III. Altsyrische Texte - uni-wuerzburg.de · 2013. 1. 16. · Siegels trugen. Die Handschrift der...

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III. Altsyrische Texte Texte aus Ugarit Herbert Niehr I Daniel Schwemer Die Besiedlung der Stadt Ugarit (Ras Samra)" an der syrischen Mittelmeerküste reicht bis in das 8. ft. v.Chr. zurück. Obwohl die Stadt nach Ausweis des Grabungs- befundes bereits in der Frühbronzezeit (3. Jt. v.Chr.) ein bedeutendes Zentrum dar- gestellt haben muß, fehlen bislang Schriftquellen, die eine Rekonstruktion der politi- schen Geschichte Ugarits vor der altbabylonischen Zeit (erste Hälfte 2. Jt. v. Chr.) erlaubten. Die wichtigsten Dokumente zur Geschichte der Stadt wurden (und werden) in Ugarit selbst gefunden. Sie beleuchten vor allem die letzten 200 Jahre des Königreiches (14.-13. Jh. v.Chr.), auch wenn Listen der nach ihrem Tod vergöttlichten Herrscher von Ugarit die Dynastie bis ins frühe 2. Jt. v.Chr. zurückverfolgen lassen.2) Während die erste Hälfte des 14. Jh. von einem engen Kontakt der ugaritischen Könige zu den Pharaonen der Amarna-Zeit gekennzeichnet ist, wird Ugarit um 1340 v.Chr. Teil des hethitischen Großreiches: Hethitischer Darstellung zufolge hatte Niqmaddu II. den hethitischen Großkönig Suppiluliuma I. wegen innersyrischer Konflikte zur Hilfe ge- rufen. Der Vasallenvertrag, den Suppiluliuma nach der Eroberung Nordsyriens mit Niqmaddu II. schließt 3 ), bedeutet das Ende der politischen Eigenständigkeit Ugarits, das von nun an unter der Oberherrschaft der hethitischen Großkönige und der von Suppiluliuma I. eingerichteten hethitischen Sekundogenitur im nordsyrischen Kar- gamis steht. Nach der Zerstörung der Stadt um 1190 v.Chr. durch einen Angriff vom Meer her erlebt Ugarit keine substanzielle Wiederbesiedlung; seine Rolle als Handelsdrehscheibe des östlichen Mittelmeerraums übernehmen phönizische Kü- stenstädte wie Tyros oder Sidon. 1. Zur Stadt Ugarit und ihren Textfunden s. auch die einleitenden Bemerkungen bei J. Tropper/ J.-P. Vita, TUAT.NF I, 124-126 und I. Cornelius/H. Niehr, Götter und Kulte in Ugarit, Mainz 2004. 2. Die alphabetschriftliche Liste der vergöttlichten Könige von Ugarit haben M. Dietrich und O. Loretz in TUAT 1/2, 496 f. geboten. Zwischenzeitlich sind in Ugarit vier syllabisch-keil- schriftliche Paralleltexte gefunden worden, die unsere Kenntnis der ugaritischen Königsliste erheblich erweitern. Eine endgültige Publikation der neuen Texte steht noch aus, s. vorläufig D. Arnaud, Studi Micepei ed Egeo-Anatolici 41 (1999) 153-173. 3. Den Vertrag zwischen Suppiluliuma und Niqmaddu hat E. von Schuler in TUAT 1/2,131-134 in Übersetzung vorgelegt, vgl. danach insbesondere: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 34 ff. 161

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  • III. Altsyrische Texte

    Texte aus Ugarit

    Herbert Niehr I Daniel Schwemer

    Die Besiedlung der Stadt Ugarit (Ras Samra)" an der syrischen Mit telmeerküste reicht bis in das 8. ft. v.Chr. zurück. Obwohl die Stadt nach Ausweis des Grabungs-befundes bereits in der Frühbronzezei t (3. Jt. v.Chr.) ein bedeutendes Zentrum dar-gestellt haben m u ß , fehlen bislang Schriftquellen, die eine Rekonstruktion der po l i t i -schen Geschichte Ugarits vor der altbabylonischen Zeit (erste Hälfte 2. Jt. v. Chr.) erlaubten.

    Die wichtigsten Dokumente zur Geschichte der Stadt wurden (und werden) in Ugarit selbst gefunden. Sie beleuchten vor allem die letzten 200 Jahre des Königreiches (14.-13. Jh. v.Chr.), auch wenn Listen der nach ihrem Tod vergöttl ichten Herrscher von Ugarit die Dynastie bis ins frühe 2. Jt. v.Chr. zurückverfolgen lassen.2) W ä h r e n d die erste Hälfte des 14. Jh. von einem engen Kontakt der ugaritischen Könige zu den Pharaonen der Amarna-Zeit gekennzeichnet ist, w i r d Ugarit u m 1340 v.Chr. Teil des hethitischen Großreiches: Hethitischer Darstellung zufolge hatte Niqmaddu I I . den hethitischen Großkönig Suppiluliuma I . wegen innersyrischer Konflikte zur Hilfe ge-rufen. Der Vasallenvertrag, den Suppiluliuma nach der Eroberung Nordsyriens mi t Niqmaddu I I . schließt 3 ), bedeutet das Ende der politischen Eigenständigkeit Ugarits, das von nun an unter der Oberherrschaft der hethitischen Großkönige und der von Suppiluliuma I . eingerichteten hethitischen Sekundogenitur i m nordsyrischen Kar-gamis steht. Nach der Zers törung der Stadt u m 1190 v.Chr. durch einen Angriff vom Meer her erlebt Ugarit keine substanzielle Wiederbesiedlung; seine Rolle als Handelsdrehscheibe des östlichen Mittelmeerraums ü b e r n e h m e n phönizische Kü-stenstädte wie Tyros oder Sidon.

    1. Zur Stadt Ugarit und ihren Textfunden s. auch die einleitenden Bemerkungen bei J. Tropper/ J.-P. Vita, TUAT.NF I , 124-126 und I . Cornelius/H. Niehr, Götter und Kulte in Ugarit, Mainz 2004.

    2. Die alphabetschriftliche Liste der vergöttlichten Könige von Ugarit haben M. Dietrich und O. Loretz in TUAT 1/2, 496 f. geboten. Zwischenzeitlich sind in Ugarit vier syllabisch-keil-schriftliche Paralleltexte gefunden worden, die unsere Kenntnis der ugaritischen Königsliste erheblich erweitern. Eine endgültige Publikation der neuen Texte steht noch aus, s. vorläufig D. Arnaud, Studi Micepei ed Egeo-Anatolici 41 (1999) 153-173.

    3. Den Vertrag zwischen Suppiluliuma und Niqmaddu hat E. von Schuler in TUAT 1/2,131-134 in Übersetzung vorgelegt, vgl. danach insbesondere: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 34 ff.

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  • Herbert Niehr / Daniel Schwemer

    Über die politischen Verhältnisse i m hethitisch beherrschten Syrien informieren die diplomatische Korrespondenz zwischen den verschiedenen Fürstenhöfen, die Va-sallenverträge mi t den hethitischen Großkönigen, Verträge zwischen einzelnen syri-schen Herrschern sowie (groß)königl iche Entscheide, die sich auf einzelne Konflikt-fälle beziehen. Die einschlägigen Texte sind überwiegend i n der lingua franca der Spätbronzezeit , dem Akkadischen, verfaßt. Die Vertragstexte, Edikte und Entscheide wurden i m Südarchiv des Königspalastes von Ugarit gefunden, das zur Zeit der Zer-s tö rung der Stadt offenbar für die Aufbewahrung von Urkunden des zwischenstaat-lichen Rechts diente. 4 '

    4. Dazu W. H. van Soldt, The Syllabic Akkadian Texts, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 29ff.

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  • 1. Texte in akkadischer Sprache

    Daniel Schwemer

    1.1 Vertrag zwischen Niqmaddu II. von Ugarit und Aziru von Amurru (RS 19.68)

    Gesiegelte Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 14. Jh. v.Chr.). - Aufbewahrungsort: Damaskus, Nationalmuseum (DO 5053). - Fundort: Zwischen Königs- und Südpalast. - Erstveröffent-lichung: J. Nougayrol, PRU IV, 284-286, pl. 86 f. - Bearbeitungen, Übersetzungen: Sh. Izre'el, Amurru Akkadian: A Linguistic Study, HSSt 41, Atlanta 1991, I I 88-92; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 64-66. - Weitere Literatur: I . Singer, A Political History of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 627-629, 666-668.

