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Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeine Grundsätze, Verfahren

§ 3 Soziale, ökologische und innovativeAnforderungen, Nachhaltigkeit

ZWEITER TEIL

Tariftreue, Mindestentgelte

§ 4 Tariftreuepflicht

§ 5 Betreiberwechsel

§ 6 Mindestentgelt

§ 7 Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserklärungen

§ 8 Nachunternehmen, Verleihunternehmen

§ 9 Nachweise und Kontrollen

DRITTER TEIL

Verfahren

§ 10 Vergabearten

§ 11 Bekanntmachung, Wettbewerb

§ 12 Fördergrundsätze

§ 13 Nachweis der Eignung, Präqualifikation

§ 14 Öffentlich-private Partnerschaften

§ 15 Vergabefreigrenzen

§ 16 Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren

§ 17 Zuschlag, Preise

§ 18 Vertragsstrafe, Sperre

§ 19 Zahlungen

§ 20 Nachprüfungsstellen

VIERTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 21 Überprüfung der Auswirkungen der Tariftreueregelung

§ 22 Übergangsbestimmung

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 24 Inkrafttreten

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabeund Ausführung öffentlicher Aufträge desLandes Hessen sowie der Gemeinden undGemeindeverbände und ihrer Eigenbe-triebe, ihrer Anstalten des öffentlichenRechts nach § 2c des Hessischen OFFEN-SIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004(GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), sowie kommunale Arbeitsge-meinschaften und Zweckverbände (öf-fentliche Auftraggeber) und von Auftrag-gebern im öffentlichen Personennahver-kehr nach Abs. 2 (Besteller).

(2) Auftraggeber im öffentlichen Perso-nennahverkehr sind

1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1Satz 1 des Gesetzes über den öffentli-chen Personennahverkehr in Hessenvom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetzvom 29. November 2012 (GVBl. S. 466),

2. die kreisangehörigen Gemeindennach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzesüber den öffentlichen Personennah-verkehr in Hessen, die keine Aufga-benträger sind, aber nach § 14 desGesetzes über den öffentlichen Perso-nennahverkehr in Hessen freiwilligAufgaben des öffentlichen Personen-nahverkehrs in eigener Verantwor-tung wahrnehmen,

3. die Aufgabenträgerorganisationennach § 2 Abs. 6 des Gesetzes überden öffentlichen Personennahverkehrin Hessen.

(3) Soweit nach diesem Gesetz Ver-pflichtungen bei der Angebotsabgabeund Durchführung von Leistungen nachMaßgabe des Gesetzes über den öffentli-chen Personennahverkehr in Hessen be-gründet werden, gelten diese auch fürselbst erbrachte Leistungen im öffentli-chen Personennahverkehr und bei Direkt-vergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 so-wie für wettbewerbliche Vergabeverfah-ren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 23. Oktober2007 über öffentliche Personenverkehrs-dienste auf Schiene und Straße und zurAufhebung der Verordnungen (EWG)Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 desRates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1).

(4) Für Vergaben von Bestellern nachAbs. 2 gelten nur Abs. 3 und die §§ 4 bis9, 18 sowie 22.

354 Nr. 25 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2014

*) FFN 360-22

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)�*)

Vom 19. Dezember 2014

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(5) Der Schwellenwert für Aufträge, abwelchem die Vergabeverfahren von die-sem Gesetz erfasst werden, beträgt 10 000Euro ohne Umsatzsteuer. Werden dieSchwellenwerte für die Vergabe von Auf-trägen nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen in derFassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),erreicht oder überschritten, finden § 10Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 2 und 3 sowie die§§ 15 und 20 keine Anwendung.

(6) Liegt der Schwellenwert eines Auf-trags unterhalb von 10 000 Euro, sind diein den §§ 4 und 6 genannten Verpflich-tungen bezüglich Tariftreue und Mindest-lohn einzuhalten. Auf die entsprechendenNachweise kann verzichtet werden. DieVergabe und Ausführung öffentlicherAufträge unterhalb von 10 000 Euro kön-nen unbeschadet des Haushaltsrechtesdurch Verwaltungsvorschrift gesondertgeregelt werden.

(7) Diesem Gesetz entgegenstehendeVorgaben für Vergabeverfahren nachdem Recht der Europäischen Union, nachBundesrecht sowie für im Auftrag desBundes, der Stationierungsstreitkräfte so-wie internationaler und supranationalerStellen durchzuführende Vergabeverfah-ren bleiben unberührt.

(8) Die durch Verwaltungsvorschriftenzum Haushaltsrecht des Landes und Be-kanntmachungen nach dem Gemeinde-haushaltsrecht eingeführten Ausfüh-rungsvorschriften und Vergabe- und Ver-tragsordnungen, Teil A, Abschnitt 1, blei-ben unberührt, soweit deren Vorschriftendiesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 2

Allgemeine Grundsätze, Verfahren

(1) Öffentliche Aufträge sind in trans-parenten und wettbewerblich fairen Ver-fahren durchzuführen. Sie sind nur anfachkundige, leistungsfähige, gesetzes-treue und zuverlässige (geeignete) Unter-nehmen zu angemessenen Preisen innicht diskriminierenden, gleichbehan-delnden Verfahren zu vergeben.

(2) Bei den Beschaffungen des Landessind grundsätzlich die Aspekte einernachhaltigen Entwicklung in Bezug aufden Beschaffungsgegenstand und dessenAuswirkungen auf das ökologische, sozia-le und wirtschaftliche Gefüge zu berück-sichtigen. Die Gemeinden und Gemein-deverbände und ihre Eigenbetriebe kön-nen eine nachhaltige Entwicklung bei ih-ren Beschaffungsmaßnahmen und die da-zu erlassenen Richtlinien berücksichti-gen.

(3) Den Unternehmen steht es frei, sichan Teilnahmewettbewerben, Interessen-bekundungsverfahren oder Vergabever-fahren zu beteiligen. Eine Nichtbeteili-gung trotz Aufforderung zur Abgabe ei-ner Bewerbung oder eines Angebotsrechtfertigt keine Nichtberücksichtigungbei weiteren Vergabeverfahren.

(4) Die Bevorzugung ortsansässigeroder in der Region ansässiger Unterneh-men ist unzulässig.

(5) Die Berechnung der Auftragswertebestimmt sich in allen Vergabeverfahrennach § 3 der Vergabeverordnung in derFassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854), in der jeweils geltenden Fassungund erfolgt ohne Berücksichtigung derUmsatzsteuer.

(6) Die Vergabeverfahren sind fortlau-fend und vollständig zu dokumentieren.Entscheidungen sind zu begründen. DieBerücksichtigung mittelständischer Interes-sen ist besonders aktenkundig zu machen.

§ 3Soziale, ökologische und innovative

Anforderungen, Nachhaltigkeit(1) Den öffentlichen Auftraggebern

steht es bei der Auftragsvergabe frei, so-ziale, ökologische, umweltbezogene undinnovative Anforderungen zu berücksich-tigen, wenn diese mit dem Auftragsge-genstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betref-fen und sich aus der Leistungsbeschrei-bung ergeben. Diese Anforderungen so-wie alle anderen Zuschlagskriterien undderen Gewichtung müssen in der Be-kanntmachung und in den Vergabeunter-lagen genannt werden.

(2) Als soziale, ökologische, umweltbe-zogene und innovative Anforderungen imSinne des Abs. 1 können von den Unter-nehmen gefordert werden:1. die Berücksichtigung der Erstausbil-

dung,2. die Berücksichtigung der Chancen-

gleichheit bei Aus- und Fortbildungsowie im beruflichen Aufstieg,

3. die Beschäftigung von Langzeitar-beitslosen,

4. die besondere Förderung von Frauen,5. die besondere Förderung der Verein-

barkeit von Familie und Beruf,6. die besondere Förderung von Men-

schen mit Behinderung,7. die Verwendung von fair gehandelten

Produkten,8. ökologisch nachhaltige Produkte und9. innovativ orientierte Produkte und

Dienstleistungen.(3) Als ökologische Anforderungen im

Sinne des Abs. 2 Nr. 7 und 8 kann dieEinhaltung von Bedingungen bezüglichdes Umweltmanagements und bezüglichder Umwelteigenschaften der zu beschaf-fenden Bauleistungen, Lieferungen oderDienstleistungen gefordert werden, wenn1. das Umweltmanagement nach dem

europäischen Umweltmanagement(EMAS) oder vergleichbaren, von denMitgliedstaaten der EuropäischenUnion anzuerkennenden Normenoder Umweltmanagementsystemenzertifiziert ist,

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2. die zu beschaffenden Bauleistungen,Lieferungen oder Dienstleistungenmit geeigneten Umweltgütezeichenausgezeichnet sind (Umwelteigen-schaft).

(4) Geeignet sind Gütezeichen im Sin-ne des Abs. 3 Nr. 2,

1. die lediglich Kriterien betreffen, diemit dem Auftragsgegenstand in Ver-bindung stehen,

2. die auf objektiv nachprüfbaren undnicht diskriminierenden Kriterien ba-sieren,

3. die im Rahmen eines offenen undtransparenten Verfahrens eingeführtwurden, an dem alle relevanten inte-ressierten Kreise teilnehmen durften,

4. die für alle Betroffenen zugänglichsind und

5. deren Anforderungen von einem Drit-ten festgelegt wurden, auf den dasUnternehmen, welches das Gütezei-chen beantragt, keinen maßgeblichenEinfluss ausüben konnte.

(5) Andere Gütezeichen oder Nach-weise, die bestätigen, dass die Bauleis-tungen, Lieferungen oder Dienstleistun-gen die Anforderungen des gefordertenGütezeichens erfüllen, sind dem Gütezei-chen gleichgestellt.

(6) Hatte ein Unternehmen aus Grün-den, die ihm nicht angelastet werdenkönnen, nachweislich keine Möglichkeit,das vom öffentlichen Auftraggeber oderBesteller angegebene oder ein gleichwer-tiges Gütezeichen innerhalb der einschlä-gigen Fristen zu erlangen, so muss der öf-fentliche Auftraggeber oder Besteller an-dere geeignete Nachweise akzeptieren,zu denen auch ein technisches Dossierdes Herstellers gehören kann, sofern dasbetreffende Unternehmen nachweist,dass die von ihm zu erbringenden Bau-leistungen, Lieferungen oder Dienstleis-tungen die Anforderungen des spezifi-schen Gütezeichens oder die vom öffentli-chen Auftraggeber oder Besteller angege-benen spezifischen Anforderungen erfül-len.

ZWEITER TEIL

Tariftreue, Mindestengelte

§ 4

Tariftreuepflicht

(1) Unternehmen sind verpflichtet, diefür sie geltenden gesetzlichen, aufgrundeines Gesetzes festgesetzten und unmit-telbar geltenden tarifvertraglichen Leis-tungen zu gewähren. Liegen Anhalts-punkte dafür vor, dass gegen diese Rege-lung verstoßen wird, ist auf Anforderungdem öffentlichen Auftraggeber oder demBesteller die Einhaltung dieser Verpflich-tung nachzuweisen.

(2) Leistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. IS. 799), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), er-fasst werden, dürfen insbesondere nur anUnternehmen vergeben werden, die sichbei Angebotsabgabe in Textform ver-pflichten, ihren Beschäftigten bei derAusführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich desEntgelts zu gewähren, die nach Art undHöhe mindestens den Vorgaben desjeni-gen Tarifvertrages entsprechen, an dendas Unternehmen aufgrund des Arbeit-nehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.

(3) Leistungen, die von dem Mindest-lohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. IS. 1348) erfasst werden, dürfen nur anUnternehmen vergeben werden, die sichbei Angebotsabgabe in Textform ver-pflichten, ihren Beschäftigten bei derAusführung der Leistung ein Entgelt zuzahlen, das den Vorgaben des Mindest-lohngesetzes entspricht.

(4) Öffentliche Aufträge über Ver-kehrsdienstleistungen und freigestellteSchülerverkehre von Bestellern nach § 1Abs. 2 dürfen nur an Unternehmen verge-ben werden, die sich bei der Angebotsab-gabe in Textform verpflichten,

1. ihren Beschäftigten (ohne Auszubil-dende) das bei Angebotsabgabe maß-gebliche Entgelt zu zahlen, das insge-samt mindestens dem in Hessen fürdiese Leistungen in einem der ein-schlägigen und repräsentativen miteiner tariffähigen Gewerkschaft ver-einbarten Tarifverträge vorgesehenenEntgelt nach den tarifvertraglich fest-gelegten Vorschriften, einschließlichder Aufwendungen für die Altersver-sorgung und der für entgeltrelevanterklärten Bestandteile dieser Tarifver-träge, entspricht, und

2. während der Ausführung der Leis-tung Erhöhungen der Entgelte undder entgeltrelevanten Bestandteileentsprechend dem Tarifvertrag nachNr. 1 vorzunehmen.

(5) Bei Ausschreibungen von Ver-kehrsdienstleistungen, die die Grenze desLandes Hessen überschreiten, können dieTarifverträge nach Abs. 4 Nr. 1 oder ver-gleichbare Tarifverträge des betroffenenLandes zugrunde gelegt werden.

