Inhalt Stand: 19.2.2016 1 Umsatzsteuer-Training Fall 2: ARGE.

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Umsatzsteuer-Training Fall 2: ARGE

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Inhaltsverzeichnis

Fall Grundstück in München

Lösung Unternehmer Grundstückslieferung Abzugsverfahren Unternehmensvermögen Vermietung Vorsteuerabzug

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FallARGE

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Fall

Rolf und Carsten sind Bauunternehmer

Sie gründen ARGEum Autobahnen zu bauen

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Lösung

3 Unternehmer Rolf

Carsten undARGE

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Rolf und Carsten sind Unternehmer

Rolf und Carsten sind wirtschaftlich tätigals Bauunternehmer

Sie sind selbständig und nachhaltig tätigum Einnahmen zu erzielen

Rolf und Carsten sind Vollunternehmermit Soll-Besteuerung

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ARGE ist Unternehmer

ARGE ist wirtschaftlich tätigdurch Autobahnbau

Sie ist selbständig und nachhaltig tätigum Einnahmen zu erzielen

ARGE tritt nach außen auf

Sie ist Vollunternehmermit Soll-Besteuerung

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Überlassung der Baugeräte

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Fall

Rolf und Carsten überlassen der ARGEunentgeltlich Baugeräte

Sie sind mit 50 % am Gewinn der ARGE beteiligt

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Lösung

Rolf und Carsten erbringen sonstige Leistungan ARGE durch Überlassen der Baugeräte

Echte Gesellschafterleistung gegen Gewinnanteilohne Leistungsaustausch ist nichtsteuerbar

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Neue Fahrbahndeckefür Autobahn

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Fall

Bayern erteilt ARGE AuftragFahrbahndecke zu erneuern

ARGE beschafft Hauptstoffz.B. Teer

Werklohn 2,5 Mio + USt

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Werklohn 2,5 Mio + USt

2 Abschlagszahlungen je 1 Mio + UStim Juni und Juli 2015

Vertragsstrafe mit 5 % für Verzug

Abnahme im September 2015

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Werklieferung

ARGE erbringt Werklieferung an Bayerndurch Leistungsaustausch gegen Werklohnam Ort der Übergabe in Bayern

ARGE schuldet Werk und Hauptstoff Werklieferung erfolgt mit der Abnahme Werklieferung im Inland ist steuerbar Werklieferung ist pflichtig, da nicht befreit

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Entgelt

Entgelt ist der Werklohn mit 2,5 Mio netto

Vertragsstrafe ist echter Schadensersatz Echter Schadensersatz mindert nicht das Entgelt

Umsatzsteuer beträgt19 % aus 2,5 Mio = 475.000

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Umsatzsteuer entsteht

Aus den Anzahlungenmit der Zahlung im Juni und Juli 2015jeweils 19 % aus 1 Mio = 190.000

Aus dem Rest-Werklohnmit der Abnahme im September 201519 % aus 500.000 = 95.000

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Abzugsverfahren gilt nicht

Werklieferung durch ausländischen UnternehmerARGE ist kein ausländischer Unternehmer

Bauleistung Bayern als Leistungsempfängererbringt keine Bauleistungen

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Erdarbeiten durch Frank

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Fall

ARGE beauftragt Subunternehmer Frankmit Erdarbeiten für neue Fahrbahndecke

Frank erteilt Rechnung ohne Umsatzsteuerüber 10.000

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Werkleistung

Frank erbringt Werkleistung an ARGEdurch Leistungsaustausch gegen Entgeltam Belegenheitsort in Bayern

Frank schuldet nur das Werk Werkleistung erfolgt mit der Abnahme Werkleistung im Inland ist steuerbar Werkleistung ist pflichtig, da nicht befreit

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Entgelt

Entgelt für die Werkleistung ist der Werklohn mit 10.000

Umsatzsteuer beträgt19 % aus 10.000 = 1.900

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Abzugsverfahren bei Bauleistungen

Frank erbringt Bauleistung an ARGE

Erdarbeiten sind Werkleistung um Bauwerk (Autobahn) herzustellen

ARGE verwendet Bauleistung von Frankfür eigene Bauleistung (Fahrbahndecke)

ARGE schuldet Umsatzsteuer mit 1.900aus der Werkleistung von Frank

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Vorsteuerabzug der ARGE

ARGE ist Leistungsempfänger der Erdarbeiten

ARGE verwendet Erdarbeitenfür pflichtige Werklieferung an Bayern

Pflichtige Werklieferung ist Abzugsumsatz Leistungsempfänger hat Vorsteuerabzug

beim Abzugsverfahren ohne Rechnung

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Vermietung der Planierraupe

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Fall

Rolf vermietet Planierraupean Juan in Madridfür 2 Monate

Rolf bringt Planierraupe nach Madrid

Rücktransport durch Juan

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Entgelt netto

Miete für Planierraupe 7.000 Rücktransport durch Juan

wird angerechnet mit 2.000 Rolf erteilt Rechnung

über 5.000 + USt

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Vermietung der Planierraupe

Rolf erbringt sonstige Leistung an Juangegen Entgelt durch Leistungsaustauscham Ort des Leistungsempfängers in Spanien

Vermietung ist nichtsteuerbar

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Unrichtiger Steuerausweis

Vermietung ist nichtsteuerbar Rolf schuldet Umsatzsteuer

Rolf kann berichtigenohne Zustimmung des FA

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Kein innergemeinschaftliches Erbringen

Rolf befördert Planierraupe nach Madridzu vorübergehenden Zwecken

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Innergemeinschaftliche Güterbeförderung

Juan erbringt sonstige Leistung an Rolfdurch Rücktransport der Planierraupegegen Entgelt durch Leistungsaustauscham Empfängerort (Rolf) im Inland

Güterbeförderung ist steuerbar Güterbeförderung ist pflichtig

da nicht befreit

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Entgelt für Güterbeförderung

Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabedurch Vermietung gegen Barzahlungund Rücktransport

Entgelt für Rücktransport 2.000 19 % aus 2.000 = 380

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Abzugsverfahren

Rücktransport ist sonstige Leistungdurch ausländischen Unternehmer

Rolf schuldet Umsatzsteuer mit 380aus Rücktransport

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Vorsteuerabzug

Rolf verwendet Rücktransportfür Vermietung der Raupe

Vermietung der Raupe im Inlandwäre pflichtig und Abzugsumsatz

Rolf kann Vorsteuer mit 380 abziehen