 5.2 ADR in arabischen Ziffern, bei Sprengstoffen zuzüglich Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe, die Angabe der Gefahrzettel der Nebengefahren in Klammern; es wird nicht das Wort �Klasse“ angegeben! z.B. bei einem brennbaren, giftigen und ätzenden Stoff 3 (6.1 + 8)

Zur Verpackungsgruppe: die römischen Ziffern I, II oder III, Die Buchstaben �VG“ oder �PG“ für Verpackungsgruppe oder Package Group dürfen vorangestellt werden. Bei den Klassen 1, 2, 6.2 und 7 gibt es keine Verpackungsgruppe. Die Verpackungsgruppe gibt den Grad der Gefährdung an, die von dem Stoff ausgeht und hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Beförderungskategorie und damit auf die zulässigen Beförderungsmengen bis zum Erreichen der Kennzeichnungspflicht von Transporten.

Zum Tunnelbegrenzungscode: Großbuchstaben in Klammern z.B. (D/E), Angabe ist nicht erforderlich, wenn bereits vor Beginn der Beförderung feststeht, dass kein Tunnel mit Beschränkung durchfahren werden muss oder kein kennzeichnungspflichtiger Transport vorliegt (> Vorsicht bei Sammelladungsverkehr!).

Zur Umweltgefährdung: Der Zusatz �Umweltgefährdend“ ist nach dem Gefahrgutdatensatz anzugeben, wenn die Versandstücke mit den Zusatzkennzeichen �Toter Fisch / Baum“ zu kennzeichnen sind.

Zur Sondervorschrift: hier ist nur eine Angabe zu machen, wenn diese in der Sondervorschrift gefordert wird, z.B. bei SV 640 x bei Tankbeförderung!

Grad der Gefahr Verpackungs-gruppe nach ADR

Stoffe mit hoher Gefahr I Stoffe mit mittlerer Gefahr II Stoffe mit geringer Gefahr III

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Zu Art und Anzahl der Versandstücke: Anzugeben ist die korrekte Bezeichnung der VERSANDSTÜCKE, diese ist in der Regel: Fass, Kanister, Kiste, Sack, Gasflasche oder IBC; keine Kartons (Pappkarton = Kiste aus Pappe), keine �Stück“ oder �each“; keine �Collis“, keine �Hobocks“ o.ä.; eine Palette ist kein Versandstück, sondern nur ein Ladehilfsmittel.

Zur Masse der Gefahrgüter: anzugeben ist Volumen (Bei Flüssigkeiten oder Druckgasen) oder Brutto-/Nettomasse (bei Feststoffen und Flüssiggasen), bei Feuerwerk die Nettoexplosivstoffmasse (NEM), bei Beförderungen unter 1000 Punkte ist zusätzlich die Menge je Beförderungskategorie zusammenzufassen.

Ein beispielhaftes Beförderungspapier ist in Anlage 11.8 abgebildet.

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110Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 110 - Stand 15.08.2016

5.2.2 Unfallmerkblatt – Schriftliche Weisungen

Jeder Fahrer eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransportes hat eine �Schriftliche Weisung an den Fahrzeugführer“ (�Unfallmerkblatt“) nach Abschnitt 5.4.3 ADR im Fahrzeug mitzuführen. Die Schriftliche Weisung ist dem Fahrer durch den Beförderer in der Sprache des Fahrers mitzugeben. Das Unfallmerkblatt dient dazu, dem Fahrzeugführer die Verhaltensregeln bei einem Unfall mit dem jeweiligen Gut, mitzugeben. Der Verlader hat sich persönlich davon zu überzeugen, dass der Fahrzeugführer das Unfallmerkblatt mitführt und dass es dem aktuellen Stand entspricht.

Ein Muster der Schriftlichen Weisung in Deutsch ist in Anlage 11.12.1 abgebildet.

Diese neue einheitliche Schriftliche Weisung, die beim Transport sämtlicher gefährlicher Güter und Stoffe in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks eingesetzt wird, enthält gefahrklassenbezogene Informationen, die für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen notwendig sind. Sie enthält generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall sowie zusätzliche Informationen und spezifische Maßnahmen zu den einzelnen Gefahrgutklassen. Sie beinhaltet darüber hinaus eine standardisierte Liste der Ausrüstungsgegenstände, die während der Beförderung – teilweise in Abhängigkeit von den beförderten Gefahrgutklassen – mitzuführen sind. Die vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände dienen zum einen dem persönlichen Schutz der Fahrzeugbesatzung wie auch der Durchführung von Notfallmaßnahmen. Die durch den Verlader vor Ladungsbeginn durchzuführende Verladerkontrolle umfasst auch die Kontrolle der Vollständigkeit und der Einsatzbereitschaft dieser Ausrüstungsteile. (Muster-Checkliste 11.12.2)

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111Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 111 - Stand 15.08.2016

5.2.3 Freistellungen von GGVSEB / ADR

Für die Beförderung von Gefahrgut existiert eine Reihe von Freistellungen. Diese Regelungen bewirken, dass bei der Beförderung die Anforderungen der Gefahrgutverordnung nicht oder nur in geringerem Umfang berücksichtigt werden müssen. Wurde über die Einstufung eines Stoffes in GGVSEB / ADR entschieden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine absolute oder partielle Freistellung von diesen Vorschriften erfolgen. Das Gefahrgutrecht sieht hierbei unter anderem folgende Freistellungen vor, die auch bei EUROBAUSTOFF Anwendung finden.

a) Freistellungen für Privatpersonen b) �Mitführen“ gefährlicher Güter c) Freistellungen für gefährliche Güter in begrenzten Mengen / Limited Quantities (LQ) d) Freistellungen für Güter in freigestellten Versandstücken / Excepted Quantities (EQ) e) Freistellungen für bestimmte gewerbliche Transporte (�Handwerkerregelung“) f) Freistellungen bei nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten g) gefährliche Güter in Geräten h) Beförderung unter einer Sondervorschrift (SV) des Abschnittes 3.3 ADR i) Beförderungen aufgrund einer Ausnahme nach GGAV j) Freistellungen für leere, ungereinigte Verpackungen

a) Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden (1.1.3.1.a ADR), sind von den Regelungen des ADR vollständig freigestellt, wenn die Güter einzelhandelsgerecht verpackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch sowie für Freizeit oder Sport bestimmt sind und wenn Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Freiwerden der Güter unter normalen Transportbedingungen zu vermeiden. Zu Beachten sind lediglich die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitspflichten und einer ausreichenden Ladungssicherung. Bei der Beförderung entzündlicher Flüssigkeiten (u.a. auch Kraftstoffe) darf eine Gesamtmenge von 240Litern sowie ein maximale Fassungsvermögen je Transportbehälter von 60Litern nicht überschritten werden.

b) Das Mitführen von Kraftstoffe in Fahrzeugen, welcher dem Betrieb der Fahrzeuge und seiner Einrichtungen dient, inklusive dem Mitführen von Reservebehältern (bis max. 60Liter) (1.1.3.3. ADR) sowie Gase, die für den Antrieb oder Betrieb von Beförderungsmitteln und deren besonderen Einrichtungen (z.B. Kühlanlagen) bestimmt und in Behältern des Beförderungsmittels enthalten sind (1.1.3.2. ADR) unterliegen nicht den Regelungen des ADR.

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112Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 112 - Stand 15.08.2016

c) Gefährliche Güter in Begrenzten Mengen / Limited Quantities (LQ) nach Kapitel 3.4. ADR unterliegen ausschließlich den dort genannten Bedingungen, (siehe Kapitel 5.1.2 c) dieses Handbuches).

d) Gefährliche Güter in Freigestellten Mengen / Excepted Quantities (EQ) nach Kapitel 3.5 ADR unterliegen ausschließlich den dort genannten Bedingungen, im Wesentlichen sind zu beachten die Beförderung in zusammengesetzten Verpackungen, die Einhaltung der Mengengrenzen und die Kennzeichnung mit dem nebenstehenden Kennzeichnungszettel nach 3.5.4.2. ADR. Auf dem Kennzeichen sind bei * die Gefahrklasse und bei ** der Name des Absenders oder Empfängers einzutragen. Auf Umverpackungen muss das Kennzeichen wiederholt werden, wenn es nicht sichtbar ist. Pro Beförderungseinheit (CTU) dürfen maximal 1.000 Packstücke enthalten sein. Im ggf. vorhandenen Transportdokument (z.B. Luftfrachtbrief, CMR) muss vermerkt werden: �GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“ und die Anzahl der Packstücke.

e) Beförderungen die von Unternehmen in Verbindung mit deren Haupttätigkeit (z.B. Belieferungen und Rückführungen von Baustellen, Durchführung von Messungen, Reparatur und Wartungsarbeiten, (…) durchgeführt werden. (1.1.3.1.c ADR sogenannte �Handwerkerregelung“ z.B. das Schweißgerät des Klempners, die Farbe und der Verdünner des Malers). Bedingung: der Inhalt der Versandstücke darf 450Liter je Versandstück nicht überschreiten. Die höchstzulässige Gesamtmenge der gefährlichen Güter darf je Beförderungseinheit die gemäß der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR zu berechnende Gesamtgefahrpunktzahl von 1000 nicht überschreiten. Beförderungen die zur internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, sind jedoch NICHT freigestellt!

f) Transporte gefährlicher Güter, bei denen die Mengengrenze von 1000 Gefahrpunkten nicht überschritten wird, sind von wesentlichen Teilen des ADR, insbesondere hinsichtlich der Fahrerschulung und der besonderen Zulassung und Ausstattung der Fahrzeuge befreit. (Siehe hierzu Kapitel 5.1.2 a) dieses Handbuches).

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113Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 113 - Stand 15.08.2016

g) Gefährliche Güter in Geräten (z.B. das Benzin im Tank eines Rasenmähers, der Lithiumakku an einer Handwerkzeugmaschine, sind während der Beförderung vom ADR freigestellt, sofern Maßnahmen getroffen werden, um ein Freiwerden der Gefahrgüter unter normalen Transportbedingungen zu verhindern. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Geräte nach Gerätesicherheitsgesetz oder ähnlichen Prüfvorschriften zugelassen sind (u.a. GS-Zeichen, TÜV-Zulassung o.ä.) und vorhandene Sicherungseinrichtungen genutzt werden (z.B. Schließen des Benzinhahns beim Rasenmäher, Sichern von Geräten mit Lithiumakkus gegen unbeabsichtigtes Einschalten während der Beförderung).

h) Die Stoffeintragungen der Gefahrgutliste in 3.2 ADR verweisen teilweise auf Sondervorschriften (SV) im Abschnitt 3.3 ADR. Aus diesen können sich im Einzelfall Erleichterungen für den Transport ergeben. Dazu sind jedoch die zugeordneten Bedingungen zu erfüllen. Beispiele: nach SV 598 sind Starterbatterien von den Regeln des ADR freigestellt, wenn sie u.a. unbeschädigt und dicht sind, während des Transportes gegen Umfallen und Verrutschen gesichert sind und die Pole gegen Kurzschluss geschützt sind. Nach SV 247 sind alkoholische Getränke bis 70Vol% in Holzfässern kein Gefahrgut, obwohl sie eigentlich als brennbare Flüssigkeiten zu betrachten wären, sofern die Fässer ein Volumen von nicht mehr als 250Litern besitzen. Nach SV 65 unterliegt Wasserstoffperoxid, wässrige Lösung mit weniger als 8% Wasserstoffperoxid nicht dem ADR.

i) In bestimmten Transportsituationen können Regelungen des Gefahrgutrechtes aufgrund einer allgemeinen Ausnahme nach Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) oder einer behördlichen Einzelausnahme nach § 5 GGVSEB oder einer multilateralen Vereinbarung (M…) ganz oder teilweise außer Acht gelassen werden. In der Regel sind hierzu aber jeweils spezifische Auflagen und Bedingungen zu erfüllen. Nähere dazu regelt die jeweilige Ausnahme. Üblicherweise muss die Ausnahme zumindest als Kopie während der Beförderung mitgeführt und wenn notwendig ein entsprechender Vermerk im Beförderungspapier nach 5.4 ADR eingetragen werden.

j) Leere, ungereinigte Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC sind von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gefahren den Klassen 1-9 zu beseitigen (1.1.3.5. ADR)

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114Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 114 - Stand 15.08.2016

5.2.4 Anwendung der 1000-Punkte-Regelung gem. 1.1.3.6 ADR

Gem. ADR 1.1.3.6 darf eine bestimmte Gesamtmenge, die von der Klassifizierung der Gefahrgüter abhängig ist, nicht überschritten werden. Wird diese Gesamtmenge nicht überschritten, dann kann der Gefahrguttransport unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden (siehe Kapitel 5.1.2 dieses Handbuches).

Um die Erleichterungen des Transportes nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

− Es dürfen ausschließlich zugelassene Verpackungen verwendet werden, deshalb empfiehlt es sich, die Artikel beim Rücktransport in den unbeschädigten Originalverpackungen zu transportieren.

− Es existiert ein Rauchverbot bei Ladearbeiten in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen.

− Die Versandstücke (Transportverpackungen) müssen entsprechend den Inhaltsstoffen mit Gefahrzetteln versehen sein.

− Weiterhin ist die Angabe der Menge pro Beförderungskategorie und die berechnete Punktezahl im Beförderungspapier anzugeben.

Voraussetzung zur Nutzung der erleichterten Bedingungen bei der Beförderung von Versandstücken ist, dass je Beförderungseinheit (z.B. PKW mit Anhänger) Mengengrenzen an Gefahrgütern eingehalten bzw. unterschritten werden. Zur Ermittlung der Mengenobergrenzen von Gefahrgütern wurden die Gefahrgüter in Beförderungskategorien (0 bis 4) untergliedert (ADR Kapitel 3.2; Spalte 15). Den einzelnen Kategorien werden Faktoren zugeordnet, die mit dem Volumen / der Masse der Gefahrgüter zu multiplizieren ist. Daraus berechnen sich die sogenannten Gefahrpunkte, die Gesamtzahl der Gefahrpunkte darf 1000 nicht überschreiten, ansonsten handelt es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport. Die physikalischen Einheiten (z.B. kg) der Mengenobergrenzen werden in den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen in Abhängigkeit von der Art der Gefahrgüter festgelegt, z.B.

− für verdichtete Gase wie Stickstoff, Druckluft sowie flüssige Stoffe der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter oder

− für feste Stoffe, verflüssigte Gase (Propan, Butan), tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase (Acetylen) die Nettomasse in kg

− für Explosivstoffe die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) Je gefährlicher das Gefahrgut ist, desto geringere Mengen dürfen unter erleichterten Bedingungen befördert werden.

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115Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 115 - Stand 15.08.2016

Beförderungskategorie Faktor Max. Höchstmaße je Beförderungseinheit0 --- Immer kennzeichnungspflichtig 1 50 20 kg / Liter 2 3 333 kg / Liter 3 1 1000 kg / Liter 4 0 Unbegrenzt zuladbar / nie kennzeichnungspflichtig

In Tabelle 1 sind Mengen-Beispiele für die erleichterte Gefahrgutbeförderung von Versandstücken nach 1.1.3.6.3 ADR gegeben.

Tabelle 1 : Produkt-Beispiele für die Mengenobergrenzen nach ADR

UN-N

r

Klas

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Z iffe

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Fakt

oren

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ungs

- Ka

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1950 2 5 A Bauta Wärmedämmschaum 1000 1 3

1950 2 5 F NIGRIN Gleitspray (Aerosol) 333 3 2

1263 3 II Hammerit Pinselreiniger und Verdünner 333 3 2

1133 3 III NIGRIN Scheibendichtmasse 1000 1 3

1325 4.1 II Molto Abbeizer Spezial 333 3 2 2796 8 II Akkumulatorensäure 1.285 333 3 2

2967 8 III Molto Zementschleier-Entferner 1000 1 3

1789 8 III Bauta Zement- und Mörtellöser 1000 1 3

Wenn verschiedene gefährliche Güter, die den gleichen oder verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe

− der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, − der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und − der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3

1000 nicht überschreiten. Werden z.B. 100kg Farbe (Klasse 3, F1, III), 100kg Farbe (Klasse 3 / F1, II) in einem Fahrzeug transportiert, werden die Punkte entsprechend Tabelle 2 berechnet:

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Tabelle 2: Beispiel zur Berechnung für den Transport verschiedener gefährlicher Güter in einer Beförderungseinheit nach dem ADR

Gefahrgut Klasse, Klassifizierungscode,Verpackungsgruppe

Menge Faktor Menge x Faktor= Gefahrpunkte

Farbe 3, F1, III 100 1 100

Farbe 3, F1, II 300 3 900

Summe 1000 Punkte

Als Ergebnis werden 1000 Punkte erhalten (1000 Punkte nicht überschritten). Der Transport kann dementsprechend noch nach den erleichterten Bedingungen gem. 1.1.3.6.3 ff. ADR durchgeführt werden.

Anmerkung: Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Überprüfung, ob die Mengenobergrenzen eingehalten werden, unberücksichtigt.

Aber: Bei Zuladung von Stoffen und Gegenständen der Beförderungskategorie 1 bis 3 in einer Beförderungseinheit mit Gütern der Kategorie 4 darf der für die Güter der Kategorien 1 bis 3 berechnete Wert 1000 nicht überschreiten.

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5.2.5 Versandstückkennzeichnung / Gefahrzettel

Die Gefahrzettel sind auf Transportverpackungen und in bestimmten Fällen an den Fahrzeugen (als sogenannte Großzettel / Placards 25 x 25cm) anzubringen. Während die Gefahrensymbole nach der Gefahrstoffverordnung auf der Innenverpackung (Verkaufsverpackung) platziert sind, befinden sich die Gefahrzettel nach den Vorschriften des ADR auf den Transportverpackungen. Die Gefahrensymbole nach GHS sind stets ein schwarzes Symbol, auf weißem Grund, umrandet von einer roten Raute, Die Gefahrzettel nach ADR sind ein auf der Spitze stehendes Quadrat, in der oberen Hälfte ein Gefahrgutsymbol und in der untere Spitze die jeweilige Gefahrklasse. Die Gefahrzettel sind deutlich und dauerhaft (witterungsbeständig), möglichst auf einer Seite des Versandstückes aufzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Gefahrzettel, sonstige Markierungen, Beschriftungen oder Teile der Verpackung verdeckt sein und auf ausreichend kontrastierendem Untergrund aufgebracht sein oder aber mit einer zusätzlichen deutlichen Umrandung versehen sein. Die Gefahrzettel haben die Mindestgröße von 10 x 10cm, es sein denn, die Größe des Packstückes lässt dieses Format nicht zu, dann darf er verkleinert werden, sofern er deutlich erkennbar bleibt. Spätestens ab dem 01.01.2017 müssen diese Gefahrzettel von einer um 5 mmnach innen versetzten Randlinie mit einer Mindestlinienbreite von 2mm umrandet sein.

Die vierstellige UN-Nummer ist in der Form �UN 1234“ deutlich erkennbar auf dem Versandstück anzubringen, als deutlich erkennbar gilt eine Mindestgröße von 6mm Buchstabenhöhe, bei Versandstücken über 30Liter / kg ist die Mindestbuchstabenhöhe 12mm.

Werden Versandstücke in Umverpackungen (Boxen, Paletten mit undurchsichtiger Folie) verpackt, so muss auf der Außenseite der Umverpackung jeder Gefahrzettel (1 x je Gefahrklasse), jede UN-Nummer der beinhalteten Gefahrgüter, gegebenenfalls des Packstückorientierungszeichen sowie das Wort �Umverpackung“ in einer Mindestbuchstabenhöhe von 12mm angegeben werden.

Alle Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen müssen mit folgendem Kennzeichen versehen werden:

Farbe: Schwarz auf weißem oder auf kontrastierendem Hintergrund Größe: 10 x 10cm, außer Versandstück ist zu klein, dann darf das Kennzeichen auch entsprechend verkleinert werden.

Eine Freistellung von dieser zusätzlichen Kennzeichnungspflicht besteht bei kleinen Versandstücken bis max. 5l / kg je Innenverpackung bei zusammengesetzten Verpackungen und für Einzelverpackungen bis ebenfalls maximal 5l / kg je Gebinde.

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5.2.6 Entsorgung von Abfällen

In diesem Abschnitt wird über die Entsorgung von Autobatterien, Altöl und Druckgasflaschen, die unter das Gefahrgutrecht fallen, informiert.

Starterbatterien (Auto) 5.2.6.1

Starterbatterien müssen von den Märkten, die solche Batterien verkaufen, auch zurückgenommen werden. Je nachdem, wie die Beförderungsbedingungen gestaltet werden, sind Starterbatterien als Gefahrgut bzw. nicht als Gefahrgut zu transportieren. Im Folgenden wird aufgelistet, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Starterbatterien nicht als Gefahrgut deklariert werden müssen: siehe auch SV 598 ADR

− Gehäuse der Batterien dürfen keine Beschädigungen aufweisen. − Batterien sind so zu sichern, dass sie nicht rutschen, umfallen oder beschädigt

(undicht) werden. − Batterien dürfen außen keine gefährlichen Säurespuren aufweisen. − Die Pole der Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein.

Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn alle folgenden Punkte zwingend beachtet und überprüft werden:

− Gehäuse der Batterien dürfen keine Risse aufweisen, aus denen Schwefelsäure heraustreten könnte.

− auf den Batterien müssen generell sämtliche vorgesehenen Stopfen vorhanden sein und dicht schließen.

− mindestens der Pluspol der Batterien ist durch eine Kunststoffkappe oder Isolierband abgedeckt.

Falls die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen gebrauchte Bleiakkumulatoren als reguläres Gefahrgut transportiert werden. Als Verpackung dürfen Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1m3 genutzt werden. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1. Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein und dürfen keine Beschädigungen aufweisen

2. Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.B. Regenwasser) in die Akkukästen gelangen.

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3. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften

4. Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden

5. In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können

6. Die Akkukästen müssen entweder a) abgedeckt sein oder b) in geschlossenen oder bedeckten Fahrzeugen oder Containern befördert werden c) Sie sind außen mit dem Gefahrzettel 8 und der UN 2794 zu kennzeichnen

Altöl 5.2.6.2

Baumärkte, die Motorenöle verkaufen, sind nach § 8 Altölverordnung verpflichtet, Altöl kostenfrei zurückzunehmen. Die Altöl-Behälter müssen als solche gekennzeichnet sein. Es ist dafür zu sorgen, dass Altölverunreinigungen des Bodens vermieden werden, entweder durch einen mediumbeständigen Boden, eine Auffangwanne oder andere geeignete Maßnahmen. Die Annahmestelle für Altöl ist in der Verkaufsstelle oder in deren Nähe einzurichten. Die Entgegennahme kann also auch von einer in der Nähe liegenden Kfz-Werkstatt oder einem Entsorger übernommen werden. Altöl kann Gefahrgut sein. Insbesondere bei Altöl (Motorenöl) unbekannter Herkunft unterliegt dieses den Gefahrgutvorschriften, da anzunehmen ist, dass auch �Fremdsubstanzen“ wie Benzine oder Reiniger beigemischt wurden, die den Flammpunkt unter 61°C senken, damit ist dieses Altöl als Klasse 3 entzündbarer flüssiger Stoff (i.d.R. UN 1993) anzunehmen. Werden Kanister an der Annahmestelle abgegeben, ist grundsätzlich immer von Altöl unbekannter Herkunft auszugehen. Falls das angenommene Motorenöl ausschließlich vor Ort gewechselt wird, kann als Altöl bekannter Herkunft ausgegangen werden, das solche Beimengungen nicht vorhanden sind. Jedoch KANN das Altöl aufgrund von Schwermetall-Einschwemmungen aus Motoren oder Additivbeimischungen umweltgefährdende Eigenschaften haben, dann wäre es zumindest als �UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig (Kohlenwasserstoffe) 9, III“ einzustufen. Im Zweifelsfalle ist bis zum Nachweis des Gegenteils von einer Einstufung als Gefahrgut auszugehen und Kontakt mit dem Entsorger aufgenommen werden. Bei der Abholung des Altöls sind durch die EUROBAUSTOFF-Mitarbeiter in der Regel die gefahrgutrechtlichen Pflichten als Verlader und Absender zu erfüllen (vgl. Kapitel 5.2).

