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Finanzdirektion Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (Änderung) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

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Finanzdirektion

Gesetzüber den Finanz- und Lastenausgleich(Änderung)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission für die zweite Lesung

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736/3

Gesetz 631.1über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)(Änderung)

Gesetz 631.1über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten-ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten-ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz-und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und

Gemeinden,b bis f unverändert.

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz-und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und

Gemeinden,b bis f unverändert.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre dieAuswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an-schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge-setzes vor.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre dieAuswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an-schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge-setzes vor.

Art. 8 1Unverändert. Art. 8 1Unverändert.2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indemder Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch dieSteueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs-faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indemder Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch dieSteueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs-faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel derSteueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsratfestgelegt.

3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel derSteueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsratfestgelegt.

4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem dieSumme der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde,welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit dem Steuersatz voneinem Promille multipliziert wird.

4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem dieSumme der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde,welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisiertenSteuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittelder Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsratfestgelegt.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 3

Gesetz 631.1über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lasten-ausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz-und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen:a effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und

Gemeinden,b bis f unverändert.

Art. 4 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre dieAuswirkungen dieses Gesetzes und legt dem Grossen Rat an-schliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Ge-setzes vor.

Art. 8 1Unverändert.2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird ermittelt, indemder Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch dieSteueranlage der Gemeinde geteilt und mit dem Harmonisierungs-faktor multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14.3 Der Harmonisierungsfaktor basiert auf dem gewogenen Mittel derSteueranlagen aller Gemeinden und wird durch den Regierungsratfestgelegt.4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem dieSumme der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde,welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisiertenSteuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittelder Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsratfestgelegt.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission für die zweite Lesung

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 4

Art. 10 1 und 2 Unverändert. Art. 10 1 und 2 Unverändert.3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «30 bis 40 Prozent». 3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «35 bis 40 Prozent».4 Unverändert. 4 Unverändert.

Art. 11 1 und 2 Unverändert. Art. 11 1 und 2 Unverändert.3 bis 5 Aufgehoben. 3 bis 5 Aufgehoben.6 Unverändert. 6 Unverändert.

Art. 12 1Unverändert. Art. 12 1Unverändert.2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:a und b unverändert,c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra-

fischen Lasten (Art. 18),d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

(Art. 21a).

2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:a und b unverändert,c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra-

fischen Lasten (Art. 18),d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

(Art. 21a).

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichenSteuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug derpauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten derGemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli-chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichenSteuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug derpauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten derGemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli-chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 15 1Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli-chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlichhohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr,öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit undKultur.

Art. 15 1Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli-chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlichhohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr,öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit undKultur.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel undThun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel undThun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 17 Aufgehoben. Art. 17 Aufgehoben.

3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten 3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten

Art. 18 1Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischenSituation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

Art. 18 1Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischenSituation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für dieBerechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite-rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine gerin-ge Bevölkerungsdichte sein.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für dieBerechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite-rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine gerin-ge Bevölkerungsdichte sein.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 5

Art. 10 1 und 2 Unverändert.3 «20 bis 30 Prozent» wird ersetzt durch «37 bis 42 Prozent».4 Unverändert.

Art. 11 1 und 2 Unverändert.3 bis 5 Aufgehoben.6 Unverändert.

Art. 12 1Unverändert.2 Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt:a und b unverändert,c Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topogra-

fischen Lasten (Art. 18),d Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

(Art. 21a).

Art. 14 Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichenSteuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug derpauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten derGemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentli-chen Gemeindesteuern abgezogen.

Art. 15 1Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erhalten einen jährli-chen Zuschuss zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlichhohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen privater Verkehr,öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit undKultur.2 und 3 Unverändert.

Art. 16 Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel undThun wird durch den Kanton finanziert.

Art. 17 Aufgehoben.

3. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten

Art. 18 1Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischenSituation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für dieBerechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite-rien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine gerin-ge Bevölkerungsdichte sein.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 6

Art. 20 Aufgehoben. Art. 20 Aufgehoben.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährungder Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährungder Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten 4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

Anspruchs-voraussetzung

Art. 21a (neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi-schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für dieBerechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite-rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän-dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungensein.

Anspruchs-voraussetzung

Art. 21a (neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi-schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für dieBerechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite-rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän-dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungensein.

Finanzierungs-grundsätze

Art. 21b (neu) 1Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung derZuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Vor-anschlags. Er berücksichtigt dabei die Lasten, welche die Gemeindenals Selbstbehalt bei der Finanzierung der Sozialhilfe zu tragen haben.

Finanzierungs-grundsätze

Art. 21b (neu) 1Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung derZuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voran-schlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten,welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der So-zialhilfe zu tragen haben.

3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan-spruch.

3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan-spruch.

4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet. 4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Anwendungs-bereich

Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän-zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter-werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuenAufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form einesLastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

Anwendungs-bereich

Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän-zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter-werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuenAufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form einesLastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

LehrergehälterKindergartenund Volksschule1. Kosten-aufteilungKanton–Gemeinden

Art. 24 1Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset-zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1)

und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992(VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeindenund zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schul-jahr erhoben und abgerechnet.

LehrergehälterKindergartenund Volksschule1. Kosten-aufteilungKanton–Gemeinden

Art. 24 1Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset-zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1)

und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992(VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeindenund zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schul-jahr erhoben und abgerechnet.

2 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge-meinden entfallenden Aufwendungen gemäss Absatz 1. Artikel 24ableibt vorbehalten.

2 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge-meinden entfallenden Aufwendungen gemäss Absatz 1. Artikel 24ableibt vorbehalten.

1) BSG 430.250 1) BSG 430.2502) BSG 432.210 2) BSG 432.210

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 7

Art. 20 Aufgehoben.

Art. 21 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährungder Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

4. (neu) Gemeinden mit soziodemografischen Lasten

Anspruchs-voraussetzung

Art. 21a (neu) 1Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografi-schen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für dieBerechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Krite-rien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Auslän-dern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungensein.

Finanzierungs-grundsätze

Art. 21b (neu) 1Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.2 Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung derZuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voran-schlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten,welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung der So-zialhilfe zu tragen haben.3 Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsan-spruch.4 Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Anwendungs-bereich

Art. 22 Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Sozialhilfe, Ergän-zungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichter-werbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuenAufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form einesLastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.

LehrergehälterKindergartenund Volksschule1. Kosten-aufteilungKanton–Gemeinden

Art. 24 1Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Geset-zes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)1)

und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992(VSG)2) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeindenund zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schul-jahr erhoben und abgerechnet.2 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen-dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang berech-net.

1) BSG 430.2502) BSG 432.210

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 8

3 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungengemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra-fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge-meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn-sitzgemeinde ausgerichtet.

3 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungengemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra-fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge-meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn-sitzgemeinde ausgerichtet.

4 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be-rechnung der Anteile gemäss Absatz 3 durch Verordnung. Artikel 18Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

4 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be-rechnung der Anteile gemäss Absatz 3 durch Verordnung. Artikel 18Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

5 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteilegemäss Absatz 2 und 3 verbleibenden Aufwendungen.

5 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteilegemäss Absatz 2 und 3 verbleibenden Aufwendungen.

6 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen-dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang be-rechnet.

6 Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwen-dungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang be-rechnet.

2. Ausnahme-regelung

Art. 24a (neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel-che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einenhöheren Kantonsanteil festlegen.

2. Ausnahme-regelung

Art. 24a (neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel-che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einenhöheren Kantonsanteil festlegen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durchVerordnung. Er berücksichtigt dabei insbesonderea die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur,c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.

2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durchVerordnung. Er berücksichtigt dabei insbesonderea die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur,c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.

3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt-haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab-satz 1.

3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt-haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab-satz 1.

4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen-dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti-kel 24 Absatz 1 einbezogen.

4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen-dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti-kel 24 Absatz 1 einbezogen.

5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durchVerordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durchVerordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

3. Schulbesuchin einer anderenGemeinde

Art. 24b (neu) 1Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde,in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn-sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag undeinen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent-richten.

3. Schulbesuchin einer anderenGemeinde

Art. 24b (neu) 1Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde,in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn-sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag undeinen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent-richten.

2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent der pro Schüler aufdie Schulortsgemeinde entfallenden Aufwendungen gemäss Artikel 24Absatz 6.

