Harvesting woodfuel from hedges
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Rahmendingungen für
Heckenpflege
Multifunktionalität
Um den Wert von Hecken zu
maximieren ist eine sektoren-
übergreifende Politik notwendig.
Folgende Bereiche sind dabei von
besonderer Bedeutung:
Biodiversität
Ökosystemdienstleistungen
Landwirtschaft
Landschaftsästhetik
Kulturelle und historische Werte
Erneuerbare Energien
Ökonomisch-ökologische-Korridore
Umdenke: Von Abfall zu Produkt
Biomasse aus der Landschaftselemente
sollte als Produkt wahrgenommen werden,
nicht Abfall. Die Nutzung von Biomasse
aus Hecken in Form einer lokalen Produkt-
Kaskade ist dabei besonders sinnvoll.
EU GAP
Hecken können als ökologische Vorrangfläche
im Rahme im Rahmen des Greening der neuen
gemeinsamen EU Agrarpolitik genutzt werden.
Wegen des hohen ökologischen Werts von
Hecken haben sie dabei Gewichtungsfaktor
von 2.
Pflegezeitraum
Heckenpflegemaßnahmen sind grundsätzlich
nur in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September erlaubt (BNatSchG § 39).
Geschütze Landschaftsbestandteile
Hecken können Teil eines geschützten
Landschaftsbestandteiles (BNatSchG §
29), von Biotopverbünden und
Biotopvernetzungen (BNatSchG § 21) und
gesetzlich geschützten Biotopen
(BNatSchG § 30) sein. In diesem Fällen
besteht ein besonderer Schutz.
Maßnahmen sind genehmigungspflichtig.
Artenschutz
Bei Heckenpflegemaßnmahmen ist der
Artenschutz zu beachten. „Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders
geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).“
Pflege
„Zulässig sind schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses
der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von
Bäumen“ (BNatSchG § 39).