(6) Das für das Tarifwesen zuständigeMinisterium gibt im Einvernehmen mitdem für den öffentlichen Personennah-verkehr zuständigen Ministerium dienach Abs. 4 und 5 anzuwendenden Tarif-verträge sowie die für entgeltrelevant er-klärten Bestandteile dieser Tarifverträgebekannt. Die anzuwendenden Tarifverträ-ge und Lohnzuschläge sind im Staatsan-zeiger für das Land Hessen und der Hes-sischen Ausschreibungsdatenbank (HAD)bekannt zu machen. Soweit der vollstän-dige maßgebliche Text anderweitig inelektronischer Form allgemein zugäng-lich ist, ist ein Hinweis mit der Angabeder Internetseite zugelassen.

(7) Die Feststellung der nach Abs. 4 bis6 maßgeblichen Tarifverträge und derenentgeltrelevanter Bestandteile erfolgtdurch den bei dem für das Tarifwesen zu-

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ständigen Ministerium einzurichtendenBeirat. Das für das Tarifwesen zuständigeMinisterium kann im Einvernehmen mitdem für den öffentlichen Personenver-kehr zuständigen Ministerium durchRechtsverordnung das Nähere über dieMitglieder, die Bestellung, die Amtsdau-er, Amtsführung, das Verfahren und dieGeschäftsführung des Beirats bestimmen.Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträ-ge und deren entgeltrelevanten Bestand-teile sind von den Bestellern bei der Be-kanntmachung vorzugeben. Bei mehre-ren festgestellten Tarifverträgen darf dieWahlmöglichkeit des sich bewerbendenUnternehmens durch den Besteller nichtbeschränkt werden.

§ 5

Betreiberwechsel

Wird in einem Vergabeverfahren imBereich des öffentlichen Personennahver-kehrs ein anderes Unternehmen (Betrei-ber) als das bisherige beauftragt und willder Besteller auf der Grundlage von Art. 4Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – unbeschadet des § 613a des Bür-gerlichen Gesetzbuches – den neuen Be-treiber verpflichten, die Beschäftigten, diezuvor zur Erbringung der Dienste einge-stellt worden waren, zu den bisherigenArbeitsbedingungen zu übernehmen, istder frühere Betreiber verpflichtet, demBesteller auf Anforderung innerhalb vonsechs Wochen in Textform Informationenzur Verfügung zu stellen, aus denen sichdie Bedingungen der Beschäftigungsver-hältnisse ergeben.

§ 6

Mindestentgelt

Bewerber und Bieter haben die Einhal-tung der nach Bundesrecht oder aufgrundvon Bundesrecht für sie geltenden Rege-lungen von besonders festgesetzten Min-destentgelten (Mindestlohn) als Mindest-standard bei der Bewerbung und im An-gebot in Textform besonders zu erklären.Die Erklärung nach Satz 1 kann entfallen,soweit sie in einem Präqualifikationsre-gister hinterlegt ist. Diese Erklärung istauch von Nachunternehmen und Verleih-unternehmen in Textform abzugeben.Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 Tarif-treue gefordert werden kann und die da-nach maßgebliche tarifliche Regelung fürdie Beschäftigten günstiger ist als die fürsie nach Bundesrecht geltenden Bestim-mungen.

§ 7

Tariftreue- und sonstigeVerpflichtungserklärungen

(1) Die öffentlichen Auftraggeber oderBesteller weisen in der Bekanntmachungund in den Vergabeunterlagen daraufhin, dass die Bieter sowie deren Nachun-ternehmen und Verleihunternehmen (§ 8Abs. 1), soweit diese bereits bei Ange-botsabgabe bekannt sind, die erforderli-chen Verpflichtungserklärungen nach § 4

Abs. 1 bis 5 (Tariftreueerklärung), § 6(Mindestentgelterklärung) und § 8 Abs. 2abzugeben haben. § 13 ist zu beachten.

(2) In der HAD werden Muster für dieAbgabe der Tariftreue- und sonstigenVerpflichtungserklärungen bekannt ge-geben. Diese sind zu verwenden. Die Ge-meinden und Gemeindeverbände und ih-re Eigenbetriebe und die Besteller kön-nen die Muster verwenden.

(3) Fehlt eine nach Abs. 1 geforderteTariftreue- oder sonstige Verpflichtungs-erklärung bei Angebotsabgabe und wirdsie auch nach Aufforderung des öffentli-chen Auftraggebers oder Bestellers nichtinnerhalb einer von diesem zu bestim-menden angemessenen Frist vorgelegt, soist das Angebot von der weiteren Wer-tung auszuschließen.

§ 8

Nachunternehmen, Verleihunternehmen

(1) Die Unternehmen haben ihreNachunternehmen sowie Unternehmen,die ihnen Arbeitskräfte überlassen (Ver-leihunternehmen), sorgfältig auszuwäh-len.

(2) Für den Fall der Ausführung ver-traglich übernommener Leistungen durchNachunternehmen hat sich das Unterneh-men zu verpflichten, die Erfüllung derVerpflichtungen nach den §§ 4 und 6durch die Nachunternehmen sicherzustel-len und dem öffentlichen AuftraggeberTariftreue- und sonstige Verpflichtungs-sowie Mindestentgelterklärungen derNachunternehmen nach Auftragsertei-lung, spätestens vor Beginn der Ausfüh-rung der Leistung durch das Nachunter-nehmen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenndas Unternehmen oder ein beauftragtesNachunternehmen zur Ausführung desAuftrags Arbeitskräfte eines Verleihunter-nehmens einsetzt. Satz 1 und 2 geltenentsprechend für alle weiteren Nachun-ternehmen und Verleihunternehmen. Aufdie Verpflichtung zur Vorlage von Tarif-treue- und sonstige Verpflichtungs- sowieMindestentgelterklärungen kann verzich-tet werden, wenn das Auftragsvolumeneines Nachunternehmens oder Verleihun-ternehmens weniger als 10 000 Euro ohneUmsatzsteuer beträgt.

(3) Nachunternehmen und Verleihun-ternehmen haben die für sie geltendenPflichten nach Abs. 2 in eigener Verant-wortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist deröffentliche Auftraggeber oder Bestellerberechtigt, unbeschadet anderer Rechtenach Maßgabe des § 18 zu verfahren.

