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Seite 1 INFORMATION zum nationalen Umsetzungsstand der SOLAS Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (VGM) von Seefrachtcontainern Stand 02.06.2016 Aufbau und Inhalt des Dokuments Teil 1 – Einführung Teil 2 – Konkretisierungen Eine vergleichende Übersicht des aktuellen Umsetzungsstandes der SOLAS Richtlinien (Stand Juni 2016) in einzelnen Staaten. 1 Die erforderlichen Konkretisierungen für Österreich, unter Bezugnahme auf die relevanten Passagen der SOLAS Richtlinien. Teil 3 – Ergänzende und erläuternde Beilagen (externe Dokumente) Beilage 1: Fragen und Antworten zum nationalen Umsetzungsstand [gesondertes Dokument] Beilage 2: Fragen und Antworten zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2 [gesondertes Dokument] Beilage 3: Präsentation der Informationsveranstaltung vom 1. Juni 2016 in Wien [gesondertes Dokument] Beilage 4: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Deutsch] Beilage 5: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Englisch] 1 Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit

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INFORMATION zum nationalen Umsetzungsstand der SOLAS Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (VGM) von Seefrachtcontainern Stand 02.06.2016

Aufbau und Inhalt des Dokuments

Teil 1 – Einführung

Teil 2 – Konkretisierungen

Eine vergleichende Übersicht des aktuellen Umsetzungsstandes der SOLAS Richtlinien

(Stand Juni 2016) in einzelnen Staaten.1

Die erforderlichen Konkretisierungen für Österreich, unter Bezugnahme auf die

relevanten Passagen der SOLAS Richtlinien.

Teil 3 – Ergänzende und erläuternde Beilagen (externe Dokumente)

Beilage 1: Fragen und Antworten zum nationalen Umsetzungsstand [gesondertes

Dokument]

Beilage 2: Fragen und Antworten zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der

Methode 2 [gesondertes Dokument]

Beilage 3: Präsentation der Informationsveranstaltung vom 1. Juni 2016 in Wien

[gesondertes Dokument]

Beilage 4: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von

Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes

Dokument in Deutsch]

Beilage 5: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von

Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes

Dokument in Englisch]

1 Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben keinen Anspruch

auf Vollständigkeit

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Teil 1 – Einführung

A. Das Wichtigste in Kürze

Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

(International Convention for the Safety of Life at Sea - SOLAS) schreibt in Kapitel VI Teil A

Regel 2 (IMO // MSC 1/Circ.1475) vor, dass die Bruttomasse von Containern vor ihrer

Stauung an Bord eines Seeschiffes durch den Befrachter zu bestätigen (bestätigte

Bruttomasse; Verified Gross Mass – VGM) und der Reederei zeitgerecht bekannt zu geben

ist. Im Falle des Fehlens (bzw. zu späten Einlangens) der VGM kann die Reederei die

Annahme der Container verweigern.

Die Regelung tritt mit 01. Juli 2016 in Kraft und betrifft

Grundsätzlich all jene Akteure der österreichischen Wirtschaft, welche im

internationalen Handel tätig sind und dabei (selbst oder durch beauftragte Dritte)

Container zur Versendung auf Überseeschiffen nutzen,

den „Befrachter“, als jene(s) Person / Unternehmen, welche die Containerbeladung

mit der Versiegelung des Containers abschließt, die VGM durch die Anwendung der

zugelassenen Methoden feststellt und die VGM Meldung in vereinbarter Art und

Weise an die Reederei übermittelt

das bmvit-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (als

zuständige nationale Kontaktstelle)

B. Gesetzlicher Rahmen

Österreich ist dem internationalen SOLAS Abkommen beigetreten (BGLBL 1988/435), das in

weiterer Folge im Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes (SSEG, 387. Bundesgesetz, Jahrgang

1996) auch in die nationale Gesetzgebung Eingang fand.

In §1 dieses Gesetzes wird geregelt, dass das Gesetz auf „...österreichische Seeschiffe...“

Anwendung findet.

Auf Basis dieser Rechtsgrundlage können österreichische Befrachter nicht „von Gesetzes

wegen“ zur Einhaltung der SOLAS Richtlinie verpflichtet werden. An einer entsprechenden

gesetzlichen Anpassung wird derzeit gearbeitet.

