INNUNG aktuell · Preisrückgang von 1,9%. Europa-weit haben sich die Listenpreise leicht...

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INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder Nr. 5/2011 1

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Oktober 2011

INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder

Die Innung des Kfz-Handwerks Oberfranken informiert

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INNUNG aktuell 2 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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der ANLASSer „AU weiter attraktiv!“ 3

1. Aktuelles 1.1 Wir lassen Sie nicht im Regenstehen: Regenschirm mit Aufdruck „Meisterbetrieb der KFZ-Innung“ 41.2 Neuigkeiten im EICHNER – Shop – Passend zur Saison: Rad-/Reifenanhänger zur einfachen Kennzeichnung 41.3 Rahmenvertrag der Kfz-Innung Oberfranken mit e-optimum: Günstige Strompreise für Mitglieder! 51.4 Wichtiger Termin Ihrer KFZ-Innung: Herbstversammlung 2011 5 1.5 Neuwagenpreise in Europa sinken 61.6 20. Fachtagung für Freie Werkstätten und Servicebetriebe am 29.10.2011 in Würzburg 71.7 Einladung zu den Unternehmertagen 2011 am 11. und 12. November 2011 71.8 Leitfaden „Social-Media“ für Mitarbeiter 71.9 App „Kfz mobil“ und www.kfz-meister-finden.de: Aktualisieren Sie Ihre Daten 81.10 WorldSkills London 2011 – Berufeweltmeisterschaft vom 05.-08. Oktober 2011 8

2. Technik 2.1 Angebliche Freigaben für MAN, DAF und Scania für das Pkw-Diesel-OBD-Prüfverfahren für Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG 9

3. Personalwesen 3.1 Arbeitnehmer bittet um Kündigung – Wie reagieren Sie jetzt richtig? 113.2 Bayerische Ausbildungsinitiative „Fit for Work 2011“ 113.3 Rückzahlung von Fortbildungskosten 123.4 Arbeitsrecht: Eine „Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch“ muss erkennen lassen, in welchem Umfang die Urlaubsansprüche erfüllt werden 133.5 Arbeitsrecht/Kündigungsrecht: Anrechnung der Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Kündigungsfristen 133.6 Krankheit und Urlaub – zwei Entscheidungen des BAG 143.7 Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung 2012 153.8 Hautschutz-Check für das Kraftfahrzeug-Handwerk 15

4. Recht 4.1 Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Unfall mit dem eigenen Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft 174.2 Unfallversicherungsschutz: Kann der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer bei besonderen (gefährlichen) „Events“ entfallen? 174.3 Gebrauchtwagenkauf: Leistungsreduzierung und höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes eines nachträglich auf Gas umgerüsteten Gebrauchtwagens begründet keinen Sachmangel 184.4 Reparaturkosten-Übernahmebestätigung: Formular als beschreibbares PDF-Dokument verfügbar 184.5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Inkrafttreten der neuen Verordnung am 01.12.2011 194.6 Pkw-EnVKV: Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte in Fahrzeugbörsen (auch in händlereigenen Fahrzeugsuchprogrammen) 204.7 Pkw-EnVKV: LG Stuttgart zu Bagatellverstoß bei „Ausreißer-Werbung“ 204.8 Pkw-Erwerb vom „branchenfremden“ Unternehmer als Verbrauchsgüterkauf 214.9 Ausweispflicht von Jahreswagen als Mietwagen: Neueste Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg und Karlsruhe lassen Umdenken erkennen 214.10 Fernabsatz: Neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf und Wertersatz ab dem 04.08.2011 224.11 Fehlende Kurzstreckentauglichkeit bei Dieselfahrzeugen mit Eco-Tec-Motor kann Sachmangel darstellen 234.12 Verschweigen der Mängelhistorie gegenüber Zweitkäufer führt zu Schadensersatzpflicht gegenüber dem Drittkäufer 234.13 Neuwagenanschlussgarantie 244.14 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV): Anpassung der verbindlichen Erklärung über den Reduzierungsplan gemäß 31. BImSchV zum 01.09.2011 254.15 Gebrauchtwagenkauf: Bei einem vollständig behebbaren Unfallschaden ist ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung in der Regel ausgeschlossen 25

5. Steuern 5.1 Richtsätze Finanzverwaltung 275.2 Klarstellung durch den Bundesfinanzhof: Anwenderkreis der Berechtigten für Differenzbesteuerung bei Kfz 285.3 Auszubildende benötigen keine Lohnsteuerkarte 2011 28

Info-Service 29

Ganz zum Schluss - Impressum 31

5/2011

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der ANLASSer

AU weiter attraktiv!Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Innungsmitglieder,

nahezu alle Mitgliedsbetriebe unserer Kfz-Innung sind im Be-reich der technischen Fahrzeug-überwachung in irgendeiner Weise durch ihre Kfz-Innung zertifiziert und anerkannt. Die bedeutendste Zertifizierung ist die Anerkennung als AU-Werk-stätte zur gesetzlich vorgeschrie-benen Abgasuntersuchung. Dies ist eine schon seit vielen Jahren feststehende Tatsache, welche die Bedeutung der Abgasunter-suchung in unseren Betrieben als Dienstleistungsangebot für die Kunden belegt. Gerade in den letzten Jahren ist die Durchführung der Ab-gasuntersuchung durch unsere anerkannten Mitgliedsbetriebe wirtschaftlich unter Druck gera-ten. Jahr für Jahr mussten wir immer neue Dumpingangebote für die Kombiuntersuchung AU + HU registrieren. Dies war und ist eine unerfreuliche Entwick-lung, deren Ursprung zumindest umstritten ist. Einerseits sind na-türlich die anerkannten AU-Be-triebe in ihrer Preisbildung für die AU frei. Andererseits geben die Überwachungsorganisatio-nen an ihren Prüfstellen auch immer eine preisliche Orientie-rung vor. Hier fühlen sich viele Betriebe bei bestimmten Unter-suchungsarten bei der Preisbil-dung durch die Vorgaben der Überwachungsorganisationen stark eingeengt. Die Überwachungsorganisatio-nen hingegen unterliegen den Rahmengebühren der GebOSt (Gebührenordnung für Maß-nahmen im Straßenverkehr) und

sind dadurch bei der Gebühren-festsetzung für die AU ihrerseits beschränkt. Wie wir im letzten Rundschrei-ben/INNUNG AKTUELL bereits berichteten, ist noch in diesem Jahr mit einer Vereinfachung, aber vor allem mit einer Auswei-tung des den Überwachungs-organisationen zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens für die AU zu rechnen. Somit werden die Überwachungsor-ganisationen noch dieses Jahr in der Lage sein, die Gebühren vor allem für die AU spürbar den Realitäten anzupassen. Dadurch würde sich im Reflex auch für unsere AU-Betriebe die Möglichkeit ergeben, ihre Preisgestaltung auf aktueller Kostenbasis neu zu berechnen. Da die Überwachungsorgani-sationen bislang immer auch eine preisliche Orientierung für die anerkannten AU-Betriebe gegeben haben, obwohl diese frei kalkulieren können, ist es umso wichtiger, dass nun die Überwachungsorganisationen bei der zu erwartenden Anpas-sung ihrer Gebühren für die AU einen deutlichen Schritt zeigen, um die Preisfindung in unseren AU-Betrieben wieder kaufmän-

nisch sinnvoll gestalten zu kön-nen. Mit anderen Worten: Das Kfz-Gewerbe rechnet bei den Überwachungsorganisationen mit einer fairen, marktgerechten Preispolitik bei den AU-Gebüh-ren!Dies wäre aus Sicht des Kfz-Ge-werbes die oft zitierte gelebte Partnerschaft zwischen Überwa-chungsorganisationen einerseits und den Mitgliedsbetrieben der Kfz-Innungen andererseits. Hierfür haben wir uns schon seit längerer Zeit intensiv für Sie als Mitgliedsbetrieb unserer Innung eingesetzt.

Mit kollegialen Grüßen

Ihre

Andreas TrögerObermeister

Gerhard FischerGeschäftsführer

Kfz-Innung Oberfranken

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Passend zur kalten Jahreszeit können wir Ihnen einen quali-tativ hochwertigen Schirm mit Holzgriff anbieten. Dieser soll Sie oder Ihre Kunden nicht nur bei nasser Witterung schützen, son-dern mit seinem Aufdruck „Meis-terbetrieb der KFZ-Innung Ober-franken – wir lassen Sie nicht im Regen stehen!“ auch für Sie als Meisterbetrieb werben.

Dieser Schirm mit seinem werbe-wirksamen Aufdruck eignet sich bestens z.B. als Präsent zur Vor-weihnachtszeit für gute Kunden oder als Leihschirm im Autohaus.Sie können diesen Schirm bei uns zum Sonderpreis von 6,00 0

(regulär 8,75 0) zzgl. MwSt. und Versand mit dem beiliegenden

Bestellformular anfordern (Info-Service).

1.1 Wir lassen Sie nicht im Regenstehen: Regenschirm mit Auf-druck „Meisterbetrieb der KFZ-Innung“

Passend zur Saison können wir Ihnen in unserem EICHNER-Shop Rad-/Reifenanhänger zur einfa-chen Kennzeichnung von Kom-pletträdern anbieten.Die Anhänger sind in zwei Aus-führungen lieferbar. Einmal zur Befestigung um das Rad mit einer Fixierschlaufe oder zur Be-festigung am Ventil oder Bol-zenloch. Beide Ausführungen zeichnen die stabile und wieder-

verwendbare Ausführung aus. Die Etiketten sind vor Nässe ge-schützt.Das Bestellformular für die Eich-ner-Produkte Rad-/Reifenanhän-ger mit Fixierschlaufe (Info-Ser-vice Radaufhänger Schlaufe) und für Befestigung am Ventil oder Bolzenloch (Info-Service Ventil) haben wir diesem Schreiben bei-gefügt.Das Bestellformular für die Eich-

ner-Produkte Rad-/Reifenanhän-ger mit Fixierschlaufe (Info-Ser-vice Radanhänger Schlaufe) und für Befestigung am Ventil oder Bolzenloch (Info-Service Radanhänger Ventil) haben wir diesem Schreiben beigefügt.Sichern Sie sich Ihren Vorteil und bestellen Sie zu den für Innungs-mitglieder besonders günstigen Konditionen.

