Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und … · 2015. 5. 29. · Datum: 11 ....

6
Hessisches Mini s terium für Umwelt, Klima s chutz, HE SS EN Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Geschäftszeichen ( Bitte bei Antwort angeben Postfach 31 09 · D-65021 Wiesbaden 112 -1ooa 04/29.02 t 04.101 .02 An die Regierungspräsidien Dst. Nr. : 1400 Bearbeiter/in: Christine Vorschneider Kassel Durchwahl: 0611 8151246 Gießen E-Mail: [email protected] Darmstadt - laut Verteiler per Email - Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Datum: 11 . März 2015 Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen durch die Verordnung (EU) Nr . 1357/2014 der Kommission vom 18.12.2014 (ABI. L 365 vom 19.1 2.2014, S. 89) und Änderung der Entscheidung Nr. 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis durch Beschluss Nr. 2014/955/EU der Kommission vom 18.12.2014 (ABI. L 370 vom 30.12.2014, S. 44) Sehr geehrte Damen und Herren, mit der EG -Verordnung Nr. 1357/2014 wird der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) Nr. 2008/98/EU geändert. Damit erfolgt eine Anpassung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen an die Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Diese Anpassung führt zu Änderungen des überwiegenden Teils der gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle. Lediglich für nach H7, H9, H11 sowie vorläufig auch für nach H14 eingestufte Abfälle führt die Anpassung nicht zu Änderungen der Einstufung. Die EG -Verordnung Nr. 1357/2014 gilt ab 01 .06.2015 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Zusammenstellung der neuen gefahrenrelevanten Eigenschaften im Vergleich zu den bisher gültigen Kriterien ist diesem Erlass als Anlage beigefügt. Ebenfalls geändert wurde die Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis. Di es erfolgte mit dem ab 01.06.2015 gültigen Beschluss Nr. 2014/955/EU der Kommission vom 18.12.2014 (ABI. L 370 vom 30.12.2014, S. 44). Der Beschluss hat keine unmittelbare Wirkung, son dern bedarf der rechtlichen Um setzung im jeweiligen Mitgliedstaat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bereitet aktuell eine Rechtsnorm für die entsprechende Anpassung der Abfallverzeichnisverordnung (AW) vor. D- 651 89 Wiesbaden, Mai nzer Straße 80 Internet: www.umwelt.hessen.de E- Mail : poststell e@umwel t. hessen.de Tel efon: 0611. 81 50 ?..rt •utM1 JOl:i Telefax: 0611 . 81 51 94 1 1 :.4: t1..-.t....,.., -...:::,

Transcript of Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und … · 2015. 5. 29. · Datum: 11 ....

  • Hessisches Minis terium für Umwelt, Klimaschutz, HESS EN Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Geschäftszeichen (Bitte bei Antwort angeben

    Postfach 31 09 · D-65021 Wiesbaden 112 - 1ooa 04/29.02 t 04.101 .02 An die Regierungspräsidien Dst. Nr. : 1400

    Bearbeiter/in: Christine Vorschneider Kassel Durchwahl: 0611 8151246Gießen E-Mail: christine. [email protected]

    Darmstadt - laut Verteiler per Email - Ihr Zeichen:

    Ihre Nachricht vom:

    Datum: 11 . März 2015

    Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18.12.2014 (ABI. L 365 vom 19.1 2.2014, S. 89) und Änderung der Entscheidung Nr. 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis durch Beschluss Nr. 2014/955/EU der Kommission vom 18.12.2014 (ABI. L 370 vom 30.12.2014, S. 44)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit der EG-Verordnung Nr. 1357/2014 wird der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)

    Nr. 2008/98/EU geändert. Damit erfolgt eine Anpassung der gefahrenrelevanten Eigenschaften

    von Abfällen an die Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und

    Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).

    Diese Anpassung führt zu Änderungen des überwiegenden Teils der gefahrenrelevanten

    Eigenschaften für Abfälle. Lediglich für nach H7, H9, H11 sowie vorläufig auch für nach H14

    eingestufte Abfälle führt die Anpassung nicht zu Änderungen der Einstufung. Die EG-Verordnung

    Nr. 1357/2014 gilt ab 01 .06.2015 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Zusammenstellung

    der neuen gefahrenrelevanten Eigenschaften im Vergleich zu den bisher gültigen Kriterien ist

    diesem Erlass als Anlage beigefügt.

