Haushahn AGB

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Allgemeine Lieferbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen - HAUSHAHN AUFZÜGE GMBH - Fassung vom September 2009 Verfasst unter Berücksichtigung der von der Fédération Europénne de la Manutention (F.E.M.) herausgegebenen und empfohlenen Lieferbedingungen für den europäischen Aufzugsbau und der von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen herausgegebenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (Dokumente Nr. 188A u. 730) 1 Gültigkeit 1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für die Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage und Modernisierung von Aufzugsanlagen sowie von Teilen derselben, ferner für sonstige Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages wie erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie die Errichtung von Hilfs- und Montageeinrichtungen, die mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. 1.2 Die Vertragsbestimmungen der ÖNORM B2110 gelten subsidiär. 2 Angebot 2.1 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind für den Auftragnehmer, falls nicht anders vereinbart, 90 Tage verbindlich. Technische Änderungen, soweit sie den Lieferumfang nicht beeinflussen, bleiben vorbehalten. 2.2 Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben. 2.3 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung der Anlage oder von Bestandteilen verwendet werden. 3 Vertragsabschluss 3.1 Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt. 3.2 Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden. 4 Umfang der Lieferung 4.1 Die Leistungen erfolgen im Umfang der von Auftragnehmer bestätigten Bestellung. 4.2 Die Funktion der Anlage bedingt, dass der Auftraggeber bestimmte bauseitige Leistungen, wie z.B. Bauarbeiten, auf eigene Kosten erbringt. Derartige bauseitige Leistungen können im Sinne einer Leistungsabgrenzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer von Letzterem näher definiert werden. 4.3 Behördliche Genehmigungen, die zum Betrieb oder Errichtung einer Anlage erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zu erwirken. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber hierbei im Rahmen seiner Verpflichtungen nach diesen Lieferbedingungen. 5 Pläne und technische Unterlagen 5.1 Der Auftragnehmer behält sich die notwendig erscheinenden Änderungen an den allgemeinen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dgl. vor. 5.2 Für die Ausführung der Anlage sind die vom Auftragnehmer angefertigten und die vom Auftraggeber genehmigten Einreichungs- und Aussparungspläne verbindlich. 5.3 Jede Umstellung, die neue Studien oder eine Änderung der Lieferung bedingt, hat eine Anpassung des Preises und der Lieferfrist zur Folge. 6 Preis 6.1 Ohne ausdrückliche andere Abmachung verstehen sich die Preise netto im Allgemeinen frei Baustelle, zahlbar in angegebener Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Kosten aus Sonderwünschen des Auftraggebers, wie z.B. zusätzliche Fracht, Verpackung, Versicherung, allfällige Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen. 6.2 Der Auftragnehmer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Anbotstellung und der Übergabe die Löhne, die Lohnnebenkosten, die Materialpreise oder Steuern und Abgaben usw. ändern. Die Anpassung erfolgt entsprechend folgender Preisgleitformel: Den angegebenen Preisen sind die Kosten zum Stichtag der Abgabe des Anbots zugrunde gelegt. Falls nicht andere Anteile im Angebot angegeben sind, ist von einem Lohnanteil von 45 % und einem Materialanteil von 55% auszugehen. Die Kostenerhöhungen sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. Der Lohnanteil verändert sich im selben Maße wie der kollektivvertragliche Stundenlohn (Tariflohn) eines qualifizierten Facharbeiters und die damit im Zusammenhang stehenden Zulagen und Auslösen des Fachverbandes der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs. Preisberichtigungen infolge von Änderungen der Materialkosten werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder im Nachweisverfahren oder unter Heranziehung eines offiziellen Index vorgenommen. 6.3 Lohnzuschläge für vom Auftraggeber gewünschte Überstunden- und Sonntagsarbeit werden separat berechnet. 7 Zahlungsbedingungen 7.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt vorzunehmen. 40 % bei Bestellung 30 % bei Anzeige der Versandbereitschaft 30 % bei Übergabe der Aufzugsanlage, spätestens jedoch 2 Monate nach der maschinentechnischen Sachverständigen-Abnahme. Die Abschlags- rechnungen sind binnen 14 Tage netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. 7.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Anlieferung, Transport, Montage (infolge mangelnder Fertigstellung der Vorarbeiten), Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich gemacht werden. Ebenfalls sind die Zahlungen zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber deswegen der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich gemacht wird, oder wenn noch Nacharbeiten auszuführen sind. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftragnehmer berechtigt. Dieses Aufrechnungsverbot umfasst alle möglichen Forderungen des Auftraggebers, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. 7.3 Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung berechtigt: a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben sowie die damit verbundenen Kosten (z.B. Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren) zuzüglich 5 % Verwaltungsaufwand zu verrechnen; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis (Kaufpreisrest) fällig zu stellen. Die Inkassospesen gehen zu Lasten des Auftraggebers; d) sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 7,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt wurden. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßer Zahlung nicht aufgehoben; e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist unter voller Schadenersatzleistung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten; f) die Anlage bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises außer Betrieb zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit Zugang zur Anlage zu gestatten. 7.4 Aus Gründen höherer Gewalt, Streik, bauseitigen Verzögerungen sowie aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ist eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber nicht zulässig. 8 Eigentumsvorbehalt 8.1 Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Anlage Eigentum des Auftragnehmers. Dieser behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn nach Fälligkeit und Mahnung keine Zahlung erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegebenenfalls sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. 9 Lieferfrist 9.1 Die Lieferfrist für die Anlieferung des bestellten Materials an die Baustelle wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Sie gilt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen: Eingang der gegengezeichneten Auftragsbestätigung oder des Vertrages, restlose Abklärung aller technischen Daten, prompte Genehmigung der Anlagepläne, Einholung allfälliger behördlicher Bewilligungen und nach Eingang der Anzahlung. Für die Lieferung der Pläne durch den Auftragnehmer und für den Montagebeginn können besondere Fristen vereinbart werden. 9.2 Verlängerungen der Liefertermine bzw. der Montagetermine seitens des Auftraggebers sind bis spätestens 10 Wochen vor der vereinbarten Lieferfrist schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Terminverzögerungen seitens des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Lagerkosten und Finanzierungskosten in Rechnung zu stellen. 9.3 Die Liefer- und Montagefrist wird angemessen verlängert a) wenn der Auftraggeber technische Daten nachträglich abändert oder bauseitige Leistungen nicht rechtzeitig erbringt und deshalb eine Verzögerung der Lieferung oder der Montage verursacht; b) in Fällen höherer Gewalt, ungeachtet, ob sie beim Auftraggeber, beim Auftragnehmer oder bei einem Dritten entstehen, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen. 10 Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Auftraggeber über, auch wenn die Lieferung franko und einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