2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent der pro Schüler aufdie Schulortsgemeinde entfallenden Aufwendungen gemäss Artikel 24Absatz 6.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 9

3 Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Ge-meinden entfallenden Anteile gemäss Absatz 2. Artikel 24a bleibt vor-behalten.4 Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungengemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geogra-fisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Ge-meinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohn-sitzgemeinde ausgerichtet.5 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Be-rechnung der Anteile gemäss Absatz 4 durch Verordnung. Artikel 18Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.6 Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteilegemäss Absatz 3 und 4 verbleibenden Aufwendungen.

2. Ausnahme-regelung

Art. 24a (neu) 1Die Erziehungsdirektion kann für Gemeinden, wel-che durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einenhöheren Kantonsanteil festlegen.2 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durchVerordnung. Er berücksichtigt dabei insbesonderea die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,b die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur,c den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.3 Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamt-haft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Ab-satz 1.4 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen-dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti-kel 24 Absatz 1 einbezogen.5 Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durchVerordnung an die Erziehungsdirektion übertragen.

3. Schulbesuchin einer anderenGemeinde

Art. 24b (neu) 1Besucht ein Kind die Schule nicht in der Gemeinde,in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohn-sitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag undeinen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu ent-richten.2 Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent des pro Schüler aufdie Schulortsgemeinde entfallenden Anteils gemäss Artikel 24 Ab-satz 2.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 10

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtetsich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für denSchulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos-ten periodisch neu.

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtetsich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für denSchulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos-ten periodisch neu.

4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver-einbaren.

4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver-einbaren.

4. GymnasialerUnterricht im9. Schuljahr

Art. 24c (neu) 1Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterrichtim 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in derQuartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeindedem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü-ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen fürdie Lehrergehälter.

4. GymnasialerUnterricht im9. Schuljahr

Art. 24c (neu) 1Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterrichtim 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in derQuartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeindedem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü-ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen fürdie Lehrergehälter.

3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalenVolksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für denSchulbetrieb und die Schulinfrastruktur.

3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalenVolksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für denSchulbetrieb und die Schulinfrastruktur.

4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr inder Quartaklasse eines Gymnasiums,a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für

den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach dendurchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24bAbsatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler-transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr inder Quartaklasse eines Gymnasiums,a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für

den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach dendurchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24bAbsatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler-transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

5. InterkantonalerSchulbesucha. ausser-kantonaleSchülerinnenund Schüler

Art. 24d (neu) 1Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalbdes Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti-kel 24b Absatz 2.2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozentdes eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul-betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge-nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzesgemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich-tung von Beiträgen (RSA)1).

5. InterkantonalerSchulbesucha. ausser-kantonaleSchülerinnenund Schüler

Art. 24d (neu) 1Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalbdes Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti-kel 24b Absatz 2.2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozentdes eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul-betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge-nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzesgemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich-tung von Beiträgen (RSA)1).

1) BSG 439.14 1) BSG 439.14

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 11

3 Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtetsich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für denSchulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kos-ten periodisch neu.4 Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen ver-einbaren.

4. GymnasialerUnterricht im9. Schuljahr

Art. 24c (neu) 1Die Lehrergehälter für den gymnasialen Unterrichtim 9. Schuljahr werden gemäss Artikel 24 finanziert.2 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr in derQuartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeindedem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schü-ler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen fürdie Lehrergehälter.3 Wird der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr an kommunalenVolksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für denSchulbetrieb und die Schulinfrastruktur.4 Besucht ein Kind den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr inder Quartaklasse eines Gymnasiums,a entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für

den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach dendurchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24bAbsatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,

b trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schüler-transporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.

5. InterkantonalerSchulbesucha. Ausser-kantonaleSchülerinnenund Schüler

Art. 24d (neu) 1Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalbdes Kantons trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Arti-kel 24b Absatz 2.2 Er leistet zudem der Schulortsgemeinde einen Anteil von 30 Prozentdes eingenommenen Schulgeldbeitrags als Beitrag für den Schul-betrieb und die Schulinfrastruktur. Wird kein Schulgeldbeitrag einge-nommen, entspricht der Beitrag 30 Prozent des jeweiligen Ansatzesgemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 23. November 2007über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich-tung von Beiträgen (RSA)1).

1) BSG 439.14

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 12

b. bernischeSchülerinnenund Schüler

Art. 24e (neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin odereinen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungs-gang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat,stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schul-geldbeitrags in Rechnung:a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra-

struktur.

b. bernischeSchülerinnenund Schüler

Art. 24e (neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin odereinen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungs-gang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat,stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schul-geldbeitrags in Rechnung:a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra-

struktur.

Familienzulagenfür Nichterwerbs-tätige

Art. 29a (neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf-wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemässGesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1) wer-den zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheitder Gemeinden finanziert.

Familienzulagenfür Nichterwerbs-tätige

Art. 29a (neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf-wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemässGesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1) wer-den zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheitder Gemeinden finanziert.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist dieWohnbevölkerung.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist dieWohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiederge-gebenen Formel M berechnet.

3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiederge-gebenen Formel M berechnet.

Lastenverschie-bungen aufgrundeiner neuenAufgabenteilung

Art. 29b (neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf-gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form einesLastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten desKantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zuGunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons aus-geglichen.

Lastenverschie-bungen aufgrundeiner neuenAufgabenteilung

Art. 29b (neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf-gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form einesLastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten desKantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zuGunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons aus-geglichen.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. derZuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. derZuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhangwiedergegebenen Formel N berechnet.

3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhangwiedergegebenen Formel N berechnet.

1) BSG 832.71 1) BSG 832.71

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 13

b. BernischeSchülerinnenund Schüler

Art. 24e (neu) Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin odereinen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungs-gang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat,stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schul-geldbeitrags in Rechnung:a 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,b 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfra-

struktur.

6. AsylsuchendeKinder

Art. 24f (neu) 1Für asylsuchende Kinder trägt der Kanton den Ge-haltskostenbeitrag nach Artikel 24b Absatz 2.2 Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwen-dungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Arti-kel 24 Absatz 1 einbezogen.3 Der Anteil gemäss Artikel 24 Absatz 4 wird nicht an die jeweiligeWohnsitzgemeinde ausgerichtet.4 Der Kanton kann einen Beitrag an die Kosten für den Schulbetriebund die Schulinfrastruktur von Rückkehrklassen leisten.

Familienzulagenfür Nichterwerbs-tätige

Art. 29a (neu) 1Die für den Lastenausgleich massgebenden Auf-wendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemässGesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)1) wer-den zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheitder Gemeinden finanziert.2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist dieWohnbevölkerung.3 Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiederge-gebenen Formel M berechnet.

Lastenverschie-bungen aufgrundeiner neuenAufgabenteilung

Art. 29b (neu) 1Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Auf-gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form einesLastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten desKantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zuGunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons aus-geglichen.2 Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. derZuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.3 Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhangwiedergegebenen Formel N berechnet.

1) BSG 832.71

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 14

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeindengemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent-wicklung anpassen.

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeindengemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent-wicklung anpassen.

Art. 31 1Unverändert. Art. 31 1Unverändert.2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an,bevor er über Folgendes entscheidet:a und b unverändert,c und d aufgehoben,e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie-

bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4),

2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an,bevor er über Folgendes entscheidet:a und b unverändert,c und d aufgehoben,e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie-

bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4),Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f. Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f.3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalenAbgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mitZentrumsfunktionen an.

3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalenAbgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mitZentrumsfunktionen an.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eineZusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass-nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussenerleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstenszehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnungbestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über-gangsfrist reduziert werden.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eineZusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass-nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussenerleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstenszehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnungbestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über-gangsfrist reduziert werden.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

Art. 35 1Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehrguten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischenZuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver-weigern.

Art. 35 1Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehrguten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischenZuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver-weigern.

2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durchVerordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich derZinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul-dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durchVerordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich derZinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul-dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.

3 Für die Kürzung der geografisch-topografischen Zuschüsse ist derHEI der betroffenen Gemeinde massgebend. Der Regierungsrat legtden massgebenden HEI durch Verordnung innerhalb einer Bandbreitevon 130 bis 180 fest.

3 Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geogra-fisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt denUmfang der Kürzung durch Verordnung fest.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 15

4 Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeindengemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenent-wicklung anpassen.

