HOAI – Novelle 2009 Notwendige und gelungene Regelung zur richtigen Zeit Schulung für...

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HOAI – Novelle 2009 Notwendige und gelungene Regelung zur richtigen Zeit Schulung für Ingenieurkammer Mecklenburg- Vorpommern Referent: Rechtsanwalt Johannes-Meinhart Wienecke September 2009 oder missglückte Überarbeitung

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HOAI – Novelle 2009

Notwendige und gelungene Regelung zur richtigen Zeit

Schulung für Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Referent: Rechtsanwalt Johannes-Meinhart Wienecke

September 2009

oder

missglückte Überarbeitung

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Fiktiver Fall

Planungsgegenstand: Sanierung Einfeldbrücke

Anrechenbare Kosten: 1.000.000,00 €

Auftraggeber: Sportclub

Auftragnehmer: SN-Plan

Honorar – HOAI (alt): 62.366,00 €

Umbauzuschlag: + 20%

Angebot Schwerin-Plan 60.000,00 €

Angebot Dänischer Architekt: 50.000,00 €

Zuschlag für SN-Plan: 18.08.2009

SN-Plan klagt 2010 ein: 68.603,00 € HOAI – neu

13.720,60 € 20% UBZ

82.323,60 €

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Wichtige Vorteile für HOAI alt + neu

-Honoraransprüche können auch aus einer Vereinbarung unter den HOAI-Mindestsätzen vor Gericht geltend gemacht werden.

-die fehlende Prüfbarkeit einer Honorarabrechnung muss der Auftraggeber innerhalb von 2 Monaten rügen, ansonsten wird sie trotzdem fällig und damit einklagbar. Die Richtigkeit der Abrechnung kann der Auftraggeber aber auch später noch monieren.

-Der Ingenieur kann Leistungen und Stundensätze abrechnen, auch wenn die HOAI andere Abrechnungsvorschriften enthält. Das Ergebnis muss aber im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze liegen.

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Bundesrat am 12.06.2009:

• erkennt an, dass es gelungen ist, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten sowie Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen

• hält aber weitere Überarbeitung für erforderlich, insbesondere:

→ Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder

→ Wiederaufnahme Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Baumechanik, Vermessung in verbindlichen

Teil

→ Überprüfung Honorarstruktur

→ weitere Verschlankung• fordert insbesondere Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, Leistungsbilder, Anrechenbarkeit der Bausubstanz zu prüfen

• sieht Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung für örtliche Bauüberwachung

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Präsident der Bundesarchitektenkammer:

• Endlich eine vereinfachte und transparentere Honorarordnung

• neue Anreize zum kostensparenden Bauen wie Bonus-Malus-System

• Bauen im Bestand nicht aktuell geregelt

Präsident der Bundesingenieurkammer:

• Lediglich Zwischenschritt zur Umsetzung der EU-Vorgaben

• nächste Novellierungsstufe notwendig (nach 1 Jahr)

• Wiederaufnahme der Beratungsleistungen in verbindlichen Teil

Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V.:

• Parteien bei Vertragsabschluss nicht in der Lage, zuverlässige Aussagen über die endgültig zu erwartenden Baukosten zu treffen

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Bedingte Existenzabsicherung durch gesetzliche Regelung

→ HOAI, RVG, Steuerberater, Notare, Ärzte

→ Musterverträge

→ Bauforderungssicherungsgesetz

→ Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 648 BGB

→ Bauhandwerkersicherung § 648 a BGB

Daher notwendig

→ individuelle Vertragsgestaltung

→ Abschlagsrechnungen

→ Kostenkontrolle

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§ 1 Anwendungsbereich

• Inländerregelung

• Sitz entscheidend

• vom Inland aus erbracht

? Sicherung Verbraucherschutz

? Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit

? Transparenz

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§ 3 Was ist verbindlich und was nicht?