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AGB der Firma Haushahn Aufzüge

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Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen - HAUSHAHN AUFZÜGE GMBH - Fassung vom September 2009

Verfasst unter Berücksichtigung der von der Fédération Europénne de la Manutention (F.E.M.) herausgegebenen und empfohlenen Lieferbedingungen für den europäischen Aufzugsbau und der von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

herausgegebenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (Dokumente Nr. 188A u. 730)

1 Gültigkeit

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für die Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage und Modernisierung von Aufzugsanlagen sowie von Teilen derselben, ferner für sonstige Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages wie erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie die Errichtung von Hilfs- und Montageeinrichtungen, die mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

1.2 Die Vertragsbestimmungen der ÖNORM B2110 gelten subsidiär.

2 Angebot

2.1 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind für den Auftragnehmer, falls nicht anders vereinbart, 90 Tage verbindlich. Technische Änderungen, soweit sie den Lieferumfang nicht beeinflussen, bleiben vorbehalten.

2.2 Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben.

2.3 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung der Anlage oder von Bestandteilen verwendet werden.

3 Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt.

3.2 Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden.

4 Umfang der Lieferung

4.1 Die Leistungen erfolgen im Umfang der von Auftragnehmer bestätigten Bestellung.

4.2 Die Funktion der Anlage bedingt, dass der Auftraggeber bestimmte bauseitige Leistungen, wie z.B. Bauarbeiten, auf eigene Kosten erbringt. Derartige bauseitige Leistungen können im Sinne einer Leistungsabgrenzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer von Letzterem näher definiert werden.

4.3 Behördliche Genehmigungen, die zum Betrieb oder Errichtung einer Anlage erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zu erwirken. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber hierbei im Rahmen seiner Verpflichtungen nach diesen Lieferbedingungen.

5 Pläne und technische Unterlagen

5.1 Der Auftragnehmer behält sich die notwendig erscheinenden Änderungen an den allgemeinen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dgl. vor.

5.2 Für die Ausführung der Anlage sind die vom Auftragnehmer angefertigten und die vom Auftraggeber genehmigten Einreichungs- und Aussparungspläne verbindlich.

5.3 Jede Umstellung, die neue Studien oder eine Änderung der Lieferung bedingt, hat eine Anpassung des Preises und der Lieferfrist zur Folge.

6 Preis

6.1 Ohne ausdrückliche andere Abmachung verstehen sich die Preise netto im Allgemeinen frei Baustelle, zahlbar in angegebener Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Kosten aus Sonderwünschen des Auftraggebers, wie z.B. zusätzliche Fracht, Verpackung, Versicherung, allfällige Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen.

