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! nform DAS MAGAZIN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT · HEFT 2/JUNI 2009 Berufskrankheit? Allergien auf dem Vormarsch Pflege-Unfallversicherung: Sie pflegen – Wir sind für Sie da! Arbeitssicherheit beim Winterdiensteinsatz: Ladungssicherung bei Streumaschinen – Informationsveranstaltung in Lollar 8 12 24 D43991 · ISSN 1437-594X Modernisierung von Schulen und Kitas durch das Konjunkturpaket II Eine Chance für mehr Sicherheit und Gesundheit

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  • !nformDAS MAGAZIN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT · HEFT 2/JUNI 2009Berufskrankheit?Allergien auf dem Vormarsch

    Pflege-Unfallversicherung:Sie pflegen – Wir sind für Sie da!

    Arbeitssicherheit beim Winterdiensteinsatz: Ladungssicherungbei Streumaschinen – Informationsveranstaltung in Lollar

    8 12 24

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    Modernisierung von Schulen und Kitasdurch das Konjunkturpaket II

    Eine Chance für mehrSicherheit und Gesundheit

  • !VORWORT

    Liebe Leserinnen und Leser,

    mit dem Konjunkturpaket II werden öffentlicheInvestitionen in Höhe von 17Milliarden Euro ge-fördert. Auch die Bildungseinrichtungen profitie-ren davon: Die Träger der Einrichtungen erhaltendie Chance, Maßnahmen für Sicherheit und Ge-sundheitsschutz zu realisieren, die bisher an denKosten scheiterten. Die Experten der UnfallkasseHessenstehen IhnenbeiderBauplanungberatendzur Seite (Top-Thema ab Seite 4).

    „Von den Besten lernen“ lautet die Devise un-serer Serie „Mitgliedsunternehmen“.Die 38Beschäftigten des BauhofsWeiter-stadt arbeiten nahezu unfallfrei. Wie das funktioniert, lesen Sie ab Seite 6.

    Leider geht nicht jeder Unfall glimpflich aus; in einigen Fällen bleibenlebenslange körperliche Einschränkungen zurück. Die UKH ist dann für diemedizinische, soziale und berufliche Rehabilitation zuständig.Wie aber sindpsychische Traumen nach einem Unfall oder einer Gewalttat einzuordnen?Sind diese Traumen körperlichen Einschränkungen gleichzustellen? Wirinformieren Sie ausführlich ab Seite 10.

    Im Schuljahr 2007/2008 hatten 318 Schulanfänger in Hessen einen Unfallauf demWeg zur Schule oder nach Hause – kleine Erstklässler, die zumSchul-beginn vor völlig neuenHerausforderungen stehen.Mit der Kampagne „Immersicher unterwegs“ und demMaskottchen „WalliWachsam“machenwir Kinderund Eltern fit für den Schulweg (Seite 14).

    Die verdienten Sommerferien stehen kurz bevor. Bleiben Sie entspannt aufjeder Reise – damit Sie und Ihre Familie immer sicher ankommen.

    Ihr

    Bernd FuhrländerGeschäftsführer Unfallkasse Hessen

    IMPRESSUM

    !nform – Informationen zur kom-munalen und staatlichen Unfall-versicherung in Hessen – Magazinder Unfallkasse Hessen (UKH)Gesetzliche UnfallversicherungSitz in Frankfurt am Main

    !nform erscheint quartalsweiseund geht den Mitgliedern kosten-los zu. Nachdruck und Verviel-fältigung nur mit Quellenangabe.Der Bezugspreis von 2 Euro istim Mitgliedsbeitrag enthalten.

    Verantwortlich für den InhaltBernd Fuhrländer (Geschäftsführer)

    RedaktionSabine Longerich (Chefredaktion)Senta KnittelThiemo GartzDr. Torsten KunzAlex PistauerMichael SauerPia Ungerer

    Bezugsquellennachweis,HerausgeberUnfallkasse HessenLeonardo-da-Vinci-Allee 2060486 Frankfurt am MainTelefon 069 29972-440Fax 069 29972-588Internet: www.ukh.deE-Mail: [email protected] 1437-594X

    DruckVereinigte Verlagsanstalten GmbHHöherweg 27840231 Düsseldorf

    Lektorat/KorrektoratBianca Kuhfuss65929 Frankfurtwww.studiotextart.de

    GestaltungGerhards Design GmbHKölner Straße 5050259 Pulheimwww.gerhards-design.de

    Servicetelefon: 069 29972-440, Mo.-Fr. 7:30-18 UhrNewsletter und Schulnewsletter abonnieren www.ukh.de/ServiceInfos im Internet www.ukh.dei

    2 !nform 2/2009

    4TopThema

    Modernisierung vonSchulen und Kitas durchdas Konjunkturpaket IIEine Chance für mehrSicherheit und Gesundheit

    Wegen der Ausweitungder Kinderbetreuung aufKinder unter drei Jahrensind in den nächsten Jahrenerhebliche Investitionennötig, die jetzt auchmithilfe des Konjunktur-pakets II geleistet werdenkönnen.

    TITELBILD:

    ©JOERGLAN

    TELM

    É

    Im vorliegenden Magazin wirdbei Personen- und Tätigkeitsbe-zügen (Berufe) zur Erleichterungder Lesbarkeit die männlicheForm gewählt. Hierbei sind je-doch immer ausdrücklich beideGeschlechter angesprochen.

    ©JOERGLAN

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    !nform JUNI 2009

    !MITGLIEDSUNTERNEHMEN

    6Bauhof der Stadt WeiterstadtArbeitsunfälle? Nicht bei uns!

    !SICHERHEIT UNDGESUNDHEITSSCHUTZ

    8Arbeitssicherheit beimWinterdiensteinsatzLadungssicherung beiStreumaschinen – Informa-tionsveranstaltung in Lollar

    12Atemwegserkrankungen alsBerufskrankheit?Allergien auf dem Vormarsch

    21Sicherheit auch für die KleinstenNeue Unfallverhütungsvorschrift„Kindertageseinrichtungen“

    !VERSICHERUNGSSCHUTZUND LEISTUNGEN

    10Isolierte psychische Traumenals Schul- bzw. Arbeitsunfall„Diese Bilder werde ich nievergessen...“

    16Wer raucht, ist nicht versichert!Rauchen gefährdet dieGesundheit und auch denVersicherungsschutz

    24Die Pflege-UnfallversicherungSie pflegen – wir sind für Sie da!

    !SCHULEN UND KITAS

    22Die Schulseite:Tierische Helfer in Heim- undSchulalltagEinfach tierisch gut!

    30Sicherheit macht Schule –Helfen will gekonnt seinSchulsanitätsdienstZiehenschule in Frankfurt

    26Neue Verordnung zur arbeits-medizinischen Vorsorge in Kraftgetreten (Teil 2)Arbeitsbedingte Erkrankungenfrühzeitig erkennen

    28Teilnehmerbefragung zu denUKH-Seminaren„Der Nutzen ist nicht mit Geldzu beschreiben“

    !PRÄVENTIONSKAMPAGNE

    14Präventionskampagne für KitasWalli Wachsam ist unterwegs

    !UKH INTERN

    17Öffentliche Bekanntmachungder Unfallverhütungsvorschrift„Kindertageseinrichtungen“(GUV-V S2) vom 5. Dezember2008

    32Das Interview:Aus der Arbeit derSelbstverwaltung„Die Rente ist sicher“ –zumindest in der gesetzlichenUnfallversicherung

    Aus der SelbstverwaltungKurzporträt Michael Hofnagel

    !DIALOG

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    !MELDUNGEN

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    !TOPTHEMA

    Aus ethischen, aber auch aus ökonomi-schen Gründen ist es sinnvoll, bei denModernisierungen die Sicherheit undGesundheit der Kinder und Beschäftigten imBlick zuhabenundbestehendeMängel„neben-bei“mit zubeseitigen.Häufig ist das ohne odermit nur geringen Zusatzkosten möglich. Sin-kende Unfallkosten, eine höhere Zufrieden-heit der Nutzer und Eltern sowie die bessereUnterrichtsqualität bringen direkt oder indi-rekt einVielfaches der Kosten als „Ertrag“ ein.Dieser Beitrag nennt einfache und praxis-gerechteMöglichkeiten, bauliche Unfall- undGesundheitsgefahren in Bildungseinrichtun-gen zu beseitigen.

    Unfallzahlen bei Kindern untervier Jahren steigen anWegen der Ausweitung der Kinderbetreuungauf Kinder unter drei Jahren sind in den nächs-ten Jahren erhebliche Investitionen nötig, diejetzt auch mithilfe des Konjunkturpaketes IIgeleistet werden können. Im Jahr 2008wurdedie neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV)„Kindertageseinrichtungen“ beschlossen, diediesen Wandel im Betreuungsangebot auf-greift und fordert, die Einrichtungen so zu ge-stalten, dass sie von allen Kindern gefahrlosgenutzt werden können – auch von sehr jun-gen. Die Regel, die die UVV konkretisiert, wur-de imMai 2009 beschlossen. Somit ist es einLeichtes, bei den nun anstehenden Moderni-sierungen die Forderungen der UVV und ihrerSicherheitsregel zu berücksichtigen. Dies istauch dringend notwendig: Im Jahr 2008warendie Kinder unter vier Jahren die Versicherten-gruppe der UKH mit den am stärksten stei-genden Unfallzahlen.

    Die neue UVV „Kindertages-einrichtungen“Die UVV „Kindertageseinrichtungen“ (GUV VS 2) geht zunächst davon aus, dass Gruppen-räume, Böden,Wände,Verglasungen, TreppenundGeländer, Fenster undTüren,WaschräumeundToiletten, Küchen, Schlaf- undBewegungs-räume, erhöhte Spielebenen und insbeson-

    dere Außenspielflächen mit und ohne Spiel-geräte so gestaltet sein müssen, dass Lebenund Gesundheit aller Nutzer nicht gefährdetwerden. Dies gilt selbstverständlich auch fürdieMöblierung und sonstige Ausstattung so-wie für das eingesetzte Spielzeug.

    Die UVV formuliert Mindeststandards undkonkretisiert diese im Rahmen des Konjunk-turpakets II. Neben dem Schutz vor Unfällensind dabei die Erhaltung der Gesundheit derKinder und Erzieherinnen sowie die langfris-tige Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Be-schäftigtenwichtige Themen. Sowerden auchAnforderungen an die Beleuchtung, die Raum-akustik, die Lüftung und das Raumklima ge-stellt.

    Eine UVV hat quasi Gesetzescharakter. Da-her darf von ihr nur in begründeten Einzel-fällen abgewichen werden. Die zugehörigeRegel stellt denStandder Technik dar. Deshalbist es schon aus juristischen Gründen (Haf-tung der Verantwortlichen) notwendig, dieAnforderungen bei den Modernisierungsar-beiten zu berücksichtigen.

    Schulen sicher gestaltenDie baulichen Anforderungen an Schulen sindin der UVV „Schulen“ (GUVVS 1) geregelt. Siebetreffen die Gestaltung der Unterrichts- undAufenthaltsräume (insbesondere der Fachräu-me für den naturwissenschaftlichen Unter-richt, Werk- und Technikräume), die Außen-anlagen und Sportstätten sowie die Erste-Hilfe-Ausstattung. Die Forderungen der UVVsind sogleich DIN-Normund stellen somit denStand der Technik dar.

    Die Schulträger sind im Regelfall starkbemüht, die Schulen so zu gestalten, dass sieden Anforderungen der UVV „Schulen“ unddes Baurechts genügen. Trotzdem gibt es ei-nigeBereiche, in denendieUnfallkasseHessenbei Besichtigungen und Beratungen immerwieder Defizite findet.

    Absturzsicherung in Treppenhäusern

    Nicht erst seit einem tödlichen Unfall in einernordhessischen Schule stellen mangelhafteAbsturzsicherungen ein Problem dar. Gelän-der sind häufig zu niedrig für die Schüler odersie verfügen nicht überVorrichtungen, die dasRutschen auf dem Geländer verhindern odererschweren. Dies gilt insbesondere für histo-rische Schulgebäude, in denen auch der Denk-malschutz berücksichtigt werden muss. DieZahl der Unfälle im Zusammenhangmit Gelän-dern ist zwar nicht hoch, ihre Folgen sind aberstets gravierend. Einige Abstürze endeten so-gar tödlich. Die Anpassung der Geländer andie UVV bzw. die Landesbauordnung ist da-her bei jederModernisierung von Schulen ein„Muss“.

