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30. September 2016 / Nummer 3 Liebe Leserin, lieber Leser, wer geglaubt hatte, er oder sie könne sich nach dem Sommerurlaub gleich an die Lektüre von Gesetzentwürfen zur bAV-Stärkung oder Reform der gesetzlichen Rentenversicherung machen, wurde eines Besseren belehrt. Zwar, so war zu hören, haben weitere Sondierungsgespräche mit den Sozialpartnern stattgefunden, in den Ministerien wur- den viele Ideen diskutiert, einvernehmlich formulierte Eckpunkte oder gar Gesetzentwürfe gibt es noch nicht. Von Woche zu Woche wird die Fachwelt vertröstet und erfährt, dass man kurz vor dem Durchbruch stehe, der Count- down begonnen habe, der Knoten bald durchgeschlagen werde und eine Verständigung kurz bevor stehe. Wenn man aber bedenkt, dass die Tücke im Detail steckt, Politik und Öffentlichkeit noch nicht wirklich in die Diskussionen miteinbezogen wurden, dann weiß man, dass auch nach dem Startschuss in Form eines Gesetzentwurfs das Rennen immer noch völlig offen ist und das, obwohl die Zeit immer knapper wird. Im Interesse der bAV und all derer, die eine solche dringend zur Lebensstandardsicherung brauchen, gilt also weiterhin: Daumen drücken! Es gibt aber auch noch andere Themen, die die bAV-Praxis beschäftigen; welche das sind, können Sie in dieser Aus- gabe des bAV-Updates erfahren. Ihr Klaus Stiefermann Inhaltsverzeichnis Politik ................................................................................................................................................................. 2 Es geht weiter! Wir werden sehen wie … ............................................................................................................... 2 Flexirentengesetz ................................................................................................................................................... 3 Zur Situation „Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Rentenpakets“ .......................................................................... 4 Kampagne: DGB fordert Kurswechsel in der Rentenpolitik .................................................................................... 4 Europäische Säule sozialer Rechte – aktuelle EP-Diskussion.................................................................................. 4 Recht .................................................................................................................................................................. 5 Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts .............................................................................................. 5 Überarbeitung der Entsende-Richtlinie – keine Relevanz für bAV ......................................................................... 6 Steuer ................................................................................................................................................................. 7 Investmentsteuerreformgesetz – Klärung von Anwendungsfragen....................................................................... 7 Aufsicht .............................................................................................................................................................. 7 BMF-Entwürfe zu fünf Verordnungen nach dem VAG: aba-Stellungnahme .......................................................... 7 Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität: auch Aussagen zur bAV................................................................... 7 EbAV-II-RL: aktueller Verfahrensstand und aba-Analysepapier ............................................................................. 8 Neues PE-Positionspapier zu QU und Gemeinsamem Rahmen ............................................................................. 9 Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden – EP-Initiativbericht und bAV ...................................... 9 Konsultation der EU-Kommission zum Privaten Altersvorsorgeprodukt (PEPP) .................................................. 10 „Better Finance“-Konferenz mit Vorstellung einer neuen Untersuchung ............................................................ 10 EZB-Verordnung für Pensionseinrichtungen und ESRB-Strategiepapier .............................................................. 10 Verschiedenes .................................................................................................................................................. 11 aba-Borschüre zu Pensionskassen neu aufgelegt ................................................................................................. 11 Demnächst neuer aba-Newsletter der Fachvereinigungsleitung Direktversicherung ......................................... 11 Für Kurzentschlossene: aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige .............................. 11 aba Veranstaltungen......................................................................................................................................... 12

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30. September 2016 / Nummer 3

Liebe Leserin, lieber Leser, wer geglaubt hatte, er oder sie könne sich nach dem Sommerurlaub gleich an die Lektüre von Gesetzentwürfen zur bAV-Stärkung oder Reform der gesetzlichen Rentenversicherung machen, wurde eines Besseren belehrt. Zwar, so war zu hören, haben weitere Sondierungsgespräche mit den Sozialpartnern stattgefunden, in den Ministerien wur-den viele Ideen diskutiert, einvernehmlich formulierte Eckpunkte oder gar Gesetzentwürfe gibt es noch nicht. Von Woche zu Woche wird die Fachwelt vertröstet und erfährt, dass man kurz vor dem Durchbruch stehe, der Count-down begonnen habe, der Knoten bald durchgeschlagen werde und eine Verständigung kurz bevor stehe. Wenn man aber bedenkt, dass die Tücke im Detail steckt, Politik und Öffentlichkeit noch nicht wirklich in die Diskussionen miteinbezogen wurden, dann weiß man, dass auch nach dem Startschuss in Form eines Gesetzentwurfs das Rennen immer noch völlig offen ist und das, obwohl die Zeit immer knapper wird. Im Interesse der bAV und all derer, die eine solche dringend zur Lebensstandardsicherung brauchen, gilt also weiterhin: Daumen drücken! Es gibt aber auch noch andere Themen, die die bAV-Praxis beschäftigen; welche das sind, können Sie in dieser Aus-gabe des bAV-Updates erfahren. Ihr Klaus Stiefermann

Inhaltsverzeichnis

Politik ................................................................................................................................................................. 2 Es geht weiter! Wir werden sehen wie … ............................................................................................................... 2 Flexirentengesetz ................................................................................................................................................... 3 Zur Situation „Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Rentenpakets“ .......................................................................... 4 Kampagne: DGB fordert Kurswechsel in der Rentenpolitik .................................................................................... 4 Europäische Säule sozialer Rechte – aktuelle EP-Diskussion.................................................................................. 4

Recht .................................................................................................................................................................. 5 Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts .............................................................................................. 5 Überarbeitung der Entsende-Richtlinie – keine Relevanz für bAV ......................................................................... 6

Steuer ................................................................................................................................................................. 7 Investmentsteuerreformgesetz – Klärung von Anwendungsfragen....................................................................... 7

Aufsicht .............................................................................................................................................................. 7 BMF-Entwürfe zu fünf Verordnungen nach dem VAG: aba-Stellungnahme .......................................................... 7 Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität: auch Aussagen zur bAV................................................................... 7 EbAV-II-RL: aktueller Verfahrensstand und aba-Analysepapier ............................................................................. 8 Neues PE-Positionspapier zu QU und Gemeinsamem Rahmen ............................................................................. 9 Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden – EP-Initiativbericht und bAV ...................................... 9 Konsultation der EU-Kommission zum Privaten Altersvorsorgeprodukt (PEPP) .................................................. 10 „Better Finance“-Konferenz mit Vorstellung einer neuen Untersuchung ............................................................ 10 EZB-Verordnung für Pensionseinrichtungen und ESRB-Strategiepapier .............................................................. 10