§ 9

Nachweise und Kontrollen

(1) Die beauftragten Unternehmen so-wie ihre Nachunternehmen und Verleih-unternehmen sind verpflichtet, dem öf-fentlichen Auftraggeber oder dem Bestel-ler die Einhaltung der Verpflichtungen

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nach den §§ 4 und 6 auf dessen Verlan-gen jederzeit nachzuweisen. Die öffentli-chen Auftraggeber oder Besteller dürfenzu diesem Zweck angekündigt oder un-angekündigt in erforderlichem Umfanganlassbezogen Einsicht in die Entgeltab-rechnungen und anderen Geschäftsunter-lagen der beauftragten Unternehmen so-wie aller weiteren Nachunternehmen undVerleihunternehmen nehmen, aus denenUmfang, Art und Dauer von Beschäfti-gungsverhältnissen sowie die tatsächlicheEntlohnung von Beschäftigten hervorge-hen oder abgeleitet werden können. Dieöffentlichen Auftraggeber oder Bestellerkönnen hierzu auch Auskunft verlangen.Die beauftragten Unternehmen sowie alleNachunternehmen und Verleihunterneh-men haben ihre Beschäftigten auf dieMöglichkeit solcher Kontrollen hinzuwei-sen. Die öffentlichen Auftraggeber oderBesteller verpflichten den Auftragnehmervertraglich, ihnen ein entsprechendesAuskunfts- und Prüfungsrecht auch beider Beauftragung von Nachunternehmenund Verleihunternehmen einräumen zulassen.

(2) Die beauftragten Unternehmen so-wie alle Nachunternehmen und Verleih-unternehmen haben vollständige undprüffähige Unterlagen nach Abs. 1 überdie eingesetzten Beschäftigten bereitzu-halten. Auf Verlangen des öffentlichenAuftraggebers oder des Bestellers sindihm diese Unterlagen vorzulegen und alsKopie oder elektronisch zur Verfügung zustellen. Die öffentlichen Auftraggeberoder Besteller verpflichten den Auftrag-nehmer vertraglich, die Einhaltung dieserPflicht durch alle beauftragten Nachun-ternehmen und Verleihunternehmen ver-traglich sicherzustellen. Der öffentlicheAuftraggeber oder Besteller darf die ihmals Kopie oder elektronisch zur Verfügunggestellten Unterlagen nur zu dem Zwecknach Abs. 1 nutzen; er darf sie höchstensbis zu einem Jahr nach Erfüllung des Ver-trags mit dem beauftragten Unternehmenaufbewahren.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und2 sind in die Vertragsbedingungen aufzu-nehmen.

DRITTER TEIL

Verfahren

§ 10

Vergabearten

(1) Beschaffungen unterhalb der nach§ 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen festgelegtenSchwellenwerte werden in ÖffentlicherAusschreibung oder in Beschränkter Aus-schreibung oder Freihändiger Vergabemit und ohne Interessenbekundungsver-fahren durchgeführt.

(2) Die Vergabe von Aufträgen erfolgtin Öffentlicher Ausschreibung. Soweit dieAuftragswerte nicht die in § 15 genanntenVergabefreigrenzen erreichen oder über-

schreiten, oder in begründeten Ausnah-mefällen ist eine Beschränkte Ausschrei-bung oder eine Freihändige Vergabe zu-lässig. Satz 1 gilt nicht für Aufträge nach§ 1 der Sektorenverordnung vom 23. Sep-tember 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013(BGBl. I S. 2722).

(3) Bei Öffentlicher Ausschreibungwird eine unbeschränkte Anzahl von Un-ternehmen öffentlich und bei Beschränk-ter Ausschreibung werden zuvor ausge-wählte geeignete Unternehmen zur Ab-gabe von bindenden Angeboten nachMaßgabe einer Leistungsbeschreibungaufgefordert. Bei Freihändiger Vergabewerden mit mehreren oder wird in beson-deren Ausnahmefällen nur mit einem ge-eigneten Unternehmen über den Gegen-stand und die Bedingungen des Auftragsverhandelt.

(4) Interessenbekundungsverfahrensind vereinfachte Teilnahmewettbewerbezur Auswahl von Bewerbern bei Be-schränkter Ausschreibung und Freihändi-ger Vergabe. Hierzu sind Unternehmenaufzufordern, sich nach Maßgabe der inder Bekanntmachung veröffentlichten Be-dingungen um die Berücksichtigung beider Auswahl der aufzufordernden Unter-nehmen im Vergabeverfahren formlos zubewerben. Förmliche Teilnahmewettbe-werbe bleiben davon unberührt.

(5) Vor Beschränkter Ausschreibungund Freihändiger Vergabe ist ein Interes-senbekundungsverfahren ab einem ge-schätzten Auftragswert bei

1. Bauleistungen ab 100 000 Euro je Ge-werk (Fachlos),

2. Lieferungen ab 50 000 Euro je Auf-trag,

3. und Dienstleistungen ab 50 000 Euroje Auftrag

durchzuführen. Werden mehrere Gewer-ke (Fachlose) ausnahmsweise nach § 12Abs. 1 Satz 3 zusammengefasst, erhöhtsich der in Satz 1 Nr. 1 genannte Wertnicht. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht bei Rechts-dienstleistungen. Von einem Interessen-bekundungsverfahren kann abgesehenwerden, wenn

1. die Lieferung oder Leistung aus tech-nischen oder künstlerischen Gründenoder aufgrund des Schutzes von Aus-schließlichkeitsrechten nur von einembestimmten Unternehmen ausgeführtwerden kann oder

2. wegen der Dringlichkeit der Liefe-rung oder Leistung aus zwingendenGründen infolge von Ereignissen, dieder öffentliche Auftraggeber nichtverursacht hat und nicht voraussehenkonnte, die Durchführung des Inte-ressenbekundungsverfahrens un-zweckmäßig ist oder

3. es aus Gründen der Geheimhaltungerforderlich ist.

(6) Beschaffungsmaßnahmen für inno-vative Produkte und Leistungen, für die

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vertragliche Spezifikationen nicht hinrei-chend genau festgelegt werden können,sollen im Rahmen einer FreihändigenVergabe EU-weit bekannt gemacht wer-den. Die Verpflichtung nach § 11 Abs. 1bleibt unberührt.

(7) Die Durchführung der Vergabear-ten bestimmt sich im Übrigen unbescha-det des Rechts der Europäischen Unionund der §§ 97 ff. des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen eigenstän-dig nach den für die öffentlichen Auftrag-geber nach Haushaltsrecht eingeführtenVergabevorschriften.

(8) Das für das öffentliche Auftragswe-sen zuständige Ministerium erarbeitet imEinvernehmen mit dem für das Haus-haltswesen zuständigen Ministerium unddem für kommunale Angelegenheiten zu-ständigen Ministerium einheitliche Mus-ter für Vergabeverfahren. Die Muster sindvor der verbindlichen Einführung für dieBeschaffungsstellen des Landes mit denübrigen Ressorts zu erörtern. Den Ge-meinden und Gemeindeverbänden wirddie Einführung der Muster empfohlen.

