Inklusion vs. Exklusion – Sozialrechtliche Regelungen in der Straffälligenbetreuung – Beispiele...

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Inklusion vs. Exklusion – Sozialrechtliche Regelungen in der Straffälligenbetreuun g – Beispiele für Exklusion? Vortrag auf der Fachtagung „Inklusion vs. Exklusion – Problemlagen und Konzepte der Straffälligenhilfe in Bremen und anderswo“ Verein Bremische Straffälligenbetreuung 21.11.2012 Prof. Dr. jur. Corinna Grühn Hochschule Bremen

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Inklusion vs. Exklusion – Sozialrechtliche Regelungen in der Straffälligenbetreuung – Beispiele für Exklusion?

Vortrag auf der Fachtagung „Inklusion vs. Exklusion – Problemlagen und Konzepte der

Straffälligenhilfe in Bremen und anderswo“ Verein Bremische Straffälligenbetreuung

21.11.2012

Prof. Dr. jur. Corinna Grühn Hochschule Bremen

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Inhalte

A. EinleitungB. Zwei Themenfelder

1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung

C. Fazit

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

a. Grundsätzliches

Unterscheidung Einkommen und Vermögen (§§ 11 ff. SGB II; §§ 82 ff. SGB XII)

Schonvermögen (§ 12 SGB II, § 90 II, III SGB XII)

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

b. im SGB II I

Entscheidung vom BSG vom 6.11.2011, Az. B 14 AS 94/10 R

Fall: Kläger wurde am 26.3.2008 aus der Haft entlassen, an diesem Tage wurde ihm ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.794 € ausgezahlt. Am 28.3.2008 stellte er einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

b. im SGB II II Entscheidung vom BSG vom 6.11.2011, Az. B 14 AS 94/10 R Lösung: Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um Vermögen oder

Einkommen handelt, ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung – so das BSG zur damaligen Rechtslage, da im SGB II der Antrag konstituiv ist. Dh die Bedarfszeit beginnt erst mit der Antragstellung (vgl. auch BSG, Entsch. v. 30.7.2008, Az. B 14/11b AS 17/07 R)!

Da das Überbrückungsgeld vor der Antragstellung nach § 37 SGB II dem Leistungsberechtigtem zugegangen ist, ist das Überbrückungsgeld als Vermögen zu werten und unterfällt damit den Grenzen des Schonvermögens nach SGB II (da es unter 3.100 € liegt). Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht. Dem Kläger stehen ab dem 28.3.2008 Leistungen nach dem SGB II zu.

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

b. im SGB II III

Konsequenz für die Praxis: Antragstellung erfolgt erst nach Zufluss des

Überbrückungsgeldes (damit idR nach Haftentlassung)

Für den Fall, dass das Überbrückungsgeld erst nach Antragstellung zufließt hat eine Aufteilung der Anrechnung dahingehend zu erfolgen, dass kein Wegfall der Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt (§ 11 III 3 SGB II; vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 15.5.2012, Az. L 3 AS 87/10)

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

b. im SGB II IVProblem: Die Rechtslage hat sich zum 1.1.2011 geändert! § 37 wurde in Abs. 2 Satz 2

angehängt: „Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirkt auf den ersten

des Monats zurück.“

LSG München, Entsch. v. 21.3.2012, Az. L 16 AS 202/11 Diese gesetzliche Änderung führt nach Auffassung des LSG München dazu, dass die

Antragstellung zurückwirkt und entsprechend auch Gelder, die vor der Antragstellung flossen nunmehr als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn der Antrag auf Leistungen im gleichen Monat gestellt worden ist.

Die Entscheidung des LSG München ist nun beim BSG (Az. B 14 AS 51/12 R) anhängig (Rechtsfrage: Ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach den §§ 11 und 12 SGB II auf den Zeitpunkt der Antragstellung (konkrete Uhrzeit) abzustellen?)

Dienstanweisung der BA hat die gesetzliche Änderung auch bereits aufgenommen (Dienstanweisung zu § 11 SGB II, Rz. 11.76, Fassung: 20.9.12)

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

b. im SGB II V

Konsequenz für die Praxis: Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nach

wie vor erst nach Zufluss des Überbrückungsgeldes

Antrag mit dem Zusatz „Antragstellung mit Wirkung zum (Datum nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes) …“

oder

Antragstellung erst im nachfolgendem Monat

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

c. im SGB XII I

Entscheidung des SG Aachen vom 14.7.2009, Az. S 20 SO 20/09

Fall: Kläger wurde am 30.04.2008 aus der Haft entlassen, an diesem Tage wurde ihm ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.862,45 € ausgezahlt. Am 27.5.2008 beantragt der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 f. SGB XII ab dem 1.5.2008.

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

c. im SGB XII II Entscheidung des SG Aachen vom 14.7.2009, Az. S 20 SO

20/09 Lösung:

1. Bei Leistungen nach dem SGB XII kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht an.

2. Dies gilt auch für die antragsabhängige Leistung nach §§ 41 f. SGB XII

3. Rückwirkung auf den Beginn des Bedarfsmonats4. Es handelt sich hier zwar um Vermögen (Zufluss am 30.4.2008;

Leistungen erst zum 1.5.2008), dieses ist aber voll einzusetzen, da der Zweck des Überbrückungsgeldes die Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung ist (Zweckidentität zwischen Überbrückungsgeld und Grundsicherung im Alter)

(Leider) keine Rechtsmittel eingelegt!

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

c. im SGB XII III

Konsequenz für die Praxis: Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII

nach wie vor erst nach Zufluss des Überbrückungsgeldes

Antrag mit dem Zusatz „Antragstellung mit Wirkung zum (Datum nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes) …“

Antrag erst im Folgemonat

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1. Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen

d. Exklusion?

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2. Gesetzliche Krankenversicherung

nach Haftentlassung I§ 5 I Nr. 13a SGB V:Versicherungspflichtig sind 1. …13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder …

§ 5 VIIIa SGB V:Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. …

§ 11 III SGB II:

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung II1. Fall: C bezog vor seiner Haft Leistungen nach dem SGB II und war

darüber auch in der GKV (und SPV) versichert (§ 5 I Nr. 2a SGB V). In der Haft erhielt er Gesundheitsfürsorge nach dem § 56 ff. StVollzG. Nach Haftentlassung erhält er ein als Einkommen anrechenbares Überbrückungsgeld in Höhe von 1.800 €. Da er grundsätzlich erwerbsfähig ist, ist für ihn der Leistungsträger nach dem SGB II zuständig (Jobcenter). Kommt eine unmittelbar an die Haftentlassung anschließende Leistung nach SGB II und damit eine Absicherung im Krankheitsfall und Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 2a SGB V in Betracht?

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung III Lösung zu Fall 1:

Es kommt die Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 2a SGB V in Betracht.

Es hat eine Aufteilung der Anrechnung dahingehend zu erfolgen, dass kein Wegfall der Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt. Die als mittelbare Folge der Verteilung des Überbrückungsgeldes als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum eintretende Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 2a SGB V ist für den Betroffenen vorteilhafter als ein andernfalls mögliches Versicherungsverhältnis nach § 5 I Nr. 13a SGB V. Der Betroffene hat zum einen in diesem Versicherungsverhältnis die Beiträge selber zu tragen. Zum anderen gelten nach § 227 iVm § 240 SGB V die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen versicherter Mitglieder mit der Folge, dass höhere Beiträge als im Fall der Pflichtversicherung wegen des Bezugs von ALG II zu zahlen sind (vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 15.5.2012, Az. L 3 AS 87/10, Rn. 35 ff.).

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung IV2. Fall: B bezog vor seiner Haft Leistungen nach dem SGB II und war

darüber auch in der GKV (und SPV) versichert (§ 5 I Nr. 2a SGB V). In der Haft erhielt er Gesundheitsfürsorge nach dem § 56 ff. StVollzG. Nach Haftentlassung bezieht er im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) einen Wohnplatz in einer Einrichtung. Dort erhält er jedoch aufgrund des ihm ausgezahltem Überbrückungsgeld in Höhe von 1.000 € nach § 51 StVollzG keine Leistungen nach §§ 27 ff. (HLU) oder §§ 41 f. (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nach SGB XII. Das Sozialamt verweist insoweit auf die bislang zuständige Krankenkasse entsprechend § 5 I Nr. 13 a SGB V. Der Träger der GKV lehnt die Zuständigkeit nach § 5 VIIIa SGB V ab. Gesetzliche Krankenversicherung?

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung V Lösung zu Fall 2: B ist nach § 5 I Nr. 13a SGB V in der GKV pflichtversichert, eine Ausnahme

nach § 5 VIIIa SGB V ist nicht gegeben. Es schadet nicht, dass B zwischenzeitlich über die Gesundheitsfürsorge

abgesichert war. Die Voraussetzung „zuletzt krankenversichert“ ist nur dann nicht erfüllt, wenn zwischen dem Erlöschen der Mitgliedschaft in der GKV und der nach § 5 I Nr. 13a SGB V erneut begehrten Begründung eines Pflichtversicherungsverhältnisses eine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ bestand, auf die der Antragsteller zukünftig auch verwiesen werden darf. Dies scheidet aber in Bezug auf die gem. §§ 56 ff. StVollzG (unfreiwillig) in Anspruch genommene Gesundheitsfürsorge aus (Hammel, SGb. 2012, 265 (266) mwN). § 5 I Nr. 13a SGB V einschlägig.

Es liegt auch keine der Ausnahmen nach § 5 VIIIa SGB V vor. Hier erhält B gerade keine Leistungen nach den dort genannten Büchern des SGB XII, weil er derzeit noch von Überbrückungsgeld lebt und lediglich Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII erhält (Hammel, SGb. 2012, 265 (266 f.) mwN).

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung VI

3. Fall: Abwandlung zu 2: B bezog vor seiner Haft Leistungen nach dem

SGB II und war darüber auch in der GKV (und SPV) versichert (§ 5 I Nr. 2a SGB V). In der Haft erhielt er Gesundheitsfürsorge nach dem § 56 ff. StVollzG. Nach Haftentlassung bezieht er unmittelbar Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII. Gesetzliche Krankenversicherung?

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung VII

Lösung zu Fall 3:

§ 5 I Nr. 13a SGB V ist wegen § 5 VIIIa SGB V nicht anwendbar.

Hier kommt Krankenversicherungsschutz nach § 264 II SGB V in Betracht und es wäre nach § 264 III SGB V eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen (vgl. auch SG Lübeck, 30.1.2009, Az. S 14 KR 1006/08 ER, Rn. 21)

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2. Gesetzliche Krankenversicherung nach Haftentlassung VIII

Exklusion?

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3. Fazit