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Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung und Stadtgestaltung

Heft 3

Friedrich Pohl/ Manfred Schoyper

FLÄCHENWIDMUNGSPLAN

DER STADT WIEN

Magistrat der Stadt Wien — Geschäftsgruppe Stadtplanung

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VORWORT

Die „Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung und Stadtgestaltung" sollen dem

Magistrat, den politischen Gremien und einer fachlich interessierten Öffentlichkeit

wichtige Arbeitsergebnisse der „Geschäftsgruppe Stadtplanung" zur Kenntnis bringen. Insbesondere ist beabsichtigt, strukturbestimmende Resultate von Forschungsvor- haben und Gutachten, aber auch wichtige städtebauliche Planungen in einer allge-

mein verständlichen Form so vorzulegen, daß sie sowohl für die Verwaltungstätigkeit

als auch für politische Entscheidungen als sachliche Grundlage dienen können.

Diese „Beiträge" sollen aber auch das Verständnis für die sehr komplexen Probleme und Aufgaben der Stadtentwicklung und Stadtgestaltung vertiefen, um so eine ent- sprechende Reaktion und eine konstruktive Kritik interessierter Bevölkerungskreise zu

fördern.

Die vorliegende generalisierte Darstellung der Flächenwidmungspläne für Wien ist ein Modellbeispiel der österreichischen Bundeshauptstadt, die rechtswirksamen Flächen- widmungen in einfacher, leicht verständlicher und allgemein übersichtlicher Form dar- zustellen. Die Erarbeitung eines generalisierten Planes erwies sich gerade im Hinblick auf die zukünftige Diskussion des Stadtentwicklungsplanes als um so wertvoller, da die Beurteilung der Abänderungsanträge wesentlich erleichtert wird. Die Darstellung erfolgte in einer Karte 1: 50. 000. In dieser Karte sind die Flächenwidmungen vom Stand Oktober 1975 einschließlich einzelner Nachträge bis zum letzten Gemeinderats- beschluß vom 30. Juni 1976 vor lnkrafttreten der Bauordnungsnovelle enthalten. Da die raumwirksamen Festlegungen des Stadtentwicklungsplanes ebenfalls in diesem Maß- stab dargestellt werden sollen, ist daher eine gute Vergleichsmöglichkeit gegeben.

Zur Information über das Verfahren bei jeder Änderung von Flächenwidmungs- und

Bebauungsplänen wurde ein Verfahrensschema ausgearbeitet, das den zeitlichen Ab-

lauf, die Bearbeitungsphasen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen enthält.

Wegen der besonderen Bedeutung, die jeder Änderung des Flächenwidmungs- und

Bebauungsplanes zukommt, haben die drei im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien 1976 beschlossen, die Abänderungsanträge neben den gesetzlich festgelegten öffentlichen Auflagen und Kundmachungen auch noch zusätzlich über die Rathaus-

korrespondenz zu veröffentlichen und eine jeweils auf das Gebiet abgestimmte Infor-

mation der Bevölkerung zu bieten.

Mit der Erarbeitung dieses Planes und der Herausgabe dieser Broschüre war die MA 18 unter der Federführung von Dr. M. Schopper betraut. Bei der textlichen Gestaltung wirkte

der Leiter des Rechtsmittelbüros, OSR Dr. Miksch unterstützend mit. Die Planunter-

lagen wurden von der MA 21 zur Verfügung gestellt, ebenso erfolgte die Überprüfung

der Arbeitsergebnisse durch diese Abteilung.

Das Schema des Verfahrens bei der Festsetzung und Abänderung des Flächenwid-

mungsplanes wurde von der MA21 ausgearbeitet, an der Druckvorbereitung war die

MA 41 maßgeblich beteiligt, der Druck erfolgte durch die MA 20.

An dieser Stelle sei auch der Hinweis erlaubt, auf die in Vorbereitung befindliche

Herausgabe einer Zusammenfassung von Flächenwidmungsplänen im Maßstab

1: 10. 000 hinzuweisen. Hier werden für räumlich enger begrenzte Teile des Stadtge- bietes (Bezirke und Bezirksteile) detaillierte Unterlagen über den Flächenwidmungs-

plan ebenfalls in übersichtlicher Form zur Verfügung stehen, wobei auch Aussagen

über die Bebauungsbestimmungen gemacht werden.