Art. 31 1Unverändert.2 Der Regierungsrat hört die Interessenverbände der Gemeinden an,bevor er über Folgendes entscheidet:a und b unverändert,c und d aufgehoben,e die Anpassung der massgebenden Summe für Lastenverschie-

bungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung (Art. 29b Abs. 4),Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstaben f.3 Bei der Festlegung der Zentrumslasten (Art. 13) und der pauschalenAbgeltung (Art. 15) hört der Regierungsrat auch die Gemeinden mitZentrumsfunktionen an.

Art. 34 1Der Regierungsrat gleicht Gemeinden, welche durch eineZusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Mass-nahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussenerleiden, die Differenz während einer Übergangszeit von höchstenszehn Jahren ganz oder teilweise aus. Er kann durch Verordnungbestimmen, dass die Beiträge mit zunehmender Dauer der Über-gangsfrist reduziert werden.2 und 3 Unverändert.

Art. 35 1Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehrguten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischenZuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver-weigern.2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durchVerordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich derZinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschul-dungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf.3 Gemeinden mit einem HEI von mindestens 120 werden die geogra-fisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt denUmfang der Kürzung durch Verordnung fest.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 16

Korrektur vonZuschüssen,Ausgleichs-leistungen undGemeinde-anteilen

Art. 36 1 und 2 Unverändert.3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver-schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oderaufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhaltsin falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweisedurch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat ver-fügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeindezu tragen hat.

Korrektur vonZuschüssen,Ausgleichs-leistungen undGemeinde-anteilen

Art. 36 1 und 2 Unverändert.3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver-schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oderaufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhaltsin falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweisedurch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat ver-fügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeindezu tragen hat.

Art. 49 1Unverändert. Art. 49 1Unverändert.2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck-bestimmung:a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi-

malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes,b bis d unverändert,e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss

Artikel 36.

2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck-bestimmung:a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi-

malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes,b bis d unverändert,e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss

Artikel 36.3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Voll-zug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be-stimmt namentlicha bis c unverändert,d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3,

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Voll-zug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be-stimmt namentlicha bis c unverändert,d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den

massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8Absatz 4.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten-abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min-desthöhe des HEI,

g unverändert,h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech-

nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra-fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech-nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k unverändert,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten-abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min-desthöhe des HEI,

g unverändert,h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech-

nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra-fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech-nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oderVerweigerung von Zuschüssen,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 17

Korrektur vonZuschüssen,Ausgleichs-leistungen undGemeinde-anteilen

Art. 36 1 und 2 Unverändert.3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Ver-schulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oderaufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhaltsin falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweisedurch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat ver-fügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeindezu tragen hat.

Art. 49 1Unverändert.2 Die Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle hat folgende Zweck-bestimmung:a Finanzierung der Differenzzahlungen für die Begrenzung der maxi-

malen Belastung aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes,b bis d unverändert,e vollständige oder teilweise Finanzierung von Korrekturen gemäss

Artikel 36.3 und 4 Unverändert.

Art. 52 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die zum Voll-zug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er be-stimmt namentlicha bis c unverändert,d den Harmonisierungsfaktor gemäss Artikel 8 Absatz 3 und den

massgebenden Satz der Liegenschaftssteuern gemäss Artikel 8Absatz 4.

e den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz des Disparitäten-abbaus,

f die für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende Min-desthöhe des HEI,

g unverändert,h die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech-

nung der geografisch-topografischen sowie der soziodemogra-fischen Zuschüsse,

i die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Berech-nung der Anteile gemäss Artikel 24 Absatz 3,

k die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oderVerweigerung von Zuschüssen,

l die Abstufung der Beiträge gemäss Artikel 34.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 18

Anhang I

A und B Unverändert.

C Aufgehoben.

D Aufgehoben.

E Aufgehoben.

Anhang I

A und B Unverändert.

C Aufgehoben.

D Aufgehoben.

E Aufgehoben.

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA =GSGn

x VZStGVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden

VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA =GSGn

x VZStGVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden

VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde

G bis L Unverändert. G bis L Unverändert.

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA =GSGn

x WBGWBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA =GSGn

x WBGWBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b)

Saldo zu Gunsten des Kantons

GA =GSzGKn

x WBGWBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti-kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b)

Saldo zu Gunsten des Kantons

GA =GSzGKn

x WBGWBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti-kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 19

Anhang I

A und B Unverändert.

C Aufgehoben.

D Aufgehoben.

E Aufgehoben.

F Lastenausgleich Lehrergehälter (Art. 24)

GA =GSGn

x VZStGVZSt

GA = Gemeindeanteil pro Schulstufe in Franken

GSGn = Gesamtsumme der Aufwendungen gemäss Artikel 24Absatz 1

GVZSt = Anzahl Vollzeitstellen aller Gemeinden

VZSt = Anzahl Vollzeitstellen der Gemeinde

G bis L Unverändert.

M Lastenausgleich Familienzulagen (Art. 29a)

GA =GSGn

x WBGWBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSGn = Gesamtsumme aller Gemeinden gemäss Artikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

N Lastenausgleich neue Aufgabenteilung (Art. 29b)

Saldo zu Gunsten des Kantons

GA =GSzGKn

x WBGWBGn

GA = Gemeindeanteil in Franken

GSzGKn = Gesamtsaldo zu Gunsten des Kantons gemäss Arti-kel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 20

Saldo zu Gunsten der Gemeinden

ZK =GSzGGn

x WBGWBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemässArtikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

Saldo zu Gunsten der Gemeinden

ZK =GSzGGn

x WBGWBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemässArtikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

II. II.

Folgende Erlasse werden geändert: Folgende Erlasse werden geändert:

1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210) 1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210)

Art. 7 1Unverändert. Art. 7 1Unverändert.2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurchwesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andernKreises oder einer andern Gemeinde besuchen.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurchwesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andernKreises oder einer andern Gemeinde besuchen.

3 und 4 Unverändert. 3 und 4 Unverändert.5 und 6 Aufgehoben. 5 und 6 Aufgehoben.

Art. 7a 1 und 2 Unverändert. Art. 7a 1 und 2 Unverändert.3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Art. 47 1Unverändert. Art. 47 1Unverändert.2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe aabschliessend zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelungtrifft.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe aabschliessend zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelungtrifft.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6.

Art. 74 1Unverändert. Art. 74 1Unverändert.2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab-satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4,Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowieArtikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über-tragen.

2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab-satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4,Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowieArtikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über-tragen.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 21

Saldo zu Gunsten der Gemeinden

ZK =GSzGGn

x WBGWBGn

ZK = Zuschuss Kanton in Franken

GSzGGn = Gesamtsaldo zu Gunsten der Gemeinden gemässArtikel 29a

WBGn = Wohnbevölkerung aller Gemeinden

WBG = Wohnbevölkerung der Gemeinde

II.

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) (BSG 432.210)

Art. 7 1Unverändert.2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurchwesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines andernKreises oder einer andern Gemeinde besuchen.3 und 4 Unverändert.5 und 6 Aufgehoben.

Art. 7a 1 und 2 Unverändert.3 Aufgehoben.

Art. 47 1Unverändert.2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe aabschliessend zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelungtrifft.

2 Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe azuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu Absätzen 3 bis 6.

Art. 74 1Unverändert.2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse gemäss Artikel 12 Ab-satz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absätze 3 und4, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 3 und 4,Artikel 49a Absatz 6, Artikel 49f Absatz 1, Artikel 58 Absatz 2 sowieArtikel 61 Absatz 7 ganz oder teilweise der Erziehungsdirektion über-tragen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 22

2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12) 2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12)

Finanzierungdes gymnasialenUnterrichts im9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul-jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Finanzierungdes gymnasialenUnterrichts im9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul-jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 58 Aufgehoben. Art. 58 Aufgehoben.

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zurInterkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38)

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zurInterkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38)

Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul-geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schü-ler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekun-darstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I aneiner Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach denBestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss derFinanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul-geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schü-ler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekun-darstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I aneiner Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach denBestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss derFinanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11) 4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11)

Art. 51 Aufgehoben. Art. 51 Aufgehoben.

5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen(KFamZG) (BSG 832.71)

5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen(KFamZG) (BSG 832.71)

Art. 25 1«Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a». Art. 25 1«Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a».2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän-zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän-zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

Art. 15 1Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuungvon Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-tal leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vomKanton getragen.

Art. 15 1Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuungvon Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-tal leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vomKanton getragen.

2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän-zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sievon Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleichentsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 überden Finanzausgleich (FILAG)1) getragen.

2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän-zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sievon Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleichentsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 überden Finanzausgleich (FILAG)1) getragen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4.

