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Technisches Betriebshandbuch für den Luftfahrttechnischen Betrieb des Luftsport Verband Bayern e.V. II B 17 Ein Exemplar dieses TBH-s ist bei der zuständigen Außenstelle des Luftfahrt- Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt.

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Technisches Betriebshandbuch

für den

Luftfahrttechnischen Betrieb des

Luftsport Verband Bayern e.V.

II – B 17

Ein Exemplar dieses TBH-s ist bei der zuständigen Außenstelle des Luftfahrt- Bundesamtes in der jeweils

gültigen Fassung hinterlegt.

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Technisches Betriebshandbuch Luftsport-Verband Bayern e.V.

Ausgabe Februar 2013 LTB II- B 17 2

VORWORT Dieses Technische Betriebshandbuch (TBH) ist die verbindliche Anweisung für das Personal des vom Luftfahrt- Bundesamt auf Grund des §18 LuftGerPV genehmigten Luftfahrttechnischen Betriebes des Luftsport-Verbands Bayern e.V.

Es ist die Pflicht jeden Mitarbeiters mit technischem Ausweis, sich mit dem Inhalt des TBH-s vertraut zu machen, sich laufend über den neuesten Stand zu informieren und vor allem Unterlagen zur Verfügung zu halten, die er für eine vorgabengerechte Durchführung seiner Tätigkeit benötigt. Nach Inkraftsetzung der europäischen Regularien für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät ist der Luftfahrttechnische Betrieb (LTB) ausschließlich für die Instandhaltung und Prüfung von Luftfahrzeugen nach VO (EG) 216/2008 Artikel 4 Abs. 4 (Anhang II) zuständig. Der genaue Umfang der im LTB betreuten Luftfahrzeugmuster ist in Kapitel 1 dieses TBH beschrieben. Herausgeber: Luftsport-Verband Bayern e.V. im Deutschen Aero Club e.V. Prinzregentenstr. 120 81677 München

Ernst Hohmann Prüfleiter

Harald Görres Vorstand Technik, Umweltverträglichkeit und Flugsicherheit

Februar 2013

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Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 3

Kenntnisnahme – Liste Der Vorstand eines Vereines, dessen anerkannte Werkstatt Bestandteil des LVB e.V.- LTB-s II- B 17 ist, ist verpflichtet, das techn. Betriebshandbuch (TBH) dem zuständigen techn. Personal zur Kenntnis zu geben, falls der Verein Luftfahrzeuge nach Anhang II betreibt oder in seinen Werkstätten instand hält. Die Kenntnisnahme ist vom techn. Personal mit Techn. Ausweis in untenstehender Liste zu bestätigen. Eine Rückmeldung an den Technischen Referenten ist vom Werkstattleiter/ Techn. Leiter der Vereinswerkstatt sicherzustellen. Bei Versendung einer TBH- Neuausgabe/ Änderung wird diese Seite 3 doppelt versandt. Ein vom gesamten Techn. Personal und dem ersten oder zweiten Vereinsvorsitzenden unterschriebenes Exemplar ist an das Referat Technik zurückzuschicken. Falls keine Anhang II-Luftfahrzeuge instand gehalten werden, ist die Liste mit einem entsprechenden Vermerk zurück zu senden. Darüber hinaus soll das TBH an einem geschützten Platz in der Werkstatt so aufbewahrt werden, dass es bei Bedarf jederzeit eingesehen werden kann.

Datum Name Funktion / BAY-Nr. Unterschrift

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 4

1. ORGANISATION,

GENEHMIGUNGSUMFANG, AUFGABEN UND VERANTWORTUNG

1.1 Organisationsschema

Vorstand LVB e.V.

Techn. Leitung

Prüforganisation Prüfleiter

Techn. Leiter der Vereinswerkstatt

Prüfer von Luftfahrtgerät

Prüferanwärter

Fachpersonal mit Techn. Ausweis

Hilfspersonal

Luftfahrzeugführer für Prüfflüge

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Kapitel 1

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1.2 Änderungshinweise Das TBH unterliegt dem Änderungsdienst. Alle Änderungen personeller, organisatorischer und fachlicher Art sind, soweit sie inhaltlich das TBH betreffen, dem Referat Technik gegenüber anzeigepflichtig. Zustimmung zum TBH-Inhalt erfolgt durch das Luftfahrt-Bundesamt. Das Ausgabedatum der einzelnen TBH-Seiten ist in der Fußzeile vermerkt. Für jede TBH-Änderung wird eine Liste der gültigen TBH-Seiten erstellt. Änderungen im Text werden bei geänderten Seiten der Grundausgabe mit einem Randbalken versehen. Überwiegt die Anzahl der geänderten Seiten gegenüber der Gesamtblattzahl des TBH-s, so wird eine Neuausgabe des TBH-s herausgegeben. Der jeweilige Besitzer eines TBH-Exemplares ist für die ordnungsgemäße Eingliederung von Änderungsseiten verantwortlich. Verantwortlich im LVB-LTB für den Änderungsdienst des TBH-s ist das Referat Technik. 1.3 Verteiler 1.3.1 Luftsportvereine als Mitglieder des LTB-s des Luftsport-Verbandes Bayern e.V. 1.3.2 Vorstand 1.3.3 Prüfleiter 1.3.4 LBA-Außenstelle München 1.3.5 Prüfer Kl. 3 des LTBs 1.3.6 Prüfer NP-1 des LTBs 1.3.7 Prüfer-Anwärter 1.3.8 Technischer Leiter

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Kapite/1

1.4 Liste der gültigen Seiten

Seite Ausgabe Seite Ausgabe 1 Februar 2013 41 Februar 2013 2 Februar 2013 42 Februar 2013 3 Februar 2013 43 Februar 2013 4 Februar 2013 44 Februar 2013 5 Februar 2013 45 Februar 2013 6 Februar 2013 46 Februar 2013 7 Februar 2013 47 Februar 2013 8 Februar 2013 48 Februar 2013 9 Februar 2013 49 Februar 2013 10 Februar 2013 50 Februar 2013 11 * 51 Februar 2013 12 Februar 2013 52 Februar 2013 13 Februar 2013 53 Februar 2013 14 Februar 2013 54 Februar 2013 15 Februar 2013 55 Februar 2013 16 Februar 2013 56 Februar 2013 17 Februar 2013 57 Februar 2013 18 Februar 2013 58 Februar 2013 19 Februar 2013 59 Februar 2013 20 Februar 2013 60 Februar 2013 21 Februar 2013 61 Februar 2013 22 Februar 2013 62 Februar 2013 23 Februar 2013 63 Februar 2013 24 Februar 2013 64 Februar 2013 25 Februar 2013 65 Februar 2013 26 Februar 2013 66 Februar 2013 27 Februar 2013 67 Februar 2013 28 Februar 2013 68 Februar 2013 29 Februar 2013 69 Februar 2013 30 Februar 2013 70 Februar 2013 31 Februar 2013 71 Februar 2013 32 Februar 2013 33 Februar 2013 34 Februar 2013 35 Februar 2013 36 Februar 2013 37 Februar 2013 38 Februar 2013 39 Februar 2013 40 Februar 2013

. . . . * Se1te 11 (Capab1 hty List) w1rd gesondert rev1d1ert .

Seite Ausgabe

"Dieses Handbuch entspricht den Forderungen des §9 (2) und (3) der 1. DV LuftGerPV."

Luftfahrt-Bundesamt J . ~ ~ 0 ~"/\ Außenstelle München 1\<...J, Ofb -(o{ '9m Auftrag ~j tJc\-\f.\(

Ausgabe

Datum Heinz F. Haferkorn, AM2

JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17

Luftfahrt-Bundesamt Außenstelle MOnehen

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Kapitel 1

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1.5 Inhaltsverzeichnis

TECHNISCHES BETRIEBSHANDBUCH ...............................................................................................1

VORWORT ...........................................................................................................................................2 KENNTNISNAHME – LISTE ........................................................................................................................3

1. ORGANISATION, GENEHMIGUNGSUMFANG, AUFGABEN UND VERANTWORTUNG ...............4

1.1 ORGANISATIONSSCHEMA ...................................................................................................................4 1.2 ÄNDERUNGSHINWEISE .......................................................................................................................5 1.3 VERTEILER ........................................................................................................................................5 1.4 LISTE DER GÜLTIGEN SEITEN .............................................................................................................6 1.5 INHALTSVERZEICHNIS ........................................................................................................................7 1.6 GENEHMIGUNGSUMFANG (SCOPE OF WORK) ................................................................................... 10

1.6.1 Verfahren .............................................................................................................................. 10 1.6.2 Umfang .................................................................................................................................. 10 1.6.3 Leistungsverzeichnis (Capability List) ................................................................................... 11

1.7 ANSCHRIFTEN IM LTB ..................................................................................................................... 12 1.8 AUFGABEN UND VERANTWORTUNG IM LUFTFAHRTTECHNISCHEN BETRIEB ......................................... 13

1.8.1 Vorstand ................................................................................................................................ 13 1.8.2 Technischer Leiter ................................................................................................................. 13 1.8.3 Geschäftsführer LVB e.V. ..................................................................................................... 13 1.8.4 Technischer Beirat ................................................................................................................ 14 1.8.5 Technische Leitung des LTB ................................................................................................ 14 1.8.6 Techn. Leitung in den genehmigten Werkstätten der Mitgliedsvereine ................................ 15 1.8.7 Fachpersonal mit techn. Ausweis ......................................................................................... 16 1.8.8 Hilfspersonal ......................................................................................................................... 16

1.9 PRÜFORGANISATION DES LTB ........................................................................................................ 17 1.9.1 Prüfleitung ............................................................................................................................. 17 1.9.2 Prüfer von Luftfahrtgerät ....................................................................................................... 18 1.9.3 Prüfer- Anwärter .................................................................................................................... 18 1.9.4.Luftfahrzeugführer, die Prüfflüge durchführen ...................................................................... 18

2. FACHPERSONAL MIT TECHNISCHEM AUSWEIS ........................................................................ 19

2.1 FACHPERSONAL QUALIFIZIERT GEM. DAEC AUSBILDUNGSRICHTLINIE ................................................ 19 2.1.1 WERKSTATTLEITER (MODULE GM, Z1, WL1) ............................................................................... 19 2.1.2 FVK-WERKSTATTLEITER (MODULE GM, Z2, WL2) ....................................................................... 19 2.1.3 ZELLENWART (MODULE GM, Z1, Z2, Z3) ..................................................................................... 19 2.1.4 ZUSATZBERECHTIGUNG FÜR ZELLENWARTE (AUFBAUMODUL AZ) .................................................. 19 2.1.5 MOTORENWART (MODULE GM, FM, M1) ..................................................................................... 19 2.1.6 MOTORENWART (MODULE GM, FM, M2) ..................................................................................... 19 2.1.7 ZUSATZBERECHTIGUNG FÜR MOTORENWARTE (AUFBAUMODUL AM).............................................. 19 2.1.8 BALLONWART (MODULE GM, BWH, BWG) .................................................................................. 19 2.1.9 FALLSCHIRMWART (MODULE GM, FR) ......................................................................................... 19 2.2 VERFAHRENSANWEISUNG ZUM SCHWEIßEN VON BAUTEILEN FÜR ODER AN LUFTFAHRTGERÄT: ...... 20 2.2.1 ZWECK DER ANWEISUNG: ....................................................................................................... 20 2.2.2 ANWENDUNGSBEREICH .......................................................................................................... 20 2.2.3 ZUSTÄNDIGKEIT ..................................................................................................................... 20 2.2.4 BESCHREIBUNG DES VERFAHRENSABLAUFES .......................................................................... 20 2.2.5 GELTENDE UNTERLAGEN ....................................................................................................... 21 2.2.6 ANMERKUNG ......................................................................................................................... 21 2.2.7 DOKUMENTATION ................................................................................................................... 21 2.2.8 ÄNDERUNGSDIENST ............................................................................................................... 21 2.2.9 VERTEILER ............................................................................................................................ 21

3. PRÜFPERSONAL ............................................................................................................................. 22

3.1 LISTE DER PRÜFER UND ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN PERSONEN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON

PRÜFBESCHEINIGUNGEN ...................................................................................................................... 22 3.2 SCHWEIßAUFSICHTSPERSON (SAP) NACH DIN EN ISO 14731:2006-12 .......................................... 22

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 8

4. INSTANDHALTUNG ......................................................................................................................... 23

4.1 INSTANDHALTUNGSUMFANG ............................................................................................................ 23 4.1.1 Segelflugzeuge und Motorsegler in Holz- und Gemischtbauweise: ..................................... 23 4.1.2 Segelflugzeuge und Motorsegler in Faserverbundbauweise (FVW): ................................... 23 4.1.3 Luftfahrzeuge in Metallbauweise und Flugzeuge aller Bauweisen ....................................... 23 4.1.4 Rettungsfallschirme ............................................................................................................... 23 4.1.5 Amateurbau ........................................................................................................................... 23

4.2 DURCHFÜHRUNG DER INSTANDHALTUNG ......................................................................................... 23 4.2.1 Wartung von Luftfahrtgerät ................................................................................................... 23 4.2.2 Überholung, Reparatur und Änderung von Luftfahrtgerät ............................................... 26 4.2.3 Überholung und große Reparaturen von Luftfahrzeugen in Faserverbundbauweise .......... 28 4.2.4 Amateurbau von Luftfahrtgerät ............................................................................................. 30

5. DURCHFÜHRUNG DER NACHPRÜFUNG SOWIE PRÜFVERFAHREN UND PRÜFPROGRAMM FÜR FLUGZEUGE, SEGELFLUGZEUGE, MOTORSEGLER, BORDFUNKANLAGEN UND RETTUNGSFALLSCHIRME. ................................................................................................................ 31

5.1 PRÜFVERFAHREN ........................................................................................................................... 31 5.2 PRÜFPROGRAMME .......................................................................................................................... 33

Zu 5.2.1 Umfassende Nachprüfung (Jahresnachprüfung) nach § 15(1) LuftGerPV ..................... 34 Zu 5.2.2 Umfassende Nachprüfung (Jahresnachprüfung) für Luftfahrzeuge nach NfL II-6/12, ... 36 Zu 5.2.4 Umfassende Nachprüfung zwecks Zulassung zum Verkehr ........................................... 37 zu 5.2.5 Umfassende Nachprüfung zum Zwecke der Ausfuhr ...................................................... 37 Zu 5.2.6 Nachprüfung bei großer Reparatur (§ 16 (2) LuftGerPV) ................................................ 38 Zu 5.2.7 Nachprüfung bei Überholung (§ 16 (2) LuftGerPV) ......................................................... 38 Zu 5.2.8 Nachprüfung bei großer Änderung nach § 16 (2) LuftGerPV .......................................... 39 Zu 5.2.9 Nachprüfung der Wartung nach § 16 (1) LuftGerPV ....................................................... 39 Zu 5.2.10 Prüfung der Bordfunk- und Navigationsfunkanlagen ..................................................... 40 Zu 5.2.11 Prüfung der Rettungsfallschirme ................................................................................... 41

5.3 NACHPRÜFUNGEN UND INSTANDHALTUNG AUßERHALB BETRIEBSEIGENER WERKSTÄTTEN .................. 42 5.3.1 Verfahren für Nachprüfungen nach § 15 (1) u. (2), § 16 (1) LuftGerPV und NfL II- 6/12 außerhalb betriebseigener Werkstätten ......................................................................................... 42

6. AUSRÜSTUNG DER PRÜFER......................................................................................................... 43

7. FÜHRUNG VON PRÜFAUFZEICHNUNGEN UND BESCHEINIGUNG DER NACHPRÜFUNG NACH DER 1.DVO LUFTGERPV ......................................................................................................... 44

7.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................................ 44 7.2 HINWEISE ZUR VERWENDUNG DER FORMBLÄTTER FÜR SEGELFLUGZEUGE ........................................ 45

7.2.1 Nachprüfbericht für Segelflugzeuge ...................................................................................... 45 7.2.2 Flugbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 2) .............................................................. 45 7.2.3 Prüfliste für Segelflugzeuge (Rückseite Nachprüfbericht) .................................................... 45 7.2.4 Massenübersicht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 3)..................................................... 46 7.2.5 Ausrüstungsverzeichnis für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 3 Rückseite) ......................... 46 7.2.6 Befundbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 4) .......................................................... 46 7.2.7 Einstellbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 5) ......................................................... 47 7.2.8 Schweißbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 6) ....................................................... 47 7.2.9 Kompensierbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 7) .................................................. 47 7.2.10 LTA-TM-Übersicht (Formblatt BAY- 8) ................................................................................ 47

7.3 HINWEISE ZUR VERWENDUNG DER FORMBLÄTTER FÜR FLUGZEUGE UND MOTORSEGLER................... 48 7.3.1 Nachprüfbericht für Flugzeuge und Motorsegler .................................................................. 48 7.3.2 Prüfliste für Flugzeuge und Motorsegler (Rückseite Nachprüfbericht) ................................. 48 7.3.3 Befundbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 4) ...................................... 48 7.3.4 Massenübersicht für Flugzeuge (Formbl. BAY-14) / Motorsegler (Formbl. BAY- 9) ............ 48 7.3.5 Einstellbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 5) ...................................... 48 7.3.6 Wartungsbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 10) ................................ 48 7.3.7 Flugbericht für Flugzeuge (Formbl. BAY-17) / Motorsegler (Formbl. BAY- 11) .................... 48 7.3.8 Ausrüstungsverzeichnis für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 9 Rückseite) ...... 49 7.3.9 Schweißbericht für Motorsegler (Formblatt BAY- 6) ............................................................. 49

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 9

7.3.10 Kompensierbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY-7) .............................. 49 7.3.11 LTA-TM-Übersicht (Formblatt BAY- 8) ................................................................................ 49

7.4 HINWEISE ZUR VERWENDUNG DER FORMBLÄTTER FÜR FALLSCHIRME ............................................... 50 7.4.1 Prüfbericht für Fallschirme (Formblatt Nr. BAY- 01) ............................................................. 50 7.4.2 Fallschirm- Betriebs- und Packnachweis (Packkontrollheft) ................................................. 50

7.5 LISTE DER ZU VERWENDENDEN PRÜFFORMULARE ............................................................................ 51 7.6 BESCHEINIGUNG DER NACHPRÜFUNG IM PRÜFSCHEIN ..................................................................... 52

7.6.1 Allgemeines ..................................................................................................................... 52 7.6.2 Bescheinigung der Nachprüfung von Segelflugzeugen .................................................. 55 7.6.3 Bescheinigung der Nachprüfung von Flugzeugen und Motorseglern ................................... 55 7.6.4 Bescheinigung der Nachprüfung von Einzelstücken nach § 3 LuftGerPV ............................ 56 7.6.5 Bescheinigung der Nachprüfung von Bauteilen .................................................................... 56

8. ZUR VERFÜGUNG STEHENDE LUFTFAHRTGESETZLICHE BESTIMMUNGEN, SOWIE RICHTLINIEN UND ANWEISUNGEN DER HERSTELLER UND DES DAEC E.V. ............................ 57

8.1 UNTERLAGEN IN DER TECHN. LEITUNG UND PRÜFLEITUNG (GESCHÄFTSSTELLE DES LVB) ................. 57 8.2 UNTERLAGEN, DIE IN JEDER LTB-WERKSTÄTTE ZUR VERFÜGUNG STEHEN MÜSSEN: .......................... 57

8.3 Unterlagen, mit denen die Prüfer des LTB ausgestattet sind und die vom technischen Personal eingesehen werden können: ........................................................................................... 58

9. WERKSTÄTTEN DER VEREINE IM LTB DES LVB E.V. ................................................................ 59

9.1 ALLGEMEINES ................................................................................................................................ 59 9.1.1 Überprüfung der Werkstätten ................................................................................................ 59

9.2 KLASSIFIZIERUNGEN DER WERKSTÄTTEN: ........................................................................................ 59 9.2.1 Holz- und Gemischtbauweise ............................................................................................... 59

9.3 KLASSIFIZIERTE WERKSTÄTTEN ...................................................................................................... 61

10. ERSATZTEILBESCHAFFUNG UND LAGERHALTUNG .............................................................. 62

10.1 ERSATZTEILBESCHAFFUNG ........................................................................................................... 62 10.2 LAGERHALTUNG ........................................................................................................................... 63

11. VERGABE VON ARBEITEN UND NACHPRÜFUNGEN AN VERTRAGSBETRIEBE ................. 66

12. VERWALTUNGSTECHNISCHE ABWICKLUNG DER PRÜFAUFTRÄGE SOWIE GEBÜHREN 67

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 10

1.6 Genehmigungsumfang (Scope of work)

1.6.1 Verfahren

Unter der Genehmigung als Luftfahrttechnischer Betrieb nach § 18 LuftGerPV können nur Flugzeuge, Segelflugzeuge und Motorsegler bearbeitet werden, die dem Anhang II der VO (EG) 216/2008 zuzuordnen sind. Solche Luftfahrzeuge sind in der nachfolgenden Capability List mustermäßig nach Kennblättern sortiert als Anhang zum in diesem TBH beschriebenen Genehmigungsumfang erfasst. Bei einer Änderung dieser Capability List (Herausnahme – Neuaufnahme von Luftfahrzeug-mustern) wird vom Prüfleiter überprüft, ob die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für das neue Muster erfüllt werden. Anschließend wird diese Liste durch den Prüfleiter geändert/ergänzt und dem LBA als geänderte Liste mit neuem Ausgabedatum und Ausgabestand zur Information zugesandt. Eine wiederholte Genehmigung der Capability List durch das LBA entfällt. Eine Änderung der Capability List wird gesondert gegenüber dem restlichen TBH revidiert. Die in dieser Capability Liste genannten Muster erfüllen die Voraussetzungen gemäß Kapitel 1.6.3. Werden Unterlagen, wie z.B. Flug- und Wartungshandbücher des Halters verwendet, ist dies[GH1] in der Capability Liste gesondert vermerkt. Die im LTB tätigen Prüfer, sowie das in den Werkstätten des LTB tätige Personal werden über eine Aktualisierung der Liste informiert.