1.2 Neuigkeiten im EICHNER – Shop – Passend zur Saison: Rad-/Reifenanhänger zur einfachen Kennzeichnung

1. Aktuelles

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Die Kfz-Innung Oberfranken hat mit der Firma e-optimum einen Rahmenvertrag abgeschlossen, der es den Mitgliedern möglich macht, zu besonders günstigen Konditionen Strom zu beziehen.Dadurch, dass alle angeschlosse-nen Mitglieder mit Ihrem Strom-bedarf aufaddiert wie ein Kunde behandelt werden, reduzieren sich die Verwaltungskosten im-

mens und sie bekommen einen konkurrenzlos günstigen Be-zugspreis.Die Kündigung ist jederzeit möglich. Einmalig sind nach Ab-schluss des Vertrags 200,00 0 Verwaltungsgebühren und 50,00 0 Genossenschaftseinlage fällig – nur ein geringer Teil der zu erwartenden jährlichen Erspar-nis. Die komplette Abwicklung

(Kündigung des bestehenden Stromvertrags usw.) wird von e-optimum übernommen!

Einen ausführlichen Informa-tionsflyer und die Möglichkeit zu einer Angebotsanfrage fin-den Sie im Internet auf der Seite www.kfz-innung-oberfranken.de „Mitgliedsbereich“ / „Rah-menverträge“.

1.3 Rahmenvertrag der Kfz-Innung Oberfranken mit e-opti-mum: Günstige Strompreise für Mitglieder!

Am Donnerstag,

den 13. Oktober 2011, Beginn 19.00 Uhr, Ende ca. 21.00 Uhr,

findet wieder die Herbstver-sammlung der Kfz-Innung Ober-franken im Haus des Handwerks

in Kulmbach, Bayreuther Straße 13, statt.Es erwartet Sie ein interessanter Vortrag zum Thema Turbolader-technik. Vor Beginn der Veran-staltung, ab 18.15 Uhr, laden wir Sie zu einem Abendessen ein. Einzelheiten zum Vortrag kön-

nen Sie unter www.kfz-innung-oberfranken.de erfahren.

Wir hoffen, dass wir mit unse-rem aktuellen Thema Ihr Interes-se geweckt haben und würden uns sehr freuen, Sie in Kulmbach begrüßen zu dürfen.

1.4 Wichtiger Termin Ihrer KFZ-Innung: Herbstversammlung 2011

1. Aktuelles

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INNUNG aktuell 6 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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Nach einem Bericht der Euro-päischen Kommission haben die Preise für Neuwagen in Deutsch-land wie in der gesamten Euro-päischen Union im vergangenen Jahr nachgegeben. Laut dem am 26. Juli veröffentlichten Bericht zahlten die Neuwagenkäufer EU-weit real 2,5% weniger als im Jahr zuvor. Für Deutschland errechneten die Statistiker einen Preisrückgang von 1,9%. Europa-weit haben sich die Listenpreise leicht angenähert.Allerdings entwickelten sich die Preise nicht einheitlich: Insge-samt 24 EU-Länder verzeichne-ten einen Rückgang der realen Pkw-Preise, in Italien und Malta waren die Preise stabil. In Portu-gal stiegen die Preise um 2,6%. Dies führte die Wettbewerbs-kommission auf einen über-durchschnittlichen Rückgang der realen Pkw-Preise von knapp 6,5% im Jahr 2009 zurück.Deutschland bleibt für die Auto-käufer laut dem Autopreis-Re-port dennoch ein Hochpreis-land. Gründe dafür sind unter anderem die hohen Lohn- und Vertriebskosten sowie das Mar-

kenbewusstsein der deutschen Neuwagenkunden, für die Preis-nachlässe weniger relevant sind. Die Listenpreise in Deutsch-land liegen 7,7% über dem EU-Schnitt, ebenfalls deutlich höhe-re Preise verzeichnet Luxemburg mit einem Index von 107%. Für den Bericht untersuchten die Ex-perten die Listenpreise der 89 gängigsten Modelle von 26 Her-stellern.Vor allem die osteuropäischen Länder verzeichneten stark rück-läufige Preise: In der Slowakei (-17,4%), Bulgarien (-13,5%) und der Tschechischen Republik (-9,0%) fielen die realen Preise besonders stark. Dagegen war das Minus in Spanien (-1,6%) und Frankreich (-0,9%) beschei-den.Die Untersuchung zeigt erneut, dass trotz einer allgemeinen Annäherung noch große Unter-schiede zwischen den einzelnen Modellpreisen in den verschiede-nen Staaten bleiben. Beispiels-weise ist der Fiat Punto Evo nicht etwa in seinem Heimatmarkt Ita-lien am billigsten, sondern kos-tet 18% mehr als im EU-Schnitt.

Am günstigsten ist das Modell in Estland (96,4% des Mittel-wertes). Noch erstaunlicher ist die europäische Preisgestaltung beim Opel Astra. Er ist mit einem Aufschlag gegenüber dem EU-Schnitt von 30,6% ausgerechnet in Deutschland am teuersten. Die preiswerteste Einkaufsmög-lichkeit haben die Kunden da-gegen in Dänemark.Der EU-Preisindex für Pkw, der die von Verbrauchern gezahlten nominalen Preise einschließlich Rabatten, Mehrwert- und Zu-lassungssteuern enthält, stieg im vergangenen Jahr um 0,3%. Da die allgemeinen Verbraucher-preise um 2,8% zulegten, errech-net sich daraus real ein Minus von 2,5%. Der aktuelle Befund liegt im jahrelangen Trend: Seit einem Jahrzehnt sind die erziel-ten Preise rückläufig. Die Pressemitteilung sowie die Übersicht über die Entwicklung bei den einzelnen Fabrikaten ...erhalten Sie über unseren Info-Service (Info-Service Merk-blatt, Info-Service Preise Alfa - Mazda und Info-Service Preise Mercedes - Volvo).

1.5 Neuwagenpreise in Europa sinken

1. Aktuelles

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Die 20. Fachtagung für Freie Werkstätten und Servicebetriebe findet statt am

Samstag, 29.10.2011, 09:00 Uhr - 17:00 Uhr,

Vogel Convention Center, Max-Planck-Straße 7/9,97082 Würzburg statt.

Die Highlights der Fachtagung sind unter anderem die Verlei-hung des Deutschen Werkstatt-

preises 2011 sowie eine große Ju-biläumsverlosung. Wie Sie dem Programm entnehmen können, halten darüber hinaus hochkarä-tige Referenten aus dem Kfz-Ge-werbe und der Industrie interes-sante Vorträge zu den Themen Dienstleistungen für Freie Werk-stätten und Servicebetriebe, Tei-leversorgung über den freien Handel und Servicemarketing.

Nutzen Sie die Gelegenheit des Informationsaustausches mit Ihren Kolleginnen und Kolle-gen und besuchen Sie auch die während der Fachtagung statt-findende Ausstellung.Das Programm sowie einen An-meldevordruck erhalten Sie über unseren Info-Service.

1.6 20. Fachtagung für Freie Werkstätten und Servicebetriebe am 29.10.2011 in Würzburg

1.7 Einladung zu den Unternehmertagen 2011 am 11. und 12. November 2011

Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern veranstaltet am 11. und 12. November 2011 wieder die Unternehmertage.

Ihre Einladung erhalten Sie als Beilage zu diesem Innungsrundschreiben.

Weitere Informationen und das Programm der Tagung finden Sie auch im Internet unter www.kfz-unternehmertage.de.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

präsentiert durch die

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE

BAYERN

11. und 12. November 2011

Parkhotel Maximilian · Ottobeuren

1.8 Leitfaden „Social-Media“ für MitarbeiterIn vielen Fällen nutzen Ihre Mit-arbeiter bereits täglich soziale Medien für private Zwecke wie das Einstellen von Nachrichten auf Twitter, von Kommentaren auf Facebook und in Blogs, Fo-ren etc. Social Media Guidelines geben Mitarbeitern Leitplanken für den Gebrauch von sozialen Medien vor mit dem Ziel, sowohl Ihr Unternehmen als auch die Mit-arbeiter zu schützen. Die Richtli-nien definieren, wie und welche

Inhalte Mitarbeiter im Namen des Betriebes in sozialen Medien kommunizieren sollen und dür-fen. Denn auch privat ist jeder Ihrer Mitarbeiter ein Botschaf-ter Ihres Unternehmens. In der Außenkommunikation wird er, selbst wenn er sich privat äußert, auch häufig in seiner Rolle als Mitarbeiter Ihres Hauses wahr-genommen. So kann eine Äu-ßerung schnell als eine offizielle Betriebsposition missverstanden werden.

Unabhängig davon, ob Ihr Haus soziale Medien in seine Kom-munikationsstrategie einbindet oder nicht, sollten daher Regeln zu deren Nutzung aufgestellt werden.

Der ZDK hat eine Muster-Richtli-nie verfasst. Diese Richtlinien für den Gebrauch von sozialen Me-dien erhalten Sie über unseren Info-Service.

1. Aktuelles

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INNUNG aktuell 8 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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Viele Betriebe haben sich be-reits in die Online- und mobile Suche der Innungsbetriebe des Deutschen Kfz-Gewerbes einge-tragen.Der ZDK will mit dem techni-schen Fortschritt im Zeitalter des Web 2.0 mithalten und hat sich deshalb ein Jahr nach dem Start der Onlinebetriebesuche zum Ziel gesetzt, Ihnen mit neuen Funktionen und solider Daten-qualität weitere Vorteile in der Präsentation Ihres Betriebes zu bieten. Damit erhofft man sich nicht zuletzt eine noch breitere Akzeptanz beim Autokunden.Zu diesem Zweck wurde die Datenbank für Sie komplett überarbeitet: Sie können jetzt Ihre Qualifikationen und Zerti-fizierungen besonders hervor-heben. Verlinken Sie zu Ihren Social-Media-Aktivitäten auf Fa-cebook, Youtube und Twitter.Die für das iPhone erfolgreich gestartete App „Kfz mobil“ ist

aktuell auch für Android-, Nokia und Windows-Mobiltelefone er-hältlich. Mit dem optischen und technischen Relaunch orten Han-dy-Nutzer jetzt im Fall der Fälle den Standort ihres Pannenfahr-zeugs und die App zeigt Ihnen Betriebe in der Nähe.Für die Umsetzung ist es zwin-gend erforderlich, den Daten-bestand zu erneuern. Zu die-sem Zweck haben wir einen neuen Fragebogen erstellt, den Sie über unseren Info-Service erhalten.Nur mit den Angaben aus dem neuen Fragebogen ist gewähr-leistet, dass Autokunden Ihren Betrieb auch weiterhin optimal finden. Sobald wir Ihre neuen Angaben haben, erscheint Ihr Unternehmen wie gewohnt mit Marken, Serviceleistungen, den neuen Spezifizierungen etc. im Suchergebnis der Nutzer. Wenn Sie sich neu in die Be-triebesuche eintragen wollen,

verwenden Sie bitte ebenfalls den oben erwähnten Fragebo-gen.