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C. Zielsetzung des bmvit und Zweck dieses Dokumentes

Die SOLAS Richtlinie zur Bestimmung und Meldung der VGM „delegiert“ einige zu

definierende Kriterien der Umsetzung an die zuständigen Ministerien / Behörden / Stellen

der SOLAS Mitgliedstaaten. Der Notwendigkeit international vereinheitlichter Regelungen

widersprechend, werden maßgebliche Punkte, wie

die Konkretisierung der Methoden der VGM Ermittlung

die Beschaffenheit eines „Zertifikates“ (in dem der Status eines Befrachters als

„zugelassener Stelle“ für die Ermittlung der VGM nach Methode 2 bestätigt wird)

Die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie, Sanktionierung bei Verstößen

(Enforcement)

den nationalen Behörden (Stellen) überlassen.

In der Richtlinie ebenfalls nicht eindeutig definiert, jedoch auf privatrechtlicher Basis

zwischen den Akteuren zu regeln sind Punkte wie

Erforderlicher Zeitpunkt der Übermittlung der VGM an die Reederei

Art der Übermittlung der VGM samt der entsprechenden Bestätigung und

Dokumentation

Zielsetzung des bmvit ist es, unter ständiger Beobachtung der Umsetzungsschritte in

anderen Staaten, diese, teilweise als problematisch zu qualifizierenden, Unbestimmtheiten

der SOLAS Richtlinie gemeinsam mit den österreichischen Akteuren einer Klärung

zuzuführen.

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Teil 2 – Konkretisierungen Österreich

A. Definitionen

Bezüglich der in diesem Dokument verwendeten Begriffe wird auf die Begriffsdefinitionen

der deutschen Übersetzung der Richtlinie MSC 1/Circ.1475 in Beilage 1 verwiesen.

Ergänzend wird festgehalten, dass die „bestätigte Bruttomasse“ (VGM) eines Containers in

keinem formalen Zusammenhang mit etwaigen anderweitig bekannt zu gebenden

Masseangaben des Versenders / Befrachters oder eines beauftragten Dritten steht:

Beispielsweise haben für die erforderlichen Zollpapiere oder Begleitdokumente

abzugebenden Gewichts- bzw. Masseangaben keinen formalen Zusammenhang mit der

„bestätigten Bruttomasse“. Ebenso stehen allfällige Regelungen der INCOTERMS zum

Gefahren-, Eigentumsübergang und gegebenenfalls Zahlungsweise in keinem formalen

Zusammenhang zu den Regeln der Richtlinie MSC 1/Circ.1475.

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B. Übersicht – Die SOLAS/VGM Implementierung in anderen Staaten

(Status 02.06.2016; Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben

keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verwiesen wird ebenfalls auf die Informationsseite des World Shipping

Councils: http://www.worldshipping.org/industry-issues/safety/global-container-weight-verification-rule-

effective-july-1-2016)

Staat Gesetzl. Basis Zuständigkeit Competent Authority Methode Neu Bestehende Toleranz Enforcement

Großbritannien Merchant Shipping

Regulations 1999

Department of Transport Maritime &

Coastguard Agency

(MCA)

1 und 2 Nein ISO 9000

AEO

ERP

+/- 5% MCA; 1.Commercial,

2.Regulatory (Fine,

Imprisonment)

Niederlande k.A. Ministry of Infrastructure

and the Environment

(Scheinbar)

zuständiges

Ministerium

1 und 2 Nein AEO-certified companies (C, S

and F)

ISO-certified companies (ISO

9001, 28011)

+/- 500 kg for containers with

a total weight up to 10.000 kg

+/- 5% for container with a

total weight > 10.0000 kg

k.A.

Deutschland k.A. BMVI BG Verkehr 1 und 2 Nein Zertifizierung im Rahmen einer

vorhandenen Zertifizierung

(z.B. ISO, AEO) und unter

Beibehaltung bereits

entwickelter

Geschäftsprozesse

Methode 1: Waage der

Genauigkeitsklasse IIII oder

höher nach der Richtlinie

2009/23/EG

Methode 2: Waage der

Genauigkeitsklasse III der

Richtlinie 2009/23/EG

k.A.