    Der kurze Vertragstext regelt die Abgrenzung zwischen den Einflußsphären Ugarits und Amurrus. Die beiden Fürs ten tümer Sijannu und Usnatu, die i m Norden an das Gebiet von Ugarit, i m Süden aber an das Land A m u r r u grenzen, werden der Ober-herrschaft Niqmaddus I I . von Ugarit zugesprochen. Aziru von A m u r r u erhält h in -gegen eine erhebliche Silberzahlung. Z u Zeiten Azirus und Niqmaddus erobert der Hethi terkönig Suppiluliuma I . Syrien. Er sichert seine Oberherrschaft durch Verträge mi t syrischen Königen ab, unter ihnen auch Aziru und Niqmaddu. 1 ) Die Tatsache, daß die Gültigkeit des vorliegenden Vertrags nirgends an das placet des hethitischen Großkönigs gebunden wird, 2 ) k ö n n t e darauf hindeuten, daß die Übereinkunft vor dem Syrien-Feldzug Suppiluliumas getroffen wurde.

    O-5)Datiert vom heutigen Tag haben Niqmaddu, der König von Ugarit, und Aziru, der König des Landes Amurru, untereinander (folgenden) Eid geleistet: ( 5 - " )Die Rechts-ansprüche des Aziru gegen das Land Ugarit, (ebenso die Rechtsansprüche) von früher (nämlich) die des Niqmepa 3) gegen Ammistamru, 4) die des Balüja5) gegen Niqmaddu (sowie) gegen Abdi-Hebat (und) gegen Sijannu6) verfallen mit dem Tag, an dem der Eid abgelegt ist. O z - 1 4 ) ln bezug auf alle Rechtsansprüche ist Aziru strahlend rein wie die strahlend reine Sonne(ngöttin), (und zwar) gegenüber Niqmaddu [un]d Abdi-Hebat (sowie) gegenüber dem Land Ugarit [und] gegenüber Sijannu. ( 1 7- 1 9)[Fe]rner: 5000 (Se-kel) Silber wurden dem Aziru übergeben, [un]d er ist strahlend rein wie die Son-ne(ngöttin). ( 2 0- 2 4)[Fe]rner: Wenn es einen König gibt, [de]r sich gegen den [Kö]nig des Landes Ugarit feindlich verhält, wird Aziru mit seinen Streitwagen (und) seinen (Fuß-)Truppen gegen meinen Feind kämpften]. ( 2 5- 2»)Wenn Banden von hopirü-Leu-

    1. Zum Niqmaddu-Vertrag s.o. Anm. 3; zum Aziru-Vertrag G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atianta21999, 36 ff.

    2. Formulierungen, die den Oberherrn einer Vertragspartei erwähnen, begegnen etwa in den beiden Staatsverträgen aus Alalah, s. hier unten 182 ff., Nr. 1 und 2.

    3. Wohl ein Bruder und Vorgänger des Aziru von Amurru. 4. Ammistamru I . von Ugarit, Vorgänger Niqmaddus I I . 5. Bruder und Vorgänger des Aziru von Amurru. 6. Sijannu ist ein Ugarit unterstelltes Königtum im Süden von Ugarit; zu Zeiten Niqmaddus I I .

    herrscht dort Abdi-Hebat.

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  • Daniel Schwemer

    ten 7) me[in] Land [pjlündern, wird Aziru mit seinen Streitwagen (und) seinen (Fuß-)Truppen gegen meinen Feind kämpfen. P»-32)Wenn es in meinem Land Unruhen gibt, wird Aziru (mit) seinen Streitwagen (und) seinen (Fuß-)Truppen mir [zu]r Hilfe kommen. (33-38)Ferner: Zizaruwa ist ein Untertan des Königs, und Usinatu8) gehört dem Kö[nig]. Wenn Zizaruwa gegen den König feindlich wird, wird Aziru mit seinen Streitwagen (und) seinen (Fuß-)Truppen gegen Zizaruwa kämpfen. ( 3»- 4 2)[Fern]er: 33 (Sekel) Silber Lösegeld [ ... ], [und] 40 (Sekel) Silber ... [ ... ] . [ ... ] ... eine ... Tafel [ ... mit] dem Tag, an dem der Eid abgelegt ist]. < 4 3 - 4 7 ) [We]r auch immer [ ... ] , nachdem [ ... ] den Eid [ ... ], [ ... ] diese(r) Wor te [ ... ], dessen [ ... ] mögen [der Mondgott, der Herr] des Eides, und die Sonnengöttin (an) jenem Tag an-blickenP)

    1.2 Vertrag zwischen Mursiii II. von Hatti und Niqmepavon Ugarit

    Auf drei fragmentarisch erhaltenen Keilschrifttafeln aus Ugarit überlieferter Vertragstext (spätes 14. Jh. v.Chr.). - Aufbewahrungsort. Damaskus, Nationalmuseum (DO 4679+, 4689+, 5565). - Fundort: Königspalast, Südarchiv, Exemplar C Südwestarchiv.

    A: RS 17.338 + J. Nougayrol, PRU IV, 85-87, pl. 47

    RS 17.349B + J. Nougayrol, PRU IV, 87-88, pl. 54

    RS 17.407 + J. Nougayrol, PRU IV, 91-92, pl. 71

    RS 17.342 + J. Nougayrol, PRU IV, 93-94, pl. 51

    RS17.351 A + J. Nougayrol, PRU IV, 94-95, pl. 54

    RS 17.79+374 J. Nougayrol, PRU IV, 96-99, pl. 6-7

    B: RS 17.353 + J. Nougayrol, PRU IV, 88-90, pl. 56

    RS 17.357 + J. Nougayrol, PRU IV, 92-93, pl. 57

    RS 17.04 + J. Nougayrol, PRU IV, 99-100, pl. 1

    7. Als hapiru werden umherziehende Fremde ohne feste Einbindung in die Gesellschaft Ugarits bezeichnet, die als räuberische Banden von der seßhaften Bevölkerung gefurchtet werden, s. S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 62 f. Anm. 138 mit Lit.

    8. Us(i)natu ist ein kleiner Stadtstaat im Süden von Ugarit, der im Süden wahrscheinlich an Amurru grenzte (s. W. H. van Soldt, UF 29 [1997] 700f.). Der genannte Zizaruwa war zur Zeit des Vertragsabschlusses offenbar König von Usnatu (anders I . Singer, in: Sh. Izre'el, Amurru Akkadian 156 Anm. 26: »Nougayrol ... plausibly suggests that the name Zizzaruwa must belong to the ruler of the small kingdom of Zinzaru«). In der Regierungszeit Niqmepas von Ugarit gehören Usnatu und Sijannu zu einem Fürstentum (zu Sijannu vgl. Nr. 1.3); hier scheinen sie noch von zwei Kleinkönigen beherrscht zu werden (vgl. Z. 9 ff. zu Abdi-Hebat von Sijannu).

    9. Der Text ist ab Z. 39 sehr fragmentarisch; für verschiedene Lesungsvorschläge sei nach der editio princeps auf S. Lackenbacher, ebd, Sh. Izre'el, ebd, sowie auf W. H. van Soldt, BiOr 40 (1983) 694 verwiesen.

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  • Texte aus Ugarit

    RS 19.101 + J. Nougayrol, PRU IV, 287-288, pl. 89

    RS 17.450 J. Nougayrol, PRU IV, 100, pl. 76

    C: RS21.53 J. Nougayrol, PRU VI, Nr 178

    Bearbeitungen, Übersetzungen nach der editio princeps: G. Kestemont, UF 6 (1974) 85-127 (Rekonstruktion der Exemplare); G. F. del Monte, II trattato fra Mursiii I I di Hattusa e Niqmepa1 di Ugarit, Orientis Antiqui Collectio 18, Roma 1986; G. Beckman, Hittite Diplo-matie Texts, Atlanta 21999, 64-69; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 78-85. - Weitere Litera-tur: I . Singer, A Political History of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Uga-ritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 627-629, 638ff.; H.Klengel, Geschichte des hethitischen Reiches, HdO 1/34, Leiden u.a. 1999, 196ff.

