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Hedge Accounting nach IFRS 9 Die neuen Regelungen und die damit verbundenen Herausforderungen
Juni 2014
Ein starkes LeistungspaketCorporate-Treasury-Services
Impressum
Redaktion: Olaf Boelsems, Fabian Umseher, Solvy WeigertDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta Cram
Fotos: Thinkstock, Corbis
Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftAnja KlöfkornRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, Deutschland
Telefon +49 40 36132 12335Telefax +49 181 3943 [email protected]
Ein Bündel attraktiver Verbesserungen
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Sicherungsbilanzierung wird einfacher, flexibler und bietet mehr Möglichkeiten. Der neue Standard zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen lädt dazu ein, Optimierungen früh zu evaluieren. Attraktive Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten geben Corporates aus unserer Sicht einen deutlichen Anreiz, IFRS 9 – ggf. nach EUEndorsement – vorzeitig anzuwenden.
Hierfür stehen wir Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!
Olaf BoelsemsDr. Steffen Kuhn CorporateTreasuryServices
Inhalt
1 Einleitung Seite 5
2 Risikomanagement Seite 9
3 Gesicherte Grundgeschäfte Seite 13
4 Sicherungsinstrumente Seite 41
5 Qualifizierende Kriterien Seite 45
6 Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung Seite 57
7 Sonstige Änderungen Seite 73
8 Darstellung Seite 83
9 Angabepflichten Seite 87
10 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen Seite 93
Liste der Beispiele Seite 96
Corporate Treasury Solutions Breakfast Seite 98
Ansprechpartner Seite 99
3EY Hedge Accounting nach IFRS 9 |
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Am 19. November 2013 hat das International Accounting Standards Board (IASB) eine neue Version von IFRS 9 Finanzinstrumente (Hedge Accounting und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39; IFRS 9 [2013]) veröffentlicht, mit der vor allem die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen1 (hedge accounting) in die bisherige Fassung eingefügt wurden. IFRS 9 (2013) enthält keine spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Makroebene (macro hedge accounting). Damit werden komplexe Risikomanagementpraktiken bezeichnet, die von Unternehmen wie z. B. Banken angewendet werden. Ein speziell für Macro Hedges zu entwickelndes Bilan zierungsmodell soll in einem gesonderten Standard veröffentlicht werden. Das Diskussionspapier zu diesem Thema wurde im April 2014 veröffentlicht.2 Das vorrangige Ziel des neuen Modells zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen besteht darin, nützliche
1 Einleitung
1 In dieser Publikation werden die Begriffe „Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen“ und „Sicherungsbilanzierung“ synonym verwendet.2 Vgl. hierzu IFRS Developments, Issue 77 „IASB issues a discussion paper on accounting for Macro Hedging“ (www.ey.com/ifrs „Latest Developments“).
Informationen über die Risikomanagementaktivitäten von Unternehmen, bei denen Finanzinstrumente eingesetzt werden, bereitzustellen. Damit soll sich künftig anhand der Rechnungslegung genauer ablesen lassen, welche Risikomanagementpolitik ein Unternehmen verfolgt und inwieweit die angewendeten Absicherungspraktiken dazu beitragen, die Risiken des Unternehmens zu reduzieren. Insbesondere soll ein besserer Zusammenhang zwischen der Risikomanagementstrategie des Unternehmens, den Gründen für den Abschluss von Sicherungsgeschäften und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Abschluss des Unternehmens hergestellt werden.
Die wichtigsten Änderungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und deren Auswirkungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst:
Regelungsbereich Überblick über die wichtigsten Änderungen
Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungs- beziehungen
Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung soll nur noch prospektiv vorgenommen werden und kann, je nach Komplexität der Sicherungsbeziehung, auf qualitativer Basis erfolgen. Die Pflicht zum Nachweis einer Mindesteffektivität innerhalb der Bandbreite von 80 % bis 125 % wird durch einen zielbasierten Test ersetzt, der sich auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument sowie auf die Auswirkungen des Kreditrisikos auf diesen wirtschaftlichen Zusammenhang konzentriert.
Risiko-komponenten
Die Designation einzelner Risikokomponenten als gesichertes Grundgeschäft ist künftig zulässig. Dies gilt sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Posten, vorausgesetzt, die Risikokomponente kann eigenständig identifiziert und verlässlich bewertet werden.
Kosten der Absicherung
Der Zeitwert einer Option, die Terminkomponente eines Terminkontrakts sowie eventuelle Fremdwährungs BasisSpreads können von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen und als Kosten der Absicherung bilanziert werden. Das bedeutet, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwerts dieser Komponenten nicht wie bei Handelsderivaten GuVwirksam, sondern vorübergehend im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income; OCI) erfasst werden und ähnlich der Vorgehensweise bei Transaktionskosten in die GuV umgegliedert werden (dies kann Basis Adjustments beinhalten).
Gruppen von Posten
Künftig kommen mehr Gruppen von Posten für die Designation als gesichertes Grundgeschäft in Betracht. Dazu zählen die Designation von Teilen einer Gesamtposition (layer designations) sowie Nettopositionen.
Angabepflichten Die Angabepflichten wurden ausgeweitet. Zudem müssen Unternehmen künftig aussagekräftigere Informationen bereitstellen.
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Einleitung
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Mit der Aufnahme der neuen Regelungen zum Hedge Accounting in den Standard haben erstmals auch Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche einen hohen Anreiz, die vorzeitige Anwendung von IFRS 9 in Betracht zu ziehen. Für viele dieser Unternehmen dürfte die Neuregelung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung der wichtigste Aspekt bei der Reform der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sein. Insbesondere für Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche besteht ein Anreiz, die aktuelle Fassung von IFRS 9 (2013) anzuwenden, bevor das IASB seine Projektphase zur Ermittlung und Erfassung von Wertminderungen abgeschlossen und die endgültige Fassung von IFRS 9 veröffentlicht hat. Die vorzeitige Anwendung von IFRS 9 (2013), bevor die finale Version vorliegt, ermöglicht Unternehmen, die neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung bereits anzuwenden, während die Anwendung der neuen Wertminderungsvorschriften so lange hinausgezögert werden kann, bis der finale Standard in Kraft tritt.3 Sobald der finale Standard den IFRS 9 (2013) ersetzt hat, dürfen frühere Versionen4 von IFRS 9 nicht mehr vorzeitig angewendet werden, sofern das Unternehmen die Vorschriften des Standards erstmals sechs Monate nach Veröffentlichung der vollständigen Version von IFRS 9 oder später anwendet. In der Europäischen Union ist die vorzeitige Anwendung gegebenenfalls an die Übernahme des neuen Standards in EURecht im Rahmen des Komitologieverfahrens gebunden. Es wird erwartet, dass die Übernahme in europäisches Recht erst nach Abschluss aller Phasen des IFRS9Projekts (ohne Macro Hedging) erfolgt.
Um den Nutzen aus der Anwendung der neuen Vorschriften einzuschätzen, ist es notwendig, die derzeitig angewendeten Absicherungsaktivitäten und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu überprüfen und zu analysieren. Diese Einschätzung umfasst sowohl operative Aspekte (z. B. die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung) als auch die Eignung bestimmter Komponenten (z. B. die Risikokomponenten von nichtfinanziellen Posten) zur Designation in Sicherungsbeziehungen.
Erstmals haben auch Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungs-branche einen hohen Anreiz, IFRS 9 vorzeitig anzuwenden.
Mit dem neuen Modell zur Sicherungsbilan-zierung soll ein besserer Zusammenhang zwischen der Risikomanagementstrategie des Unternehmens, den Gründen für den Abschluss von Sicherungsgeschäften und der Bilanzierung von Sicherungs-beziehungen im Abschluss des Unterneh-mens hergestellt werden.
3 Im Februar 2014 hat das IASB vorläufig beschlossen, dass der Standard erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden ist.4 Die verschiedenen Phasen von IFRS 9 mit den Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie zur
Sicherungs bilanzierung wurden jeweils 2009, 2010 und 2013 veröffentlicht.
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Für Finanzdienstleistungsunternehmen stellt sich die Situation komplexer dar: Die noch andauernden Projekte zur Bilanzierung von Macro Hedges und Versicherungsverträgen verursachen Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des endgültigen Standards auf diese Unternehmen und der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Projekten.
Wir haben uns die neuen Regelungen näher angeschaut und einige der Vorteile, die sich voraussichtlich für berichtende Unternehmen ergeben, in den folgenden Abschnitten untersucht. Diese Publi kation richtet sich in erster Linie an Finanzabteilungen, Treasurer und für ökonomische Absicherungsaktivitäten verantwort liche Personen in Finanzdienstleistungs und Nichtfinanz dienstleistungsunternehmen.
Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9
Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird häufig als zu komplex und zu regelbasiert kritisiert, sodass die Risikomanagementaktivitäten von Unternehmen im Ergebnis nicht angemessen abgebildet werden. IFRS 9 zielt daher darauf ab, die Auswirkungen der von einem Unternehmen angewendeten Risikomanagementaktivitäten im Abschluss abzubilden. Dazu werden einige der willkürlichen Regelungen des IAS 39 durch stärker prinzipienbasierte Vorschriften ersetzt und eine größere Bandbreite von Sicherungsinstrumenten und Grundgeschäften für das Hedge Accounting zugelassen. Generell dürfte dies zur Folge haben, dass künftig mehr Risikomanagementstrategien die Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllen.
Einige der grundlegenden Regelungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bleiben von den Vorschriften des IFRS 9 unberührt. Es wird weiterhin drei Arten von Sicherungsbeziehungen geben:
• Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (fair value hedge)
• Absicherung von Cashflows5 (cash flow hedge)
• Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (hedge of a net investment in a foreign operation)
Auch die Regelungen zur Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb werden durch IFRS 9 nicht geändert. Solche Sicherungsbeziehungen sind nach wie vor auf die gleiche Weise wie die Absicherung von Cashflows zu bilanzieren. Allerdings wurden durch IFRS 9 einige Folgeänderungen an IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb erforderlich.
Ziel dieser Publikation ist es nicht, einen umfassenden Überblick zum Thema „Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen“ zu geben. Vielmehr sollen die Unterschiede zwischen den Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 und IFRS 9 herausgearbeitet werden.
5 In dieser Publikation werden die Begriffe „Absicherung von Cashflows“ und „Absicherung von Zahlungsströmen“ synonym verwendet.
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2.1 Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Jedes Unternehmen ist aufgrund seiner Geschäftstätigkeit bestimmten unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Viele dieser Risiken wirken sich auf die Höhe der Cashflows oder den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus und beeinflussen somit dessen Ergebnis. Um diese Risiken zu steuern, werden häufig Derivate (oder – seltener – andere Finanzinstrumente) eingesetzt. Die ökonomische Absicherung kann daher als Risikomanagementaktivität betrachtet werden, mit der das Risikoprofil eines Unternehmens angepasst werden soll.
Die Anwendung der allgemeinen IFRSBilanzierungsvorschriften auf diese Risikomanagementaktivitäten kann zu Rechnungslegungsinkongruenzen führen, wenn die Gewinne oder Verluste aus einem Sicherungsinstrument nicht in der (den) gleichen Berichtsperiode(n) und/oder an der gleichen Stelle im Abschluss wie die Gewinne oder Verluste aus dem abgesicherten Risiko erfasst werden. Diese Inkongruenzen sollen mithilfe der Sicherungsbilanzierung verringert werden, indem entweder die Bewertung oder (im Falle bestimmter fester Verpflichtungen) die Erfassung des abgesicherten Risikos oder die Bilanzierung des Sicherungsinstruments geändert wird.
Zwar werden viele der oben beschriebenen Rechnungslegungsinkongruenzen bereits durch die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 beseitigt. Doch bleiben bestimmte Risikomanagementaktivitäten, die in der Praxis üblich sind, dabei unberücksichtigt. Des Weiteren sind einige der Vorschriften in IAS 39, wie die zum Nachweis einer Mindesteffektivität von 80 % bis 125 %, eher willkürlich und können dazu führen, dass Maßnahmen zur Absicherung des wirtschaftlichen Risikos nicht oder nicht länger für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung infrage kommen.
2 Risikomanagement
Infolgedessen spiegelt der Abschluss die Risikomanagementmaßnahmen des Unternehmens nicht unbedingt wider. Der Nutzen für Abschlussersteller und anwender ist dementsprechend gering. Das IASB nahm dies als Ausgangspunkt für sein Projekt zur umfassenden Überarbeitung der Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Das Ziel der in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften zum Hedge Accounting besteht folglich darin, die Auswirkungen des von einem Unternehmen angewendeten Risikomanagements auch entsprechend im Abschluss abzubilden. Hierbei handelt es sich um ein sehr weitgehendes Ziel, das die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens im Fokus hat und die Absicht widerspiegelt, die das Board mit den neuen Rechnungslegungsvorschriften verfolgt. Dieses Ziel ist jedoch nicht vorrangig gegenüber den Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung. Daher hat das Board darauf hingewiesen, dass eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung nur dann zulässig ist, wenn alle neuen Kriterien für das Hedge Accounting vollumfänglich erfüllt werden (siehe hierzu auch unsere Erläuterungen in Kapitel 5).
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Risikomanagement
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2.2 Risikomanagementstrategie vs. Risikomanagementziel
Die Verknüpfung der Sicherungsbilanzierung mit den Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens erfordert ein Verständnis, um welche Art von Aktivitäten es sich hierbei handelt. IFRS 9 unterscheidet zwischen der Risikomanagementstrategie und der Risikomanagementzielsetzung:
• Die Risikomanagementstrategie wird auf der höchsten Unternehmensebene festgelegt und bestimmt neben den Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, ob und mithilfe welcher Maßnahmen diese Risiken gesteuert werden sollen. So könnte eine Risikomanagementstrategie beispielsweise Änderungen der Zinssätze für bestehende Kredite als Risiko identifizieren und eine bestimmte Zielspanne für das Verhältnis zwischen fester und variabler Verzinsung für diese Kredite definieren. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine langfristig angelegte Strategie. Diese kann jedoch so flexibel ausgestaltet sein, dass sie an eventuelle Änderungen der Umstände angepasst werden kann.
Gemäß IFRS 9 wird die Risikomanagementstrategie normalerweise in einem allgemeinen Dokument beschrieben und innerhalb des Unternehmens in Form von detaillierteren Richtlinien an die jeweiligen Unternehmensbereiche weitergegeben.
Das Board hat spezifische Angabevorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufgenommen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen sollen nachzuvollziehen, welche Risikomanagementaktivitäten das Unternehmen anwendet und wie sich diese auf den Abschluss des Unternehmens auswirken (siehe auch unsere Ausführungen in Kapitel 9.1).
• Das Risikomanagementziel wird für eine einzelne Sicherungsbeziehung definiert und legt fest, wie ein bestimmtes Sicherungsinstrument designiert ist, um ein bestimmtes Grundgeschäft abzusichern. So würde anhand des Risiko managementziels beispielsweise bestimmt, auf welche Weise ein Zinsswap eingesetzt wird, um eine festverzinsliche Verbindlichkeit in eine variabel verzins liche Verbindlichkeit umzuwandeln. Daher würde eine Risikomanagementstrategie in der Regel in eine Vielzahl von Risikomanagementzielen münden.
Für die Entscheidung, ob die Vorschriften für das Hedge Accounting weiterhin auf eine bestimmte Sicherungsbeziehung angewendet werden können, ist es wichtig, den Unterschied zwischen der Risiko-managementstrategie und dem Risiko-managementziel zu verstehen.
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Beispiel 1: Risikomanagementstrategien, die mit einem Risikomanagementziel verknüpft sind
Risikomanagementstrategie Risikomanagementziel
Der variabel verzinsliche Anteil der Finanzschulden soll bei 40 % gehalten werden.
Designation eines Zinsswaps zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts einer festverzinslichen Verbindlichkeit in Höhe von 100 Mio. GBP.
Währungsrisiken sind über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten bis zu einer Höhe von 70 % der erwarteten Umsatzerlöse in USD abzusichern.
Designation eines Devisenterminkontrakts zur Absicherung des Währungsrisikos der ersten 100 Mio. USD der im März 2014 erzielten Umsatzerlöse.
Es ist wichtig, den Unterschied zwischen der Risikomanagementstrategie und dem Risikomanagementziel zu verstehen, da eine Änderung des Risikomanagementziels oder eine bestimmte Maßnahme, die nicht mit einer entsprechenden Änderung des Risikomanagementziels einhergeht, die Fähigkeit des Unternehmens, die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung fortzusetzen, beeinflussen kann. Dies wird in Kapitel 6.3 näher erläutert.
Unsere Sichtweise Kleine und mittlere Unternehmen, die nur in begrenztem Umfang Risikomanagementmaßnahmen unter Verwendung von Finanzinstrumenten durchführen, verfügen möglicherweise über keine formelle, schriftlich abgefasste Strategie für ihr Gesamtrisikomanagement. Sie haben somit nicht die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Vermerk in ihrer Dokumentation der Sicherungsbeziehungen auf ein solches Strategiepapier hinzuweisen, sondern müssen ihre Risikomanagementstrategie stattdessen direkt in der Dokumentation erläutern. Darüber hinaus sind im Abschluss Angaben zur Risikomanagementstrategie zu machen, und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen eine formelle schriftliche Richtlinie zur Dokumentation seiner Risikomanagementaktivitäten nutzt oder nicht.
Beispiel 1 zeigt zwei mögliche Verknüpfungen von Risikomanagementstrategie und zielsetzung:
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3.1 Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften bezüglich zulässiger Grundgeschäfte wurden unverändert aus IAS 39 übernommen. Zu den zulässigen Grundgeschäften zählen:
• bilanzierte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten• bilanzunwirksame feste Verpflichtungen (firm commitments)• mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen
(forecast transactions) oder
• Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (net investments in a foreign operation)
Bei den vorgenannten Grundgeschäften kann es sich sowohl um einzelne Posten als auch um Gruppen von Posten (sog. Portfolios) handeln, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel 3.6).
Für die Sicherungsbilanzierung kommen lediglich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen und künftige Transaktionen mit externen Parteien infrage. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Absicherung des Währungsrisikos eines konzerninternen monetären Postens dar, sofern das abgesicherte Währungsrisiko den Konzerngewinn oder verlust beeinflusst. Des Weiteren würde auch das Währungsrisiko einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen konzerninternen Transaktion die Voraussetzungen für eine Designation als gesichertes Grundgeschäft erfüllen, wenn sich die betreffende Transaktion auf den Konzerngewinn oder verlust auswirkt. Diese Vorschriften wurden unverändert aus IAS 39 übernommen.
Wie bereits in IAS 39 vorgesehen, muss das gesicherte Grundgeschäft weiterhin zuverlässig bewertbar sein und eine erwartete Transaktion eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen. Änderungen gegenüber IAS 39 ergeben sich jedoch im Rahmen der Designation in einer Sicherungsbeziehung. Dies gilt insbesondere für die Designation von Risikokomponenten und Komponenten von Nominalbeträgen sowie von aggregierten Risikopositionen und Gruppen von Posten (sog. Portfolios). Diese Änderungen, die
3 Gesicherte Grundgeschäfte
letztendlich dazu führen dürften, dass mehr Risikomanagementaktivitäten die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllen, sind allesamt auf das übergeordnete Ziel des Projekts zur Sicherungsbilanzierung zurückzuführen, unter dem das Risikomanagement eines Unternehmens mit der bilanziellen Abbildung stärker in Einklang gebracht werden soll.
Der restliche Teil dieses Kapitels befasst sich mit der Frage, was sich bei der Designation von Grundgeschäften im Vergleich zu IAS 39 geändert hat.
3.2 Absicherung von Risiken, die sich auf das sonstige Ergebnis (OCI) auswirken Lediglich Absicherungen von Risiken, die sich in der GuV niederschlagen könnten, erfüllen die Voraussetzungen zur Sicherungsbilanzierung. Die einzige zulässige Ausnahme von dieser Regelung besteht in der Absicherung von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß dem in IFRS 9 gewährten Wahlrecht GuVneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Bei Anwendung dieses Wahlrechts werden auch bei Abgang der Eigenkapitalinstrumente Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst wurden, nicht in die GuV umgegliedert (sog. Recyclingverbot).
Auch die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments sowie eine etwaige Ineffektivität werden bei solchen Sicherungsbeziehungen im sonstigen Ergebnis (OCI) ausgewiesen, wobei gleichermaßen das oben beschriebene Recyclingverbot Anwendung findet.
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Gesicherte Grundgeschäfte
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3.3 Aggregierte Risikopositionen
Unternehmen kaufen oder verkaufen häufig Posten (insbesondere Rohstoffe), die sie mehreren Risikoarten aussetzen. Dabei wird nicht immer jedes einzelne Risiko für denselben Zeitraum abgesichert. Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels veranschaulichen:
Gemäß IAS 39 dürfen Derivate nicht als Teil eines gesicherten Grundgeschäfts im Rahmen der Sicherungsbilanzierung designiert werden. Bei Anwendung der derzeit geltenden Regelungen des IAS 39 auf das in Beispiel 2 beschriebene Szenario stünden dem Unternehmen nur die beiden folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Eine aggregierte Risikoposition ist eine Kombination aus einem Risiko, das als gesichertes Grundgeschäft infrage kommen könnte, und einem Derivat.
Beispiel 2: Aggregierte Risikoposition – Erwerb von Kupfer in Fremdwährung
Ein Unternehmen, das Elektrokabel herstellt, plant, in zwölf Monaten Kupferkäufe zu tätigen. Der Preis für Kupfer lautet auf USDollar (USD), der für das Unternehmen eine Fremdwährung darstellt und starken Schwankungen unterliegt. Das Unternehmen ist zwei Hauptrisiken ausgesetzt: dem Preisrisiko für Kupfer und dem Währungsrisiko.
Das Unternehmen beschließt zunächst, das sich aus Schwankungen des Kupferpreises ergebende Risiko mittels eines Kupferterminkontrakts abzusichern. Dadurch kann das Unternehmen das Kupfer jetzt zu einem festen Preis in fremder Währung erwerben, ist aber nach wie vor dem Währungsrisiko ausgesetzt.6
Drei Monate später entscheidet das Unternehmen, das Währungsrisiko abzusichern, indem es ein Devisentermingeschäft über den Kauf eines festgelegten USDBetrags in neun Monaten abschließt. Auf diese Weise sichert das Unternehmen die aggregierte Risikoposition ab, die sich aus dem ursprünglichen Risiko der Kupferpreisschwankungen und dem Kupferterminkontrakt zusammensetzt.
6 Im vorliegenden Beispiel wird unterstellt, dass kein „Basisrisiko“ zwischen dem Risiko von Schwankungen des Kupferpreises bei dem geplanten Kauf von Kupfer und dem Terminkontrakt, z. B. aufgrund der Qualität und des Lieferorts, besteht.
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• Beendigung der ersten Sicherungsbeziehung (d. h. der Absicherung des Risikos von Schwankungen des Kupferpreises) und Neudesignation einer zweiten Sicherungsbeziehung, bei der der Kupferterminkontrakt und der Devisenterminkontrakt zusammen das Sicherungsinstrument bilden. Dies dürfte zu einer gewissen Ineffektivität der Sicherungsbeziehung führen, da der beizulegende Zeitwert des Kupferterminkontrakts bei Designation der zweiten Sicherungsbeziehung nicht null betragen würde.
• Fortführung der Sicherungsbeziehung für das Kupferpreisrisiko und Designation des Devisenterminkontrakts in einer zweiten Sicherungsbeziehung als Absicherung der Schwankungen des auf USD lautenden Kupferpreises. Selbst wenn die übrigen Regelungen des IAS 39 erfüllt werden könnten, bedeutet dies, dass sich der Umfang des gesicherten Grundgeschäfts laufend ändert, da der variable Kupferpreis gegen das Währungsrisiko abgesichert wird, was sich auf die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung auswirken dürfte.
IFRS 9 erweitert die Bandbreite zulässiger Grundgeschäfte um aggregierte Risikopositionen, die sich aus einem Risiko, das als gesichertes Grundgeschäft infrage käme, und einem Derivat zusammensetzen.
Infolgedessen könnte das Unternehmen in dem in Beispiel 2 dargestellten Szenario den Devisenterminkontrakt als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge designieren, im Rahmen dessen die Kombination aus dem ursprünglichen Risiko und dem Kupferterminkontrakt (d. h. die aggregierte Risikoposition) das Grundgeschäft darstellt, ohne dass sich dies auf die erste Sicherungsbeziehung auswirkt. Anders ausgedrückt: Es wäre nicht länger notwendig, die erste Sicherungsbeziehung zu beenden und eine neue Sicherungsbeziehung zu designieren.
Die einzelnen Komponenten der aggregierten Risikoposition werden separat unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfasst (d. h., die Bilanzierungseinheit [unit of account] ändert sich nicht; die aggregierte Risikoposition wird nicht als „synthetischer“ Einzelposten bilanziert). Wenn ein Unternehmen eine Kombination aus einem variabel verzinslichen Darlehen und einem Zinsswap mit fixen Auszahlungen und variablen Einzahlungen absichert, würde das Darlehen weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten
erfasst und der Zinsswap würde separat in der Bilanz ausgewiesen. Dem Unternehmen wäre es nicht gestattet, den Zinsswap und das Darlehen (also die aggregierte Risikoposition) zusammen in einem Posten auszuweisen (also so, als ob es sich um ein einziges festverzinsliches Darlehen handelte).
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit und der Ermittlung der Ineffektivität der Absicherung einer aggregierten Risikoposition ist jedoch der kombinierte Effekt der Posten, die zusammen die aggregierte Risikoposition bilden, zu berücksichtigen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Bedingungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments in der ersten Sicherungsbeziehung nicht genau übereinstimmen, d. h. wenn ein Basisrisiko besteht. Eine etwaige Ineffektivität der Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene würde automatisch auch zu einer Ineffektivität der Sicherungsbeziehung auf der zweiten Ebene führen.
Ein Basisrisiko im Zusammenhang mit der Sicherungsbilanzierung bezeichnet jegliche Abweichung hinsichtlich der Bezugsbasis zwischen dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft. Das Basisrisiko hat in der Regel einen bestimmten Grad an Ineffektivität zur Folge. Beispielsweise ist zu erwarten, dass die Absicherung eines Kaufs von Baumwolle in Indien mittels eines an der NYMEX abgeschlossenen Terminkontrakts auf Baumwolle zu einer gewissen Ineffektivität führen wird, da die zugrunde liegenden Preise für das gesicherte Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument voneinander abweichen.
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Die nachfolgenden Beispiele, die zum Teil den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 entnommen sind, sollen helfen, das Absicherungskonzept für eine aggregierte Risikoposition näher zu erläutern:
IFRS 9 erweitert die Bandbreite zulässiger Grundgeschäfte um aggregierte Risikopositionen. Mit dieser Erweiterung geht jedoch eine zunehmende Komplexität im Rahmen der diesbezüglichen bilanziellen Erfassung einher.
Beispiel 3:Festverzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Cash Flow Hedge einer aggregierten Risikoposition
Ein Unternehmen hat ein festverzinsliches Darlehen in Fremdwährung aufgenommen und unterliegt daher einem Währungsrisiko sowie dem Risiko von Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Zinssätze. Das Unternehmen beschließt, das Darlehen unter Verwendung eines kombinierten Zins/Währungsswaps in ein auf seine funktionale Währung lautendes Darlehen zu variablen Zinssätzen umzuwandeln. Der Swap wird in einem Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene). Dadurch hat das Unternehmen sowohl das Währungsrisiko als auch das Risiko von Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Zinssätze beseitigt. Es ist jedoch jetzt variablen Zinszahlungen in der funktionalen Währung ausgesetzt.
Später entscheidet das Unternehmen, die Höhe der Zinszahlungen in der funktionalen Währung zu fixieren, indem es einen Zinsswap mit fixen Auszahlungen und variablen Einzahlungen in seiner funktionalen Währung abschließt. Auf diese Weise sichert es die aggregierte Risikoposition ab, die sich aus dem ursprünglichen Risiko und dem kombinierten Zins/Währungsswap zusammensetzt. Der Zinsswap wird in einem Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungsbeziehung auf der zweiten Ebene).
Das Konzept für die Absicherung aggregierter Risiken ist an sich unkompliziert. Die Bilanzierung für derartige Sicherungsbeziehungen ist jedoch (zwangsläufig) mit einiger Komplexität verbunden. Die Rechnungslegungsmechanismen werden im Einzelnen in den erläuternden Beispielen der Tz. IE7–IE39 zu den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 beschrieben. In dem in Beispiel 4 dargestellten Szenario, bei dem ein Unternehmen seine Zahlungsströme in einer Sicherungsbeziehung auf der ersten
Gesicherte Grundgeschäfte
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Beispiel 4: Variabel verzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Fair Value Hedge einer aggregierten Risikoposition
Ein Unternehmen hat ein variabel verzinsliches Darlehen in Fremdwährung aufgenommen und unterliegt daher einem Währungsrisiko sowie dem Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen der Zinssätze. Das Unternehmen beschließt, das Darlehen unter Verwendung eines kombinierten Zins/Währungsswaps in ein auf seine funktionale Währung lautendes Darlehen zu festen Zinssätzen umzuwandeln. Der Swap wird in einem Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene). Dadurch hat das Unternehmen sowohl das Währungsrisiko als auch das Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen der Zinssätze beseitigt. Es ist jedoch jetzt dem Risiko von Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen der Zinsstrukturkurve in funktionaler Währung ausgesetzt.
Später entscheidet das Unternehmen, dieses Risiko in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert abzusichern, und schließt zu diesem Zweck einen Zinsswap mit fixen Einzahlungen und variablen Auszahlungen in seiner funktionalen Währung ab. Auf diese Weise sichert es die aggregierte Risikoposition ab, die sich aus dem ursprünglichen Risiko und dem kombinierten Zins/Währungsswap zusammensetzt. Der Zinsswap wird in einem Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument designiert (Sicherungsbeziehung auf der zweiten Ebene).
Beispiel 5:Aggregierte Risikoposition – Absicherung des aus einer erwarteten Fremdwährungsverbindlichkeit resultierenden Zinsrisikos
Nehmen wir an, dass ein Unternehmen in sechs Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen auf eine Fremdwährung lautenden festverzinslichen Schuldtitel emittiert. Für den Zeitpunkt der Emission ist außerdem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Unternehmen einen kombinierten Zins/Währungsswap abschließen wird, durch den der auf eine Fremdwährung lautende festverzinsliche Schuldtitel in einen auf die funktionale Währung des Unternehmens lautenden variabel verzinslichen Schuldtitel umgewandelt wird. Die Kombination aus der erwarteten Emission eines auf eine Fremdwährung lautenden festverzinslichen Schuldtitels und dem erwarteten Abschluss des Zins/Währungsswaps stellt eine erwartete Emission eines auf die funktionale Währung des Unternehmens lautenden variabel verzinslichen Schuldtitels dar.
Das Unternehmen beabsichtigt, sich gegen Erhöhungen des variablen Zinssatzes in funktionaler Währung, die in dem Zeitraum bis zur Emission des Schuldtitels in sechs Monaten sowie über die Laufzeit des Schuldtitels eintreten könnten, abzusichern. Zu diesem Zweck schließt es ein Termingeschäft auf den Abschluss eines Zinsswaps mit fixen Auszahlungen und variablen Einzahlungen ab. Es designiert den Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung der erwarteten aggregierten Risikoposition.
Ebene abgesichert hat, die anschließend in einem Fair Value Hedge als Grundgeschäft designiert wird, fungiert der Zins/Währungs swap zwar als Sicherungsinstrument und zugleich als Teil des Grundgeschäfts, allerdings in verschiedenen Sicherungsbeziehungen. Die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts dieses kombinierten Swaps werden im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst, sollten daneben jedoch auch die GuVwirksam erfassten Ände rungen des beizulegenden Zeitwerts des in der Sicherungs beziehung auf der zweiten Ebene designierten Zins swaps ausgleichen. Dazu ist es notwendig, die im sonstigen Ergebnis (OCI) erfassten Beträge in die GuV umzugliedern (sofern sie sich auf die Sicherungsbeziehung auf der zweiten Ebene beziehen), um den Ausgleich innerhalb der Sicherungsbeziehung zur Ab sicherung des beizulegenden Zeitwerts herbeizuführen.
