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Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät Thema: Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po- lizei bezogen auf Gewalttätigkeiten junger männlicher Rechtsbrecher Eine kriminalistisch / kriminologische Studie Erstgutachter: LKD a.D. Robert Weihmann Zweitgutachter: Dipl.-Pol. Katrin List Vorgelegt von: Jan-Volker Schwind Polizeidirektion Oldenburg - Polizeikommissariat Vechta - E-Mail: [email protected] Graduiert am 30. April 2012

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Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft

Ruhr-Universität Bochum Juristische Fakultät

Thema:

Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po-

lizei – bezogen auf Gewalttätigkeiten junger männlicher Rechtsbrecher

Eine kriminalistisch / kriminologische Studie

Erstgutachter: LKD a.D. Robert Weihmann Zweitgutachter: Dipl.-Pol. Katrin List

Vorgelegt von:

Jan-Volker Schwind

Polizeidirektion Oldenburg - Polizeikommissariat Vechta -

E-Mail: [email protected]

Graduiert am 30. April 2012

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ………………………………………………………. 5

1. Einleitung ………………………………………………………… 7

1.1 Gegenstand der Masterarbeit, Forschungszweck und

Forschungsmethoden ………………………………………………….. 8

1.2 Datenschutz …………………………………………………………….. 10

2. Entwicklung der Jugendkriminalität ………………………… 11

2.1 Ubiquitäres Verhalten …………………………………………...…….. 11

2.2 Episodenhaftes Verhalten …………………………………………….. 12

2.3 Chronische Rückfalltäter ………………………………………………. 12

2.4 Wendepunkte …………………………………………………………... 12

2.5 Jungenproblem …………………………………………………………. 13

2.5.1 Schwellentäter ………………………………………………………….. 13

2.5.2 Gewaltintensivtäter …………………………………………………….. 13

3. Begriffsbestimmungen ………………………………………… 14

3.1 „Junge“ Rechtsbrecher ………………………………………………... 14

3.2 Intensivtäter …………………………………………………………….. 14

3.3 Gewalttätigkeiten ………………………………………………………. 14

3.4 Bezeichnungen für strafrechtlich Verfolgte ………………………….. 15

3.4.1 Tatverdächtige ………………………………………………………….. 15

3.4.2 Beschuldigte ……………………………………………………………. 15

3.4.3 Angeklagte ……………………………………………………………… 15

3.4.4 Verurteilte Täter ………………………………………………………… 15

3.4.5 Strafgefangene …………………………………………………………. 15

3.5 Tatverdächtigenbelastungszahl ………………………………………. 16

3.6 Migrationshintergrund …………………………………………………. 16

4. Hellfeld und Dunkelfeld ………………………………….......... 16

4.1 Hellfeld …………………………………………………………….......... 16

4.2 Dunkelfeld …………………………………………………................... 16

5. Kriminogene Risikofaktoren ………………………………….. 17

5.1 Theoretische Erklärungsansätze ……………………………............. 18

5.1.1 Allgemeine Kriminalitätstheorien ……………………………….......... 18

5.1.2 Interaktionistische Ansätze: Kriminalisierungstheorien……….......... 19

5.1.3 Gruppendruck in Tätergemeinschaften ………………………........... 19

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5.2 Lebensläufe von Gewaltintensivtätern am Beispiel

von Berlin- Neukölln …………………………………………………… 20

5.3 Ergebnisse der empirischen Forschung zu den Risikofaktoren …... 24

5.3.1 Forschungsbefunde aus Hessen …………………………………….. 24

5.3.2 Ergebnisse aus bundesweiten Schülerbefragungen ……………….. 25

5.3.3 Gesicherte Befunde im Überblick ……………………………………. 26

6. (Gewalt-) Intensivtäterprogramme ……………………………26

6.1 Das „Neuköllner Modell“ ………………………………………………. 27

6.2 „Häuser des Jugendrechts“ …………………………………………… 28

6.2.1 Stuttgart …………………………………………………………………. 29

6.2.2 Köln ……………………………………………………………………… 30

6.2.3 Frankfurt/ M. …….……………………………………………………… 31

6.3 Intensivtäterprogramme als Rahmenkonzepte der Polizeien in der

Bundesrepublik Deutschland …………………………………………. 32

6.3.1 Baden-Württemberg …………………………………………………… 32

6.3.2 Berlin …………………………………………………………………….. 35

6.3.3 Bremen ………………………………………………………………….. 38

6.3.4 Hamburg ………………………………………………………………… 41

6.3.5 Hessen ………………………………………………………………….. 44

6.3.6 Mecklenburg-Vorpommern ……………………………………………. 46

6.3.7 Niedersachsen …………………………………………………………. 48

6.3.8 Nordrhein-Westfalen …………………………………………………... 51

6.3.9 Rheinland-Pfalz ………………………………………………………… 53

6.3.10 Saarland ………………………………………………………………… 55

6.3.11 Sachsen …………………………………………………………………. 57

6.3.12 Sachsen-Anhalt ………………………………………………………… 59

6.3.13 Schleswig-Holstein …………………………………………………….. 61

6.4 Vergleich der Programme …………………………………………….. 63

6.4.1 Definition und Statistik ………………………………………………… 63

6.4.2 Aufnahme in eine Intensivtäterliste und Folgen der Aufnahme …... 64

6.4.3 Täterorientierte Kriminalitätsbekämpfung …………………………… 65

6.4.4 Zusammenarbeit von kommunalen und staatlichen Behörden …… 66

6.4.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds …………………….... 66

6.5 Ergebnisse der Evaluationen …………………………………………. 67

6.5.1 Prozessevaluationen …………………………………………………... 67

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6.5.2 Wirkungsevaluationen …………………………………………………. 67

6.6 Programme der therapeutischen Jugenderziehung ………………... 68

6.6.1 Das „Trainingscamp Lothar Kannenberg“ in Diemelstadt-Rhoden .. 68

6.6.2 Die GITW des Caritas- Sozialwerks in Lohne ……………………… 70

7. Interviews mit Gewaltintensivtätern ………………………… 71

7.1 Bereits vorhandene Befragungsergebnisse ………………………… 71

7.1.1 Befragungen in berliner Strafanstalten ……………………………… 71

7.1.2 Befragungen in hessischen Strafanstalten …………………………. 72

7.2 Eigene Befragungen …………………………………………………… 76

7.2.1 Modalitäten ……………………………………………………………… 76

7.2.2 Typische Beispiele aus den Antworten………………………………. 77

7.3 Alkohol- und Drogenprobleme ………………………………………... 83

7.3.1 Alkoholeinflüsse ………………………………………………………... 83

7.3.2 Drogeneinflüsse ………………………………………………………... 84

7.4 Einstellungen zu strafrechtlichen Sanktionen ………………………. 84

7.5 Einschätzung des Dunkelfeldes der Kriminalität …………………… 86

8. Zusammenfassung und Ausblick ……………………………. 87

8.1 Fazit und Vorschläge zu den Länderprogrammen …………………. 87

8.2 Fazit und Vorschläge im Kontext der Befragungen ………………… 89

8.3 Ausblick …………………………………………………………………. 90

9. Verzeichnisse und Anhang …………………………………… 92

9.1 Literatur …………………………………………………………………. 92

9.2 Zeitungs-Zeitschriftenartikel…………………………………………… 95

9.3 Internetquellen……........................................................................... 96

9.4 Anhang …... …………………………………………………………….. 97

9.4.1 Spiegel – Grafik…………………………………………………………. 97

9.4.2 Focus – Grafik ………………………………………………………….. 97

9.4.3 Übersicht Definition (Gewalt-) Intensivtäter …………………………. 98

9.4.4 Anschreiben an die Landeskriminalämter …………………… ……... 99

9.4.5 Ablehnende Rückmeldungen …………………………………………. 100

9.4.6 Genehmigung Kriminologische Forschungsstelle ………………….. 102

9.4.7 Fragebogen Hessen ……..…………………………………………….. 103

9.4.8 Alter/ Migrationshintergrund der Probanden ………………………… 105

Ehrenwörtliche Erklärung ……………………………………………… 106

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Abkürzungsverzeichnis

a.a.O. am angeführten Ort

Abs. Absatz

Aufl. Auflage

Az. Aktenzeichen

Bd. Band

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BMI Bundesministerium des Innern