1.9 App „Kfz mobil“ und www.kfz-meister-finden.de Aktualisieren Sie Ihre Daten

Ihre Hilfe – auch im NotfallKostenlose App für iOs, Android und Windows Phone unter www.kfzgewerbe.de/app

Die App für Autofahrer:

Kfz mobil

ZDK Anzeige WaS 1-2 Seite_RZ.indd 1 16.06.2011 14:04:49 Uhr

Unterstützt und bestens moti-viert durch eine eigens für sie komponierte Hymne sind die Teilnehmer der Deutschen Na-tionalmannschaft auf die Ziel-gerade zu den 41. WorldSkills Berufeweltmeisterschaften in London eingebogen. Vom 5. bis 8. Oktober wetteifern sie mit dem besten Berufsnachwuchs in Industrie, Handwerk und Dienst-leistungsbereich aus mehr als 50 Ländern um Titel und Medail-len. Auf dem Londoner ExCel-Messegelände ermitteln rund 1.000 Teilnehmer in insgesamt 46 WorldSkills-Berufskategorien

ihre Champions. 26 Auszubilden-de bzw. Jungfacharbeiter (unter 23 Jahre) werden in 23 Diszipli-nen dort für Deutschland an den Start gehen.Neben CNC-Dreher, Schweißer, Industrie- oder Anlagenelek-troniker, Zimmerer, Fliesenleger, Stuckateur, Landschaftsgärtner, Koch und anderen Berufen, nimmt selbstverständlich auch ein Kandidat unseres Kfz-Ge-werbes an dieser Berufswelt-meisterschaft teil. Dieser und alle anderen deutschen Teilnehmer hatten sich zuvor in regionalen und Bundesausscheiden gegen

teils harte Konkurrenz behaup-tet und die WM-Fahrkarten nach London gelöst. In den folgen-den Wochen haben sie sich in individuellen Trainings durch die heimischen Ausbilder und inter-national erfahrene Betreuer auf die WorldSkills-Aufgaben vorbe-reitet.Als Experte für die automobile Technik ist bei der Berufswelt-meisterschaft in London aus unserem bayerischen Kfz-Gewer-be Rudolf Angerer – Vorsitzen-der der Oberpfälzer Kfz-Innung und selbst Weltmeister im Kfz-Mechaniker-Handwerk – tätig.

1.10 WorldSkills London 2011 – Berufeweltmeisterschaft vom 05.-08. Oktober 2011

1. Aktuelles

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In letzter Zeit gab es verschie-dene Veröffentlichungen durch Messgerätehersteller bezie-hungsweise Datenlieferanten dahingehend, dass auch bei den Nutzfahrzeugherstellern MAN, DAF und Scania das Pkw-Diesel-OBD-Prüfverfahren an Nutzfahr-zeugen mit Typgenehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG an-gewendet werden darf.Dies ist nicht korrekt!!Mit der im Verkehrsblatt Nr. 8 vom 30.04.2008 veröffentlichten AU-Richtlinie wurde den Nutz-fahrzeugherstellern die Mög-lichkeit eröffnet, für ihre nach Richtlinie 2005/55/EG typgeneh-migten Nutzfahrzeuge das OBD-Prüfverfahren für Diesel-Pkw (Nr. 3.6 der AU-Richtlinie) - fahr-zeugbezogen - verbindlich vor-zuschreiben. Ein so genannter „Freigabepro-zess“ zwischen ZDK/Üo´s/VDA/VDIK/Messgeräteherstel lern und dem Bundesministerium

(BMVBS) beschreibt, wie ein Nutzfahrzeughersteller das Pkw-Diesel-OBD-Prüfverfahren für seine zu untersuchenden Nutz-fahrzeuge verbindlich vorzuge-ben hat. Bisher wurde dieser Freigabe-prozess nur für Daimler-Nutz-fahrzeuge eingehalten und das Pkw-Diesel-OBD-Prüfverfahren darf unter Berücksichtigung der NOx-Herstellerliste angewendet werden. Anderslautende Infor-mationen sind zu ignorieren.

Richtigstellung:1. Der Freigabeprozesse stellt

sicher, dass in allen Unter-suchungsstellen (Technische Prüfstellen, Prüfstellen der Überwachungsorganisatio-nen und anerkannte AU-Werkstätten) die Prüfung dieser Fahrzeuge gleicherma-ßen erfolgt.

2) Die AU an Nutzfahrzeu-gen mit einem OBD-System

(außer bei Daimler-Nutzfahr-zeugen) ist weiterhin als Trü-bungsmessung (Nr. 3.5 der AU-Richtlinie) einschließlich einer Sichtprüfung der Kon-trollleuchte Motordiagnose (MIL-Lampe) durchzuführen.

Sobald weitere Nutzfahrzeug-hersteller/-importeure den Frei-gabeprozess umgesetzt haben, werden wir Sie umgehend infor-mieren. Weitere Informationen zur AU an Nutzfahrzeugen mit einem OBD-System finden Sie auf unse-rer Internetseite: Nach der An-meldung im internen Bereich unserer Internetseite unter „Mit-gliederbereich“ finden Sie wei-tere Informationen zur zur AU an Nutzfahrzeugen mit einem OBD-System unter dem Punkt „ZDK-Info“ / „Beratung & Service für Mitglieder“ / „Werkstatt und Teile“ / „Hoheitliche Aufgaben“ / „AU“ - AU an Nutzfahrzeugen mit OBD-System.

2.1 Angebliche Freigaben für MAN, DAF und Scania für das Pkw-Diesel-OBD-Prüfverfahren für Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG

2. Technik

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In unserer Beratungspraxis kommt es häufig vor: Ein Mit-arbeiter bittet um Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber lehnt das ab, da er es nicht richtig findet, dass der Mitarbeiter sich auf diese Weise staatliche Leistungen erschwin-delt. Wenn ein Arbeitnehmer um eine Kündigung durch den Arbeitgeber bittet, liegt doch bereits eine innere Kündigung des Arbeitnehmers vor. Solche Mitarbeiter können Sie im Regel-fall nicht halten und Sie sollten stets ernsthaft darüber nachden-ken, dem Willen zu entsprechen. Dass mit der arbeitgeberseiti-gen Kündigung unrechtmäßige Sozialtransferleistungen bean-sprucht werden sollen, ist sicher-lich richtig. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer ja auch selbst kündigen. Dies will er gerade

nicht, da er dann keinen An-spruch auf Arbeitslosengeld hat. Hier liegt es an Ihnen, wie Sie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausstellen. Unter Ziffer 3 des Formulars sind Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhält-nisses von Ihnen zu machen. Hier wird unter anderem abgefragt, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, eine betriebsbedingte Kündigung oder durch vertragswidriges Ver-halten aufgelöst wurde. Kreuzen Sie sämtliche Fragen mit „nein“ an, wird sicherlich eine Rückfra-ge der Arbeitsagentur erfolgen. Auch ist die Kündigungsfrist ein-zuhalten und auch hiernach wird gefragt. Unter Ziffer 9 des Fragebogens kann der Arbeitgeber sonstige Hinweise an die Agentur für

Arbeit geben. Hierein würde das Bitten des Arbeitnehmers, eine Kündigung auszustellen, fallen. Welche sozialrechtlichen Konse-quenzen das für den Arbeitneh-mer hat, ist sicherlich im Einzel-fall zu entscheiden. Dabei spielen mit Sicherheit auch die Gründe eine Rolle, die Ihren Arbeitneh-mer dazu bewogen haben, um eine Kündigung zu bitten. Sie sehen also, dass Sie durch-aus die Möglichkeit haben, eine Kündigung auszusprechen und trotzdem der Arbeitsagentur gegenüber die Wahrheit mitzu-teilen.Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsamtsbogen Angaben macht, die zu Sperrzeiten füh-ren, motiviert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, doch noch am Arbeitsverhältnis festzuhal-ten.

3.1 Arbeitnehmer bittet um Kündigung – Wie reagieren Sie jetzt richtig?

Die Bayerische Staatsregierung hat ihr Ausbildungsförder-programm „Fit for Work“ um ein weiteres Jahr verlängert. Schwerpunkt ist die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher in eine betriebliche Ausbildung. Be-triebe, die mit jungen Menschen ohne Schulabschluss, bzw. aus bayerischen Praxisklassen oder

mit so genannten Altbewerbern einen Ausbildungsvertrag schlie-ßen, können bis zu 5.000 Euro Förderung erhalten. Unterstützt werden außerdem Betriebe, die bisher nicht ausgebildet haben oder die zusätzliche Lehrstellen zur Verfügung stellen. Hierfür stellt die Staatsregierung bis zu 3.500 Euro in Aussicht. Jugend-

liche, die am Heimatort keinen Ausbildungsplatz finden und auswärts untergebracht werden müssen, können sich um eine Mobilitätshilfe bewerben. Weitere Informationen und die Richtlinien für „Fit for Work 2011“ sind auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter stmas.bayern.de zu finden.