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120Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 120 - Stand 15.08.2016

Druck- und Flüssiggasflaschen ( Butan / Propan, Ar, N2, O2 usw.) 5.2.6.3

Bei der Rückgabe von entleerten Druckgas- oder Flüssiggasflaschen ist grundsätzlich von Restinhalten auszugehen und daher die Regelungen des ADR anzuwenden. Jedoch werden diese in der Regel durch den Flaschengaslieferanten wahrgenommen. Es sind jedoch folgende Verladehinweise, die aus der Straßenverkehrsordnung resultieren zu beachten:

− Gasflaschen dürfen nur mit Ventilschutz, z.B. mit fest aufgeschraubten Schutzkappen oder Schutzkragen verladen oder transportiert werden. Auch der Plastikblindstopfen an der Verschraubung gehört zum vorgeschriebenen Ventilschutz.

− Flaschen ohne Ventilschutz sind in geeigneten Schutzbehältnissen (Gasflaschentransportboxen) zu versenden.

− Flaschenventile müssen dicht verschlossen sein. − Gasflaschen dürfen weder geworfen noch Stößen ausgesetzt werden. − Gasflaschen müssen liegend parallel oder quer zur Längsrichtung des Fahrzeuges, an der

Stirnwand jedoch quer verladen werden. Es dürfen nur so viele Druckgasflaschen übereinanderliegen, dass die Seitenwände des Fahrzeugs nicht überragt werden.

− Liegende Flaschen müssen so gesichert werden, dass sie sich nicht verschieben können − Gasflaschen dürfen in geeigneten Vorrichtungen (z.B. Paletten) auch stehend transportiert

werden, dabei ist zu gewährleisten, dass sie ausreichend gesichert sind. − Der Laderaum bei geschlossenen Fahrzeugen mit Kastenaufbau muss ausreichend belüftet

sein. − Gasflaschen sollen innerhalb der vorgeschriebenen Prüffrist mit geringem Restdruck

zurückgegeben werden. Ist bei einer Gasflasche die Prüffrist abgelaufen und enthält sie noch geringe Reste eines brennbaren Gases (Acetylen, Propan/Butan), sind Gefahrgutvorschriften zu beachten, ein besonderer Eintrag im Beförderungspapier ist erforderlich. Ebenso bei der Rückgabe teilentleerter oder voller Gasflaschen mit abgelaufener Prüffrist. Hier sollte sich der verantwortliche Mitarbeiter wegen der Anforderungen an den Gas-Lieferanten wenden, bei der Übergabe der Flaschen ist durch den Verlader auf die abgelaufenen Flaschen hinzuweisen.

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5.3 Gefahrgutbeauftragte / Beauftragte Personen / Sonstige Personen In den gefahrgutrechtlichen Vorschriften sind die Anforderungen an das zu beschäftigende Personal und dessen Qualifikation dargelegt. Davon sind auch die EUROBAUSTOFF-Märkte betroffen.

Die Anforderungen betreffen die folgenden Personenkreise:

− Gefahrgutbeauftragte − Beteiligte / mitwirkende Personen (früher �Beauftragte Person für Gefahrgut) − sonstige Personen (Personen, die mit Gefahrgut umgehen)

Im Folgenden werden die wesentlichen Anforderungen zusammengefasst und erläutert.

Bestellpflicht Grundsätzlich hat jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, es sei denn es liegt ein Befreiungstatbestand nach § 1b GbV vor. Unter anderem kann nach der GbV von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten abgesehen werden, wenn ein Unternehmen an sog. Freigestellten Beförderungen oder an der Beförderung gefährlicher Güter unterhalb bestimmter Mengengrenzen (1.1.3.6.3 ADR, Erläuterung siehe unten.) je übergebener Warenmenge bzw. abgefertigter Transporteinheit beteiligt ist. Dies bedeuten, wenn von einem EUROBAUSTOFF-Markt ausschließlich Transporte unterhalb der Kennzeichnungspflicht ausgehen, kann von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten abgesehen werden. Zu den freigestellten Beförderungen zählen ebenfalls die Beförderungen von Privatpersonen, die Beförderung von Gütern in Begrenzten Mengen / Limited Quantities und als Excepted Quantities (siehe oben). Sollten durch den EUROBAUSTOFF-Markt wiederholt (mehr als einmalig) kennzeichnungspflichtige Transporte ausgelöst werden, so muss ein anerkannter (geschulter) Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Generell ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an Gefahrguttransporten auch das Übergeben oder das Bereitstellen von gefährlichen Gütern (ausgenommen ist der alleinige Empfang), beispielsweise im Rahmen von Retouren oder der Übergabe von Abfällen (insbesondere auch Abfallcontainer oder Altöl-Tanks) an einen Entsorger, einschließt. Der Gefahrgutbeauftragte kann ein eigener Mitarbeiter oder eine externe, bestellte Person sein. Dieser Gefahrgutbeauftragte kann gleichzeitig von mehreren Baumärkten bzw. Unternehmen bestellt werden. Die Behörde kann die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verlangen, auch wenn Befreiungstatbestände vorliegen.

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122Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 122 - Stand 15.08.2016

5.3.1 Gefahrgutbeauftragte

Qualifikationsanforderungen 5.3.1.1

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 der GbV teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 der GbV mit Erfolg abgelegt hat. Jeweils nach fünf Jahren ist eine von der IHK anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen und / oder eine Prüfung abzulegen.

Aufgaben 5.3.1.2

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten werden in der Anlage 1 der GbV folgendermaßen definiert:

1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, 2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter

beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes, 3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebs bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit

der Gefahrgutbeförderung, 4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die

Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:

a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen

- bis 5 t, - mehr als 5 t bis 50 t, - mehr als 50 t bis 1000 t, - mehr als 1000 t,

c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist,

d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

Der Jahresbericht ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

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123Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 123 - Stand 15.08.2016

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:

− Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll,

− Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,

− Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,

− ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,

− Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,

− Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,

− Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,

− Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,

− Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,

− Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,

− Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,

− Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.

Die Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebsinhaber sind.

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124Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 124 - Stand 15.08.2016

HINWEIS: Der Gefahrgutbeauftragte hat in seiner Funktion grundsätzlich zunächst nur eine überwachende und beratende Tätigkeit und hat in der Regel KEINE WEISUNGSBEFUGNIS, außer er ist gleichzeitig Vorgesetzter oder in einer Funktion als bestellte �Beteiligte Person“ tätig. In diesem Falle darf er sich als Gefahrgutbeauftragter jedoch nicht selber überwachen.

5.3.2 Beteiligte Personen (bisher �Beauftragte Person für Gefahrgut“)

Verantwortlich für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Pflichten ist zunächst der Unternehmer bzw. die von ihm mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person (Marktleiter). Der Marktleiter braucht nicht ausdrücklich mit der Wahrnehmung der gefahrgutrechtlichen Pflichten beauftragt werden. Der Marktleiter handelt an Stelle des Unternehmers (§ 9 OwiG). Die Delegation von gefahrgutrechtlichen Pflichten (und Haftung! Aber auch Weisungsbefugnis) (z.B. die Abwicklung von Retouren oder des Entsorgungsvorgangs durch den Leiter der Warenannahme) an weitere Personen erfordert die schriftliche Beauftragung. Das Muster einer entsprechenden Bestellurkunde finden Sie in Anlage 11.2. Zu berücksichtigen bleibt, dass beauftragte Beteiligte Personen hinsichtlich der Wahrnehmung gefahrgutrechtlicher Pflichten und Aufgaben nicht von Weisungen des Unternehmers oder Marktleiters abhängig sein dürfen sondern eigenverantwortlich im Sinne des OwiG handeln können. Sie müssen die Maßnahmen in eigener Verantwortung ergreifen können. Um die korrekte Umsetzung der gefahrgutrechtlichen Pflichten sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber in den Verkehrsträgervorschriften (Derzeit nur Kapitel 1.3 ADR, die Umsetzung in der neuen GGVSEB steht noch aus) generell für Unternehmen, die an Gefahrguttransporten �beteiligt“ sind, dass die �beteiligten und mitwirkenden Personen“, durch eine ausreichende wiederkehrende Unterweisung allgemein und für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sowie hinsichtlich Sicherheits- und Notfallmaßnahmen geschult werden müssen. Ein Unterweisungsnachweis ist zwingend zu führen! (Abschnitt 1.3.3 ADR)

Die Pflichten dieser verantwortlichen beteiligten Personen erstrecken sich u.a. darauf

− die korrekte Verpackung der gefährlichen Güter sicherzustellen, - die korrekte Kennzeichnung sicherzustellen bzw. Kontrolle der Kennzeichnung der zum

Transport vorgesehenen Versandstücke und - die Übergabe von transportbegleitenden, gefahrgutrechtlichen Unterlagen durchzuführen - Verladerkontrollen durchzuführen (Muster einer Verlader-Checkliste unter Kapitel 11.12.2) - Auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung auf Fahrzeugen hinzuwirken

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125Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 125 - Stand 15.08.2016

Im Fall der EUROBAUSTOFF-Märkte bedeutet dies, dass mindestens ein verantwortlicher Mitarbeiter i.S. des ADR zu bestellen und zu schulen ist. Soweit ein Dienstleister dem Unternehmer beratend bei der Kennzeichnung, Verpackung und Erstellung der notwendigen transportbegleitenden Unterlagen zur Seite steht, verbleibt die Verantwortung zunächst beim Unternehmen, welches an Gefahrguttransporten beteiligt ist. Schulungen für Beauftragte Personen können von einem von der IHK zugelassenen Veranstalter durchgeführt werden. Alternativ kann die Schulung durch einen Gefahrgutbeauftragten mit gültigem Qualifikationsnachweis im Sinne der GbV abgehalten werden.

5.3.3 Sonstige mitwirkende Personen

Neben den beauftragten Personen müssen sonstige, an Gefahrgutprozessen mitwirkende Personen in Unternehmen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst sind, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Unterweisung über die Vorschriften für die Beförderung dieser Güter erhalten. Dies gilt u.a. für das Personal, welches die gefährlichen Güter be- und entlädt sowie für das sonstige betroffene Personal. Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Unterweisung in folgender Form erfolgen:

− Einführung: Das Personal muss sich mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vertraut machen.

− Aufgabenbezogene Unterweisung: Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße regeln.

− Sicherheitsunterweisung: Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten.

Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen und es, sofern die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterrichten. Eine Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Diese Schulungen bzw. Unterweisungen können durch Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen durchgeführt werden.

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6 Berufsgenossenschaftliche Regelungen Die Bundesrepublik Deutschland kennt das sogenannte Duale System im Arbeitsschutz. Neben staatlichen Institutionen wie dem Gewerbeaufsichtsamt, nehmen auch selbstverwaltete Körperschaften öffentlichen Rechts, im Bereich der Rechtssetzung und als Aufsichtsfunktionen, Aufgaben im Arbeitsschutz wahr. Die Berufsgenossenschaften beraten und überwachen die Betriebe, erlassen Unfallverhütungsvorschriften (sog. DGUV-Vorschriften) und geben Schriften in Form von Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern heraus.

6.1 Beauftragte Personen Für Baumärkte sind zum Zwecke des Arbeitsschutzes verschiedene beauftragte Personen erforderlich. Da die Baumärkte ganz überwiegend im Bereich des Einzelhandels tätig sind, basieren die in der folgenden Tabelle angegebenen beauftragten Personen auf den Vorschriften der Berufsgenossenschaft des Einzelhandels. Die Vorschriften anderer Berufsgenossenschaften unterscheiden sich in der Regel nur geringfügig. Die in der Tabelle zitierten Unfallverhütungsvorschriften können bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft angefordert werden (Adresse und Tel.-Nr. der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel siehe Anlage 11.2.

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127Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 127 - Stand 15.08.2016

Tabelle der beauftragten Personen:

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128Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 128 - Stand 15.08.2016

6.1.1 Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ab welcher Anzahl an Mitarbeitern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen ist und in welchem Umfang diese tätig werden muss, wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) festgelegt. Die Regelungen hierzu veröffentlichen die BGʼs jeweils in der BGV A2. Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ab einer durchschnittlich beschäftigten Person.

6.1.2 Erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der gleichzeitig mindestens beschäftigten Personenzahl. Für den Einzelhandel ist die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten der Anlage 2 zu § 20 BGV A 1 �Allgemeine Vorschriften“ zu entnehmen. Wenn

− 30 Personen beschäftigt werden mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter, − 150 Personen beschäftigt werden mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte, − 500 Personen beschäftigt werden mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte und − 1000 Personen beschäftigt werden mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte. Unabhängig davon

sollte die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung von Schichtmodellen (Erreichbarkeit für andere Mitarbeiter) gewählt werden.

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sollte stets durch schriftlichen Auftrag erfolgen.

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129Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 129 - Stand 15.08.2016

7 DRUCKGASPACKUNGEN (Spraydosen)/-KARTUSCHEN Druckgaspackungen können eine Fülle von Gefahrstoffen enthalten (Wirkstoff, Lösemittel, Treibmittel). Jede dieser Komponenten kann entzündlich sein oder sonstige gefährliche Eigenschaften nach § 3 GefStoffV aufweisen. Als Treibmittel enthalten die Dosen in der Regel Kohlendioxid, Stickstoff oder Lachgas als unbrennbare Gase. Zusätzlich kommen in Spraydosen heute aus Kostengründen zunehmend brennbare Gase zum Einsatz, z.B. ein Gemisch aus Propan und Butan. Druckgaspackungen sind in den Märkten vor allem in den Verkaufsbereichen Farben, Autozubehör und Baustoffe vorzufinden. Durch Druckgaspackungen sind bereits zahlreiche Unfälle mit Personenschäden verursacht worden. Aus der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) ergeben sich allgemeine Bestimmungen zur Lagerung und Vorhalt von Spraydosen (Druckgaspackungen) und Druckgaskartuschen, damit wird der sicherheitstechnische Inhalt der RL 75/324/EWG umgesetzt. Diese können auch der DGUV 213-005 �Spraydosen und Gaskartuschen“ (früher BGI 646 Merkblatt M20) �Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Druckgasdosen und Druckgaskartuschen“) der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel entnommen werden.

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130Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 130 - Stand 15.08.2016

7.1 Allgemeine Bestimmungen Beim Umgang mit gefüllten Druckgasdosen sind folgende Maßnahmen zu beachten: Druckgasdosen dürfen keiner Erwärmung über 50°C dur ch Sonnenbestrahlung oder durch andere Wärmequellen ausgesetzt werden. Andere Wärmequellen sind z.B. Heizungen, Öfen, Punktstrahler. Von Heizanlagen sollte bei der Lagerung und Präsentation ein Abstand von wenigstens 0,5 m eingehalten werden. Punktstrahler dürfen nicht auf Druckgasdosen gerichtet sein. Druckgasdosen dürfen nicht in Durchgängen oder Durchfahrten, Treppenräumen, Gebäude- oder Stockwerksfluren sowie auf Dachböden gelagert oder bereitgestellt werden. An Verkaufsständen für Druckgasdosen dürfen leichtentzündliche Stoffe, z.B. Flüssiggas oder pyrotechnische Gegenstände nicht bereitgehalten werden. In der Nähe von Druckgasdosen sollten offene Flammen und offenes Licht nicht verwendet werden, Geräte mit offener Flamme dürfen nicht vorgeführt werden. Verkaufsstände dürfen nicht an Ausgängen liegen bzw. sich in Rettungswegen befinden. Druckgasdosen dürfen nicht in Schaufenstern ausgestellt werden. Es empfiehlt sich die Verwendung von Attrappen, die durch eine Öffnung im Boden erkennbar sind. In der Nähe des Verkaufsstandes für Druckgasdosen und an jedem Ausgang von Vorrats- und Lagerräumen muss ein Feuerlöscher von wenigstens 6 kg Füllgewicht vorhanden sein, der für die Brandklassen A, B, C geeignet ist. Die Feuerlöscher müssen jederzeit einsatzbereit sein. Sie müssen wenigstens alle 2 Jahre von einem Sachkundigen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden, sie müssen ständig leicht erkennbar und leicht zugänglich sein. Verpackungseinheiten müssen so gestapelt werden, dass sie nicht umkippen können. Werden Dosen übereinander gestapelt, muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass die oberen Dosen herabfallen können, z.B. durch Zwischenlagen aus Karton oder durch ausreichend hohe Umrandungen möglich. Die bereitgestellten Druckgasdosen sollten den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Märkten dürfen in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen an Druckgasdosen bereitgestellt werden. Druckgasdosen, die undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, dürfen nicht zur Verwendung abgegeben werden, weder an Beschäftigte noch an Kunden. Sie sind unverzüglich drucklos zu machen, z.B. im Freien sorgfältig und umsichtig entleeren. Als sonstiger Mangel ist z.B. die Beschädigung der Entnahmeeinrichtung anzusehen.

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7.2 Betriebsvorschriften Druckgasdosen, die undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, dürfen nicht zur Verwendung abgegeben werden, weder an Beschäftigte noch an Kunden. Sie sind unverzüglich drucklos zu machen. Die Beschäftigten müssen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Druckgasdosen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu wiederholen. Im Hinblick auf den Gebrauch von Druckgasdosen im Betrieb empfehlen sich zusätzlich folgende Maßnahmen:

− Verbrauchte Druckgasdosen sollten gesammelt werden. Es empfiehlt sich, in Aufenthalts-, Umkleide- und Toilettenvorräumen besondere Sammelbehälter aufzustellen, diese als solche zu kennzeichnen und regelmäßig zu entleeren.

− Die verbrauchten, aber noch unter Druck stehenden Druckgasdosen sollten auf ungefährliche Weise drucklos gemacht werden, bevor sie nach abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden.

− Lagerräume dürfen nur zu 60% ihrer Fläche mit Lagergut jeder Art belegt werden. In den Lagerräumen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht, das Ablegen von Abfallstoffen (z.B. verbrauchtes Putzmaterial, Putzlappen) und das Zusammenlagern mit selbstentzündlichem oder leicht entflammbarem Lagergut nicht zulässig. Hierauf muss an jedem Zugang durch Aushang hingewiesen werden, sofern nicht für den Bereich der gesamten Anlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist. Soweit die vorrätig gehaltene Menge 500 Stück Druckgasdosen übersteigt, ist dies unter Angabe von Art und Höchstmenge der Druckgasdosen sowie Ort und Art der Lagerung der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz) anzuzeigen.

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7.3 Anforderungen an Verkaufs-/Vorrats-/Lagerräume An Verkaufs-, Vorrats- und Lagerräume von Druckgaskartuschen (z.B. Campinggaskartuschen) werden die gleichen sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt wie an die entsprechenden Aufbewahrungsräume von Druckgaspackungen (Spraydosen). Der Einfachheit halber wird deshalb im Folgenden nur von Druckgasdosen gesprochen, auch wenn regelmäßig Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen gemeint sind.

Verkaufs-, Vorrats- und Lagerräume müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. Eine Hauptforderung ist, dass diese Räume ausreichend (natürlich oder künstlich) belüftet sein müssen, so dass im Schadensfall austretende brennbare und / oder gesundheitsschädliche Stoffe durch die Luftbewegung verdünnt und abgeführt werden können. Die konkreten Anforderungen an die Belüftung ergeben sich aus der Art des Raumes. Hierbei werden folgende Räume unterschieden:

− Vorratsräume über Erdgleiche − Vorratsräume über Erdgleiche ohne Außenwände − Vorratsräume unter Erdgleich (Kellerräume)

Die konkret geforderten Luftwechselraten sind in der TRG 300 bzw. TRG 301 festgelegt. Verkaufs-, Vorrats- und Lagerräume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass sie im Falle der Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Die Einrichtung der Räume, z.B. die Anordnung der Regale, die Ausstattung mit Maschinen, Geräten und Möbeln, muss unter Berücksichtigung kurzer Fluchtwege erfolgen. Diese Wege müssen freigehalten werden. Über Nacht sind die relevanten Artikel in geeigneten Räumen einzulagern.

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133Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 133 - Stand 15.08.2016

7.4 Zusätzliche Anforderungen an Verkaufs- / Vorrats- / Lagerräume

7.4.1 Verkaufsräume

In ebenerdigen großen Verkaufsräumen dürfen in Abstimmung mit der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz) über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen an Druckgasdosen bereitgestellt werden. Hierüber sollte ein entsprechendes Schriftstück vorliegen oder im Bedarfsfall beschafft werden. Dies insbesondere, um die Rechtmäßigkeit im Schadensfalle nachweisen zu können.

7.4.2 Vorratsräume

Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Artikeln ist nicht zulässig. Für ein Zusammenlagern von Druckgasdosen und entzündlichen Flüssigkeiten sind die Anforderungen der technischen Richtlinie TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) zu erfüllen. Ordnungsgemäß eingerichtete Vorratsräume für Druckgasdosen sind wegen ihrer ausreichenden (natürlichen oder künstlichen) Belüftung gerade dafür geeignet.

7.4.3 Lagerräume

Lagerräume für Druckgaspackungen und andere Gefahrstoffe müssen den detaillierten baulichen und organisatorischen Regelungen gemäß TRGS 510 sowie der TRBS 3145/TRGS 725 entsprechen.

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134Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 134 - Stand 15.08.2016

7.5 Gefahren und Unfallerfahrungen, Unfallanzeige Der Einsatz entzündlicher Treibmittel hat das von Druckgasdosen ausgehende Gefahrenpotential wesentlich erhöht. Druckgasdosen mit entzündlichem Inhalt, die falsch benutzt werden, stellen eine Brand- und Explosionsgefahr dar:

− Bei undichten Druckgasdosen kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, − im Falle eines Brandes können die Druckgasdosen platzen und so zu einer wesentlichen

Ausbreitung des Brandes führen.