BSB Beratungsstelle für Schule und Berufsbildung

bzw. beziehungsweise

ED-Behandlung Erkennungsdienstliche Behandlung

et. al. Abkürzung für lat.: „und andere“

EVA Elektronischer Vorgangsassistent

ff. folgende [Seiten]

FIT Familieninterventionsteam

ggfs. Gegebenenfalls

GITW Geschlossene Intensivtherapeutische Wohngruppe

HInT Herausragende Intensivtäter

Hrsg. Herausgeber

INPOL-MV Polizeiliches Auskunftssystem (Mecklenburg-

Vorpommern)

IT Intensivtäter

JGG Jugendgerichtsgesetz

JIT junge Intensivtäter

JMIT junger Mehrfach- und Intensivtäter

JSB Jugendsachbearbeiter

JVA Justizvollzugsanstalt

KFN Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen

KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz

KKFoSt Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle

KoMT Kiezorientierter Mehrfachtäter

KoSt ITB Koordinierungsstelle Intensivtäterbekämpfung

LIS Landesinstitut für Schule

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LKÄ Landeskriminalämter

MIT Mehrfach- und Intensivtäter

Nr. Nummer

n.v. nicht verfügbar

o.J. ohne Jahr

PKS Polizeiliche Kriminalstatistik

PMK Politisch motivierte Kriminalität

PROTÄKT Projekt Täterorientierte Kriminalitätsbekämpfung

Pkt. (Gliederungs-)punkt

PSB Periodischer Sicherheitsbericht

Rdn. Randnummer

S. Seite

ST Schwellentäter

SGB Sozialgesetzbuch

sog. sogenannte

StA Staatsanwalt(schaft)

StPO Strafprozessordnung

StVollzG Strafvollzugsgesetz

TOE-Programm Programm „Täterorientierte Ermittlungsarbeit“

TV Tatverdächtiger

TVBZ Tatverdächtigenbelastungszahl

U-Haft Untersuchungshaft

usw. und so weiter

vgl. vergleiche

VwV Verwaltungsvorschrift

z.B. zum Beispiel

ZD Zentraldirektion

ZEK Zentrale Ermittlungskommissariate

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1. Einleitung

Gewalttätigkeiten gehören zu den Themen, die die Medien insgesamt, aber

besonders die sog. Regenbogenpresse interessieren. Sensationsberichte erhö-

hen die Auflage, aber auch die Verbrechensfurcht, die wiederum die Lebens-

qualität insbesondere ängstlicher Menschen verringert. Mit der polizeilichen

Erfahrung stimmen viele Berichterstattungen, was viele nicht wissen, nicht

überein (dazu Weihmann/ Schuch 2010, S. 630). Auf der anderen Seite ist es

im Sinne der Rückfallverhütung nicht zielführend, bestimmte Phänomene im

Sinne der „political correctness“ herunterzuspielen. Es zählen nur Fakten, die

im Rahmen dieser Masterarbeit herausgearbeitet werden sollen. Den Einstieg

bildet eine Berichterstattung im SPIEGEL.

In der Ausgabe 18/2011 (S. 32 ff.) befasste sich dieses Nachrichtenmagazin in

der Titelgeschichte mit dem Thema: „Mordwut – Die unheimliche Eskalation der

Jugendgewalt!“. Auf zwölf Seiten werden Statistiken und spektakuläre Fälle

brutaler Straßengewalt unterbreitet. Dabei handelt es sich in erster Linie um ein

Großstadtproblem (siehe Anhang: Pkt. 9.4.2).

Der Bericht im Spiegel bezieht sich auf tatverdächtige, männliche Jugendliche

und Heranwachsende (oft mit Migrationshintergrund), die Gleichaltrige, aber

auch ältere Menschen aus nichtigem Anlass in U- und S-Bahnen oder auf Stra-

ßen und Plätzen überfallen, brutal zusammenschlagen, zum Teil auch berau-

ben. Besondere Empörung löste ein spektakulärer Vorfall im Zwischengeschoss

eines Münchner U-Bahnhofs („Arabella-Park“) am 20.12.2007 aus. Ein damals

17jähriger und ein 20jähriger schlugen dort einen Pensionär krankenhausreif.

Einfach so aus Spaß an der Gewalt bzw. aus Frust (vgl. den Bericht im

SPIEGEL 39/ 2009, S. 70 über „Minutenmonster“).

Es gibt weitere Fälle, auch 2011. Am 23.04.2011 (Karsamstag) traf der

18jährige Gymnasiast Torben B. nach einer Party auf dem U-Bahnhof Berlin-

Friedrichstraße den 29jährigen Installateur Markus P., prügelte ihn mit einer

Hartplastikflasche grundlos zu Boden und trat ihm mehrmals mit dem Stiefel

gegen den Kopf (vgl. den Bericht im Focus 35/2011, S. 47). Das Opfer überleb-

te nur knapp. Der SPIEGEL (32/2011, S. 41) kommentierte, auch dieser Fall

zeige, „wie gering mittlerweile die Hemmschwelle für exzessive Gewalt unter

Jugendlichen geworden ist“.

Drittes Beispiel: Am 18.09.2011 begegnete ein 17jähriger Osnabrücker nachts

um zwei Uhr mit zwei Kumpeln in seiner Begleitung einem 22jährigen aus Ib-

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benbüren, der mit vier jungen Frauen Richtung Innenstadt unterwegs war. Nach

kurzem Wortwechsel tötete der Osnabrücker den Ibbenbürener mit Messersti-

chen. Täter und Opfer kannten sich nicht (vgl. die Berichte in der Neuen Osnab-

rücker Zeitung vom 19.09.2011, S. 1 und 2.12.2011, S. 17). Die

Mordkommission ermittelt.

Die Täter bzw. Tatverdächtigen solcher Überfälle („Tottreter“: Heinke 2010) sind

der Polizei meist aus ähnlichen Vorfällen, die mehr oder weniger ohne spürbare

Rechtsfolgen ausgingen, bekannt. Das war auch in München so. Dass solche

Ereignisse, die die Medien anprangern, die Bevölkerung aufregen, zeigt der

geballte Volkszorn, der in der Folgeausgabe des SPIEGEL’s über die Leser-

brief-Spalten hereinbrach. Dazu einige Beispiele (19/2011, S. 8):

„ Wer sich zu derart asozialen Handlungen hinreißen lässt, darf nicht mit Milde

rechnen, sondern muss die ganze Härte des Gesetzes zu spüren bekommen –

schon um eventuelle Nachahmer so gut wie möglich abzuschrecken“.

„Pseudosoziales Tätermitleid und Nachsicht empfinden die Prügler doch bereits

als eine Art Freispruch zweiter Klasse. Das können die Opfer auch als Verhöh-

nung oder einen zweiten Tritt ins Gesicht auffassen“.

„Es ist mir vollkommen egal, ob jemand eine schwere Kindheit hatte oder nicht.