1.6.2 Umfang

1.6.2.1 Die Genehmigung gilt für folgende Gerätearten und Muster:

Einmotorige Flugzeuge mit Kolbenflugmotoren bis 2000 kg höchstzul. Abflugmasse ohne Druckkabine,

Motorsegler,

Segelflugzeuge

Rettungsfallschirme (Muster im Einzelnen unter 1.6.3 nicht gelistet). 1.6.2.2. Einschränkungen:

Die Genehmigung gilt für Flugzeuge, Motorsegler und Segelflugzeuge in Metallbauweise nur für die Nachprüfung der Wartung und die Jahresnachprüfungen.

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Kapitel 1

Ausgabe 28.01.2013 LTB II- B 17 11

1.6.3 Leistungsverzeichnis (Capability List)

Betriebliche Voraussetzungen wie Räumlichkeiten, Werkzeug, Maschinen stehen in den einzelnen, zum LTB gehörenden und nach Kapitel 9 des TBH überprüften Werkstätten zur Verfügung.

Technische Unterlagen sind vorhanden bzw. werden ggf. vom Flugzeugbesitzer zur Verfügung gestellt.

Ausgebildetes Fachpersonal steht dem Betrieb zur Verfügung (Werkstattleiter, Flugzeug- und Motorseglerwarte, Segelflugzeugwarte je nach Erfordernis).

Betriebliches Prüfpersonal mit entspr. erforderlicher Lizenz (Kl. NP-1 und 3) ist einsetzbar.

Die Dokumentation zu den Arbeiten wird erstellt und für mindestens 5 Jahre archiviert.

Kennbl. Gerät Unterlage Halter

Kennbl. Gerät Unterlage Halter

Segelflugzeuge (Sailplane = SP)

298/SP ELFE S4D Ja

11/SP Stamer-Lippisch "Zögling"

Ja 377/SP MG 19 a Ja

14/SP SG 38 Ja 417/SP VT 116 "Orlik 2" Ja

30/SP Kranich II Ja 421/SP FES 530/II Ja

49/SP Grunau Baby II b Ja DatBl. 285 MÜ 26 Ja

50/SP Rhönbussard Ja DatBl. 343 MÜ 28 Ja

53/SP Habicht E Ja Motorsegler (Powered Sailplane = PS)

59/SP Gö 3 "Minimoa" Ja 575/PS Krähe II Ja

63/SP Mü 13 D Ja 581/PS SF-24 A "Motorspatz I" Ja

66/SP Baby III Ja 678/PS SF 27 M-A Ja

68/SP Weihe 50 Ja DatBl. 820 H 36 VT Ja

70/SP Olympia-Meise Ja DatBl. 910 DG 300G Ja

72/SP Mü 17 Ja Flugzeuge (Single engine aircraft = SA)

101/SP Doppelraab Ja 514/SA Do 27 Ja

111/SP Kranich III Ja 570A/SA Jodel D 120 Ja

112/SP Goevier III Ja 659/SA Jodel 150 Ja

115/SP Condor IV Ja 564/SA Emeraude CP 301 Ja

129/SP Lo 100 "Zwergreiher" Ja 564A/SA Emeraude CP 301 Ja

141/SP Mü 22 Ja 623A/SA CP301 Ja

154/SP Ka 3 Ja 623B/SA CP301 Ja

159/SP Fauvel AV-36 Ja 642/SA CP 301S Ja

160/SP Grunau Baby V Ja 661/SA Job 15-150 Ja

164/SP Rhönlerche II Ja 712/SA Piper PA-22 Ja

175/SP Geier I Ja 713/SA Piper J 3 L Ja

203/SP Ka 2 b Ja 717/SA Bücker Bü 131 Ja

256/SP PIK 16 c "Vasama" Ja 722/SA Piper PA-18/19 Ja

264/SP Sie 3 Ja DatBl.1882 HB 207 VR G Ja

München, 28.01.2013 Ort, Datum Unterschrift technischer Leiter

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Technisches Betriebshandbuch Luftsport Verband Bayern e.V.

Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 12

1.7 Anschriften im LTB

1. Vorstand des Luftsport-Verbandes Bayern e.V.

Anschrift siehe unter 2 E-Mail: [email protected]

2. Geschäftsführer des LVB e.V.

Anschrift der Geschäftsstelle

Herwart Meyer Luftsport-Verband Bayern e.V. im Deutschen Aero Club e.V. 81677 München Prinzregentenstr. 120 Tel.: 089/455032-10 E-Mail: [email protected]

3. Prüfleiter des LTB II-B 17 Ernst Hohmann Wiener Str. 44 85221 Dachau Tel.: 089/455032-22 E-Mail: [email protected]

4. Technischer Leiter des LTB II-B 17 Harald Görres

Tannenstraße 2 82362 Weilheim Tel.: 0175/9350536 E-Mail: [email protected]

5. Anschrift des LTB II-B17 und der Prüforganisation

Luftsport-Verband Bayern e.V. Prüforganisation GmbH Prinzregentenstr. 120 81677 München Tel. 089/455032-22 E-Mail: [email protected]

6. Technischer Beirat des LVB e.V. Wilhelm Brand

Rudolf Emmerling

Ingo Herbst

Wolfram Wild

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Kapitel 1

Ausgabe JANUARFEBRUAR 2013 LTB II- B 17 13

1.8 Aufgaben und Verantwortung im Luftfahrttechnischen Betrieb 1.8.1 Vorstand Aufgaben im LTB II- B 17:

Freigabe des Techn. Betriebshandbuches

Überwachung der Einhaltung dieser technischen Dienstanweisung

Meldung von besonderen Vorgängen an das LBA.

Bemerkung: Die im LTB anfallenden Aufgaben sind vom Vorstand des LVB e.V. zu deren Bearbeitung an die aus dem Organisationsplan ersichtlichen Stellen delegiert.

Die technische Verantwortung ist an den Technischen Leiter,

die kaufmännische Verantwortung an den Geschäftsführer des LVB e.V. delegiert. Verantwortung:

Der Vorstand Technik, im Falle der Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied zusammen mit dem Geschäftsführer des LVB e.V., vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

Das Vorliegen der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden (§ 12/ f 2 der LVB- Satzung). 1.8.2 Technischer Leiter Aufgaben im LTB:

Der Technische Leiter ist dem Vorstand gegenüber für alle fachlichen (technischen) Belange, soweit sie den LTB II- B 17 betreffen, verantwortlich.

Er repräsentiert den LTB gegenüber dem DAeC e.V., den Mitgliedsvereinen und gegenüber der Öffentlichkeit.

Bei seiner Verhinderung werden seine Aufgaben vom Prüfleiter des LTB übernommen. Verantwortung:

Der Techn. Leiter ist dem Vorstand gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

1.8.3 Geschäftsführer LVB e.V. Aufgaben im LTB:

Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder deren Mitwirkung bedürfen.

Verantwortung:

Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Abwicklung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 14

1.8.4 Technischer Beirat Aufgaben im LTB:

Der Technische Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes für alle fachlichen (technischen) Belange, soweit sie den LTB II- B 17 betreffen.

Mitglieder sind neben dem Techn. Leiter und dem Prüfleiter bis zu fünf qualifizierte Personen, die auf Grund ihrer sonstigen Tätigkeit über ein möglichst breites Spektrum luftfahrttechnischer Kenntnisse verfügen.

Der Techn. Beirat konstituiert sich zwanglos und führt seine Beratungen nach Bedarf durch.

Der Techn. Beirat wird aktuell vom Techn. Leiter des LTB einberufen. 1.8.5 Technische Leitung des LTB Aufgaben:

Organisation und Durchführung von techn. Aus- und Fortbildungslehrgängen des techn. Personals gemäß den aktuellen DAeC- Ausbildungsrichtlinien.

Feststellung ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten des techn. Personals.

Führung der Datei für Personal mit techn. Ausweis und Überwachung der Gültigkeit der einzelnen Ausweise

Ausstellung und Verlängerung der Techn. Ausweise für das Techn. Personal.

Mitarbeit an der Erstellung von Richtlinien und Vorschriften, die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit des Fluggeräts notwendig erscheinen.

Mitarbeit an der Erstellung von Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Fachpersonals zur Ausstellung eines Techn. Ausweises.

Bearbeitung des Informationswesens für das techn. Personal sowie die Versorgung dieses Personenkreises mit Schulungsmaterial.

Verfolgung aller Techn. Mitteilungen der Hersteller sowie der LTA-s, die vom LBA veröffentlicht werden.

Bearbeitung des TBH-s einschließlich der fachlichen Prüfung des TBH- Textes in Zusammenarbeit mit der Prüfleitung.

Beratung der Vereine bei der Einrichtung von Werkstätten.

Versorgung der Werkstätten mit dem gültigen TBH, dessen Ergänzung und Änderung.

Vertretung des LVB e.V.- LTB-s in der Techn. Kommission des DAeC.

Meldung von Mängeln an das LBA mit Formblatt 44. Verantwortung:

Der Techn. Leiter ist dem Vorstand gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Hinweis: Personalunion der Position des Techn. Leiters des LTB-s und des Prüfleiters ist zweckmäßig und erwünscht

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 15

1.8.6 Techn. Leitung in den genehmigten Werkstätten der Mitgliedsvereine Aufgaben:

Leitung der Vereinswerkstatt im Auftrag des Vereinsvorstandes.

Organisation der Instandhaltung des gesamten Luftfahrtgeräteparks eines Luft-sportvereins.

Einsatz des im Verein vorhandenen techn. Personals mit techn. Ausweis.

Überwachung, dass das techn. Personal mit dem Inhalt des TBH-s vertraut und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Regelungen tätig ist.

Überwachung, dass die für eine anerkannte Werkstatt festgelegten Kriterien erfüllt werden.

Beschaffung und Führung der Unterlagen für die Instandhaltung des Luftfahrtgerätes.

Materialbeschaffung, evtl. Lagerhaltung.

Terminplanung der durchzuführenden Wartungsmaßnahmen, der Techn. Mitteilungen der Hersteller und der LTA-s.

Überwachung der TBO-s zwischen den Nachprüfterminen.

Rechtzeitige Anforderung des Prüfers und der Luftfahrzeugführer für Prüfflüge.

Überwachung der Führung von Aufzeichnungen über Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen (Führung der Lebenslaufakten des Luftfahrtgerätes mit Arbeitsberichten und Prüfaufzeichnungen sowie Überwachung der Führung der Bordbücher).

Vergabe von Instandhaltungsarbeiten an andere LTB-s.

Überwachung von Aufträgen, die andere Betriebe durchführen und Versorgung des Auftragnehmers mit notwendigen Unterlagen.

Führung der Arbeitsplätze einer Vereinswerkstatt.

Werkzeughaltung incl. Prüfwerkzeuge, die Kalibrierung der Messwerkzeuge und Waagen sind zu beachten.

Aus- und Weiterbildung des techn. Personals im Rahmen des Werkstattbetriebes.

TBH- Führung und Meldung von Vorgängen an die Techn. Leitung, die Änderungen erforderlich erscheinen lassen.

Führung von NfL II mit Verfolgung darin enthaltener Maßnahmen.

Meldung von Mängeln des Musters von Luftfahrtgerät an die Prüfleitung des LTB-s gemäß § 9(6) LuftBO und an das LBA mit Formblatt 44.

Verantwortung:

Der techn. Leiter des Vereins ist der techn. Leitung des LTB-s gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Er verantwortet den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten am Luftfahrtgerät, die von zu seiner Werkstätte gehörendem techn. und Hilfspersonal durchgeführt werden.

Hinweis:

Personalunion der Position des techn. Leiters in den anerkannten Werkstätten der Vereine mit der Position des Werkstattleiters ist zweckmäßig und erwünscht.

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 16

1.8.7 Fachpersonal mit techn. Ausweis Allgemeines: Die Richtlinien für die Ausbildung des Techn. Personals im DAeC e.V., neueste Ausgabe, sind verbindlich. Nach diesen Richtlinien wird das Personal in unserem LTB II- B 17 in folgenden Fachrichtungen ausgebildet und mit einem Techn. Ausweis ausgestattet: Zellenwart Motorenwart Werkstattleiter Fallschirmwart Ballonwart Windenwart Windenprüfer

Die Verantwortung für die Ausstellung eines Techn. Ausweises des DAeC trägt der Luftsport- Verband Bayern e.V. Die Bearbeitung der Ausweisausstellung übernimmt im LVB e.V. das Referat Technik.

Unter der Voraussetzung der Inhaber eines gültigen technischen Ausweises des DAeC ist aktives Mitglied in einem Mitgliedsverein des LVB e.V. darf er seine Arbeit unter Aufsicht des Technischen Leiters im Auftrag des Luftfahrzeughalters und mit Wissen des Vorstandes (gem. § 26 BGB) des Mitgliedsvereines im LVB e.V. durchführen.

Der zulässige Arbeitsumfang ist auf die im technischen Ausweis des DAeC eingetragenen Berechtigungen beschränkt.

Das Techn. Personal ist verpflichtet, über seine Tätigkeit laufende Aufzeichnungen zu führen und ggf. an Überprüfungen teilzunehmen.

An den Erhalt der Erlaubnis ist der Bezug oder die Abnahme von Informations- und Arbeitsunterlagen gebunden, welche die Techn. Leitung des LTBs jeweils für erforderlich hält.

Aufgaben: Instandhaltung von Luftfahrtgerät gem. VO(EG) Nr. 216/2008 Anhang II in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses TBH-s.

Verantwortung:

Das Techn. Personal ist der Techn. Leitung des Vereins gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten und der vom Hilfspersonal erledigten Arbeiten verantwortlich. Die Prüfung der Arbeiten durch das Prüfpersonal entbindet das Techn. Personal nicht von seiner Verantwortung, die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes durch einwandfreie Arbeit zu gewährleisten.

1.8.8 Hilfspersonal Allgemeines: Personal, das unter Aufsicht von Fachpersonal mit Techn. Ausweis tätig wird. Verantwortung:

Das Hilfspersonal ist dem Fachpersonal gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten verantwortlich.

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 17

1.9 Prüforganisation des LTB Die Prüforganisation des LVB e.V.- LTB-s II- B 17 hat die Aufgabe, die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes durch Nachprüfungen gemäß den Festlegungen der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) festzustellen. Die organisatorische Abhängigkeit innerhalb des Gesamt-LTB-s ist dem Organisations-schema auf Seite 4 zu entnehmen. 1.9.1 Prüfleitung Aufgaben im LTB:

Leitung der Prüforganisation

Bearbeitung von Prüfaufträgen, Überwachung der Durchführung der Prüfungen und der dabei zu erstellenden Prüfaufzeichnungen, auch der Zeitwechselteil- Listen

Einsatz des Prüfpersonals und Verwaltung der Prüfaufträge

Überwachung der Kalibriertermine für Messmittel der Prüforganisation (z.B. Kompasse, Waagen, ....)

Abwickeln des organisationsbezogenen Schriftverkehrs mit den Haltern von Luftfahrtgerät

Beratung in Fragen der Instandhaltung, Nachprüfung und Zulassung des Luft-fahrtgerätes

Überwachung der Einhaltung der behördlichen Vorgaben durch das Fach- und Prüfpersonal, die das Prüfwesen und den LTB insgesamt betreffen

Beschaffung und Führung von Unterlagen für das Prüfpersonal wie Gerätekennblätter, NfL-s, LBA- LTA-s, LBA- Rundschreiben- und Richtlinien sowie LTA/ TM- Listen der Hersteller und die Versorgung der Prüfer mit diesen Unterlagen

Beschaffung und Führung der von den Herstellern herausgegebenen Instand-haltungsunterlagen, sofern sie nicht in den Betriebsstätten vorgehalten werden

Beschaffung und Versorgung des Prüfpersonals und der Werkstätten mit Formblättern für die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrtgerätes

Führung der Prüfpersonaldatei mit Überwachung der Gültigkeit der einzelnen Prüflizenzen

Organisation der Aus- und Weiterbildung des Prüfpersonals

Überprüfung der zu genehmigenden LTB- Werkstätten bzgl. Ihrer Eignung für die Durchführung von bestimmten Instandhaltungsarbeiten und deren Nachprüfung

Organisation und Leitung der Prüfertagungen

Kontakthaltung mit der zuständigen LBA- Außenstelle München

Meldung von Mängeln am Muster eines Luftfahrtgerätes an die LBA- AS gemäß § 9 (6) LuftBO mit Formblatt 44.

Verantwortung:

Der Prüfleiter ist dem Vorstand gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Er verantwortet insbesondere die Einhaltung der luftfahrtgesetzlichen Bestimmungen, die Beachtung der LBA- Bekanntmachungen und –Richtlinien sowie der TBH- Regelungen durch das Prüfpersonal.

Hinweis: Ständiger Vertreter des Prüfleiters ist der Vorstand-Technik des LVB e.V..

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Kapitel 1

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 18

1.9.2 Prüfer von Luftfahrtgerät Aufgaben:

Prüfung des Luftfahrtgerätes auf Grund von erteilten Prüfaufträgen im Rahmen der in seiner Erlaubnis eingetragenen Berechtigung und der im TBH festgelegten Regelungen

Erstellung der Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen für Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge, Rettungsfallschirme sowie Teilen davon und Einzelstücken nach § 3 LuftGerPV.

Einweisung der Prüferanwärter in die praktische Durchführung der Prüferaufgaben

Durchführung von zusätzlichen Aufgaben nach Anweisung der Prüfleitung wie Überwachung der anerkannten Vereinswerkstätten in bestimmten Zeitabständen entspr. den Vorgaben des TBH-s anlässlich von Prüfvorgängen

Meldung von Mängeln am Muster von Luftfahrtgerät an die Prüfleitung gemäß § 9 (6) LuftBO

Überwachung, dass das TBH in den Werkstätten vorliegt, auf dem neuesten Stand ist und der Techn. Leiter des Vereins sowie das Fachpersonal es zur Kenntnis genommen hat.

