Herausforderung BilMoG Arnsberg, 18. November 2008 Jürgen Sievert, Andreas Blücher.

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Herausforderung BilMoG

Arnsberg, 18. November 2008

Jürgen Sievert, Andreas Blücher

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2 © 2008 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International, einer Genossenschaft schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.kpmg

BilMoG - eine neue Herausforderung

Herausforderungen

• Wissenstransfer im Unternehmen

• Neuausrichtung der Bilanzpolitik und der Steuerung

• Anpassung der Prozess- und Systemarchitektur

• Enger zeitlicher Umsetzungsrahmen

• Integration der BilMoG-Umsetzung in bestehende Projektplanungen

• Erweiterte Prüfungspflicht des Aufsichtsrates

• Potentielle dauerhafte Parallelität von Steuerbilanz, HGB-Einzelabschluss und IFRS-Konzernabschluss

Rahmenbedingungen

• Umfangreichste Reform des Bilanzrechts seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985

• „Moderne Bilanzierungsgrundlage“ als dauerhafte, vollwertige, weniger komplexe und kostengünstigere Alternative zu IFRS

• Modifikation traditioneller Prinzipien der HGB-Rechnungslegung

• Modifikationen betreffen neben dem Handelsrecht nicht weniger als 29 Gesetze und Verordnungen

• Erweiterungen der Berichterstattung für Anhang und Lagebericht

• HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung

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Milestones

Veröffentlichung des Referentenentwurfs

Einreichung von Stellungnahmen beim BMJ

Wahlrecht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Erleichterungen

Regierungsentwurf

Anhörung Experten im Bundestag

2007 2008 2009

Okt. Nov. Dez. Jan. Mrz. Jun. Aug. Okt. Dez. Jun. Okt. Dez.Jan. Mrz. Aug.

21. Mai 2008Stellungnahme des Bundesrats 4. Juli 2008

Gegenäußerung Bundesregierung 1. August 2008

Erste Lesung im Bundestag26. September 2008

17. Dezember 2008

Aktueller Zeitplan

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BilMoG - Umfangreiche Gesetzesänderungen - ein Ausschnitt

Das BilMoG ändert primär das Handelsrecht und nicht weniger als 29 Gesetze und Verordnungen, hier eine Auswahl:

1. Verankerung des Prinzips des wirtschaftlichen Eigentums 2. Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit3. Aktivierungsgebot für den derivativen GFW4. Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten 5. Aktivierungsverbot für allgemeine Forschungskosten 6. Ansatzverbot für nicht entgeltl. erworbene Marken, Drucktitel,

Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare IV des AV 7. Abschaffung verschiedener Aktivierungswahlrechte (z. B.

Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen) 8. Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern 9. Steuerabgrenzung nach dem bilanzorientierten Konzept10. Verbot des Ansatzes von Aufwandsrückstellungen 11. Verrechnungsgebot von Vermögensgegenständen und

Schulden, wenn die Vermögensgegenstände ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen

12. Wegfall verschiedener Abschreibungs- und Zuschreibungswahlrechte

13. Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risiken mit FI

14. Einschränkung des Verbrauchsfolgeverfahren auf LIFO & FIFO

15. Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerlichen Herstellungskostenbegriff

16. Fair Value Bewertung der zu Handelszwecken gehaltenen FI

17. Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbewertung

18. Diskontierung aller Rückstellungen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr zu einem von der Bundesbank bekannt zu gebenden durchschnittlichen Marktzins

19. Währungsumrechung zum Devisenkassakurs unter Berücksichtigung von VP, IP und AKP

20. Verpflichtung zur Neubewertungsmethode im KA 21. Ermittlung der Zeitwerte für Kapitalkonsolidierung zum

Zeitpunkt des Anteilserwerbs 22. Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode23. Abschaffung der Rücklagenverrechnung (Goodwill) 24. At-Equity-Konsolidierung zwingend nach der

Buchwertmethode25. Erweiterung des Konsolidierungskreises durch Wegfall des

Beteiligungserfordernisses26. Erweitere Angaben im Anhang und Lagebericht 27. Anhebung der Schwellenwerte zur Umschreibung der