    Ebenfalls geändert wurde die Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis. Dies

    erfolgte mit dem ab 01.06.2015 gültigen Beschluss Nr. 2014/955/EU der Kommission vom

    18.12.2014 (ABI. L 370 vom 30.12.2014, S. 44). Der Beschluss hat keine unmittelbare Wirkung,

    sondern bedarf der rechtlichen Umsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat. Das Bundesministerium

    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bereitet aktuell eine Rechtsnorm für

    die entsprechende Anpassung der Abfallverzeichnisverordnung (AW) vor.

    D-65189 Wiesbaden, Mainzer Straße 80 Internet: www.umwelt.hessen.de E-Mail: [email protected]: 0611. 81 50

    ?..rt •utM1 JOl:i Telefax: 0611. 81 51 94 1 1:.4:t1..-.t....,.., -...:::,

    mailto:[email protected]:www.umwelt.hessen.demailto:[email protected]:04/29.02

  • - 2

    Damit werden zum .01.06.2015 die neuen gefährlichen Eigenschaften laut den Regelungen der

    EU-Verordnung Nr. 1357/2014 zwar unmittelbar gelten, in den nationalen Regelungen fehlt

    allerdings bislang ein Verweis auf den neuen Anhang III der AbfRRL.

    Der § 3 Abs. 5 KrWG definiert die gefährlichen Abfälle als die Abfälle, die durch

    Rechtsverordnung nach§ 48 Satz 2 KrWG (d. h. nach AW) bestimmt worden sind. Die AW,

    sofern sie zum 01.06.2015 noch nicht an den Beschluss Nr. 2014/955/EU angepasst sein sollte,

    verweist aber noch im Satz 2 des § 3 Abs. 2 hinsichtlich der zur Einstufung zu

    berücksichtigenden gefährlichen Eigenschaften auf die Stoffrichtlinie (67/548/EWG). Da diese ab

    01.06.2015 aufgehoben ist, würde dieser Verweis ins leere laufen. Abweichend davon

    ermöglicht jedoch der Art. 61 Abs. 4 Unterabsatz 2 der CLP-Verordnung eine

    Übergangsregelung bis zum 01.06.2017 für die Abfälle, die Gemische sind und bereits nach der

    Stoffrichtlinie oder der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) eingestuft, gekennzeichnet und

    verpackt und vor dem 01 .06.2015 in Verkehr gebracht wurden (siehe hierzu auch den

    Erwägungsgrund 5 zur Verordnung (EU) Nr. 1357/2014).

    Dies bedeutet, dass die.abfallrechtlichen Vollzugsbehörden für alle Abfälle, für die bereits vor

    dem 01.06.2015 abfallrechtliche Einstufungen vorgenommen wurden, eine Übergangsphase bis

    längstens 01.06.2017 einräumen können. Erst dann müssen alle Abfalleinstufungen an die

    neuen Regelungen angepasst sein.

    Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Anpassung der AW an den Beschluss Nr.

    2014/955/EU ist daher Folgendes im abfallrechtlichen Vollzug zu beachten:

    1. Für alle ab dem 01 .06.2015 neu einzustufenden Abfälle kommt der neue Anhang III der

    AbfRRL unmittelbar zur Anwendung. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind

    entsprechend des Anhangs III der AbfRRL mit HP1 bis HP1S zu bezeichnen.

    2. Die Einstufungen aller anderen Abfälle sind von den Erzeugern zu überprüfen. Umstufungen

    sind unter Anwendung des Anhangs III der AbfRRL ab 01 .06.2015 und bis spätestens

    01.06.2017 vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass ab 01.06.2015

    erstmals die gefährlichen Eigenschaften und Grenzwerte zu HP1, HP2, HPS, HP13 zu

    berücksichtigen sind und dass für nach H(P)10 eingestufte Abfälle eine Verschärfung der

    Konzentrationsgrenze erfolgt, so dass möglicherweise bislang nicht gefährliche Abfälle als

    gefährlich einzustufen wären. Weiterhin ist auf die Notwendigkeit der Anwendung der

    Berücksichtigungsgrenzwerte bei den gefährlichen Eigenschaften HP4, HPs; HP6 und HP8

    hinzuweisen.