§ 11

Bekanntmachung, Wettbewerb

(1) Alle nationalen und EU-weiten Be-kanntmachungen im Rahmen von Verga-ben öffentlicher Aufträge nach dem Rechtder Europäischen Union und Ausschrei-bungen nach § 9 des Gesetzes über denöffentlichen Personennahverkehr sind inder HAD zu veröffentlichen (Pflichtbe-kanntmachung). Die Veröffentlichungund Einsichtnahme in die Bekanntma-chungen sind kostenfrei. Eine weitere Be-kanntmachung in anderen Medien bleibtunberührt.

(2) Wenn kein Teilnahmewettbewerbdurchgeführt wird, ist zur BeschränktenAusschreibung und Freihändigen Verga-be nur zuzulassen, wessen Eignung vorabfestgestellt wurde. Geeignet ist, wer dieallgemeinen Anforderungen nach § 2Abs. 1 und besonders aufgestellte auf-tragsbezogene Anforderungen erfüllt.

(3) Wenn kein Teilnahmewettbewerbdurchgeführt wird, soll bei BeschränkterAusschreibung und Freihändiger Vergabedie Aufforderung zur Angebotsabgabenicht auf ein oder immer dieselben Unter-nehmen beschränkt werden, sondern esist unter mehreren geeigneten Unterneh-men zu streuen. Es sind mindestens fünfgeeignete Unternehmen zur Angebotsab-gabe aufzufordern; dabei sollen mindes-tens zwei Unternehmen, bei weniger alsvier geeigneten Unternehmen soll mög-lichst ein Unternehmen nicht am Ort derAusführung der Beschaffung ansässigsein. Soweit Unternehmen vom öffentli-chen Auftraggeber oder vom Besteller be-reits ausgewählt sind, sich am Vergabe-verfahren zu beteiligen, ist die Anzahl derausgewählten Unternehmen, nicht aberderen Name und deren Betriebssitz in derBekanntmachung anzugeben.

§ 12

Fördergrundsätze

(1) Die Interessen der Unternehmen, dienach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittel-standsförderungsgesetzes vom 25. März2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischenWirtschaft zählen, sind bei der Angebots-aufforderung vornehmlich zu berücksich-tigen. Leistungen sollen primär in Losen,in der Menge aufgeteilt (Teillose)und/oder getrennt nach Art oder Fachge-biet (Fachlose), eigenständig ausgeschrie-ben und vergeben werden. Lose dürfen ineinem Vergabeverfahren nur zusammen-gefasst werden, soweit wirtschaftlicheoder technische Gründe das erfordern.Ausreichende Bewerbungs- und Ange-botsfristen sind zu gewähren.

(2) Bieter- und Bewerbergemeinschaf-ten sind zuzulassen, es sei denn, wettbe-werbsbeschränkende Gründe stehen dementgegen. Die Bildung von Bieter- undBewerbergemeinschaften darf nicht durchVerfahrens- und Vertragsbedingungenbehindert werden.

(3) Bietergemeinschaften haben in denAngeboten die Mitglieder sowie eines ih-rer Mitglieder als bevollmächtigte Vertre-terin oder bevollmächtigten Vertreter fürden Abschluss und die Durchführung desVertrages zu benennen. Fehlen diese An-gaben im Angebot, sind sie vor dem Zu-schlag beizubringen.

(4) Hauptauftragnehmer sind ver-pflichtet, auf Verlangen des öffentlichenAuftraggebers oder des Bestellers im An-gebot oder spätestens vor Beginn derAuftragsausführung die geeignetenNachunternehmen und Verleihunterneh-men zu benennen und die Zustimmungdes öffentlichen Auftraggebers oder Be-stellers einzuholen.

§ 13

Nachweis der Eignung,Präqualifikation

(1) Eignungsnachweise der Unterneh-men dürfen nur gefordert werden, soweitdies durch den Gegenstand des Auftragsgerechtfertigt ist und sie in der Bekannt-machung und den Vergabeunterlagen be-zeichnet sind. Eigenerklärungen sindgrundsätzlich ausreichend. Eignungs-nachweise sind auf begründete Einzelfäl-le zu beschränken; die Gründe sind ak-tenkundig zu machen. Die Nachweisekönnen in Textform erbracht werden. DieMöglichkeit, vor Auftragserteilung inTextform ausgestellte Nachweise von denausgewählten Bietern zu verlangen, kannin den Vergabeunterlagen vorbehaltenwerden, soweit sie im Einzelnen benanntsind.

(2) Sind zu der Eigenschaft als mittle-res oder kleines Unternehmen oder alsKleinstunternehmen nach § 2 Abs. 1 desHessischen Mittelstandsförderungsgeset-zes oder zu der Eignung als auftragneh-mendes Unternehmen Nachweise zu füh-ren und sind diese

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1. in einem anerkannten Register einesMitgliedstaates der EuropäischenUnion oder eines nach dem Recht derEuropäischen Union gleichgestelltenVertragsstaates oder

2. in einem Präqualifikationsregister derAuftragsberatungsstelle Hessen e. V.,der DIHK Service GmbH, des Vereinsfür Präqualifikation von Bauunter-nehmen e. V. oder vergleichbarerStellen oder

3. in einem anderen Bundesland oderbei einem öffentlichen Auftraggebernach § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen zu-gänglichen Register

hinterlegt und nicht älter als ein Jahr, ge-nügt ein Nachweis aus solchen Registern.Soweit Nachweise nach diesem Absatz indem zugelassenen Register nicht enthal-ten sind, kann der Nachweis gesonderteinzeln oder nach einem anderen Regis-ter geführt werden.

§ 14

Öffentlich-private Partnerschaften

(1) Vergaben in öffentlich-privaterPartnerschaft sind nur bei einem nachge-wiesenen Wirtschaftlichkeitsvorteil fürdas Land zulässig. Das gilt auch für dieGemeinden und Gemeindeverbände undihre Eigenbetriebe nach Maßgabe derenHaushaltsrechts. Vergaben in öffentlich-privater Partnerschaft sind so zu planen,dass mittelständische Unternehmen sichan dem Projekt beteiligen können. DieZusammenfassung selbstständiger Objek-te ist unzulässig, es sei denn, Gründe derWirtschaftlichkeit erfordern eine Zusam-menfassung.

