Immobilien Mieten oder kaufen? - Finanztip · 8 9 1.2. Rechnen Sie mit kühlem Kopf nach 1.3....
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Mieten oder kaufen?Immobilien
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Inhalt
1. Lohnt sich der Kauf von Wohneigentum? 1.1. Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl
1.2. Rechnen Sie mit kühlem Kopf nach
1.3. Mieter oder Eigentümer – Wer liegt vorn?
1.4. Lohnt sich der Kauf oder nicht?
2. Die eigenen vier Wände finanzieren 2.1. Was können Sie sich leisten?
2.2. Das müssen Sie beim Baukredit beachten
2.3. So finden Sie den passenden Kredit
3. Wie Mieter sparen können 3.1. Günstig eine Wohnung zur Miete finden
3.2. Überteuerte Mieten abwehren
3.3. So senken Sie als Mieter Ihre Kosten
4. Link- und Literaturtipps
Impressum
Der Traum vomEigenheim
HERMANN-JOSEF TENHAGENCHEFREDAKTEUR FINANZTIP
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
träumen Sie auch gelegentlich von den eigenen
vier Wänden? Und überlegen Sie ihre Ersparnis-
se in eine Immobilie zu investieren? Dann sind
Sie nicht allein! Die niedrigen Zinsen lassen viele
Menschen über den Kauf eines Hauses oder einer
Wohnung nachdenken.
Wenn Sie zur Miete wohnen, stellt sich Ihnen die
Frage „Mieten oder kaufen?“ jeden Monat beim
Blick auf den Kontoauszug aufs Neue. Denn die
Kosten für die Wohnung verschlingen meist den
größten Teil des Haushaltsbudgets. Der Gedanke
liegt nahe, dieses Geld nicht an den Vermieter zu
überweisen, sondern damit die eigenen vier Wän-
de zu bezahlen.
Wer mit Bekannten und Freunden darüber spricht,
stellt überrascht fest: Der Rest der Welt hat die
Frage „Mieten oder kaufen?“ scheinbar bereits be-
antwortet. Kaufen ist besser als Mieten – so die
fast einhellige Meinung.
Aber ist das wirklich so? Wie immer, wenn Sie beim
Thema Geld auf einfache Wahrheiten treffen, soll-
ten Sie skeptisch werden. Denn ob Sie zur Miete in
Ihrer Wohnung leben oder diese gekauft haben, ist
eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen
Ihres Lebens.
Für den vorliegenden Leitfaden sind unsere Ex-
perten der Frage nachgegangen, wann sich der
Immobilienkauf wirtschaftlich lohnt. Dafür haben
wir verschiedene Szenarien durchgerechnet. Das
überraschende Ergebnis: Wenn er das Geld klug
investiert, liegt mitunter auch der Mieter vorn.
Ob Mieten oder Kaufen für Sie die bessere Lösung
ist, hängt vor allem von Ihren Lebensplänen ab.
Egal wie Sie sich entscheiden: Auf den folgenden
Seiten geben wir Ihnen Tipps, wie Sie Ihr Wohnei-
gentum günstig finanzieren oder als Mieter Kosten
sparen.
Chefredakteur Finanztip
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1.1. Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl
< zurück zum Inhalt
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1. Lohnt sich der Kauf von Wohneigentum?
Mieten oder Kaufen 2016
Ihre Ersparnisse bei der Bank bringen kaum noch Zinsen? Gleichzeitig steigen die Mieten
in Ihrer Stadt immer weiter? Was liegt da näher als der Gedanke, das Geld in eine eigene Wohnung
oder ein Haus zu stecken.
1. Lohnt sich der Kauf von Wohneigentum?
Die Eurokrise und die anhaltende Niedrigzinsphase
haben dazu geführt, dass immer mehr Menschen
über Wohneigentum nachdenken. Der kurzfristige
Blick auf die Zinsen ist allerdings trügerisch. Denn
ob Mieten oder Kaufen für Sie die bessere Lösung
ist, hängt noch von einer Reihe weiterer Faktoren
ab. Dabei spielen auch die Höhe Ihrer aktuellen
Monatsmiete und die Höhe der Bauzinsen eine
Rolle sowie die Entwicklung der Immobilienpreise
in den nächsten Jahrzehnten.
Einige Faktoren wie die Verzinsung Ihres Eigen-
kapitals lassen sich in harten Zahlen ausdrücken,
andere sind Ausdruck Ihrer persönlichen Vorlie-
ben und Lebensentscheidungen. Sie sollten also
wissen, wo bei einer kurzfristigen Betrachtung
die Fallen lauern und worauf es langfristig bei der
Entscheidung „Mieten oder kaufen?“ wirklich an-
kommt. Die folgenden Überlegungen sollen Ihnen
helfen, das Für und Wider sorgfältig abzuwägen.
1.1. Hören Sie auf Ihr BauchgefühlBevor Sie auf die finanzielle Seite blicken, sollten
Sie grundsätzlich abwägen, ob Sie sich in den
nächsten Jahrzehnten eher als Eigentümer oder
Mieter sehen. Wie unterschiedlich das Grundgefühl
beider Gruppen ist, erleben besonders Bewohner
von Mehrfamilienhäusern, in denen Eigentümer
und Mieter nebeneinander wohnen. Während die
einen häufig mit dem Hausgeld und den Kosten
für Instandhaltung hadern, bemängeln die anderen
zu hohe Nebenkosten, ausbleibende Reparaturen
und steigende Mieten.
Entscheidung ist auch eine Typfrage
Beide Gruppen verweisen gern auf die Vorteile,
die ihre Position mit sich bringt: Der Eigentümer
lebt in dem Selbstverständnis, dass er mit jeder
Monatsrate an die Bank auch Vermögen aufbaut.
Der Mieter kann dagegen darauf verweisen, dass
er mit der Monatsmiete die Nutzung – und Ab-
nutzung – der Wohnung vollständig bezahlt hat.
Bei Schäden und Reparaturbedarf muss er sich
nicht selbst kümmern, sondern kann den Vermie-
ter oder Verwalter kontaktieren. Das häufig gehör-
te Argument, als Eigentümer eines Hauses oder
einer Wohnung sei man unabhängiger, stimmt
dabei nur zum Teil. Einerseits fällt mit dem Kauf
die Abhängigkeit vom Vermieter weg; an dessen
Stellen treten andererseits in der Regel die Bank,
die Gemeinde und die Nachbarn, mit denen sich
ein Eigentümer für die nächsten Jahrzehnte arran-
gieren muss. Hinzu kommt die Tatsache, dass er
sich schlicht ständig auf irgendeine Weise um die
Immobilie kümmern muss.
Die eigenen Lebensumstände bedenken
Mieter führen dagegen häufig an, dass sie flexibel
bleiben wollen oder müssen. Wer etwa aus beruf-
lichen Gründen in den nächsten Jahren mit einem
Umzug in eine andere Stadt rechnen muss, benö-
tigt diese Flexibilität. Denn wie unser Vermögens-
vergleich zeigt, ist ein Wiederverkauf nach wenigen
Jahren zumeist ein schlechtes Geschäft. Als Eigen-
tümer brauchen Sie also Durchhaltevermögen.
Allerdings sind Sie auch als Mieter in vielen Städ-
ten inzwischen nicht mehr so flexibel wie in der
Vergangenheit: Die Angebotsmieten liegen trotz
Mietpreisbremse deutlich über dem Mietspiegel.
Wer also umziehen möchte, muss mit höheren
Mieten rechnen.
Die Entscheidung über das Mieten oder Kaufen ist
also ein Stück weit eine Typfrage. Sie sollten daher
genau überlegen, was besser zu Ihnen und Ihren
Plänen passt. Bei dieser Bauchentscheidung soll-
ten Sie den Kopf, also den kurzfristigen und lang-
fristigen Blick auf die Finanzen, aber keinesfalls
außer Acht lassen.
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1.2. Rechnen Sie mit kühlem Kopf nach 1.2. Rechnen Sie mit kühlem Kopf nach
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
1.2. Rechnen Sie mit kühlem Kopf nachWer zur Miete wohnt und sich für den Kauf eines
Hauses oder einer Wohnung interessiert, blickt
meist zuerst auf seine monatlichen Mietausgaben
und vergleicht diese mit einer möglichen Darlehens-
rate nach einem Kauf. Die einfache Überlegung:
Wenn die Monatsrate für die Bank nicht höher ist
als die bisherige Miete, lohnt es sich zu kaufen.
Allerdings greift diese Regel viel zu kurz. Denn so-
wohl die Monatsmiete als auch die Rate für die
Bank sind nur eine Momentaufnahme. Eine Bau-
finanzierung läuft in der Regel über mehrere Jahr-
zehnte. Welche Lösung langfristig besser ist, hängt
also nicht nur von den aktuellen Mieten, Kaufprei-
sen und Zinsen ab, sondern auch von deren Ent-
wicklung in den kommenden Jahrzehnten.
Trotzdem haben die gesunkenen Zinsen seit der
Finanzkrise 2008 dazu geführt, dass die Nachfra-
ge nach Immobilien in Deutschland gestiegen ist.
Davon profitieren in erster Linie die Verkäufer der
Immobilien und alle, die an dem Geschäft selbst
verdienen: Makler, Bauträger, Projektentwickler
und Banken. Die Käufer zahlen dagegen deutlich
höhere Preise, haben entsprechend höhere Schul-
den und tragen das Risiko steigender Zinsen – bei
gleichzeitig sinkender Nachfrage nach Wohnei-
gentum. Dieser Rückgang kann perspektivisch
den Wert der Immobilie drücken.
Die niedrigen Zinsen führen zudem dazu, dass sich
Mieten und Kaufpreise auseinander entwickeln:
Mieter denken eher darüber nach, bei einem Woh-
nungswechsel gleich zu kaufen. Die Mieten stei-
gen dann langsamer als die Kaufpreise. Statt also
Mietzahlungen und mögliche Darlehensraten zu
vergleichen, sollten Sie vielmehr Mieten und Kauf-
preise miteinander vergleichen. Das Verhältnis von
Jahreskaltmieten mit den angebotenen Kaufprei-
sen ist ein guter Gradmesser für das Preisniveau in
einer Stadt oder Region.
Kaufpreis-Miete-Verhältnis berechnen
Wer als Mieter mit dem Gedanken spielt, ein Haus
oder eine Wohnung zu kaufen, hat meist eine klare
Vorstellung davon, in welcher Stadt die Immobilie
liegen soll. In größeren Städten suchen Interessen-
ten meist sogar nur in bestimmten Stadtteilen, die
sie entweder bereits kennen oder für attraktiv hal-
ten. Entsprechend groß sind die Unterschiede so-
wohl bei den Mieten als auch bei den Kaufpreisen.
Wenn Sie einschätzen möchten, ob Kaufen oder
Mieten in Ihrer Wunschregion oder Ihrem Wunsch-
viertel günstiger ist, sollten Sie also zunächst da-
rauf achten, dass Sie für beide Wege möglichst
identische Häuser oder Wohnungen vergleichen:
gleiche Wohnfläche, gleiches Alter, gleiches Ni-
veau bei der Ausstattung und so weiter. Wenn Sie
sich für eine bestimmte Immobilien interessieren,
kennen Sie ja bereits den Kaufpreis – und benöti-
gen dann noch eine Angabe zur Miete.
Achten Sie darauf, dass Sie für einen Vergleich mit
einer aktuellen Angebotsmiete rechnen und nicht
etwa mit Zahlen aus den vergangenen Jahren. Wich-
tig ist die Kaltmiete, die ein Mieter zahlen müsste,
also die Miete ohne alle Neben- oder Betriebskos-
ten. Teilen Sie dann den angebotenen Kaufpreis
durch die Jahreskaltmiete für die Immobilie.
h Beispiel:
Eine Wohnung mit 100 Quadratmeter Wohn-
fläche wird für 240.000 Euro angeboten. Die
Kaltmiete beträgt 10 Euro pro Quadratmeter.
Das ergibt eine Kaltmiete von 1.000 Euro
pro Monat. Die Jahreskaltmiete beträgt dann
12.000 Euro. Der Kaufpreis liegt somit beim
20-Fachen der Miete. Bei einem Kaufpreis von
300.000 Euro läge der Faktor dagegen bei 25.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Kaufpreis
240.000 Euro beträgt, die erzielbare Miete aber
nur 8 Euro pro Quadratmeter.
Als Faustregel gilt: Bis zum Faktor 20 sind die
Kaufpreise im Vergleich zur Miete relativ günstig,
ab 25 relativ teuer. Hintergrund dieser Regel ist die
Bedeutung des Kaufpreis-Miete-Verhältnisses für
Kapitalanleger. Wer eine Wohnung als Geldanlage
kauft, vergleicht die erzielbaren Überschüsse mit
der Rendite anderer Anlageformen.
Das Kaufpreis-Miete-Verhältnis ist nichts anderes
als der Kehrwert der sogenannten Bruttomietren-
dite. Mit dieser berechnet der Kapitalanleger, wie
viel die Immobilie pro Jahr vor Kosten abwirft. Eine
Jahresmiete von 12.000 Euro bei einem Kaufpreis
von 240.000 Euro (Faktor 20) entspricht dann einer
Bruttomietrendite von 5 Prozent, ein Faktor von 25
dagegen einer Bruttomietrendite von 4 Prozent.
