in der Jugendarbeit Alterstufen - Jugendgruppenleiter · Vollendung der Geburt Beginn der...

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JGL 2007 Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universit t f r Jugendarbeit, Tettenborn JGL 2007 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Alterstufen

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Page 1: in der Jugendarbeit Alterstufen - Jugendgruppenleiter · Vollendung der Geburt Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung

JGL 2007

Ex, Heilo, Xaver, Blohmi

Universität für Jugendarbeit,

Tettenborn

JGL 2007

Rechte und Pflichtenin der Jugendarbeit

Alterstufen

Page 2: in der Jugendarbeit Alterstufen - Jugendgruppenleiter · Vollendung der Geburt Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung

2 Altersstufen

Alterstufen

Zeugung

Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt Nacherben können sogar noch nicht gezeugte Personen sein

Nidation

Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidiation vor Schwangerschaftsabbruch

Beginn der Geburt

Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“

Vollendung der Geburt

Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung sowie auf persönlichen Umgang mit

beiden Eltern 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht

Vollendung des 6. Lebensjahres

Beginn der allgemeinen Schulpflicht Altersgrenze bei Filmen Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr

Vollendung des 7. Lebensjahres

Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit beschränkte Delitsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht

Vollendung des 8. Lebensjahres

Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen

Vollendung des 10. Lebensjahres

Beginn der beschränkten Delitsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen

Vollendung des 12. Lebensjahres

Bedingte Religionsmündigkeit Altersgrenze bei Filmen

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3 Altersstufen

Vollendung des 14. Lebensjahres

Strafmündigkeit, jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften volle Religionsmündigkeit Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten

Vollendung des 15. Lebensjahres

Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes Fahrberechtigung für Mofas Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits

möglich

Vollendung des 16. Lebensjahres

Beschränkte Ehemündigkeit Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr Ende des Abgabeverbotes von Alkohol Altersgrenze bei Filmen Rauchen in der Öffentlichkeit Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der

Erziehungs- und Fürsorgepflicht beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefoh-

lener sowie von Jugendlichen und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Vollendung des 18. Lebensjahres

Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag sowie zu den Landtagen,

Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat

im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Er-wachsenenstrafrecht bestraft zu werden

Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutz-bestimmungen für Jugendliche

Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern

Vollendung des 21. Lebensjahres

Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener Führerscheinerwerb der Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer

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Universität für Jugendarbeit,

Tettenborn

JGL 2007

Rechte und Pflichtenin der Jugendarbeit

Alterstufen

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2 Altersstufen

Alterstufen

Zeugung

Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt Nacherben können sogar noch nicht gezeugte Personen sein

Nidation

Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidiation vor Schwangerschaftsabbruch

Beginn der Geburt

Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“

Vollendung der Geburt

Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung sowie auf persönlichen Umgang mit

beiden Eltern 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht

Vollendung des 6. Lebensjahres

Beginn der allgemeinen Schulpflicht Altersgrenze bei Filmen Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr

Vollendung des 7. Lebensjahres

Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit beschränkte Delitsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht

Vollendung des 8. Lebensjahres

Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen

Vollendung des 10. Lebensjahres

Beginn der beschränkten Delitsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen

Vollendung des 12. Lebensjahres

Bedingte Religionsmündigkeit Altersgrenze bei Filmen

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3 Altersstufen

Vollendung des 14. Lebensjahres

Strafmündigkeit, jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften volle Religionsmündigkeit Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten

Vollendung des 15. Lebensjahres

Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes Fahrberechtigung für Mofas Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits

möglich

Vollendung des 16. Lebensjahres

Beschränkte Ehemündigkeit Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr Ende des Abgabeverbotes von Alkohol Altersgrenze bei Filmen Rauchen in der Öffentlichkeit Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der

Erziehungs- und Fürsorgepflicht beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefoh-

lener sowie von Jugendlichen und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Vollendung des 18. Lebensjahres

Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag sowie zu den Landtagen,

Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat

im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Er-wachsenenstrafrecht bestraft zu werden

Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutz-bestimmungen für Jugendliche

Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern

Vollendung des 21. Lebensjahres

Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener Führerscheinerwerb der Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer