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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Februar 2019 Jede Generation lacht über Moden, aber folgt den neuen treu. Henry David Thoreau; 1817 - 1862, amerikanischer Schriftsteller und Philosoph Inhaltsverzeichnis BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2019 Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestoppt Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigt Rabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn? Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbar Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer Aufbewahrungsfristen Schutz vor Datendiebstählen DSGVO - Meldung von Datenpannen Pflicht zum Winterdienst Mietpreisbremse wurde verschärft Rauchwarnmelder - Einbau und Wartung durch Wohnungseigentümergemeinschaft Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit GmbH-Geschäftsführer - Vertragsunterzeichnung ohne Vertretungszusatz Zuweisung von Telearbeit Personengesellschafter - Anspruch auf volles Elterngeld Fälligkeitstermine - Februar 2019 Verzugszins / Basiszins Verbraucherpreisindex © Dr. Stilz Mei & Partner mbB 2019

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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Februar 2019

Jede Generation lacht über Moden, aber folgt den neuen treu.Henry David Thoreau; 1817 - 1862, amerikanischer Schriftsteller und Philosoph

Inhaltsverzeichnis

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträumeab dem 1.4.2012Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2019Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestopptVeräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigtRabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbarSchiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht derKapitalertragssteuerAufbewahrungsfristenSchutz vor DatendiebstählenDSGVO - Meldung von DatenpannenPflicht zum WinterdienstMietpreisbremse wurde verschärftRauchwarnmelder - Einbau und Wartung durch WohnungseigentümergemeinschaftAltersgrenze - Hinausschieben des BeendigungszeitpunktsMehrarbeitszuschläge bei TeilzeitarbeitGmbH-Geschäftsführer - Vertragsunterzeichnung ohne VertretungszusatzZuweisung von TelearbeitPersonengesellschafter - Anspruch auf volles Elterngeld

Fälligkeitstermine - Februar 2019Verzugszins / BasiszinsVerbraucherpreisindex

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BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für

Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018 zumvorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes von 0,5 % proMonat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung einesBescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet dieZinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatzund das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegendenverfassungsrechtlichen Zweifeln.

In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungenangeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf der Grundlage der Entscheidungvom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes fürVerzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor demBundesverfassungsgericht (BVerfG) war.

Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 14.12.2018 wie folgt:Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag desZinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbareZinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerartund für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung ist esnach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz von 0,5 % pro Monatbei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in denletzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren,wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlicheInteressen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtesInteresse des Antragstellers zu bejahen ist.

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab

1.1.2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuenPauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich undbetrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sichz. B. auch für die Länder Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabellefinden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dortunter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltendePauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für dasMutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen derArbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichenÜbernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. DieseRegeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

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Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestoppt

Nach den Plänen der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums sollten privateInvestoren zusätzlich zu den bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten von 2 % über vier Jahrejeweils weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung beider Steuer geltend machen können. Bauherren könnten dann - unter weiteren Voraussetzungen- in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerneuen Mietwohnung abschreiben.

Am 9.11.2018 gab der Bundestag grünes Licht für das "Gesetz zur steuerlichen Förderung desMietwohnungsneubaus". Der Bundesrat sollte dem Gesetz am 14.12.2018 zustimmen. Er hatjedoch den Gesetzesbeschluss des Bundestages überraschend von der Tagesordnunggenommen. Das Thema kann aber auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung aufeine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden.

Kritikpunkte waren eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe sowie dass die EU-Regelungen zu Deminimis-Beihilfen gelten sollen. Hierdurch würden Wohnungsunternehmenweitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen und den Steuerpflichtigen einerheblicher Bürokratieaufwand aufgebürdet.

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Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich

begünstigt

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung desganzen Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesenVeräußerungsgewinn sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor.

Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die fürdie Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagenentgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere dieimmateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm bzw.Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigenörtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.

Die "definitive" Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstamms lässt sich i. d. R. erst nacheinem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Nach einer Entscheidung desBundesfinanzhofs vom 21.8.2018 führt eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zurWiedereröffnung der Einzelpraxis nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw.Mandantenstammes auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigtenPraxisveräußerung.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a. die räumliche Entfernungeiner wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis von Bedeutung. DesWeiteren sind die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, einezwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter desErwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag undfür Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann esauch unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur ineinem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit von geringem Umfang nimmt der BFH an,wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung wenigerals 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.

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Rabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselbenRabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), sohandelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner Entscheidung vom11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellersbeschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessenMitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Steuerpflichtige erhielt beimKauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdemwurden ihm die Überführungskosten erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beimKläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die ÜberführungskostenArbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte imeigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigengewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" desBundesfinanzministeriums, wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlichverbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen wieVorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt, diedort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also abwarten müssen, wie derBFH diese Sachlage beurteilt.

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Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbar

In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenem Fall machte eine Partnerschaft vonRechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende" als Betriebsausgaben geltend. Zudiesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Partnerschaftausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreundenund Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gästewurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen wurden komplettsteuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten.

Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf (FG) dieKlage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen dasAbzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten undähnliche Zwecke entgegensteht. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf,dass das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wennden Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogrammgeboten wird. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärungzurückverwiesen.

In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 lässt das Finanzgericht die Aufwendungen hälftigzum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhaltsnicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch einbesonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabendesind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus demberuflichen Umfeld der Partner teilgenommen hätten.

Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurdeNichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben solchbesonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher" mit dem steuerlichen BeraterRücksprache gehalten werden.

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Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung

unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige einKreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangteunter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten Anlageschadens gegenRückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geratenhatte.

Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin einzustufen warund als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen dieParteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eineZahlung von 4.000 € leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag behielt es alsKapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige verlangte jedoch weiterhin denRestbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuerunterlag.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut eindeutig erkennbargewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt. Diesteuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmereinzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keineEinkünfte aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht besteht.

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Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzteEintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oderder Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandtworden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigteUnterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen undBuchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem1.1.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belegemit Buchfunktion.Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopienvon abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagenund Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oderKlageverfahren anhängig sind.

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Schutz vor Datendiebstählen

In der Praxis kommt es zzt. vermehrt zu Datendiebstählen. Umso wichtiger ist esVorsichtsmaßnahmen zu treffen, um nicht in eine Diebstahlfalle zu tappen. Grundsätzlich solltenhier ein paar einfache Faktoren beachtet werden. Dazu gehören z. B.:

Vergabe individueller und "starker" Passwörter für den Zugang zu Online-Accounts.Wenn möglich, Nutzung einer Zwei-Faktor-Authentisierung.Sensibler Umgang mit E-Mails. Die Anhänge einer Mail nur öffnen, wenn der Absender,der Betreff und der Text plausibel sind.Regelmäßiges Updaten der genutzten PCs und Mobilgeräte.

Nähere Empfehlungen zum Schutz vor Datendiebstählen werden auf der Webseite desBundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) - www.bsi.bund.de - zur Verfügunggestellt.

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DSGVO - Meldung von Datenpannen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirft bis heute immer wieder Fragen auf, wie z. B.welche Datenpannen gemeldet werden müssen.

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat die Meldung spätestens 72Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichenzu erfolgen. Ausnahme: Die Panne führt nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheitennatürlicher Personen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzverletzung meldepflichtig ist oder nicht, müssendie Verantwortlichen selbst treffen. Ob die von der Datenpanne Betroffenen auch informiertwerden müssen, entscheiden ebenfalls die Verantwortlichen.

Fallbeispiele bzw. konkrete Situationen hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz undInformationsfreiheit in einer Entscheidungshilfe im Internet unter folgendem Link veröffentlicht:https://datenschutz-hamburg.de/pages/hinweise-databreach.

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Pflicht zum Winterdienst

Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt der Winterdienst den Gemeinden. Diese kümmernsich häufig nur um die Fahrbahnen und übertragen die Verkehrssicherungspflicht für dieGehwege per Satzung auf die Anlieger. Diese müssen dann dafür sorgen, dass der Bürgersteigvor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach undverletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schadenersatz verlangen.

Von Gemeinde zu Gemeinde variieren die Regelungen, aber in den Hauptpunkten sind siemeistens identisch: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder9 bis 20 Uhr. Diese Zeiten beziehen sich auf die Begehbarkeit und nicht auf den Beginn derRäumpflicht.

In den Satzungen wird auch geregelt, wie breit zu räumen ist. Ein übliches Maß sind hier 1-1,5m. Bei Privatwegen, wie etwa der Zugang zur Haustür, reichen ca. 0,5 m. Die Beseitigung desSchnees hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls und bei anhaltendem Schneefallmehrmals in angemessenen zeitlichen Abständen zu erfolgen. Bei Mietwohnungen kann derVermieter den Mieter in die Pflicht nehmen. Das muss sich aus dem Mietvertrag ergeben. Fehltes an einer ausdrücklichen Regelung, bleibt der Vermieter verantwortlich.

Gleichgültig, wer zur Räumung verpflichtet ist, gibt es u. U. für Berufstätige, kranke oderbehinderte Menschen Probleme dieser Pflicht nachzukommen. Berufstätige sind häufig nicht daund Kranke oder Behinderte können die teilweise schwere Arbeit nicht leisten. Verschont bleibtdieser Personenkreis dennoch nicht. Im Zweifel muss für Ersatz gesorgt werden. Sogar vonsehr alten Menschen verlangen manche Gerichte, dass sie für eine Vertretung sorgen müssen,wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können.