Bezieht der Kapitalanleger noch die Kaufneben-
kosten und laufende Ausgaben für Verwaltung und
Instandhaltung in seine Rechnung ein, sinkt diese
anfängliche Mietrendite. Je höher also der Faktor,
desto geringer ist die Mietrendite – und umso eher
wird der Kapitalanleger abwinken. Und so sollten
Sie es auch halten, wenn Sie überlegen, selbst in
das Haus oder die Wohnung einzuziehen.
Lage, Preisentwicklung und Kaufzeitpunkt
Kurzfristig ermöglicht Ihnen das Kaufpreis-Mie-
te-Verhältnis eine erste Einschätzung darüber, ob
ein Kaufpreis eher günstig oder überzogen ist.
Trotzdem ist eine günstig erworbene Immobilie
keine Garantie dafür, dass Sie langfristig besser
fahren, wenn Sie kaufen. Entscheidend ist vielmehr
die Frage, ob Sie nach Jahrzehnten ein größeres
Vermögen haben, wenn Sie Mieter bleiben oder
wenn Sie auf die Seite der Eigentümer wechseln.
Selbst wenn Sie Ihre Immobilie günstig kaufen, so
ist diese Situation nur eine Momentaufnahme. Für
die Entscheidung über Mieten oder Kaufen sollten
Sie auch einen Blick in die Zukunft wagen. Mit-
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1.3. Mieter oder Eigentümer – Wer liegt vorn? 1.2. Rechnen Sie mit kühlem Kopf nach
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
tel- und langfristig wird sich die Situation auf dem
Wohnungsmarkt verändern: Mit den steigenden Im-
mobilienpreisen in den Städten wird dort auch die
Bautätigkeit zunehmen – und damit das Angebot.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Entwicklung
der Bevölkerung: Weniger Menschen benötigen
auch weniger Wohnraum. Auch ein steigendes
Durchschnittsalter wirkt sich auf die Wohnungs-
nachfrage aus. Bereits heute geben viele ältere
Menschen ihre großen Wohnungen zugunsten
kleinerer Einheiten oder neuer Wohnformen auf.
Zwar lässt sich die genaue Entwicklung noch nicht
voraussagen, aber es zeichnet sich doch bereits
ab, dass sich in den kommenden Jahrzehnten die
Unterschiede zwischen den einzelnen Städten und
Regionen noch verstärken werden: Dynamischen
Regionen mit vielen Zuzügen werden Städte und
Regionen mit stark sinkender Bevölkerung ge-
genüberstehen, zeigt eine Analyse der Bertels-
mann-Stiftung. Daraus ergeben sich unterschiedli-
che Perspektiven beim Wiederverkauf einer Immo-
bilie nach 10, 20 oder gar 30 Jahren.
In den attraktiven Regionen dürften Immobilien zu-
mindest ihren Nominalwert behalten, selbst wenn
die Bautätigkeit – und damit das Angebot – zu-
nimmt. In vielen schrumpfenden Regionen kann
es dagegen sein, dass sich in Zukunft ältere Im-
mobilien nicht mehr verkaufen lassen. Gerade falls
Sie überlegen, in einer ländlichen Region ein Haus
oder eine Wohnung zu kaufen, sollten Sie sich da-
her die Frage stellen: Wird es in dieser Gegend in
20 oder 30 Jahren Menschen geben, die meine Im-
mobilie kaufen werden?
Kosten für Anschaffung und Kredit
Beim langfristigen Vermögensvergleich von Mie-
ter und Käufer gerät der Käufer zunächst in
Rückstand: Wer eine Immobilie finanziert, benö-
tigt Eigenkapital. Beim Kauf werden als Erstes
Grunderwerbssteuer und Notarkosten fällig. Dazu
kommt in vielen Fällen die Courtage des Maklers.
Diese Anschaffungsnebenkosten liegen je nach
Bundesland und Maklerbeteiligung insgesamt zwi-
schen 5 und 15 Prozent. Diese Ausgaben muss
der Käufer mit vorhandenem Geld bestreiten. Beim
Mieter in der gleichen Ausgangslage bleibt dieses
Guthaben dagegen erhalten.
Zusätzlich zu den Nebenkosten für den Kauf benö-
tigt der Käufer weiteres Eigenkapital für die Finan-
zierung. Ideal ist ein Anteil von etwa 20 Prozent.
Auch mit einem geringeren Anteil erhält der Käufer
einen Baukredit, allerdings verlangt die Bank dann
einen höheren Zinssatz. Diesen zweiten Teil seines
Eigenkapitals wandelt der Käufer also sofort in Im-
mobilienvermögen um. Der Rest des Hauses oder
der Wohnung gehört erst einmal der Bank. Erst mit
den Tilgungszahlungen der nächsten Jahre und
Jahrzehnte sinkt die Restschuld, und das Vermö-
gen des Käufers steigt nach und nach an. Der Mie-
ter wiederum behält sein Guthaben und kann es
langfristig am Kapitalmarkt anlegen.
Sowohl der Mieter als auch der Käufer verwen-
det in den kommenden Jahrzehnten einen großen
Teil seines Einkommens für das Thema Wohnen:
Während es bei Betriebs- und Heizkosten keine
Unterschiede geben sollte, zahlt der Mieter für
die Nutzung der Wohnung, während der Käufer
eine Monatsrate aus Zins und Tilgung an die Bank
überweist. Dazu kommen beim Käufer Kosten für
die Instandhaltung.
Vergleichbar werden beide Wege allerdings nur
dann, wenn auf beiden Seiten gleiche Ausgaben
stehen. Liegen die Ausgaben des Mieters also
unter denen des Käufers, so legt der Mieter diese
Überschuss langfristig an und baut damit Vermö-
gen auf. Zahlt er mehr, so muss er auf sein Gutha-
ben zurückgreifen.
1.3. Mieter oder Eigentümer – Wer liegt vorn?Wie der Vergleich zwischen Mieter und Käufer zu
einem bestimmten Zeitpunkt – etwa zum Rente-
neintritt – ausgeht, hängt vor allem von der Ent-
wicklung der Preise ab: für die Überlassung von
Wohnraum (Miete), für die Überlassung von Bau-
geld (Zins) und für die Instandhaltung von Haus
oder Wohnung. Dazu kommen die Preise von
Grundstücken und von Wohnraum, denn sie be-
stimmen den Wert der Immobilie und damit das
Vermögen des Käufers. Das Vermögen des Mie-
ters hängt dagegen von der Rendite seiner Geld-
anlage ab.
Die einzelnen Preise beeinflussen sich nicht nur
gegenseitig, sondern hängen auch noch von wei-
teren Faktoren ab. So verringert etwa eine gerin-
gere Kinderzahl langfristig die Nachfrage nach
Wohnraum, Zuwanderung vergrößert sie dage-
gen. Je länger der Zeitraum, desto schwieriger ist
es, solche Entwicklungen vorauszusehen.
Szenarien für einen Vermögensvergleich
Damit Sie sich trotzdem eine Vorstellung machen
können, zeigen wir die mögliche Vermögensent-
wicklung von Mietern und Käufern an einem Bei-
spiel. Wir gehen in unserer Berechnung davon aus,
dass ein Paar die Wohnung wechselt und nach
einem Blick auf die Immobilienportale vor der Ent-
scheidung steht, entweder wieder in eine Mietwoh-
nung zu ziehen oder eine Eigentumswohnung zu
kaufen. Für die Entwicklung der Bauzinsen gehen
wir – angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase –
von einem moderaten Zinsanstieg in den nächsten
20 Jahren aus.
Grunddaten für den Vermögensvergleich:
Angebotspreis Wohnung 320.000 €
Kaufpreis nach Verhandeln 300.000 €
Wohnfläche 100 qm
Kaltmiete 1.000 €
Kaufpreis-Miete-Verhältnis 25
Eigenkapital 75.000 €
Zinssatz der Baufinanzierung 2 %
Instandhaltung 1,5 €/qm pro Monat
Anstieg Instandhaltung 1 % im Jahr
Zinsentwicklung Baufinanzierung
anfangs 2 %, nach 10 Jahren 3 %, nach 20 Jah-
ren 3,5 %
Zinsentwicklung Geldanlage
anfangs 1 % oder 5 %, Anstiege:
nach 10 Jahren +1 %, nach 20 Jahren: +0,5 %
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1.3. Mieter oder Eigentümer – Wer liegt vorn? 1.3. Mieter oder Eigentümer – Wer liegt vorn?
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Der Kaufpreis liegt also beim 25-Fachen der Jah-
reskaltmiete. Außerdem fallen vergleichsweise
hohe Nebenkosten an, weil in diesem Beispiel al-
lein der Makler – so wie in Berlin oder Branden-
burg üblich – 7 Prozent erhält. Die nachfolgenden
Szenarien machen deutlich, wie sich Unterschiede
in der Wertentwicklung, beim Mietanstieg und der
Geldanlage des Mieters langfristig auf den Ver-
gleich auswirken.
Fünf Szenarien für den Vermögensvergleich:
Nr. Szenario
Wert- entwicklung
Wohnung pro JahrAnstieg der
Mieten pro Jahr
Rendite der Geldanlage
(zu Anfang, vor Steuern) Wer liegt vorn?
1 gängige Annahmen + 1 % + 1 % + 1 % Käufer
2keine Wertsteigerung
bei Immobilien+/- 0 % +/- 0 % + 1 % Käufer
3bessere Rendite bei
der Geldanlage+ 1 % + 1 % + 5 % Käufer
4niedrigere Ausgangs-
miete (von 8 Euro)+ 1 % + 1 % + 5 % Mieter
5 Abbruch nach 5 Jahren +/- 0 % +/- 0 % + 1 % Mieter
Eigentümer profitieren von Wertsteigerung
Unter den gängigen Annahmen liegt der Käufer be-
reits nach weniger als zehn Jahren beim Vermögens-
vergleich vorn. Das setzt aber voraus, dass die Im-
mobilienpreise und Mieten in den nächsten Jahren
weiter steigen (mit jeweils 1 Prozent pro Jahr), die
Bauzinsen nur moderat ansteigen (nach zehn Jahren
auf 3 Prozent, wieder zehn Jahre später auf 3,5 Pro-
zent) und sich bei der Geldanlage kaum eine Rendite
erzielen lässt (anfänglicher Guthabenzins: 1 Prozent,
nach 10 Jahren: 2 Prozent, nach 20 Jahren: 2,5%).
Vermögensentwicklung im Laufe des Jahre (Szenario 1)
In diesem Szenario gelingt es dem Mieter also
nicht, Vermögen aufzubauen – im Gegenteil: Wenn
der Käufer seine Wohnung abbezahlt hat, zehrt die
fortlaufende Mietzahlung beim Mieter dessen Ver-
mögen auf. Der Käufer profitiert also davon, dass
er im Alter mietfrei wohnt.
Dieses Szenario scheint zurzeit vorzuherrschen –
und es befeuert die Nachfrage nach Immobilien
in Deutschland. Davon profitiert eine ganze Bran-
che: Hausverkäufer, Makler und Projektentwickler
wollen ein Geschäft abschließen. Und auch die
Banken und Bausparkassen haben ein Interesse
daran, Kredite zu vergeben, sofern die Kreditwür-
digkeit stimmt.
Was aber, wenn in Zukunft die Nachfrage nach
Immobilien sinkt oder die jetzt bestehende hohe
Nachfrage dazu führt, dass kontinuierliche neue
Wohnungen auf den Markt kommen?
Geringe Wertentwicklung macht
Mieten profitabler
Eine Wohnung, die 10 oder 20 Jahre genutzt wur-
de, hat meist nicht mehr denselben Wert wie beim
Erstbezug. Dazu muss die Nachfrage insgesamt
schon deutlich gestiegen sein – und das Angebot
an Immobilien entsprechend knapp sein.
Bereits wenn Immobilienpreise und Mieten stagnie-
ren, holt der Mieter gegenüber dem Käufer deutlich
auf: Der Käufer überholt ihn erst nach einigen Jah-
ren. Sinken die Immobilienpreise dagegen auch nur
mäßig, so bleibt der Mieter lange Zeit vorn.
Vermögensentwicklung im Laufe des Jahre (Szenario 2)
Quelle: Finanztip-Berechnung
Quelle: Finanztip-Berechnung
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1.4.Lohnt sich der Kauf oder nicht? 1.3. Mieter oder Eigentümer – Wer liegt vorn?
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Bessere Rendite ermöglicht Vermögensaufbau
Eine der wichtigsten Entscheidungen des Mieters
ist die Form seiner Geldanlage. Bleibt er beim Spa-
ren auf Tagesgeld- oder Festgeldkonten, so kann
er nur hoffen, dass wenigstens die Mieten nicht
steigen. Setzt er dagegen auf eine langfristige
Anlage in Wertpapieren und erzielt damit eine hö-
here Rendite, so steigt auch sein Vermögen kon-
tinuierlich an. Bei einer Rendite von 5 Prozent vor
Steuern und gleichzeitig steigenden Bauzinsen
liegt er lange Zeit vorn und kann aus den Erträgen
seiner Geldanlage im Alter seine Miete bezahlen.
Vermögensentwicklung im Laufe des Jahre (Szenario 3)
Auch der Mieter kann langfristig vorn liegen
Der Mieter kann selbst bei einem Anstieg der Immo-
bilienpreise und Mieten langfristig vorn liegen, ins-
besondere wenn er gerade günstig zur Miete wohnt
oder der Käufer einen überzogenen Kaufpreis zahlt.