Schweiz k.A. Schweizerisches

Seeschiffahrtsamt SSA

k.A. 1 + 2

(2 = prio-

risierte

Methode)

Nein ISO 9001:2008

ISO 14001:2004

ISO 28000:2007

AEO

ERP, MRP, MRP II

"zugelassener Verwieger"

k.A. k.A.

Südafrika SA Maritime Safety

Athority Act 5

(1998); Legal

Metrology Act 2014

(Toleranzen)

SAMSA (South African

Maritime Safety Authority)

SAMSA 1 und 2 Nein Genannt: ISO 9001;

Zertifizierung erfolgt durch

SAMSA auf Basis definierter

Unterlagen, (Annex 1, 2) die

vom Befrachter beizustellen

sind

gem. Legal Metrology ACT

2014 mit Verweis, dass keine

Festlegung durch SOLAS

durch SAMSA; Worst

Case: Haftstrafen bis

12 Monate

Kanada Cargo, Fumigation

and Tackle

Regulations

Transport Canada Marine

Safety and Security

authorities coming

from the Canada

Shipping Act, 2001

and the Cargo,

Fumigation and

Tackle Regulations

1 und 2 k.A. k.A. 5% variation in gross mass of

a loaded container is applied

as a threshold for compliance

and enforcement purposes

siehe Toleranz

Indien k.A. Ministry of Shipping Mercantile Marine

Department

1 und 2 Nein ISO 9001:2015 +/- 500 kg k.A.

Dänemark und

Grönland

Gesetz über die

Sicherheit auf See

k.A. Seefahrtsbehörde 1 und 2 Nein QM-System, welches den

Normen DS/EN ISO 2001:2008

sowie DS/EN ISO 19011:11:2012

oder gleichwertigen Normen

entspricht

Method 1: From 1 July 2016

and one year onwards: +/-

one tonne from the actual

weight

Method 2: +/- 5%

Punishment by fine

Hong Kong k.A. Marine Department of the

Government of the HKSAR

("MD")

MD 1 und 2 Nein assessment by MD +/- 5% k.A.

Argentinien Regulation RPOL,

008 No. 01/16

Prefecatura Naval Argentina

(Maritime Authority)

Argentine Coast

Guard

1 und 2 Nein Quality Management System +/- 5% k.A.

Österreich SSEG 1996 bmvit bmvit // SCHIG mbH 1 und 2 Nein EN ISO9001, ISO9004,

ISO14001, ISO28000, EMAS,

AEO, IFS

+/- 500 kg für Container bis

zu einer Gesamtmasse von

10.000 kg

+/- 5% für Container ab

einer Gesamtmasse größer

als 10.000 kg

Rechtsgrundlage für

Enforcement (noch)

fehlend

Nutzung welcher Standards?

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C. Anwendungsbereich

Die Regelungen der IMO-Richtlinie MSC 1/Circ.1475 haben Gültigkeit für alle Container die

unter das CSC (Internationales Übereinkommen über sichere Container) fallen, welche zur

Verladung auf Seeschiffe bestimmt sind.

Nicht betroffen von den Regelungen bezüglich VGM Bestimmung sind (hier

zusammenfassend, es wird auf die ausführlicheren Beschreibungen der Richtlinien

verwiesen):

beladene Container, welche inklusive LKW, Sattel Auflieger im Ro-Ro Verfahren

transportiert werden (Kurzstreckenverkehre)

Ladungsstücke, welche von der Reederei in einen bereits an Bord des Seeschiffes

befindlichen Container eingeladen werden.

„Offshore Container“, auf die das CSC nicht zutrifft

Die Verantwortung und Haftung für

die Feststellung und Richtigkeit der VGM,

die Dokumentation dieser Feststellung, sowie

die zeitgerechte Information an die Reederei

liegt beim Befrachter. Die Art der Dokumente, welche als Beleg der Feststellung der VGM

und zur Mitteilung der VGM, der Zeitpunkt zu dem diese Dokumente (diese Meldung) an die

Reederei zu erstatten ist sowie die Technologie (Formate, Übermittlungsmedium) der

Übermittlung sind zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren.