6.2 Der Auftragnehmer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Anbotstellung und der Übergabe die Löhne, die Lohnnebenkosten, die Materialpreise oder Steuern und Abgaben usw. ändern. Die Anpassung erfolgt entsprechend folgender Preisgleitformel: Den angegebenen Preisen sind die Kosten zum Stichtag der Abgabe des Anbots zugrunde gelegt. Falls nicht andere Anteile im Angebot angegeben sind, ist von einem Lohnanteil von 45 % und einem Materialanteil von 55% auszugehen. Die Kostenerhöhungen sind vom Auftragnehmer nachzuweisen. Der Lohnanteil verändert sich im selben Maße wie der kollektivvertragliche Stundenlohn (Tariflohn) eines qualifizierten Facharbeiters und die damit im Zusammenhang stehenden Zulagen und Auslösen des Fachverbandes der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs. Preisberichtigungen infolge von Änderungen der Materialkosten werden nach Wahl des Auftragnehmers entweder im Nachweisverfahren oder unter Heranziehung eines offiziellen Index vorgenommen.

6.3 Lohnzuschläge für vom Auftraggeber gewünschte Überstunden- und Sonntagsarbeit werden separat berechnet.

7 Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt vorzunehmen. 40 % bei Bestellung 30 % bei Anzeige der Versandbereitschaft 30 % bei Übergabe der Aufzugsanlage, spätestens jedoch 2 Monate nach der maschinentechnischen Sachverständigen-Abnahme. Die Abschlags-rechnungen sind binnen 14 Tage netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Anlieferung, Transport, Montage (infolge mangelnder Fertigstellung der Vorarbeiten), Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich gemacht werden. Ebenfalls sind die Zahlungen zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber deswegen der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich gemacht wird, oder wenn noch Nacharbeiten auszuführen sind. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftragnehmer berechtigt. Dieses Aufrechnungsverbot umfasst alle möglichen Forderungen des Auftraggebers, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

7.3 Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung berechtigt: a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der

rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben sowie die damit verbundenen Kosten (z.B. Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren) zuzüglich 5 % Verwaltungsaufwand zu verrechnen;

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis (Kaufpreisrest) fällig zu stellen. Die

Inkassospesen gehen zu Lasten des Auftraggebers; d) sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ab Fälligkeit

Verzugszinsen in Höhe von 7,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt wurden. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßer Zahlung nicht aufgehoben;

e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist unter voller Schadenersatzleistung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten;

f) die Anlage bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises außer Betrieb zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit Zugang zur Anlage zu gestatten.

7.4 Aus Gründen höherer Gewalt, Streik, bauseitigen Verzögerungen sowie aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ist eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber nicht zulässig.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Anlage Eigentum des Auftragnehmers. Dieser behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn nach Fälligkeit und Mahnung keine Zahlung erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegebenenfalls sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.

9 Lieferfrist

9.1 Die Lieferfrist für die Anlieferung des bestellten Materials an die Baustelle wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Sie gilt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen: Eingang der gegengezeichneten Auftragsbestätigung oder des Vertrages, restlose Abklärung aller technischen Daten, prompte Genehmigung der Anlagepläne, Einholung allfälliger behördlicher Bewilligungen und nach Eingang der Anzahlung. Für die Lieferung der Pläne durch den Auftragnehmer und für den Montagebeginn können besondere Fristen vereinbart werden.

9.2 Verlängerungen der Liefertermine bzw. der Montagetermine seitens des Auftraggebers sind bis spätestens 10 Wochen vor der vereinbarten Lieferfrist schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Terminverzögerungen seitens des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Lagerkosten und Finanzierungskosten in Rechnung zu stellen.

9.3 Die Liefer- und Montagefrist wird angemessen verlängert a) wenn der Auftraggeber technische Daten nachträglich abändert oder

bauseitige Leistungen nicht rechtzeitig erbringt und deshalb eine Verzögerung der Lieferung oder der Montage verursacht;

b) in Fällen höherer Gewalt, ungeachtet, ob sie beim Auftraggeber, beim Auftragnehmer oder bei einem Dritten entstehen, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen.

10 Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den

Auftraggeber über, auch wenn die Lieferung franko und einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen - HAUSHAHN AUFZÜGE GMBH - Fassung vom September 2009

11 Montage

11.1 Zum vereinbarten Zeitpunkt der Montage sind die Einbaustellen bauseitig

gemäß den Plänen bereitzuhalten, und zwar gelotet, frei von allen Hindernissen und gegen Witterungseinflüsse geschützt; insbesondere sind auch die verbindlichen Waagrisse bei den Schachtöffnungen für die Montage der Türen anzuzeichnen.