    Der Vertrag zwischen Mursi i i I I . und Niqmepa von Ugarit unterstellt letzteren dem hethitischen Großkönig als Vasall. Die einzelnen Bestimmungen beziehen sich vor allem auf die Frage nach der Behandlung von Flüchtlingen (Auslieferungspflicht des Vasallen) und auf militärische Beistandspflichten Ugarits i m Falle von hethitischen Feldzügen, die den syrischen Raum mittel- oder unmittelbar betreffen. Der Vertrag wurde wohl unmittelbar nach der Thronbesteigung des Niqmepa geschlossen. Wahr-scheinlich datiert dieses Ereignis in das neunte Regierungsjahr Mursiiis I I . , i n dem Mursi i i erfolgreich eine Revolte verschiedener syrischer Staaten - darunter wohl auch Ugarit, das sich unter Niqmaddu I I . an das Hethiterreich gebunden hatte 1 0 ' - nieder-schlägt. Es ist gut möglich, daß die Revolte der syrischen Staaten in die kurze Regie-rungszeit des Arhalba von Ugarit fällt. Dieser war wie sein Nachfolger Niqmepa ein Sohn Niqmaddus I I . Der Eröffnungspassus des vorliegenden Vertrages k ö n n t e sich auf den Thronverlust des Arhalba und seine Ersetzung durch seinen Bruder Niqme-pa beziehen; doch der fragmentarische Text erlaubt keine endgült igen Schlußfolge-rungen. A u f den Fragmenten der drei Mss. sind offenbar keine Spuren von Siegelun-gen erhalten, man darf aber erwarten, daß die Tafeln Abdrücke des großkönigl ichen Siegels trugen. Die Handschrift der Tafeln folgt syrischen Schreibtraditionen, Spra-che und Orthographie zeigen jedoch, daß sie nicht von einem ugaritischen Schreiber, sondern von einem Schreiber in hethitischen Diensten, vielleicht am hethitischen H o f i m nordsyrischen Kargamis, niedergelegt wurden.

    §1 0-4)11) Folgendermaßen (spricht) Meine Sonne 1 2), Mursiii, [der Großkönig], der Kö-nig des Landes Hatti: Was dir, Niqmepa, gehört, [habe ich] deinen Brüdern [nicht ... ] 1 3 ) und ich, der König, habe dich auf den Thron deines Vaters gesetzt. Das Land [deines] Vat[ers] habe ich [dir] zurückgegeben. Und du, Niqmepa, bist mitsamt

    10. Den Vertrag zwischen Suppiluliuma und Niqmaddu I I . hat E. von Schuler in TUAT 1/2, 131 -134 in Übersetzung vorgelegt.

    11. Die Zeilenzählung folgt G. E del Monte. 12. Ein Titel des hethitischen Großkönigs. 13. Oder: »Was dich, Niqmepa, betrifft, [ich habe (dich)] deinen Brüdern [ ... ] . . .«. Mit Ver-

    weis auf einen Passus in der hethitischen Version des Aziru-Vertrages wird auch eine Ergän-zung »Was dich, Niqmepa, betrifft, [ich habe (dich)] deinen Brüdern [zugeordnet]« erwo-gen, wobei mit »Brüder« dann die anderen Vasallen des hethitischen Großkönigs angesprochen wären (vgl. zuletzt I . Singer, Political History, 638 mit Li t ) .

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  • Daniel Schwemer

    deinem Land mein Untertan. ( 4-*)Und du, Niqmepa, [mußt] vom heutigen Tag an bis in alle Zukunft den König des Landes Hatti, [deinen] Herfrn, und] das Land Hatti schützen, Und (in demselben Maße) wie für dich, Niqmepa, dein Körper dein Haupt, 1 4) deine Gattinnen, deine [Kinde]r und dein Land kostbar sind, (ebenso) sollen [für dich] der Kö[rper des Königs], das Haupt des Königs, die Kinder des Königs und das Land Hatti für immer wertvoll [sein]! Bewahre in Zukunft den Friedensvertrag] mit dem König des Landes Hatti, mit den Söhnen des Königs, mit den Enkeln [des Königs] und mit dem Land Hatti! (9-1 2)Jetzt komme du !, [N]iqmepa, vor den König! Aber wenn (die Situation) für dein Kommen einmal ungünstig sein sollte - vielleicht ergibt sich irgendeine (drin-gende) Angelegenheit bei dir - sei (diese Audienzverpflichtung) vom Eid bei den Göt-tern ausgenommen.

    §2 ( 1 3)Gegenüber einem Freund von mir sollst du dich freundlich verhalten, einem Feind von mir sollst du feindlich sein. (n- 2i)Ob (ich,) der König des Landes H[atti], (mich nun) im Land [H]anigalbat1 5) oder im Land Ägypten oder im Land Ba[by]lonien oder aber im Land Alt i 1 6 ) (zum Feldzug aufhalte)1 7) - (bezüglich) alle(r) Feindesländen [d]ie sich in der Nähe des Gebietes [deines] Landes [befinden] (und) [d]ie mit dem König des Landes Hatti verfeindet sind, [und] (bezüglich) alle(r) [Lä]nder, die sich i[n der Nähe des Gebietes deines Landes befind]en (und) die mit dem König des Landes Hatti (derzeit) in freundschaftlicher Beziehung stehen - das Land M[ukis], [das Land] von Aleppo, das Land N[uhass]e1 8) - , (dann aber) abfallen und gegen den König [des Landes Hatti feindlich werden, (gilt): [Sobald ich, der König des Landes] Hatti zum Beu-tezug aus[ziehe, mußt] du, [Niqmepa, in Begleitung [deiner] (Fuß-)Truppen [(und) dei-ner Streitwagen und mit] ungeteiltem Engagement [auf]brech[en] und mit [ungeteiltem Engagement k]ämpfen.

    §3 ( 2 2 - 2 5 )Und wenn ich einen Prinzen (oder) einen [hochrangigen] Offfizier mit] seinen (Fuß-)Truppen (und) Streitwagen zu dir, Niqmepa, zu deiner Unterstützung [oder in ein] an[dere]s [Land] zum B[eu]tezug [schicke], wenn du, [Niqmepa, (dann) nicht mit ungeteiltem Engagement in Begleitung deiner (Fuß-)Trupp]en (und) [deiner Streitwa-gen [aufbrichst] und g[eg]en den Feind [kämpfst], ( 2 S- 2 9>wenn du (vielmehr) [ein Ver-brechen] begehst, (indem) du (etwa) folgendertjmaßen] sprichst]: »Ich bin an einen Eid und Vertrag gebunden. (Aber) soll (doch) der Fei[nd s]ie [besiegen oder sie den Feind besiegen - ich möchte es nicht wissen!«], oder wenn [du dem] Feind wir[klic]h [schrei-

    14. Die akkadischen Ausdrücke ramänu »selbst« und qaqqadu »Haupt; Person« entsprechen in der Phraseologie der hethitischen Vertragstexte tuekka- (RAMANU, Nf.TE) »Körper; Per-son« und harsar (SAG.DU) »Haupt; Person«, dazu kann als dritter Begriff istanzan(a)- (NA-PISTU, ZI) »Seele, Willen« treten (zu den Belegen F. Starke, ZAR 2 [1996] 175). »Körper«, »Haupt« und »Seele« bezeichnen zusammen die Person im umfassenden Sinn, wobei nicht immer alle drei Begriffe nebeneinander gestellt werden müssen und harsar »Haupt« - ge-nauso wie akkadisch qaqqadu - auch allein für »Person« stehen kann (für eine andere, wei-tergehende Interpretation dieser Termini s. F. Starke, ebd).