Druckgasdosen, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, können bei Beschädigung oder bei unsachgemäßer Handhabung zu einer Exposition mit dem Gefahrstoff führen. Dieser Sachverhalt sollte daher bei der Bemessung der Anzahl der bereitgestellten Druckgasdosen ebenso wie bei Bau und Ausrüstung von Vorratsräumen berücksichtigt werden. Nach einem Unfall, bei dem ein Mensch infolge Versagens druckführender Teile von Druckgasdosen verletzt wird, ist gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel zu informieren. Diese Anzeigepflicht besteht, wenn die verletzte Person durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

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135Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 135 - Stand 15.08.2016

8 Druckgasflaschen Mit Druckgasflaschen sind hier die Stahlfaschen gemeint, die Gase beinhalten, welche z.B. beim �Löten und Schweißen“, für �Schankanlagen“, beim �Camping“ und für �gasgetriebene Gabelstapler“ verwendet werden. Die Gase werden in Verkaufsräumen angeboten, viele Märkte unterhalten auch Gaslager.

8.1 Bereitstellung in Verkaufsräumen Was bei der Bereitstellung dieser Gasflaschen in Verkaufsräumen – ausgenommen solche mit sehr giftigen Gasen – zu beachten ist, wird in der �TRBS 3145 / TRGS 725 �Ortsbewegliche Druckbehälter“) aufgeführt: Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Eine besondere Sicherung ist nicht erforderliche, wenn z.B. durch die Bauart der Behälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird. Es sind nur Druckgasflaschen bis zu einem Fassungsraum von 5 l zulässig. Größere Flaschen sind in einem Lagerraum (Kapitel 8.2.2) oder im Freien (Kapitel 8.2.3) zu lagern. Abweichend davon dürfen in den Verkaufsräumen bis zu fünf Dauerdruckfeuerlöscher mit max. 12 kg Füllung (Achtung bei Aktionsverkäufen mit Feuerlöschern!) zum Verkauf bereitgestellt werden. Pro Brandabschnitt dürfen höchstens fünf Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen und fünf Druckgasflaschen mit brandfördernden (oxidierenden) Gasen bereitgestellt werden (siehe Nr.4.4.4. TRBS 3145 / TRGS 725).

Druckgasflaschen, die mit sehr giftigen Gasen gefüllt sind, dürfen nicht in Verkaufsräumen bereitgestellt werden. Im Umkreis von 5 m um die Druckgasflaschen dürfen keine brennbaren Stoffe (wie z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Papier, Gummi oder Kunststoff) gelagert oder bereitgestellt werden. Die Verkaufsstände für Druckgasflaschen dürfen nicht an Ausgängen, in der Nähe von Treppen oder an Fahrtreppen liegen.

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136Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 136 - Stand 15.08.2016

8.2 Vorratshaltung von Gasflaschen in Lagern Viele Baumärkte lagern Gasflaschen in Räumen und im Freien. Wichtige Anforderungen gemäß der Nr.10 TRGS 510 sowie der TRBS 3145 / TRGS 725 (siehe oben) dazu sind nachfolgend kurz dargestellt.

8.2.1 Allgemeine Anforderungen

Für Unbefugte ist das Zugangsverbot durch Schilder zu kennzeichnen. Gasflaschen müssen auf ebenem Boden sicher stehen und sind gegebenenfalls gegen Umfallen zu sichern (z.B. Anketten, Palettenlagerung)

− Gefährdung durch Fahrzeuge ist durch einen Anfahrschutz auszuschließen − Mindestabstand zu Wärmequellen und Heizkörpern 0,50 m − Ventile dicht schließen und Schutzkappen fest aufbringen − leichte Erreichbarkeit von Feuerlöscher und Telefon − keine Lagerhaltung in Bereichen wie Treppenhäusern, Fluren, Rettungswegen, Garagen,

Durchgängen und Durchfahrten − für brennbare Gase sind bestimmte Schutzbereiche einzuhalten (z.B. nicht auf öffentlichen

Verkehrsflächen) − Gasflaschen mit verflüssigtem Gas (z.B. Propangas) sind stehend zu lagern

Besonderer Hinweis: Schwere Gase wie Butan können sich bei Austritt in Senken, Gruben oder Schächten (Lichtschächte oder Treppenabgängen) sammeln oder in Kanäle eintreten und dort entzündbare Gemische bilden. Daher dürfen sich in einem gehörigen Abstand um das Lager (objektbezogen, aber mind. 5 m) keine solchen befinden.

8.2.2 Läger in Räumen

Die besonderen Anforderungen an das Lagern in Räumen sind bauordnungsrechtlich und feuerpolizeilich geprägt. So werden unter anderem bestimmte Lüftungsflächen gefordert bzw. eine bestimmte Beschaffenheit der angrenzenden Räume, Wände und Böden angesprochen. Im Einzelnen kann an dieser Stelle nicht auf die speziellen Anforderungen eingegangen werden. Auf Wunsch können dazu aber Informationen weitergegeben werden.

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8.2.3 Lagern im Freien

Von einem Lager im Freien wird gesprochen, wenn der Lagerort mindestens nach zwei Seiten hin offen ist. Als besondere Voraussetzungen an das Lagern in diesem Bereich sind vor allem die Einhaltung von Sicherheitsabständen und die Errichtung einer Schutzwand zu nennen. Im Freien aufgestellte Flüssiggasflaschen (z.B. Propan, Butan) müssen gegen den Zugriff Unbefugter, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke gesichert sein. Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze haben. Auch hier können auf Wunsch detaillierte Informationen über das Lagern im Freien weitergegeben werden.

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138Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 138 - Stand 15.08.2016

8.3 Lagerverbote/-einschränkungen Vom Planer ist zu beachten, dass insbesondere durch die Vorschriften der TRGS 510 die Lagermöglichkeiten für Druckgasflaschen außerhalb von separaten Lagerräumen und –plätzen stark eingeschränkt sind. Druckgasflaschen dürfen u. a. nicht in

− Arbeitsräumen (ausgenommen Läger), − Garagen, − Treppenräumen, − Fluren, Durchgängen und Durchfahrten

gelagert werden. Die Lagerung in Räumen unter Erdgleiche ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr, z.B. der Kundschaft, nicht zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten der Läger zu verbieten. Auf das Verbot ist durch Schilder hinzuweisen. Bei Lagerung von giftigen oder sehr giftigen Gasen oder Gasgemischen ist das Lager unter Verschluss zu halten, und es ist sicherzustellen, dass nur Befugte Zutritt haben.

Bei der Planung eines Freilagers für Druckgasflaschen ist der nach Nr.10 der TRGS 510 erforderliche Sicherheitsabstand zu berücksichtigen. Der Sicherheitsabstand von den gelagerten Druckgasflaschen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, muss eingehalten werden. Zu solchen Anlagen zählen z.B. Läger für brennbare Stoffe wie Holz oder Verpackungsmaterial oder oberirdische Behälter für brennbare Flüssigkeiten. Der Sicherheitsabstand um die Druckgasbehälter muss mindestens 5 m betragen. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.

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8.4 Zusammenlagerungsverbote/-einschränkungen

8.4.1 Druckgasflaschen mit verschieden gefüllten Gasen

Bei der Planung eines Lagers für Druckgasflaschen ist zu beachten, dass Gasflaschen, die mit brennbaren, brandfördernden oder sehr giftigen Gasen gefüllt sind, nicht unbeschränkt in einem Raum zusammengelagert werden dürfen. Nach TRGS 510 und TRBS 3145 / TRGS 725 sind folgende Regelungen zu berücksichtigen:

− Zusammenlagerung brennbarer und inerter Gase: ohne Einschränkung; − Zusammenlagerung brandfördernder und inerter Gase: ohne Einschränkung; − Zusammenlagerung brennbarer und brandfördernder Gase: bis insgesamt 150

Druckgasflaschen zulässig; − Zusammenlagerung sehr giftiger Gase mit brennbaren und / oder brandfördernden

Gasen: bis zu 15 Druckgasflaschen sehr giftiger Gase zulässig.

Zwischen Druckgasbehältern mit brennbaren und Druckgasbehältern mit brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

8.4.2 Druckgasflaschen, -kartuschen und –packungen mit Gefahrstoffen

Druckgasflaschen und Druckgaskartuschen dürfen weder mit brennbaren Flüssigkeiten, sehr giftigen oder giftigen Stoffen noch mit brandfördernden Stoffen zusammengelagert werden. Für Druckgaspackungen gelten erleichterte Vorschriften: Sie dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen bzw. sehr giftigen Stoffen zusammengelagert werden, wenn die Räume entsprechend den Bestimmungen der Nr.11 TRGS 510 errichtet und ausgerüstet sind. Eine Zusammenlagerung von Druckgaspackungen mit brandfördernden Stoffen ist unzulässig.

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140Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 140 - Stand 15.08.2016

8.5 Lagerräume für Druckgasflaschen

8.5.1 Brandschutzanforderungen

Die Außenwände des Lagers sowie Trennwände zu anderen Räumen müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen. Sofern in benachbarten Räumen, die nicht der Lagerung von Druckgasflaschen dienen, Brand- oder Explosionsgefahren herrschen (z.B. Lager für brennbare Flüssigkeiten), sind feuerbeständige Abtrennungen der Feuerwiderstandsklasse F 90 notwendig. Die Dacheindeckung muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (siehe DIN 4102 Teil 4 und Teil 7). Der Fußbodenbelag muss mindestens schwer entflammbar sein (vgl. TRGS 510). Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist mindestens ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver) leicht erreichbar im Lagerraum vorzusehen (TRG 510, s.a. ASR 13/1,2 und BGR 133). In der Nähe von Lägern mit mehr als 500 gefüllten Druckgasflaschen muss zusätzlich ein Hydrant vorhanden sein. Die von den jeweiligen örtlichen Bedingungen abhängigen Brandschutzdetails sollten bereits während der Planung mit der zuständigen Feuerwehr erörtert werden. Bei vorgesehener Lagerung brennbarer oder sehr giftiger Gase sind weitere Vorschriften zu beachten.

8.5.2 Lüftung der Lagerräume

Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden (Nr.10 TRGS 510). Ziel der Lüftung ist es, die im Schadensfall austretenden Gase schnell auf unbedenkliche Konzentrationen zu verdünnen.

8.5.3 Lagerräume über Erdgleiche

Eine natürliche Lüftung von Lagerräumen ist möglich, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1 / 100 der Bodenfläche des Lagerraums geschaffen werden. Eine Reduzierung des Lüftungsquerschnitts ist möglich, wenn die Lüftungsöffnungen unmittelbar am Lagerplatz liegen. Dann kann zur Bemessung des Lüftungsquerschnitts die Fläche des Lagerplatzes als Bezugsgröße angesetzt werden. Beim Einsatz lüftungstechnischer Anlagen dürfte i.d.R. eine Dimensionierung auf zweifachen Luftwechsel ausreichen. Ferner ist die Lage der Lüftungsöffnungen im Raum der relativen Dichte der gelagerten Gase anzupassen: Bei der Lagerung von Gasen, die schwerer als Luft sind (z.B. Propan, Butan), müssen sich die Lüftungsöffnungen in Bodennähe befinden.

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8.5.4 Lagerräume unter Erdgleiche

In Lagerräumen unter Erdgleiche dürfen ohne Beschränkungen lediglich Druckgasflaschen für Pressluft und Sauerstoff gelagert werden. Darüber hinaus dürfen andere Druckgase nur bis zu einer Menge von 50 gefüllten Flaschen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden (siehe Nr.10 TRG 510):

Es ist eine lüftungstechnische Anlage installiert, die folgende Parameter erfüllt:

− zweifacher Luftwechsel pro Stunde, − ständige Wirksamkeit der Lüftungsanlage oder automatische Schaltung gekoppelt an

eine Gaswarneinrichtung und − Alarmauslösung bei Ausfall der Lüftungsanlage.

Sofern der Fußboden des Lagerraums nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt, ist auch eine natürliche Lüftung möglich. Die Lüftungsöffnungen müssen in diesem Fall einen Gesamtquerschnitt von mindestens 10% der Grundfläche des Lagers haben und eine Durchlüftung bewirken.

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142Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 142 - Stand 15.08.2016

8.6 Lagerung brennbarer oder sehr giftiger Gase

8.6.1 Anforderungen für Lagerung in Räumen

Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen oder mehr als 5 gefüllte Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen (siehe Nr.10.3.8 TRGS 510). Dazu zählen u. a. Büroräume und Verkaufsräume.

Verbindungen zu anderen Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben (siehe. Nr.10.3.8 TRG 510). Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an dieser Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend ausgeführt sind, sind zulässig (siehe Nr.10.3 TRGS 510). Mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen gefüllte Druckgasbehälter müssen von einem Schutzbereich (vgl. Nr.10.4 TRGS 510) umgeben sein, dessen Abmessungen sich aus der Tabelle 1 unter der Nummer 4.1 der TRBS 3145 / TRGS 725 ergeben. Für brennbare Gase ist zu berücksichtigen, dass im Schutzbereich eine für die Zone 2 geeignete Elektroinstallation erforderlich ist (siehe auch TRGS 720ff). Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine Fahrzeuge, Flurförderzeuge oder Fördermittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung verkehren, außer es ist sichergestellt, das keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist (z.B. durch Freimessung und Arbeitsfreigabe) (siehe TRBS 3145 / TRGS 725 Nr.4.1 (3)).

8.6.2 Anforderungen an Freiläger

Bei der Freilagerung brennbarer oder sehr giftiger Gase ist ein Schutzbereich (vgl. Nr.10.3.2 TRGS 510) einzuplanen, dessen Abmessungen sich aus der Nummer 4.1 der TGBS 3145 / TRGS 725 ergeben. Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Eine Einschränkung des Schutzbereichs durch Wände oder Gebäudemauern ist unter den in Nr.5.3.3 TRG 280 genannten Bedingungen möglich. Schutzbereiche für brennbare Gase sind in Zone 2 eingestuft. In Schutzbereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden, durch die Gase entzündet werden können Dazu gehört, dass die Elektroinstallation, wie z.B. die Beleuchtungseinrichtung, im Freilager den Anforderungen für Zone 2 genügt. Sofern Gase gelagert werden, die schwerer als Luft sind oder solche, die sich im flüssigen Zustand befinden (z.B. Flüssiggas), dürfen sich im Schutzbereich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstigen offenen Verbindungen zu Kellerräumen befinden (Nr.10.3.(4) TRGS 510).

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9 Ansprechpartner/ Hotline/ Sicherheitsdatenblattverfahren

9.1 Ansprechpartner/ Hotline Die EUROBAUSTOFF-Märkte können in Bezug auf Arbeitsschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz von den zuständigen Behörden und der Einzelhandelsberufsgenossenschaft kontrolliert werden.

Um den Märkten fachliche Hilfestellung bei Anfragen und Kontakten mit den Behörden zu geben, steht in der EUROBAUSTOFF-Zentrale ein Ansprechpartner für die Koordination des Gefahrstoff-Management bereit.

• Behörden und Berufsgenossenschaften Eine Anschriftenliste der kontrollierenden Behörden in Bezug auf die Umsetzung der GefStoffV finden Sie im Anhang. Diese Behörden sind auch Ansprechpartner für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV, die Zuständigkeiten sind aber je nach Bundesland unterschiedlich. Die für die EUROBAUSTOFF–Märkte zuständige Berufsgenossenschaft ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW). Die Adressen für die Regionaldirektionen der Berufsgenossenschaft finden sie ebenfalls in der Anlage 11.2.

• Koordination des Gefahrstoff-Managements in der EUROBAUSTOFF-Zentrale:

EUROBAUSTOFF Handelsgesellschaft mbH & Co. KG Daimlerstraße 5d 76185 Karlsruhe

Ansprechpartner: Herr Freitag Telefon: +49 721 9728-171 Telefax: +49 721 9728-671

E-Mail: [email protected]

9.2 Sicherheitsdatenblatt-Verfahren Sollten Sie Fragen zu Sicherheitsdatenblättern haben und wie im Einzelnen seit Anfang 2009 zu verfahren ist, so wenden Sie sich an die EUROBAUSTOFF-Zentrale.

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144Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 144 - Stand 15.08.2016

10 Ausgewählte Betriebsanweisungen und Unterweisungen Für Produkte mit gleichen Gefährdungen und für bestimmte Tätigkeiten wurden Einzel- bzw. Gruppenbetriebsanweisungen erstellt. Die Betriebsanweisungen finden Sie im Anhang des Handbuches (Anlage 11.7).

Bei diesen handelt es sich um allgemeine Entwürfe, die die wesentlichsten, in Betrieben der EUROBAUSTOFF-Gruppe vorkommenden Gefahren beschreiben. Diese Betriebsanweisungen sind vor dem Ausdruck stets durch den Verantwortlichen Betriebsleiter mit Unterstützung durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragten an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anzupassen, die zu ergänzenden Felder z.B. Namen der Ersthelfer, örtliche Notrufnummer (falls erforderlich mit Amtsvorwahl �0 – “ örtlichen zu ergänzen und dann diese bei Bedarf auszudrucken und den Mitarbeitern im Arbeitsbereich bzw. am Arbeitsplatz zugänglich zu machen. Die verfügbaren Betriebsanweisungen werden entsprechend den Änderungen des EUROBAUSTOFF- Warensortiments aktualisiert.

Die Betriebsanweisungen bilden die Grundlage für die Unterweisung der Mitarbeiter nach § 14 GefStoffV. Sie enthalten dabei nicht nur Informationen für die Tätigkeiten im Betrieb selbst, sondern geben auch Hilfestellungen für den Endverbraucher / Abnehmer. Relevante Informationen sollen präventiv von den Mitarbeitern an die Kunden weitergegeben werden. Der für die Betriebsanweisungen verantwortliche Mitarbeiter muss noch die folgenden marktspezifischen Daten in die Betriebsanweisung eintragen:

− Adresse des EUROBAUSTOFF–Marktes − Zuständiger Arzt oder Klinik − Internes Unfalltelefon: (Telefonnummer des Marktleiters) − Ersthelfer: (siehe hierzu Kapitel 6) − Entsorgung (z.B. Art und Ort der Sammelbehälter)

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145Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 145 - Stand 15.08.2016

10.1 Einzelbetriebsanweisungen Einzelbetriebsanweisungen beziehen sich im konkreten Fall auf eine bestimmte Tätigkeit im Betrieb, bei der eine mögliche Exposition mit einem Gefahrstoff vorhanden ist bzw. entstehen kann. Typische Bereiche hierfür sind:

− der Arbeitsbereich der Plattensäge (Holzstaub), − die Altöl-Annahmestelle (gebrauchte Motoren- und Getriebeöle), − die Batteriesammelstelle (gebrauchte Autobatterien).

10.1.1 Holzstaub

Die von Holzstaub ausgehende Gefährdung bezieht sich zum einen auf den Verdacht der krebserzeugenden Wirkung und zum anderen durch die Bildung von brennbaren Gemischen oder einer explosionsfähigen Atmosphäre. Eine besondere Gefahr geht von Eichen- und Buchenholzstaub aus, sie gelten als eindeutig krebserzeugend. Folgende Maßnahmen sind zu ergreifen:

Bestimmung der Zusammensetzung der verwendeten Spanplatten: Bei einem Anteil von mehr als 10% an Eichen- und Buchenholzstaub und bei Überschreitung des Grenzwertes von 2 mg/m3 dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang V der GefStoffV festgelegten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen wurden.

Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes: Der Luftgrenzwert für Holzstaub beträgt 2 mg/m3 (Spitzenbegrenzung Überschreitungsfaktor 4) als einatembare Staubfraktion (früher: Gesamtstaub) für Neuanlagen nach dem Stand der Technik, und 5 mg/m3 im Übrigen (siehe Nr.4 TRGS 553).

Messung der Mindestluftgeschwindigkeit im Absaugstutzen vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung: Sie muss mindestens 20 m/s erreichen (siehe BGI 739). Damit die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden kann, darf nicht gefegt oder mit Druckluft abgeblasen werden. Der Holzstaub muss mit einem Industriestaubsauger mit Prüfzeichen �staubgeprüft“ oder mit einem feuchten Tuch aufgenommen werden. Da es sich bei dem Umgang mit Holzstaub um einen Gefahrstoff handelt, ist eine Betriebsanweisung (siehe Anhang Kapitel 11.7) im Arbeitsplatzbereich der Holzbearbeitungsmaschine aufzuhängen. Weitere Einzelheiten zum Thema Holzstaub sind in der �TRGS 553“ enthalten.

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10.1.2 Altöl

Im Bereich der Altöl-Annahmestelle wird ebenfalls direkt mit Gefahrstoffen umgegangen, der Aushang der Betriebsanweisung und die Unterweisung der Mitarbeiter in diesem Bereich ist daher unverzichtbar. Nach der AltölV muss derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, zusätzlich dort, wo die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 8 AltölV für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinweisen.

10.1.3 Batterierücknahme für Starterbatterien

Bei der Rücknahme von Starterbatterien kann es zu einer Exposition durch die Batteriesäure kommen, wenn durch ein beschädigtes Batteriegehäuse Batteriesäure ausläuft. Dies kann durch eine innerbetriebliche Tätigkeit nach § 3 GefstoffV erfolgen (innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung) oder wenn ein Kunde eine beschädigte Batterie zurück gibt (siehe auch Kapitel 4.2).

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147Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 147 - Stand 15.08.2016

10.2 Betriebsanweisungen

10.2.1 Gruppenbetriebsanweisungen

Das Konzept der Gruppenbetriebsanweisungen wurde überarbeitet. Da Gefahrstoffe in unterschiedlichen Produktbereichen gleiche Gefährdungen haben können, wurde die Ausrichtung der Gruppenbetriebsanweisungen nach den Produktbereichen aufgelöst und stattdessen eine gefährdungsabhängige Betrachtung gewählt. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen werden die Anforderungen der Produkte mit dem höchsten Gefährdungspotential je Gruppe berücksichtigt. Die entwickelten Gruppenbetriebsanweisungen sind so für alle Produktbereiche mit Gefahrstoffen verwendbar. In Abhängigkeit von der Kennzeichnung auf dem Etikett der Gefahrstoffe (Gefahrensymbole/-buchstaben, Gefährlichkeitsmerkmale), erfolgt die Zuordnung zu einer Gruppenbetriebsanweisung.

10.2.2 Maschinenbetriebsanweisungen

Für die häufigsten in den Filialen vorkommenden Maschinen wurden Maschinenbetriebsanweisungen erstellt, diese bestehen derzeit für folgende Tätigkeiten:

− Tätigkeiten im Holzzuschnitt − Tätigkeiten im Lagerbereich − Tätigkeiten im Farbenlager / der Farbmischstation− Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Laden von Batterien

Vorschläge für weitere Betriebsanweisungen, Ergänzungen oder Änderungen werden durch die EUROBAUSTOFF-Zentrale entgegengenommen.