11.2 Der Auftraggeber hat die Schachtzugänge, wenn notwendig, mit provisorischen Abschlüssen und die Umgebung der Anlage mit den für den Schutz von Personen und Gegenständen notwendigen Sicherheitsvorrichtungen zu versehen.

11.3 Der Auftraggeber hat alle Vorkehrungen gemäß Ziff. 4.2 zu treffen, um ein ungehindertes Fertigstellen der Anlage auf dem Montageplatz ohne Unterbrechung zu ermöglichen. Die notwendige Benützung der Baukrane und anderer Fördergeräte mit genügender Nutzlast zur Erleichterung der Montage ist kostenlos sicherzustellen.

11.4 Dem Auftragnehmer sind für das Umkleiden und den Aufenthalt des Montagepersonals sowie für das Material und die Werkzeuge verschließbare, beleuchtete und nötigenfalls geheizte Räume auf Montagedauer in der Nähe der Anlage kostenlos bauseitig bereitzustellen.

11.5 Wenn die Montage durch Nichteinhalten der Verpflichtung des Auftraggebers unterbrochen werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten. Die Montage kann in den Wintermonaten nur in geschlossenen und angemessen beheizten Gebäuden stattfinden (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung bzw. weiter gültige Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung in den jeweils geltenden Fassungen).

11.6 Das vom Auftraggeber für die Montage zur Verfügung zu stellende, geeignete, deutsch sprechende Personal (sofern im Vertrag vorgesehen) untersteht nur in fachlichen Belangen und hinsichtlich der Arbeitseinteilung dem Auftragnehmer. Die Eignung des Personals stellt der Auftragnehmer fest.

11.7 Der Auftraggeber hat zu dem vom Auftragnehmer anzugebenden Zeitpunkt die fertig gestellte, vollbelastbare Stromzuleitung zwecks Durchführung von Probe- und Einstellfahrten zur Verfügung zu stellen. Der gesamte Stromverbrauch geht zu Lasten des Auftraggebers.

12 Inbetriebnahme

12.1 Als Übergabetermin der fertig gestellten, betriebsbereiten Anlage an den Auftraggeber gilt der Zeitpunkt der positiven Abnahme durch den Sachverständigen. Bauseitige Mängel bzw. unwesentliche technische Mängel verzögern die Übergabe nicht.

12.2 Wenn die Anlage infolge bauseitiger Bedürfnisse noch vor endgültiger Fertigstellung in Betrieb genommen wird (Bauaufzugsbetrieb, für den eine Abnahme durch den Sachverständigen erforderlich ist), erfolgt der Betrieb und die Wartung von dem Moment der Inbetriebnahme an und auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers.

12.3 Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der tatsächlichen Benützung des Aufzuges als Bauaufzug, spätestens ab dem Datum der Abnahme durch den Aufzugssachverständigen.

12.4 Liegen zur Zeit der Abnahme durch den Sachverständigen noch bauseitig Mängel vor, wird dadurch der Beginn der Gewährleistungsfrist nicht verschoben, auch wenn wegen dieser – vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden – Mängel die Anlage noch nicht in Betrieb genommen werden kann.

13 Gewährleistung

13.1 Der Auftragnehmer leistet während der Dauer eines Jahres für sachgemäße

Ausführung und einwandfreie Funktion der Anlage Gewähr mit der Verpflichtung für ihn, auf seine Kosten alle Bestandteile auszubessern oder zu ersetzen. Gewährleistung ist im Sinne des ABGB zu verstehen, es wird daher nur für jene Mängel Gewähr geleistet, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen sind. Die längere Gewährleistungsfrist des Baugewerbes kommt nicht zur Anwendung.

13.2 Gewähr wird nur geleistet, wenn für die Wartung und die Revision der Anlage mit dem Auftragnehmer oder mit einer durch ihn befugten Person bei der Betriebsübergabe ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, der die in der Gewährleistungsfrist notwendige Wartung bis zum Ablaufzeitpunkt der Gewährleistungsfrist umfasst. Die Gewährleistung erlischt, sobald der Auftraggeber oder fremdes Personal Instandsetzung und Wartung besorgen.

13.3 Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Verschleißteile, für Schäden, welche durch höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Einwirkung von Feuchtigkeit, übermäßige Verschmutzung, Feuer, mangelhafte Ventilation, Spannungsschwankungen von mehr als +/-10%, sowie elektrische bzw. elektromagnetische Einflüsse, Senkungen des Gebäudes und andere äußere Einwirkungen verursacht werden.