Größenklassen28. Darstellung der wesentlichen Merkmale des Risiko-

managements (inkl. IKS) im Hinblick auf die Rechnungslegung

29. Wirksamkeitsüberwachung des Risikomanagements (inkl. IKS) und der Internen Revision durch das Audit Committee

30. Bericht des Abschlussprüfers über die wesentlichen Schwächen des rechnungslegungsbezogenen Risikomanagementsystems

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BilMoG - eine neue Herausforderung

Bilanzierung

• Modifikation traditioneller Prinzipien der HGB-Rechnungslegung

• Erweiterungen der Berichterstattung für Anhang und Lagebericht sowie Prüfungspflichten des Aufsichtsrates

• Neuausrichtung der Bilanzpolitik

IT-Systeme

• Anpassung der Prozess- und Systemarchitektur

• Potentielle dauerhafte Parallelität von Steuerbilanz, HGB-Einzelabschluss und IFRS-Konzernabschluss

Steuern

• Abkehr von der Einheitsbilanz

Prozesse

• Rating & Covenants Strukturen

• Vergütungssysteme

• Kennzahlen und Steuerung

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BilMoG - Auswirkungen auf Unternehmen

1. Auswirkung auf Strategie und Geschäftsprozesse

2. Einfluss auf die Außendarstellung

1. Aufwandsschätzung zur Umsetzung der BilMoG-Anforderungen

2. Identifikation der Komplexitätstreiber

3. Auswirkung auf IT-Systeme und Prozesse

Jahresabschluss und Lagebericht

Business und Strategie

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ProzesseSteuernBilanzierung

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IT-Systeme

Rechtsform Business und Strategie

Prozesse & Kommunikation

OrganisationDokumentation IT-Systeme

Analyse: Strategische Dimension Analyse: Operative Dimension (Umsetzung)

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Themenübersicht

1. Rechungslegungspflicht 9. Bewertungseinheiten

2. Maßgeblichkeit 10. Währungsumrechnung

3. Wirtschaftliche Zurechnung 11. Rückstellungen

4. Immaterielle VG 12. Pensionsrückstellungen

5. Geschäfts- oder Firmenwert 13. Latente Steuern

6. Herstellungskosten 14. Konsolidierung

7. Außerplanmäßige Abschr. 15. Sonstige Änderungen

8. Finanzinstrumente 16. Übersicht

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1. Rechnungslegungspflicht

BilMoG

• § 241a HGB-E größenabhängige Erleichterung:

– (Nicht kapitalmarktorientierte) Einzelkaufleute, deren Jahresab-schluss an zwei aufeinander folgen-den Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss aufweist, brauchen keine Bücher zu führen

– Gilt nur für Einzelkaufleute – nicht für Personenhandelsgesellschaften

• Anhebung der Schwellenwerte in § 267 HGB für weitere größenabhängige Erleichterungen und Befreiungen

Geltendes Recht (HGB)

• Die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars (§§ 238-242 HGB) richtet sich bislang ausschließlich nach der Kaufmannseigenschaft (§§ 1-7 HGB)

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1. Rechnungslegungspflicht

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Steuerlich besteht auch dann Buchführungspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 AO erfüllt sind

Wenn Umsatzerlöse von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder Gewinne von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr erzielt werden

steuerlich beziehen sich die Umsatzerlöse auf das Kalenderjahr, handelsrechtlich hingegen auf das Geschäftsjahr

der Jahresüberschuss gem. § 241a HGB entspricht nicht dem Gewinn gem. § 141 AO

zudem besteht die steuerliche Buchführungspflicht grundsätzlich bereits bei erstmaliger Überschreitung eines Schwellenwerts

- Annäherung des Handels- an das Steuerrecht: Künftig können mehr Einzelkaufleute den steuerlichen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln Es sind weiterhin Fälle der steuerlichen Buchführungspflicht nach 141 AO möglich,

auch wenn keine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht

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2. Maßgeblichkeitsprinzip

BilMoG

• Beibehaltung des allgemeinen (materiellen) Maßgeblichkeitsgrund-satzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EStG)

• Aufgabe der umgekehrten / formellen Maßgeblichkeit– Wegfall handelsr. Öffnungsklauseln