Verantwortung:

Das Prüfpersonal ist der Prüfleitung gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Werden Prüfanwärter bei den Nachprüfungen tätig, so trägt der Prüfer auch für den Prüferanwärter die Verantwortung.

1.9.3 Prüfer- Anwärter Aufgaben: Prüfer- Anwärter haben sich mit den Aufgaben eines Prüfers in unserem LTB umfassend vertraut zu machen. Die Prüfer- Anwärter werden vom Prüfleiter bestimmt und ausgewählten Prüfern unseres LTB-s zur Einweisung zugeteilt. Über die durchgeführten Prüfungsteilnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die beim LBA vorlagefähig sind. 1.9.4.Luftfahrzeugführer, die Prüfflüge durchführen Aufgaben: Durchführung von Prüfflügen nach Anweisung des für die Prüfung zuständigen Prüf-personals. Der für die Durchführung der Prüfflüge zuständige Luftfahrzeugführer muss fachkundig und eingewiesen sein sowie über entspr. Erfahrung auf dem zur Prüfung anstehenden Luftfahrzeug besitzen. Verantwortung:

Luftfahrzeugführer, sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüffluges dem Prüfer gegenüber verantwortlich. Die Durchführung des Prüffluges hat zeitnah zu erfolgen.

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Kapitel 2

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 19

2. FACHPERSONAL MIT TECHNISCHEM AUSWEIS

Das Fachpersonal mit technischem Ausweis wird im Referat Technik in einer gesonderten Datei geführt. Änderungen und Ergänzungen werden hier unmittelbar vermerkt. 2.1 Fachpersonal qualifiziert gem. DAeC Ausbildungsrichtlinie Für das Fachpersonal werden folgende Berechtigungen mit einem technischen Ausweis des DAeC gem. der jeweils gültigen Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung des technischen Personals im DAeC ausgegeben: 2.1.1 Werkstattleiter (Module GM, Z1, WL1) Gesamte Instandhaltung an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen - außer Triebwerk - in Holz- und Gemischtbauweise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Instandhaltung von Startwinden für Segelflugzeuge und Motorsegler. 2.1.2 FVK-Werkstattleiter (Module GM, Z2, WL2) Gesamte Instandhaltung an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen - außer Triebwerk - in Faserverbundbauweise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2.1.3 Zellenwart (Module GM, Z1, Z2, Z3) Durchführung der Wartung und kleiner Reparaturen an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen - außer Triebwerk - in Holz- und Gemischtbauweise (Z1), Faserverbundbauweise (Z2) und Metallbauweise (Z3) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2.1.4 Zusatzberechtigung für Zellenwarte (Aufbaumodul AZ) Durchführung der Wartung und kleiner Reparaturen an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen - außer Triebwerk – in Holz- und Gemischtbauweise (Z1), Faserverbundbauweise (Z2) und Metallbauweise (Z3) mit Hydraulikanlagen, Pneumatikanlagen, Einziehfahrwerken; Brems- und Lenkanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2.1.5 Motorenwart (Module GM, FM, M1) Durchführung der Wartung an Kolbenflugmotoren (ausgenommen: Einspritz- und Ladermotoren) und Propellern von Motorseglern und UL-Flugzeugen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2.1.6 Motorenwart (Module GM, FM, M2) Durchführung der Wartung an Kolbenflugmotoren (ausgenommen: Einspritz- und Ladermotoren) und Propellern von Flugzeugen bis 2000 kg MTOW gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2.1.7 Zusatzberechtigung für Motorenwarte (Aufbaumodul AM) Durchführung der Wartung an Kolbenmotoren einschließlich Einspritz- und Ladermotoren und Propellern von Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen bis 2000 kg MTOW gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Einschränkungen gem. M1 und M2 entfallen). 2.1.8 Ballonwart (Module GM, BWH, BWG) Wartung von Heißluftballonen (BWH) und Gasballonen (BWG) einschließlich kleiner Reparaturen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 2.1.9 Fallschirmwart (Module GM, FR) Wartung einschließlich Packen von Rettungsfallschirmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wartung einschließlich des Packens von Rettungsfallschirmen beschränkt sich auf die im Technischen Ausweis eingetragenen Baumuster.

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Kapitel 2

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 20

2.2 Verfahrensanweisung zum Schweißen von Bauteilen für oder an Luftfahrtgerät[GH2]:

2.2.1 Zweck der Anweisung: Diese Verfahrensanweisung (VA) regelt das Vorgehen zur Sicherung der Qualität von Schweißarbeiten durch dafür berechtigtes Techn. Personal in unserem LTB. 2.2.2 Anwendungsbereich Diese VA gilt für alle Schweißarbeiten an tragenden oder festigkeitsrelevanten Bauteilen von/ oder an Luftfahrtgerät, die in unserem LTB im Rahmen der Herstellung, eines Amateurbaus oder bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durchgeführt werden. 2.2.3 Zuständigkeit Schweißarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die eine Schweißerprüfung nach DIN ISO 24394-311 (Gasschmelzschweißen) oder DIN ISO 24394-141 (Wolfram-Inertgas-Schweißen) abgelegt haben und im Besitz einer gültigen Schweißerprüfbescheinigung sind. Die Schweißerprüfungsbescheinigung ist zwei Jahre gültig. Die Zulassung zum Schweißen für die entsprechenden Schweißprozesse, Werkstoffgruppen und Halbzeug- bzw. Erzeugnisformen kann durch eine Wiederholungsprüfung um zwei Jahre verlängert werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer muss durch die Schweißaufsichtsperson jederzeit eine Wiederholungsprüfung verlangt werden, wenn der Schweißer länger als sechs Monate keine Schweißarbeiten mit dem Schweißverfahren seiner Zulassung ausgeführt hat. 2.2.4 Beschreibung des Verfahrensablaufes Schweißarbeiten stehen immer in Verbindung mit Neubauten, großen Reparaturen oder Überholungsarbeiten an Musterzugelassenem Luftfahrtgerät. Aus diesem Grund sind diese Arbeiten ständig von beauftragtem Prüfpersonal betreut. Vor Beginn der Schweißarbeiten wird vom Prüfer zusammen mit dem Schweißer kontrolliert, ob nachfolgende Angaben erfolgt sind:

Art und Umfang der Schweißarbeiten,

Werkstoffbezeichnung des zu schweißenden Bauteiles,

Art des erforderlichen Schweißzusatzwerkstoffes,

Art des zulässigen Schweißverfahrens (Gasschmelz- oder WIG-),

Prüfverfahren Für die ordnungsgemäßen Voraussetzungen des zum Schweißen vorgesehenen Arbeitsplatzes ist der Flugzeugschweißer selbst verantwortlich. Dazu gehört auch die fachlich einwandfreie Vorbereitung des zu schweißenden Bauteiles. Ist es dem Schweißfachpersonal nicht möglich, dies ausreichend zu beurteilen, so ist der die Arbeiten betreuende Prüfer hinzuzuziehen, bevor mit den Schweißarbeiten begonnen wird. Der Schweißer mit entsprechender Berechtigung hat die Arbeiten selbständig und gewissenhaft auszuführen. Er hat über die Schweißarbeiten einen Schweißbericht auf dem Formblatt BAY- 6 zu erstellen (siehe Kapitel 7.2.8). Bei auftretenden Schwierigkeiten ist zunächst der Prüfer, wenn notwendig auch die Schweißaufsichtsperson zu verständigen und entspr. Klärung herbeizuführen. Nach erfolgter Schweißung ist das Bauteil dem Prüfer vorzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Schweißbericht bereits vorzuliegen.

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Kapitel 2

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 21

Der Prüfer hat das Bauteil durch in Augenscheinnahme zu prüfen entspr. den evtl. dafür festgelegten Prüfverfahren. Sind Röntgen oder andere Verfahren zur Bauteilprüfung festgelegt, so sind diese vor der Prüfung durch den Prüfer durchzuführen. Ergeben die vorgenannten Prüfungen keine Beanstandungen, so kann der Schweißbericht vom Prüfer abgezeichnet werden. Damit bescheinigt der Prüfer, dass die Schweißarbeiten unter Beachtung der Herstelleranweisungen ausgeführt wurden und zur weiteren Bearbeitung freigegeben sind. 2.2.5 Geltende Unterlagen Externe, geltende Unterlagen: DIN ISO 24394: Prüfung von Schweißern für Luft- und Raumfahrtteile DIN 29595: Schweißen im Luft- und Raumfahrzeugbau NfL II-50/09: Bekanntmachung über Schweißarbeiten an Luftfahrtgerät Interne, geltende Unterlagen: Techn. Betriebshandbuch für den LTB II-B 17 2.2.6 Anmerkung Schweißarbeiten für externe Unternehmen werden nicht ausgeführt. Diese Art von Arbeiten kann der berechtigte Schweißer nur in Absprache mit dem externen Unternehmen selbst und damit eigenständig (nicht im Rahmen unserer LTB- Anerkennung) erledigen. 2.2.7 Dokumentation Schweißberichte sind zu den Prüfaufzeichnungen des Luftfahrtgerätes zu nehmen und dem betreffenden Prüfauftrag zuzuordnen. Die übliche, vom LBA vorgegebene Aufbewahrungszeit ist einzuhalten. Ein Exemplar des Schweißberichts erhält der Auftraggeber zur Aufnahme in die zum Luftfahrtgerät gehörenden Betriebsaufzeichnungen. 2.2.8 Änderungsdienst Der evtl. notwendige Änderungsdienst für diese VA wird von der Techn. Leitung des LTB II-B 17 übernommen.

2.2.9 Verteiler

Diese VA ist Bestandteil eines jeden TBH-Exemplars.

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Kapitel 3

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 22

3. PRÜFPERSONAL Für die techn. Prüfung von Luftfahrtgerät werden LBA- lizenzierte Prüfer NP-1 und Kl. 3 mit entspr. Berechtigung sowie zur Durchführung von Prüfflügen erfahrene, eingewiesene Luftfahrzeugführer eingesetzt. 3.1 Liste der Prüfer und zeichnungsberechtigten Personen für die Ausstellung

von Prüfbescheinigungen

Die Auflistung der für den LTB tätigen Prüfer ist nur als Anlage zu diesem Kapitel

vorgesehen; sie wird bei Bedarf geändert und unterliegt nicht dem TBH- Änderungsdienst.

Für die Überwachungsbehörde liegt diese Datei jederzeit und aktuell abrufbar im Internet

aufbereitet vor.

Alle im LTB eingesetzten Prüfer inkl. des Prüfleiters sind entspr. der LTB- Anerkennung

zeichnungsberechtigt für die Ausstellung von Prüfscheinen, wenn dies auf der Grundlage

eines von der Prüfleitung erteilten Prüfauftrages geschieht. Ausnahmen hiervon sind mit der

LBA- Außenstelle abzusprechen und zu dokumentieren.

3.2 Schweißaufsichtsperson (SAP) nach DIN EN ISO 14731:2006-12 Als Schweißaufsichtsperson ist derzeit im LTB eingesetzt: Benjamin Razii Raiffeisenstr. 10 86666 Burgheim [email protected] Aufgaben und Befugnisse:

Ansprechpartner für den LTB und insbesondere für die Flugzeugschweißer in allen schweißtechnischen Fragen.

Beratung der Mitgliedsvereine in Bezug auf Lagerung von Schweißwerkstoffen und Wartung des Schweißgerätes.

Die SAP ist verantwortlich, dass die, in den Schweißnormen, festgelegten Schweißverfahren und Richtlinien von den Kap. 2.2.3 genannten Personen beachtet werden.

Durchführung der Wiederholungsprüfungen für Flugzeugschweißer.

Ausbildung von Nachwuchsschweißern.

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Kapitel 4

Ausgabe JANUARFEBRUAR 2013 LTB II- B 17

23

4. INSTANDHALTUNG

4.1 InstandhaltungsprogrammInstandhaltungsumfang 4.1.1 Luftfahrzeuge Segelflugzeuge und Motorsegler in Holz- und Gemischtbauweise: Wartung, kleine und große Reparaturen, Überholungen, kleine und große Änderungen sowie Durchführung von LBA- Lufttüchtigkeitsanweisungen. 4.1.2 Luftfahrzeuge Segelflugzeuge und Motorsegler in Faserverbundbauweise (FVW): Wartung, kleine und große Änderungen, kleine und große Reparaturen, Überholungen, LBA- Lufttüchtigkeitsanweisungen; [große Reparaturen nur in Verbindung mit den entsprechenden Herstellern und Werkstattvoraussetzungen]. 4.1.3 Luftfahrzeuge in Metallbauweise und Flugzeuge aller Bauweisen nur Wartung, kleine Änderung, kleine Reparatur. 4.1.4 Rettungsfallschirme Wartung (Packen) an allen Fallschirmmustern einschl. kleiner Instandhaltungsarbeiten gemäß Abschn. 4.2.1.3 (5).

4.1.5 Amateurbau nur nach vorheriger Genehmigung in jedem Einzelfall. 4.2 Durchführung der Instandhaltung 4.2.1 Wartung von Luftfahrtgerät Allgemeines: Nach § 16(1) LuftGerPV unterliegt die Wartung von Luftfahrtgerät einschließlich kleiner Reparaturen einer Nachprüfung zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Jahresnachprüfung. Wartung: Unter der Wartung sind planmäßige Kontrollen und Arbeiten zu verstehen, die zur Aufrechterhaltung und Überwachung der Lufttüchtigkeit erforderlich sind. Dazu gehören nicht planmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine Reparaturen, die zur Behebung von Beanstandungen oder festgestellten Mängeln erforderlich sind und mit einfachen Mitteln ausgeführt werden können. Dazu gehört auch der Einbau von bereits geprüften Teilen im Austausch gegen überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich ist. Erläuterungen hierzu: Die Wartung nach Vorschriften des Herstellers erstreckt sich von einfachen Sichtkontrollen (nach 25 und 50 Std.) über umfangreichere Kontrollen, die mit Systemfunktionskontrollen verbunden sind (100 Std.), bis zum Austausch von geprüften Ausrüstungs- und Bauteilen der Luftfahrzeuge. Kleine Reparaturen: Kleine Reparaturen sind solche, wenn der vorliegende Schaden, der im Rahmen einer kleinen Reparatur behoben werden soll, nach Art und Umfang die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nicht beeinträchtigt.

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Kapitel 4

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 24

4.2.1.1 Wartung an Kolbenmotoren und Propellern von Flugzeugen bis 2t MTOW, Motorseglern:

a. Der Motorwart ist berechtigt, die Wartung an Kolbenmotoren und Propellern von Flugzeugen und Motorseglern im Rahmen seiner im technischen Ausweis eingetragenen Berechtigung verantwortlich durchzuführen und zu bescheinigen. Ausgenommen sind Arbeiten folgender Art:

Austausch des Propellers,

Reparaturen an Propellern,

Arbeiten am Triebwerk, an Vergasern, Zündanlagen und an der Zelle, die über die Wartungsanweisungen der Hersteller hinausgehen.

b. Der Einbau eines Triebwerks oder Propellers nach Grundüberholung bzw. der

Wiedereinbau eines instand gesetzten Triebwerks oder Propellers ist von einem Prüfer mit Erlaubnis NP-1 oder Klasse 3 mit der Berechtigung Flugzeuge und/oder Motorsegler vor dem nächsten Flug nachzuprüfen und in den Betriebsaufzeichnungen zu bescheinigen.

c. Für die planmäßigen Kontrollen und Arbeiten sind die Wartungsanweisungen der Flugzeug-, Motorsegler-, Propeller- und Motorenhersteller, die im Geräte- Kennblatt des Flugzeug- oder Motorseglermusters aufgeführt sind, in der aktuellen Revision zu verwenden.

d. Für jede planmäßige Kontrolle ist ein "Wartungsbericht", Formblatt BAY-10 (siehe

Kap. 7.3.6), neben der aktuell gültigen Checkliste des Herstellers auszustellen.

e. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten ist vom Wart mit entspr. Berechtigung im Bordbuch des Flugzeugs oder Motorseglers und in den Wartungslisten mit Ausweis- Nr. und Unterschrift zu bescheinigen.

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Kapitel 4

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4.2.1.2 Zellenwartung von Segelflugzeugen, Motorseglern und Flugzeugen

1. Der Werkstattleiter oder der Zellenwart sind berechtigt, die Wartung an der Zelle von Segelflugzeugen, Motorseglern und Flugzeugen im Rahmen ihrer im Ausweis eingetragenen Berechtigung verantwortlich durchzuführen und zu bescheinigen.

2. Für die planmäßigen Kontrollen und Arbeiten dienen die Wartungsanweisungen der

Hersteller, die im Gerätekennblatt des Musters aufgeführt sind. (Wartungshinweise sind zum Teil auch in den Flug- und Betriebshandbüchern aufgeführt).

3. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten ist vom Werkstattleiter

oder Zellenwart unter einer stichwortartigen Beschreibung der Arbeiten oder einem Verweis auf einen Befund- und Arbeitsbericht im Bordbuch mit Ausweis- Nr. und Unterschrift zu bescheinigen.

4.2.1.3 Wartung (Packen) von Rettungsfallschirmen

1. Der Fallschirmwart ist berechtigt, Wartungs- und Packarbeiten an Fallschirmen im Rahmen seiner im TA eingetragenen Muster verantwortlich durchzuführen und zu bescheinigen.

2. Für die ordnungsgemäße Wartung der Fallschirme einschließlich der Packarbeiten

dienen ausschließlich die zum Muster gehörenden Wartungs-, Anlege- und Packanweisungen der Fallschirmhersteller. Im Zweifelsfalle sind beim Hersteller Anweisungen für eine fachgerechte Behandlung des Fallschirms einzuholen. Darüber hinaus sind die LBA- Bekanntmachungen in den NfL-s Teil II zu berücksichtigen.

3. Es dürfen nur Fallschirme gepackt, gesichert und plombiert werden, die keine

äußerlich erkennbaren, die Lufttüchtigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen.

4. Wurde ein Fallschirm nicht nach Herstelleranweisung laufend gepackt und bestehen dadurch Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit, so hat der Fallschirmwart die Durchführung der Packarbeiten abzulehnen.

5. Im Rahmen der Wartung dürfen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusätzliche

Arbeiten einschl. kleiner Reparaturen nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Fallschirmprüfer durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen mit einfachen Mitteln ausgeführt werden können, wozu der Einbau von geprüften Teilen im Austausch gegen reparatur- oder änderungsbedürftige Teile gehört, auch wenn dies mit kleinen Näharbeiten verbunden ist.

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Hierzu gehören u. a.: a) An der Packhülle (einschl. Grifftasche und Rückenkissen)

Nachnähen gelöster Nähte,

kleine Löcher bis 15 mm stopfen, (wenn dadurch das Gewebe wieder völlig geschlossen wird),

größere Löcher bis max. 30 mm durch Auflegen eines Flickens aus gleichem Gewebe stopfen,

Vernähen und stopfen von Rissen, wenn diese nicht länger als 80 mm sind,

Nachnähen von Verschlußkegeln und Haken für Federzüge,

Nachschlagen von Druckknöpfen und Ringösen,

Auswechseln aller Gummi- oder Federzüge.

b) An Kappe/ Hilfsschirm

Auswechseln des kompletten Hilfsschirms oder der Verbindungsleine, wenn das ohne Näharbeiten möglich ist.

Anmerkung: Reparaturen oder Überholungsarbeiten an tragenden Bauteilen (Kappe, Fangleinen,

Gurtzeug) und an der Aufziehvorrichtung dürfen nicht durchgeführt werden!

7. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungs- bzw. Packarbeiten ist vom Fallschirmwart unter einer stichwortartigen Beschreibung der Arbeiten im Fallschirmbetriebs- und Packnachweis mit Ausweis- Nr. und Unterschrift zu bescheinigen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartung ist jährlich nachzuprüfen.