13.4 Um Gewährleistung beanspruchen zu können, muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich den Auftragnehmer über die aufgetretenen Mängel benachrichtigen. Er hat ihm alle Erleichterungen zur Feststellung und Behebung derselben zu gewähren. Die ersetzten Teile oder Anlagen gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

13.5 Instandsetzung, Änderung oder Ersatz von Teilen während der Gewährleistungszeit verlängert nicht die Gewährleistungszeit der ganzen Anlage.

14 Haftung

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Sach- oder Personenschäden, wobei die Haftung überdies bei Vorliegen von nur leichter Fahrlässigkeit auf Schäden an der gelieferten Sache selbst beschränkt ist. Jedenfalls ausgeschlossen ist aber die Haftung für indirekte Schäden wie entgangener Gewinn etc. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus Anlass oder in Folge einer Wartung der Anlage auftreten. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

14.2 Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, welche auf Grund der jeweils gültigen Bauvorschriften, Abnahmeprüfungen, Benützungsvorschriften erwartet werden kann. Voraussetzung für die erforderliche Sicherheit der Anlage im Betrieb ist ein entsprechender Wartungsvertrag bzw. die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten unter der Verwendung von Originalersatzteilen durch den Hersteller der Anlage.

14.3 Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden die dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber die Einholung gesetzlich erforderlicher Betriebsbewilligungen unlassen oder die Anlage vor einer behördlichen Bewilligungserteilung in Betrieb genommen hat.

15 Rücktritt

15.1 Vom Rücktrittsrecht kann der Auftragnehmer Gebrauch machen, wenn ihm die Erfüllung des Vertrages wegen Eintretens einer der unter Punkt 9.3 b) genannten Hindernisse unmöglich ist.

15.2 Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann der Auftragnehmer volle Sicherheit für die Gegenleistung verlangen und, falls diese Sicherheit nicht erbracht wird, unter voller Schadenersatzleistung des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten.

15.3 Der Auftragnehmer ist neben den genannten Punkten auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

15.4 Im Fall der Auflösung des Vertrages durch Rücktritt des Auftraggebers ist die Bezahlung aller dem Auftragnehmer entstandenen Kosten sowie eines Gewinnanteiles Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

16 Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für beide Parteien der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

16.2 Das Rechtsverhältnis untersteht österreichischem Recht.

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne §1 Abs.1 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen

des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Es gilt sowohl formell als auch materiell österreichisches Recht.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen - HAUSHAHN AUFZÜGE GMBH - Fassung vom Mai 2008

1 Einleitung

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen (im folgenden "Bestellungen") der Haushahn Aufzüge GmbH (im folgenden "HAUSHAHN") und dem Lieferanten (im folgenden "Lieferant") im Produktions- und im Nichtproduktionsbereich, ferner für Dienst- und Werkleistungen, soweit in den Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Lieferanten auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

2 Bestellung und Vertragsschluss / Vertragsgrundlagen

2.1 Für alle Bestellungen sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen

maßgebend. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden weder durch Schweigen von HAUSHAHN, noch durch Annahme einer Lieferung durch HAUSHAHN oder sonstiges Verhalten durch HAUSHAHN Vertragsinhalt, es sei denn, HAUSHAHN hat den Geschäftsbedingungen des Lieferanten schriftlich zugestimmt.

2.2 Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen und sonstige Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3 Lieferungen und Leistungen

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Spezifikationen der Bestellung oder

- soweit vorhanden - aus dem in der Bestellung bezeichneten Leistungsverzeichnis einschließlich benannter Anlagen.

3.2 Sofern im Folgenden von Lieferungen die Rede ist, gelten diese Bestimmungen auch für Leistungen (Dienst- und Werkleistungen) und umgekehrt.

4 Lieferzeit / Liefertermin

4.1 Die in der Bestellung genannten Fristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist.

4.2 Teillieferungen sind unzulässig, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Dies gilt auch für Lieferungen vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, HAUSHAHN unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Fristen bzw. Liefer- und Leistungstermine nicht eingehalten werden können.

4.4 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges befindet sich der Lieferant auch ohne gesonderte Mahnung durch HAUSHAHN im Verzug und bleibt verpflichtet, die Leistung zu erbringen. HAUSHAHN steht das Wahlrecht zu, vom Lieferanten weiterhin Erfüllung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus stehen HAUSHAHN die gesetzlichen Ansprüche zu. Auch eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung oder Lieferung durch HAUSHAHN gilt nicht als Verzicht auf die HAUSHAHN wegen der verspäteten Leistung oder Lieferung zustehenden Ersatzansprüche.