    Verglasungen in Laufbereichen

    In einigen Schulen existieren immer nochVer-glasungen in Türen, die nicht aus Sicherheits-glas bestehen. Obgleich es inzwischen allge-mein bekannt ist, dass Drahtglas kein Sicher-heitsglas ist (im Gegenteil: Drahtglas verur-sacht schlimme Verletzungen), ist es nochnicht vollständig aus den Schulen verschwun-den.

    Bundestag und Bundesrat beschlossen im Februar dieses Jahres das Konjunkturpaket II.Damit werden öffentliche Investitionen in einem Volumen von über 17 MilliardenEuro gefördert. Davon sind 6,5 Millionen Euro für die Modernisierung von Bildungs-einrichtungen vorgesehen.

    Modernisierung von Schulen und Kitas durch das Konjunkturpaket II

    Eine Chance für mehr Sicherheit und Gesundheit

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    !TOPTHEMA

    Der Austausch von Fenstern undGlastürenist teuer. Daher wurden in der Vergangenheitnicht bruchfesteVerglasungen in Aufenthalts-bereichen immer dann toleriert, wenn dieSchulen etwadurch dasAufstellen vonMöbelnsicherstellten, dass kein Kind direkt in dieScheibe stürzen konnte. Bei den nun anste-henden Umbauten (Austausch von Fensterngegen Wärmeschutzverglasung) müssen dieneuen Gläser bis in eine Höhe von zwei Me-tern aus Einscheibensicherheitsglas (ESG)oder Verbundsicherheitsglas (VSG) bestehen.Dies ist auchmitmarginalenMehrkosten rea-lisierbar.

    LärmbelastungLärm ist immer schädlich für die Nutzer vonBildungseinrichtungen: Selbst wenn die Lärm-belastung nicht hoch genug ist, um physio-logische Schädigungen des Innenohrs zu ver-ursachen, ist sie immer Ursache psychischerBelastungen. Unterricht in lauten Räumenführt zu geringerer Konzentrationsfähigkeitund Aufmerksamkeit und damit zu geringe-rem Lernerfolg. Lehrkräfte, die in lärmigenRäumen unterrichten müssen, haben einedeutlich höhere Belastung ihrer Stimme undberichten verstärkt über gesundheitliche Be-schwerden. Neben der Höhe der Lärmbelas-tung ist vor allem die Nachhallzeit der Räumeein Problem (Nachhallzeit ist die Zeit, die ver-geht, bis der Schallpegel nach Abschalteneines Signals um 60 dB gefallen ist). Leiderbestehen Schulgebäude heute primär ausschallhartenOberflächenwie Stein, Glas oderBeton, die den Schall nicht absorbieren, son-dern reflektieren. Dadurch wirken die Räu-me sehr „hallig“. Hohe Nachhallzeiten ver-schlechtern zudemdie Sprachverständlichkeitenorm.

    Es gibt einfache und preiswerte Möglich-keiten, den Lärm in den Klassenräumen undinsbesondere in Pausenräumen, Lehrerzim-mern oder Fluren zu reduzieren (siehe:www.fluesterndesklassenzimmer.de). Oftgenügt es, die Decke oder den oberen Teil vonWänden mit akustisch wirksamen Dämm-

    platten zu versehen. Diese Schallabsorbersollten bei keiner Renovierung fehlen (sieheFoto unten).

    Unzureichende BewegungsanreizeViele Kinder haben in ihrer privaten Umge-bung nur wenige Bewegungsanreize, da Be-wegungsflächen, insbesondere in den Städ-ten, immer seltener werden. Die bewegungs-armen Angebote (Internet, Computerspiele,Fernsehen) nehmen dagegen stark zu undwerden auch angenommen. Die Folgen sindgesundheitliche Probleme, schlechtemotori-sche und sensorische Fähigkeiten und Fertig-keiten sowie ein höheres Unfallrisiko.

    Bewegung ist auch eine Aktivität in der Ge-meinschaft. Sie stärkt das Selbstvertrauenund Selbstwertgefühl und hilft, Aggressionenauf nicht schädigendeWeise abzubauen. Be-wegung fördert daher auch das Klima in derSchule bzw. Klasse. Schulträger sind gut be-raten, gerade in Zuge von Neu- oder Umbau-maßnahmen Bewegungsmöglichkeiten auchjenseits der Turnhalle zu schaffen. Dies giltinsbesondere für den Pausenhof, der bereitsmit einfachenMitteln (Markierung von Spiel-feldern, Spielgeräte für alle Altersgruppen,Aufschütten von Hügeln) Anreize zur selbst-bestimmten Bewegung bieten kann.

    Praktische Unterstützung durchdie Unfallkasse HessenIn der Regel planen die Bauabteilungen derSchulämter umfangreiche Sanierungsarbei-ten und leiten häufig auch die Bauarbeiten.Teilweise beauftragen sie externe Bauplanermit der Umsetzung dieser Aufgaben. Es istnicht selbstverständlich, dass diese alle Vor-schriften zumArbeits- undGesundheitsschutzin Kindertageseinrichtungen undSchulen ken-nen. Wir empfehlen den Ämtern daher drin-gend, die Bauplaner zu verpflichten, ihre Plänevor Realisierung der Unfallkasse Hessen vor-zulegen und kritische Details abzustimmen.Erfahrungsgemäß können gemeinsammit denAufsichtspersonen praktikable und preis-günstigeWege gefunden werden, praktischeund auch ästhetische Anforderungen an denBau zu realisieren, ohne die Sicherheitsas-pekte zu vernachlässigen. Diese Zusammen-arbeit ist gerade bei den nun anstehendenMaßnahmen aus demKonjunkturpaket II drin-gend notwendig. Die Träger haben dadurchdie Chance, auch Anforderungen aus den Un-fallverhütungsvorschriften zu erfüllen, die alsEinzelmaßnahmenbisher an denKosten schei-terten.

    Dr. Torsten [email protected]

    Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Kindertages-einrichtungen“ und die zugehörige Regel finden Sieauf unserer Webseite www.ukh.de unter demMenüpunkt „Prävention“ > „Kindertagesstätten“

    Bewegung stärkt Selbstvertrauen und Selbst-wertgefühl und hilft, Aggressionen abzubauen.

  • Über WeiterstadtDie südhessische Stadt liegt im LandkreisDarmstadt-Dieburg, sechs Kilometer nord-westlich von Darmstadt und 20 Kilometersüdlich des Frankfurter Flughafens.Mit etwasmehr als 24.000 Einwohnern ist sie die dritt-größte Stadt im Landkreis.

    Berühmt-berüchtigtWeiterstadt wurde im März 1993 schlagartigüber die hessischen Grenzen hinaus bekannt,als die Rote Armee Fraktion (RAF) einenSprengstoffanschlag auf die gerade fertiggestellte Justizvollzugsanstalt (JVA) Weiter-stadt verübte. Dabei wurde das Gefängnisso stark beschädigt, dass es teilweise wiederabgerissen werden musste. Die JVA wurde1997 in Betrieb genommen und beherbergteunter anderen den bekannten Immobilien-unternehmer Jürgen Schneider.

    „Boomtown“Weiterstadt liegt verkehrsgünstig an derBAB 5. Der Autobahnanschluss wurde zwi-schen 2005 und 2008 zu einem Vollkleeblattausgebaut, die Kosten beliefen sich auf rund10 Millionen Euro. Die im Gewerbegebiet an-gesiedelten Großmärkte sorgen insbesonde-re an den Wochenenden für ein erheblichesVerkehrsaufkommen, das durch den Ausbauberuhigt werden sollte. Zurzeit istWeiterstadtwegen eines neuen spektakulären Bauwerksim Gewerbegebiet in aller Munde: des Groß-einkaufzentrums und Mall „LOOP5“.

    Freizeit, Genuss, KulturWeiterstadt verfügt unter anderem über einNaherholungsgebiet amSteinrodsee und das

    Waldgebiet Braunshardter Tännchenmit Grill-hütte und Minigolfplatz, über einen Golfparkmit 18- und 9-Loch-Plätzen sowie ein Hallen-bad.

    Ein beliebter Ausflugspunkt ist auchSchloss Braunshardt, das 1318 erstmals ur-kundlich erwähnt wurde und im Jahr 2006 inden Besitz der Stadt überging. Heiratswilligekönnen im Schloss den Bund fürs Lebenschließen.

    Nicht zuletzt istWeiterstadt aufgrund sei-nes Spargels berühmt: Wer kennt ihn nicht,den „Bauern Lipp“ mit seinen mobilen Ver-kaufsständen, auch in Frankfurt?

    Der BauhofDer Bauhof ist ein selbstständiger Teil von KIS,dem „Kommunalen Immobilien Service“ derStadt Weiterstadt. KIS ist zuständig für dieInstandhaltung und Vermietung der städti-schen Gebäude. Hierzu gehören unter ande-rem 17 Kindertageseinrichtungen, kommuna-le Wohnhäuser, Bürgerhäuser, Sportplätze,Sporthallen, Grillhütten, Verwaltungsgebäudeund viele andere Einrichtungen mehr.

    Für den Bau, die Instandhaltung und diePflege dieser Objekte sorgen 37 Männer undeine Frau: Die Beschäftigen vom Bauhof.

    Die handelnden PersonenNorbert Laubenheimer ist seit 2001 techni-scher Betriebsleiter des Bauhofs und damitverantwortlich für den Arbeits- und Gesund-heitsschutz. Ihm zur Seite steht einMann, dersein Handwerk von der Pike auf gelernt hat:Rainer Kolb, seit 33 Jahren bei der Stadt, ge-lernter Zimmerermeister, stellvertretenderBauhofleiter und Sicherheitsbeauftragter in

    6 !nform 2/2009

    !SERIE MITGLIEDSUNTERNEHMEN

    Bauhof der StadtWeiterstadt

    Arbeitsunfälle? Nicht bei uns!

    Wir stellen in unserer Serie Mitgliedsunternehmen und -einrichtungen vor,die sich für einen nachhaltigen Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrerBeschäftigten einsetzen. Ein nachahmenswertes Beispiel ist der Bauhofder StadtWeiterstadt, der in vielen Jahren nur einenmeldepflichtigen Unfallaufweist – es traf den stellvertretenden Chef persönlich.

    „Ich fühl mich wohlhier“: Renate Gott-schall, einzige Frauunter 37 Männern, imGespräch mit SabineLongerich, UKH.

    Schreiner TobiasHeckel an derHobelmaschine

    Matthias Bauertestet die nagelneueKehrmaschine.

    Unter der Persön-lichen Schutz-ausrüstung stecktSchlosser HaraldRohm.

    KFZ-Mechaniker JörkMichna wechselt denFilter beim LKW.

  • einer Person. Zweiter Sicherheitsbeauftragterist Gärtnermeister Uwe Köhres, der die Maß-nahmen für Arbeits- und Gesundheitsschutztatkräftig unterstützt undüber ihreUmsetzungwacht.

    Das Credo der BauhofleitungVor seinemEintritt beimBauhof arbeitete Nor-bert Laubenheimer jahrelang in der Industrie,wo der Arbeitsschutz schon immer einen ho-hen Stellenwert genoss. Er fand bei seinemDienstantritt inWeiterstadt bereits sehr guteVerhältnisse vor: Rainer Kolb hattemit seinerMannschaft seit Jahren dafür gesorgt.