Wien, im Jänner 1978 o. Univ. Prof. Dipl. lng. Dr. Dr. h. c.

Rudolf Wurzer Amtsführender Stadtrat für

Stadtplanung

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Historische Siedlungsentwicklung

2. Rechtsbasis der Flächenwidmungsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 2. 1 Festsetzung der Flächenwid/nungspläne und Bebauungspläne . . . . . . . . . 2 2. 2 Verfahren bei Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne . 2 2. 3 Inhalt der Flächenwidmungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2. 4 Auskunftserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

3. Neuerungen für die Stadtplanung durch die Novellierung der Wiener Bauordnung

3. 1 Änderungen bei der Festsetzung und im Verfahren 3. 2 Änderungen beim inhalt der Flächenwidmungspläne

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4. Aufgabe und Funktion der Flächenwidmungspläne

5. Erläuterungen zur generalisierten Darstellung des Flächenwidmungsplanes im

Maßstab 1: 50. 000 (Karte in Umschlagtasche)

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FLÄCHENWIDMUNGSPLAN DER STADT WIEN

1. HISTORISCHE SIEDLUNGSENTWICKLUNG

Für das Wiener Stadtgebiet, das heute rund 414 km' umfaßt, war die Entwicklung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts von besonderer Bedeutung: Bevölkerungsanstieg, Eisenbahnbau, soziale und wirtschaftliche Entwicklungen und Steuereinhebungsaspekte waren unter anderem für die Expansion der Stadtgrenzen im 19. Jahrhundert verantwortlich, die Folgen des 1. Weltkrieges aber wiederum für die an- schließende Stagnation. In der Zeit der deutschen Besetzung von 1938 — 1945 wurde durch die Eingemeindung von 97 niederösterreichischen Gemeinden die bisher größte Stadterweiterung Wiens durchgeführt, der wieder als Folge des 2. Weltkrieges eine Schrumpfung folgte. Bedeutend waren auch die strukturellen Veränderungen, die jede Gebietsveränderung mit sich brachte, so daß das gesamtstädtische Gefüge sich immer wieder in anderer Form darbot. So kam es, daß z. B. in der Stadterweiterungsepoche bis zum Ersten Weltkrieg der Gegensatz zwischen Stadt und Land durch kontinuierliches und organisches Wachstum und entsprechende Stadterweiterungspolitik nach und nach zugunsten eines vergrößerten urbanen Raumes abgebaut wurde, in anderen Epochen durch unorganische Grenzziehung der Bruch zwischen der Stadt und ihrem ländlichen Umland eher verstärkt wurde.

im Folgenden seien einige wichtige Phasen der territorialen Entwicklungsgeschichte Wiens näher beschrieben: 1850 Die innerhalb des Linienwalls gelegenen Vorstädte wurden eingemeindet, als

Ostgrenze wurde die „Alte Donau" festgelegt. Das Stadtgebiet wurde in acht Bezirken unterteilt, wobei auf wichtige radiale Ausfallsstraßen, den Donau- kanal sowie auf bereits bestehende Gerichtsbezirks-, Polizeibezirks- und Pfarr- abgrenzungen Rücksicht genommen wurde.

1861 Durch die Teilung des 4. Bezirkes wurde der 5. Bezirk geschaffen.

1874 Über Wunsch der dortigen Bevölkerung wurde aus den vor der Belvedere-, Favoriten- und Matzleinsdorfer Linie gelegenen Stadtteilen des 3. , 4. und 5. Be- zirkes der 10. Bezirk geschaffen.

1890 Die politische Stadtgrenze wurde durch die Eingemeindung von zahlreichen bis in den Wienerwald vorgeschobenen Agrargemeinden, wie Salmannsdorf, Neustift, Neuwaldegg und Kahlenbergerdorf nach Westen vorgeschoben. Die Fläche des Stadtgebietes vergrößerte sich dadurch auf rund 178 km'.

