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Horst Frehe © Oktober 2007 nti-Diskriminierungsrichtlinien und AGG Benachteiligungsverbot Horst Frehe Richter am Sozialgericht a.D. Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (MdBB)

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGG

Benachteiligungsverbot

Horst Frehe

Richter am Sozialgericht a.D.

Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (MdBB)

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBenachteiligungsdefinitionen

1. Benachteiligung im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und im Bayrischen BGG (BayBGG)

2. unmittelbare Benachteiligung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

3. mittelbare Benachteiligung im AGG

4. Belästigung und sexuelle Belästigung im AGG

5. Anweisung zur Benachteiligung im AGG

6. Maßregelungsverbot im AGG

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBenachteiligungsdefinition im BGG und BayBGG

§ 7 Abs. 2 Satz 2 BGG + Art. 5 BayBGG

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGAnwendungsbereich im BayBGG Art. 9 Abs. 1 BayBGG

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwalt-schaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. …

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBenachteiligungsverbot im BayBGG Art. 9 Abs. 2 BayBGG

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes (z.B. Behinderung, d.V.) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

Beispiele für eine unmittelbare Benachteiligung:

Ein Personalsachbearbeiter sagt: „Behinderte beschäftigen wir nicht!“

Ausschluss Behinderter aus der Verbeamtung

Der berufsfremde Einsatz wegen der Behinderung

Reduzierung der Vergütung wegen eines GdB

Reduzierung der Vergütung wegen des Bezuges einer Teilerwerbsminderungsrente

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes (z.B. Behinderung) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

Beispiele für eine mittelbare Benachteiligung:

Eine Stellenausschreibung für einen Boten/eine Botin: „Hauptschulabschluss wird vorausgesetzt.“

Ausschluss vom Berufszugang wegen nicht notwendiger gesundheitlicher Anforderungen

Leichtlohngruppen, in die nur behinderte Menschen eingestuft werden

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

Beispiele für eine Belästigung:

Witze über die Beeinträchtigung,

Nachahmen eines Sprachfehlers

Eventuell ein Sondertisch für behinderte Mitarbeiter in der Kantine

Schabernack unter Ausnutzung einer Lernbeeinträchtigung/geistigen Behinderung

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

Beispiele für eine sexuelle Belästigung:

Witze sexuellen Inhalts, die geeignet sind das jeweilige Geschlecht herabzusetzen

Verspotten sexueller Vorlieben, bzw. unzutreffende Behauptungen hierzu

Sichtbarer Pornokalender am Spind

Ungewollte körperliche Berührung, wie ‚Busengrabschen‘

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund (z.B. Behinderung, d. Verf.) gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 (im Arbeitsleben, d. Verf.) insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGFormen der Benachteiligung in § 3 AGG

Beispiele einer Anweisung zur Benachteiligung:

Schriftliche oder mündliche Anweisung an den Personalleiter, keine Behinderten einzustellen

Anweisung an ein Personalberatungsfirma, keine Behinderten vorzuschlagen

Anweisung eines Gastwirts an die Türsteher, keine Behinderten einzulassen

Anweisung eines Karussellbesitzers, aus Sicherheitsgründen geistig behinderte Menschen abzuweisen

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGArbeitsrechtlicher Anwendungsbereich im AGG

§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGArbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot im AGG

§ 6 Abs. 2 Persönlicher Anwendungsbereich

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGArbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot im AGG

§ 6 Abs. 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGArbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot im AGG

§ 7 AGG

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGAnsprüche bei Diskriminierung im Arbeitsrecht

§§ 13 -16 AGG

Beschwerderecht

Leistungsverweigerungsrecht

Schadensersatz

Entschädigung Zurückbehaltungsrecht (§ 273

BGB)

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGZivilrechtlicher Anwendungsbereich im AGG

§ 19 Abs. 1 AGG

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexu-ellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleich-baren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGAnsprüche bei Diskriminierung im Zivilrecht § 21 AGG

Beseitigung der Beeinträchtigung

Unterlassung

Schadensersatz

Entschädigung

Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGVerbesserungsmöglichkeiten im BayBGG

Definitionen für die mittelbare und unmittelbare Benachteiligung

Aufnahme der Anweisung zur Benachteiligung

Erweiterung der Benachteiligung um die Verletzung der Barrierefreiheit

Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz oder Entschädigung

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBenachteiligung in Art. 5 S. 2 BayBGG

Unmittelbar beeinträchtigt ist die Teilhabe eines behinderten Menschen, wenn er eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBenachteiligung in Art. 5 S. 3 BayBGG

Mittelbar beeinträchtigt ist die Teilhabe eines behinderten Menschen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren behinderte Menschen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBenachteiligung in Art. 5 Abs. 2 BayBGG

(2) Die Anweisung zur Benachteiligung eines behinderten Menschen gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das behinderte Menschen im Kontakt mit einem Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 benachteiligt oder benachteiligen kann.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGBarrieren als Benachteiligung in Art. 9 Abs. 4 BayBGG

(4) Die Verletzung der Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit nach Art. 10, 13 und 14 stellen für behinderte Menschen eine Benachteiligung im Sinne von Art. 5 dar, wenn sie in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt wurden.

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Anti-Diskriminierungsrichtlinien und AGGRechte aus der Benachteiligung Art. 9 Abs. 5 BayBGG

(5) Sie haben einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung. Der Träger der öffentlichen Gewalt ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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