    Norbert Laubenheimer zählt die Erfolgs-faktoren für einen gelungenen Arbeits- undGesundheitsschutz auf: „Wir legen höchstenWert auf die komplette persönliche Schutz-ausrüstung jedes einzelnen Beschäftigten,außerdem auf die unbedingte Einhaltungsämtlicher Arbeitsschutzvorschriften. DieVor-schriften hängen für jedermann deutlichsichtbar im Eingangsbereich unseres Bauhofs.Mindestens zweiMal im Jahr führenwir Sicher-heitsbelehrungen für das gesamte Personaldurch. Die Seminare und Austausche der UKHsind für uns Pflicht.“

    Bauhof und UnfallkasseRainer Kolb ergänzt: „UweKöhres und ich sindals Sicherheitsbeauftragte natürlich diejeni-gen, die amhäufigsten die UKH-Seminare be-suchen. Es gibt in unserem Bereich einen un-geheuren Informationsdrang, auch bei denanderen Bauhöfen, das sieht man an den gutbesuchten Lehrgängen der UKH, zuletzt beider Veranstaltung für den Winterdienst inLollar. Für uns ist der kurze Dienstweg zu den

    Aufsichtspersonen der UKH überaus wichtig.Die Ratschläge kommen prompt und sindpraxistauglich.“

    Für Uwe Köhres ist wichtig, dass auch jün-gere Kollegen immer häufiger die Seminarebesuchen: „Die jungen Leutemüssen persön-lich mehr in das Thema Arbeitsschutz einbe-zogen werden, damit die Regeln noch auto-matischer akzeptiert werden.“

    „Was machen Ihre Leute denn so den ganzenTag über, Herr Kolb?“Rainer Kolb: „Es gibt eigentlich nichts, was wirnicht machen mit unseren 38 Beschäftigten,davon drei Zivis, für 24.000 Einwohner... Wirbauen und renovieren sogar städtische Häuserund Wohnungen. Rund 50 % der Mitarbeiterhaben einen handwerklichen Beruf erlernt:Schreiner, Schlosser, Gärtner, KFZ-Mechaniker,Maler, Maurer und verschiedene andere Berufeoder Ausbildungen sind hier versammelt.

    Genauer gesagt: Wir mauern Gebäude,decken Dächer, legen Fußböden, bauen Treppen,pflegen Grünanlagen und Spielplätze, bauenFestzelte und Straßensperren auf, pflastern Geh-wege und Plätze, bauen hier und da auch Möbel.Außerdem säubern wir natürlich die Straßenund entsorgen Abfälle und, nicht zu vergessen,wir sind auch für den Winterdienst zuständig.“

    Übrigens sind Bauhof und freiwillige Feuer-wehr zusammen in einem Gebäudekomplexuntergebracht. Elf von den 38 Beschäftigtensind gleichzeitig Angehörige der Feuerwehr;sie alle haben den Grundlehrgang absolviert.

    Neben den vielfältigen Begabungen derMitarbeiter und ihrem engagierten Einsatz ist

    ein weiteres Kriteriumnotwendig, umdie Auf-gaben professionell durchzuführen. An dieserStelle loben Uwe Köhres und Rainer Kolb aus-drücklich die umfangreiche undmoderne tech-nische Ausrüstung und den sehr guten Fuhr-park, der dem Bauhof zur Verfügung steht.

    Persönlicher EinsatzDafür ist Rainer Kolbbekannt. Seit 33 Jahrensorgt er beim Bauhoffür Ordnung. Unter sei-ner Regie entstandengeräumige Lager undBoxen, jedes Ding hat

    seinen Platz. „Sein“ Bauhof muss schon aufden ersten Blick sauber und aufgeräumt sein.Rainer Kolb: „DieseOrdnung ist hier seit vielenJahren Standard. Das ist nämlichmein Hobby:Wenn ich die Boxen und die Container in Reihund Glied sehe, geht mir das Herz auf...“.

    inform wünscht weiterhin viel Erfolg fürguten Arbeitsschutz – und keine Unfälle!

    Sabine Longerich (069 29972-619)[email protected]

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    !SERIE MITGLIEDSUNTERNEHMEN

    Sie mauern Gebäude,decken Dächer, legenFußböden, bauenTreppen, pflegenGrünanlagen undSpielplätze, bauenFestzelte auf und ab:Norbert Laubenheimer(5. v. l.) mit einem Teilseiner Mannschaft.

  • 8 !nform 2/2009

    Das Thema „Ladungssicherung bei Streu-maschinen“ am 1. April aufzugreifen, mutetzunächst wie ein Aprilscherz an. Der Winterist ja eigentlich vorbei und der nächste Win-terdienst noch lange nicht in Sicht. Das Inte-resse der Teilnehmer zeigte aber deutlich,dass der Termin sehr gut gewählt war. NachdemWinter ist immer auch vor demWinter –jetzt ist es an der Zeit, die Weichen für dennächstenWinterdienst zu stellen. Und genaudarum wurde in Lollar ein interessantes Vor-trags- undAusstellungsspektrum rund umdasThema „Ladungssicherung bei Streumaschi-nen“ angeboten.

    Prävention vonWegeunfällenDie UKH möchte das Thema „Ladungssiche-rung bei Streumaschinen imWinterdienst“ indie für 2010/2011 geplante Schwerpunkt-kampagne der Deutschen gesetzlichenUnfall-versicherung (DGUV) mit dem Titel „Risikoraus“ einbringen. Ladungssicherung ist gleich-zeitig auch einwichtiger Aspekt bei der Präven-tion vonWegeunfällen. Da die UKHderzeit einMaßnahmenpaket zur Reduzierung von We-geunfällen zusammenstellt, berichtete RainerKnittel, Ansprechpartner bei der UKH für diePrävention von Wegeunfällen, im Anschlussan die Begrüßung durch die Herren Dr. Kunz(UKH) undBick (RPGießen) über den aktuellenStand der Kampagne und die bei der UKH ge-plantenMaßnahmen. SeinVortrag „Sicher fah-ren und transportieren“ kann vonwww.ukh.deheruntergeladen werden.

    Betriebliche PraxisDie häufig anzutreffende betriebliche Praxisbei der Sicherung von Streumaschinen aufWinterdienstfahrzeugen zeigte Thomas Rhielauf, Aufsichtsperson bei der UKH. Dabei wieser besonders auf die Verantwortlichkeiten inBezug auf die Betriebssicherheit der Fahr-zeuge hin. Betriebssicher ist ein Fahrzeug erstdann, wenn alle Aspekte der Verkehrssicher-heit und der Arbeitssicherheit erfüllt werden.

    Häufig genug ist dafür der Bauhofleiter oderder Leiter eines Betriebsgehöftes verant-wortlich.

    Danach erläuterte Jürgen Freigang vomVerkehrsdezernat des RP Gießen die recht-lichen Grundlagen:

    � Was muss der Fahrer beachten, wenn erLadung transportiert?

    � Welche Verantwortung hat der Fahrzeug-halter?

    � Welche Vorgaben macht der Gesetzgeberin der Straßenverkehrsordnung?

    § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO)

    „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungs-sicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zuverstauen und zu sichern, dass sie selbst beiVollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewe-gung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her-rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm er-zeugen können. Dabei sind die anerkanntenRegeln der Technik zu beachten.“ Wichtig istinsbesondere der spezielle Hinweis auf die an-erkannten Regeln der Technik. Damit gewinntderen Verbindlichkeit zusätzlich an Bedeutung.

    !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    Arbeitssicherheit beimWinterdiensteinsatz

    Ladungssicherung bei Streumaschinen –Informationsveranstaltung in Lollar

    Mehr als 300 Teilnehmer und 13 Hersteller waren dabei, als die UKH in Zusammenarbeit mit demRPGießen und demVerkehrssicherheitsteam aus Hohenahr die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Ladungssicherung bei Streu-maschinen auf einer Informationsveranstaltung vorstellte.

    Reges Interesse herrschte an den Informations- und Beratungsständen der beteiligten Herstellerund vor dem Bürgerhaus.

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    Verstöße gegen die anerkannten Regelnder Technik können sowohl für den Fahrer alsauch für den Halter und ggf. auch für den sogenannten „Leiter der Ladearbeit“ rechtlicheAuswirkungen haben. Abhängig vom Einzel-fall kann dies „nur“ eine Ordnungswidrigkeitsein; aber auch ein Straftatbestand sowiemassive haftungsrechtliche Konsequenzensind ohneWeiteresmöglich. Dabei gilt es be-sonders zu beachten, dass grundsätzlich auchdas „schuldhafte Unterlassen“ als „Verstoß“bewertet wird und zu rechtlichen Auswirkun-gen führen kann.

    Anschließend referierte Michael Barfuß(Verkehrssicherheitsteam) über die wichtigs-ten physikalischen Grundlagen bei der La-dungssicherung sowie über die wichtigsten

    organisatorischen und technischen AspektebeimAufbau der Streumaschinen auf das Trä-gerfahrzeug bzw. auf die Kipperbrücke. Wasist dabei alles zu bedenken?Welche Anforde-rungen sollten im Rahmen der Beschaffungan die Hersteller der Streumaschinen gestelltwerden?Welche Zurr- und Hilfsmittel könnenbzw. sollten eingesetzt werden und was istdabei zu berücksichtigen?

    Uwe Meissner (Meiller MaschinenbauGmbH) erläuterte die Aspekte, die beim Ein-satz einer Kipperbrücke für denTransport vonStreumaschinen zu bedenken sind. Dazu ge-hört die nötige Verwendung von geeignetenZurrpunkten ebenso wie der Hinweis auf dienur sehr eingeschränkte Möglichkeit, her-kömmliche Bordwände in die Sicherungsmaß-

    nahmen einzubeziehen. Die Vorträge vonAlexander Hoffmann (RUD-Ketten GmbH) undStefan Rath (Fa. Unitex) erläuterten die Anfor-derungen an die eingesetzten Zurrketten undZurrgurte in Bezug auf Qualität und Prüfungs-erfordernisse. Zuletzt stellte Wilfried Uth(Marotech GmbH) die Einsatzmöglichkeitender rutschhemmenden Matten vor. Die Ein-satzparameter für deren Verwendung imWinterdienst werden aber derzeit erst im Rah-men eines Normungsverfahrens ermittelt.

    Die Teilnehmer hatten darüber hinaus aus-giebig Gelegenheit, sich vor und im Bürger-haus praktische Beispiele anzuschauen undsich von Fachfirmen und Herstellern ausführ-lich beraten zu lassen.

    Die einzelnen Vorträge und eine „Check-liste über die Anforderungen an die Ladungs-sicherung von Streumaschinen auf Kipper-brücken“stehenunterwww.ukh.de/prävention/Betriebsarten von A bis Z/Bau- und Betriebs-höfe/Aktuelles zum Download bereit.

    Fragen zumThema Ladungssicherung beiStreumaschinen im Winterdienst und Wege-unfallprävention beantwortenwir Ihnen gern.Ihre Ansprechpartner sind Thomas Rhiel undRainer Knittel (Kontakt siehe unten).

    Thomas Rhiel (069 29972-210)[email protected]

    Rainer Knittel (069-29972- 469)[email protected]

    !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    Hennig Bick vomRP Gießen (links)und Dr. Torsten Kunz,UKH, (Mitte), begrüß-ten die Teilnehmer.

    Alle Fragen wurden sofort beantwortet.

    Das Bürgerhaus warmit mehr als 300 Teil-nehmern gut gefüllt.

    Die Referenten des Tages „auf einen Blick“

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    Das traumatische Ereignis

    Die Zwillingsbrüder Klaus und Andreas M., 16Jahre alt, befanden sich mit dem Rad auf demNachhauseweg von der Schule. Beide kamenvon einem Schulausflug und hatten eine MengeSpaß. Vielleicht waren sie deshalb etwas un-konzentriert und abgelenkt. Der LKW kam vonrechts und hatte Vorfahrt. Klaus hatte keineChance. Er hatte die Vorfahrt übersehen undwurde überrollt. Er starb noch an der Unfall-stelle. Andreas fuhr direkt hinter ihm und sahden schrecklichen Unfall. Viel schlimmer, er sahseinen Bruder sterben. Als die Rettungskräfteeintrafen, saß er am Straßenrand, zitternd undorientierungslos. Er hatte einen Schock und warnicht ansprechbar.

    Auch ein Schock ist einGesundheitsschadenDirekte Wege von und zur Arbeitsstelle bzw.Schule stehen unter Unfallschutz. Vorausset-

    zung für einen Arbeitsunfall ist unter anderem,dass ein Gesundheitsschaden vorliegt. In denmeisten Fällen ist das unstrittig, z.B. beimKnochenbruch beim Schulsport und derSchnittwunde bei der Arbeit. Doch wie siehtes im vorliegenden Fall aus? Ist ein Schock –die Fachleute sprechen hier von einer akutenBelastungsreaktion – auch ein Gesundheits-schaden? Ja! Denn nicht nur sichtbare, körper-lich-organischeVerletzungen stellen einenGe-sundheitsschadendar, sondern auchVorgängeim Bereich der Psyche.Wir hatten in früherenAusgaben bereits häufiger über das posttrau-matische Belastungssyndrom (PTBS) berich-tet: eine weitere seelische Erkrankung nacheinem schweren traumatischen Ereignis.