1) BSG 631.1 1) BSG 631.1

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 23

2. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) (BSG 433.12)

Finanzierungdes gymnasialenUnterrichts im9. Schuljahr

Art. 57 Die Finanzierung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schul-jahr richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 58 Aufgehoben.

3. Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zurInterkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (BSG 439.38)

Art. 7 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schul-geldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schü-ler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekun-darstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I aneiner Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil bemisst sich nach denBestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch gemäss derFinanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

4. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) (BSG 732.11)

Art. 51 Aufgehoben.

5. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen(KFamZG) (BSG 832.71)

Art. 25 1«Artikel 25» wird ersetzt durch «Artikel 29a».2 und 3 Unverändert.

6. Einführungsgesetz vom 27. November 2008 über Ergän-zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung (EG ELG) (BSG 841.31)

Art. 15 1Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuungvon Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-tal leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vomKanton getragen.2 Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergän-zungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sievon Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleichentsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 überden Finanzausgleich (FILAG)1) getragen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4.

1) BSG 631.1

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 24

7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001(SHG) (BSG 860.1)

7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001(SHG) (BSG 860.1)

Art. 18 1Unverändert. Art. 18 1Unverändert.2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga-nisation des Sozialdienstes.

2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga-nisation des Sozialdienstes.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften übera die Mindestgrösse der Sozialdienste,b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste,c die Aufgaben des Fach- und Administrativpersonals undd die Anforderungen, die das Fach- und Administrativpersonal er-

füllen muss.

3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften übera die Mindestgrösse der Sozialdienste,b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste,c die Aufgaben des Fach- und Administrativpersonals undd die Anforderungen, die das Fach- und Administrativpersonal er-

füllen muss.

Sozialinspektorat Art. 19a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt da-für, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachver-halte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

Sozialinspektorat Art. 19a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt da-für, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachver-halte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial-inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit derDurchführung solcher Inspektionen beauftragen.

2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial-inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit derDurchführung solcher Inspektionen beauftragen.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek-torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs-verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab-schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, derenAbgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek-torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs-verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab-schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, derenAbgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privatenRechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionengemäss Artikel 50a ff. durchführen.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privatenRechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionengemäss Artikel 50a ff. durchführen.

Inkasso Art. 44a (neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision alsAnreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

Inkasso Art. 44a (neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision alsAnreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und dieErträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. DieseErträge können namentlich umfassena familienrechtliche Unterhaltsleistungen,b bevorschusste Versicherungsleistungen,c Rückerstattungen.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und dieErträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. DieseErträge können namentlich umfassena familienrechtliche Unterhaltsleistungen,b bevorschusste Versicherungsleistungen,c Rückerstattungen.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 25

7. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001(Sozialhilfegesetz SHG) (BSG 860.1)

Art. 18 1Unverändert.2 Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Orga-nisation des Sozialdienstes.3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften übera die Mindestgrösse der Sozialdienste,b die Stellenbemessung des Personals der Sozialdienste,c die Aufgaben des Fach- und Administrativpersonals undd die Anforderungen, die das Fach- und Administrativpersonal er-

füllen muss.

c die Aufgaben des Fachpersonals undd die Anforderungen, die das Fachpersonal erfüllen muss.

Sozialinspektorat Art. 19a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt da-für, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachver-halte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozial-inspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit derDurchführung solcher Inspektionen beauftragen.3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspek-torinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungs-verträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. ab-schliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, derenAbgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privatenRechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionengemäss Artikel 50a ff. durchführen.

Inkasso Art. 44a (neu) 1Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision alsAnreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und dieErträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. DieseErträge können namentlich umfassena familienrechtliche Unterhaltsleistungen,b bevorschusste Versicherungsleistungen,c Rückerstattungen.

Art. 50 1 und 2Unverändert.3 Wenn hinsichtlich der Arbeitsintegration einer bedürftigen Personzusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind, so kann derSozialdienst eine ärztliche Untersuchung anordnen.4 Er kann mit den Ärztinnen und Ärzten entsprechende Verträgeabschliessen.5 Er ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Ärztinnenund Ärzte berechtigt.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 26

Sozialinspektion1. Begriff undVoraussetzungen

Art. 50a (neu) Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsab-klärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenna der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig

Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, undb der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des

Sachverhalts ausgeschöpft hat.

Sozialinspektion1. Begriff undVoraussetzungen

Art. 50a (neu) Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsab-klärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenna der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig

Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, undb der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des

Sachverhalts ausgeschöpft hat.

2. Sachverhalts-abklärungen

Art. 50b (neu) Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klä-ren die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hin-sichtlicha der Erwerbstätigkeit,b der Wohnsituation,c der Arbeitsfähigkeit undd der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

2. Sachverhalts-abklärungen

Art. 50b (neu) Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klä-ren die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hin-sichtlicha der Erwerbstätigkeit,b der Wohnsituation,c der Arbeitsfähigkeit undd der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

3. Beweismittel Art. 50c (neu) 1Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweis-mittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.

3. Beweismittel Art. 50c (neu) 1Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweis-mittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.

2 Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweis-mittel herangezogen werden:a Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,b unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,c unangemeldeter Besuch am Wohnort.

2 Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweis-mittel herangezogen werden:a Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,b unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,c unangemeldeter Besuch am Wohnort.

3 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnungund den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

3 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnungund den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

4. Überwachung Art. 50d (neu) 1Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich be-grenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Siemüssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.

4. Überwachung Art. 50d (neu) 1Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich be-grenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Siemüssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.

2 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhal-ten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.

2 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhal-ten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.

3 Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten. 3 Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.4 Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vor-gängig die Zustimmung des zuständigen Regierungsstatthalteramtseinzuholen.

4 Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vor-gängig die Zustimmung des zuständigen Regierungsstatthalteramtseinzuholen.

5. Sozialinspekto-rinnen und Sozial-inspektoren

Art. 50e (neu) 1Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifi-zierten Personen durchgeführt werden.

5. Sozialinspekto-rinnen und Sozial-inspektoren

Art. 50e (neu) 1Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifi-zierten Personen durchgeführt werden.

2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen andie Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen andie Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

6. Anordnungvon Sozial-inspektionen

Art. 50f (neu) 1Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durchdie Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die denVerdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenenPerson eingetragen.

6. Anordnungvon Sozial-inspektionen

Art. 50f (neu) 1Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durchdie Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die denVerdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenenPerson eingetragen.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 27

Sozialinspektion1. Begriff undVoraussetzungen

Art. 50a (neu) Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsab-klärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenna der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig

Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, undb der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des

Sachverhalts ausgeschöpft hat.

2. Sachverhalts-abklärungen

Art. 50b (neu) Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klä-ren die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hin-sichtlicha der Erwerbstätigkeit,b der Wohnsituation,c der Arbeitsfähigkeit undd der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

3. Beweismittel Art. 50c (neu) 1Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweis-mittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.2 Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweis-mittel herangezogen werden:a Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,b unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,c unangemeldeter Besuch am Wohnort.3 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnungund den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.

4. Überwachung Art. 50d (neu) 1Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich be-grenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Siemüssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.2 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhal-ten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.3 Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.4 Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vor-gängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.

5. Sozialinspekto-rinnen und Sozial-inspektoren

Art. 50e (neu) 1Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifi-zierten Personen durchgeführt werden.2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen andie Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

6. Anordnungvon Sozial-inspektionen

Art. 50f (neu) 1Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durchdie Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die denVerdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenenPerson eingetragen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 28

2 In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesonderefestgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozial-inspektoren verwenden dürfen.

2 In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesonderefestgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozial-inspektoren verwenden dürfen.

3 Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozial-inspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.

3 Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozial-inspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.

4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt derSozialinspektionsaufträge erlassen.

4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt derSozialinspektionsaufträge erlassen.

7. Abklärungs-ergebnisse

Art. 50g (neu) 1Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektorenerstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbarenBeweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.

7. Abklärungs-ergebnisse

Art. 50g (neu) 1Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektorenerstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbarenBeweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.

2 Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden imDossier der betroffenen Person abgelegt.

2 Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden imDossier der betroffenen Person abgelegt.

3 Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss derSozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert.

3 Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss derSozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert.

4 Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektionjährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Er-gebnisse.

4 Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektionjährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Er-gebnisse.

Art. 58 1Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambu-lante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenenWirkungsbereichen gemäss Artikel 2.

Art. 58 1Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambu-lante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenenWirkungsbereichen gemäss Artikel 2.

2 Die Leistungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder vonprivaten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leistungserbringer).