Wie in den erläuternden Beispielen zu den Anwendungsleitlinien beschrieben, wird die Anwendung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung auf aggregierte Risikopositionen sogar noch komplizierter, wenn in einer der Sicherungsbeziehungen, insbesondere in der Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene, ein Basisrisiko besteht.
Die Definition einer aggregierten Risikoposition umfasst auch künftige Transaktionen im Hinblick auf eine aggregierte Risikoposition. Dies wäre beispielsweise hilfreich im Fall einer Absicherung des aus einer erwarteten Fremdwährungsverbindlichkeit resultierenden Zinsrisikos („antizipatives Hedging“).
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Gemäß IFRS 9 ist es Unternehmen nunmehr gestattet, eine Risikokomponente eines nichtfinanziellen Postens als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designie-ren, vorausgesetzt, diese Risikokomponente ist eigenständig identifizierbar und zuver-lässig bewertbar.
Da es sich bei einer aggregierten Risikoposition um eine Kombination aus einem Risiko und einem Derivat handelt, stellt sie häufig selbst eine Sicherungsbeziehung (auf der ersten Ebene) dar. Gemäß IFRS 9 müsste lediglich die Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllen. Die Anwendung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung für die Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene ist nicht verpflichtend, um die aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft im Rahmen einer Sicherungsbeziehung designieren zu können. Die Anwendung der Sicherungsbilanzierung auf die aggregierte Risikoposition ist jedoch komplizierter, wenn sie nicht auch auf die Sicherungsbeziehung auf der ersten Ebene angewendet wird.
3.4 Risikokomponenten3.4.1 Allgemeine VorschriftenAnstatt die gesamten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte oder der Cashflows abzusichern, schließen Risikomanager häufig Derivate ab, um lediglich bestimmte Risikokomponenten abzusichern. Denn die Absicherung aller Risiken ist meist ökonomisch nicht sinnvoll und somit nicht wünschenswert oder auch nicht möglich (z. B. aufgrund fehlender geeigneter Sicherungsinstrumente).
Gemäß IAS 39 können nichtfinanzielle Posten und die mit diesen verbundenen Risiken entweder in ihrer Gesamtheit oder nur hinsichtlich des Währungsrisikos (Risikokomponente) als Grundgeschäft designiert werden. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für finanzielle Posten, was eine inkonsistente Vorgehensweise im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei finanziellen und nichtfinanziellen Posten nach sich zieht. Dies führt dazu, dass zahlreiche Risikomanagementaktivitäten, insbesondere jene, die von Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche durchgeführt werden, nicht die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 erfüllen oder, sofern doch, eine etwaige Ineffektivität der Sicherungsbeziehung künstlich überbewertet wird.
Die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 gestatten es Unternehmen nunmehr, jedwede Risikokomponente eines nichtfinanziellen Postens als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designieren, vorausgesetzt, diese Risikokomponente ist eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar. Infolgedessen dürften in Zukunft deutlich mehr allgemeine Risikomanagementstrategien die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllen. Künftig wäre daher zum einen die Volatilität in der
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GuV durch zusätzliche Sicherungsbilanzierungen stark reduzierbar und zum anderen würden weniger Ineffektivitäten in der GuV erfasst werden.
Eine Risikokomponente kann entweder vertraglich festgelegt sein oder sich implizit auf den beizulegenden Zeitwert bzw. auf die Cashflows des Postens, auf den sich die Risikokomponente bezieht, auswirken. Allein die Tatsache, dass ein physischer Bestandteil eines gesamten Postens vorliegt, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Komponente die Voraussetzungen als Risikokomponente für die Zwecke der Sicherungsbilanzierung erfüllt. Das Vorliegen eines physischen Bestandteils ist weder erforderlich noch allein ausreichend, um die Voraussetzungen für Risikokomponenten, die als zulässiges Grundgeschäft infrage kommen, zu erfüllen. Je nach Marktstruktur kann ein physischer Bestandteil jedoch helfen, diese Voraussetzungen zu erfüllen (siehe hierzu auch unsere Erläuterungen in Kapitel 3.4.3). Ein Beispiel hierfür ist der Rohstoff Kautschuk: Nur weil Kautschuk eine physischer Bestandteil von Autoreifen ist, bedeutet dies nicht, dass ein Unternehmen Kautschuk automatisch als Risikokomponente in einer Absicherung von erwarteten Reifenkäufen oder verkäufen designieren kann, da der Preis von Reifen womöglich nur indirekt an den Preis von Kautschuk gekoppelt ist. In diesem Fall müsste die Preisstruktur des gesamten Autoreifens näher analysiert werden.
3.4.2 Vertraglich festgelegte RisikokomponentenKauf oder Verkaufsvereinbarungen können Klauseln enthalten, die den vertraglich vereinbarten Preis mittels einer speziellen Formel an den Benchmarkpreis eines Rohstoffs koppeln. Beispiele für vertraglich festgelegte Risikokomponenten sind die jeweiligen Preisverknüpfungen und indexierungen in den folgenden Verträgen:
• Der Preis für Erdgas ist vertraglich teilweise an einen Benchmarkpreis für leichtes Öl und teilweise an einen Benchmarkpreis für schweres Öl gekoppelt.
• Der Preis für Elektrizität ist vertraglich teilweise an einen Benchmarkpreis für Kohle und teilweise an die Netzentgelte, die eine Inflationsindexierung einschließen, gekoppelt.
• Der Preis für Kabel ist vertraglich teilweise an einen Benchmarkpreis für Kupfer und teilweise an ein variables Entgelt auf der Basis der Energiekosten gekoppelt.
• Der Preis für Kaffee ist vertraglich teilweise an einen Benchmarkpreis für ArabicaKaffee und teilweise an Transportgebühren gekoppelt, die eine Indexierung an den Preis für Diesel einschließen.
In jedem der vorgenannten Fälle wird angenommen, dass die Preisbildungskomponente keine Separierung als eingebettetes Derivat erfordert. Eine Risikokomponente, die vertraglich festgelegt wurde, würde in der Regel als eigenständig identifizierbar betrachtet werden. Ferner würde sich die in einer Preisformel enthaltene Risikokomponente normalerweise auf beobachtbare Daten wie einen veröffentlichten Preisindex beziehen. Daher würde die Risikokomponente auch als zuverlässig bewertbar betrachtet werden. Unternehmen müssten aber dennoch die sog. SubLIBOR Vorschrift befolgen (siehe hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel 3.4.5).
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3.4.3 Nicht vertraglich festgelegte RisikokomponentenDie unterschiedlichen Preisbildungskomponenten – und somit die Risikokomponenten – sind nicht in jedem Vertrag definiert. Tatsächlich gehen wir davon aus, dass die meisten Risikokomponenten von finanziellen und nichtfinanziellen Posten nicht vertraglich festgelegt sind. Zwar lässt sich sicherlich einfacher feststellen, dass eine Risikokomponente eigenständig identifizierbar und
Beispiel 6: Absicherung einer vertraglich festgelegten Risikokomponente – Koppelung eines Kohleliefervertrags an den Benchmarkpreis für Kohle sowie den Baltic Dry Index
Ein Unternehmen erwirbt von seinem Lieferanten Kohle. Der Kaufvertrag sieht die Zahlung eines variablen, an den Benchmarkpreis für Kohle gekoppelten Kohlepreises vor. Der Benchmarkpreis basiert auf Terminkontrakten für Kohle, die vom Kohleterminal in Newcastle, Australien, verschifft wird. Darüber hinaus hat das Unternehmen eine Logistikgebühr zu entrichten, die an den Baltic Dry Index gebunden ist, der bei Lieferungen nach Übersee herangezogen wird. Über die Laufzeit des Vertrags wird außerdem eine monatliche Mindestabnahmemenge vereinbart.
Das Unternehmen beabsichtigt, sich gegen Preisänderungen, die auf den Benchmarkpreis für Kohle zurückzuführen sind, abzusichern, verzichtet jedoch darauf, Änderungen der Logistikgebühr aufgrund der Bindung des Kohlepreises an den Baltic Dry Index abzusichern. Daher schließt das Unternehmen Terminkontrakte auf Kohle aus Newcastle ab, in deren Rahmen es Kohle für die betreffenden Liefermonate erwirbt. Das Unternehmen designiert die Terminkontrakte für jeden einzelnen Liefermonat als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge für die auf dem Benchmarkpreis für Kohle basierenden Preiskomponente der zukünftigen Kohlekäufe im Rahmen des vereinbarten Liefervertrags.
In diesem Fall ist die Risikokomponente durch die in dem Kaufvertrag enthaltene Preisberechnungsformel vertraglich festgelegt. Das bedeutet, dass die Risikokomponente als eigenständig identifizierbar betrachtet werden kann, da das Unternehmen genau weiß, welcher Teil der Änderung des in seinem Kaufvertrag vereinbarten zukünftigen Preises für die Kohle auf Änderungen des entsprechenden Benchmarkpreises und welcher Teil auf Änderungen des Baltic Dry Index zurückzuführen ist. Die Risikokomponente kann auch zuverlässig bewertet werden, indem der am Terminmarkt für die betreffenden Liefermonate notierte Preis als Input für die Berechnung des Barwerts der kumulativen Änderung der abgesicherten Cashflows verwendet wird. Das Unternehmen könnte auch beschließen, lediglich sein Risiko in Bezug auf transportkostenbedingte Schwankungen des Kohlepreises abzusichern. Beispielsweise könnte es Termingeschäfte auf Frachtraten, sog. Forward Freight Agreements, abschließen und diese als Sicherungsinstrumente designieren, wobei das gesicherte Grundgeschäft lediglich die Schwankungen des im Kaufvertrag vereinbarten Kohlepreises darstellt, die auf die Koppelung an den Baltic Dry Index zurückzuführen sind.
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zuverlässig bewertbar ist, wenn sie vertraglich festgelegt wird, doch besagt IFRS 9 eindeutig, dass eine Komponente nicht notwendigerweise vertraglich festgelegt werden muss, um die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung (siehe oben) zu erfüllen.
Die Beurteilung, ob eine Risikokomponente die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllt (d. h. ob sie eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist), ist „im Kontext der jeweiligen Marktstruktur, auf die sich das Risiko (die Risiken) bezieht (beziehen) und in welcher das Sicherungsgeschäft abgeschlossen wird“, vorzunehmen.
Unsere Sichtweise Wir verstehen die Relevanz der Marktstruktur so, dass die betreffende Komponente die Wertänderungen oder Cashflowschwankungen, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflussen muss. Je nach Situation kann die Marktstruktur eine „Marktgepflogenheit“ widerspiegeln, durch die z. B. ein Benchmarkzinssatz, der den Wert und die Cashflows von Schuldinstrumenten stark beeinflusst, festgelegt wird. In anderen Fällen kann die Marktstruktur den jeweiligen Ein oder Verkaufsmarkt eines Unternehmens repräsentieren.
Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmen Waren von seinem Lieferanten kauft, deren Preis auf einem Benchmarkpreis zuzüglich weiterer Aufschläge, wie in dem Beispiel in Kapitel 3.4.2 aufgeführt, basiert. Selbst wenn die Preisgestaltung im Rahmen einer solchen Liefervereinbarung nicht auf einer allgemeinen Marktgepflogenheit beruht, stellt die Preisberechnungsformel das Risiko dieses Unternehmens gegenüber den Schwankungen der Cashflows aus seinen Kauftransaktionen dar. Die Beurteilung ist im Fall von vertraglich festgelegten Risikokomponenten normalerweise unkompliziert. Dies kann auch für die Beurteilung der Marktstruktur nicht vertraglich festgelegter Risikokomponenten, z. B. Risikokomponenten von künftigen Transaktionen, ein relevanter Faktor sein.
Das folgende Beispiel, das den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 entnommen ist, veranschaulicht, wie sich beurteilen lässt, ob eine Risikokomponente als „eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar“ betrachtet werden kann.
Beispiel 7: Absicherung einer nicht vertraglich festgelegten Risiko-komponente – Kaffeekäufe mit einer Risikokomponente in Form eines Benchmarkpreises
Ein Unternehmen erwirbt von seinem Kaffeelieferanten eine bestimmte Kaffeequalität einer bestimmten Herkunft. Der Vertrag sieht die Zahlung eines variablen Preises vor, der an den Benchmarkpreis für Kaffee gekoppelt ist. Der Preis entspricht dem am KaffeeTerminmarkt notierten Preis zuzüglich einer festen Marge, die den Qualitätsunterschied zwischen dem erworbenen Kaffee und dem Kaffee, welcher der Benchmark zugrunde liegt, widerspiegelt, zuzüglich einer variablen Logistikgebühr, die dafür erhoben wird, dass die Ware an einen bestimmten Produktionsstandort des Unternehmens geliefert wird. Die Marge wird für die Dauer der laufenden Ernteperiode festgelegt. Diese Art von Liefervertrag ist für Lieferungen, die in die folgende Ernteperiode fallen, nicht verfügbar.
Das Unternehmen analysiert die Marktstruktur für seine Kaffeelieferungen und berücksichtigt dabei, wie der Preis für die tatsächlichen Kaffeelieferungen, die es erhält, ermittelt wird. Es kann für jede Ernteperiode ähnliche Lieferverträge abschließen, sobald bekannt ist, welche Sorte für den jeweiligen Einkauf relevant ist, und somit die Marge festgelegt werden kann. In diesem Sinne fließen neben den erwarteten, noch nicht vertraglich festgelegten Käufen auch die im Liefervertrag enthaltenen Informationen zur Preisgestaltung in die Analyse der Marktstruktur ein. Auf diese Weise kann das Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass es sich bei seinem Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen des Benchmarkpreises für Kaffee um eine Risikokomponente handelt, die in Bezug auf Kaffeekäufe, die in der laufenden Ernteperiode im Rahmen des Liefervertrags, der einen variablen Preis vorsieht, getätigt werden, sowie in Bezug auf erwartete Kaffeekäufe, die in die folgende Ernteperiode fallen, eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist. In diesem Fall könnte das Unternehmen Termingeschäfte auf Kaffee abschließen, um sein Risiko von Schwankungen der Cashflows aufgrund von Änderungen des Benchmarkpreises für Kaffee abzusichern, und diese Risikokomponente als Grundgeschäft designieren. Dies bedeutet, dass Änderungen des Kaffeepreises aufgrund der variablen Logistikgebühr sowie zukünftige Änderungen der Marge, welche die unterschiedlichen Kaffeequalitäten widerspiegeln, nicht Teil der Sicherungsbeziehung wären.
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Die Beurteilung, ob eine Risikokomponente die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung erfüllt, basiert im Wesentlichen auf der Prüfung, ob unterschiedliche Preisfaktoren vorliegen, die den Posten in seiner Gesamtheit (d. h. seinen Wert oder seine Cashflows) auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflussen. Diese Beurteilung müsste sich in jedem Fall auf relevante Fakten und Umstände stützen.
Der Standard verwendet die Raffination von Rohöl zu Kerosin als Beispiel, um zu veranschaulichen, auf welche Weise die Marktstruktur beurteilt werden könnte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Rohöl in einer bestimmten Situation eine zulässige Risikokomponente von Kerosin ist. Rohöl ist ein physischer Bestandteil des gängigsten Produktionsverfahrens für Kerosin und der Kerosinpreis ist stark von der Entwicklung des Rohölpreises abhängig.
Darüber hinaus ist Rohöl auch ein wichtiger Grundstoff bei der Produktion von Kunststoffen. Der Herstellungsprozess ist jedoch kompliziert und besteht aus mehreren Schritten. Er beginnt mit der Destillation des Rohöls in einzelne sog. Fraktionen, von denen nur Naphtha für die Kunststoffherstellung verwendet wird. Das Naphtha wird anschließend einer Reihe weiterer Verfahren unterzogen, bevor es schließlich zu den unterschiedlichen Kunststoffarten verarbeitet wird.
Allgemein lässt sich sagen: Je weiter der Produktionsprozess fortgeschritten ist, desto schwieriger ist es, einen einzelnen Preisfaktor zu identifizieren, der den Posten auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflusst. Die Tatsache, dass ein Rohstoff einen wesentlichen physischen Bestandteil in einem Produktionsprozess darstellt, hat nicht automatisch zur Folge, dass der Preis des Postens in seiner Gesamtheit auf eine eigenständig identifizierbare Weise beeinflusst wird. Beispielsweise dürften Änderungen des Rohölpreises den Einzelhandelspreis von Kunststoffspielzeug kaum auf eine bestimmte erkennbare Weise beeinflussen, wenngleich sich solche Änderungen langfristig durchaus zu einem gewissen Grad auf den Preis der Spielzeuge auswirken könnten. Ein ähnliches Beispiel ist der Preis für Nudeln im Lebensmitteleinzelhandel, der mittel bis langfristig auf Änderungen des Weizenpreises reagiert. Der Einzelhandelspreis für Nudeln wird jedoch nicht unmittelbar und auf eine bestimmte erkennbare Weise durch Änderungen des Weizenpreises beeinflusst, sondern bleibt über längere Perioden stabil, auch wenn der Weizenpreis schwankt.
Die Beurteilung, ob eine Risikokomponente eigenständig identifizierbar und zuverläs-sig bewertbar ist, ist „im Kontext der jewei-ligen Marktstruktur, auf die sich das Risiko (die Risiken) bezieht (beziehen) und in welcher das Sicherungsgeschäft abgeschlos-sen wird“, vorzunehmen.
Für Finanzinstrumente bietet IFRS 9 die Mög-lichkeit, eine nicht vertraglich festgelegte Inflationskomponente als abgesicherte Risi-kokomponente zu designieren – jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Im Fall von Nicht-Finanzinstrumenten kann die Infla-tionsrisikokomponente als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, sofern sie eigenständig identifizier-bar und verlässlich bewertbar ist.
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Beispiel 8: Inflationsrisiko als geeignete Risikokomponente von Schuldinstrumenten
Ein Unternehmen möchte die Inflationsrisikokomponente eines Schuldinstruments absichern. Das Schuldinstrument wird in einer Währung und einem Land emittiert, in dem inflationsgebundene Anleihen in großer Anzahl aktiv gehandelt werden. Anhand des Volumens, der Liquidität und der Laufzeitstruktur dieser Anleihen kann eine Realzinskurve errechnet werden. Dies macht deutlich, dass die Inflation ein Faktor ist, der am Markt für Schuldtitel gesondert berücksichtigt wird, sodass sie als eigenständig identifizierbare und zuverlässig bewertbare Risikokomponente betrachtet werden kann.
Wenn die Einzelhandelspreise für Nudeln regelmäßig so angepasst werden, dass sich darin tendenziell auch Änderungen des Weizenpreises widerspiegeln, so reicht dies nicht aus, um daraus auf eine eigenständig identifizierbare Risikokompo nente zu schließen.
Unsere Sichtweise Die Möglichkeit, nicht vertraglich festgelegte Risikokomponenten als zulässiges Grundgeschäft zu designieren, eröffnet neue Ermessensspielräume. Um die Marktstruktur zu analysieren, bedarf es in der Regel Mitarbeiter (z. B. Mitarbeiter der Vertriebs oder Einkaufsabteilungen, die für die jeweiligen Transaktionen verantwortlich sind), die fundierte Kenntnisse darüber haben, welche Faktoren die Marktpreise beeinflussen.
3.4.4 Inflation als RisikokomponenteGemäß IAS 39 kann das Inflationsrisiko für Finanzinstrumente nicht als abgesicherte Risikokomponente designiert werden, wenn dies nicht vertraglich festgelegt wurde. Für NichtFinanzinstrumente sieht IAS 39 hingegen eine Designation des Inflations risikos als abgesicherte Risikokomponente ausnahmslos nicht vor.
Für Finanzinstrumente führt IFRS 9 eine widerlegbare Vermutung ein. Diese besagt, dass das Inflationsrisiko nur dann eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist, wenn dies vertraglich festgelegt wurde. Das bedeutet, dass es unter bestimmten Umständen, auch im Fall einer nicht vorhandenen vertraglichen Festlegung, möglich ist, eine Inflationsrisikokomponente zu identifizieren und diese in einer Sicherungsbeziehung zu designieren. Ähnlich wie bei anderen nicht vertraglich festgelegten Risikokomponenten müsste dies unter Berücksichtigung der Marktstruktur und aller damit verbundenen relevanten Fakten und Umstände vorgenommen werden (in diesem Fall des Marktes für Schuldtitel).
Das folgende Beispiel, das den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 entnommen ist, beschreibt eine Situation, in der die Vermutung, dass die Inflation nicht als Risikokomponente eines Finanzinstruments geeignet ist, widerlegt werden kann.
Es gibt nicht viele Währungen, die über einen liquiden Markt für inflationsgebundene Schuldinstrumente verfügen. Daher sind die Möglichkeiten, nicht vertraglich festgelegte Inflationsrisikokomponenten von Finanzinstrumenten als Grundgeschäft zu designieren, begrenzt. IFRS 9 enthält keine Vorgaben dazu, ob die Beurteilung, ob das Inflationsrisiko die Voraussetzungen, um eine zulässige Risikokomponente zu sein, erfüllt, auf der Basis der Währung oder des Landes oder von beidem vorzunehmen ist. Dies ist vor allem für solche Länder von besonderer Bedeutung, die zusammen mit anderen Ländern eine Währungsunion bilden, aber unterschied liche Inflationsraten aufweisen (z. B. innerhalb der Eurozone). Für gewöhnlich wird sich jedoch die relevante „Marktstruktur“, auf deren Basis die Beurteilung des Inflationsrisikos erfolgt, auf die spezifische Währung beziehen.
IFRS 9 definiert lediglich, unter welchen Umständen das Inflationsrisiko eine zulässige Risikokomponente eines Finanzinstruments darstellt. Für nichtfinanzielle Posten kann das Inflationsrisiko künftig wie jedes andere Teilrisiko als Risikokomponente infrage kommen (siehe hierzu auch unsere Erläuterungen in Kapitel 3.4.2 und 3.4.3; d. h., die in diesem Kapitel beschriebene widerlegbare Vermutung bezieht sich ausschließlich auf Finanzinstrumente). Folglich wäre eine vertraglich festgelegte Inflationsrisikokomponente gemäß IFRS 9 normalerweise ein zulässiges Grundgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag mit einer an den Verbraucherpreisindex gekoppelten Preisformel), wohingegen dies gemäß IAS 39 nicht der Fall wäre.
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3.4.5 Die „Sub-LIBOR-Vorschrift“Einige Finanzinstitute haben die Möglichkeit, Fremdmittel zu Zinssätzen aufzunehmen, die unter einem Benchmarkzinssatz liegen (z. B. LIBOR minus 15 Basispunkte [Bp.]). Möglicherweise möchte das Finanzinstitut die Schwankungen künftiger Cashflows aufgrund von Veränderungen der LIBORBenchmarkzinssätze kompensieren. Die Designation einer „vollständigen“ LIBORRisikokomponente ist jedoch weder gemäß IFRS 9 noch gemäß IAS 39 zulässig (d. h. LIBOR ohne Spread), da eine Risikokomponente nicht größer sein darf als die Summe aller Cashflows aus dem Posten. Dies wird häufig als die „SubLIBORVorschrift“ bezeichnet.
Der Grund für die Einschränkung ist, dass die vertraglich vereinbarten Zinsen nicht unter 0 % fallen können. Wurde für ein Darlehen beispielsweise ein Zinssatz in Höhe des LIBOR minus 15 Bp. vereinbart, so würde sich bei einem Rückgang des Benchmarkzinssatzes über den negativen Spread hinaus jede weitere Verringerung des Benchmarkzinssatzes nicht im Grundgeschäft widerspiegeln, d. h., er hätte keine Schwankungen der Cashflows aus dem gesicherten Grundgeschäft zur Folge. Daher muss jede designierte Risikokomponente kleiner als die Summe der Cashflows aus dem gesamten Posten sein oder diesen entsprechen.
In dem oben beschriebenen Szenario, in dem ein Zinssatz in Höhe des LIBOR minus 15 Bp. vereinbart wurde, könnte das Unternehmen stattdessen die Schwankungen der Cashflows aus der gesamten Verbindlichkeit (oder eines Teils davon), die auf Änderungen des LIBOR zurückzuführen sind, als Grundgeschäft designieren. Dies würde bei Finanzinstrumenten, deren Zinsfloor 0 % beträgt, in Fällen, in denen die Forwardkurve für einen Teil des restlichen abgesicherten Zeitraums unter 15 Bp. liegt, zu einer gewissen Ineffektivität führen, da die Cashflows aus dem Grundgeschäft geringeren Schwankungen aufgrund von Änderungen der Zinssätze unterliegen werden als ein Swap ohne einen solchen Zinsfloor.
Die SubLIBORVorschrift gilt auch für nichtfinanzielle Posten, bei denen der vertraglich vereinbarte Preis an einen Benchmarkpreis abzüglich eines Spreads gebunden ist. Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen, das den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 entnommen ist.
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Beispiel 9: Sub-LIBOR-Vorschrift – Verkauf von Rohöl zu einem Preis unter dem Benchmarkpreis
Als Beispiel sei angenommen, dass ein Unternehmen einen langfristigen Vertrag über den Verkauf von Rohöl einer bestimmten Qualität an einen bestimmten Lieferort abgeschlossen hat. Der Vertrag enthält eine Klausel, die als Preis je Barrel den Preis für die USSorte West Texas Intermediate (WTI) minus 10 USD, mindestens jedoch 30 USD festlegt. Das Unternehmen beabsichtigt, das mit dem WTIBenchmarkpreis verbundene Risiko abzusichern, indem es einen Terminkontrakt auf das WTIRohöl abschließt. Wie bereits oben erläutert, kann das Unternehmen keine vollständige WTIKomponente, d. h. eine WTIKomponente, die den Preisunterschied und den Mindestpreis nicht berücksichtigt, designieren.
Das Unternehmen könnte jedoch den WTITerminkontrakt als Absicherung der gesamten Schwankungen der Cashflows aus dem Verkaufsvertrag, die auf Änderungen des Benchmarkpreises zurückzuführen sind, designieren. In diesem Fall würden die Schwankungen der Cashflows aus dem gesicherten Grundgeschäft den Cashflowschwankungen entsprechen, die sich bei einem Verkauf von Rohöl zum WTIPreis (oder darüber) ergäben, sofern der Terminpreis für den restlichen abgesicherten Zeitraum nicht unter 40 USD fällt.
3.5 Komponenten von Nominalbeträgen
3.5.1 DefinitionEine Komponente eines Nominalbetrags ist ein festgelegter Umfang des Betrags eines Postens. Dies könnte ein bestimmter prozentualer Anteil einer Gesamtposition (proportion; z. B. 60 % eines festverzinslichen Darlehens in Höhe von 100 Mio. EUR) oder eine Tranchenkomponente (layer component; z. B. der Bottom Layer in Höhe von 60 Mio. EUR eines festverzinslichen Darlehens von 100 Mio. EUR) sein.
Nominale Komponenten werden in der Praxis häufig bei Risikomanagementaktivitäten eingesetzt. Beispiele hierfür sind:
• ein Teil eines monetären Transaktionsvolumens, z. B. die ersten Cashflows in Höhe von 1 Mio. USD aus Verkäufen an Kunden innerhalb eines festgelegten Zeitraums
• ein Teil eines physischen Volumens, z. B. der Bottom Layer von 50 Tonnen Kohlevorräten an einem bestimmten Standort
• ein Teil eines physischen oder eines anderen Transaktionsvolumens, z. B. der Verkauf der ersten 15.000 Einheiten eines bestimmten Produkts im Januar 2015
• eine spezifizierte Tranche des Nominalbetrags des Grundgeschäfts, z. B. der Top Layer eines festverzinslichen Schuldtitels in Höhe von 100 Mio. CHF, der vorzeitig zum beizulegenden Zeitwert zurückgezahlt werden kann
3.5.2 Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungs-beziehungen in IAS 39IAS 39 gestattet im Rahmen eines Cash Flow Hedge die Designation von nominalen Komponenten für eine Gruppe erwarteter Cashflows wie z. B. den Verkauf der ersten 15.000 Einheiten eines bestimmten Produkts im obigen Beispiel. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Unsicherheiten in Bezug auf die Mengen des zugrunde liegenden gesicherten Grundgeschäfts bestehen können und dass dieser Unsicherheitsfaktor nicht Teil der Sicherungsbeziehung ist.
Für Fair Value Hedges ist die Designation von Tranchenkomponenten als gesichertes Grundgeschäft dagegen bisher nicht gestattet. Daher müssen Unternehmen, die unter IAS 39 einen Teil eines Portfolios in einem Fair Value Hedge absichern wollen, bestimmte Posten innerhalb des Portfolios identifizieren (und ausschließlich diese Posten designieren) oder einen bestimmten prozentualen Anteil des Portfolios als gesichertes Grundgeschäft designieren. Der Ansatz nach IAS 39 basiert auf dem Prinzip, das zu erwartende Ergebnis der Anwendung der Regelungen zur Sicherungsbilanzierung auf einzelne Grundgeschäfte für ein Portfolio nachzubilden.
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Finanzinstitute wenden häufig solche ökonomischen Sicherungsstrategien an, um bestimmte Tranchen eines gesamten Postens abzusichern. Wie jedoch in Beispiel 10 veranschaulicht, kann dies bei Anwendung der in IAS 39 enthaltenen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung nicht korrekt im Abschluss des Unternehmens abgebildet werden.
Beispiel 10: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IAS 39)
Eine Bank hält ein Portfolio von gewährten festverzinslichen Darlehen mit einem Gesamtnominalwert von 100 Mio. Werteinheiten (WE). Die Darlehensnehmer können jederzeit während der vereinbarten Laufzeit 20 % ihres (ursprünglichen) Darlehensbetrags vorzeitig zum Nennwert zurückzahlen.
Für Zwecke des Risikomanagements werden die gewährten Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von 100 Mio. WE betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannen risiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank geht davon aus, dass von den gewährten Darlehen 20 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt werden.
Im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie beschließt die Bank, die Zinsspanne durch Abschluss eines Zins swaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen abzusichern. Das Ziel besteht darin, den Betrag der gewährten Darlehen, der nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, mittels eines Zinsswaps mit einem Nomina l betrag von 80 Mio. WE abzusichern. Der Zinsswap wird im Rahmen eines Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument von 80 % des Darlehensportfolios in Höhe von 100 Mio. WE designiert.
Nach zwei Jahren sind gewährte Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt worden. Dies sind weniger als 20 %, sodass die bestehende ökonomische Sicherungsbeziehung hiervon nicht betroffen ist. Aufgrund der anteiligen Designation wird dies für die Zwecke der Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 als Reduzierung des abgesicherten Betrags betrachtet. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen nunmehr einen Zinsswap in Höhe von 80 Mio. WE als Sicherungsinstrument zur Absicherung von gewährten Darlehen in Höhe von 72 Mio. WE ([100 Mio. WE – 10 Mio. WE] × 80 %) designiert hat, was unter IAS 39 zwangsläufig zu einer gewissen Ineffek tivität führen wird.
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Beispiel 10: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IAS 39)
Eine Bank hält ein Portfolio von gewährten festverzinslichen Darlehen mit einem Gesamtnominalwert von 100 Mio. Werteinheiten (WE). Die Darlehensnehmer können jederzeit während der vereinbarten Laufzeit 20 % ihres (ursprünglichen) Darlehensbetrags vorzeitig zum Nennwert zurückzahlen.
Für Zwecke des Risikomanagements werden die gewährten Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von 100 Mio. WE betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannen risiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank geht davon aus, dass von den gewährten Darlehen 20 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt werden.
Im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie beschließt die Bank, die Zinsspanne durch Abschluss eines Zins swaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen abzusichern. Das Ziel besteht darin, den Betrag der gewährten Darlehen, der nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, mittels eines Zinsswaps mit einem Nomina l betrag von 80 Mio. WE abzusichern. Der Zinsswap wird im Rahmen eines Fair Value Hedge als Sicherungsinstrument von 80 % des Darlehensportfolios in Höhe von 100 Mio. WE designiert.