Das gibt ihm keine Berechtigung, seinen Frust an anderen Menschen auszulas-

sen“.

„Bei denjenigen, die es tatsächlich bis dahin gebracht haben, handelt es sich

meist bereits um Intensivtäter, bei denen erzieherische Maßnahmen nur noch

selten Erfolge bringen“.

1.1 Gegenstand der Masterarbeit, Forschungszweck und For-

schungsmethoden

Problematisch sind vor allem die Mehrfachtäter. Mehrfachtäter, die ihre Karrie-

ren oft als „Schwellentäter“ (siehe Pkt. 2.5.1) beginnen, machen etwa fünf Pro-

zent einer Geburtskohorte (= eines Geburtsjahrganges) aus. Solche

Jugendlichen „bilden seit langem die eigentliche kriminologische und kriminal-

politische Problemgruppe“ (Boers 2009, S. 49).

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Das Thema der gewalttätigen Mehrfachtäter beschäftigt auch den Verfasser

dieser Masterarbeit, weil er in seinem Beruf als Polizeibeamter zwar nicht täg-

lich, aber doch relativ oft mit Gewaltphänomen konfrontiert wird.

Die Probleme nehmen nicht ab, sondern zu. Oder ist die Häufung nur ein Medi-

eneffekt (Walter 2003, S. 162)? Dagegen spricht, dass auch die Innenminister

der Länder aufmerksam wurden und seit Anfang der 1990er Jahre reagieren

(Einzelheiten bei Bindel-Kögel/ Karliczek 2009, S. 90-93): mit speziellen Inten-

sivtäter- (vor allem auf Gewalttäter bezogenen) Programmen, mit denen sich

der Verfasser näher befasst hat.

Da der Umfang der Masterarbeit seitenmäßig begrenzt wurde, hat sich Verfas-

ser entschieden, die Programme auf Kernaussagen bzw. auf „prägnante Aus-

sagen“ erheblich verkürzt vorzustellen und mit Hilfe folgenden Prüfschemas zu

vergleichen:

1. Ziele der Intensivtäterprogramme

2. Definition des Intensivtäters

3. Sachbearbeitung der Polizei und Staatsanwaltschaft

4. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

5. Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

6. Evaluationen

Berührt werden in diesem Zusammenhang aus naheliegenden Gründen krimi-

nalistische, kriminologische und kriminalpolitische Fragen, die sich auf Phäno-

mene, Ursachen und Interventionen beziehen. In methodischer Hinsicht handelt

es sich:

im Hauptteil der Masterarbeit um Aktenuntersuchungen bzw. um die

Auswertung von Konzeptbeschreibungen (dazu Bock 2007, S. 122) und

im Ergänzungsteil um face- to- face Befragungen von verurteilten bzw.

im Strafvollzug einsitzenden, Tätern (Interviews), denen ein Fragebogen

aus Hessen (siehe Anhang: Pkt. 9.4.7) zu Grunde gelegt wurde.

Dabei geht der Verfasser von einer ganzheitlichen Betrachtung aus. Wenn die

Wirksamkeit von Programmen diskutiert werden soll, lässt sich die Ursachen-

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frage nicht ausblenden. Sonst fehlt das Fundament. Vergleichbar mit der The-

rapie des Arztes, die auch eine sorgfältige Diagnose voraussetzt.

Um an die Unterlagen über die Intensivtäterprogramme zu gelangen, hat Ver-

fasser im Internet recherchiert und alle 16 Landeskriminalämter (LKÄ) ange-

schrieben (siehe Anhang: Pkt. 9.4.4) und um Unterstützung gebeten. Eine

entsprechend systematische Bundesübersicht anhand eines Prüfschemas gibt

es bisher, soweit Verfasser feststellen konnte, noch nicht. Um die Verwendbar-

keit der Recherchen zu erhöhen, wird häufig aus den Quellen (mit Anführungs-

zeichen) zitiert. Das geschieht, um die Praxisrelevanz zu erhöhen. Es geht um

anwendungsorientierte bzw. angewandte Forschung (ausführlich Bock 2007, S.

103). Bei Umformulierungen würde die Gefahr der Verfälschung der Texte

bestehen, die die Verwendbarkeit der Arbeit verringern, weil es für die gewählte

Zielsetzung auf absolute Genauigkeit ankommt. Dabei bezieht sich diese Un-

tersuchung aus Gründen der thematischen Begrenzung grundsätzlich nur auf

Landesrahmenprogramme, also nur ausnahmsweise auf örtliche Intensivtäter-

bekämpfungskonzepte, wie sie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen umgesetzt

werden.

Methodik zur Auswertung der Intensivtäterprogramme

Im Hauptteil der Masterarbeit werden die Rahmenkonzepte (der

Landeskriminalämter) vorgestellt und miteinander verglichen. In

methodischer Hinsicht geht es um Aktenuntersuchungen (Dokumen-

tenanalysen), die einem vom Verfasser entwickelten Prüfschema

(Raster) folgen, zu dem auch eine Übersicht über Evaluationen, soweit

sie durchgeführt wurden, gehört. Voraussetzung ist eine Definition bzw.

Operationalisierung der Begriffe, die unter Pkt. 3 der Gliederung folgt.

1.2 Datenschutz

Es bleibt die Datenschutzproblematik, die auch im Rahmen dieser Masterarbeit

diskutiert werden muss. Die Rechtsgrundlage, die zu prüfen ist, ist § 476 Straf-

prozessordnung (StPO), der eine Forschungsklausel enthält. Nach § 476 Abs. 1

StPO geht es um die Verwendung „personenbezogener Daten“, die nur dann

zulässig ist, wenn „dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher

Forschungsarbeiten erforderlich ist“ und „eine Nutzung anonymisierter Informa-

tionen zu diesem Zweck nicht möglich ist“. Zu prüfen war also, ob die von den

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LKÄ übersandten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten. Das ist je-

doch nicht der Fall. Diese Informationen sind auch grundsätzlich allgemein

öffentlich zugänglich: Die Quellen werden vom Verfasser im Text dieser Arbeit

jeweils genannt. Soweit die Quellen öffentlich nicht verfügbar sind („n.v.“), sind

auch in diesen Schriftstücken keine personenbezogenen Daten enthalten.

Für die Befragungen von einsitzenden Gewaltintensivtätern bilden die §§ 166

und 186 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) die Grundlage. In § 166 wird der „Krimi-

nologische Dienst“ erwähnt, der in Niedersachsen von Celle aus Forschungs-

exposés überprüft. Das ist auch im Falle dieser Masterarbeit geschehen. § 186

StVollzG verweist wiederum auf § 476 StPO und damit wieder auf die Frage der

Verwendung personenbezogener Informationen. Diese wurden aber vom Ver-

fasser anonymisiert.

Die Ausarbeitung beginnt mit einem kurzen Überblick über die Entwicklung der

Jugendkriminalität, die der SPIEGEL (18/2011, S. 36: vgl. Anhang: Pkt. 9.4.1)

beschreibt.

2. Entwicklung der Jugendkriminalität in Deutschland

Es gehört schon zum Allgemeinwissen, dass jugendkriminelles Verhalten in

jeder Gesellschaft vorkommt. Nach der Anomietheorie (siehe Pkt. 5.1.1) werden

solche Auffälligkeiten als „integrierender Bestandteil jeder Gesellschaft“ be-

trachtet. Denn in jeder Gesellschaft wird bestimmtes, störendes sozial abwei-

chendes Verhalten mit Strafe bedroht.