(2) Die Möglichkeiten einer eigenstän-digen Vergabe städtebaulicher Leistun-gen und von Architekturleistungen sowiedie Beteiligung mittelständischer Unter-nehmen sind vor Einleitung des Vergabe-verfahrens zu prüfen.

(3) Zuzulassen ist, dass mittelständi-sche Unternehmen aus der Projekt- oderBetriebsgesellschaft ausscheiden können.Die Gründe, warum ein vorzeitiges Aus-scheiden nicht möglich ist, sind in denVergabeunterlagen anzugeben.

(4) Zulässig ist die Veräußerung vonVergütungsforderungen des Auftragneh-mers gegen den öffentlichen Auftragge-ber oder Besteller. Der öffentliche Auf-traggeber oder Besteller kann auf Verlan-gen entweder einen Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden wegenNichterfüllung erklären oder ein schuld-bestätigendes oder selbstständiges Aner-kenntnis gegenüber dem Erwerber derForderung abgeben und hat dann dasvereinbarte Entgelt bedingungslos an denErwerber der Forderung zu zahlen.

(5) Für die nach Haushaltsrecht durch-zuführende Wirtschaftlichkeitsuntersu-chung (Wirtschaftlichkeitsberechnung)sind insbesondere

1. Beschaffungs-, Investitions- und Fi-nanzierungskosten,

2. Jahresmiete, Betriebskosten, Unter-haltungskosten,

3. sonstige Kosten der Nutzungszeit undderen Beendigung und

4. Kosten technischer und städtebauli-cher Leistungen sowie der Architek-tur

auszuweisen.

(6) Bei der Wertung der Angebote istals weiteres Bewertungskriterium die re-gionale Wertschöpfung durch die Beteili-gung mittelständischer Unternehmen inden Vergabeunterlagen abzufragen undbei der Wertung angemessen zu gewich-ten.

(7) Das für das Haushaltswesen zu-ständige Ministerium hat für die Wirt-schaftlichkeitsberechnung nach Abs. 5einheitliche Standards und Rechenmodel-le bekannt zu geben, die für Landesbe-hörden verbindlich sind. Für kommunaleProjekte können diese Standards und Re-chenmodelle entsprechend angewendetwerden.

§ 15

Vergabefreigrenzen

(1) Eine Beschränkte Ausschreibungoder Freihändige Vergabe ist ohne Vorlie-gen der nach den Vergabe- und Vertrags-ordnungen dafür erforderlichen Voraus-setzungen zulässig, wenn folgende Auf-tragswerte (Vergabefreigrenzen) nicht er-reicht werden:

1. Bauleistungen je Gewerk (Fachlos):

a) bei Beschränkter Ausschreibung 1 Million Euro,

b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro,

2. Lieferungen und Leistungen je Auf-trag:

a) bei Beschränkter Ausschreibung207 000 Euro,

b) bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro,

soweit das Recht der Europäischen Uniondem nicht entgegensteht. Werden mehre-re Gewerke (Fachlose) ausnahmsweisenach § 12 Abs. 1 Satz 3 zusammengefasst,erhöhen sich die in Satz 1 Nr. 1 genann-ten Werte nicht.

(2) Zur Vermeidung und Verfolgunggesetzwidriger Praktiken bei Vergabever-fahren nach Abs. 1 sind eine sorgfältigeÜberwachung durchzuführen und eineausführliche und nachvollziehbare Doku-mentation vorzunehmen, die mindestensdie folgenden Angaben enthält:

1. Bedarfs- und Beschaffungsstelle,

2. Auftrag,

3. Vergabeart,

4. aufgeforderte Bewerber und Bieter(Name, Firma, Ort),

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5. Auftragnehmer (Name, Firma, Ort)mit Begründung der Zuschlagsent-scheidung,

6. alle Angebote,

7. Übersicht aller nachgerechneten An-gebotspreise (Preisspiegel),

8. abgeschlossener Vertragspreis,

9. abgerechnetes Entgelt einschließlichNachträge,

10. die für das Vergabeverfahren, dieVergabeentscheidung und Abnahmezuständige Person oder zuständigenPersonen.

(3) Bei der Vergabe eines Auftrags abeinem Auftragswert von 15 000 Euro ohneUmsatzsteuer gibt der öffentliche Auf-traggeber oder Besteller bei BeschränktenAusschreibungen ohne Interessenbekun-dungsverfahren und bei FreihändigenVergaben ohne Interessenbekundungs-verfahren für drei Monate seinen Namenund Anschrift, den Namen des Auftrag-nehmers, den Auftragsgegenstand undbei Bauleistungen den Ort der Ausfüh-rung in der HAD bekannt. Dies gilt nichtbei Vergabeverfahren, die der Geheim-haltung unterliegen. Soweit es sich beidem beauftragten Unternehmen um einenatürliche Person handelt, ist deren Ein-willigung einzuholen oder die Angabedes Namens zu anonymisieren.

(4) Die Beschaffung und anschließendeAuftragsausführung sollen durch eine vonder Vergabestelle unabhängige Stelle we-nigstens stichprobenweise kontrolliert undausführlich dokumentiert werden. Anderegeeignete Kontrollverfahren bleiben frei-gestellt. Alle Nachweise nach Abs. 2 undder Kontrollmaßnahmen sind mindestenszehn Jahre nach Abschluss der Beschaf-fung aufzubewahren, um eine nachträgli-che Prüfung zu ermöglichen. Personenbe-zogene Daten sind danach zu löschen.

§ 16

Urkalkulation,Zwei-Umschlagsverfahren

(1) Bei einem geschätzten Auftrags-wert für

1. Bauleistungen ab 50 000 Euro,

2. Lieferungen und Leistungen ab 20 000 Euro

sind Bieter mit einem auffällig niedrigenAngebot, welches den Zuschlag erhaltensoll, aufzufordern, in einem gesondertenverschlossenen Umschlag die Urkalkulati-on des Angebots einzureichen. DieserUmschlag darf nur zur Ermittlung der An-gemessenheit eines auffällig niedrigenAngebots in Anwesenheit des Bietersoder Auftragnehmers geöffnet werden.Die Daten sind vertraulich zu behandelnund danach wieder verschlossen zu denVergabeakten zu nehmen.

(2) Öffentliche Auftraggeber oder Be-steller können unabhängig von Abs. 1Satz 1 von Bietern verlangen, die Urkal-kulation in einem gesonderten verschlos-senen Umschlag vor Auftragsvergabe

(Zuschlag) einzureichen. Der Umschlagmit der Urkalkulation kann bei einemNachtrag oder einer Mehrforderung imRahmen eines abgeschlossenen Vertragszur Prüfung der Grundlagen der Preisegeöffnet werden. Das gilt auch im Falleder nach Abs. 1 Satz 1 eingereichten Ur-kalkulation. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent-sprechend. Der Bieter oder der Auftrag-nehmer kann in allen Fällen einen Beauf-tragten bestimmen, der an der Öffnungund Prüfung der Grundlagen der Preisevertretungsberechtigt teilnimmt.