Nach zwei Jahren sind gewährte Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt worden. Dies sind weniger als 20 %, sodass die bestehende ökonomische Sicherungsbeziehung hiervon nicht betroffen ist. Aufgrund der anteiligen Designation wird dies für die Zwecke der Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 als Reduzierung des abgesicherten Betrags betrachtet. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen nunmehr einen Zinsswap in Höhe von 80 Mio. WE als Sicherungsinstrument zur Absicherung von gewährten Darlehen in Höhe von 72 Mio. WE ([100 Mio. WE – 10 Mio. WE] × 80 %) designiert hat, was unter IAS 39 zwangsläufig zu einer gewissen Ineffek tivität führen wird.
Beispiel 11: Absicherung des Top Layers eines Darlehens
Ein Unternehmen nimmt ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE mit einem festen Zinssatz und einer Laufzeit von fünf Jahren auf. Der Darlehensvertrag sieht eine Vorfälligkeitsoption zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 5 Mio. WE zum beizulegenden Zeitwert vor. Das Unternehmen möchte die Möglichkeit haben, die Vorfälligkeitsoption in Anspruch zu nehmen, ohne dass der vorzeitig rückzahlbare Betrag durch Änderungen der Zinssätze beeinflusst wird.
Daher beabsichtigt das Unternehmen, das zinsbedingte Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts des vorzeitig rückzahlbaren Teils des Darlehens abzusichern. Zu diesem Zweck schließt das Unternehmen einen Zinsswap über einen Nominalbetrag von 5 Mio. WE mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen und einer Laufzeit von fünf Jahren ab. Das Unternehmen designiert den Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Fair Value Hedge zur Absicherung des sich aus dem Benchmarkzinssatz ergebenden Zinsrisikos des Top Layers in Höhe von 5 Mio. WE des Darlehens. Daher wird der Top Layer um die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des abgesicherten Risikos zurückzuführen sind, angepasst. Der Bottom Layer, der nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, wird weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.
Der Gewinn oder Verlust aus dem Zinsswap soll die auf Änderungen des abgesicherten Risikos zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Top Layers ausgleichen. Zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung ist die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Top Layers Teil des Gewinns oder Verlusts aus der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens.
3.5.3 Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungs-beziehungen in IFRS 9Nach den Regelungen des IFRS 9 ist die Designation von Tranchenkomponenten eines definierten Nominalbetrags oder einer definierten, aber noch offenen Population für Fair Value Hedges gestattet.
IFRS 9 enthält weiterhin einige Einschränkungen, insbesondere die, dass eine Tranchenkomponente, die eine Vorfälligkeitsoption enthält, die Voraussetzungen für eine Designation als Grundgeschäft in einem Fair Value Hedge nicht erfüllt, wenn der beizulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsoption durch Änderungen des abgesicherten Risikos beeinflusst wird.
Sofern ein Unternehmen über die Option verfügt, ein Darlehen vorzeitig zum beizulegenden Zeitwert zurückzuzahlen, wird der beizulegende Zeitwert der Option nicht durch Änderungen des abgesicherten Risikos beeinflusst. Infolgedessen könnte ein Unter nehmen eine Sicherungsbeziehung wie in Beispiel 11 beschrieben designieren.
Die im Beispiel beschriebene Absicherung eines Top Layers eines Darlehens ist in der Praxis eher selten anzutreffen, da die meisten in Darlehensverträgen vereinbarten Vorfälligkeitsoptionen unserer Erfahrung nach die vorzeitige Rückzahlung zum Nominalbetrag (anstatt zum beizulegenden Zeitwert) vorsehen. Sofern die vorzeitige Rückzahlung zum Nominalbetrag erfolgt, würde der beizulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsoption durch Änderungen des abgesicherten Zinsrisikos beeinflusst. Daher würde der Top Layer normalerweise nicht die Voraussetzungen für die Sicherungs bilanzierung erfüllen. Solch ein Layer kommt aber dennoch für eine Sicherungsbilanzierung infrage, wenn der Effekt der entsprechenden Vorfälligkeitsoption bei der Ermittlung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts berücksichtigt wird. Sicherungsstrategien zur Absicherung des Bottom Layers können demnach angewendet werden, wenn der abgesicherte Layer nicht durch das mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Risiko beeinflusst wird. Dies lässt sich am besten anhand des bereits in Beispiel 10 angenommenen Szenarios verdeutlichen, diesmal jedoch unter Beachtung der in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften zur Designation von nominalen Komponenten.
Nach den Regelungen des IFRS 9 ist die Designation von Tranchenkomponenten eines definierten Nominalbetrags oder einer definierten, aber noch offenen Population für Fair Value Hedges gestattet.
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IFRS 9 schließt die Anwendung der Siche-rungsbilanzierung für Layer, die eine Vor-fälligkeitsoption enthalten, nicht aus. Ände-rungen des beizulegenden Zeitwerts der Vorfälligkeitsoption infolge von Änderungen des abgesicherten Risikos müssen bei der Ermittlung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts jedoch mit berücksichtigt werden.
Beispiel 12: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IFRS 9)
Eine Bank hält ein Portfolio von gewährten festverzinslichen Darlehen mit einem Gesamtnominalwert von 100 Mio. WE. Die Darlehensnehmer können jederzeit während der vereinbarten Laufzeit 20 % ihres (ursprünglichen) Darlehensbetrags vorzeitig zum Nennwert zurückzahlen.
Für Zwecke des Risikomanagements werden die gewährten Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von 100 Mio. WE betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannenrisiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank geht davon aus, dass von den gewährten Darlehen 20 Mio. WE vorzeitig zurückgezahlt werden.
Im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie beschließt die Bank, einen Teil der Zinsspanne durch Abschluss eines Zinsswaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen abzusichern. Das Ziel besteht darin, 95 % des Betrags der gewährten Darlehen, die nicht vorzeitig zurückgezahlt werden können, mittels eines Zinsswaps mit einem Nominalbetrag von 76 Mio. WE abzusichern. Der abgesicherte Layer enthält keine Vorfälligkeitsoption. Daher wird der Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Fair Value Hedge zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos des Bottom Layers in Höhe von 76 Mio. WE des Darlehensportfolios in Höhe von 100 Mio. WE designiert.
Der Bottom Layer wird um die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des abgesicherten Risikos (z. B. des mit einer Änderung der Benchmarkzinssätze verbundenen Risikos) zurückzuführen sind, angepasst. Es hat keinen Einfluss auf die Sicherungsbeziehung, in welchem Umfang die Darlehensnehmer von ihren Vorfälligkeitsoptionen Gebrauch machen. Wenn die Bank eines der Darlehen aus irgendwelchen anderen Gründen ausbuchen müsste, wären die ersten 4 Mio. WE des nicht vorzeitig rückzahlbaren Betrags der ausgebuchten Darlehen außerdem nicht Teil des gesicherten Grundgeschäfts (d. h. des Bottom Layers in Höhe von 76 Mio. WE).
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Beispiel 13: Absicherung des Bottom Layers, der ein mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenes Risiko enthält
Eine Bank reicht ein festverzinsliches Darlehen in Höhe von 10 Mio. WE mit einer Laufzeit von fünf Jahren aus. Der Darlehensvertrag enthält eine Vorfälligkeitsoption, wonach 5 Mio. WE jederzeit vorzeitig zum Nennwert zurückgezahlt werden können.
Für die Zwecke des Risikomanagements wird das gewährte Darlehen gemeinsam mit aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen in Höhe von WE 10 Mio. betrachtet. Infolgedessen ist die Bank einem Zinsspannenrisiko aufgrund des Missverhältnisses von gewährten festverzinslichen Darlehen zu aufgenommenen variabel verzinslichen Darlehen ausgesetzt. Die Bank rechnet damit, dass der Darlehensnehmer 2 Mio. WE vorzeitig zurückzahlen wird, und möchte daher nur den Betrag in Höhe von 8 Mio. WE absichern. Sie schließt einen Zinsswap über einen Nominalbetrag von 8 Mio. WE mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einer Laufzeit von fünf Jahren ab. 5 Mio. WE des Zinsswaps werden im Rahmen eins Fair Value Hedge für das mit einer Änderung des Bench markzinssatzes verbundene Risiko des Layers von 5 Mio. WE des nicht vorzeitig rückzahlbaren Darlehens betrags designiert. Die Bank schließt des Weiteren eine Swaption über einen Nominalbetrag von 3 Mio. WE ab, die gemeinsam mit den verbleibenden 3 Mio. WE des Zinsswaps zur Absicherung des mit einer Änderung des Benchmarkzinssatzes einhergehenden Risikos der 3 Mio. WE des vorzeitig rückzahlbaren Darlehensbetrags von 5 Mio. WE (ein Bottom Layer) designiert werden, dessen Rückzahlung insoweit nicht erwartet wird.
Der nicht vorzeitig rückzahlbare Darlehensbetrag wird um Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des abgesicherten Risikos (des bei einem Finanzinstrument mit festgelegter Laufzeit mit der Koppelung des festen Zinssatzes an einen Benchmarkzinssatz verbundenen Risikos) zurückzuführen sind, angepasst. Darüber hinaus muss jedoch auch der Bottom Layer des vorzeitig rückzahlbaren Betrags um den Effekt der Vorfälligkeitsoption auf die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des Zinsrisikos zurückzuführen sind, angepasst werden. Der Top Layer von 2 Mio. WE wird weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Daher ergäbe sich aus den ersten 2 Mio. WE der vorzeitigen Rückzahlungen ein Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung, welcher der Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten des vorzeitig zurückgezahlten Betrags und dem Nennwert entspräche. Bei allen weiteren vorzeitigen Rückzahlungen, die den Betrag von 2 Mio. WE überschreiten, würde der Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung als Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten einschließlich der Anpassung aufgrund der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts und dem Nennwert ermittelt.
Wie oben erwähnt, schließt IFRS 9 die Anwendung der Sicherungsbilanzierung für Layer, die eine Vorfälligkeitsoption enthalten, nicht aus. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Vorfälligkeitsoption infolge von Änderungen des abgesicherten Risikos müssen bei der Ermittlung der Änderung des bei zulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts jedoch mit berücksichtigt werden. Das folgende Beispiel macht deutlich, was dies in der Praxis bedeutet:
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3.6 Gruppen von Posten (sog. Portfolios)
Die in IAS 39 enthaltenen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung waren ursprünglich aus der Perspektive eines einzelnen Finanzinstruments entwickelt worden. Eine Sicherungsbeziehung würde vor diesem Hintergrund die Designation eines einzelnen Sicherungsinstruments (z. B. eines Zinsswaps) zur Absicherung eines einzelnen Grundgeschäfts (z. B. eines Darlehens) beinhalten. Aus operativen Gründen sichern Unternehmen jedoch häufig mehrere Posten auf Gruppenbasis ab. Grundsätzlich erlaubt IAS 39 auch die Zusammenfassung mehrerer Posten zu einer Gruppe (sog. Portfolio) und deren gemeinsame Absicherung. Die in IAS 39 enthaltenen Restriktionen sind jedoch so eng gefasst, dass nur relativ wenige Arten von Gruppen als Grundgeschäft infrage kommen.
Um die sich aus diesen Restriktionen ergebenden Probleme zu beheben, hat das IASB die Eignungskriterien für Gruppen von Posten in IFRS 9 erweitert.
3.6.1 Allgemeine VorschriftenNach IAS 39 kann eine Gruppe von Posten nur dann als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, wenn
• die einzelnen Posten in dem Portfolio dem gleichen Risikofaktor unterliegen und
• die Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines jeden Postens in dem Portfolio, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist, annähernd proportional zur erwarteten Änderung des beizulegenden Zeitwerts des ganzen Portfolios ist, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist.
Viele Sicherungsbeziehungen dürften das zweite Kriterium nicht erfüllen. Bei der Absicherung eines Aktienportfolios, das einen Marktindex abbildet, würden sich die einzelnen Aktien normalerweise nicht parallel zum gesamten Portfolio entwickeln.
Gemäß IFRS 9 kann die Sicherungsbilanzierung hingegen auf ein Portfolio angewendet werden, wenn
• die Gruppe aus Posten oder Komponenten von Posten besteht, die einzeln betrachtet ein zulässiges Grundgeschäft darstellen, und
• die betreffenden Posten für die Zwecke des Risikomanagements auf Gruppenbasis gesteuert werden.
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Beispiel 14: Absicherung eines Aktienportfolios
Ein Unternehmen hält ein Aktienportfolio von schweizerischen Gesellschaften, das den Swiss Market Index (SMI) nachbildet. Das Unternehmen hat beschlossen, die Aktien gemäß dem in IFRS 9 gewährten Wahlrecht GuVneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Es will den aktuellen Wert des Portfolios festschreiben, indem es entsprechende Terminkontrakte auf den SMI abschließt.
Die Aktien stellen einzeln betrachtet ein zulässiges Grundgeschäft dar. Da das Anlageziel des Portfolios darin besteht, den SMI nachzubilden, kann das Unternehmen zudem nachweisen, dass die Aktien auf Gruppenbasis gesteuert werden. Das Unternehmen bestimmt darüber hinaus auch die für die Sicherungsbeziehung erforderlichen Effektivitätskriterien (siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 5). Daher designiert das Unternehmen die Terminkontrakte als Sicherungsinstrument des Port folios in einem Fair Value Hedge. Infolgedessen werden die Gewinne oder Verluste aus den Terminkontrakten auch im son stigen Ergebnis (OCI) erfasst, sodass die Rechnungslegungsinkongruenz beseitigt wird.
Unsere Sichtweise Bei dem Kriterium, ob die Posten im Portfolio auf Gruppenbasis gesteuert werden, ist die tatsächliche und nicht die dokumentierte Zielsetzung der Steuerung ausschlaggebend.
3.6.2 Absicherung von Komponenten einer GruppeIm Rahmen der Designation eines Portfolios als Grundgeschäft kann auch eine Komponente eines Portfolios, z. B. eine Tranchenkomponente, designiert werden. Eine Komponente könnte auch ein bestimmter prozentualer Anteil (proportion) eines Portfolios sein, z. B. 50 % einer Serie von festverzinslichen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von 100 Mio. WE. Ob ein Unternehmen
eine Tranchenkomponente oder eine proportionale Komponente designiert, hängt von der Risikomanagementzielsetzung des Unternehmens ab.
Die in Kapitel 3.5.3 erläuterten Vorteile der Designation von Tranchenkomponenten dürften bei Anwendung auf eine Gruppe von Posten sogar noch stärker zum Tragen kommen. Bei der in Beispiel 12 beschriebenen Absicherungsstrategie für einen Bottom Layer handelt es sich tatsächlich um die Designation einer Tranche eines Portfolios.
Ein anderes Beispiel wäre eine Anleiheemission in Höhe von 50 Mio. WE, bestehend aus 50.000 festverzinslichen Anleihen mit einem Nennwert von jeweils 1.000 WE. Wenn der Emittent erwartet, bis zu 10 Mio. WE des Emissionsvolumens vor Fälligkeit der Anleihen zurückkaufen zu können, könnte er die Benchmarkkomponente des Risikos einer zinsbedingten Änderung des beizulegenden Zeitwerts durch einen Zinsswap im Nennwert von 10 Mio. WE mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen absichern. Wirtschaftlich betrachtet wäre es im Rahmen dieser Sicherungsbeziehung möglich, Anleihen in einem Gesamtnennwert von bis zu 10 Mio. WE zurückzukaufen, wobei der Gewinn oder Verlust aus Änderungen des Benchmarkzinssatzes durch den Gewinn oder Verlust aus dem Swap ausgeglichen würde. Dies kann jedoch nur dann entsprechend bilanziell abgebildet werden, wenn das Unternehmen einen Top Layer in Höhe von 10 Mio. WE designieren kann (d. h., für die ersten 10 Mio. WE des Nennwerts, die zurückgekauft werden, würde das Unternehmen bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Ausbuchung der Anleihen einen Gewinn oder Verlust aus dem Fair Value Hedge im Gesamtnennwert berücksichtigen).
Wäre es nicht gestattet, eine Tranche eines Portfolios als Grundgeschäft zu designieren, müssten Unternehmen entweder einzelne Posten innerhalb des Portfolios identifizieren und diese separat designieren oder den Gewinn oder Verlust aus dem Fair Value Hedge dem gesamten Emissionsvolumen zuordnen. Das IASB ist der Meinung, dass dies zu willkürlichen Bilanzierungsergebnissen führen würde, und entschied daher, die Designation von Tranchenkomponenten für Gruppen von Posten zu gestatten.
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IFRS 9 gestattet die Designation von Nettopositionen als Grundgeschäft in Cash Flow Hedges – jedoch nur für die Absicherung von Währungsrisiken.
Eine Tranchenkomponente eines Portfolios erfüllt die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung nur dann, wenn
• die Tranche einzeln identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist,
• die Risikomanagementzielsetzung darin besteht, eine Tranchenkomponente abzusichern,
• die Posten in der Gruppe, aus der die Tranche designiert wird, alle dem gleichen Risikofaktor unterliegen,
• bei einer Absicherung bestehender Posten die Posten in der Gruppe identifiziert und nachverfolgt werden können und
• Posten in der Gruppe, die eine Vorfälligkeitsoption enthalten, die Voraussetzungen für eine Designation als Komponenten eines Nominalbetrags erfüllen (siehe auch unsere Ausführungen in Kapitel 3.5.3).
3.6.3 Cash Flow Hedge einer NettopositionZahlreiche Unternehmen sind aufgrund des Kaufs und Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung Währungsrisiken ausgesetzt. Mittelzu und abflüsse aus künftigen Transaktionen in derselben Währung werden häufig auf Nettobasis abgesichert. Angenommen, die in sechs Monaten erwarteten, auf eine Fremdwährung lautenden Verkäufe eines Unternehmens belaufen sich auf 100 Fremdwährungseinheiten (FW) und seine Käufe auf 80 FW. Das Unternehmen sichert das Nettorisiko mittels eines einzelnen Devisenterminkontrakts über den Verkauf von 20 FW in sechs Monaten ab.
Die ökonomische Absicherung einer solchen Nettoposition erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung gemäß IAS 39. Eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung ist aber dennoch möglich, indem der Devisenterminkontrakt zur Absicherung des Betrags von 20 FW der erwarteten Verkäufe in Höhe von 100 FW designiert wird. In diesem Fall würde die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung dazu führen, dass eindeutig identifizierbar 20 FW der gesamten erwarteten Verkäufe von 100 FW zum abgesicherten Devisenkurs erfasst werden, während die restlichen Verkäufe und Käufe zu dem dann geltenden Kassakurs bewertet werden.
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Beispiel 15: Rechnungslegungsinkongruenz bei einer „natürlichen Absicherung“ von Cashflows in Fremdwährung (IAS 39)
Ein Unternehmen erwartet, in zwölf Monaten Verkäufe in einer Fremdwährung in Höhe von 100 FW zu tätigen, und beabsichtigt, ebenfalls in zwölf Monaten Anlagevermögen im Wert von 80 FW zu erwerben. Die erwarteten Verkäufe und Käufe lauten auf dieselbe Währung. Die Mittelzuflüsse der erwarteten Verkäufe werden zusammen mit den Mittelabflüssen aus dem erwarteten Kauf von Gegenständen des Anlagevermögens auf Nettobasis abgesichert. Die erwarteten Verkäufe werden sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie stattfinden, unmittelbar in der GuV auswirken. Der erwartete Erwerb von Anlagevermögen wird die GuV hingegen nur mittelbar, d. h. wenn die Vermögenswerte über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden, beeinflussen.
Um das Währungsrisiko bei künftigen Transaktionen zu steuern, bestimmen die TreasuryAbteilungen von Unternehmen die Nettopositionen üblicherweise, indem sie die erwarteten Mittelzu und abflüsse für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum (z. B. eine Woche oder einen Monat) hinzuaddieren. Das sich daraus ergebende Nettorisiko wird dann ökonomisch unter Verwendung eines Finanzinstruments abgesichert. Wenn die einzelnen Cashflows innerhalb der Nettoposition das Ergebnis in unterschiedlichen Berichtsperioden beeinflussen, werden sie sich in der GuV nicht gegenseitig ausgleichen. Somit ist nach IAS 39 eine „natürliche Absicherung“ aus bilanzieller Sicht nicht möglich.
Das IASB hat beschlossen, die Designation von Nettopositionen als zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von Cash Flow Hedges zu gestatten, einschließlich Gruppen, bei denen die sich ausgleichenden Risikopositionen die GuV in unterschiedlichen Berichtsperioden beeinflussen. Dies ist bei Nettopositionen allerdings auf Absicherungen von Währungsrisiken beschränkt und löst zusätzliche Dokumentationserfordernisse aus.
Die Standardmechanismen für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges können nicht auf abgesicherte Nettopositionen angewendet werden, deren Cashflows die GuV in unterschiedlichen
Berichts perioden beeinflussen. Bei Anwendung von Standardmechanismen für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges auf das in Beispiel 15 beschriebene Szenario würde der im sonstigen Ergebnis (OCI) kumulierte Gewinn oder Verlust aus den 20 FW des Sicherungs instruments dann in die GuV umgegliedert, wenn die Transaktion, mit der die Umsatzerlöse generiert werden, erfolgt. Dadurch wird jedoch lediglich der Gewinn oder Verlust aus den 20 FW der abge sicherten Umsatzerlöse in Höhe von 100 FW ausgeglichen, während die restlichen Umsatzerlöse in Höhe 80 FW sowie der Erwerb von Anlagevermögen in Höhe von 80 FW (d. h. die ökonomische Absicherung) weiterhin zum Kassakurs bewertet würden. Dies hätte zur Folge, dass der Gewinn für die Berichtsperiode(n) die ökonomische Absicherung nicht widerspiegelt.
IFRS 9 ändert die Vorgehensweise für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges für solche Nettopositionen dahin gehend, dass der Währungsgewinn oder verlust aus den sich aus den Umsatzerlösen ergebenden Cashflows in Höhe von 80 FW, welche die GuV in der früheren Periode beeinflussen, vorgetragen werden muss, um den Währungsgewinn oder verlust aus den aus dem Erwerb von Anlagenvermögen resultierenden Cashflows, die die GuV in späteren Perioden beeinflussen, auszugleichen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Gewinne oder Verluste aus der natürlichen Absicherung im sonstigen Ergebnis (OCI) abgegrenzt und in die GuV umgegliedert werden, sobald die ausgleichenden Cashflows die GuV beeinflussen (siehe hierzu auch Beispiel 16).
Allerdings müssten die Transaktionen, die zu der Nettoposition führen, einzeln zum Zeitpunkt ihrer Durchführung und zu dem zum Transaktionszeitpunkt geltenden Kassawechselkurs erfasst werden. Daher werden sie nicht angepasst, um das Ergebnis der Absicherung widerzuspiegeln. Die vollständige Auswirkung der Sicherungsbilanzierung ist in einem gesonderten Posten in der GuV darzustellen. Dieser muss folgende Elemente enthalten:
• die Umgliederung von Gewinnen oder Verlusten aus der Absicherung der Nettoposition
• den Gewinn oder Verlust aus der natürlichen Absicherung, wobei die Gegenbuchung im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst wird
• die spätere Umgliederung des Gewinns oder Verlusts aus der natürlichen Absicherung vom sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV
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Die recht komplizierte oben beschriebene Vorgehensweise lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen:
Beispiel 16: Cash Flow Hedge einer auf eine Fremdwährung lautenden Nettoposition
Ein Unternehmen, dessen funktionale Währung auf CAD lautet, rechnet in zwölf Monaten mit Verkäufen in Höhe von 100 Mio. GBP und plant darüber hinaus in zwölf Monaten Investitionen zum Erwerb von Anlagevermögen in Höhe von 80 Mio. GBP. Die erwarteten Verkäufe und Investitionen (d. h. die Gruppe) werden als Grundgeschäft designiert und die sich daraus ergebende Nettoposition wird durch einen Terminkontrakt über den Verkauf von 20 Mio. GBP in zwölf Monaten abgesichert. Das Anlagevermögen wird linear über einen Zeitraum von acht Jahren abgeschrieben. Zur Vereinfachung sei angenommen, dass der Kassakurs dem Terminkurs entspricht.
Die GBP/CAD-Kassakurse lauten:Zu Beginn der Sicherungsbeziehung (Anfang von Jahr 1) 1,50Nach 12 Monaten (Ende von Jahr 1) 1,60
Das Unternehmen würde die folgenden Buchungen vornehmen:
Jahr 1 (Beträge in Mio.)
Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 2Sicherungsderivat CAD 2
Bilanzielle Abbildung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments (GBP 20 Mio. × [1,50 – 1,60])
Zahlungsmittel CAD 160 Umsatzerlöse CAD 160Bilanzielle Abbildung der Verkäufe in Höhe von GBP 100 Mio. zum aktuellen Kassakurs von 1,60 (GBP 100 Mio. × 1,60)
Sachanlagen CAD 128 Zahlungsmittel CAD 128Bilanzielle Abbildung des Erwerbs von Anlagevermögen in Höhe von GBP 80 Mio. zum aktuellen Kassakurs von 1,60 (GBP 80 Mio. × 1,60)
Sicherungsderivat CAD 2 Zahlungsmittel CAD 2 Bilanzielle Abbildung der Erfüllung des Terminkontrakts
Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition CAD 2 Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 2 Aus der CashFlowHedgeRücklage in die GuV umgegliederter Betrag
Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition CAD 8 Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 8Abgrenzung der natürlichen Absicherung aus der GuV in das sonstige Ergebnis (OCI) (GBP 80 Mio. × [1,60 – 1,50])
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Beispiel 16: Cash Flow Hedge einer auf eine Fremdwährung lautenden Nettoposition (Forts.)
Der Nettogewinn für die Periode beträgt 150 Mio. CAD, was dem Verkauf von 100 Mio. GBP zum abgesicherten Kurs von 1,50 entspricht (wenngleich in zwei unterschiedlichen Posten ausgewiesen).
Jahre 2 bis 9 (Beträge in Mio.)
Abschreibungen CAD 16 Sachanlagen CAD 16Bilanzielle Abbildung der linearen Abschreibung des Anlagevermögens (CAD 128 × 12,5 %).
Sonstiges Ergebnis (OCI) CAD 1 Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition CAD 1Umgliederung von Teilen des abgegrenzten Gewinns aus dem sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV (CAD 8 Mio. × 12,5 %).
Der Nettoverlust jeder Periode beträgt 15 Mio. CAD, was der Abschreibung (zu einem Abschreibungssatz von 12,5 %) eines Gegenstands des Anlagevermögens von 80 Mio. GBP, der zum abgesicherten Kurs von 1,50 erworben wurde, entspricht.
Überblick
GuV (in Mio. CAD)
J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 Gesamt
Umsatzerlöse 160 160
Abschreibungen (16) (16) (16) (16) (16) (16) (16) (16) (128)
Gewinne/Verluste aus der Absicherung der Nettoposition (10) 1 1 1 1 1 1 1 1 (2)
Gewinn/Verlust 150 (15) (15) (15) (15) (15) (15) (15) (15) 30
Bilanz (in Mio. CAD)
J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9
Zahlungsmittel 30
Sachanlagen 128 112 96 80 64 48 32 16 0
Rücklage für Sicherungsgeschäfte (sonstiges Ergebnis [OCI]) (8) (7) (6) (5) (4) (3) (2) (1) 0
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Das IASB will ein eigenständiges Bilanzie-rungsmodell für Macro Hedges entwickeln, das auf den Risikomanagementaktivitäten eines berichtenden Unternehmens basieren würde. Obwohl das Modell in erster Linie für Finanzinstitute konzipiert sein soll, könnte es auch für einige Unternehmen nützlich sein, die dem Macro Hedging ähnliche Strategien anwenden.
Die Transaktionen innerhalb einer Nettoposition sind weiterhin zu ihren Kassakursen zu bewerten, wobei die Auswirkung der Absicherung in einem gesonderten Posten darzustellen ist. Anders ausgedrückt: Obwohl die Absicherung aus einer saldierten Perspektive erfolgt, unterliegen die für die einzelnen abgesicherten Transaktionen ausgewiesenen Beträge nach wie vor Schwankungen.
Damit eine Nettoposition die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung im Rahmen eines Cash Flow Hedge erfüllt, müssen in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung für jeden einzelnen Posten innerhalb der Nettoposition dessen Betrag und Art sowie die Berichtsperiode, in der sich dieser Posten in der GuV auswirken wird, angegeben werden.
3.6.4 Null-NettopositionenDas in IFRS 9 eingeführte Konzept der Designation von Nettopositionen als Grundgeschäft beinhaltet auch die Absicherung von NullNettopositionen. Gelegentlich sichert ein Unterneh men eine Gruppe von Posten ab, bei der die Grundgeschäfte das gesteuerte Risiko vollständig ausgleichen. Dem Unternehmen ist es gestattet, eine solche NullNettoposition unter folgenden Voraussetzungen in einer Sicherungsbeziehung zu designieren:
• Die Absicherung ist Teil einer rollierenden Nettorisiko absicherung.
• Es werden Sicherungsinstrumente zur Absicherung des Nettorisikos eingesetzt, wenn sich der Umfang der abgesicherten Nettoposition während der Dauer der rollierenden Nettorisikoabsicherung verändert und es sich bei der abgesicherten Nettoposition um keine NullNettoposition handelt.
• Das Unternehmen würde normalerweise die Sicherungsbilanzierung auf solche Nettopositionen anwenden, wenn die Nettoposition nicht null beträgt.
• Die Nichtanwendung der Sicherungsbilanzierung auf die Null Nettoposition würde im Zeitverlauf zu inkonsistenten Bilanzierungsergebnissen führen (da die Sicherungsbilanzierung in einer Periode, in der die Nettoposition null beträgt, nicht auf ansonsten gleiche Risikoarten angewendet werden dürfte).
Gesicherte Grundgeschäfte
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3.6.5 Bilanzielle Abbildung von Macro HedgesDas Kerngeschäft von Finanzinstituten, insbesondere Privatkundenbanken, besteht im Sammeln finanzieller Mittel von Kunden, die anschließend in Form von Darlehen an andere Kunden ausgereicht werden. Dazu zählen typischerweise Instrumente wie Giro und Sparkonten, Spareinlagen und Kredite, Darlehen und Hypotheken, die in der Regel zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden. Die Differenz zwischen Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen in Verbindung mit diesen Instrumenten (d. h. die Nettozinsmarge) ist eine der Hauptertragsquellen.
Die Nettozinsmarge einer Bank ist dem Risiko von Änderungen der zugrunde liegenden Zinssätze ausgesetzt – ein Risiko, das die meisten Banken (ökonomisch) absichern, indem sie Derivate (in der Regel Zinsswaps) abschließen. Die Anwendung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung(gemäß Definition in IAS 39 oder IFRS 9) auf solche Sicherungsstrategien auf der Basis einzelner Posten kann sich aufgrund der Eigenschaften der zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als schwierig erweisen:
• Vorfälligkeitsoptionen sind ein häufiges Merkmal zahlreicher festverzinslicher Kundendarlehen. Kunden üben solche Optionen aus vielerlei Gründen aus, z. B. wenn sie den Wohnort wechseln, jedoch nicht unbedingt als Reaktion auf Zinsänderungen. Ihr Verhalten lässt sich auf Portfoliobasis erheblich besser vorhersagen als auf Einzelfallbasis.
• Aufgrund der Vielzahl der verwendeten Finanzinstrumente wenden Banken ihre Sicherungsstrategien üblicherweise auf Makro (oder Portfolio)Basis an, wobei sich die Zahl der einzelnen Finanzinstrumente im abgesicherten Portfolio laufend ändern kann.
Obwohl IAS 39 auf Macro Hedges angewendet werden kann und Leitlinien für die Bilanzierung von Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges von Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken auf Portfoliobasis existieren, wenden Unternehmen in solchen Fällen nicht immer die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung an. Denn nicht alle Ursachen für Zinsrisiken erfüllen die Voraussetzungen für die Sicherungsbilanzierung, die praktische Anwendung von IAS 39 kann komplex sein und CashFlowHedgeAnsätze können zu Schwankungen im sonstigen Ergebnis (OCI) führen.
Einige europäische Banken haben stattdessen von den von der Europäischen Union eingeräumten Ausnahmeregelungen (sog. Carveouts) in Bezug auf bestimmte in IAS 39 enthaltene Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung Gebrauch gemacht.