4.2.2 Überholung, Reparatur und Änderung von Luftfahrtgerät

Allgemeines: Nach § 16(2) LuftGerPV unterliegen die Überholung, große Reparaturen und Änderungen der Nachprüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes und der Über-einstimmung mit den im zugehörigen Geräte- Kennblatt enthaltenen Angaben. Überholung: Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit erreicht oder sind bei seinem Betrieb Mängel festgestellt worden, die im Rahmen der Wartung nicht behoben werden können, so ist das Gerät ganz oder teilweise zu überholen (Überholung oder Teilüberholung). Erläuterungen hierzu: Bei der Überholung ist das Luftfahrtgerät ganz oder teilweise in seine Bestandteile zu zerlegen und die weitere Verwendbarkeit eines jeden Teiles zu prüfen. Infolge Abnutzung oder Beschädigung nicht mehr verwendbare Teile sind durch andere, bereits geprüfte Teile zu ersetzen. Nach dem Zusammenbau sind die einwandfreie Funktion des Gerätes und - soweit erforderlich - seine Leistungen und Eigenschaften festzustellen. Große Reparaturen: Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im Rahmen der Wartung nicht einwandfrei behoben werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen.

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Erläuterungen hierzu: Ein Schaden, der eine große Reparatur erfordert, liegt dann vor, wenn die Lufttüchtigkeit des Fluggerätes, insbesondere seine strukturelle Festigkeit, seine Leistungen und Eigenschaften beeinträchtigt sind oder wenn die Behebung des Schadens die Anwendung spezieller Vorrichtungen oder Werkzeuge und die Hilfe des Herstellers erfordert. Weiterhin Reparaturen von Schäden in der tragenden Außenhaut, wenn sie eine größere Fläche als 15 cm in jeder Richtung bedecken. Änderung: Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Große Änderung), ist von nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten luftfahrttechnischen Betrieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach den von der zuständigen Stelle genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen. Achtung: Sind technische Unterlagen des Herstellers für die ordnungsgemäße Durchführung einer großen Reparatur oder Änderung nicht verfügbar, so hat unser Luftfahrttechnischer Betrieb die notwendigen Unterlagen zu erstellen und diese vor Beginn der Arbeiten dem zuständigen Entwicklungsbetrieb vorzulegen. Bei der Erstellung von Reparaturunterlagen sind neben den Luftfahrt-Normen, der deutschen Übersetzung des TÜV-s Rheinland e.V. der Aircraft Inspection and Repair (FAA AC 43.13 1A), die von den Herstellern herausgegebenen TM-s bezüglich anzuwendender Reparaturverfahren zu berücksichtigen. Vorprüfung und Voraussetzung für die Durchführung von Überholungen, großen Reparaturen und Änderungen: Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten für Überholungen, großen Reparaturen und Änderungen ist durch den Werkstattleiter des Vereins an die Prüfleitung ein Antrag mittels Formblatt BAY-13 zu stellen. Die Prüfleitung beauftragt einen Prüfer, zusammen mit dem verantwortlichen Werkstattleiter den Arbeitsablaufplan festzulegen. Die Prüfleitung prüft, ob die Werkstätte für die durchzuführenden Arbeiten geeignet und ein lizenzierter Werkstattleiter vorhanden ist. Ergibt die Vorprüfung keine Bedenken, so kann die Prüfleitung des LTB-s den Antrag unter Festlegung von erforderlichen Auflagen bestätigen. Eine Kopie des bestätigten Antrages erhält die LBA- Außenstelle München durch die Prüfleitung. 4.2.2.1 Überholung und große Reparaturen von Motorseglern und Flugzeugen 1. Unter Beachtung der Regelungen in Abschnitt 4.2.2 ist der Werkstattleiter berechtigt,

Überholungen und große Reparaturen am Motorsegler- und Flugzeug-Flugwerk im Rahmen seiner im Ausweis eingetragenen Berechtigung verantwortlich durchzuführen.

2. Überholungen und große Reparaturen am Motor und Propeller dürfen nur bei den

jeweiligen Herstellern bzw. in hierzu geeigneten Luftfahrttechnischen Betrieben durchgeführt werden. Diese bescheinigen die Überholung oder die große Reparatur in einer Prüfbescheinigung EASA FORM ONE oder FAA FORM 8130-3.

3. Für die Überholung oder für große Reparaturen am Flugwerk eines Motorseglers und

Flugzeuges sind die Überholungs- und Reparaturanweisungen, sowie die zum Muster

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gehörenden Zeichnungsunterlagen und Bauanweisungen maßgebend. Im Zweifelsfalle ist Auskunft beim Hersteller einzuholen.

4.2.2.2 Überholung und große Reparaturen von Segelflugzeugen 1. Unter Beachtung der Regelungen in Abschnitt 4.2.2 ist der Werkstattleiter berechtigt,

Überholungen und große Reparaturen an Segelflugzeugen im Rahmen seiner im Ausweis eingetragenen Berechtigung verantwortlich durchzuführen.

2. Für die Überholung oder für große Reparaturen an Segelflugzeugen sind die

Überholungs- und Reparaturanweisungen, sowie die zum Muster gehörenden Zeichnungsunterlagen und Bauanweisungen maßgebend. Im Zweifelsfalle ist Auskunft beim Hersteller einzuholen (siehe § 8 LuftBO).

4.2.3 Überholung und große Reparaturen von Luftfahrzeugen in

Faserverbundbauweise Allgemeines: Für die Durchführung von Reparaturen in Faserverbundbauweise müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 4.2.3.1 Geeignete Werkstatt

Die Eignung der Werkstatt muss entsprechend Formblatt BAY-13 und der dazugehörigen Werkstatt- Überprüfungs- Checkliste festgestellt sein. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass das für die Arbeiten in Faserverbundbauweise notwendige Werkzeug bei Arbeitsbeginn vorhanden ist.

4.2.3.2 Geeignetes Fachpersonal

Der Werkstattleiter der Werkstatt muss an einem Seminar für Arbeiten in Faserverbundbauweise oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Erfolg teilgenommen haben.

4.2.3.3. Geeignetes Prüfpersonal

Der Prüfer, der die Arbeiten überwacht und die abschließende Prüfung durchführt, muss gleichfalls im Besitz einer entsprechenden Berechtigung sein, und über die technischen Besonderheiten des jeweiligen Musters informiert sein.

4.2.3.4. Herstelleranweisungen Vor Beginn der Arbeiten ist dem Prüfer vom Werkstattleiter nachzuweisen, dass die für das betr. Baumuster spezifischen Instandhaltungsunterlagen, TM-s und Informationen des Herstellers vorliegen.

Im Zweifelsfalle ist das Referat Technik oder die Prüforganisation einzuschalten (siehe § 8 LuftBO).

4.2.3.5. Einschalten der Hersteller Bei Unklarheiten über zu verwendende Materialien, den Laminataufbau oder Temperbedingungen, ist mit dem Hersteller Kontakt aufzunehmen.

4.2.3.6. Schadenklassifizierung

Die Schadensklassifizierung ist auf dem Formblatt BAY-4 bzw. BAY-12/1 zur Beantragung der Arbeiten zu dokumentieren. Die Klassifizierung ist vom Prüfer zusammen mit dem verantwortlichen Werkstattleiter durchzuführen.

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Der Prüfer muss die Schadensklasse im Befundbericht vermerken und diesen zusammen mit dem Antrag für "Große Reparatur" an die Prüfleitung einreichen (Anlage: Befundbericht).

4.2.3.7. Reparaturverfahren 4.2.3.7.1.Entnahme von Matrixproben

Vor dem Verbrauch von Harz/ Härter sind folgende Punkte zu überprüfen:

Ist das Harz/ der Härter eindeutig gekennzeichnet? Folgende Angaben müssen vorhanden sein:

Name und Anschrift des Herstellers

Benennung

Chargen-, Gebindenummer

Lieferdatum

Verbrauchsdauer, Verfalldatum

Wurden die Lagerbedingungen eingehalten? Harz/ Härter müssen klar sein und dürfen keinen kristallisierten Bodensatz enthalten. Überlagertes Harz darf nicht verwendet werden.

4.2.3.7.2.Erstellen eines Matrix- Probenprotokolls

Bei der Durchführung einer Reparatur muss für jeden Ansatz einer Matrix eine "Matrixprobe" angefertigt werden. Über die Proben ist ein Protokoll (Formblatt BAY-12/2 & 3) mit folgendem Inhalt zu erstellen:

Nummer des Matrix-Ansatzes

Menge des Matrix-Ansatzes

Datum und Uhrzeit des Mischvorgangs

Unterschrift des Verarbeiters

Ergebnis der Matrixprobe 4.2.3.7.3. Schäft- und Überlappungslängen Schäftungen werden nach Angaben des Herstellers ausgeführt.

Richtwerte:

Bei Geweben orthogonal, Überlappungslänge L = 10 mm pro 100 g/m² Flächengewicht d. Gewebes

Bei Geweben unidirektional, Überlappungslänge

L = 20 mm pro 100 g/m2 Flächengewicht d. Gewebes

4.2.3.7.4 Temperverfahren Beim Tempern sind die vom Hersteller vorgeschriebenen Temperbedingungen (Temperatur, Zeit) exakt einzuhalten. Abweichungen von der Solltemperatur sollten -3°und +7° C nicht übersteigen. Das Bauteil darf beim Tempern nicht verformt werden. Über den Temperverlauf sind Aufzeichnungen anzufertigen (Temperatur- Zeit- Diagramm).

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Kapitel 4

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 30

4.2.3.7.5. Voraussetzungen für Arbeiten an CFK- AFK- Strukturen: Das bisher unter Ziffer 4.2.3.1 - 4.2.3.7.4 gesagte gilt auch für Arbeiten an GFK-Strukturen. Dabei sind die Festlegungen des Herstellers besonders zu beachten. Das Personal (Werkstattleiter), das Arbeiten an CFK-AFK-Strukturen durchführt, muss über eine mindestens 2-jährige Erfahrung in der Reparatur von GFK- Strukturen verfügt. Außerdem sind vier erfolgreich und sachgemäß durchgeführte Reparaturen von GFK- Bauteilen nachzuweisen. Eine Einweisung in die entsprechende CFK- AFK- Bauweise ist notwendig. 4.2.4 Amateurbau von Luftfahrtgerät Allgemeines: Ist ein Segelflugzeug oder Motorsegler gemäß den im Geräte-Kennblatt enthaltenen Angaben für den Amateurbau geeignet, kann es in Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster im Amateurbau hergestellt werden [§ 9 (5) LuftGerPV]. Hierzu ist es in jedem Falle erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Herstellung und Stückprüfung vorhanden und festgestellt sind. Dazu gehört u. a.:

Geeignete Werkstatt

Werkstattleiter mit entsprechender Qualifikation,

hoher Ausbildungsstand des Werkstättenpersonals,

Prüfer Klasse 3 mit Stückprüf- Berechtigung für die entspr. Bauweise. Im Übrigen ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 31

5. DURCHFÜHRUNG DER NACHPRÜFUNG SOWIE PRÜFVERFAHREN UND

PRÜFPROGRAMM FÜR FLUGZEUGE, SEGELFLUGZEUGE, MOTORSEGLER,

BORDFUNKANLAGEN UND RETTUNGSFALLSCHIRME.

5.1 Prüfverfahren 5.1.1

Für die Durchführung einer Nachprüfung ist der dritte Abschnitt, zweiter Unterabschnitt der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) maßgebend.

5.1.2 In der Nachprüfung eines Luftfahrzeugs ist festzustellen, ob

das Luftfahrzeug den Angaben der neuesten Ausgabe des Geräte-Kennblattes entspricht;

die nach dem Geräte-Kennblatt zu dem Luftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und

das Luftfahrzeug lufttüchtig ist. 5.1.3

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn es ordnungsgemäß gewartet ist und wenn die vorgeschriebenen Überholungen und Nachprüfungen, LTA-s und TM-s, die durch Beschädigung notwendig gewordenen Reparaturen, Änderungen und die von der Zulassungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angeordneten Nachprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt sind.

5.1.4 Vor dem Einbau von Bauteilen, Baugruppen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen eines Luftfahrzeugs ist festzustellen, ob

der Gegenstand den Angaben der neuesten Ausgabe des Geräte- Kennblatts, der Spezifikation oder sonstiger Musterunterlagen entspricht und

eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. 5.1.5

Der Halter hat für die Nachprüfung eines Luftfahrzeugs bereitzustellen:

das derzeitige Bordbuch (falls erforderlich, auch alle früheren Bordbücher), geführt bis zum Tage der Nachprüfung mit aufaddierten Betriebszeiten;

den Eintragungsschein;

das Lufttüchtigkeitszeugnis;

alle Prüfscheine gemäß § 15 LuftBO;

die Genehmigungsurkunde für die Bordfunkanlage;

die zum Luftfahrzeug gehörenden gekennzeichneten Betriebsanweisungen in Übereinstimmung mit den Angaben des Geräte- Kennblattes einschließlich der Gewichtsübersicht und der Ausrüstungsliste;

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 32

die Lebenslaufakte für das Luftfahrzeug als wesentliche Unterlage zur Beurteilung seines technischen Zustandes.

die aktualisierte LTA/TM-Liste einschließlich neuer technischer Mitteilungen/SB-s

die aktualisierte Betriebszeitenübersicht

der Nachweis über die Verfügbarkeit der aktuell gültigen Unterlagen für die Instandhaltung und Nachprüfung (Handbücher und Wartungsunterlagen)

5.1.6 Die Lebenslaufakte soll - soweit vorhanden - die seit der Herstellung angefallenen Arbeitsberichte oder Aufzeichnungen über Reparaturen oder Überholungen beinhalten. Hierzu gehören auch alle seit der Herstellung für das Luftfahrzeug ausgestellten Prüfscheine. Weiterhin sollen möglichst von allen sonstigen zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingebauten Geräten oder Instrumenten Prüfbescheinigungen vorliegen, sofern diese in ausgebautem Zustand einer Prüfung unterzogen wurden.

5.1.7 Die der Instandhaltung und Nachprüfung zugrunde liegenden Unterlagen sind:

das Geräte-Kennblatt, neueste Ausgabe;

die das Gerätemuster und dessen Ausrüstung betreffenden LBA-Lufttüchtigkeits-anweisungen (LTA-s);

die das Gerätemuster und dessen Ausrüstung betreffenden Herstelleranweisungen, wie z.B. Wartungshandbücher, Kontrolllisten, Überholungs- und Reparaturanweisungen, Zeichnungsunterlagen mit Materialangaben, Technische Mitteilungen über Änderungen und Instandhaltungsmaßnahmen;

die für die Verarbeitung von Werkstoffen und Halbzeugen maßgebenden Herstelleranweisungen;

eine Aufstellung der zulässigen Betriebs- oder Lebenszeiten von den im Luftfahrtgerät eingebauten Geräten und Bauteilen, deren Betriebszeit überwacht werden muss.

5.1.8 Das Prüfpersonal muss w ä h r e n d der Arbeiten die erforderlichen Prüfungen durchführen können. Sofern der Prüfer nicht während der Arbeiten seine Prüfaufgaben wahrnehmen kann, hat er im Arbeitsablauf an geeigneter Stelle Zwischenprüfungen anzuordnen!

5.1.9 Unbedeutende Mängel, welche aufgrund einer sorgfältigen Beurteilung die Lufttüchtigkeit bis zur nächsten Jahresnachprüfung nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen können, sind dem Halter mitzuteilen und zur Behebung zu empfehlen, wenn diese aus irgendwelchen Gründen im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen nicht mit behoben werden können.

5.1.10 Ergeben sich Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Prüfung, so ist die Prüfleitung zu verständigen. In besonderen Fällen ist die Außenstelle des LBA von den Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt werden.

5.1.11 Ersatzlos gestrichen

5.1.12 Vor Beginn einer Überholung, großen Reparatur oder großen Änderung ist der Prüfleitung unter Verwendung des Formblattes BAY-13 das Vorhaben durch den Werkstattleiter anzuzeigen. Die Prüforganisation erteilt die Erlaubnis und benennt den verantwortlichen Prüfer. Die Prüfleitung leitet eine Kopie dieses Formblattes an die Außenstelle des LBA weiter.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 33

5.2 Prüfprogramme 5.2.1 Umfassende Nachprüfung (Jahresnachprüfung) nach § 15 (1) LuftGerPV 5.2.2 Umfassende Nachprüfung (Jahresnachprüfung) für Luftfahrzeuge nach NfL II-6/12, 5.2.3 Nachprüfung von eingeführten Luftfahrzeugen für die Verkehrszulassung 5.2.3.1 Vereinfachte Nachprüfung für eingeführte Luftfahrzeuge mit anerkennungsfähigem Lufttüchtigkeitszeugnis 5.2.3.2 Umfassende Nachprüfung für eingeführte Luftfahrzeuge ohne anerkennungsfähigem Lufttüchtigkeitszeugnis 5.2.4 Umfassende Nachprüfung zum Zwecke der Wiederzulassung zum Verkehr 5.2.5 Umfassende Nachprüfung zum Zwecke der Ausfuhr 5.2.6 Nachprüfung bei großer Reparatur (§ 16 (2) LuftGerPV) 5.2.7 Nachprüfung bei Überholungen (§ 16 (2) LuftGerPV) 5.2.8 Nachprüfung bei großer Änderung (§ 16 (2) LuftGerPV) 5.2.9 Nachprüfung der Wartung nach § 16 (1) LuftGerPV 5.2.10 Prüfung der Bordfunkanlage 5.2.11 Prüfung der Rettungsfallschirme

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Kapitel 5

Ausgabe Februar 2013 LTB II- B 17 34

Zu 5.2.1 Umfassende Nachprüfung (Jahresnachprüfung) nach § 15(1) LuftGerPV

a) Überprüfung der Unterlagen für den Betrieb, die Instandhaltung und Nachprüfung auf Vorhandensein und Aktualität (Änderungsdienste). Überprüfung der Betriebsauf-zeichnungen (Bordbuch auf Eintragungen bzw. Austragungen - Beanstandungen). Auf offene Beanstandungen achten. Es ist festzustellen, ob das Luftfahrzeug den Angaben der neuesten Ausgabe des Gerätekennblattes entspricht, dabei sind die Angaben der in der NfL II veröffentlichten „Liste der ergänzenden Musterzulassungen“ (EMZ-Liste), falls aufgrund des Luftfahrzeugs zutreffend, zu berücksichtigen.

b) Feststellung der Vollständigkeit der Bordpapiere (Bordbuch, Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis, letzter Prüfschein, Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle entspr. NfL II-40/04).

c) Bei Luftfahrzeugen die nichtgewerblich verwendet und nach Sichtflugregeln (VFR) betrieben werden, ist die Transponderanlage in Abständen von 12 Monaten und die übrige elektronische Ausrüstung in Abständen von 24 Monaten einer umfassenden Nachprüfung zu unterziehen. Beachte hierzu die NfL II-26/09 und NfL II-16/10.

d) Für VFR-betriebene Luftfahrzeuge ist eine vereinfachte Prüfung des Höhenmessers im Rahmen der Jahresnachprüfung ausreichend, wenn die vom Hersteller vorgegebene Toleranz der Anzeige eingehalten wird. Dies ist im Prüfbericht zu dokumentieren. Beachte hierzu die NfL II-26/09 und NfL II-16/10.

e) Feststellung der Gesamtbetriebsstunden sowie der Betriebsstunden seit letzter Überholung von Zelle, Motor und Luftschraube anhand der einschlägigen Bordbucheintragungen.

f) Prüfung aller für das betreffende Luftfahrzeugmuster durchzuführenden LTA-s (auch für Triebwerk, Propeller und Ausrüstung), Techn. Mitteilungen der Hersteller sind zu berücksichtigen (LuftBO, § 9 (3) nach II-70/99).

g) Prüfung der Wartung, d.h. ob die vom Hersteller vorgeschriebenen Stunden-kontrollen fristgemäß durchgeführt und im Bordbuch ordnungsgemäß eingetragen und bescheinigt sind.

h) Laufzeitbegrenzte Teile beachten. (Siehe auch Betriebszeiten-Übersicht) i) Prüfung des Flughandbuches auf Übereinstimmung mit dem Kennblatt,

Kennzeichnung zum Luftfahrzeug, Vollständigkeit und Lesbarkeit. j) Auf Anlagen, wie z.B. Wägebericht und dazugehörender Ausrüstungsliste achten!