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148Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 148 - Stand 15.08.2016

10.3 Auflistung aller Betriebsanweisungen

BA Nr. Beschreibung

BA1 Technische Gase in Druckgasflaschen / Flüssiggasflaschen

BA2 Brandfördernde Feststoffe und Flüssigkeiten

BA3 Entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche Feststoffe und Flüssigkeiten

BA4 Ätzende Feststoffe und Flüssigkeiten

BA5 Giftige Feststoffe und Flüssigkeiten

BA6 Umweltgefährdende Feststoffe und Flüssigkeiten

BA7 Batterien die Schwefelsäure / Akkumulatorensäure beinhalten

BA8 Altöle

BA9 Pulverförmige Produkte, Mineralwolle

BA10 Holzstaub

BA11 Kraftstoffe, Dieselöl, Heizöl

BA12 Scheibenfrostschutz (Ethanol)

BA13 Kühlerfrostschutz (Etylendiglykol)

BA14 Druckgaspackungen/ Aerosole

BA15 Lithiumbatterien

BA16 Feuerwerkskörper

M-BA 01 Maschinen – Betriebsanweisung für Bandsägen

M-BA 02 Maschinen – Betriebsanweisung für Kappsägen

M-BA 03 Maschinen – Betriebsanweisung für Kreissägen

M-BA 04 Maschinen – Betriebsanweisung für Hochdruckreiniger

M-BA 05 Maschinen – Betriebsanweisung für (elektrische) Flurförderzeuge

M-BA 06 Maschinen – Betriebsanweisung für Fahrbare Arbeitsbühnen

M-BA 07 Maschinen – Betriebsanweisung für Farbenlager und Mischstationen

M-BA 08 Maschinen – Betriebsanweisung Batterieladestation Starterbatterien

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11 Anlagen

11.1 Abkürzungsverzeichnis Das Abkürzungsverzeichnis enthält wichtige Begriffe aus dem Bereich der Umweltgesetzgebung sowie Abkürzungen, die für das Sicherheitsdatenblatt relevant sind. ADR Accord européen relatif au transport international des merchandises

Dangereuses par Route – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

AGW Arbeitsplatzgrenzwert BA Betriebsanweisung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BG Berufsgenossenschaft BGI Berufsgenossenschaftliche Informationen BGG Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln BGV Die Abkürzungen VBG und ZH 1 sind jetzt durch neue Kürzel ersetzt worden.

Das gesamte berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk (BGVR) wird nun in BG-Vorschriften (BGV), BG-Regeln (BGR), BG-Informationen (BGI) und BG-Grundsätze (BGG) unterteilt.

BGVR Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ChemG Chemikaliengesetz ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung CMR-Stoffe Krebserzeugende – erbgutverändernde – fruchtbarkeitsschädigende Stoffe

(cancerogen – mutagen – reproduktionstoxisch) EG / EWG / EU Europäische Gemeinschaft / Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof GAA Gewerbeaufsichtsamt GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung GefStoffV GefStoffV GGAV Gefahrgutausnahmeverordnung GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt GHS Global Harmonised System HVBG Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften IATA – DGR International Air Transport Association – Dangerous Goods Rules

Internationale Gefahrgutvorschrift für den Luftverkehr

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IMDG Code International Maritime Dangerous Goods Code Internationale Gefahrgutvorschrift für den Seeverkehr

REACh Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien)

RSEB Richtlinie Straße Eisenbahn Binnenschifffahrt – Durchführungsrichtlinie der Verwaltung zur GGVSEB

SDB Sicherheitsdatenblatt SVHC Substances of very high concern

besonders besorgniserregende Stoffe (gemäß REACh) TAP Technischer Aufsichtsperson (der Berufsgenossenschaften) TAD Technischer Aufsichtsdienst (der Berufsgenossenschaften) TRF Technische Regeln für Flüssiggase TRG Technische Regeln für Druckgase TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe UBA Umweltbundesamt UN-Nr. Kennzeichnungsnummer eines Gefahrgutes gemäß der Liste gefährlicher

Güter der Vereinten Nationen (United Nations) VG / PG Verpackungsgruppe / Package Group WGK Wassergefährdungsklasse WHG Wasserhaushaltsgesetz

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11.2 Adressen der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution

Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution:

Direktionsstandorte

Postanschrift:

Besucheranschrift:

Telefon: Telefax: E-Mail:

Mannheim68145 Mannheim

M 5,7 68161 Mannheim 0621 183 – 0 0621 183 – 5191 [email protected]

BonnPostfach 12 08 53002 Bonn Niebuhrstraße 5 53113 Bonn 0228 5406 9 0228 5406 5129 [email protected]

mit den folgenden Regionaldirektionen: Postanschrift (PA) / Besucheranschrift (BA)

Standort Regionaldirektion

Anschrift

BerlinRD Ost

PA: Postfach 15 04 08 10666 Berlin BA: Bundesallee 57/58 10715 Berlin Tel: 030 – 85301 – 0 Fax: 030 – 85301 – 4609 E-mail: berlin@ bhgw.de

BonnRD West

PA: 53102 Bonn BA: Langwartweg 103-105 53129 Bonn Tel: 0228 – 5406 – 0 Fax: 0228 – 5406 – 1199 E-mail: [email protected]

BremenRD Nord

PA: 28275 Bremen BA: Falkenstraße 7 28195 Bremen Tel.: 0421 – 8 78 43 – 0 Fax: 0421 30170 – 2299 E-Mail: [email protected]

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152Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 152 - Stand 15.08.2016

Standort Regionaldirektion

Anschrift

EssenRD West

PA: 45116 Essen BA: Kurt-Jooss-Straße 11 45127 Essen Tel: 0201 – 12506 – 0 Fax: 0201 – 12506 – 7200 E-mail: [email protected]

GeraRD Ost

PA: Postfach 3162 07491 Gera BA: Bahnhofstraße 22 07545 Gera Tel.: 0365 – 77330 – 0 Fax: 0365 – 77330 – 4861 E-mail: [email protected]

HamburgRD Nord

PA: Postfach 50 05 40 22705 Hamburg BA: Große Elbstraße 134 22767 Hamburg Tel.: 040 – 30613 – 0 Fax: 040 – 30613 – 2899 E-mail: [email protected]

MainzRD Südwest

PA: Postfach 10 02 52 55133 Mainz BA: Haifa-Allee 36 55128 Mainz Tel: 06131 – 4993- 0 Fax: 06131 – 4993 – 3703 E-mail: [email protected]

MannheimRD Südwest

PA: 68145 Mannheim BA: N4, 18-20 68161 Mannheim Tel: 0621 – 183 – 0 Fax: 0621 – 183 – 3200 E-mail: [email protected]

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153Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 153 - Stand 15.08.2016

Standort Regionaldirektion

Anschrift

MünchenRD Südost

PA: 80270 München BA: Linprunstraße 52 80335 München Tel: 089 – 126 002 – 0 Fax: 089 – 126 002 – 9299 E-mail: [email protected]

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154Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 154 - Stand 15.08.2016

11.3 Formblatt Einsatz von Fremdfirmen nach § 17 GefStoffV

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155Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 155 - Stand 15.08.2016

11.4 Formblatt Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV

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156Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 156 - Stand 15.08.2016

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157Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 157 - Stand 15.08.2016

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158Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 158 - Stand 15.08.2016

11.5 Formblatt Unterweisung nach § 14 GefStoffV

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159Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 159 - Stand 15.08.2016

11.5.1 Entwurf für eine Unterweisung MDI-haltige Produkte

MDI-haltige (Methylen-Diphenyl-Diisocyanat) sind gesundheitsschädlich und stehen im dringenden Verdacht Krebs zu erregen. Im Umgang und Vertrieb sind daher besondere Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Sie unterliegen dabei im wesentlichen der Regelungen der sogenannten Chemikalienverbotsverordnung (§ 3 Abs.2 / § 4).

Im Einzelnen: • Die Abgabe ist ausschließlich durch unterwiesenes Fachpersonal (vertrauenswürdig / über

18 Jahre) gestattet. • Der Zugang zum Lager ist nur berechtigten Personen gestattet. • Die Abgabe darf nur an einen gewerbsmäßigen Verbraucher erfolgen, an Privatpersonen nur

nach vorheriger ausführlicher Beratung durch einen Mitarbeiter mit Sachkundenachweis.

• Dieser hat in der Regel zuvor zu überprüfen, ob der gleiche Nutzen durch ein MDI-freies Produkt oder ein anderes geeignetes Verfahren erreicht werden kann, im Zweifelsfall ist der Kunde dahingehend zu befragen.

• Die Abgabe an Privatpersonen oder Minderjährige ist ausdrücklich Verboten und kann hohe Bußgelder oder Strafen / zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

• Ein Verkauf in Selbstbedienung ist verboten.

• Bei unzuverlässig erscheinenden Personen ist die Abgabe im Zweifelsfall zu verweigern. • Der Käufer ist über die Gefahren zu informieren, hierzu ist in jedem Falle das vorliegende

Merkblatt auszuhändigen. • Die Produkte sind ab dem 01.12.2010 mit R-Satz R40 �Verdacht auf krebserzeugende

Wirkung“ zu kennzeichnen.

Gefahren: • MDI ist ein leicht flüchtiges Lösungsmittel, das die Zellmembranen menschlicher Zellen

schädigt. Isocyanate können allergische Reaktionen und Asthma auslösen. Es steht im Verdacht Krebs auszulösen.

Schutzmaßnahmen: • Während der Arbeit mit MDI-haltigen Produkten bei nicht ausreichender Belüftung

(insbesondere in Räumen ist ein ausreichender Atemschutz zu tragen). • Es sind spezielle Voll-Handschuhe aus Nitril-Kautschuk zu tragen. • Es ist für einen ausreichenden Augenschutz Sorge zu tragen.

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160Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 160 - Stand 15.08.2016

Notfallmaßnahmen: • Umgebung absichern, Kollegen und Unbeteiligte warnen, Vorgesetzte informieren.

• Als unmittelbare Sofortmaßnahme wenn möglich kleine Flüssigkeitsmengen durch Bindemittel aufnehmen oder durch Abdecken sichern.

• Notmaßnahmen nur unter ausreichendem Eigenschutz (Atemschutz). • Dies bedeutet in der Regel die sofortige Einschaltung der Feuerwehr unter Hinweis auf die

Gefahren.

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161Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 161 - Stand 15.08.2016

11.5.2 Entwurf für eine Unterweisung wasserstoffperoxidhaltige Produkte

Wasserstoffperoxid (H2O2) ist eine in Verdünnung farblose Flüssigkeit, die schwach ätzend, gegenüber bestimmten Metallen (Kupfer, Messing) jedoch stark oxidierend ist. Es wird der Praxis oft als Bleich- oder Desinfektionsmittel sowie zur Wasseraufbereitung (z.B. in Aquarien) eingesetzt, kann aufgrund seiner Eigenschaften aber auch zur Herstellung von Raketentreibstoffen oder Sprengstoffen verwendet werden.

Aus diesen Gründen unterliegen Produkte mit einem Massegehalt von mehr als 12% Wasserstoffperoxid der Chemikalienverbotsverordnung.

Im Gegensatz zu MDI-haltigen Produkten ist bei diesen Produkten die Abgabe auch ohne �Sachkunde“ an Privatpersonen erlaubt, sofern ein sogenannten �Endverbleibsnachweis“ erfolgt, d.h. wenn die Identität des Käufers schriftlich festgehalten wird … und … das abgebende Personal entsprechend unterwiesen ist

Im Einzelnen: • Die Abgabe ist ausschließlich durch unterwiesenes Fachpersonal (vertrauenswürdig / über

18 Jahre) gestattet. • Ein Verkauf in Selbstbedienung oder im Versandhandel ist verboten. • Der Zugang zum Lager ist nur berechtigten Personen gestattet. • Der Erwerber muss, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre

alt sein. • Bei unzuverlässig erscheinenden Personen ist die Abgabe im Zweifelsfall zu verweigern. • Der Käufer ist über die Gefahren zu informieren, hierzu ist in jedem Falle das vorliegende

Merkblatt auszuhändigen.

• Der Abgebende hat sich zu vergewissern, dass der Endabnehmer die Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und darf diese nur abgeben, wenn keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen.

Gefahren: • Wasserstoffperoxid ist ein brandfördernder Stoff, der auch korrodierend auf bestimmte

Metalle wirkt. • Die Lagerung muss daher so erfolgen, dass auch bei Leckagen ein Kontakt mit brennbaren

Stoffen (Papier, Karton, Holz, Pressspan) sowie bestimmten Metallen vermieden wird. • Verursacht schwere Augenschäden, beim Verschlucken gesundheitsschädlich, Schädlich für

Wasserorganismen bei längerer Wirkung.

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162Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 162 - Stand 15.08.2016

Schutzmaßnahmen: • Während der Arbeit sind spezielle Voll-Handschuhe aus Nitril-Kautschuk zu tragen.

• Es ist für einen ausreichenden Augenschutz (Korbbrille) Sorge zu tragen. • Bei auftretenden Dämpfen / Aerosolen ist ein ausreichender Atemschutz zu tragen.

(Filter NO)

Notfallmaßnahmen: • Verunreinigte Kleidung unverzüglich entfernen, betroffene Hautpartien mit viel Wasser

abspülen, bei Augenkontakt 15min mit fließendem Wasser ausspülen, Arzt verständigen. • Umgebung absichern, Kollegen und Unbeteiligte warnen, Vorgesetzte informieren. • Als unmittelbare Sofortmaßnahme wenn möglich kleine Flüssigkeitsmengen durch

Bindemittel aufnehmen oder durch Abdecken sichern. • Notmaßnahmen nur unter ausreichendem Eigenschutz (Atemschutz). • Dies bedeutet in der Regel die sofortige Einschaltung der Feuerwehr unter Hinweis auf die

Gefahren.

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163Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 163 - Stand 15.08.2016

11.6 Abgabebuch nach §3 ChemVerbotsV Vorschlag für ein Abgabebuch

Handelsname Art.Nr./ EAN

Menge / Einheit Verwendung Erwerber: Name/ Adresse

Datum Name / Handzeichen abgebender

XYZ-Algenvernichter

3-123-1234-1234

1 Kanister mit 2,5 Liter

Aquarien-bedarf Michael Meier Musterstrasse 1 12325Musterdorf

01.01.2001 Max Muster Unleserlich

Laufende Seitennummer des Vordrucks. Z.B. Seite 1 von 10

Die ausgefüllten Seiten sind lückenlos für 5 Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren

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164Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 164 - Stand 15.08.2016

11.7 Betriebsanweisungen Im Weiteren finden Sie die in Kapitel 10 aufgeführten Betriebsanweisungen für wesentliche bei Unternehmen der EUROBAUSTOFF-Gruppe anfallenden Gefahrstoffe und Tätigkeiten.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Vorlagen um allgemeine Entwürfe handelt, die vor dem Ausdruck und Inkraftsetzen durch den Vorgesetzten unter Unterstützung seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit / seines Sicherheitsbeauftragten an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und ergänzt werden muss.

In der Regel sind zu ergänzen:

− Name des verantwortlichen Filialleiters, Bezeichnung der Filiale, Ausstellungsdatum, Unterschrift im Feld oben links

− Namen / Erreichbarkeit der Ersthelfer im Feld �Erste Hilfe“ − Örtliche Notrufnummern falls abweichend – falls erforderlich, mit interner Amtsvorwahl (z.B.

�0 – 112“) − Art und Ort der Sammelbehälter im Feld �Entsorgung“

Vor dem Ausdruck ist der Vermerk �Muster“ aus der Titelzeile zu entfernen!

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165

BA

– 0

1 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Technische Gase in Druckgasflaschen / Flüssiggasflaschen

gilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Behälter stehen unter Druck, Gefahr des Berstens bei Überhitzung oder bei gewaltsamen Öffnen Inhalte können hochentzündlich, brandfördernd, giftig oder erstickend sein. − Das Einatmen von erhöhten Konzentrationen, kann zu Benommenheit, Bewusstlosigkeit und Ersticken führen − Brand- und Explosionsgefahr bei Freiwerden des Inhaltes − Bildung hochentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich − Unsachgemäße Behandlung oder der Versuch des gewaltsamen Öffnens von Gasflaschen können zum Bersten Explosion führen − Bei Hautkontakt mit austretendem Gas sind lokale Erfrierungen möglich − Inhalte können gesundheitsschädliche oder reizende Wirkung bei Einatmen, Haut- oder Augenkontakt haben. Vorübergehend Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit möglich

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Für Frischluft / gute Belüftung der Arbeits- und Lagerräume sorgen, − Druckgasflaschen dürfen nicht zusammen mit entzündbaren Stoffen, wie Holzspänen Pappe oder Papier gelagert werden. Flaschen niemals gewaltsam öffnen. − Stehende Flaschen durch geeignete Mittel (Gurte, Ketten, Lagerschrank, Gasflaschenpalette) gegen Umfallen sichern − Beförderung nur in geschlossenem Ventil mit aufgeschraubter Ventilschutzkappe. Montage von Entnahmeeinrichtungen nur an der Arbeitsstelle.

Ventile und Druckminderer dürfen niemals geölt oder gefettet werden. Dies gilt vor allem bei brandfördernden Gasen wie z.B. Sauerstoff

− Von Zündquellen fernhalten (nicht rauchen, keine offenen Flammen) Vor erhöhten Temperaturen schützen − Kontakt der Produkte mit Haut, Augen, Kleidung vermeiden,

Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (Lederhandschuhe) tragen Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske / umluftunabhängiger Atemschutz) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: Langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Undichte Behälter nach Möglichkeit ins Freie schaffen oder in Berge-Druckbehältern sichern, - Zündquellen vermeiden, bei Brand in der Umgebung Behälter aus dem Gefahrenbereich schaffen oder mit Wassersprühstrahl kühlen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Bei Bewusstsein Wasser in kleinen schlucken zu trinken geben, Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Druckgasflaschen niemals vollkommen entleeren, es soll ein geringer Restdruck in der Flasche verbleiben − Leere Gasflaschen eindeutig als leer kennzeichnen und bis zur Rücknahme durch den Lieferanten ins Gasflaschenlager zurückbringen. − Prüffristen der Druckbehälter beachten.

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BA

– 0

2 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Brandfördernde Feststoffe und Flüssigkeiten

gilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Das Einatmen, Verschlucken (durch Essen, Trinken, Rauchen oder mit verschmutzten Händen) oder Aufnahme durch Hautkontakt können zu Reizungen oder schweren Gesundheitsstörungen führen. Vorübergehend Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit möglich. − Kann Haut und Augen dauerhaft schädigen. − Kann bei Kontakt mit brennbaren Stoffen zu einer spontanen Entzündung führen. − Bildung hochentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich.

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Nicht rauchen, alle Zündquellen (auch elektrische Geräte ohne Ex.Schutz) fernhalten, ebenso Schlag, Reibung und Funkenbildung vermeiden − Behälter stets dicht verschlossen halten. − Für Frischluft / gute Belüftung der Arbeits- und Lagerräume sorgen, − Direkten Kontakt zu Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: Dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (Chemikalienhandschuhe) tragen Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske / umluftunabhängiger Atemschutz) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: Langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Eindringen von Produkt oder Dämpfen in die Kanalisation verhindern - Undichte Behälter nach Möglichkeit ins Freie schaffen oder in Bergebehältern sichern, - Bei ausgelaufenem, nicht brennendem Produkt Zündquellen vermeiden, vom Brand betroffene Behälter mit viel Sprühwasser kühlen und mit Wasser, CO2 oder Löschpulver ablöschen, - Brände größerer Mengen mit Schaum oder Sprühwasser bekämpfen, Einsatzkräfte mit Atemschutz und Schutzbekleidung ausrüsten. - bei Brand in der Umgebung Behälter aus dem Gefahrenbereich schaffen oder mit Wassersprühstrahl kühlen - Entsorgungs- oder Umpumparbeiten mit Ex-geschützten Geräten durchführen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: mit viel Wasser reinigen, Kontaminierte Bekleidung von Zündquellen oder brennbaren Stoffen fernhaltenNach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Bei Bewusstsein Wasser in kleinen schlucken zu trinken geben, Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Aufgenommene Mengen und ungereinigte Behälter getrennt von anderen Stoffen in nicht-brennbaren Sammelgefäßen sammeln. − Zünd- und Wärmequellen fernhalten − Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

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BA

– 0

3 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z

Entzündliche Feststoffe und Flüssigkeitengilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Bei Gebrauch oder Umfüllen Bildung hochentzündlicher / explosiver Dampf- / Luftgemische möglich, die sich in der Regel in Bodennähe oder Senken sammeln können − Erhöhte Brandgefahr durch benetztes Material (Putzlappen, Kleidung, Filtermaterialien) − Das Einatmen, Verschlucken (durch Essen, Trinken, Rauchen oder mit verschmutzten Händen) oder Aufnahme durch Hautkontakt können zu Reizungen oder schweren Gesundheitsstörungen führen. Vorübergehend Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit möglich. − Kann Haut und Augen dauerhaft schädigen. Viele entzündbare Stoffe haben eine stark entfettende Wirkung auf die Haut − Kann bei Kontakt mit brandfördernden Stoffen zu einer spontanen Entzündung führen. − In der Regel stark Wassergefährdend – Eindringen in Boden, Gewässer oder die Kanalisation vermeiden

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Nicht rauchen, alle Zündquellen (auch elektrische Geräte ohne Ex.Schutz) fernhalten, ebenso Schlag, Reibung und Funkenbildung vermeiden, nicht auf heiße Flächen spritzen − Behälter stets dicht verschlossen halten, Kriechende Dämpfe können sich in Senken oder der Kanalisation sammeln und auch in Entfernung zur Entzündung führen − Nur Ex-geschütztes oder funkenfreies Werkzeug verwenden − Für ausreichend Frischluft / gute Belüftung der Arbeits- und Lagerräume sorgen, − Direkten Kontakt zu Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Rückfettende Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: bei Gefahr von Spritzern Dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (Chemikalienhandschuhe) tragen, Handschuhmaterial ist Produktspezifisch auszuwählen, Durchdringungszeit des Materials beachten Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske / umluftunabhängiger Atemschutz) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: Flammhemmende / Antistatische Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Eindringen von Produkt oder Dämpfen in die Kanalisation verhindern - Ausgetretenes Produkt mit unbrennbarem, saugfähigen Material (z.B. Chemikalienbinder) aufnehmen und in geschlossenen Behältern entsorgen- Undichte Behälter nach Möglichkeit ins Freie schaffen oder in Bergebehältern sichern, - Geeignete Löschmittel sind Schaum oder ABC-Löschpulver oder Wasser (nicht im Vollstrahl, nicht bei Kraftstoffen wie Benzin oder Diesel!) - bei Brand in der Umgebung Behälter aus dem Gefahrenbereich schaffen oder mit Wassersprühstrahl kühlen - Entsorgungs- oder Umpumparbeiten mit Ex-geschützten Geräten durchführen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: mit viel Wasser und Seife reinigen, Kontaminierte Bekleidung wechseln und von Zündquellen fernhaltenNach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Bei Bewusstsein Wasser in kleinen schlucken zu trinken geben, Gabe von medizinischem Kohlepulver, Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Aufgenommene Mengen, Bindemittel, Putzlappen, kontaminierte Kleidung und ungereinigte Behälter getrennt von anderen Stoffen in nicht-brennbaren, dichtschließenden Sammelgefäßen sammeln. − Zünd- und Wärmequellen fernhalten − Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