Anstatt besondere Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 zu entwickeln, die speziell für MacroHedgingStrategien konzipiert sind, will das IASB ein separates Bilanzierungsmodell für Macro Hedges erarbeiten, das auf den Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens basieren würde. Die Bilanzierung von Macro Hedges war ursprünglich Teil des IASBProjekts zur Ersetzung von IAS 39 durch IFRS 9. Das IASB erkannte jedoch, dass die Entwicklung des neuen Bilanzierungsmodells Zeit in Anspruch nehmen und sich aller Voraussicht nach von dem allgemeinen Konzept zur Sicherungsbilanzierung unterscheiden würde. Im Mai 2012 beschloss das Board daher, den Teil des Projekts, der sich auf die Bilanzierung von Macro Hedges bezieht, aus IFRS 9 herauszunehmen, um mehr Zeit für die Entwicklung eines Bilanzierungsmodells zu haben, ohne den Zeitplan für den Abschluss der anderen Elemente von IFRS 9 zu gefährden.
Obwohl das Modell in erster Linie für Finanzinstitute konzipiert sein soll, könnte es auch für einige andere Unternehmen nützlich sein, die MacroHedgingStrategien anwenden. Das IASB hat ein diesbezügliches Diskussionspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 17. Oktober 2014 Kommentierungen interessierter Anspruchsgruppen erbeten werden.
3.6.6 Anwendung der Sicherungsbilanzierung auf Macro-Hedging-Strategien nach IFRS 9Aufgrund seines laufenden Projekts zur Entwicklung eines Bilanzierungsmodells, das insbesondere für Macro Hedges konzipiert ist (siehe hierzu auch Kapitel 3.6.5), hat das IASB eine Ausnahmeregelung vom Anwendungsbereich der in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung geschaffen. Diese ermöglicht es Unternehmen, bei der Absicherung des Zinsänderungsrisikos von Portfolios die diesbezüglich spezifischen Regelungen für die Bilanzierung von Fair Value Hedges gemäß IAS 39 anzuwenden, bis das Projekt abgeschlossen ist und die Vorschriften in Kraft treten. Die Anwendungsleitlinien in IAS 39 enthalten außerdem besondere Erläuterungen bezüglich der Umsetzung der Vorschriften zur Bilanzierung von Cash Flow Hedges, wenn Finanzinstitute Zinsrisiken auf Nettobasis steuern.
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Das IASB hat beschlossen, diese Anwendungsleitlinien nicht in IFRS 9 zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund waren zahlreiche Finanzinstitute besorgt, dass sie ihre bisherigen Absicherungsstrategien im Rahmen des Macro Cash Flow Hedging zukünftig nach IFRS 9 nicht mehr weiterverwenden könnten. Das IASB hat deutlich gemacht, dass dieser Beschluss mit breiter Zustimmung erfolgt ist (d. h., er bedeutet nicht, dass das IASB die Anwendungs leit linien ablehnt, und mit dem Beschluss sollte nicht impliziert werden, dass Unternehmen zukünftig keine Bilanzierungen von Macro Cash Flow Hedges nach IFRS 9 mehr vornehmen dürfen).
Ungeachtet dessen hat das IASB ferner beschlossen, Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, bis das Projekt zur Bilanzierung von Macro Hedges abgeschlossen ist. Unternehmen können
• die in IFRS 9 enthaltenen neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung in vollem Umfang anwenden,
• die neuen, in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften auf alle Sicherungsbeziehungen beziehen, mit Ausnahme von PortfolioFairValue Hedges, bei denen das Unternehmen auch die Paragrafen, die IAS 39 hinzugefügt wurden, als diese spezielle Art von Absicherung eingeführt wurde (IAS 39.81A, 89A und A114–A132), anwenden muss, d. h., ein Unternehmen muss diesbezüglich alle Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung gemäß IAS 39 erfüllen (z. B. den quantitativen Effektivitätsnachweis in den Grenzen zwischen von 80 % bis 125 % erbringen), einschließlich der Paragrafen, die sich konkret auf den PortfolioFairValue Hedge beziehen, oder
• die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung gemäß IAS 39 weiterhin auf alle Sicherungsbeziehungen anwenden.
3.7 KreditrisikenZahlreiche Finanzinstitute sichern das sich aus der Ausreichung von Darlehen oder Darlehenszusagen ergebende Risiko durch Credit Default Swaps (CDS) ab. Dies würde in vielen Fällen zu einer Rechnungslegungsinkongruenz führen, da Darlehen und Darlehenszusagen in der Regel nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die einfachste Vorgehensweise bestünde darin, das Kreditrisiko als Risikokomponente in einer Sicherungsbeziehung zu designieren. Das IASB hat jedoch darauf
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hingewiesen, dass das Kreditrisiko nicht die Voraussetzungen für Risikokomponenten erfüllt, da es schwierig ist, es als eigenständiges Risiko abzutrennen. Aufgrund dessen führt die Rechnungslegungsinkongruenz zu Schwankungen in der GuV.
Das IASB hat sich in seinen Beratungen zur Sicherungsbilanzierung in IFRS 9 intensiv mit der Absicherung von Kreditrisiken befasst. Dies spiegelt sich in der Anzahl von Paragrafen wider, in denen die Grundlage für die Schlussfolgerungen des Boards beschrieben wird. Der ursprüngliche Exposure Draft sah zwar keine Änderungsvorschläge zu diesem Bereich vor, das IASB hat die interessierten Parteien jedoch gebeten, Stellung zu drei alternativen Ansätzen zu nehmen. Das Feedback aus den eingegangenen Kommentierungsschreiben hat deutlich gemacht, dass die Bilanzierung von Strategien zur Absicherung von Kreditrisiken viele Finanzinstitute vor erhebliche Probleme stellt.
In seinen Folgeberatungen hat das Board seine Auffassung bestätigt, dass das Kreditrisiko nicht für eine Designation als eigenständige Risikokomponente geeignet ist. Es hat jedoch beschlossen, dass ein Unternehmen, das Maßnahmen zur wirtschaftlichen Absicherung von Kreditrisiken ergreift, jederzeit die Möglichkeit haben soll, ein Darlehen, eine Darlehenszusage oder eine finan zielle Garantie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, sofern das Unternehmen eine Risikomanagement strategie auf diese Instrumente anwendet, um Änderungen des Kreditrisikos auszugleichen. Dieses Wahlrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Emittent und der Rang des Vermögenswerts, auf den sich das Kreditderivat bezieht, mit denen des abgesicherten Risikos identisch sind (d. h., der Name des Emittenten und die Einstufung des Risikos müssen übereinstimmen). Die Bilanzierung des Kreditderivats würde sich nicht ändern, d. h., das Derivat würde wie bisher erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen dem Buchwert (sofern vorhanden) und dem beizulegenden Zeitwert des erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierten Finanzinstruments unmittelbar in der GuV erfasst. Durch diese Bewertungsanpassung würden nicht nur Änderungen des Kreditrisikos, sondern auch andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, z. B. Änderungen des Zinsrisikos, abgebildet.
Ein weiterer Unterschied zu einem Fair Value Hedge besteht darin, dass die Finanzinstrumente, deren Kreditrisiko abgesichert wird, in voller Höhe mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet und nicht nur um Änderungen des tatsächlich abgesicherten Risikos angepasst werden. Infolge der Absicherung des Kreditrisikos muss das Unternehmen auch das Finanzinstrument neu bewerten, um die allgemeinen Auswirkungen des Zinsänderungsrisikos, die zu Ergebnisschwankungen führen werden, widerzuspiegeln.Das Unternehmen hat die besondere Bilanzierung von Absicherungen des Kreditrisikos entsprechend seinem tatsächlichen Risikomanagement einzustellen. Dies wäre der Fall, wenn das Kreditrisiko entweder nicht länger besteht oder nicht mehr durch Kreditderivate abgesichert wird (unabhängig davon, ob das Kreditderivat weiterhin besteht oder verkauft, gekündigt oder erfüllt wird).
Bei Beendigung der Bilanzierung wird der beizulegende Zeitwert des Darlehens zu dessen fortgeführten Anschaffungskosten bestimmt und es wird ein neuer Effektivzinssatz auf dieser Grundlage berechnet. Der beizulegende Zeitwert einer Darlehenszusage oder einer finanziellen Garantie wird über die Restlaufzeit des Finanzinstruments abgeschrieben, sofern IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen nicht einen höheren als den noch nicht abgeschriebenen Betrag vorschreibt.
Im Gegensatz zu der in IFRS 9 vorgesehenen FairValueOption bietet das Wahlrecht, Finanzinstrumente, deren Kreditrisiko mithilfe von Kreditderivaten abgesichert wird, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, folgende Vorteile:
• Das Wahlrecht kann nach dem erstmaligen Ansatz des Finanzinstruments angewendet werden.
• Das Wahlrecht kann auf einen Teil des Finanzinstruments (statt nur auf das ganze Finanzinstrument) angewendet werden.
• Die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert kann beendet werden.
Somit stellt die neue Regelung zwar keinen gleichwertigen Ersatz für die Bilanzierung von Fair Value Hedges dar, räumt jedoch verschiedene Kritikpunkte von Unternehmen, die Credit Default Swaps zur Absicherung von Kreditrisiken verwenden, aus dem Weg.
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IAS 39 enthält einige Restriktionen zu den für das Hedge Accounting zulässigen Arten von Sicherungsinstrumenten. Darin spiegelt sich wider, dass das Ziel der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 hauptsächlich darin besteht, Rechnungslegungsinkongruenzen, die aus der erfolgswirksamen Bilanzierung von Derivaten zum beizulegenden Zeitwert resultieren, zu beseitigen. IFRS 9 verfolgt einen anderen Ansatz, der sich darauf konzentriert, welche Instrumente für Absicherungszwecke verwendet werden. Deshalb ist es Unternehmen nach den neuen Regelungen nunmehr auch gestattet, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, als Sicherungsinstrumente zu designieren.7
Dies sind die Folgen:
• Eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierte Verbindlichkeit (bei der die Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos
4 Sicherungsinstrumente
Beispiel 17: Absicherung eines erwarteten Rohstoffkaufs mit einem Investment in Rohstofffonds oder börsengehandelten Rohstoffinvestments (exchange-traded commodities; ETCs)
Ein Unternehmen ist aufgrund von mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Rohölkäufen, die an den BrentRohölindex gekoppelt sind, dem Risiko von Schwankungen seiner Cashflows ausgesetzt. Das Unternehmen möchte das sich durch Änderungen des Preises für Rohöl der Sorte Brent ergebende Cashflowrisiko absichern. Anstatt Derivatkontrakte zu verwenden, erwirbt das Unternehmen börsengehandelte Titel, die die Entwicklung von BrentRohölTerminkontrakten wie z. B. Rohstofffonds oder börsengehandelte Rohstoffinvestments (exchangetraded commodities; ETCs) nachbilden. ETCs haben die rechtliche Form von Schuldverschreibungen, die an die Preisentwicklung eines Rohstoffs gekoppelt sind (entweder direkt an den Kassakurs oder über einen Warenterminkontrakt). Sie können wie börsengehandelte Fonds gehandelt werden. Da es sich rechtlich gesehen aber um Schuldverschreibungen handelt, beinhalten sie für den Emittenten ein Kreditrisiko (das üblicherweise durch Besicherung mittels physisch hinterlegter Rohstoffe oder andere geeignete Sicherheiten reduziert wird).
Bei diesen Investments handelt es sich um Finanzinstrumente, die (gemäß IFRS 9) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Daher wären sie als Sicherungsinstrumente geeignet, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für das Hedge Accounting erfüllt sind. Insbesondere müsste bei der Effektivitätsbeurteilung berücksichtigt werden, dass sich die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Investments vom Barwert der kumulativen Änderung der Cashflows aus den erwarteten Rohölkäufen unterscheidet. Die Gründe hierfür sind z. B. sog. Tracking Errors (d. h., das Investment bildet die Entwicklung von Terminkontrakten nicht exakt nach) und die Tatsache, dass es sich bei den Investments um voll finanzierte Kassainstrumente handelt, während die Cashflows aus den erwarteten Transaktionen erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt eintreten werden.
zurückzuführen ist, im sonstigen Ergebnis [OCI] erfasst wird) kann nicht als Sicherungsinstrument designiert werden. Das liegt daran, dass nicht die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der GuV erfasst wird, was es dem Unternehmen faktisch ermöglichen würde, bei der Beurteilung und Ermittlung der Ineffektivität der Sicherungsbeziehung sein eigenes Kredit risiko zu ignorieren. Das stünde nicht im Einklang mit den Konzepten des Hedge Accounting.
• Ein Eigenkapitalinstrument, dessen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts das Unternehmen nach Wahl im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst, erfüllt nicht die Voraussetzungen, um bei einer Absicherung von Währungsrisiken als Sicherungsinstrument designiert zu werden. Auch in diesem Fall werden die Änderungen des beizu legenden Zeitwerts nicht in der GuV erfasst, was mit der für Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges vorgeschriebenen Vorgehensweise nicht vereinbar ist.
7 Im Gegensatz dazu war nach IAS 39 lediglich die Designation von nicht derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsinstrumente zur Absicherung von Währungsrisiken zulässig.
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Sicherungsinstrumente
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IAS 39 enthält eine Restriktion, wonach es nicht gestattet ist, eine Sicherungsbeziehung lediglich für einen Teil der Periode, in der ein Sicherungsinstrument im Umlauf ist, zu designieren. Im Wesentlichen bleibt diese Restriktion bestehen. Allerdings wurde ihr Wortlaut dahin gehend präzisiert, dass ein Sicherungsinstrument nicht für einen Teil der Änderung seines beizulegenden Zeitwerts, der lediglich auf einen Teilabschnitt der Periode, in der das Sicherungsinstrument im Umlauf bleibt, zurückzuführen ist, designiert werden darf. Dadurch wird klargestellt, dass ein Unternehmen eine nur einem Teil der betreffenden Periode zuzuordnende Komponente eines Finanzinstruments nicht als Sicherungsinstrument designieren darf, sondern nur das gesamte Finanzinstrument über dessen Restlaufzeit (ungeachtet der Tatsache, dass das Unternehmen den Zeitwert einer Option, die Terminkomponente eines Terminkontrakts oder den FremdwährungsBasisSpread von der Designation ausnehmen kann; siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 7.1 und 7.2).
Bei der Absicherung von Währungsrisiken wird die Fremdwährungsrisikokomponente eines nicht derivativen Finanzinstruments gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen bestimmt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen beispielsweise das Kassakursrisiko von Verkäufen in Fremdwährung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von zwölf Monaten stattfinden, durch eine auf dieselbe Währung lautende finanzielle Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von sieben Jahren absichern könnte. Bei der Ermittlung der Ineffektivität wäre jedoch zu beachten, dass die Fremdwährungsneubewertung der erwarteten Verkäufe
IFRS 9 gestattet es Unternehmen, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden, als Sicherungsinstrumente zu designieren.
Unsere Sichtweise Die Möglichkeit, nicht derivative Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente zu designieren, kann hilfreich sein, wenn ein Unternehmen keinen Zugang zu Derivatemärkten hat (z. B. aufgrund länderspezifischer Vorschriften, wonach es Unternehmen nicht gestattet ist, solche Instrumente zu halten), keinen Margin–Verpflichtungen zur Sicherungsunterlegung unter liegen möchte oder keine unbesicherten OTCDerivate abschließen will. Der Kauf und Verkauf von Finanzinvestitionen kann in solchen Fällen für Unternehmen einfacher sein als der Abschluss von Derivaten.
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abzuzinsen ist, das Sicherungsinstrument (d. h. die gemäß IAS 21 bestimmte Fremdwährungskomponente der finanziellen Verbindlichkeit) hingegen nicht. Dies würde zu einer gewissen Ineffektivität führen (siehe hierzu auch Kapitel 6.4.1).
Unverändert übernommen wurde auch die bisherige Regelung, wonach erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Derivate die Kriterien eines Sicherungsinstruments erfüllen. Die einzige Ausnahme hiervon bilden weiterhin geschriebene Optionen, es sei denn, die geschriebene Option wird designiert, um eine erworbene Option auszugleichen. Dazu zählen auch Absicherungen von erworbenen Optionen, die in ein anderes Finanzinstrument eingebettet sind.
Zwei oder mehrere Finanzinstrumente können gemeinsam als Sicherungsinstrumente designiert werden. Dies war bereits nach IAS 39 gestattet. Des Weiteren wurde die Vorschrift unverändert belassen, nach der ein einzelnes Instrument, das sich aus einer geschriebenen Option und einer erworbenen Option zusammensetzt, z. B. ein ZinsCollar, nicht als Sicherungsinstrument designiert werden darf, wenn es zum Zeitpunkt der Designation eine geschriebene Nettooption darstellt.
Die Vorschrift, dass das Sicherungsinstrument aus einem Vertrag resultieren muss, der mit einer Partei außerhalb des berichtenden Unternehmens geschlossen wurde, bleibt bestehen.
Beispiel 18: Absicherung des Währungsrisikos einer künftigen Transaktion unter Verwendung eines kombinierten Optionsinstruments
Ein Unternehmen ist einem Währungsrisiko aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion in Fremdwährung ausgesetzt. Um dieses Risiko abzusichern, schließt das Unternehmen einen Collar ab, indem es eine LongCallOption und eine ShortPutOption miteinander kombiniert. Die auf die LongCallOption gezahlte Prämie entspricht der aus der ShortPutOption erhaltenen Prämie (sog. ZeroCostCollar).
Das Unternehmen designiert die Kombination der beiden Instrumente in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung seiner mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion.
Unsere Sichtweise In der Praxis werden zahlreiche ZeroCostCollars als rechtlich eigenständige geschriebene und erworbene Optionen abgewickelt. Auf den ersten Blick ließe sich daher argumentieren, dass solche Transaktionen nicht als zusammengesetztes Sicherungsinstrument behandelt werden dürfen. Aus unserer Sicht stellt IFRS 9 klar, dass die Verwendung solcher gemeinsam designierten Sicherungsinstrumente nur dann zulässig ist, wenn es sich bei dem zusammengesetzten Instrument zum Zeitpunkt der Designation nicht um eine geschriebene Nettoposition handelt.
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5.1 Designation
Unverändert zu den Regelungen des IAS 39 muss eine Sicherungsbeziehung aus geeigneten Sicherungsinstrumenten und Grundgeschäften bestehen, um die Voraussetzungen für das Hedge Accounting zu erfüllen (siehe hierzu die Ausführungen in den Kapiteln 3 und 4). Auch muss zu Beginn der Sicherungs beziehung nach wie vor eine formale Designation vorgenommen und eine entsprechende Dokumentation erstellt werden. Letztere beinhaltet auch eine Beschreibung des der Sicherungsbeziehung zugrunde liegenden Risikomanagementziels des Unternehmens und stellt dar, inwieweit dieses mit der Gesamtrisikomanagementstrategie im Einklang steht. In der Dokumentation müssen darüber hinaus das Sicherungsinstrument, das Grundgeschäft und die Art des abzusichernden Risikos festgelegt sowie beschrieben werden, wie das Unternehmen beurteilen wird, ob die Sicherungsbeziehung die Effektivitätsanforderungen erfüllt.
Jedoch wird der Risikomanagementstrategie und zielsetzung des Unternehmens in IFRS 9 im Vergleich zu den Regelungen des IAS 39 eine größere Bedeutung beigemessen, da nunmehr diese Kriterien Auswirkungen auf die Beendigung des Hedge Accounting und die geforderten Angaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen haben können. IFRS 9 schreibt zudem die Dokumentation des Absicherungsverhältnisses (hedge ratio) sowie möglicher Ursachen für Ineffektivitäten vor; diese muss im Rahmen einer fortlaufenden Sicherungsbeziehung gegebenenfalls aktualisiert werden.
Auch zukünftig können Unternehmen lediglich eine von drei Arten von Sicherungsbeziehungen designieren: einen Fair Value Hedge, einen Cash Flow Hedge oder eine Absicherung einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Zu Absicherungen des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung können Unternehmen weiterhin entweder einen Fair Value Hedge oder einen Cash Flow Hedge designieren.
Anders als in IAS 39 sind Unternehmen allerdings nicht länger verpflichtet, eine quantitative Effektivitätsbeurteilung vorzunehmen, um anhand der geforderten Mindesteffektivität von 80 bis 125 % nachzuweisen, dass die Sicherungsbeziehung in jeder
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beliebigen Berichtsperiode hoch wirksam war. IFRS 9 verwendet für die Effektivitätsbeurteilung stattdessen einen neuen Ansatz, der ausschließlich prospektiv wirkt, keine Mindesteffektivität vorgibt und je nach Sachlage auch eine qualitative Beurteilung erlaubt. Nach dem neuen Ansatz kann es auch erforderlich sein, die Methode für die Beurteilung der Effektivität infolge veränderter Rahmenbedingungen zu ändern. In diesem Fall ist die Dokumentation der Sicherungsbeziehung zu aktualisieren, ohne dass dies jedoch zur Beendigung der Sicherungsbeziehung führt.
Gemäß IFRS 9 qualifiziert eine Sicherungsbeziehung nur dann für die Anwendung des Hedge Accounting, wenn sie alle nachstehend aufgeführten Effektivitätsanforderungen erfüllt: • Zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument
besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang.
• Die Auswirkung des Kreditrisikos dominiert nicht die Wertänderungen, die aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang resultieren.
• Das Absicherungsverhältnis (hedge ratio) der Sicherungsbeziehung entspricht dem Verhältnis zwischen der designierten Menge oder dem Nominalbetrag des Grundgeschäfts, den das Unternehmen tatsächlich absichert, und dem designierten Betrag oder dem Nominalbetrag des Sicherungsinstruments, den das Unternehmen tatsächlich designiert, um diese Menge oder den Nominalbetrag des Grundgeschäfts abzusichern. Diese Designation darf jedoch kein Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument aufweisen, aus dem sich eine Ineffektivität der Sicherungsbeziehung ergäbe (unabhängig davon, ob diese erfasst würde oder nicht), die zu einem Rechnungslegungsergebnis führen könnte, das nicht mit dem Risikomanagementziel im Einklang stünde.
Die vorgeschriebenen Schritte für die Designation einer Sicherungsbeziehung sind in dem folgenden Entscheidungsbaum dargestellt:
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Qualifizierende Kriterien
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Eine statistische Korrelation ist an sich nicht ausreichend, um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Das Unternehmen kann jedoch eine Regressionsanalyse durchführen, um Anhaltspunkte für den wirtschaft-lichen Zusammenhang zu erhalten.
Abbildung 1: Schritte zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Die einzelnen Schritte der Effektivitätsbeurteilung werden im Folgenden näher erläutert.
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Festlegung Risikomanagement- strategie und -ziel
Besteht zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein wirtschaftlicher Zusammenhang?
Dominiert die Auswirkung des Kreditrisikos die Wertänderungen, die sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang ergeben?
Basiert die Hedge Ratio auf den tatsächlich für das Risikomanagement (RM) verwendeten Mengen?
Spiegelt die Hedge Ratio ein Ungleichgewicht wider, das zu einer Ineffektivität führen könnte?
Formale Designation und Dokumentation
Um Ineffektivitäten zu vermeiden, kann die Hedge Ratio von dem im Risikomanagement verwendeten Absiche- rungsverhältnis abweichen.
Bestimmung der geeigneten Grundgeschäfte und Sicherungs- instrumente
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
5.2 Wirtschaftlicher Zusammenhang
Die erste Voraussetzung verlangt, dass zu erwarten sein muss, dass sich das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft infolge einer Änderung des abgesicherten Risikos entgegengesetzt entwickeln. Diese Beurteilung hat auf der Grundlage wirtschaftlicher Zusammenhänge und nicht auf willkürlicher Basis zu erfolgen, was der Fall sein könnte, wenn die Sicherungsbeziehung lediglich auf einer statistischen Korrelation basiert. Eine statistische Korrelation kann jedoch einen Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Zusammenhang liefern.
Viele Sicherungsbeziehungen werden dieses Erfordernis automatisch erfüllen, da die dem Sicherungsinstrument zugrunde liegende Transaktion häufig dem abgesicherten Risiko entspricht oder mit diesem weitgehend identisch ist. Auch wenn es Abweichungen zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument gibt, kann der wirtschaftliche Zusammenhang häufig anhand einer qualitativen Beurteilung nachgewiesen werden. Wenn jedoch die wesentlichen Bedingungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts nicht weitgehend übereinstimmen, legt IFRS 9 nahe, dass das Unternehmen lediglich auf der Grundlage einer quantitativen Beurteilung in der Lage ist festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Diese Beurteilung, gleich ob qualitativer oder quantitativer Art, müsste neben anderen möglichen Ursachen für Rechnungslegungsinkongruenzen zwischen dem designierten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument auch die folgenden Punkte berücksichtigen:
• die Fälligkeit• die Menge oder den Nominalbetrag• die Eintrittszeitpunkte der Cashflows• Unterschiede bei den zugrunde liegenden Zinssätzen oder
in Bezug auf Qualität und Standort• die Methoden der Zählung/Berücksichtigung von Tagen• das Kreditrisiko, einschließlich der Auswirkung von
Sicherheiten• die Frage, inwieweit das Sicherungsinstrument bei der
Designation bereits „im Geld“ oder „aus dem Geld“ ist
IFRS 9 schreibt keine bestimmte Methode vor, um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ein Unternehmen sollte stattdessen eine geeignete Methode verwenden, die alle relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung berücksichtigt. Eine Möglichkeit ist die Durchführung einer statistischen Analyse, z. B. einer Regressionsanalyse, um die Beurteilung zu stützen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Diese Methode kann auch angewendet werden, um ein angemessenes Absicherungsverhältnis zu ermitteln. Wie jedoch bereits dargestellt wurde, hat das IASB darauf hingewiesen, dass das bloße Vorhandensein einer statistischen Korrelation zwischen zwei Variablen für sich allein nicht ausreicht, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Das folgende Beispiel veranschaulicht einen Ansatz, der auf einer qualitativen Beurteilung basiert:
Beispiel 19: Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen HKD und USD
Ein Unternehmen ist Währungsrisiken sowohl in HongkongDollar (HKD) als auch in USDollar (USD) ausgesetzt. Das Unternehmen fasst seine Risiken aus den beiden Währungen zusammen und verwendet ausschließlich Absicherungen auf USDBasis, um diese Währungsrisiken abzusichern.
Da der HKD auf eine Weise an den USD gekoppelt ist, die Schwankungen nur innerhalb einer sehr engen Bandbreite zulässt (7,75 bis 7,85 HKD je USD), kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass zwischen seinen Absicherungen auf USDBasis und den auf HKD lautenden Währungsrisiken ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Das Unternehmen überwacht die Wechselkursbindung auf Änderungen hin und behandelt eventuelle Schwankungen des HKD innerhalb der engen Bandbreite als Ursache für eine gewisse Ineffektivität im Hinblick auf alle Absicherungen, bei denen sich das Grundgeschäft auf HKDBeträge bezieht.
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Qualifizierende Kriterien
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5.3 Auswirkungen des Kreditrisikos
Um die Voraussetzungen für das Hedge Accounting zu erfüllen, schreibt IFRS 9 vor, dass die Auswirkungen von Änderungen des Kreditrisikos nicht so erheblich sein sollten, dass sie die Wertänderungen dominieren, auch wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht. Das Kreditrisiko kann sich sowohl aus dem Sicherungsinstrument als auch aus dem Grundgeschäft ergeben und das Kreditrisiko der Vertragspartei oder das eigene Kreditrisiko des Unternehmens darstellen.
Die Feststellung, ob und inwieweit die Auswirkungen des Kreditrisikos die Wertänderungen dominieren, erfordert Ermessensausübung. Der Begriff „dominieren“ (to dominate) impliziert jedoch eindeutig, dass die Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments signifikant sein müssen. Gemäß den im Standard enthaltenen Leitlinien sind geringfügige Auswirkungen zu ignorieren, selbst wenn sie in einer bestimmten Periode die beizulegenden Zeitwerte stärker beeinflussen als die Änderungen des abgesicherten Risikos. Anders ausgedrückt: Das Unternehmen muss nicht nur eine relative, sondern auch eine absolute Beurteilung vornehmen.
5.3.1 Kreditrisiko aus dem SicherungsinstrumentIFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts regelt eindeutig, dass die Auswirkungen des Kreditrisikos – sowohl diejenigen des Kreditrisikos der Vertragspartei als auch die des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens – in die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einfließen müssen. Die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Bewertung des Sicherungsinstruments führen offensichtlich zu einer gewissen Ineffektivität der Sicherungsbeziehung. Der erwartete Effekt dieser Ineffektivität darf nicht so groß sein, dass er den ausgleichenden Effekt einer signifikanten Änderung der Werte des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts neutralisiert (siehe auch unsere Erläuterungen in Kapitel 5.2).
Die Beurteilung des Kreditrisikos umfasst sowohl das Sicherungsinstru-ment als auch das Grundgeschäft.
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Heutzutage werden die meisten zwischen Finanzinstituten abgeschlossenen OTCDerivate mit Barmitteln abgesichert. Des Weiteren werden laufende Initiativen in verschiedenen Ländern, z. B. die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) in der Europäischen Union oder der DoddFrank Act in den USA, zur Folge haben, dass künftig mehr Derivatekontrakte durch Barmittel abgesichert werden. Bei einer Absicherung mit Barmitteln reduziert sich das Kreditrisiko für beide Vertragsparteien erheblich. Daraus lässt sich folgern, dass das Kreditrisiko die Änderung des beizulegenden Zeitwerts solcher Sicherungsinstrumente wahrscheinlich nicht dominieren wird.
5.3.2 Kreditrisiko aus dem GrundgeschäftDie Analyse des Grundgeschäfts unterscheidet sich in einigen Punkten von der des Sicherungsinstruments, da nicht alle Arten von Grundgeschäften mit Kreditrisiken verbunden sind. So besteht bei Vorratsbeständen und erwarteten Transaktionen beispielsweise kein Kreditrisiko. Kreditforderungen unterliegen gewöhnlich einem Ausfallrisiko, während finanzielle Verbindlichkeiten dem eigenen Kreditrisiko des ausreichenden Unternehmens ausgesetzt sind.
Das Kreditrisiko kann die Wertänderung im Fall einer Absicherung einer künftigen Transaktion nicht dominieren, da die Transaktion per Definition lediglich erwartet wird, aber keine feste Verpflichtung begründet. Das Kreditrisiko wird definiert als die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Daher beinhalten auch Vorratsbestände kein Kreditrisiko. Folglich kann ein Kreditrisiko nur dann vorliegen, wenn das Unternehmen einen Vertrag abschließt (z. B. wenn es sich bei dem Grundgeschäft um eine feste Verpflichtung oder ein Finanzinstrument handelt).
Anders verhält es sich mit der Beurteilung, ob eine künftige Transaktion hoch wahrscheinlich ist. Auch wenn solch eine Transaktion selbst kein Kreditrisiko beinhaltet, so kann die Beurteilung, ob es als hoch wahrscheinlich anzusehen ist, dass diese Transaktion eintreten wird, durch das mit den potenziellen Vertragsparteien der erwarteten Transaktion verbundene Kreditrisiko indirekt beeinflusst werden. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Unternehmen ein Produkt nur an einen bestimmten Kunden im Ausland verkauft, diese Produktverkäufe auf eine Fremdwährung lauten und das Unternehmen keine anderen Kunden hat, denen es das Produkt in dieser Fremdwährung verkaufen kann (oder keine anderen Verkäufe in dieser Fremdwährung tätigt). In diesem Fall würde das Kreditrisiko dieses einzelnen Kunden die Wahrscheinlichkeit, dass die erwarteten Verkäufe des Unternehmens in der betreffenden Fremdwährung eintreten, indirekt beeinflussen. Verfügt das Unternehmen jedoch über einen breiteren Kundenstamm, denen es das Produkt in dieser Fremdwährung verkaufen kann, würde der potenzielle Ausfall eines bestimmten Kunden die Wahrscheinlichkeit, dass die erwarteten Verkäufe des Unternehmens in der betreffenden Fremdwährung eintreten, nicht nennenswert (oder gar nicht) beeinflussen.