2 Die Leistungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder vonprivaten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leistungserbringer).

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Art. 60 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmender verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regie-rungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit.

Art. 60 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmender verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regie-rungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit.

2 Zu diesem Zwecka schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-

direktion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab,b ermächtigt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-

direktion Gemeinden zur Bereitstellung von Angeboten gemässArtikel 71a,

c erbringt ausnahmsweise der Kanton Leistungen.

2 Zu diesem Zwecka schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-

direktion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab,b ermächtigt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-

direktion Gemeinden zur Bereitstellung von Angeboten gemässArtikel 71a,

c erbringt ausnahmsweise der Kanton Leistungen.

Zugänglichkeitdes Angebots

Art. 60a (neu) 1Die vom Kanton bereitgestellten Leistungsangebotesind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kan-ton zugänglich.

Zugänglichkeitdes Angebots

Art. 60a (neu) 1Die vom Kanton bereitgestellten Leistungsangebotesind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kan-ton zugänglich.

2 Die von einer Gemeinde bereitgestellten Leistungsangebote sindbei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereit-stellenden Gemeinde zugänglich.

2 Die von einer Gemeinde bereitgestellten Leistungsangebote sindbei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereit-stellenden Gemeinde zugänglich.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 29

2 In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesonderefestgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozial-inspektoren verwenden dürfen.3 Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozial-inspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt derSozialinspektionsaufträge erlassen.

7. Abklärungs-ergebnisse

Art. 50g (neu) 1Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektorenerstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbarenBeweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.2 Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden imDossier der betroffenen Person abgelegt.3 Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss derSozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert.4 Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektionjährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Er-gebnisse.

Art. 58 1Die institutionellen Leistungsangebote umfassen ambu-lante, teilstationäre und stationäre Leistungen in den verschiedenenWirkungsbereichen gemäss Artikel 2.2 Die Leistungen werden vom Kanton, von Gemeinden oder vonprivaten Trägerschaften oder Personen erbracht (Leistungserbringer).3 Aufgehoben.

Art. 60 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmender verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regie-rungsrates die erforderlichen Leistungsangebote bereit.2 Zu diesem Zwecka schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-

direktion mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab,b ermächtigt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-

direktion Gemeinden zur Bereitstellung von Angeboten gemässArtikel 71a,

c erbringt ausnahmsweise der Kanton Leistungen.

Zugänglichkeitdes Angebots

Art. 60a (neu) 1Die vom Kanton bereitgestellten Leistungsangebotesind bei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kan-ton zugänglich.2 Die von einer Gemeinde bereitgestellten Leistungsangebote sindbei ausgewiesenem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereit-stellenden Gemeinde zugänglich.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 30

3 Sie sind auch Personen mit Wohnsitz in einer andern Gemeindezugänglich, wenn diese mit der bereitstellenden Gemeinde einen Ver-trag über die Benutzung dieses Angebots abgeschlossen hat.

3 Sie sind auch Personen mit Wohnsitz in einer andern Gemeindezugänglich, wenn diese mit der bereitstellenden Gemeinde einen Ver-trag über die Benutzung dieses Angebots abgeschlossen hat.

Art. 64 1«institutionellen» wird aufgehoben. Art. 64 1«institutionellen» wird aufgehoben.2 Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsvertragim Hinblick auf die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben.

2 Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsvertragim Hinblick auf die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben.

Behinderungs-oder alters-bedingter Pflege-und Betreuungs-bedarf beiErwachsenen

Art. 67 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behin-derungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit.2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen vona Beratungs- und Informationsstellen,b Wohn- und Pflegeheimen,c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organi-

sationen),d geschützten Werkstätten,e Beschäftigungs- und Tagesstätten,f Assistenzdiensten,g Transportdiensten.

Behinderungs-oder alters-bedingter Pflege-und Betreuungs-bedarf beiErwachsenen

Art. 67 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behin-derungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit.2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen vona Beratungs- und Informationsstellen,b Wohn- und Pflegeheimen,c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organi-

sationen),d geschützten Werkstätten,e Beschäftigungs- und Tagesstätten,f Assistenzdiensten,g Transportdiensten.

3 Aufgehoben. 3 Aufgehoben.

Pflege-, Betreu-ungs- oder Bil-dungsbedarf beiKindern undJugendlichen

Art. 68 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforder-lichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungs-bedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bil-dungsbedarf bereit.

Pflege-, Betreu-ungs- oder Bil-dungsbedarf beiKindern undJugendlichen

Art. 68 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforder-lichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungs-bedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bil-dungsbedarf bereit.

2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen vona Beratungs- und Informationsstellen,b Kinder- und Jugendheimen,c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisa-

tionen),d Sonderschulen,e Assistenzdiensten,f Transportdiensten.

2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen vona Beratungs- und Informationsstellen,b Kinder- und Jugendheimen,c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisa-

tionen),d Sonderschulen,e Assistenzdiensten,f Transportdiensten.

3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung derAngebote der Volksschule.

3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung derAngebote der Volksschule.

Art. 69 1«in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» wird aufge-hoben.

Art. 69 1«in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» wird aufge-hoben.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Soziale Integration1. Bereitstellungdurch den Kanton

Art. 71 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den fol-genden Bereichen bereit:

Soziale Integration1. Bereitstellungdurch den Kanton

Art. 71 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den fol-genden Bereichen bereit:

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 31

3 Sie sind auch Personen mit Wohnsitz in einer andern Gemeindezugänglich, wenn diese mit der bereitstellenden Gemeinde einen Ver-trag über die Benutzung dieses Angebots abgeschlossen hat.

Art. 64 1«institutionellen» wird aufgehoben.2 Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsvertragim Hinblick auf die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben.

Behinderungs-oder alters-bedingter Pflege-und Betreuungs-bedarf beiErwachsenen

Art. 67 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behin-derungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit.2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen vona Beratungs- und Informationsstellen,b Wohn- und Pflegeheimen,c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organi-

sationen),d geschützten Werkstätten,e Beschäftigungs- und Tagesstätten,f Assistenzdiensten,g Transportdiensten.3 Aufgehoben.

Pflege-, Betreu-ungs- oder Bil-dungsbedarf beiKindern undJugendlichen

Art. 68 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforder-lichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungs-bedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bil-dungsbedarf bereit.2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen vona Beratungs- und Informationsstellen,b Kinder- und Jugendheimen,c Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisa-

tionen),d Sonderschulen,e Assistenzdiensten,f Transportdiensten.3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung derAngebote der Volksschule.

Art. 69 1«in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» wird aufge-hoben.2 Unverändert.

Soziale Integration1. Bereitstellungdurch den Kanton

Art. 71 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote zur sozialen Integration insbesondere in den fol-genden Bereichen bereit:

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 32

a Mütter- und Väterberatung,b Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,c Schuldenberatung,d Frauenhäuser.

a Mütter- und Väterberatung,b Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,c Schuldenberatung,d Frauenhäuser.

2. Bereitstellungdurch dieGemeinden

Art. 71a (neu) 1Die Gemeinden stellen die erforderlichen Angebotezur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichenbereit:a familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der

Volksschulgesetzgebung geregelt ist,b offene Kinder- und Jugendarbeit,c Gemeinschaftszentren,d Obdach und Wohnen.

2. Bereitstellungdurch dieGemeinden

Art. 71a (neu) 1Die Gemeinden stellen die erforderlichen Angebotezur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichenbereit:a familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der

Volksschulgesetzgebung geregelt ist,b offene Kinder- und Jugendarbeit,c Gemeinschaftszentren,d Obdach und Wohnen.

2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigtenGesamtkosten festlegen und Vorschriften erlassen übera die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich,b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebots-

verteilung undc die Mindestanforderungen an die Leistungsangebote.

2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigtenGesamtkosten festlegen und Vorschriften erlassen übera die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich,b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebots-

verteilung undc die Mindestanforderungen an die Leistungsangebote.

BeruflicheIntegration undBeschäftigungs-angebote

Art. 72 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und berufli-chen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversiche-rung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit.

BeruflicheIntegration undBeschäftigungs-angebote

Art. 72 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und berufli-chen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversiche-rung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit.

2 Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine ange-messene regionale Angebotsverteilung.

2 Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine ange-messene regionale Angebotsverteilung.

3 Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamt-kosten für Beschäftigungsprogramme fest.

3 Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamt-kosten für Beschäftigungsprogramme fest.

4 Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergän-zende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebotegewähren.

4 Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergän-zende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebotegewähren.