4.5 Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen HAUSHAHN, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich in erforderlichem Umfang zu informieren. Nach Wahl von HAUSHAHN sind die Vertragsparteien jedoch verpflichtet, ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Mangelnde Leistung durch Subunternehmer des Lieferanten, Arbeitskämpfe und Unruhen gelten nicht als höhere Gewalt.

5 Gefahrenübergang / Ausführung

5.1 Der Lieferant hat die Ware - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird - frei Haus an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift von HAUSHAHN zu liefern und an HAUSHAHN zu übergeben. Bis zum Zeitpunkt der Übergabe trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes.

5.2 HAUSHAHN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit zu untersuchen, und mangelhafte Lieferungen zurückzuweisen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5.3 Für sonstige Leistungen gilt als Erfüllungsort der Hauptsitz von HAUSHAHN, soweit anderes nicht schriftlich vereinbart ist.

5.4 Alle mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Lieferant.

6 Verpackung

6.1 Der Lieferant hat die Ware so zu verpacken, dass die Verpackung

ausreichend Schutz gegen Schäden für die gewählte Transportart bietet. Der zum Erreichen dieses Zwecks erforderliche Umfang der Verpackung darf dabei nicht überschritten werden. Der Lieferant hat ausschließlich umweltfreundliche, nach Möglichkeit recyclebare Materialen zur Verpackung zu verwenden.

6.2 Die Kosten für die Verpackung sind mit dem von HAUSHAHN zu zahlenden Preis für die Lieferung abgegolten, soweit in der Bestellung nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6.3 Über Verlangen von HAUSHAHN hat der Lieferant die Verpackung kostenfrei zurückzunehmen.

6.4 Alle Schäden, die durch nicht sachgemäße Verpackung entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen.

7 Preise

7.1 Die in der Bestellung vereinbarten Preise für die Lieferungen/Leistungen sind Festpreise einschließlich Verpackung, Abgaben, Zölle und Gebühren. Sie schließen Nachforderungen aus.

7.2 Die Preise sind Netto-Preise in EUR, soweit in der Bestellung nicht anders angegeben. Abgaben, Zölle und Gebühren sind auf jeder Rechnung einzeln anzuführen.

7.3 Sämtliche Preisreduktionen, die sich im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung ergeben, sind vollständig an HAUSHAHN weiterzugeben.

7.4 HAUSHAHN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preise des Lieferanten nicht den marktüblichen Preisen entsprechen.

8 Zahlungsweise

8.1 Zahlungen leistet HAUSHAHN nur gegen Rechnung und gegen Nachweis der

Bestellung unter Angabe der in der Bestellung gemachten Vorgaben, jedenfalls aber folgender Informationen/Unterlagen: - Bestellnummer - Bestelldatum - genaue Beschreibung der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung - gesonderte Aufstellung der Nebenkosten (z.B.: Abgaben, Zölle, Gebühren, etc).

8.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf der Lieferant die Rechnung erst nach Lieferung bzw. nach Abschluss der Leistung legen. Die Zahlung steht unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8.3 Die Zahlung erfolgt innerhalb von neunzig Tagen ohne Abzug ab Lieferung / Leistung und Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von dreißig Tagen ist HAUSHAHN berechtigt, 3% Skonto von dem offenen Rechnungsbetrag abzuziehen. Bei Zahlung innerhalb von dreißig bis sechzig Tagen ist HAUSHAHN berechtigt 2% Skonto von dem offenen Rechnungsbetrag abzuziehen.

9 Gewährleistung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass a) die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne des Pkt. 9.2 ist,

insbesondere die vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht;

b) die Leistungen in einer fachkundigen und professionellen Art und in Einklang mit den Bestimmungen der Bestellung ausgeführt werden.

9.2 Der Vertragspartner übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung - insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Zusagen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder Leistungen – die volle Gewährleistung auf die Dauer von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder längstens 36 Monaten ab Lieferung, sofern keine längere gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht. Des Weiteren gewährleistet der Lieferant, dass Konstruktion (soweit vom Vertragsgegenstand umfasst), Ausführung, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Liefergegenstandes und/oder der Leistungen den einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und für den Einsatzzweck geeignet ist.

9.3 HAUSHAHN ist berechtigt, vom Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr nach Wahl von HAUSHAHN die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen oder Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären.

9.4 Im Falle einer Reparatur des Liefergegenstandes – auch durch Auswechslung mangelhafter Teile - beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Gewährleistung hinsichtlich des Gesamtproduktes um jenen Zeitraum verlängert, in dem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte.

9.5 Die dargestellte Gewährleistung lässt sonstige Ansprüche von HAUSHAHN, insbesondere aus Schadenersatz, unberührt.

9.6 HAUSHAHN ist berechtigt, Mängel der Lieferung / Leistung jederzeit bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht geltend zu machen.