• §§ 254, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 HGB: steuerrechtl. Abschreibungen• §§ 247 Abs. 3, 273, 281 HGB: Sonderposten mit Rücklageanteil

• Teilw. Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG – Unabhängige Ausübung steuerlicher

Wahlrechte möglich

Geltendes Recht (HGB, EStG)

• § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: Materielle Maßgeblichkeit – Geltung der GoB für buchführungs-

pflichtige Gewerbetreibende• § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG:

Umgekehrte/formelle Maßgeblichkeit– Steuerrechtliche Wahlrechte sind in

Übereinstimmung mit der Handels-bilanz auszuüben

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2. Maßgeblichkeitsprinzip

• Steuerrechtliche Auswirkungen (1/2)

- Steuerrechtliche Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden

§ 7g EStG: Sonderabschreibungen

§ 6b EStG: Übertragung stiller Reserven

R 6.6 EStR: Übertragung stiller Reserven (evtl. Richtlinienänderung aufgrund geforderter Maßgeblichkeit in R 6.6 EStR notwendig)

Wahl zwischen AfA-Methoden (lineare AfA, Leistungs-AfA)?

Wahlbestandteile bei Herstellungskosten (z. B. Verwaltungskosten)?

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2. Maßgeblichkeitsprinzip

• Steuerrechtliche Auswirkungen (2/2)

- Eine unabhängige Ausübung steuerlicher Wahlrechte setzt die Aufnahme der betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse mit folgenden Angaben voraus (§ 5 Abs.1 EStG-E):

Tag der Anschaffung oder Herstellung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts

vorgenommene Abschreibungen

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Bilanzierung latenter Steuern

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3. Wirtschaftliche Zurechnung

BilMoG

• Verankerung eines allgemeinen Prinzips der wirtschaftlichen Zurech-nung im HGB (§ 246 Abs. 1 HGB-E)– Aktivierung: Zurechnung zum

wirtschaftlichen Eigentümer– Wirtschaftlicher Eigentümer hat die

wesentlichen Chancen und Risiken– Passivierung aller rechtlichen

Verpflichtungen

Geltendes Recht (HGB)

• Allgemeines Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung war bislang nicht explizit im HGB kodifiziert

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3. Wirtschaftliche Zurechnung

BilMoG

• Keine Änderung des bisherigen Rechtszustands intendiert– von der Rechtsprechung erarbeitete

Beurteilungskriterien gelten weiterhin

– Steuerliche Leasingerlasse finden unverändert Anwendung

Geltendes Recht (HGB, EStG)

• Nach § 39 Abs. 2 AO ist für die steuerrechtliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern das wirtschaftliche Eigentum maßgebend– Die handelsrechtliche Zuordnung wird

als weitestgehend deckungsgleich angesehen

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3. Wirtschaftliche Zurechnung

• Steuerrechtliche Auswirkungen- Weiterhin wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 Abs. 2 AO- Keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz durch

das BilMoG

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4. Immaterielle VG

BilMoG

• Aktivierungspflicht durch Aufhebung des Aktivierungsverbots

• Beginn der Entwicklung muss nach dem 31.12.2008 liegen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB-E)

• Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB-E)

• Explizites Aktivierungsverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des AV, die nicht entgeltlich erworben wurden (§ 248 Nr. 4 HGB-E)– Zuordnung zum originären GoF

Geltendes Recht (HGB)

• Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB)

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4. Immaterielle VG

BilMoG

• Erfassung als Aufwand durch Aufhebung des Aktivierungswahlrechts für die Bilanzierungshilfe

• Übergangsregelung (Art 66 Abs. 4 EGHGB-E):– vor dem 1.1.2009 aktivierte

Bilanzierungshilfen dürfen beibehalten werden

– Abschreibung zu mindestens je ¼ in Folgejahren

Geltendes Recht (HGB)

• Aktivierungswahlrecht für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen als Bilanzierungshilfe (§§ 269, 282 HGB)

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4. Immaterielle VG

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind weiterhin nur bei entgeltlichem Erwerb in der Steuerbilanz zu aktivieren (§ 5 Abs. 2 EStG) Keine unmittelbaren Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Bilanzierung latenter Steuern

- Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen Keine Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz, da schon bisher

kein Ansatz möglich war

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5. Geschäfts- oder Firmenwert

BilMoG

• Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmen-wert (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E)

–Planmäßige (und ggf. außerplanmäßige) Abschreibung

gem. § 253 Abs. 3 HGB-E–Explizites Wertaufholungsverbot für

den Geschäfts- oder Firmenwert(§ 253 Abs. 5 HGB-E)

Geltendes Recht (HGB)

• Aktivierungswahlrecht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 Satz 1 HGB) – In Folgeperioden zu mindestens

einem Viertel abzuschreiben(§ 255 Abs. 4 Satz 2 HGB).

– Alternativ: Planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer (§ 255 Abs. 4 Satz 3 HGB)

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5. Geschäfts- oder Firmenwert

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 2 EStG) Planmäßige Abschreibung über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) Keine Ausnahme vom grundsätzlichen Wertaufholungsgebot für den

Geschäfts- oder Firmenwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) Keine unmittelbaren Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund abweichender Abschreibungen möglich Bilanzierung latenter Steuern

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6. Herstellungskosten

BilMoG (HGB, EStG)

HB = Handelsbilanz, StB = Steuerbilanz, P = Pflicht, W = Wahlrecht, V = Verbot

Material- und Fertigungseinzelkosten

Material- und Fertigungsgemeinkosten

Fertigungsbedingte AfA

Verwaltungsgemeinkosten

Fertigungsbed. FK-Kosten

Forschungskosten

Vertriebskosten

Geltendes Recht (HGB, EStG)

HB Herstellungskosten StB

Material- und Fertigungseinzelkosten

Material- und Fertigungsgemeinkosten

Fertigungsbedingte AfA

Verwaltungsgemeinkosten

Fertigungsbed. FK-Kosten

Forschungskosten

Vertriebskosten

P

W

W

W

W

V

V

P

P

P

W

W

V

V

P

P

P

W

W

V

V

StB

P

P

P

W

W

V

V

HB Herstellungskosten

SozialgemeinkostenW W SozialgemeinkostenW W

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6. Herstellungskosten

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Anpassung der handelsrechtlichen Herstellungskostenuntergrenze an die steuerliche Herstellungskostenuntergrenze

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Zu den handelsrechtlichen Herstellungskosten gehören auch

Abschreibungen auf nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein steuerliches Aktivierungsverbot gilt

Bilanzierung latenter Steuern

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7. Außerplanmäßige Abschreibungen

BilMoG

• Anlagevermögen– Bei dauernder Wertminderung:

Weiterhin Abschreibungspflicht – Bei nicht dauernder Wertminderung:

(Rechtsformunabhängiges) Abschreibungswahlrecht nur bei Finanzanlagen, ansonsten Verbot

• Umlaufvermögen– Weiterhin (strenges) Niederstwert-

prinzip

Geltendes Recht (HGB)

• Anlagevermögen– Bei dauernder Wertminderung:

Abschreibungspflicht– Bei nicht dauernder Wertminderung:

- Abschreibungswahlrecht für Nicht-KapGes

- Abschreibungswahlrecht für KapGes nur bei Finanzanlagen, ansonsten Verbot

• Umlaufvermögen– (Strenges) Niederstwertprinzip:

Abschreibungspflicht auch bei nicht dauernder Wertminderung

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7. Außerplanmäßige Abschreibungen

BilMoG

• Wegfall außerplanmäßiger Abschrei-bungen nach vernünftiger kauf-männischer Beurteilung für Nicht-KapGes

• Generelles Wertaufholungsgebot– Ausnahme: Verbot für einen GoF

Geltendes Recht (HGB)

• Außerplanmäßige Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB)

• Wertaufholungswahlrecht für Nicht-KapGes, sonst Wertaufholungsgebot

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7. Außerplanmäßige Abschreibungen

• Steuerrechtliche Auswirkungen- Teilwertabschreibungen sind schon bislang nur bei dauernder

Wertminderung möglich- Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung wurden steuerlich bislang schon nicht anerkannt- Wertaufholung

Steuerlich besteht bereits bislang ein grundsätzliches Wertaufholungs-gebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG)