Banken haben in der Regel für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke Systeme implementiert, um das Kreditrisiko aus ihren Kreditportfolios zu ermitteln. Daher dürften sie in der Lage sein, Kredite zu identifizieren, deren Bonität sich so verschlechtert hat, dass dies eine qualitative Beurteilung, ob das Kreditrisiko die Wertänderungen der Sicherungsbeziehung bestimmt, erforderlich macht.
Diese vorhandenen Systeme würden es den Banken darüber hinaus ermöglichen, bei der Absicherung des Zinsänderungsrisikos solcher Kredite die geeignete wirtschaftliche Absicherungsmethode zu bestimmen, wie folgendes Beispiel veranschaulicht:
Unsere Sichtweise Wir rechnen damit, dass in den meisten Fällen eine qualitative Beurteilung der Auswirkungen des Kreditrisikos vorgenommen wird. Unternehmen legen im Rahmen ihrer Risikomanagementpolitik z. B. häufig bestimmte Höchstgrenzen für das Kreditrisiko fest. Die Bonität der Vertragsparteien wird regelmäßig überprüft. Die Risikomanagementpolitik eines Unternehmens kann vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, sobald sich eine erhebliche Verschlechterung des Kreditrisikos abzeichnet. Diese Maßnahmen können die Erfüllung des Derivats und ggf. dessen Novation auf eine andere Partei (in diesem Fall müsste die Sicherungsbeziehung beendet werden) oder die Vereinbarung von Sicherheiten oder anderen Bonitätsverbesserungen (was die Sicherungsbeziehung deutlich verbessern würde) umfassen. In einigen Fällen kann es jedoch erforderlich sein, eine quantitative Beurteilung der Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Wertänderungen der Sicherungsbeziehung durchzuführen, z. B. um herauszufinden, welche Faktoren zu dem geringen Ausgleich zwischen den Wertänderungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts führen und welches Ausmaß die Auswirkungen haben.
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Dieses Beispiel soll nicht implizieren, dass ein Unternehmen das mit einem einzelnen Kredit, für den es einen Kreditausfall in Höhe von 5 % erwartet, verbundene Zinsrisiko nicht durch einen Zinsswap, dessen Nominalbetrag dem Nennwert des Kredits entspricht, absichern kann. In solch einem Fall würde das Kreditrisiko die zinsbedingten Änderungen nicht dominieren, es sei denn, das Kreditrisiko selbst verändert sich. Sollte sich die Kreditqualität jedoch so weit verschlechtern, dass die durch das Kreditrisiko bedingten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts die durch
Die Beurteilung des Kreditrisikos zur Feststellung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung, die in vielen Fällen auf qualitativer Basis durchgeführt werden kann, ist nicht mit dem Erfor-dernis zu verwechseln, die Auswirkungen des Kreditrisikos aus dem Sicherungs-instrument und dem Grundgeschäft zu bewerten und zu erfassen.
Beispiel 20: Designation von Zinssicherungsgeschäften für Kredit-forderungen, wenn ein Kreditrisiko erwartet wird
Eine Bank beabsichtigt, das Zinsänderungsrisiko eines Portfolios mit Krediten, die über ähnliche Kreditrisikomerkmale verfügen, abzusichern. Aus wirtschaftlicher Sicht müsste die Bank nur die erwarteten Cashflows absichern. Wenn die Bank erwartet, 95 % aller Cashflows aus einem Kreditportfolio zu vereinnahmen, sollte sie lediglich die ersten 95 % der Cashflows als Grundgeschäft designieren. Eine Designation von mehr als 95 % der Cashflows würde zu einer wirtschaftlichen Übersicherung (overhedge) führen und zudem das Risiko erhöhen, dass das Kreditrisiko die Wertänderungen der Sicherungsbeziehung dominiert.
Eine bedeutende Änderung gegenüber IAS 39 besteht darin, dass die Designation solch einer nominalen Komponente (häufig als Bottom Layer bezeichnet) nach IFRS 9 nunmehr gestattet ist (siehe hierzu auch die Erläuterungen in Kapitel 3.5.3). Diese Art von Designation würde es erforderlich machen, dass alle in der Tranche enthaltenen Posten dem gleichen abgesicherten Risiko unterliegen, sodass die Bewertung der abgesicherten Tranche nicht nennenswert von den Posten, welche die Tranche von 95 % des gesamten Portfolios bilden, beeinflusst wird. Daher muss das Unternehmen dieselbe Art Benchmarkzinsrisikokomponente eines jeden Kredits designieren, um den Bottom Layer zu bilden. Wenn sich das Kreditrisiko eines bestimmten Kredits erhöht und dies dazu führt, dass das Kreditrisiko den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Benchmarkzinssatz dominiert, sodass die entsprechende Benchmarkzinsrisikokomponente nicht länger die Voraussetzungen für eine Designation als Grundgeschäft erfüllt, wäre dieser Kredit nicht mehr dem Bottom Layer zuzuordnen, sofern Kredite, die solch eine Verschlechterung des Kreditrisikos aufweisen, nicht mehr als 5 % des Portfolios ausmachen.
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das Zinsrisiko bedingten Änderungen dominieren, müsste die Sicherungsbeziehung beendet werden.
Die Beurteilung der Auswirkungen des Kreditrisikos auf Wertänderungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung, die in vielen Fällen auf qualitativer Basis durchgeführt werden kann, ist nicht mit dem Erfordernis zu verwechseln, die Auswirkungen des Kreditrisikos auf den Wert des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts zu bewerten und zu erfassen – was normalerweise zu einer Ineffektivität der Sicherungsbeziehung führt, die in der GuV zu erfassen ist.
5.4 Festlegung des Absicherungs-verhältnisses (hedge ratio)
Die Hedge Ratio bezeichnet das Absicherungsverhältnis zwischen dem designierten Betrag des Grundgeschäfts und dem designierten Betrag des Sicherungsinstruments. Bei zahlreichen Sicherungsbeziehungen ist das Absicherungsverhältnis eins zu eins, da die dem Sicherungsinstrument zugrunde liegende Transaktion exakt dem designierten abgesicherten Risiko entspricht.
Bei einer Sicherungsbeziehung mit einer Korrelation zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument, die nicht eins zu eins ist, werden Risikomanager bei der Festlegung des Absicherungsverhältnisses im Allgemeinen die Art dieses Verhältnisses berücksichtigen, um die Effektivität der Sicherungsbeziehung zu verbessern (d. h., das Absicherungsverhältnis ist möglicherweise nicht eins zu eins). Dementsprechend besteht die dritte Effektivitätsanforderung darin, dass das für Rechnungslegungszwecke verwendete Absicherungsverhältnis dem für Risikomanagementzwecke verwendeten Absicherungsverhältnis entsprechen muss. Dies bedeutet nicht, dass das Unternehmen im gleichen Umfang Sicherungsbeziehungen designieren muss, in dem es Absicherungen für Risikomanagementzwecke vornimmt.
Wenn ein Unternehmen zum Beispiel ein Absicherungsverhältnis einer bestimmten Menge von Sicherungsinstrumenten zu einer bestimmten Menge von Grundgeschäften von 1,1 : 1 verwendet und für Risikomanagementzwecke einen Nominalbetrag von Grundgeschäften von 100 durch einen Nominalbetrag von Sicherungsinstrumenten von 110 absichert, könnte es beschließen, für Rechnungslegungszwecke lediglich einen Nominalbetrag von Grundgeschäften von 80 und einen Nominalbetrag seiner Absicherungen von 88 als Sicherungsinstrumente zu designieren.
Beispiel 21: Festlegung des Absicherungsverhältnisses
Ein Unternehmen kauft einen Rohstoff, dessen Preis auf der Basis des Benchmarkpreises für Rohstoffe abzüglich eines Abschlags festgelegt wird, um den Qualitätsunterschied zur Benchmark sowie die Tatsache widerzuspiegeln, dass der Rohstoff noch nicht in dem Maße verarbeitet ist wie der der Benchmark zugrunde liegende Rohstoff. Das Unternehmen führt an jedem Monatsende eine fortlaufende Regressionsanalyse für einen Zeitraum von zwölf Monaten durch, um zu überprüfen, ob der Preis des Rohstoffs am Terminmarkt und der Preis des erworbenen Rohstoffs weiterhin eng miteinander korrelieren. Die Steigungen der Regressionsanalysen (Verhältnis des Rohstoffbenchmarkpreises zum Rohstoffpreis) über die vergangenen Monate bewegten sich zwischen 1,237 und 1,276.
Das Unternehmen geht davon aus, dass der Verlauf seiner Regressionsanalysen mit seiner längerfristigen Einschätzung, dass der Rohstoff mit einem Abschlag von ca. 20 % unter dem Rohstoffbenchmarkpreis gehandelt wird, im Einklang steht und demnach keine Trendänderung, sondern nur Schwankungen um diesen Abschlag herum erkennen lässt. Daher verwendet das Unternehmen einen Nominalbetrag von einer Tonne eines Terminkontrakts für den Benchmarkrohstoff, um mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Käufe von 1,25 Tonnen des Rohstoffs abzusichern. Das verwendete Absicherungsverhältnis entspricht nicht der Steigung der jüngsten monatlichen Regression. Dies ist auch nicht erforderlich, da der Standard lediglich vorschreibt, dass das Unternehmen das Absicherungsverhältnis verwenden muss, das es tatsächlich für sein Risikomanagement verwendet, und nicht, dass es verpflichtet ist, die Ineffektivität der Sicherungsbeziehung zu minimieren. Das Beispiel veranschaulicht zudem, was im Standard auch eingeräumt wird: dass es keine „richtige“ Antwort gibt, da sich die Regressionsanalysen der einzelnen Unternehmen voneinander unterscheiden (z. B. im Hinblick auf die Häufigkeit und die verwendeten Inputdaten, was bedeutet, dass kein bestimmtes Absicherungsverhältnis vorgeschrieben werden kann). Die Schwankungen des tatsächlichen Abschlags um das für die Designation der Sicherungsbeziehung gewählte Absicherungsverhältnis herum dürften zu einer gewissen Ineffektivität führen.
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Beispiel 22: Gezielte Untersicherung in einem Cash Flow Hedge zur Verringerung der Ineffektivität
IFRS 9.6.5.11(a) schreibt vor, dass die CashFlowHedgeRücklage um den niedrigeren Wert aus (a) dem kumulativen Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument oder (b) der kumulativen Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts anzupassen ist. Dies steht im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des IAS 39. Wenn (a) höher ist als (b), ist die Differenz in der GuV als Ineffektivität zu erfassen. Wenn (b) jedoch höher ist als (a), wird keine Ineffektivität erfasst.
Ein Unternehmen erwartet mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Käufe von Rohstoffen, die es in seinem Produktionsprozess einsetzt. Das durchschnittliche Volumen der Rohstoffkäufe beläuft sich voraussichtlich auf 200 Mio. russische Rubel (RUB) pro Monat. Das Unternehmen beabsichtigt, das mit dem Rohstoffpreis verbundene Risiko für diese künftigen Käufe abzusichern. Das zugrunde liegende Risiko des einzigen verfügbaren Derivats entspricht nicht exakt dem Risiko des abgesicherten Rohstoffs. Die Steigung der linearen Regressionsanalyse beträgt 0,93 und ist ein Indikator für das optimale Absicherungsverhältnis.
Um die Erfassung von Ineffektivitäten zu vermeiden, stellt das Unternehmen sicher, dass (b) höher ist als (a), indem es die oben beschriebene Regel anwendet. Es schließt daher Derivate mit einem Nominalbetrag von lediglich 150 Mio. RUB pro Monat ab und designiert diese als Sicherungsinstrumente im Rahmen eines Cash Flow Hedge von mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Käufen in Höhe von 200 Mio. RUB (woraus sich ein Absicherungsverhältnis von 0,75 : 1 ergibt).
In diesem Szenario ist das Absicherungsverhältnis als nicht ausgeglichen zu betrachten und wurde nur deshalb so festgelegt, um die Erfassung von Ineffektivitäten zu vermeiden. Für Zwecke der Sicherungsbilanzierung müsste das Absicherungsverhältnis auf der erwarteten Sensitivität zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument basieren. Im vorliegenden Beispiel läge dies gemäß der linearen Regressionsanalyse bei ca. 0,93 : 1. Demzufolge würde für den Fall, dass die relative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments größer ist als die des Grundgeschäfts, weil sich das Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Transaktionen ändert, eine gewisse Ineffektivität entstehen, die zu erfassen wäre.
Der Standard schreibt allerdings vor, dass sich das Absicherungsverhältnis für Rechnungslegungszwecke von dem für Risikomanagementzwecke verwendeten Absicherungsverhältnis unterscheiden muss, wenn das Verhältnis ein Ungleichgewicht aufweist, aus dem sich eine Ineffektivität der Sicherungsbeziehung ergäbe, die zu einem Rechnungslegungsergebnis führen könnte, das nicht mit dem Risikomanagementziel im Einklang stünde. Dieser kom plizierte Wortlaut wurde eingeführt, weil das IASB vor allem vermeiden will, dass Unternehmen eine gezielte Untersicherung vornehmen – entweder um die Erfassung der Ineffektivität im Rahmen von Cash Flow Hedges oder um zusätzliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts bei Fair Value Hedges zu minimieren.
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Beispiel 23: Gezielte Untersicherung in einem Fair Value Hedge, um eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu erreichen
Ein Unternehmen erwirbt ein Portfolio von Schuldinstrumenten im Wert von 50 Mio. WE. Die Schuldinstrumente erfüllen die Kriterien für die Prüfung der Cashfloweigenschaften gemäß IFRS 9.4.1.2(b) und 4.1.3 nicht (d. h., die vertraglich vereinbarten Cashflows stellen nicht ausschließlich Tilgungs und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar) und werden daher erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.
Der Finanzmanager des Unternehmens möchte die aus der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Ergebnisschwankungen absichern. Er stellt fest, dass eines der festverzinslichen Bankdarlehen des Unternehmens eine ähnliche Laufzeitstruktur aufweist und dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Kreditportfolios mehr oder weniger ausgleichen würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags hat das Unternehmen jedoch nicht die FairValueOption auf diese Verbindlichkeit angewendet.
Der Finanzmanager schließt einen Zinsswap mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen in Höhe von 1 Mio. WE ab und designiert den Zinsswap als Sicherungsinstrument in einem Fair Value Hedge der festverzinslichen Verbindlichkeit von 50 Mio. WE. Daraus ergibt sich ein Absicherungsverhältnis von 0,02 : 1. Als Folge davon wäre der gesamte Betrag der Verbindlichkeit von 50 Mio. WE nachfolgend um die Änderungen des abgesicherten Zinsrisikos anzupassen.
In diesem Szenario wäre das Absicherungsverhältnis nicht ausgeglichen, da das tatsächliche Ziel der Sicherungsbeziehung darin besteht, 49 Mio. WE der Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren (aufgrund von Änderungen des Zinsrisikos). Daher müsste das für Zwecke des Hedge Accounting verwendete Absicherungsverhältnis ein anderes sein und aller Wahrscheinlichkeit nach bei ungefähr 1 : 1 liegen.
Bei den beiden vorstehenden Beispielen handelt es sich selbstverständlich um Extremfälle; nicht ausgeglichene Sicherungsdesignationen dürften in der Praxis eher selten vorkommen. IFRS 9 schreibt nicht vor, dass Unternehmen eine perfekte Sicherungsbeziehung designieren müssen. Wenn das Sicherungsinstrument z. B. nur als Vielfaches von 25 Tonnen als Standardvertragsvolumen verfügbar ist, würde bei einem Ungleichgewicht infolge der Verwendung eines angenommenen Nominalwerts von 400 Tonnen eines Sicherungsinstruments zur Absicherung von 409 Tonnen erwarteter Käufe nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einem Rechnungslegungsergebnis führen könnte, das nicht mit dem Risikomanagementziel im Einklang stünde. Die entsprechenden Voraussetzungen wären somit erfüllt.
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Qualifizierende Kriterien
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5.5 Designation von näherungs-weisen Sicherungsbeziehungen (proxy hedges)
Die Zielsetzung des Standards besteht darin, die Auswirkungen der von einem Unternehmen angewendeten Risikomanagementaktivitäten im Abschluss abzubilden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen nur solche Sicherungsbeziehungen designieren kann, die seine Risikomanagementaktivitäten exakt widerspiegeln. Tatsächlich dürften Unternehmen in vielen Fällen sog. Proxy Hedges designieren (d. h. Designationen, die das tatsächliche Risikomanagement nur annähernd abbilden). Im Zuge seiner Beratungen, die der Veröffentlichung des finalen Standards vorausgingen, hat das Board entschieden, das Proxy Hedging zuzulassen, sofern die Designation tendenziell mit den tatsächlichen Risikomanagementaktivitäten im Einklang steht. Das folgende Beispiel zeigt gängige Designationen von Proxy Hedges.
Nach IFRS 9 ist die Designation von näherungsweisen Sicherungsbeziehun-gen (sog. Proxy Hedging) gestattet, sofern die Designation „tendenziell“ mit den tatsächlichen Risikomanagement-aktivitäten im Einklang steht.
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Beispiel 24: Gängige Designation von Proxy Hedges
Cash Flow Hedge von Nettopositionen
IFRS 9.6.6.1(c) begrenzt die Designation von Nettopositionen im Rahmen von Cash Flow Hedges auf Absicherungen des Währungsrisikos (siehe die Erläuterungen in Kapitel 3.6.3). In der Praxis sichern Unternehmen jedoch häufig auch andere Arten von Risiken auf der Basis der Nettocashflows ab. Diese Unternehmen könnten die Nettoposition weiterhin auf Bruttobasis designieren.
Beispiel:Ein Unternehmen hat variabel verzinsliche Kreditforderungen in Höhe von 2 Mio. australischen Dollar (AUD) und variabel verzinsliche Kredite in Höhe von 10 Mio. AUD. Der Finanzmanager sichert das Cashflowrisiko aus der Nettoposition von 8 Mio. AUD ab, indem er einen Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen mit einem Nominalbetrag von 8 Mio. AUD abschließt. Das Unternehmen designiert den Zinsswap im Rahmen einer Absicherung der variablen Zinszahlungen für einen Teil der 8 Mio. AUD seiner Kredite in Höhe von 10 Mio. AUD.
Macro-Hedging-Strategien
Die Zulässigkeit von Proxy Hedging ist insbesondere für Banken von Bedeutung, die Absicherungsstrategien im Rahmen des Macro Cash Flow Hedging anwenden möchten. Gewöhnlich steuern Banken das Zinsspannenrisiko, das aus dem Missverhältnis von festverzinslichen zu variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden, resultiert, über ihre Bankbücher. Angenommen, für die Vermögenswerte wurde ein variabler und für die Verbindlichkeiten ein fester Zinssatz vereinbart. Das Missverhältnis von festverzinslichen zu variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wird durch den Abschluss von Zinsswaps mit festen Einzahlungen und variablen Auszahlungen beseitigt. Es gibt kein Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, das eine derartige Absicherung von Zinsspannen vorsieht. Banken, die einem solchen Risiko ausgesetzt sind, müssen daher entweder die Vorschriften für die Bilanzierung von Fair Value Hedges auf die Verbindlichkeiten oder die Vorschriften für die Bilanzierung von Cash Flow Hedges auf die Vermögenswerte anwenden, obwohl die tatsächlichen Risikomanagementaktivitäten die Absicherung weder der beizulegenden Zeitwerte noch der Cashflows, sondern vielmehr der Zinsspanne zum Ziel haben. Sowohl die Bilanzierung von Cash Flow Hedges als auch die Bilanzierung von Fair Value Hedges stünden tendenziell mit den Risikomanagementaktivitäten im Einklang.
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6.1 Beurteilung der Effektivität
Nach den neuen Regelungen sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, eine rückwirkende Effektivitätsbeurteilung unter Beachtung quantitativer Mindestgrenzen von 80 % bis 125 % vorzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Hedge Accounting unabhängig von der Effektivität der Sicherungsbeziehung fortgesetzt wird. Eine prospektive Effektivitätsbeurteilung ist weiterhin
6 Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
vorzunehmen – ähnlich wie zu Beginn der Sicherungsbeziehung (siehe unsere Ausführungen in Kapitel 5.1). Darüber hinaus ist eine fortlaufende Effektivitätsbeurteilung mindestens zu jedem Berichtsstichtag, bei Änderung wesentlicher Umstände auch vorher, erforderlich.
Abbildung 2: Effektivitätsbeurteilung und Adjustierung
Eine prospektive Effekti-vitätsbeurteilung ist fortlaufend, mindestens aber zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen.
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Adjustierung Beendigung
Effektive Sicherungsbeziehung
Hat sich die Zielsetzung des Risikomanagements für die designierte Sicherungsbeziehung geändert?
Besteht weiterhin ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument?
Dominiert die Auswirkung des Kredit risikos die Wertänderungen, die aus dem wirt-schaftlichen Zusammenhang resultieren?
Besteht ein Ungleichgewicht im Absicherungsverhältnis, das zu einer Ineffektivität führen könnte?
Retrospektive Ermittlung der Ineffektivität und GuV-wirksame Erfassung
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
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Ein Unternehmen muss zunächst beurteilen, ob sich die Zielsetzung des Risikomanagements für die designierte Sicherungsbeziehung geändert hat. Eine solche Änderung hätte die Beendigung der Sicherungsbeziehung zur Folge. Auf die Beendigung von Sicherungsbeziehungen wird in Kapitel 6.3 näher eingegangen.
Ein Unternehmen müsste die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung auch dann beenden, wenn sich herausstellt, dass zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr besteht. Dies ist plausibel, da die Existenz eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht durch eine Anpassung des Absicherungsverhältnisses beeinflusst werden kann. Gleiches gilt für die Auswirkungen des Kreditrisikos. Dominiert das Kreditrisiko die Sicherungsbeziehung, so muss das Unternehmen die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung beenden.
Eine Adjustierung des Absicherungsverhältnisses kann jedoch erforderlich werden, wenn das Unternehmen feststellt, dass sich das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument nicht mehr in der erwarteten Relation zueinander entwickeln. Das Unternehmen muss dann beurteilen, ob zu erwarten ist, dass dies auch künftig der Fall sein wird. Trifft dies zu, so wird das Unternehmen aller Wahrscheinlichkeit nach das Absicherungsverhältnis anpassen, um die veränderte Beziehung zwischen den Bezugsgrößen abzubilden.
Unter IAS 39 führt eine Änderung des Absicherungsverhältnisses zur Beendigung der Sicherungsbeziehung und zur (Re)Designation einer neuen Sicherungsbeziehung. Bei einem Cash Flow Hedge dürfte dies ein bestimmtes Ausmaß an Ineffektivität hervorrufen, da sich der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments seit dem Zeitpunkt, zu dem es ursprünglich designiert wurde, geändert haben dürfte (dies wird auch als LateHedge Problem bezeichnet).
Das Rebalancing nach IFRS 9 räumt Unternehmen nun die Möglichkeit ein, ihr Absicherungsverhältnis zu verbessern, ohne die Sicherungsbeziehung beenden zu müssen, und dadurch die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Ineffektivität zu verringern.
Die Regelung zur Adjustierung einer Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, ihr Absicherungsverhältnis zu verbessern, ohne die Sicherungs-beziehung beenden zu müssen.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
6.2 Adjustierung der Sicherungs-beziehung (rebalancing)
6.2.1 DefinitionDas durch IFRS 9 neu eingeführte Konzept des Rebalancing umfasst lediglich Anpassungen des Absicherungsverhältnisses, um auf Änderungen in der Relation zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument zu reagieren. Sämtliche sonstigen Änderungen, die am Volumen des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments vorgenommen werden, stellen kein Rebalancing im Sinne des Standards dar. Dies hat zur Folge, dass solche Änderungen als teilweise Beendigung der Sicherungsbilanzierung zu betrachten sind, wenn das Unternehmen das Volumen, in dem es Risiken absichert, reduziert, und als neue Designation einer Sicherungsbeziehung, sofern das Unternehmen das Volumen erhöht.
Eine Adjustierung der Sicherungsbeziehung ist also nur dann relevant, wenn zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein Basisrisiko besteht. Die Adjustierung wirkt sich nur auf die in Zukunft erwartete relative Sensitivität des Grundgeschäfts gegenüber dem Sicherungsinstrument aus, da die Ineffektivität aus den bisherigen Änderungen der Sensitivität bereits in der GuV erfasst worden ist. 6.2.2 Pflicht zur AdjustierungOb ein Unternehmen eine Sicherungsbeziehung anpassen muss, ist eine Tatsachenfrage und hängt in erster Linie davon ab, ob sich das für Risikomanagementzwecke verwendete Absicherungsverhältnis geändert hat. Ein Eebalancing ist erforderlich, wenn sich die Risikomanagementzielsetzung für diese Sicherungsbeziehung zwar nicht verändert hat, die Sicherungsbeziehung jedoch die Effektivitätsanforderungen hinsichtlich des Absicherungsverhältnisses nicht mehr erfüllt. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Absicherungsverhältnis nicht mehr dem für Risikomanagementzwecke verwendeten Absicherungsverhältnis entspricht (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 5.4).
Das für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendete Absicherungsverhältnis, auch bei der erstmaligen Designation, würde jedoch von dem für Risikomanagementzwecke festgelegten Absicherungsverhältnis abweichen, wenn die Verwendung des Letzteren eine Ineffektivität zur Folge hätte, mit der
ein Bilanzierungsergebnis erzielt würde, das mit der Zielsetzung des Hedge Accounting nicht übereinstimmt.
IFRS 9 stellt klar, dass nicht jede Veränderung des Ausgleichsgrades zwischen den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts eine Änderung des Absicherungsverhältnisses darstellt, die eine Adjustierung erforderlich macht. So können beispielsweise Ineffektivitäten, die aus einer Schwankung bei einem ansonsten konstanten Absicherungsverhältnis entstehen, nicht durch eine Anpassung des Absicherungsverhältnisses reduziert werden. Ein Trend in der Entwicklung der Ineffektivität könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Beibehaltung des Absicherungsverhältnisses künftig eine höhere Ineffektivität auslösen könnte. IFRS 9 stellt ferner klar, dass ein Bilanzierungsergebnis, das mangels Anpassung des Absicherungsverhältnisses für Risikomanagementzwecke mit der Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht übereinstimmt, nicht die Voraussetzung für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfüllt. Entsprechend erfüllt ein unangemessenes Absicherungsverhältnis, gleich ob es durch eine Handlung (unangemessene Designation) oder durch eine Unterlassung (Versäumnis, eine Designation, die ungeeignet geworden ist, anzupassen) zustande gekommen ist, nicht die Voraussetzungen für Hedge Accounting.
6.2.3 Durchführung des RebalancingDas Rebalancing kann durch eine der folgenden Maßnahmen vorgenommen werden:
• Erhöhung des Volumens des Grundgeschäfts
• Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments
• Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts
• Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments
Eine Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments oder des Grundgeschäfts bedeutet nicht, dass die entsprechenden Transaktionen oder Posten nicht mehr existieren oder dass mit deren Eintritt nicht mehr gerechnet wird. Durch das Rebalancing wird nur angepasst, was in einer bestimmten Sicherungsbeziehung designiert wurde. Dies zeigt das nachfolgende Beispiel.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
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Beispiel 25: Adjustierung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments
Ein Unternehmen geht am 1. Januar 20x1 davon aus, dass es in zwölf Monaten 1 Mio. Barrel Rohöl der Sorte West Texas Intermediate (WTI) erwerben wird. Das Unternehmen designiert einen Terminkontrakt über 1,05 Mio. Barrel BrentRohöl in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung des mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden erwarteten Kaufs (Absicherungsverhältnis von 1,05 : 1).
Zum 30. Juni 20x1 belaufen sich die kumulativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts auf 200 WE und die des Sicherungsinstruments auf 229 WE.
Das Unternehmen bilanziert die Sicherungsbeziehung wie folgt:
Gewinn/Verlust aus dem Sicherungsgeschäft – sonstiges Ergebnis (OCI) WE 200
Ineffektivität bei der Absicherung – GuV WE 29
Derivative Finanzinstrumente – Sicherungsinstrumente WE 229
Zur bilanziellen Abbildung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments
Unter IAS 39 würde die Sicherungsbeziehung weiterhin als wirksam eingestuft werden (Effektivität von 87,3 %/114,5 %). Der Treasurer des Unternehmens prüft, ob ein Rebalancing der Sicherungsbeziehung vorgenommen werden sollte, um eine weitere Ineffektivität der Sicherungsbeziehung zu vermeiden.
Die Analyse des Treasurers zeigt, dass die tatsächliche Sensitivität von BrentRohöl gegenüber den WTIRohölpreisen nicht den Erwartungen entsprach. Der Treasurer geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen den zwei Benchmarkpreisen auch künftig von den bisherigen Erwartungen abweichen wird, und beschließt, das Absicherungsverhältnisses auf 0,98 : 1 neu festzusetzen.
Ein solche Adjustierung kann zum 30. Juni 20x1 erreicht werden, indem ein größeres Volumen des WTIGrundgeschäfts designiert oder ein Teil des Sicherungsinstruments dedesigniert wird. Das Unternehmen entscheidet sich für Letzteres, d. h., es dedesigniert Derivate in Höhe von 0,07 Mio. Barrel BrentRohöl.
0,07 Mio. Barrel der gesamten 1,05 Mio. Barrel des Derivats sind somit nicht mehr Bestandteil der Sicherungsbeziehung. Das Unternehmen muss daher 7/105 (bzw. 6,7 %) des Sicherungsinstruments in der Bilanz in ein zu Handelszwecken gehaltenes derivatives Finanzinstrument, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, umklassifizieren. Die Dokumentation des Sicherungsgeschäfts wird entsprechend aktualisiert.
Das Unternehmen bildet das Rebalancing wie folgt in der Bilanz ab:
Derivative Finanzinstrumente – Sicherungsinstrumente WE 15
Derivative Finanzinstrumente – zu Handelszwecken gehalten WE 15
Zur bilanziellen Abbildung, dass ein Teil des derivativen Finanzinstruments nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung ist
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Beispiel 26: Anpassung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts
Zum 1. April 20x1 erwartet ein Unternehmen, dass es innerhalb der nächsten zwölf Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Menge Diesel erwerben wird. Das Unternehmen geht von monatlichen Lieferungen in Höhe von 10.000 Tonnen zum jeweiligen ortsüblichen Marktpreis aus. Es designiert daher einen Terminkontrakt über 9.500 Tonnen Diesel, der an Platts Diesel D2 als Referenzpreis gekoppelt ist, als Sicherungsinstrument in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung von 10.000 Tonnen der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Dieselkäufe im September (Absicherungsverhältnis von 1 : 0,95).
Zum 30. Juni 20x1 beläuft sich die kumulative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts auf 820 WE und die des Sicherungsinstruments auf 650 WE. Das Unternehmen bilanziert die Sicherungsbeziehung wie folgt:
CashFlowHedgeRücklage – sonstiges Ergebnis (OCI) WE 650
Derivative Finanzinstrumente – Sicherungsinstrumente WE 650
Zur bilanziellen Abbildung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments
Obwohl die Sicherungsbeziehung nur eine Effektivität von 79 % aufweist, wird keine Ineffektivität des Sicherungsgeschäfts erfasst. Gemäß Paragraf 6.5.11 von IFRS 9 muss der im sonstigen Ergebnis (OCI) kumulativ erfasste Betrag dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entsprechen (LoweroffTest):
i) dem kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument
ii) der kumulierten Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts; ein eventuell verbleibender Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist in der GuV zu erfassen.
Auf der Grundlage einer Analyse kommt das Unternehmen nun zu dem Ergebnis, dass die angemessene Hedge Ratio künftig 1 : 1,05 beträgt. Das Unternehmen kann folglich entweder das Volumen des Sicherungsinstruments erhöhen oder das Volumen des Grundgeschäfts verringern. Auf der Basis einer KostenNutzenAnalyse beschließt das Unternehmen, das Volumen des Grundgeschäfts um 952 Tonnen zu verringern.