Page 168: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

168

BA

– 0

4 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Ätzende Feststoffe und Flüssigkeiten

gilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Verursacht bei Kontakt mit Haut, Augen oder Atemwegen schwere Verätzungen, Gefahr ernster Augenschäden, − Reizt die Augen, Haut und Atmungsorgane. − Kann durch Hautkontakt oder Einatmen zur Sensibilisierung oder chronischen Hautveränderungen führen − Nicht mit anderen Chemikalien mischen. Säuren und Basen (Laugen) reagieren miteinander unter heftiger

Wärmeentwicklung, Spritzgefahr. − Kann mit anderen Stoffen / Chemikalien unter Bildung gefährlicher Produkte oder Gase reagieren (entzündbar, giftig, brandfördernd)

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Direkten Kontakt zu Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. − Beim Arbeiten nicht Essen, Trinken, oder Rauchen, keine Lebens- oder Genussmittel am Arbeitsplatz aufbewahren − Behälter stets dicht verschlossen halten, nur in Originalgebinden lagern, niemals in unzulässige Behälter umfüllen − Säuren und Laugen stets getrennt lagern − Für Frischluft / gute Belüftung der Arbeits- und Lagerräume sorgen, − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: Dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (säure-/alkalienbeständige Chemikalienhandschuhe) tragen Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske / umluftunabhängiger Atemschutz) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: säure- / alkalienbeständige Arbeitskleidung (z.B. Kunststoff- oder Gummischürze) tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Ausgelaufenes Produkt mit geeignetem Bindemittel (Chemikalienbinder) aufnehmen - Eindringen von Produkt oder Dämpfen in die Kanalisation verhindern - Undichte Behälter nach Möglichkeit ins Freie schaffen oder in Bergebehältern sichern, - Kleine Mengen in Notfällen mit sehr viel Wasser verdünnen und ableiten - Vom Brand betroffene Behälter mit viel Sprühwasser kühlen und mit Wasser, CO2 oder Löschpulver ablöschen, - Brände größerer Mengen mit Schaum oder Sprühwasser bekämpfen, Einsatzkräfte mit Atemschutz und Schutzbekleidung ausrüsten. - bei Brand in der Umgebung Behälter aus dem Gefahrenbereich schaffen oder mit Wassersprühstrahl kühlen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser reinigen, Kontaminierte Bekleidung entsorgen Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Nichts zu trinken geben, Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Aufgenommene Mengen und ungereinigte Behälter in geeigneten Sammelgefäßen sammeln. − Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

Page 169: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

169

BA

– 0

5 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Giftige Feststoffe und Flüssigkeiten

gilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Kann beim Verschlucken, Einatmen oder Kontakt mit Haut, Augen oder Schleimhäuten akute gesundheitsschädigende oder lebensbedrohende Wirkungen haben − Reizt die Augen, Haut und Atmungsorgane. Kann durch Hautkontakt oder Einatmen zur Sensibilisierung oder chronischen Hautveränderungen führen − Bei Erhitzen oder Kontakt mit anderen Stoffen ist die Bildung und Abgabe weiterer gefährlicher Zersetzungsprodukte mit giftiger, ätzender, entzündbarer oder brandfördernder Wirkung möglich

Als giftig oder sehr giftig gekennzeichnete Stoffe sind in der Regel auch wassergefährdend

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Als giftig oder sehr giftig gekennzeichnete Stoffe sind unter Verschluss zu halten und nur berechtigten Personen zugänglich zu machen. − Direkten Kontakt zu Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Einatmen von Dämpfen vermeiden. − Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. − Beim Arbeiten nicht Essen, Trinken, oder Rauchen, keine Lebens- oder Genussmittel am Arbeitsplatz aufbewahren − Behälter stets dicht verschlossen halten, nur in Originalgebinden lagern, niemals in unzulässige Behälter umfüllen − Für Frischluft / gute Belüftung der Arbeits- und Lagerräume sorgen, − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: Dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (produktspezifische Chemikalienhandschuhe) tragen Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske / umluftunabhängiger Atemschutz) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Ausgelaufenes Produkt mit geeignetem Bindemittel (Chemikalienbinder) aufnehmen - Eindringen von Produkt oder Dämpfen in die Kanalisation verhindern - Vom Brand betroffene Behälter mit viel Sprühwasser kühlen und mit Wasser, CO2 oder Löschpulver ablöschen, - Brände größerer Mengen mit Schaum oder Sprühwasser bekämpfen, Einsatzkräfte mit Atemschutz und Schutzbekleidung ausrüsten. - bei Brand in der Umgebung Behälter aus dem Gefahrenbereich schaffen oder mit Wassersprühstrahl kühlen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt mit viel Wasser reinigen, Kontaminierte Bekleidung entsorgen Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Sofort Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Nichts zu trinken geben, Sofort Arzt hinzuziehen, Verpackung oder Etikett vorzeigen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Aufgenommene Mengen und ungereinigte Behälter in geeigneten Sammelgefäßen sammeln und diese bis zur Entsorgung unter Verschluss halten − Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

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BA

– 0

6 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Umweltgefährdende Feststoffe und Flüssigkeitengilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

ACHTUNG

− In der Regel stark Wassergefährdend – sehr giftig, giftig oder schädlich für Wasserorganismen − Eindringen in Boden, Gewässer oder die Kanalisation vermeiden − Nicht mit anderen Chemikalien mischen

− Das Einatmen, Verschlucken (durch Essen, Trinken, Rauchen oder mit verschmutzten Händen) oder Aufnahme durch Hautkontakt können zu Reizungen oder Gesundheitsstörungen führen. Vorübergehend Kopfschmerzen,

Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit möglich. − Kann Haut und Augen reizen oder zu chronischen Schäden führen.

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Direkten Kontakt zu Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Einatmen von Dämpfen oder Aerosolen vermeiden − Verunreinigte Kleidung sofort wechseln. − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Rückfettende Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: bei Gefahr von Spritzern Dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (Chemikalienhandschuhe) tragen, Handschuhmaterial ist Produktspezifisch auszuwählen, Durchdringungszeit des Materials beachten Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: Langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Eindringen von Produkt oder Dämpfen in den Boden, Gewässer oder die Kanalisation verhindern - Ausgetretenes Produkt mit unbrennbarem, saugfähigen Material (z.B. Chemikalienbinder) aufnehmen und in geschlossenen Behältern entsorgen - Produkt in der Regel nicht selbst brennbar, Geeignete Löschmittel sind Schaum oder ABC-Löschpulver oder Wasser (nicht im Vollstrahl) - bei Brand in der Umgebung Behälter aus dem Gefahrenbereich schaffen oder mit Wassersprühstrahl kühlen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen, Kontaminierte Bekleidung wechseln. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Bei Bewusstsein Wasser in kleinen Schlucken zu trinken geben, Gabe von medizinischem Kohlepulver, Sofort Arzt hinzuziehen, Verpackung oder Etikett vorzeigen.

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Aufgenommene Mengen, Bindemittel, Putzlappen, kontaminierte Kleidung und ungereinigte Behälter getrennt von anderen Stoffen in

dichtschließenden Sammelgefäßen sammeln. − Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

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171

BA

–07

Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Batteriesäure / Batterien die Schwefelsäure enthalten

gilt für: Batterielager / Altbatterierücknahme

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

ACHTUNG

− Batteriesäure verursacht bei Haut- und Augenkontakt schwere dauerhafte Verätzungen mit schwer heilenden Wunden. − Das Einatmen von Säurenebeln kann schwere Lungenschäden verursachen. − Bei Kurzschluss oder Beschädigung sind hohe Entladeströme möglich, die Funkenbildung oder Brände auslösen können. − Bei Mischen von Batteriesäure mit Wasser ist eine heftige Reaktion mit Spritzgefahr möglich (�Erst dass Wasser, dann die Säure, sonst geschieht das Ungeheure!“) − Batteriesäure ist stark wassergefährdend

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine Exposition mit dem Gefahrstoff besteht nur bei beschädigten oder geöffneten Batterien

− Das Laden von Batterien darf nur an gut belüfteten Arbeitsplätzen mit einem Abstand von mindestens 2,5 Metern zu brennbaren Stoffen durchgeführt werden. Zündquellen und Funkenbildung vermeiden; nicht rauchen; Dämpfe und Nebel nicht einatmen. − Beim Arbeiten nicht Essen, Trinken, oder Rauchen, keine Lebens- oder Genussmittel am Arbeitsplatz aufbewahren, Arbeitsplatz stets sauber halten. − Bei der Entgegennahme von Altbatterien stets auf erkennbare Gehäuseschäden oder austretende Flüssigkeit prüfen. Bei geladenen Batterien oder solchen mit unbekanntem Ladezustand ist stets mindestens der Pluspol durch Polschutzkappen (notfalls isolierendes Klebeband) zu sichern. − Batterien in geschlossenen Behältern mit Auffangwanne aus Kunststoff oder anderem geeignetem Werkstoff lagern

Augenschutz: Bei Spritzgefahr Schutzbrille (dichtschließende Korbbrille) tragen Handschutz: Geeignete säurefeste Schutzhandschuhe tragen, Körperschutz: Beim Hantieren mit Batteriesäure säurefeste Schürze aus Gummi oder Kunststoff oder Säureschutzanzug tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Ausgetretene Batterie-Flüssigkeit mit geeigneten Bindemittel (z.B. Kalksteinmehl, Carbonaten) abstreuen und Ende der Reaktion abwarten, dann mechanisch aufnehmen und mit viel Wasser nachspülen - Die Säure selbst brennt nicht, jedoch können Plastikgehäuse unter Abgabe giftiger Gase schwelen oder brennen - Entstehungsbrände mit geeignetem Handfeuerlöscher oder Wassersprühstrahl (nicht mit scharfem Löschmittelstrahl wegen Gefahr des Verspritzens der Säure!) ablöschen - Bei Brand in der Umgebung Behälter / Batterien mit Wassersprühstrahl kühlen - Bei Auftreten von Nebeln sofort geeigneten Atemschutz anwenden - Das Eindringen von Batteriesäure in den Boden, Gewässer oder die Kanalisation ist zu verhindern

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: mit viel Wasser reinigen, Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe sofort ausziehen Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Sofort Arzt hinzuziehenNach Verschlucken: sofort reichlich Wasser trinken lassen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Altbatterien in Akkusammelboxen / -container sammeln. Flüssigkeiten in geeigneten, verschlossenen Kanistern oder Fässern aus Kunststoff sammeln.

Zu Entsorgung sammeln in: ____(Sammelort)______ Entsorgung über: ____ (Unternehmen)_____

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BA

– 0

8 EurobaustoffFiliale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Altöle bekannter / unbekannter Herkunft

gilt für: Altölannahmestelle

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Flüssigkeit und Dampf können entzündbar sein, insbesondere bei unbekannten Beimischungen wie Kraftstoffen, Alkoholen oder Reinigungsmitteln − Gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt. Kann zu spröder haut, Ekzembildung oder Sensibilisierung führen, Verursacht Hautreizungen.− Kann vermutlich Krebs verursachen. − Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. − Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. − Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

− Bei Altölen unbekannter Herkunft ist stets mit gefährlichen Beimischungen anderer Stoffe zu rechnen.− Gefahr durch Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre in Bodennähe bei Versprühen bzw. Erwärmung! − Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.

WGK: 3 (stark wassergefährdend)

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L N− Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. − Gebinde nicht offen stehen lassen! Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden − Sammel-und Lagerbehälter vor mechanischer Beschädigung schützen, z.B. durch Anfahrschutz, − Arbeitsgeräte einsetzen, die Hautkontakt verhindern oder verringern. − Versprühen bzw. Erwärmung vermeiden, sonst Brand- und Explosionsgefahr. − Am Arbeitsplatz nicht Essen, Trinken, Rauchen oder Schnupfen. − Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden − Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden − Produktreste sofort von der Haut entfernen, Haut schonend reinigen und sorgfältig abtrocknen. − Vor jeder Pause und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen. Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden! − Putzlappen nicht in die Taschen der Arbeitskleidung stecken − Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln. − Vorsicht mit leeren ungereinigten Gebinden, Brand- oder Explosionsgefahr! − Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille Handschutz: Handschuhe aus Nitrilkautschuk (Chemikalienhandschuhe) Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Tragezeiten von Schutzhandschuhen beachten! Bei längerfristigem Tragen von Schutzhandschuhen: spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit verwenden. Atemschutz: Gasfilter A (braun).

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen

Atemschutz tragen. Mit saugfähigem Material (z.B. Universalbinder oder Sägemehl) aufnehmen und entsorgen - Produkt ist brennbar. Bei Entstehungsbrand: Tragbaren Feuerlöscher einsetzen. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl! Bei

Brand entstehen gefährliche Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff)! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Berst- und Explosionsgefahr bei Erwärmung!

- Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation verhindern! - Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Feuerwehr alarmieren. Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen. Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen, persönliche Schutzausrüstung tragen. Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trinken geben. Verschlucken kann zu Lungenschädigung führen. Krankenhaus! Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle zur Entsorgung sammeln in Sammelbehälter im Abfalllager − Verpackungen mit Restinhalten oder Anhaftungen: ordnungsgemäß verschlossen in Sammelbehälter (z.B. zugelassene Kunststoff säcke) im Abfalllager − Verunreinigtes Aufsaugmaterial und Putzlappen sammeln in: z.B. MEWA-Sammelbehälter im Werkstattbereich

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BA

– 0

9 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Arbeiten mit neuen Mineralwolle-Dämmstoffen und pulverförmigen Produkten

gilt für: (Arbeitsplatz, Tätigkeit, ggf. Betrieb, Gebäude)

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

ACHTUNG

− Einatmen und Verschlucken (Essen und Trinken) kann zu Gesundheitsschäden führen. − Stäube und Fasern können zu Reizungen der Atemwege, der Augen und der Haut führen. − Mineralwolle Dämmstoffe können dünne Fasern abgeben. − Zusatzstoffe (z.B. Formaldehyd-Harze) können allergische Reaktionen auslösen − Staubexplosion möglich

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Staubentwicklung vermeiden, in Räumen Staubsaugen statt kehren (Staubsauger der Verwendungskategorie C) − Für Frischluft / gute Belüftung der Arbeitsräume sorgen, allerdings Staubaufwirbelung durch Zugluft vermeiden, Arbeitsplatz sauber halten. − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: Bei Überkopfarbeiten und starker Staubentwicklung dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Bei längerdauerndem Handkontakt und empfindlicher Haut können Handschuhe empfehlenswert sein. Schutzhandschuhe aus Leder oder Kunststoff mit Gewebeeinlage tragen Atemschutz: Filtermaske mit Partikelfilter P1 oder P2 bei starker Staubentwicklung Körperschutz: Langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - ausgetretenes Material unter Staubvermeidung aufnehmen (Kehren vermeiden, mit geeignetem Staubsauger oder feucht

aufnehmen) und entsorgen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Bei Bewusstsein Wasser in kleinen schlucken zu trinken geben, Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle zur Entsorgung sammeln in Sammelbehälter im Abfalllager − Verpackungen mit Restinhalten: Sammelbehälter im Abfalllager − Verunreinigtes Aufsaugmaterial und Putzlappen sammeln in: z.B. MEWA-Sammelbehälter im Werkstattbereich

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BA

– 1

0 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Holzstäube

gilt für: Holzzuschnitt / Verarbeitung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

ACHTUNG

− Holzstäube können zusammen mit einer Zündquelle und dem vorhandenen Luftsauerstoff Brände und Explosionen (Staubexplosion) auslösen. − Stäube von Eichen-und Buchenholz sind als krebserzeugend eingestuft, Stäube anderer Holzarten stehen im Verdacht Krebs auszulösen − Stäube können beim Verschlucken, Einatmen oder Kontakt mit Haut, Augen oder Schleimhäuten eine gesundheitsschädigende oder sensibilisierende Wirkungen haben

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NStaubemmitierende holzbearbeitungs-Maschinen (Sägen, Schleifmaschinen) dürfen nur mit ausreichender Absaugeinrichtung betrieben werden.

− Die Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen sind arbeitstäglich auf Mängel und Verschmutzungen zu kontrollieren. − Die Einstellung der Absaugung bei Arbeitsbeginn zu kontrollieren. − Die Wirksamkeit der Absaugung ist monatlich zu überprüfen und zu protokollieren − Arbeitsplätze und Maschinen sind regelmäßig mittels geeignetem Staubsauger oder durch feuchtes Aufnehmen von

Staubablagerungen zu reinigen. − Das Abblasen mit Druckluft oder Abkehren mit Besen ist verboten − Eine gute Belüftung der Arbeitsplätze ist sicherzustellen, jedoch ist eine Staubaufwirbelung z.B. durch Zugluft zu vermeiden. − Beim Arbeiten nicht Essen, Trinken, oder Rauchen, keine Lebens- oder Genussmittel am Arbeitsplatz aufbewahren

Augenschutz: Schutzbrille tragen Handschutz: Geeignete Schutzhandschuhe tragen, jedoch nicht bei Arbeiten an Maschinen mit drehenden teilen oder Einzugsgefahr Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Staubschutzmaske bei hohen Belastungen geeignete Filtermaske) Körperschutz: langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Entstehungsbrände mit geeignetem Handfeuerlöscher oder Wassersprühstrahl (bei Glimmbränden in Staubablagerungen kein scharfer Löschmittelstrahl wegen Gefahr der Staubaufwirbelung!) ablöschen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: mit viel Wasser reinigen, Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Nach Verschlucken: Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Holzstaub und Späne in dichtschließenden, nichtbrennbaren Sammelbehältern sammeln

Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

Page 175: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

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BA

– 1

1 EurobaustoffFiliale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z DIESELKRAFTSTOFF / HEIZÖLgilt für: Betriebstankstelle / Heizöllager

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226) − Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332) − Verursacht Hautreizungen. (H315) − Kann vermutlich Krebs verursachen. (H351) − Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373) − Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304) − Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H411)

− Gefahr durch Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre in Bodennähe bei Versprühen bzw. Erwärmung! − Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.

WGK: 2 (wassergefährdend)

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L N− Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Insbesondere an Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards). Gebinde nicht offen stehen lassen! Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden. Reaktionsfähige Stoffe fern halten. − Gefährliche Über- und Unterdrücke verhindern. Füll- und Entleerstellen, Transportbehälter sowie Abgabeeinrichtungen an Tankstellen vor mechanischer Beschädigung schützen, z.B. durch Anfahrschutz, Abschrankung, Warndreiecke, Kant-, Prellsteine, Radabweiser. Arbeitsgeräte einsetzen, die Hautkontakt verhindern oder verringern. − Versprühen bzw. Erwärmung vermeiden, sonst Brand- und Explosionsgefahr. − Nicht Essen, Trinken, Rauchen oder Schnupfen. Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Vor jeder Pause und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen. Auf keinen Fall Lösemittel oder Diesel für die Hautreinigung verwenden. Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden! Produktreste sofort von der Haut entfernen, Haut schonend reinigen und sorgfältig abtrocknen. Keinen Arm- oder Handschmuck tragen. Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Putzlappen nicht in die Taschen der Arbeitskleidung stecken! Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln. Separate Putzlappen und Reinigungstücher für Haut und Maschinen oder Geräte verwenden. − Lagerbedingungen beachten! Unter Verschluss oder nur für befugte Personen zugänglich aufbewahren. Vorsicht mit leeren Gebinden, Explosionsgefahr! − Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille Handschutz: Handschuhe aus Nitrilkautschuk Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Tragezeiten von Schutzhandschuhen beachten! Bei längerfristigem Tragen von Schutzhandschuhen: spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit verwenden. Atemschutz: Gasfilter A_ (braun).

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen

Atemschutz tragen. Mit saugfähigem Material (z.B. Erde, Sand, Universalbinder) aufnehmen und entsorgen! - Produkt ist brennbar. Entstehungsbrand: Tragbaren Feuerlöscher einsetzen. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl! Bei

Brand entstehen gefährliche Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff)! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Berst- und Explosionsgefahr bei Erwärmung!

- Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation verhindern! - Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Feuerwehr alarmieren.

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen, persönliche Schutzausrüstung tragen. Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trinken geben. Verschlucken kann zu Lungenschädigung führen. Krankenhaus! Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle zur Entsorgung sammeln in Sammelbehälter im Abfalllager − Verpackungen mit Restinhalten: Sammelbehälter im Abfalllager − Verunreinigtes Aufsaugmaterial und Putzlappen sammeln in: z.B. MEWA-Sammelbehälter im Werkstattbereich

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BA

-12

EurobaustoffFiliale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z SCHEIBENFROSTSCHUTZ Konzentrat (Ethanol, Isopropanol, vergällt)

gilt für: (Arbeitsplatz, Tätigkeit, ggf. Betrieb, Gebäude)

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225) − Verursacht schwere Augenreizung. (H319) − Einatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheitsschäden führen. Reizt die Augen. Kann die Atemwege, Magen-Darm-Trakt und Haut reizen. Vorübergehend Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Sodbrennen möglich. Kann Erbrechen, Erregungszustände, Herzrhythmusstörung, Leberschaden, Nervenschaden verursachen. − Gefahr durch Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre in Bodennähe! Bei Vorhandensein von Zündquellen erhöhte Explosionsgefahr! Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Reagiert mit starken Oxidationsmitteln und starken Reduktionsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert mit Säuren unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Säureanhydriden, Alkalimetallen. Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr. WGK: 1 (schwach wassergefährdend)

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L N- Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden, sonst Absaugung anschalten und in ihrem Wirkungsbereich arbeiten. Gebinde

nicht offen stehen lassen! Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden. Reaktionsfähige Stoffe fernhalten. Werkstücke, Werkzeuge, Anlagenteile nach dem Reinigen in Reinigungseinrichtungen möglichst in separatem Trocknungsbereich abdunsten lassen. Vor Verwendung eines neuen Lösemittels Reinigungseinrichtung gründlich reinigen.

- Von Zündquellen fern halten (z.B. nicht Rauchen, keine offenen Flammen, Erden)! Nur elektrostatisch ableitfähige Behälter verwenden. Verbindungen zur Erde auch bei Schlauchleitungen und Armaturen nicht unterbrechen. Zur Abdeckung von Fußböden nur ableitfähige Folien verwenden, Lackreste auf dem Boden vermeiden. Erdungszangen an Geräten und Hilfsmitteln anbringen. Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen. Nur in ableitfähigen Gebinden handhaben. Behälter für Putztücher am Arbeitsplatz täglich vor Arbeitsschluss leeren.

- Nicht Essen, Trinken, Rauchen oder Schnupfen. Berührung mit Augen und Haut vermeiden! Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden! Vor jeder Pause und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen. Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden!

- Lagerbedingungen beachten! Unter Verschluss oder nur für befugte Personen zugänglich aufbewahren. Vorsicht mit leeren Gebinden, Explosionsgefahr!

- Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Vorratsmenge am Arbeitsplatz: max. 2 x 5 Liter

Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz! Handschutz: Handschuhe aus Nitrilkautschuk Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Tragezeiten von Schutzhandschuhen beachten! Bei längerfristigem Tragen von Schutzhandschuhen: spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit verwenden. Atemschutz: Gasfilter A_ (braun). Körperschutz: Flammhemmende, antistatische Schutzkleidung! Arbeitskleidung in EX-Bereichen der Zonen 0, 1, 20 oder 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht anziehen. Ableitfähige Schutzschuhe tragen.