Liegt etwa die Ausgangsmiete nicht bei 1.000 Euro
pro Monat, sondern bei 800 Euro, so liegt das Kauf-
preis-Miete-Verhältnis bei mehr als 31. Mit einer
Anfangsrendite von 5 Prozent vor Steuern bei der
Geldanlage hat der Mieter wie gehabt die Nase vorn
und wird auch langfristig vom Käufer nicht mehr
eingeholt.
Vermögensentwicklung im Laufe des Jahre (Szenario 4)
Eigentümer brauchen einen langen Atem
Es gibt eine Reihe von Lebenssituationen, in de-
nen das Einkommen sinkt und Eigentümer von Im-
mobilien ihre monatliche Rate an die Bank nicht
mehr aufbringen können. Trennung, Arbeitslosig-
keit oder Krankheit sind meist nicht vorhersehbar.
Sie können aber den Verkauf der Immobilie nötig
machen. In anderen Fällen verlegt der Arbeitgeber
plötzlich seinen Sitz. Dann steht der Hausbesitzer
vor der Entscheidung, sich einen anderen Arbeits-
platz zu suchen oder umzuziehen. Ähnliches gilt,
wenn Sie sich nach einigen Jahren selbst beruflich
verändern wollen.
Ergeben sich in den ersten Jahren und Jahrzehnten
nach dem Kauf solche Einschnitte, wird die selbst
genutzte Immobilie in der Regel zum Verlustge-
schäft: Die Anschaffungsnebenkosten wirken sich
besonders stark aus – und ein kurzfristiger Verkauf
drückt in der Regel den Kaufpreis. In unserem Mo-
dellfall ergibt sich bei einem Verkauf nach fünf Jah-
ren selbst ohne Wertverlust ein Vorteil des Mieters
von knapp 23.000 Euro.
Vermögensentwicklung im Laufe des Jahre (Szenario 5)
1.4. Lohnt sich der Kauf oder nicht?Beim Kauf einer Immobilie geht es ums Geld, aber
auch um Gefühle. So ist etwa die Unabhängigkeit
vom Vermieter für viele Menschen ein wichtiger
Grund, vom Mieter zum Eigentümer zu werden. Sol-
che Gründe sind berechtigt und verständlich, sie soll-
ten allerdings die finanziellen Aspekte nicht komplett
überlagern. Wer etwa zu teuer einkauft, riskiert, lang-
fristig viel Geld zu verlieren. Wer aber zu einem guten
Preis vom Mieter zum Käufer wird, hat den Vorteil,
dass er automatisch für die Altersvorsorge spart.
Als Mieter müssen Sie dagegen einige Entschei-
dungen treffen, damit der Vermögensaufbau
gelingt: Gerade wenn Sie noch günstig zur Mie-
te wohnen, sollten Sie so bald wie möglich an-
fangen zu sparen. Sie sollten das Geld nicht auf
Sparkonten liegen lassen, sondern langfristig und
renditeorientiert anlegen. Die Geldanlage wird
dann allerdings im Wert schwanken – auch das
müssen Sie aushalten.
Fazit: Die Bedingungen müssen stimmen
Wer sein Geld klug investiert, kann auch als Mieter
langfristig Vermögen aufbauen, in manchen Sze-
narien sogar ein höheres als beim Immobilienkauf.
Insbesondere vermeidet er, den Großteil seines
Vermögens in nur einer einzelnen Geldanlage zu
halten. Denn sinkt die Immobilie im Wert, weil es
etwa in der Wohngegend in einigen Jahrzehnten
keine Nachfrage nach Wohnungen oder Häusern
gibt, so trifft den Eigentümer diese Entwicklung
besonders hart. Eine Immobilie ist also keines-
wegs eine risikofreie Geldanlage.
Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie be-
ruflich häufiger umziehen werden, sollten Sie sich
nicht länger mit der Kaufvariante beschäftigen.
Immer wenn Sie das Immobilienprojekt wieder ab-
brechen müssen, schlagen die Anfangskosten zu
Buche – und Sie machen in der Regel kein gutes
Geschäft. Gleiches gilt auch, wenn Sie die Immo-
bilienfinanzierung wegen Krankheit, Scheidung
oder Arbeitslosigkeit abbrechen müssen.
Quelle: Finanztip-Berechnung
Quelle: Finanztip-Berechnung
Quelle: Finanztip-Berechnung
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2. Die eigenen vier Wände finanzieren
< zurück zum Inhalt
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1.4.Lohnt sich der Kauf oder nicht?
Mieten oder kaufen 2016
Für eine günstige Baufinanzierung ist das pas-
sende Konzept mindestens so wichtig wie
niedrige Zinsen. Dafür sollten Sie zuerst die mo-
natliche Rate ermitteln, die Sie ohne Probleme auf-
bringen können, um den Kredit mit Zinsen zurück-
zuzahlen. Als nächstes legen Sie fest, bis wann Sie
den Baukredit zurückzahlen wollen. Beide Fakto-
ren, Laufzeit und Monatsrate, begrenzen die Höhe
der Kreditsumme. Gemeinsam mit dem Eigenka-
pital, das Sie mitbringen, ergibt sich daraus der
maximale Kaufpreis, den Sie sich leisten können.
Auch Ihren Kredit sollten Sie sorgfältig auswählen.
Banken und Vermittler arbeiten gegen Provision
oder mit Zielvorgaben für bestimmte Produkte. Um
die Angebote besser vergleichen zu können, soll-
ten Sie sich nicht blind auf die Aussagen der Be-
rater verlassen. Ein Angebot einer einzelnen Bank
können Sie am besten einschätzen, wenn Sie es
mit den Zinssätzen der großen Kreditvermittler ver-
gleichen. Lassen Sie sich deshalb beraten, wenn
Sie ein passendes Angebot haben – und verhan-
deln Sie im Zweifel noch einmal nach.
Mit einer optimalen Finanzierung können Sie Tau-
sende Euro sparen. Das liegt zum einen an den
hohen Summen und zum anderen an der langen
Laufzeit des Baukredits.
Die wichtigsten Faktoren im Überblick:
Sie sollten kaufen, wenn… Sie sollten Mieter bleiben, wenn…
…Sie langfristig an einem Ort bleiben möchten. …Sie eher flexibel bleiben möchten oder müssen.
…Sie die finanzielle Belastung einer Immobilie gut
ertragen können.
…Sie mit Schulden eher schlecht schlafen würden.
…Sie sich gern um Ihre Immobilie kümmern möchten. …Sie Ihre Wohnung einfach nutzen möchten.
…Sie bereit sind, unerwartete Ausgaben für
Reparaturen zu tragen.
…Sie keine unerwarteten Ausgaben haben möchten.
…Sie ein günstiges Objekt gefunden haben. …es in Ihrer Stadt bereits keine günstigen Objekte
mehr gibt.
…Sie sonst nicht ergänzend zur gesetzlichen Rente
für das Alter vorsorgen würden.
…Sie auch ohne Immobilie diszipliniert Geld fürs
Alter zurücklegen.
…Sie nicht an die Chancen des Aktienmarktes
glauben.
…Sie bereit sind, Ihre Rücklagen langfristig am
Aktienmarkt zu invesvtieren.
…Sie verstanden haben, dass eine Immobilie
nicht automatisch wertstabil ist.
…Sie Ihr Vermögen lieber aufteilen, anstatt es in
ein einzelnes Objekt zu investieren.
2. Die eigenen vier Wände finanzieren
Lassen Sie sich von Immobilienverkäufern, Maklern und Bauträgern also nicht einreden, Kaufen sei
in jedem Fall besser als Mieten. Ob sich der Kauf rechnet, hängt immer von Ihrer persönlichen Situ-
ation, dem Objekt und der Finanzierung ab. Wenn Sie bereits auf Immobiliensuche sind, berechnen
Sie bei jedem Angebot das Kaufpreis-Miete-Verhältnis. Je höher der Faktor, desto
unwahrscheinlicher, dass Sie finanziell ein gutes Geschäft machen.
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2.1. Was können Sie sich leisten? 2.1. Was können Sie sich leisten?
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
2.1. Was können Sie sich leisten?Vom ersten Gedanken an die eigenen vier Wände
bis zum Einzug vergehen oft Monate oder sogar
Jahre. Fast von Anfang an geht es auch um die
Finanzen. Denn bevor die Suche nach der pas-
senden Immobilie beginnen kann, muss sich der
zukünftige Bauherr darüber klar werden, was er
sich leisten kann. Ist dann die Entscheidung für
eine bestimmte Wohnung oder ein Haus gefallen,
geht es darum, eine möglichst günstige Baufinan-
zierung zu finden.
Ermitteln Sie Ihre Monatsrate
Ausgangspunkt für die Berechnung des maximalen
Kaufpreises ist der Betrag, über den Sie monatlich
für die Darlehensrate verfügen. Wohnen Sie noch
zur Miete, beginnt diese Berechnung mit Ihrer ak-
tuellen Kaltmiete. Diese entfällt nach dem Umzug
in die neue Immobilie. Heizungs- und Stromkosten
müssen Sie dagegen weiterhin bezahlen, ebenso
die Kosten für Müllabfuhr oder die Grundsteuer.
Hinzukommen Instandhaltungskosten, etwa ein
neuer Anstrich der Fassade oder eine neue Hei-
zung, für die Sie Rücklagen bilden müssen.
Für die nachfolgende Modellrechnung gehen wir
anstelle der bisherigen Mietnebenkosten beim
neuen Eigenheim von Kosten von 3,50 Euro pro
Monat und Quadratmeter aus.
h Beispielrechnung: So hoch darf
Ihre Monatsrate sein
Ihre aktuelle Kaltmiete pro Monat:
+ 900 €
Wie viel Geld sparen Sie im Schnitt pro Monat?
+ 200 €
Voraussichtliche Größe Ihrer Immobilie:
80 qm
Pauschale für Bewirtschaftungskosten pro Monat:
3,50 €/qm
Voraussichtliche Bewirtschaftungskosten pro Monat:
280 €
- 280 €
So hoch darf Ihre Kredit- rate (Zins und Tilgung) pro Monat sein:
= 820 €
Ermitteln Sie Ihre Kreditsumme
Im zweiten Schritt berechnen Sie, welcher Darle-
hensbetrag sich mit dieser Monatsrate finanzieren
lässt. Die Antwort auf diese Frage hängt vor allem
davon ab, bis wann Sie das Darlehen zurückzahlen
wollen. Viele Eigenheim-Besitzer planen, im Alter
mietfrei zu wohnen. Dann muss das Haus oder die
Wohnung spätestens zum Renteneintritt abbezahlt
sein. Wer also mit 40 Jahren seine Baufinanzierung
beginnt und mit 65 oder 67 Jahren in Rente gehen
möchte, hat 25 oder 27 Jahre Zeit.
Wie hoch die Kreditsumme für eine vorgegebene Mo-
natsrate und einen vorgegebenen Zins ist, lässt sich
leicht mit unserem Kreditrechner ermitteln. Für eine Rate
von 820 Euro und einer Laufzeit von 30 Jahren errechnet
sich so bei einem Zinssatz von 2,5 Prozent pro Jahr eine
maximale Kreditsumme von 215.000 Euro. Wenn Sie
wissen, mit welcher Kreditsumme Sie rechnen können,
müssen Sie Ihr Eigenkapital in die Kalkulation einbezie-
hen. Denn die maximale Kreditsumme und das Eigen-
kapital bilden gemeinsam das Kapital, mit dem Sie ihre
zukünftige Immobilie und die Nebenkosten beim Kauf
bezahlen. Nur wenn Sie beides berücksichtigen, wissen
Sie, was Sie sich leisten können.
Welches Eigenkapital bringen Sie mit?
Jeder Euro, den Sie nicht von der Bank leihen
müssen, reduziert die Zinsbelastung. Gleichzeitig
verringert ein geringeres Darlehen das Ausfallrisi-
ko für die Bank. Je mehr Eigenkapital Sie also ein-
setzen, desto günstiger wird der Zinssatz. Wie viel
Eigenkapital Sie zurückbehalten, hängt von Ihrem per-
sönlichen Sicherheitsbedürfnis ab. Als Faustregel wer-
den häufig zwei bis drei Monatsgehälter empfohlen. Al-
ternativ dazu können Sie sich mit einem Rahmenkredit
eine Liquiditätsreserve sichern. Das hat den Vorteil, dass
Sie nur dann Zinsen bezahlen, wenn Sie den Kredit wirk-
lich nutzen.
Zum Eigenkapital gehören alle Guthaben auf Giro- und
Sparkonten, Lebensversicherungen, Bausparverträge
und Depots. Inwieweit es sinnvoll ist, diese auch bei der
Baufinanzierung einzusetzen, hängt von dem jeweiligen
Produkt und Ihrer finanziellen Gesamtsituation ab. Grund-
sätzlich gilt: Mindestens die Nebenkosten sollten Sie aus
dem Eigenkapital bestreiten können. Ansonsten wird es
schwierig, überhaupt einen Darlehensgeber zu finden.
Die Nebenkosten eines Immobilienerwerbs betragen
zwischen 5 und fast 15 Prozent – je nachdem, wie hoch
die Grunderwerbssteuer ist und ob ein Makler beteiligt
ist. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundes-
ländern sind zum Teil erheblich.
Nebenkosten beim Immobilienkauf nach Bundesländern:
*Die Notar- und Grundbuchkosten richten sich immer nach dem tatsächlichen Aufwand des Grundbuchamts und des Notars. Die hier angegebenen 1,5 % stellen einen Richtwert dar. / ** Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte; die Höhe der Käuferprovision ist nicht gesetzlich geregelt.
