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Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen

3. Einheit WS 2015/16Hon.-Prof. Dr. Irene WelserPartner CHSH

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Wirtschaftsdelikte

Strafdelikte, die im Zusammenhang mit zivilrechtlicher Haftung von Organen auftreten können: z.B.:

• § 153 StGB Untreue• § 146 StGB Betrug• § 309 Geschenkannahme und Bestechung von

Bediensteten

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Untreue § 153 StGB (1)

(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. (Abs 2 neu ab 1.1.2016)(3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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Untreue § 153 StGB (2)

• Täter müssen über fremdes Vermögen verfügen dürfen (Gesetz, Rechtsgeschäft)

• Rechtsgeschäft: zB Geschäftsführer, Prokurist, etc.• Täter muss die Befugnis wissentlich missbrauchen • Tathandlungen sind alle Handlungen mit rechtlichem Charakter

zB Bewilligung von Krediten, Bestellung von Waren, Erteilung von Aufträgen, Kontoverfügungen, planmäßige Einengung der Ausschreibungsvorgaben zugunsten eines von vornherein ins Auge gefassten Bewerbers, Erteilung des Zuschlages unter Umgehung des Best- bzw. Billigstbieters

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• Durch Befugnismissbrauch muss ein Vermögensschaden beim Befugnisgeber entstehen

• Täter muss diesen für möglich halten und sich damit abfinden• Vermögensschaden ist nach wirtschaftlicher

Betrachtungsweise durch einen Vergleich der Vermögenslage des Befugnisgebers vor und nach dem Befugnismissbrauch zu ermitteln

• Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich

Untreue § 153 StGB (3)

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Betrug § 146 StGB (1)

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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Betrug § 146 StGB (2)

• Tathandlung besteht in einer Täuschung über Tatsachen• Tatsachen sind alle Geschehnisse, Vorgänge, Verhältnisse

und Zustände der Vergangenheit und der Gegenwart• Täuschung ist ein zur Irreführung geeignetes Verhalten• Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum

hervorrufen• Aufgrund dieses Irrtums muss der Getäuschte zu einer

Vermögensverfügung verleitet werden, die das Opfer am Vermögen schädigt: Vermögensschaden!

• Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz

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Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beaurtragten § 309 StGB (1)

(1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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•Täter ist weisungsgebundener Arbeitnehmer oder auch Organ, nicht aber Geschäftsherr selbst•Täter nimmt im geschäftlichen Verkehr pflichtwidrig eine Rechtshandlung vor•Fordert, nimmt an oder lässt sich dafür Vorteil versprechen•Ebenfalls strafbar: wer eine solche Rechtshandlung anbietet, verspricht oder gewährt•Vorsatzdelikt•Vermögensschaden nicht erforderlich

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beaurtragten § 309 StGB (2)