Verschiedenes .................................................................................................................................................. 11 aba-Borschüre zu Pensionskassen neu aufgelegt ................................................................................................. 11 Demnächst neuer aba-Newsletter der Fachvereinigungsleitung Direktversicherung ......................................... 11 Für Kurzentschlossene: aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige .............................. 11

aba Veranstaltungen......................................................................................................................................... 12

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Politik

Es geht weiter! Wir werden sehen wie … Ein regelrechter Sturm ging in den letzten Tagen durch den Medienwald: „Die neue Betriebsrente kommt“, „Nahles und Schäuble einigen sich bei Reform der Betriebsrenten“, „Betriebsrenten-Reform: Verzicht auf Garantie soll Schub bringen“ etc. Was ist passiert? Über die Sommerpause haben Ministerien und Sozialpartner in den unterschiedlichs-ten Zusammensetzungen konferiert und sich bei Eckpunkten zur Betriebsrentenstärkung angenähert. Deren Umset-zung in ein Gesetzeswerk soll helfen, die im Koalitionsvertrag niedergelegte Verpflichtung zur Ausweitung der Be-triebsrenten voranzubringen. Veröffentlicht haben die Ministerien hierzu noch nichts, aber Gespräche mit Sitzungs-teilnehmern verhelfen einem zu einigen Puzzleteilen, die zusammengesetzt in etwa folgendes Bild ergeben:

- Der Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG, der für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gilt, soll von derzeit 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (steuer- und so-zialabgabenfrei) zuzüglich 1.800 Euro (nur steuerfrei) auf 4% (steuer- und sozialabgabenfrei) zuzüglich 3% (nur steuerfrei) erhöht werden. Um die Werte vergleichbar zu machen, könnte man auch sagen, der Dotie-rungsrahmen wird von etwa 6,4% auf 7% erhöht. Gleichzeitig hört man aber auch, dass hier noch Luft nach oben ist. Die Forderung nach insgesamt 8% Dotierung wird immer lauter.

- Ein niedrigverdienerspezifisches Zulagenmodell soll kommen. Wendet ein Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.000 Euro 240 bis 480 Euro im Jahr für eine Betriebsrente auf, so soll er vom Fiskus einen Zuschuss von 30% erhalten.

- Die Riester-Betriebsrente soll fit für Niedrigverdiener gemacht werden. Sie soll zwar, wie auch die private Riester-Rente, aus dem Netto finanziert werden, aber später im Alter nicht nochmals mit vollen Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden. Betriebliche und private Riester-Rente sollen somit nach 14 Jahren beitragsrechtlich endlich gleichbehandelt werden.

- Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sollen nicht mehr in vollem Umfang auf die Grundsiche-rung angerechnet werden, von einem Freibetrag von 200 Euro monatlich ist die Rede.

- Und dann soll endlich das Sozialpartnermodell bzw. die Zielrente konkretisiert werden. Im Kern soll es ermög-licht werden, über Tarifverträge den Weg zu bereiten hin zur reinen Beitragszusage der Arbeitgeber. Ab Bei-tragszahlung sollen sie nicht mehr haften, sofern die Abwicklung über eine neue Form von Versorgungsein-richtung abgewickelt wird, an deren Beaufsichtigung auch die Sozialpartner beteiligt sind. Hier sind aber selbst nach monatelangen Verhandlungen noch viele Detailfragen offen und wir alle dürfen gespannt sein auf die konkrete gesetzgeberische Ausgestaltung. Denn hier gibt es noch keinen Konsens im Detail, die Ministe-rien haben aber wohl das Gefühl, dass der Sturm der Entrüstung bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertre-tern ein wenig nachgelassen hat und die Zeit reif ist für die Formulierung eines Gesetzentwurfes.

Gerade beim letzten Punkt wollen die Puzzleteile aber nicht recht zusammenpassen, zu unterschiedlich scheint hier noch die Vorstellung der an den Gesprächen Beteiligten über die neue bAV-Welt zu sein, sodass man diesbezüglich geneigt ist, mit Berthold Brecht zu sagen: „Und so sehen wir betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ Diese offenen Fragen werden hoffentlich beantwortet, wenn die Fortsetzung aufgeführt wird, wenn nämlich Mitte Oktober endlich der entsprechende Entwurf eines Artikelgesetzes vorgelegt wird. Dann geht es nach einer Vorab-stimmung mit dem Kanzleramt in die Verbändeanhörung und später in den Bundestag. Und von dort hört man schon erste Kritik, der Dauerbrenner der Belastung von Betriebsrenten mit dem vollen Kranken- und Pflegeversicherungs-beitrag wird nämlich wohl durch den Entwurf nicht entschärft. Zudem fragt man sich, ob das Sozialpartnermodell auch KMUs erreichen wird, oder ob es nicht doch eines Opting-Out-Modells bedarf. Auf jeden Fall wird aber auch diesmal wieder das sog. erste Struck‘sche Gesetz zum Tragen kommen: „Kein Gesetz kommt aus dem Parlament so heraus, wie es eingebracht worden ist.“ Wir dürfen also wei-terhin gespannt sein und müssen alle miteinander den Prozess aufmerksam und kritisch begleiten, z.B. am 6. Okto-ber in Bonn bei der Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, denn dort wird u.a. diskutiert werden, was in der Blackbox „Zielrentenmodell“ drin sein könnte/sollte, um keine Mogelpackung zu sein. // St

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Flexirentengesetz Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Juli einen Formulierungsvorschlag für ein Gesetz zur Fle-xibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, kurz „Flexirentengesetz“, veröffentlich. Es beruht auf den Vereinbarungen der Koalitionsarbeits-gruppe „Flexible Übergänge in den Ruhestand“, die nach dem Inkrafttreten des Rentenpakets 2014 auf Wunsch der Union ins Leben gerufen worden war. Ziel der Arbeitsgruppe war ursprünglich gewesen, der Einführung der Rente ab 63 mit 45 Beitragsjahren ein Signal für eine längere Lebensarbeitszeit entgegenzusetzen. Nach langen und – wie man hört – zähen Verhandlungen legte die Gruppe im November des vergangenen Jahres einen Abschlussbericht vor (wir berichteten in bAV-Update 4/2015), den das Flexirentengesetz jetzt umsetzen soll. Kernpunkte des Vorhabens sind:

Erweiterung der Hinzuverdienstgrenzen bei stufenloser Teilrente Die bisher eher als starr empfundene dreistufige Teilrente wird stark flexibilisiert und Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einem zweigliedrigen Anrechnungsmodell (Prognose und Spitzabrechnung) werden flexibel gestaltet. Zu einer Vollrente soll ein Jahresbetrag von 6.300 Euro hinzuverdient werden können (das entspricht 525 Euro monatlich); soweit das Jahreseinkommen diesen Betrag überschreitet, soll ein Zwölftel des Differenzbetrags zu 40% auf die Mo-natsrente angerechnet werden. Diese etwas verwirrende Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass die Hinzu-verdienstgrenze jahresweise betrachtet wird, die Rente aber monatlich gezahlt wird.

