Informelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Diversion
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Informelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Diversion
Ermittlungs-verfahren –
§ 45 I, II, III JGG
Hauptverfahren Anklage erhoben-
§ 47 I JGG
Vor- oder Hauptverfahren
§§ 38 II, 37 BtMGDiversion ohne
Intervention§ 45 I (‚Bagatellde-likte‘): StA kann von Verfolgung absehen§ 45 II erzieherische Maßnahme oder Ausgleichsbemühen +;Richterbeteiligung oder Klageerhebung nicht erforderlich
Diversion mit Intervention
§ 45 III Geständnis; StA hält Erziehungs-maßnahmen durch Richterin für geboten
Diversion mit Intervention
Richterin stellt Verfah-ren aus Gründen der §§ 45 I, II oder III ein oder wegen fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit (‚mangelnde Reife‘)
-entweder gleich (§ 47 I 1) oder nach Fristset-zung von max. 6 Mo-naten (§ 47 I 2-5) zur Erfüllung der Maßnah-men nach §§ 45 II, III
Diversion mit Intervention
Verdacht einer Straftat aufgrund Betäubungs-mittelabhängigkeit; Nachweis einer Behandlung:
Einstellung vor (§ 37 I) oder nach Klageerhe-bung (§ 37 II)
Abbruch der Behand-lung führt zur Fort-setzung des Verfahrens
Formelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Entscheidung durch richterliches Urteil
Erziehungsmaß-regeln
§ 5 I, 9 ff. JGG
Zuchtmittel
§ 5 II, 13ff. JGG
Jugendstrafe
§§ 5 II, 17 ff. JGG
Weisungen Gebote und Verbote, die Lebensführung betreffen
Hilfen zur ErziehungErziehungsbeistand-schaft oder Unterbrin-gung in Heim oder betreuten Wohnform (nach Anhörung des Jugendamts)
Verwarnung
Auflagentatbezogene Sühne: Schaden wiedergutma-chen, Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geld-betrag an gemeinnüt-zige Einrichtung
JugendarrestKurzfristiger Freiheits-entzug (Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauer-arrest)
Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (mind. 6 Monate, höchstens 5 Jahre; evt. 10 Jahre)
wegen ‚schädlicher Neigungen‘
oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist
Aussetzung zur Bewährung möglich