    15. Das auch Hurri genannte hurritische Reich von Mittani in Obermesopotamien. 16. = Alzi bzw. Alse; ein Land nördlich von Hanigalbat zwischen oberem Tigrislauf und Muradsu. 17. Akkadisches summa A summa B summa C u summa D ... kirne" ... entspricht hethitischem

    man Anasma B nasma C nasma D ... man ... »ob Aoder B oder C oder D, sobald ...«. 18. Mukis (Alalah) grenzt im Norden an ugaritisches Gebiet, das Reich lamhad mit seiner Haupt-

    stadt Aleppo (Halab) im Osten, Nuhasse im Südosten.

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  • Texte aus Ugarit

    ben solltest: »Die Truppen des Landes Hatti] k[om]men zum Beu[te]zu[g], sei [auf der Hut!«, dann übertrittst du den Eid]. §4 ( 3°- 3 2)Und wenn [sich ein anderer Feind g]egen den König des Landes Ha[tti erhebt und einen Beutezug im Land Hatti unternimmt] oder wenn [er einen Aufstand g]egen den König des Landes Hatti ins Werk setzt (und) du, Niqmepa, davon hörst, wirst du m]it [dein]en [(Fuß-)Truppen] (und) deinen Streitwagen [dem Großkönig schnell zur Hilfe kommen]. ( 3 2 - 3 4 )Und we[nn es für dich,1 9) N]iqmepa, ungünstig ist] zu kommen, [soll entweder ein Sohn von dir oder] ein Bruder von dir' (oder) ein [mahjannu-Ed\er von dir 2 0) mit (Fuß-)Truppen (und) Streitwagen] dem König des Landes [Hatti schnell zur H]ilfe [kommen].

    §5 ( 3 5 - 3 8 )Wenn dich, N[iqmepa, irgendjemand bedrängt, ein ... ] oder irgendjemand, und [du] dem König des Landes [Hatti schreibst: »Komme mir zur Hilfe!«], wird der König [dir] zur Hilfe [kommen und entweder einen Prinzen oder einen hohen Würden-träger mit (Fuß-)Truppen (und) Streitwagen] schicken; sie werden [diesen] Feind [( . . . ) seine(m) ... schlagen]. §6 (3»-41)Jetzt habe [ich], der König [des Landes Hatti, dich wieder in Dienst genom-men. Wenn Würdenträger] aus [dem Land Hatti] zusammen mit (Fuß-)Truppen (und) Streitwagen, [die ich nach Ugarit geschickt habe] in deine Städte gek[ommen sind, muß Niqmepa sie beschützen und versorgen]. Vor ihm sol[len sie] wie Brüder [wan-deln. Den König des Landes Hatti wirst du schützen]. Und au[ßerdem bricht] jeder He-thiter der [gegen Niqmepa Böses] sucht, wenn er eine seiner Städte (oder) sein Land zu e[robern2'1) sucht, den Eid].

    §7 ( 4 5 - 5 °)Und (was) alle Deportierten, die [der König des Landes Hatti] aus dei[nem] Land [fortgeführt hat], (ebenso) Deport ierte aus dem Land Hanigalbat, Deport ierte [aus dem Land Qinsa,2 2) Deportierte aus dem Land Nija 2 3)] sowie Deport ierte aus dem Land Nuhasse (und) dem Land M[ukis (betrifft): Wenn irgendeiner von] diesen [Deportierten - Mann oder Frau - ] geflohen (und) in de[in] Land [gekommen ist, dann darfst du nicht wie folgt sprechen]: »Ich bin an einen Eid und Vertrag gebunden, (aber) [ich möchte davon nichts wissen]. Sie mögen [in meinem Land] bleiben!« (Vielmehr) soll Niqmepa s[ie festnehmen und dem König des Landes Hatti ausliefern]. §8 ( 5 , - 5 3 )Wenn dich, Niqmepa, [irgendjemand zu bösen] Dingen (gegen den Groß-könig) anstiftet, sei es ein Hethiter oder ein [Ugariter und Niqmepa ihn nicht fest-nimmt] (und) nicht zum König des Landes Hatti [bringen läßt, dann übertrittst du den Eid].

    §9 (54-56)[Welchen] Ugariter auch immer [der im Land Hatti wohnt - ob Herr Sklave

    19. Das an dieser Stelle erhaltene Ms. A formuliert in der 3. Person: [ ... a-na a-l]a-ki-su, in B dürfte in Konsistenz mit den übrigen Formen a-na a-l[a-ki-ka ... ] zu ergänzen sein.

    20. Wir lesen in Ms. B, RS 17.450 (+ 19.101): 2': SES-fca!(du) lüm[a-ri-ia}-^n-na-su1 ... (vgl. G. Kestemont, ebd). Der marijannu ist im korrespondierenden Passus des (akkadischspra-chigen) Tette-Vertrags genannt und wohl auch in der akkadischen Version des Aziru-Ver-trags an entsprechender Stelle zu ergänzen, obwohl die hethitische Fassung nur Sohn und Bruder nennt.

    21. Zur Problematik der Ergänzung s. zuletzt G. F. del Monte, aaO 85 f., S. Lackenbacher, aaO 81 Anm. 228.

    22. Qades (Qidsu, heute Tall Nabi Mind) am Orontes östlich von Amurru. 23. Nordsyrischer Kleinstaat östlich von Ugarit.

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  • Daniel Schwemer

    od]er Sklavin - , Niqmepa vom König des Landes [Hatti f]or[dert, den kann er 2 4 ) neh-men, wenn er 2 5 ) ihn herausgibt]. ( " - 5 7 )Wenn der König des Landes [Hattji [ihn] nicht herausfgibt, er aber flieht (und) zu dir komm]t, wenn Niqmepa (ihn auf diese Weise) stiehl[t, dann übertritt er den Eid]. §10 (58-*°)(Bezüglich) [aller] Wor te , die [ich], der König des La[ndes Hatti im Gehei -men [entweder zu ... sag]e od[e]r dir sage, (gilt): We[nn du, Niqmepa, diese Worte nicht geheim hälts]t, übertr i t tst ] du den Eid. §11 ( 6 1-* 5) [Wenn] sich irgendein(e) [ ... ] aufmacht (und) in [dein] La[nd kom]mt, du, Niqmepa, (aber) unfreundliche Wor te zu ihnen [sprichst] (und) sie in die Berge [od]er ein anderes Land [verweist], (übertrittst du den Eid.) Sprich fr[eu]ndliche Wor te zu ihnen! Lenke sie [auf einen sicheren [Weg],2 6) gi[b ihnen] Bier (und) Reiseproviant! (*5-**)[Und wenn der König des Landes Hatti] irgendein Feindesland] im Krieg2 7) be-drängt, [(die Bevölkerung) sich dann aufmacht] (und) in das Land Ugarit eintritt, dann soll Niqmepa [sie festnehmen] (und) [dem König des Landes Hatti] übergeben. Wenn Niqmepa [sie] nicht fest[nimmt, sie nicht dem König des Landes Hatti] übergibt, über[tritt] er den Eid.

