Herzlich Willkommen zum Symposium InstandsetzerHerzlich Willkommen zum Symposium Instandsetzer...

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Herzlich Willkommen zum Symposium Instandsetzer Informationsveranstaltung für Instandsetzer am 20. und 21.10.2015

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Herzlich Willkommen

zum

Symposium Instandsetzer

Informationsveranstaltung für Instandsetzer

am 20. und 21.10.2015

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Einführung

• Warum wurde das Symposium angeboten?

• An wen richtet sich das Symposium?

• Warum führt das Landesamt für Mess- und

Eichwesen das Symposium durch?

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Gründe für das Symposium

• Maßgebliche Änderungen durch MessEG und MessEV

• Änderungen bei den Instandsetzerbefugnissen

• Übergangsvorschriften in der MessEV

• Einführung eines festen Überwachungszyklus

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An wen richtet das Symposium

• Instandsetzer mit einer Befugnis des Landesamtes für

Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

• Instandsetzer aus anderen Bundesländern, die ihren

Betriebssitz nach Rheinland-Pfalz verlagert haben

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Warum richtet LME das Symposium aus?

• LME ist eine dem MWKEL nachgeordnete Behörde

• LME ist für die Erteilung von Befugnissen in

Rheinland-Pfalz zuständig

• LME ist für die Überwachung der Instandsetzer in

Rheinland-Pfalz zuständig

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Vorstellung der Referenten

• Friedrich Hollinger

Stellvertretender Leiter des LME

• Marco Faier

Fachbereichsleiter (FB 12)

• Deborah Rust

Mitarbeiterin im Fachbereich 11

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Vorstellung der Referenten

• Nils Neuber

Mitarbeiter im Fachbereich 12

• Thomas Gutheil

Stellvertretender Fachbereichsleiter (FB 12)

• Rigobert Biehl

Fachbereichsleiter (FB 21)

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Ablauf des Symposiums

• Vortrag 1 – Friedrich Hollinger

MessEG / MessEV und ihre Auswirkungen auf

Instandsetzer

• Vortrag 2 – Deborah Rust

Änderung bestehender Befugnisse - Vorgehen des

LME

• Vortrag 3 – Marco Faier

Anforderungen an die Sachkunde

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Ablauf des Symposiums

• Vortrag 4 – Nils Neuber

Erläuterung der Antragsformulare

• Vortrag 5 – Thomas Gutheil

Überwachung der Instandsetzerbetriebe

• Vortrag 6 – Rigobert Biehl

Prüfmittel der Instandsetzer

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Ablauf des Symposiums

• Fragen jeweils im Anschluss an den Vortrag

• Pause mit Kaffee und Kaltgetränken

• Diskussionsforum

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MessEG / MessEV und ihre

Auswirkungen auf

Instandsetzer

Informationsveranstaltung für Instandsetzer

am 20. und 21.10.2015

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Nr. 12

Funktion des Instandsetzers

Verwender

Eichamt

Messgerät

Als Betrieb im Bereich des

gesetzlichen Messwesens

Instandsetzer

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Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

Die Darstellung der Änderungen erfolgt anhand eines

Vorschriftenvergleichs zwischen den bisherigen

Bestimmungen und den neuen Bestimmungen

Bisherige Bestimmungen

Neue Bestimmungen

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Nr. 14

Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

§ 13 Eichordnung § 37 Abs. 5 MessEG

I: Einhaltung Verkehrsfehlergrenze =

I: Einhaltung Verkehrsfehlergrenze

< I: Einhaltung wesentlicher

Anforderungen

M: Erneute Eichung unverzüglich

beantragt = M: Erneute Eichung unverzüg-

lich beantragt

I: Durch Zeichen kenntlich

gemacht =

I: Durch bestimmtes Zeichen

kenntlich gemacht

(Pflicht in §72 Abs. 5 EO) < I: Behörde unverzüglich informiert

Verwendung eines geeichten Messgerätes nach Instandsetzung

I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender

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Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