3.2 Bayerische Ausbildungsinitiative „Fit for Work 2011“

3. Personalwesen

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Wenn der Arbeitgeber die Fort- und Ausbildungskosten für sei-nen Arbeitnehmer übernimmt, hat er häufig die Erwartung, dass der Arbeitnehmer nach er-folgter Fortbildungsmaßnahme dem Betrieb noch für längere Zeit angehören wird. Deshalb versuchen viele Unternehmen, den Arbeitnehmer mit einer Rückzahlungsvereinbarung für längere Zeit (nach erfolgreich absolvierter Fortbildung) an den Betrieb zu binden. Die Vereinbarung einer Rückzah-lung ist zwar vor Beginn einer Fortbildung grundsätzlich mög-lich, allerdings gibt es in der Pra-xis einige Fallstricke zu beachten. Es gibt beispielsweise gesetzliche Verbote, die eine Rückzahlungs-vereinbarung von Fortbildungs-kosten generell nicht gestatten, wie z.B. Fortbildungen zum Im-missionsschutzbeauftragten (§ 55 Abs. 4 BImSchG), Fortbildun-gen zur Fachkraft für Arbeits-sicherheit (§ 2 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 3 S. 3 ASiG), Kosten für Be-triebsratschulungen (§ 37 Abs. 6, 7 BetrVG) oder etwa Fortbildun-gen zum Datenschutzbeauftrag-ten (§ 36 Abs. 2, 5 BDSG).Zudem übersieht der Arbeit-geber oftmals, dass durch die Vereinbarung einer Rückzah-lungsverpflichtung das Grund-recht des Arbeitnehmers auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes

nach Artikel 12 Grundgesetz be-einträchtigt wird. Im Rahmen der Prüfung der Angemessen-heit der Rückzahlungsklausel müssen deshalb die Interessen des Arbeitgebers an einer Rück-zahlungsverpflichtung mit den Vorteilen des Arbeitnehmers aus der Fortbildung verglichen und gegeneinander abgewo-gen werden. Dabei muss die Bindungsdauer an den Betrieb ins richtige Verhältnis zur Lehr-gangsdauer der Fortbildung ge-setzt werden. Die Bindungsdau-er für den Arbeitnehmer darf also im Hinblick auf die Fortbil-dungsdauer nicht unverhältnis-mäßig lang vereinbart werden. Geht man z.B. im Rahmen eines Vollzeitunterrichts zur Meister-ausbildung von einer Fortbil-dungsdauer von einem Jahr aus, dürfte eine Bindungsdauer von 36 Monaten als durchaus ange-messen anzusehen sein. Außer-dem muss dem Arbeitnehmer aus der vom Arbeitgeber finan-zierten Fortbildung ein ange-messener, geldwerter Vorteil als Gegenleistung erwachsen, weil durch die Rückzahlungsverein-barung dem Arbeitnehmer die Kündigung erschwert wird. Rein betriebsbezogene Bildungs-maßnahmen, die nur den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten (im ausgeüb-ten Beruf) aufzufrischen oder

zu vertiefen, stellen keine ange-messene Gegenleistung für die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb dar. Um solche, auf-frischende Bildungsmaßnahmen dürfte es sich z.B. bei Computer-schulungen oder internen Her-stellerschulungen (z.B. bei Än-derungen bei neu eingeführten Modellen) handeln. Ebenfalls unzulässig sind Rückzahlungs-vereinbarungen für Fortbildun-gen des Arbeitnehmers zur Ein-arbeitung auf einen Arbeitsplatz.

Fazit: Die Zulässigkeit und Ver-hältnismäßigkeit der Rückzah-lungsvereinbarung sind im Vor-hinein sorgsam zu prüfen, da ansonsten die getroffene Verein-barung vor Gericht als unwirk-sam angesehen werden kann. Damit im Kfz-Betrieb bei künf-tigen Rückzahlungsvereinbarun-gen in Fortbildungsverträgen keine Probleme entstehen, soll-te der über unseren Info-Service (Info-Service Fortbildungsver-trag) hinterlegte Muster-Fortbil-dungsvertrag benutzt werden. Zudem gibt es ein Merkblatt zur wirksamen Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungs-kosten (zur besseren Überprü-fung der Verhältnismäßigkeit der Vereinbarung vorab), dass Sie ebenfalls über unseren Info-Service (Info-Service Merk-blatt) erhalten können.

3.3 Rückzahlung von Fortbildungskosten

3. Personalwesen

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In einem aktuellen Urteil vom 17.05.2011 (Az: 9 AZR 189/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Frage, in welchem Umfang bei einer „Freistellung unter An-rechnung auf den Urlaubsan-spruch“ die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllt wer-den, sinngemäß folgendes ent-schieden:Eine Freistellung des Arbeit-nehmers während der Kündi-gungsfrist „unter Anrechnung von Urlaubstagen“ muss so klar definiert sein, dass sie deutlich erkennen lässt, in welchem Um-fang der Arbeitgeber Urlaubs-ansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Macht der Arbeit-geber in seiner schriftlichen Frei-stellungserklärung nicht deutlich, dass er den vollen Jahresurlaubs-anspruch mit der Freistellung er-füllen will, so ist die Freistellung zu seinen Lasten dahingehend

auszulegen, dass nur der auf die Kündigungsfrist anfallende Teil-urlaubsanspruch erfüllt wird.

Wird ein Arbeitnehmer im Rah-men einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt, so sollte die entsprechende Freistellungs-erklärung des Arbeitgebers im Einvernehmen mit diesem aktu-ellen BAG-Urteil sehr sorgfältig formuliert werden. Problema-tisch wird eine nicht eindeutig formulierte Freistellung immer dann, wenn das Gericht im Rahmen eines nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.Soll die Freistellung des Arbeit-nehmers unter Anrechnung auf den gesamten Jahresurlaubs-anspruch erfolgen, so muss dies auch in der Freistellungs-

erklärung des Arbeitgebers er-kennbar sein. So könnte bspw. formuliert werden, dass der Arbeitnehmer „ab sofort und unter Anrechnung aller bereits entstandenen und während der gesamten Dauer der Freistellung noch entstehenden Urlaubsan-sprüche von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ freige-stellt wird. Verwendet der Arbeitgeber da-gegen keine eindeutige Formu-lierung in seiner Freistellung, so muss er dem Arbeitnehmer trotz einer unter Umständen mehrmonatigen Freistellung den vollen Jahresurlaubsan-spruch (abzüglich des mit der Freistellung gewährten Teil-urlaubs während der Kündi-gungsfrist) gewähren, wenn er in einem späteren Kündigungs-schutzprozess unterliegt.

3.4 Arbeitsrecht: Eine „Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch“ muss erkennen lassen, in welchem Um-fang die Urlaubsansprüche erfüllt werden

3.5 Arbeitsrecht/Kündigungsrecht: Anrechnung der Beschäfti-gungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Kündigungsfristen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 09.09.2010 (Az: 2 AZR 714/08) festgestellt, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem EU-Recht un-vereinbar und für Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erklärt wurden, wegen des Anwen-dungsvorrangs des EU-Rechts nicht mehr anzuwenden ist. Mit seiner obigen Entscheidung hat nunmehr auch das BAG fest-gestellt, dass deshalb auch Be-

schäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers Berücksichtigung bei der Be-rechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB fin-den müssen. Dazu zählen übri-gens auch Zeiten in der Ausbil-dung.Auch hat das BAG festgestellt, ab wann § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr bei der Berechnung der Kündigungsfrist angewen-det werden durfte. Nach Auf-

fassung der obersten Zivilrichter konnten Kündigungen, die vor dem 02.12.2006 erteilt wurden, sich noch bei der Berechnung der Kündigungsfrist auf § 622 Abs. 2 S. 2 BGB berufen. Bei ab diesem Stichtag erfolgten Kündigungen hatte die Berech-nung der Kündigungsfrist zwin-gend ohne Berücksichtigung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB zu erfol-gen.

3. Personalwesen

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1. Verfall von Urlaubsansprü-chen bei ArbeitsunfähigkeitIm ersten Fall hatte das Bundes-arbeitsgericht über die Über-tragung von nicht verfallenen Urlaubsansprüchen zu entschei-den. Der Kläger war im Zeitraum vom 11.01.2005 bis 06.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig er-krankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewähr-te die Beklagte dem Kläger 30 Arbeitstage Urlaub. Der Kläger begehrt erstmalig mit Schreiben vom 22.04.2009, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender An-spruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.Die Klage hatte keinen Erfolg. Das BAG ist der Auffassung, dass der erhobene Urlaubsanspruch spätestens am 31.12.2008, man-gels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen, verfallen ist, sofern kein Über-tragungsgrund nach dem BurlG vorliegt. Demnach muss der Er-holungsurlaub im laufenden Ka-lenderjahr gewährt und genom-men werden. Eine Übertragung in die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende be-

triebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.Wird also ein zunächst arbeits-unfähig erkrankter Arbeitneh-mer im Kalenderjahr einschließ-lich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleiben-den Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlöscht der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubs-anspruch genau so wie der An-spruch, der zu Beginn des Ur-laubsjahres neu entstanden ist. Das BAG hat die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Arbeit-nehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln kön-nen, offengelassen.

2. Geltung tariflicher Aus-schlussfristen für Ansprüche auf UrlaubsabgeltungIm zweiten Fall ging es um die Frage, ob Urlaubsabgeltungs-ansprüche, die wegen langan-dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für mehrere Jahre geltend gemacht werden können, tariflichen Ausschluss-fristen unterworfen sind.Im vorliegenden Fall war die Klä-gerin bei der Beklagten von Ok-tober 1975 bis zum 31.03.2008

als Krankenschwester in Teil-zeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19.10.2006 durchgehend arbeits-unfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsver-hältnisses am 31.03.2008 eine unbefristete Rente wegen Er-werbsminderung. Im Februar 2009 verlangte sie von der Be-klagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehen-den Urlaub abzugelten. Laut dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Län-der (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht inner-halb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wer-den. Gemäß BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhält-nisses nicht genommen werden kann, auch bei weiter andauern-der Arbeitsunfähigkeit und ist sofort fällig. Im vorliegenden Fall wies das BAG die Klage ab, weil es sich hier um eine reine Geldforde-rung handelt und somit ein-zel- und tarifvertraglichen Aus-schlussfristen unterliegt und diese wurden hier versäumt.

3.6 Krankheit und Urlaub – zwei Entscheidungen des BAG

3. Personalwesen

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INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder Nr. 5/2011 15

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrö-ßen der Sozialversicherung für 2012 - Sozialversicherungs-Re-chengrößenverordnung 2012“ vorgelegt. Für das kommende Jahr ergeben sich danach folgen-de vorläufige Werte:

Bezugsgrößen Alte Bundesländer: 31.500 0 pro Jahr bzw. 2.625 0pro Monat (2011 = 30.660 0 bzw. 2.555 0).Neue Bundesländer: 26.880 0 pro Jahr bzw. 2.240 0 pro Monat (2011 = 26.880 0 bzw. 2.240 0).

