Informelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Diversion

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Informelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Diversion Ermittlungs- verfahren – § 45 I, II, III JGG Hauptverfahre n Anklage erhoben- § 47 I JGG Vor- oder Hauptverfahre n §§ 38 II, 37 BtMG Diversion ohne Intervention § 45 I (‚Bagatellde- likte‘): StA kann von Verfolgung absehen § 45 II erzieherische Maßnahme oder Ausgleichsbemüh en +; Richterbeteilig ung oder Klageerhebung Diversion mit Intervention R ichterin stellt Verfah- ren aus Gründen der §§ 45 I, II oder III ein oder wegen fehlender strafrechtliche r Verantwortlichk eit (‚mangelnde Reife‘) - entweder gleich Diversion mit Intervention Verdacht einer Straftat aufgrund Betäubungs- mittelabhängigk eit; Nachweis einer Behandlung: Einstellung vor (§ 37 I) oder nach Klageerhe- bung (§ 37 II)

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Informelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Diversion

Ermittlungs-verfahren –

§ 45 I, II, III JGG

Hauptverfahren Anklage erhoben-

§ 47 I JGG

Vor- oder Hauptverfahren

§§ 38 II, 37 BtMGDiversion ohne

Intervention§ 45 I (‚Bagatellde-likte‘): StA kann von Verfolgung absehen§ 45 II erzieherische Maßnahme oder Ausgleichsbemühen +;Richterbeteiligung oder Klageerhebung nicht erforderlich

Diversion mit Intervention

§ 45 III Geständnis; StA hält Erziehungs-maßnahmen durch Richterin für geboten

Diversion mit Intervention

Richterin stellt Verfah-ren aus Gründen der §§ 45 I, II oder III ein oder wegen fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit (‚mangelnde Reife‘)

-entweder gleich (§ 47 I 1) oder nach Fristset-zung von max. 6 Mo-naten (§ 47 I 2-5) zur Erfüllung der Maßnah-men nach §§ 45 II, III

Diversion mit Intervention

Verdacht einer Straftat aufgrund Betäubungs-mittelabhängigkeit; Nachweis einer Behandlung:

Einstellung vor (§ 37 I) oder nach Klageerhe-bung (§ 37 II)

Abbruch der Behand-lung führt zur Fort-setzung des Verfahrens

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Formelle jugendstrafrechtliche Reaktionen- Entscheidung durch richterliches Urteil

Erziehungsmaß-regeln

§ 5 I, 9 ff. JGG

Zuchtmittel

§ 5 II, 13ff. JGG

Jugendstrafe

§§ 5 II, 17 ff. JGG

Weisungen Gebote und Verbote, die Lebensführung betreffen

Hilfen zur ErziehungErziehungsbeistand-schaft oder Unterbrin-gung in Heim oder betreuten Wohnform (nach Anhörung des Jugendamts)

Verwarnung

Auflagentatbezogene Sühne: Schaden wiedergutma-chen, Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geld-betrag an gemeinnüt-zige Einrichtung

JugendarrestKurzfristiger Freiheits-entzug (Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauer-arrest)

Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (mind. 6 Monate, höchstens 5 Jahre; evt. 10 Jahre)

wegen ‚schädlicher Neigungen‘

oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist

Aussetzung zur Bewährung möglich