§ 7 MessEV

Allgemeine wesentliche Anforderungen und Fehlergrenzen

§ 8 MessEV

Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

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Nr. 16

§ 72 Eichordnung § 54 MessEV

B kann auf Antrag Befugnis

erteilen = B kann auf Antrag Befugnis

erteilen

I muss mit erforderlichen

Einrichtungen zur Reparatur

und Justierung ausgestattet

sein

<

I muss über die erforderlichen

Einrichtungen zur Instandsetzung

verfügen

I muss mit sachkundigem

Personal ausgestattet sein =

I muss über sachkundiges

Personal verfügen

B kann Angaben und

Unterlagen verlangen =

B kann Angaben und Unterlagen

verlangen

I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde

Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

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Nr. 17

§ 72 Eichordnung § 54 MessEV

Befugnis wird schriftlich für

bestimmte Messgerätearten

erteilt <

Befugnis wird schriftlich oder durch

elektronische Übersendung für

bestimmte Messgeräte oder

Messgerätearten erteilt

Instandsetzerkennzeichen wird

zugeteilt

Instandsetzerkennzeichen wird

zugeteilt

<

B informiert die anderen

metrologischen Überwachungs-

behörden

< B überprüft bei I spätestens nach

5 Jahren das Vorliegen der

Voraussetzungen

I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde

Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

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Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

!

Beachte

• keine Einschränkung der Befugnis auf bestimmte

Bundesländer

Grund: MessEG / MessEV ist Bundesrecht

• Instandsetzer entscheidet selbst seinen

Einsatzbereich

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Nr. 19

Instandsetzer - Vorschriftenvergleich

§ 72 Eichordnung § 54 MessEV

Widerruf der Befugnis nach

VwVfG =

Widerruf der Befugnis nach VwVfG

Widerruf der Befugnis aufgrund

Missachtung eichrechtlicher

Vorschriften =

Widerruf der Befugnis aufgrund

Missachtung MessEG und VO

<

Widerruf der Befugnis, wenn

Voraussetzungen nicht mehr

gegeben sind

I: Instandsetzer M: Messgeräteverwender B: zuständige Behörde

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Nr. 20

§ 72 Eichordnung § 55 MessEV

Kennzeichnung von

Messgeräten wenn,

- vom I instandgesetzt =

Kennzeichnung von Messgeräten ,

wenn

- von I instandgesetzt

<

alle Voraussetzungen, des § 37

Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 MessEG erfüllt

sind

- Gültigkeitsdauer der Eichung

nicht abgelaufen ist >

< Nachweis über Sachkunde der

Person

Pflichten Instandsetzer

I: Instandsetzer

!

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Pflichten Instandsetzer

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand-

gesetzte Messgeräte, wenn

1. das Messgerät nach der Instandsetzung die

wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt,

wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2

die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1

bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind

2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,

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Pflichten Instandsetzer

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand-

gesetzte Messgeräte, wenn

3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung

nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des

Instandsetzers kenntlich gemacht ist und

4. der Instandsetzer die zuständige Behörde

unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in

Kenntnis gesetzt hat. !

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Nr. 23

Pflichten der Instandsetzer

§ 72 Eichordnung § 55 MessEV

Im unteren Feld des

Kennzeichens das Datum

seiner Anbringung einzutragen =

Im unteren Feld des Kennzeichens

das Datum seiner Anbringung…

<

…und das Namenskürzel der

Person einzutragen

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Nr. 24

Pflichten Instandsetzer

20.02.2015 MER NEU

Kennung der zuständigen Behörde

Zugeteilte Nummer

Datum der Instandsetzung

Namenskürzel

Name: Kürzel Sachkunde: (Hersteller, Typ) Schulung am

Müller MÜR Schmalztotten, Liter5 06.12.1992

Meier MER Hettler, alle Geräte 20.04.2005

Schulze SCE Sulorius, XY 5 und ZT 13 14.05.2012

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Nr. 25

Pflichten der Instandsetzer

§ 72 Eichordnung § 55 MessEV

Hauptstempel und

Zusatzzeichen entwerten >

Zusatzzeichen entwerten

Sicherungsstempel ersetzen

=

Sicherungszeichen ersetzen

Zusatzzeichen

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Nr. 26

Pflichten der Instandsetzer

§ 72 Eichordnung § 55 MessEV

B unverzüglich schriftlich

verständigt =

B unverzüglich schriftlich oder

elektronisch zu informieren

<

Messgerät näher zu bezeichnen

Standort angeben

B: zuständige Behörde

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Nr. 27

Pflichten der Instandsetzer

§ 72 Eichordnung § 55 MessEV

<

Information von B bei

Verlagerung seines Firmensitzes

Wegfall und Genehmigungs-

voraussetzungen

Einstellung Tätigkeit:

B unverzüglich verständigen

Kennzeichen und Stempel

übergeben

=

Einstellung Tätigkeit:

B unverzüglich mitzuteilen

Kennzeichen übergeben

B: zuständige Behörde

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Nr.19

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Nr.19

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!