1900 Durch die Teilung des 2. Bezirkes wurde der 20. Bezirk geschaffen.

1904/05 Eine wesentliche Erweiterung, und zwar auf rund 273 km', erfuhr das Stadt- gebiet durch die Eingemeindung der am linken Donauufer gelegenen Ort- schaften, wie Floridsdorf, Teile von Kagran, Stadlau, Leopoldau, Aspern, Hirschstetten, aber auch die Einbeziehung der Lobau als östliche Ergänzung des Wald- und Wiesengürtels, die als 21. Bezirk zusammengefaßt wurden. Die Zahl der Einwohner stieg auf über 1, 8 Millionen.

1910 Durch Grenzkorrekturen im Westen und Südwesten des Stadtgebietes wurde die Fläche auf rund 278 km' erweitert. Die Bevölkerung erreichte ihr bis- heriges Maximum von über 2 Millionen Einwohner.

1938 Die bisher größte Stadterweiterung erfolgte durch die Eingemeindung von 97 niederösterreichischen Gemeinden und machte Wien mit über 1215 km' zur flächenmäßig größten Stadt des deutschen Sprachraumes und zur sechs- größten Stadt der Welt.

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1954 Das am 29. Juni 1946 beschlossene Gebietsänderungsgesetz, ein Verfassungs- gesetz, fand erst 1954 die Billigung der 4 Besatzungsmächte und trat am 1. September 1954 in Kraft. Die damit verbundene Gebietsverminderung von 1215 km' auf 414 km' machte eine Neueinteilung der Wiener Gemeindebezirke notwendig, welche mit dem Bezirkseinteilungsgesetz vom 2. Juli 1954, Lan- desgesetzblatt Nr. 18/54 beschlossen wurde. Seither besteht Wien aus 23 Gemeindebezirken.

2. RECHTSBASIS DER FLÄCHENWIDMUNGSPLANUNG

Die Rechtsbasis für die Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Be- bauungsplanes bildet die BAUORDNUNG FÜR WIEN aus dem Jahre 1930 (LGBI. Nr. 11/1930) in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt in der am 14. August 1976 kund- gemachten und seit 15. August 1976 in Kraft befindlichen Fassung durch Novellierung. Damit erscheint auch die örtliche Raumplanung geregelt. Im Abschnitt I „Stadtplanung" sind u. a. die Grundzüge der Flächenwidmungs- und

Bebauungsplanung im besonderen dargelegt.

2. 1 Festsetzung der Flächenwldmungspläne und Bebauungspläne

Nach $1 (1) der Bauordnung für Wien obliegt die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne dem Gemeinderat. Über unwesent- liche Abänderungen und Ergänzungen dieser Pläne beschließt die örtlich zuständige Bezirksvertretung. Abänderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn wich- tige Rücksichten es erfordern. . .

2. 2 Verfahren bei Festsetzung der Flächenwldmungspläne und Bebauungspläne

Nach g 2 der Bauordnung für Wien ist dieses Verfahren festgelegt und in

nebenstehendem Schema in Übersicht dargestellt.

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Schema für Festsetzung und Abänderung von

Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen

Magistratsabteilung 21 Flächenwidrnungs- und Bebauungsplan

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2. 3 Inhalt der Flächenwidmungspläne (Stand nach der Novellierung)

Nach $4 der Bauordnung für Wien können folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen werden:

GRÜNLAND

Ländliche Gebiete

Erholungsgebiete

Schutzgebiete

Friedhöfe

Parkanlagen

Kleingartengebiete

Sport- und Spielplätze

Freibäder

Zeltplätze

Grundflächen für Badehütten

VERKEHRSBÄNDER

Sonstige für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendige Grundflächen

BAULAND

Wohngebiete

Gartensiedlungsgebiete

Gemischte Baugebiete-

Industriegebiete

Lagerplätze und Landeflächen

SONDERGEBIETE

Ausstellungsgelände

Grundflächen für Klär- und Rückstauanlagen

Grundflächen für Wasserbehälter

Freistreifen

Sonstige Grundflächen

Wichtig sind auch die beiden folgenden Hinweise:

~ Die Flächenwidmungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume des selben Plangebietes gesonderte Widmungen ausweisen (g 4 (3)).