Prüfung der vorliegenden Massenübersicht (im Flughandbuch) auf Gültigkeit. Eine neuerliche Wägung ist entspr. NfL II-41/09 bei allen Luftfahrzeugen alle 4 Jahre durchzuführen. (§ 10 LuftBO). Aus der Massenübersicht muss der Wägezustand (Ausrüstungsverzeichnis mit Datum) ersichtlich sein.

k) Kontrollieren, ob Triebwerk und Luftschraube noch stimmen und dem Kennblatt entsprechen.

l) Prüfung des Zustandes des betreffenden Luftfahrzeugmusters anhand der in der Anlage aufgeführten Prüfliste und ggf. weiterer Prüfpunkte im Wartungshandbuch des Luftfahrzeuges und Erstellung des Befundberichtes. Dabei Kabinenausrüstung (Sitze, Anschnallgurte Sauerstoffmasken, Sanipack, Hinweisschilder usw.) auf Zustand und Vollständigkeit prüfen. Kompassanlage überprüfen!

m) Prüfung der ordnungsgemäß angebrachten Kennzeichnung des Luftfahrzeugs nach der Luft VZO.

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Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 35

n) Ggf. Durchführung der Funktionsprüfung aller Komponenten des Luftfahrzeugs im Rahmen eines Prüffluges. Das Prüfprogramm wird hierzu vom Prüfer bestimmt.

Nach Abschluss aller Prüfaufzeichnungen (keine offenen Beanstandungen) Ausstellung des Prüfscheines (1 x Halter, 1 x LBA, 1 x LTB) durch den Zeichnungsberechtigten (Prüfer).

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 36

Zu 5.2.2 Umfassende Nachprüfung (Jahresnachprüfung) für Luftfahrzeuge nach

NfL II-6/12,

Grundsätzlich ist das Prüfprogramm für Jahresnachprüfungen, wie unter 5.2.1 beschrieben, zugrunde zu legen. Zusätzlich sind nach NfL II-6/12 zu beachten: Unterbringung des Luftfahrtzeuges über das gesamte Jahr gesehen (gut belüfteter

Anhänger im Freien oder in der Halle, aufgebaut in gut belüfteter Halle oder evtl. im Freien)

Standort des Luftfahrzeugs (an der See, trockene heiße Gebiete oder vorwiegend feuchte Gebiete)

Wartungszustand gemessen am Alter des Luftfahrzeuges Diese Nachprüfungen erfordern eine besondere Sorgfalt.

Es ist das Formblatt BAY-15 als zusätzliches Prüfprogramm zu verwenden. Auf dem Prüfschein ist unter Ziff. 5 zu bemerken: NfL II-6/12 beachtet (bzw. deren gültige Revision).

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 37

zu 5.2.3 Nachprüfung von eingeführten Luftfahrzeugen für die Verkehrszulassung Bei Durchführung der Nachprüfung dieser Luftfahrzeuge ist das LBA so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die LBA-Mitarbeiter Gelegenheit haben, an dieser Nachprüfung teilnehmen zu können. 5.2.3.1 Vereinfachte Nachprüfung eingeführter Luftfahrzeuge mit anerkennungsfähigem Lufttüchtigkeitszeugnis (Luftfahrzeuge, Motore, Propeller, Geräte und Bestandteile). Soweit notwendig und zutreffend ist das Prüfprogramm für die Jahresnachprüfung zu beachten. Die elektronische Ausrüstung ist gesondert nachzuprüfen. Beachte NfL II- 26/09 und 16/10. Eintragungen im PS siehe Ziffer 7.6 des TBH. Termin der nächsten Jahresnachprüfung ist 12 Monate nach Ausstellung des C of A (Certificate of Airworthiness) oder C of A for Export. 5.2.3.2 Umfassende Nachprüfung eingeführter Luftfahrzeuge ohne anerkennungsfähigem Lufttüchtigkeitszeugnis Die Prüfung basiert auf dem Programm für die umfassende Nachprüfung nach Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 des TBH Eintragungen im PS siehe Ziffer 7.6 des TBH. Beachte NfL II-26/09 und 16/10.. Zu 5.2.4 Umfassende Nachprüfung zwecks Zulassung zum Verkehr wenn LTZ, C of A. oder C of A f Ex. noch gültig, aber älter als 60 Tage bzw. 1 Jahr Prüfprogramm wie bei Jahresnachprüfung. Zusätzlich: Luftfahrzeug auf Übereinstimmung mit Kennblatt prüfen, desgl. Betriebs-

anweisungen. Flughandbuch, bzw. Flight- Manual (entsprechend Kennblatt) zum D- Kennzeichen gehörend kennzeichnen, dabei Gewichtsübersicht und Ausrüstungsliste prüfen. Anlegen eines Bordbuches und notwendige Eintragungen vornehmen. Kennzeichnung und Beschriftung prüfen, Kompasskompensierung überprüfen, ggf. Prüfflug durchführen. Beachte NfL II-26/09 und 16/10.

Auf Prüfschein Nr. 5/98 unter Pkt. 1: „umfassend“ ankreuzen mit Zusatz: „wegen Verkehrszulassung“ ankreuzen. Außerdem auf dem Prüfschein unter Ziff. 5 angeben: (wenn im Kennblatt vorgesehen) eingebauter Motor: - genaue Musterbezeichnung und Werknummer. eingebaute Luftschraube: - genaue Musterbezeichnung und Werknummer. zu 5.2.5 Umfassende Nachprüfung zum Zwecke der Ausfuhr Vor Beginn der Nachprüfung ist vom Halter beim LTB (Prüfleitung) ein Antrag auf Nachprüfung zum Zwecke der Ausfuhr zu stellen. Für diese Nachprüfung ist vom LTB bei der zuständigen LBA-Außenstelle ein Sichtvermerk für den Prüfschein so rechtzeitig zu beantragen, dass die Nachprüfung vom LBA überwacht werden kann. Abgeschlossene Prüfaufzeichnungen sind für den Sichtvermerk bereitzustellen. Diese Nachprüfung ist sehr sorgfältig durchzuführen. Beanstandungen und LTA-s dürfen nicht unerledigt bleiben. Das Prüfprogramm für die umfassende Nachprüfung ist sinngemäß anzuwenden. Hinweis: Auf dem Prüfschein „umfassend“ ankreuzen, ebenso wie „Ausfuhr nach...“. Unter Ziffer 5, „Hinweise und Anmerkungen“ sind ggf. weitere Angaben zu machen, wie z.B. „Die Auflagen des Einfuhrstaates wurden (nicht) erfüllt“.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 38

Anmerkung: Hat ein in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltes Luftfahrzeug im Einfuhrland eine eigene Spezifikation (z.B. Data Sheet) ist diese Spezifikation bei der Nachprüfung zu beachten. Bei der Ausfuhr sind dem Luftfahrzeug abgeschlossene Betriebs- und Prüfaufzeichnungen (Bordbücher, Log- Bücher, Flughandbuch usw.) mitzugeben. Bordbücher müssen mind. 24 Monate nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Die Prüfaufzeichnungen der LTB-s bleiben beim LTB. (Aufbewahrung mindestens 5 Jahre). Zu 5.2.6 Nachprüfung bei großer Reparatur (§ 16 (2) LuftGerPV) Hat ein Luftfahrzeug einen Schaden erlitten, der im Rahmen der Wartung nicht einwandfrei behoben werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen. a) Große Reparaturen dürfen nur in dafür genehmigten Werkstätten mit lizenziertem

Werkstattleiter und nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden. b) Große Reparaturen dürfen nur in Übereinstimmung mit den Musterunterlagen des

Herstellers und den lt. Kennblatt zum Luftfahrtgerät gehörenden Betriebsanweisungen durchgeführt werden.

Vor Beginn der großen Reparatur ist der Prüfleitung unter Verwendung des Formblattes BAY-13 das Vorhaben durch den Werkstattleiter anzuzeigen. Die Prüforganisation erteilt die Erlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen und benennt den verantwortlichen Prüfer. Grundsätzlich ist vor Beginn von Reparaturarbeiten ein ausführlicher Befundbericht aufzunehmen. Dieser Befundbericht ist die Grundlage für die Reparatur und wird in der Regel durch einen Arbeits- oder Reparatur- Bericht ergänzt. Die Nachprüfungen sind laufend während der Instandsetzung durchzuführen. Sofern der Prüfer nicht während der Arbeiten seine Prüfaufgaben wahrnehmen kann, hat er im Arbeitsbericht an geeigneter Stelle Zwischenprüfungen festzulegen. Sinngemäß ist auch das Prüfprogramm für die umfassende Nachprüfung (Jahres-nachprüfung) zu beachten. Nach einer großen Reparatur ist zu prüfen, ob eine Schwerpunktswägung nötig und ein Prüfflug durchzuführen ist. Kompasskompensierung beachten! Nach Abschluss der großen Reparatur ist die Lufttüchtigkeit mit Kurzangabe des Reparaturumfanges auf dem Prüfschein, entweder mit einer Jahresnachprüfung zusammen (Gültigkeit des Prüfscheins: 1 Jahr), oder als Reparatur allein unter Bezug auf den gültigen Jahresnachprüfschein zu bescheinigen (Gültigkeit des Prüfscheins: wie die der Jahresnachprüfung). Prüfaufzeichnungen sind so zu erstellen und zu führen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen jederzeit festgestellt werden kann. Zu 5.2.7 Nachprüfung bei Überholung (§ 16 (2) LuftGerPV) Hat das Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit erreicht, oder sind bei seinem Betrieb oder in einer Nachprüfung Mängel festgestellt worden, die im Rahmen der Wartung nicht behoben werden können, ist das Gerät ganz oder teilweise zu überholen. Vor Beginn der Überholung ist der Prüfleitung unter Verwendung des Formblattes BAY-13 das Vorhaben durch den Werkstattleiter anzuzeigen. Die Prüforganisation erteilt die Erlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen und benennt den verantwortlichen Prüfer. Grundsätzlich ist vor Beginn von Überholungen ein ausführlicher Befundbericht aufzunehmen. Dieser Befundbericht ist die Grundlage für die Überholung und wird in der Regel durch einen Arbeitsbericht ergänzt. Die Nachprüfungen sind laufend während der Überholung durchzuführen. Sofern der Prüfer nicht während der Arbeiten seine Prüfaufgaben wahrnehmen kann, hat er im Arbeitsbericht an geeigneter Stelle Zwischenprüfungen festzulegen.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 39

Bei der Überholung ist das Luftfahrzeug ganz oder teilweise, jedenfalls soweit zu zerlegen, dass es möglich ist, die weitere Verwendbarkeit eines jeden Teiles zu prüfen. Infolge Abnutzung oder Beschädigung nicht mehr verwendbare Teile sind durch bereits geprüfte Teile zu ersetzen. Instrumente und laufzeitbegrenzte Teile beachten! Unabhängig von den Anweisungen der Hersteller sind bei Überholungen Befund- bzw. Arbeitsberichte als Prüfaufzeichnungen zu erstellen. In jedem Fall ist bei Überholungen das Prüfprogramm für umfassende Nachprüfung sinngemäß zu beachten. (Wägung, Kompasskompensierung, Prüfflug usw.). Für laufzeitbegrenzte Teile entspr. § 4 LuftBO (Motore, Propeller, Schlauchleitungen usw.) wird dieses Verfahren der vorherigen Anzeige mit Formblatt BAY-13 nicht angewandt. Auf die sofortige Nachprüfpflicht von bestimmten Wartungsvorgängen wie z.B. Triebwerks- oder Propellerwechsel wird ausdrücklich hingewiesen. Zu jedem Prüfvorgang, bei dem laufzeitbegrenzte Teile berührt sind, ist die Betriebszeiten-Übersicht fortzuschreiben. Zu 5.2.8 Nachprüfung bei großer Änderung nach § 16 (2) LuftGerPV Große Änderungen an zugelassenen Luftfahrtgeräten dürfen nur nach technischen Unterlagen vorgenommen werden, die Gegenstand einer ergänzenden Musterprüfung waren. Einer ergänzenden Musterprüfung bedarf es nicht, wenn die große Änderung auf ein Stück des Musters beschränkt bleibt. In diesem Fall ist vor der Durchführung der Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach § 3 (2) LuftGerPV zu erbringen. Solche Änderungen sind durch den Halter bei der Außenstelle des LBA formlos anzuzeigen, die dann die notwendigen Nachweise festlegt. Gleichzeitig ist die Beauftragung der Betreuung durch einen Prüfer mit Formblatt BAY-13 bei der Prüforganisation zu beantragen. Entsprechende Prüfaufzeichnungen sind zu führen und durch einen Prüfschein abzuschließen. Auf dem Prüfschein wird entweder das erstellte Datenblatt oder das LBA- Genehmigungsschreiben aufgeführt. Zu 5.2.9 Nachprüfung der Wartung nach § 16 (1) LuftGerPV Die Wartung des Luftfahrtgerätes, sowie kleine Änderungen unterliegen der Nachprüfung zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Die Nachprüfung der Wartung wird hier gemäß § 9 LuftBO zusammengefasst bei der Jahresnachprüfung durchgeführt. Die jeweiligen Checklisten oder Kontrollpläne für die Std.- Kontrollen müssen den neuesten Angaben und Veröffentlichungen der Hersteller entsprechen. Die Wartungs-Kontrollen und Arbeiten sind im Bordbuch einzutragen und mit Unterschrift vom Werkstattleiter/Prüfer zu bescheinigen. Diese Bordbucheintragungen sind die Betriebsaufzeichnungen des Halters. Im Rahmen der Wartung durchzuführende Triebwerks- und Propellerwechsel (z.B. bei Erreichen der TBO) sind sofort nachprüfpflichtig durch einen Prüfer NP-1 oder Klasse 3. Die für Triebwerkseinbauten vorgesehenen Formblätter entspr. Ziffer 7.5 des TBH sind zu verwenden. Zu solchen Vorgängen gehörende Einträge im Bordbuch sind durch das Prüfpersonal vorzunehmen (Betriebsaufzeichnungen). Die Betriebszeiten-Übersicht ist nachzuführen.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 40

Zu 5.2.10 Prüfung der Bordfunk- und Navigationsfunkanlagen Hierbei ist festzustellen, ob

entspr. NfL II-26/09 und 16/10 die Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle vorliegt und mit der Ausrüstungsliste übereinstimmt.

für die Sprechfunk- oder Funknavigationsgeräte Prüfbescheinigungen vorliegen;

die Nachprüfung der einzelnen Anlagen in Übereinstimmung mit den Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen der Gerätehersteller in einem hierfür anerkannten LTB durchgeführt wurde;

der Einbau der Anlage unter Berücksichtigung der Anweisungen der Gerätehersteller und der anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen durchgeführt ist;

das Stehwellenverhältnis in Ordnung ist. Dies ist zu dokumentieren, außer ein Avionikbetrieb führt die gesamte Prüfung durch.

die Sprechprobe mit Sprechfunkgeräten und das Betriebsverhalten der Funk-navigationsanlagen beim Prüfflug keine Beanstandungen ergeben.

Bemerkungen hierzu: Die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs darf nur bescheinigt werden, wenn nicht nur Flug- und Triebwerk des Luftfahrzeugs, sondern auch dessen elektronische Ausrüstung geprüft wurden. Bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen stellt der Prüfer NP-1 bzw. Klasse 3 die Lufttüchtigkeit der Bordfunkanlagen fest, sofern seine Prüferlaubnis nicht den Vermerk trägt: "Ausgenommen elektronische Ausrüstung". Sind in einem Flugzeug, Motorsegler oder Segelflugzeug darüber hinaus noch Transponder oder Navigationsfunkgeräte eingebaut, so muss die gesamte Anlage in einem LTB mit entsprechender Berechtigung entspr. NfL II-26/09 und NfL II-16/10 geprüft werden und dem die Jahresnachprüfung durchführenden LTB eine Prüfbescheinigung „LBA Form 22 Annex II“ vorgelegt werden. Entspr. NfL II-26/09 kann die Nachprüfung der gesamten elektronischen Ausrüstung, mit Ausnahme der Transponderanlage im Abstand von 24 Monaten im Rahmen einer Jahresnachprüfung durch einen Avionik-LTB durchgeführt werden. Die Nachprüfung der Transponder/ Encoderanlage ist dagegen jährlich durchzuführen. Zu beachten sind die übrigen Festlegungen der NfL II-26/09 und NfL II-16/10. Die Eintragungen im PS zur Jahresnachprüfung sind vorzunehmen.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 41

Zu 5.2.11 Prüfung der Rettungsfallschirme Es dürfen nur folgende Nachprüfungen durchgeführt werden:

Alle 12 Monate Nachprüfung der Wartung Die Arbeiten bei der Nachprüfung von Rettungsfallschirmen müssen in Übereinstimmung mit folgenden Unterlagen durchgeführt werden:

Kennblatt

LBA- Lufttüchtigkeitsanweisungen

Herstelleranweisungen

Gerätehandbuch

Wartungs- und Reparaturanweisungen

Service- und Reparaturmitteilungen. Geräte, für die kein Kennblatt und keine anderen erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und für die die Lizenzierung von Betrieb und Prüfer nicht ausreicht, dürfen nicht geprüft werden. Das Prüfergebnis ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren Die Durchführung der Prüfung ist außerdem im Fallschirm- Kontrollbuch zu bescheinigen. Die Prüfung ist eine Sichtprüfung und umfasst sämtliche Bauteile des Fallschirms. Die textilen Teile sind vor allem auf Fadenbrüche, Scheuerstellen oder Löcher durchzusehen, die Beschlagteile auf einwandfreie Oberflächenbeschaffenheit, Korrosion und Verformung. Zur Prüfung der Öffnungsfunktion ist der Fallschirm in gepacktem Zustand einer Auslösekontrolle zu unterziehen. Der Wartungsnachweis (Packkontrollbuch) des Halters ist auf ordnungsgemäße Eintragungen zu überprüfen.

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Kapitel 5

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 42

5.3 Nachprüfungen und Instandhaltung außerhalb betriebseigener Werkstätten Nachprüfung von Arbeiten außerhalb betriebseigener Werkstätten (betriebseigene Werkstätten sind alle im Rahmen des LTB genehmigten Werkstätten von Mitgliedsvereinen) bezüglich § 16 (2) LuftGerPV (große Reparaturen, große Änderungen und Überholungen) sind anzeige- und genehmigungspflichtig bei der LBA- Außenstelle München. Die Prüfleitung ist deshalb entsprechend rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen (siehe auch 5.3.1). Werden Nachprüfungen bei Arbeiten entsprechend § 16 (2) LuftGerPV sowie die Jahresnachprüfung im Ausland durchgeführt, so ist die Zustimmung des Fachbereiches T513 erforderlich. Es gilt hier ebenso, dass die Prüfleitung entsprechend frühzeitig davon in Kenntnis gesetzt wird, damit die Zustimmung des Fachbereiches T513 rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten vorliegt.