Keine Ausnahmeregelung für Geschäfts- oder Firmenwert

- Tendenziell Angleichung von Handels- und Steuerbilanz

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8. Bewertung von Finanzinstrumenten

BilMoG

• Für Handelszwecke erworbene Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E)– Gilt sowohl für originäre (z. B. Aktien)

als auch für derivative Finanz-instrumente (z.B. Optionen, Swaps)

– Zeitwert entspricht dem Marktpreis– Aktiver Markt muss bestehen– Erfolgswirksame Vereinnahmung

realisierbarer Gewinne und Verluste– Ausschüttungssperre f. Nicht-Banken– Unwiderrufliche Klassifizierung im

Zugangszeitpunkt

Geltendes Recht (HGB)

• Ansatz von Finanzinstrumenten (Aktien, Anleihen etc.) mit den Anschaffungs-kosten– Grundsatz der Nichtbilanzierung

schwebender Geschäfte (Futures, Swaps)

– keine Bewertungsgrundsätze für schwebende Geschäfte

• Teilweise Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten zum Zeitwert (Kreditinstitute)

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8. Bewertung von Finanzinstrumenten

• Steuerrechtliche Auswirkungen- Keine Besteuerung realisierbarer Gewinne: Steuerbilanziell gelten nach

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bewertungsobergrenze

- Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG-E besteht eine Ausnahme für Steuerpflichtige im Anwendungsbereich des § 340 HGB (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute)

Finanzinstrumente des Handelsbestands sind mit dem beizulegenden Zeitwert abzgl. eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 340e Abs. 3 HGB)

Übergangsregel: Wahlrecht zur Verteilung des Gewinns aus der Erstanwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG-E über zwei Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 10 EStG-E)

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund abweichender Bewertung

Bilanzierung latenter Steuern

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9. Bewertungseinheiten

BilMoG

• § 254 HGB-E: Wahlrecht zur Bildung von Bewertungseinheiten– Micro-, Portfolio- oder Macro-Hedge– Zulässige Grundgeschäfte: (i) Ver-

mögensgegenstände, (ii) Schulden, (iii) schwebende Geschäfte, (iv) mit hoher W‘keit vorgeseh. Transaktionen

– Beschränkung der Sicherungs-geschäfte auf Finanzinstrumente

– Absicherung: Zins-, Währungs-, Ausfall- und gleichartige Risiken(Effektivität der Bewertungseinheit)

– Ineffektiver Teil (Spitze): Drohver-lustrückstellung; kein Ausweis von unrealisierten Gewinnen

Geltendes Recht (HGB)

• Geltung des Einzelbewertungs-grundsatzes

• Keine explizite Regelung zu Bewertungs- einheiten

• Gleichwohl wird die Bildung von Bewertungseinheiten (Grundgeschäft wird durch Sicherungsgeschäfts abgesichert) anerkannt– Kein Ausweis von unrealisierten

Verlusten, soweit diesen nicht realisierte Gewinne gegenüberstehen (Einschränkung des Imparitäts-prinzips)

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9. Bewertungseinheiten

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Ergebnisse der in der Handelsbilanz zur Absicherung von finanzwirtschaftlichen Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a EStG)

- Unmittelbare Auswirkung über besondere (formelle) Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1a EStG

- Drohverlustrückstellung für schwebende Geschäfte werden auch steuerlich für den ineffektiven Teil einer Bewertungseinheit anerkannt (§ 5 Abs. 4a Satz 2 EStG)

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10. Währungsumrechnung

BilMoG

• Allgemeine Regelung zur Währungs-umrechnung (§ 256a HGB-E)– für alle auf fremde Währung lautende

VG und Vblk.– Bewertung zum Devisenkassakurs

am Bilanzstichtag• Brief- oder Geldkurs• Durchschnitts- oder Mittelkurs

– für VG/Vblk. > 1 Jahr gilt weiterhin• Anschaffungskostenprinzip• Realisations-/Imparitätsprinzip• Ausnahmen: zu Handelszwecken

erworbene Finanzinstrumente, Rückstellungen, latente Steuern

Geltendes Recht (HGB)