~ Die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne können für die selben Plan- gebiete in einem Plan zusammengefaßt werden (g 5 (8)).

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2. 4 Auskunftserteilung

Auskünfte über den jeweils gültigen Stand des Flächenwidmungsplanes und der Be- bauungspläne erteilt die Magistratsabteilung 21 — Parteienverkehr jeweils Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 8. 00 bis 12. 00 Llhr.

3. NEUERUNGEN FÜR DIE STADTPLANUNG DURCH DIE NOVELLIERUNG DER WIENER BAUORDNUNG

Die Novellierung der Wiener Bauordnung erfolgte u. a. hinsichtlich spezifischer Pro- bleme, die sich aus der Struktur der Stadt ergaben, mit vorrangiger Berücksichtigung der Stadterneuerung. In diesem Zusammenhang sollen auch einige allgemeine Aspekte der neugefaßten Bestimmungen näher beleuchtet werden.

3. 1 Änderungen bei der Festsetzung und lm Verfahren

Die von der Novelle neu gefaßten Bestimmungen für die Stadtplanung bauen auf den bisherigen Grundsätzen auf. Es obliegt daher auch weiterhin die Festsetzung und Ab- änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne und damit auch der Schutzzonen dem Gemeinderat; unwesentliche Abänderungen und Ergänzungen dieser Pläne werden jedoch in den Wirkungsbereich der örtlich zuständigen Bezirks- vertretung verlegt, um das Verfahren über ihre Beschlußfassung unter gleichzeitiger Erhöhung des Aufgabenbereiches der Bezirksvertretungen gegenüber der bisherigen Regelung abzukürzen, nach der gemäß g 2 Abs. 3 die örtlich zuständigen Bezirksver- tretungen in jedem Falle zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden mußten. Die Ausarbeitung der Entwürfe für die Festsetzung und Abänderung der Flächenwid- mungspläne und der Bebauungspläne verbleibt wie bisher beim Magistrat (g 2 Abs. 2). Ebenso wird die Ausarbeitung der Entwürfe für unwesentliche Abänderungen und Er- gänzungen (g 2 Abs. 5) dem Magistrat zugewiesen, um die Einheitlichkeit der Erstellung auch dieser Entwürfe für das gesamte Stadtgebiet sicherzustellen. Durch diese Neufassung der Bestimmungen für die Erstellung der Flächenwidmungs- pläne und der Bebauungspläne wird zugleich auch eine höhere Publizitätswirksamkeit angestrebt. Diese Publizitätswirksamkeit wird einerseits dadurch erreicht, daß das Recht, zu den Entwürfen des Magistrates für die Neufestsetzung bzw. Abänderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Stellung zu nehmen, nicht nur, wie bisher, den Grundeigentümern eingeräumt wird, sondern allen von den Planungsmaß- nahmen Betroffenen, darüber hinaus allen Bewohnern der Stadt Wien, um ihnen die aktive Mitarbeit an der Gestaltung des in ihre unmittelbare Lebenssphäre eingreifenden bzw. sie berührenden örtlichen Bereiches der Stadt zu ermöglichen. Weiters werden auf Grund der Novelle zugleich mit der öffentlichen Auf legung der Entwürfe des Magistrates der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Kammer für Ar- beiter und Angestellte für Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer diese Entwürfe zur Kenntnis gebracht; den Interessenvertretungen bleibt es unbenommen, innerhalb der Auf lagefrist dazu aus der Sicht der von ihnen Vertretenen zu den beabsichtigten Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes gesondert Stellung zu nehmen. Von dieser gesetzlichen Maßnahme wird gleichfalls sine aktive Mitarbeit der Bevölkerung nach den Grundsätzen der mittelbaren Demokratie erhofft. Darüber hinaus wird der Magistrat bei seiner zukünftigen Tätigkeit durch Gemeinde- ratsbeschluß beauftragt werden, in bestimmten Einzelfällen durch jeweils festzu- setzende Maßnahmen die Bevölkerung eines bestimmten, von einer Abänderung be- troffenen Gebietes direkt zur aktiven Mitarbeit einzuladen, um noch zusätzlich auf diese Weise die Publizität für bevorstehende Änderungen zu erhöhen. Durch all diese Maß- nahmen wird weiters dem Grundsatz gefolgt, daß die durch die Entwicklung der Stadt erforderlichen Abänderungen nur unter möglichster Schonung der bereits erworbenen Rechte, jedoch unter größtmöglicher Berücksichtigung aller erfolgten Änderungen und bestehenden Interessen vorgenommen werden sollen.