5.3.1 Verfahren für Nachprüfungen nach § 15 (1) u. (2), § 16 (1) LuftGerPV und

NfL II- 6/12 außerhalb betriebseigener Werkstätten Alle Arten von Nachprüfungen an Motorseglern, Segelflugzeugen, Heißluftballonen, außer den unter § 16 (2) LuftGerPV genannten, sind unabhängig von den Örtlichkeiten der für den LTB II- B 17 genehmigten Werkstätten möglich, da im Fall von Schwierigkeiten während der Nachprüfung diese Nachprüfung vom Prüfpersonal abgebrochen werden kann. Die Luftfahrtgeräte (Motorsegler, Segelflugzeuge und Heißluftballone) können anschließend problemlos zerlegt und per Anhänger in eine entspr. anerkannte Werkstatt/ einen anderen LTB gebracht werden, wo dann die Schwierigkeiten behoben und die Luftfahrtgeräte abschließend nachgeprüft werden können. (Dies ist bei Flugzeugen in der Regel nicht machbar). Normalerweise werden diese Nachprüfungen auf den Segelfluggeländen, Flugplätzen oder Ballonstartplätzen durchgeführt. (siehe auch Kap. 13. 8. 2) Unterstellhallen für Segelflugzeuge/ Motorsegler sind dafür ausreichende Räumlichkeiten. Für notwendige Wägungen sollten diese Hallen ausreichend winddicht sein. Ist dies nicht der Fall, können solche Wägungen nur in dafür genehmigten Werkstätten durchgeführt werden. Bei Ballonen wird der Startplatz als ausreichender Platz, auf dem Ballonhüllen zum Start sowieso ausgelegt werden und auf dem diese Ballonhüllen zur inneren Begehung auch angeblasen werden können, angesehen.

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Kapitel 6

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6. Ausrüstung der Prüfer 6.1 Der LTB stellt den Prüfern mit Prüferlaubnis Klasse 3 zur Nachprüfung von Motorseglern, Segelflugzeugen, Flugzeugen bis 750 kg und Rettungsfallschirmen leihweise folgendes Prüfwerkzeug zur Verfügung: 1 Glasfaserbandmaß 10 m 1 Stahlbandmaß 2 m 1 Senklot mit 3m Schnur 1 Stabtaschenlampe mit verstellbarem Lichtkegel 1 Grad- Wasserwaage, Sohlenlänge 300 mm 1 Lupe mit 10-facher und 20-facher Vergrößerung

1 Metall- Suchspiegel 20 mm mit biegsamem Stiel 1 Taschen- Schieblehre mit 160 mm Meßbereich

und Nonius 1/20 mm mit Meßmöglichkeit für Bohrungen 1 Präzisions- Mikrometer 0-25 mm 1 Stehwellenmessgerät Für den ordnungsgemäßen Zustand und regelmäßige Kalibrierung der Prüfgeräte ist der Prüfer selbst verantwortlich. 6.2 Weitere Prüfwerkzeuge hat die genehmigte Vereins- Werkstätte zur Verfügung zu stellen und in bestimmten Zeitabständen nachprüfen, bzw. kalibrieren zu lassen. 6.3 Für die Wägung von Luftfahrzeugen dürfen nur kalibrierte Waagen verwendet werden (Kalibrierung mindestens alle 4 Jahre). 6.4 Kompensierkompasse sind bei der Prüforganisation vorhanden und gegebenenfalls anzufordern. (Kalibrierung im 2-Jahres Turnus) 6.5 Es stehen zwei Satz Waagen und zwei Endoskope leihweise zur Verfügung: 6.6 Stehwellen-Messgeräte sind regelmäßig oder bei Auftreten von Abnormitäten einer Überprüfung zu unterziehen.

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Kapitel 7

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7. FÜHRUNG VON PRÜFAUFZEICHNUNGEN UND

BESCHEINIGUNG DER NACHPRÜFUNG NACH DER 1.DVO

LuftGerPV

7.1 Allgemeines 7.1.1 Prüfaufzeichnungen müssen den Umfang der Prüfung erschöpfend erkennen lassen. Das Original ist jeweils der Prüfleitung zur Aufbewahrung (mind. fünf Jahre) zu übergeben. Sie dienen:

dem Halter als Zustandsbeschreibung seines Luftfahrtgerätes sowie als Anweisung bzw. Empfehlung über das Vorgehen zur Behebung festgestellter Mängel;

dem Prüfer als Beleg über die durchgeführte Prüfung;

dem Prüfleiter zur Information und Überwachung der Prüfungen im LTB;

dem Luftfahrt- Bundesamt zur Überwachung des LTB. 7.1.2 Die Nachprüfungen lassen sich in Tätigkeitsabschnitte unterteilen, zu deren sicheren Durchführung bestimmte Formblätter besonders geeignet sind. Beim sorgfältigen Ausfüllen der einzelnen Formblätter ist bereits ein großer Teil der vorgeschriebenen Prüfprogramme nach Abschnitt 5.2 erfasst. Sofern für eine Prüfung kein geeignetes Formblatt zur Verfügung steht, ist die Prüfaufzeichnung formlos zu führen. 7.1.3 Die Formblätter sind in der Reihenfolge aufgeführt, wie sie abgeheftet werden sollen. 7.1.4 Prüfscheine dienen ausschließlich zur Bescheinigung der durchgeführten Nachprüfung. Diese sind Prüfaufzeichnungen und gehören gleichzeitig zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgerätes. Hinweise für die Ausstellung sind in den folgenden Abschnitten behandelt. Prüfscheine sind unmittelbar nach Abschluss der Nachprüfung an die Geschäftsstelle der Prüforganisation zu schicken und werden dort zusammen mit den Prüfaufzeichnungen in den kennzeichenbezogenen Aktenheftern abgelegt. Ein Exemplar des Prüfscheins ist von der PO umgehend an die zuständige LBA-Außenstelle zu schicken. Die zurückgeschickten Prüfaufzeichnungen werden zeitgleich mit der Ablage vom Prüfleiter EDV-mäßig verarbeitet. 7.1.5 Zur Anpassung an die laufende Entwicklung des Prüfwesens werden im Allgemeinen jährlich einmal die Formblätter überprüft und wenn erforderlich, geändert.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 45

7.2 Hinweise zur Verwendung der Formblätter für Segelflugzeuge 7.2.1 Nachprüfbericht für Segelflugzeuge Dieses Formblatt ist mittels EDV erstellt und ist bei jeder Nachprüfung zu verwenden. Aus dem Bordbuch sind die Betriebszeit und die Anzahl der Landungen zu übertragen. Die entsprechende Art der Prüfung ist anzukreuzen. Im Feld „Bericht oder Befund“ und/oder einer Anlage zum Bericht sind Positionen eingedruckt, deren Prüfung besonders mit Erledigungsvermerk zu bestätigen sind. Techn. Mitteilungen/ LTA-s mit mehreren möglichen Maßnahmen sind entspr. den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zu bescheinigen. Zeitwechselteile wie Anschnallgurte oder Schleppkupplungen sind bei Segelflugzeugen im Befundbericht auf diesem Formblatt zu vermerken. Um einen Überblick über den Umfang der Prüfung zu erhalten, ist die Datenangabe aller am Tage der Prüfung gültigen Prüfaufzeichnungen erforderlich. Werden Aufzeichnungen von früheren Prüfaufträgen angegeben, so sind dieselben sorgfältig auf ihren gegenwärtigen Gültigkeitsstand zu prüfen. Sofern früher erstellte Prüfaufzeichnungen nicht mehr als zutreffend bezeichnet werden können, sind die betroffenen Formblätter neu auszustellen. Auf keinen Fall dürfen früher erstellte Prüfaufzeichnungen geändert werden. 7.2.2 Flugbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 2) Im Rahmen der Nachprüfung sind nach Maßgabe des Prüfers entsprechend dem "Programm zur Ermittlung des Betriebsverhaltens für Segelflugzeuge" Prüfflüge durchzuführen. Für die Durchführung des Flugprogramms ist dieses Formblatt zu verwenden, wenn der Hersteller des Segelflugzeugs nicht ein speziell auf das Muster abgestimmtes Formblatt und ein spezielles Flugprogramm zur Verfügung stellen kann. Die Schwerpunktlage für das Fluggewicht ist nur zu ermitteln, wenn bei einer Beladung in Übereinstimmung mit den Angaben des Trimmplanes eine ungewöhnliche Lastigkeit festgestellt wird. In der linken unteren Ecke des Flugberichtes muss das Ergebnis, z.B. "Segelflugzeug fliegerisch in Ordnung" oder "Segelflugzeug nach Behebung der Beanstandung in Ordnung" klar hervorgehoben werden. Nichtzutreffendes ist zu streichen. 7.2.3 Prüfliste für Segelflugzeuge (Rückseite Nachprüfbericht) Im Rahmen der Nachprüfung dient die Prüfliste dem Prüfer als Checkliste für die Durchführung seines Prüfprogramms. Die Prüfliste ist baugruppenmäßig aufgeteilt und umfasst 2 Spalten mit Ja- Nein- Aussagen, die entsprechend dem Zustand des Segelflugzeuges anzukreuzen sind. Bei der Nachprüfung sind grundsätzlich alle in der Prüfliste enthaltenen Prüfpositionen zu prüfen und entsprechend anzukreuzen. Positionen; die auf das geprüfte Luftfahrzeugmuster nicht anzuwenden sind, weil sie entweder nicht vorhanden oder nicht eingebaut sind, sind auszustreichen. Zu den in der Spalte "Ja" angekreuzten Positionen sind die Beanstandungen im Formblatt "Befundbericht" detailliert zu erläutern.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 46

7.2.4 Massenübersicht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 3) Das Formblatt ist bei jeder Ermittlung der Leermasse und der Leermassenschwerpunktlage zu verwenden. Es enthält keine Angaben zur Ermittlung der Flugmassenschwerpunktlage, da in den Flug- und Betriebshandbüchern im Allgemeinen die Hebelarme der Zuladepositionen (Pilotensitz usw.) nicht aufgeführt sind. Die Flugmassenschwerpunktlage bleibt im zulässigen Bereich, wenn die Anweisungen im Trimmplan eingehalten werden und die Leermassenschwerpunktlage im zulässigen Bereich liegt. In Sonderfällen, wenn die Lage des Flugmassenschwerpunktes durch eine Rechnung ermittelt werden muss, ist dieser Nachweis formlos zu führen. In der Massenübersicht muss auf das, der Wägung zugrunde liegende, Ausrüstungsverzeichnis Bezug genommen sein. Die Massen- und Schwerpunktermittlung sind nach einem der beiden Wägeschemata durchzuführen. In das Flug- und Betriebshandbuch ist das Ergebnis der Wägung zu übertragen. Wenn dort keine Möglichkeit zum Eintrag vorhanden ist, so ist an geeigneter Stelle ein Exemplar dieses Formblattes einzuheften und dieses im Verteiler zu berücksichtigen. 7.2.5 Ausrüstungsverzeichnis für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 3 Rückseite) Das Ausrüstungsverzeichnis soll eine verbindliche Auskunft über den Umfang der Ausrüstung und deren Einbauort in Bezug auf den Bezugspunkt des Segelflugzeuges bei der Wägung und Schwerpunktermittlung geben. Die Werk-Nr. oder Serial-Nr. muss, so vorhanden, angegeben werden. Bei Eintragungen in der Spalte "Einbauort" genügt "Instrumentenbrett" oder eine ähnliche Angabe, wenn nicht der Hebelarm vom Bezugspunkt unter Beachtung der Vorzeichen angegeben werden kann. Wird die Ausrüstung geändert, so ist ein neues Verzeichnis anzulegen, wobei sorgfältig zu beurteilen ist, ob durch die Änderung eine neue Leermassen- und Schwerpunktermittlung erforderlich werden. 7.2.6 Befundbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 4) Ein Befundbericht ist vom Prüfer oder vom Technischen Personal zu erstellen. Kommt der Prüfer bei der Durchsicht eines Befundberichtes, der nicht von ihm selbst erstellt ist, aufgrund seiner Feststellungen zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so kann er den Befundbericht anerkennen. Der Name der Person, die den Bericht erstellt hat, ist unten links in Druckschrift mit der Ausweis- Nr. anzugeben und durch Unterschrift abzuzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass in der Spalte "Befund" eine Zustandsbeschreibung eingetragen wird, aus der ersichtlich ist, wie das Bauteil am Tage der Befundaufnahme angetroffen wurde. Hinweise zur Dringlichkeit sind am linken Rand des Formblattes angegeben. Unter "Bemerkungen" soll aufgeführt sein, wie das Bauteil behandelt wurde, so dass der Zustand nach den behobenen Beanstandungen klar zu ersehen ist. Diese Bemerkungen sind also immer nach der Behebung der Beanstandung einzutragen. Die Positionen sind nach Erledigung im Erledigungsvermerk einzeln durch ein Kurzzeichen des Prüfers oder des Technischen Personals abzuzeichnen. Die Lufttüchtigkeit darf im Prüfschein nur bescheinigt werden, wenn im Befundbericht alle Beanstandungen vom Prüfer oder vom Technischen Personal als "behoben" bescheinigt sind, bzw. der Bericht abschließend als geprüft gekennzeichnet ist. Wenn die Behebung von Beanstandungen durch Technisches Personal bescheinigt wird, so hat dieses am Ende des Berichtstextes wie folgt zu unterzeichnen:

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 47

Die Beanstandungen von Pos. 1 bis ... sind behoben. Name in Druckschrift Ausweis-Nr. Datum Unterschrift 7.2.7 Einstellbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 5) Der Einstellbericht ist im Allgemeinen im Rahmen der Stückprüfung und bei der Nachprüfung von großen Reparaturen und Überholungen zu verwenden oder wenn sich aufgrund von Arbeiten Änderungen von Rudereinstellungen ergeben haben. Der Einstellbericht enthält ein Verzeichnis der Bauteile, so dass festgestellt ist, auf welche Bauteile sich die Einstelldaten beziehen. Bei Jahresnachprüfungen kann die Erstellung eines Einstellberichtes entfallen. 7.2.8 Schweißbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 6) In unserem LTB ist vom Schweißer für alle Schweißarbeiten an Luftfahrtgerät ein "Schweißbericht" nach Formblatt BAY-6 auszustellen, der den Umfang der Arbeiten und die verwendeten Werkstoffe einschließlich der Zusatzwerkstoffe ausreichend erkennen lässt. Er dient dem Prüfer als Unterlage für die Prüfung. Der Nachweis entbindet den Prüfer nicht von seiner Sorgfaltspflicht bezüglich einer gründlichen Sichtprüfung und Beurteilung der Schweißarbeiten. Schweißarbeiten an Luftfahrtgerät dürfen nur Personen ausführen, die hierfür ein gültiges Prüfungszeugnis einer vom LBA anerkannten Stelle besitzen und das nicht älter als ein Jahr ist. Die Arbeiten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem im Prüfungszeugnis ausgewiesenen Werkstoff und Verfahren durchgeführt werden. 7.2.9 Kompensierbericht für Segelflugzeuge (Formblatt BAY- 7) Die Ergebnisse der bei der Nachprüfung zu erfolgenden Überprüfung des Magnet-kompasses sind in der Kompensiertabelle des Formblattes BAY-7 festzuhalten. Diese Werte sind anschließend in eine für das Luftfahrzeug bestimmte Deviationstabelle zu übertragen.

Kompassabweichungen: Toleranzwerte 10° sind zulässig. Zitat aus den Bauvorschriften: CS 22.1327 Magnetkompass: (b) Nach der Kompensierung darf seine Deviation im Horizontalflug auf keinem Kurs größer als 10° sein, außer, dass bei eingeschaltetem Funksprechgerät oder wenn der Motor des Motorseglers in Betrieb ist, die Deviation 10° überschreiten, jedoch nicht größer als 15° sein darf. 7.2.10 LTA-TM-Übersicht (Formblatt BAY- 8) Für jedes Luftfahrzeug ist eine ständig fortzuführende LTA-TM-Übersicht zu erstellen aus der die zutreffenden und durchgeführten TM-s ersichtlich sind. Anlässlich einer Jahresnachprüfung wird diese Liste vom Prüfer bestätigt, soweit alle notwendigen TM-s durchgeführt und als solche bescheinigt sind und in kopierter Form den Prüfaufzeichnungen beigeheftet.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 48

7.3 Hinweise zur Verwendung der Formblätter für Flugzeuge und Motorsegler 7.3.1 Nachprüfbericht für Flugzeuge und Motorsegler Dieses Formblatt ist mittels EDV erstellt und ist bei jeder Nachprüfung zu verwenden. Aus dem Bordbuch sind die Betriebszeiten von Motor, Luftschraube und Flugwerk zu übertragen. Die entsprechende Art der Prüfung ist anzukreuzen, desgleichen die Kategorie und die Angaben über die Bordfunkanlage. Im Feld "Bericht oder Befund" sind Positionen eingedruckt, deren Prüfung besonders im Erledigungsvermerk zu bestätigen sind. Techn. Mitteilungen/ LTA-s mit mehreren möglichen Maßnahmen sind entspr. den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zu bescheinigen. Um einen Überblick über den Umfang der Prüfung zu erhalten, ist die Datenangabe aller am Tage der Prüfung gültigen Prüfaufzeichnungen erforderlich. Werden Aufzeichnungen von früheren Prüfaufträgen angegeben, so sind dieselben sorgfältig auf ihren gegenwärtigen Gültigkeitsstand zu prüfen. Sofern früher erstellte Prüfaufzeichnungen nicht mehr als zutreffend bezeichnet werden können, sind die betroffenen Formblätter neu auszustellen. Auf keinen Fall dürfen früher erstellte Prüfaufzeichnungen geändert werden. 7.3.2 Prüfliste für Flugzeuge und Motorsegler (Rückseite Nachprüfbericht) Im Rahmen der Nachprüfung dient die Prüfliste dem Prüfer als Checkliste für die Durchführung seines Prüfprogramms. Die Prüfliste ist baugruppenmäßig aufgeteilt und umfasst zwei Spalten mit Ja-Nein-Aussagen, die entsprechend dem Zustand des Flugzeugs/Motorseglers anzukreuzen sind. Bei der Nachprüfung sind grundsätzlich alle in der Prüfliste enthaltenen Prüfpositionen zu prüfen und entsprechend anzukreuzen. Positionen, die auf das geprüfte Luftfahrzeugmuster nicht anzuwenden sind, weil sie entweder nicht vorhanden oder nicht eingebaut sind, sind auszustreichen. Zu den in der Spalte "Ja" angekreuzten Positionen sind die Beanstandungen im Formblatt "Befundbericht" detailliert zu erläutern. 7.3.3 Befundbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 4) Siehe 7.2.6 7.3.4 Massenübersicht für Flugzeuge (Formbl. BAY-14) / Motorsegler (Formbl. BAY- 9) Siehe 7.2.4. 7.3.5 Einstellbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 5) Siehe 7.2.7. 7.3.6 Wartungsbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 10) Dieses Formblatt ist zusammen mit der vom Hersteller vorgeschriebenen Kontrollliste bei der Durchführung der Wartung (50 - 100-Std.-Kontrollen) zu verwenden. Außer den Angaben über den Betriebszeitenzustand von Flugwerk, Triebwerk und Luftschraube enthält dieses Formblatt noch einen Abschnitt für die Betriebsdaten des Flugmotors bei einem Bodenstandslauf und die Angaben über Beanstandungen in Form eines kurzen Befundberichtes. Weiterhin enthält das Formblatt Angaben, welche LTA-s und Herstelleranweisungen zum Zeitpunkt der Wartung durchgeführt wurden. 7.3.7 Flugbericht für Flugzeuge (Formbl. BAY-17) / Motorsegler (Formbl. BAY- 11) Im Rahmen der Nachprüfungen sind entsprechend dem Programm zur Ermittlung des „Betriebsverhalten des Flugzeugs/Motorseglers“ nach Maßgabe des Prüfers Prüfflüge durchzuführen.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 49