5 Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeits-marktbehörden.

5 Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeits-marktbehörden.

4. Finanzierung 4. Finanzierung

Abgeltung vonLeistungen

Art. 74 1Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringererfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leis-tungserbringer oder an die Leistungsempfänger.

Abgeltung vonLeistungen

Art. 74 1Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringererfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leis-tungserbringer oder an die Leistungsempfänger.

2 Unverändert. 2 Unverändert.3 und 4 Aufgehoben. 3 und 4 Aufgehoben.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 33

a Mütter- und Väterberatung,b Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,c Schuldenberatung,d Frauenhäuser.

2. Bereitstellungdurch dieGemeinden

Art. 71a (neu) 1Die Gemeinden stellen die erforderlichen Angebotezur sozialen Integration insbesondere in den folgenden Bereichenbereit:a familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der

Volksschulgesetzgebung geregelt ist,b offene Kinder- und Jugendarbeit,c Gemeinschaftszentren,d Obdach und Wohnen.2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigtenGesamtkosten festlegen und Vorschriften erlassen übera die Zulassung der Angebote zum Lastenausgleich,b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebots-

verteilung undc die Mindestanforderungen an die Leistungsangebote.

BeruflicheIntegration undBeschäftigungs-angebote

Art. 72 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erfor-derlichen Angebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und berufli-chen Wiedereingliederung von gegenüber der Arbeitslosenversiche-rung nicht anspruchsberechtigten Erwerbslosen bereit.2 Sie sorgt beim Abschluss der Leistungsverträge für eine ange-messene regionale Angebotsverteilung.3 Sie legt jährlich die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamt-kosten für Beschäftigungsprogramme fest.4 Sie kann Gemeinden, die darüber hinaus auf eigene Kosten ergän-zende Angebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebotegewähren.5 Sie sorgt für die Koordination mit den Angeboten der Arbeits-marktbehörden.

4. Finanzierung

Abgeltung vonLeistungen

Art. 74 1Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringererfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leis-tungserbringer oder an die Leistungsempfänger.2 Unverändert.3 und 4 Aufgehoben.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 34

Beiträge anLeistungs-erbringer

Art. 74a (neu) 1Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs-oder Investitionsbeiträge gewährt werden. Der Regierungsrat kannVorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kos-ten erlassen.

Beiträge anLeistungs-erbringer

Art. 74a (neu) 1Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs-oder Investitionsbeiträge gewährt werden. Der Regierungsrat kannVorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kos-ten erlassen.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder mit deren Ermächti-gung die Gemeinden können Leistungserbringern Beiträge an dieKosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten sowiezur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder mit deren Ermächti-gung die Gemeinden können Leistungserbringern Beiträge an dieKosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten sowiezur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.

Beiträge an Leis-tungsempfänger1. Voraus-setzungen

Art. 74b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährtBeiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellenLeistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen derGesundheits- und Fürsorgedirektion, mit Leistungen Dritter oder mitEigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können.

Beiträge an Leis-tungsempfänger1. Voraus-setzungen

Art. 74b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährtBeiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellenLeistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen derGesundheits- und Fürsorgedirektion, mit Leistungen Dritter oder mitEigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können.

2 Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsab-klärung durch Verfügung.

2 Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsab-klärung durch Verfügung.

3 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen übera das Verfahren für die Bedarfsabklärung undb die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten.

3 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen übera das Verfahren für die Bedarfsabklärung undb die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten.

2. Sicherung desVerwendungs-zwecks undRückerstattung

Art. 74c (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kontrolliertdie zweckkonforme Verwendung der Beiträge. Zur Sicherung des Ver-wendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.

2. Sicherung desVerwendungs-zwecks undRückerstattung

Art. 74c (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kontrolliertdie zweckkonforme Verwendung der Beiträge. Zur Sicherung des Ver-wendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.

2 Personen, die unrechtmässig Beiträge bezogen oder die Beiträgenicht zweckbestimmt verwendet haben, sind zu deren Rückerstattungsamt Zins verpflichtet.

2 Personen, die unrechtmässig Beiträge bezogen oder die Beiträgenicht zweckbestimmt verwendet haben, sind zu deren Rückerstattungsamt Zins verpflichtet.

3 Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45 sind sinngemäss anwendbar. 3 Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 75 1Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungs-empfänger werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Mög-lichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt.

Art. 75 1Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungs-empfänger werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Mög-lichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt.

2 und 3 Unverändert. 2 und 3 Unverändert.

Finanzierung derPflegekosten

Art. 75a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütetden Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen undden Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Artikel 25ades Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-rung1).

Finanzierung derPflegekosten

Art. 75a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütetden Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen undden Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Artikel 25ades Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-rung1).

2 Der Regierungsrat kann Pauschalen festsetzen und regelt die Kos-tenbeteiligung der Leistungsempfänger durch Verordnung.

2 Der Regierungsrat kann Pauschalen festsetzen und regelt die Kos-tenbeteiligung der Leistungsempfänger durch Verordnung.

1) SR 832.10 1) SR 832.10

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 35

Beiträge anLeistungs-erbringer

Art. 74a (neu) 1Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs-oder Investitionsbeiträge gewährt werden. Der Regierungsrat kannVorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kos-ten erlassen.2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder mit deren Ermächti-gung die Gemeinden können Leistungserbringern Beiträge an dieKosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten sowiezur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.

Beiträge an Leis-tungsempfänger1. Voraus-setzungen

Art. 74b (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährtBeiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellenLeistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen derGesundheits- und Fürsorgedirektion, mit Leistungen Dritter oder mitEigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können.2 Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer individuellen Bedarfsab-klärung durch Verfügung.3 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen übera das Verfahren für die Bedarfsabklärung undb die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten.

2. Sicherung desVerwendungs-zwecks undRückerstattung

Art. 74c (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kontrolliertdie zweckkonforme Verwendung der Beiträge. Zur Sicherung des Ver-wendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.2 Personen, die unrechtmässig Beiträge bezogen oder die Beiträgenicht zweckbestimmt verwendet haben, sind zu deren Rückerstattungsamt Zins verpflichtet.3 Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 45 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 75 1Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungs-empfänger werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Mög-lichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt.2 und 3 Unverändert.

Finanzierung derPflegekosten

Art. 75a (neu) 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütetden Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen undden Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Artikel 25ades Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung(KVG)1).2 Der Regierungsrat kann Pauschalen festsetzen und regelt die Kos-tenbeteiligung der Leistungsempfänger durch Verordnung.

1) SR 832.10

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 36

Art. 79 1Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungendes Kantons:a die Aufwendungen für die Finanzierung von institutionellen Leis-

tungsangeboten, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäss Arti-kel 67 für Pflege- und Betreuungsleistungen,

b und c unverändert,d die anrechenbaren Aufwendungen für die Sozialinspektionen.

Art. 79 1Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungendes Kantons:a die Aufwendungen für die Finanzierung von institutionellen Leis-

tungsangeboten, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäss Arti-kel 67 für Pflege- und Betreuungsleistungen,

b und c unverändert,d die anrechenbaren Aufwendungen für die Sozialinspektionen.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Aufwand derGemeinden1. Grundsatz

Art. 80 Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungender Gemeinden:a die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen,b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste imBereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemässder besonderen Gesetzgebung,

c die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Prakti-kanten in den Sozialdiensten,

d 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringerim Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmender gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährtworden sind,

e die anrechenbaren Aufwendungen für Leistungsangebote gemässArtikel 71a Absatz 1 Buchstabe d,

f die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung,g die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen,

h die Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen.

Aufwand derGemeinden1. Grundsatz

Art. 80 Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungender Gemeinden:a die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen,b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste imBereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemässder besonderen Gesetzgebung,

c die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Prakti-kanten in den Sozialdiensten,

d 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringerim Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmender gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährtworden sind,

e die anrechenbaren Aufwendungen für Leistungsangebote gemässArtikel 71a Absatz 1 Buchstabe d,

f die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung,g die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen,

h die Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen.

2. NähereVorschriften

Art. 80a (neu) 1Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften überdie Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. Erregelt insbesonderea die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal,c die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozial-

inspektionen.

2. NähereVorschriften

Art. 80a (neu) 1Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften überdie Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. Erregelt insbesonderea die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal,c die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozial-

inspektionen.2 Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungs-aufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen oderleistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.

2 Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungs-aufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen oderleistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.

Ersatzabgabe Art. 80b (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die derVerpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.