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3. 2 Änderungen beim Inhalt der Flächenwidmungspläne

In den Flächenwidmungsplänen können wie bisher die Widmungen Grünland, Ver- kehrsband, Bauland und Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Änderungen beim Grünland und bei Sondergebieten bestehen lediglich in einer übersichtlicheren An- führung der Unterteilungen. Die Widmungskategorie der Verkehrsbänder wird neu definiert. Diese Definition trägt der modernen Stadtentwicklung insofern Rechnung, als sie das Anlegen übergeordneter Verkehrswege erfaßt, die ein leistungsfähiges inner- städtisches Verkehrssystem garantieren sollen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß solche als Straßenzüge ausgebildete Verkehrsflächen, sofern sie von der Gemeinde Wien auch ausgebaut werden, weiterhin den Charakter von Gemeinde- straßen haben. Diejenigen Grundflächen, die durch Akte der Vollziehung des Bundes infolge seiner Widmungshoheit in Anspruch genommen werden, z. B. für die Anlegung von Autobahnen und Bundesstraßen, können von der Gemeinde in ihrem Flächen- widmungsplan nur mit deklaratorischer Wirkung dargestellt werden, was aber zur Voll- ständigkeit und Übersichtlichkeit der Flächenwidmungspläne beiträgt, woraus weiters eine erhöhte Rechtssicherheit resultiert. Eine weitere wesentliche Änderung wird durch die Unterteilung der Widmungskate- gorie des Baulandes getroffen. Das Bauland wird nicht nur wie bisher in Wohngebiete, Gemischte Baugebiete, Industriegebiete und Gebiete für Lagerplätze und Ländeflächen unterteilt, sondern zusätzlich um die Widmung „Gartensiedlungsgebiete", die durch die soziologische Entwicklung dieser neuen Wohn- bzw. Siedlungsform bedingt ist, bereichert. Die wesentliche Neuerung, die neben dieser neuen Widmung durch die Novelle gebracht wird und den eingangs angeführten Interessen der Ordnung des städtischen Lebens dient, ist die örtlich begrenzte weitere Unterteilung der einzelnen Widmungen des Baulandes und die Möglichkeit, bestimmte Flächen bestimmten Nutzungen innerhalb einer Baulandwidmung vorzubehalten. Diese Ergänzung der bisherigen Regelung entspricht dem eminenten Interesse der Ordnung der Grund- flächen für sämtliche soziologischen und wirtschaftlichen Bereiche des Gemeinwesens und trägt insbesondere dem Interesse einer Großstadt Rechnung, bestimmte Grund- flächen bestimmten industriellen und gewerblichen Nutzungen vorzubehalten, um die erbrachten besonderen Aufschließungsleistungen auch mit dem größten volkswirt- schaftlichen Nutzen erbracht zu haben. Durch die Möglichkeit dieser Ordnung kann in Hinkunft Gewähr dafür geboten werden, daß einerseits den erhöhten Anforderungen an Wohngebiete Rechnung getragen werden kann und andererseits der Industrie und Produktion diejenigen Flächen zur Verfügung gestellt werden können, die sie in ganz bestimmter Beschaffenheit für ganz bestimmte Zwecke benötigt.