2.1 Ubiquitäres Verhalten

Wenn Jugendliche straffällig werden, dann meistens deshalb, weil sie neugierig

erst die Grenzen des Erlaubten austasten wollen, um sich dann aber sozial

angepasst verhalten zu können. Da solche Grenzerfahrungen grundsätzlich

jeder Jugendliche macht, spricht man von ubiquitärem Verhalten (Kunz 2004, S.

291; Bock 2007, S. 272). Vor allem die Ergebnisse der Dunkelfeldforschung

(Überblick bei Kreuzer 1994, S. 10) zeigen, dass es kaum Jugendliche gibt, die

nicht irgendwann in ihrem Leben gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen

haben.

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2.2 Episodenhaftes Verhalten

Die Kriminalität der meisten Jugendlichen hat aber nur episodenhaften Charak-

ter. Das heißt, es handelt sich um eine soziale Auffälligkeit, die sich auf einen

zeitlichen Entwicklungsabschnitt bezieht und dann abebbt (von Danwitz 2004,

S. 192). Sie „wächst sich meist mit zunehmenden Alter aus und spiegelt sich

hauptsächlich in der Begehung sog. Bagatelldelikte wieder“ (Rupp 2009, S. 14).

Man spricht dann von „Spontanbewährung“ und meint damit, die „erfolgreiche

Normsozialisation durch primäre Sozialinstanzen, wie Familie, Schule und

Gleichaltrige“ (Boers 2009, S. 49). Denn auch ohne „formelle Kontrollinterventi-

on begehen die allermeisten Menschen keine Straftaten mehr“ (a.a.O., S. 42).

2.3 Chronische Rückfalltäter

In der Regel hören die Straffälligkeiten also mit zunehmendem Alter wieder auf.

Kohortenstudien (Übersicht bei Kerner 1989, S. 190 ff.) zeigen jedoch, dass der

Episodencharakter sozial abweichenden Verhaltens junger Menschen nicht für

die Entwicklung aller jungen Straftäter gilt. Etwa sechs Prozent jedes Jahrgangs

setzen das mit Strafe bedrohte Verhalten noch nach dem 18. Lebensjahr weiter

fort (chronic offenders). Das war bereits das Ergebnis der bekannten „Philadel-

phia Birth Cohort“ Studie von Wolfgang et. al. (1972). Wiederholungsstudien in

den folgenden Jahrzehnten haben dieses Resultat immer wieder bestätigt

(Heinz et. al. 1986, S. 163 ff.). Boers (2009, S. 61) geht davon aus, dass bei

„Gewalt- chronics“ die kriminelle Auffälligkeit oft erst „Mitte Zwanzig oder Mitte

Dreißig“ nachlässt.

2.4 Wendepunkte

Wann sich kriminelles Verhalten im Sinne einer kriminellen Karriere verfestigt,

untersucht die Biografieforschung. Diese befasst sich insbesondere mit der

Frage, wann junge Menschen straffällig bzw. gewalttätig werden und warum sie

es bleiben bzw. damit aufhören. Das Aufhören kann mit bestimmten Ereignis-

sen (turning points) zu tun haben. Solche turning points können z.B. darin be-

stehen, dass eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen wird, Bezugspersonen

Einfluss ausüben (Freundin, Ehefrau) oder eine Haftstrafe abgeschreckt hat (zu

Wendepunkten: Schneider, H.-J. 2001, S. 63 und Boers 2009, S. 59).

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2.5 Jungenproblem

Jugendkriminalität ist ein Jungenproblem. Die Täter physischer Gewalt sind

hauptsächlich Jungen. Deshalb beschäftigt sich diese Masterarbeit (auch um

sie zu begrenzen) nur mit männlichen Gewaltintensivtätern. Mädchen gehen

eher verbal aufeinander los (Weisser Ring 1997, S. 213). Besondere Probleme

haben Schulen mit hohem Migrantenanteil (PISA-Studie, Süddeutsche Zeitung

vom 06.03.2003, S. 2). So machte es Schlagzeilen, als die Lehrkräfte der Rütli-

Schule in Berlin-Neukölln einstimmig beschlossen, dem dortigen Schulsenator

nahe zu legen, die Schule zu schließen, weil sie mit den jungen Arabern und

Türken, die diese Schule überwiegend besuchen, wegen der Disziplinschwie-

rigkeiten bzw. Gewalttätigkeiten nicht mehr fertig wurden (vgl. SPIEGEL

14/2006, S. 23). Nach den bundesweiten Schülerbefragungen des Kriminologi-

schen Forschungsinstituts Niedersachsens (KFN) haben nichtdeutsche Jungen

bei gefährlichen und schweren Körperverletzungen und Raubtaten eine über

dreimal so hohe Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ, siehe Pkt. 3.5) als

deutsche Jungen, wobei auch noch zu berücksichtigen ist, dass zahlreiche

Zuwanderer inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Baier/

Pfeiffer/ Rabold 2009, S. 323/325).

2.5.1 Schwellentäter

„Schwellentäter“ werden solche Kinder und Jugendliche genannt, bei denen

sich spätere intensivkriminelle Karrieren schon frühzeitig im Kindergarten oder

in der Grundschule abzeichnen: Risikokinder (ausführlich Winterhoff 2008).

Erfasst werden Auffälligkeiten wie Disziplinverstöße, Unpünktlichkeit, regelmä-

ßiges Schwänzen des Schulunterrichts, geringe Selbstbeherrschung, Gewalttä-

tigkeiten und die Einbindung in sozial negativ auffällige Jugendgruppen- und

Banden (Schwind 2011, S. 72). Als Schwellentäter werden aber auch solche

erwachsenen Straftäter bezeichnet, die erst an der Schwelle zum Intensivtäter

stehen. Es reicht noch nicht für eine Eingruppierung als Intensivtäter (vgl. die

Ausführungen zu den einzelnen Länderprogrammen: Pkt. 6.3 ff.).

2.5.2 Gewaltintensivtäter

Gewaltintensivtäter sind Wiederholungstäter, die auch in Tätergemeinschaften:

Skinheads, Rocker, Hooligans immer wieder dauerhaft Gewaltstraftaten bege-

hen (von Danwitz 2004, S. 191). Der Befund lautet: Wenige Täter begehen viele

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Straftaten, die auch viele Opfer betreffen, was meist nicht problematisiert wird.

Den Anteil dieser chronic offenders schätzt der Bund Deutscher Kriminalbeam-

ter (Rupp 2009, S. 14) auf 5-10 Prozent aller Jugendstraftäter, die aber „für ca.

50 Prozent der registrierten Straftaten verantwortlich sind“ (ebenso Walter et. al.

2009, S. 25 und Boers 2009, S. 53). Nach den KFN-Schülerbefragungen (bun-

desweit wurden 15jährige aller Schulformen befragt) hatten 4,3 Prozent aller

Befragten schon fünf und mehr Gewaltstraftaten verübt (Baier/ Pfeiffer/ Rabold

2009, S. 326). Nur mit diesem Täterkreis beschäftigt sich diese Arbeit. Aber

schon die Definition ist umstritten, wie sich aus der später vorgestellten Über-

sicht der Länderprogramme ergibt (Pkt. 6.3 ff.).

3. Begriffsbestimmungen

Für die begriffliche Abgrenzung erscheint es dem Verfasser sinnvoll, entspre-

chende Definitionen, z.B. aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), des Strafge-

setzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) oder der Polizeilichen

Kriminalstatistik (PKS), voranzustellen.

3.1 „Junge“ Rechtsbrecher

Junge Rechtsbrecher sind Kinder (bis 14 Jahren), Jugendliche (von 14-18 Jah-

ren), Heranwachsende (von 18-21 Jahren) und Jungtäter (21 bis 25 Jahren).