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversi-cherung Die allgemeine Jahresarbeitsent-geltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB

V für das Jahr 2012 beträgt bun-deseinheitlich 50.850 0 (2011 = 49.500 0). Die besondere Jahresarbeitsent-geltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2012 beträgt bun-deseinheitlich 45.900 0 (2011 = 44.550 0).

Über die endgültigen Werte, wie auch die Werte für die Handwer-kerrentenversicherung, werden wir informieren, sobald diese vom Bundeskabinett beschlos-sen worden sind.

3.7 Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung 2012

A. Beitragsbemessungsgrenzen

West 2012 2012 2011 2011 jährlich monatlich jährlich monatlich

Renten- und Arbeits- losenversicherung 67.200 0 5.600 0 66.000 0 5.500 0

Kranken- und Pflege-versicherung* 45.900 0 3.825 0 44.550 0 3.712,50 0

Ost 2012 2012 2011 2011 jährlich monatlich jährlich monatlich

Renten- und Arbeits- losenversicherung 57.600 0 4.800 0 57.600 0 4.800 0

Kranken- und Pflege-versicherung* 45.900 0 3.825 0 44.550 0 3.712,50 0

* zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

vgl. § 223 Abs. 3 SGB

Gemeinsam mit der BGHW, der BG Metall Nord Süd und der Kfz-Innung hat das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg eine Handlungshilfe für das Kraft-fahrzeug-Handwerk erarbeitet. Damit sollen Gefährdungen der Haut beim Umgang mit Gefahr-stoffen in Werkstätten reduziert und den Betrieben der Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung erleichtert werden.

Arbeitshilfe für Kfz-Betriebe

Einfach und übersichtlich führt der Hautschutz-Check auf zwölf Seiten durch das Thema. Mit hilf-

reichen Mustervordrucken und wenig Text werden Schritt für Schritt die erforderlichen Maß-nahmen aufgezeigt. Ein ausführ-licher Anhang stellt unter ande-rem die wesentlichen Begriffe und die neuen Gefahren- und Sicherheitshinweise vollständig zur Verfügung.

Die Broschüre „Hautschutz-Check“ erhalten Sie über unseren Info-Service.

3.8 Hautschutz-Check für das Kraftfahrzeug-Handwerk

Der Hautschutz-Checkfür das Kraftfahrzeug Handwerk

Eine Handlungshilfe bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen

3. Personalwesen

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In einem aktuellen Urteil (Az: 8 AZR 102/10 vom 22.06.2011) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Frage, inwieweit dem Arbeit-nehmer ein Schadensersatzan-spruch zusteht, wenn er mit sei-nem Privatfahrzeug im Rahmen der Rufbereitschaft einen Unfall erleidet, sinngemäß Folgendes entschieden:Einen Schaden, den ein Arbeit-nehmer bei einem Unfall mit seinem Privatwagen während einer Fahrt von seinem Wohn-ort zur Arbeitsstätte im Rahmen seiner Rufbereitschaft erleidet, ist von seinem Arbeitgeber zu übernehmen.

Das hier besprochene Urteil dürf-te vor allem für Kfz-Werkstätten mit einem eigenen Pannen- und Abschleppdienst interessant sein. Zwar hat das BAG in dem Urteil zur Rufbereitschaft eines Krankenhausarztes entschieden. Allerdings dürften die dort auf-gestellten Grundsätze auch für Rufbereitschaftsdienste in an-deren Branchen – also auch bei einer Rufbereitschaft bei einem Pannen- oder Abschleppdienst – Anwendung finden.Das bedeutet, dass ein Werk-stattmitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber (die Kfz-Werkstatt) dann einen Anspruch auf die Er-

stattung der Unfallkosten an sei-nem Privatfahrzeug hat, wenn er im Rahmen einer angeordne-ten Rufbereitschaft aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten (also ein Fahrzeug abzuschlep-pen oder Pannenhilfe zu leisten) und mit seinem Privatfahrzeug direkt und unverzüglich zum Standort des Pannen- oder Ab-schleppfahrzeugs zu fahren hat. Ist dem Arbeitnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor-zuwerfen (trifft ihn also ein Ver-schulden am Unfall), mindert sich entsprechend des Verschul-dens die Höhe des Erstattungs-anspruchs des Arbeitnehmers.

4.1 Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Unfall mit dem eigenen Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft

Wir möchten auf eine Thematik hinweisen, die im Rahmen von Weiterbildungs- und Integra-tionslehrgängen von Mitarbei-tern unbedingt beachtet werden sollte. Grundsätzlich gilt, dass Mitarbei-ter, die von ihren Arbeitgebern zu Weiterbildungs- bzw. Motiva-tionslehrgängen geschickt wer-den, auch durch die gesetzliche Unfallversicherung gegen Unfäl-le bzw. daraus folgende Krank-heiten abgesichert werden.Häufig werden aber auch am Nachmittag oder abends nach den offiziellen Veranstaltungen zur Motivation und zum Stei-gern der Gruppendynamik ge-fährlichere Unternehmungen wie gemeinsames Quad fahren, Rafting, gemeinsames Klet-

tern, Kartfahren oder Sonstiges durchgeführt. Diesen nach den offiziellen Veranstaltungen statt-findenden „Freizeitaktivitäten“ kann man sich regelmäßig kaum entziehen. Fraglich ist, ob hier die Mitarbeiter bei etwaig auf-tretenden Verletzungen durch Unfälle durch die Berufsgenos-senschaft abgesichert sind. Dies ist u.E. aber gerade nicht der Fall. Denn insoweit dürfte hier – genauso wie im Rahmen des durch die Unfallversicherung abgesicherten Betriebssports – gelten, dass die Durchführung von Risikosportarten (wie z.B. Fallschirmspringen, Motorrad-fahren, Tauchen, Rafting etc.) grundsätzlich von einer berufs-genossenschaftlichen Versiche-rung ausgeschlossen sind.

Um etwaigen Problemen vor-zubeugen, sollte bei Kenntnis solcher „gefährlichen“ Veranstal-tungen im Rahmen von Lehr-gängen oder Veranstaltungen schon im Vorhinein durch den Arbeitgeber geklärt werden, ob die entsprechenden Aktivitäten von der Berufsgenossenschaft abgesichert sind. Es sollte des-halb sichergestellt werden, dass entweder der Veranstalter sol-cher „Freizeitaktivitäten“ eine gemeinsame Unfallversicherung für alle Beteiligten dieses Events abgeschlossen hat oder dass der Arbeitgeber eine spezielle, solche Fälle abdeckende priva-te Unfallversicherung für seine Arbeitnehmer vorhält. Letzteres ist entsprechend mit dem eige-nen Versicherer abzuklären.

4.2 Unfallversicherungsschutz: Kann der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer bei beson-

deren (gefährlichen) „Events“ entfallen?

4. Recht

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In seinem Urteil vom 27.09.2010 (Az. 2 O 2244/09) hat sich das LG Osnabrück mit der Frage befasst, ob ein nachträglich auf Gasbe-trieb umgerüstetes Gebraucht-fahrzeug deshalb mangelhaft ist, weil es nicht mehr die gleiche Leistung wie im Benzinbetrieb erreicht.Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Opel Astra H 1.6 Edition, in das der Händler auf Wunsch des Käufers zusätz-lich eine neue Gasanlage einge-baut hatte. Nachdem Probleme mit den Ventilen aufgetreten waren, tauschte der Händler den Zylinderkopf und die Ventile nach der zweiten Reklamation des Käufers auf eigene Kosten aus. Später erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufver-trag mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug im Gasbetrieb nicht mehr die von Herstellerseite angegebene Höchstgeschwin-digkeit erreiche. Hierauf war er bei Abschluss des Kaufvertrages nicht hingewiesen worden.

Dennoch wies das LG Osnabrück die Klage des Käufers zurück, weil das Fahrzeug keinen Sach-mangel aufwies. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Beschaffenheit aufwies, die bei allen Fahrzeugen, die nach-träglich mit einer Gasanlage ausgerüstet worden seien, üb-lich sei und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs „nach der Art der Sache“ erwarten könne. Ein Sachverständiger hatte näm-lich darauf hingewiesen, dass die im Gasbetrieb festzustellende Leistungsreduzierung dem allge-meinen Stand der Technik ent-spricht. Das gleiche gelte für die höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes im Gasbetrieb.

Fazit: 1. Dass Fahrzeuge, die nach-

träglich mit einer Gasanlage ausgerüstet worden sind, im Vergleich zum Benzinbetrieb (verschleißfrei) eine geringere Leistung erbringen und eine

höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes aufwei-sen, entspricht dem Stand der Technik. Hierbei handelt es sich um generelle Eigen-schaften von Gasanlagen.

2. Der Käufer kann in techni-scher Hinsicht berechtigter-weise nur ein Fahrzeug er-warten, das dem Stand der Technik entspricht, auch wenn seine konkrete Erwar-tung darüber hinausgeht.

3. Beim nachträglichen Einbau einer Gasanlage ist der Ver-käufer nicht verpflichtet, den Käufer zuvor darüber aufzu-klären, dass ein Fahrzeug im Gasbetrieb (verschleißfrei) nicht die gleiche Höchstge-schwindigkeit erzielen kann wie im Benzinbetrieb und eine höhere Verschleißan-fälligkeit des Zylinderkopfes aufweist. Es obliegt stattdes-sen dem Käufer, sich vorher über Vor- und Nachteile einer solchen Anlage zu informie-ren.

4.3 Gebrauchtwagenkauf: Leistungsreduzierung und höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes eines nachträglich auf Gas umgerüsteten Gebrauchtwagens begründet keinen Sachmangel

Im Innungsrundschreiben 4-2011 hatten wir die neue Reparatur-kosten-Übernahmebestätigung als Formular vorgestellt. Dieses Formular konnte lediglich ausge-druckt und per Hand ausgefüllt werden. Der ZDK hat nunmehr

auch eine Version als beschreib-bares PDF-Dokument erstellt.Zur Anwendung der neuen Re-paraturkosten-Übernahmebe-stätigung 2011 hat unser Dach-verband wiederum ein kurzes Merkblatt erstellt.