Aktivierung des Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung, Abschaffung des isolierten Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Arbeitnehmern

Bisher zahlen Arbeitgeber für arbeitende Rentner jenseits der Regelaltersgrenze sowohl die Beiträge zur Arbeitslo-senversicherung (obwohl sich für den spezifischen Arbeitnehmer das Risiko Arbeitslosigkeit nicht mehr realisieren kann) als auch zur Rentenversicherung (wobei der jeweilige Arbeitnehmer für die gezahlten Beiträge keine Renten-ansprüche erwirbt). Die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen nun (zunächst auf fünf Jahre befris-tet, die Regelung soll dann evaluiert werden) wegfallen, die Beiträge zur Rentenversicherung bleiben erhalten, kommen aber dem Arbeitnehmer zugute, wenn er einen freiwilligen Arbeitnehmeranteil zahlt.

Erleichterungen beim Ausgleich von Rentenabschlägen Der Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist mit versicherungsmathematischen Abschlägen von 0,3% pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts verbunden. Diese Abschläge können nach heutiger Rechtslage ab dem 55. Lebensjahr, bei berechtigtem Interesse (das in der Verwaltungspraxis in der Regel bejaht wird) auch vorher, durch eine Zahlung ausgeglichen werden („Abschlagsabkauf“). In Zukunft soll das berechtigte Interesse ab dem 50. Lebens-jahr stets vorliegen, der – bisher schon mögliche – Ausgleich von Rentenabschlägen wird ab dem 50. Lebensjahr damit erleichtert. Eine Pflicht, die Rente nach Ausgleich der erwarteten Abschläge auch tatsächlich abschlagsbehaf-tet in Anspruch zu nehmen, besteht weiterhin nicht. An der Anhörung am 15. August 2016 im BMAS hat auch die aba teilgenommen. Das BMAS hat zu erkennen gege-ben, dass es beim Ausgleich von Rentenabschlägen mit keiner signifikanten Erhöhung der Inanspruchnahme rechnet, 2014 hätten weniger als 1.000 Versicherte von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Die BDA kritisierte – wie schon in ihrer schriftlichen Stellungnahme – die Belastung der zukünftigen Beitragszahler durch den Abschlagsausgleich, der DGB wies auf die geringe Praxisrelevanz hin. Einige Sozialverbände nutzten die Gelegenheit, um die Einführung von freiwilligen Zusatzbeiträgen zur Rentenversicherung zu fordern. Von Seiten der BDA und des GDV wurde dem entge-gen gehalten, dass freiwillige Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung Rentenansprüche generierten, die aus der Umlage gezahlt werden müssten. Zusatzbeiträge seien Fremdkörper im Rentenrecht und sorgten für eine selektive Zusatzversorgung zulasten anderer Versorgungssysteme. Die Höherversicherung sei aus guten Gründen abgeschafft

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worden (Übersicht der schriftlichen Stellungnahmen bei sozialpolitik-portal.de). Hier zeigt sich, wie kritisch das The-ma des Abschlagsausgleichs für die Alterssicherungspolitik werden kann. Das Gesetz ist am 14. September 2016 vom Kabinett beschlossen worden. Der Gesetzesentwurf wurde am 27. Sep-tember 2016 veröffentlicht; am 1. Januar 2017 soll das Gesetz in Kraft treten. // Ab

Zur Situation „Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Rentenpakets“ Anfang September 2016 wurde die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Situation „Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rentenpakets“ veröffentlicht. Darin werden u.a. Fragen zur Mütterrente, zur Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente ab 63 sowie zur Entwicklung der Kosten der durch das Rentenpaket beschlossenen Leistungen beantwortet. Zur Mütterrente gab die Bundesregierung an, dass die gesetzliche Rentenversicherung am Stichtag 31. Dezember 2015 9,6 Millionen Renten bzw. Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz leistete, die Zeiten der Kin-dererziehung für Kinder mit Geburt vor 1992 enthalten. Das um den Sondereffekt der neuen Mütterrenten (diese Gruppe weise ein sehr hohes Zugangsalter mit im Durchschnitt 74,2 Jahren (2014) und 73,6 Jahren (2015) auf) be-reinigte durchschnittliche Zugangsalter bei Altersrenten an Frauen betrage 64,3 Jahre im Jahr 2014 und 64,1 Jahre im Jahr 2015. Die Frage nach der Durchschnittsrente all der Personen, die bereits heute abschlagsfrei mit 63 in Rente gegangen sind, wurde mit folgenden Zahlen beantwortet: Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag aller Altersren-tenzugänge 2014, die mit 63 Jahren und ohne Abschläge zugegangen sind, betrage 1.147 Euro (Männer: 1.239 Euro, Frauen: 947 Euro). Der aktuelle Wert für Zugänge in 2015 betrage für die gleich abgegrenzte Fallgruppe 1.145 Euro (Männer: 1.275 Euro, Frauen: 974 Euro). Was die Kosten anbelangt, gehe die Bundesregierung nach wie vor davon aus, dass „die im Gesetzentwurf genannte Kostenschätzung zutreffend ist“. Festlegungen zum Zeitplan der Umset-zung einer „solidarischen Lebensleistungsrente“ gebe es gegenwärtig nicht. // Dr