    Krisenintervention nicht nurfür HilfeleistungsunternehmenHäufig ereignen sich traumatische Ereignissebei den Hilfeleistungsunternehmen. Ein Feu-erwehrmann erlebt z.B. das Verbrennen derBewohner bei einemWohnungsbrandmit. EinMitarbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundmuss

    einen entstellten Toten nach einem schwerenVerkehrsunfall bergen. Das sind alles Ereig-nisse, bei denenVersicherte traumatisiert wer-den können. Relevant ist, dass ein bewusstes(Mit)erleben eines Unglücksfalls von außer-gewöhnlichem Ausmaß vorliegen muss.

    Bekannt sind auch Fälle aus dem Forstbe-reich: Durch Unachtsamkeit wird beimBaum-fällen einWaldarbeiter erschlagen. Die anwe-senden Kollegen sind Augenzeugen diesesVorfalles. Doch auch andere Fälle sind denk-bar: DieMutter, die ihr Kind in die Schule oderin den Kindergarten bringt und dabei einenVerkehrsunfall erleidet. Sie kommtmit Schnitt-verletzungen davon, während ihr Kind tödlichverunglückt. Oder die Fahrgemeinschaft, dieauf dem Weg zur Arbeit einen schweren Ver-kehrsunfall erleidet. Auch hier sind psycho-traumatische Einwirkungen denkbar.

    Schnelle Hilfe für die BetroffenenDoch zurück zumbeschriebenen Fall. Andreashat selbst keine körperlichen Schäden davon-getragen, doch er war Augenzeuge eines

    !VERSICHERUNGSSCHUTZ UND LEISTUNGEN

    Isolierte psychische Traumen alsSchul- bzw. Arbeitsunfall

    „Diese Bilder werdeich nie vergessen...“

    WennVersicherte einen Unglücksfalloder eine Gewalttat von außerge-wöhnlichemAusmaßmiterleben unddabei ein psychisches Trauma erlei-den, stehen sie unter demSchutz dergesetzlichen Unfallversicherung.

  • !nform 2/2009 11

    !VERSICHERUNGSSCHUTZ UND LEISTUNGEN

    schrecklichen Ereignisses und hat dadurchein psychisches Trauma erlitten. Hier hilft dieUnfallkasse Hessen. Auch nach psychischenTraumen ist es wichtig, schnell Hilfe zu ge-währleisten. Ein Instrument ist die Kriseninter-vention. Sie soll bei Arbeitsunfällen mit psy-chisch-traumatisierendenAuswirkungenmög-lichst umgehendpsychosoziale Bewältigungs-hilfen zur Verfügung stellen, mit dem Ziel, dieEntwicklung posttraumatischer Belastungs-störungen zu verhindern. Behandeln dürfenzugelassene Therapeuten nach dem Psycho-therapeutengesetz. Sie werden ergänzt durchErstversorger aus dem nichttherapeutischenBereichmit Qualifikationen und Erfahrungenim Bereich psychischer Hilfen nach Unfällen,wie denMitarbeitern von Kriseninterventions-teams. Spätestens amTag nach dem Ereignissollte das erste Gespräch stattfinden. Die Ge-spräche sind dann allerdings aufmaximal dreibegrenzt. Besteht danach noch Bedarf, solltedie professionelle Hilfe eines Psychothera-peuten in Anspruch genommen werden.

    Wer ist versichert?Nur diejenigen Personen sind nach einem trau-matischen Ereignis versichert, sei es als Au-genzeuge oder als direkt Betroffener, die zumversicherten Personenkreis einer Unfallkasseoder einer Berufsgenossenschaft gehören.

    Beispiele

    Jeden Morgen bringt die Mutter ihr Kind in denKindergarten und fährt gleich weiter zu ihrerArbeitsstelle. Wenn sich beide auf dem direktenWeg befinden, steht die Mutter bei ihrer Fach-Berufsgenossenschaft unter dem Schutz der ge-setzlichen Unfallversicherung und das Kind beider zuständigen Unfallkasse. Ist die Mutter je-doch nicht berufstätig und Hausfrau, so ist sieauf dem Weg zum Kindergarten nicht versichert.Hier kommt nur das Kind in den Genuss dergesetzlichen Unfallversicherung. Es ist auchdenkbar, dass bei Fahrgemeinschaften jederMitfahrer bei einer anderen Berufsgenossen-schaft versichert ist.

    FazitAuchUnfallzeugen können versichert sein undschnelle Hilfe ist wichtig, um eine Chronifizie-rung der Beschwerden zu vermeiden. UnserZiel ist es, unserenVersicherten so schnell wiemöglich dieWiederaufnahme der beruflichenTätigkeit oder den Schulbesuch zu ermög-lichen. Dies wirkt sich in aller Regel stabilisie-rend auf die Psyche aus. AuchArbeitgeber undSchulen profitieren hiervon. DeshalbmeldenSie uns solche Fälle rechtzeitig, damit wir unsso schnell wiemöglichmit Ihnen oder denVer-sicherten in Verbindung setzen können. Kos-ten entstehen den Betroffenen hierbei nicht.

    Ralf Eickhoff (069 29972-436)[email protected]

    Sie sehen und erleben schrecklicheSituationen: Die Angehörigenvon Hilfeleistungsorganisationensind oft von traumatischen Erlebnissenbetroffen.

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    In diesem Frühjahr haben viele gegenüber Pollen sensibilisierte Erkrankte leidvoll erfahren müssen, welcheunangenehmen Beschwerden mit einer Allergie verbunden sind. Gerade im Jahr 2009, das relativ trocken begannund durch starken Pollenflug gekennzeichnet war, klagten viele bislang beschwerdefreie Personen über Augen-tränen, Bindehautentzündungen oder eine verstopfte Nase und Atemwegsbeschwerden.

    !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit?

    Allergien auf dem Vormarsch

    Eine allergische Reaktion der Atemwegeauf Pollen ist allerdings nur eine von vie-len Ursachen für eine krankhafte Störungder Atemwege.Währendder beruflichenTätig-keit einwirkende Stoffe können ebenfalls eineAtemwegserkrankung verursachen. Um dasVerständnis für solche Vorgänge zu erleich-tern, ist eswichtig, sich zunächst Funktion undWirkungsweise der Atmung zu verdeutlichen.

    Atmungsorgan LungeFaszinierende 100 Quadratmeter Fläche, soviel wie ein Tennisplatz, mit einem Luftaus-tausch von 10.000 bis 20.000 Litern pro Tag:Das ist die Lunge, unser größtes, in ständigemKontakt zur Umwelt stehendes Organ. Ein Se-kret schützt die empfindliche Schleimhaut derLunge, feine Flimmerhärchen transportierenunentwegt eingeatmete Partikel zurück undAbwehrmechanismen sorgen dafür, dassErreger keinen Schaden anrichten können.

    Trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen ist un-sere Lunge zunehmend verletzbar geworden,wie die Entwicklung in den letzten Jahren zeigt.Atemwegserkrankungen, insbesondere aller-gisch bedingte, haben sich zu Volkskrank-heiten entwickelt und sindweiter auf demVor-marsch. Vor allemdie bereits zuvor genannten

    Blütenpollen, aber auchTierhaare und Schim-melpilze sind als Auslöser bekannt.

    Teilweise sind auch Beschäftigte solchenStoffen ausgesetzt: So zum Beispiel alle imAußenbereich tätigenVersicherten gegenüberPollen oder Tierpfleger gegenüber Tierhaaren.Weitere berufliche Einflüsse, die zu einer ob-struktiven Atemwegserkrankung führen kön-nen, sind im industriellen Bereich vorkom-mende Gase, Stäube, Rauche und Dämpfe inunterschiedlichen Zusammensetzungen.

    Berufskrankheit der Atemwege(Nr. 4301 und 4302 der Berufs-krankheitenliste)Voraussetzung für die Anerkennung einer Be-rufskrankheit nach Nr. 4301 ist die Verursa-chung einer obstruktiven – d.h. einengenden–Atemwegserkrankung (einschließlich Erkran-kungen der Nasenschleimhaut) durch beruf-lich einwirkende allergisierende Stoffe. Diebekanntesten Erkrankungen sind das Bron-chialasthma und der so genannte Heu-schnupfen.

    Die Anerkennung einer BerufskrankheitnachNr. 4302 der Berufskrankheitenliste setztvoraus, dass chemisch-irritativ oder toxischwirkende Stoffe infolge der beruflichen Tätig-keit auf den Versicherten eingewirkt und zueiner obstruktiven Atemwegserkrankung ge-führt haben.

    Darüber hinaus fordert der Gesetzgeber,dass alle atemwegsgefährdendenTätigkeitenunterlassenwerdenmüssen. Zukünftig dürfenalso gefährdende Stoffe nicht mehr auf denVersicherten einwirken, damit eine Berufs-krankheit und in der Folge auch entsprechendeLeistungen anerkannt werden können. Erstbei Bejahung sämtlicher Voraussetzungen istdie Anerkennung einer Berufskrankheit nachNr. 4301 oder 4302 der Berufskrankheitenlistemöglich.

    Das FeststellungsverfahrenUmprüfen zu können, ob dieseVoraussetzun-gen erfüllt sind, muss die Unfallkasse einge-hende Ermittlungen durchführen. Diese sindim Einzelfall sehr umfangreich und trotz be-

    schleunigtem Verfahren teilweise leider zeit-raubend. Denn oft sind nicht nur berufliche,sondern auch private Gründe für die Entste-hung oder die Verschlimmerung einer Atem-wegserkrankung verantwortlich.

    Ablauf des gesetzlichen Verfahrens:

    � Anzeige an UKH von Arzt, Unternehmer,Versichertem, anderen Stellen

    � Unfallkasse: in der Regel Untersuchungdes Arbeitsplatzes mit Belastungs- undArbeitsplatzanalyse; außerdem medizinischeErmittlungen

    � Medizinischer Sachverständiger/Facharzt:Stellungnahme und/oder Begutachtung,evtl. mit Zusatzgutachten andererFachrichtungen

    � Landesgewerbearzt: abschließendeStellungnahme, evtl. weitereErmittlungsvorschläge an die Unfallkasse

    � Unfallkasse: Bescheid an Versicherten;Anerkennung oder Ablehnung

    Prävention steht im VordergrundVordringliches Ziel der Unfallversicherungs-träger ist es, der Entstehung von Berufskrank-heiten entgegenzuwirken. Erstwenndies nichtgelingt, kommen Entschädigungsleistungeninfolge einer Berufskrankheit in Betracht. DerVorrang von präventivenMaßnahmen gegen-über Entschädigungsleistungen ist nachvoll-ziehbar, denn dem Versicherten soll seineArbeitskraft möglichst erhalten bleiben – undim günstigsten Fall auch seine Arbeitsstelle.Ist bereits eine schwere Erkrankung einge-treten, kann dies neben den gesundheitlichenFolgen auch gravierende wirtschaftliche undsoziale Nachteile mit sich bringen.

    Vorbeugende MaßnahmenDie rechtzeitige Einleitung und konsequenteDurchführung präventiver Maßnahmen istwichtig, um Schlimmeres zu verhindern. Diesliegt auch im Interesse des Arbeitgebers, dennkurzfristige Ausfall- bzw. Arbeitsunfähig-

    Groß wie ein Tennisplatz – die menschlicheLunge. Hier mit einer schematischen Darstel-lung von Blütenpollen.

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  • !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    keitszeiten können hierdurch ebenso verhin-dert werdenwie der langfristige Ausfall quali-fizierter Mitarbeiter.

    Rechtliche Grundlage für vorbeugendeMaßnahmen und Leistungen

    § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)regelt, unter welchen Voraussetzungen vor-beugende Maßnahmen und Leistungen erbrachtwerden können: Es muss die Gefahr der Ent-stehung, des Wiederauflebens oder der Ver-schlimmerung der Berufskrankheit bestehen.Dieser Gefahr ist mit allen geeigneten Mittelnentgegenzuwirken.Weiter ist dort geregelt, welche vorbeugendenGeldleistungen bei medizinisch indizierter Tätig-keitsaufgabe zu erbringen sind. Hierbei handeltes sich um Übergangsleistungen, allerdings nachnotwendiger Aufgabe aller atemwegsgefähr-denden Tätigkeiten. Diese Leistungen werdenüber einen Zeitraum von längstens fünf Jahrenvom Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe an ge-währt. Damit sollen mögliche, durch die Tätig-keitsaufgabe entstandene Einkommensverlustezumindest teilweise ausgeglichen werden.

