Inhalt Heft 11|2013 · OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 10 W 77/12 356 Gegenstandswert fr...

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Inhalt Heft 11|2013 Editorial 333 Aufsätze Jonathan Schindler Rechtliche Gestaltungsmçglichkeiten der Hofɒbergabe 334 Rɒdiger Gockel Die Erbteilungsklage – ein ungeliebtes Kind 341 Kostenpraxis Norbert Schneider Ƞbergangsrecht fɒr die Anwaltsgebɒhren 347 Rechtsprechung Wegfall der Hofeigenschaft und Sonderrechts- vererbung BGH, Beschluss vom 23. November 2012 – BLw 12/11 348 Im Falle einer seit 30 Jahren fehlenden Hofeigenschaft kann die HçfeO nicht auf den Nacherbfall angewendet werden OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 10 W 4/11 353 Voraussetzungen fɒr das Bestehen von Nachabfindungsansprɒchen der weichenden Erben bei VerȨußerung von Hofgrundstɒcken OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 10 W 77/12 356 Gegenstandswert fɒr Hoffolgezeugnis OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 15 W 271/12 361 Rezension Bell, Ertragsbewertung in der Erbauseinandersetzung 363 Impressum Schriftleitung: Dr. Stephanie Herzog, RechtsanwȨltin, Peter & Partner RechtsanwȨlte, Dobacher Str. 118, 52146 Wɒrselen, E-Mail: [email protected] Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbH Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected], Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23 Verlagsredaktion: Angela Bɒhs Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent- lichten BeitrȨge sind urheberrechtlich geschɒtzt. Das gilt auch fɒr die verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre LeitsȨtze, soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenɒber Datenbanken und Ȩhnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla- gen verwendbare Sprache, ɒbertragen werden. Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf: Karsten Kɒhn, Tel.: 02 21/ 9 43 73–77 97, Anzeigendisposition: Stefa- nie Szillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–74 26, Fax: 02 21/ 9 43 73–1 74 26, E-Mail: [email protected] Anzeigenpreise: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 01.01.2012. Erscheinungsweise: 12-mal jȨhrlich. Bezugspreis: JȨhrlich 140,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eine Jahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 16 A zzgl. Versandkosten. Fɒr Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen An- waltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Manuskripte: Der Verlag haftet nicht fɒr unverlangt eingesandte Manuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erhȨlt der Verlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins- besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren VervielfȨltigung. Herstellung: Sabrina Patzel Satz: Satz-Offizin Hɒmmer, Waldbɒttelbrunn Druck: Merkur Print & Service Group, Detmold ISSN: 1862-4790 Zitiervorschlag: ErbR 2013, Seite I Inhalt/Impressum

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Inhalt Heft 11|2013

Editorial 333

Aufs�tzeJonathan SchindlerRechtliche Gestaltungsmçglichkeiten derHof�bergabe 334

R�diger GockelDie Erbteilungsklage – ein ungeliebtes Kind 341

KostenpraxisNorbert Schneider�bergangsrecht f�r die Anwaltsgeb�hren 347

RechtsprechungWegfall der Hofeigenschaft und Sonderrechts-vererbungBGH, Beschluss vom 23. November 2012 –BLw 12/11 348

Im Falle einer seit 30 Jahren fehlenden Hofeigenschaftkann die HçfeO nicht auf den Nacherbfall angewendetwerdenOLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 –10 W 4/11 353

Voraussetzungen f�r das Bestehen vonNachabfindungsanspr�chen der weichenden Erbenbei Ver�ußerung von Hofgrundst�ckenOLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2013 –10 W 77/12 356

Gegenstandswert f�r HoffolgezeugnisOLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 –15 W 271/12 361

RezensionBell,Ertragsbewertung in der Erbauseinandersetzung 363

ImpressumSchriftleitung: Dr. Stephanie Herzog, Rechtsanw�ltin, Peter &Partner Rechtsanw�lte, Dobacher Str. 118, 52146 W�rselen, E-Mail:[email protected]

Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected],Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23

Verlagsredaktion: Angela B�hs

Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent-lichten Beitr�ge sind urheberrechtlich gesch�tzt. Das gilt auch f�rdie verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leits�tze,soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitetoder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegen�berDatenbanken und �hnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohneschriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durchFotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oderin eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla-gen verwendbare Sprache, �bertragen werden.

Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf:Karsten K�hn, Tel.: 02 21/ 9 43 73–77 97, Anzeigendisposition: Stefa-nie Szillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–74 26,Fax: 02 21/ 9 43 73–1 74 26, E-Mail: [email protected]

Anzeigenpreise: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 7 vom 01.01.2012.

Erscheinungsweise: 12-mal j�hrlich.

Bezugspreis: J�hrlich 140,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eineJahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 16 A zzgl. Versandkosten. F�rMitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen An-waltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Manuskripte: Der Verlag haftet nicht f�r unverlangt eingesandteManuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erh�lt derVerlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins-besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowiedas Recht der weiteren Vervielf�ltigung.