Kampagne: DGB fordert Kurswechsel in der Rentenpolitik Unter dem Titel „Kurswechsel: Die gesetzliche Rente stärken“ hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eine Kampagne ins Leben gerufen, die bis zur Bundestagswahl im kommenden Jahr dafür sorgen soll, dass die Rentenpoli-tik Wahlkampfthema bleibt. Das Konzept des DGB sieht vor, dass die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversiche-rung zeitnah schrittweise an die Obergrenze von 22% angenähert werden, um eine Demografierücklage anzulegen, aus der eine Stabilisierung des Niveaus der gesetzlichen Rente finanziert werden soll. Langfristig soll das Rentenni-veau deutlich erhöht werden. Der DGB fordert zur betrieblichen Altersversorgung eine stärkere Arbeitgeberbeteiligung und plädiert für tarifliche Lösungen, die leichter für allgemeinverbindlich erklärt werden können sollen. Geringverdiener sollen über einen staatlichen Zuschuss unterstützt werden. Auf der Kampagnenhomepage kann auch die Kampagnenbroschüre heruntergeladen werden. Inwieweit es der Kampagne gelingt, rentenpolitisch Themen zu setzen, wird sich zeigen müssen. Weitere Ausführungen zu der Kam-pagne des DGB wird Annelie Buntenbach in einem Editorial für die BetrAV darstellen, das für die Ausgabe 7/2016 (Erscheinungstermin: 31. Oktober 2016) vorgesehen ist. // Ab

Europäische Säule sozialer Rechte – aktuelle EP-Diskussion Im Europäischen Parlament (EP) und dort insbesondere im federführenden EP-Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) wird derzeit das Thema „Europäische Säule sozialer Rechte“ diskutiert. Da der mit-beratende Ausschuss Wirtschaft und Währung (ECON) keine Meinung abgeben wird, ist nur der EP-Ausschuss Rech-te der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) mitberatend tätig. Zum Hintergrund: Am 8. März 2016 hatte die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Konsultation und einen Entwurf einer „europäischen Säule sozialer Rechte“ (Website der Konsultation) vorgelegt. Diese neue Säule soll die

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wesentlichen Grundsätze im Bereich Beschäftigungs- und Sozialpolitik enthalten. Die Säule sozialer Rechte soll zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion beitragen. Renten sind ein Teil im Entwurf der euro-päischen Säule sozialer Rechte (Rentenpapier). Am 13. September 2016 hatte die EP-Berichterstatterin Maria João Rodrigues den Entwurf für den Initiativbericht „on A European Pillar of Social Rights (2016/2095(INI))“ (deutscher Berichtsentwurf) vorgelegt. Die Sozialdemokratin Maria João Rodrigues war vor ihrer EP-Zugehörigkeit u.a. Wirtschaftsprofessorin und Arbeitsministerin in Portugal (Schattenberichterstatter). Maria Arena aus dem FEMM-Ausschuss hat den Entwurf der kurzen FEMM-Opinion am 20. September 2016 veröffentlicht. Der EP-Ausschuss EMPL hatte am 26. September 2016 eine Aussprache mit Allan Larsson (Sonderbeauftragter der EU-Kommission für die europäische Säule der sozialen Rechte) und befasste sich mit dem Berichtsentwurf von Frau João Rodrigues (Agenda). Aus Sicht der bAV sind im Berichtsentwurf vor allem die Ausführungen interessant in:

- Ziffer 10: Die beste Lösung zur Sicherung der Tragfähigkeit der Rentensysteme und der Generationengerech-tigkeit ist demnach eine „Steigerung der Gesamtbeschäftigungsquote“; „bei der Festsetzung des Rentenein-trittsalters [sollten] neben der Lebenserwartung noch andere Faktoren berücksichtigt werden, z.B. Arbeits-marktentwicklungen, der Belastungsquotient der Erwerbsbevölkerung, die Geburtenrate und Unterschiede hinsichtlich der Beschwerlichkeit von Berufen“; die bAV wird überhaupt nicht erwähnt;

- Ziffer 22: Forderung, die Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG zu überprüfen, „um vorhandene Mechanismen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu stärken, fortbestehende geschlechter-bedingte Gefälle bei Löhnen und Gehältern und bei den Renten zu beseitigen und die Segregation der Ar-beitsmärkte zu reduzieren“. Diese Forderung könnte im Zusammenhang mit der Studie „The gender pension gap: differences between mothers and women without children“ stehen, die der FEMM-Ausschuss in Auftrag gegeben hatte und die jüngst veröffentlicht wurde.

Weiterer Zeitplan: Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen ist der 10. Oktober 2016. In der Sitzung des EMPL-Ausschusses am 7./8. November 2016 sollen die Änderungsanträge dann diskutiert werden. Eine Annahme des Initiativberichts im EMPL-Ausschuss ist für den 5. Dezember 2016 und im Plenum im Januar 2017 geplant. // SD/VM

Recht

Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

Bereits im Mai 2016 ist eine Entscheidung des BAG ergangen (Urteil vom 19.5.2016-3 AZR 794/14), die nicht uner-hebliche Konsequenzen für die Praxis bei Direktversicherungen und Pensionskassen haben dürfte. Für die bei diesen Durchführungswegen mögliche versicherungsförmige Lösung war es bisher übliche Praxis und reichte aus, wenn der Arbeitgeber sein Verlangen nach einer Anspruchsbegrenzung bei der Erteilung der Versorgungszusage zum Ausdruck brachte. Dem hat das BAG nunmehr eine Absage erteilt: „Ein vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärtes Verlangen setzt aber für dessen Rechtswirksamkeit voraus, dass die Erklärung sich auf eine konkret vorhersehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Das Gesetz hat den Zweck, dem Arbeitnehmer durch das Verlangen des Arbeitgebers Rechtssicherheit in der konkreten Situation zu verschaffen, die zum Ausscheiden mit der gesetzlich un-verfallbaren Anwartschaft führt. Auf diese Situation muss das Verlangen bezogen sein. Ein Verlangen nach der versi-cherungsförmigen Lösung ohne Bezug zu einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt den Gesetzeszweck nicht.“ (Rd. 33).