    §12 ( 7 °- 7 2 )Wenn ein Flüchtling aus dem Land Hatti fl[ieht (und) in das Land Ugarit kommt], soll Niqmepa ihn festnehmen und dem König des Landes Ha[tti ausliefern. Wenn er ihn nicht ausliefert, übertritt er] den Eid. §13 ( 7 3 - " )Wenn ein Flüchtling aus dem Land U[garit fl]ieht (und) [in das Land Hatti] kommt, wird der König des Landes Hatti [ihn] nich[t festnehmen, ihn nicht ausliefern]. Dem König des Landes Hatti [ist es nicht erlaubt, einen Flüchtling] auszuliefern. (75-79 ) \ A / e n n e j n Flüchtling] aus dem Land Hanigalbat od[er einem anderen Land in das Land Ugarit] kommt, darfst du, Niqmepa, [ihn] nicht [aufhalten, (sondern mußt ihn) frei in das Land Hatti gehen lassen]. Wenn du ihn aufhältst, [brichst du den Eid]. §14 ( 7 9 - 8 0 )Und alles, was Niqmepa [begehrt, soll er vom König des Landes Hatti fordern und (dann) in Empfang nehmen. Wenn] der König des Landes H[a]tti [es ihm aber nicht geben will, darf er es nicht nehmen],

    §15 ( 8 1 - 8 5 )Und da ich den Niqm[epa ... ] gut behandelt habe, (gilt): Wenn d[u, Niqmepa, die Gunst des Landes Hatti] und die (schützende) Hand des Mursiii, des Gr[oß]königs, [des Königs des Landes Hatti, nicht erstrebst wenn du (stattdessen) die Gunst] eines anderen [Lan]des - (etwa) des Landes Ha[nigalbat oder des Landes Ägyp-ten erstre]bst, wenn [du] die (schützende) Hand [eines anderen] Königs [erstrebst über-trittst du den Eid]. ( 8 5- 8*)[Die tausend Götfjer mögen sich [zu diesem Vertragsab-schluß)] versammeln, sie mögen (den Vertrag) [hören und Zeugen sein]! §16 ( 8 7-» 2)[Der Sonnengott des Himmels, die Sonnen]göttin von Arinna, [der Wetter-gott des Himmels, der Wettergott von Hatti, Seri, Hurri, der Berg Nanni, der Berg

    24. Niqmepa. 25. Der König des Landes Hatti. 26. Lies in Ms. A, RS 17.79+374 Rs. 4f. vielleicht: [ ... ina harräni], [sa t]ü-bi su-ku-un-

    su(nu)-nu (su), wördich: »Setze sie [auf einen Weg des Gu]ten!« Der Ergänzungsvorschlag kann sich auf den korrespondierenden Passus in der hethitischen Version des Tuppi-Tessub-Vertrags berufen: n=as=kan palsi (KASKAL-s"!') S I G 5 - I H (lazzin?) däi, wörtlich: »Setze sie in guter Weise auf den Weg!« Vgl. auch KBo 13, 55 Rs. 5 f.

    27. Wörtiich: »mittels einer Schlacht«.

    168

  • Texte aus Ugarit

    Hazz]i, der [Wetterjgott des [Torbous, der Wettergott des Feldlagers, der Wettergott von Aleppo, der Wettergott von Ziplanda, der Wettergott von Nerik, der Wettergott von Lihzina, der Wettergott des Ruinenhügels, der Wettergott von Hisashapa, der Wetterjgott von Sa[hpina, der Wettergott von Sapinuwa, der Wettergott von Pittijarik], der Wettergott von Samu[ha], der Wetter[gott von Hurm]a, der Wettergott von Sar[i]ssa, der Wettergott der Hilfe, [der Wettergott von Uda], der Wettergott von [Kiz-zuwatna, der Wettergott] von Ishupiftta], der Wettergott von Ugarfit], §17 (93-96)die Schutzgottheit, die Schutzgottheit von Hatti, Zith[arija], Karzi, Hapant[ali-ja], die Schutzgottheit von Karahna, die Schutzgottheit des unbebauten Lan[des, die Schutzgottheit der Jagd]tasche, Ea, Le[lw]ani, [T]elipinu [von] Turmit[ta, "TJelipinu von [Tawinija], Telipi[nu von] Hanhana, [Bune]ne, Pirwa, A[skasipa],

    §18 ("-'««»der Mondgott, der H[err des Eides],28) Isharfa, die] Königin des Eides, [Hebat, die Königin des Himmels, Istar], die Istar des unbebauten Lan[des !], die Istar von Nin[ive, die Istar von Hattarina, Ninatta, Kulitta], der Kriegsgott, der [Kriegs]gott von Ha[tti, der Kriegsgott von Ellaja, der Kriegsgott von Arzija], Jarri, Zappana, §19 (ioi-iii>29) Hantitassu von [Hurma, Abara von Samuha, Katahha v]on Ankuwa, die Königin von Katapa, Ammamma von Tahurpa], Hallara [v]on Dunna, [Huwassanna von Hupisna], Tapisufwa] von lshup[itta], die Herrin von [Landa], Kunijawanni von L[anda, Ninsensen] von Qin[sa, das Li]banon-Gebirge, das [Hermon]-Gebir[ge, der Berg Pisai-sa, die] Bergbewohner-PGötter], die Steppenbewohner-Götter [Ereskigal, al]le [männ-lichen] (und) weiblichen [Gottheiten des Landes Hatti, alle] männlichen [(und) weibli-chen] Gottheiten des Landes Ugafrit], alle [uralten Gottheiten, - Na]ra, Nam[sara] Minki, [Tuhusi, Ammunki, Ammizzadu], A[nu, A]lalu, Ant[u, Apantu, Enlil, Ninlil - , Ber-ge], die Flüsse, die Quellen, das große [Mee]r Himmel und [Erde, die Winde] und die Wolken [mögen Zeug]en sein für diesen Vertrag und [Eid]!

    §20 ( 1 1 2 - 1 1 5 ) (Für) alle Wor te des Vertrages und des Eides, die] auf dieser Tafel ge-schrieben sind, (gilt): Wenn Niqmepa die[se] Wor te [des Vertrages und des Eides nicht bewahrt, dann mögen diese Eidfgötter] den Niqmepa einschließlich [seiner selbst], seiner Gattinnen, seiner Kinder, sei[ner] Enkel, seines [Hausstandes], seiner Stadt, seines Landes und aller Dinge, die ihm gehören, vernichten! §21 ( " « - " ^ W e n n Niqmepa aber [diese] Wor te [des Vertrages] und des Eides, die auf die[ser] Tafel [geschrieben sind], bewahrt, [dann] mögen diese [Eidgötter den Niqme-pa] einschließlich seiner selbst, seiner Gattinnen, seiner Kinder [seiner Enkel, seines Hausstandes, seiner Stadt, seines Landes] und einschließlich aller Dinge, die ihm gehö-ren, bewahren!

    1.3 Edikt Mursiiis II. von Hatti zur Trennung von Ugarit und Sijannu (RS 17.380+382)

    Gesiegelte Keilschrifttafel (spätes 14. Jh. v.Chr.). Aufbewahrungsort: Damaskus, Nationalmu-seum (DO 4716). - Fundort: Königspalast, Südarchiv. - Erstveröffentlichung: J. Nougayrol,

    28. So wohl in Ms. A, RS 17.351A + 17.342 Rs. 7': r < n30 E[N ma-mi-ti ... ]; dagegen in Ms. B, RS 17.04 + 19.01 Rs. 6': DINGIR.MES EN.MES \ma-m\i-ti »die Götter, die Herren des [Eijdes ...«.

    29. Paragraphenstrich fehlt anscheinend in Ms. B.

    169

  • Daniel Schwemer

    PRU IV, 80-83, pl. 64 f. - Foto und Zeichnung des Siegeiahdrucks: Ug. 3, 8 f. fig. 7-8. - Bear-beitungen, Übersetzungen: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 175-177; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 135-137. - Weitere Literatur: W. H. van Soldt, UF 29 (1997) 696 ff.; I . Singer, A Political History of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Hand-book of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 639-641.