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Mietpreisbremse wurde verschärft

In der Oktober-Ausgabe 2018 hatten wir bereits über die geplanten Änderungen bei derMietpreisbremse berichtet. Der Bundesrat hat nun die Regelungen gebilligt, sodass diese einenMonat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hier die wichtigstenÄnderungen kurz zusammengefasst:

Vermieter müssen schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüberinformieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt.Künftig reicht eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. DerMieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete zu hoch ist.Bei der Modernisierungsumlage können Vermieter künftig nur noch 8 % auf die Mieteumlegen. Laut Gesetzesbeschluss gilt diese Regelung bundesweit und nicht, wie imRegierungsentwurf vorgesehen, nur in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt.Neu ist auch die Geltung einer absoluten Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nachModernisierung. Der Vermieter darf die Miete um nicht mehr als 3 €/m² Wohnflächeinnerhalb von sechs Jahren erhöhen.Um das sogenannte Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden, wird es künftigals Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft.

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Rauchwarnmelder - Einbau und Wartung durch

Wohnungseigentümergemeinschaft

Mit Urteil vom 7.12.2018 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dassWohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht denzwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allenWohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogenwerden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Jahr 2015 beschlossen dieWohnungseigentümer die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldernfür sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Eigentümer, die ihre Wohnungen bereits miteigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten, wollten von der getroffenen Regelungausgenommen werden.

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungenbeschließen. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamteGebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durchdie einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann dieGemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder deneinschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert undgewartet werden. Eine solche Regelung "aus einer Hand" minimiert zudemversicherungsrechtliche Risiken. Die finanzielle Mehrbelastung eines Wohnungseigentümers,der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, ist dagegen gering.

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Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Die Regelung im Sozialgesetzbuch, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle dervereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze denBeendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben,ist wirksam. Dabei ist es unerheblich, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dassnur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigenVertragsbedingungen geändert wird.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag der nachfolgende Sachverhaltzugrunde: Ein Lehrer war mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt.Arbeitsvertraglich endete das Arbeitsverhältnis am 31.1.2015 wegen Erreichens derRegelaltersgrenze. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mitAblauf des 31.7.2015 endet. Im Februar ordnete die Schulleiterin an, dass der Lehrer überseine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zuerteilen hatte. Mit Wirkung vom 1.2.2015 wurde die Wochenstundenzahl auf 25,5 erhöht. DerLehrer war nun der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbartenBefristung am 31.7.2015 geendet hat. Diese Meinung teilten die BAG-Richter nicht. Dievertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst einige Wochen später und damitnicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben desBeendigungszeitpunkts getroffen.

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Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandeltwerden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, es sei denn, dass sachlicheGründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerteLeistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an derArbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 haben Teilzeitbeschäftigte mitvereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, dieüber ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung ist mit den o. g.Regelungen im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vereinbar. Zuvergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung.Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an einAnspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeitvermindert würde.

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GmbH-Geschäftsführer - Vertragsunterzeichnung ohne

Vertretungszusatz

Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin,dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll. Wenn der Geschäftsführereiner GmbH eine Verpflichtung eingeht, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob er - bei fehlendemVertretungszusatz für die GmbH - persönlich haftet oder ob die GmbH verpflichtet wird.

Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für ein Darlehen mit seinemNamen ohne Vertretungszusatz, kann ein Handeln im fremden Namen in Betracht kommen,wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke derGmbH bestimmt war.

Geht der Geschäftsführer einer GmbH eine dem Unternehmen dienende Verpflichtung ohneVertretungszusatz ein, kommt ein Handeln im eigenen Namen vor allem dann in Betracht, wennfür den Vertragspartner Zweifel an der Bonität der GmbH bestehen und er deswegenmöglicherweise an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers interessiert ist. Macht derDarlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.

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Zuweisung von Telearbeit

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt,dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführungder Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesemGrund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam dasLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018.

In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein Arbeitgeber einen Ingenieur. Der Arbeitsvertragenthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließungbot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten.Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber dasArbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Dass ein Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einerTelearbeit interessiert sein könnte, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung desWeisungsrechts des Arbeitgebers.

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Personengesellschafter - Anspruch auf volles Elterngeld

Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nichtmehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn derGesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Zu dieser Entscheidung kamendie Richter des Bundessozialgerichts mit ihrem Urteil vom 13.12.2018.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die elterngeldbeantragendeFrau führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. In einem Nachtrag zumGesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Soziuskeinen Gewinnanteil erhält. Die Schwester gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach dengesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließendenElternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte sie auch keine Entnahmen von ihremGesellschafterkonto.

Das zuständige Bundesland berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für dasJahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte deshalb lediglichMindestelterngeld (in Höhe von 300 €/mtl.). Wie bereits die Vorinstanzen entschieden hatten,hat das Bundesland Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zugewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1.800 € pro Monat). Einen Rückgriff auf denSteuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sieht das Gesetz nicht vor.

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Fälligkeitstermine - Februar 2019

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.2.2019Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2019Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2019

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Verzugszins / Basiszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):Basiszinssatz + 8-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):Basiszinssatz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pauschale

Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGBmaßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2016 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/basiszinssatz-nach---247-bgb-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, könnenerst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018Dezember 112,5November 112,4Oktober 112,3September 112,1August 111,7Juli 111,6Juni 111,3Mai 111,2April 110,7März 110,7Februar 110,3Januar 109,8

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

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