Ersatzabgabe Art. 80b (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die derVerpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 37

Art. 79 1Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungendes Kantons:a die Aufwendungen für die Finanzierung von institutionellen Leis-

tungsangeboten, mit Ausnahme der Aufwendungen gemäss Arti-kel 67 für Pflege- und Betreuungsleistungen,

b und c unverändert,d die anrechenbaren Aufwendungen für die Sozialinspektionen.2 Unverändert.

Aufwand derGemeinden1. Grundsatz

Art. 80 Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungender Gemeinden:a die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen,b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste imBereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemässder besonderen Gesetzgebung,

c die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Prakti-kanten in den Sozialdiensten,

d 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge an die Leistungserbringerim Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmender gesetzlichen Vorschriften und der Ermächtigung der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährtworden sind,

e die anrechenbaren Aufwendungen für Leistungsangebote gemässArtikel 71a Absatz 1 Buchstabe d,

f die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung,g die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen,

h die Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen.

g die anrechenbaren Aufwendungen für Sozialinspektionen undandere Beweiserhebungen,

2. NähereVorschriften

Art. 80a (neu) 1Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften überdie Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. Erregelt insbesonderea die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,b die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendun-

gen für das Fach- und Administrativpersonal,c die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozial-

inspektionen.c die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozialins-

pektionen sowie von anderen Beweiserhebungen.2 Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungs-aufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen oderleistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.

Ersatzabgabe Art. 80b (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die derVerpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 38

2 Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der demKanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner derentsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereit-stellen muss.

2 Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der demKanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner derentsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereit-stellen muss.

Sanktionen gegenGemeinden

Art. 80c (neu) Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des So-zialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvoll-ständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichteund statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiona den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus

dem Lastenausgleich ausschliessen oderb fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korri-

gierten Daten geliefert werden.

Sanktionen gegenGemeinden

Art. 80c (neu) 1Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des So-zialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvoll-ständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichteund statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiona den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus

dem Lastenausgleich ausschliessen oderb fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korri-

gierten Daten geliefert werden.2 Wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagender wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet, kann die zuständi-ge Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Aufwand derGemeinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich ausschlies-sen.3 Das Regierungsstatthalteramt ergreift die erforderlichen aufsichts-rechtlichen Massnahmen.

AnrechenbarerAufwand derGemeinden1. Bonus undMalus

Art. 80d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der So-zialdienste.2 Die Überprüfung der Wirkungen und Leistungen erfolgt insbe-sondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Aus-richtung der wirtschaftlichen Hilfe.

AnrechenbarerAufwand derGemeinden1. Bonus undMalus

Art. 80d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der So-zialdienste.2 Die Überprüfung der Wirkungen und Leistungen erfolgt insbe-sondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Aus-richtung der wirtschaftlichen Hilfe.

3 Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst imDurchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Ein-wohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt(Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.4 Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt wäh-rend dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehrals 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert)aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.

Antrag des Regierungsrates3 Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst imDurchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Ein-wohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt(Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.4 Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt wäh-rend dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehrals 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert)aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.

Antrag der Kommission3 Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst imDurchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 39

2 Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der demKanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner derentsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereit-stellen muss.

Sanktionen gegenGemeinden

Art. 80c (neu) 1Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des So-zialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvoll-ständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichteund statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiona den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus

dem Lastenausgleich ausschliessen oderb fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korri-

gierten Daten geliefert werden.2 Wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagender wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet, kann die zuständi-ge Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Aufwand derGemeinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich ausschlies-sen.3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreiftdie erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

AnrechenbarerAufwand derGemeinden1. Bonus undMalus

Art. 80d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der So-zialdienste.2 Die Überprüfung der Wirkungen und Leistungen erfolgt insbe-sondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Aus-richtung der wirtschaftlichen Hilfe.

3 Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst imDurchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Ein-wohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt(Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.4 Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt wäh-rend dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehrals 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert)aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 40

Einwohner von mehr als 20 Prozent unter dem kantonalen Durch-schnitt (Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.4 Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt wäh-rend dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehrals 20 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert)aufweist, entrichten dem Kanton einen Malus.

2. Beurteilung derKosteneffizienz

Art. 80e (neu) 1Die Kosteneffizienz wird ermittelt, indem die tat-sächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe pro Einwohnerverglichen werden mit den um strukturelle Faktoren korrigierten Auf-wendungen (Vergleichswert).

2. Beurteilung derKosteneffizienz

Art. 80e (neu) 1Die Kosteneffizienz wird ermittelt, indem die tat-sächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe pro Einwohnerverglichen werden mit den um strukturelle Faktoren korrigierten Auf-wendungen (Vergleichswert).

2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche strukturellenFaktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisseermittelt werden.

2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche strukturellenFaktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisseermittelt werden.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion steht den Sozialdienstenund den Gemeinden zur Verbesserung der Situation beratend zurVerfügung.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion steht den Sozialdienstenund den Gemeinden zur Verbesserung der Situation beratend zurVerfügung.

3. Berechnungund Eröffnung

Art. 80f (neu) 1Der Bonus beträgt zehn Prozent des Betrags, umden die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Ein-wohnerzahl hochgerechnete Vergleichswert unterschritten haben,jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.

3. Berechnungund Eröffnung

Art. 80f (neu) 1Der Bonus beträgt zehn Prozent des Betrags, umden die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Ein-wohnerzahl hochgerechnete Vergleichswert unterschritten haben,jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.

2 Der Malus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tat-sächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hoch-gerechneten Vergleichswert überschritten haben, jedoch maximal20 Franken pro Einwohner.

2 Der Malus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tat-sächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hoch-gerechneten Vergleichswert überschritten haben, jedoch maximal20 Franken pro Einwohner.

3 Der Bonus oder Malus wird allen dem Sozialdienst angeschlos-senen Gemeinden gutgeschrieben oder belastet.

3 Der Bonus oder Malus wird allen dem Sozialdienst angeschlos-senen Gemeinden gutgeschrieben oder belastet.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Entscheid überdie Ausrichtung eines Bonus oder Auferlegung eines Malus den Trä-gerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Entscheid überdie Ausrichtung eines Bonus oder Auferlegung eines Malus den Trä-gerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung.

Art. 82 1Unverändert. Art. 82 1Unverändert.2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt im Sinne vonArtikel 80d bis 80f die Gemeinden, denen ein Bonus zusteht oder einMalus in Rechnung gestellt wird und verrechnet den Betrag mit demLastenanteil gemäss Absatz 3.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt im Sinne vonArtikel 80d bis 80f die Gemeinden, denen ein Bonus zusteht oder einMalus in Rechnung gestellt wird und verrechnet den Betrag mit demLastenanteil gemäss Absatz 3.

3 Der Saldo aus den Bonus- und Maluszahlungen wird in die Lasten-ausgleichsabrechnung des Folgejahrs mit einbezogen.

3 Der Saldo aus den Bonus- und Maluszahlungen wird in die Lasten-ausgleichsabrechnung des Folgejahrs mit einbezogen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 41

2. Beurteilung derKosteneffizienz

Art. 80e (neu) 1Die Kosteneffizienz wird ermittelt, indem die tat-sächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe pro Einwohnerverglichen werden mit den um strukturelle Faktoren korrigierten Auf-wendungen (Vergleichswert).2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche strukturellenFaktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisseermittelt werden.3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion steht den Sozialdienstenund den Gemeinden zur Verbesserung der Situation beratend zurVerfügung.

3. Berechnungund Eröffnung

Art. 80f (neu) 1Der Bonus beträgt zehn Prozent des Betrags, umden die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Ein-wohnerzahl hochgerechnete Vergleichswert unterschritten haben,jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner.2 Der Malus beträgt zehn Prozent des Betrags, um den die tat-sächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hoch-gerechneten Vergleichswert überschritten haben, jedoch maximal20 Franken pro Einwohner.3 Der Bonus oder Malus wird allen dem Sozialdienst angeschlos-senen Gemeinden gutgeschrieben oder belastet.4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Entscheid überdie Ausrichtung eines Bonus oder Auferlegung eines Malus den Trä-gerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung.

Art. 82 1Unverändert.2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt im Sinne vonArtikel 80d bis 80f die Gemeinden, denen ein Bonus zusteht oder einMalus in Rechnung gestellt wird und verrechnet den Betrag mit demLastenanteil gemäss Absatz 3.3 Der Saldo aus den Bonus- und Maluszahlungen wird in die Lasten-ausgleichsabrechnung des Folgejahrs mit einbezogen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 42

III. III.

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

1. Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken den Aus-gleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und denGemeinden, die sich wegen neuen Aufgaben- und Lastenvertei-lungen seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten dieser Ände-rung ergeben haben.

1. Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken den Aus-gleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und denGemeinden, die sich wegen neuen Aufgaben- und Lastenvertei-lungen seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten dieser Ände-rung ergeben haben.

2. Der Ausgleich erfolgt gemäss Artikel 29b FILAG. Massgebend sinddie Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres desInkrafttretens dieser Änderung. Der Regierungsrat legt nach Anhö-rung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebendenBetrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttretendieser Änderung vorangehenden Jahres fest.

2. Der Ausgleich erfolgt gemäss Artikel 29b FILAG. Massgebend sinddie Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres desInkrafttretens dieser Änderung. Der Regierungsrat legt nach Anhö-rung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebendenBetrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttretendieser Änderung vorangehenden Jahres fest.

3. Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörungder Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahrenseit dem Inkrafttreten dieser Änderung den massgebenden Betragerhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren,welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres desInkrafttretens dieser Änderung ergeben haben.

3. Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörungder Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahrenseit dem Inkrafttreten dieser Änderung den massgebenden Betragerhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren,welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres desInkrafttretens dieser Änderung ergeben haben.

4. Die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden auf-grund einer neuen Aufgabenteilung im Bereich der Kultur werdenab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemässArtikel 29b FILAG angerechnet.

4. Die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden auf-grund einer neuen Aufgabenteilung im Bereich der Kultur werdenab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemässArtikel 29b FILAG angerechnet.

5. Die Lastenverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden auf-grund einer neuen Aufgabenteilung im Erwachsenen- und Kindes-schutzrecht wird ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lasten-ausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

5. Die Lastenverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden auf-grund einer neuen Aufgabenteilung im Erwachsenen- und Kindes-schutzrecht wird ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lasten-ausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

6. Die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wir-kung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemässZiffer 8 beträgt 2,0 Steueranlagezehntel. Gemeinden, deren Mehr-belastung diese Begrenzung übersteigt, erhalten während dreierJahre die Differenz gemäss Ziffer 9 erstattet. Die Differenzzahlun-gen werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.

6. Die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wir-kung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemässZiffer 8 beträgt 2,0 Steueranlagezehntel. Gemeinden, deren Mehr-belastung diese Begrenzung übersteigt, erhalten während dreierJahre die Differenz gemäss Ziffer 9 erstattet. Die Differenzzahlun-gen werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.

7. Die maximale Entlastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkungdieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8beträgt 3,0 Steueranlagezehntel. Die Zahlungen für die Begren-zung der maximalen Entlastung während dreier Jahre werdengemäss Ziffer 9 dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

7. Die maximale Entlastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkungdieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8beträgt 3,0 Steueranlagezehntel. Die Zahlungen für die Begren-zung der maximalen Entlastung während dreier Jahre werdengemäss Ziffer 9 dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

8. Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellenGegebenheiten der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Ände-rung vorangegangenen Jahre. Die Belastung beziehungsweiseEntlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sichaufgrund der vorliegenden Gesetzesrevision ergebenden Ände-

8. Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellenGegebenheiten der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Ände-rung vorangegangenen Jahre. Die Belastung beziehungsweiseEntlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sichaufgrund der vorliegenden Gesetzesrevision ergebenden Ände-

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 43

III.

Übergangsbestimmungen

1. Die nachfolgenden Übergangsbestimmungen bezwecken den Aus-gleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und denGemeinden, die sich wegen neuen Aufgaben- und Lastenvertei-lungen seit dem 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten dieser Ände-rung ergeben haben.

2. Der Ausgleich erfolgt gemäss Artikel 29b FILAG. Massgebend sinddie Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres desInkrafttretens dieser Änderung. Der Regierungsrat legt nach Anhö-rung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebendenBetrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttretendieser Änderung vorangehenden Jahres fest.

3. Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörungder Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahrenseit dem Inkrafttreten dieser Änderung den massgebenden Betragerhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren,welche sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres desInkrafttretens dieser Änderung ergeben haben.

4. Die Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden auf-grund einer neuen Aufgabenteilung im Bereich der Kultur werdenab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemässArtikel 29b FILAG angerechnet.

5. Die Lastenverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden auf-grund einer neuen Aufgabenteilung im Erwachsenen- und Kindes-schutzrecht wird ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lasten-ausgleich gemäss Artikel 29b FILAG angerechnet.

6. Die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wir-kung dieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemässZiffer 8 beträgt 2,0 Steueranlagezehntel. Gemeinden, deren Mehr-belastung diese Begrenzung übersteigt, erhalten während dreierJahre die Differenz gemäss Ziffer 9 erstattet. Die Differenzzahlun-gen werden aus dem Fonds für Sonderfälle finanziert.

6. ... während fünf Jahren ...

7. Die maximale Entlastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkungdieser Änderung gegenüber dem Referenzzustand gemäss Ziffer 8beträgt 3,0 Steueranlagezehntel. Die Zahlungen für die Begren-zung der maximalen Entlastung während dreier Jahre werdengemäss Ziffer 9 dem Fonds für Sonderfälle gutgeschrieben.

7. ... während fünf Jahren ...

8. Der Referenzzustand entspricht dem Durchschnitt der finanziellenGegebenheiten der drei der Inkraftsetzung der vorliegenden Ände-rung vorangegangenen Jahre. Die Belastung beziehungsweiseEntlastung wird errechnet, indem dem Referenzzustand die sichaufgrund der vorliegenden Gesetzesrevision ergebenden Ände-

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 44

rungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei derInkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung vorangegan-genen Jahre gegenübergestellt werden.

rungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei derInkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung vorangegan-genen Jahre gegenübergestellt werden.

9. Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragennach dem Inkrafttreten dieser Änderunga im ersten bis dritten Jahr 100 Prozent,b im vierten Jahr 75 Prozent undc im fünften Jahr 50 Prozent.

9. Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragennach dem Inkrafttreten dieser Änderunga im ersten bis dritten Jahr 100 Prozent,b im vierten Jahr 75 Prozent undc im fünften Jahr 50 Prozent.

10. Für Gemeinden, welchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderungein Beitrag gemäss Artikel 34 FILAG zugesprochen wurde, wirddie Übergangsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

10. Für Gemeinden, welchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderungein Beitrag gemäss Artikel 34 FILAG zugesprochen wurde, wirddie Übergangsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

11. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristenfür diejenigen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keineAuswirkung auf die Globalbilanz haben.

11. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristenfür diejenigen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keineAuswirkung auf die Globalbilanz haben.

12. Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmalsim Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013ermittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3 SHG in die Lastenaus-gleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.

13. Sofern im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung die Verände-rung der Steueranlage einer Gemeinde gegenüber dem Vorjahrden Wirkungen dieser Änderung entspricht, ist der Gemeinderatfür die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlages zu-ständig.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 19. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: KäserDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 20. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PerrenoudDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 20. September 2010 Im Namen der Kommission

Der Präsident: AntenerDas geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei undwährend der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

Ergebnis der ersten Lesung Gemeinsamer Antrag für die zweite Lesung 45

rungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände der drei derInkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderung vorangegan-genen Jahre gegenübergestellt werden.

9. Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelung betragennach dem Inkrafttreten dieser Änderunga im ersten bis dritten Jahr 100 Prozent,b im vierten Jahr 75 Prozent undc im fünften Jahr 50 Prozent.

10. Für Gemeinden, welchen vor dem Inkrafttreten dieser Änderungein Beitrag gemäss Artikel 34 FILAG zugesprochen wurde, wirddie Übergangsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

11. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Übergangsfristenfür diejenigen Änderungen des Sozialhilfegesetzes, die keineAuswirkung auf die Globalbilanz haben.

12. Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmalsim Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013ermittelt und gemäss Artikel 82 Absatz 3 SHG in die Lastenaus-gleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.

13. Sofern im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung die Verände-rung der Steueranlage einer Gemeinde gegenüber dem Vorjahrden Wirkungen dieser Änderung entspricht, ist der Gemeinderatfür die Festlegung der Steueranlage und des Voranschlags zu-ständig.

14. Die Kantonsbeiträge an Agglomerationsprojekte gemäss Artikel 62SG stellen keine Lastenverschiebung dar und werden deshalbnicht in die Globalbilanz aufgenommen.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 1. Dezember 2010 Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: FischerDie Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

Bern, 15. Dezember 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PerrenoudDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 10. Dezember 2010 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Antener

Von der Redaktionskommission genehmigter Text