IHR Sommerakademie 2015 Vortrag Dr. Roland Uphoff

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„ERWARTUNGEN UND VORSTELLUNGEN IN DER REGULIERUNGSPRAXIS AUS DER SICHT DER BETROFFENEN “ IHR Sommerakademie 2015, 02.-03.07.2015, Hotel Dorint, Köln Dr. Roland Uphoff, Fachanwalt für Medizinrecht, M.mel.

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„ERWARTUNGEN UND VORSTELLUNGEN IN DER REGULIERUNGSPRAXIS AUS DER SICHT DER BETROFFENEN “

IHR Sommerakademie 2015, 02.-03.07.2015, Hotel Dorint, KölnDr. Roland Uphoff, Fachanwalt für Medizinrecht, M.mel.

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I. Kanzlei Dr. Roland Uphoff

II. Wie ist die Ausgangssituation auf Patientenseite?Welche „Stolpersteine“ und Schwierigkeiten in der Bearbeitung/Regulierung gibt es?Wie stellen sich die Betroffenen die Regulierung vor und was erwarten Sie?

1. Streit um die Frage, ob überhaupt Schmerzensgeld/Schadenersatz gezahlt wird (Haftungsgrund)

2. Streit um die Frage, wie viel Schmerzensgeld/Schadenersatz zu zahlen ist (Schadenshöhe)

III. Resümee

Erwartungen und Vorstellungen in der Regulierungspraxis aus der Sicht der Betroffenen, IHR Sommerakademie, Köln

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I. Büro Rechtsanwalt Dr. Roland Uphoff, Kanzlei für Geburtsscha-densrecht und Arzthaftung

• Seit 1991 als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht ausschließlich auf Patientenseite tätig• Wir vertreten mit fünf Anwälten derzeit 450 Arzthaftungsangelegenheiten, hiervon 300 Familien von geburtsgeschädigten Kindern bundesweit• Das Engagement für unsere Mandanten endet nicht mit unserer anwaltlichen Tätigkeit u.a.

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II. Wie ist die Ausgangssituation auf Patientenseite?

• Mandanten kommen mit erheblichen Informationsdefiziten, unklaren Vorstellungen und mit hohem Leidensdruck, oft mit großen Erwartungen.

Es geht den Eltern insbesondere um

• die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beantwortung der Frage, ob sie Schuld an der Behinderung ihres Kindes sind,• eine mögliche Entschuldigung der Klinik, der ärztlichen Leitung und der beteiligten Personen,• eine angemessene, lebenslange Absicherung für das Kind („Was ist mit unserem Kind, wenn wir nicht mehr da sind?“).

Während der Bearbeitung erfolgen regelmäßiges Informieren, Nachhaken und Mandantentelefonate („Mandanten dürfen schwierig und anstrengend sein“).

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Welche „Stolpersteine“ und Schwierigkeiten in der Bearbeitung/ Regulierung gibt es?

Außergerichtliche Korrespondenz mit Haftpflichtversicherungen ist

• für die Patienten immer nervenaufreibend, von den Versicherern oft verzögernd und zynisch.• langwierig: Bestritten werden der Haftungsgrund und (später) auch die Schadenersatzhöhe.

Das gerichtliche Verfahren ist

• geprägt von Richtern, die - zum Teil - wenig motiviert und kaum bereit sind, sich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinanderzusetzen• gekennzeichnet dadurch, dass es keinen „Patientenbonus“ gibt. Prozesse werden nicht wegen Mitleids gegenüber dem geburtsgeschädigten schwerst mehrfachbehinderten Kind gewonnen!

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1. Streit um die Frage, ob überhaupt Schmerzensgeld/Schadenersatzgezahlt wird (Haftungsgrund)

• Die Pflicht des Patienten, den Behandlungsfehler (Abweichen vom medizinischen Standard) und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Kausalität) zu belegen (Beweislast), ist eine hohe Hürde.

• Haftpflichtversicherer erkennen im Grunde niemals die Haftung (Verantwortung) an; es wird formuliert „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

• Auch wenn die Haftung offensichtlich ist oder grobe/elementare Fehler auf der Hand liegen, wird die Zahlung häufig verweigert.

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Problem des „Gutachterunwesens“ oder: Gibt es eine Gutachtermafia?

Einige Sachverständige sind ersichtlich bestrebt, einen Behandlungsfehlerregelmäßig zu verneinen oder bestätigen nur mit erheblicher Zurückhaltungdas Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.