10 Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

10.2 Wird HAUSHAHN von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, HAUSHAHN auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die HAUSHAHN aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen - HAUSHAHN AUFZÜGE GMBH - Fassung vom Mai 2008

11 Haftung

11.1 Der Lieferant haftet für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Für den Fall, dass HAUSHAHN wegen einer Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Lieferant, HAUSHAHN von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten und HAUSHAHN alle Leistungen, die HAUSHAHN aus diesem Titel an Dritte erbringen muss, zu ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, HAUSHAHN in einem allfälligen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Lieferant, dass ein Fehler des gelieferten Produkts oder der erbrachten Leistung nicht vorliegt, so hat er dies HAUSHAHN gegenüber zu beweisen. Diese Verpflichtungen des Vertragspartners gelten auch dann, wenn das gelieferte Produkt oder die Serviceleistung lediglich Teil einer von HAUSHAHN an Dritte erbrachten Leistung ist.

11.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Pkt. 11.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, HAUSHAHN etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von HAUSHAHN durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird HAUSHAHN den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche von HAUSHAHN.

12 Verhaltenskodex

12.1 HAUSHAHN erwartet von seinen Lieferanten, Nachunternehmern und

sonstigen Dienstleistern, sich in Ihrem geschäftlichen Gebaren an hohe Standards zu halten und insbesondere Integrität in Ihrem Unternehmen zu wahren. Dies gilt nicht nur bei Geschäften mit HAUSHAHN, sondern auch gegenüber sonstigen Kunden, Zwischenhändlern, Angestellten, Wettbewerbern und der Öffentlichen Hand.

12.2 Die Zulieferer, Nachunternehmer und Dienstleister von HAUSHAHN sind insbesondere angehalten, a) die geltenden Gesetzte und Vorschriften einzuhalten; b) HAUSHAHN darin zu unterstützen, Geschäfte ohne unerlaubte

Zuwendungen (Bestechung) auszuführen (Null-Toleranz-Politik). Zulieferer Nachunternehmer und Dienstleister sind aufgefordert, insbesondere Geschenke an Mitarbeiter von HAUSHAHN nach Möglichkeit zu vermeiden. Ausgenommen bleiben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder Einladungen von geringem Wert, wie z.B. Geschäftsnotizbücher oder Kalender. Zuwendungen sollen einen Betrag von EUR 50,- nicht überschreiten;

c) hohe ethische Standards einzuhalten, in denen die menschliche Würde und die Rechte des Einzelnen respektiert sind. Zulieferer, Nachunternehmer und Dienstleister sind aufgefordert, die Allgemeinen Bestimmungen der Menschenrechte der UN sowie die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu beachten, insbesondere: • sichere und gesundheitserhaltende Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten • den Einzelnen zu achten und Diskriminierungen nicht zuzulassen • faire Löhne zu zahlen und sonstige Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen der Mitarbeiter einzuhalten • die Freiheit der Vereinigung und der Beschäftigungswahl zuzulassen • keine übermäßig hohe Arbeitsstunden von seinen Mitarbeitern zu verlangen • die Beseitigung von Kinderarbeit

d) Geschäfts-, Finanz- und technische Daten von HAUSHAHN und die Geschäftskorrespondenz vertraulich zu behandeln und sich materielles oder geistiges Eigentum von HAUSHAHN oder anderen Unternehmen weder rechtswidrig zu verschaffen noch zu verwerten;

e) HAUSHAHN aktiv dabei zu unterstützen, diesen Verhaltenskodex einzuhalten, indem nicht nur dieser Verhaltenskodex beachtet wird, sondern HAUSHAHN darüber in Kenntnis gesetzt wird, wenn dem Lieferanten, Nachunternehmer oder Dienstleister ein möglicher Verstoß gegen diesen Verhaltenscodex bekannt wird.

12.3 Darüber hinaus erwartet HAUSHAHN von seinen Zuliefern, Nach-unternehmern und Dienstleistern, dass diese unter Beachtung der ISO 14001 (Umweltmanagement) möglichst umweltfreundlich wirtschaften und ständig um Verbesserungen bemüht sind.

12.4 Hält ein Zulieferer, Nachunternehmen oder Dienstleister seine Verpflichtungen aus diesem Verhaltenskodex nicht ein, behält sich HAUSHAHN vor, nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen seine Rechte geltend zu machen. Diese können auch zu einer Beendigung der Zusammenarbeit führen.

13 Sonstiges

13.1 Immaterialgüterrechte

a) Sämtliche Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit den an HAUSHAHN erbrachten Lieferungen oder Leistungen gehen auf HAUSHAHN über. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche für die Übertragung dieser Immaterialgüterrechte an HAUSHAHN erforderliche Unterlagen, Urkunden, etc. zu unterfertigen.

b) Der Lieferant gewährleistet, dass alle für die Lieferung oder Leistung erforderlichen Immaterialgüterrechte ohne Verletzung von Rechten Dritter an HAUSHAHN übergehen. Wird HAUSHAHN aufgrund einer derartigen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, hält der Lieferant HAUSHAHN von allen Ansprüchen und Klagen frei.

13.2 Materialien und Werkzeuge

a) Materialien und Werkzeuge, einschließlich damit zusammenhängende Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, und dergleichen, die für HAUSHAHN oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, stehen im Eigentum von HAUSHAHN oder sind an HAUSHAHN zu übertragen und dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Immaterialgüterrechte.

b) Alle von HAUSHAHN zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Materialien sind ohne gesonderte Aufforderung und auf Kosten des Lieferanten an HAUSHAHN zurückzugeben.

c) Die von HAUSHAHN zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Materialien müssen vom Lieferanten sachgemäß gelagert werden. Darüber hinaus müssen sie als Eigentum von HAUSHAHN gekennzeichnet, angemessen versichert und versorgt sein.

13.3 Vertraulichkeit Die Parteien haben alle ihnen zugänglichen, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sämtliche Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung bleiben ausschließlich im Eigentum von HAUSHAHN und werden im Betrieb des Lieferanten nur jenen Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an HAUSHAHN notwendigerweise herangezogen werden müssen. Ohne schriftliches Einverständnis von HAUSHAHN dürfen diese Daten und Informationen nicht weitergegeben werden.

13.4 Versicherung Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Versicherung bei einem renommierten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die seine Haftung und die gelieferte Ware (einschließlich der Produkthaftung) gegenüber HAUSHAHN und Dritten in dem erforderlichen Umfang abdeckt. Die Kosten der Versicherung sind im vereinbarten Preis enthalten.

13.5 Forderungsabtretung/Aufrechnung a) Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch

den Lieferanten an einen Dritten bedarf sowohl im Wege der Einzel- als auch der Gesamtrechtsnachfolge einer vorherigen, schriftlichen Zustimmung von HAUSHAHN.

b) Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen Ansprüche von HAUSHAHN ist unzulässig, soweit die Ansprüche des Lieferanten von HAUSHAHN nicht anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

13.6 Beauftragung von Subunternehmern a) Soweit Gegenstand der Bestellung nicht ausschließlich Waren sind, hat

der Lieferant von HAUSHAHN bei Einsatz von Subunternehmern, insbesondere auf Baustellen, rechtzeitig eine schriftliche Zustimmung einzuholen. Der Lieferant verpflichtet sich, den von ihm eingesetzten Subunternehmern alle für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Anweisungen zu erteilen; der Lieferant haftet gegenüber HAUSHAHN auch für die Leistungen der Subunternehmer.

b) Falls Angestellte, Vertreter, Unterauftragnehmer oder sonstige Repräsentanten des Lieferanten sich auf dem Betriebsgelände oder in den Geschäftsräumen von HAUSHAHN befinden, haftet der Lieferant für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Repräsentanten und verpflichtet sich, HAUSHAHN von allen Ansprüchen wegen Personen-, Sach- bzw. Vermögensschäden, die auf Handlungen und Unterlassungen seiner Repräsentanten beruhen, freizustellen.

13.7 Konkurs oder Umgründung Der Lieferant hat HAUSHAHN unverzüglich über eine Änderung seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse zu informieren, wenn diese dazu führen kann, dass er seine Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erbringen kann.

13.8 Informationspflicht Der Lieferant verpflichtet sich, HAUSHAHN unverzüglich über Umstände, die nachteilige Auswirkungen auf die gelieferte Ware oder erbrachte Leistungen haben könnten, oder über Fehler in den zugehörigen Dokumenten, zu informieren.

13.9 Schriftform Schriftform nach diesem Vertrag meint, von den Parteien unterzeichnete Dokumente, mündliche Absprachen und Vereinbarungen, soweit diese durch beide Parteien schriftlich bestätigt worden sind, sowie Übermittlungsformen anderer Art, insbesondere E-mail, Telefax etc., wenn die Parteien sich auf diese Form der Übermittlung zuvor verständigt haben.

14 Geltendes Recht / Gerichtsstand

14.1 Die Bestellung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.

14.2 Gerichtstand ist der Sitz von HAUSHAHN. HAUSHAHN ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen, insbesondere am Leistungsort oder am Sitz des Lieferanten.

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