Notar- und Grundbuchkosten* Grunderwerbssteuer Maklercourtage Käufer**
18 19
2.2. Das müssen Sie beim Baukredit beachten 2.2. Das müssen Sie beim Baukredit beachten
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Für Ihre persönliche Kalkulation gehen Sie also
von der maximalen Kreditsumme aus und er-
höhen diesen Betrag um das Eigenkapital, das
Sie einsetzen möchten. Anschließend ziehen
Sie die Nebenkosten von diesem Betrag ab.
Ihre Rechnung können Sie bequem mit unserem
Finanzierungsrechner überprüfen.
Damit haben Sie die zwei wichtigsten Zahlen für
Ihren Immobilienkauf ermittelt: den Kaufpreis,
den Sie bei der Suche nach dem Haus oder der
Wohnung nicht überschreiten sollten, und die Kre-
ditsumme, die Sie möglichst günstig finanzieren
möchten. So stellen Sie sicher, dass Sie sich bei
der Finanzierung nicht finanziell übernehmen. Nun
können Sie sich auf die Suche nach der passen-
den Immobilie machen.
2.2. Das müssen Sie beim Baukredit beachtenWenn Sie Ihr Traumhaus oder Ihre Wunschwoh-
nung gefunden haben und die Kreditsumme fest-
steht, folgt als nächstes der Weg zur Bank. Wie
hoch sind die Zinsen? Wie lange muss der Kredit
zurückgezahlt werden? Um diese Fragen zu be-
antworten, holen Sie ein erstes Finanzierungsan-
gebot ein. Banken und Kreditvermittler nennen zu-
nächst unverbindliche Konditionen. Erst wenn Sie
Ihre Unterlagen einreichen, analysiert die Bank Ihre
persönliche Bonität und den Beleihungswert der
Immobilie – und macht ein verbindliches Angebot.
Üblicherweise bieten Banken dabei ein sogenann-
tes Annuitätendarlehen an. Dabei zahlen Sie das
geliehene Geld für Ihr Bauvorhaben oder den Im-
mobilienkauf mit einer konstanten Monatsrate zu-
rück. Mit dieser monatlichen Rate tilgen Sie einer-
seits den Kredit und bezahlen andererseits die Zin-
sen. Im Laufe der Jahre sinkt dann der Zinsanteil,
während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
Lassen Sie sich in jedem Fall erläutern, warum
der Berater ein bestimmtes Finanzierungskonzept
vorschlägt. Dies gilt besonders dann, wenn der
Vorschlag von dem üblichen Annuitätendarlehen
abweicht. Um gut gerüstet in das erste Gespräch
zu gehen, sollten Sie deshalb die Schlüsselbegriffe
eines Finanzierungskonzepts kennen.
Die richtige Zinsbindung wählen
Bei der Erstfinanzierung vereinbaren Sie mit dem
Kreditgeber einen festen Zinssatz, der für eine be-
stimmte Dauer festgeschrieben wird, die Zinsbin-
dungsfrist. Ist der Baukredit bis zum Ende dieser
Frist noch nicht zurückgezahlt, vereinbaren Bank
und Kunde bei der Anschlussfinanzierung einen
neuen Zins. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Zins-
bindungsfrist, desto günstiger der Zinssatz, den
die Bank anbietet. Gleichzeitig steigt mit einer
kurzen Frist die Unsicherheit: Bis zum Beginn der
Anschlussfinanzierung können die Zinsen steigen,
und damit – trotz gesunkener Restschuld – auch
die monatliche Rate.
Deshalb gilt es abzuwägen: Eine lange Zinsbin-
dungsfrist macht das Darlehen teurer als eine kur-
ze, dafür sinkt das Zinsänderungsrisiko. Wer die-
ses Risiko ganz vermeiden möchte, sollte anstre-
ben, das Darlehen bis zum Ende der Zinsbindung
vollständig zurückzuzahlen. In jedem Fall kann ein
guter Berater berechnen, wie hoch die Zinsen stei-
gen müssen, damit etwa eine 15-Jahres-Kondition
günstiger ist als der Zinssatz für zehn Jahre.
Manche Berater empfehlen, die Darlehenssumme
aufzuteilen und etwa für die Hälfte des Darlehens
eine Zinsbindung von fünf Jahren und für die an-
dere Hälfte eine Zinsbindung von zehn Jahren zu
wählen. Dadurch reduziert sich zwar der Zinssatz
für die kürzer laufende Tranche, allerdings wird
es wesentlich schwerer, nach dem Auslaufen der
kürzeren Zinsbindungsfrist die Bank zu wechseln.
Denn eine neue Bank möchte sich nicht hinter dem
Erstfinanzierer einreihen. Flexibler bleiben Sie also,
wenn Sie den Baukredit nicht aufteilen – oder die
kurz laufende Tranche des Darlehens bis zur An-
schlussfinanzierung zurückzahlen.
Die Tilgung nicht zu niedrig ansetzen
Bei einem üblichen Bankdarlehen wird eine feste
monatliche Rate vereinbart, die sich aus einem
Zins- und einem Tilgungsteil zusammensetzt. Wie
sich die Rate für ein solches Annuitätendarlehen
errechnet, sehen Sie in folgendem Beispiel für ein
Darlehen von 100.000 Euro. Dabei haben wir mit
einem Zinssatz von 4 Prozent und einem anfängli-
chen Tilgungssatz von 1 Prozent kalkuliert.
h So wird die Monatsrate berechnet:
Darlehensbetrag - 100.000 €
Sollzins pro Jahr x 4,00 %
In Euro pro Jahr = 4.000 €
In Euro pro Monat :12 333 €
Darlehensbetrag 100.000 €
Anfängliche Tilgung pro Jahr
x 1,00 %
In Euro pro Jahr = 1.000 €
In Euro pro Monat :12 83 €
Gesamtrate pro Monat („Annuität“)
417 €
Mit jeder Monatsrate verringert sich die Rest-
schuld. Da immer der gleiche Betrag überwiesen
wird, steigt somit der Tilgungsanteil. Mit welchem
Tilgungssatz Sie beginnen sollten, haben Sie be-
reits bei der Berechnung des maximalen Kaufprei-
ses festgelegt. Die Standard-Bankfinanzierung wird
20 21
2.3. So finden Sie den passenden Kredit 2.2. Das müssen Sie beim Baukredit beachten
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
meist immer noch mit einem Tilgungssatz von 2
Prozent angeboten. Das ist meist zu wenig, um bei
Rentenbeginn schuldenfrei zu sein. Deshalb sollten
Sie nicht von der ersten Festlegung abweichen.
Einen detaillierten Tilgungsplan liefert auch unser
Tilgungsrechner. Er rechnet für einen Kredit die
monatliche Belastung sowie die Restschuld aus,
die Sie nach Ablauf der Zinsbindung noch abzah-
len müssen.
Alternative Finanzierungskonzepte
lohnen oft nicht
Anstelle eines Annuitätendarlehens empfehlen
Bankvertreter oder Vermittler gelegentlich ein Fi-
nanzierungskonzept, bei dem die Tilgung nicht für
den Baukredit genutzt wird, sondern für einen an-
deren Sparvertrag – einen Bausparvertrag, einen
Fondssparplan oder eine Lebensversicherung.
Was für den Vermittler die Provision erhöht oder
ihm hilft, bestimmte Ziele beim Vermitteln von Bau-
sparverträgen zu erreichen, birgt für den Kunden
ein großes Risiko. Die Rechnung geht nur dann
auf, wenn der Sparvertrag nach Abzug von Kos-
ten und Steuern mehr Wertzuwachs bringt, als das
Darlehen kostet.
Wer Nachfinanzierungen auf jeden Fall ver-
meiden möchte, sollte solche Konzepte zu-
rückweisen. Ausnahme von dieser Regel sind
Bauspar-Sofortfinanzierungen. Sie können gele-
gentlich günstig sein. Allerdings ist der Vergleich
mit einem Bankkredit nicht einfach, weil die Bau-
sparkassen den Effektivzins für das gesamte Kon-
zept meist nicht angeben.
Eine gute Gelegenheit, die Rückzahlung des Dar-
lehens zu beschleunigen sind Sondertilgungen.
Die meisten Banken bieten von sich aus Mög-
lichkeiten zur Sondertilgung an, zum Beispiel 5
Prozent der anfänglichen Darlehenssumme, und
fordern dann für eine höhere Sondertilgung auch
einen höheren Zins. Eine höhere laufende Tilgung
honorieren die Kreditinstitute dagegen meist mit
einem besseren Angebot. Sie müssen also abwä-
gen, welche Rate Sie langfristig tragen können.
Möglichkeiten zur Sondertilgungen bringen in
jedem Fall mehr Flexibilität. Sie sollten aber nur
dann (mit einem höheren Zinssatz) dafür bezah-
len, wenn Sie diese auch wirklich nutzen können
– also Überschüsse aus Weihnachtsgeld, Boni
oder Erbschaften erwarten.
Tipp
Risikovorsorge mitplanen
Zur gut geplanten Baufinanzierung ge-
hört bei Familien und Paaren auch die
Absicherung des Baukredits mit einer
Risiko-Lebensversicherung. Das gibt
dem Partner die Gewissheit, im Fall
der Fälle nicht auf dem Kredit sitzen zu
bleiben. Ebenfalls sehr wichtig ist die
Sicherung des Einkommens mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Nun wissen Sie grob, wie die Struktur Ihrer Immo-
bilienfinanzierung aussehen soll. Wir empfehlen
Ihnen, Ihre Planung mit dem Finanztip-Tilgungs-
rechner zu kontrollieren. Anschließend können
Sie sich auf die Suche nach den günstigsten Bau-
geld-Anbietern machen.
2.3. So finden Sie den passenden KreditWer ein günstiges Angebot für die Grunddaten
seiner Finanzierung sucht, wird feststellen, dass
die beworbenen Zinssätze unverbindlich sind.
Ein verbindliches Finanzierungsangebot erhalten
Sie erst, wenn Sie Unterlagen zum Objekt und
Ihrer persönlichen finanziellen Situation einrei-
chen. Welche Eigenschaften Banken eher positiv
oder eher kritisch sehen, zeigt die nachfolgende
Übersicht:
Das sehen Banken positiv
• Beamtenstatus
• Angestelltenverhältnis
• eigene Nutzung der Immobilie
• hoher fester Gehaltsanteil
• Immobilien in guten Lagen
• Neubauobjekte beziehungsweise
Immobilien in gutem Zustand
• hoher Schufa-Score
Das sehen Banken kritisch
• Probezeit bei Angestellten
• Selbstständigkeit
• hohe variable Gehaltsanteile
• Objekte, die vermietet werden
(nicht bei allen Banken relevant)
• Immobilien in weniger guten Lagen
oder in schlechtem Zustand
• niedriger Schufa-Score/negative
Einträge
Versuchen Sie trotzdem, beim ersten Finanzie-
rungsgespräch möglichst weit zu kommen: Legen
Sie alle verfügbaren Objektunterlagen (etwa ein
Exposé) vor und halten Sie auch Nachweise über
Einkommen und Vermögen bereit. Für dieses
erste Angebot können Sie zu einer Bank oder
einem Vermittler gehen. Lassen Sie sich dieses
Angebot erläutern und stellen Sie Fragen zu je-
der Aussage, die Sie nicht nachvollziehen kön-
nen. Schließlich stehen Sie noch am Anfang der
Finanzierung.
22 23
2.3. So finden Sie den passenden Kredit 2.3. So finden Sie den passenden Kredit
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Günstige und große Vermittler berücksichtigen
Falls Sie eine unabhängige Beratung ohne Dar-
lehensvermittlung wünschen, sollten Sie einen
Honorarberater aufsuchen, der Sie bei der Ent-
scheidung für oder gegen den Immobilienerwerb
oder bei der Entwicklung eines Konzepts unter-
stützen kann.
In jedem Fall sollten Sie nach dem ersten Ge-
spräch mit der Hausbank weitere Angebote bei
einem großen Kreditvermittler einholen. Die gro-
ßen bundesweit tätigen Baufinanzierungsvermitt-
ler haben den Vorteil, dass sie die Angebote meh-
rerer Hundert Banken, Versicherungen und Bau-
sparkassen vergleichen können. Nur so können
Sie überprüfen, ob ein Konzept passt und das
erste Angebot günstig ist.
Unabhängig davon, ob Sie sich am Ende für
das Angebot Ihrer Hausbank oder ein ander-
weitig vermitteltes Angebot entscheiden: Die
großen Kreditvermittler helfen Ihnen, die güns-
tigsten Anbieter und damit einen Vergleichs-
maßstab zu finden.
Von Finanztip empfohlene Kreditvermittler
In einem Test haben unsere Experten für Sie die
besten Baufinanzierungsvermittler ermittelt. Dabei
haben wir darauf geachtet, dass die Unternehmen
bundesweit tätig sind, eine große Produktpalette
anbieten und eigene Datenbanken haben, um den
Kunden die höchstmöglichen Rabatte einräumen
zu können. Außerdem haben wir die Anzahl der
Berater und Filialen vor Ort geprüft.