Anmerkung: Da die Verantwortung für die korrekte Bestimmung und Übermittlung der VGM nur bei

jener Person / jenem Unternehmen liegen kann, welches die Containerbeladung durch Schließen und

Versiegeln des Containers beendet, ist es – insbesondere im Falle der Konsolidierung von Teilladungen

mehrerer Absendern – erforderlich, dass die konsolidierende Partei (als Befrachter i.S. der Richtlinie)

die Dokumentationsverpflichtungen an die ursprünglichen Absender („Vorgänger in der

Prozesskette“) überbindet. Andernfalls ist die dokumentierte VGM Feststellung durch Methode 2

(Teilverwiegung und Berechnung der VGM, siehe im folgenden Punkt D) nicht durchführbar.

Die bestätigte Bruttomasse des beladenen Containers wird vom Befrachter in einem

Beförderungspapier mitgeteilt. Art und Inhalt dieses Papiers, der zulässige

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Kommunikationskanal sowie die Definition des „zeitgerechten“ Absendens der Information

ist zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren. Dieses Dokument kann Bestandteil der

Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen (z. B.

eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).

Alle relevanten EDIFACT Container-Nachrichten wurden aktualisiert um eine Übermittlung

der VGM Informationen zu ermöglichen. Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter:

www.smdg.org/index.php/documents/container-messages/

Des Weiteren wird gerade seitens der SMDG an einer neuen EDIFACT Nachricht (genannt

VERMAS) gearbeitet. VERMAS wird entwickelt, um alle relevanten VGM-Meldungen

elektronisch zu kommunizieren. Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter

http://www.smdg.org/index.php/.

Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach Methode Nr. 2

(Berechnungsmethode) muss vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

als der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Container abschließend beladen und

verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein (siehe: D. Zugelassene Methoden

und E. Qualifizierung).

Das bmvit bzw. die vom bmvit beauftragte Stelle der SOLAS/VGM Umsetzung trägt keinerlei

Verantwortlichkeit und haftet nicht für Schäden im Falle tatsächlich aufgetretener oder

unterstellter Unregelmäßigkeiten, welche (beispielsweise)

zu Aufwendungen oder Schadensfällen (inkl. etwaiger Folgeschäden) bei Nicht-

Annahme von Containern durch die Reederei aufgrund fehlender oder fehlerhafter

VGM Angaben führen

zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Versendern und einem (beim bmvit bzw. der

vom bmvit beauftragten Stelle angemeldeten) Unternehmen, welches sich im

Rahmen der Ermittlung der bestätigten Bruttomasse der Methode 2 bedient, führen.

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D. Zugelassene Methoden der Bestimmung der VGM

Die SOLAS Richtlinie lässt 2 Methoden der VGM Bestimmung zu.

Methode 1: Wiegen des beladenen und verschlossenen Containers

Methode 2: Addition von Einzelmassen/Berechnen unter Anwendung einer

„zertifizierten“ Methode

Verwiesen wird auf Abschnitt 5 der SOLAS Richtlinien, „Methoden zur Bestimmung der

bestätigten Bruttomasse eines beladenen Containers“, insbesondere auf die Punkte 5.1.1,

5.1.2 und 5.1.3.

D.1. Methode 1 – Verwiegen

Methode 1 (Verwiegung des beladenen und verschlossenen Containers) ist in Österreich

immer zulässig. Zur Verwendung werden, in Entsprechung der Bestimmungen der

RL 2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes, nicht selbsttätige

Waagen zumindest der Klasse IV (IIII) (Grobwaage) empfohlen.

Der Empfehlung der SOLAS Richtlinie folgend lassen sich bestimmte Arten von

Ladungsgütern nur bedingt einzeln wiegen, ehe sie in den Container verladen werden:

Soweit die für die Containerverladung verwendete Technologie keine zuverlässige Masse-

Dokumentation bzw. Volumens-Dokumentation, über die in weiterer Folge die Masse

errechnet werden kann, vorsieht, wäre die Anwendung der Methode Nr. 2 nicht geeignet

und unpraktisch, so dass stattdessen Methode Nr. 1 zur Anwendung kommen sollte.

Dies betrifft insbesondere

Flüssiggüter,

Schüttgüter und Granulate sowie

sonstige Massengüter,

bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und

Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderten

Genauigkeiten nicht gesichert erreicht werden können.