Das beschreibbare PDF-Do-kument und das Merkblatt erhalten Sie über unseren Info-Service (Info-Service Über-nahmebestätigung und Info-Service Merkblatt).

4.4 Reparaturkosten-Übernahmebestätigung: Formular als be-schreibbares PDF-Dokument verfügbar

4. Recht

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Im Hinblick auf die Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung informie-ren wir Sie über weitere Veröf-fentlichungen:

I. Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)Die Erste Verordnung zur Ände-rung der Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung ist nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1756 am 1. Septem-ber 2011 veröffentlicht worden. Gemäß deren Artikel 2 tritt die neue Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung damit definitiv am 1. Dezember 2011 in Kraft. Zu den wesent-lichen Inhalten verweisen wir nochmals auf unsere Informa-tionen im Innungsrundschreiben 4/2011.

II. Veröffentlichung der KraftstoffkostenBekanntlich ist das Kernelement der neuen Pkw-Energiever-brauchskennzeichnungsverord-nung die Einführung der CO

2-Ef-

fizienzklassen. Damit einhergeht ebenfalls eine grundlegende Veränderung des Labels, welches am Fahrzeug anzubringen ist.Im unteren Teil des Labels sind die Jahressteuer (nicht bei Elek-trofahrzeugen) sowie die jähr-lichen Energieträgerkosten für das jeweilige Fahrzeug bei einer Laufleistung von 20.000 km, unterteilt in Kraftstoffkosten und ggf. Stromkosten anzuge-ben. Hinter den Begriff „Kraft-stoffkosten“ ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch

und zu den offiziellen spezifi-schen CO

2-Emissionen beziehen.

Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff kursiv hervorzuheben, wie er auch im oberen Teil kursiv hervorgeho-ben ist.Für die Angabe der Kraftstoff- und ggf. Stromkosten sind die-jenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundeswirt-schaftsministerium jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste hat das Bun-deswirtschaftsministerium nun-mehr am 02. September 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundeswirtschaftsministe-rium die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres.Der sich aus dieser Preisliste er-gebende Kraftstoffpreis ist auf dem Label im unteren Teil einzu-tragen. Sodann ist eine Berech-nung der Energieträgerkosten bezogen auf eine Laufleistung

von 20.000 km vorzunehmen. Als Kraftstoffverbrauch ist der Kraftstoffverbrauch im kombi-nierten Testzyklus zu verwen-den.

Die Bekanntmachung der Ben-zinpreise erhalten Sie über unse-ren Info-Service.

4.5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) Inkrafttreten der neuen Verordnung am 01.12.2011

17

Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO2-

Emissionen und den Stromverbrauch*

* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt ge-

ben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.

Beispiel:

Ein Dieselfahrzeug verbraucht im kombinierten Testzyklus 6,5 Li-ter/pro 100 km. Aus der Preisliste der Kraftstoffkosten ergibt sich für Dieselkraftstoff ein Preis von 1,437 Euro/Liter.

Die Energieträgerkosten berechnen sich damit wie folgt:

6,5 Liter/100 Kilometer x 1,437 Euro/Liter x 200 = 1.868,10 Euro.

Bei oben genanntem Beispiel ist somit die Zeile zu den Energie-trägerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km wie folgt aus-zufüllen:

Kraftstoffkosten (Diesel) bei einem Kraftstoffpreis von 1,437 Euro/Liter Euro 1.868,10.

4. Recht

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INNUNG aktuell 20 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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Wir hatten bereits informiert, dass das LG Hannover in einem Nebensatz das Vorgehen der deutschen Umwelthilfe als miss-bräuchlich angesehen hatte und das LG Kassel einen festgestellten Verstoß gegen die Pkw-EnVKV als Bagatellverstoß qualifizierte. Ähnlich hat nun das LG Stuttgart entschieden. Der Entscheidung lag zugrunde, dass ein Autohaus eine Werbeanzeige geschaltet hatte und daraufhin von der DUH wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt wurde. Im Prozess konnte das beklagte Autohaus mindestens 10 Werbe-anzeigen vorlegen, die vor der abgemahnten Werbeanzeige ge-

schaltet worden waren und min-destens 10 weitere Werbeanzei-gen, die nach der abgemahnten Werbeanzeige erschienen wa-ren. Alle diese Werbeanzeigen entsprachen den Vorschriften der Pkw-EnVKV. Das LG Stutt-gart hat die Klage gegen den Automobilhändler abgewiesen, ausdrücklich aber offen gelassen, ob die DUH rechtsmissbräuch-lich vorgegangen ist oder ob ein Verstoß des Automobilhändlers gegen die Pkw-EnVKV vorlag. Vielmehr kam das LG Stuttgart zu dem Ergebnis, dass in diesem Einzelfall ein das Marktverhalten naturgemäß nur unwesentlich beeinflussender „Ausreißer“ vor-

lag, der nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch als wettbewerbsrechtlich nicht verfolgungswürdiger Bagatell-verstoß einzuordnen ist. Das vorliegende Urteil zeigt ein-mal mehr, dass es sich lohnen kann, eine gerichtliche Entschei-dung über eine Abmahnung herbeizuführen. Ob das immer zum Erfolg führt, ist sicher un-gewiss. Zumindest aber hat das Unternehmen – insbesondere in Zweifelsfällen – eine Chance, ein Verfahren auch zu gewinnen. Jegliches Vorgehen gegen eine Abmahnung ist jedoch immer mit dem Rechtsanwalt detailliert zu besprechen.

4.7 Pkw-EnVKV: LG Stuttgart zu Bagatellverstoß bei „Ausreißer-Werbung“

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Angabe des Kraftstoffverbrauchs (innerorts/außerorts/kombiniert) und der CO

2-Emissionen (kombiniert)

auch in Fahrzeugbörsen erfor-derlich ist. Diese Angaben müs-sen bereits sichtbar sein, wenn die Fahrzeuge nach einer Suche

in der Suchergebnisliste aufge-führt werden und Angaben zur Motorleistung in der Liste ent-halten sind. Dass die konkreten Angaben erst beim Anklicken des Fahrzeugs sichtbar wer-den, reicht nicht aus. Wichtig ist, dass dies nicht nur für Fahr-zeugbörsen wie mobile.de oder

autoscout24.de etc. gilt, sondern auch für händlereigene Such-datenbanken. Dies betrifft auch sonstige wer-bende Darstellungen im Inter-net, wie z.B. Fahrzeugbeschrei-bungen und Pressetexte, wenn Informationen zur Motorleis-tung enthalten sind.

4.6 Pkw-EnVKV: Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte in Fahrzeug-

börsen (auch in händlereigenen Fahrzeugsuchprogrammen)

4. Recht

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Das Oberlandesgericht Karlsru-he hat mit seinem Urteil vom 29.01.2010 (Az.: 4 U 144/10) entschieden, dass bei der Be-werbung eines Jahreswagens aus erster Hand im Internet es nicht notwendig ist, darauf hin-zuweisen, dass es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt. Damit schloss sich das Oberlan-desgericht der Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.03.2009 (Az. 2 O 498/08) hin-sichtlich der Offenbarungspflicht der Mietwageneigenschaft an. Das OLG Karlsruhe geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass sich aufgrund der Markt-gegebenheiten der Jahreswa-genbegriff geändert hat und unter Jahreswagen nicht mehr nur Fahrzeuge verstanden wer-den, die ein Jahr lang von einem Werksangehörigen gefahren

wurden. Auch die Ergänzung des Begriffs Jahreswagen durch die Angabe „ein Vorbesitzer“ führt bei Bewerbung eines Miet-wagens nicht zur Irreführung, wenn ein Hinweis auf eine Miet-wageneigenschaft fehlt. Damit distanziert sich das OLG Karlsru-he eindeutig von den bisherigen Auffassungen der Oberlandes-gerichte Hamm und Oldenburg. Ebenso geht das Oberlandes-gericht Nürnberg in seiner Ent-scheidung vom 22.07.2010 (Az.: 3 U 882/10) von einem verän-derten Verständnis vom Jahres-wagenbegriff beim Verbraucher aus. Die Nutzung als Mietwagen stellt aus Sicht des Verbrauchers keine atypische Nutzung mehr dar. Nach wie vor lässt sich jedoch sa-gen, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterhin unein-

heitlich ist. Während die gericht-lichen Entscheidungen in der Vergangenheit eine Nichtangabe der Mietwageneigenschaft über-wiegend für wettbewerbswidrig hielten, kommt es womöglich zu einem zunehmenden Umdenken in der Rechtsprechung, wie die letzten Urteile des OLG Karlsru-he und OLG Nürnberg zeigen. Solange sich der Bundesgerichts-hof als oberste Instanz noch nicht zu dieser Grundsatzfrage geäußert hat, ist trotzdem wei-terhin Vorsicht bei der Bewer-bung von Mietwagen als Jahres-wagen geboten. Die Urteile erhalten Sie über unseren Info-Service (Info-Ser-vice LG Kaiserslautern, Info-Service OLG Karlsruhe und Info-Service OLG Nürnberg).

4.9 Ausweispflicht von Jahreswagen als Mietwagen: Neueste Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg und Karlsruhe lassen Umdenken erkennen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Az VIII ZR 215/10 ent-schieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbrau-cher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Ver-brauchsgüterkauf (§ 474 BGB) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH „branchen-fremdes“ Nebengeschäft han-delt.

Der BGH war der Meinung, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Han-delsgewerbes der GmbH gehört und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebenge-schäfte handelt, unter die Be-stimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der

Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen ge-richtet sei. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt habe, handele es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unter-nehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Be-klagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungs-ausschluss verwehrt sei.

