Inhaltsübersicht OR (1) Allgemeine Bestimmungen Entstehung der Obligationen Wirkung der...

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Inhaltsübersicht OR (1) Allgemeine Bestimmungen Entstehung der Obligationen Wirkung der Obligationen Erlöschen der Obligationen Besondere Verhältnisse bei Obligationen Forderungsabtretung/ Schuldübernahme

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Inhaltsübersicht OR (1)

Allgemeine Bestimmungen

Entstehung der Obligationen Wirkung der Obligationen Erlöschen der Obligationen Besondere Verhältnisse bei Obligationen Forderungsabtretung/Schuldübernahme

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Inhaltsübersicht OR (2)

Die einzelnen Vertragsverhältnisse Handelsgesellschaften und

Genossenschaft Handelsregister Firmenrecht kaufmännische Buchführung Wertpapierrecht

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Arten von Schuldverträgen

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Willensäusserungen

ausdrück-liche

reinesSchweigen

gewollterKundgebungs-zweck (Ware

an Kasse)

unterstellterKundgebungs-

zweck (Ge-brauch Ware)

konkludentesVerhalten

stillschwei-gende

Willens-äusserung

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Entstehung der Obligationen

durch Vertrag durch unerlaubte Handlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

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Wirkung der Obligationen

in erster Linie Erfüllung (dh korrekt hinsichtlich Person, Gegenstand, Ort, Zeit)

Folgen der Nichterfüllung Beziehungen zu Drittpersonen

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Erlöschen der Obligationen

Aufhebung durch Übereinkunft (OR 115) Neuerung (OR 116, geringe prakt. Bed.) Vereinigung (OR 118, auch eher selten) unverschuldetes Unmöglichwerden einer

Leistung (OR 119) Verrechnung (OR 120 ff.) Verjährung (OR 127 ff.)

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Besondere Verhältnisse

Solidarität (OR 143 ff.) Bedingungen (OR 151 ff.) Haft- und Reugeld, Konventionalstrafe

(OR 158 ff.) Forderungsabtretung und Schuldüber-

nahme (OR 164 bis 183)

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Pause!

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Form der Verträge

unter der Form ist die «Hülle», die äus- sere Erscheinung zu verstehen

für das schweizerische Recht ist die Formfreiheit typisch

Gesetzliche Formen sind die einfache Schriftlichkeit, die qualifizierte Schrift-lichkeit, die öffentliche Beurkundung und der Registereintrag

elektronische «Unterschrift»? Siehe Art. 14 Abs. 2bis OR und ZertES!

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Inhalt der Verträge

innerhalb der Schranken des Gesetzes kann jeder Vertrag einen beliebigen In- halt haben

nichtig ist ein Vertrag bekanntlich nur bei objektiv unmöglichem, widerrechtli- chem oder sittenwidrigem Inhalt sowie bei Scheinverträgen

Achtung: AGB!

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Auslegung der Verträge

ein Grundsatz findet sich in Art. 18 OR im Zweifel Auslegung aus der Sicht des

vernünftigen und unvoreingenommenen Durchschnittsmenschen

«in dubio contra stipulatorem» = im Zweifel Auslegung gegen den Vertrags-verfasser!

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Nichtigkeit

der Vertrag ist von allem Anfang an «nichts wert», dh absolut ungültig

dies trifft in der Regel zu bei Form-ungültigkeit (Art. 11 Abs. 2 OR)

ferner bei objektiv unmöglichem, wider-rechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt (Art. 20 OR)

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Anfechtbarkeit

der Vertrag kann (muss aber nicht!) von einer Partei angefochten werden

bei Übervorteilung (Art. 21 OR) bei wesentlichem Irrtum/Grundlagenirrtum

(Art. 23 ff. OR) bei absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) bei Furchterregung/Drohung (Art. 29 OR)

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Irrtum - Ja oder Nein?

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Der «Schwebezustand»

A B

Zwischen A und B bestehen zwar übereinstimmende Wil- lensäusserungen, aber A hat einen Anfechtungsgrund, zum Beispiel wegen eines Erklärungsirrtums.

Der mit einem Anfechtungsgrund behaftete Vertrag befindet sich in einem Schwebezustand, dh er ist für A einseitig unverbindlich, für B aber einseitig verbindlich. Wenn A (al-lenfalls auch bloss konkludent!) fristgerecht eine Anfech-tungserklärung abgibt, dann wird der Schwebezustand be- endet und der Vertrag fällt «ex tunc» dahin.

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Einige Sonderthemen

Widerrufsrecht bei «Haustürgeschäf-ten» (Art. 40a ff. OR)

«...aber man kann doch von jedem Vertrag innert fünf/sieben Tagen zu-rücktreten!?»

Leasingverträge: siehe auch das KKG! Stellvertretung (Art. 32 bis 40 OR)

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Erfüllung der Obligationen

Persönliche Leistung? (OR 68) Gegenstand der Erfüllung (OR 69 - 73) Ort der Erfüllung (OR 74) Zeit der Erfüllung (OR 75 - 83) Zahlung, Quittung (OR 84 - 90) Gläubigerverzug (OR 91 - 96)

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Pause!