(3) Angebote für Planungsleistungen,die in Freihändiger Vergabe oder im EU-weiten Verhandlungsverfahren vergebenwerden, können getrennt nach Dienstleis-tung und Entgelt in zwei verschlossenenUmschlägen gefordert werden (Zwei-Um-schlagsverfahren). Die Dienstleistungmuss eine eigenständige Planungsleis-tung sein. Allein die Bezugnahme auf diein der Vergabebekanntmachung vorgege-benen oder in einer Honorarordnung ent-haltenen Leistungsbilder ist nicht ausrei-chend für das Zwei-Umschlagsverfahren.Die Umschläge mit den Entgelten sinderst nach vorläufig abschließender Wer-tung sowie Reihung und Ausschluss derLeistungsangebote für die Planungsleis-tung zu öffnen und zu werten.

§ 17

Zuschlag, Preise(1) Der Zuschlag darf nur auf das unter

Berücksichtigung aller Umstände wirt-schaftlichste Angebot erteilt werden. Derniedrigste Preis allein ist nicht entschei-dend.

(2) Auf Angebote mit einem unange-messenen hohen oder niedrigen Preis darfder Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheintein Angebotspreis unangemessen niedrigund ist anhand der vorliegenden Unterla-gen über die Preisermittlung die Angemes-senheit nicht zu beurteilen, ist in Textformvom Bieter Aufklärung über die Kalkulati-on der Preise für die Gesamtleistung oderTeilleistung unter Festsetzung einer ange-messenen Antwortfrist zu verlangen.

(3) Bei der Beurteilung der Angemes-senheit sind die Wirtschaftlichkeit des An-gebots, die Nachhaltigkeit, die gewähltetechnische Lösung und Eigenschaft, dertechnische Wert, die Ästhetik, die Zweck-mäßigkeit, Umwelteigenschaft, Betriebs-kosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität,der Kundendienst und die technische Hilfesowie die Qualität und andere günstigeAusführungsbedingungen je nach Auf-tragsgegenstand zu berücksichtigen.

§ 18

Vertragsstrafe, Sperre(1) Der öffentliche Auftraggeber oder

der Besteller sollen mit dem Auftragneh-mer für den Fall der nicht vertragsgerech-ten Erfüllung übernommener Verpflich-tungen ein Strafversprechen (Vertrags-strafe) vereinbaren. Dies ist in der Verga-bebekanntmachung anzugeben und inden Vertragsbedingungen aufzunehmen.

Nr. 25 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2014 361

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(2) Unternehmer oder Unternehmen sol-len wegen schwerer Verfehlungen, die ihreZuverlässigkeit infrage stellen, von Aufträ-gen öffentlicher Auftraggeber ausgeschlos-sen werden. Näheres regelt hierzu eineRechtsverordnung der für das Haushalts-wesen zuständigen Ministerin oder deshierfür zuständigen Ministers im Einver-nehmen mit der für Wirtschaft zuständigenMinisterin oder dem hierfür zuständigenMinister, in welcher die Einrichtung einerMelde- und Informationsstelle für öffentli-che Auftraggeber (einschließlich des Infor-mationsaustausches mit beschaffendenStellen) sowie das Anhörungs- und Sperr-verfahren, insbesondere1. Verfehlungen von Unternehmern

oder Unternehmen, die zum Erlass ei-ner Vergabesperre berechtigen,

2. Anforderungen an die Nachweisbar-keit solcher Verfehlungen,

3. Kriterien für die Dauer einer zu ver-hängenden Sperre,

4. Möglichkeiten für die Unternehmeroder Unternehmen, zu den VorwürfenStellung zu nehmen, und

5. Anforderungen für die Wiederzulas-sung zum Wettbewerb

festgelegt werden.(3) Bewerber, Bieter, Auftragnehmer,

Nachunternehmen und Verleihunterneh-men, die zu den vom öffentlichen Auf-traggeber oder Besteller auferlegten Ver-pflichtungen eine falsche Erklärung ab-geben oder einen unzutreffenden Nach-weis vorlegen oder haben vorlegen las-sen, soll der öffentliche Auftraggeberoder Besteller wegen mangelnder Zuver-lässigkeit wenigstens für sechs Monatebis zu drei Jahren von weiteren Vergabe-verfahren ausschließen. Liegt ein entspre-chender Verstoß erstmals vor, kann an-stelle der Sperre eine schriftliche Verwar-nung ausgesprochen werden; bei wieder-holtem Verstoß beträgt die Sperre min-destens ein Jahr. Vor einer Verwarnungund dem Ausschluss ist Gelegenheit zurStellungnahme zu geben. Ein ausge-schlossener Unternehmer oder ein ausge-schlossenes Unternehmen ist auf dessenAntrag hin allgemein oder teilweise wie-der zuzulassen, wenn der Grund des Aus-schlusses ganz oder teilweise beseitigt istund mindestens sechs Monate der Sperreabgelaufen sind. Näheres hierzu regeltdie Rechtsverordnung nach Abs. 2.

(4) Sind die in einem Präqualifikations-register nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinterleg-ten Erklärungen und Nachweise unzu-treffend, ist dies dem Register mitzuteilen.

(5) Die Geltendmachung einer Auf-tragssperre oder Vertragsstrafe aus ande-rem Grunde sowie sonstige Ansprüchebleiben unberührt.

§ 19

Zahlungen(1) Fällige Zahlungen sind unverzüg-

lich, spätestens 30 Kalendertage nach Zu-gang der prüffähigen Rechnung auszu-führen.

(2) Abschlagszahlungen sind in derHöhe des Wertes nachgewiesener ver-tragsgemäßer Leistungen einschließlichausgewiesener Umsatzsteuer zu gewäh-ren. Bei in sich abgeschlossenen Teileneiner vertragsgemäßen Leistung sind Teil-abnahmen ohne Rücksicht auf die Vollen-dung der übrigen Leistungen durchzufüh-ren, endgültig festzustellen und zu bezah-len (Teilzahlung).

(3) Auftragnehmer sind zu verpflich-ten, auch gegenüber ihren Nachunter-nehmen und Verleihunternehmen nachAbs. 1 und 2 zu verfahren.