Herstellung: Sabrina Patzel

Satz: Satz-Offizin H�mmer, Waldb�ttelbrunn

Druck: Merkur Print & Service Group, Detmold

ISSN: 1862-4790

Zitiervorschlag: ErbR 2013, Seite

I

Inhalt/Impressum

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Editorial»Altlasten« in Erbf�llen –Der Unterhaltsanspruch desgeschiedenen Ehegatten

Liebe Leserinnen und liebe Leser,

am 15. M�rz 2013 bin ich anl�ss-lich des 8. Deutschen Erbrecht-

stages von der Mitgliederversammlung in den Gesch�fts-f�hrenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrechtim Deutschen Anwalt Verein gew�hlt worden. Ich bin1963 geboren, verheiratet, habe Kinder, bin seit 1991Rechtsanw�ltin, 1997 Fachanw�ltin f�r Familienrecht,2006 Fachanw�ltin f�r Erbrecht, 2008 Notarin und �bemeinen Beruf als Sozia mit f�nf Kollegen in Flensburgaus. In meiner Beratungspraxis erlebe ich immer wieder,dass der in der Schnittstelle zwischen Familienrecht undErbrecht angesiedelte und Unterhaltsschuldnern oft nichtbekannte § 1586b BGB ein erhebliches Streitpotential be-inhaltet, so dass ich seine Problematik, den �bergang dergesetzlichen Geschiedenenunterhaltsanspr�che auf dieErben, in diesem Editorial kurz aufgreifen mçchte.

Bekanntlich wird jede dritte Ehe geschieden. Dies betrifftauch immer mehr Altehen, deren Scheidung u.U. mitlangandauernden Unterhaltspflichten verbunden seinkann. Gesetzliche Unterhaltsanspr�che des geschiedenenEhegatten bestehen ggf. als Basisunterhalt, als Billig-keitsunterhalt aus kindbezogenen oder elternbezogenenGr�nden, als Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt odernur als Aufstockungsunterhalt. Soweit sich aus den vor-genannten Unterhaltstatbest�nden ein gesetzlicher Un-terhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ergibt, er-lischt dieser nicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichte-ten, sondern geht als Erblasserschuld auf die Erben �ber,jedoch der Hçhe nach begrenzt auf den theoretischenPflichtteil, der dem Geschiedenen bei Fortsetzung derEhe mit dem Erblasser zugestanden h�tte.

Da der Fortbestand der Ehe bis zum Tod des Erblassersfingiert wird, ist von seinem Gesamtnachlass zum Zeit-punkt seines Todes auszugehen. Auch sind nach der Schei-dung geborene Kinder zu ber�cksichtigen, nicht jedochder neue Ehegatte des Erblassers. Dies der Witwe deut-lich zu machen, ist nicht einfach! Da bei der Ermittlungder haftenden Nachlassmasse neben dem tats�chlichenNachlass auch fiktive Pflichtteilserg�nzungsanspr�che zuber�cksichtigen sind, kann dies im Falle der Wiederver-heiratung des Erblassers zu erheblichen Bewertungs-schwierigkeiten f�hren: Hat der Erblasser zu Lebzeiten

seinem neuen Ehepartner Vermçgenswerte zugewandt,z.B. Grundvermçgen oder Lebensversicherungen, stelltsich die Frage nach (gemischten) Schenkungen und unbe-nannten Zuwendungen und ob diese pflichtteilserg�n-zungspflichtigen Vorg�nge dem Gesamtnachlass hin-zuzurechnen sind. Hinzu kommt, dass sich in diesen F�l-len oft die Witwe mit der geschiedenen Ehefrau auseinan-dersetzen muss, was zus�tzlichen Stress und Streit bedeu-tet.

Da nur ein gesetzlich bestehender Unterhaltsanspruchgem. § 1586b BGB fortbesteht, nicht ein rein vertraglichvereinbarter Unterhaltsanspruch, dem ggf. kein gesetz-licher Unterhaltsanspruch gegen�bersteht (gegen�berste-hen muss), sollten die jeweils einschl�gigen Unterhaltstat-best�nde in Antr�gen und Titeln konkret bezeichnet wer-den, da von ihrer Qualit�t und ihrem Fortbestehen nichtnur die Anwendung des § 1586b BGB, sondern auch dieFrage einer zeitlichen Befristung abh�ngig ist. Hieraufist bereits bei der Scheidung, Scheidungsfolgenverglei-chen und auch bei sp�teren Ab�nderungsverfahren zuachten. Nach meiner Erfahrung unterbleibt dies oft.

Zwar kçnnen sp�ter auch die Erben in Unterhaltsab�n-derungsverfahren den Wegfall der Unterhaltsverpflich-tung geltend machen. Da der Wegfall ehebedingter Nach-teile, nachehelicher Solidarit�t oder die Auslegung ver-traglicher Vereinbarungen von Außenstehenden schwerzu beurteilen und zu beweisen ist, sollten Ab�nderungs-verfahren zu Lebzeiten vom Unterhaltsschuldner selbstgef�hrt werden, um Sicherheit f�r seine Nachlassplanungzu erlangen.

Auch ist nicht endg�ltig gekl�rt, ob ein Pflichtteilsver-zicht, den der Unterhaltsberechtigte gegen�ber dem Un-terhaltsverpflichteten erkl�rt hatte, auch die Weiterzah-lungsverpflichtung nach § 1586b BGB entfallen l�sst. Da-rum empfehle ich meinen Mandanten, die Regelung des§ 1586b BGB vertraglich durch Verzicht oder Abfin-dungsvereinbarung bereits zu Lebzeiten auszuschließen,um im Erbfall vorprogrammierte Familienstreitigkeitenzu vermeiden.

Aus Flensburg gr�ßt

Ihre

Ulrike Czubayko

ErbR 11|2013 333