Der Begriff des Jungtäters wird im JGG nicht genannt, spielt aber im Strafvoll-

zug eine Rolle. Bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Vechta handelt es sich z.B.

um eine „Jungtäteranstalt“, in der Verfasser Probanden interviewt hat (vgl. Pkt.

7.2 ff.).

3.2 Intensivtäter

Bei diesen handelt es sich um Wiederholungstäter, also um solche, die irgend-

welche Straftaten immer wieder verüben oder immer die gleichen, z.B. Gewalt-

tätigkeiten. Der Begriff der Intensivtäter ist neu, aber nicht das Phänomen, das

früher als „Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher“ bzw. „Hangtäter“ benannt

wurde (Steffen 2005, S. 31).

3.3 Gewalttätigkeiten

Bei Gewalttätigkeiten geht es im Rahmen dieser Masterarbeit nur um bestimm-

te personenbezogene Gewalt, nämlich um Raubtaten und vorsätzliche Körper-

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verletzungen (§§ 223 ff., 249 ff. StGB). Nicht einbezogen werden in diese Un-

tersuchung also Vandalismen (Gewalt gegen Sachen) und psychische Gewalt

(Nötigung, Erpressung, Demütigung usw.).

3.4 Bezeichnungen für strafrechtlich Verfolgte

3.4.1 Tatverdächtige

Nach der PKS des Bundeskriminalamts (2010, S. 20) ist „jeder tatverdächtig,

der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis auf Grund zureichender, tat-

sächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-) Tat began-

gen zu haben“. Die Zahl der Tatverdächtigen (TV) wird durch die TVBZ

ausgedrückt (vgl. Pkt. 3.5).

3.4.2 Beschuldigte

„Der Tatverdächtige, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, heißt Beschul-

digter“ (Kühne 2003, Rdn. 4). Der Begriff Beschuldigter ist zugleich der Ober-

begriff (§ 157 StPO) für Personen, gegen die ein Strafverfahren betrieben wird

(Weihmann/ Schuch 2010, S. 487, die auf BGHSt 10, S. 8 hinweisen) oder

gegen die eine Strafanzeige (§ 158 StPO) erstattet worden ist (Weihmann/

Schuch a.a.O.; Näheres bei Kühne 2003, Rdn. 4).

3.4.3 Angeklagte

„Für den Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, verwendet

das Gesetz die speziellere Bezeichnung Angeschuldigter; den Angeschuldigten,

gegen den die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen ist, nennt das

Gesetz Angeklagten, § 157 StPO“ (a.a.O.).

3.4.4 Verurteilte Täter

Verurteilte Täter sind solche Personen, die rechtskräftig in einem Strafverfahren

verurteilt worden sind (vgl. §§ 260/268 StPO).

3.4.5 Strafgefangene

Strafgefangene sind solche verurteilten Täter, die eine Freiheitsstrafe in der

JVA verbüßen müssen (geregelt im Strafvollzugsgesetz).

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16

3.5 Tatverdächtigenbelastungszahl

Mit der TBVZ wird die Zahl der Tatverdächtigen pro 100 000 derselben Alters-

gruppe ab 8 Jahre bestimmt (PKS 2010, S. 15).

3.6 Migrationshintergrund

Nach der Definition des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden (2010, S. 6)

sind Personen mit Migrationshintergrund alle zugewanderten Ausländer und

ihre Nachkommen „mit zumindest einem zugewanderten oder in Deutschland

geborenen Elternteil“.

4. Hellfeld und Dunkelfeld

Der Umfang der Problematik wird durch die PKS nur zum Teil beschrieben. Es

fehlen in der PKS Informationen zum Dunkelfeld. Darauf weist das Bundeskri-

minalamt (BKA), das diese Statistik für den Bund führt, auch selbst hin (PKS

2010, S. 7).

4.1 Hellfeld

Die Hellfeld-Informationen enthält bereits der schon unter Pkt. 1 erwähnte

SPIEGEL- Artikel (siehe auch Anhang: Pkt. 9.4.1). Dessen Zahlen beginnen

aber erst im Jahre 1995. Wie verlief die Entwicklung im Hellfeld zuvor?

Im Langzeitvergleich haben die Zahlen zur Jugendkriminalität von 1974 bis

1982 (insbesondere infolge der geburtenstarken Jahrgänge) von rund 142 000

(1974) auf rund 204 000 (1982) zugenommen, ab 1982 nehmen die Zahlen

(insbesondere wegen der geburtenschwachen Jahrgänge) bis auf rund 125 000

(1989) wieder ab. Nach der Wiedervereinigung (1989/90) stiegen die Zahlen auf

rund 250 000 (2009) an. 2010 nahmen sie um rund 7 % (6,9 %) auf rund 230

000 (231 543) wieder ab (PKS 2010, S. 85). Alarmierend wirkt die vom

SPIEGEL beschriebene Steigerung der qualifizierten (gefährlichen und schwe-

ren) Körperverletzungen (siehe Anhang: Pkt. 9.4.1). Die TVBZ für gefährliche

und schwere Körperverletzungen lag 2007 insgesamt 2,5mal höher als 1993

(Baier/Pfeiffer/ Rabold, 2009, S. 324).

4.2 Dunkelfeld

Zum Dunkelfeld gehören die „Straftaten, die der Polizei nicht bekannt werden“

(Weihmann/ Schuch 2010, S. 566). Aus der Forschung ist belegt, dass das

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Dunkelfeld bei der Jugendkriminalität (schon wegen des Ubiquität- Phänomens)

groß ist. Die Schätzungen variieren. Baier/ Pfeiffer/ Rabold et. al. (2010, S. 188)

weisen jedoch in ihren Schülerbefragungen (2007/08) darauf hin, dass das

Dunkelfeld (im Gegensatz zum Hellfeld) nicht nur generell, sondern auch bei

Mehrfachgewalttätern rückläufig ist. Sichere Zahlenwerte fehlen. Die rückläufige

Tendenz soll nach Baier/ Pfeiffer/ Rabold (2009, S. 328) aber nur am veränder-

ten Anzeigeverhalten liegen: Nur jede vierte Körperverletzung gelangt zur An-

zeige. 75 % verbleiben danach im Dunkelfeld.

Der Polizeipsychologe Füllgrabe weist dazu (Deutsche Polizei 2009, S. 9) da-

rauf hin, dass manche qualifizierten Körperverletzungen und Raubtaten deshalb

nicht angezeigt werden (Statistik fehlt), weil die Täter drohen: „Wenn das raus-

kommt, stech ich Dich ab!“. Da „wird der Schülerausweis abgenommen, um

dem Opfer Angst zu machen und zu demonstrieren, dass man seine Adresse

kennt […] Das ist praktisch usus“ (Füllgrabe a.a.O.).

Dass die U-Bahn Schläger von München (siehe Pkt. 1) gefasst werden konnten,

lag nur an einem 30 sekundenlangen Video einer Überwachungskamera, sonst

wäre selbst dieser brutale Angriff im Dunkeln geblieben (Steffen 2009, S. 83).

Auch die U-Bahn-Treter von Berlin (siehe Pkt. 1) wurden nur durch eine Video-

überwachung überführt. Die Täter wurden am 21.12.2011 zu Haftstrafen zwi-

schen vier und sechs Jahren verurteilt (Neue Osnabrücker Zeitung vom

22.12.2011, S. 23) Schreckt das ab? (vgl. dazu Pkt. 7.4).