→ Verbindlich sind Teile

2-Flächenplanung (Bauleit- und Landschaftsplanung)

3-Objektplanung (Gebäude und Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen)

4-Fachplanung (Tragwerke, Technische Ausrüstung)

→ nicht verbindlich sind Teile

Anlage 1- Beratungsleistungen

• Umweltverträglichkeitsstudie

• thermische Bauphysik

• Schallschutz- und Raumakustik

• Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

• vermessungstechnische Leistungen

→ frei vereinbar

Anlage 2 - Besondere Leistungen zu Teilen 2 bis 4

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wesentliche Neuerungen und Änderungen HOAI 2009

• von 103 §§ auf 56 verringert, aber 14 Anlagen

• Tafelwerte um 10 % erhöht

• Baukostenberechnungsmodell koppelt Honorare von tatsächlichen Baukosten ab

• Kostenermittlung nach DIN 276 i. d. Fassung Dezember 2008

• Stundensätze für Zeithonorare entfallen

• bisherige Teile X bis XIII frei vereinbar

• Bonus-/Malus-Regelung

• Inländer-HOAInicht geändert

• Leistungsphasen bleiben erhalten

• Honorartafel – Endwerte

• Fälligkeit Schlusszahlung und Abschlagszahlungen

• Nebenkosten

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nicht mehr geregelt

• Fertigteile

• Rationalisierungswirksame besondere Leistungen

• Projektsteuerung

• Winterbau

• Gutachten und Wertvermittlung

• Kosten für EDV-Leistungen

• örtliche Bauüberwachung

• verkehrsplanerische Leistungen

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Einfeldbrücke für 1 Mio € Honorarzone III Mindestsatz

Teil VII HOAI (alt)

§ 51 Anwendungsbereich

§ 52 anrechenbare Kosten

§ 53 Honorarzonen

§ 54 Ojektliste

§ 55 Leistungsbild/Prozente

Grundleistungen

besondere Leistungen

§ 56 Honorartafel

§ 59 Umbauten

& 60 Instandhaltung

Teil3 HOAI (neu)

§ 40

§ 41

§ 43

Anlage 3 Ziffer 3.4.

§ 42

Anlage 12

Anlage 2 Ziffer 2.8.

§ 43

§ 42 (2) i. V. m. § 35

§ 42 (2) i. V. m. § 36 (2)

§§ 51 (1), 56 (1)

62.366,00 €

§§ 40, 43 (1)

68.603,00 €

+ 10 %

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§ 3 Leistung und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen … sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Werkvertrag

§ 632

• Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

• Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Wichtig für

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Andere Leistungen

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Verhältnis Grundleistungen – Besondere Leistungen

z. B. Ingenieurbauwerk

HOAI (alt) § 55 (1) Ziff. 8 Bauoberleitung 15%

§ 57 Örtliche Bauüberwachung mind. 2,1%

der anrechen-

baren Kosten

HOAI (neu) § 42 (1) Ziff. 8 Bauoberleitung 15%

Anlage 2 Ziff. 2.8.8. Örtliche Bauüberwachung

(!) Keine Honorarregelung

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Auffassungen von Frank Steger, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FHTW Berlin, Mitarbeiter der Forschungsgruppe HOAI des Bundesministeriums für Wirtschaft:

§ 3 bedeutet, dass, was in dem Leistungskatalog nicht erfasst ist, einer frei zu verhandelnden zusätzlichen Vergütung zugänglich ist.

Erst über den Umweg der Einbeziehung der HOAI in die vertragliche Leistungsbeschreibung können die Leistungen zum geschuldeten Soll des Planervertrages werden.

Für die zusätzlichen, nicht in der HOAI geregelten Leistungen gilt, dass für diese außerhalb der Preisbindungen der HOAI ein Honorar vereinbart werden kann oder aber nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen ist.

Aus dem auch im Architektenrecht geltenden Kooperationsgebot folgt, dass der Auftraggeber eine Vergütung zu verhandeln hat.

Man wird aber nicht davon ausgehen können, dass die im unverbindlichen Teil geregelten Vergütungen als üblich anzusehen sind. Hier wird man abzuwarten haben, welche Honorare für diese Leistungen gezahlt werden, wenn keine Mindestsätze mehr verordnet sind.

Leistungen, für die kein zwingendes Preisrecht verordnet ist, müssen nicht zwingend vergütet werden. Kann der Preis für diese frei vereinbart werden, ist es den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit auch zugelassen, diese Leistungen umsonst abzuverlangen / zu erbringen.

Insofern wird in der Zukunft in der Praxis zu erwarten sein, dass vergleichbar dem Schlüsselfertigbau Klauseln vereinbart werden, wonach mit dem (pauschal) Honorar alle erforderlichen Leistungen abgegolten sind.

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