    3. Abweichende Einstufungen könnten beispielsweise durch die neu zu beachtenden

    Berücksichtigungsgrenzwerte notwendig werden. Auch nach Anpassung der AW sind

    abweichende Einstufungen grundsätzlich möglich. Sie basieren dann auf der mit der

    Anpassung der AW zu erwartenden Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 und 3 AbfRRL ins

    deutsche Recht.

  • - 3

    4. Abfälle, die im Beschluss Nr. 2014/955/EU aufgezählte, in Anhang IV der Verordnung (EG)

    Nr. 850/2004 (EG-POP-VO) genannte Stoffe oberhalb der dort angegebenen

    Konzentrationsgrenzen enthalten, sind als gefährlich einzustufen. Dies betrifft nur die

    persistenten organischen Schadstoffe, die in der Fassung der EG-POP-VO vom 14.04.2009

    (VI Nr. 304/2009) in Anhang IV aufgeführt waren. Seither sind 9 weitere Stoffe in den

    Anhang IV der EG-POP-VO aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich um Endosulfan,

    Hexachlorobutadien, kurzkettige chlorierte Paraffine, Tetra-, Penta-, Hexa- und

    Heptabromdiphenylether sowie PFOS. Abfälle, die diese persistenten organischen

    Schadstoffe enthalten, sind bis auf weiteres als gefährlich einzustufen, sofern sie die unteren

    Konzentrationsgrenzen der EG-POP-VO erreichen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    /Ja~Norbert Hahn

    Anlage

  • - 1

    Anlage Die „neuen“ und „alten“ gefährlichen Eigenschaften im Einzelnen:

    HP1 Explosiv und HP2 brandfördernd durch Gefahrenhinweise des CLP spezifiziert:

    HP1 explosiv: H200, H201, H202, H203, H204, H240, H241

    HP2 brandfördernd: H270, H271, H272

    H1 / nicht spezifiziert

    H2/ nicht spezifiziert

    HP3 Entzündbar durch 14 Gefahrenhinweise des CLP spezifiziert:

    H220, H221, H222, H223, H224, H225, H226, H228, H242, H250, H251, H252, H260, H261

    H3 / entzündbar: Flammpunkt < 55°C

    HP4 Reizend mit Ätzend (HP8) verknüpft:

    H314, H315, H318, H319 Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwert

    verknüpft mit HP 8 Ätzend: ab Konzentration > 5% nach H314 1A, 1B, 1C ist nach HP8 einzustufen und die Einstufung HP4 entfällt

    Berücksichtigungsgrenzwert 1% für H314 (Hautreizend 1A), H315 (Hautreizend 2), H318 (Augenschädigend 1),

    H319 (Augenreizend 2)

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines / mehrerer Stoffe nach

    ∑H314 1A > 1% ∑H318 > 10% ∑H315 und H319 > 20%

    H4 / reizend R41 > 10% R36,R37,R38 >10%

    HP5 Spezifische Zielorgantoxizität / Aspirationsgefahr: neues Kriterium

    H370, H371, H372, H373, H335, H304 Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwerten

    Berücksichtigungsgrenzwert ist jeweils die Konzentrationsgrenze je Einzelstoff

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines / mehrerer Stoffe nach

    ∑H370 (STOT SE1), H 372 (STOT RE1) > 1% ∑H371 (STOT SE2), H 373 (STOT RE2) > 10% ∑H335 (STOT SE3) > 20% ∑H304 /Asp.Tox. 1) > 10% mit Einschränkung bei flüssigen Abfällen:

    übersteigt die kinetische Viskosität insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s, erfolgt auch bei Überschreiten der Konzentration keine Einstufung als gefährlich nach HP5.

    H5 gesundheitsschädlich wird nach VO 1357/2014 HP6 / H302, H312, H332 zugeordnet, siehe dort

    HP6 Akut toxisch

    H300, H301, H302, H310, H311, H312, 330, H331, H332 Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwerten

    Berücksichtigungsgrenzwerte: H300, H310, H330, H301, H311, H311 (Akut Toxisch 1, 2, o. 3): 0,1% H302, H312, H332 (Akut Toxisch 4): 1%

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines / mehrerer Stoffe nach

    ∑H300 (Akut Toxisch 1, Oral) > 0,1% ∑H330 (Akut Toxisch 1, Inh.) > 0,1% ∑H300 (Akut Toxisch 2, Oral), > 0,25% ∑H310 (Akut Toxisch 1, Dermal) > 0,25% ∑H330 (Akut Toxisch 2, Inh.) > 0,5% ∑H310 (Akut Toxisch 2, Dermal) > 2,5% ∑H331 (Akut Toxisch 3, Inh.) > 3,5% ∑H301 (Akut Toxisch 3, Oral), > 5%