5. Kriminogene Risikofaktoren

Die Phänomene gehen auf Einflussfaktoren (Ursachen) zurück, mit denen sich

eine ganze Reihe von Erklärungsansätzen befassen (siehe Pkt. 5.1 ff.). Diese

werden ebenso wie die Ergebnisse der empirischen Forschung in dieser Arbeit

nachfolgend vorgestellt (siehe Pkt. 5.3), weil es nahe liegt, dass Konzepte, wie

die Intensivtäterprogramme der Polizei, ursachenorientiert angelegt werden

müssen.

Nur wer die Ursache kennt, kann im Einzelfall angemessen reagieren. Es geht

immer um die Rückfallverhütung. Angestrebt wird also die schon in der Einlei-

tung (siehe Pkt. 1.1) erwähnte ganzheitliche Betrachtung.

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18

5.1 Theoretische Erklärungsansätze

Zu unterscheiden sind Kriminalitätstheorien und Kriminalisierungstheorien, die

im Überblick dargestellt werden, um später auf diese Ansätze wieder zurück-

kommen zu können.

5.1.1 Allgemeine Kriminalitätstheorien

Zu den allgemeinen Kriminalitätstheorien (vgl. Übersicht bei Lamneck 2007, S.

110 ff.), die für das Kriminellwerden generell Bedeutung besitzen, gehören z.B.

die Sozialisationstheorien (vgl. Kunz 2004, S. 138; Jung 2007, S. 80; Schwind

2011, S. 114 ff.), nämlich der psychoanalytische Ansatz und die Kontrolltheo-

rien, die Kriminalität mit Erziehungsdefiziten erklären, etwa mit dem Fehlen von

Hemmschwellen bzw. Empathie, die gerade Gewalttätern fehlen.

Die Lerntheorie geht davon aus, dass kriminelles Verhalten (wie jedes andere

Verhalten) erlernt werden kann, z.B. in der Familie (Gewalttätigkeiten der El-

tern: „Kreislauf der Gewalt“), in der Gruppe der Gleichaltrigen (peer group), der

Bande oder im (Jugend-) Strafvollzug (Bock 2007, S. 47; Meier 2003, S. 60).

Jedenfalls lässt sich aggressives Verhalten auch lernpsychologisch erklären. In

diesem Zusammenhang darf die Frustrations-Aggressions-Hypothese nicht

fehlen, nach der Frustration (in Folge von schulischem Misserfolg, familiären

Problemen) Aggressionen auslösen können. Erlernt werden können auch die

„Neutralisierungstechniken“, mit denen der Täter seine Tat vor sich selbst oder

vor anderen zu rechtfertigen sucht. Nach der Theorie des rationalen Wahlhan-

delns dürfte auch eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einzelfall relevant sein (so

alle bisher erwähnten Lehrbücher).

Nach der schon oben erwähnten Anomietheorie (vgl. Lamneck 2007, S. 216 ff.)

kann z.B. Arbeitslosigkeit die Flucht in kriminelles Verhalten bzw. in Alkohol und

Drogenabhängigkeit erklären. Ein Großteil der Delikte, die Gewaltintensivtätern

zur Last gelegt werden, ereignen sich unter dem enthemmenden Alkoholein-

fluss. Darauf kommt der Verfasser noch später zurück (siehe Pkt. 7.3.1).

Die Kulturkonfliktstheorie versucht in Verbindung mit soziostrukturellen Benach-

teiligungen, die auch in den Medien immer wieder thematisiert werden, sozial

abweichendes Verhalten von Migranten (bzw. von Personen mit Migrationshin-

tergrund) zu erklären (vgl. Lamneck 2007, S. 147 ff.).

Zu den Viktimisierungstheorien zählt der Routine- Activity- Ansatz, nach dem

sich die Gefahr einer Viktimisierung erhöht, wenn drei Umstände vorliegen:

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ein motivierter Täter,

ein aus Tätersicht geeignetes Opfer, das

schutzlos erscheint bzw. bei dem der Täter (oder die Täter) nicht mit risi-

koreicher Gegenwehr rechnen müssen: die S- und U- Bahn-Fälle?

Nach dem ökologischen Ansatz der Chicago-Schule und der Theorie der sozia-

len Desintegration (vgl. Schneider 2009, S. 296) sind gewalttätige Verhaltens-

weisen (z.B. die Gewalttaten im August 2011 in einem Londoner Viertel: vgl.

Neue Osnabrücker Zeitung vom 18.08.2011, S. 3) auch auf das Wohnumfeld

zurückzuführen, in dem junge Menschen, die zu Gewaltstraftätern werden,

aufwachsen müssen.

5.1.2 Interaktionistische Ansätze: Kriminalisierungstheorien

Kriminalisierungstheorien beschäftigen sich mit der Frage, wie sich in diesem

Zusammenhang Außeneinflüsse auf die kriminelle Karriere (bzw. auf turning

points) auswirken, insbesondere Kontakte mit den Instanzen sozialer Kontrolle:

Polizei und Justiz (Lamneck 2007, S. 223). Lassen sich Aufschaukelungspro-

zesse nachweisen? Wirkt eine Verurteilung stigmatisierend mit Folgen für die

weitere Lebensführung? Zu diesen Erklärungstheorien gehören der Etikettie-

rungsansatz (Labeling approach: Kunz 2004, S. 143 ff.) und das Lebensstilkon-

zept mit Wendepunkten (vgl. Schneider 2001, S. 68). Welche Wendepunkte

haben im Leben von Gewalt – Intensivtätern eine Rolle gespielt? War niemand

da, der sie zurückhalten konnte? Auch mit den turning points beschäftigt sich

die Biografieforschung (vgl. Stelly/ Thomas/ Kerner/ Weitekamp 1998, S. 104

ff.).

5.1.3 Gruppendruck in Tätergemeinschaften

Auch Gruppendruckphänomene sind oft Ergebnis interaktionistischer Einflüsse.

In Tätergemeinschaften z.B. bei den Hells Angels oder Bandidos (zu diesen

Bader 2011, S. 227 ff.) oder bei den „Tottretern“ (zu diesen Heinke 2010) oder

im Zuge von Demonstrationen kann Konformitätsdruck Hass und Wut, sowie

den Drang zu Aktionismus verstärken (Aufschaukeln) und die gegenseitige

Unterstützung bei Normüberschreitungen bis hin zu Brutalitäten erklären. Aber

warum schließen sich (junge) Menschen zu gewaltorientierten Gruppen zu-

sammen? Dazu schreiben Schumann/ Prein/ Seus (1999, S. 308): Die Mitglied-

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schaft in einer solchen Tätergemeinschaft „ermöglicht, Männlichkeit betonende

Szenarios zu erleben; Konkurrenz, Mutproben, Konfrontation in delinquenten

Situationen, verbale Gewalt, Alkoholkonsum fungieren als Männlichkeitsbeweis

mit allen riskanten Folgen“.

5.2 Lebensläufe von Gewaltintensivtätern

Lebensläufe veranschaulichen, warum eine kriminelle Karriere entstand. Nach

der Intensivtäterstatistik der Berliner Staatsanwaltschaft (vgl. Reusch 2004 und

2006) sind 80 % der Berliner Intensivtäter solche mit Migrationshintergrund:

meist Araber und Türken. Zum Verhältnis der beiden Gruppen zueinander wur-

den keine prozentualen Zahlen bekannt gegeben. Es wurde nur darauf hinge-

wiesen, dass der Großteil der Intensivtäter aus dem Bezirk Berlin-Neukölln

stammt. Deshalb liegt es für den Verfasser nahe, auf einige typische solcher

Lebensumstände vor dem Hintergrund der Kriminalitäts- und Kriminalisierungs-

theorien einzugehen bzw. diese in die Beurteilung der Lage mit einzubeziehen.