(4) Vertraglich ist zu sichern, dass deröffentliche Auftraggeber oder Bestellerberechtigt ist, zur Erfüllung der sich ausdem Vertrag ergebenden VerpflichtungenZahlungen unmittelbar an den Gläubigerdes Auftragnehmers (Lieferant, Nachun-ternehmen, Verleihunternehmen) zu leis-ten, soweit

1. diese an der Ausführung der vertrag-lichen Leistung des Auftragnehmersaufgrund eines mit diesem abge-schlossenen Vertrags beteiligt sind,

2. diese wegen Zahlungsverzugs desAuftragsnehmers die Fortsetzung ih-rer Leistung zu Recht verweigern und

3. die Direktzahlung die Fortsetzungder Leistungen sicherstellen soll.

(5) Erklärt sich der Auftragnehmer aufVerlangen des öffentlichen Auftraggebersoder Bestellers innerhalb einer von die-sem gesetzten angemessenen Frist nichtdarüber, ob und inwieweit er die Forde-rung seines Gläubigers anerkennt, undlegt er bei Nichtanerkennung keinen ent-sprechenden Nachweis vor, so gelten dieVoraussetzungen für die Direktzahlungals anerkannt. Entsprechendes gilt beiTeilleistungen.

(6) Der Anspruch auf Verzugszinsendes Auftragnehmers (§§ 286 und 288 desBürgerlichen Gesetzbuches) ist durch denöffentlichen Auftraggeber oder Bestellernicht einschränkbar oder abdingbar. Auf-tragnehmer sind zu verpflichten, auch ge-genüber ihren Auftragnehmern (Nachun-ternehmen und Verleihunternehmen) undgegenüber mit Leistungen beauftragtenLieferanten nach Satz 1 zu verfahren.

§ 20

Nachprüfungsstellen

(1) Die für das öffentliche Auftragswe-sen zuständige Ministerin oder der hierfürzuständige Minister kann im Einverneh-men mit der für das Haushaltswesen zu-ständigen Ministerin oder dem hierfür zu-ständigen Minister sowie mit der für kom-munale Angelegenheiten zuständigenMinisterin oder dem hierfür zuständigenMinister durch Rechtsverordnung eineoder mehrere Nachprüfungsstellen fürBauleistungen (VOB-Stelle) und für Liefe-rungen und Leistungen (VOL-Stelle) ein-richten und deren Verfahren bei Auf-tragsvergaben unterhalb der nach § 100Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen festgelegten Schwellen-

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werte regeln. Als VOB-Stelle und VOL-Stelle sollen Behörden oder Einrichtun-gen, die nicht unmittelbar für die Verga-beverfahren der Beschaffungsstellen zu-ständig sind, bestimmt werden.

(2) Aufgabe der VOB-Stelle und derVOL-Stelle sind die Prüfung und Feststel-lung der von Bewerbern sowie Bietern(Rügeberechtigte) vorgetragenen Verstö-ße gegen nach diesem Gesetz und nachHaushaltsrecht bestehende bewerber-und bieterschützende Vorschriften durchöffentliche Auftraggeber oder Bestelleroder durch diese in Beschaffungsverfah-ren gleichgestellte zuwendungsnehmen-de Dritte (Zuwendungsnehmer). Rügebe-rechtigt sind auch berufsständische Kam-mern und Verbände.

(3) An einem Verfahren nach Abs. 2beteiligte öffentliche Auftraggeber, Be-steller oder Zuwendungsnehmer habenan der Aufklärung des Sachverhalts mit-zuwirken und der Nachprüfungsstelle an-geforderte Vergabeakten vorzulegen. DieNachprüfungsstelle soll vor einer Ent-scheidung über einen Verstoß eine gütli-che Streitbeilegung anstreben.

(4) In der Rechtsverordnung sollen fürdie Verfahren nach Abs. 2 bei Bau-, Lie-fer- und Dienstleistungen einheitlicheVerfahrens- und Kostenvorschriften vor-gegeben werden. Der Regelungsinhaltdes § 107 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, der §§ 108 bis 111 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 113 und 114 Abs. 1 und 2 des Gesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen giltentsprechend. Es kann bestimmt werden,dass im Falle eines zugelassenen Verfah-rens nach Abs. 2 die Aussetzung des Zu-schlags bis zu zehn Kalendertagen, beibesonders tatsächlichen oder rechtlichenSchwierigkeiten bis zu 15 Kalendertagenangeordnet und unter Berücksichtigungdes Interesses der Allgemeinheit an einerunverzüglichen oder wirtschaftlichen Er-füllung der Aufgaben des öffentlichenAuftraggebers, Bestellers oder Zuwen-dungsnehmers auf Antrag das Zuschlags-verbot aufgehoben werden kann.

(5) Von der Nachprüfungsstelle festge-stellte Verstöße und geeignete Maßnah-men zur Beseitigung der Rechtsverlet-zung sind den Beteiligten und der Auf-sichtsbehörde des öffentlichen Auftragge-bers, des Bestellers oder der zuwen-dungsgewährenden Stelle in Textform mitBegründung mitzuteilen. Soweit die Auf-sichtsbehörde von den Feststellungen der

Nachprüfungsstelle abweicht, hat sie diesden Beteiligten und der Nachprüfungs-stelle mitzuteilen und zu begründen.

VIERTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 21

Überprüfung der Auswirkungender Tariftreueregelung

(1) Die Auswirkungen der Tariftreuere-gelung nach § 4 werden nach einem Er-fahrungszeitraum von drei Jahren nachInkrafttreten dieses Gesetzes durch dieLandesregierung überprüft. Die Landes-regierung unterrichtet den Landtag zeit-nah über das Ergebnis der Überprüfung.Dabei ist darzustellen, inwieweit die Ta-riftreue Wirkung entfaltet und, soweitnotwendig, welche Maßnahmen ergriffenwerden können, um die Tariftreue weiterzu stärken.

(2) Das für das Tarifwesen zuständigeMinisterium kann im Einvernehmen mitdem für das öffentliche Auftragswesenzuständigen Ministerium und dem fürden öffentlichen Personennahverkehr zu-ständigen Ministerium durch Rechtsver-ordnung das Nähere über das Verfahrenund den Inhalt der Überprüfung regeln.

§ 22

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet keine Anwen-dung auf öffentliche Aufträge von

1. öffentlichen Auftraggebern, derenVergabe vor dem 1. März 2015, und

2. Bestellern, deren Vergabe vor dem 1. September 2015

eingeleitet worden ist.

§ 23

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Vergabegesetz vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121)1) wirdaufgehoben.

§ 24

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2015 inKraft.

Nr. 25 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. Dezember 2014 363

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 19. Dezember 2014

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , E n e r g i e , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

A l - Wa z i r1) Hebt auf FFN 360-21