    Mindestanforderungen für Leistungen undMaßnahmen nach § 3 BKVDer ursächliche Zusammenhang zwischen be-ruflicher Tätigkeit und obstruktiver Atemwegs-erkrankungmuss angenommenwerden kön-nen. Das heißt, esmüssen Anhaltspunkte füreinen solchen Zusammenhangbestehen, ohnedass diese letztlich tatsächlich nachgewiesenwerden müssen. Insofern bestehen gegen-über denBeweisanforderungen für die eigent-liche Berufskrankheit hier weniger strengeKriterien. Dies hängt insbesondere mit demPräventionsgedanken zusammen, denn es sollmöglichst zeitnah über Art und Umfang vor-beugender Maßnahmen und Leistungen ent-schieden werden.

    Konkrete präventive MaßnahmenNachPrüfungdes Einzelfalles kommt eineViel-zahl vonmöglichenMaßnahmen in Betracht:Zum Beispiel die Verwendung persönlicherSchutzausrüstungwie Atemschutzmaske odertechnisch-organisatorische Maßnahmen wieder Austausch gefährlicher Arbeitsstoffe oderÄnderungen der Arbeitsabläufe, oder abertechnische Schutzvorrichtungen. Darüber hin-

    aus kann vorbeugende ambulante oder sta-tionäre Heilbehandlung gewährt werden.

    Was geschieht, wenn trotz präventiverMaßnahmen der bisherige Arbeitsplatznicht erhalten werden kann?Dann wird geprüft, ob Übergangsleistungennach der BKV (vorübergehender Einkommens-verlustausgleich) gezahlt werden könnenund/oder Eingliederungsbeihilfen für denArbeitgeber notwendig sind. Daneben hat dieUnfallkasse zu klären, ob eine Wiederein-gliederung ins Erwerbsleben durch beruflicheNeuorientierung erreicht werden kann.

    Fazit und AusblickAtemwegserkrankungen sind weit verbreitetund treten auch im beruflichen Umfeld häufigauf. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Mel-dungder Atemwegsbeschwerden, diewährendoder infolge der beruflichen Tätigkeit aufge-treten sind. Kommt die Meldung erst, wennbereits ein schwerer Krankheitszustandeingetreten ist, so sind die Eingriffsmög-lichkeiten der Unfallkasse Hessen nurnoch eingeschränkt.

    Bei rechtzeitiger Information könnenschwere Folgeschäden oder eine Berufs-aufgabe häufig verhindert werden. In die-semZusammenhang ist ein konstruktiverInformationsaustausch zwischenArbeitgeber, betriebsärztlichemDienst, behandelndemArzt, Er-krankten und Unfallkassewichtig.

    Frank Kunkler (069 29972-445)[email protected]

    Niedlich, aber gefährlich! Detailaufnahme einesBlütenstands der Weide (sog. Weidenkätzchen).Auch deren Pollen sind häufig für Allergien ver-antwortlich.

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    ©SHOTSHOP

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  • 14 !nform 2/2009

    Im Schuljahr 2007/2008 hatten in Hessen318 Schulanfänger einen Unfall auf ihremSchulweg. Anlass genug, ein gezieltes Kon-zept zur Schulwegprävention zu entwickeln.Die Unfallkasse Hessen bietet rund 3.800Kindertagesstätten deshalb ab 2009 jährlichin Zusammenarbeit mit der Landesverkehrs-wacht Hessen e.V. und der BG-UnfallklinikFrankfurt amMain ein professionelles Schul-wegtraining an (siehe Bericht in inform-Aus-gabe März 2009).

    Konzept und inhaltlicheUmsetzungwurdenam 8. Mai in der Kita Rebstock, Frankfurt am

    Main, der Öffentlichkeit vorgestellt. Mit dabeiwarenVertreter der Kooperationspartner Lan-desverkehrswachtHessen e.V., VerkehrspolizeiFrankfurt und Verkehrswacht Frankfurt.

    Jetzt geht’s los!Das Überqueren der Straße am Zebrastreifenklappte schon richtig gut. Walli Wachsam istdabei: Richtig schauen, dass kein Auto kommtund dann zügig die Straße überqueren. Min-destens genauso wichtig ist das Lernen derAmpelphasen.Mit Spiel, Spaß und den richti-genArbeitsmaterialienklapptedasganzprima.

    Mit demProjekt „Immer sicher unterwegs“bieten Unfallkasse und VerkehrswachtenErziehern und Eltern kindgerechte Informatio-nen und Methoden der Wissensvermittlungan. Gerade deren Rolle ist bei der Verkehrs-erziehung besonderswichtig. Denn eigentlichmuss die ganze Familie den Schulweg lernen.Im Programmenthalten ist deshalb auch eineärztliche „Checkliste“ für Eltern, die helfenkann, ihr Kind noch etwas besser einzu-schätzen.

    Dass alle an einemStrang ziehenmüssen,davon ist auch derVorsitzende der Frankfurter

    Präventionskampagne für Kitas

    Walli Wachsam ist unterwegs!

    !PRÄVENTIONSKAMPAGNE

    Am 8. Mai war es so weit – wir luden die Presse ein zum offiziellen „Kick-Off“unserer Präventionskampagne „Immer sicher unterwegs“. Acht Vorschul-kinder der Kindertagesstätte Rebstockpark übten spielerisch ihren neuenSchulweg – das war mit demMaskottchen „Walli Wachsam“ ganz nebenbeiauch ein großer Spaß für die ganz Kleinen.

    Maskottchen Wa

    lli Wachsam ist ab

    jetzt

    immer dabei!

    Senta Knittel, UK

    H (3.v. r.) informi

    ert Kinder und P

    ressevertreter üb

    er die

    Ziele derKampag

    ne.

  • !nform 2/2009 15

    Verkehrswacht, Karl Heyer, überzeugt: „WirVerkehrserzieher arbeiten zwar bereits seiteinem Vierteljahrhundert mit diesen präven-tivenMethoden, doch dieses neue System isteinfach super“, lobt er. Auch Erzieherin Chris-tiane Ilg ist begeistert von der Aktion. Siewünscht sich auch für den Rest der 100 Kinder,die in der 2007 eröffneten Kita untergebrachtsind, in den nächsten Jahren eine solcheAktion. Dieser Wunsch ist ganz im Sinne desWegeunfall-Experten der Unfallkasse Hessen.

    Richtig laut undmit Begeisterung sangendie Kinder nach dem spannenden Vormittag

    auch das lustige „Bewegungslied“: „Wasmachen wir mit müden Kindern?“, denn nurhellwache Kinder kommen auch sicher in derSchule an.

    Rainer Knittel (069 29972-469)[email protected]

    Weitere Informationen und Arbeitsmate-rial erhalten Sie kostenfrei unter www.ukh.de.

    !PRÄVENTIONSKAMPAGNE

    Renate Knapp-Wu

    lff (rechts), Land

    es-

    verkehrswacht H

    essen, übt das ri

    chtige Über-

    queren des Zebra

    streifensmit den

    Kindern.

    Mithilfe dieserCheckliste könnenEltern den Schul-weg ihrer Kinderanalysieren undGefahrenquellendefinieren.

    Wie überquere ic

    h die Straße gefa

    hrlos zwischen p

    arkenden Autos?

    Polizeihauptkom

    missar Mosbache

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    flige Fragen.

  • 16 !nform 2/2009

    !VERSICHERUNGSSCHUTZ UND LEISTUNGEN

    Man könnte meinen, der Nicht-raucherschutz in unseremLande ist „typisch deutsch“geregelt: Jedes Bundesland triffteigene Regelungenmitmehr oderweniger gravierenden Ausnah-men. So unterschiedlich die Re-gelungen zum Nichtraucher-schutz in Deutschland ausfallen,so eindeutig und einheitlich istdie Beurteilung der DeutschenGesetzlichen Unfallversicherung:Das Rauchenwährend der Arbeits-zeit ist demprivaten, unversichertenLebensbereich zuzuordnen und damitnicht versichert.

    Rauchen gehört zu den größten ver-meidbarenGesundheitsrisiken. Es kannKrebs,Herz- und Kreislauferkrankungen sowie chro-nische Bronchitis verursachen. Aktuelle wis-senschaftlicheUntersuchungen belegen, dassauchMenschen, die nicht rauchen, aberTabak-rauch ausgesetzt sind, ein Gesundheitsrisikotragen. Nichtraucherschutz ist daher einwich-tiges Anliegen. Damit junge Menschen garnicht erstmit demRauchen anfangen, bestehtin hessischen Schulen ein generelles Rauch-verbot für Lehrer und Schüler.

    Konsequenzen für BeschäftigteDurchdashessischeNichtraucherschutzgesetzvom 6.9.2007 und demdarin verankerten ge-setzlichen Rauchverbot in öffentlichenGebäu-den wurde dem Schutz vor den Gefahren desPassivrauchens Rechnung getragen. Beschäf-tigte müssen ihre Tätigkeit für das Rauchenunterbrechen und entweder das Dienstge-bäude verlassen oder – sofern vorhanden –entsprechend gekennzeichnete „Raucher-räume“ oder „Raucherzonen“ aufsuchen.

    Unabhängig davon, obRaucher gezwungensind, einen Raucherraum aufzusuchen oderdas Dienstgebäude zu verlassen, ist das Rau-chen selbst und die damit verbundenenWegedemprivatenunddamitunversichertenLebens-

    bereich zuzurechnen. Kommt es dabei zu ei-nem Unfall, besteht kein Anspruch auf Leis-tungen.

    Auch für Wege, die Beschäftigte bedingtdurch Raucherpausen innerhalb oder außer-halb des Dienstgebäudes zurücklegen müs-sen, verlieren sie ihren gesetzlichen Unfall-schutz. Erst mit der Rückkehr an den Arbeits-platz tritt dieser wieder ein.

    Durch das hessische Nichtraucherschutz-gesetz wird die Trennung zwischen betrieb-licher und eigenwirtschaftlicher Tätigkeitoffensichtlich. Ein Beschäftigter verliert dengesetzlichen Unfallschutz, wenn er seine be-rufliche Tätigkeit unterbricht und in einemeigens dafür eingerichteten Raucherzimmerbzw. außerhalb des Gebäudes seinen Rauch-gewohnheiten nachgeht.

    Diese eindeutige Position bei der Beurtei-lung des gesetzlichen Unfallversicherungs-schutzes wurde inzwischen noch einmal vomSpitzenverband der gewerblichen Berufsge-nossenschaften und der Unfallversicherungs-träger der öffentlichen Hand – DGUV e.V. –bestärkt.

    Konsequenzen imSchulbetriebAls erstes Flächenland hatte Hessenbereits im Jahr 2005 ein gesetz-liches Rauchverbot an allen Schu-len eingeführt. Das Rauchverbotbetrifft nicht nur Schüler, auchden Lehrkräften sowie allen an-deren ist das Rauchen imSchul-gebäude und auf dem Schul-gelände untersagt.Wenn Schüler oder Lehrer

    rauchen wollen, müssen sie inPausen und Freistunden das rauch-

    freie Schulgelände verlassen. DieserZwang zumVerlassen des Schulgelän-

    des führt allerdings nicht dazu, dass dieprivate und damit unversicherte Tätigkeit jetztzu einer schulischen Tätigkeit wird, die denVersicherungsschutz begründen könnte. Auchfür Schüler und Lehrer gilt: Da Rauchen demprivaten Lebensbereich zuzurechnen ist,führt das gesetzliche Aufenthaltsverbot fürRaucher nicht zur schulischenVerantwortungfür den Aufenthalt außerhalb des Schul-geländes. Es besteht demnach kein Versi-cherungsschutz.

    Schule & GesundheitAn hessischen Schulen wird das ThemaRauchen sowohl in der Grundschule als auchin den weiterführenden Schulen in verschie-denenUnterrichtsfächern bearbeitet. Darüberhinaus führen Schulen verschiedene Maß-nahmen zur Nikotinprävention durch, wiespezielle Präventionsprogramme, Projekt-wochen, Aktionstage oder die Teilnahme anNichtraucherwettbewerben.

    Informationen zur rauchfreienSchule bietetdas Internetportal von Schule & Gesundheitunter www.schuleundgesundheit.hessen.de.