Zum 30. Juni 20x1 wird die Adjustierung des Absicherungsverhältnisses durch die Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts als teilweise Beendigung der Sicherungsbeziehung eingestuft. Das Unternehmen beendet das Hedge Accounting für erwartete Dieselkäufe mit einem Volumen von 952 (10,000 – [9,500/1.05]) Tonnen, während die verbleibenden künftig zu erwerbenden 9.048 Tonnen Diesel weiterhin Bestandteil der Sicherungsbeziehung sind. Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung wird entsprechend aktualisiert. Es ist keine Buchung erforderlich.
Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
Im vorstehenden Beispiel benötigte das Unternehmen einen Teil der derivativen Finanzinstrumente nicht mehr zu Sicherungszwecken und schloss diesen daher aus dem Sicherungsverhältnis aus. Alternativ könnte das Unternehmen das Rebalancing auch durchführen, indem es ein größeres Volumen an Barrel Rohöl der Sorte WTI als Grundgeschäft designiert (unter der Voraussetzung, dass das größere Volumen mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht
wird). In diesem Fall wären keine unmittelbaren Buchungen erforderlich; das Unternehmen würde lediglich ein größeres Volumen als Grundgeschäft designieren. Gleiches gilt, wenn das Rebalancing durch eine Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments erfolgt. In diesem Fall würde das Unternehmen ein entsprechendes zusätzliches Volumen des Sicherungsinstruments (sofern dieses vorhanden ist) designieren.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
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Unsere Sichtweise Auch wenn der Standard Unternehmen die Möglichkeit einräumt, beim Rebalancing entweder das Volumen des Sicherungsinstruments oder das Volumen des Grundgeschäfts anzupassen, so sollten Unternehmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass eine Anpassung des Grundgeschäfts schwieriger umzusetzen ist als eine Anpassung des Sicherungsinstruments, da die unterschiedlichen Volumina, die während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung designiert wurden, nachverfolgt werden müssen.
Wurde beispielsweise einem Grundgeschäft eine Menge von 10 Tonnen hinzugefügt, um dessen Volumen zu erhöhen, und später wieder abgezogen, um das Volumen zu verringern, so wären diese 10 Tonnen nur für einen bestimmten Zeitraum der gesamten Laufzeit der Sicherungsbeziehung Bestandteil des Grundgeschäfts gewesen. Jede Anpassung des Cash Flow Hedge würde sich jedoch teilweise auf diese 10 Tonnen beziehen. Die Komplexität steigt weiter, wenn die Sicherungsbeziehung häufig adjustiert werden muss, wenn nicht alle abgesicherten Transaktionen zur gleichen Zeit eintreten oder bestimmte Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs oder Herstellungskosten von Vorräten verwendet werden.
Die Adjustierung des Grundgeschäfts könnte außerdem so verstanden werden, dass das Unternehmen einen bilanzierungsorientierten Ansatz für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verfolgt, denn normalerweise würde das Risikomanagement das Volumen des designierten Sicherungsinstruments beim Rebalancing anpassen, da das abgesicherte Grundgeschäft vorgegeben und bestimmt ist, welche Sicherungsgeschäfte erforderlich sind.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
6.3 Beendigung einer Sicherungsbeziehung
Sofern die Voraussetzungen zum Hedge Accounting nicht mehr erfüllt sind, muss ein Unternehmen die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung beenden. Wie in Kapitel 6.1 erläutert, ist dies beispielsweise der Fall, wenn sich das Ziel des Risikomanagements für die Sicherungsbeziehung geändert hat.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber den Regelungen des IAS 39 stellt die Einführung einer „teilweisen Beendigung“ von Sicherungsbeziehungen dar. Das bedeutet, dass das Hedge Accounting für den restlichen Teil der Sicherungsbeziehung fortbesteht. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Szenarien, die entweder zu einer vollständigen oder zu einer teilweisen Beendigung einer Sicherungsbeziehung führen:
Mit IFRS 9 wird nun eine „teilweise Beendigung“ von Sicherungsbeziehungen eingeführt. Das bedeutet, dass das Hedge Accounting für den restlichen Teil der Sicherungsbeziehung fortbesteht.
Szenario Beendigung
Das Risikomanagementziel hat sich geändert. Vollständig oder teilweise
Zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht kein Vollständig wirtschaftlicher Zusammenhang mehr.
Die Auswirkungen des Kreditrisikos dominieren die Wertänderungen der Vollständig Sicherungsbeziehung.
Im Rahmen des Rebalancing wird das Volumen des Grundgeschäfts oder des Teilweise Sicherungsinstruments reduziert.
Das Sicherungsinstrument läuft aus. Vollständig
Das Sicherungsinstrument wird (vollständig oder teilweise) veräußert, Vollständig oder teilweise beendet oder ausgeübt.
Das Grundgeschäft (oder ein Teil davon) existiert nicht mehr oder es wird Vollständig oder teilweise nicht mehr mit seinem Eintritt gerechnet.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
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Beispiel 27: Teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung aufgrund einer Änderung des Risikomanagementziels
Die ABC Ltd. finanziert sich derzeit vollständig über variabel verzinsliche Kredite (die nachfolgenden Tabellen stellen die Nominalwerte dar):
Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten 1. Januar 20x1 Variabel verzinslich Festverzinslich
Kredite WE 100 WE 0 100 % 0 %
RisikomanagementstrategieSicherstellung, dass 20 % bis 40 % der gesamten Kredite einen festen Zinssatz aufweisen
RisikomanagementmaßnahmeDer Finanzleiter schließt einen Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen ab und designiert diesen Zins swap in einer Sicherungsbeziehung.
RisikomanagementzielVerwendung eines Zinsswaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einem Nominalwert von 30 Mio. WE in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung der Zinszahlungen für einen Teil der variabel verzinslichen Kredite in Höhe von 30 Mio. WE, um sicherzustellen, dass 30 % der Kredite festverzinslich sind
Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten 1. Januar 20x1 Variabel verzinslich Festverzinslich
Kredite WE 100 WE 0 Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (30) 30
Gesamt WE 70 WE 30 70 % 30 %
Die Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 enthalten drei 8 Beispiele, die sich mit der Frage befassen, wann eine Änderung des Risikomanagementziels vorliegt. Wir sind der Auffassung, dass eine Änderung des Risikomanagementziels eine Tatsache sein muss, die sich im tatsächlichen Risikomanagement des Unternehmens widerspiegelt. Die folgenden Beispiele – das erste Beispiel wurde den Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 entnommen – zeigen, wie diese Frage in der Praxis beurteilt werden kann.
8 Diese Beispiele sind unter Tz. B6.5.24 des IFRS 9(2013) zu finden.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
Beispiel 27: Teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung aufgrund einer Änderung des Risikomanagementziels (Forts.)
Am 31. März 20x2 benötigt das Unternehmen eine weitere Finanzierung. Es begibt eine festverzinsliche Anleihe über 50 Mio. WE und profitiert so von den niedrigeren Zinsen. Gleichzeitig beschließt das Unternehmen, dass künftig 40 % seiner gesamten Kredite einen festen Zinssatz aufweisen sollen, was mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens im Einklang steht.
Langfristige finanzielle 31. März 20x2Verbindlichkeiten Variabel Fest- verzinslich verzinslich
Kredite WE 100 WE 50
Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (30) 30
Gesamt WE 70 WE 80 47 % 53 %
Es zeigt sich, dass die ABC Ltd. nicht mehr innerhalb der in ihrer Risikomanagementstrategie festgelegten Bandbreite von 20 % bis 40 % liegt. Um mit der Risikomanagementstrategie wieder im Einklang zu stehen, muss das Unternehmen einen Teil seines Zinsswaps beenden. Anders ausgedrückt: Das Risikomanagementziel für die Sicherungsbeziehung hat sich geändert. ABC dedesigniert daher einen Teil des Zinsswaps in Höhe von 20 Mio. WE (teilweise Beendigung der Sicherungsbeziehung).
In Zukunft wird sich das Fremdfinanzierungs und Risikoprofil von ABC wie folgt darstellen:
Langfristige finanzielle 31. März 20x2Verbindlichkeiten Variabel Fest- verzinslich verzinslich
Kredite WE 100 WE 50
Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (10) 10
Gesamt WE 90 WE 60 60 % 40 %
Dieses Beispiel zeigt lediglich das Resultat einer von mehreren möglichen Vorgehensweisen. Das Unternehmen hätte sein Zinsrisiko auch auf andere Weise anpassen können, um innerhalb der angestrebten Bandbreite für seine festverzinslichen Kredite zu bleiben, z. B. durch die Verwandlung eines Teilbetrags in Höhe von 20 Mio. WE der neuen festverzinslichen Anleihe in einen Kredit mit einem variablen Zinssatz. In diesem Fall hätte das Unternehmen nicht einen Teil seines bereits bestehenden Cash Flow Hedge beendet, sondern einen neuen Fair Value Hedge designiert.
Unsere Sichtweise Das in den Anwendungsleitlinien des Standards enthaltene Beispiel ist natürlich sehr vereinfacht. In der Praxis haben Unternehmen meist versetzte Laufzeiten für die unterschiedlichen Finanzierungsbestandteile. In diesen Fällen wäre oftmals bereits anhand der Laufzeit des neuen Zinsswaps ersichtlich, ob es sich bei diesen um einen Fair Value Hedge für die neu ausgegebene Anleihe oder um eine Verringerung des Volumens des Cash Flow Hedge für die bereits bestehenden Kredite handelt. Hätte die neue festverzinsliche Anleihe in Höhe von 50 Mio. WE eine längere Laufzeit als die bestehenden Kredite und hätte der neue Zinsswap dieselbe Laufzeit wie die Anleihe, so würde dies darauf hindeuten, dass es sich dabei um einen Fair Value Hedge der neuen festverzinslichen Anleihe und nicht um eine Verringerung des Cash Flow Hedge für die bereits bestehenden Kredite handelt. Eine Reduzierung des Volumens des Cash Flow Hedge entspräche dagegen dem Abschluss eines neuen Zins swaps, der dieselbe Restlaufzeit aufweist wie der bestehende Zinsswap und diesen teilweise ausgleicht.
8 Diese Beispiele sind unter Tz. B6.5.24 des IFRS 9(2013) zu finden.
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Nachfolgende Effektivitätsbeurteilungen, Adjustierung (rebalancing) und Beendigung einer Sicherungsbeziehung
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Beispiel 28: Teilweise Beendigung eines Interest Margin Hedge
Die XYZBank hält in ihrem Bankenbuch eine Kombination von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit festen und variablen Zinssätzen. Zu Risikomanagementzwecken ordnet die Bank alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf der Grundlage ihrer vertraglichen Laufzeit bestimmten Laufzeitbändern zu. Zum 1. Januar 20x1 hält die Bank in ihrem 5JahresLaufzeitband die folgenden Instrumente (die nachfolgende Tabelle stellt die Nominalwerte in Mio. WE dar):
Festverzinslich Variabel verzinslichÜbersicht über die Instrumente mit Vermögens- Verbindlich- Vermögens- Verbindlich-einer Laufzeit von fünf Jahren: werte keiten werte keiten
Gehaltene Anleihen – – 20 –Hypotheken 30 – 10 –Kredite an Privatkunden 30 – 10 –Termineinlagen von Kunden – – – (60)Ausgegebene Anleihen – (30) – (10)
Gesamt 60 (30) 40 (70)
Ungleichgewicht zwischen festem und variablem Zinssatz 30 (30)
Das Ungleichgewicht zwischen festem und variablem Zinssatz führt zu einem Zinsmargenrisiko infolge von Zinsänderungen.
RisikomanagementstrategieBeseitigung des Zinsmargenrisikos, das sich aus der Inkongruenz zwischen festem und variablem Zinssatz ergibt
RisikomanagementmaßnahmeZur Umsetzung der Risikomanagementstrategie schließt die XYZBank einen Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einem Nominalwert von 30 Mio. WE ab. Für Bilanzierungszwecke könnte die Bank den Zinsswap entweder in einem Cash Flow Hedge zur Absicherung von 30 Mio. WE bestimmter variabel verzinslicher Verbindlichkeiten oder in einem Fair Value Hedge zur Absicherung von 30 Mio. WE bestimmter festverzinslicher Vermögenswerte designieren. Nach den nationalen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist die Designation von Fair Value Hedges für die Ermittlung des regulatorischen Eigenkapitals der Bank vorteilhafter.
RisikomanagementzielVerwendung eines Zinsswaps mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen und einem Nominalwert von 30 Mio. WE in einem Fair Value Hedge über festverzinsliche Kredite an Privatkunden in Höhe von 30 Mio. WE zur Absicherung einer Inkongruenz zwischen festem und variablem Zinssatz, die bei den festverzinslichen und variabel verzinslichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im 5JahresLaufzeitband des Bankenbuchs der XYZ Bank besteht
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Beispiel 28: Teilweise Beendigung eines Interest Margin Hedge (Forts.)
Zu Beginn des Jahres 20x3 kann die XYZBank dank einer erfolgreichen Werbekampagne Zugänge bei den Termineinlagen von Kunden in Höhe von 10 Mio. WE verzeichnen. Alle neuen Termineinlagen sind festverzinslich und haben eine Laufzeit von drei Jahren, die mit der (Rest)Laufzeit der Instrumente im vorstehend erwähnten Laufzeitband übereinstimmt. Die XYZBank verwendet die Einnahmen aus den neuen Termineinlagen für den Rückkauf von ausgegebenen variabel verzinslichen Anleihen in Höhe von 10 Mio. WE. Das Laufzeitband mit einer Laufzeit von (nun) drei Jahren stellt sich jetzt wie folgt dar:
Festverzinslich Variabel verzinslichÜbersicht über die Instrumente mit Vermögens- Verbindlich- Vermögens- Verbindlich-einer Laufzeit von drei Jahren: werte keiten werte keiten
Gehaltene Anleihen – – 20 –Hypotheken 30 – 10 –Kredite an Privatkunden 30 – 10 –Termineinlagen von Kunden – (10) – (60)Ausgegebene Anleihen – (30) – (0)
Total 60 (40) 40 (60)
Inkongruenz zwischen festem und variablem Zinssatz 20 (20)
Zinsswap mit festen Auszahlungen und variablen Einzahlungen (30) 30
Aufgrund der Veränderung in der Finanzierungszusammensetzung hat sich das Risikomanagementziel der Sicherungsbeziehung geändert. Bei der XYZBank liegt nun eine Übersicherung vor, sodass 10 Mio. WE der Sicherungsbeziehung beendet werden müssen.
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Die Verknüpfung der Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen mit dem Risikomanagementziel hat unter anderem zur Folge, dass freiwillige Beendigungen aus rein bilanziellen Gründen nicht länger zulässig sind. Diese bereits im ursprünglichen Exposure Draft eingeführte Änderung wurde in einigen Stellungnahmen kritisiert. Es wurde das Argument angeführt, dass die freiwillige Beendigung beibehalten werden sollte, da das Hedge Accounting selbst optional sei.
In der Vergangenheit haben Unternehmen das Hedge Accounting häufig freiwillig beendet, um beispielsweise folgende Anpassungen vorzunehmen:
• Anpassung des Absicherungsverhältnisses, um eine Änderung des erwarteten Verhältnisses zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument abzubilden
• Anpassung des Volumens der abgesicherten erwarteten Transaktion, wenn für einen Teil keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr vorliegt
Die beiden vorstehenden Szenarien werden in IFRS 9 durch die Einführung einer neuen Effektivitätsbeurteilung, des Rebalancing und der teilweisen Beendigung von Sicherungsbeziehungen berücksichtigt. Somit ist in diesen Fällen eine freiwillige Beendigung nicht mehr erforderlich.
In seinen erneuten Beratungen hat das IASB darauf hingewiesen, dass das Hedge Accounting eine Ausnahme zu den allgemeinen IFRSRechnungslegungsgrundsätzen darstelle, um die Auswirkungen einer Risikomanagementmaßnahme für ein bestimmtes Risikomanagementziel im Abschluss abbilden zu können. Ist das Risikomanagementziel unverändert und werden die Voraussetzungen für Hedge Accounting weiterhin erfüllt, so würde eine freiwillige Beendigung den ursprünglichen Grund für die Anwendung des Hedge Accounting gefährden. Das Board ist der Auffassung, dass Hedge Accounting und seine Beendigung einen bestimmten
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Sinn haben und nicht nur rein bilanzierungstechnische Vorgänge darstellen. Basierend auf dieser Überlegung hat das IASB beschlossen, die freiwillige Beendigung von Sicherungsbeziehungen bei unveränderten Risikomanagementzielen nicht zuzulassen.
6.4 Messung der IneffektivitätIFRS 9 fügt den Anwendungsleitlinien zur Ermittlung der Ineffektivität lediglich zwei neue Paragrafen hinzu. Diese beiden Abschnitte, die den Zeitwert des Geldes und hypothetische Derivate behandeln, sollen zwar eigentlich nur der Klarstellung dienen, könnten jedoch weitreichendere Auswirkungen auf einige der derzeit von den Unternehmen angewendeten Bilanzierungspraktiken haben.
Beispiel 29: Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes auf die Effektivitätsmessung
Ein Fertigungsunternehmen in Indien, dessen funktionale Währung die indische Rupie (INR) ist, rechnet mit prognostizierten Umsätzen in USD. Das Unternehmen schätzt, dass ein monatlicher Umsatz von 1 Mio. USD in den nächsten zwölf Monaten hoch wahrscheinlich ist, und möchte das damit verbundene Währungsrisiko absichern. Das Unternehmen hat außerdem einen Kredit über 20 Mio. USD aufgenommen. Anstatt Devisentermingeschäfte abzuschließen, designiert das Unternehmen den USDKredit als Sicherungsinstrument zur Absicherung des Kassakursrisikos in Verbindung mit den monatlichen hoch wahrscheinlichen USDUmsätzen.
Bei dieser Absicherung handelt es sich um ein rein bilanztechnisches Sicherungsgeschäft, da die Cashflows aus den Verkäufen und aus dem Kredit nicht übereinstimmen. Bei der Messung der Hedgeineffektivität müsste die Fremdwährungsneubewertung der erwarteten Verkäufe abgezinst werden, das Sicherungsinstrument hingegen nicht.
6.4.1 Die Auswirkung des Zeitwerts des GeldesBei der Messung der Hedgeineffektivität müssen Unternehmen den Zeitwert des Geldes berücksichtigen. Das bedeutet, dass sie den Wert des Grundgeschäfts auf der Basis des Barwerts (also unter Berücksichtigung des Zinseffekts) ermitteln müssen.
IFRS 9 enthält keine zusätzlichen Klarstellungen, die über die bereits in IAS 39 enthaltenen Erläuterungen hinausgehen. In der Bewertungspraxis wird der Zeitwert des Geldes auch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten berücksichtigt. Es ist also nur logisch, dieses Prinzip auch auf das Grundgeschäft anzuwenden.
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6.4.2 Hypothetische Derivate zur Messung der IneffektivitätZur Ermittlung der Ineffektivität von Cash Flow Hedges verwenden Unternehmen nach IAS 39 häufig ein sogenanntes hypothetisches Derivat. Dieses Derivat wird so gestaltet, dass es dem gesicherten Grundgeschäft in allen seinen bewertungsrelevanten Konditionen entspricht (in der Regel ein Zinsswap oder Terminkontrakt, der keine ungewöhnlichen Bedingungen aufweist und zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung einen beizulegenden Zeitwert von null hat). Zur Beurteilung der Wirksamkeit und Messung der Ineffektivität wird dann mittels des beizulegenden Zeitwerts des hypothetischen Derivats die Wertänderung des Grundgeschäfts ermittelt und mit der Wertänderung des tatsächlichen Sicherungsinstruments verglichen. Obwohl hypothetische Derivate in der Praxis häufig Anwendung finden, geht IAS 39 nicht explizit auf sie ein.
IFRS 9 stellt klar, dass ein hypothetisches Derivat eine Möglichkeit ist, um die Wertänderung des Grundgeschäfts zur Messung der Ineffektivität zu ermitteln. Der Standard präzisiert ferner, dass das hypothetische Derivat eine genaue Nachbildung des Grundgeschäfts sein und jede andere Methode zur Ermittlung der Wertänderung des Grundgeschäfts dasselbe Ergebnis hervorbringen muss. Das hypothetische Derivat darf somit keine Merkmale aufweisen, die nur im Sicherungsinstrument, nicht aber im Grundgeschäft enthalten sind.
Dieses Kriterium erscheint logisch, könnte jedoch weiter gehende Auswirkungen auf Cash Flow Hedges haben, als von vielen erwartet. IFRS 9 weist darauf hin, dass das hypothetische Derivat das Grundgeschäft und nicht die „perfekte Sicherungsbeziehung“ abbilden soll. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht einfach unterstellen können, dass ein Cash Flow Hedge mit übereinstimmenden Bedingungen (z. B. wenn die Bedingungen des Sicherungsinstruments genau mit den Bedingungen der abgesicherten erwarteten Transaktion übereinstimmen) keine Ineffektivität aufweist.
IFRS 13 schreibt beispielsweise vor, dass sowohl das Kreditrisiko der Vertragspartei als auch das eigene Kreditrisiko des Unternehmens in die Bewertung eines Derivats einfließen müssen. Das Kreditrisiko der Vertragspartei eines Derivats, das in einer Sicherungsbeziehung als Sicherungsinstrument designiert ist, dürfte
IFRS 9 stellt außerdem klar, dass ein hypothetisches Derivat nur stellver-tretend für das Grundgeschäft, nicht aber für ein „perfektes Sicherungs-instrument“ verwendet werden kann. Das hypothetische Derivat darf somit keine Merkmale aufweisen, die nur im Sicherungsinstrument, nicht aber im Grundgeschäft enthalten sind.
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vom Kreditrisiko des Grundgeschäfts (sofern vorhanden) abweichen. Der Unterschied im Kreditrisiko dürfte zu einem gewissen Maß an Ineffektivität führen (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 5.3). IFRS 9 stellt klar, dass ein Unternehmen, das ein hypothetisches Derivat zur Messung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge verwendet, nicht davon ausgehen kann, dass das Kreditrisiko der Vertragspartei aus dem Sicherungsinstrument ein Merkmal ist, das auch im Grundgeschäft vorhanden ist. Handelt es sich beim Grundgeschäft beispielsweise um eine erwartete Transaktion, so wäre gar kein Kreditrisiko vorhanden, welches das Kreditrisiko, das Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments hat, ausgleichen könnte. Hieraus ergäbe sich eine gewisse Ineffektivität. Weist das Grundgeschäft aber ein Kreditrisiko auf, so müssten dessen Auswirkungen unabhängig vom Sicherungsinstrument ermittelt werden.
Eine weitere (möglicherweise unerwartete) Ursache für Ineffektivität ist der Abzinsungssatz, der zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von mit Barmitteln abgesicherten Zinsswaps herangezogen wird. Die beizulegenden Zeitwerte von Zinsswaps wurden in der Vergangenheit anhand von auf dem LIBOR basierenden Abzinsungssätzen berechnet. Per Definition ist der LIBOR der durchschnittliche Zinssatz, zu dem Referenzbanken auf dem Interbankenmarkt unbesicherte Barmittel in einer bestimmten Währung und für eine bestimmte Laufzeit aufnehmen können. Die Verwendung des LIBOR als standardmäßiger Abzinsungssatz ist jedoch insoweit unsachgemäß, als mittlerweile viele derivative Transaktionen besichert sind. Bei Handelsgeschäften, die mit Barmitteln besichert sind, sollte statt des LIBOR ein Tagesgeldsatz verwendet werden. Overnight Index Swaps (OIS) sind Zinsswaps, deren variable Komponente an einen Zinssatz für unbesicherte Tagesgeldtransaktionen im Interbankenhandel gekoppelt ist. Der OISZinssatz spiegelt die Finanzierungskosten von mit Barmitteln besicherten Zinsswaps sehr viel besser wider.
Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eines mit Barmitteln besicherten Zinsswaps, der an den LIBOR gekoppelt ist, müsste die Berechnung der künftigen variablen Cashflows anhand einer Forwardkurve erfolgen. Diese Cashflows würden dann jedoch mittels der OISSwapkurve abgezinst. Dies würde zu einem
anderen beizulegenden Zeitwert führen als bei nicht besicherten Zinsswaps, bei denen sowohl die Terminzinssätze als auch die Abzinsungssätze aus der LIBORSwapkurve abgeleitet werden. Die daraus resultierende Ineffektivität wird mitunter auch als das MultiCurveProblem bezeichnet.
LIBOR und OISZinssätze wichen in der Vergangenheit nur in wenigen Basispunkten voneinander ab. Während der Finanzkrise hat sich der Unterschied jedoch erheblich vergrößert und es wird nicht erwartet, dass sich diese Entwicklung in absehbarer Zukunft umkehren wird.
Bei Derivaten, die mit Barmitteln besichert sind, hätten beide Vertragsparteien identische Sicherungsanforderungen zu erfüllen, wodurch sich das Kreditrisiko beider Vertragsparteien deutlich verringerte. Dies würde die wirtschaftliche Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts verbessern, könnte aber gleichzeitig die bilanzielle Ineffektivität erhöhen.
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7.1 Zeitwert von OptionenDer beizulegende Zeitwert einer Option setzt sich aus dem inneren Wert (intrinsic value) und dem Zeitwert (time value) zusammen. Wird eine Option im Rahmen von Absicherungsaktivitäten eingesetzt, wird nur der innere Wert zum Ausgleich der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das abgesicherten Risiko zurückzuführen sind, verwendet (es sei denn, das Grundgeschäft enthält ebenfalls eine Option; siehe hierzu die Erläuterungen in Kapitel 3). Die in IAS 39 enthaltene Regelung, wonach Unternehmen die Wahl haben, ob sie eine Option in ihrer Gesamtheit als Sicherungsinstrument designieren oder ob sie den Zeitwert und den inneren Wert trennen und nur den inneren Wert designieren, wurde unverändert übernommen.
Wird die Option gemäß IAS 39 in ihrer Gesamtheit als Sicherungsinstrument zur Absicherung eines Grundgeschäfts, das keine Option enthält, designiert, so resultieren aus den dem Time Value zuzuordnenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts Ineffektivitäten. Je nach Höhe der daraus resultierenden Ineffektivität könnte das Unternehmen gar den Nachweis der prospektiven Effektivität nicht erbringen oder gezwungen sein, die Sicherungsbilanzierung aufgrund der Änderungen des Zeitwerts einzustellen. Wird dagegen nur der innere Wert der Option designiert, ist der Zeitwert GuVwirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wodurch es auch zu einer wesentlichen Volatilität in der GuV kommen kann. In beiden Fällen schlägt sich die Änderung des Zeitwerts folglich in der GuV nieder.
Für Zwecke des Risikomanagements betrachten Unternehmen die Optionsprämie, die zu Beginn häufig nur dem Zeitwert entspricht, gewöhnlich eher als Kosten der Absicherung und weniger als eine zu Handelszwecken gehaltene Position. Ökonomisch betrachtet, könnte der Zeitwert einer Option als Risikoabsicherungsprämie (quasi eine Art Versicherungsprämie) betrachtet werden.
IFRS 9 sieht keine Änderung im Hinblick auf die Designation einer Option in einer Sicherungsbeziehung vor, d. h., es ist weiterhin möglich, Optionen in ihrer Gesamtheit oder nur den inneren Wert der Option als Sicherungsinstrument zu designieren. Das IASB hat jedoch den oben genannten Bedenken Rechnung getragen und eine neue Bilanzierungsmethode für Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Values eingeführt, wenn nur der innere Wert einer Option als Sicherungsinstrument in der Sicherungsbeziehung designiert wird.
7 Sonstige Änderungen
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Value von Optionen werden über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung zunächst im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst. Die weiterführende Bilanzierung hängt von der Art der abgesicherten Transaktion ab. Der Standard unterscheidet zwischen transaktionsbezogenen und periodenbezogenen Grundgeschäften.
• Transaktionsbezogenes Grundgeschäft: Der Zeitwert einer Option, die zur Absicherung eines transaktionsbezogenen Grundgeschäfts verwendet wird, ist Teil der Kosten der Transaktion. Ein Beispiel hierfür ist die Absicherung des erwarteten Kaufs eines Rohstoffs. Der kumulierte im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Betrag wird – analog zu den kumulierten Beträgen in der CashFlowHedgeRücklage – umgegliedert (siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel 8.1). Das heißt: Führt das gesicherte Grundgeschäft später zum Ansatz eines nichtfinanziellen Postens, so wird der kumulierte im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Betrag als Anpassung der Anschaffungskosten oder des Buchwerts (Basis Adjustment) erfasst. In allen anderen Fällen wird der Betrag in der Periode oder in den Perioden, in der bzw. denen sich die abgesicherten Zahlungsströme auf die GuV auswirken, in die GuV umgegliedert (Reclassification Adjustment gem. IAS 1).
• Periodenbezogenes Grundgeschäft: Der Zeitwert einer Option, die zur Absicherung eines periodenbezogenen Grundgeschäfts verwendet wird, weist den Charakter von Kosten für die Risikoabsicherung über einen bestimmten Zeitraum auf. Als Beispiel ließe sich die Absicherung von Rohstoffvorräten über einen Zeitraum von sechs Monaten durch eine entsprechende Option auf diesen Rohstoff anführen. Der ursprünglich im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Betrag wird auf systematische und nachvollziehbare Weise über die Dauer der Sicherungsbeziehung in die GuV umgegliedert (Reclassification Adjustment gem. IAS 1). Dies ist der Zeitraum, über den sich die bilanzielle Anpassung (Hedge Adjustment) des inneren Werts der Option in der GuV auswirken könnte (bzw. auf das sonstige Ergebnis [OCI], wenn mit der Option ein Eigenkapitalinstrument abgesichert wird, das GuVneutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird).
IFRS 9 führt eine neue Bilanzierungsmethode für Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Values einer Option ein, wenn nur der innere Wert als Sicherungsinstrument in der Sicherungs - beziehung designiert wird. Welche Bilanzierungs-methode angemessen ist, hängt von der Art des Grundgeschäfts ab, das mit dem inneren Wert der Option abgesichert wird.
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Sonstige Änderungen
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Die Unterscheidung zwischen transaktionsbezogenen und periodenbezogenen Grundgeschäften macht deutlich, dass die Bilanzierung des Zeitwerts der Option im Einklang mit den allgemeinen IFRS Grundsätzen zur Bilanzierung von Zahlungen, die Versicherungsprämien gleichen, erfolgen sollte (siehe hierzu unsere vorstehenden Ausführungen bezüglich Versicherungsprämien). Unternehmen, die diese Unterscheidung treffen, müssen berücksichtigen, wie sich die Bilanzierung des Grundgeschäfts in der GuV niederschlagen wird.
Führt ein Grundgeschäft später zu einer Transaktion, deren Kosten als Bestandteil eines einmaligen Ereignisses bilanziert werden (z. B. Kauf oder Verkauf eines Postens), so bezieht sich der Zeitwert der Option auf ein transaktionsbezogenes Grundgeschäft. Beispiele hierfür sind Absicherungen des erwarteten Kaufs von Vorräten oder Sachanlagen und Absicherungen von erwarteten Verkäufen. Resultiert der Kauf oder Verkauf aus einer festen Verpflichtung, so bezieht sich der Zeitwert der Option auf ein transaktionsbezogenes Grundgeschäft, da sich die aus diesen festen Verpflichtungen resultierenden Transaktionen zur selben Zeit wie vergleichbare erwartete Transaktionen in der GuV niederschlagen.
Führt das Grundgeschäft später zu einer Risikoabsicherung über einen bestimmen Zeitraum, der keine Transaktion beinhaltet, deren Kosten als Bestandteil eines einmaligen Ereignisses bilanziert werden, so bezieht sich der Zeitwert der Option auf ein periodenbezogenes Grundgeschäft. Beispiele hierfür sind Absicherungen von Zinsaufwendungen oder erträgen in bestimmten Perioden, bereits bestehende Vorräte, die gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts abgesichert werden, oder die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Im Falle einer ForwardStartZinsoption würde der im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste Zeitwert über die von der Option abgedeckten Perioden in die GuV umgegliedert werden (d. h., der relevante Zeitraum erstreckt sich nicht auf den anfänglichen Teil der Optionslaufzeit).