Eine solche Prüfung ist wichtig, denn im Internet
finden sich zahlreiche Seiten, die einen individu-
ellen Baufinanzierungsvergleich versprechen, in
Wahrheit aber nur Ihre Adresse an Dritte weiter-
verkaufen wollen. Dies können wir bei den von
uns im November 2015 getesteten Anbietern
ausschließen. Für eine Empfehlung durch Finanz-
tip mussten die Kreditvermittler die folgenden Be-
dingungen erfüllen:
• Bundesweites Tätigkeitsfeld
Wir berücksichtigen nur Vermittler, die im ge-
samten Bundesgebiet tätig sind, egal ob per-
sönlich vor Ort oder über das Telefon. Das sind
oft auch die größten Unternehmen. Je größer
ein Vermittler ist, desto wahrscheinlicher ist
es, dass Kunden über Kontingente, die die
Vermittler einzelnen Banken abnehmen, einen
zusätzlichen Rabatt erhalten.
• Breite Produktpalette
Die Vermittler müssen alle gängigen Arten von
Immobiliendarlehen anbieten. Dazu gehören
Annuitätendarlehen, Forward-Darlehen, ge-
förderte Darlehen etwa von der staatlichen
Förderbank KfW, Konstantdarlehen mit Bau-
sparvertrag sowie Darlehen zur Modernisie-
rung oder zum Umbau.
• Eigene Softwareplattform
Nur wenige Vermittler verfügen über eine ei-
gene Software-Plattform, auf der die Banken
ihre Konditionen und Kreditrichtlinien hinterle-
gen. In Deutschland sind die Plattformen von
Dr. Klein (Europace), Interhyp (Prohyp) und
Planethome vertreten. Andere Vermittler grei-
fen auf diese Plattformen zurück. Der Vorteil
einer hauseigenen Softwareplattform besteht
darin, dass der Kunde die Chance auf das
günstigste Angebot hat. Der Vermittler kann
dann an zwei Stellen einen Rabatt einräumen:
bei der Provision, die Banken für ihr Angebot
auf der Plattform zahlen, und bei der Provisi-
on, die der Vermittler vom Kunden verlangt.
Die von uns gestellten Bedingungen erfüllen
Dr. Klein*, Interhyp* sowie Enderlein* und Hypo-
thekendiscount, die beide zur Planethome-Grup-
pe gehören.
In einem zweiten Schritt haben wir die Anzahl
der Finanzierungspartner überprüft. Sie gibt Auf-
schluss darüber, wie wahrscheinlich Kunden das
günstigste Angebot erhalten. Denn je mehr Banken
zur Auswahl stehen, desto günstiger kann die Im-
mobilienfinanzierung werden. Für viele Häuslebau-
er ist zudem der direkte Kontakt zum Berater sehr
wichtig. Deswegen haben wir auch untersucht, wie
groß die Abdeckung des Filialnetzes der Vermittler
ist. Dazu haben wir die Anzahl der Niederlassun-
gen und die Anzahl der Berater verglichen.
Dr. Klein* und Interhyp* sind am stärksten in der
Fläche vertreten: Während Dr. Klein deutlich mehr
Filialen hat, kann Interhyp mit einer größeren An-
zahl an Beratern punkten. Beide Vermittler wei-
sen zudem die meisten Finanzierungspartner auf.
Enderlein* und Hypothekendiscount fallen in allen
Kategorien etwas ab, sind aber eine gute Alter-
native.
Überblick: Baufinanzierungsvermittler:
Vermittler eigene
Plattformbundesweit
nutzbar Anzahl Filialen Anzahl Berater
Anzahl Finan-
zierungspartner
(ungefähr)
Dr. Klein* ja ja 220 433 200
Enderlein* ja ja 1 120¹ 70
Hypothekendiscount ja ja 1 120¹ 70
Interhyp* ja ja 83 625 400
¹ Enderlein und Hypothekendiscount gemeinsamQuelle: Auskünfte der Anbieter (Stand: 26. November 2015)
25
3.Wie Mieter sparen können
< zurück zum Inhalt
24
2.3. So finden Sie den passenden Kredit
Mieten oder kaufen 2016
Unangenehm aufgefallen ist, dass uns kein Anbie-
ter eine Liste mit den konkreten Namen der Finan-
zierungspartner übermitteln wollte. Zumeist hieß
es zur Begründung, dass die Banken Angst vor
Einbußen im direkten Kundengeschäft hätten, falls
bekannt würde, dass sie auch bei den Vermittlern
gelistet sind. Deshalb konnten wir die Anzahl der
Finanzierungspartner nicht selbst überprüfen und
müssen den Angaben der Vermittler glauben. Ein
Nachteil bei Dr. Klein ist, dass einige Berater neben
Baufinanzierungen auch Versicherungs- und Vor-
sorgeprodukte vertreiben, die nicht für eine Baufi-
nanzierung nötig sind.
Unsere Hauptempfehlungen für die beste Baufi-
nanzierung sind somit Interhyp* und Dr. Klein*. Al-
ternativ können Kunden auch bei Enderlein* und
Hypothekendiscount eine gute Baufinanzierung
bekommen. Diese beiden Unternehmen können
Kunden persönlich nur an den Standorten Biele-
feld und Mannheim aufsuchen.
Um das meiste herauszuholen, sollten Kunden auf
jeden Fall die Angebote mehrerer Vermittler mitei-
nander vergleichen. Zwar arbeiten sowohl Interhyp
als auch Dr. Klein nach eigenen Angaben jeweils
mit mehr als 200 Finanzierungspartnern zusam-
men, allerdings decken sie nicht alle Banken und
sonstigen Baufinanzierer ab.
Verhandeln Sie mit den Kreditanbietern
Der Vergleich verschiedener Angebote lohnt sich in
jedem Fall: Bereits ein um 0,1 Prozentpunkte nied-
rigerer Zins kann mehrere Tausend Euro sparen.
Bei einem nominalen Zinssatz von 2 Prozent an-
stelle von 2,1 Prozent pro Jahr beträgt die Zinser-
sparnis bei einem Darlehen von 200.000 Euro und
einer Laufzeit von 30 Jahren mehr als 3.500 Euro.
Um diese Zinsvorteile auch wirklich zu erzielen,
sollten Sie alle Anbieter wissen lassen, dass sie
sich im Wettbewerb befinden. Sprechen Sie auch
mit dem Vermittler vorab über die Höhe seiner
Provision. Kreditvermittler müssen seit 2010 ihre
Vermittlungsprovisionen offenlegen. Als grober
Richtwert gilt: Die Provision sollte nicht mehr als
1 Prozent der Darlehenssumme betragen. Bei grö-
ßeren Darlehensbeträgen von 300.000 Euro und
mehr sollte sie eher darunter liegen.
War die Hausbank Ihre erste Anlaufstelle, konfron-
tieren Sie diese im Anschluss mit dem besten An-
gebot des Vermittlers. Gerade regional tätige Spar-
kassen und Volksbanken haben bei der Preisge-
staltung viele Freiheiten. Sie können ihre Angebote
oftmals nachbessern und günstigere Konditionen
einräumen als ursprünglich genannt.
Als Mieter haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre
Kosten zu senken. Das beginnt schon bei der
Wohnungssuche: Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei der
Vermittlung von Wohnungen das sogenannte Be-
stellerprinzip. Das bedeutet Mieter zahlen grund-
sätzlich keine Maklerprovision, es sei denn, sie ha-
ben den Makler ausdrücklich beauftragt. Eine gute
Alternative zu einem Makler sind günstige Vermitt-
lungsangebote im Internet.
Auch überteuerte Mieten müssen Sie keineswegs
immer akzeptieren. Der Gesetzgeber hat die Mög-
lichkeit, die Mieten zu erhöhen, stark begrenzt.
In über 300 deutschen Städten müssen sich Ver-
mieter an die Mietpreisbremse halten. Bei einer
Neuvermietung darf der Mietpreis dann nur 10
Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Auch
Bestandsmieten darf der Vermieter nicht beliebig
erhöhen, ein Anstieg von mehr als 20 Prozent in-
nerhalb von drei Jahren ist unzulässig. Ausnahmen
gibt es nach einer Modernisierung der Wohnung.
Die Nebenkostenabrechnung ist eine weitere Mög-
lichkeit für Mieter, bares Geld zu sparen. Denn der
Vermieter darf keineswegs alle Kosten umlegen.
Auch viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die
sich in den Mietverträgen finden, sind unwirksam.
Hier lohnt es sich also, genau hinzuschauen.
3.Wie Mieter sparen können
Ob Mieter oder Eigentümer beim Vermögensvergleich vorne liegen, hängt entscheidend davon ab,
wie viel der Mieter jeden Monat für seine Wohnung bezahlt. Wer statt 1.000 Euro monatlich nur 800
Euro für die Miete ausgibt, kann die gesparten 200 Euro in den Vermögensaufbau investieren. In
unserem Beispielszenario führt dieser Unterschied dazu, dass der Mieter langfristig sogar mehr
Vermögen aufbaut. Eine günstige Monatsmiete kann also das entscheidende Argument
gegen den Erwerb von Wohneigentum sein.
26 27
3.1. Günstig eine Wohnung zur Miete finden 3.1. Günstig eine Wohnung zur Miete finden
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
3.1. Günstig eine Wohnung zur Miete findenWohnungssuche hat viel mit Glück und Ausdau-
er zu tun: In stark nachgefragten Vierteln ist es
oft schwierig, eine passende und bezahlbare
Wohnung zu finden. Die Vermittlung läuft meist
über einen zwischengeschalteten Makler. Die-
sen kann zwar auch der Wohnungssuchende auf
eigene Kosten beauftragen, doch in der Regel
erteilt der Vermieter den Auftrag. Die Provision
musste bisher trotzdem meist der Mieter zahlen.
Das hat der Gesetzgeber jedoch am 1. Juni 2015
mit einer Mietrechtsnovelle geändert.
Bestellerprinzip bei Maklerprovision
Seitdem gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Wer
den Makler mit der Vermittlung beauftragt hat,
muss ihn auch bezahlen. Wohnungssuchende
dürfen nicht mehr zur Übernahme der Provision
verpflichtet werden, wenn sie den Zuschlag als
Mieter erhalten.
Für viele Eigentümer könnte das ein Anlass sein,
auf den Makler zu verzichten und die Suche nach
einem Mieter wieder selbst in die Hand zu neh-
men. Dafür können sie zum Beispiel die gängigen
Immobilienportale im Internet nutzen. Die Kosten
für eine Anzeige dort sind um einiges günstiger
als eine Maklercourtage. Einige Plattformen sind
sogar kostenlos.
Tipp
Maklerprovision von der Steuer
absetzen
Arbeitnehmer können die Provision un-
ter bestimmten Voraussetzungen von
der Steuer absetzen. Lesen Sie dazu
unseren Ratgeber Umzugskosten.
Bislang haben der Deutsche Mieterbund und sei-
ne Landesverbände nur wenige Verstöße gegen
das Bestellerprinzip gemeldet bekommen, einige
Landesstellen überhaupt nichts. Mietinteressen-
ten haben allerdings teilweise andere Erfahrungen
gemacht:
• Unzulässiger Maklervertrag
Vereinzelt haben wir und die Mieterschutz-
vereine Hinweise bekommen, dass Makler
potenzielle Mieter überreden, ihnen einen
Auftrag zu erteilen – bevor sie die Adresse
und den Namen des Vermieters weitergeben.
Dafür stellen sie teils gezielt Lockangebote
ins Internet. Das ist nicht zulässig: Befindet
sich die Wohnung bereits im Datenbestand
des Maklers, ist er nicht ausdrücklich für den
Mieter tätig geworden. Der Mieter muss dann
auch nichts bezahlen.
• Reservierungsbestätigungen
Einige Makler verlangen von Mietinteressen-
ten auch, eine Reservierungsbestätigung zu
unterschreiben. Wer die Wohnung haben will,
soll sich per Unterschrift verpflichten, sie an-
zumieten. Falls die Interessenten dann einen
Mietvertrag angeboten bekommen und ihn
nicht annehmen, sind Auslagen für den Ma-
kler fällig. Das kann sich schon mal auf 250
Euro belaufen. Solche Gebühren sind eine
klare Umgehung des Gesetzes. Verbraucher
müssen nicht zahlen, auch wenn sie unter-
schrieben haben.
• Servicegebühren
Bisweilen verlangen Makler als Vorausset-
zung für den Mietvertrag eine sogenannte
Servicegebühr. In einem konkreten Fall in
Baden-Württemberg belief sich die Gebühr
auf mehr als 400 Euro. Das ist nichts anderes
als eine umbenannte Maklercourtage. Die
Wettbewerbszentrale berichtet auch von Ma-
klern, die eine Gebühr für die Vertragsausfer-
tigung, eine Verwaltungspauschale oder eine
Übergabegebühr für die Wohnung verlangen.
Solche Gebühren sind unzulässig, Verbrau-
cher müssen sie nicht zahlen.
• Besichtigungsgebühren
Mietervereine berichten davon, dass einige
Makler bereits für die Besichtigung der Woh-
nung Geld verlangen. Eine Massenbesichti-
gung kostete gut 10 Euro, ein Einzeltermin
schon knapp 60 Euro. Auch solche Gebühren
sind unzulässig und müssen nicht bezahlt
werden. Das hat das Landgericht Stuttgart
in zwei Verfahren entschieden (Urteile vom
15. Juni 2016, Az. 38 O 73/15 Kfh und
38 O 10/16 Kfh). Wer eine Besichtigungsge-
bühr gezahlt hat, kann sie unter Berufung
auf das Urteil zurückfordern.
• Möblierte Wohnungen
Vereinzelt sollen Makler behaupten, das neue
Gesetz gelte nicht für möblierte Wohnun-
gen. Sie verlangten deshalb wie bisher 2,38
Monatsmieten Provision. Das ist falsch. Das
Bestellerprinzip gilt für die gesamte Woh-
nungsvermittlung.
• Hohe Abstandszahlungen
Der eine oder andere Vermieter wird vielleicht
versuchen, die Kosten für den Makler durch
hohe Abstandszahlungen für Küchen, Tep-
piche oder ähnliches wieder hereinzuholen.
Nach dem Gesetz ist es unzulässig, Rege-
lungen zum Mieterschutz durch überhöhte
Abstandszahlungen zu umgehen.
28 29
3.2. Überteuerte Mieten abwehren 3.1. Günstig eine Wohnung zur Miete finden
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Solche überzogenen Abstandszahlungen sind
unwirksam, haben Sie bereits gezahlt, können
Sie die Ablöse zurückverlangen. Das ist der Fall,
wenn der Kaufpreis in einem auffälligen Miss-
verhältnis zum Wert der Gegenstände steht
(§ 4a Abs. 2 Wohnungsvermittlunggesetz). Die
Ablöse muss den Zeitwert, also Alter und Ab-
nutzung, berücksichtigen: Ein Missverhältnis
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der
vereinbarte Preis mehr als 50 Prozent über dem
Zeitwert liegt (BGH, Urteil vom 23. April 1997,
Az. VIII ZR 212/96).
Möglicherweise versucht der Vermieter auch
künftige Maklergebühren zu umgehen, indem er
vom Mieter eine Mindestmietdauer fordert. Dazu
können die Parteien vereinbaren, dass sie bei
einem unbefristeten Mietvertrag für einen be-
stimmten Zeitraum auf ihr Kündigungsrecht ver-
zichten. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs ist das maximal für vier Jahre mög-
lich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az. VIII
ZR 86/10). Durch eine Nachmieterklausel stellten
Sie sicher, dass Sie bei einem Umzug aus dem
Vertrag kommen, wenn Sie einen Nachmieter
vorweisen können.
Verstößt ein Makler Ihrer Ansicht nach gegen
das Bestellerprinzip, können Sie sich an das
Gewerbeaufsichtsamt in Ihrem Ort oder Land-
kreis wenden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungs-
widrigkeit dar, für die das Amt ein Bußgeld ver-
hängen kann.
Wohnungsvermittlung im Internet
Das neue Bestellerprinzip hat auch Folgen für die
Wohnungsvermittlung im Internet: So sind bei
Portalen wie Immobilienscout24 oder Immonet
provisionspflichtige Angebote nach dem 1. Juni
2015 nahezu vollständig verschwunden. Auch
das Argument „provisionsfrei“ hat durch das neue
Gesetz an Strahlkraft verloren. Wer heute noch
mit Provisionsfreiheit wirbt, riskiert laut Wettbe-
werbszentrale eine Abmahnung wegen irrefüh-
render Werbung.
Auch viele neue Start-ups versuchen vom Be-
stellerprinzip zu profitieren. Sie bieten im Internet
Maklerdienstleistungen zu deutlich niedrigeren
Preisen an als bisher oder suchen neue Wege
der Vermittlung zwischen Wohnungsbesitzer und
Mieter. So machen die jungen Online-Portale
nicht nur Maklern, sondern auch den etablierten
Plattformen Konkurrenz.
Bei diesen Angeboten zahlt der Vermieter:
• Moovin
Das Start-up aus Hamburg veröffentlicht für
Vermieter Anzeigen auf 35 Immobilienporta-
len. Aus den Wohnungsbewerbern filtert das
Unternehmen dann diejenigen heraus, die
den Wünschen des Vermieters entsprechen.
Dieser Service kostet rund 200 Euro.
• Nesthub
Wohnungsinteressenten können bei Nesthub
direkt nach Angeboten suchen. Wer sich
auf eine Wohnung bewerben will, muss dort
zunächst ein Profil anlegen. Das Portal über-
nimmt dann eine Vorauswahl der Bewerber,
der Vermieter zahlt dafür 49 Euro.
• Smmove
Vermieter legen auf dieser Auktionsplattform
die Höhe ihrer Wunschmiete fest. Anschlie-
ßend können Interessenten angeben, wie viel
sie für die Wohnung zahlen würden. Einen
Mietvertrag garantiert das Höchstgebot aller-
dings nicht. Mit den Profildaten holt Smmove
zudem Bonitätsinformationen von
Auskunfteien ein.
Bei diesen Angeboten zahlt der Mieter:
• Faceyourbase
Wohnungssuchende können sich hier mit
einem kostenlosen Basis-Profil bewerben.
Ein ausführliches Profil kostet 1 Euro pro
Bewerbung, jeder Besichtigungstermin
weitere 10 Euro. Kommt ein Mietvertrag zu-
stande, sind noch einmal 29 Euro fällig. Der
Deutsche Mieterbund hält das für verkappte
Provisionen.
• Salz & Brot
Wohnungssuchende können die nach eigener
Aussage etwa 10.000 Angebote der Web-
site kostenlos ansehen. Zahlen muss nur,
wer zusätzliche Dienste wie eine sofortige
E-Mail-Benachrichtigung bei neuen Inseraten
nutzt. Dann werden 15 Euro im Monat fällig.
• Mietercasting
Hier müssen Vermieter aktiv werden: Inter-
essenten geben ein Gesuch mit Kriterien für
ihre Wunschwohnung auf. Vermieter bekom-
men dann Kandidaten angezeigt, die gut zu
ihrer Immobilie passen. Ein Premium-Ac-
count für drei Monate kostet für Wohnungs-
suchende 6 Prozent der Wunschmiete.
Komplett revolutionieren werden die jungen Un-
ternehmen die Wohnungssuche sicher nicht. Viele
von ihnen bieten günstige Maklerdienstleistungen
nach dem Baukastenprinzip an und kooperieren
dafür auch mit lokalen Maklern. Einen Haken ha-
ben die neuen Immobilienplattformen jedoch: Bei
vielen von ihnen müssen Interessenten umfang-
reiche Daten über sich preisgeben, noch bevor
sie die Wohnung überhaupt gesehen haben.
3.2. Überteuerte Mieten abwehrenVor allem in Großstädten und Ballungsräumen ist
bezahlbarer Wohnraum knapp. In den letzten Jah-
ren zogen die Preise bei Neuvermietungen weiter
an – in einigen Städten um bis zu einem Drittel.
Durch die Mietpreisbremse soll das anders wer-
den: Elf Bundesländer haben sie bereits durch ent-
sprechende Verordnungen umgesetzt. Doch die
Begrenzung der Mieten zeigt oft nicht die Wirkung,
die sich der Gesetzgeber erhofft hatte. Es gibt viele
Ausnahmen und einige Vermieter halten sich nicht
an die gesetzlichen Vorgaben.
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3.2. Überteuerte Mieten abwehren 3.2. Überteuerte Mieten abwehren
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Mietpreisbremse bei Neuvermietung
Die Mietpreisbremse begrenzt die Spielräume von
Wohnungseigentümern: Bei einem Mieterwechsel
kann der Vermieter die Miete nicht mehr frei festle-
gen. Er darf nur noch eine Zahlung verlangen, die
höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete liegt. Der Vermieter muss also wis-
sen, ob seine Miete über der ortsüblichen liegt
und wie viel er verlangen kann. Denn die neue
Obergrenze ist zwingend vorgeschrieben.
h Beispiel
Die bisherige Miete für die Wohnung be-
trug 7,50 Euro pro Quadratmeter. Für ver-
gleichbare Wohnungen wurden bei Neu-
vermietungen allerdings Preise von bis
zu 10 Euro erzielt, obwohl die ortsübliche
Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel bei
8,50 Euro pro Quadratmeter liegt. Soll die
Wohnung jetzt wieder vermietet werden,
kann der Vermieter höchstens 9,35 Euro pro
Quadratmeter verlangen.
32 33
3.2. Überteuerte Mieten abwehren 3.2. Überteuerte Mieten abwehren
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen von
der Mietpreisbremse. Hat der Vormieter bereits
eine hohe Miete gezahlt, muss der Vermieter bei
einer Neuvermietung die Miete nicht etwa kürzen,
um der Preisbremse zu entsprechen. Vermieter
haben einen sogenannten Bestandsschutz und
können weiterhin die Vormiete verlangen (§ 556e
BGB). Außerdem hat der Gesetzgeber noch wei-
tere Ausnahmen gemacht, um den Neubau von
Wohnungen sowie Modernisierungen für die Ei-
gentümer nicht unattraktiv zu machen.
• Vermietung von Neubauten
Handelt es sich bei der Wohnung um einen
Neubau, der nach dem 1. Oktober 2014 erst-
mals vermietet wurde, kann der Vermieter die
Miete frei festlegen, ohne die Mietpreisbrem-
se zu beachten (§ 556f Satz 1 BGB).
• Umfassende Modernisierungen
Auch wenn der Vermieter die Wohnung
umfassend modernisiert, muss er sich nicht
an die Mietpreisbremse halten. Das gilt aber
nur für die erste Vermietung nach der Mo-
dernisierung (§ 556f Satz 2 BGB). Hatte der
Eigentümer nach der Sanierung bereits einen
Mieter, ist er an die Preisbremse gebunden.
Eine umfassende Modernisierung liegt vor,
wenn die Investition etwa ein Drittel der Kos-
ten für eine vergleichbare Neubauwohnung
erreicht. Der Einbau neuer Fenster reicht
dafür nicht aus.
• Zuschlag bei kleineren Modernisierungen
Auch nach kleineren Modernisierungen kann
der Vermieter einen Zuschlag über die 10 Pro-
zent der Mietpreisbremse hinaus verlangen.
Allerdings nur dann, wenn er auch bei einem
laufenden Mietvertrag die Miete hätte erhöhen
dürfen. Der Zuschlag ist außerdem auf elf Pro-
zent der Modernisierungskosten begrenzt.
Wegen der vielen Ausnahmen ist es also nicht si-
cher, ob ein Mieter von der Mietpreisbremse tat-
sächlich profitiert. Nach Schätzungen des Berliner
Mietervereins fallen etwa ein Drittel aller Neuver-
mietungen nicht unter die Mietpreisbremse.
Überprüfen Sie hohe Mieten
Hinzu kommt, dass viele Vermieter die Mietpreis-
bremse ignorieren. Eine Studie im Auftrag des Ber-
liner Mietervereins hat ergeben, dass sich die Ver-
mieter in Berlin bei 31 Prozent der Neuvermietungen
nicht an die Preisbremse halten. Im Durchschnitt
verlangen sie 2,18 Euro pro Quadratmeter zu viel.
Das Risiko ist gering, denn ein Verstoß gegen die
Mietpreisbremse ist keine Straftat – es drohen nicht
einmal Bußgelder. Außerdem darf der Vermieter die
einmal kassierte Miete behalten, bis der Mieter die
Höhe rügt.
Das Instrument Mietpreisbremse funktioniert da-
her nur, wenn Mieter selbst darüber wachen und
eine zu hohe Miete bei einer neu angemieteten
Wohnung rügen. Wer schon bei der Besichtigung
kritische Fragen zur Miethöhe stellt, ist oft drau-
ßen. Ihre Rechte können Sie daher erst nach Ab-
schluss des Mietvertrags geltend machen. Sie
müssen also zunächst den Vertrag unterschreiben
und danach per E-Mail oder Brief (am besten per
Einschreiben) erklären, dass Sie sich nicht daran
gebunden fühlen.
Wer einen Mietvertrag in einer Stadt unterschrieben
hat, in der die Mietpreisbremse gilt, sollte prüfen, ob
sich der Vermieter an die Obergrenze gehalten hat.
Sie müssen also wissen, wie hoch die ortsübliche
Vergleichsmiete ist. In Städten mit Mietpreisbremse
gibt es in der Regel einen qualifizierten oder zumin-
dest einen einfachen Mietspiegel, den Sie auf der
Website der Stadt oder Gemeinde einsehen können.
Anhand der Lage und des Zustands der Wohnung
müssen Sie prüfen, welche Miete ortsüblich wäre.
Da das Gesetz viele Ausnahmen vorsieht, wenden
Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Mietrecht
oder den Mieterverein am Ort, um die Rechtslage
richtig einzuschätzen. In Berlin ermittelt der Berliner
Mieterverein mit der „Aktion Mietpreisüberprüfung“
kostenlos, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmie-
te wäre. Der Service gilt auch für Nicht-Mitglieder.
Auch auf der Website des Mietervereins Hamburg
können Interessenten kostenlos online überprüfen,
ob der Mietpreis zu hoch ist.
Im Zweifel müssen Sie vor Gericht mit einem Gut-
achten beweisen, dass die Miete zu hoch ist. Diese
juristische Hürde sollte Sie jedoch nicht von der Rüge
abhalten, denn der Vermieter hat sich schließlich
nicht an das Gesetz gehalten. Hat Ihr Vermieter eine
zu hohe Miete verlangt, ist die Vereinbarung über
die Höhe unwirksam, nicht aber der gesamte Miet-
vertrag. Der Vermieter muss zu viel gezahlte Miete
aus der Zeit nach der Rüge zurückerstatten (§ 556g
BGB). Ohne Rüge gibt es also kein Geld zurück.
Wichtig: Zahlen Sie nicht einfach nur die reduzierte
Miete. Sollte sich herausstellen, dass im konkre-
ten Fall eine Ausnahme von der Mietpreisbremse
greift, riskieren Sie wegen der Mietschulden eine
Kündigung. Überweisen Sie die Miete stattdessen
unter Vorbehalt.