    Alex Pistauer (069 29972-300)[email protected]

    Seit Einführung der Nichtraucherschutzgesetze in Deutschland erhalten wir immer wieder Anfragen zum Versiche-rungsschutz während der Raucherpause. Die Position der Unfallversicherung ist unmissverständlich: Das Rauchenist nicht versichert, daran gibt es nichts zu drehen und zu deuteln.

    Wer raucht, ist nicht versichert!

    Rauchen gefährdet die Gesundheitund auch den Versicherungsschutz

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  • Öffentliche Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S 2)

    vom 5. Dezember 2008

    Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Hessen hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2008 gemäß § 15 SGB VII die Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S 2) beschlossen:

    Erstes Kapitel Geltungsbereich

    § 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für bauliche Gestaltung und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen,

    soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder erforderlich ist und die den Kindern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

    (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Kindertageseinrichtungen, bei denen sich die Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten und nicht an ein festes Gebäude gebunden sind.

    Zweites Kapitel

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

    § 2 Allgemeine Anforderungen (1) Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder dafür zu sorgen, dass alle

    baulichen Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen nach den Bestimmungen dieses Zweiten Kapitels errichtet, beschafft, in Stand gehalten und betrieben werden.

    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Kinder die erforderlichen Ausstattungen im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen.

    § 3 Auftragsvergabe Wird für eine Kindertageseinrichtung ein Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen von Kindertageseinrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, ist dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im Zweiten Kapitel genannten Bestimmungen und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.

    Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen

    § 4 Raumgröße Raumgrößen für Gruppen- und Bewegungsräume sind so zu wählen, dass Kindern genügend freie Spiel- und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen. § 5 Tageslicht, künstliche Beleuchtung Aufenthaltsbereiche für Kinder in Gebäuden müssen entsprechend der Nutzung ausreichend durch Tageslicht belichtet sein und/oder beleuchtet werden können. § 6 Bau- und Raumakustik In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten § 7 Natürliche Lüftung, Raumklima (1) Alle Räume der Kindertageseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, sollen ausreichend natürlich be-

    und entlüftet werden können. (2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder ist für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen und

    Zugluft zu vermeiden. (3) Bereiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weise

    gegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen.

    !nform 2/2009 17

  • § 8 Böden (1) Bodenbeläge müssen entsprechend der kinderspezifischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt und leicht zu

    reinigen sein. (2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden.

    Lassen sich Einzelstufen in Aufenthaltsbereichen der Kinder nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.

    (3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in den Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, durch die Schmutz und Nässe zurückgehalten werden

    § 9 Wände, Stützen Wände und Stützen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten und spitzig-raue Oberflächen vermieden werden. § 10 Verglasungen, lichtdurchlässige Flächen (1) In Aufenthaltsbereichen müssen für Kinder zugängliche Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen

    so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren bei Glasbruch vermieden werden. (2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Kinder leicht und deutlich erkennbar sein. § 11 Absturzsicherungen, Umwehrungen (1) Aufenthaltsbereiche der Kinder, bei denen Absturzgefahren bestehen, müssen altersgerecht gesichert sein (2) Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder

    Ablegen von Gegenständen verleiten. § 12 Treppen, Rampen (1) Treppen und Rampen müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend ihrem Bestimmungszweck von

    Kindern sicher benutzt werden können. (2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein und dürfen nicht scharfkantig sein. (3) An Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern im gesamten Verlauf

    sicheren Halt bieten und so beschaffen sind, dass ein Hängen bleiben vermieden wird. (4) Offen zugängliche Flächen unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass

    Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. § 13 Türen, Fenster (1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Kinder durch aufschlagende Türflügel nicht gefährdet

    werden. (2) Türen müssen leicht zu öffnen und zu schließen sein. (3) Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen sind zu vermeiden. (4) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie im geöffneten Zustand Kinder

    nicht gefährden. (5) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen

    Gebrauch Gefährdungen für Kinder verhindert werden § 14 Ausstattungen, Spielzeug (1) Ausstattungen müssen für ihren jeweiligen Bestimmungszweck sicher und ergonomisch gestaltet, befestigt und

    aufgestellt sein. (2) Ausstattungen sind so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren insbesondere durch scharfe

    Kanten oder Ecken, raue Oberflächen sowie vorstehende Teile vermieden werden. (3) Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdungen

    durch Scherstellen entstehen. (4) Spielzeug und Bastelmaterial muss so gestaltet und ausgewählt sein, dass es Kinder nicht gefährdet. § 15 Heiße Oberflächen und Flüssigkeiten Kinder sind gegen Verbrennungs- bzw. Verbrühungsgefahren zu schützen. § 16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Kindersicherheit zu errichten, bereitzustellen und zu betreiben.

    Zweiter Abschnitt

    Zusätzliche Bestimmungen für besondere Räume und Ausstattungen § 17 Haustechnik, Lagerung Räume oder Einrichtungsgegenstände für die Aufbewahrung von Reinigungsmitteln oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Substanzen sowie Standorte für technische Bereiche müssen gegen unbefugtes Betreten durch Kinder gesichert sein.

    18 !nform 2/2009

  • § 18 Küchen (1) Küchen in denen Kinder bei der Zu- und Aufbereitung von Essen mithelfen sind so zu gestalten, dass Kinder

    nicht gefährdet werden. (2) Speisenaufzüge müssen gegen unbefugtes Betreten und Benutzen durch Kinder gesichert werden. § 19 Waschräume, Toiletten, Hygiene (1) Für Kinder sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Sanitärobjekte und Einrichtungsgegenstände

    bereitzustellen. (2) An Türen von Sanitärkabinen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden. (3) Geräte zur Warmwasserbereitung sowie Waschmaschinen und Wäschetrockner sind so aufzustellen, dass

    eine unbefugte Benutzung durch Kinder verhindert wird. (4) Für Bereiche, in denen Kinder von Körperausscheidungen gereinigt werden, sind insbesondere geeignete

    Hygienemaßnahmen zur Beseitigung der Abfälle zu treffen. § 20 Werkräume (1) Abstände zwischen und an den Werkbänken sind so zu bemessen, dass sich Kinder bei praktischen Übungen

    und Arbeiten nicht verletzen oder gegenseitig gefährden. (2) Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die nur unter Aufsicht und Anleitung genutzt werden dürfen, müssen

    gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. (3) Gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft sind geeignete Maßnahmen zu treffen. § 21 Spiel- und Lernplätze am PC Plätze zum Spielen und Lernen am PC sind so zu gestalten, dass für Kinder geeignete Ausstattungen bereitstehen und die elementaren ergonomischen Anforderungen berücksichtigt sind. § 22 Schlafräume Schlafräume und ihre Ausstattungen sind so zu gestalten, dass Kinder bei ihrer Benutzung nicht gefährdet werden. § 23 Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen für Krippenkinder (1) Verkehrswege vor und im Gebäude dürfen nicht durch Kinderwagen o.ä. eingeengt oder verstellt werden. (2) Bauliche Anlagen und Ausstattung, Spielplatzgeräte und Spielzeug müssen dem Entwicklungsstand von

    Krippenkindern entsprechen. (3) Stühle und Betten sind so zu gestalten, dass sie bei ihrer Nutzung keine Gefährdung für Kinder darstellen. (4) Wickelplätze sind so auszuführen, dass Kinder nicht herunterfallen können. (5) Treppen in Aufenthaltsbereichen von Krippenkindern sind zu sichern. (6) Teiche, Feuchtbiotope u. Ä. dürfen für Krippenkinder nicht zugänglich sein. § 24 Räume und Ausstattungen zur Bewegungserziehung (1) Fußböden und Wände sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden. (2) Zum Vermeiden von Verletzungen bei der Benutzung von Sport- und Klettergeräten oder deren Kombinationen

    sind geeignete stoßdämpfende Materialien zu verwenden. (3) Spiel- und Sportgeräte müssen so aufbewahrt werden, dass sie Kinder nicht gefährden.

    § 25 Erhöhte Spielebenen im Innenbereich (1) Erhöhte Spielebenen im Innenbereich sind sicher zu gestalten: (2) Umwehrungen auf erhöhten Spielebenen sind so zu gestalten, dass der Aufenthaltsbereich unmittelbar

    dahinter einsehbar ist. (3) Das unbeabsichtigte Herunterfallen von Gegenständen aus dem Fußbereich ist zu verhindern.

    Dritter Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen

    § 26 Außenspielflächen (1) Die zum Spielen ausgewiesenen Außenflächen sind hinsichtlich der Gestaltungskriterien und altersgerechten

    Spielangebote so auszurichten, dass Gefährdungen für Kinder verhindert oder soweit dies nicht möglich ist, vermindert werden.

    (2) Befestigte Bodenbeläge von Außenspielflächen müssen auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen und so beschaffen sein, dass Verletzungen bei Stürzen möglichst vermieden werden.

    !nform 2/2009 19

  • § 27 Aus- und Zugänge, Einfriedungen (1) Aus- und Zugänge von Kindertageseinrichtungen sind so zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden. (2) Türen und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehrsraum führen, sind so zu sichern, dass Kinder die

    Einrichtung nicht unerlaubt verlassen können. (3) Aufenthaltsbereiche auf dem Außengelände müssen gegen unerlaubtes/unbefugtes Verlassen bzw. Betreten

    gesichert sein. (4) Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind, nicht zum Hochklettern verleiten und

    keine Gefährdung für Kinder darstellen. (5) Aus- und Zugänge sowie die dorthin führenden notwendigen Verkehrswege sind ausreichend zu beleuchten. § 28 Spielplatzgeräte, naturnahe Spielräume (1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein. Das gilt auch für Objekte, die

    in Aufenthaltsbereichen der Kinder errichtet sind und zum Klettern und Spielen genutzt werden. (2) Der Boden im Fallbereich von Spielplatzgeräten und anderen Klettergelegenheiten muss so ausgeführt sein,

    dass Verletzungen verhindert, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden. (3) Im Spiel mit naturnahen Elementen sowie Objekten, die Kindern zum Spielen, Bauen und Gestalten zur

    Verfügung gestellt werden, sind für Kinder nicht erkennbare Gefahren zu vermeiden. § 29 Wasserflächen, Anpflanzungen (1) Feuchtbiotope und Teichanlagen sind sicher zu gestalten. (2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder dürfen sich keine Pflanzen befinden, von denen besondere Verletzungs-

    und Gesundheitsgefahren ausgehen.

    Drittes Kapitel Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

    § 30 Übergangsbestimmungen (1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Kindertageseinrichtung errichtet ist oder mit

    ihrer Errichtung begonnen worden ist und im ersten, zweiten und dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Abs. 2 nicht anzuwenden.

    (2) Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern

    a) sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden, b) ihre Nutzung wesentlich geändert wird, c) konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder vorliegen.

    In-Kraft-Treten § 31 In-Kraft-Treten

    Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

    Frankfurt/Main, den 5. Dezember 2008 Unfallkasse Hessen Unfallkasse Hessen Die Vertreterversammlung Der Vorstand gez. Dr. Eberhard Fennel gez. Hartmut Jungermann Vorsitzender Vorsitzender

    Genehmigung Das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit hat die Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S 2) vom Mai 2007 mit Schreiben vom 9. April 2009 – Az.: III4.2 – 53a 0600-0001/2008/001 – genehmigt. 20 !nform 2/2009

  • !nform 2/2009 21

    !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    Die Rahmenbedingungen von Kindertageseinrichtungen änderten sich in den letzten Jahren gravierend. ImmermehrEinrichtungen nehmenKinder auf, die jünger als drei Jahre sind. Zudemgibt es zahlreicheModellemit altersgemischtenGruppen, die sich stark vom klassischen Kindergarten unterscheiden.

    D ieserWandel trifft auch die gesetzlicheUnfallversicherung: Bereits 1997wurdeder Kreis der versicherten Personen aufalle Kinder, die Kindertageseinrichtungen be-suchen, erweitert. Zu denTageseinrichtungenzählen Krippen, Kindergärten, Horte und Ein-richtungen für altersgemischte Gruppen. DasAlter der versicherten Kinder reicht somit nunvon drei Monaten bis zu vierzehn Jahren. Ge-rade die Öffnung der Gruppen nach untenbrachte auch Probleme für die Sicherheit mitsich: Bauten, Spielgeräte und Mobiliar müs-sen selbstverständlich so gestaltet sein, dasssie von allen Kindern gefahrlos genutztwerdenkann – auch von den Kleinsten.