4.8 Pkw-Erwerb vom „branchenfremden“ Unternehmer als Ver-brauchsgüterkauf

4. Recht

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INNUNG aktuell 22 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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Wir hatten bereits über einen neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wert-ersatz bei Widerruf von Fernab-satzverträgen und über verbun-dene Verträge informiert. Das Gesetz ist nunmehr am 04. Au-gust 2011 in Kraft getreten (Bun-desgesetzblatt Teil I Nr. 41 vom 03. August 2011, S. 1600 ff.). Es beinhaltet insbesondere Ein-schränkungen der bisherigen Regelungen, nach denen der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung der Ware, die im Fernabsatz gekauft wird, bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann. Da-mit einhergehen entsprechende Änderungen in den Mustern für die Widerrufs- und Rückgabe-belehrung. Neben den Einschränkungen beim Wertersatz hat der Gesetz-geber in den Belehrungen auch Klarstellungen vorgenommen. So wurde u.a. geregelt, dass die regelmäßigen Kosten der Rück-sendung im Fall der Nutzung der 40-Euro-Klausel zu erstatten sind.Die erneute Änderung der Mus-ter-Widerrufsbelehrung wurde aufgrund eines Urteils des Euro-päischen Gerichtshofs notwen-dig, in dem entschieden wurde, dass der sogenannte Wertersatz-anspruch des Händlers gegen den Verbraucher in der deut-schen Umsetzung der EU-Fern-absatzrichtlinie bisher zu weitge-hend ausgestaltet war.Zukünftig hat ein Verbraucher Wertersatz gemäß § 312e BGB (neu) grundsätzlich dann zu lei-

sten, wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigen-schaften und der Funktionswei-se hinausgeht, er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechts-folge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgabe-recht belehrt worden ist.Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass es unbillig wäre, wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Rege-lung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und sie dann wieder zurückzu-geben.Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, trägt der Unter-nehmer. Für den dazu erfor-derlichen Nachweis kann dem Unternehmer im Einzelfall der von der Rechtsprechung ent-wickelte Beweis des ersten An-scheins (Prima-facie-Beweis) zu Gute kommen. Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Ge-brauchsspuren auf, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Bei der Beurteilung, was im Ein-zelfall vom Tatbestandsmerkmal

der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft ty-pischerweise hätte tun können.Bei der Wertersatzberechnung kann die sogenannte Wertver-zehrstheorie herangezogen wer-den.Zur Vermeidung von Abmah-nungen sollten folgende Punk-te beachtet werden:• Bei Fernabsatzgeschäften

ist ab sofort, spätestens ab dem 05. November 2011, nur noch das neue amtliche Mus-ter der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

• Trotz der gesetzlich normier-ten Übergangszeit empfiehlt es sich, bereits jetzt die al-ten Belehrungstexte (alle!) gegen die neuen Muster auszutauschen.

• Werden die alten Beleh-rungstexte während der Übergangszeit noch genutzt, ist sicherzustellen, dass der Kunde nicht mit unterschied-lichen Widerrufsbelehrun-gen konfrontiert wird (z.B. Widerrufsbelehrung in den Online-Bedingungen ent-spricht nicht der Belehrung, die dem Verbraucher spä-ter in Textform übermittelt wird).

Das Muster zur Widerrufsbeleh-rung erhalten Sie über unseren Info-Service.

4.10 Fernabsatz: Neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf und Wertersatz ab dem 04.08.2011

4. Recht

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INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder Nr. 5/2011 23

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Dieselfahrzeuge ohne Rußparti-kelfilter, die mit einem Eco-Tec-Motor mit 1400 ccm und 1600 ccm Hubraum oder mit Motoren vergleichbarer Technik ausge-stattet sind, sind nicht für den überwiegenden Kurzstrecken-einsatz geeignet. Will der Ver-käufer einen Rücktrittsanspruch des Käufers wegen Sachman-gelhaftung vermeiden, muss er auf diesen Umstand vor Kauf-vertragsabschluss hinweisen. So entschied zuletzt das Oberlan-desgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 04.03.2011 (Az.: 6 U 243/10). Im vorliegenden Fall ging es um ein Fahrzeug mit Eco-Tec-Motor ohne Rußpartikel-filter, bei dem sich bei häufigen Kurzstreckenfahrten das Abgas-rückführungsventil zusetzte und sich Ablagerungen im Abgaska-nal bildeten. Diese Problematik

ließ sich nur durch zwischenzeit-liches „Freifahren“ vermeiden. Das OLG Oldenburg sah hierin einen Sachmangel, da das Fahr-zeug sich nicht für die gewöhn-liche Verwendung eignete und nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwar-ten darf. Da das Problem nur bei Eco-Tec-Motoren mit 1400 ccm und 1600 ccm Hubraum sowie bei Motoren anderer Hersteller mit vergleichbarer Eco-Tec-Tech-nik aufritt, außerdem der Her-steller eine Vielzahl weiterer Eco-Tec-Motoren anbietet, bei denen dieses Problem nicht auftritt, könne hier nicht von einem all-gemeinen Stand der Technik ausgegangen werden. Es ent-spreche nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Fahrzeuges

mit Eco-Tec-Motor, dass Regene-rationsfahrten erforderlich sind. Hier liegt auch der Unterschied zu einem ähnlich gelagerten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2009 (Az.: VIII ZR 160/08), welches völlig anders entschie-den wurde. In diesem Fall ging es um ein Dieselfahrzeug mit Rußpartikelfilter, der sich eben-falls bei überwiegenden Kurz-streckenfahrten zusetzte. Diese Problematik betrifft jedoch alle Fahrzeuge mit Dieselpartikelfil-ter - und zwar aller Hersteller -, so dass hier von einem allgemei-nen Stand der Technik ausge-gangen werden kann. Entspricht ein Mangel durchgängig dem allgemeinen Stand der Technik, so liegt kein Sachmangel vor. Das Urteil erhalten Sie über unseren Info-Service.

4.11 Fehlende Kurzstreckentauglichkeit bei Dieselfahrzeugen mit Eco-Tec-Motor kann Sachmangel darstellen

Bei Vertragsverhandlungen ist grundsätzlich jeder Vertragspart-ner verpflichtet, den anderen über solche Umstände aufzuklä-ren, die maßgeblich zur Vertrags-abschlussentscheidung beitragen und nach allgemeiner Auffas-sung erwartet werden können. So auch in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt entschieden wurde. Hier ver-schwieg ein Kfz-Vertragshändler beim Verkauf eines Fahrzeugs an einen gewerblichen Kfz-Händler, dass das Fahrzeug nach acht ver-

geblichen Nachbesserungsver-suchen rückabgewickelt wurde und es sich somit um ein Wand-lungsfahrzeug handelte. Der Kfz-Vertragshändler händigte weder eine Reparaturhistorie aus, noch wies er darauf hin, dass es sich um ein Wandlungsfahr-zeug handelte. Im Kaufvertrag verneinte er Mängel und Unfall-schäden. Nachdem der gewerb-liche Kfz-Händler das Fahrzeug an einen Kunden (Drittkäufer) weiterverkauft hatte, verlangte dieser aufgrund des verschwie-

genen Mangels Schadensersatz vom Erstverkäufer. Das Ober-landesgericht Frankfurt sah im Verschweigen der Wandlung und der Mängelhistorie eine sittenwidrige vorsätzliche Schä-digung nach § 826 BGB und ver-urteilte den Kfz-Vertragshändler zu Schadensersatz gegenüber dem Drittkäufer (Urteil des OLG Frankfurt vom 19.05.2011, Az.: 12 U 152/09).Das Urteil erhalten Sie über unseren Info-Service.

4.12 Verschweigen der Mängelhistorie gegenüber Zweitkäufer führt zu Schadensersatzpflicht gegenüber dem Drittkäufer

4. Recht

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INNUNG aktuell 24 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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In seinem Urteil vom 06.07.2011 (Az. VIII ZR 293/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Zu- oder Unzulässigkeit von Garantiebedingungen aus- einandergesetzt. Gegenstand des zugrunde liegenden Rechts-streits war diesmal, ob allein schon ein Überschreiten der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle zum Verlust der Garantieansprüche führen darf. Hierzu hat der BGH sinngemäß Folgendes entschieden:In den Garantiebedingungen einer Anschlussgarantie für Ma-terial- oder Herstellungsfehler eines Kfz, die der Fahrzeugher-steller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantiean-sprüche davon abhängen, dass der Käufer (Garantienehmer) die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in

den vorgegebenen Intervallen durchführen lässt, unwirksam, wenn sie die Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der War-tungsobliegenheit für den ein-getretenen Schaden ursächlich ist. Bei einer Anschlussgarantie, die vom Käufer gesondert zu erwerben ist, könne – so der BGH – das grundsätzlich anzu-erkennende Interesse eines Fahr-zeugherstellers keinen Vorrang vor dem Interesse des Kunden an einem Schutz vor einer Aus-höhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Neben-bestimmungen beanspruchen. Wenn die Garantieleistungen nicht automatisch als zusätzli-che Leistung zum Fahrzeugkauf mitgewährt werden, sondern durch ein gesondertes Entgelt erkauft werden müssten, ver-diene die berechtigte Erwartung

des Kunden am (Fort-)Bestand der erkauften Garantieleistung jedenfalls dann den Vorrang, wenn die mangelnde Beachtung der vorgeschriebenen Wartungs-obliegenheiten keinen Einfluss auf den Eintritt des Garantiefalls habe. Auch rechtfertige die in diesem Fall eintretende Belas-tung des Garantiegebers mit der Klärung von Kausalitätsfragen keinen Untergang des Garantie-anspruchs wegen einer bloßen Verletzung der Wartungsoblie-genheit.Einen Überblick über die diffe-renzierende Rechtsprechung des BGH zur Zu- oder Unzulässig-keit von Garantiebedingungen, die eine Einstandspflicht von der Ein-haltung vorgeschriebener War-tungsintervalle des Herstellers bei den einzelnen Garantiearten abhängig machen, erhalten Sie über unseren Info-Service.

4.13 Neuwagenanschlussgarantie BGH hält Garantiebedingungen, die den Garantieanspruch des Käu-

fers bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle unabhängig davon ausschließt, ob sie für den später eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist, für unwirksam

4. Recht

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INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder Nr. 5/2011 25

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Die 31. Bundes-Immissions-schutzverordnung (31. BImSchV) regelt unter anderem auch die Lösemittelverwendung bei der Fahrzeugreparaturlackierung in Kfz-Betrieben. Diese Verordnung setzt die Europäische Richtlinie 1999/13/EG über die Begren-zung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen, in natio-nales Recht um.Der Anhang III der 31. BImSchV wurde zwischenzeitlich an die

Terminologie der Verordnung über die Einstufung, Kennzeich-nung und Verpackung von che-mischen Stoffen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) angepasst und um die nachste-hende Anforderung ergänzt:„Zur Reinigung der Werkzeu-ge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Be-triebsstätten und ortsfesten Ein-richtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsge-räte nach dem Stand der Technik zu verwenden.“

Diese Änderung der 31. BImSchV, die am 22.10.2010 im Bundesge-setzblatt (BGBl. Nr. 66 S. 2194) veröffentlicht wurde, und am 01.09.2011 in Kraft trat, hat di-rekten Einfluss auf den verein-fachten Reduzierungsplan. Aus diesem Grund wurde unser Mus-terschreiben angepasst. Das Musterschreiben für die ver-bindliche Erklärung eines Kfz-Be-triebes gegenüber der zuständi-gen Aufsichtsbehörde, das nun anzuwenden ist, erhalten Sie über unseren Info-Service.