  • - 2

    ∑H311 (Akut Toxisch 3, Dermal) > 15% ∑H332 (Akut Toxisch 4, Inh.) > 22,5% Gesundheitsschädlich (H5 alt) nun HP6 zugeordnet ∑H302 (Akut Toxisch 4, Oral) > 25% Gesundheitsschädlich (H5 alt) nun HP6 zugeordnet ∑H312 (Akut Toxisch 4, Dermal) > 55% Gesundheitsschädlich (H5 alt) nun HP6 zugeordnet

    H6 giftig / R23, R24, R25, R39/+, R48/+ > 3% H6 sehr giftig / R26, R27, R28, R39/+ > 0,1% H5 gesundheitsschädlich / R20, R21, R22, R48/+, R68/+, R65 / 25% nun HP6 / H302, H312, H332 zugeordnet

    HP7 Krebserzeugend

    H350, H351 Einzelwert

    kein Berücksichtigungsgrenzwert

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H350 (Karzinogen 1A oder Karzinogen 1B) > 0,1% H351 (Karzinogen 2) > 1%

    H7 krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 > 0,1% H7 krebserzeugend Kategorie 3 > 1%

    HP8 Ätzend Summenwert

    H314 (Hautätzend 1A, 1B, 1C) Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwert

    verknüpft mit HP 4 reizend: bei Konzentration von 1 - 5% nach H314 1A erfolgt Einstufung nach HP4

    Berücksichtigungsgrenzwert 1% für H314 (Hautätzend 1A, 1B, 1C)

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines / mehrerer Stoffe nach

    H314 1A, 1B, 1C > 5% Keine Einstufung nach HP4 oder HP8 bei Konzentration < 5% von H314 1B oder 1C

    H8 ätzend / R35 > 1% H8 ätzend / R34 > 5%

    HP9 Infektiös Einstufung auf Basis nationaler Regelungen

    Einstufung erfolgt aufgrund der jeweiligen Regelungen in den Mitgliedstaaten.

    H9 infektiös / Einstufung nicht spezifiziert erfolgt auf der Grundlage des LAGA Merkblattes M18

    HP10 Fortpflanzungsgefährdend

    H360, H361 Einzelwert

    kein Berücksichtigungsgrenzwert

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H360 (Repr. 1A oder 1B) > 0,3% H361 (Repr 2) > 3%

    H10 fortpflanzungsgefährdend / R60, R61, Kategorie 1 oder 2 > 0,5% H10 fortpflanzungsgefährdend / R62, R63, Kategorie 3 > 5%

    HP11 Erbgutverändernd

    H340, H341 Einzelwert

    kein Berücksichtigungsgrenzwert

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach

    H340 (Mutagen 1A oder 1B) > 0,1% H341 (Mutagen 2) > 1%

    H11 erbgutverändernd / R46, Kategorie 1 oder 2 > 0,1% H11 erbgutverändernd / R40, Kategorie 3 > 1%

  • - 3

    HP12 Giftige Gase freisetzend

    EUH029, EUH031, EUH032;

    Gefährlicher Abfall aufgrund Testmethoden oder Leitlinien; nähere Informationen hierüber fehlen noch

    HP13 Sensibilisierend

    H317, H334 Einzelwert

    kein Berücksichtigungsgrenzwert

    Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H317, H334 > 10%

    HP14 Ökotoxisch wird später geregelt, bis dahin alte Regelung anwenden

    Vorläufig werden die Kriterien im Anhang VI der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) weiter angewendet.

    H14 umweltgefährlich / R50-53 > 0,25% H14 umweltgefährlich / R51-53 > 2,5% H14 umweltgefährlich / R52-53 > 25% H14 umweltgefährlich / R59 > 0,1%

    HP 15 Entstehen eines anderen Stoffes nach Ablagerung

    H205, EUH001, EUH019, EUH044 bezogen auf Explosionsrisiken: Mitgliedstaaten können auch andere Kriterien (z. B. Eluatwerte) heranziehen.

    1HMUKLV_11032015_gefEigensch_AVVaend2NeueGefaehrlicheEigenschaften