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen

Atemschutz tragen. Mit saugfähigem, unbrennbarem Material (z.B. Kieselgur, Sand) aufnehmen und entsorgen! - Produkt ist brennbar. Entstehungsbrand: Tragbaren Feuerlöscher einsetzen. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl! Bei

Brand entstehen gefährliche Dämpfe (z.B. Formaldehyd, Kohlenmonoxid)! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Berst- und Explosionsgefahr bei Erwärmung!

- Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation verhindern! - Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Feuerwehr alarmieren. Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen. Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen, persönliche Schutzausrüstung tragen. Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Frischluftzufuhr durch Einatmen von frischer Luft oder Beatmung. Beatmungshilfen benutzen (Selbstschutz). Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes. Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen. Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Durchtränkte Putztücher nur in speziellen widerstandsfähigen Behältern, die dicht verschlossen sind, sammeln. Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle zur Entsorgung sammeln in: Sammelbehälter in Abfallsammelstelle − Verpackungen mit Restinhalten: Sammelbehälter in Abfallsammelstelle − Verunreinigtes Aufsaugmaterial sammeln in: Sammelbehälter in Abfallsammelstelle

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BA

– 1

3 EurobaustoffFiliale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z KÜHLERFROSTSCHUTZ Ethylenglykol

gilt für: (Arbeitsplatz, Tätigkeit, ggf. Betrieb, Gebäude)

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

ACHTUNG

− Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. (H302) − Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)

− Verschlucken kann zu Gesundheitsschäden führen. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken (H302). Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373). Kann die Atemwege, Augen, Haut, Verdauungswege reizen. Kann Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Krämpfe, Herzrhythmusstörung, Atembeschwerden, Sehstörung, Nierenschaden, Leberschaden und Nervenschaden verursachen. − Gefahr durch Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre in Bodennähe bei Versprühen bzw. Erwärmung! Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert mit starken Laugen unter heftiger Wärmeentwicklung. Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Chromtrioxid, Perchlorsäure, Natronlauge. Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.

WGK: 1 (schwach wassergefährdend)

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L N- Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden, sonst Absaugung anschalten und in ihrem Wirkungsbereich arbeiten. Gebinde

nicht offen stehen lassen! Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden. Reaktionsfähige Stoffe fernhalten. - Versprühen bzw. Erwärmung vermeiden, sonst Brand- und Explosionsgefahr. - Nicht Essen, Trinken, Rauchen oder Schnupfen. Einatmen von Dämpfen vermeiden! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung

vermeiden! Produktreste sofort von der Haut entfernen, Haut schonend reinigen und sorgfältig abtrocknen. Vor jeder Pause und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen. Produkt selbst nicht zur Hautreinigung verwenden. Hautpflegemittel nach der Arbeit verwenden! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren!

- Lagerbedingungen beachten! - Beschäftigungsbeschränkungen beachten!

Vorratsmenge am Arbeitsplatz: 2 x 5 Liter

Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz! Handschutz: Handschuhe aus Nitrilkautschuk Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Tragezeiten von Schutzhandschuhen beachten! Bei längerfristigem Tragen von Schutzhandschuhen: spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit verwenden. Atemschutz: Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß).

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen

Atemschutz tragen. Mit saugfähigem, unbrennbarem Material (z.B. Kieselgur, Sand) aufnehmen und entsorgen! - Produkt ist brennbar. Entstehungsbrand: Tragbaren Feuerlöscher einsetzen. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl! Bei

Brand entstehen gefährliche Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Methan, Formaldehyd)! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Berst- und Explosionsgefahr bei Erwärmung! Bei starker Erhitzung können sich explosionsfähige Gemische bilden.

- Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation verhindern! - Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Feuerwehr alarmieren.

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen, persönliche Schutzausrüstung tragen. Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Frische Luft einatmen Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes. Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen.

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle zur Entsorgung sammeln in: Sammelbehälter in der Abfallsammelstelle − Verpackungen mit Restinhalten: Sammelbehälter in der Abfallsammelstelle − Verunreinigtes Aufsaugmaterial und Putzlappen sammeln in: z.B. MEWA-Sammelbehälter im Werkstattbereich

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BA

– 1

4 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Druckgaspackungen / Aerosole (Spraydosen)

gilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Behälter stehen unter Druck, Gefahr des Berstens bei Überhitzung oder bei gewaltsamen Öffnen Inhalte / Treibgase sind in der Regel hochentzündlich, Brand- und Explosionsgefahr bei Freiwerden des

Inhaltes − Bildung hochentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich − Unsachgemäße Behandlung oder der Versuch des gewaltsamen Öffnens von Druckgaspackungen können zum Bersten / Explosion führen − Inhalte können gesundheitsschädliche oder reizende Wirkung bei Einatmen, Haut- oder Augenkontakt haben. − Inhalte können eine sehr giftige, giftige oder schädliche Wirkung auf Wasserorganismen haben. − Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen − Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. − Vorübergehend Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit möglich

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigter Verpackung möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Für Frischluft / gute Belüftung der Arbeitsräume sorgen, − Spraydosen niemals gewaltsam öffnen oder verbrennen − Nach Gebrauch immer Ventilschutzkappen aufsetzen. Von Zündquellen fernhalten (nicht rauchen, keine offenen Flammen) Vor erhöhten Temperaturen schützen (z.B. direkter Sonnenbestrahlung oder Erwärmung über 50oC ) − Kontakt der Produkte mit Haut, Augen, Kleidung vermeiden, Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, Keine Nahrungs- oder Genussmittel am Arbeitsplatz aufbewahren. − Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.

Augenschutz: Bei Gefahr von Spritzern oder starker Aerosolbildung dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Schutzhandschuhe (Chemikalienhandschuhe) tragen Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske) bei unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: Langärmlige Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Undichte Behälter in Bergebehältern sichern, Ausgetretenes Produkt mit geeignetem Bindemittel / Flüssigkeitsbinder aufnehmen und entsorgen - Zündquellen vermeiden, bei Brand in der Umgebung Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Bekleidung ausziehen, Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Bei Bewusstsein Wasser in kleinen schlucken zu trinken geben, Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle zur Entsorgung sammeln in Sammelbehälter im Abfalllager − Verpackungen mit Restinhalten: Sammelbehälter im Abfalllager − Verunreinigtes Aufsaugmaterial und Putzlappen sammeln in: z.B. MEWA-Sammelbehälter im Werkstattbereich

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179

BA

– 1

5 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Umgang mit Lithium-Batterien

gilt für: innerbetrieblicher Transport, Lagerung, Bereitstellung, Entsorgung

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

ACHTUNG

− Bei unsachgemäßem Umgang, Kurzschluss, falschem Laden der Zellen oder mechanischer Beschädigung der Batterien sind hohe Entladeströme mit hoher Temperaturentwicklung möglich – Brandgefahr − Bei mechanischer Beschädigung der Batteriehülle kann es zu einem Freiwerden von Lithium oder Elektrolyt kommen. Bei Haut oder Augenkontakt sind Verätzungen oder Hautreizungen möglich. − Bei einem Kontakt vom Lithium-Metall mit Waser ist eine heftige exotherme Reaktion möglich − Zersetzungsprodukte oder Brandprodukte des Elektrolytes oder der Kunststoffummantelung können

gesundheitsschädliche Wirkungen auf Haut, Augen und Atmungsorgane haben. Beim Einatmen Lungenschäden möglich

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NEine gefährliche Exposition mit dem Gefahrstoff ist nur bei beschädigten Batterien möglich. Das Tragen der Schutzbekleidung ist nur im Schadensfall erforderlich

− Auch bei vermeintlich entladenen Batterien kann es noch zu hohen Entladeströmen kommen. − Mechanisch beschädigte oder auffällige Batterien (Verfärbungen des Gehäuses, Aufblähungen, Freiwerden der Inhaltstoffe,

thermische Spuren am Gehäuse) sind bis zur Feststellung der Transportfähigkeit durch eine fachkundige Person, gesichert aufzubewahren (z.B. in einer verschließbaren, nicht brennbaren Kiste, abseits von entzündbaren Stoffen, Druckgaspackungen oder Gasflaschen) − Offene Pole von Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern. − Batterien niemals gewaltsam öffnen oder anderweitig manipulieren. Keinen Kurzschluss verursachen. − Lithium-Batterien ausschließlich mit den dafür vorgesehenen Ladegeräten und Ladeströmen aufladen, Ladevorgang nie unbeobachtet lassen. Einmal tiefentladene Batterien dürfen nicht mehr aufgeladen oder betrieben werden.

Augenschutz: bei Gefahr von Elektrolyt-Spritzern dichtschließende Korbbrille tragen Handschutz: Im Schadensfall geeignete Temperatur und säurebeständige Schutzhandschuhe tragen Atemschutz: geeigneter Atemschutz (z.B. Filtermaske) bei Entstehung von Dämpfen und unzureichender Belüftung am Arbeitsplatz Körperschutz: langärmlige, flammhemmende Arbeitskleidung tragen

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112- Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. - Entstehungsbrände mit geeignetem Löschmittel, (ABC-Pulver, Schaum, Wasser) ablöschen - Ausgetretenes Elektrolyt mit geeignetem Mittel (Lappen, trockenes Haushaltspapier) unter Verwendung der Schutzausstattung aufnehmen

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt: mit viel Wasser und Seife reinigen, Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Ausgiebige Frischluftzufuhr, Arzt hinzuziehen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Mund und Umgebung mit Wasser ausspülen, nicht trinken. Sofort Arzt hinzuziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Beschädigte Batterien bis zur Feststellung der Transportsicherheit in einem geschlossenen, nichtbrennbaren Sammelbehälter

lagern und von Zünd- und Wärmequellen fernhalten. − Sammlung unbeschädigter Altbatterien in den speziellen Sammelbehältern des Rücknahmesystems

Zu Entsorgung sammeln in:___________________________

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180

BA

– 1

6 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

gem. § 14 GefStoffV

G E F A H R S T O F F B E Z E I C H N U N G / T Ä T I G K E I T / A R B E I T S P L A T Z Feuerwerkskörper

gilt für: Lagerung und Verkauf von Feuerwerkskörper

G E F A H R E N F Ü R M E N S C H U N D U M W E L T

GEFAHR

− Gefahr eines Brandes oder einer Explosion bei unsachgemäßer Lagerung / Umgang mit Bildung gesundheitsschädlicher / giftiger Dämpfe / Gase − Durch Kontakt der Haut, Augen oder Atemwegen mit Inhaltsstoffen der Feuerwerkskörper kann es zu Reizungen oder Sensibilisierungen kommen − Gefahr akuter Gesundheitsschäden beim Einatmen oder Verschlucken der Inhaltsstoffe von Feuerwerkskörpern möglich (z.B. durch Schwermetalle in den Leuchtsätzen) − Bei ordnungsgemäß verpackten Feuerwerkskörpern auch bei Brand in der Regel keine Gefahr der Massenexplosion oder der Ausstoßes von Wurfkörpern aus den Verpackungen

S C H U T Z M A S S N A H M E N U N D V E R H A L T E N S R E G E L NZu einer Exposition mit den in Feuerwerkskörpern enthaltenen Gefahrstoffen kann es nur bei beschädigter Verpackung kommen

− Feuerwerkskörper dürfen nur in geeigneten Bereichen gelagert oder zum Verkauf ausgestellt werden, in denen sie keiner Erwärmung über 75°C, Funkenflug oder anderen Zündq uellen ausgesetzt sind. Die Lagerung ist nur in ungeöffneten Transportverpackungen, die Ausstellung zum Verkauf nur in unbeschädigten Verkaufsverpackungen zulässig. − Bei Lagerung und Ausstellung dürfen in der unmittelbaren Umgebung keine leichtentzündlichen oder brennbaren Stoffe (auch keine Spirituosen!) oder Druckgaspackungen gelagert werden. − Beschädigte Feuerwerkskörper sind durch ausgiebiges Wässern (24 Stunden) und anschließende Entsorgung zu vernichten.

− Ausgetretene Inhaltsstoffe der Feuerwerkskörper sind mit geeigneten Mitteln (am Besten feucht) aufzunehmen (nicht mit dem Staubsauger – Explosionsgefahr!) durch Wässern unschädlich zu machen und zu entsorgen. Kontakt mit Haut, Augen und Atemwegen vermeiden, Stäube nicht einatmen

Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Gestellbrille Handschutz: Handschuhe aus Nitrilkautschuk (Chemikalienhandschuhe) Atemschutz: Maske mit geeignetem Partikelfilter P1 oder p2

V E R H A L T E N I M G E F A H R F A L L Feuerwehr 112− Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorgesetzten informieren. − Bei der Beseitigung von ausgetretenem Produkt geeignete Schutzausstattung, (Brille, Handschuhe) tragen − Produkt ist brennbar, bei Verdämmung explosiv. − Bei Entstehungsbrand: Tragbaren Feuerlöscher einsetzen. Bei Ausdehnung des Brandes unverzüglich Feuerwehr alarmieren und dass Gebäude verlassen. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl! Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe / Rauchgase, daher sofort.geeigneten Atemschutz verwenden − Bei Brand in der Umgebung Verpackungen mit Sprühwasser kühlen! − Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation verhindern! − Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Feuerwehr alarmieren.

Zuständiger Arzt: siehe AushangUnfalltelefon: siehe Aushang

E R S T E H I L F E Notruf 112

NOTRUF 112

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie �Stabile Seitenlageʻ, �Herz-Lungen-Wiederbelebungʻ, �Schockbekämpfungʻ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen.

Nach Augenkontakt: Sofort unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Lidern mit Wasser spülen. Nach Hautkontakt. Haut mit viel Wasser spülen. Verunreinigte Kleidung ablegen Nach Einatmen: Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen. Bei anhaltenden Beschwerden Arzt aufsuchen Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trinken geben. Verschlucken kann zu Lungenschädigung führen. Sofort Arzt heranziehen

Ersthelfer: siehe Aushang

S A C H G E R E C H T E E N T S O R G U N G− Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! − Stoff/Produkt-Abfälle nach dem Wässern in geeignetem Behälter zur Entsorgung sammeln

Page 181: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

181

M-B

A-0

1 Eurobaustoff Filiale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

Bandsägen

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten an Bandsägen.

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Gefahr von Schnittverletzungen durch umlaufendes Werkzeug, Späne und wegfliegende Teile − Einzugsgefahr durch schnellumlaufendes Bandsägeblatt / Nachlauf des Bandsägeblattes − Das Verkanten von Werkstücken kann zum Reißen des Bandsägeblattes führen und schwere Verletzungen

verursachen. − Beim Arbeiten an Bandsägen wird ein hoher Lärmpegel erreicht, so dass die Gefahr eines Gehörschadens

besteht. − Hohe Staubentwicklung bei Holzbearbeitung. Krebsgefährdung durch Buchen- und Eichenholzstaub. − Brandgefahr durch Staubentwicklung oder Heißlaufen des Werkstückes

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Bandsägen nur arbeiten, wenn dies zum Erreichen eines Ausbildungszieles erforderlich ist und sie unter Aufsicht eines Fachkundigen arbeiten.

− Beim Werkstückvorschub Hände flach auf das Werkstück legen, Finger nicht spreizen. − Werkstück nicht zurückziehen, weil hierdurch das Sägeblatt von den Rollen ablaufen kann. − Werkstück so vorschieben, dass die Schnittfuge nicht schließt. − Bei Hochkantquerschnitten immer die untere Kante dem Sägeblatt zuerst zuführen. − Hilfseinrichtungen auch bei Einzelstücken benutzen, z.B. Anschlag und Anlagewinkel zum seitlichen Abstützen

langer und hoher Werkstücke, Keilstütze zum Schneiden von Rundhölzern, Vorrichtungen zum Schneiden von Dreiecksleisten, Keilschneidelade zum Schneiden von Keilen verwenden.

− Tischeinlage auswechseln, wenn sie nicht mehr mit der Tischoberfläche bündig ist, wenn beiderseits der Schnittfuge ein Spalt von > 3 mm vorhanden ist.

− Bandspannung beobachten und Bandsägeblatt ggf. nachspannen. − Enganliegende Kleidung tragen. Bei Holzarbeiten Staubschutzmaske DIN EN 149 tragen − Splitter, Späne und Abfälle nicht mit der Hand aus dem Gefahrenbereich entfernen. − Gehörschutz und ggf. Schutzbrille benutzen. − Auch bei kurzen Unterbrechungen Maschine abschalten, Stillstand des Sägebandes abwarten. − Keine rissigen, stumpfen Sägebänder oder solche mit Schärf- und Schränkfehlern verwenden.

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Bandsäge sofort stillsetzen, Stillstand abwarten, gegen Wiedereinschalten sichern − Störungen an den nächsten Vorgesetzten melden.

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG − Instandhaltung, Wartung und Reparaturen an der Bandsäge dürfen nur von hiermit beauftragten fachkundigen

Personen durchgeführt werden. − Entsorgung der Späne und Reststoffe in geeigneten Behältern über Abfallsammelstelle

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182

M-B

A –

02 Eurobaustoff

Filiale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

Kappsägen

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für die Verwendung von Kappsägen.

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Gefahr von Schnittverletzungen durch Sägeblatt oder scharfe Kanten an Werkstücken − Verletzung durch wegfliegende Teile − Augenverletzungen durch Späne

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Kappsägen nur arbeiten, wenn sie unter Aufsicht eines Fachkundigen arbeiten und wenn dies zum Erreichen eines Ausbildungszieles erforderlich ist.

− Der zum Schneiden erforderliche Teil des Sägeblatts muss in der Ausgangsstellung verkleidet sein, z.B. durch Pendelschutzhauben beiderseits des Zahnkranzes angeordnete Verdeckungen.

− Enganliegende Kleidung tragen. − Gehörschutz benutzen, Lärmbereiche kennzeichnen. − Augenschutz tragen − Bewegliche Zahnkranzverdeckungen müssen in der Ausgangsstellung verriegelt sein. − Sägeblätter müssen bis auf die größtmögliche Schnitthöhe durch feste Schutzhauben verkleidet sein. − Werkstückanschlag so einrichten, dass der Spalt zum Durchtritt des Sägeblatts so schmal wie möglich ist. − Der Werkstückanschlag muss über die gesamte Tischlänge reichen. − Bei Maschinen, die von hinten schneiden, muss die Schneidebene verdeckt sein und das Sägeblatt in

Ruhestellung hinter der Werkstückanlage verdeckt liegen. − Bei langen Werkstücken Kippgefahr, durch zusätzliche Auflage der Werkstücke verhindern. − Auf sichere Hand- bzw. Fingerhaltung achten. ACHTUNG: Besondere Vorsicht bei Gehrungsschnitten. − Splitter, Späne und Abfälle nicht mit der Hand aus dem Gefahrenbereich entfernen. − Gehörschutz benutzen, Lärmbereiche kennzeichnen. − Auch bei kurzen Unterbrechungen Maschine abschalten. − Nur Sägeblätter verwenden, die mit dem Namen oder Zeichen des Herstellers gekennzeichnet sind. − Sägeblätter aus hochlegiertem Schnellarbeitsstahl (HSS) nur verwenden, wenn das Werkstück durch Niederhalter

festgespannt ist, das Sägeblatt mit einer Schutzhaube versehen ist und die Umfangsgeschwindigkeit des Sägeblatts bei höchster Drehzahl 40 m/s beträgt.

− Lärmarme Sägeblätter benutzen. − Beschädigte Sägeblätter, z.B. solche mit Rissen, Verformungen, Brandflecken, etc. aussortieren. − Bei Verbundkreissägeblättern muss zusätzlich die höchstzulässige Drehzahl angegeben sein. − Angegebene Drehzahl nicht überschreiten.

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Maschine ausschalten, Stillstand abwarten, gegen Wiedereinschalten sichern − Den nächsten Vorgesetzten über Mängel an der Kappsäge informieren.

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Reparaturen dürfen nur von hiermit beauftragten sachkundigen Personen durchgeführt werden. − Entsorgung der Späne in geeigneten Behältern über Abfallsammelstelle

Page 183: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

183

M-B

A 0

3 EurobaustoffFiliale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

Kreissäge

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten mit Kreissägen.

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Gefahr von Schnittverletzungen und Abtrennen von Körperteilen durch umlaufendes Werkzeug, Späne und wegfliegende Teile

− Einzugsgefahr durch schnellumlaufendes Sägeblatt / Nachlauf des Sägeblattes − Das Verkanten von Werkstücken kann zum Brechen des Kreissägeblattes führen und schwere Verletzungen

verursachen. − Beim Arbeiten an Kreissägen wird ein hoher Lärmpegel erreicht, so dass die Gefahr eines Gehörschadens

besteht. − Hohe Staubentwicklung bei Holzbearbeitung. Krebsgefährdung durch Buchen- und Eichenholzstaub. − Brandgefahr durch Staubentwicklung oder Heißlaufen des Werkstückes

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Kreissägen nur arbeiten, wenn dies zum Erreichen eines Ausbildungszieles erforderlich ist und wenn sie unter Aufsicht eines Fachkundigen arbeiten.

− Enganliegende Kleidung tragen, Kein Schmuck, Keine Handschuhe wegen Einzugsgefahr. − Gehörschutz, Schutzbrille und Schutzschuhe tragen. − Sicherer Stand der Säge, sauberer Arbeitsplatz. − Abstand Spaltkeil – Sägeblatt kleiner 10 mm. − Hilfseinrichtungen verwenden (Parallelanschlag, Winkelanschlag, Keilschneideeinrichtung, Schiebestock). − Schutzhaube verwenden. − Spalt an beiden Seiten der Tischeinlage kleiner 5 mm. − Nur mit einem Herstellernamen gekennzeichnete Sägeblätter verwenden. − Absaugeinrichtungen benutzen. − Styropor nicht mit der Kreissäge schneiden. − Gefahrstoffbetriebsanweisungen für Eichen- und Buchenstaub, sowie Holzstaub beachten.

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Kreissäge sofort stillsetzen, Stillstand abwarten, gegen Wiedereinschalten sichern − Störungen an den nächsten Vorgesetzten melden.

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Reparaturen dürfen nur von hiermit beauftragten sachkundigen Personen durchgeführt werden. − Entsorgung der Späne in geeigneten Behältern über Abfallsammelstelle

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184

M-B

A 0

4 Eurobaustoff Filiale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-

Muster Hochdruckreiniger

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für den Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern (Hochdruckreinigern).

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Schwere Verletzungen durch Schneidwirkung des Hochdruckstrahles − Gefahren durch Rückstoß, z.B. Sturzgefahr bei unsicherem Stand − Gefahren durch unkontrolliertes Austreten von Druckflüssigkeit z.B. durch geplatzte oder beschädigte

Hochdruckschlauchleitungen − Gefahren durch der Flüssigkeit beigemengte Arbeitsstoffe (z.B. gesundheitsschädliche und/oder brennbare

Sprühnebel) − Gefahren durch die heißen Teile des Gerätes und die (heiße) Sprühflüssigkeit − Gefahren durch elektrischen Strom bei Arbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln − Gefahren durch Abgasemissionen von Verbrennungsmotoren − Gefahren durch Einwirkung von Lärm

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Benutzung nur durch unterwiesenes Personal (Mindestalter 18 Jahre, Jugendliche über 16 Jahre nur unter Aufsicht) unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers

− Als persönliche Schutzausrüstung müssen Stiefel, Schutzanzug, Handschuhe und ggf. Gesichtsschutz getragen werden.