4.14 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV): Anpassung der verbindlichen Erklärung über den Reduzierungsplan

gemäß 31. BImSchV zum 01.09.2011

Weist ein Gebrauchtfahrzeug einen Unfallschaden auf, gehen die Gerichte überwiegend da-von aus, dass dies einen „un-behebbaren“ Mangel darstellt, da die Unfalleigenschaft dem Gebrauchtwagen auch im Falle sach- und fachgerechter Repa-ratur weiter anhaftet. Das hat für den Käufer zur Folge, dass er dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung setzen muss und gleich eine Kaufpreisminderung

verlangen oder im Falle einer er-heblichen Pflichtverletzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann.Demgegenüber nimmt das OLG Düsseldorf in einem Urteil nun erstmals eine Differenzierung vor und führt aus, dass nicht jeder Unfallschaden eines Ge-brauchtwagens einen „unbe-hebbaren“ Mangel begründet, der eine Nachfristsetzung ent-behrlich macht. Entscheidend ist vielmehr, ob das Fahrzeug nach

dessen vollständiger und fach-gerechter Instandsetzung noch einen merkantilen Minderwert aufweist und ein in der „Unfall-eigenschaft“ begründeter Man-gel bestehen bleibt.Begründet der Unfallschaden hingegen keine Wertminderung des Fahrzeugs, ist eine Nach-fristsetzung seitens des Käufers regelmäßig erforderlich, da in diesem Falle von einem „beheb-baren“ Mangel auszugehen ist.

4.15 Gebrauchtwagenkauf: Bei einem vollständig behebbaren Unfallschaden ist ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung in der Regel ausgeschlossen

4. Recht

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INNUNG aktuell 26 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder Nr. 5/2011 27

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Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Ka-lenderjahr 2010 veröffentlicht. Bei den für das Kfz-Gewerbe einschlägigen Tabellen haben sich keine Änderungen ergeben. Der Vollständigkeit halber und zu Ihrer Information finden Sie nachfolgend die für unser Ge-werbe relevanten Sätze. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Um-sätze und Gewinne der Gewer-betreibenden zu prüfen und bei Abweichungen außerhalb der Spannweiten die Buchhaltungen näher zu untersuchen.Die Richtsätze werden auf der Grundlage von Betriebsergeb-nissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt und bilden damit auch einen guten Vergleichsmaßstab für die Unter-nehmen.

5.1 Richtsätze FinanzverwaltungRichtsätze für das Jahr 2010

Bezeichnung derGewerbeklassen

in alphabetischer Reihenfolge

Nr. derKlassifi-kationderWirt-

schafts-zweige

Roh-gewinn-aufschlagauf denWaren-einsatzbzw.

Waren-und

Material-einsatz

(Umrechn.Rohgew. Ider Sp. 4

Roh-gewinn I

Roh-gewinn II

Halbrein-gewinn

Rein-gewinn

Bemerkungen(vgl. Nr. 5 der Vorbemerkungen)

in v. H. des wirtsch. Umsatzes

1 2 3 4 5 6 7 8

Kfz-Einzelhandel 45110.045190.0

Wirtsch. Umsatz:A bis 500.000 € 14 - 113 12 - 53 6 - 32 3 - 18

41 29 17 10B über 500.000 € 9 - 43 8 - 30 4 - 19 2 - 11

23 19 10 5Kfz-Lackiererei 45201.0Wirtsch. Umsatz:A bis 200.000 € 79 48 - 78 22 - 56 9 - 36

63 37 21B über 200.000 € 79 44 - 72 20 - 45 8 - 31bis 400.000 € 56 33 21C über 400.000 € 79 40 - 62 16 - 38 5 - 28

51 27 16Kfz-Reparatur 45203.0(ohne Tankstelle, Garagen- 45204.0vermietung und Fahrschule)Wirtsch. Umsatz:A bis 150.000 € 60 44 - 67 22 - 51 13 - 41

54 35 25B über 150.000 € 57 36 - 55 16- 39 9 - 29bis 300.000 € 45 27 19C über 300.000 € 55 29 - 53 11 - 33 5 - 25

39 22 14Kfz-Zubehörhandel 45320.0Einzelhandel mit Kraftwagenteilenund -zubehörWirtsch. Umsatz:A bis 250.000 € 35 - 127 26 - 56 12 - 38 4 - 26

69 41 24 15B über 250.000 € 32 - 92 24 - 48 12 - 32 3 - 18

54 35 22 9

5. Steuern

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INNUNG aktuell 28 Nr. 5/2011 Infos für Innungsmitglieder

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Wir hatten bereits über die elek-tronische Lohnsteuerkarte (El-StAM) berichtet. Daran anknüp-fend hat die OFD Koblenz eine Information herausgegeben, wonach es für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig sind und kei-ne Kinder haben, eine Verein-fachungsregelung gibt. Nach dieser Information reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestäti-

gen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die Identifikations-nummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mit-teilen. Vom Arbeitgeber wird dann die Lohnsteuerklasse I unterstellt und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Als Beleg dient die Erklärung des Auszubildenden. Lediglich Auszubildende, die verheiratet

sind oder Kinder haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbe-scheinigung – diese ist immer dann erforderlich, wenn für den Arbeitnehmer 2010 keine Lohn-steuerkarte ausgestellt wurde – beantragen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Infor-mation der OFD Koblenz erhal-ten Sie über unseren Info-Ser-vice.

5.3 Auszubildende benötigen keine Lohnsteuerkarte 2011

Nach einem Urteil des Finanz-gerichts Münster vom 18.05.2010 (wir berichteten) war grundsätz-lich jeder Unternehmer berech-tigt die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG anzuwenden, solange er Wiederverkäufer von beweglichen Gegenständen war, auch wenn der Geschäftsgegen-stand des Verkäufers einer ganz anderen Branche zuzurechnen war. Damit gab das Finanzge-richt einem Kioskbetreiber Recht, der einen betrieblich genutzten Pkw als Gebrauchtwagen an ein Autohaus verkauft hatte und die Differenzbesteuerung anwen-den wollte. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde dieses Urteil nun mit Entscheidung

vom 29.06.2011 (Az.: XI R 15/10) wieder aufgehoben. Als Wieder-verkäufer gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nur, wer üblicherweise mit solchen gebrauchten Gegenständen handelt. Dass der Unternehmer - wie im entschiedenen Fall - in regelmäßigen Abständen einen Pkw kaufte, nutzte und später wieder verkaufte, reichte für den BFH nicht aus, um dies als seine normale Tätigkeit anzusehen. Der Unternehmer sei zudem nicht schon deshalb Wiederver-käufer, weil er im Rahmen seines Einzelhandels gewerbsmäßig mit anderen beweglichen kör-perlichen Gegenständen wie Ta-bakwaren, Zeitungen, Zeitschrif-ten und Süßwaren handelte.

Ein Kfz-Händler ist nach der Rechtsprechung des BFH grund-sätzlich verpflichtet beim Ankauf eines Fahrzeugs zu prüfen, ob der Verkäufer zur Anwendung der Differenzbesteuerung be-rechtigt ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann die Differenz-besteuerung beim Weiterver-kauf nicht angewendet werden. Bei Ankauf von Unternehmern, die nicht der Kfz-Branche ange-hören, ist nach der vorliegenden Rechtsprechung regelmäßig da-von auszugehen, dass diese die Differenzbesteuerung nicht an-wenden dürfen.Das Urteil des BFH erhalten Sie über unseren Info-Service.

5.2 Klarstellung durch den Bundesfinanzhof: Anwenderkreis der Berechtigten für Differenzbesteuerung bei Kfz

5. Steuern

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INNUNG aktuellInfos für Innungsmitglieder Nr. 5/2011 29

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Rückzahlung von Fortbildungskosten - Merkblatt 3.3 O O O

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Reparaturkosten-Übernahmebestätigung. Formular 4.4 O O O

Reparaturkosten-Übernahmebestätigung. Merkblatt 4.4 O O O

PKW-Energieverbrauchsverordnung 4.5 O O O

Ausweispflicht von Jahreswagen als Mietwagen: LG Kaiserslautern 4.9 O O O

Ausweispflicht von Jahreswagen als Mietwagen: OLG Karlsruhe 4.9 O O O

Ausweispflicht von Jahreswagen als Mietwagen: OLG Nürnberg 4.9 O O O

Fernabsatz: Neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf 4.10 O O O

Fehlende Kurzstreckentauglichkeit bei Dieselfahrzeugen ohne… 4.11 O - O

Verschweigen der Mängelhistorie gegenüber Zweitkäufer führt zu… 4.12 O O O

Neuwagenanschlussgarantie… 4.13 O O O

31. Bundesimmissionsschutzverordnung… 4.14 O O O

Klarstellung durch den Bundesfinanzhof… 5.2 O O O

Auszubildende benötigen keine Lohnsteuerkarte 2011 5.3 O O O

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Ganz zum Schluss

Wir hoffen, dass wir mit diesem Rundschreiben wieder Ihr Interesse gefunden haben. Sollten Sie Tipps und Anregungen haben, wie wir unseren Service verbessern können, sind wir für Ihre Hinweise dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

KFZ-INNUNG OBERFRANKEN

Gerhard FischerGeschäftsführer

Impressum Verantwortlich für Herausgabe und Inhalt Gerhard Fischer Geschäftsführer Innung des Kfz-Handwerks Oberfranken Birkigtweg 22 95030 Hof Telefon: 09281 7340-0 Telefax: 09281 7340-30 E-Mail: [email protected] www.khs-hof.de

Bezug Das Rundschreiben wird den Kfz-Werkstätten und Autohäusern ausschließlich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ohne besonderes Entgelt geliefert.