    Das i m Süden von Ugarit gelegene Doppel fürs tentum Sijannu-Usnatu gehörte t radi-tionell zur Einflußsphäre der Könige von Ugarit (vgl. hier Nr. 1.1). I n der Regie-rungszeit Niqmepas unterstellt Murs i i i I I . das Kleinkönigtum unmittelbar dem he-thitischen Vizekönigtum i n Kargamis. Die Könige von Kargamis - und damit auch der hethitische Großkönig - k ö n n e n auf diese Weise ihre beiden wichtigsten syri-schen Vasallen getrennt halten und zugleich kontrollieren: Ugarit i m Norden und Amur ru i m Süden von Sijannu-Usnatu. W ä h r e n d die genaue Grenzbeschreibung zwischen Ugarit und Sijannu-Usnatu in anderen Dokumenten festgehalten ist (RS 17.235+, 17.368, s. S. Lackenbacher, LAPO 20 [2002] 137ff., W. H . van Soldt, ebd), dient das folgende Edikt dazu, die Tributverpflichtungen Ugarits in Anbetracht der Gebietsverkleinerung neu festzulegen.30)

    O-2) Folgendermaßen (spricht) Meine Sonne,3 1) Mursiii, der Großkönig, der König des Lafndes Hatti], der Sohn des Suppiluliuma, des Großkönigs, des Helden: Von alters her bildeten der König des Landes Ugarit und der König des Landes Sijannu eine Ein-heit, Als die Jahre vergingen, rückte Abdi-Anati, der König des Landes Sijannu, von Niqmepa, dem König des Landes Ugarit, ab und wandte sich dem König des Landes Kargamis zu; ihm gehorcht er (nun). ( 1 0 - 1 3 )Und (daher) hat Mursiii, der Großkönig, Ab-di-Anati, den König des Landes Sijannu, und seine Söhne dem König des Landes Ugarit entzogen und dem König des Landes Kargamis als Untertanen übergeben. ( , 4 - 2 °)Und Sijannu samt der Ortschaften in seiner Umgebung sowie Usnatu samt der Ortschaften in seiner Umgebung mitsamt ihren Grenzgebieten und Bergen hat er dem König des Landes Kargamis mit einer gesiegelten Urkunde überschrieben. ( 2 1 - M ) D a wandte sich Niqmepa, der König des Landes Ugari(t) an Mursiii, [den Großkönig]: »Der Großkönig [hat] diesfes] Land [au]f Zwei(drittel) seines (Gebietes) [verkleinert]. Das Gold für den Tribut und die (Pflicht-)Geschenke [an ... ] des Landes Hatti lasten schwer auf dem Land!«

    (25-30)Als [Suppiluliuma, der] Groß[könig, für Niqmaddu, den König des Landes Uga]rit 500 (Sekel) Gold als Tribut festsetzte, [ ... ] des Tributs [ ... ] der Großkönig [ ... ] dieses [ ... ] mit einem Gewicht von ... [ ... (Es folgt eine Lücke von etwa drei Zeilen im Text.) ( 3 4 - 3 7 ) . . . ] ... [ ... violette] Purpurwolle, [ ... für] den Oberschreiber [ ... hunderjt (Sekel) violette Purpurwolle. 3 2) (3*-3»)[ ... ] ein Leinengewand, [ ... ] (*>-*') [ein silbernes Trinkgefäß, ei]n Lei-

    30. Für eine vergleichbare Tributliste s. unten den ugaritischsprachigen Vertragstext KTU 3.1 = RS 11.772+(Nr. 2.1).

    31. Ein Titel des hethitischen Großkönigs. 32. Der Paragraphenstrich kommt an dieser Stelle unerwartet und wurde von Nougayrol in der

    Kopie kürzer angedeutet - liegt ein Fehler vor?

    170

  • Texte aus Ugarit

    nengewand, hundert (Sekel) rote Purpurwolle, [hundert (Sekel) violette Purpurjwolle für den huburtanuri-Würdenträger (42-43)[•,-,] silbernes [Trinkgefäß], ein Leinengewand, hundert (Sekel) rote Purpurfwol-le], hundert (Sekel) violette Purpurwolle für den (zweiten) huburtanur/'-Würdenträger. (44-45)Ein silbernes Trinkgefäß, ein Leinengewand, hundert (Sekel) rote Purpurwolle, hundert (Sekel) violette Purpurwolle für den obersten Magazinverwalter (46-51)Ein silbernes Trinkgefäß, ein Leinengewand, hundert (Sekel) rote Purpurwolle für den Wesir Der Großkönig hat diese (Pflicht-)Geschenke so für den König des Landes Ugarit festgesetzt. Und irgendetwas anderes Zusätzliches soll man den hohen Würden-trägern oder den Prinzen nicht geben. (52-59)Vielleicht kommt unter den Boten einmal ein Prinz oder ein Edler aus dem Land Hatti in das Land Ugarit - wenn der König des Landes Ugarit dann ein Präsent über-reichen möchte, so soll er es tun; wenn er aber nichts schenken möchte, soll er kein Geschenk überreichen. Dies ist keine vertragliche Verpflichtung! (60-63)Mursiii, der Großkönig, der König des Landes Hatti, der Sohn des Suppiluliuma, des Großkönigs, des Helden, hat diesen Vertrag so für das Land Ugarit beschlossen. (Die Tafel trägt auf der Vs. in der Mitte den Abdruck des Stempelsiegels Mursiiis II.)

    1.4 Edikt Hattusilis III. von Hatti betreffs der Kaufleute von Ura

    Auf vier Keilschrifttafeln aus Ugarit überliefertes Edikt (ca. 1265-60 v.Chr.). - Aufbewah-rungsort: Damaskus, Nationalmuseum (A-C, DO 4592, 4755, ohne Nr.), Aleppo, National-museum (D, M 901). - Fundort: Königspalast, Südarchiv, Exemplar D Haus des Urtenu.

    Die Exemplare A und B tragen links auf dem oberen Rand, sozusagen zu Beginn des Textes, der mit der Siegellegende anhebt, das Stempelsiegel Hattusilis I I I . (B) bzw. Hattusilis I I I . und seiner Gattin (A). C ist nur ein kleines Fragment. Das »Quasiduplikat« D weicht in einigen Einzelheiten von A-C ab; ob die Tafel gesiegelt war, bleibt unklar.

    A: RS 17.130 J. Nougayrol, PRU IV, 103-105, pl. 15

    B: RS 18.03 J. Nougayrol, PRU IV, 103-105, pl. 78

    C: RS 17.461 J. Nougayrol, PRU IV, 103-105, pl. 76 (kleines Frg.)

    D: RS 34.179 F. Malbran-Labat, RSO 7,15-16, pl. 1, Foto Ug. 7, pl. 57

    Fotos der Siegelabdrücke: Ug. 3, 14 fig. 18 (17.130), 16 flg. 21 links (18.03). - Bearbeitungen, Übersetzungen nach der editio princeps: G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 177; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 154-155. - Weitere Literatur: I . Singer, A Political Hi -story of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 660-662.

    Hethitische Kaufleute aus der kilikischen Hafenstadt Ura (das heutige Silifke an der M ü n d u n g des Göksu?) trieben einen b lühenden Handel in Ugarit. Die wohlhabenden Händler begannen, Grund und Boden in Ugarit zu erwerben und sich dort nieder-zulassen. Niqmepa von Ugarit beklagt sich deshalb beim gemeinsamen Oberherrn, dem hethitischen Großkönig , über die Unruhe, die die anatolischen Kaufleute in das soziale Gefüge von Ugarit brächten. Ein daraufhin vom Großkönig erlassener Vertrag

    171

  • Daniel Schwemer

    zwischen den beiden Streitparteien beschränkt die Aktivitäten der Kaufleute von Ura in Ugarit, ohne ihre eigentlichen Handelsinteressen zu gefährden. Die Exemplare A und B sind äußerl ich in Briefform als Erlasse des Großkönigs stilisiert, dagegen mag das fragmentarische Exemplar D eine Vertragstafel i m eigentlichen Sinne gewesen sein.

    Siegelobdruck Hattusilis III. (und der Puduhepa) 0-

  • Texte aus Ugarit

    1983, 151 f.; W. Röllig, in: H . Weiss (ed.), Ebla to Damascus, Washington 1985, 307 f. (mit Foto der Tafel); G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 180f.; S. Lackenba-cher, LAPO 20 (2002) 116f. - Weitere Literatur: I . Singer, A Political History of Ugarit, in: W. G. E. Watson/N. Wyatt, Handbook of Ugaritic Studies, HdO 1/39, Leiden u.a. 1999, 680 f.