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Am 30. August hat das Bundesarbeitsgericht zwei weitere Urteile gefällt: Im ersten Fall (3 AZR 228/15, s. Pressemitteilung 46/16) stand dem Kläger aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinba-rung ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 0,4 Prozent der Summe seiner monatlich pen-sionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu. Die Arbeitgeberin zahlt monatlich fünf Prozent der pen-sionsfähigen Bezüge aller der Gesamtbetriebsvereinbarung unterfallenden Arbeitnehmer in einen Anlagefonds – der kein Pensionsfonds i.S.d. BetrAVG ist – ein, aus dem die laufenden Betriebsrenten gezahlt werden. Jährlich werden sowohl der Wert der Fondsanteile als auch die Summe der Barwerte der Anwartschaften der Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Ergibt sich daraus eine Diskrepanz, müssen die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so korrigiert werden, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Es ist zulässig, wenn die Anwartschaften dabei nach unten korrigiert werden, jedoch darf der Basisanspruch nicht unter-schritten werden. Im Jahr 2009 belief sich die korrigierte Anwartschaft des Klägers auf 3.900 Euro jährlich, im Jahr 2011 sollte sie nur noch jährlich 3.295 Euro betragen. Ziel der Klage war es, das Unternehmen an der höheren An-wartschaft aus dem Jahr 2009 festzuhalten. Dem widersprach das BAG: Schwankungen des Anlagewertes müssten in Kauf genommen werden, lediglich der Basisanspruch müsse gesichert sein. Für das Festhalten an einer höheren Anwartschaft gebe es keine Rechtsgrundlage. Im zweiten Fall (3 AZR 272/15, s. Pressemitteilung 47/16) handelte es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, bei dem die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Gesamtbetriebsver-einbarung zur Entgeltumwandlung geregelt war. Zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat war eine Aus-zahlungsrichtlinie vereinbart worden, wonach das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in höchstens zwölf Monaten auszuzahlen ist. Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital ist mit einem „marktüblichen Zins-satz“ zu verzinsen, den das Unternehmen festlegt. Als der Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, betrug sein Versorgungskapital ca. 360.000 Euro und wurde von der Beklagten, die sich an sehr sicheren Anleihen orientierte, mit 0,87 v.H. jährlich verzinst. Demgegenüber hat der Kläger eine Verzin-sung von 3,55 v.H. pro Jahr verlangt mit dem Argument, dies sei für Direktversicherungen „marktüblich“ gewesen. Das BAG hat der Beklagten einen großen Spielraum eingeräumt: im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB habe sie für die Verzinsung darauf abstellen dürfen, wie das Versorgungskapital sicher angelegt werden könne und sich dabei an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen orientieren dürfen. Eine risikoreichere Anlageform könne der Kläger nicht verlangen. Am 20. September 2016 hat das BAG eine weitere Pressemitteilung veröffentlicht zu mehreren Verfahren, in denen es um den Umfang der Leistungspflicht des PSVaG als Träger der Insolvenzsicherung ging. Die Verfahren wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In der Pressemitteilung heißt es u.a.: „Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versor-gungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind.“ // Dr

Überarbeitung der Entsende-Richtlinie – keine Relevanz für bAV Die EU-Kommission hatte am 8. März 2016 einen RL-Vorschlag zur Überarbeitung der Entsende-RL (RL 96/71/EG) vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleis-tungen). Mit diesem Vorschlag soll die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat ent-sandt werden, vor allem dahingehend geändert werden, dass sämtliche Entlohnungsvorschriften, die im Allgemei-nen bei lokalen Arbeitnehmern angewendet werden, auch auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden. Zudem soll die Dauer der Entsendung auf 24 Monate beschränkt werden. Die bAV ist (wie bisher) explizit ausgenommen (siehe RL-Vorschlag zur Änderung von Art. 3 Abs. 1c RL 96/71/EG: „dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme“). Daran ändere auch nichts folgender vorgeschlagene Absatz in Art. 3 Abs. 1: „Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Entlohnung alle die Entlohnung

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ausmachenden Bestandteile, die gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen und/oder – falls es kein System zur Allgemeinverbindlichkeitserklä-rung von Tarifverträgen und Schiedssprüchen gibt – sonstigen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne des Absatzes 8 Unterabsatz 2 in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer ent-sandt ist. …“ // VM/SD

Steuer

Investmentsteuerreformgesetz – Klärung von Anwendungsfragen Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) wurde am 26. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zusammen mit der AKA hat die aba Mitte August 2016 verschiedene Bit-ten um Klarstellungen zum künftigen Investmentsteuergesetz sowie Anwendungsfragen zum § 36a EStG beim BMF eingereicht. // SD

Aufsicht

BMF-Entwürfe zu fünf Verordnungen nach dem VAG: aba-Stellungnahme Das BMF hatte Anfang August 2016 Entwürfe für folgende Verordnungen mit Bitte um Stellungnahme an die Ver-bände gegeben:

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV-E);

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV-E);

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz; hier werden u.a. technische Fragen für den Pensionsfonds mit lebenslangen Zahlungen im Sinne von § 236 Abs. 2a VAG geregelt;

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung;

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter im Versicherungsbereich; (VersImmo-DarlSachkV-E);

Im Hinblick auf die PrüfV-E hat die aba vor allem gefordert, auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Solvency-II-RL fallen, eine klare Regelung zu schaffen. Beim BerVersV-E war vor allem die vorgesehene neue Aufteilung der Kapitalanlagen der Aktivseite bei der Neugestaltung der Nachweisung 103 Aktiva nicht nachvollzieh-bar. Beim VersImmoDarlSachkV-E sprach sich die aba dafür aus, die aus Sicht von Altersversorgungseinrichtungen zu eng gefassten Vorgaben im Hinblick auf die Berufsqualifikation der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter zu erweitern. Der weitere Zeitplan ist noch weitgehend offen: Die Verordnungen, die die Zustimmung des Bundesrates erfordern, können frühestens im Dezember 2016 verkündet werden. Ob die anderen Verordnungen früher erlassen werden können, ist derzeit noch nicht abzusehen. // SD

Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität: auch Aussagen zur bAV Die Ergebnisse des EIOPA-Stresstests 2015 für EbAV fanden Eingang in den dritten Bericht des Ausschusses für Fi-nanzstabilität zur Finanzstabilität in Deutschland vom 29. Juni 2016. Der Bericht enthält zur bAV folgende Aussagen: „Auch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von niedrigen Zinsen betroffen …