Es wird formuliert:

„Behandlung war suboptimal“; man hätte Maßnahmen ergreifen „sollen“;„So ein Fehler kann passieren“;es ist „üblich“, eine bestimmte Maßnahme nicht zu ergreifen;der „klinische Alltag“ erlaube nicht, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen.

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Fallbeispiel Leonard H.

Stellungnahme des Versicherungsmaklers E. aus D. vom 14.03.2013

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Sachverständigengutachten des Versicherungsdienstes E.,Prof. Dr. T. vom 10.02.2012

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Einwand des Mitverschuldens

• Der Einwand des Mitverschuldens wird auch im Geburtsschadensverfahren immer häufiger vorgetragen.

• Die Mutter/Gebärende wird als „unkooperativ“ oder sogar als „hysterisch“ bezeichnet.

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Fallbeispiel Emilia H.

Stellungnahme der Versicherung A. aus K.

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Streit unter mehreren Haftpflichtversicherungen

• Die Regulierung scheitert in der Mehrzahl der Fälle dann, wenn mehrere Haftpflichtversicherer beteiligt sind. Keiner der beteiligten Haftpflichtversicherer erklärt sich für einstandspflichtig oder anerkennt die Haftung, sondern verweist auf die Verantwortung und Zuständigkeit des anderen Haftpflichtversicherers.

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Fallbeispiel Benjamin S.Stellungnahme der Versicherung N. aus N. vom 16.06.2006

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Verzögerte Schadensbearbeitung und -regulierung

• Auch wenn die Haftung deutlich (oder sogar rechtskräftig festgestellt) ist, wird die Bearbeitung verzögert bzw. wird die Schadensregulierung über Jahre verschleppt.

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Fallbeispiel Fynn, Down-Kind

Trisomie 21 - Fynn * 02.06.2006 Geburt 09./10.07.2006 8-fache Überdosierung eines Medikaments, nachdem der Kinderarzt das Rezept

falsch ausgestellt und der Apotheker eingelöst hat. Nach 50-minütiger Reanimation ist das Down-Kind

schwerstgeschädigt .22.12.2006 1. Anspruchsanmeldung 29.06.2007 Zahlung von 5.000,00 €, Angebot einer Abfindung von 15.000,00 €.11.02.2009 Detaillierte Bezifferung, Gutachten Prof. Schulte  Weitere Verhandlungen, 2 Versicherer (Kinderarzt und Apotheke) bieten zusammen max. 55.000,00 €

an, Versicherung G. aus S. und Versicherung N. aus N. 01.02.2011 Klageeinreichung bei dem LG Bonn (Schmerzensgeld und Feststellung)09.05.2012 klagezusprechendes Urteil des LG Bonn07.08.2013 klagezusprechendes Urteil des OLG Köln mit Feststellung der Haftung

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12.09.2013 Revision und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten13.12.2013 Rücknahme der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

durch die Beklagten 30.04.2015 Rücknahme der Berufung durch die Beklagten beim OLG05/2015 Zahlung des in 05/2012 zugesprochenen Schmerzensgeldes

 Aktuell: Verhandlung über personellen und materiellen behinderungsbe-dingten Mehrbedarf

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Haftungsgrund und Schadenshöhe werden bestritten

• Die Strategie der Haftpflichtversicherer in den Fällen, in denen hohe Schmerzensgelder und Schadenersatz wegen Mehraufwendungen gefordert werden, ist sowohl der Haftungsgrund als auch die Schadens- höhe zu bestreiten.

„Wenn wir Schadenersatz und Schmerzensgeld für das geburtsgeschädigte Kind in Millionenhöhe zahlen sollen, so bestreiten wir erst einmal, dass überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt und darüber hinaus, dass der Pflegemehraufwand sowie das Schmerzensgeld in dieser Höhe berechtigt sind.“

Mediation ist wegen der Schadenersatzhöhe nicht möglich.

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Erwartungen/Wünsche und Vorstellungen aus Sicht der Betroffenen zur Frage, ob Schadenersatz/Schmerzensgeld überhaupt gezahlt wird:

• Fair bleiben und insbesondere kritische Gutachten anerkennen.