    A m u r r u war der einflußreichste Kleinstaat i m Süden Ugarits. Die engen Beziehungen zwischen den zwei Fürs ten tümern , die i m 13. Jh. v.Chr. beide hethitischer Oberho-heit unterstanden, fanden nicht nur in Verträgen (vgl. hier Nr. 1.1), sondern auch in Heiraten zwischen den beiden Königshäusern Ausdruck. Die Ehe Ammistamrus I I . - selbst Sohn des Niqmepa und dessen aus A m u r r u stammender Gattin Aha t -Mi lku - mi t einer Tochter des Pendi-sena von A m u r r u scheiterte jedoch. Da die Mutter der amurritischen Prinzessin eine Tochter Hattusilis I I I . war, des Vaters und Vorgängers Tuthalijas IV. auf dem hethitischen Thron, be rühr te die Ehescheidung des Königs von Ugarit die Interessen des hethitischen Oberherrn unmittelbar. Nicht nur betraf die Angelegenheit eine Nichte Tuthalijas I V , auch m u ß t e dem Großkönig an pol i -tisch stabilen Beziehungen unter seinen syrischen Vasallen gelegen sein. Verschiedene Urkunden und ein Brief werfen Licht auf die politisch heikle Affäre (vgl. hier Nr. 1.6-1.9). Der folgende Erlaß Tuthalijas IV. regelt die Scheidung, die Güter te i lung und die Frage nach der Thronfolge in Ugarit angesichts der Tatsache, d a ß der vor-gesehene Thronfolger ein Sohn der Tochter des Pendi-sena war.

    0-3)Vor Meiner Sonne,4 3) Tuthalija, dem Großkönig, dem König des Landes Hatti: ( 3 1 ^Ammistamru, der König des Landes Ugarit, nahm die Tochter des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru, zur Frau. Sie (aber) machte dem Ammistamru mit Absicht ständig Schwierigkeiten. Daraufhin hat Ammistamru, der König des Landes Ugarit, die Tochter des Pendi-sena auf immer verstoßen. (ii-m)Und alles aus dem Besitz der Toch-ter des Pendi-sena, das sie in das Haus des Ammistamru gebracht hat, soll sie nehmen und das Haus des Ammistamru verlassen. ( 1 8 - 2 1 )Über alles, wogegen Ammistamru Ein-spruch erhebt, sollen die Amurriter einen Eid ablegen; dann soll Ammistamru es ihnen in vollem Umfang zurückerstatten. ( 2 2- 3 ,)Utr i-Sarrumma aber ist im Land Ugarit der Thronfolger Wenn Utri-Sarrumma sagt: »Ich will meiner Mutter folgen!«, soll er sein Gewand auf einen Stuhl legen4 4) und weggehen. Und Ammistamru, der König des Lan-des Ugarit, wird einen anderen seiner Söhne [im] Land Ugarit [in die Th]ronfolgerwür-de [einse]tzen. ( 3 1 - 4 2 )Wenn [Ammistarrfjru stirbt, Utri-Sarrumma (aber) seine Mutter nimmt und im Land Ugarit wieder in die Königinnenwürde einsetzt, soll Utri-Sarrumma sein Gewand auf einen Stuhl legen und gehen, wohin es ihm beliebt. Meine Sonne aber wird einen anderen Sohn des Ammistamru im Land Ugarit in die Königswürde einset-zen. ( 4 3- 5°)ln Zukunft darf die Tochter des Pendi-sena keinen Klageanspruch auf ihre Söhne, ihre Töchter oder ihre Schwiegerkinder erheben; sie wurden dem Ammistam-ru, dem König von Ugarit, überlassen. Wenn sie Klage erhebt, wird diese Tafel sie1 (im Prozeß) besiegen.

    (Die Tafel trägt auf der Vs. in der Mitte den Abdruck des Stempelsiegels Tuthalijas IV.)

    43. Ein Titel des hethitischen Großkönigs. 44. Eine rechtswirksame Geste, die das endgültige Verlassen eines Hausstandes symbolisiert.

    173

  • Daniel Schwemer

    1.6 Entscheid vor Ini-Tessub von Kargamis betreffs der Ehescheidung Ammistamrus II. von Ugarit (RS 17.396)

    Gesiegelte, querformatige Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 13. Jh. v.Chr.). - Aufbewah-rungsort: Damaskus, Nationalmuseum (DO 4729). - Fundort. Königspalast, Südarchiv. -Erstveröffentlichung. J. Nougayrol, PRU IV, 127 f., pl. 70. - Foto und Zeichnung des Siegelab-drucks: Ug. 3, 24, 28, flg. 30, 31 (auf RS 17.128). - Bearbeitungen, Übersetzungen: W. H . van Soldt, in: K. R. Veenhof (ed.), Schrijvend Verleden, Leiden 1983, 152; G. Beckman, Hittite Diplomatie Texts, Atlanta 21999, 182; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 117. - Weitere Lite-ratur: s. o. zu Nr. 1.5.

    Die Affäre u m die Ehescheidung Ammistamrus I I . (vgl. hier Nr. 1.5, 1.7-1.9) be-schäftigt auch den hethitischen Vizekönig Ini-Tessub von Kargamis. Der folgende Entscheid regelt Einzelheiten der Gütertei lung.

    0-4)Vor Ini-Tessub, dem König des Landes Kargamis, dem Sohn des Sahurunuwa, des Königs des Landes Kargamis, dem Enkel des Sarri-Kusuh, des Königs des Landes Karga-mis, des Helden: ( 5- i 2)Alles, was die Tochter des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru, im Land Ugarit erhalten hat - ob Silber Gold, Kupfer Bronzegerät, Tribut, Ge-schenk, Präsent, Sklave, Sklavin, Gewand oder Leinen alles wurde dem Ammistamru, dem König des Landes Ugarit, überlassen. 0*-i»)ln Zukunft wird die Tochter des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru, betreffs dieses Geräts gegen Ammistamru, den König des Landes Ugarit, oder gegen seine Söhne und Enkel keinen Klageanspruch er-heben. Wenn sie Klage erhebt, wird diese Tafel sie (im Prozeß) besiegen. (Auf der Rs. der Tafel folgt am Ende des Textes nach einem Paragraphenstrich der Abdruck des Rollsiegels des Ini-Tessub.)

    1.7 Entscheid vor Ini-Tessub von Kargamis und Sawuska-muwa von Amurru betreffs der ehemaligen Gattin Ammistamrus II.

    Auf zwei gesiegelten Keilschrifttafeln überlieferter Entscheid (zweite Hälfte des 13. Jh. v. Chr.). -Aufbewahrungsort: Ehemals Institute for Antiquity and Christianity, Claremont, nun Schey-en Collection, Oslo (A), Sammlung G. Badr, Paris (B). - Fundort: Ugarit (Kunsthandel).

    Exemplar A trägt eine Abrollung des Zylindersiegels des Ini-Tessub, Exemplar B einen Ab-druck des Stempelsiegels des Sawuska-muwa. Es handelt sich demnach wohl um zwei, jeweils einzeln autorisierte Exemplare derselben Urkunde.

    A: RS 1957.1 L. R. Fisher The Claremont Ras Shamra Tablets, AnOr48 , Roma 1971,1 ff., 20, pl. 1 f.

    B: RS 18.03 D. Arnaud/M. Salvini, Sem. 41-42 (1991-92) 7-22.

    Bearbeitungen, Übersetzungen von A nach der editio prineeps: W. H. van Soldt, in: K. R. Veen-hof (ed.), Schrijvend Verleden, Leiden 1983, 152; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 121. -Weitere Literatur: s.o. zu Nr. 1.5.

    Die rechtliche Regelung der Affäre u m die Verstoßung der amurritischen Prinzessin vom ugaritischen H o f oblag deren Bruder Sawuska-muwa, der zwischenzeitlich sei-

    174

  • Texte aus Ugarit

    nem Vater Pendi-sena auf dem Thron gefolgt war. Nach Auskunft des folgenden Ent-scheids w i r d die ehemalige Gattin Ammistamrus auch in A m u r r u vom H o f ferngehal-ten. Zugleich w i r d eine Rückkehr der Prinzessin nach Ugarit ausgeschlossen (vgl. aber hier Nr. 1.8). Wie einige andere Texte bezeichnet der vorliegende Entscheid die Toch-ter des Pendi-sena als »Tochter der Großen (Dame)«. »Die Große« ist aller Wahr-scheinlichkeit nach eine Bezeichnung für die Gattin des Pendi-sena, die hethitische Prinzessin Gassulijawija.