    Da die baulichen Normen für Kindertages-einrichtungen noch aus Zeiten stammten, alses keine Kinder unter drei Jahren in den Ein-

    richtungen gab, bestand hier eine Regelungs-lücke. Um diese zu schließen, haben die Un-fallkassen eine neue Unfallverhütungsvor-schrift (UVV) „Kindertageseinrichtungen“ (GUVVS 2) erarbeitet, diese durch eine gleichnami-geRegel (GUV-SRS2) konkretisiert undbeidesbundesweitmit allen relevanten Institutionenabgestimmt.

    Angepasst wurden insbesondere die Re-gelungen für Aufenthaltsbereiche und Aus-stattungen für Krippenkinder, für natürlicheLüftung und Raumklima, für erhöhte Spiel-ebenen und Außenspielflächen, für Spiel-platzgeräte und naturnahe Spielräume undnicht zuletzt für Spiel- und Lernplätze am PC.

    Die Vertreterversammlung der UKH be-schloss die UVV im Dezember 2008; dasHessische Sozialministerium genehmigte sie

    im April 2009. Sie trat zum 1.10.2009 in Kraft(siehe öffentliche Bekanntmachung auf denblauen Seiten in der Mitte dieser Ausgabe).Der Vorstand der Deutschen GesetzlichenUn-fallversicherung beschloss die Regel „Kin-dertageseinrichtungen“ Ende April 2009, siegilt bereits heute. Gleichzeitig trat die nunüberholte bisherige „Richtlinie für Kinder-gärten –BauundEinrichtung“ (GUVRSR2002)außer Kraft.

    Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Kin-dertageseinrichtungen“ und die zugehörigeRegel finden Sie unter www.ukh.de/ukh/praevention/kindertagesstaetten.

    Servicetelefon montags bis freitags von 7:30-18:00 Uhr:(069 29972-440), [email protected]

    Sicherheit auch für die Kleinsten

    Neue Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“

    Sich draußenbewegen und tobenmacht gute Launeund ausgeglichen!

  • 22 !nform 2/2009

    „Tierisch gut – Leben mit Tieren – Lernen von Tieren“ heißt es seit über einem Jahr im Heil- und ErziehungsinstitutLauterbad e.V. Dort unterstützen tierische Helfer die Therapien.

    Das InstitutDie heilpädagogische Einrichtung Lauterbade.V. mit Waldorf-Förderschule für PraktischBildbare und Erziehungshilfe in Kassel betreutgeistig behinderte Kindermit unterschiedlichschweren Krankheitsbildern und Auffälligkei-ten im Alter von sechs bis 18 Jahren. Die Ein-richtung liegt idyllisch auf Höhe des Herkules,demWahrzeichen von Kassel, am Rande desHabichtswaldes. Der Name „Lauterbad“ hatseinen Ursprung im kleinen Ort Lauterbad/Schwarzwald, wo im Februar 1950 die heil-pädagogische Arbeit begann. 1958/59 zog dieEinrichtung nach Kassel um.

    Aller Anfang ist schwerDas Ehepaar Neitzel, das eine Ziege und einenEsel für seine Kinder angeschafft hat, wohntund arbeitet als Erzieher in der Einrichtung.Die Idee, Tiere professioneller in den Alltageinzubeziehen, entwickelte sich aus dem be-obachteten großen Interesse der Kinder andenTieren und der Beschäftigungmit der tier-gestützten Pädagogik.

    DankderUnterstützungdurchdie Instituts-leitung konnten eine kleine Stelle geschaffensowieweitere Tiere angeschafft werden. Aberohne das Engagement von Familie Neitzel undvieler anderer Helfer wäre das Projekt geschei-tert. Denn es gibt leider keine öffentlichenGelder für solche Projekte.

    „Tierisch gut“ in der PraxisHeute werden drei Esel, Ziegen, eine HerdeSchafe, ein Kälbchen, Geflügel und mehrereHunde in denSchul- undHeimalltag integriert.Die Tiere leben im direkten Umfeld der Kinderund können jederzeit besucht werden. EinHauptaugenmerk liegt auf der verantwortungs-vollen Pflege undVersorgung der Tiere. Koor-dinative undmotorische Fähigkeitenwerden,durch Aufgabenwie striegeln, füttern, Schub-karre fahren etc. gefördert.

    Landwirtschaft macht Schule:Mathematik mit TierenJedenMorgen findet sich eine altersgemischteGruppe vonKindern zusammen, die über einenlängeren Zeitraumdie Tiere versorgt. Die Eselstehenmeist schon am Zaun und rufen ein er-wartungsvolles „I-A“. Die Kinder lernen denUnterschied von Heu und Stroh und dass derStall immer trocken sein muss, da die Eselsonst Probleme mit den Hufen bekommen.

    Es werden auch vielemathematische undsachkundlicheAufgaben imUmgangmit Tierenerlebbar: Die Milch für das Kälbchen Funnydarf nicht wärmer als 35°C sein, darummussman sich mit einem Thermometer auseinan-dersetzen.Wie viele Zaunpfähle brauchtman,um einen HektarWiese einzuzäunen und wiehoch ist der Preis, wenn einer 5 Euro kostensoll? Natürlich lässt sich auch viel zumThemaTiere schreiben und ausarbeiten.

    Am Schulnachmittag haben die Klassen1 bis 3 Eselreiten. Diese Zeit wird sehnsüchtigerwartet, denn jedes Kind hat seine besondereBeziehung zu einem Tier. Aus den höherenKlassen kommen die jugendlichen „Reitleh-rer“ dazu. Dieser Job ist sehr beliebt. Die Tierewerden geputzt, geherzt und kleine Geheim-nisse werden ihnen anvertraut. Unsere Esel-damen eignen sich besonders für erste Reit-erfahrungen, da Esel keinen Fluchtinstinkthaben, sondern bei Gefahr lieber stehen blei-ben. Sie sind sehr geduldig und verzeihen einegewisse Grobmotorik. Der Gleichgewichtssinnwird reitend auf demEselrücken angeregt unddie jüngeren Kinder kommen dort zur Ruhe.

    Mit allen Sinnen von den Tieren lernen

    Die Erlebnisse und Erfahrungen, die die Kindermit Tieren sammeln, sind elementar. Die Tieresind mit allen Sinnen begreifbar. Taktile Reize(z.B. Wärme) werden durch das Streicheln einesTieres erlebt. Vom Tier werden die Kinder unvor-eingenommen akzeptiert, denn ohne selbst zufordern, laden sie ein, eine Beziehung aufzu-bauen. Dies spricht das Selbstwertgefühl derKinder an.

    Die Beziehung zu einem Tier greift dort, wogestörtes Vertrauen der Kinder – hervorgerufendurch traumatisierende Erlebnisse aus früherKindheit – soziale Bindungen nur schwer zulässtund fördert die Integration von Kindern, diesozial isoliert sind. Manch einer baut eine Be-ziehung zu den Tieren durch das Versorgen auf,ein anderer kuschelt lieber, der Nächste führtstolz einen Esel den Weg entlang. Hier sind dieSensibilität und die Beobachtungsgabe desPädagogen gefragt, für jedes Kind ein geeig-netes Tier zu finden. Die Größeren üben stolzKunststücke mit den gelehrigen Ziegen ein undspringen auch mal selbst über die Hindernisse.So werden die Kinder ganz nebenbei zur Be-wegung motiviert.

    Die artgerechte Haltung ermöglicht es, dassKind und Tier freundlich und neugierig auf-einander zugehen. Die Tiere leben in kleinenHerden mit ausreichend Auslauf. So beugen wirUnfallgefahren vor, da die Tiere ausgeglichensind. Das Füttern der Tiere erfolgt nur mit einemEimer. Dies fixiert die Tiere auf den Eimer undnicht auf Taschen oder Hände der Kinder.Natürlich lernen die Kinder viel über die Aus-druckweise von Tieren, was zur Sicherheit auchim Umgang mit z.B. fremden Hunden führt. Aufden Tierspaziergängen treffen wir oft vieleHundebesitzer. Die Kinder lernen, dass man erstfragt, bevor man einen fremden Hund streichelt.

    Die Schulseite: Tierische Helfer in Heim- und Schulalltag

    Einfach tierisch gut!

    !SCHULEN UND KITAS

    VerantwortungsvollerUmgang: Der kleineTierexperte mit seinergelehrigen Ziege

  • !nform 2/2009 23

    Die ErfolgeUnser Ziel ist es, möglichst vielen KindernErfahrungen „rund umsTier“ zu ermöglichen,um ein „Übfeld“ für den verantwortungsbe-wussten Umgang mit Tieren zu bieten.

    Zudemgibt es viele schöneMomente auchmit „schwierigen“ Kindern:

    Der völlig außer sich geratene autistischeJunge, der sich in die Hände beißt und schreit,keiner kennt den Auslöser, noch eine Mög-lichkeit, ihn zu beruhigen, der, plötzlich aufdem Esel sitzend, ruhig undwieder ansprech-barwird. Das esssüchtigeMädchen, das sieht,

    mit welcher Konzentration eine Ziege sich dieleckersten Blättchen sucht und lieber einganzes Stück läuft, als gierig über die nächs-te Wiese herzufallen. Der Junge, der in derSchule nicht stillsitzen kann, sich aber eineStunde völlig ruhig in der Eichhörnchenvoliereaufhält, um zu testen, ob ihm das Eichhörn-chen nochmal „Nüsschen“ aus der Hand frisst.Oder der Junge, der gerne einmal den Lehrerndie unflätigsten Schimpfwörter an den Kopfgeworfen hat und hier die Tiere jedenMorgenmit „meine Süßen“ begrüßt.

    Besonders freuen wir uns, wenn unsere„behinderten“ Kinder zuTier-Expertenwerdenund „gesunden“ Kindern auf den Eselrückenhelfen, dass die Tiere damit zu Mittlern undIntegrationshelfern werden und Vorbehaltegar nicht erst aufkommen!

    Judith NeitzelHeil-und Erziehungsinstitut Lauterbad e.V.

    www.institut-lauterbad.de

    !SCHULEN UND KITAS

    So beugt man Unfallgefahren vor:Das sichere Füttern mit dem Eimer

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  • 24 !nform 2/2009

    Es kann jeden von uns treffen! Ein Pflege-fall in der Familie oder im engsten Freun-des- und Bekanntenkreis, gleich auswelchemGrund, ist oftmals ein entscheidenderEinschnitt im Leben aller Betroffenen. Nichtnur der zu Pflegende selbst, auch Familien-angehörige, Freunde, Nachbarn oder Be-kannte, die sich umdie Pflege kümmern, sindnicht selten vor eine scheinbar unüberwind-liche Herausforderung gestellt.

    Die PflegeunfallversicherungSeit dem 1. April 1995 stehen die häuslichenPflegepersonen beitragsfrei unter demSchutzder gesetzlichen Unfallversicherung – derPflege-Unfallversicherung. Sie sind damit in

    die enge Verbindung von Prävention, Reha-bilitation und Entschädigung der DeutschenGesetzlichen Unfallversicherung einbezogen,die sich in der Bundesrepublik Deutschlandseit vielen Jahrzehnten für Arbeitnehmer undSchüler bewährt hat.

    Die Pflege-Unfallversicherung ist ein Bei-spiel für die so genannte „unechte Unfallver-sicherung“. Das heißt, es werden aus sozial-politischenGründenMenschenunterVersiche-rungsschutz gestellt, die sich in besonderemMaße zumWohle der Allgemeinheit engagie-ren, beispielsweise Hilfeleistende nach einemVerkehrsunfall, Mitglieder von Hilfeleistungs-unternehmen, ehrenamtlich Tätige im öffent-lichen Bereich und viele anderemehr. Für allediese Personen hat der Gesetzgeber den um-

    fassenden Schutz sichergestellt, obwohl sie– entgegen dem Ursprung des berufsgenos-senschaftlichen Gedankens – nicht in einemBeschäftigungsverhältnis stehen.

    Die Unfallversicherungsträger der öffent-lichen Hand gewährleisten diesen Unfallver-sicherungsschutz im Bereich der „unechtenUnfallversicherung“ in besonderemMaße. Sieweisen seit mehr als 50 Jahren in diesem Be-reich Kompetenz und Erfahrung nach. Es istselbstverständlich, dass gerade für diesenPersonenkreis alle Anstrengungen unter-nommenwerden, umUnfälle zu verhüten,Ver-letzungsfolgen zu beseitigen, eine schnelleWiedereingliederung zu fördern und Dauer-schäden auszugleichen.