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Sonstige Änderungen
Welche Bilanzierungsmethode jeweils sachgerecht ist, lässt sich in der Praxis regelmäßig feststellen, indem überprüft wird, wie sich der innere Wert der Option in einer entsprechenden Sicherungsbeziehung in der GuV auswirken könnte. Dies entscheidet in den meisten Fällen über den Zeitpunkt der Erfassung des Zeitwerts der Option in der GuV. Eine Ausnahme hierbei sind gesicherte feste Verpflichtungen. Bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts fester Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens würde sich der innere Wert der Option während des Zeitraums, für den die Verpflichtung besteht, in der GuV auswirken; der Zeitwert der Option müsste jedoch so lange abgegrenzt werden, bis die Verpflichtung erfüllt wird (siehe unsere Erläuterungen zu transaktionsbezogenen Grundgeschäften).
Bei der Absicherung von Zahlungsströmen sind die im kumu lierten sonstigen Ergebnis (OCI) abgegrenzten Beträge nicht Bestandteil der CashFlowHedgeRücklage, sondern stellen eine andere Eigenkapitalkomponente dar, da diese Bilanzierung von Kosten der Absicherung nur dann Anwendung findet, wenn der Zeitwert der Option von der Designation als Sicherungsinstrument ausgenommen ist. Die CashFlowHedgeRücklage enthält nur Gewinne oder Verluste aus Sicherungs instrumenten des effektiven Teils einer Sicherungsbeziehung (d. h. Beträge, die Bestandteil der Designation einer Sicherungs beziehung sind). Regelmäßig beträgt der Zeitwert zum Verfalltag eines Optionsvertrags nahezu null. Bei einem transaktionsbezogenen Grundgeschäft bedeutet die Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Time Values im sonstigen Ergebnis (OCI), dass der bei Designation bestehende Time Value bei Verfall im sonstigen Ergebnis (OCI) kumulativ erfasst ist. Bei Eintritt der abgesicherten Transaktion erfolgt die Bilanzierung des kumulierten Zeitwerts in Übereinstimmung mit der Bilanzierung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des inneren Werts der Option (die ebenfalls im sonstigen Ergebnis [OCI] kumulativ erfasst wurden). Im Rahmen periodenbezogener Grundgeschäfte enthält der Standard zwei Beispiele zur weiterführenden Präzi sierung der Formulierung „auf systematische und nachvollziehbare Weise“ (on a systematic and rational basis) im Zusammenhang mit der Umgliederung der kumulierten Zeitwertänderungen vom sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV. Nach unserer Ansicht ist eine lineare Vorgehensweise in den meisten Fällen angemessen.
Beispiel 30: Absicherung des Erwerbs von Sachanlagen (transaktionsbezogen)
Im ersten Quartal eines Jahres plant ein Fertigungsunternehmen, eine neue Maschine für seinen Herstellungsprozess zu erwerben. Die Lieferung der Maschine wird für das dritte Quartal erwartet. Der Kaufpreis wird sich auf 5 Mio. schwedische Kronen (SEK) belaufen. Da die funktionale Währung des Unternehmens die norwegische Krone (NOK) ist, ist das Unternehmen bei dieser erwarteten Transaktion einem Währungsrisiko ausgesetzt. Das Unternehmen erwirbt eine Option zum Kauf (sog. CallOption) von 5 Mio. SEK, da es nur das Abwärtsrisiko absichern möchte. Die Merkmale der Option entsprechen denen der erwarteten Transaktion. Das Unternehmen designiert nur den inneren Wert der Option in einem Cash Flow Hedge des hoch wahrscheinlich eintretenden erwarteten Kaufs der Maschine. Zu Beginn der Sicherungsbeziehung beträgt der Zeitwert der Option 30.000 NOK. Nach dem Beginn der Sicherungsbeziehung beläuft sich der Zeitwert der Option am Ende des ersten Quartals auf 16.000 NOK und am Ende des zweiten Quartals auf 7.000 NOK.
Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften von IFRS 9 auf den Zeitwert der Option führt zu der folgenden Veränderung im sonstigen Ergebnis (OCI) und der Rücklage innerhalb des Eigenkapitals, in der Beträge in Bezug auf den Zeitwert von Optionen in Verbindung mit transaktionsbezogenen Grundgeschäften kumulativ erfasst werden:
Alle Beträge in 1.000 NOK Q 1 Q 2 Q 3
Rücklage zu Quartalsbeginn – (14) (23)
Veränderung des Zeitwerts der Option (14) (9) (7)
Anpassung des Buchwerts (basis adjustment) der Maschine – – 30
Rücklage zum Quartalsende (14) (23) –
Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode (14) (9) (7)
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Sonstige Änderungen
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die am Ende der Laufzeit der Sicherungsbeziehung abzugrenzenden Transaktionskosten (im Falle von transaktionsbezogenen Grundgeschäften) null betragen.
In den vorstehenden Beispielen 30 und 31 wird unterstellt, dass die bewertungsrelevanten Parameter (critical terms) der Option denen des Grundgeschäfts entsprechen. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall. Die vorstehend beschriebene Bilanzie rungs methode für periodenbezogene und zeitpunktbezogene Grundgeschäfte ist nur in dem Maße anwendbar, in dem sich der Zeitwert auf das Grundgeschäft bezieht. Wenn die bewertungsrelevanten Parameter der Option von denjenigen des Grundgeschäfts abweichen, wäre eine zusätzliche Beurteilung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist der tatsächliche Zeitwert mit dem einer hypothetischen Option zu vergleichen, die die bewertungsrelevanten Parameter des Grundgeschäfts perfekt nachbildet (in IFRS 9 als angepasster Zeitwert [aligned time value] bezeichnet).
Entsprechen die bewertungsrelevanten Parameter der Option nicht denen des Grundgeschäfts, so ist der Zeitwert in Situationen, in denen der angepasste Zeitwert den tatsächlichen Zeitwert übersteigt, anders zu bilanzieren als in Situationen, in denen der tatsächliche Zeitwert den angepassten Zeitwert übersteigt. Übersteigt der tatsächliche Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung den angepassten Zeitwert, so ist Folgendes zu bilanzieren:
• Der angepasste Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung wird auf systematische und nachvollziehbare Weise erfolgswirksam über den Zeitraum, über den sich das Grundgeschäft auf die GuV auswirkt, in die GuV abgeschrieben (bei einem periodenbezogenen Grundgeschäft).
• Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des angepassten Zeitwerts wird im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst.
• Die restliche Differenz zwischen der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts und des angepassten Zeitwerts ist in der GuV zu erfassen.
Übersteigt der angepasste Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung den tatsächlichen Zeitwert, so ist Folgendes zu bilanzieren:
• Der tatsächliche Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung wird auf systematische und nachvollziehbare Weise über den Zeitraum, über den sich das Grundgeschäft auf die GuV auswirkt,
Beispiel 31: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)
Ein Unternehmen begibt eine variabel verzinsliche Anleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren und möchte sich gegen Erhöhungen des Zinsaufwands in den ersten zwei Jahren absichern. Daher erwirbt das Unternehmen einen Zinscap mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Nur der innere Wert des Zinscaps wird in einem Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument designiert.
Der Zeitwert beläuft sich zum Zeitpunkt der Designation auf 20.000 WE. Dieser Betrag wird linear über die Dauer der Sicherungsbeziehung, also die ersten zwei Jahre, in die GuV umgegliedert. Nach Beginn beläuft sich der Zeitwert der Option am Ende des ersten Jahres auf 13.000 WE.
Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften von IFRS 9 auf den Zeitwert der Option führt zu der folgenden Veränderung im sonstigen Ergebnis (OCI) und der Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zur kumulativen Erfassung von Beträgen in Bezug auf den Zeitwert von Optionen in Verbindung mit periodenbezogenen Grundgeschäften:
Alle Beträge in 1.000 WE Jahr 1 Jahr 2
Rücklage zu Beginn des Jahres – 3
Änderung des Zeitwerts der Option (7) (13)
Umgliederung des Zeitwerts bei Beginn 10 10
Rücklage zum Endes des Jahres 3 –
Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode 3 (3)
Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (10) (10)
Die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gälte auch für Kombinationen von Optionen, z. B. die Absicherung einer hoch wahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion mit einem ZeroCost Collar. Wird nur der innere Wert designiert, würde die aus den Änderungen des Zeitwerts der zwei Optionen resultierende Volatilität im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst. Bei Einsatz eines ZeroCost Collar würden die in der GuV zu erfassende Abschreibung (im Falle von periodenbezogenen Grundgeschäften) oder
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Sonstige Änderungen
aus dem sonstigen Ergebnis (OCI) in die GuV umgegliedert (bei einem periodenbezogenen Grundgeschäft).
• Der niedrigere Wert aus der kumulativen Änderung des beizulegenden Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts und des angepassten Zeitwerts wird im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst.
Beispiel 32: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)
• Die restliche Differenz zwischen der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des tatsächlichen Zeitwerts und des angepassten Zeitwerts ist in der GuV zu erfassen.
Für die in Beispiel 31 vorgestellte Absicherungsstrategie ergäbe sich die folgende Bilanzierungsänderung:
Szenario 1: Tatsächlicher Zeitwert ist höher als der angepasste Zeitwert
Der tatsächliche Zeitwert beträgt zu Beginn der Sicherungsbeziehung 20.000 WE. Der angepasste Zeitwert beläuft sich zu Beginn der Sicherungsbeziehung auf 15.000 WE.
Alle Beträge in 1.000 WE Jahr 1 Jahr 2
Änderung des tatsächlichen Zeitwerts der Option (10) (10)
Änderung des angepassten Zeitwerts der Option (6) (9)
Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zu Beginn des Berichtsjahres – 1,5
Änderung des Zeitwerts der Option (auf der Basis des angepassten Zeitwerts) (6) (9)
Abschreibung des Zeitwerts zu Beginn (auf der Basis des angepassten Zeitwerts) 7,5 7,5
Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zum Ende des Berichtsjahres 1,5 –
Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) im Berichtsjahr 1,5 (1,5)
In der GuV erfasste verbleibende Änderung des (tatsächlichen) Zeitwerts (4) (1)
Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (11,5) (8,5)
Bei der vorstehenden Bilanzierung wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem angepassten Zeitwert in Übereinstimmung mit ihrer Designation als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes derivatives Finanzinstrument behandelt.
Szenario 2: Tatsächlicher Zeitwert ist niedriger als der angepasste Zeitwert
Der tatsächliche Zeitwert beträgt zu Beginn der Sicherungsbeziehung 20.000 WE. Der angepasste Zeitwert liegt zu Beginn der Sicherungsbeziehung bei 24.000 WE.
Alle Beträge in 1.000 WE Jahr 1 Jahr 2
Änderung des tatsächlichen Zeitwerts der Option (8) (12)
Änderung des angepassten Zeitwerts der Option (14) (10)
Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zu Beginn des Jahres – 2
Änderung des Zeitwerts der Option (auf der Basis des niedrigeren Werts aus der kumulativen Änderung des angepassten Zeitwerts und des tatsächlichen Zeitwerts) (8) (12)
Abschreibung des Zeitwerts zu Beginn (auf der Basis des tatsächlichen Zeitwerts) 10 10
Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zum Ende des Berichtsjahres 2 –
Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) im Berichtsjahr 2 (2)
In der GuV erfasste verbleibende Änderung des (tatsächlichen) Zeitwerts – –
Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (10) (10)
Durch die Anwendung des sog. LoweroffTests auf die Bilanzierung des Zeitwerts wird sichergestellt, dass das Unternehmen in der GuV nicht mehr Aufwand erfasst, als tatsächlich angefallen ist (basierend auf dem Zeitwert zu Beginn der Sicherungsbeziehung).
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IFRS 9 enthält keine präzise Definition des angepassten Zeitwerts. Es geht jedoch klar hervor, dass der angepasste Zeitwert Bestandteil des Konzepts der Kosten der Absicherung ist. Übliche Merkmale der Preisgestaltung wie beispielsweise Händlermargen sind daher Teil des angepassten Zeitwerts einer Option. Das spiegelt wider, dass sie Teil des beizulegenden Zeitwerts des Finanzinstruments sind, dessen innerer Wert als Sicherungsinstrument designiert ist.
Dies unterscheidet sich vom Konzept des hypothetischen Derivats, das zum Zweck der der Nachbildung der bewertungsrelevanten Parameter des Grundgeschäfts verwendet wird. Daher können Merkmale, die nur Bestandteile des Sicherungsinstruments, nicht aber des Grundgeschäfts sind, nicht berücksichtigt werden. Diese Begründung gilt jedoch nicht für die Bilanzierung der Kosten der Absicherung. Die in Abschnitt 7.2.2 enthaltenen Ausführungen zum FremdwährungsBasisSpread (foreign currency basis spread) verdeutlichen dies. Dieser Aufschlag kann nicht als Teil eines hypothetischen Derivats zur Nachbildung der bewertungsrelevanten Parameter des Grundgeschäfts, aber als Kosten der Absicherung betrachtet werden.
7.2 Terminkomponente von Termin-kontrakten und Fremdwährungs-Basis- Spread bei Finanzinstrumenten
7.2.1 Allgemeine VorschriftenNach IAS 39 steht es Unternehmen, die Devisenterminkontrakte in Sicherungsbeziehungen verwenden, frei, das Instrument in seiner Gesamtheit oder nur die Kassakomponente zu designieren. Wird nur die Kassakomponente designiert, so werden die Terminpunkte (häufig auch als Terminkomponente oder Forward Points bezeichnet) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.
Wird das gesamte Instrument designiert, so kann das Grundgeschäft gem. IAS 39 zum Termin oder zum Kassakurs bewertet werden. Bei der Absicherung einer hoch wahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion (d. h. des Grundgeschäfts) würde diese beispielsweise bei ihrem Eintritt mit dem Terminkurs zum Zeitpunkt der Designation bewertet. Dies wird häufig als Terminkursmethode (forward rate method) bezeichnet. IAS 21 schreibt jedoch vor, dass monetäre finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, deren Wert in einer Fremdwährung angegeben ist, zum
IFRS 9 führt eine optionale Bilanzierungs-methode für die Terminkomponente eines Terminkontrakts ein, die der Bilan-zierung des Zeitwerts einer Option ähnlich ist. Diese Methode findet dann Anwendung, wenn nur die Kassa-komponente des Terminkontrakts als Sicherungsinstrument designiert ist. Eine ähnliche Bilanzierungsmethode ist auf den Fremdwährungs-Basis-Spread eines finanziellen Instruments anwendbar, wenn dieser von der Designation als Sicherungsinstrument ausgenommen ist.
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Sonstige Änderungen
Kassakurs zu bewerten sind. Daher bietet die Terminkursmethode keine Lösung für die Absicherung solcher monetärer Posten.
IFRS 9 enthält eine optionale Bilanzierungsmethode, die im Wesentlichen mit der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen übereinstimmt und in den Fällen anwendbar ist, in denen nur die Kassakomponente als Sicherungsinstrument designiert wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine generell festzulegende Rechnungslegungsmethode, sondern um ein Wahlrecht, das für jede einzelne Sicherungsbeziehung ausübbar ist.
Beispiel 33: Funding Swaps – ausschließliche Designation des Kassakursrisikos
Eine Bank, deren funktionale Währung der SingapurDollar (SGD) ist, nimmt finanzielle Mittel auf, indem sie ein auf japanische Yen (JPY) lautendes festverzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren abschließt. Die Bank rechnet die auf JPY lautenden Finanzmittel in ihre funktionale Währung um und verleiht diese in Form eines auf SGD lautenden festverzinslichen Darlehens mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Zur Absicherung des SGD/JPYWährungsrisikos schließt die Bank einen Devisenterminkontrakt über den Kauf von JPY gegen SGD nach Ablauf von zwei Jahren. Der beizulegende Zeitwert der Terminkomponente beläuft sich zu Beginn der Sicherungsbeziehung auf 20.000 SGD und am Ende des ersten Jahres auf 13.000 SGD.
Aus ökonomischer Sicht hat die Bank damit das Währungsrisiko abgesichert und die Zinsmarge für den gesamten Zweijahreszeitraum festgeschrieben. Aus ökonomischer Perspektive stellen die Terminpunkte die Differenz zwischen den Zinssätzen der jeweiligen Währungen dar. Die zu Beginn bestehende Terminkomponente wird somit als ein Bestandteil der Zinsmarge betrachtet (siehe unsere Ausführungen in Abschnitt 7.2.2).
Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften von IFRS 9 auf die Terminkomponente des Terminkontrakts führt zur folgenden Veränderung im sonstigen Ergebnis (OCI) und in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte:
Alle Beträge in 1.000 SGD Jahr 1 Jahr 2
Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zu Beginn des Berichtsjahres – 3
Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Terminkomponente (7) (13)
Amortisation der Terminkomponente zu Beginn 10 10
Rücklage innerhalb des Eigenkapitals zum Ende des Berichtsjahres 3 –
Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) im Berichtsjahr 3 (3)
Auswirkung auf die GuV im Berichtsjahr (10) (10)
Die Bank würde die Amortisation der Terminkomponente sowie die Zinserträge aus dem Darlehen und die Zinsaufwendungen aus der Kreditaufnahme in der GuV innerhalb der Zinsmarge erfassen und die wirtschaftlich festgeschriebene Zinsmarge in der Transaktionswährung SGD ausweisen.
Wird nur die Kassakomponente designiert, so wird die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der (tatsächlichen) Terminkomponente im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst und in einer separaten Eigenkapitalkomponente kumuliert. Die zu Beginn bestehende (angepasste) Terminkomponente wird auf nachvollziehbare Weise in die GuV umgegliedert. Im Zeitverlauf eintretende Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts der Terminkomponente werden bei Anwendung der vorstehenden Bilanzierungsmethode nur Auswirkungen auf das sonstige Ergebnis (OCI) haben, wohingegen der in der GuV erfasste Betrag konstant bleibt.
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Sonstige Änderungen
7
7.2.2 Fremdwährungs-Basis-SpreadIFRS 9 führt außerdem eine neue bilanzielle Behandlung für FremdwährungsBasisSpreads ein. Beim FremdwährungsBasisSpread – ein Phänomen, das während der Finanzkrise besonders an Bedeutung gewann – handelt es sich um einen in ein Finanzinstrument eingebetteten Aufschlag, der z. B. Länder und Liquiditätsrisiken vergütet. Dieser Risikoaufschlag kommt nur bei Transaktionen zum Tragen, in deren Rahmen Fremdwährungen zu einem festgelegten zukünftigen Zeitpunkt getauscht werden (z. B. Devisenterminkontrakte oder ZinsWährungsSwaps).
In der Vergangenheit entsprach die Differenz zwischen dem Kassa und dem Terminkurs von Devisenterminkontrakten und ZinsWährungsSwaps üblicherweise der Differenz zwischen den Zinssätzen der jeweiligen Fremdwährungen. Die BasisSpreads stiegen nach der Finanzkrise und der anschließenden Staatsschuldenkrise jedoch erheblich und entwickelten sich zu einem wesentlichen und volatilen Bestandteil des Preises langfristiger Terminkontrakte und ZinsWährungsSwaps.
Der Standard führt den FremdwährungsBasisSpread als Beispiel für eine Komponente an, die nur im Sicherungsinstrument, nicht aber in einem Grundgeschäft, das nur eine Währung umfasst, vorhanden ist. Dies würde selbst dann zu einer gewissen Ineffektivität führen, wenn zur Messung der Ineffektivität ein hypothetisches Derivat herangezogen würde (siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel 6.4.2).
Wird im Rahmen eines Sicherungsgeschäfts ein Devisenterminkontrakt oder ein ZinsWährungsSwap eingesetzt, so stellt der FremdwährungsBasisSpread unvermeidbare „Kosten“ des Sicherungsinstruments dar. Im Zuge seiner Beratungen, die der Veröffentlichung des finalen Standards vorausgingen, entschied das Board, dass FremdwährungsBasisSpreads als „Kosten der Absicherung“ zu behandeln sind. Die Kosten der Absicherung sind zum selben Zeitpunkt in der GuV zu erfassen wie das gesicherte Grundgeschäft. Das Board beschloss daher, die Vorschriften für die Bilanzierung von Kosten der Absicherung analog zur Vorgehensweise bei Terminkomponenten von Terminkontrakten auf FremdwährungsBasisSpreads zu erweitern. Dies bedeutet, dass Unternehmen den FremdwährungsBasisSpread bei der Designation eines Sicherungsinstruments abtrennen und auf die gleiche Weise wie die Terminkomponente eines Terminzinssatzes gesondert bilanzieren können (siehe hierzu unsere Ausführun
gen in Abschnitt 7.2.1). Designiert das Unternehmen jedoch das gesamte Sicherungsinstrument, so würden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen des Fremd währungsBasisSpreads zu einer gewissen Ineffektivität führen.
7.3 Eigenverbrauchsverträge (own use contracts)
Gemäß IAS 39 bilanzierte Verträge umfassen Verträge über den Kauf oder Verkauf nichtfinanzieller Posten, die in bar beglichen werden können, als ob es sich hierbei um Finanzinstrumente handelte (d. h., sie haben ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Ähnlichkeit mit Finanzderivaten). Viele Kauf und Absatzverträge für Rohstoffe (commodity contracts) erfüllen die Kriterien für einen Nettoausgleich in bar, da bestimmte Rohstoffe jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können. Solche Verträge sind jedoch vom Anwendungsbereich des IAS 39 ausgeschlossen, wenn sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung eines nichtfinanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs, Verkaufs oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Dies wird im Allgemeinen als Eigenverbrauchsausnahme (own use scope exception) vom Anwendungsbereich des IAS 39 bezeichnet.
Eigenverbrauchsverträge werden wie übliche Absatz oder Kaufverträge (d. h. wie schwebende Geschäfte) bilanziert – vor dem Hintergrund, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Vertrags irrelevant sind, da der Vertrag für den Eigenverbrauch des Unternehmens bestimmt ist. In bestimmten Branchen schließen Unternehmen jedoch Eigenverbrauchsverträge und ähnliche Derivate zum Zwecke des Risikomanagements ab und verwalten diese Verträge gemeinsam. In einem solchen Fall führt die Bilanzierung von Eigenverbrauchsverträgen zu einer Rechnungslegungsinkongruenz, da die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der derivativen Posten für Zwecke des Risikomanagements nicht mit den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Eigenverbrauchsverträge ausgeglichen werden kann.
Um diese Inkongruenz zu beseitigen, könnte das Unternehmen die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung anwenden, indem es einen Eigenverbrauchsvertrag als Grundgeschäft in einer FairValueHedgeBeziehung designiert. Die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung ist unter diesen Umständen jedoch mit einem
80 | EY Hedge Accounting nach IFRS 9
Sonstige Änderungen
hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Des Weiteren schließen Unternehmen eine große Anzahl von Rohstoffkontrakten ab, die sich möglicherweise teilweise gegenseitig ausgleichen. Ein Unternehmen wird daher üblicherweise eine Absicherung auf Nettobasis vornehmen.
Beispiel 34: Verarbeitung und Verkauf von Sojabohnen und Sonnenblumen
Ein Unternehmen ist im Bereich Beschaffung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Handel mit Sojabohnen und Sonnenblumensamen tätig. Die Produktionsinputs und outputs sind landwirtschaftliche Rohstoffe, die auf liquiden Märkten gehandelt werden. Das Unternehmen verfügt über einen Geschäftsbereich Handel und einen Geschäftsbereich Verarbeitung, die operativ voneinander getrennt sind. Es analysiert und überwacht seine NettoRohstoffrisikoposition, die Vorräte, physisch erfüllte Terminkauf und verkaufskontrakte sowie börsengehandelte Terminkontrakte und Optionen umfasst. Das Ziel besteht darin, die NettoFairValueRisikoposition bei nahezu null zu halten.
Nach IAS 39 müssen physisch erfüllte Terminkontrakte aus dem Verarbeitungsgeschäft als Eigenverbrauchsverträge bilanziert werden. Alle anderen Kontrakte sind dagegen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die hieraus resultierende Rechnungslegungsinkongruenz spiegelt jedoch nicht wider, auf welche Art und Weise das Unternehmen das FairValue Gesamtrisiko dieser Kontrakte steuert.
Unsere Sichtweise Vor allem im Energie und Versorgungssektor schließen Unternehmen mitunter langfristige Eigenverbrauchsverträge (mit Laufzeiten von bis zu 15 Jahren) ab. Das Geschäftsmodell dieser Unternehmen sieht häufig vor, dass diese Verträge zusammen mit anderen Verträgen auf FairValueBasis verwaltet werden. Oftmals sind jedoch keine Derivate mit so langen Laufzeiten vorhanden. Zudem kann es schwierig sein, den beizulegenden Zeitwert von bereits länger laufenden Verträgen zu bestimmen. Ein auf dem beizulegenden Zeitwert basierender Managementansatz dürfte somit nur für den Zeitraum Anwendung finden, für den Derivate verfügbar sind. Die FairValueOption kann jedoch nur zu Beginn der Laufzeit des Eigenverbrauchsvertrags in Anspruch genommen werden. Sie ist also vor allem für Unternehmen geeignet, die eine auf dem beizulegenden Zeitwert basierende Risikomanagementstrategie für Verträge in ihrer Gesamtheit verfolgen, was in der Regel eher auf Eigenverbrauchsverträge mit einer kürzeren Laufzeit zutrifft.
Durch eine Folgeänderung an IAS 39 führte das IASB eine FairValueOption für Eigenverbrauchsverträge ein. Zu Beginn der Laufzeit eines Vertrags kann ein Unternehmen die unwiderrufliche Entscheidung treffen, einen Eigenverbrauchskontrakt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FairValueOption) zu bewerten. Diese Wahl ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch eine Rechnungslegungsinkongruenz beseitigt oder wesentlich vermindert wird.
Bei ihrem Übergang zu IFRS 9 können Unternehmen die FairValueOption auf ähnliche Arten von (bereits bestehenden) Eigenverbrauchsverträgen auf „Allesodernichts“Basis anwenden.
Eine an IAS 39 vorgenommene Folge änderung führt eine Fair-Value-Option für Eigenver-brauchsverträge ein. Unternehmen können die Fair-Value- Option auf ähnliche Arten von bestehenden Eigenverbrauchsverträgen auf „Alles-oder-nichts“-Basis anwenden.
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8.1 Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)
Das grundlegende Konzept für die fortlaufende bilanzielle Darstellung von Cash Flow Hedges ändert sich gegenüber IAS 39 nicht. Unternehmen würden den niedrigeren Wert aus dem kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument und der kumulierten Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts weiterhin in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte (d. h. im Eigenkapital, nun im Standard als CashFlowHedgeRücklage bezeichnet) erfassen. Dieser sog. LoweroffTest stellt im Wesentlichen sicher, dass ein Unternehmen gemäß dem Rahmenkonzept des IASB keinen Vermögenswert und keine Verbindlichkeit erfasst, der bzw. die nicht existiert.
Wie der in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte kumulierte Betrag fortlaufend bilanziell abzubilden ist, ist in IFRS 9 strenger geregelt als in IAS 39. Die Bilanzierung richtet sich dabei nach der Art des zugrunde liegenden Grundgeschäfts:
• Führt die abgesicherte Transaktion anschließend zum Ansatz eines nichtfinanziellen Postens, so wird der im Eigenkapital kumuliert erfasste Betrag von der separaten Eigenkapitalkomponente umgegliedert und bei den anfänglichen Kosten oder beim sonstigen Buchwert des abgesicherten Vermögenswerts oder der abgesicherten Verbindlichkeit berücksichtigt. Dieser Buchungsvorgang, manchmal auch als Basis Adjustment bezeichnet, hat keine Auswirkung auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode, da es kein Reclassification Adjustment im Sinne von IAS 1 darstellt.
• Die vorstehend erläuterte Bilanzierungsmethode ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion bezüglich eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder einer nichtfinanziellen Verbindlichkeit anschließend zu einer festen Verpflichtung führt, für die die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird.
• Bei allen anderen Cash Flow Hedges wird der im Eigenkapital kumuliert erfasste Betrag in der Periode oder den Perioden, in der bzw. denen sich die abgesicherten Zahlungsströme auf die GuV auswirken, als Reclassification Adjustment im Sinne von IAS 1 in die GuV umgegliedert. Dieser Buchungsvorgang hat Auswirkungen auf das sonstige Ergebnis (OCI) in der Berichtsperiode.
8 Darstellung
Wird die Bilanzierung der Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge Accounting) prospektiv beendet, so muss der im sonstigen Ergebnis (OCI) kumuliert erfasste Betrag
• im kumulierten sonstigen Ergebnis (OCI) verbleiben, wenn mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme weiterhin gerechnet wird:
• sofort als Reclassification Adjustment im Sinne von IAS 1 in die GuV umgebucht werden, wenn nicht länger mit dem Eintritt der abgesicherten künftigen Zahlungsströme gerechnet wird.
Nach prospektiver Beendigung der Sicherungsbilanzierung ist ein eventuell im kumulierten sonstigen Ergebnis (OCI) verbliebener Betrag bei Eintritt der abgesicherten Zahlungsströme entsprechend der Art der zugrunde liegenden Transaktion (wie oben beschrieben) zu bilanzieren.
Im Gegensatz dazu räumt IAS 39 Unternehmen, die eine erwartete Transaktion absichern, die anschließend zum Ansatz eines nichtfinanziellen Postens führt, ein Bilanzierungswahlrecht ein. Danach steht es ihnen frei zu entscheiden, ob sie den im Eigenkapital kumulativ erfassten Betrag als Basis Adjustment oder als Reclassification Adjustment bilanzieren wollen.
IFRS 9 führt außerdem „Perioden, in denen Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden“, als Beispiel für Perioden an, in denen der in der Rücklage für Sicherungsgeschäfte kumulierte Betrag in die GuV umgegliedert werden müsste. Damit wird klargestellt, dass Unternehmen die Nettozahlung für einen Zinsswap nicht einfach in der GuV erfassen können, sondern diese als Reclassification Adjustment zwischen sonstigem Ergebnis (OCI) und der GuV ausweisen müssen.
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Darstellung
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8.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Hedge)
IFRS 9 ändert nicht die Art der bilanziellen Darstellung von Fair Value Hedges. Unternehmen werden den Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument weiterhin in der GuV erfassen und den Buchwert des Grundgeschäfts um den Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsgeschäft anpassen, wobei der Anpassungsbetrag in der GuV zu erfassen ist. Die Absicherung von Eigenkapitalinstrumenten, bezüglich derer das Unternehmen die Wahl getroffen hat, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis (OCI) auszuweisen, ist jedoch auf andere Art und Weise zu bilanzieren (siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel 3.2).
8.3 Absicherung von Gruppen von Posten (Portfolios)
8.3.1 Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedges)Wird in einem Cash Flow Hedge eine Gruppe von Posten als gesichertes Grundgeschäft designiert, richtet sich die Darstellung der damit verbundenen Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsgeschäft in der GuV nach der Art der Position.
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Darstellung
Hierbei ist zu beachten, dass die Absicherung von Zahlungsströmen auf der Basis der Nettoposition auf die Absicherung von Fremdwährungsrisiken beschränkt ist (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 3.6.3).
Dieses Kriterium erscheint auf den ersten Blick wenig reizvoll, da die Darstellung der abgesicherten Transaktionen nicht den Effekt der Sicherungsbilanzierung darauf abbildet. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass das Board die Befürchtung hegte, dass die Bruttoberechnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsgeschäft zur Erfassung nicht existierender Gewinne oder Verluste in der GuV führen würde, was im Widerspruch zum Rahmenkonzept (Conceptual Framework for Financial Reporting) stünde.
8.3.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Hedge)Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts von Gruppen von Posten mit sich gegenseitig kompensierenden Risikopositionen (d. h. Absicherung einer Nettoposition) müssten Unternehmen die Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsgeschäft in einem gesonderten Posten in der GuV ausweisen, um zu vermeiden, dass der Bruttobetrag des Gewinns oder Verlusts aus einem einzigen Sicherungsinstrument in mehreren Posten erfasst wird.
Die Darstellung in der Bilanz ist insoweit anders, als die einzelnen Posten der Gruppe getrennt voneinander um die Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die aus Änderungen des abgesicherten Risikos resultiert, angepasst werden.
Art der Position Betroffene Posten in der GuV Darstellung in der GuV
Bruttoposition Ein Posten Der Betrag, der vom Eigenkapital in die GuV umgebucht wird, muss im selben Posten ausgewiesen werden wie die zugrunde liegende abgesicherte Transaktion.
Mehrere Posten Der Betrag, der vom Eigenkapital in die GuV umgebucht wird, muss auf systematische und nachvollziehbare Weise den Posten zugeordnet werden, die von den Grundgeschäften beeinflusst werden.
Nettoposition Mehrere Posten Der Betrag, der vom Eigenkapital in die GuV umgegliedert wird, muss in einem gesonderten Posten ausgewiesen werden.
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9.1 Hintergrund und allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften zu Angabepflichten bei Anwendung der Regelungen zur Sicherungsbilanzierung sind in IFRS 7 enthalten. Diese Pflichten wurden aufgrund der neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung geändert.
Viele interessierte Parteien, insbesondere Abschlussadressaten, haben um verbesserte Angaben zur Verknüpfung der Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens und der bilanziellen Abbildung ebendieser im Rahmen der Sicherungsbilanzierung gebeten. Um diese Verknüpfung herstellen zu können, muss ein Verständnis der Risikomanagementstrategie des Unternehmens vorliegen. Das IASB hat daher eine neue Vorschrift eingeführt, die jedoch nur bei Anwendung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung eine sehr viel detailliertere qualitative Beschreibung der Risikomanagementstrategie des Unternehmens verlangt.
Die neuen Offenlegungsvorschriften zielen auf die Vermittlung der folgenden Informationen:
• Beschreibung der Risikomanagementstrategie und Darstellung, wie diese angewendet wird
• Beschreibung, wie sich die Risikomanagementaktivitäten auf die Höhe, den zeitlichen Anfall und die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme auswirken können
• Beschreibung der Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung des Unternehmens
Um das in dem geplanten Modell vorgesehene Ziel bezüglich der Angabepflichten zu erfüllen, muss das Unternehmen bestimmen, welcher Detaillierungsgrad dafür erforderlich ist, wie stark verschiedene Aspekte der Pflichtangaben hervorgehoben werden sollen, in welchem Umfang es angemessen ist, Posten zusammenzufassen, und ob zusätzliche Informationen dafür erforderlich sind.
Die geforderten Angaben zur Sicherungsbilanzierung sind entweder in einem eigenen Teilabschnitt des Anhangs oder in einem separaten Teil des Abschlusses darzustellen. Ein Unternehmen kann Informationen auch mittels eines Querverweises vom Abschluss
9Angabepflichten
zu einem anderen Bericht, wie beispielsweise einem Risikobericht, einfügen, vorausgesetzt, diese Informationen werden den Abschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zur gleichen Zeit wie der Abschluss zugänglich gemacht.
Das IASB hat klargestellt, dass die betroffenen Unternehmen ihre Risikomanagementaktivitäten unmissverständlich erläutern müssen. Die Erläuterungen sollten speziell auf die Gegebenheiten des Unternehmens zugeschnitten sein und keine allgemeinen Aussagen oder vorformulierten Textbausteine enthalten.
9.2 Risikomanagementstrategie
Die Risikomanagementstrategie muss für jede Risikoart beschrieben werden. Diese Beschreibung muss Informationen darüber enthalten, wie jedes einzelne Risiko entsteht und wie und in welchem Umfang dieses Risiko gesteuert wird. Darüber hinaus muss das Unternehmen darüber Auskunft geben, ob es nur einen Teil des Risikos – z. B. eine Komponente des Nominalbetrags oder ausgewählte vertragliche Zahlungsströme – absichert. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
• Beschreibung der Sicherungsinstrumente und wie sie zur Absicherung des Risikos eingesetzt werden
• Erläuterung, warum das Unternehmen der Auffassung ist, dass zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein ökonomischer Zusammenhang besteht
• Erläuterung, wie das Absicherungsverhältnis (hedge ratio) ermittelt wird
• Darstellung der erwarteten Ursachen für Ineffektivität
Wird nur eine Risikokomponente abgesichert, muss das Unternehmen zudem Auskunft darüber geben, wie es die Komponente bestimmt hat und wie sich die Komponente zum gesamten Grundgeschäft verhält. Nach unserer Ansicht würde dies auch eine Erläuterung darüber beinhalten, ob die Risikokomponente vertraglich festgelegt ist und, falls dies nicht der Fall ist, wie das Unternehmen bestimmt hat, dass die nicht vertraglich festgelegte Risikokomponente eigenständig identifizierbar und zuverlässig bewertbar ist.
Die neuen Angabepflichten sehen eine sehr viel detailliertere qualitative Beschreibung der Risiko managementstrategie des Unternehmens vor, wenn das Unternehmen die Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung anwendet.
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Angabepflichten
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Beispiel 35: Beispielhafte Angaben zur Risikomanagementstrategie in Bezug auf das Rohstoffpreisrisiko
Kaffeepreisrisiko
Das größte Marktrisiko besteht für die AlphaBetaCoffeeGruppe („die Gruppe“) in Schwankungen des Kaffeepreises. Die Gruppe bezieht von verschiedenen Lieferanten in Südamerika ArabicaKaffee. Sie schließt mit ihren Lieferanten langfristige Verträge (mit Laufzeiten zwischen einem und drei Jahren) ab. In diesen Verträgen ist festgelegt, dass der künftige Kaffeepreis an den USDBenchmarkPreis für ArabicaKaffee gekoppelt ist und um die Kosten für den Transport, die wiederum an den Dieselpreis gekoppelt sind, sowie um einen Qualitätskoeffizienten, der einmal jährlich für jede Ernteperiode neu festgesetzt wird, angepasst wird. Zur Sicherung der benötigten Kaffeemenge werden die Lieferverträge stets mindestens ein Jahr vor der Ernte abgeschlossen (oder verlängert).
Die Gruppe erstellt Prognosen der monatlichen Menge des erwarteten Kaffeeabsatzes für einen Zeitraum von 18 Monaten und steuert das Kaffeepreisrisiko auf rollierender 12MonatsBasis. Zu diesem Zweck schließt sie Terminkontrakte über den Arabica BenchmarkPreis ab und designiert die Terminkontrakte als Sicherungsinstrumente in einem Cash Flow Hedge der auf dem USDBenchmarkPreis für ArabicaKaffee basierenden Risikokomponente ihrer erwarteten Kaffeekäufe. Bei einigen dieser Transaktionen handelt es sich um vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen und bei einigen um sehr wahrscheinlich eintretende erwartete Transaktionen (d. h. Mengen, die über den Mindestabnahmemengen liegen, oder Perioden, für die noch kein Vertrag abgeschlossen wurde). Das zugrunde liegende Risiko der KaffeeTerminkontrakte ist mit dem der abgesicherten Risikokomponente (also dem USDBenchmarkPreis für ArabicaKaffee) identisch. Die Gruppe hat daher für sämtliche Sicherungsbeziehungen ein Absicherungsverhältnis von 1 : 1 festgelegt. Da die auf dem USDBenchmarkPreis für ArabicaKaffee basierende Risikokomponente in ihren Kaufverträgen vertraglich festgelegt ist, ist die Gruppe der Auffassung, dass die Risikokomponente auf der Basis des Preises von Kaffee-Futures eigenständig identifizierbar und verlässlich bewertbar ist.
Die Gruppe sichert nicht das Risiko von Schwankungen des KaffeeEinkaufspreises ab, das aus der jährlichen Neufestsetzung des Qualitätskoeffizienten resultiert, da die Absicherung dieses Risikos höchst individualisierte Finanzinstrumente erforderlich machen würde, die nach Ansicht der Gruppe ökonomisch nicht zweckmäßig wären. Das Risiko von Schwankungen des KaffeeEinkaufspreises, das aus der Koppelung der Transportkosten an den Preis für Diesel resultiert, ist bereits im allgemeinen Risikomanagement der Logistikkosten, in dem die Risiken aus den verschiedenen Logistikprozessen der Gruppe zusammengefasst werden, berücksichtigt (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel „XYZ“ dieses Berichts).
Die Gruppe hat die auf dem USDBenchmarkPreis für ArabicaKaffee basierende Risikokomponente, die sie als Grundgeschäft designiert, auf der Grundlage der in ihren Kaffeelieferverträgen enthaltenen Preisberechnungsformel ermittelt (siehe unsere vorstehenden Ausführungen). Diese Benchmarkkomponente ist die wichtigste Komponente bei der Preisberechnung. Der Qualitätskoeffizient hängt von der jeweiligen Ernte in der Region ab, aus der die Gruppe ihren Kaffee bezieht. Menge und Qualität der Ernte sind wiederum im Wesentlichen von den Wetterverhältnissen abhängig, wobei auch Schädlinge und Pflanzenkrankheiten die Ernte beeinträchtigen können. In den letzten zehn Ernteperioden lag der Qualitätskoeffizient zwischen 0,02 und 0,27 USD pro Pfund. Für nähere Informationen zu den Auswirkungen der Koppelung an den Dieselpreis verweisen wir auf das Kapitel „Steuerung der Logistikkosten“ im Risikomanagementbericht dieses Geschäftsberichts.
Weitere Erläuterungen zur Risikosteuerung durch die Gruppe sowie zum Umfang, in dem die Gruppe Risiken absichert, zu den verwendeten Sicherungsinstrumenten und zu den Ursachen für Ineffektivität sind ebenfalls im Risikomanagementbericht zu finden (siehe Kapitel „Steuerung des Rohstoffpreisrisikos“).
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Angabepflichten
Die Angaben zur Risikomanagementstrategie sind ein wichtiges Element des neuen Modells zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen, da sie einen Zusammenhang zwischen den Risikomanagementaktivitäten des Unternehmens und deren Auswirkungen auf den Abschluss des Unternehmens herstellen. In den Anhangangaben sollte außerdem erläutert werden, welche wichtigen Ermessensentscheidungen das Unternehmen bei der Anwendung des neuen Modells zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen getroffen hat (z. B. bei der Bestimmung, ob zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, bei der Festlegung des Absicherungsverhältnisses [hedge ratio] und bei der Identifizierung der Risikokomponenten, um nur einige zu nennen).
Die Angaben müssen nach Art des Risikos, nicht nach Art der Sicherungsbeziehung (z. B. Cash Flow Hedge oder Fair Value Hedge) erfolgen. Hierdurch sollen die Abschlussadressaten in die Lage versetzt werden, ein besseres Verständnis der Sicherungsaktivitäten und deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss zu erlangen.
9.3 Höhe, zeitlicher Anfall und Unsicher-heit der künftigen Zahlungsströme
Ergänzend zu den Erläuterungen zur Strategie müssen Unternehmen außerdem die „Bedingungen und Konditionen der Sicherungsinstrumente und ihre Auswirkungen auf die Höhe, den zeitlichen Anfall und die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme“ darlegen. Im Detail muss ein Unternehmen aufgegliedert nach Risikokategorie Folgendes veröffentlichen:
• zeitliches Profil des Nominalbetrags des Sicherungsinstruments
• ggf. den durchschnittlichen Preis oder Zinssatz des Sicherungsinstruments (z. B. Ausübungspreis oder Terminzinssatz)
Ein Unternehmen hat außerdem eine Beschreibung der Ursachen der Ineffektivität anzugeben, die sich während des Absicherungszeitraums voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung auswirkt. Zudem hat es die Liste der aufgeführten Ursachen der Ineffektivität zu aktualisieren, wenn während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung neue Ursachen entstehen.
Hat ein Unternehmen erwartete Transaktionen zuvor als Grundgeschäfte in einem Cash Flow Hedge designiert und wird mit deren Eintritt nicht länger gerechnet, so müssen dieser Umstand und eine Beschreibung der erwarteten Transaktion ebenfalls angegeben werden.
Beispiel 36: Beispielhafte Angaben zur Laufzeit, zum Nominalbetrag und zum Durchschnittspreis von Terminkontrakten für Kaffee
Zum 31. Dezember 20x0 hält die AlphaBetaCoffeeGruppe zur Absicherung ihrer Kaffeeeinkäufe in den nächsten zwölf Monaten folgende Terminkontrakte für Kaffee:
Fälligkeitsmonat Jan. Feb. März Apr. Mai … Dez. Gesamt
Nominalbetrag (in 1.000 Pfund) 1.275 1.425 1.350 1.312 1.350 … 1.200 16.275
Durchschnittlicher abgesicherter Kurs (in USCent pro Pfund) 122 125 128 133 135 … 139 133
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Angabepflichten
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der Berichtsperiode, so hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und zu erläutern, warum das Unternehmen der Ansicht ist, dass das Volumen nicht repräsentativ ist.
9.4. Die Auswirkungen der Sicherungs-bilanzierung auf die Vermögens-, Finanz- und ErtragslageIFRS 7 schreibt vor, dass Unternehmen Angaben zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf ihre Vermögens, Finanz und Ertragslage machen müssen. Diese Angaben sind in Form einer Tabelle, die nach Risikoarten untergliedert ist, darzustellen.
Wir geben im Folgenden nicht die speziellen Vorschriften von IFRS 7 in Textform wieder, sondern führen stattdessen Beispiele dafür auf, wie diese in IFRS 7 geforderten Angaben dargestellt werden könnten.
IFRS 7 verlangt außerdem eine Überleitung derjenigen Eigenkapitalkomponenten, die aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften resultieren (z. B. die Rücklage für Sicherungsgeschäfte), sowie eine Analyse des sonstigen Ergebnisses (OCI). Diese Informationen müssen nach Risikokategorie aufgegliedert werden. Dies kann im Anhang erfolgen.
Beispiel 37: Beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen des Hedge Accounting auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Die Sicherungsinstrumente, die die AlphaBetaCoffeeGruppe („die Gruppe“) in Sicherungsbeziehungen designiert hat, haben folgende Auswirkungen auf die Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 20x0:
Änderung des beizulegenden Absicherung Zeitwerts zur Messung der von Cashflows Nominalwert Buchwert Posten in der Bilanz Ineffektivität in der Berichtsperiode
Kaffeepreisrisiko ArabicaKaffee 16.275 Pfund Kurzfristige derivative Futures (in 1.000) (4,5) finanzielle Verbindlichkeiten (1,0)
Zinsänderungsrisiko Zinsswap mit festen Aus zahlungen und variablen Langfristige derivative Einzahlungen EUR 50 Mio. 4,0 finanzielle Vermögenswerte (1,0)
Bei Unternehmen, die einen dynamischen Absicherungsprozess verfolgen, bei dem sich sowohl der Betrag des Grundgeschäfts als auch derjenige des Sicherungsinstruments häufig ändern, wären Angaben zum Profil der Nominalbeträge von Sicherungsinstrumenten und ihren Durchschnittspreisen gemäß IFRS 7 Tz. 23B wenig aussagekräftig.
Unternehmen mit dynamischen Absicherungsprozessen sind daher von diesen Angabepflichten ausgenommen. Diese Unternehmen haben stattdessen Folgendes anzugeben:
• eine Beschreibung der optimalen Risikomanagementstrategie für solche dynamischen Sicherungsbeziehungen
• eine Beschreibung, wie das Unternehmen diese optimale Strategie durch die Anwendung der Sicherungsbilanzierung und die Designation ebendieser Sicherungsbeziehungen abbildet
• Angaben darüber, wie häufig diese Sicherungsbeziehungen im Rahmen des Absicherungsprozesses des Unternehmens beendet und wieder aufgenommen werden
Ist das Volumen der Sicherungsbeziehungen (das Bestandteil der in Kapitel 9.4 beschriebenen Angaben ist) zum Berichtsstichtag nicht repräsentativ für das übliche abgesicherte Volumen während
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Angabepflichten
Beispiel 37: Beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen des Hedge Accounting auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Forts.)
Änderung des beizulegenden Absicherung des Buch- Zeitwerts zur Messung der beizulegenden Zeitwerts Nominalwert wert Posten in der Bilanz Ineffektivität in der Berichtsperiode
Zinsänderungsrisiko Zinsswap mit festen Einzahlungen Langfristige derivative und variablen Auszahlungen EUR 200 Mio. (10,0) finanzielle Verbindlichkeiten (2,0)
Die in Sicherungsbeziehungen designierten Grundgeschäfte haben zum 31. Dezember 20x0 folgende Auswirkung auf die Bilanz der Gruppe:
Absicherung von Cashflows Änderung des Werts zur Messung der Ineffektivität Rücklage für Cash Flow Hedges
Kaffeepreisrisiko Kaffeekäufe 1,0 4,5
Zinsänderungsrisiko Erwartete Zinszahlungen (0,9) (3,9)
Davon kumulierte Änderung des beizulegenden Absicherung des Anpassungen des Posten in Zeitwerts zur Messung der beizulegenden Zeitwerts Buchwert beizulegenden Zeitwerts der Bilanz Ineffektivität in der Berichtsperiode
Zinsänderungsrisiko Festverzinsliche Langfristige Ausleihungen 211,0 11,0 Ausleihungen 2,1
Die vorstehenden Sicherungsbeziehungen haben folgende Auswirkungen auf die GuV oder das sonstige Ergebnis (OCI):
Im OCI erfasster In GuV Posten Aus OCI in GuV Gewinn oder Verlust erfasste in der umgegliederter Posten in Absicherung von Cashflows aus Hedging Ineffektivität GuV Gewinn oder Verlust der GuV
Kaffeepreisrisiko Absicherung künftiger Kaffeekäufe (1,0) – – – –
Zinsänderungsrisiko Sonstige Künftige Zinszahlungen 0,9 0,1 Finanzerträge 0,5 Zinsaufwand
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts In GuV erfasste Ineffektivität Posten in der GuV
Zinsänderungsrisiko Absicherung festverzinslicher Ausleihungen (0,1) Sonstiger Finanzaufwand
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10.1 Zeitpunkt des Inkrafttretens
Im Februar 2014 hat das IASB vorläufig beschlossen, dass IFRS 9 erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden ist. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist nach wie vor zulässig. In der Europäischen Union wird in den meisten Fällen eine vorherige Übernahme von IFRS 9 in europäisches Recht erforderlich sein.
10.2 Prospektive AnwendungEine Sicherungsbeziehung kann nur auf prospektiver Basis designiert werden, da eine nachträgliche Verwendung aktuell vorliegender Informationen vermieden werden soll. Diese Bedenken hinsichtlich der Verwendung von aktuell vorliegenden Informationen betreffen auch die retrospektive Anwendung der neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung. Das IASB entschied daher, dass die Sicherungsbilanzierung in Übereinstimmung IFRS 9 – mit einigen wenigen Ausnahmen – nur prospektiv angewendet werden kann.
Unternehmen können die neuen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung natürlich nur dann anwenden, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen des IFRS 9 erfüllt sind. Viele Abschlussersteller bilanzieren bereits Sicherungsbeziehungen gemäß den Vorschriften von IAS 39, bevor sie zu IFRS 9 übergehen. Für diese Unternehmen legt der Standard fest, dass Sicherungsbeziehungen, die nach IAS 39 bilanziert werden und auch die Voraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung gemäß IFRS 9 erfüllen, als fortdauernde Sicherungsbeziehungen (continuing hedges) behandelt werden. Die Bilanzierung gemäß IAS 39 endet in dem Moment, in dem die Bilanzierung gemäß IFRS 9 beginnt, sodass beim Übergang keine Buchungen vorgenommen werden müssen. In manchen Fällen muss jedoch eine Adjustierung (rebalancing) der Sicherungsbeziehung vorgenommen werden, um die neuen Effektivitätsanforderungen gemäß IFRS 9 zu erfüllen. Der daraus möglicherweise resultierende Gewinn oder Verlust muss in der GuV erfasst werden.
10 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen
10.3 Begrenzte rückwirkende Anwendung
Die Ausnahmen von der prospektiven Anwendung des neuen Standards betreffen die neue Bilanzierungsmethode für den Zeitwert von Optionen, wenn nur der innere Wert designiert wird, für die Terminkomponente von Terminkontrakten, wenn nur das Kassaelement designiert wird, und für den Fremdwährungs BasisSpread auf Finanzinstrumente (siehe hierzu unsere Erläuterungen in Kapitel 7).
Die in IFRS 9 enthaltenen Übergangsvorschriften für die Sicherungsbilanzierung enthalten auch die rückwirkende Anwendung für die Änderungen, die im Zuge der Änderung von IAS 39 Novation von Derivaten und Fortführung der Sicherungsbilanzierung vorgenommen wurden.
10.3.1 Bilanzierung des Zeitwerts von OptionenUnternehmen müssen die neue Bilanzierungsmethode auf den Zeitwert von Optionen rückwirkend anwenden. Dies gilt jedoch nur für Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode existierten, und für solche, die nach diesem Zeitpunkt designiert wurden. Dies bedeutet beispielsweise, dass ausländische Unternehmen, die bei der United States Securities and Exchange Commission (SEC) registriert sind und Gewinn undVerlustRechnungen für zwei Vergleichsjahre ein reichen müssen, einen längeren Zeitraum für die rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften abdecken müssen.
Die rückwirkende Anwendung der neuen Bilanzierungsregelungen könnte weitreichendere Konsequenzen haben als erwartet. Je nach Art der Sicherungsbeziehung könnten zahlreiche Posten in den primären Abschlussbestandteilen und zahlreiche Angaben im Anhang betroffen sein.
Die Sicherungsbilanzierung gemäß IFRS 9 ist – mit einigen wenigen Ausnahmen – prospektiv anzuwenden.
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Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen
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Beispiel 38: Rückwirkende Anwendung der Rechnungslegungsmethoden auf den Zeitwert von Optionen
Ein Unternehmen wendet die IFRSVorschriften zur Sicherungsbilanzierung zum 1. Januar 2015 an. Das Unternehmen legt nur die vorgeschriebenen Vergleichsinformationen offen. Somit beginnt die früheste Vergleichsperiode am 1. Januar 2014.
Zum 1. Januar 2014 hatte das Unternehmen eine Sicherungsbeziehung bilanziert, bei der der innere Wert einer Option als Sicherungsinstrument zur Absicherung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden erwarteten Kaufs einer Maschine zum 31. März 2014 designiert war. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 2015 muss das Unternehmen
• den Zeitwert dieser Option zum 1. Januar 2014 bestimmen, das kumulierte sonstige Ergebnis (OCI) anpassen und den Anpassungsbetrag mit den zu diesem Datum bestehenden Gewinnrücklagen verrechnen;
• den Zeitwert dieser Option zum 31. März 2014 bestimmen, das kumulierte sonstige Ergebnis (OCI) anpassen und den Anpassungsbetrag mit den zu diesem Datum bestehenden Gewinnrücklagen verrechnen;
• den anfänglichen Buchwert der Maschine zum 31. März 2014 anpassen (Basis Adjustment um den im sonstigen Ergebnis [OCI] kumulativ erfassten Betrag);
• den neuen Abschreibungsbetrag für 2014 ermitteln, den Buchwert der Maschine zum 31. Dezember 2014 anpassen und den Anpassungsbetrag mit den zu diesem Datum bestehenden Gewinnrücklagen verrechnen;
• die Anpassung in der GuV sowie im sonstigen Ergebnis (OCI), in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und in der Bilanz widerspiegeln;
• die Anpassung im Anhang erläutern.
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Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen
10.3.2 Bilanzierung der Terminkomponente von Terminkontrakten und des Fremdwährungs-Basis-Spreads bei FinanzinstrumentenIm Unterschied zur Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen besteht für Unternehmen ein Wahlrecht, die neuen Bilanzierungsvorschriften für die Terminkomponente von Terminkontrakten rückwirkend anzuwenden. Dieses Bilanzierungswahlrecht ist jedoch nicht auf der Ebene jeder einzelnen Sicherungsbeziehung aus zuüben; wenn sich also ein Unternehmen für die rückwirkende Bilanzierung entscheidet, so gilt dies für alle Sicherungsbeziehungen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die retro spektive Anwendung wäre außerdem nur für die Sicherungsbeziehungen zulässig, die bereits zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden oder nach diesem Zeitpunkt designiert wurden. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten können daher nicht angepasst werden, um Sicherungsbeziehungen, die bereits zu Beginn der Vergleichsperiode beendet waren, widerzuspiegeln.
Eine ähnliche Übergangsvorschrift gilt für die Bilanzierung von FremdwährungsBasisSpreads (siehe unsere Ausführungen in Kapitel 7.2.2). Im Gegensatz zum vorstehend genannten Wahlrecht ist jedoch eine Ausübung auf der Ebene der einzelnen Sicherungsbeziehung möglich. Der Grund hierfür sind die unterschiedlichen Voraussetzungen (IAS 39 enthielt keine Ausnahmeregelung für den Ausschluss des FremdwährungsBasisSpreads von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument).
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Liste der Beispiele
Beispiel 1: Risikomanagementstrategien, die mit einem Risikomanagementziel verknüpft sind
Beispiel 2: Aggregierte Risikoposition – Erwerb von Kupfer in Fremdwährung
Beispiel 3: Festverzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Cash Flow Hedge einer aggregierten Risikoposition
Beispiel 4: Variabel verzinsliches Darlehen in Fremdwährung – Fair Value Hedge einer aggregierten Risikoposition
Beispiel 5: Aggregierte Risikoposition – Absicherung des aus einer erwarteten Fremdwährungsverbindlichkeit resultierenden Zinsrisikos
Beispiel 6: Absicherung einer vertraglich festgelegten Risikokomponente – Koppelung eines Kohleliefervertrags an den Benchmarkpreis für Kohle sowie den Baltic Dry Index
Beispiel 7: Absicherung einer nicht vertraglich festgelegten Risikokomponente – Kaffeekäufe mit einer Risikokomponente in Form eines Benchmarkpreises
Beispiel 8: Inflationsrisiko als geeignete Risikokomponente von Schuldinstrumenten
Beispiel 9: SubLIBORVorschrift – Verkauf von Rohöl zu einem Preis unter dem Benchmarkpreis
Beispiel 10: Absicherung des Bottom Layer eines Darlehensportfolios (IAS 39)
Beispiel 11: Absicherung des Top Layers eines Darlehens
Beispiel 12: Absicherung des Bottom Layers eines Darlehensportfolios (IFRS 9)
Beispiel 13: Absicherung des Bottom Layer, der ein mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenes Risiko enthält
Beispiel 14: Absicherung eines Aktienportfolios
Beispiel 15: Rechnungslegungsinkongruenz bei einer „natürlichen Absicherung“ von Cashflows in Fremd währung (IAS 39)
Beispiel 16: Cash Flow Hedge einer auf eine Fremdwährung lautenden Nettoposition
Beispiel 17: Absicherung eines erwarteten Rohstoffkaufs mit Investment in Rohstofffonds oder börsen gehandelten Rohstoffinvestments (exchangetrade commodities; ETCs)
Beispiel 18: Absicherung des Währungsrisikos einer künftigen Transaktion unter Verwendung eines kombinierten Optionsinstruments
Beispiel 19: Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen HKD und USD
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Liste der Beispiele
Beispiel 20: Designation von Zinssicherungsgeschäften für Kreditforderungen, wenn ein Kreditrisiko erwartet wird
Beispiel 21: Festlegung des Absicherungsverhältnisses
Beispiel 22: Gezielte Untersicherung in einem Cash Flow Hedge zur Verringerung der Ineffektivität
Beispiel 23: Gezielte Untersicherung in einem Fair Value Hedge, um eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu erreichen
Beispiel 24: Gängige Designation von Proxy Hedges
Beispiel 25: Adjustierung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments
Beispiel 26: Anpassung des Absicherungsverhältnisses durch Verringerung des Volumens des Grundgeschäfts
Beispiel 27: Teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung aufgrund einer Änderung des Risikomanagementziels
Beispiel 28: Teilweise Beendigung eines Interest Margin Hedge
Beispiel 29: Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes auf die Effektivitätsmessung
Beispiel 30: Absicherung des Erwerbs von Sachanlagen (transaktionsbezogen)
Beispiel 31: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)
Beispiel 32: Absicherung des Zinsänderungsrisikos einer Anleihe (periodenbezogen)
Beispiel 33: Funding Swaps – ausschließliche Designation des Kassakursrisikos
Beispiel 34: Verarbeitung und Verkauf von Sojabohnen und Sonnenblumen
Beispiel 35: Beispielhafte Angaben zur Risikomanagementstrategie in Bezug auf das Rohstoffpreisrisiko
Beispiel 36: Beispielhafte Angaben zur Laufzeit, zum Nominalbetrag und zum Durchschnittspreis von Termin kontrakten für Kaffee
Beispiel 37: Beispielhafte Angaben zu den Auswirkungen des Hedge Accounting auf die Vermögens, Finanz und Ertragslage
Beispiel 38: Rückwirkende Anwendung der Rechnungslegungsmethoden auf den Zeitwert von Optionen
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Corporate Treasury Solutions Breakfast
Aktuelle Fragen und regu - la to rische Anforderungen an das Treasury und das finanzielleRisikomanagementvon Corporates
Einladung zum Diskussionsforum
Donnerstag, 3. Juli 2014München
Donnerstag, 10. Juli 2014Stuttgart
Dienstag, 15. Juli 2014Eschborn
Donnerstag, 17. Juli 2014Mannheim
Rückfragen und AnmeldungFür alle Fragen zur Veranstaltung und zur Anmeldung steht Ihnen Margit Stege unter +49 711 9881 19451 oder per EMail via [email protected] gerne zur Verfügung.
Bitte geben Sie uns bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn Bescheid, ob Sie teilnehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.
Die Termine für die Corporate Treasury Solutions Breakfasts im zweiten Halbjahr 2014 finden Sie in Kürze auf unserer Website www.de.ey.com/CorporateTreasury.
Die folgende Publikation steht Ihnen in deutscher Sprache unter www.de.ey.com/Corporate-Treasury zum Download zur Verfügung.
Ein starkes Leistungspaket: Corporate-Treasury-ServicesDas Corporate Treasury entwickelt sich dynamisch fort. EY bietet Ihnen umfassende und vorausschauende Lösungen. Unsere spezialisierten Corporate TreasuryBerater kombinieren vielfältige Kompetenzen in einem leistungsfähigen Bündel, das Ihre Corporate Treasury für alle
Herausforderungen rüstet. Wir helfen Ihnen, die Aufgaben und nächsten Schritte der Corporate Treasury klar zu definieren und in die Geschäftsprozesse einzubinden. Zu allen wesentlichen Themenstellungen der Treasury (Liquidität, Finanzierung, Risikomanagement, Treasury Accounting, TreasuryRegulierung, Bewertung von Finanz instrumenten, TreasuryTechnik, Treasury Tax etc.) stellen wir wertvolles Knowhow bereit. Erfahren Sie mehr in dieser Broschüre.
Ein starkes LeistungspaketCorporate-Treasury-Services
Ihr Corporate-Treasury-Services-TeamDeutschlandDr. Steffen Kuhn Olaf Boelsems Thomas SchmidtTelefon +49 711 9881 14063 Telefon +49 40 36132 17715 Telefon +49 89 14331 [email protected] [email protected] [email protected]
Witold Kastigen Thomas Seitter Susanne HerrmannTelefon +49 711 9881 14705 Telefon +49 711 9881 13138 Telefon +49 711 9881 [email protected] [email protected] [email protected]
SchweizRoger Disch Roger MüllerTelefon +41 58 286 4159 Telefon +41 58 286 [email protected] [email protected]
Ihre Ansprechpartner in den RegionenWestDr. Henrik Pferdehirt Dr. Christoph BerentzenTelefon +49 211 9352 12070 Telefon +49 211 9352 [email protected] [email protected]
Mitte Ost BayernJochen Kirch Michael Bätz Michèle FärberTelefon +49 6196 996 24240 Telefon +49 36 6589 23247 Telefon +49 89 14331 [email protected] [email protected] [email protected]
Financial ServicesDeutschlandChristoph Hultsch Andreas C. Loetscher Telefon +49 6196 996 26833 Telefon +49 89 14331 27636 [email protected] [email protected]
Österreich SchweizWolfgang Tobisch John AltonTelefon +43 1 21170 1126 Telefon +41 58 286 [email protected] [email protected]
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