4. AUFGABE UND FUNKTION DER FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNE

Der Flächenwidmungsplan stellt in großen Zügen dar, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau des Stadtgebietes vor sich gehen soll. In den Bebauungsplänen ist hingegen darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Grundflächen und Räume bebaut werden dürfen. Weiters werden auch Aussagen über jene Flächen gemacht, die von Bauten vollständig oder teilweise freige- halten werden sollen. Die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflich- tungen. Wenn man also Planung ganz allgemein als vorausschauende Daseinsvorsorge für die verschiedenen menschlichen Daseinsbereiche (Funktionen) wie Wohnen, Arbeiten, Er- holen, Bilden usw. versteht, kommt hier dem Flächenwidmungsplan eine besondere Bedeutung in zweifacher Hinsicht zu: 1) Ordnung und Sicherung für die aus den o. a. Daseinsbereichen entstehenden

Flächen- und Raumansprüche des Menschen, ausgerichtet nach mittel- und lang- fristigen Zielen.

2) Freihalten von Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Festlegung von Entwicklungs- spielräumen.

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Die Funktion, die ein Flächenwidmungsplan erfüllt, ist somit auch zukunftsorientiert. Es ist daher durchaus vertretbar, daß eine Flächenwidmung mit den Naturgegebenheiten zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht übereinstimmt. Die beiden Aspekte, nämlich zukünftige Entwicklung und gegenwärtiger Naturbestand, sind oft schwer miteinander vereinbar, weil hier öffentliche Interessen mit den örtlichen Interessen der Bevölkerung kollidieren. Es ist daher unbedingt notwendig, den Stand der Flächenwidmung in einer Übersicht über das gesamte Stadtgebiet darzustellen, um hier das räumliche Nebeneinander, das ja auch ein zeitliches Nacheinander der jeweils gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse über Jahrzehnte enthält, überschauen zu können. Damit soll auch den Einzel- interessen der Bevölkerung die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre spezifischen Anliegen gegenüber der Stadtplanung zu artikulieren bzw. durchzusetzen. Der Flächenwidmungsplan ist somit räumlicher Ausdruck der Entwicklung des städti- schen Lebens, und damit ein dem Planungsprozeß entsprechendes, in ständiger Ab- änderung begriffenes Kontinuum. Trotzdem bleibt die großräumige Anordnung von Widmungen, wie etwa die Abfolge von Gemischtem Baugebiet, Wohnen, Erholungs- gebiet, u. a. in der Stadt von innen nach außen im wesentlichen doch erhalten. Weiters soll mit dieser Übersichtsdarstellung der Bevölkerung eine Grundlage vermittelt werden, die eine Mitsprache bei der Diskussion des Stadtentwicklungsplans leichter möglich macht.

5. ERLÄUTERUNGEN ZUR GENERALISIERTEN DARSTELLUNG DES FLÄCHEN- WIDMUNGSPLANES IM MASSSTAB 1: 50. 000 (Karte in Umschlagtasche)

Die generalisierte Darstellung der Situation der Flächenwidmung in Wien basiert auf den in der Magistratsabteilung 21 auf liegenden Unterlagen über den gültigen Flächen- widmungs- und Bebauungsplan, der in der Stadtkarte 1: 2000 und in den vom Gemeinderat beschlossenen Plandokumenten dort einsehbar ist. Über den Maßstab 1:10. 000 und 1: 25. 000 wurde ausgehend von dem in der Stadtkarte 1: 2000 eingetragenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan stufenweise generali- siert und somit erstmals für Wien eine exakte, zusammenfassende Darstellung erar- beitet. Da sich diese Bearbeitung über mehrere Monate erstreckte und die Novellierung der Bauordnung in den Bearbeitungszeitraum fiel, wurde als Stand der Karte der Zeit- punkt bis zur Novellierung, also Ende Juli 1976 festgelegt. Die seit dieser Zeit erfogten Umwidmungen sind zwar lokal bedeutend, für die Gesamtdarstellung jedoch nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis auf die in der Karte verwendeten Widmungsbezeichnungen wichtig: die durch die Novellierung erfolgten Neuerungen sind hier nicht berücksichtigt; die Darstellung entspricht somit dem Stand der Bau- ordnung vor der Novellierung. Die Aussagekraft des Flächenwidmungsplanes wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Zur Erleichterung für die Benutzung der Karte wurde der Raster der Blatteinteilung der Stadtkarte 1: 2000 aufgedruckt, der somit als einfacher Suchraster für eventuell ge- wünschte detaillierte Information dienen kann. Bei näherer Betrachtung des Karteninhaltes sind einige Charakteristika erkennbar, die abschließend kurz beschrieben werden sollen: Die Widmung ist größtenteils ein Abbild der gewachsenen Stadtstruktur und folgt weit- gehend den realen Bestandsverhältnissen. Während der Stadtkern in seiner Vielfalt an Funktionalität, vorwiegend die Widmung „Gemischtes Baugebiet" aufweist, schließen die eher monofunktionalen Widmungen wie „Wohngebiet" oder „Betriebsbaugebiet" an die gemischten Gebiete des Stadtkernes an. Einzelne Einsprengungen kleinflächiger Widmungskategorien (Geschäftsviertel, Be- triebsbaugebiet, Erholungsgebiet) im Gemischten Baugebiet weisen auf eine seit Mitte