− Anschluss elektrisch betriebener Hochdruckreinigungsgeräte nur an geeigneten Speisepunkte betrieben. − Vor jeder Inbetriebnahme Spritzpistole, Schlauchleitungen und Sicherheitseinrichtungen, z.B. Druck- und

Temperaturanzeige, auf augenscheinliche Mängel prüfen − Nur einwandfreie Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen verwenden − Kennzeichnung für zulässigen Betriebsüberdruck beachten − Schlauchleitungen gegen Einklemmen, Beschädigung an scharfen Kanten und Überfahren durch Fahrzeuge

sichern − Schlingenbildung, Zug- oder Biegebeanspruchung vermeiden − Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen − Abzugshebel der Spritzeinrichtung während des Betriebs nicht festsetzen − Von Hand gehaltene Geräte nur dann verwenden, wenn ein sicherer Stand gewährleistet ist − Nicht von Anlegeleitern aus mit Hockdruck-Spritzeinrichtungen arbeiten, sondern z.B. von Gerüsten − Bei Arbeitsunterbrechungen Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern

Hochdruckstrahl nie auf Personen richten

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Bei Störungen Maschine außer Betrieb nehmen, drucklos setzen und Vorgesetzten informieren

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Störungsbeseitigung und Instandsetzung nur durch sachkundiges Personal / Hersteller − Waschflüssigkeiten sammeln oder über Leichtflüssigkeitsabscheider entsorgen

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185

M-B

A 0

5 Eurobaustoff Filiale: Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG- Muster

Flurförderzeuge / Gabelstapler

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für die Benutzung von elektrisch betriebenen Gabelstaplern

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Verletzungen (Kopfverletzungen, Prellungen, Brüche) durch herabfallende Lasten − Fußverletzungen durch Anstoß oder Überrollen − Quetschgefahr zwischen Fahrzeug, Lasten und Regalen und Wänden o.ä. − Quetschgefahr durch Umkippen beim Fahren mit zu hoher Last, zu hoher Geschwindigkeit oder auf unebenen

Gelände − Verätzungen durch Batteriesäure bei beschädigten Batterien, Ladevorgängen und Nachfüllen von destilliertem

Wasser − Benutzung des Staplers durch unbefugte Personen

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Gabelstapler dürfen nur von ausgebildeten und ermächtigten Mitarbeitern benutzt werden. − Das Fahrzeug vor Arbeitsbeginn auf betriebssicheren Zustand prüfen. − Die Betriebsanleitung des Herstellers unbedingt beachten. − Fahren nur mit abgesenkter Last und angemessener Geschwindigkeit − Die Mitnahme von Personen auf dem Gabelstapler ist nicht gestattet. − Fahrerrückhalteeinrichtungen immer benutzen (d.h. Gurt anlegen bzw. Rückhaltebügel/ Kabinentür schließen,

Kabinentür nicht aushängen). − Vor Verlassen des Fahrzeugs Feststellbremse anziehen und den Schlüssel abziehen. − Persönliche Schutzausstattung (Sicherheitsschuhe, gegebenenfalls Kopfschutz) tragen.

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Bei Störungen oder Beschädigungen, die die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, die Last absenken, den Stapler sofort stillsetzen und gegen Wiederinbetriebnahme sichern sowie den Vorgesetzten verständigen

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Reinigen, Schmieren und Instandsetzung erfolgen ausschließlich durch das beauftragte Instandhaltungspersonal.− Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind Gabelstapler mindestens einmal jährlich einer Inspektion durch einen

Sachkundigen zu unterziehen.

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186

M-B

A-0

6 EurobaustoffFiliale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG-Muster

Fahrbare Arbeitsbühnen

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für den Umgang mit fahrbaren Arbeitsbühnen.

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Bei unsachgemäßem Handhaben, Aufstellen bei starkem Wind, Nichtblockieren der Rollen besteht die Gefahr eines Absturzes von verfahrbaren Arbeitsbühnen.

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Arbeitsplätze auf Arbeitsbühnen nur über dafür vorgesehene Zugänge betreten oder verlassen − Nicht auf Gerüstbeläge abspringen oder abwerfen. − Ab 1m Arbeitshöhe, bei Bauarbeiten ab 2m, dreiteiliger Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm

und Bordbrett − Nach außergewöhnlichen Einwirkungen (z.B. Sturm) Arbeitsbühne überprüfen. − Fahrbare Arbeitsbühnen durch Feststellen aller Bremsen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen sichern − Während des Verfahrens keine Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen − Fahrbare Arbeitsbühnen mittels Aufbau- und Gebrauchsanweisung aufbauen und benutzen. − Trittsicheres Schuhwerk benutzen

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Bei festgestellten Mängeln Arbeiten unverzüglich einstellen, Gerüst gegen Benutzung sichern und den nächsten Vorgesetzten benachrichtigen

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Überprüfung mindestens einmal jährlich durch sachkundigen, beauftragten Mitarbeiter . − Instandsetzung / Wartung nur durch fachkundiges Personal oder Hersteller

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187

M-B

A-0

7 Eurobaustoff Filiale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG- Muster

Farbenlager

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für das Farbenlager und den dort installierten Umfüllplatz

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Durch Brand/Explosionsgefahr beim Verarbeiten mit lösungsmittelhaltigen Farben und Lacke. − Durch Einatmen gesundheitsschädlicher Dämpfe und Gase (Lösungsmittel). − Durch Hautkontakt mit Lösungsmitteln und Farben (Sensibilisierung, Hautkrankheiten, …). − Durch Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, z.B. beim Schleifen. − Durch Handhabung mit Maschinen und Geräten, z.B. Schleifmaschine., Reinigungsanlagen, … − Durch Rutschgefahr verschmutzter Fußböden. − Erstickungsgefahr beim Auslösen der CO² - Brandlöschanlage. − Gehörschädigung durch Lärmeinwirkung.

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Betrieb durch eingewiesene fachkundige Mitarbeiter − Zündquellen fernhalten! Feuer, offene Flammen und Rauchen verboten! − Persönliche Schutzausstattung tragen (geeignete Schutzhandschuhe, Augenschutz) − Der Betrieb ist speziell bei Umfüllvorgängen nur bei laufender Lüftungsanlage zulässig. − Die Türen des Lagers sind geschlossen zu halten. Türflügel nicht verkeilen oder in sonstiger Weise feststellen. − Das komplette Innere des Lagers ist Zone 2 (Ex-Schutz). Bei Umfüllvorgängen Zone 1 im Bereich von 1 Meter um den Umfüllplatz. − Das Innere der Behälter über dem Flüssigkeitsspiegel ist Zone 0.− Behälter erden. − Nur nach Ex-Schutzdokument zulässige Betriebsmittel verwenden. − Sichtprüfung der zu verwendenden Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn. − Unzulässig ist die Zusammenlagerung selbstentzündlicher und instabiler Stoffe (z.B. Peroxide) mit brennbaren oder giftigen Stoffen. − Keine Lagerung von entzündbaren Stoffen (auch Verpackungen, Paletten etc.). − Die Gebinde sind dicht verschlossen zu halten. − Potenzialausgleich durch das Tragen von ableitfähigem Schuhwerk und ggf. Handschuhen. − Regelmäßige Kontrolle des Lagers auf ordnungsgemäßen Zustand. − Mängel unverzüglich beseitigen respektive dem zuständigen Vorgesetzten melden. − Ist im Lager Flüssigkeit ausgelaufen, muss diese sofort aufgenommen werden. Anschließend gründliche Reinigung durchführen. Ebenso müssen benetzte Gefäße gereinigt werden.

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN / IM GEFAHRENFALL

Notruf 112

BEI FEUER: Ruhe bewahren, Personen in Sicherheit bringen, Türen schließen, Feuerwehr verständigen, NOTRI Nur wenn es ohne Gefahr für die eigene Person möglich ist , Löschversuche unternehmen

BEI LECKAGEN / AUSGELAUFENEN STOFFEN: Stoffe mit geeigneten Bindemittel aufnehmen und entsorgen Festgestellte Schäden dem Vorgesetzten melden.

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

Notruf 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten

oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch eingetragen − werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Entsorgung alter Farben sowie alter Lack- und Lösemittelbehälter oder von Druckgasbehältern ausschließlich über die vorgesehen Sammelbehälter in der Abfallsammelstelle

− Wartung von Anlagenteilen insbesondere Erdung, Lüftung elektrischen Anschlüssen und Geräten und nur durch fachkundiges Personal, Hersteller oder qualifizierte Wartungsfirma, in der Regel einmal jährlich

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M-B

A –

08 Eurobaustoff

Filiale Filialleiter: Datum:

BETRIEBSANWEISUNG- Muster

Betrieb Batterieladestation

ANWENDUNGSBEREICH Diese Betriebsanweisung gilt für das Aufladen von Starterbatterien / Akkumulatoren / Staplerbatterien

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

− Gefahr durch hohe Ladeströme, Brandgefahr − Explosionsgefahr (Knallgasbildung) − Verätzung durch Batteriesäure − Platzen der Batterie

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

− Nur Ladegeräte verwenden, die auf die zu ladenden Batterien abgestimmt sind. − Betriebsanleitung der Ladegeräte beachten; Angaben zu Ladespannung und Ladestrom der Batterie beachten − Gesichtsschutz (Korbbrille oder Vollvisier) tragen − Beim Hantieren mit Batteriesäure / Öffnen der Batterien geeignete Schutzhandschuhe tragen. − Geeignete Werkzeuge / Hilfsmittel (z.B. Säureheber) verwenden − Batterien nur an- oder abklemmen, wenn kein Strom fließt – auf Polarität achten - Anschlüsse fest montieren − Abstand zu brennbaren Materialien mindestens 2,50 m, Abstand Ladegeräte zur aufzuladenden Batterie

mindestens 1 m, Abstand zu feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen mindestens 5 m

− Nicht bei Frostgefahr laden − Ladegeräte vor Beschädigung schützen − Funktion und Wirksamkeit der Be- und Entlüftung kontrollieren und sicherstellen. Die Belüftungsanlage ist vor

Beginn des Ladevorgangs einzuschalten und muss bis mindestens 1 Stunde nach Beendigung des Ladevorgangs eingeschaltet bleiben.

− Rauchen, Feuer und offenes Licht verboten − Vor Beginn des Ladevorganges prüfen, ob Feuerlöscher leicht erreichbar sind − Gefahrstoffanweisung Batteriesäure beachten

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

− Bei Betriebsstörungen Ladegerät sofort abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern (Steckverbindung ziehen; Batterie abklemmen)

− Festgestellte Mängel sofort dem Vorgesetzten melden

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE

NOTRUF 112

− Ruhe bewahren – Unfallstelle absichern – Eigensicherung beachten – Notruf absetzen − Für die Erste Hilfe einen ausgebildeten Ersthelfer heranziehen. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem

Vorgesetzten oder dessen Vertreter. − Suchen Sie einen Durchgangsarzt auf, wenn aufgrund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. − Lassen Sie auch kleinere Verletzungen sofort verbinden. Erste-Hilfe-Leistungen müssen in das Verbandbuch

eingetragen werden.

ERSTHELFER:

INSTANDHALTUNG / ENTSORGUNG

− Reparaturen nur durch Fachkräfte, Ladegeräte sind einmal jährlich durch einen Fachkundigen zu überprüfen. − Verschüttete Säurereste mit bereitgestelltem Bindemittel aufnehmen und gemäß der innerbetrieblichen

Entsorgungsvorgaben beseitigen

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189Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 189 - Stand 15.08.2016

11.8 Muster eines Beförderungspapiers nach ADR

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190Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 190 - Stand 15.08.2016

11.9 Giftnotrufzentren In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bisher noch keinen bundeseinheitlichen Giftnotruf. Zwar ist in vielen Bundesländern eine einheitliche Giftnotruf-Nr.:19240 eingeführt, diese aber muss mit unterschiedlichen Vorwahlen von Städten in den einzelnen Bundesländern angewählt werden.

Überall allgemeiner Notruf meist: 112 Auf dem Handy ohne Vorwahl

Berlin Berliner Betrieb für zentrale gesundheitliche Aufgaben Institut für Toxikologie Giftnotruf

030 – 19240 Giftnotruf.charite.de

Bonn Informationszentrale gegen Vergiftungen Zentrum für Kinderheilkunde

0228 – 19240 www.gizbonn.de

Erfurt Gemeinsames Giftinformationszentrum Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

0361 – 730730 www.ggiz-erfurt.de/

Freiburg Informationszentrale für Vergiftungsfälle Universitätskinderklinik

0761 – 19240 www.giftberatung.de

Göttingen Giftinformationszentrum Nord: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Zentrum für Toxikologie

0551 – 19240 www.giz-nord.de

Homburg/ Saar

Informations- und Beratungszentrum für Vergiftungen Uniklinik des Saarlandes

06841 – 19240 www.uniklinikum-saarland.de/giftzentrale

Mainz Giftinformationszentrum der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen

06131 – 19240 www.giftinfo.uni-mainz.de/

München Giftnotruf München Toxikologische Abt. der II. Med. Klinik

089 – 19240 www.toxinfo.med.tum.de

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191Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 191 - Stand 15.08.2016

11.10 Muster zur Beauftragung einer �Mitwirkenden Person“ für Gefahrgut

Textvorschlag zur Beauftragung einer sonstig verantwortlichen Person im Bereich für Gefahrgutprozesse.

Adresse der Niederlassung / Filiale

Gefahrgut – Anweisung für Mitarbeiter Beauftragung einer Person zur Mitwirkung bei Gefahrgutprozessen

Angaben zur Person: Herr / Frau Vorname, Name Tätig als Funktion / Aufgabenbeschreibung Im Bereich Bezeichnung

Die benannte Person wirkt verantwortlich bei Prozessen zu Gefahrgut-Versandvorgängen mit.

Beschreibung des Aufgabenbereiches: Er / Sie hat die Pflichten als: Absender bzw. Versender

Die benannte Person ist im Besonderen beteiligt beim Versand von Gefahrgut im Bereich − Straßenverkehr − …

Aufgabenschwerpunkte dabei sind: − Gefahrgüter verpacken und kennzeichnen − Gefahrgutsendungen verladen, − …

Die mitwirkende Person ist aufgefordert Arbeitsprozesse mit Gefahrgut besonders sorgfältig auszuführen. Im Falle von Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten.

Die mitwirkende Person ist für diese Aufgaben durch folgende Maßnahmen qualifiziert:

Schulung am , Inhalt, Abschluss,

für die Leitung mitwirkende Person

Ort / Datum / Unterschrift Ort / Datum / Unterschrift

Ausfertigung 1 für : Personalakte Ausfertigung 2 für : mitwirkende Person Kopie für Gefahrgutbeauftragten

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192Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 192 - Stand 15.08.2016

Übersicht und Beschreibung zur Gruppe der mitwirkenden Personen bei Gefahrgutprozessen

A Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen, bei deren Nutzung Gefahrgüter befördert werden, sowie auch Fahrzeugführer welche für Ihre Aufgabenstellung Gefahrgüter mitführen. Personen im Sinne der GbV als sonstig verantwortliche Personen. Ein Schulungsnachweis über wesentliche Regelungen und Aufgaben ist vorgeschrieben (wiederkehrend in der Regel jährlich).

B Mitwirkende Personen als Verpackerzu deren Aufgaben es gehört, regelmäßig wiederkehrend Gefahrgüter transportgerecht, versandfertig zu verpacken und zu kennzeichnen. Ein Schulungsnachweis über wesentliche Regelungen und Aufgaben ist vorgeschrieben (wiederkehrend in der Regel jährlich). Diese Schulung(en) müssen, vor Beginn der Aufgaben, auch unter Berücksichtigung der nachfolgend genutzten Verkehrsträger absolviert sein. Bei eigenverantwortlichen Pflichten als Verpacker für den Versand im Luftverkehr, sind die Regelungen aus IATA-DGR, Abschnitt 1.5 (�IATA-Schulung“) entsprechend anzuwenden.

C Mitwirkende Personen zur Stauung und Sicherung,welche maßgeblich an der Beladung, Stauung und Sicherung von Beförderungseinheiten mit Gefahrgut, regelmäßig wiederkehrend beteiligt sind.Bei der Beladung von Beförderungseinheiten die im Verlauf des Transportes über Seefähren, oder im internationalen Seeverkehr befördert werden, müssen die Mitarbeiter eine Schulung entsprechend der Regelungen aus dem IMDG-Code, bzw. der CTU- Richtlinie, wiederkehrend und mit ausführlichem Nachweis, absolviert haben.

D Mitwirkende Personen als Absender,welche maßgeblich an der Klassifizierung und Einstufung gefährlicher Güter mitwirken, an der Disposition gefährlicher Güter beteiligt sind oder für die Erstellung von Beförderungspapieren nach 5.4. ADR sowie die Informationsweitergabe an Verpacker, Verlader oder Beförderer verantwortlich sind

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193Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 193 - Stand 15.08.2016

11.11 Formblatt Bestellung Sicherheitsbeauftragter

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten Gemäß § 22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift �Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)

Frau/Herr ,

wird für den Betrieb/die Abteilung

der Firma (Name der Firma)

(Anschrift der Firma)

zum Sicherheitsbeauftragten bestellt.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehören insbesondere • den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur

Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,

• sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen und

• auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Weitere Hinweise und der Gesetzestext befinden sich auf der Rückseite.

Ort Datum

Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten

Rückseite beachten!

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194Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 194 - Stand 15.08.2016

Gesetzestexte und weitere Hinweise § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII): (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des

Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. … (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 20 der DGUV Vorschrift 1 �Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“: (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im

Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind: − Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, − Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, − Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, − Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und − Anzahl der Beschäftigten.

(2) … Weitere Hinweise: Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

• bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

• Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben und • über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte • besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen, • soll beraten und helfen,

• begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege, • erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz,

• kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken und • ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten, • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten,

• sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden, • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren, • sich um neue Mitarbeiter zu kümmern und

• an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

Entwurf aus bgw-online – Stand 03 / 2015

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195Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 195 - Stand 15.08.2016

11.12 Entwurf Gefahrstoffkataster

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196Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 196 - Stand 15.08.2016

11.12.1 Schriftliche Weisung an den Fahrzeugführer Stand ADR 2015

Ergänzender Hinweis: Mit dem ADR 2017 wird es eine erneute Änderung in der Schriftlichen Weisung geben, die einen Austausch voraussichtlich bis zum 31.12.2019 erforderlich machen wird.

HINWEIS: Die folgende Ansicht dient nur zur innerbetrieblichen Information der Mitarbeiter. Falls Sie eine Schriftliche Weisung zur Durchführung eines Transportes benötigen und ausdrucken möchten, so finden Sie diese auch in anderen europäischen Sprachen in den amtlichen Veröffentlichungen der UNECE unter: http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.htmlEs sind immer alle vier Seiten farbig in DIN A4 auszudrucken, sie ist in einer Sprache mitzuführen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann.

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197Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 197 - Stand 15.08.2016

11.12.2 Fahrzeugkontrolle des Verladers vor Beladung

– Vorschlag für Checkliste – Personalien:

Name Kontrollierender: Ort der Kontrolle: Datum der Kontrolle: Uhrzeit der Kontrolle:

Amtl.Kennz.. Fzg: Name des Fahrers: Amt. Kennz. Anhänger Name des Beifahrers: Nationalität des Fzg: Beförderer: Fahrzeughalter:

Art der Beförderung Stückgutfahrzeug >>> gedeckt bedeckt ungedeckt Containerfahrzeug Trägerfahrzeug mit Wechselbrücke Beförderung in loser Schüttung Tankfahrzeug / Tankauflieger

Kennzeichnungspflichtiger Transport (über 1000 Punkte) ja nein

Kontrollpunkte: (Wichtig: nur Punkte ankreuzen, die wirklich kontrolliert wurden!!!)