Die Hinweise sind dem Buch der bekannten Berliner Jugendrichterin (am Amts-

gericht Tiergarten) Kirsten Heisig über „Das Ende der Geduld“ (2010) entnom-

men. Sie stammen aus dem Kapitel über „typische Intensivtäterkarrieren“ (S. 80

ff.). Zu Beobachtungen zum Migrationshintergrund schreibt Heisig:

„ Die meisten der zur Zeit etwa 550 Intensivtäter, die bei der Berliner Staatsan-

waltschaft registriert sind, wohnen und `wirken` in Neukölln. Es sind gegenwär-

tig 214. Zur Erinnerung: Als Intensivtäter werden nur Personen bezeichnet, die

innerhalb eines Jahres mindestens zehn erhebliche Delikte begangen haben.

[…] Schwerkriminelle, die häufig 30 und mehr erhebliche Taten aufweisen,

haben zu etwa 90 % einen Migrationshintergrund.“ (S. 80).

„Die Jugendlichen entstammen den vor vielen Jahren aus dem Libanon oder

der Türkei zugewanderten Familien mit sechs Kindern und mehr. Viele Einwan-

derer haben inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit, und die meisten

leben vom Kindergeld und staatlichen Transferleistungen. Die Mütter haben nie

deutsch gelernt. Sie überlassen speziell die Jungen schon früh sich selbst,

wobei dies nicht auf mangelnde Fürsorge, sondern auf eine kulturelle Tradition

zurückzuführen ist. Söhne sind kleine Männer und stehen deshalb über den

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Töchtern. Diese werden einer starken Kontrolle unterzogen, die zum Teil auch

durch die Brüder ausgeübt wird“ (S. 81).

Zu Beobachtungen zur kriminellen Karriere schreibt Heisig:

„Während die Töchter oft sehr erfolgreich versuchen, eine Qualifikation für den

ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, und dabei hoffen müssen, nicht verheiratet zu

werden, treiben sich die Brüder im Kiez herum, während die Mutter sie irgend-

wo im inzwischen weitverzweigten Verwandtschaftskreis wähnt und der Vater

im Teehaus sitzt“ (a.a.O.).

„Es kommt zu ersten Straftaten, die überwiegend aus der Gruppe heraus be-

gangen werden. So abstrakt hört sich das zunächst harmlos an. Aus der Opfer-

perspektive sieht es jedoch anders aus, wenn man mit einem Schlagring, einem

Gürtel oder mit einer Eisenstange zusammengeschlagen wird, weil man einen

Araber angeblich zu lange angeschaut hat. Oder wenn eine alte Dame zu spä-

ter Abendstunde um etwas Ruhe bittet und dann von drei ´Arabern´ ins Gesicht

geschlagen wird. Oder wenn der Polizeibeamte, der eine Anzeige aufnehmen

muss, weil die Jugendlichen einen Zeitungsständer angezündet haben, zu

hören bekommt: Ich scheiß auf Deutschland. Du bist Dreck unter meinen Schu-

hen. Du bist tot“ (S. 81/ 82).

„Eine (libanesische) Großfamilie bringt es ohne Probleme auf Hunderte polizei-

licher Ermittlungsverfahren […]. Insgesamt ergibt die strafrechtliche Gesamtbe-

trachtung einiger Clans, dass die weiblichen Familienangehörigen vorwiegend

stehlen und die männlichen Straftaten aus allen Bereichen des Strafgesetzbu-

ches begehen: Von Drogen- und Eigentumsdelikten über Beleidigung, Bedro-

hung, Raub, Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Sexualstraftaten und

Zuhälterei bis zum Mord ist alles vertreten. Die Kinder wachsen weitgehend

unkontrolliert in diesen kriminellen Strukturen auf. Auch sie begehen deshalb oft

von Kindesbeinen an Straftaten. Der Staat kommt an diese Familien nicht her-

an“ (S. 90).

„Massive Gewaltbereitschaft wird auch innerfamiliär, das heißt von Männern

gegenüber den Frauen, ausgeübt. Es existieren nach meinem Wissen jedoch

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diesbezüglich kaum Ermittlungsverfahren. Das ist auch nicht verwunderlich,

denn die Wahrung der ´Familienehre’ nach außen folgt einem ungeschriebe-

nen, aber wirksamen Kodex. Wer die eignen Leuten an die ´Deutschen´ verrät,

riskiert sein Leben. Also bieten die hilflosen Ämter fortlaufend weitere Erzie-

hungshilfen unterschiedlichster freier Träger der Jugendhilfe an. Der Erfolg ist

meist gleich null“ (S. 92).

Heisig schreibt zu den Reaktionen der Justiz:

„Das sind nur einige ´Einstiegstaten´ der Intensivtäter, die zu diesem Zeitpunkt

oft noch nicht strafmündig sind […].Nachdem […] die magische Grenze von

vierzehn überschritten ist, können die Täter vor das Jugendgericht gebracht

werden. Inzwischen haben sie es auf einige Diebstähle, Körperverletzungen

und Raubtaten gebracht. Mehrere ältere Geschwister sitzen bereits in der

Strafanstalt“ (S. 82).

„Da viele Kollegen bei den jüngeren ´Nachrückern´ nicht als erste jugendrichter-

liche Maßnahme eine Jugendstrafe verhängen möchten, kommt es häufig zur

Anordnung von Anti-Gewalt-Maßnahmen und mehrwöchigen Dauerarresten.

Bis diese Weisung umgesetzt bzw. der Arrest vollstreckt ist, vergehen erneut

einige Monate. Zeitgleich versucht das Jugendamt weiter, mit unterstützenden

Angeboten zu agieren. In einem Intensivtäterverfahren wartete der 15-jährige

Verurteilte nicht lange ab, sondern beging noch am Tage seiner Verurteilung

wegen Diebstahls eine erneute Straftat. […] Der frisch Verurteilte schlug einem

Mann mit der Faust (aus nichtigem Anlass) in das Gesicht, sodass dessen Brille

zerbrach und er diverse Augen- und Gesichtsverletzungen davontrug und für

kurze Zeit besinnungslos war. Nachdem der Kumpel das Geschehen filmisch

dokumentiert hatte, rannten alle Beteiligten lachend davon“ (S. 83).

Bewertung durch den Verfasser: Im Gegensatz zu Thilo Sarrazin, der in seinem

Buch über das Thema „Deutschland schafft sich ab“ (2010) ähnlich (aus Se-

kundärquellen) berichtet, kann Kirsten Heisig als Berliner Jugendrichterin aus

eigener Erfahrung schöpfen. Aber auch sie ist auf harte Kritik gestoßen (Focus

33/2010, S. 38). Ob sie sich deshalb oder wegen familiärer Probleme das Le-

ben genommen hat (sie hat sich erhängt: Focus a.a.O.), ist nicht geklärt. Der

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Westdeutsche Rundfunk (TV) hat am 19.05.2011 um 22:30 Uhr eine Sendung

ausgestrahlt mit dem Titel „ Tod einer Richterin“, in der Kirsten Heisig und ihre

Arbeit positiv dargestellt wurden.