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der sechziger Jahre anhaltende Tendenz hin, diese Gebiete stärker zu entmischen, d. h. eine Trennung der Funktionen von Wohnen und Arbeiten zu fördern. Beispiele für solche widmungsmäßig fixierte Entmischungen sind in der Karte in Form des kleinräumigen Mosaiks an Flächenwidmungen in den Bezirken 2, 7 und 10 er- kennbar. Da die praktische Durchführung dieser Entmischungstendenzen große Schwierigkeiten bereitet, ist zur Zeit eher wieder die Tendenz vorherrschend, für Mischgebiete auch tatsächlich die Widmung „Gemischtes Baugebiet" zu erteilen. Im Stadtgebiet gibt es auch Flächen mit übergeordneter Verwendung, und zwar sind dies in erster Linie Bahnanlagen und Autobahnen. Die Widmungen solcher Flächen stellen eine besondere Kenntlichmachung (Deklaration) dieser Nutzungsformen dar, geben aber keine Voraussetzung für die entsprechende Widmung an. Es kann daher vorkommen, daß bereits bestehende Autobahnen in der Flächenwidmung noch nicht in

Erscheinung treten, dafür aber projektierte Trassen bereits gewidmet sind. Die Wid- mungsänderungen werden aber zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit anderen Widmungsänderungen in nächster Zeit durchzuführen sein.

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ARBEITSGRUNDLAGEN:

~ Stammgesetz v. 25. November 1929, LGBI. Nr. 11/1930, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird

~ Bauordnung für Wien, Gesetz v. 7. Mai 1974, LGBI. Nr. 28/1974 (Altstadterhaltungs- novelle)

~ Bauordnung für Wien, Gesetz v. 30. April 1976, mit dem die Bauordnung für Wien abgeändert wird (Bauordnungsnovelle 1976), LGBI. Nr. 18/1976

~ Der Aufbau Nr. 12/1, 1976/1977 (Die Bauordnung für Wien)

~ J. Kostal: Wiener Stadt- und Bezirksgrenzen 1850 — 1960, Wien 1960

~ W. Mayer: Gebietsveränderungen im Raume Wien 1850 — 1910 und die Debatten um das Entstehen eines Generalregulierungsplanes von Wien, phil. Dios. , Wien 1972

~ Fortgeführter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Magistratsabteilung 21, einschließlich des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Juni 1976

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Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung und Stadtgestaltung

Heft 1: Struktur der Wiener Arbeitsstätten, Franz Satzinger, 4 Karten, Tab. , 26 Seiten; 1977

Heft 2: Gebiete mit Schutzbestimmungen (Kurzfassung), Manfred Schopper, 1 Karte 1: 50. 000, 7 Seiten; 1977. Vergriffen

Heft 3: Flächenwidmungsplan der Stadt Wien, Friedrich Pohl und Manfred Schopper, 1 Karte 1: 50. 000, 9 Seiten; 1978

In Vorbereitung:

Heft 2: Gebiete mit Schutzbestimmungen (Langfassung), März 1978

Heft 4: Innere Stadt — Verkehrskonzept, April 1978

Heft 5: Wirtschaftsräumliche Gliederung, Mai 1978

Heft 6: Flächennutzung und Stadtstruktur, Juni 1978

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