Für die Durchführung des Flugprogrammes ist das vorliegende Formblatt zu verwenden, das nach dem System einer Checkliste in die Abschnitte:

allgemeine Angaben, Bodenprüflauf, Start- und Steig- und Reiseflug sowie

Flugeigenschaften gegliedert ist. Eine Höhenmesserprüfung ist zu dokumentieren. In der rechten unteren Ecke des Flugberichtes muss das Ergebnis z.B. "fliegerisch einwandfrei" bzw. "nochmals nachfliegen" oder "nach Behebung der Beanstandung ohne Nachflug einwandfrei" klar hervorgehoben werden. Die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs/ Motorseglers kann erst bescheinigt werden, wenn aus den Angaben in dem Flugbericht ein normales Betriebsverhalten abgeleitet werden kann. 7.3.8 Ausrüstungsverzeichnis für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY- 9

Rückseite) Siehe 7.2.5 7.3.9 Schweißbericht für Motorsegler (Formblatt BAY- 6) Siehe 7.2.8. 7.3.10 Kompensierbericht für Flugzeuge und Motorsegler (Formblatt BAY-7) Die festgestellte Ablenkung in Graden (Deviation) ist in der Ablenkungstabelle von 30° zu 30° einzutragen. Dann ist durch Verbinden der einzelnen Meßpunkte, die in die Ablenkungstabelle eingetragen wurden, die sich ergebende Ablenkungskurve (Kompass- Swing) zu ziehen. Daraufhin sind dann die der jeweiligen Ablenkung entsprechenden Gegenwerte in die am Ende des Formblattes befindliche Tabelle „Ergebnis der Kompasskompensierung und –Nachprüfung“ als Steuerkurs einzutragen. Desgleichen ist anhand der im Formblatt unter Ermittlung des Ablenkungskoeffizienten befindlichen Formeln durch Einsetzen der gemessenen Werte die Ablenkung des Kompasses zu ermitteln. Schließlich sind die Werte, die als Steuerkurs ermittelt wurden, in die in der linken unteren Ecke des Formblattes befindliche Deviationstabelle zu übertragen. Die Deviationstabelle dient zur Anbringung am Instrumentenbrett des Flugzeugs/ Motorseglers in der Nähe des Kompasses. Zitat aus den Bauvorschriften: CS 23.1327 Magnetkompass: (a)(2) Nach der Kompensierung darf seine Deviation im Horizontalflug auf keinem Kurs größer als 10° sein. 7.3.11 LTA-TM-Übersicht (Formblatt BAY- 8) Siehe 7.2.10.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 50

7.4 Hinweise zur Verwendung der Formblätter für Fallschirme 7.4.1 Prüfbericht für Fallschirme (Formblatt Nr. BAY- 01) Dieses Formblatt ist bei jeder Nachprüfung zu verwenden. Im Feld „Verwendungszweck“ ist die betreffende Fallschirmart anzugeben. Das nächste Feld gibt eine Übersicht über die letzten Prüfungen und Packungen, sowie über den Werkstoff von Kappe und Gurtzeug. Die zulässigen Gebrauchsgeschwindigkeiten sind dem Fallschirm- Kennblatt zu entnehmen. Die Lufttüchtigkeit des Fallschirms ist im letzten Abschnitt des Formblattes zu doku-mentieren. 7.4.2 Fallschirm- Betriebs- und Packnachweis (Packkontrollheft) In jedem Rettungsfallschirm wird analog zum Bordbuch ein Betriebs- und Packnachweis mitgeführt, in dem die durchgeführten Nachprüfungen usw. ebenfalls vermerkt werden.

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Kapitel 7

Ausgabe JANUARFEBRUAR 2013 LTB II- B 17

51

7.5 Liste der zu verwendenden Prüfformulare

Formblätter für Segelflugzeuge Nr. siehe Abschnitt

1. Nachprüfbericht PC-Ausdruck 7.2.1

2. Flugbericht BAY- 2 7.2.2

3. Prüfliste Rückseite von Nr. 1 7.2.3

4. Wägebericht / Massenübersicht BAY- 3 7.2.4

5. Ausrüstungsverzeichnis Rückseite von BAY- 4, -9, -14 7.2.5

6. Befundbericht BAY- 4 7.2.6

7. Einstellbericht BAY- 5 7.2.7

8. Schweißbericht BAY- 6 7.2.8

9. Kompensierbericht BAY- 7 7.2.9

10. LTA-TM-Übersicht BAY- 8 / PC-Ausdruck auf Anf. 7.2.10

13. Betriebszeiten-Übersicht BAY-27 5.2.1 h)

Formblätter für Motorsegler

14. Nachprüfbericht PC-Ausdruck 7.3.1

15. Prüfliste Rückseite von Nr. 14 7.3.2

16. Befundbericht BAY- 4 7.3.3

17. Wägebericht / Massenübersicht BAY- 9 7.3.4

18. Einstellbericht BAY- 5 7.3.5

19. Wartungsbericht BAY- 10 7.3.6

20. Flugbericht BAY- 11 7.3.7

21. Ausrüstungsverzeichnis Rückseite von BAY- 9 7.3.8

22. Schweißbericht BAY- 6 7.3.9

23. Kompensierbericht BAY- 7 7.3.10

24. Triebwerkseinbau herstellerbezogen ----

25. LTA-TM-Übersicht BAY- 8 / PC-Ausdruck auf Anf. 7.3.11

26. Betriebszeiten-Übersicht BAY-27 5.2.1 h)

zusätzl. Formblätter für Flugzeuge

27. Nachprüfbericht PC-Ausdruck 7.3.1

28. Prüfliste Rückseite von Nr. 27 7.3.2

29. Wägebericht / Massenübersicht BAY-14 7.3.4

30. Flugbericht / Standlaufbericht BAY-17 7.3.7

Formblätter für Rettungsfallschirme

31. Prüfbericht BAY- 01 7.4.1

Nachprüfungen, Überholungen, große Reparaturen und Änderungen

32. Anzeige einer Maßnahme BAY-13 4.2.2

33. FVK-Reparaturprotokoll BAY-12 4.2.3.6

Allgemeine Formblätter

34. Befundbericht gem. NfL II-6/12 BAY-15 5.2.2

35. Werkstatt-Überprüfungsbericht BAY-28 ----

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 52

7.6 Bescheinigung der Nachprüfung im Prüfschein 7.6.1 Allgemeines 1. Folgende Nachprüfungen sind gemäß § 20 LuftGerPV in einem Prüfschein zu

bescheinigen:

die Jahresnachprüfung;

die nach Art und Umfang einer Jahresnachprüfung entsprechende "umfassende Nachprüfung" von verkehrszulassungspflichtigem Luftfahrtgerät, für das der Nachweis der Lufttüchtigkeit bei der Verkehrszulassung nicht durch eine EASA Form 52 erbracht werden kann. Hierzu gehört auch die umfassende Nachprüfung eines Luftfahrtgerätes, das ins Ausland ausgeführt werden soll, sowie Luftfahrzeuge, welche die 12-Monatsfrist für die JNP gemäß § 15(1) LuftGerPV überschritten haben;

die Nachprüfung bei einer Überholung, großen Reparatur oder großen Änderung;

die Nachprüfung von eingeführten Luftfahrzeugen für die Verkehrszulassung;

die Nachprüfung eines Einzelstücks nach § 3 LuftGerPV;

die Nachprüfung eines Bauteils, sofern ein vom LTB geprüftes Bauteil außerhalb des LTB zum Einbau in ein Luftfahrtgerät kommen soll.

2. Die Feststellung der Lufttüchtigkeit ist von einem in der LBA-Anerkennungsurkunde des

LTB genannten Zeichnungsberechtigten im entsprechenden Prüfschein zu bescheinigen.

Bemerkung: Aus Gründen einer korrekten Führung der Betriebsaufzeichnungen in den Bordbüchern und den Fallschirm- Betriebs- und Packnachweisen, für die grundsätzlich der Halter des Luftfahrtgerätes verantwortlich ist, ist die durchgeführte Prüfung vom Prüfer mit Prüferstempel und Unterschrift in diesen Unterlagen einzutragen.

3. Die Prüfnummern werden nach Musterkategorie getrennt vergeben.

Eigene Nummernkreise für Segelflugzeuge, MoSe, Flugzeuge, Ballone und Fallschirme. Die Nummer der Nachprüfung ist im Prüfschein einzutragen. Letzterer ist die Jahreszahl beizufügen. Jeweils am 1. JanuarFebruar ist mit Nr. 1 zu beginnen.

4. Verteiler der Prüfscheine für Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge und Einzelstücke

nach § 3 LuftGerPV, je einmal für: . - Halter zum Mitführen im Luftfahrtgerät und später zur Übernahme i. d. L-Akt - LBA-Zulassungsstelle in Braunschweig, über zust. LBA- Außenstelle, - Prüfleitung

5. Verteiler der Prüfscheine für Bauteile, je einmal für:

- Bauteilempfänger, - LBA- Außenstelle, - Prüfer, - Prüfleitung.

6. Die für die LBA- Zulassungsstelle, LBA- Außenstelle und Prüfleitung vorgesehenen

Ausfertigungen sind nach Ausstellung umgehend der Prüfleitung zusammen mit einer Ausfertigung der Prüfaufzeichnungen zuzusenden. Der Prüfleiter reicht erst dann die Exemplare für das LBA bei der zuständigen LBA- Außenstelle ein, wenn die Angaben im Prüfschein und die beigefügten Prüfaufzeichnungen keine Beanstandungen ergeben haben.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 53

7. In Sonderfällen, wenn ein Luftfahrtgerät aufgrund einer Nachprüfung zum Verkehr zugelassen werden soll, kann der Prüfleiter zur Vermeidung von Verzögerungen das Exemplar für die LBA- Zulassungsstelle in Braunschweig sofort aushändigen, damit dasselbe dem Antrag auf Verkehrszulassung beigefügt werden kann. In diesem Falle ist das für die LBA- Außenstelle vorgesehene Exemplar dieser gleichzeitig zuzusenden. Die Verkehrszulassung wird jedoch erst erteilt, wenn ein Sichtvermerk durch die Außenstelle des LBA erteilt ist.

8. Prüfscheine sind Prüfaufzeichnungen, die zu den Betriebsaufzeichnungen des

Luftfahrtgerätes genommen werden müssen. Sie sind vom Halter des Luftfahrtgerätes nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrtgerätes 12 Monate aufzubewahren. Im LTB sind die Prüfscheine wie alle sonstigen Prüfaufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

9. Verzeichnis und Muster der Prüfscheine

Luftfahrtgerät Formblatt- Nr.

Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge LBA- Muster Nr. 5/ 98 Einzelstücke nach § 3 LuftGerPV LBA- Muster Nr. 5/ 98 EMZ- Übersicht LBA- Muster 21 Bauteile LBA- Muster Nr. 5/ 98FORM ONE

10. Jeder Nachprüfung ist immer die neueste Geräte- Kennblatt- Ausgabe zugrunde zu

legen und diese ist im Prüfschein anzugeben. Die Musterangaben im Prüfschein müssen mit den Angaben des Kennblattes und den Unterlagen des Luftfahrtgerätes übereinstimmen. Ist die Ausfuhr des Luftfahrtgerätes beabsichtigt, so ist unter "Kennblatt- Nr." das Type Certificate Data Sheet des Einfuhrstaates aufzuführen, sofern eine Übereinstimmung mit einem Kennblatt des Einfuhrstaates bescheinigt werden muss. Die Prüfung zum Zwecke der Ausfuhr soll stets unmittelbar vor der Ausfuhr erfolgen, da die Lufttüchtigkeitszeugnisse im Einfuhrstaat nur eine begrenzte Zeit Gültigkeit besitzen. Bei jeder Neuzulassung und Export ist im Nachprüfschein unter Ziffer 5 Motor- und Luftschraubenbaumuster mit Werknummer anzugeben.

11. Zu Pos. 1 der Prüfscheine:

Die durchgeführte Art der Prüfung ist anzukreuzen. Bei der Nachprüfung einer großen Reparatur, bei der gleichzeitig eine Jahresnachprüfung durchgeführt wurde, sind die Kästchen "in einer Jahresnachprüfung" und "bei einer großen Reparatur" anzukreuzen. Nur dann darf der Termin der nächsten Jahresnachprüfung um 12 Monate verlängert werden. Beschränkt sich die Nachprüfung auf die Reparatur und erreicht diese Nachprüfung nicht den Umfang einer Jahresnachprüfung, so ist das Datum der nächsten Jahresnachprüfung aus dem seither gültigen Prüfschein zu übernehmen, zusammen mit der LTB-Kennung. Bei der Nachprüfung einer Überholung wird im Allgemeinen die nächste Jahresnachprüfung in 12 Monaten fällig.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 54

12. Zu Pos.2 der Prüfscheine:

Hier darf nur ein Hinweis eingetragen werden, der die Art und den Umfang der Reparatur oder Änderung kennzeichnet.

Beispiele:

Reparatur des rechten Tragflügels (Holmbruch bei Rippe 23),

Einbau eines neuen Motors, Propellers und Motorträgers sowie Reparaturen am Rumpfende und an der Seitenflosse, - Änderung Nr. 17 durchgeführt.

Beim Wechsel von Motoren und Propellern sind deren Muster und Werk-Nummern einzutragen.

Sind zu dieser Position keine Angaben zu machen, so ist „entfällt“ einzutragen.

13. Zu Position 5: „Hinweise und Anmerkungen“ Wenn das Luftfahrtgerät nicht in allen Teilen den Angaben des Kennblattes entspricht, so ist auf die Genehmigung der „Änderung am Einzelstück“ des hinzuweisen. Beispiel:

Ausgerüstet mit Motormuster XYZ

Eine LBA- Genehmigung vom 1.3.69 Az.: LBA I- 26. 300- 3/ 69 liegt vor.

Ist die Nachprüfung zum Zwecke der Ausfuhr durchgeführt worden, ist z.B. anzugeben: "Prüfung zur Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr nach USA".

Bei einer umfassenden Nachprüfung zur Einfuhr, ist folgender Text einzutragen: „Eingeführt mit C of A / C of A for Ex, ausgestellt am ............., von .................“

Wird bei einer Nachprüfung, bei der der Termin der nächsten Jahresnachprüfung normalerweise auf 12 Monate festgelegt wird, eine kürzere Frist festgelegt, so ist dies hier zu begründen.

Bei Ein- und Ausfuhrnachprüfungen von Flugzeugen und Motorseglern sind Motoren und Propeller mit Typenangabe und Werknummer einzutragen.

Bemerkung: Es dürfen nur solche Hinweise und Anmerkungen aufgeführt werden, welche für die Zulassungsstelle von Bedeutung sind. Andere Angaben sind nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist eine Beratung bei der Prüfleitung einzuholen.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 55

7.6.2 Bescheinigung der Nachprüfung von Segelflugzeugen Der Ausstellung eines Prüfscheins sind die Anweisungen von Abschnitt 7.6.1 zugrunde zu legen. Siehe hierzu auch NFL II-14/99. Kann ein Segelflugzeug gemäß den Angaben des Kennblattes für Kunstflüge verwendet werden und bestehen aufgrund des Wartungs- oder Ausrüstungszustandes oder aufgrund des hohen Alters Bedenken gegen die Verwendung für Kunstflüge, dann ist das Segelflugzeug angemessen zu beschränken. Unter Pos. 5 "Hinweise und Anmerkungen" ist dann im Prüfschein z.B. anzugeben: Beschränkung: "Das Segelflugzeug darf aufgrund des hohen Alters nicht für Kunstflüge verwendet werden". In dem zugehörigen Flug- und Betriebshandbuch muss in diesem Fall die Beschränkung ersichtlich sein. Weiterhin ist ein Hinweisschild im Führerraum an gut sichtbarer Stelle anbringen zu lassen. In Fällen, in denen eine solche Beschränkung erforderlich wird, sind vor Ausstellung des Prüfscheins die Prüfleitung und die zuständige LBA- Außenstelle zu verständigen. 7.6.3 Bescheinigung der Nachprüfung von Flugzeugen und Motorseglern Der Ausstellung eines Prüfscheins sind die Anweisungen von Abschnitt 7.6.1 zugrunde zu legen. Siehe hierzu auch NfL II- 14/99. Im Folgenden ist ein Hinweis für die Behandlung von Pos. 4 des Prüfscheins aufgeführt: Die Ausrüstung des Flugzeugs oder Motorseglers muss für die Verwendung in der gewünschten Kategorie geeignet sein. Die LBA- Bekanntmachung über die Festlegung des Verwendungszwecks der Luftfahrzeuge vom 13.09.04, veröffentlicht in der NfL II-84/04 und der § 18 der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte sind zu beachten. Im Allgemeinen wird "nichtgewerblicher Verkehr" angekreuzt.

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Kapitel 7

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 56

7.6.4 Bescheinigung der Nachprüfung von Einzelstücken nach § 3 LuftGerPV Bei Ausstellung eines Prüfscheins für Einzelstücke nach § 3 LuftGerPV sind die Anweisungen in Ziffern 10 aus Abschnitt 7.6.1 zugrunde zu legen. Hierzu ist anstelle des Kennblattes ein Datenblatt erforderlich. 7.6.5 Bescheinigung der Nachprüfung von Bauteilen Die Bescheinigung der Nachprüfung von Bauteilen ist im Formblatt LBA FORM ONE nur dann vorzunehmen, wenn ein Bauteil im LTB geprüft wurde und das Bauteil durch einen anderen LTB in ein Luftfahrtgerät eingebaut werden soll. Unter Pos. 13 des LBA FORM ONE sind Hinweise auf durchgeführt Änderungen o.ä. aufzunehmen.

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Kapitel 8

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 57

8. ZUR VERFÜGUNG STEHENDE LUFTFAHRTGESETZLICHE

BESTIMMUNGEN, SOWIE RICHTLINIEN UND ANWEISUNGEN DER

HERSTELLER UND DES DAEC e.V.

8.1 Unterlagen in der Techn. Leitung und Prüfleitung (Geschäftsstelle des LVB) 1. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 2. Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) 3. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) 4. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) 5. Luftverkehrsordnung (LuftVO) 6. Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) 7. Kostenordnung (LuftKostO) 8. Nachrichten für Luftfahrer Teil II (NfL-Online) 9. Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge (CS 22)

und Motorsegler 10. Betriebstüchtigkeitsforderungen für Startwinden zum (BFST)

Starten von Segelflugzeugen und Motorseglern 11. Recht des Verkehrs (Luftrecht-Online) 12. Geräte- Kennblätter (Abonnement) 13. Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) 14. DIN ISO 24394, DIN 29 595 und EN 14731 (Schweißen) 8.2 Unterlagen, die in jeder LTB-Werkstätte zur Verfügung stehen müssen: 1. Technisches Betriebshandbuch des LTB II - B 17 (TBH) 2. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) 4. Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) 5. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) 6. Nachrichten für Luftfahrer Teil II (Abonnement) 7. Geräte-Kennblätter und Betriebshandbücher für die (PO, Hersteller)

vorhandenen Luftfahrtgeräte 8. Reparaturanweisungen und Techn. Mitteilungen der Hersteller für die vorhandenen

Luftfahrtgeräte Hinweis: Alle zum sicheren Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit benötigten Informationen beliebiger Art sind vom technischen Leiter der genehmigten Vereinswerkstatt für die dort Instand gehaltenen Luftfahrzeuge eigenverantwortlich selbst zu beschaffen. Hierzu kann er sich auch der Geschäftsstelle des LTB II-B17 bedienen. Der Halter eines Luftfahrzeuges trägt dabei die Verantwortung dafür, dass ungültige Instandhaltungsunterlagen nicht mehr zu Einsatz kommen.

9. Fallschirm- Gerätehandbücher 10. Werkstattbuch

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Technisches Betriebshandbuch Luftsport-Verband Bayern e.V.

Kapitel 8

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 58

8.3 Unterlagen, mit denen die Prüfer des LTB ausgestattet sind und die vom technischen Personal eingesehen werden können:

1. Geräte- Kennblätter der in den Vereinen betriebenen Luftfahrzeuge 2. Lufttüchtigkeitsanweisungen/ Techn. Mitteilungen (LTA) 3. Betriebstüchtigkeitsforderungen für Startwinden

zum Starten von Segelflugzeugen und Motorseglern (BFST)

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Technisches Betriebshandbuch Luftsport Verband Bayern e.V.

