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ID PPF Vortragsreihe Personalverleih oder IT-Dienstleistungsvertrag

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ID PPF Vortragsreihe

Personalverleih oder IT-Dienstleistungsvertrag

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 2

Die ETH kauft für ca. 4 Mio. CHF IT-DL/ Jahr ein.

ID PPF erstellt jährlich ca. 150- 200 IT-Dienstleistungsverträge

ETH tritt nicht als Personalverleiherin auf

ETH akquiriert auch nur in Ausnahmefällen Arbeitskräfte von

Personalverleihern

Personalverleih untersteht besonderen gesetzlichen Regeln, die sich

von den IT-AGB Bund unterscheiden.

Wir wollen sicherstellen, dass wir die Vorgaben und Gesetze

einhalten.

HINWEIS: Bei AGB sprechen wir im Folgenden von den IT AGB des

Bundes!

Veranlassung

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 3

Ein definiertes Resultat der Arbeit?

Werkvertragskomponenten nach OR Art 363 ff.

Zusätzliches Personal um einen oder mehrere Aufträge

zu erledigen?

Anstellung durch ETH Zürich (Arbeitsvertrag)

Einkauf von IT-Dienstleistungen mittels IT-Dienstleistungsvertrag

(IT-AGB Bund; enthalten z.B. Auftragskomponenten)

(«Einkauf von Personal» mittels Inanspruchnahme von

Personalverleih)

Was brauchen wir?

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 4

Anstellung über HR

Es gelten die entsprechenden personalrechtlichen

Bestimmungen. Vgl. ETH Compliance Guide, Seite 6

Zuständig: HR

Themen:

ETH-Mitarbeiter einsetzten

Befristete Anstellung (Stundenlohn/ Monatslohn)

Festanstellung

«im Auftrag der ETH geleistete Dienste»

Solche Fragen sind zu klären BEVOR nach externer

Kapazität gesucht wird

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 5

Die Verwaltungsstelle hat Bedarf an Personal.

Das Personalbudget, bzw. das Stellenportfolio sind

ausgeschöpft.

«Arbeitskraft/ -kapazität» würde bundesextern beschafft

(«buy» statt «make» einer Leistung).

«Definition» Personalverleih: entliehene Person ist in

Einsatzbetrieb eingebunden, Einsatzbetrieb ist

weisungsberechtigt, d.h. Arbeiter ist nicht unabhängig.

Personalverleih, Ausgangslage

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 6

Auftrag, Werkvertrag bzw. IT-Dienstleistungsvertrag oder

anderer Vertrag nach OR möglich sind.

Die Verantwortung/ Haftung dem Leistungserbringer

übertragen werden kann.

Die Aufgabe klar definiert ist und konkrete Ergebnisse

gefordert sind.

Direktes Weisungsrecht nicht erforderlich ist.

Personalverleih macht keinen Sinn, wenn:

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 7

Abgrenzung «Personalverleih» vs. «IT-DL»

Personalverleih unterliegt nicht dem BöB; anders als IT-

Dienstleistungsverträge oder Ähnliches.

Daher bei Inanspruchnahme von Personalverleih kein BöB-

Rechtsmittel der nicht berücksichtigten Anbieter.

Die Grundregeln bleiben gültig!

Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlungen, Wirtschaftlichkeit.

Achtung:

Es ist kein «verkappter» Personalverleih zulässig

(wäre eine Umgehung des BöB).

(Aufsichtsbeschwerden bleiben möglich).

Bundesgesetz über das öffentliche

Beschaffungswesen (BöB)

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 8

Abgrenzung Personalverleih und IT-Dienstleistungen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 (BVGer Entscheid B-1687/2010)

Personalverleih Informatik-Dienstleistung

Bloss Arbeitsstunden oder

konkrete DL?Es geht um den Einkauf von Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten

und nicht um konkrete Dienstleistungen.

Es geht um den Einkauf von konkreten, sachlich bestimmten

Dienstleistungen.

Konkreter Projektbezug J/N? Die Personalprofile lassen sich nicht bestimmten Projekten zuordnen,

sondern decken weite Bereiche der Bedürfnisse des Einsatzbetriebs ab.

Die Spezialisten werden weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in den

Einsatzbetrieb integriert.

Die Personalprofile lassen sich bestimmten Projekten zuordnen.

Weisungsrecht Es besteht eine direkte und umfassende Weisungsbefugnis; das

arbeitsrechtliche Weisungsrecht geht weiter als bei einem

Auftragsverhältnis.

OR 397: Es ist zwar ebenfalls ein Weisungsrecht vorgesehen, dieses geht

aber weniger weit als das arbeitsrechtliche Weisungsrecht.