Techn. Zustand des Fahrzeuges in Ordnung Mangel Maßnahme

Hauptuntersuchung gültig (Plakette) __________ Sonderuntersuchung gültig (Plakette) __________ Bereifung mangelfrei __________ Beleuchtung mangelfrei __________ Elektroinstallation mangelfrei (Isolierungen) __________ Warntafeln / Gefahrgutlabel vorhanden / i.O. __________

Bei Tankfahrzeugen: Tank äußerlich unbeschädigt / dicht __________ Abfüllarmaturen in Ordnung (dicht / Blindkappen) __________ Domdeckel dicht / kein Produktaustritt oben __________ Erdungspunkte vorhanden / markiert __________ Nächste Tankprüfung __________

Bei Stückgut: Ladefläche sauber und geeignet __________ Hebebühne mangelfrei / __________ Ladungssicherung mangelfrei __________ Ausreichende Belüftung (z.B. bei Gasflaschen) __________

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198Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 198 - Stand 15.08.2016

Persönliche Schutzausstattung vorhanden nicht fehlt Mangel

(gemäß Schriftlicher Weisung) notwendig Schutzhandschuhe __________ Schutzbrille __________ Schutzbekleidung / -stiefel __________ Augenspülflasche __________ Geeigneter Atemschutz (Fluchtretter) __________ ______________________________ __________

Umweltschutzausrüstung: vorhanden nicht fehlt Mangel

(gemäß Schriftlicher Weisung) notwendig Schaufel __________ Kanalabdeckung __________ Auffangbehälter __________ __________________________ __________

Fahrzeugausstattung: vorhanden nicht Fehlt Mangel

notwendig Feuerlöscher (Prüfdatum / Plombe) ___x 2 kg / ___ x 6kg __________ Warnweste / -kleidung (1 je Person) __________ Unterlegkeil vorhanden (mind. 1 je Fzg) __________ Handlampe, (1 je Person) Nichtmetallische Oberfläche __________ Ex-geschütze Ausführung __________ 2 reflekt.Warnzeichen (Kegel / Dreieck / Lampe) __________ _____________________________________ __________

Begleitpapiere: vorhanden nicht Fehlt Mangel

notwendig Fahrerlaubnis (vorhanden / gültig) __________ ADR-Schein (vorhanden /gültig / Klassen) __________ Schriftliche Weisungen (Sprache Fahrer) __________ Bescheinigung besondere Zulassung (B.3) __________ Transportpapiere (Angaben ADR vollständig __________ _____________________________________ __________

Verhalten während der Beladung: beachtet nicht Nicht Maßnahme

notwendig beacht. Fzg / Anhänger gesichert (Handbremse / Keil) __________ Motor / elektrische Verbraucher ausgeschaltet __________ Rauchverbot beachtet __________ Zusammenladeverbote / Trennvorschriften __________ Kennzeichnung des Fahrzeuges __________ ___________________________________ __________

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199Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 199 - Stand 15.08.2016

Kontrollergebnis: Transportsicherheit vorhanden / Beladung durchgeführt ja nein

Weitergehende Maßnahmen:______________________________________________

_____________________________ __________________________________ Unterschrift Verlader Unterschrift Fahrzeugführer

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200Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 200 - Stand 15.08.2016

11.13 �Altes Gefahrstoffrecht bis 2015“, (für �Altprodukte“ im Verkauf noch anwendbar bis 01.06.2017)

11.13.1 R-Sätze (Hinweise auf besondere Gefahren)

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig R 7 Kann Brand verursachen R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen R 10 Entzündlich R 11 Leichtentzündlich R 12 Hochentzündlich R 14 Reagiert heftig mit Wasser R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen R 17 Selbstentzündlich an der Luft R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger / leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 23 Giftig beim Einatmen R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 25 Giftig beim Verschlucken R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 33 Gefahr kumulativer Wirkung

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201Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 201 - Stand 15.08.2016

R 34 Verursacht Verätzungen R 35 Verursacht schwere Verätzungen R 36 Reizt die Augen R 37 Reizt die Atmungsorgane R 38 Reizt die Haut R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung R 41 Gefahr ernster Augenschäden R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter EinschlussR 45 Kann Krebs erzeugen R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen R 51 Giftig für Wasserorganismen R 52 Giftig für Wasserorganismen R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere R 56 Giftig für Bodenorganismen R 57 Giftig für Bienen R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben R 59 Gefährlich für die Ozonschicht R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit oder Benommenheit erzeugen R 68 Irreversibler Schaden möglich

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202Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 202 - Stand 15.08.2016

Kombination der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 23/25 Giftig beim Einatmen und beim Verschlucken R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane R 36/38 Reizt die Augen und die Haut R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R 37/38 Reizt Atmungsorgane und die Haut R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit

der Haut R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen,

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

und bei Berührung mit der Haut R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch

Verschlucken R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung

mit der Haut und durch Verschlucken

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203Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 203 - Stand 15.08.2016

R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen

und bei Berührung mit der Haut R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen

und durch Verschlucken R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 49/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen,

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Einatmen R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Berührung mit der Haut R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Verschlucken R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition durch Berührung mit der Haut R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch

Verschlucken R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen und durch Verschlucken

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204Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 204 - Stand 15.08.2016

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei

Berührung mit der Haut R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen

und bei Berührung mit der Haut R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens

durch Einatmen und durch Verschlucken R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens

bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens

durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

Besondere Gefahrenhinweise beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln:

RSh 1 Giftig bei Kontakt mit den Augen RSh 2 Sensibilisierung durch Licht möglich RSh 3 Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen an Haut und Augen und Kontakt mit

der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen

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205Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 205 - Stand 15.08.2016

11.13.2 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

S 1 Unter Verschluss aufbewahren S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 3 Kühl aufbewahren S 4 Von Wohnplätzen fernhalten S 5 Unter aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben): S 5.1 Unter Wasser aufbewahren S 5.2 Unter Petroleum aufbewahren S 6 Unter aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben): S 6.1 Unter Stickstoff aufbewahren S 6.2 Unter Argon aufbewahren S 7 Behälter dicht geschlossen halten S 8 Behälter trocken halten S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S 14 Von ……. Fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben): S 14.1 Von Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien fernhalten S 14.2 Von oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen S 14.3 Von Eisen fernhalten S 14.4 Von Wasser und Laugen fernhalten S 14.5 Von Säuren fernhalten S 14.6 Von Laugen fernhalten S 14.7 Von Metallen fernhalten S 14.8 Von oxidierenden und sauren Stoffen fernhalten S 14.9 Von brennbaren organischen Substanzen fernhalten S 14.10 Von Säuren, Reduktionsmitteln und brennbaren Materialien fernhalten S 14.11 Von brennbaren Stoffen fernhalten S 15 Vor Hitze schützen S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen S 22 Staub nicht einatmen S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen

(geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben) S 23.1 Gas nicht einatmen

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206Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 206 - Stand 15.08.2016

S 23.2 Dampf nicht einatmen S 23.3 Aerosol nicht einatmen S 23.4 Rauch nicht einatmen S 23.5 Dampf/Aerosol nicht einatmen S 24 Berührung mit der Haut vermeiden S 25 Berührung mit den Augen vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt

Konsultieren S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ……abwaschen

(vom Hersteller anzugeben): S 28.1 Wasser S 28.2 Wasser und Seife S 28.3 Wasser und Seife möglichst auch mit Polyethylenglycol S 28.4 Polyethylenglycol 300 und Ethanol (2:1) und anschließend mit viel Wasser und Seife S 28.5 Polyethylenglycol 400 S 28.6 Polyethylenglycol 400 und anschließend Reinigung mit viel Wasser S 28.7 viel Wasser und saure Seife S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen S 30 Niemals Wasser hinzugießen S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit …… reinigen; (Material vom

Hersteller anzugeben: z.B. viel Wasser) S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen S 42 Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen und

(geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben

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207Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 207 - Stand 15.08.2016

S 43 Zum Löschen …..? verwenden (vom Hersteller anzugeben)(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: �Kein Wasser verwenden“):

S 43.1 Wasser S 43.2 Wasser oder Pulverlöschmittel S 43.3 Pulverlöschmittel, kein Wasser S 43.4 Kohlenstoffdioxid, kein Wasser S 43.5 Halone, kein Wasser S 43.6 Sand, kein Wasser S 43.7 Metallbrandpulver, kein Wasser S 43.8 Kohlenstoffdioxid oder Pulverlöschmittel, kein Wasser S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen; wenn möglich

dieses Etikett vorzeigen S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung

oder Etikett vorzeigen S 47 Nicht bei Temperaturen über ….. °C aufbewahre n; vom Hersteller anzugeben S 48 Feucht halten mit …..; geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben: Wasser. S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren S 50 Nicht mischen mit ….. (vom Hersteller anzugeben): S 50.1 Säuren S 50.2 Laugen S 50.3 starken Säuren, starken Basen, Buntmetallen und deren Salzen S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter Verwenden S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten

erfragen S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen,

Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen

und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen. S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen

(nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)

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208Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 208 - Stand 15.08.2016

Kombination der S-Sätze (Sicherheitsratschläge)

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ….. aufbewahren (die Stoffe, mit

denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben): S 3/9/14.1 an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Reduktionsmitteln,

Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von …..

aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S 3/14 An einem kühlen, von ….. entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen

Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über …. °C

aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort

ausziehen und Haut sofort mit viel……abwaschen (vom Hersteller anzugeben) S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen

in gesicherter Weise beseitigt werden S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und seinen

Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz

Tragen S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz

Tragen S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über …..°C

(vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

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209Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 209 - Stand 15.08.2016

Besondere Sicherheitsratschläge beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln: Allgemeine Hinweise SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte

nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)

Hinweise zum Schutze des Anwenders (Spo) Spo 1 Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann

die Haut mit reichlich Wasser abspülen. Spo 2 Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden. Spo 3 Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort

verlassen. Spo 4 Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden. Spo 5 Vor dem Wiederbetreten ist die behandelte Fläche/das Gewächshaus (gründlich/oder Zeit

angeben/bis zur Abtrocknung des Spritzbelages) zu lüften.

Hinweise zum Schutze der Umwelt Spe 1 Zum Schutz von (Grundwasser/Bodenorganismen) das Mittel �…“ oder andere …haltige

Mittel (Identifizierung des Wirkstoffes oder einer Wirkstoffgruppe) nicht mehr als … (Angabe der Anwendungshäufigkeit in einem bestimmten Zeitraum) anwenden.

Spe 2 Zum Schutz von (Grundwasser/Gewässerorganismen) nicht auf (genaue Angabe der Bodenart oder Situation) Böden ausbringen.

Spe 3 Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen/Nichtzielarthropoden/Insekten) eine unbehandelte Pufferzone von (genaue Angabe des Abstandes) zu (Nichtkulturland/Oberflächengewässer) einhalten.

Spe 4 Zum Schutz von (Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen) nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.

Spe 5 Zum Schutz von (Vögeln/wild lebenden Säugetieren) muss das Mittel vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das Mittel auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet wird.

Spe 6 Zum Schutz von (Vögeln/wild lebenden Säugetieren) muss das verschüttete Mittel beseitigt werden.

Spe 7 Nicht während der Vogelbrutzeit anwenden.

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210Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 210 - Stand 15.08.2016

Spe 8 Bienengefährlich./Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten nicht auf blühende Kulturen aufbringen./Nicht an Stellen anwenden, an denen Bienen aktiv auf Futtersuche sind./Bienenstöcke müssen während der Anwendung und für (Angabe der Zeit) nach der Behandlung entfernt oder abgedeckt werden./Nicht in Anwesenheit von blühenden Unkräutern anwenden./Unkräuter müssen vor dem Blühen entfernt werden./Nicht vor (Angabe der Zeit) anwenden.

Sicherheitshinweise in Bezug auf die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Praxis Spa 1 Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Mittel, welches

(entsprechende Benennung des Wirkstoffes oder der Wirkstoffgruppe) enthält, nicht mehr als (Angabe der Häufigkeit oder der Zeitspanne) ausgebracht werden.

Sicherheitshinweise in Bezug auf Rodentizide (SPr)

SPr 1 Die Köder verdeckt und unzugänglich für andere Tiere ausbringen. Köder sichern, so dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist.

SPr 2 Die zu behandelnde Fläche muss während der Behandlungszeit markiert sein. Die Gefahr der (primären oder sekundären) Vergiftung durch das Antikoagulans und dessen Gegenmittel sollte erwähnt werden.

SPr 3 Tote Nager während der Einsatzperiode täglich entfernen. Nicht in Müllbehältern oder auf Müllkippen entsorgen.

Hinweis: die mit S x.1, S x.2, S x.3…. gekennzeichneten S-Sätze geben typische Beispiele für von Herstellern vorgeschlagene Alternativen wieder.

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211Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 211 - Stand 15.08.2016

11.14 �neues Gefahrstoffrecht“ GHS

11.14.1 H-Sätze (Gefahrenhinweise)

H200-Reihe: Physikalische Gefahren

H200 Instabil, explosiv. H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. H220 Extrem entzündbares Gas. H221 Entzündbares Gas. H222 Extrem entzündbares Aerosol. H223 Entzündbares Aerosol. H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H228 Entzündbarer Feststoff. H240 Erwärmung kann Explosion verursachen. H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. H242 Erwärmung kann Brand verursachen. H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden

können. H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder –Verletzungen

verursachen. H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

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212Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 212 - Stand 15.08.2016

H300-Reihe: Gesundheitsgefahren

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. H301 Giftig bei Verschlucken. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. H311 Giftig bei Hautkontakt. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H331 Giftig bei Einatmen. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden

verursachen. H335 Kann die Atemwege reizen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig

belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern

schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass

diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt

ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen

(konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib

schädigen.

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213Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 213 - Stand 15.08.2016

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im

Mutterleib schädigen. H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt)

(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H372 Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H300+H310 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. H300+H310+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H300+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. H301+H311 Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. H301+H311+H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H301+H331 Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. H302+H312 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. H302+H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H302+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. H310+H330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. H311+H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen.

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214Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 214 - Stand 15.08.2016

H400-Reihe: Umweltgefahren

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren

Atmosphäre.

EUH-Sätze Die EU verwendet zusätzlich folgende weitere H-Sätze. Es handelt sich dabei zum großen Teil um sogenannte �Leftovers“. Das sind Kennzeichnungen, die im ehemaligen EU-Kennzeichnungssystem als R-Sätze definiert wurden und die aber bei den Verhandlungen zum GHS keine Berücksichtigung fanden. Die EU sichert so ihre vor der Einführung des GHS bestehenden Standards. Alle Leftovers erhalten die Kennung �Euxxx“, wobei die Nummer der ehemaligen R-Satznummer entspricht. �EUH059“ ist also zum Beispiel der ehemalige R-Satz 59.

EUH001 In trockenem Zustand explosiv. EUH006 Mit und ohne Luft explosionsfähig. EUH014 Reagiert heftig mit Wasser. EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige / entzündbare Dampf /Luft-Gemische bilden. EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. EUH059 Die Ozonschicht schädigend. EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege. EUH201 Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern

gekaut oder gelutscht werden könnten. EUH201A Achtung! Enthält Blei. EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. EUH203 Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

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215Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 215 - Stand 15.08.2016

EUH206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.

EUH207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.

EUH208 Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. EUH209A Kann bei Verwendung entzündbar werden. EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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216Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 216 - Stand 15.08.2016

11.14.2 P-Sätze (Sicherheitsratschläge)

P100-Reihe: Allgemeines

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.

P200-Reihe: Prävention

P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze / Funken / offener Flamme / heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P220 Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen /… unbedingt verhindern. P222 Kontakt mit Luft nicht zulassen. P223 Kontakt mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt

verhindern. P230 Feucht halten mit …. P231 Unter inertem Gas handhaben. P232 Vor Feuchtigkeit schützen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P235 Kühl halten. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung /…

verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P244 Druckminderer frei von Fett und Öl halten. P250 Nicht schleifen / stoßen /…/ reiben. P251 Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der

Verwendung. P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen. P261 Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden. P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. P263 Kontakt während der Schwangerschaft / und der Stillzeit vermeiden.

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217Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 217 - Stand 15.08.2016

P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. P282 Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen. P283 Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen. P284 Atemschutz tragen. P285 Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen.

P231 + P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen. P235 + P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.

P300-Reihe: Reaktion

P301 Bei Verschlucken: P302 Bei Berührung mit der Haut: P303 Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar): P304 Bei Einatmen: P305 Bei Kontakt mit den Augen: P306 Bei kontaminierter Kleidung: P307 Bei Exposition: P308 Bei Exposition oder falls betroffen: P309 Bei Exposition oder Unwohlsein: P310 Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P311 Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P312 Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P315 Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P322 Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P331 Kein Erbrechen herbeiführen. P332 Bei Hautreizung: P333 Bei Hautreizung oder –ausschlag:

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218Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 218 - Stand 15.08.2016

P334 In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen. P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten. P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. P337 Bei anhaltender Augenreizung: P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P340 Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das

Atmen erleichtert. P341 Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das

Atmen erleichtert. P342 Bei Symptomen der Atemwege: P350 Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. P352 Mit viel Wasser und Seife waschen. P353 Haut mit Wasser abwaschen / duschen. P360 Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung

ausziehen. P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P370 Bei Brand: ….. P371 Bei Großbrand und großen Mengen: P372 Explosionsgefahr bei Brand. P373 Keine Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse

erreicht. P374 Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden

kann. P378 … zum Löschen verwenden. P380 Umgebung räumen. P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.

P301 + P310 Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P301 + P312 Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P301 + P330 + P331 Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen.

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219Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 219 - Stand 15.08.2016

P302 + P334 Bei Kontakt mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen. P302 + P350 Bei Kontakt mit der Haut: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. P302 + P352 Bei Kontakt mit der Haut: Mit viel Wasser und Seife waschen. P303 + P361 + P353 Bei Kontakt mit der Haut (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten

Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304 + P340 Bei Einatmen: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die

das Atmen erleichtert. P304 + P341 Bei Einatmen: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer

Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. P305 + P351 + P338 Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.

Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P306 + P360 Bei Kontakt mit der Kleidung: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel

Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. P307 + P311 Bei Exposition: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P308 + P313 Bei Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe

hinzuziehen. P309 + P311 Bei Exposition oder Unwohlsein: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P333 + P313 Bei Hautreizung oder –ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe

hinzuziehen. P335 + P334 Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen /nassen

Verband anlegen. P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P370 + P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. P370 + P378 Bei Brand: … zum Löschen verwenden. P370 + P380 Bei Brand: Umgebung räumen. P370 + P380 + P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der

Entfernung bekämpfen. P371 + P380 + P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen

Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.

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220Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 220 - Stand 15.08.2016

P400-Reihe: Aufbewahrung

P401 … aufbewahren. P402 An einem trockenen Ort aufbewahren. P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. P405 …Unter Verschluss aufbewahren. P406 In korrosionsbeständigem /… Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren. P407 Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen. P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen. P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als … °C / … a ufbewahren. P412 Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetze n. P413 Schüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als … °C

aufbewahren. P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. P422 Inhalt in / unter … aufbewahren

P402 + P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren. P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P410 + P403 Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C

aussetzen. P411 + P235 Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren.

P500-Reihe: Entsorgung

P501 Inhalt / Behälter … zuführen. P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten

erfragen.

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221

Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 221 - Stand 15.08.2016

Anlage 12 Übersicht der zugrundeliegenden Rechtsquellen

Hinweis: Die nationalen und internationalen Rechtsnormen sind einem ständigen Wandel unterworfen. Die nachstehenden Vorschriften geben den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches (August 2016) wieder. Es ist durch den Nutzer im Einzelfall zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich Rechtsveränderungen ergeben haben.

Kurzformel Titel der Vorschrift Rechtsstand ADR 2015 Europäisches Übereinkommen über die

Beförderung gefährlicher Güter im Straßentransport Ausgabe 2015

vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504) Allgemeine Gültigkeit bis maximal 30.06.2017

ADR 2017 Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter im Straßentransport Ausgabe 2017

Gültig ab 01.01.2017 mit einer allgemeinen Übergangsfrist bis 30.06.2017

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), letzte Änderung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1537)

BattG Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.November 2015 (BGBl. I S. 2071)

BekGS 220

(Vorher TRGS 220)

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen �Sicherheitsdatenblätter“

Ausgabe: Juni 2013GMBl S. 639-650 [Nr.33] (vom 30.07.2013) Aufgehoben: GMBl 2015 S. 542 [Nr.27] vom 10.07.2015

Bis zum Inkrafttreten einer international verbindlichen Regelung als �Erkenntnisquelle“ verfügbar

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Vom 27. September 2002 (BGBl I S. 3777) Geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1259)

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222Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 222 - Stand 15.08.2016

Kurzformel Titel der Vorschrift Rechtsstand ChemVerbotsV Chemikalienverbotsverordnung Vom 13.Juni 2003

(BGBl. I S.867) Letzte Änderung durch Artikel 5 Abs.10 vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263)

DGUV 213-005 �Spraydosen und Gaskartuschen“ November 2011

GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung Vom 25. Februar 2011 (BGBl. I Seite 341)

GefStoffV Gefahrstoffverordnung Vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1643) Letzte Änderung vom 03.Februar 2015 (BGBl. I S. 49)

Eine Anpassung auf die neuen Regeln der GHS / CLP-Verordnung wird für den Spätherbst 2016 erwartet

GGAV Gefahrgutausnahmeverordnung In der Neufassung vom 18.Februar 2016 (BGBl. I S. 275)

GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

vom 06. August 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) Zuletzt geändert durch Art.5 Vom 26.Juli 2016 (BGBl I S. 1843, 1845)

GGVSEB Gefahrgut-Verordnung Straße Eisenbahn Binnenschifffahrt

vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843, 1847)

KrWG (bis 2012 KrW-/AbfG)

Kreislaufwirtschaftsgesetz Neufassung vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) Letzte Änderung durch Art. 4 G vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569, 584)

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223

Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 223 - Stand 15.08.2016

Kurzformel Titel der Vorschrift Rechtsstand PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

(Pflanzenschutzgesetz) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)

RSEB Durchführungs-Richtlinie Gefahrgut Straße Eisenbahn Binnenschifffahrt

vom 01.05.2015 VkBl S. 366

SprenG Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1564)

1. SprengV Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

2. SprengV Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl.I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)

TRBS 3145 / TRGS 725

Ortsbewegliche Druckbehälter Füllen-Bereithalten-Innerbetriebliche Beförderung-Entleeren

Ausgabe Februar 2016 *) GMBl 2016 S. 315-328. Vom 26.4.2016 [Nr.12-17]

TRGS 400 Technische Regel für Gefahrstoffe �Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

Vom Dezember 2010 GMBl 2011 Nr.2 S.19-32 (v. 31.1.2011) zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2012 S. 715 v. 13.9.2012

TRGS 510 Technische Regel für Gefahrstoffe �Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“

Vom Januar 2013 GMBl 2013 S.446-475 (v.15.05.2013)berichtigt: GMBl 2015 S. 1320 [Nr.66] (vom 30.11.2015)

TRGS 555 Technische Regel für Gefahrstoffe �Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“

Vom Januar 2013 GMBl 2013 S. 321-327 vom 07.03.2013 [Nr.15]

Page 224: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

224Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 224 - Stand 15.08.2016

Kurzformel Titel der Vorschrift Rechtsstand VAwS Anlagenverordnung wassergefährdende

Stoffe Je Bundesland unterschiedliche Verordnungen mit unterschiedlichen Rechtsständen Eine �Bundes-VAwS“ ist derzeit noch immer in Arbeit, derzeit wird eine Veröffentlichung im Spätherbst 2016 erwartet

WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 am 4.August 2016 (BGBl. I S. 1972)

Page 225: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

225Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 225 - Stand 15.08.2016

12 Änderungsübersicht Hinweise auf wesentliche Änderungen: Änderungsdatum:

Teil 1 Anpassung auf Rechtsänderungen August 2016 Teil 2 Anpassung auf Rechtsänderungen

Entfernen der abgelaufenen Übergangsregelungen

August 2016

Teil 3 Anpassung auf Rechtsänderungen August 2016 Teil 4.2.8 Anpassung auf Rechtsänderungen

Einfügen Abschnitt Rücknahme / Transport von Lithium-Batterien / GRS-System

August 2016

Teil 5 Anpassung an Regelungen des ADR 2015 mit Hinweisen auf ADR 2017

August 2016

Teil 6 Keine wesentlichen Änderungen August 2016 Teil 7 Anpassung auf Rechtsänderungen

Insbesondere Anpassungen der Lagerbestimmungen von Druckgaspackungen (Spraydosen) und Gaskartuschen auf Änderungen zur TRGS 510 – TRBS 3145 / TRGS 725

August 2016

Teil 8 Anpassung auf Rechtsänderungen Insbesondere Anpassungen der Lagerbestimmungen von Druckgasflaschen auf Änderungen zur TRGS 510 – TRBS 3145 / TRGS 725

August 2016

Teil 9 Keine wesentlichen Änderungen August 2016 Teil 10.3 Anpassung Verzeichnis Betriebsanweisungen August 2016 Teil 11.5 a, b Einfügen Musteranweisung Unterweisung

Mitarbeiter / Kundenmerkblatt Wasserstoffperoxidhaltige Produkte MDI-haltige Produkte

August 2016

Teil 11.7 / Teil 11.8

Überarbeitung der Betriebsanweisungen auf offenes Doc-Format zur Weiterbearbeitung durch Filialverantwortlichen

August 2016

Teil 11.10 Aktualisierung der Erreichbarkeit der Giftnotrufzentren

August 2016

Teil 11.14.1 Einfügen des Musters �Schriftliche Weisung“ nach 5.4. ADR

August 2016

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226Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 226 - Stand 15.08.2016

Teil 11.14.2 Einfügen einer Muster-Checkliste Verladekontrolle

August 2016

Teil 12 Aktualisierung der Rechtsquellen August 2016 Teil 13 Einfügen einer Änderungsübersicht August 2016

Page 227: Handbuch für Gefahrgut- Management - ikomsys.de · 3 Gefahrgut-Management-Handbuch Seite - 3 - Stand 15.08.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Fast Reader ...

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