Bezüglich der Verwiegung von Containern auf Straßenfahrzeugen wird auf Abschnitt 11 der

SOLAS Richtlinie verwiesen. Aufgrund der Möglichkeit erheblicher Masseunterschiede der

Eigenmasse des LKW (Tankfüllstand und etwaige an Bord befindliche Zusatzausrüstung wie

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beispielsweise Schneeketten sowie sonstige Nutz-/ Totlasten) ist die Feststellung des VGM in

Österreich mittels Brückenwaagen ausschließlich durch Differenzverwiegung zulässig

(Verwiegung des beladenen UND des leeren Fahrzeuges im Rahmen eines Lastspieles, ein

Rückgriff auf „historische“ Fahrzeugmassedaten, z.B. aus der Zulassung, Typengenehmigung,

etc. ist unzulässig). Im Falle von mehreren Containern auf einem Zugfahrzeug ist die

Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Container, mindestens jedoch dreimal,

durchzuführen.

Wird ein auf einem LKW befindlicher Leercontainer ohne Umschlag beladen und

abgeschlossen, so kann diese Feststellung der VGM mittels Brückenwaage als Methode 2

identifiziert werden:

(a) Vor Beladung wird der LKW mit dem darauf befindlichen Leercontainer mittels

Brückenwaage verwogen

(b) Der Container verbleibt auf dem LKW, wird beladen und abgeschlossen

(c) Der LKW wird mit beladenem Container nochmals gewogen. Die Differenz zur

1. Wiegung entspricht der Masse der Ladung.

(d) Das VGM wird festgestellt, indem zur Masse der Ladung die Eigenmasse des

Leercontainers – welche am Container angegeben ist – hinzugezählt wird.

Diese Variante ist nach jeder Containerbeladung zu wiederholen, wenn auf dem LKW mehr

als 1 Container transportiert wird.

D.2. Methode 2 – Addition der Einzelmassen

Die Einzelmassen der zu verladenden Produkte (einschließlich Verpackung,

Sicherheitsmaterial etc.) sind festzustellen und zu dokumentieren. Insbesondere ist die

Richtigkeit der Masseangaben der einzelnen Ladungsgegenstände vom ursprünglichen

Versender bzw. einem beauftragten Dritten verbindlich zu bestätigen und jener Partei,

welche die Containerbeladung fortsetzt bzw. abschließt zu übergeben. Im Falle einer

unzureichenden Dokumentation hat jene Partei, welche den Verladevorgang abschließt die

Verantwortung, die Verladung zu verweigern.

Über die Art der Dokumentation haben die an der Versendung / am Transport beteiligten

Akteure Einigkeit herzustellen. Die Qualität der Dokumentation hat sicher zu stellen, dass im

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Falle einer Überprüfung der Dokumentation durch zuständige Behörden (Stellen) die

Nachvollziehbarkeit (insbesondere auch der Verantwortlichkeiten) gegeben ist.

Zur Verwendung werden bei den erforderlichen Wiegevorgängen im Prozessablauf – in

Entsprechung der Bestimmungen der RL 2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und

Eichgesetzes – nicht selbsttätige Waagen zumindest der Klasse III (Feinwaage) empfohlen.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung der

Waagen – etwa als entgeltliche Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der

Waagen in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, also jeweils mit Eichpflicht sowie b.)

die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht rechtsvorschriftlich

vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht).

D.2.1. Berechnung der Bruttomasse des beladenen Containers

Folgender Prozessverlauf ist bei der Anwendung von Methode 2 anzuwenden:

Schritt 1 – Masse des Produkts

Die Masse der einzelnen Produkte, die befördert werden sollen, bestimmt man durch die

Addition der Einzelmassen aller Produktbestandteile. Bei Schüttgut kann die Masse aus dem

Produktionsprozess gewonnen werden, entweder durch Ablesen von kalibrierten

Abfüllanlagen oder durch Verwiegen des Produktes.

Schritt 2 – Masse der Verpackung

Die Masse der Verpackung wird entweder aus den Angaben der Verpackungsherstellers oder

aus den Angaben des Befrachters gewonnen, der diese Angaben gemäß deren

Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden Verfahren bestimmt und

verifiziert.