• Bislang keine allgemeingültige Regelung zur Währungsumrechnung im HGB– Wechselkurs im Anschaffungszeit-

punkt maßgeblich– Berücksichtigung im Rahmen der

Zugangsbewertung– allgemeine Bewertungsgrundsätze

sind anzuwenden

• Sondervorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340h HGB)

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10. Währungsumrechnung

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Auch steuerlich ist für die Anschaffungskosten der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt maßgeblich (H 6.2 EStR)

- Für die Folgebewertung gilt zunächst grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip, jedoch grundsätzlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten als

Bewertungsobergrenze Teilwertabschreibungen nur bei voraussichtlich dauernden

Wertminderungen

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund abweichender Bewertung Bilanzierung latenter Steuern

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11. Rückstellungen

BilMoG

• Wahlrechte für Aufwandsrückstellungen entfallen

• Wahlrecht zur Beibehaltung bestehender Aufwandsrückstellungen oder Umbuchung in die Gewinn-rücklagen (Art. 66 EGHGB-E)

Geltendes Recht (HGB)

• Aufwandsrückstellungen– Passivierungswahlrecht für

Rückstellungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nach Ablauf von drei Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs.1 Satz 3 HGB) – Passivierungspflicht bei Nachholung in den ersten drei Monaten (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)

– Passivierungswahlrecht für Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene Aufwendungen (§ 249 Abs. 2 HGB)

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11. Rückstellungen

BilMoG

• Bewertung von Rückstellungen– In Höhe des nach vernünftiger kauf-

männischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags

•Einbezug künftiger Preis- und Kostensteigerungen

– Rückstellungen mit Laufzeit > 1 Jahr: Abzinsung mit dem durchschnitt-lichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre

•Bekanntgabe der Abzinsungs-sätze monatlich durch die Deutsche Bundesbank

– Keine Übergangsregelung

Geltendes Recht (HGB)

• Bewertung von Rückstellungen– In Höhe des nach vernünftiger kauf-

männischer Beurteilung notwendigen Betrags

– Wahlrecht zur Abzinsung von Rückstellungen, soweit die ihnen zugrundeliegenden Vblk. einen Zinsanteil enthalten

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11. Rückstellungen

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Aufwandsrückstellungen Für handelsrechtliche Passivierungswahlrechte besteht schon bislang

ein steuerliches Passivierungsverbot Angleichung der Handels- an die Steuerbilanz

- Keine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbewertung Bislang Ablehnung mit Verweis auf das Stichtagsprinzip (H 6.11 EStR) Zukünftig: Allgemeine Kodifizierung des Stichtagsprinzips für

Rückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG-E

- Abzinsung von Rückstellungen Eigene steuerrechtliche Abzinsung mit Zinssatz von 5,5 %

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Bilanzierung latenter Steuern

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12. Pensionsrückstellungen

BilMoG

• Bewertung (§ 253 Abs. 1 und 2 HGB-E)– Pflicht künftige Gehalts- und Renten-

steigerungen zu berücksichtigen– Abzinsung mit Laufzeit entsprechen-

dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre

•Alternativ: pauschale Abzinsung mit durchschnittl.

Marktzinssatz bei angen. Laufzeit von 15 Jahren

•Bekanntgabe der Abzinsungssätze monatl. durch die Dt. Bundesbank

• Übergangsvorschrift: Rückstellungszu-führung aufgr. Neuregelung darf über 15 Jahre bis 31.12.2023 verteilt werden (Art. 65 EGHGB-E)

Geltendes Recht (HGB)

• Grundsätzliche Pflicht zur Passivierung von Pensionsrückstellungen– Bewertung in Höhe des nach

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrags

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12. Pensionsrückstellungen

• Steuerrechtliche Auswirkungen- Steuerbilanziell sind Pensionsrückstellungen nach Maßgabe des

§ 6a EStG zu bewerten Kein Einbezug künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen – es gilt das

Stichtagsprinzip (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG) Eigene steuerrechtliche Abzinsung mit Zinssatz von 6 %

- Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund abweichender Bewertung Bilanzierung latenter Steuern

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13. Latente Steuern

BilMoG

• Bilanzorientiertes Temporary-Konzept (Vergleich von Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz)