Nicht jede Mietsteigerung ist zulässig
Viele Mietverträge laufen über Jahrzehnte. Der Ver-
mieter kann den Preis anpassen, wenn sich die Mie-
ten im Laufe der Zeit in der Gegend ändern oder er
die Wohnung modernisieren lässt. Doch nicht jede
Mieterhöhung ist auch zulässig. Der Vermieter darf
die Miete nur auf den ortsüblichen Satz anheben.
Ortsüblich sind die Mieten, die im Schnitt in den
letzten vier Jahre für eine vergleichbare Wohnung in
dieser Gegend bezahlt wurden (§ 558 BGB).
Der Vermieter muss die Mieterhöhung dem Mieter
schriftlich mitteilen. Außerdem muss er die Erhö-
hung begründen. Dazu legt er üblicherweise eine
Kopie des Mietspiegels bei und erklärt, wie er sei-
ne Wohnung bezüglich Größe, Lage, Baujahr und
Ausstattung einordnet. Er kann auch auf einen frei
zugänglichen Mietspiegel verweisen, der bei der
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3.2. Überteuerte Mieten abwehren 3.2. Überteuerte Mieten abwehren
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
Stadtverwaltung ausliegt oder auf der Website ein-
sehbar ist. Auch durch Nennung von drei Vergleichs-
wohnungen mit höherer Miete kann der Vermieter
die Mieterhöhung begründen. Ist im Mietvertrag die
Wohnfläche zu groß oder zu klein angegeben, darf
der Vermieter die Miete nur aufgrund der tatsäch-
lichen Größe bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof am 18.
November 2015 entschieden (Az. VIII ZR 266/14).
Tipp
Wohnfläche nachmessen
Messen Sie eine Mietwohnung immer
selbst nach und verlassen Sie sich nicht
auf die Angabe im Mietvertrag. Das
kann einiges an Miete sparen. Sie wer-
den dazu eventuell fachkundige Hilfe
benötigen. Die Fläche unter einer Dach-
schräge wird nicht in vollem Umfang
mitgezählt, gleiches gilt für Balkone und
Terrassen laut Wohnflächenverordnung.
Neben der Vergleichsmiete gibt es noch weitere
Einschränkungen für Mieterhöhungen: Der Ver-
mieter kann die Miete frühestens ein Jahr nach
dem Einzug erhöhen und er muss dafür eine Frist
von drei Monaten einräumen. Tatsächlich wird die
Miete also erst nach 15 Monaten steigen. Diesel-
ben Fristen gelten nach einer Mieterhöhung in der
Vergangenheit.
Insgesamt darf der Vermieter die Miete innerhalb
von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöhen
(§ 558 Abs. 3 BGB). Eine Ausnahme von dieser
Kappungsgrenze ist nur nach einer Modernisie-
rung zulässig. Die Bundesländer dürfen in ausge-
wählten Städten die Kappungsgrenze für jeweils
fünf Jahre auf 15 Prozent herabsetzen, wenn der
Wohnungsmarkt dort besonders angespannt ist.
Etliche Länder machen davon Gebrauch.
Auch wenn die Miete um mehr als 20 Prozent über
dem Mietspiegel liegt, ist sie überhöht. In Städten,
in denen Wohnraum knapp ist, kann der Mieter
seine Zahlungen bei 120 Prozent deckeln. Außer-
dem kann er zu viel gezahlte Miete für die letzten
drei Jahre zurückfordern.
Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen. Er
kann die Zustimmung allerdings nur verweigern,
wenn die Mieterhöhung nicht rechtmäßig ist. Bei-
spielsweise wenn der Vermieter die Erhöhung mit
der guten Ausstattung der Wohnung begründet,
sie aber tatsächlich nur Durchschnitt ist. Möglich
ist auch, dass der Mieter nur teilweise zustimmt,
etwa weil der Vermieter die Kappungsgrenze nicht
beachtet hat. Verweigert der Mieter die Zustim-
mung zu einer rechtmäßigen Mieterhöhung, kann
der Vermieter diese einklagen.
Für die Zustimmung muss der Vermieter dem Mie-
ter eine Frist einräumen. Diese Bedenkzeit beginnt
mit dem Zugang des Vermieterschreibens und en-
det nach dem Ablauf von zwei Monaten. Außer-
dem erhält der Mieter mit der Mieterhöhung ein
Sonderkündigungsrecht: Er kann nun die Wohnung
mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Zu-
stimmung zur Mieterhöhung kann auch erfolgen, in-
dem der Mieter einfach die höhere Miete zahlt.
Manchmal wird auch eine Staffelmiete vereinbart.
Die Miete erhöht sich dann automatisch jedes Jahr
um einen bestimmten Betrag. Dieser Anstieg darf
auch mehr als 20 Prozent innerhalb von drei Jahren
ausmachen. Außerdem muss der Mieter nicht bei
jeder Erhöhung erneut zustimmen. Darüber hinaus
kann der Vermieter die Miete allerdings nicht mehr
erhöhen. Gleiches gilt für eine Indexmiete, die jähr-
lich mit der Inflationsrate steigt.
Tipp
Rechtsschutz zahlt bei Streit
um Miete
Kommt es zum juristischen Streit zwi-
schen den Mietvertragsparteien über
den Mietpreis, entscheiden die Zivilge-
richte. Mit einer Rechtsschutzversiche-
rung können sich Mieter gegen Ge-
richts- und Anwaltskosten absichern.
In diesen Orten gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent:
Bundesland gilt seit Städte und Gemeinden
Baden-Württemberg 1. Juli 2015 44 Städte und Gemeinden
Bayern 15. Mai 2013für München, seit 1. August 2013 für 89 weitere Städte und Ge-
meinden
Berlin 1. September 2014 im gesamten Stadtgebiet
Brandenburg im gesamten Stadtgebiet 30 Städte und Gemeinden
Bremen 1. September 2014
Hamburg 1. September 2013 im gesamten Stadtgebiet
Hessen 18. Oktober 2014 30 Städte und Gemeinden
Nordrhein-Westfalen 1. Juni 2014 59 Städte und Gemeinden
Rheinland-Pfalz 13. Februar 2015 4 Städte
Sachsen 11. Juli 2015 in Dresden
Schleswig-Holstein 1. Dezember 2014 15 Städte und Gemeinden
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3.2. Überteuerte Mieten abwehren 3.2. Überteuerte Mieten abwehren
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
h Checkliste für Mieter zur Mieterhöhung
Richtiger Absender?
Nur der Vermieter darf die Miete erhöhen.
Dafür müssen alle Vermieter als Absender
genannt werden und das Schreiben un-
terzeichnen. Kommt die Erhöhung von der
Hausverwaltung, muss diese eine Voll-
macht vorlegen.
Richtiger Empfänger?
Die Mieterhöhung muss bei Ehepaaren
oder einer WG an alle Mieter adressiert
sein, die den Mietvertrag unterzeichnet
haben.
Zulässigkeit?
Haben Sie eine Staffel- oder Indexmiete
vereinbart? Dann ist eine zusätzliche Erhö-
hung unzulässig.
Begründung vorhanden?
Ohne Nennung eines Grundes ist die
Mieterhöhung nicht gültig. Zulässig sind
Begründungen mit Bezug auf die orts-
übliche Vergleichsmiete, Gutachten oder
Vergleichswohnungen. Gibt es einen qua-
lifizierten Mietspiegel, muss der Vermieter
die dort verzeichneten Durchschnittspreise
angeben.
Jahresfrist eingehalten?
Der Einzug oder die letzte Mieterhöhung
müssen mindestens 12 Monate zurücklie-
gen. Die neue Mieterhöhung greift frühes-
tens 15 Monate nach der letzten.
Kappungsgrenze eingehalten?
Ist die Grenze von 20 Prozent innerhalb
von drei Jahren eingehalten? Oder gilt in
Ihrer Stadt eine Kappungsgrenze von
15 Prozent?
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wenn der Vermieter seine Immobilien aufwertet, in-
dem er Balkone anbringen oder einen Aufzug ein-
bauen lässt, kann er die Kosten für die Modernisie-
rung auf die Mieter umlegen (§ 559 BGB). Aber nicht
jede Baustelle im Haus ist ein Grund für eine Mieter-
höhung. Entscheidend ist, ob eine Instandhaltung
oder eine echte Modernisierung vorliegt, bei der
sich für den Mieter eine Verbesserung ergibt. Be-
kommt der Mieter etwa einen Balkon dazu, recht-
fertigt das eine Mieterhöhung. Wird ein kaputtes
Fenster durch ein gleichwertiges ersetzt, darf der
Vermieter die Kosten nicht auf die Mieter umlegen.
Es muss also sehr genau unterschieden werden, ob
ein üblicher Zustand wieder hergestellt wird oder ob
die Modernisierung die Wohnung tatsächlich auf-
wertet. In jedem Fall gilt eine energetische Sanie-
rung als Verbesserung. Schließlich kann der Mieter
dank gedämmter Fassade oder Isolierglasfenstern
Heizkosten sparen. Das gilt selbst dann, wenn die
Mieterhöhung die eingesparten Heizkosten deut-
lich übersteigt (BGH, Urteil vom 3. März 2004,
Az. VIII ZR 149/03; Az. VIII ZR 151/03).
Investitionen in eine Verbesserung der Wohnung
kann der Vermieter auf die Mieter umlegen. Der
Aufschlag auf die Nettojahresmiete ist allerdings
begrenzt auf maximal elf Prozent der Modernisie-
rungskosten. Hat der Vermieter Fördermittel für die
Modernisierung erhalten, verringern sich seine Kos-
ten – entsprechend weniger kann er umlegen.
h Beispielrechnung: Mieterhöhung
nach Modernisierung
Monatsmiete vor Modernisierung:
500 € (Jahresmiete
6.000 €)
Kosten der Modernisierung 10.000 €
davon 11 Prozent 1.100 €
Neue Jahresmiete7.100 €
geteilt durch 12 Monate
Neue Monatsmiete = 591,67 €
Die Erhöhung der Miete aufgrund einer Sanierung
muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden. Sie
tritt erst drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.
Eine Begründung wie bei der regulären Mieterhö-
hung ist nicht erforderlich. Der Mieter kann aber
verlangen, die Rechnungen für die Modernisierung
einzusehen, um den Zuschlag zur Miete zu über-
prüfen. Wie bei jeder Mieterhöhung hat der Mieter
ein Sonderkündigungsrecht.
Der Mieter kann auch wegen wirtschaftlicher Här-
te Einspruch gegen die erhöhte Miete einlegen
(§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB). Macht die Miete nach
dem Abschluss der Modernisierung mehr als 40
Prozent des Haushaltsnettoeinkommens aus, kann
das eine Erhöhung ausschließen. Die Gerichte prü-
fen diesen Einwand immer im Einzelfall. Möglicher-
weise kann der Mieter nicht die vollen 11 Prozent
tragen, wohl aber eine niedrigere Summe.
Tipp
Anspruch auf Wohngeld prüfen
Liegt die neue Miete nach der Moderni-
sierung deutlich höher als Ihre alte Mie-
te, sollten Sie prüfen, ob Sie nun viel-
leicht Anspruch auf Wohngeld haben.
Während der Modernisierung können Sie auch die
Miete mindern, wenn der Wohnwert durch die Ar-
beiten erheblich beeinträchtigt wird. Die Kürzung
müssen Sie schriftlich ankündigen. Führen Sie dazu
ein Lärmprotokoll, aus dem sich der Bauverlauf
und die Störungen ergeben. Fotos helfen ebenfalls,
Ihre Ansprüche zu begründen. Ausnahmen gelten
für energetische Sanierungen (§ 536 Abs. 1a BGB):
Hier muss der Mieter in den ersten drei Monaten
Dreck, Handwerker und Lärm ertragen, ohne dass
er die Miete kürzen darf.
38 39
3.3. So senken Sie als Mieter Ihre Kosten 3.3. So senken Sie als Mieter Ihre Kosten
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
3.3. So senken Sie als Mieter Ihre KostenÜber kaum ein Thema streiten Mieter und Vermieter
so häufig wie über die Nebenkosten. Im Jahr 2013
zahlten Mieter monatlich im Durchschnitt 2,19 Euro
Nebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche. Das
hat der Deutsche Mieterbund in seinem jährlichen
Betriebskostenspiegel ermittelt. Wenn Sie keine Ne-
benkostenpauschale zahlen, sondern Vorauszahlun-
gen leisten, muss Ihr Vermieter eine Nebenkostenab-
rechnung schicken. Diese sollten Sie immer überprü-
fen, denn nicht jede Abrechnung ist korrekt.
Nebenkosten nicht ungeprüft zahlen
Die Nebenkostenabrechnung muss klar und ver-
ständlich sein. Aus der Abrechnung müssen Sie
bei jedem Posten erkennen können, wie hoch die
Gesamtkosten sind und nach welchem Schlüssel
sich diese auf die einzelnen Wohnungen verteilen.
Notwendige Angaben in der Nebenkosten-
abrechnung:
• Genaue Angabe des Abrechnungszeitraums
• Erläuterung des Umlageschlüssels für
jeden Posten
• Zusammenstellung der Gesamtkosten
für das Haus
• Berechnung Ihres Anteils an den Gesamtkosten
• Auflistung Ihrer geleisteten Vorauszahlungen
• Höhe der Rückzahlung oder Nachzahlung
Einige Posten rechnet der Vermieter nach Verbrauch
ab, bei anderen legt er die Gesamtkosten nach
Quadratmetern oder der Zahl der Bewohner um.