Schritt 3 – Masse der Paletten, des Sicherungs- und Staumaterials

Die Masse von Paletten, Sicherungs- und Staumaterial, wie beispielsweise Verbandstäbe und

Stauholz wird entweder aus Angaben der Herstellers, aus Angaben des Befrachters oder –

vorzugsweise – mit Hilfe von Wägedaten gewonnen, die gemäß deren

Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden Verfahren bestimmt wurden. Der

Befrachter haftet unter allen Umständen für die Richtigkeit dieser Angaben.

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Schritt 4 – Eigenmasse des leeren Containers

Der Befrachter sollte das am Container angegebene Leermasse nutzen. Zusätzlich dazu wird

empfohlen, einen Datenabgleich mit dem Eigentümer des Containers durchzuführen

(insbesondere bei offensichtlichen baulichen Containerveränderungen).

Schritt 5 – Bruttomasse des beladenen Containers

Die Massen, die in den vorgenannten Schritten 1-4 ermittelt wurden, werden dann addiert,

um die Bruttomasse des beladenen Containers zu bestimmen.

D.3. Genauigkeit der Berechnungen der bestätigten Bruttomasse beladener

Container

Bei der Verwendung dieser Berechnungsmethode kann es zu Schwankungen bei den

Masseangaben kommen, die zur Bestimmung der Bruttomasse addiert werden.

Beispielsweise hängt die Masse von Holzpaletten, Stauholz und Verbandstäben von der

Feuchtigkeit des Holzes ab. Auch die Wägevorrichtungen, die zur Bestimmung der Masse der

einzelnen Bestandteile verwendet werden, und kleine Abweichungen bei der Eigenmasse

leerer Container und Ladehilfsmittel tragen zu diesen Schwankungen bei.

Diese Abweichungen müssen dokumentiert und im Rahmen des

Qualitätsmanagementsystems des Befrachters bearbeitet werden. Diese möglichen

Abweichungen bei der bestätigten Bruttomasse beladener Container beschränkt nicht die

Haftung des Befrachters für die genaue Bestimmung der bestätigten Bruttomasse beladener

Container gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens.

Als Toleranzgrenzen für die Bestimmung des VGM in Österreich werden festgelegt:

Maximal +/- 500 kg für Container bis zu einer Gesamtmasse von 10.000 kg

Maximal +/- 5 Prozent für Container ab einer Gesamtmasse größer als 10.000 kg

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E. Nationale Qualifizierung des Befrachters (bzw. des beauftragten Dritten)

Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach Methode Nr. 2 muss

von der zuständigen Behörde (Stelle) des Staates, in dem der Container abschließend

beladen und verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein.

Die Art und Weise der Zertifizierung ist dem jeweiligen Staat überlassen und wird sich in

Österreich auf die Partei, die die Wiegung vornimmt, beziehen (also nicht auf das

Verfahren).

• Es ist in Österreich (wie auch in anderen Staaten) nicht vorgesehen und von der SOLAS

Richtlinie auch nicht verlangt, dass von der zuständigen Behörde (Stelle) jede einzelne

VGM Meldung überprüft wird. An Stelle von Einzelüberprüfungen gilt – den

internationalen Beispielen folgend (siehe Abschnitt B) – in Österreich eine Partei als

„zertifiziert“ im Sinne der SOLAS Richtlinien bzw. als „national qualifiziert“, wenn all jene

Unternehmensprozesse und Abläufe, welche im Zusammenhang mit der

Massefeststellung von Versandgütern stehen, entsprechend dokumentiert sind.

• Österreich setzt – wie erwähnt – die Möglichkeit der Zertifizierung der PARTEI im Sinne

der SOLAS Richtlinien um.

Als Eignungsnachweis dafür werden in den Unternehmen bereits vorhandene

Nachweise angesehen, aus denen die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens bzw. die

Qualität und die Vertrauenswürdigkeit der betrieblichen Prozessgestaltung abgeleitet

werden kann.

Dies sind:

o EN ISO 9001 bzw. EN 29001 (Qualitätsmanagementsystem)

o EN ISO 9004 bzw. EN 29004 (Qualitätsmanagementsystem - TQM)

o ISO 14001 (Umweltmanagementsystem)

o ISO 28000 (Sicherheitsmanagementsystem)

o EMAS (Eco Management and Audit Scheme)

o IFS (International Featured Standards)

o AEO (Authorized Economic Operator)

Zumindest eine der angeführten Akkreditierungen/Zertifizierungen wird zur Aufnahme in

das Verzeichnis der Unternehmen, welche sich im Rahmen der Ermittlung der bestätigten

Bruttomasse der Methode 2 bedienen als ausreichend festgelegt.