• Pflicht zur Passivierung von latenten Steuern

• Pflicht zur Aktivierung von latenten Steuern (Ausschüttungssperre)– Aktive latente Steuern auf Verlust-

vorträge – nur soweit eine Verlust-verrechnung innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwarten ist

• Pflicht zur Bildung latenter Steuern ist grds. auf große und mittelgroße KapGes beschränkt (§ 274a Nr. 5 HGB-E)

Geltendes Recht (HGB)

• Erfolgsorientiertes Timing-Konzept (Vergleich von handels- und steuerrechtlichem Ergebnis)

• Pflicht zur Passivierung von latenten Steuern

• Wahlrecht zur Aktivierung von latenten Steuern (Ausschüttungssperre)– Aktive latente Steuern auf Verlust-

vorträge umstritten

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13. Latente Steuern

BilMoG

• Getrennter Ausweis – Einführung der Bilanzposten „aktive latente Steuern“ (§ 266 Abs. 2 D. HGB) und „passive latente Steuern“ ( § 266 Abs. 3 E. HGB)

• Bewertung zum unternehmens-individuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung

• Keine Abzinsung von latenten Steuern

Geltendes Recht (HGB)

• Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern

• Keine explizite Regelung zum anzuwendenden Steuersatz

• Keine Abzinsung von latenten Steuern

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13. Latente Steuern

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Steuerbilanz ist Basis für bilanzorientierte Ermittlung von Differenzen

- Aufgrund der Bilanzierungspflicht von latenten Steuern muss Steuerbilanz zeitgleich mit Handelsbilanz aufgestellt werden Evtl. Anpassung von entsprechenden Prozessen erforderlich Komplexität und Anzahl der Abweichungen bestimmt das Vorgehen Zukünftig vermehrte Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz

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14. Konsolidierungskreis

BilMoG

• Wegfall des Beteiligungskriteriums–Erweiterung des

Konsolidierungskreises–Ggf. Einbezug von Zweck-

gesellschaften, die unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen (z. B. Leasingobjektgesellschaft, Gesellschaft zur Durchführung von ABS-Transaktionen)

Geltendes Recht (HGB)

• Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn – die Unternehmen unter der

einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens stehen und

– eine Beteiligung i.S. des § 271 Abs. 1 HGB vorliegt

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14. Konsolidierungskreis

• Steuerrechtliche Auswirkungen

- Konsolidierungskreis hat steuerliche Relevanz bei der Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG)

- HGB-Abschlüsse können für Zwecke der Zinsschranke verwendet werden, sofern keine Verpflichtung der Muttergesellschaft IFRS-Konzernabschluss

aufzustellen und offen zu legen in keinem der letzten 5 Wirtschaftsjahre eine IFRS-Konzernabschluss

erstellt wurde

- Für bestimmte Gesellschaften kann der erweiterte Konsolidierungskreis aufgrund der Zinsschranke zur steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen führen

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15. Sonstige Änderungen

BilMoG

• Ausnahme vom generellen Verrech-nungsverbot: VG, die ausschl. der Erfül-lung v. Schulden aus Altersvers.-Verpfl. dienen, sind mit diesen zu verrechnen

• Aufgabe der Wahlrechte zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

• Beschränkung der Verbrauchsfolge-verfahren auf die LIFO- und die FIFO-Methode

Geltendes Recht (HGB)

• Gem. § 246 Abs. 2 HGB besteht ein generelles Verrechnungsverbot

• Wahlrecht zur Bildung eines aRAP für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf VG des Vorratsvermögens entfallen sowie für als Aufwand berücksichtigte USt. auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen

• Zur Bewertungsvereinfachung sind bei gleichartigen VG des Vorratsvermögens Verbrauchsfolgeverfahren zulässig

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15. Sonstige Änderungen

• Steuerrechtliche Auswirkungen (1/2)

- Steuerlich gilt ein grundsätzliches Saldierungsverbot (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG-E) Keine unmittelbaren Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Bilanzierung latenter Steuern

- Steuerbilanziell sind für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf VG des Vorratsvermögens entfallen, und für als Aufwand berücksichtigte USt. auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen weiterhin aRAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG) Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz Bilanzierung latenter Steuern