    !VERSICHERUNGSSCHUTZ UND LEISTUNGEN

    Allein im Bundesland Hessen engagieren sichmehr als 200.000 Bürger bei der Pflege von Familienangehörigen,FreundenoderNachbarn. Dieser selbstlose Einsatz sollte zumindest imBereich der SozialversicherungAnerkennungfinden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Pflegepersonen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherunggestellt.

    Die Pflege-Unfallversicherung

    Sie pflegen – Wir sind für Sie da!

    Häusliche Pflege-personen genießengesetzlichen Unfall-schutz.

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  • !nform 2/2009 25

    !VERSICHERUNGSSCHUTZ UND LEISTUNGEN

    Die Unfallkasse Hessen ist zuständig für allePflegepersonen, die in Pflegehaushalten desBundeslandes Hessen tätig sind.

    Nach einem Arbeits- oderWegeunfallInformieren Sie den Arzt darüber, dass einPflegeunfall vorliegt. Der Arzt rechnet die Be-handlungskosten direkt mit uns ab. Die Ver-sicherungskarte der Krankenkassewird nichtbenötigt. Eine Praxisgebühr darf nicht erhobenwerden.

    Melden Sie uns den Unfall bitte innerhalbvon drei Tagen. Formulare hierfür können Sietelefonisch anfordern (069 29972-440) oderherunterladen unter www.ukh.de/service/unfallanzeige. Tödliche Unfälle sollte uns diezu pflegende Person sofort melden.

    Wir sind für Sie da!Gerne beantwortenwir Ihre Fragen zur Pflege-Unfallversicherung und beraten Sie über dieLeistungen der gesetzlichen Unfallversiche-rung. Darüber hinaus informierenwir Sie auchüber die Vorsorge und die Verhütung vonUnfällen unter Telefon 069 29972-440.

    Alex Pistauer (069 29972-300)[email protected]

    Die häufigsten Fragen

    Wer zahlt die Beiträge für die Pflegepersonen?Der Unfallschutz ist für Pfleger und gepflegte Per-son kostenlos. Die Beiträge übernehmen Städte,Gemeinden und Landkreise. Eine Anmeldung derPflegeperson bei der Unfallkasse Hessen ist nichterforderlich.

    Wer ist versichert?Häusliche Pflegepersonen, wenn sie einenPflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebungnicht erwerbsmäßig pflegen. Meist handelt es sichdabei um Familienangehörige, Verwandte, Freundeoder Nachbarn.

    Nicht erwerbsmäßige PflegePflegepersonen sind nicht erwerbsmäßig tätig,wenn sie für ihre Tätigkeit gar keine oder nur einesolche finanzielle Zuwendung erhalten, die dasgesetzliche Pflegegeld in der jeweiligen Pflege-stufe nicht übersteigt. Bei nahen Familienange-hörigen wird unabhängig von der finanziellenZuwendung angenommen, dass die Pflege nichterwerbsmäßig ist.

    Häusliche UmgebungEine weitere Voraussetzung für den Unfallschutzist, dass die Pflege in häuslicher Umgebung statt-findet. Die Pflegetätigkeit kann entweder im Haus-halt des Pflegebedürftigen, der Pflegeperson oderauch im Haushalt einer anderen, dritten Personausgeübt werden.

    Pflegebedürftigkeit im Sinne desPflegeversicherungsgesetzesDie Pflege muss einer Person zugutekommen, diein der Pflegekasse oder bei einer privaten Pflege-versicherung versichert ist.

    Was ist versichert?Pflegetätigkeiten bei der

    � Körperpflege (Waschen, Duschen,Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,Darm- und Blasenentleerung),

    � Ernährung (z.B. Vor- und Zubereitungder Nahrung sowie Hilfe beim Essen undTrinken),

    � Mobilität (Hilfe beim Aufstehen undZubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,Stehen, Treppensteigen, Verlassen undWiederaufsuchen der Wohnung),

    � hauswirtschaftlichen Versorgung(Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung,Spülen, Wechseln, Waschen und Pflegenvon Wäsche und Kleidung, Beheizen derWohnung).

    Was können Sie von der UKH erwarten?Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrank-heit erhalten Pflegepersonen dieselben Leistun-gen wie die übrigen Versicherten der gesetz-lichen Unfallversicherung, je nach Art und Schwereder Verletzung also

    � ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel,Transport- und Fahrtkosten,

    � berufliche und soziale Eingliederungshilfen,wie Umschulung, Hilfen im Haushalt,

    � Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit,� Verletzten- oder Hinterbliebenenrenten.� Die Heilbehandlung ist zeitlich unbegrenzt

    und wird mit allen geeigneten Maßnahmendurchgeführt.

    Der Gesetzgeber honoriert denselbstlosen Einsatz der häuslichenPflegepersonen mit dem Schutz dergesetzlichen Unfallversicherung.

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  • 26 !nform 2/2009

    !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    UntersuchungsartenDie Verordnung unterscheidet zwischen dreiArten von Untersuchungen:

    Pflichtuntersuchungenbei bestimmtenTätigkeitenmit besonders ho-hem Gefährdungspotenzial. Der Arbeitgebermuss sie vor Aufnahme der gefährdendenTätigkeit als Erstuntersuchung und danach inregelmäßigen Abständen als Nachunter-suchung veranlassen und in einer Vorsorge-kartei dokumentieren. Sie sindVoraussetzungfür die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.Für Druckluftarbeiten müssen zudem „keinegesundheitlichen Bedenken“ bescheinigtwerden.

    Der Arztmuss Befund und Ergebnis schrift-lich festhalten und die untersuchte Persondarüber beraten, ihr außerdem eine Beschei-nigung mit Anlass, Tag und Ergebnis der Un-tersuchung ausstellen. Daraus geht auchhervor, ob der Arzt Bedenken gegen die Aus-übung einer bestimmten Tätigkeit hat. Nur imFalle einer Pflichtuntersuchung erhält derArbeitgeber eine Kopie.

    Hat der Arzt „gesundheitliche Bedenkengegen die Ausübung der Tätigkeit“, so mussder Arbeitgeber überprüfen, ob die in der Ge-fährdungsbeurteilung festgelegten erforder-lichen Schutzmaßnahmen ausreichen. Fallsnicht, muss er sie an die neue Situation an-passen. Lassen sich auch dadurch die ge-sundheitlichen Bedenken nicht ausräumen,so hat der Arbeitgeber – sofern nach dienst-und arbeitsrechtlichen Regelungenmöglich –dem Beschäftigten eine andere Tätigkeitzuzuweisen. An den Rechtsfolgen einer Be-scheinigung mit dem Ergebnis gesundheit-licher Bedenken hat sich durch die neue Ver-ordnung nichts geändert.

    Halten die untersuchte Person oder derArbeitgeber das Ergebnis einer Untersuchungfür unzutreffend, so können sie eine Entschei-dung der zuständigen Behörde beantragen.

    Angebotsuntersuchungensind bei Tätigkeitenmit einemniedrigerenGe-fährdungspotenzial ebenfalls als Erst- undNachuntersuchung vorgesehen.

    Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigtenzwar regelmäßig ein Untersuchungsangebotzu unterbreiten, aber es liegt beim Beschäf-tigten, ob er es annimmt oder nicht. Der Be-schäftigte kann selbst entscheiden, ob er denArbeitgeber über das Ergebnis unterrichtet.Gesundheitliche Bedenken können arbeits-rechtliche Fürsorgepflichten auslösen.

    Ebenfalls unter die Kategorie „Angebots-untersuchung“ fallen die so genannten nach-gehendenUntersuchungen. DiesemüssenBe-schäftigten und ehemaligen Beschäftigtennach Beendigung bestimmter Tätigkeitenangeboten werden, bei denen Gesundheits-störungen nach längeren Latenzzeiten auf-treten können. Konkret handelt es sich dabeium Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigtenbestimmten krebserzeugenden und erbgut-verändernden Stoffen ausgesetzt waren. DieVerordnung räumt demArbeitgeber dieMög-lichkeit ein, die Verpflichtung zur Unterbrei-tung von Angeboten für nachgehende Unter-suchungen auf den zuständigen gesetzlichenUnfallversicherungsträger zu übertragen, umso den frühzeitigen Einsatz berufsgenossen-schaftlicher Maßnahmen zu unterstützen.

    WunschuntersuchungenDiese arbeitsmedizinischen Untersuchungenhat der Arbeitgeber nach § 11 Arbeitsschutz-gesetz den Beschäftigten auf ihren Wunsch

    hin zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund derGefährdungsbeurteilung ist nicht mit einemGesundheitsschaden zu rechnen. Der Verord-nungsgeber will auf dieseWeise flexibleMög-lichkeiten für einen effektiven individuellenArbeitsschutz schaffen. Es wird eine Aufgabedes neuen Ausschusses für Arbeitsmedizinbeim BMAS sein, Kriterien und beispielhafteUntersuchungsanlässe für Wunschuntersu-chungen zu ermitteln – zum Beispiel für Fahr-,Steuer- und Überwachungstätigkeiten, fürArbeiten mit Absturzgefahr oder mit hohenBelastungen des Muskel-Skelett-Apparats.

    Bestimmte Anlässe wegen EU-Rechtnicht in Verordnung aufgenommen

    Für Diskussionen im Vorfeld sorgten vor allemdie Untersuchungsanlässe „Fahr-, Steuer- undÜberwachungstätigkeiten“ und „Arbeiten mitAbsturzgefahr“. Diese Untersuchungen werdennach den berufsgenossenschaftlichen Grundsät-zen G 25 bzw. G 41 durchgeführt, ohne dass esdafür verbindliche Vorgaben (weder in der GUV-V A4 noch im staatlichen Recht) gibt.Die Unfallversicherungsträger plädierten dafür,diese Anlässe als Angebotsuntersuchungen indie neue Verordnung aufzunehmen mit der Be-gründung, dass Beschäftigte mit der Untersu-chung vor einem Gesundheitsschaden durcheine solche gefährdende Tätigkeit geschütztwerden sollen. Der Antrag wurde mit der Be-gründung abgelehnt, dass es sich bei diesenTatbeständen um reine Eignungsuntersuchun-gen handele. Nach geltendem EU-Recht dürfedie Verordnung aber nur auf die Gesund-heitsüberwachung der Beschäftigten abzielen,nicht jedoch auf den Nachweis der Eignung.

    Am 24. Dezember 2008 trat die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge (ArbMedVV) in Kraft. In inform-AusgabeMärz 2009 berichtetenwirüber Ziele und Aufbau der neuen Verordnung sowie über Anforderungen andenuntersuchendenArzt. Heute beschreibenwir die einzelnenUntersuchungs-arten und ihre Rechtsfolgen. Außerdem stellen wir die Aufgaben des neuen„Ausschusses für Arbeitsmedizin“ beim Bundesministerium für Arbeit undSoziales(BMAS) vor.

    Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten (Teil 2)

    Arbeitsbedingte Erkrankungenfrühzeitig erkennen

  • !nform 2/2009 27

    !SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

    Die Untersuchungen in der PraxisDer Arzt muss den Betroffenen vor einer ar-beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungüber Inhalt und Zweck, mögliche Folgen unddie Weitergabe des Ergebnisses bei Pflicht-untersuchungen aufklären.

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen sollenwährendder Arbeitszeit durch-geführt werden. Sie sind zu trennen von Eig-nungsuntersuchungen, auchwenn diese nachanderen Rechtsvorschriften (z.B. Verkehrs-recht) oder individual- bzw. kollektivrecht-lichen Vereinbarungen (z.B. Arbeitsvertrags-recht, Betriebsvereinbarungen, Tarifrecht)zusätzlich erforderlich sind.Wenn diese Tren-nung aus betrieblichen Gründen nicht mög-lich ist, muss der Beschäftigte ausdrücklichüber die unterschiedlichen Zwecke der Unter-suchungen aufgeklärt werden.

    Mit dieser Vorschrift soll das Persönlich-keitsrecht des Beschäftigten geschützt wer-den: Bei Eignungsuntersuchungen gibt derArzt regelmäßig das Untersuchungsergebnisan den Arbeitgeberweiter, bei Angebots- oderWunschuntersuchungen jedoch nicht. Auchder Arzt agiert bei denUntersuchungen in ver-schiedenen Rollen: einmal als „Anwalt desArbeitsschutzes“, das andereMal als Vertrau-en