Beide Verteilungsschlüssel sind zulässig und kön-
nen auch miteinander kombiniert werden. Kalt- und
Abwasser wird zum Beispiel auf die Anzahl der in
der Wohnung lebenden Personen umgelegt, Versi-
cherungen und Grundsteuer auf die Wohnfläche. Ist
Ihre Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben,
müssen Sie auch weniger Nebenkosten zahlen.
Welche Betriebskosten Sie zahlen müssen, steht in
Ihrem Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB). Dafür reicht
es aus, wenn der Mietvertrag auf die Betriebskos-
tenverordnung (BetrKV) verweist. Oft heißt es: „Ne-
ben der Miete sind Betriebskosten gemäß § 2 Be-
triebskostenverordnung zu zahlen“. Ohne eine sol-
che Vereinbarung müssen Sie gar keine Betriebs-
kosten zahlen: Es gilt dann die Bruttomiete. Hat der
Vermieter einen Posten im Mietvertrag vergessen,
darf er diesen auch nicht in Rechnung stellen.
Erlaubte Posten in der Nebenkostenabrechnung
• Heizkosten
• Grundsteuer
• Kosten für Kalt- und Abwasser
• Kosten für den Aufzug
• Straßenreinigung
• Abfallbeseitigung
• Kosten für Entwässerung
• Reinigungskosten
• Kosten für Gartenpflege
• Beleuchtungskosten
• Schornsteinreinigung
• Hausmeister
• Kabelanschluss
• Dachrinnenreinigung
• Wartung von Rauchmeldern
• Sach- und Haftpflichtversicherung
Bei allen Nebenkosten gilt der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Eine vol-
le Hausmeisterstelle in einer kleinen Wohneinheit
oder ein überzogenes Gehalt des Hausmeisters
sind beispielsweise angreifbar. Der Vermieter
muss zwar nicht immer den günstigsten Anbieter
auswählen, die Kosten müssen aber wirtschaft-
lich sein. Um sich gegen unwirtschaftliche Kosten
zu wehren, müssen Sie beweisen, dass die Aus-
gaben zu hoch sind. Dazu können Sie ein deutlich
günstigeres Angebot eines vergleichbaren Anbie-
ters vorlegen.
Tipp
Betriebskostenrechner
Sie können mit dem Betriebskostenrech-
ner des Berliner Mietervereins feststellen,
ob Ihre Kosten im Durchschnitt liegen.
Das ist ein erster Anhaltspunkt für Ihre
Prüfung.
Ein Vermieter darf für selbst erbrachte Haus-
meister- und Gartenarbeiten oder solche, die
von seinem Personal durchgeführt werden, nur
das abrechnen, was er einem Dritten dafür ge-
zahlt hätte (BGH, Urteil vom 14. November 2012,
Az. VIII ZR 41/12). Voraussetzung dafür ist aller-
dings, dass er die angesetzten Kosten ausrei-
chend darlegt.
Einige Nebenkosten dürfen selbst dann nicht um-
gelegt werden, wenn sie im Mietvertrag stehen. So
ist etwa eine Klausel über die Umlage von Verwal-
tungskosten unwirksam.
Diese Kosten dürfen nicht abgerechnet werden:
• Kosten der Hausverwaltung
• Reparaturkosten an Haus oder Wohnung
• Bankgebühren
Als Faustregel gilt: Einmalig anfallende Kosten kön-
nen keine Nebenkosten sein. Kommt Ihnen eine Kos-
tensteigerung sonderbar vor, dann schauen Sie die
Belege bei Ihrem Vermieter an. Es könnte sein, dass
40 41
3.3. So senken Sie als Mieter Ihre Kosten 3.3. So senken Sie als Mieter Ihre Kosten
Mieten oder kaufen 2016< zurück zum Inhalt
er einmalige Reparaturen oder Instandsetzungsar-
beiten in den laufenden Kosten versteckt hat. Findet
sich in der Abrechnung der Posten „Sonstige Kos-
ten“ ohne nähere Erläuterung, müssen Sie diesen
Betrag erst einmal nicht zahlen. Erkundigen Sie sich
bei Ihrem Vermieter, was sich dahinter verbirgt.
Tipp
Nebenkosten von der Steuer absetzen
Beauftragt Ihr Vermieter jemanden mit der
Reinigung des Hausflurs oder legt er die
Gebühren für den Schornsteinfeger um,
können Sie diese Kosten in Ihrer Steuerer-
klärung geltend machen – als haushalts-
nahe Dienstleistungen oder Handwerker-
leistungen.
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung
spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrech-
nungsperiode dem Mieter vorlegen (§ 556 Abs. 3
BGB). Ob und wann ein Mieter während des Zeit-
raumes auszieht, ist dafür nicht entscheidend.
Ohne Vorlage der Abrechnung kann Ihr Vermie-
ter nach Ablauf der Frist keine Nachzahlung mehr
verlangen. Sie können hingegen auch später
noch verlangen, dass Ihr Vermieter eine Abrech-
nung vorlegt.
Haben Sie Einwände gegen die Abrechnung,
müssen Sie diese innerhalb von zwölf Monaten
nach Erhalt vorbringen. Diese Frist läuft für Sie
erst dann, wenn Ihr Vermieter eine nachvollzieh-
bare Abrechnung vorgelegt hat. Hat Ihr Vermie-
ter Ihnen zwar die Nebenkostenabrechnung ge-
schickt, aber nicht erklärt, wie einzelne Posten
auf die Wohnungen verteilt werden, liegt keine
ordnungsgemäße Abrechnung vor. Korrigiert er
das nicht innerhalb der Frist, hat er keinen An-
spruch mehr auf Nachzahlung.
Unwirksame Klauseln bei Schönheitsreparaturen
In fast jedem Mietvertrag steht, dass der Mieter
Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Häufig
verlangen Vermieter, dass Sie nach dem Auszug
die Wände weiß streichen oder etwa das Parkett
schleifen. Doch Gerichte haben viele dieser Klau-
seln für unwirksam erklärt. Enthält Ihr Vertrag eine
unwirksame Regelung, muss der Vermieter gar
die gesamte Renovierung auf eigene Kosten vor-
nehmen. Sie sind dafür nicht mehr verantwortlich.
Denn eigentlich ist es laut Gesetz Sache des Ver-
mieters, eine Wohnung in einem ordentlichen Zu-
stand zu erhalten sowie Renovierungen zu ver-
anlassen und zu bezahlen (§ 535 Abs. 1 Satz 2
BGB). Dafür bekommt er im Gegenzug von Ihnen
schließlich Miete. Jedoch ist es in der Realität oft
genau andersherum: Der Mietvertrag verpflichtet
Sie zur Durchführung von bestimmten Renovie-
rungsmaßnahmen. Das ist nach der Rechtspre-
chung grundsätzlich auch zulässig – aber es gibt
Grenzen.
Was genau unter Schönheitsreparaturen fällt, ist
im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert. Die
Rechtsprechung orientiert sich daher an der Ver-
ordnung über wohnungswirtschaftliche Berech-
nungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV).
Zulässige Schönheitsreparaturen:
• Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der
Wände und Decken
• Streichen der Fußböden
• Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
• Streichen der Innentüren, (Holz-)Fenster und
Außentüren von innen
Was hier nicht aufgelistet ist, müssen Sie beim
Auszug auch nicht renovieren.
Unzulässige Renovierungen:
• Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden
• Erneuern eines zerschlissenen Teppichbodens
• Streichen von Sockel- oder Fußleisten
Auch wenn im Mietvertrag nicht vereinbart wurde,
wie oft Sie die Zimmer Ihrer Wohnung streichen
müssen, gelten nach der Rechtsprechung diese
Fristen:
• Küchen, Bäder und Duschen bekommen alle
drei Jahre frische Farbe.
• Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und
Toiletten müssen alle fünf Jahre gestrichen
werden.
• Andere Nebenräume sind alle sieben Jahre zu
renovieren.
Haben Sie Ihre Wohnung unrenoviert übernom-
men, kann der Vermieter von Ihnen nicht mehr
ohne weiteres die Rückgabe der Wohnung in re-
noviertem Zustand verlangen. Das hat der Bun-
desgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.
März 2015 entschieden und damit seine bisherige
Rechtsprechung aufgegeben (Az. VIII ZR 185/14).
Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen darf also
nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auf den Mieter abgewälzt werden, falls die Woh-
nung beim Einzug unrenoviert war.
Damit wird das Übergabeprotokoll besonders
wichtig: Fordern Sie vom Vermieter beim Einzug
ein ausführliches schriftliches Protokoll über den
Zustand der Wohnung, das beide Parteien unter-
schreiben. Das ist entscheidend für die Frage, ob
Sie später renovieren müssen oder nicht. Beim
Auszug sollten Sie außerdem überprüfen, ob Ihr
Mietvertrag ungültige Regelungen zu Schönheits-
reparaturen erhält.
h Checkliste zur Prüfung des Mietvertrags:
Umfang der Schönheitsreparaturen
Sind in Ihrem Vertrag Schönheitsrepara-
turen aufgelistet, die nicht in § 28 Abs. 4
Satz 3 II. BV enthalten sind, fordert der
Vermieter zu viel. Eine solche Klausel ist in
aller Regel unwirksam.
Ausführung durch Fachfirma
Der Vermieter darf nicht verlangen, dass
die Renovierung durch einen Fachmann
(Maler, Schreiner etc.) erfolgt. Der Mieter
43
4. Linktipps
< zurück zum Inhalt
42
3.3. So senken Sie als Mieter Ihre Kosten
Mieten oder kaufen 2016
muss die Arbeiten auch selbst erledigen
können (BGH, Urteil vom 9. Juni 2010,
Az. VIII 294/09).
Farbvorgaben
Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Sie Türen
oder Decken nur weiß streichen dürfen, ist
das unwirksam. Eine Farbvorgabe beim
Auszug ist aber möglich.
Fristenregelung
Starre Fristen für die Renovierung während
der Mietzeit sind ebenfalls ungültig. Korrekt
ist eine Formulierung, wonach Schön-
heitsreparaturen „im Allgemeinen“ oder „in
der Regel“ alle drei Jahre vorgenommen
werden müssen. Sind die Fristen zu kurz
bemessen (zum Beispiel Streichen der
Küche alle zwei Jahre), ist das ebenfalls
unwirksam.
Verpflichtende Endrenovierung
Sieht der Vertrag vor, dass Sie die Woh-
nung nach dem Auszug renovieren, müssen
dabei zwischenzeitliche Renovierungen
berücksichtigt werden. Anders lautende
Klauseln sind unwirksam. Haben Sie die
Wohnung unrenoviert übernommen, kann
der Vermieter keine renovierte Wohnung
beim Auszug verlangen.
Quotenabgeltungsklausel
Unzulässig sind auch Vorschriften, wonach
Sie sich für jedes Jahr der Nutzung prozen-
tual an den Renovierungskosten beteiligen
müssen. Denn beim Einzug ist nicht klar
zu erkennen, mit welchen Belastungen Sie
beim Auszug rechnen müssen.
Kostenvoranschlag durch Fachfirma
Eine Abgeltungsklausel ist auch dann
unwirksam, wenn sich Ihr Anteil nur nach
dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs
richten soll, der vom Vermieter ausgewählt
wird (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013,
Az. VIII 285/12). Sie müssen die Möglich-
keit haben, selbst einen Kostenvoranschlag
vorzulegen.
Hat Ihre Prüfung ergeben, dass die Klausel zu den
Schönheitsreparaturen unwirksam ist, sollten Sie
Ihrem Vermieter schreiben, dass Sie die Wohnung
nicht renovieren werden. Einfach auszuziehen
und die Wohnung unrenoviert zu übergeben, ist
keine gute Idee. Das bringt den Vermieter gegen
Sie auf und zieht möglicherweise gerichtlichen
Ärger nach sich.
< zurück zum Inhalt
4. Linktipps
4. Linktipps
Ihre Baufinanzierung hängt von vielen Faktoren
ab. Mit den Finanztip-Rechnern können Sie er-
mitteln, wie hoch Ihr Finanzierungsbedarf ist,
welches Darlehen Sie sich leisten können und
wie hoch die Tilgung sein sollte:
• Finanzierungsrechner
• Darlehensrechner
• Tilgungsrechner
Die großen Kreditvermittler helfen Ihnen, einen
günstigen Baukredit zu finden. Finanztip emp-
fiehlt die folgenden Anbieter:
• Dr. Klein*
• Enderlein*
• Hypothekendiscount
• Interhyp*
Ob Sie im Vergleich hohe Nebenkosten zahlen,
können Sie mit dem Betriebskostenspiegel des
Deutschen Mieterbunds oder dem Rechner des
Berliner Mietervereins herausfinden:
• Betriebskostenspiegel
• Betriebskostenrechner
Auch im Bereich Baufinanzierung und Mietrecht
gibt es immer wieder Änderungen. Die Facharti-
kel von Finanztip aktualisieren unsere Redakteu-
re regelmäßig für Sie:
• Mieten oder Kaufen
• Baufinanzierung
• Annuitätendarlehen
• Anschlussfinanzierung
• Bestellerprinzip bei Maklerprovision
• Mietpreisbremse
• Mieterhöhungen
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Mieten oder kaufen 2016
Impressum
Herausgeber:
Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH
Hasenheide 54, 10967 Berlin
Autoren: Dirk Eilinghoff, Britta Beate Schön
Redaktion: Peter Neitzsch
Lektorat: Doreen Mildner
Grafik/Layout: Patrycja Jedrasik
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Stand: September 2016, www.finanztip.de
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