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Über die Anerkennung anderer als der oben genannten Eignungsnachweise entscheidet der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag der Partei. Die

Anerkennung ist zu erteilen, wenn der andere Eignungsnachweis mit einem der oben

genannten Eignungsnachweise mindestens gleichwertig ist.

E.1. Anmeldung zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2

Das öffentlich einsehbare SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2

(Berechnungsmethode) ist unter http://rinf.schig.com:443/ zu erreichen. Zur Anmeldung

gelangt man über die folgende Seite http://rinf.schig.com:443/Anmeldung. Dort wird man

mit Infotexten etc. in wenigen Minuten durch die Anmeldung geführt. Sollten mehrere der

verzeichneten Zertifikate vorhanden sein, ist es ausreichend, nur ein Zertifikat anzugeben

bzw. die Bestätigung dazu zu übermitteln.

Das bmvit (bzw. die von bmvit beauftragte SCHIG mbH) übernehmen keinerlei Haftung für

die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten im Verzeichnis oder die Qualifikation

bzw. die Tätigkeit der darin eingetragenen Unternehmen.

Soweit Befrachter bzw. Akteure in ihrer Tätigkeit anderen österreichischen oder

internationalen Rechtsvorschriften unterliegen, bleiben diese davon unberührt.

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F. Waagen Zur Verwendung für die erforderlichen Wiegevorgänge im Prozessablauf werden – wie oben

dargestellt – bei der Methode 1 – nicht selbsttätige Waagen zumindest der Klasse IV (IIII)

(Grobwaage) bzw. – bei der Methode 2 – nicht selbsttätige oder selbsttätige Waagen der

Klasse III (Feinwaage) empfohlen.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei:

a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung der Waagen – etwa als entgeltliche

Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der Waagen in Anwendung nationaler

Rechtsvorschriften (etwa gem. Kapitel 1, Artikel 1, Punkt (2) (a) IIII der RL2014/32/EU

allerdings in Verbindung mit (MSC.1 / 1475) Kapitel 2.1.2), also jeweils mit Eichpflicht sowie

b.) die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht rechtsvorschriftlich

vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht).

Zur Bestimmung des VGM unter Anwendung geeichter Waagen mit den Methoden 1 bzw. 2

sind jene selbsttätigen und nicht selbsttätigen Waagen gem. RL 2014/31/EU und RL

2014/32/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes zulässig, die von in

Österreich ermächtigten Eichstellen geeicht wurden und daher im Rahmen der

Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden dürfen.

Die österreichischen Eichstellen sind Stellen, die an verschiedenen (eichpflichtigen)

Messgeräten die Eichung durchführen. Sie werden vom Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen (BEV) für bestimmte Messgeräte ermächtigt. Das Eichstellenverzeichnis

wird herausgegeben vom BEV und ist unter

http://www.metrologie.at/index.html/eichstellenverzeichnis-stand_2015-10-07.pdf

abrufbar.

Technische Anfragen betreffend Eichungen sind direkt an die Eichstellen zu richten.

Allgemeine Informationen über die österreichischen Eichstellen erteilt das Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen.

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G. Weitere Informationen und Nationale Kontaktstelle

Auf der nachstehenden Seite wird umfassendes Informationsmaterial zum nationalen

Umsetzungsstand veröffentlicht und laufend aktualisiert:

http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/logistik/vgm.html

Die nationale Kontaktstelle für SOLAS/VGM ist das bmvit, welche über die E-Mailadresse

[email protected] erreichbar ist.

Teil3 – Beilagen

Beilage 1: Fragen und Antworten zum nationalen Umsetzungsstand [gesondertes Dokument]

Beilage 2: Fragen und Antworten zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2

[gesondertes Dokument]

Beilage 3: Präsentation der Informationsveranstaltung vom 1. Juni 2016 in Wien

[gesondertes Dokument]

Beilage 4: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern

(MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Deutsch]

Beilage 5: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern

(MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Englisch]