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Deutsche EbAV haben ein ähnliches Geschäftsmodell wie Lebensversicherer. Sie gewähren einen Rechtsanspruch auf Leistungen, sodass die EbAV in der Regel das Anlagerisiko der Prämien tragen. Wie bei Lebensversicherern haben die (festverzinslichen) Kapitalanlagen eine deutlich kürzere Laufzeit als die Verbindlichkeiten. Diese unterschiedli-chen Laufzeiten auf der Aktiv- und Passivseite führen zu Zinsrisiken. Anders als bei Lebensversicherern können Schieflagen unmittelbar die Realwirtschaft beeinträchtigen, da die Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung zusagen und deswegen haften, wenn die EbAV die vorgesehenen Leistungen nicht erbringen können. Der EIOPA-Stresstest untersuchte ein Basisszenario, zwei Marktszenarien mit einem deutlichen Rückgang der Markt-zinsen und ein Szenario mit einem Langlebigkeitsschock. Der Stresstest für Leistungszusagen wurde sowohl auf Grundlage der jeweiligen nationalen Rechnungslegungs- und Aufsichtsstandards als auch auf Basis einer von EIOPA vorgegebenen einheitlichen Bilanzmethodik durchgeführt. Bei der einheitlichen Bilanzmethodik wurden Aktiva und Passiva marktkonsistent bewertet, wobei für die Berechnung der Rückstellungen risikolose Zinssätze verwendet wurden. Außerdem wurden Sicherheitsmechanismen in die Bewertung einbezogen, wie die Verpflichtung des Ar-beitgebers zu zusätzlichen Zahlungen und der Schutz durch den Pensionssicherungsverein. Die Marktabdeckung der untersuchten EbAV liegt in Deutschland bei 57%. Die Ergebnisse auf Basis des HGB zeigen, dass die teilnehmenden EbAV vor und nach Stress auf aggregierter Basis ihre Verpflichtungen mit ihrem eigenen Vermögen abdecken können. Bei marktkonsistenter Bewertung zeigen die Ergebnisse hingegen, dass die Leistungs-zusagen bereits im Basisszenario nur zu 85% vom eigenen Vermögen der untersuchten deutschen EbAV abgedeckt werden. Diese Lücke zwischen dem eigenen Vermögen der EbAV und den Verpflichtungen steigt in den Stressszena-rien erwartungsgemäß an. Angesichts dieses Befundes wies der Ausschuss darauf hin, dass die Haftung der Arbeitgeber für zugesagte Betriebs-renten in Zukunft gegebenenfalls verstärkt in Anspruch genommen werden könnte. Die Arbeitgeber sollten sich daher mit diesem Risiko auseinandersetzen und Handlungsoptionen (wie z.B. Sonderzuwendungen an die EbAV) prüfen.“ Die EIOPA-Stresstest-Ergebnisse basierend auf der einheitlichen Bilanzmethodik wurden unkritisch vom Ausschuss übernommen. Dies haben aba und BDA zum Anlass genommen, die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität auf unsere Bedenken gegenüber dem HBS-Modell bzw. dem Gemeinsamen Rahmen von EIOPA hinzuweisen. Dabei wurde auch das aba-Positionspapier vom 1. Juli 2016 (vgl. auch BetrAV 5/2016 S. 436) zur EIOPA-Veröffentlichung „Opinion to EU Institutions on a Common Framework for Risk Assessment and Transparency for IORPs“ beigelegt. Der „Dritte Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität zur Finanzstabilität in Deutschland“ stand als TOP 4 auch auf der Agenda des Finanzausschusses des Bundestags am 28. September 2016. // SD

EbAV-II-RL: aktueller Verfahrensstand und aba-Analysepapier Am 30. Juni 2016, dem letzten Tag der niederländischen Ratspräsidentschaft, hatte der Rat den mit dem Europäi-schen Parlament (EP) abgestimmten EbAV-II-Richtlinientext veröffentlicht (Pressemitteilung des Rates). Nach der 1. Lesung im EP (voraussichtlich 24.-27. Oktober 2016) und der ratsseitigen Annahme durch den ECOFIN-Rat (voraus-sichtlich am 8. November 2016) wird eine Veröffentlichung der EbAV-II-RL im Amtsblatt bis Ende 2016 erwartet. Die Richtlinie muss dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die im Sommer 2016 erstellte „aba-Analyse zum Kompromisstext für die EbAV-II-Richtlinie“ ist auf der aba-Europa-Website sowie in der BetrAV (6/2016 S. 514) zu finden. Die EbAV-II-RL setzt aufsichtsrechtliche Mindeststandards für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV; in Deutschland: Pensionskassen und Pensionsfonds). Sie enthält im Vergleich zur EbAV-I-RL aus dem Jahr 2003 höhere Governance-Anforderungen, neue Regelungen für eigene Risikobewertung der EbAV, umfangreichere Informationspflichten gegenüber den Begünstigten, eine Erleichterung ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit vor allem durch Klärung des Verfahrens und neuer Regelungen der Bestandsübertragung sowie mehr Befugnisse der Aufsichtsbehörden. // SD

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Neues PE-Positionspapier zu QU und Gemeinsamem Rahmen Am 15. September 2016 hat PensionsEurope (PE) das Positionspapier „EIOPA’s IORP Quantitative Assessment 2015 and EIOPA’s opinion for Risk Assessment and Transparency for IORPs” mit Presseerklärung veröffentlicht. Das Positionspapier bezieht sich auf die „Opinion to EU Institutions on a Common Framework for Risk Assessment and Transparency for IORPs“ sowie die Ergebnisse der im Sommer 2015 durchgeführten Quantitativen Untersu-chung, die die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA am 14. April 2016 veröffentlicht hatte. EIOPA hatte sich im Früh-jahr dafür ausgesprochen, den sog. Gemeinsamen Rahmen („Common Framework“) - zusätzlich zu national bereits bestehenden Risikomanagement-Anforderungen - als EU-Standard zur Risikoeinschätzung und Transparenz einzu-führen. Konkret bedeutet dies, dass EbAV in Zukunft regelmäßig eine Risikountersuchung nach diesem Verfahren durchzuführen hätten und die Ergebnisse auf Einzelbasis veröffentlichen müssten. EIOPA forderte weiter, dass die nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein sollten, basierend auf den Ergebnissen dieser Untersuchungen regu-latorische Maßnahmen gegenüber der einzelnen Einrichtung zu ergreifen. Auch PensionsEurope lehnt die EIOPA-Forderung ab, den Gemeinsamen Rahmen als Risikomanagement und Trans-parenz-Tool obligatorisch einzuführen und basierend darauf regulatorische Maßnahmen zu ergreifen. PensionsEuro-pe betont, dass das Risikomanagement für EbAV wesentlich ist und sie bereits heute regelmäßig Stresstests und Szenarioanalysen (z.B. ALM-Studien im Rahmen ihrer eigenen Risikomanagement-Prozesse) durchführen. Darüber hinaus enthalte die EbAV-II-Richtlinie einen neuen Rahmen für Risikomanagement und Risikobewertung. Nun brau-che es eine gesetzgeberische Pause, damit sich die EbAV auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren können – der Bereitstellung von angemessenen, sicheren und erschwinglichen Betriebsrenten für die Begünstigten. Neben dem bereits Anfang Juli 2016 veröffentlichten aba-Positionspapier zur EIOPA-Empfehlung für die Einführung eines Gemeinsamen Rahmens hat sich die aba auch bei der Erarbeitung der PE-Stellungnahme eingebracht. // SD

Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden – EP-Initiativbericht und bAV Die EU-Kommission hatte am 10. Dezember 2015 das Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: bes-sere Produkte, mehr Auswahl und neue Aussichten für Verbraucher und Unternehmen [COM(2015) 630 final] vorgelegt und eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Diskutiert werden sollten die nächsten Schritte hin zu einem stärker integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungsprodukte. Nach Abschluss der Diskussion wird die EU-Kommission einen Aktionsplan vorlegen. Aktuell werden im federführenden EP-Ausschuss Wirtschaft und Währung (ECON) der am 25. Mai 2016 veröffen-tlichte Entwurf des sozialdemokratischen Berichterstatters Olle Ludvigsson für einen Initiativbericht und die zum Entwurf eingereichten Änderungsanträge diskutiert (Überblick). Obwohl es im Grünbuch klar um Finanzdienstleistungen für Privatkunden geht, beziehen einige Änderungsanträge auch die bAV bzw. EbAV ein. So sieht z.B. der Änderungsantrag 1, eingereicht von Sven Giegold (Schattenbe-richtertstatter der Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz) einen Bezug auf die EIOPA-Empfehlung für einen Gemeinsamen Rahmen vor. In seinem Änderungsantrag 237 wird gar die EU-Kommission aufgefordert, „den Vorschlag der EIOPA für einen gemeinsamen Rahmen für die Risikobeurteilung und Transparenz für EbAV weiterzu-verfolgen, um ein solides Zwei-Säulen-System in der Union und Vergleichbarkeit der Systeme zu fördern und zu einem besseren Verständnis der Vorteile und Risiken für Verbraucher durch Regulierungsbehörden, Aufsichts-behörden und Verbraucher selbst beizutragen“; im Änderungsantrag 115 wird die EbAV-II-RL als ein „Beispiel für EU-Rechtsvorschriften mit Relevanz für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden“ aufgeführt und eine „vollständige und harmonisierte Umsetzung und Anwendung unter Vermeidung von Doppelungen und Überschneidungen“ gefordert. Die Abstimmung im federführunden EP-Ausschuss ECON wird für den 11. Oktober 2016 erwartet, jene im Plenum am 21. November 2016. // SD

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Konsultation der EU-Kommission zum Privaten Altersvorsorgeprodukt (PEPP) Am 27. Juli 2016 hat die Europäische Kommission eine Konsultation zum PEPP vorgelegt (EU-Rechtsrahmen für die private Altersvorsorge). Die Konsultation besteht aus drei Teilen: der erste Teil wendet sich an Privatpersonen (Inha-ber und mögliche Käufer von Altersvorsorgeprodukten), der zweite Teil richtet sich an Verbraucherschutzorganisati-onen und der dritte Teil an potenzielle Anbieter und Stakeholder im weiteren Sinne wie z.B. die aba. Die Frist für Stellungnahmen ist der 31. Oktober 2016. Die aba wird sich im Tenor ihrer bisherigen Stellungnahmen an der Kon-sultation beteiligen. Die EU-Kommission führt zudem eine öffentliche Anhörung „on Personal Pensions: Towards a pan-European pension product?“ am 24. Oktober 2016 in Brüssel durch. Eine Anmeldung ist möglich über die Website der EU-Kommission. Der Konsultation der EU-Kommission ging insbesondere der abschließende Rat zur Entwicklung eines EU-Binnenmarktes für private Altersvorsorgeprodukte voraus, den EIOPA am 6. Juli 2016 veröffentlicht hatte (EIOPA’s advice on the development of an EU Single Market for personal pension products (PPP)). Das Papier, das sich nur in Details von dem EIOPA-Konsultationspapier vom Februar 2016 unterschied, sprach sich weiterhin für ein Zweites Regime („PEPP“) für private Altersvorsorgeprodukte und gegen eine Harmonisierung von existierenden Richtlinien und Verordnungen aus. Basierend auf diesen Papieren und Diskussionen wird die EU-Kommission über das weitere Vorgehen im Bereich „individueller Altersvorsorge“ entscheiden. Zeitlich wird ein Vorschlag bis Ende 2017 angestrebt. // VM/SD

„Better Finance“-Konferenz mit Vorstellung einer neuen Untersuchung Die EU-Verbraucherschutzorganisation Better Finance stellte auf ihrer Konferenz am 27. September 2016 den 422-seitigen Untersuchungsbericht „Pension Saving: The Real Return, 2016 edition“ vor. Im Vorgängerbericht von 2015 (Better Finance’s report „Pension Savings: The Real Return”) waren 15 Mitgliedstaaten einbezogen. Für Deutschland wurden Berechnungen für Pensionskassen, Pensionsfonds und verschiedene Produkte der privaten Altersvorsorge (private Rentenversicherung, Rürup-Rente und Riester-Rente) erstellt. Von PensionsEurope wurde dieser Bericht vor allem auch wegen des Äpfel-Birnen-Vergleichs sehr kritisch diskutiert. Die politischen Forderungen von Better Finance zielen primär auf die dritte Säule (vor allem politische Unterstützung für PEPP), doch auch die zweite Säule ist betroffen. // SD