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15. Sonstige Änderungen

• Steuerrechtliche Auswirkungen (2/2)

- Steuerbilanziell ist nur die LIFO-Methode als Verbrauchsfolge-verfahren zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG) Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz bei Anwendung

der FIFO-Methode Bilanzierung latenter Steuern

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16. Übersicht - Handelsbilanz Aktiva (Auszug)

Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände1. Selbstg. gewerbl. Rechte u. Werte

3. Geschäfts- oder Firmenwert B. Umlaufvermögen I. Vorräte

III. Wertpapiere2. eigene Anteile

2. sonstige Wertpapiere C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktive latente Steuern

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16. Übersicht - Handelsbilanz Passiva (Auszug)

A. EigenkapitalI. Gezeichnetes Kapital

./. eigene AnteileIII. Gewinnrücklagen

2. RL f. Ant. an herrsch. o. mehrh. bet. Unt. 4. andere Gewinnrücklagen

V. JahresüberschussSonderposten mit Rücklagenanteil

B. Rückstellungen 1. Pensionsrückstellungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen

E. Passive latente Steuern

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Das KPMG-Konzept zur Analyse der Auswirkungen: BilMoG Radar

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BilMoG Radar

BilMoG Radar• KPMG hat ein strukturiertes Vorgehen zur Analyse

der für ein Unternehmen relevanten Änderungen des BilMoG entwickelt

• Die Dimensionen des BilMoG Radars stellen dabei den notwendigen Betrachtungshorizont dieser Initial-Analyse dar

Leistung KPMG• Strukturierte Aufnahme der strategischen Aus-

wirkungen durch das BilMoG aus Unternehmenssicht

• Ermittlung der unternehmensspezifischen Komplexität in der Umsetzung des BilMoG

• Identifikation der notwendigen Betätigungsfelder zur Umstellung auf die BilMoG-Anforderungen für eine detaillierte Projektplanung

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BilMoG RadarKonzept zur Initial-Analyse der Auswirkungen

• Durchführung von strukturierten Workshops zur Ermittlung der Auswirkungen des BilMoG

• Einbeziehung der verantwortlichen Mitarbeitern

• Sammlung von notwendigen Betätigungsfeldern zur Umstellung auf die BilMoG-Anforderungen für eine detaillierte Projektplanung

• Schaffung der Basis zur Ableitung des notwendigen Anpassungsaufwands zur BilMoG-Compliance

Vorgehen des BilMoG Radars

• Lokalisierung der für das Unternehmen relevanten BilMoG-Änderungen in einer Komplexitäts-/ Betroffenheitsmatrix (strategische und operative Dimension)

• Darstellung erfolgt entlang der erfolgskritischen Dimensionen, die in einem Umstellungsprojekt zu berücksichtigen sind

• Aggregation der Teilergebnisse zu einem unternehmensspezifischen Gesamtergebnis

Ziel des BilMoG Radars

Ya’ll fired!

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BilMoG Radar - Strukturierte Workshops als Basis der Betroffenheitsanalyse

In Analyse-Workshops werden die Ergebnisse der Initial-Analyse entwickelt

Weitere Strukturierung der Vorgehensweise

Fachliche Detailkonzeption

• Abgrenzung der relevanten Themen/Scoping der BilMoG-Analyse

• Festlegung der Workshopstruktur und Vorgehensweise

• Identifizierte Teilnehmer

• Durchgeführte Betroffenheits-analyse

• Identifizierte Umsetzungskom-plexität entlang der Dimensionen

• Basis für Aktivitätenplanung

• Detaillierte Umsetzungsplanung

• Detaillierte Konzepte für die BilMoG-Einführung

• Umsetzung der Fachkonzeption

Organisatorische/ prozessuale

Aktivitätenpläne

Optimierung der Abschlusssteuerung

Technische Detailkonzeption

Erg

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isse

Akt

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äten

Analyse-Workshop(s)

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Ansprechpartner

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Diplom-KaufmannAndreas BlücherWirtschaftsprüfer, SteuerberaterProkurist, Audit

Tel. 0231 [email protected]

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Jürgen SievertRechtsanwalt, SteuerberaterPartner Tax

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