    (i-5)45) Vor Ini-Tessub, dem König des Landes Kargamis, dem Sohn des Sahurunuwa, des Königs des Landes Kargamis, dem Enkel des Sarri-Kusuh, des Königs von Kargamis, des Helden, und vor Sawuska-muwa, dem König des Landes Amurru, dem Sohn des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru: ('•')Ammistamru, der König des Landes Ugarit, hat die Tochter der Großen (Dame), seine Gattin, die Tochter des Pendi-sena, des Kö-nigs des Landes Amurru, aus seinem Haus (und) seinem Land verstoßen und in das Land Amurru zurückgeschickt. C-1 2)Sawuska-muwa, der König des Landes Amurru, hat die Tochter der Großen (Dame), seine Schwester aus seinem (Haupt-)Palast im Land Amurru verstoßen und sie in einer anderen Stadt angesiedelt. ( 1 3 - , 7 )Ferner wird sie nicht zum Palast des Königs des Landes Amurru hinaufkommen, und Sawuska-muwa, ihr Bruder wird nicht mit ihr sprechen. Außerdem wird er sie nicht in das Land Ugarit zurückschicken. ( , 7 - 2 4 )Und wenn Sawuska-muwa mit der Tochter der Großen (Dame), seiner Schwester spricht, oder (wenn) er sie in seinen Palast zurückkehren läßt, oder (wenn) Sawuska-muwa, der König des Landes Amurru, wegen der Tochter der Großen (Dame), seiner Schwester mit Ammistamru, dem König des Landes Ugarit, irgendeinen Rechtsstreit führt, wird ihn diese Tafel (im Prozeß) besiegen.

    (In Exemplar A folgt auf der Rs. der Tafel nach einem doppelten Paragraphenstrich eine Ab-rollung des Zylindersiegels des Ini-Tessub; Exemplar ß trägt auf der Vs. in der Mitte den Ab-druck des Stempelsiegels des Sawuska-muwa.)

    1.8 Vertrag zwischen Sawuska-muwa von Amurru und Ammistamru II. von Ugarit betreffs dessen ehemaliger Gattin (RS 17.228)

    Gesiegelte Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 13. Jh. v.Chr.). - Aufbewahrungsort: Damaskus, Nationalmuseum (DO 4621). - Fundort: Königspalast, Südarchiv. - Erstveröffentlichung: J. Nougayrol, PRU IV, 141-143, pl. 26. - Foto und Zeichnung des Siegelabdrucks: Ug. 3, 31 f., fig. 38-40. - Bearbeitungen, Übersetzungen: W. H. van Soldt, in: K. R. Veenhof (ed.), Schrijvend Verleden, Leiden 1983, 155; Sh. Izre'el, Amurru Akkadian: A Linguistic Study, HSSt 41, Atlanta 1991, I I 78-81; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 123f. - Weitere Literatur: s.o. zu Nr. 1.5.

    Ammistamru I I . d rängt i m späteren Verlauf der Affäre auf eine Auslieferung seiner ehemaligen Gattin, die er für ihre Vergehen bestrafen möch te . Diesem Wunsch kommt Sawuska-muwa schließlich nach - nicht ohne ein Blutgeld in beträchtl icher H ö h e erhalten zu haben, wie die folgende Übereinkunft zwischen den beiden Köni-gen zeigt.

    45. Zeilenzählung und Übersetzung folgen Exemplar A.

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  • Daniel Schwemer

    ( '•^Datiert vom heutigen Tag hat Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Landes Amurru, so zu Ammistamru, dem Sohn des Niqmepa, dem König des Lan-des Ugarit, gesprochen: (5-*)»Hier ist die Tochter der Großen (Dame), deine Gattin, die dir großes Unrecht angetan hat. Wie lange noch soll ich (untätig) sitzen bleiben und die beschützen, die dir Unrecht getan hat? C - 1 5 )Hier ist die Tochter der Großen (Dame), die, die dir Unrecht getan hat! Nimm sie und verfahre mit ihr wie dir beliebt: Wenn es dir beliebt, töte sie, oder wenn es dir beliebt, wirf sie ins Meer oder wenn (du irgend-etwas anderes vorziehst), verfahre mit der Tochter der Großen (Dame), wie dir be-liebt!« (H-19) D i e s e Wor te waren es, die Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Landes Amurru, zu Ammistamru, dem Sohn des Niqmepa, dem König des Landes Ugarit, (sprach). (20-25)jetzt hat Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Landes Amurru, die Tochter der Großen (Dame), die Unrecht getan hat, genommen und in die Gewalt des Ammistamru, des Sohnes des Niqmepa, des Königs des Landes Ugarit, übergeben. (26-29)iJnd jetzt ist Ammistamru, der Sohn des Niqmepa, der König von Ugarit, mit der Tochter der Großen (Dame) verfahren, wie ihm beliebte. (30-34)|Jnd Ammistamru, der Soh[n des Niqjmepa, der König von Ugarit, hat dem Sa-wuska-muwa, dem Sohn des Pendi-sena, dem König des Landes Amurru, 1400 (Sekel) Gold gegeben. (35-4i)VVenn Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Landes A[mur]ru, sich erheben (und) zu Ammistamru, dem Sohn des Niqmepa, dem König des Landes Ugarit, sagen sollte: »Dieser Gold(betrag) ist zu gering, gib mir mehr Gold!«, dann wird diese Tafel ihn (im Prozeß) besiegen. (42-43) Siegel des Sawuska-muwa, des Sohnes des Pendi-sena, des Königs des Landes Amurru. (Die Tafel trägt auf der Vs. in der Mitte den Abdruck des Stempelsiegels des Sawuska-mu-wa.)

    1.9 Edikt Tuthalijas IV. von Hatti zur Beilegung der Affäre um die ehemalige Gattin Ammistamrus II. von Ugarit (RS 17.82)

    Fragmentarische Keilschrifttafel (zweite Hälfte des 13. Jh. v.Chr.). - Aufbewahrungsort: Da-maskus, Nationalmuseum (DO 4561). - Fundort: Königspalast, Südarchiv (?). - Erstver-öffentlichung: J. Nougayrol, PRU IV, 147 f., pl. 8. - Bearbeitungen, Übersetzungen: W. H. van Soldt, in: K. R. Veenhof (ed.), Schrijvend Verleden, Leiden 1983, 156; S. Lackenbacher, LAPO 20 (2002) 125. - Weitere Literatur: s.o. zu Nr. 1.5.

    Die Affäre u m die Ehescheidung Ammistamrus I I . und die Bestrafung seiner Ehefrau, einer Prinzessin von A m u r r u und Nichte des hethitischen Großkönigs (die »Tochter der Großen [Dame]«) , w i r d schließlich von Tuthalija IV. selbst mi t einem Edikt abge-schlossen (vgl. Nr. 1.5-1.8). Alle weiteren Streitigkeiten zwischen A m u r r u und Ugarit nach dem Verschwinden der Prinzessin - ein Euphemismus für ihre Hinrichtung durch Ammistamru? - werden für beendet erklärt.

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  • Texte aus Ugarit

    (Links auf dem oberen Rand ist wohl der Siegelabdruck Tuthalijas IV. zu ergänzen.) ^•^[Folgendermaßen (spricht) Meine Sonne,A(>) Tuthalijja, der G[roßkönig, der Sohn des Hattusili, des Grjoßkönigs [ ... ]. ( 4 - 1 J ) [ ... zwischen Ammistamru, dem Sohn des] Niqmepa, dem [Kö]nig des [Landes] Ugarit, und zwischen Sawuska-muwa, dem Sohn des Pendi-sena, dem König des Landes Amurru, und zwischen den Söhnen der Großen (Dame) wegen der Tochter der Großen (Dame), weil sie verschwand. ( i 3-2 i ) | n Zukunft werden Sawuska-muwa, der Sohn des Pendi-sena, der König des Lan-des Amurru, und die Söhne der Großen (Dame) keinerlei Rechtsstreit gegen Ammi-stamru, den Sohn des Niqmepa, den König des Landes Ugarit, oder gegen seine Söhne anfangen - für [imm]er! ( n - M ) W e n n sie irgendeinen Prozeß anstrengen, wird [diese] Tafel sie (im Prozeß) besiegen.

    46. Ein Titel des hethitischen Großkönigs.

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