Das auftragsrechtliche Weisungsrecht bezieht sich nur auf die konkrete

Besorgung des übertragenen Geschäfts.

Ort der Tätigkeit / Integration Der ausgeliehene Arbeitnehmer ist typischerweise im Betrieb des

Entleihers tätig.

Die Integration der Spezialisten in den Einsatzbetrieben erfolgt wie die der

eigenen Arbeitnehmer.

Einsatz nicht zwingend im Betrieb des Auftraggebers.

Keine Integration in den Einsatzbetrieb.

Wirtschaftliches Risiko /

Haftung

Das wirtschaftliches Risiko liegt beim Einsatzbetrieb.

Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb gegenüber nicht für die

ordentliche Arbeitsleistung (auch nicht für die Ausführung, lege artis).

Er haftet nur für die sorgfältige Suche, Auswahl und Instruktion des

Arbeitnehmers.

Der Einsatzbetrieb trägt somit bei Ausfall oder mangelhafter

Arbeitsleistung das wirtschaftliche Risiko.

Evtl. kann er vom Verleiher verlangen, dass ungenügende Arbeitnehmer

ausgewechselt werden.

Das wirtschaftliches Risiko liegt beim Anbieter.

OR 398: Schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden für den Auftraggeber; er

haftet somit, wenn die DL von schlechter Qualität sein sollte & trägt das

Risiko des Ausfalls.

Personalverleihvertrag (CPC 872)

Nicht in Positivliste aufgeführt (Anhang 1a VöB), daher BöB nicht

anwendbar; keine BöB-Beschaffung

Informatikdienstleistungsauftrag (CPC 84)

In Positivliste aufgeführt (Anhang 1a Ziff. 7 VöB), daher BöB anwendbar

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 9

Verleih eines Angestellten (Personalverleih)

EinsatzbetriebA

VerleihvertragPersonalverleiher

B

ArbeitnehmerC

schliesst

Arbeitsvertrag

C arbeitet bei A,

A hat Weisungsrecht

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 10

Der Verleiher haftet für

die sorgfältige Auswahl (teils auch Instruktion und Überwachung)

des Mitarbeitenden.

Der Verleiher haftet nicht für das Arbeitsergebnis.

Das Risiko für die Leistungserbringung trägt der

Einsatzbetrieb (ETH Zürich).

Personalverleih, Haftung?

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 11

Vorteile

flexible Kapazitätsanpassung

schnell einzurichten

Nachteile

Das Risiko/ Haftung für das Arbeitsergebnis trägt Einsatzbetrieb.

Kann illegale Umgehung von Beschaffungsvorschriften sein

Deshalb

Auf Inanspruchnahme von Personalverleih ist möglichst zu

verzichten

Vor-/ Nachteile des Personalverleihs

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 12

Der Mitarbeiter muss beim Personalverleiher angestellt sein.

Der Vertrag mit dem Verleiher muss schriftlich sein. Vertrag

kann auf eine bestimmte Person ausgefertigt sein.

Der Personalverleiher muss in der Schweiz ansässig sein.

Der Personalverleiher muss i.d.R. über eine Bewilligung

verfügen (es gibt Ausnahmen).

Der Einsatzbetrieb ist für die Einhaltung von Nacht- und

Sonntagsarbeitsregeln (Bewilligungspflicht!) sowie der

Arbeitszeit- und Pausenregelungen verantwortlich.

Zu beachten

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 13

Der Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist

nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).

Ein direkter Verleih durch einen ausländischen Verleiher

ist verboten.

Ein indirekter Verleih im Rahmen einer

Dienstleistungserbringung ist auch verboten (Ausnahme:

Arbeitnehmende stammen von CH-Verleiher).

Verbotener Verleih aus dem Ausland

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 14

Unterverleih:

verbotenes Vier- oder Mehrecksverhältnis

Arbeitgeber (Verleiher) Subunternehmer

(Arbeitgeber,

Einsatzbetrieb?)

Arbeitnehmende Dritter (Einsatzbetrieb?)

? ?

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||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 15

Gesetzesgrundlagen

http://www.seco.admin.ch/themen/00385/02902/index.html?lang=de

Weisungen

http://www.treffpunkt-arbeit.ch

Bewilligte Personalverleiher

http://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis

Compliance Richtlinien der ETH Zürich https://www.share.ethz.ch/sites/rechtssammlung/Rechtssammlung/1

Grundlegende Erlasse und ETH-Bereich/Compliance Guide.pdf

Nützliche Links

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

und Anregungen.

Einen besonderen Dank für Ihre Beiträge an:

Frau Y. Müller von der PA ETH Zürich

Herrn T. Mitar vom RD ETH Zürich

Herrn J. Vedovati von SECO

Frau M. Remund und Herrn P. Beutler vom BBL