Informationsveranstaltung der Fachgruppe Wien 8. November 2012 Herzlich willkommen!

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Informationsveranstaltungder Fachgruppe Wien

8. November 2012

Herzlich willkommen!

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Inhalte

3. Führerscheinrichtlinie Änderungen ab 19.01.2013

Juristische Person im Fahrschulbereich Stand der Diskussion

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3. FührerscheinrichtlinieÄnderungen ab 19.01.2013

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NEUE ZWEIRADKLASSEN:

AMA1A2A

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Klasse AM (Moped) Frist bis 18.01.2013 für Ausweis in der bisherigen Form

bis 18.01.2013 Scheckkartenführerschein – Mehrkosten (€ 60,50)!

ab 19.01.2013 Ausstellung eines „vorläufigen Führerscheines“ durch die

Fahrschulen Nachweis in den Fahrschulen mit

Reisepass/Personalausweis, alle weiteren Dokumente Gang zur Behörde

Nach bestandener Prüfung wird vorläufiger Führerschein ausgestellt

Besonderheit bei der Ausgabe des AM-Führerscheines ab 19.01.2013

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Klasse A1

Leichtmotorrad 125er Prüfungsfahrzeug:

– Einspuriges Kraftrad der Klasse A1 ohne Beiwagen– mindestens 120 cm³– mindestens 90 km/h

Daher: „höherklassiges“ Prüfungsfahrzeug nicht möglich!!

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NEU: Schulung für Fahrlehrer eintägiges Seminar (8 Stunden) Schwerpunkt Risikokompetenz

Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen

Risikokompetenzmodell: - Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden

Fahrlehrerausbildung für A1

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Klasse A2

Leichtmotorrad, A(V) bisher wird zu A2 Prüfungsfahrzeug:

– Einspuriges Kraftrad ohne Beiwagen– mindestens 395 cm³, – mindestens 25 kW (34 PS)

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Klasse A

„offenes“ Motorrad, A >> A Prüfungsfahrzeug:

– Einspuriges Kraftrad ohne Beiwagen– mindestens 595 cm³– mindestens 40 kW (55 PS)

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Code 96

Zugfahrzeuge der Klasse B mit schweren Anhängern Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen: bis

4.250 kg Sieben Unterrichtseinheiten Ausbildung

– Drei UE Theorie – Theorielehrer für B genügt– Vier UE Praxis – Fahrlehrer für B genügt

Schulfahrzeuge wie für BE– Gesamte Ausbildung wird für Klasse BE angerechnet

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Juristische Personen im Fahrschulbereich –Stand der Diskussion!

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Vorgaben des BMVIT

Fahrschulen sollen nicht nur von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen betrieben werden können

Die wirtschaftliche Führung soll getrennt von der fachlichen erfolgen können

Bis Ende 2012 Vorlage eines begutachtungsfähigen Vorschlages an das Kabinett

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Stand der Verhandlungen

Installation einer Arbeitsgruppe im BMVIT: BMVIT (Kast) WKO AK & ÖGB KFV ÖAMTC, ARBÖ

3 Arbeitsgruppentermine bislang Weitere Vorgangsweise

Kast wird einen ersten formulierten Entwurf vorlegen (Zeithorizont ca. Mitte Dezember)

Zeitgerechter Abschluss bis Ende 2012 wahrscheinlich

Beschlussfassung im Parlament offen

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Eckpunkte

Einzelunternehmer (wie bisher) oder juristische Personen können Fahrschulbewilligungen erhalten

Trennung zwischen wirtschaftlicher Verantwortung und Ausbildungsverantwortung möglich, aber nicht zwingend: Wirtschaftlicher Geschäftsführer Ausbildungsleiter

Wahrscheinlichste Form bei juristischen Personen: GmbH

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Eckpunkte

KEINE Beschränkung der einzelnen Fahrschule auf ein Bundesland – mehrere Bewilligungen sind möglich Beachte: ein Ausbildungsverantwortlicher = maximal

zwei Fahrschulbewilligungen! Beachte: räumliche Nähe der Fahrschulstandorte zum

Wohnsitz des Ausbildungsverantwortlichen notwendig!

KEINE Außenkurse mehr! Jeder Fahrschulstandort benötigt dieselben sachlichen

und räumlichen Voraussetzungen: Räume, Übungsplatz Personal Schulfahrzeuge, etc.

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Eckpunkte

Wirtschaftliche Erfordernisse: Haftkapital von € 50.000.- je Standort

Damit können bis zu 5 Kraftwagen betrieben werden

Für jeweils weitere 5 Kraftwagen kommen € 25.000 dazu

Verantwortlich für die Gebarung ist ausschließlich der Einzelunternehmer oder Geschäftsführer der GmbH Für diese gelten die üblichen Anforderungen des

Wirtschaftsrechts

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Eckpunkte

Sachliche Erfordernisse: Räume, Ausstattung, Übungsplätze und Personal in

etwa wie bisher geringfügige Adaptierungen möglich

Für jeden Standort gleich!

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Eckpunkte

Anforderungen an den Ausbildungsleiter: Entspricht in etwa dem bisherigen Fahrschulleiter

Kast möchte die Voraussetzungen wie sie jetzt im § 109 KFG stehen möglichst wenig ändern! Daher:- FSL mit Praxis (neues Modell?) und- KFZ-technischer Bildung (zumindest HTL oder

KFZ-Techniker???) und- Schulung in

• Pädagogik / Didaktik / Psychologie und• Rechtsfragen (Konsumentenrecht, etc.) und• kaufmännischem Grundwissen

Diese Schulungen können auch in Kursform absolviert werden

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Stellung des Ausbildungsleiters

Eine Fahrschule benötigt immer einen Ausbildungsleiter Das können (beim vorliegen der Voraussetzungen)

sein: Inhaber des Einzelunternehmens Angestellte des Einzelunternehmers kaufmännische Geschäftsführer der GmbH Angestellte der GmbH („gewerberechtliche

Geschäftsführer“)

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Stellung des Ausbildungsleiters

Eine Fahrschule benötigt immer einen Ausbildungsleiter Mit einem Ausbildungsleiter können maximal zwei

Fahrschulbewilligungen (= Standorte) betrieben werden Diese zwei Standorte müssen in einer solchen

Entfernung zum Wohnsitz (?) des Ausbildungsleiter liegen, dass er den Ausbildungsbetrieb korrekt leiten und überwachen kann (Analogie zum Gewerberecht)

Eine Fahrschule kann auch mehrere Ausbildungsleiter haben! Dann sind im Rahmen einer Firma mehrere

Standorte möglich

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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