EZB-Verordnung für Pensionseinrichtungen und ESRB-Strategiepapier Die Ergebnisse der im zweiten Quartal 2016 durchgeführten EZB-Kostenschätzung zur geplanten EZB-Verordnung für Pensionseinrichtungen liegen der EZB und den nationalen Notenbanken jetzt vor. Für das künftige EZB-Berichtswesen zeichnet sich im Vergleich zum EZB-Fragebogen u.a. der Verzicht auf ein vierteljährliches bzw. halb-jährliches Reporting der Passivseite sowie auf diverse detaillierte Aufgliederungen zu den Assets (i.e. Sektor, Länder, Laufzeiten) ab. Mit den EZB-Berichtspflichten sollen in jedem Mitgliedstaat der Eurozone 85% der Assets von Pensi-onseinrichtungen erfasst werden. Dies bedeutet, dass kleinere Einrichtungen aus der Berichtspflicht fallen. Wie hoch diese Schwelle aber letztlich ausfallen wird, kann noch nicht quantifiziert werden. Die künftig für die EZB gesammelten Daten könnten auch vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board; ESRB; ESRB-Verordnung) genutzt werden. Der ESRB ist – neben den drei europäischen Auf-sichtsbehörden und deren Gemeinsamem Ausschuss sowie neben den nationalen Aufsichtsbehörden – Teil des Eu-ropäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Union ist. Der ESRB hatte am 19. Juli 2016 das folgende Strategiepapier veröffentlicht: „Macroprudential policy beyond ban-king: an ESRB strategy paper”. Das Papier enthält verschiedene Vorschläge, die etwa EIOPA und EZB in ihrer künfti-

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gen Arbeit umsetzen könnten (Pension funds and stress testing (S. 15); Systemic risk monitoring in the field of pensi-ons (S. 14); Borrower-based instruments (S. 18)). Die EZB wird voraussichtlich im Frühjahr 2017 eine Konsultation zum Entwurf der EZB-Verordnung vorlegen und diesen dann im zweiten Quartal 2017 veröffentlichen. Die Annahme der Verordnung für Pensionseinrichtungen wird für „Dezember 2017“ angestrebt. Pensionseinrichtungen müssten dann erstmals im Jahr 2019 berichten. // SD

Verschiedenes

aba-Borschüre zu Pensionskassen neu aufgelegt Anfang September 2016 ist die von der aba herausgegebene Broschüre „Pensionskassen – Grundlagen und Praxis“ in zweiter überarbeiteter Auflage neu erschienen. Darin erläutern Ralf Fath, Marco Herrmann, Kristof Linke, Joachim Schwind und Stefan Wolf anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen, aufsichtsrechtlichen und finanzma-thematischen Grundlagen dieses Durchführungswegs der bAV. Die Schrift kann über den Verlag C.F. Müller bezogen werden. // Dr

Demnächst neuer aba-Newsletter der Fachvereinigungsleitung Direktversicherung Wachsender Beliebtheit erfreuen sich auch die drei unterschiedlichen aba-Newsletter. Das bAV-Update ist ein quar-talsweise erscheinender Newsletter, der sich nicht nur an die Mitglieder, sondern vor allem auch an bAV-Interessierte außerhalb der aba wendet. Das bAV-Update hat inzwischen fast 1.000 Leser. Eine Registrierung ist über die Homepage der aba möglich. Der Newsletter der Fachvereinigungsleitung Mathematische Sachverständige richtet sich speziell an die Mitglieder dieser Fachvereinigung. Nur Mitglieder der Fachvereinigung können ihn über [email protected] abonnie-ren. Der Newsletter der Fachvereinigungsleitung Unterstützungskassen behandelt vor allem Ukassen-spezifische Fragestellungen und kann von Mitgliedern, die an diesen Themen interessiert sind, über [email protected] abonniert werden. Neu in die Familie der Newsletter wird in Kürze ein Newsletter der Fachvereinigungsleitung Direktversicherung auf-genommen werden. Er wird sich mit Direktversicherungs-spezifischen Themen befassen und ist aba-Mitgliedern, die sich besonders für diese Thematiken interessieren, zugänglich. Hier erfolgt die Anmeldung über [email protected]. // St

Für Kurzentschlossene: aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige In der kommenden Woche, am 6. Oktober 2016, findet in Bonn die aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige statt. Neben der Reformagenda der Bundesregierung geht es um die damit zusammenhängenden Begriffe der „Zielrente“ und des „kollektiven Sparens“, die aktuariell analysiert und aus versorgungstechnischer Sicht mit Leben gefüllt werden. Darüber hinaus werden u.a. Themen aus dem Insolvenzrecht, dem Versorgungsausgleich und der internationalen Rechnungslegung behandelt. Die Anmeldung erfolgt über unsere Homepage. // Dr

Für Rückfragen stehen Ihnen gern zur Verfügung:

// St [email protected] // Ab [email protected] // Dr [email protected]

// VM [email protected] // SD [email protected]

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aba Veranstaltungen

Tagungen

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

Wilhelmstr. 138 I 10963 Berlin

Telefon: 030 3385811-0 I E-Mail: [email protected]

© aba e.V. 2016

Tagungen

Seminare Weitere Termine unter: www.aba-online.de

Grundzüge der betrieblichen Altersversor-gung - Seminar und Workshop 30.05.-02.06.17 (Fulda)

Systematische Einführung in das Arbeits-recht der betrieblichen Altersversorgung 02.04.-07.04.17 (Dortmund) 14.05.-19.05.17 (Unterhaching/München)

Systematische Einführung in das Steuer-recht der betrieblichen Altersversorgung 19.03.-24.03.17 (Darmstadt) 02.04.-07.04.17 /Unterhaching/München)

Versorgungsausgleichsrecht für Betriebsrenten 01.06.-02.06.17 (Darmstadt)

Internationale und deutsche Rechnungs-legung für Pensionen u.ä. Verpflichtungen 22.06.-23.06.17 (Unterhaching/München)

Pensionskassen: Fortbildung für Mitarbeiter, Vorstände und Aufsichtsräte 03.07.-04.07.17 (Unterhaching/München)

Kapitalanlage in der betrieblichen Alters-versorgung 07.11.-09.11.17 (Würzburg)

Die nächste Ausgabe der Verbandszeitschrift BetrAV mit ausführlichen Berichten, Analysen und Standpunkten er-scheint am 31. Oktober 2016. aba Mitglieder finden zusätzliche Informationen und weitere Services im Mitglieder-bereich der aba-Website.

06.10.16

aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige Maritim Hotel, Bonn

Save the date

16.03.17 25.04.17 26.04.17 10. und 11.05.17 21.09.17

Infotag Versorgungsausgleich Dorint Kongresshotel, Mannheim Forum Steuerrecht Dorint Kongresshotel, Mannheim Forum Arbeitsrecht Dorint Kongresshotel, Mannheim 79. aba-Jahrestagung Maritim Hotel, Berlin aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen Dorint Kongresshotel, Mannheim