Kapitel 9

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 59

9. WERKSTÄTTEN DER VEREINE IM LTB DES LVB e.V.

9.1 Allgemeines Der genehmigte Luftfahrttechnische Betrieb unterhält genehmigte Werkstätten in den Mitgliedsvereinen des LVB e.V., in denen Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrtgerät im Rahmen der Anerkennung durchgeführt werden. Diese Werkstätten der Vereine werden in der PO listenmäßig geführt und stehen im Internet zur Verfügung. Nach Inkraftsetzung der europäischen Vorschriften für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät darf der LTB ausschließlich die Instandhaltung und Prüfung von Luftfahrzeugen nach VO (EG) 216/2008 Artikel 4 Abs. 4 (Anhang II) durchführen. Der genaue Genehmigungsumfang ist unter Abschnitt 1.6 beschrieben. Werkstätten, die unter Abschnitt 9.3 klassifiziert aufgeführt sind, entsprechen den Erfordernissen für das Instandhaltungsprogramm des LTB in Holz- und Gemischt-, Metall- oder FVK-bauweise. Werkstätten von Vereinen des LVB e.V., die den Klassifizierungsangaben nicht ent-sprechen, erfüllen auch nicht die vorgeschriebenen Mindestanforderungen und sind zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsarbeiten nicht geeignet. Diese Werkstätten sind hier nicht aufgeführt und gehören auch nicht zum Luftfahrttechnischen Betrieb. Die Prüfleitung hat darauf zu achten, dass nur in solchen Werkstätten Instandhal-tungsarbeiten an Luftfahrtgeräten durchgeführt werden, die im TBH aufgeführt sind. Unter Beachtung der Festlegungen des Abschn. 4.2.3 dürfen in diesen Werkstätten auch Arbeiten in Faserverbundbauweise der Schadensklasse 4, 3 und 2 durchgeführt werden. Die „Gesamte Instandhaltung“ FVK, d.h. Arbeiten der Schadensklasse 1 dürfen nur in Werkstätten durchgeführt werden, deren Eignung gemäß „Checkliste zur Überprüfung einer Werkstatt für GFK-Reparaturen“ entspr. festgestellt wurde. 9.1.1 Überprüfung der Werkstätten Die Überprüfung einer Werkstatt zur Aufnahme als genehmigte Werkstatt in den Luftfahrttechnischen Betrieb des LVB e.V. erfolgt durch eine Werkstätten-Überprüfung, durchgeführt vom Techn. Leiter, dem Prüfleiter oder einem Prüfer der Prüforganisation. Die in dem dafür vorgesehenen Formblatt aufgeführten Daten ermöglichen es dem Referat Technik und der Prüfleitung gleichzeitig, die Klassifizierung der Werkstatt festzulegen. Die anerkannten Werkstätten sind LTB-intern im Turnus von 2 Jahren erneut daraufhin zu überprüfen, ob die für eine genehmigte Werkstatt notwendigen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind (Formblatt BAY-28, siehe Kap. 7.5). Darüber hinaus ist jeder Werkstattleiter der Prüfleitung gegenüber verantwortlich, dass nur solche Arbeiten an den Luftfahrtgeräten vorgenommen werden, für deren ordnungsgemäße Durchführung die Werkstatträume und ihre Ausstattung geeignet sind. Änderungen der Werkstätten, welche eine neue Klassenbezeichnung zur Folge haben, sind umgehend der Prüfleitung zu melden.

9.2 Klassifizierungen der Werkstätten: 9.2.1 Holz- und Gemischtbauweise LTB-Werkstatt Klasse 1:

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Kapitel 9

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 60

Beheizbarer Werkstattraum mit einer für die beabsichtigten Arbeiten erforderlichen Ausstattung, der zu einer fachgerechten Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Nachprüfung von Luftfahrtgerät geeignet ist und in Bezug auf die Raumgröße eine Montagemöglichkeit von Luftfahrzeugen nachweist. Wenn Arbeiten in Holz, Metall und GFK durchgeführt werden, muss jeweils ein getrennter Arbeitsbereich vorhanden sein. *) LTB-Werkstatt Klasse 2: Beheizbarer Werkstattraum mit einer für die beabsichtigten Arbeiten erforderlichen Ausstattung, der zu einer fachgerechten Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Nachprüfung von einem Bauteil, wie Rumpf oder Tragflügel, geeignet ist und eine Montagemöglichkeit außerhalb dieses beheizbaren Raumes nachweist. Wenn Arbeiten in Holz, Metall und GFK durchgeführt werden, muss jeweils ein getrennter Arbeitsbereich vorhanden sein. *) LTB-Werkstatt Klasse 3: Nicht beheizbarer Werkstattraum mit einer für die beabsichtigten Arbeiten erforderlichen Ausstattung, der zu einer fachgerechten Wartung und Durchführung kleiner Reparaturen und kleiner Änderungen sowie zur Nachprüfung des Luftfahrtgerätes geeignet ist.

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Kapitel 9

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 61

9.2.2 Faserverbundbauweise LTB-Werkstatt Klasse 2 (Schadensklassen 2 bis 4) Beheizbarer Werkstattraum mit einer für die beabsichtigten Arbeiten erforderlichen Ausstattung, die zu einer fachgerechten Instandhaltung, Änderung und Nachprüfung von einem Bauteil, wie Rumpf oder Tragflügel, geeignet ist und eine Montagemöglichkeit außerhalb dieses beheizbaren Raumes nachweist. Als Werkstatteinrichtung ist mindestens erforderlich: 1. Waage Wägebereich 0 - 3 kg Genauigkeit 1 g 2. Heizlüfter Strahler sind zur Beschleunigung der Aushärtung nur bedingt verwendbar 3. Staubsauger Zur Schleifstaubabsaugung 4. saubere Harzgefäße z.B. ungewachste Pappbecher 5. Thermometer und Hygrometer 6. Schneidetisch zur Vorbereitung der Reparaturflicken. Wenn Arbeiten in Holz, Metall und FVW durchgeführt werden, muss jeweils ein getrennter Arbeitsbereich vorhanden sein. *)

Im Werkstattraum muss eine Temperatur von +20oC 5oC und eine rel. Luftfeuchtigkeit von < 50% gehalten und dokumentiert werden können. Gute Ausleuchtung, keine Staubentwicklung. LTB- Werkstatt Klasse 1 (Schadensklassen 1 bis 4) Einrichtung wie Klasse 2 mit zusätzlicher Möglichkeit, eine Gesamtmontage eines Luftfahrzeugs durchzuführen. 9.3 Klassifizierte Werkstätten

Die Auflistung der für den LTB anerkannten Werkstätten ist nur als Anlage zu diesem Kapitel

vorgesehen; sie wird bei Bedarf geändert und unterliegt nicht dem TBH- Änderungsdienst.

Für die Überwachungsbehörde liegt diese Datei jederzeit und aktuell abrufbar im Internet

vor.

*) Anmerkung: Die Trennung des Arbeitsbereiches ist auch gegeben, wenn nur nach Bauweisen getrennt gearbeitet wird. Holz und GFK darf z.B. nicht zu gleicher Zeit bearbeitet werden. Bevor GFK- Arbeiten beginnen, sind die Spuren einer vorangegangenen Holzreparatur restlos aus den Werkstatträumen zu entfernen. Es ist sicherzustellen, dass eine vom Arbeitsraum getrennte Lagerung von Werkstoffen und Harzen zu den vom Hersteller genannten Lagerbedingungen möglich ist.

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Kapitel 10

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10. ERSATZTEILBESCHAFFUNG UND LAGERHALTUNG

10.1 Ersatzteilbeschaffung 10.1.1. In ein Luftfahrzeug dürfen nur Ersatzteile eingebaut werden, wenn sie aus der

Fertigung des Luftfahrzeugherstellers oder eines von ihm lizenzierten Betriebes stammen und wenn sie geprüft sind.

10.1.2. Bestimmte Ersatzteile, die sich für die Herstellung in Werkstätten des LTB eignen,

können dort hergestellt werden, sofern die Voraussetzungen hierzu vorhanden sind. 10.1.3. Außer den unter 10.1.1. u. 10.1.2. genannten Ersatzteilen dürfen in Über-

einstimmung mit den Instandhaltungs- und Reparaturanweisungen bzw. mit den Musterunterlagen der Luftfahrzeughersteller zum Einbau kommen:

Mustergeprüfte Geräte, Bauelemente und Werkstoffe, für die ein Gerätekennblatt oder eine anerkannte Luftfahrt- Spezifikation vorliegt und die geprüft sind,

Geräte, Bauelemente und Werkstoffe, die in Verbindung mit der Luftfahrzeug- Musterprüfung ihre Eignung nachgewiesen haben und die geprüft sind,

Normteile, Halbzeuge und Werkstoffe, für die ein Normblatt vorliegt (LN- Blatt) und die "Technischen Lieferbedingungen" entsprechen, welche dort veröffentlicht sind. (Bescheinigungen des Herstellers müssen hierüber Angaben enthalten).

10.1.4. Abweichungen von den Regelungen in 10.1.1. bis 10.1.3. sind mit der Prüfleitung und

im Einvernehmen mit der zuständigen LBA- Außenstelle in jedem Einzelfall zu regeln. 10.1.5. Geprüfte Ersatzteile, welche außerhalb des LTB beschafft werden, sind mit einer

Prüfbescheinigung JAA Form One/ EASA- Form ONE oder LBA FORM ONE ausgestattet und unterliegen einer Wareneingangskontrolle. Diese erstreckt sich auf:

als der Bestellung zuordenbar

Vollständigkeit

Unversehrtheit

und, wenn erforderlich, mit Prüfbescheinigung versehen 10.1.6. Instrumente in Segelflugzeugen, die nicht zur Mindestausrüstung gehören und nicht

für einen im Geräte- Kennblatt angegebenen Verwendungszweck (wie z.B. Wolkenflug) erforderlich sind, benötigen keine Prüfbescheinigung. Diese zusätzlichen Instrumente, die im Allgemeinen dem Leistungsflug förderlich sind, dürfen die Mindestausrüstung nicht beeinflussen. Sofern diese Instrumente an Druckleitungen (Statischer - und Meßdruck) angeschlossen sind und somit in Verbindung mit der Mindestausrüstung stehen, ist nach Einbau eine Anlagen- Dichtigkeitsprüfung durchzuführen.

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Kapitel 10

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10.2 Lagerhaltung 10.2.1. Die anerkannten Werkstätten des LTB haben im Allgemeinen einen kleinen

Lagerbestand an Werkstoffen, Halbzeugen und Ersatzteilen. Da die Lagerräume dieser Werkstätten erfahrungsgemäß in größeren als sonst üblichen Zeitabständen überwacht werden, ist der fachgerechten Lagerung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit Schäden an gelagertem Material vermieden werden. Grundsätzlich gilt: "Das Material muss so gelagert und während der Lagerung so behandelt werden, dass die Lagervorschriften des Herstellers erfüllt sind". Sind keine besonderen Lagervorschriften angegeben, so gilt für den Lagerraum als Richtwert: Trockener Raum mit möglichst geringen Temperaturschwankungen ohne direkte Sonneneinstrahlung und frei von schädlichen Gasen und Dämpfen.

10.2.2. Es ist zu empfehlen, dass ein Auszug aus dem TBH bezüglich der Lagerhaltung im

Lager zu Verfügung steht, damit die für die Lagerhaltung verantwortlichen Personen sich jederzeit über eine fachgerechte Lagerung von Werkstoffen, Halbzeugen, Bauteilen, Geräten usw. informieren können.

10.2.3. Für die Führung eines Lagers muss eine hierfür verantwortliche Person beauftragt

sein, die das Lager unter Verschluss hält und die für diese Aufgabe ausreichende technische Kenntnisse besitzt.

10.2.4. Geprüfte Werkstoffe, Bauteile, Instrumente und Geräte sind eindeutig getrennt von

Ausschußteilen bzw. Sperrteilen zu lagern. Sperrteile, die vor ihrer weiteren Verwendung überprüft und gegebenenfalls instand gesetzt werden müssen, sind eindeutig zu kennzeichnen. Es muss sichergestellt sein, dass diese nicht zum Einbau in ein Luftfahrtgerät kommen können. Ausschußteile sind als unbrauchbar zu kennzeichnen.

Folgende Kennzeichnung wird empfohlen: Zustand 1 fabrikneu Zustand 2 grundüberholt bzw. instand gesetzt und einbaufähig Zustand 3 prüf- und gegebenenfalls reparaturbedürftig Zustand 4 Schrott

10.2.5. Ersatzteile, Instrumente und Geräte mit begrenzter Verwendungszeit sind bezüglich

des Termins für die Nachprüfung bzw. für den Austausch zu überwachen. Bei Gummischläuchen, Dichtungen, sonstigen Gummiteilen oder auch anderen Werkstoffen, die einer Alterung unterliegen, muss das späteste Verbrauchs- oder Einbau- Datum angegeben sein.

10.2.6. Die mit Ersatzteilen, Instrumenten und Geräten mitgelieferten Prüfbescheinigungen,

z.B. JAA oder EASA- Form ONE sind nach Möglichkeit bei den Teilen zu belassen oder müssen so abgeheftet werden, dass sie nicht verwechselt werden oder verloren gehen können. Sie sind nach dem Einbau in der Regel vom Halter als Prüfaufzeichnungen für das Luftfahrtgerät entspr. LuftBO aufzubewahren.

10.2.7. Bordinstrumente und sonstige Geräte mit Anschlüssen für Pneumatik- oder

Hydraulikleitungen sind an ihren Anschlüssen abzudichten.

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Kapitel 10

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10.2.8. Für Motoren sind besondere Konservierungsvorschriften der Hersteller zu beachten. 10.2.9. Bei Bauteilen oder Werkstoffen sind Oberflächenverletzungen durch Scheuern

einzelner Teile gegeneinander oder gegen Trennwände und Unterlagen sorgfältig zu vermeiden. Der vom Hersteller für Lagerung und Versand aufgebrachte Oberflächenschutz ist nicht zu entfernen.

10.2.10. Bei der Lagerung von Sperrholzplatten ist zu beachten, dass sie in gut aus-

gerichteten Gestellen bei vollständiger Unterstützung waagerecht zu lagern sind. Der Abstand der Stapel von der Wand und vom Boden muss mindestens 300 mm betragen. Die Sperrholzplatten sind mit dicken Schutzplatten abzudecken und durch Gewichte zu beschweren.

10.2.11. Für die Lagerung von Leim oder Klebstoff gelten die Lager- und Verar-

beitungsvorschriften der Herstellerfirmen. Auf den Gebinden ist das Verfallsdatum anzubringen.

10.2.12. Glasseidengewebe und Glasgarne für Arbeiten mit GFK sind in ihrer Verpackung

ungeöffnet, die Rollen flach, ohne starke Druckwirkung auf das Gewebe, staubfrei zu lagern.

10.2.13 Für die Lagerung von Kunstharzen und den zugehörigen Härtern gelten jeweils die

Herstelleranweisungen, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Auf den Gebinden ist das Verfallsdatum anzubringen.

10.2.14. Pulverförmige Füllstoffe sind in geschlossenen Behältern zu lagern. 10.2.15. Bei der Lagerung von Blechen, Röhren, Rundmaterial aus Stahl- und Leichtmetall-

Legierungen sowie Sperr- und Schichtholz ist auf eine deutliche Kennzeichnung (Rollstempel) des Herstellers zu achten.

Es muss jederzeit eine sichere Identifikation der Werkstoffbezeichnung der gelagerten Werkstoffe gewährleistet sein.

Werkstoffreste müssen, wenn sie ins Lager zurückgegeben werden, mit der Werkstoffbezeichnung versehen werden.

10.2.16. Vor Ausgabe von Bauteilen und Geräten ist zu überprüfen, ob nach Einlagerung

Änderungsmitteilungen der Unterlieferanten oder LTA-s erschienen sind, die aus Gründen der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden müssen. Es muss sichergestellt sein, dass keine Bauteile oder Geräte zum Einbau kommen können, die nicht lufttüchtig sind.

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Kapitel 10

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10.2.17. Für die Lagerung der Rettungsfallschirme ist folgendes zu beachten:

Lagerräume müssen trocken und staubfrei sein.

Es dürfen dort keine Öle, Fette, Chemikalien oder Metalle lagern.

Ungeziefer, Mäuse usw. müssen ferngehalten werden können.

Die eingelagerten Schirme müssen vor UV-Bestrahlung geschützt werden.

Deshalb sind Werkstätten und Flugzeughallen als Lagerräume höchst ungeeignet.

Die Schirme sollen in Holzregalen oder durchlüfteten Holzschränken gelagert werden. Blechregale oder Blechschränke sind nicht geeignet (Schwitzeffekt).

Lagernde Fallschirme dürfen nicht aufeinander liegen.

An lagernden Fallschirmen sind grundsätzlich die Gummi- oder Federzüge auszuhaken.

Die Umweltbedingungen in Fallschirm- Lagerräumen müssen sein:

o Temperatur = +20°C 5°C

o Rel. Luftfeuchtigkeit = 60% 30 %

Oberstes Gebot in Fallschirm- Lagerräumen ist peinliche Sauberkeit!

Im Übrigen sind die spezifischen Lagervorschriften in den Gerätehandbüchern

der Fallschirmhersteller zu beachten.

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Kapitel 11

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11. VERGABE VON ARBEITEN UND NACHPRÜFUNGEN AN VERTRAGSBETRIEBE

Instandsetzungsarbeiten und Nachprüfungen, die nicht innerhalb unseres LTB durchgeführt werden können, werden an Betriebe vergeben, die die entsprechende Berechtigung haben. Die Bescheinigung von ZfP- Prüfungen erfolgt durch das fremd-betriebsintern berechtigte Personal für "zerstörungsfreie Werkstoffprüfung an Luftfahrtgerät". Für außerhalb unseres LTB durchgeführte Teile einer Nachprüfung sind vom durchführenden LTB Prüfbescheinigungen zu erstellen.

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Kapitel 12

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12. VERWALTUNGSTECHNISCHE

ABWICKLUNG DER PRÜFAUFTRÄGE

SOWIE GEBÜHREN

12.1 Die Halter von Luftfahrtgeräten stellen bei der Prüfleitung einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Jahresnachprüfung. Es können nur Prüfaufträge für Luftfahrtgerät angenommen werden,

das in mittelbarer oder unmittelbarer Halterschaft von LVB- Mitgliedern ist.

Nachprüfungen von großen Reparaturen, großen Änderungen und Überholungen sind mit Formblatt „Anzeige einer I-Maßnahme, BAY-13“ vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Hierbei prüft die Prüfleitung, ob die Werkstatt und das Personal für den beabsichtigten Umfang der Arbeiten ausreichend vorhanden sind. Zu dieser Prüfung kann das Prüfpersonal mit herangezogen werden. 12.2 Die Prüfleitung legt für jedes Gerät eine Prüfschein- Nummer fest und teilt den Auftrag dem zuständigen Prüfer zu. Der Prüftermin ist mit dem Prüfer direkt zu vereinbaren. Die Prüfschein-Nummern werden von der Prüfleitung fortlaufend in einer Datei geführt.

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Kapitel 12

Ausgabe JanuarFebruar 2013 LTB II- B 17 68

Richtzeiten für Prüftätigkeiten: Nachprüfung von Flugzeugen 3 Std. Nachprüfung Motorsegler 3 Std. Nachprüfung Segelflugzeuge 2 Std. Nachprüfung Startwinden 2 Std. für vom Prüfer durchgeführte Wägung 1 Std. Nachprüfungen nach Grundüberholung oder großer Reparatur bei Motorseglern und Segelflugzeugen 4 Std. Nachprüfung Rettungsfallschirme 1 Std. Nachprüfung Gas-/ Heißluftballone je nach Aufwand