• Entschuldigung und Gespräch anbieten und empathisch erkennen, dass es nicht um die Regulierung von Kfz-Blechschäden geht, sondern um Eltern mit geburtsgeschädigten Kindern.So auch die Erwartungshaltung des Gesetzgebers(!)§ 630c II 2 BGB Mitwirkung der Vertragspartei:

„Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu

informieren.“

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• „Vertrauensbildende Maßnahmen ergreifen“, beispielsweise

• als Zeichen der Regulierungsbereitschaft frühzeitig Vorschusszahlungen leisten oder • frühzeitig (nach Vorschusszahlungen!) Reha-Management oder Pflegebegutachtung und –beratung anbieten.

• In keinem Fall die Haftung dem Grunde nach ablehnen, wenn die Schadenersatzhöhe zu hoch erscheint oder dem Grunde nach ablehnen, wenn mehrere Haftpflichtversicherer beteiligt sind.

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2. Streit um die Frage, wie viel Schmerzensgeld/Schadenersatz zu zahlen ist (Schadenshöhe)

• Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist willkürlich.• Das Schmerzensgeld bei schwerstmehrfach cerebral geschädigten Kindern, die ein Leben lang intensiv pflegebedürftig sind, ist mit 500.000,00 € zu niedrig.• Die Berechnung der Pflegemehrzeiten und die Akzeptanz der durch- geführten Therapien ist uneinheitlich. Die anerkannten/zugestandenen Stundensätze variieren zwischen 6,00 bis 16,50 €

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Wie wird das Schmerzensgeld reguliert?

• Haftpflichtversicherer kennen die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes und argumentieren damit - beispielsweise OLG Düsseldorf 300.000,00 bis 400.000,00 €, OLG Köln 500.000,00 €.

• Zum Teil zynische und vollkommen inakzeptable Diktion bei der Auseinandersetzung darüber, in welcher Höhe Schmerzensgeld gezahlt werden soll.

• Die Schmerzensgeldbemessung wird (unausgesprochen und expressis verbis) von der Lebenserwartung des (kleinen) geburtsgeschädigten Kindes abhängig gemacht.

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Angelegenheit Luca S., Schreiben der WGV vom 17.12.2008

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Was wird tatsächlich an Schadenersatz gezahlt?

• Pflegemehrzeiten werden bestritten• Verschiedene Therapien werden als „schulmedizinisch nicht anerkannt“, abgelehnt.• Auch bei sonstigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Kfz und Haus) wird hartnäckig gestritten.• Der Stundensatz für die Entschädigung häuslicher/familiärer Pflege wird mit zwischen 6,00 bis 12,00 € bemessen.

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Fallbeispiel Michel S. aus W.

Im Durch-schnitt 16,50 €

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• Die Versicherungswirtschaft spart Geld, wenn die geburtsgeschädigten Kinder häuslich/familiär gepflegt werden.

• Die derzeitigen Kosten einer vollstationären Betreuung liegen zwischen 7.000,00 und 20.000,00 € monatlich.

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Wünsche/Vorstellungen bzw. Erwartungen der Betroffenen im Hinblick auf die Schadenersatzhöhe

• Einheitliche und feste Anerkennung eines Schmerzensgeldes bei schwerst cerebral geschädigten Kindern von mindestens 500.000,00 €.

• Anerkennen der häuslichen/familiären Pflege in Form einer Stundenvergütung von mindestens 15,00 €.

• Frühzeitige Vorschusszahlungen in angemessener Höhe. Die Versicherer sparen Geld, wenn das Kind frühzeitig gefördert und therapiert wird.

• In keinem Fall Spekulation darauf, dass das Kind verstirbt (!).

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III. Resümee

• Die grundsätzlich lange Auseinandersetzung über den Haftungsgrund sowie die Schadenersatzhöhe und die lange Bearbeitungszeit sind für die Eltern nervenaufreibend und unerträglich.• Die Regulierung muss auch mit der frühzeitigen Anweisung von Schaden- ersatzvorschüssen die Chancen für eine Frühförderung oder auch Rehabilitation des Kindes ermöglichen.• Ein angemessener und fairer Umgang sowie eine empathische Diktion im Bezug auf das Erlittene sollten unabhängig vom Bestehen einer Haftung eine Selbstverständlichkeit sein.• Der Versicherer muss sich kooperativ und empathisch zeigen und eine Entschuldigung bei den Betroffenen ermöglichen.

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„Die Eltern kommen zu uns mit ihrem Wichtigsten – ihren Kindern!“

Dr. Roland Uphoff, Master of medicine, ethics and lawFachanwalt für Medizinrecht

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