Erwähnt wurde in der Sendung z.B. das von ihr initiierte „Neuköllner Modell“,

das auf zügige strafrechtliche Reaktionen setzt, begleitet von präventiven Aktivi-

täten, z.B. des Jugendamtes bzw. der Jugendgerichtshilfe. Darauf wird der

Verfasser unter Pkt. 6.1 noch zurückkommen. Heisig’s Beobachtungen bestäti-

gen die Annahme von Kriminalitätstheorien und Kriminalisierungstheorien:

Sozialisationstheorien: Jungen mit Migrationshintergrund werden in den

Herkunftsfamilien oft nicht adäquat erzogen. Das bedeutet, dass

Hemmschwellen (Selbstbeherrschung unterentwickelt) fehlen, ebenso

wie Rechtsgefühl und Empathie;

Lerntheorie: Familienväter sind oft kein Vorbild; kriminelle Ansteckung

(gewalttätige Freunde), Kreislauf der Gewalt, Straftaten werden wieder-

holt, weil nachhaltige Sanktionen ausbleiben;

Neutralisierungstechniken: Könnten auch bei den brutalen U- und S-

Bahn-Überfällen relevant sein („Du Opfer“ als Schimpfwort);

Gruppendruck spielt bei bandenmäßiger Tatdurchführung (z.B. im Hin-

blick auf Brutalitäten) eine Rolle;

Anomietheorie: Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit können Frustrati-

onen auslösen und zur Flucht in Alkohol und Drogen führen und Ge-

waltexzesse erklären;

Kulturkonfliktstheorie: z.B. andere kulturelle Vorstellungen zur Rolle der

Frau und zur „Ehre“;

Routine-Activity-Theorie: man sucht sich wehrlose (geeignete) Opfer

(z.B. nachts auf der Straße) um z.B. sein Selbstwertgefühl zu verbes-

sern;

der ökologischer Ansatz der Chicago-Schule und die Theorie der sozia-

len Desintegration beziehen sich auf das ungünstige städtische Umfeld

vieler Gewaltintensivtäter;

Kriminalisierungstheorien: Negative Erfahrungen mit Polizei und Justiz

können kriminelle Karrieren verfestigen.

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Als positive Wendepunkte im Leben kommen nach Kirsten Heisig energische

und rasche Rechtsfolgen in Frage, die nach ihrer Erfahrung grundsätzlich aus-

bleiben. Bis auf die ausländerspezifischen Probleme können die anderen Defizi-

te natürlich auch die Straftaten deutscher Gewaltintensivtäter erklären. Aber:

„Deutsche Vielfachtäter gibt es in Neukölln kaum“ (Heisig 2010, S. 80). In die-

sem Stadtteil leben ganz überwiegend Araber. Zu welchen Ergebnissen kommt

die empirische Forschung?

5.3 Ergebnisse der empirischen Forschung zu den Bedingungs-

faktoren

Die Ergebnisse der empirischen Forschung zu den Ursachen von Gewalttätig-

keiten hat schon die (Anti-) Gewaltkommission der Bundesregierung (Schwind/

Baumann, 1990) zusammengetragen. Die Bedingungsfaktoren werden auch in

den gängigen Kriminologielehrbüchern ausführlich beschrieben. Der Verfasser

will solche Hinweise deshalb nur insoweit wiederholen, als sie für die gewählte

Thematik wichtig erscheinen.

5.3.1 Forschungsbefunde aus Hessen

Von den „universitären Studien“ wird von Koch-Arzberger et. al. (2010) die

Tübinger Jungtäter-Vergleichsuntersuchung (Göppinger 1983) zitiert, die zum

Ziel hatte, „ein breites Basiswissen über den wiederholt Straffälligen im Ver-

gleich zur Durchschnittspopulation“ zu erlangen. Aus dem Kreis der deutschen

Längsschnittuntersuchungen wird eine Arbeit von Heinz et. al. (1988, S. 631 ff.)

erwähnt. Diese Forschergruppe hatte das Bundeszentralregister ausgewertet

und dabei ermittelt, „dass nur 1,8 % der Männer und 0,3 % der Frauen fünf und

mehr Einträge aufwiesen“ (zit. nach Koch-Arzberger et. al. 2010, S. 54). Dass

es so relativ wenige sein sollen, überrascht.

Berichtet wird auch über die Ergebnisse von „Polizeilichen Studien“ (a.a.O., S.

54 ff.) mit Resultaten, die zum Teil anders klingen. Erwähnt werden drei Stu-

dien. So hat eine Untersuchung der „Kriminologischen Forschungsgruppe der

Bayerischen Polizei“ (Steffen 2005, S. 32) zu „Kindlichen und jugendlichen

Mehrfach- und Intensivtätern“ ergeben, dass etwa ein Drittel der 906 in Mün-

chen tatverdächtigen 14-15jährigen „mit mehr als vier Straftaten registriert“

wurden (a.a.O., S. 56). Die schon erwähnte Untersuchung aus Hessen (Koch-

Arzberger et. al. 2010) differenziert nach „soziodemographischen Daten“

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(a.a.O., S. 73), Belastungsfaktoren (a.a.O., S. 89), Einstiegsalter (a.a.O., S.

111) und Karriereverlauf (a.a.O., S. 159) der Mehrfach- und Intensivtäter (MIT)

in Hessen.

Die Gesamtzahl der Straftaten, die den 1328 Mehrfach- und Intensivtätern

(MIT) zum Stichtag 31.07.2006 in Hessen zur Last gelegt wurden, betrug 93

400. Im Durchschnitt entfielen damit auf jeden MIT etwa 70 Straftaten (a.a.O.).

Bei den Nichtdeutschen machte der Anteil an den Rohheitsdelikten und an den

Straftaten gegen die persönliche Freiheit ca. 22 % aus, bei den MIT mit deut-

scher Staatsbürgerschaft nur ca. 11 %. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen

(vgl. Pkt. 2.5), dass zahlreiche Migranten und ihre Nachkommen inzwischen

(weil sie die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben) als Deutsche gezählt

werden. Der Prozentsatz zu Lasten der Täter mit Migrationshintergrund, dürfte

also noch höher als 22 % anzusetzen sein.

5.3.2 Ergebnisse aus Schülerbefragungen

Die Ergebnisse der schon oben erwähnten Schülerbefragungen, die das Krimi-

nologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) ab 2005 durchführt, wer-

den von Koch-Arzberger et al. nicht erwähnt. Beim KFN geht es um

ausgewählte Bedingungsfaktoren der Gewalttäterschaft ganz allgemein, aber

insbesondere bei jugendlichen Mehrfachtätern. Zu den herausgefilterten Risiko-

faktoren zählen (Baier/ Pfeiffer/ Rabold 2009, S. 329 und 2010, S. 185):

hohe Risikosuche (Suche nach dem Nervenkitzel: Spaß an der Gewalt)

verbunden mit niedriger Fähigkeit zur Selbstbeherrschung,

häufige Schulschwänzereien,

hoher Gewaltmedienkonsum,

häufiger Alkoholgebrauch,

wöchentliche Zeit für Kneipe, Disco usw.,

schwere Elterngewalt (untereinander und gegenüber den Kindern) ,in

den letzten 12 Monaten erlebt.

Der stärkste Einfluss auf die Jugendgewalt soll von der Zahl der gewalttätigen

Freunde abhängen (mehr als fünf), deren Verhalten gelernt und nachgeahmt

wird (Baier/ Pfeiffer/ Rabold 2009, S. 329).

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5.3.3 Gesicherte Befunde im Überblick

Auch nach Steffen, die als Leiterin des „Dezernats Forschung, Statistik, Präven-

tion“ im Bayerisches Landeskriminalamt über einen Forschungsüberblick ver-

fügt, gehört zu den gesicherten Befunden der kriminologischen Forschung die

Feststellung, dass die Mehrfach- und Intensivtäterauffälligkeit regelmäßig mit

sozialen und individuellen Defiziten und Mängellagen verbunden ist (Steffen

2009, S. 86). Erwähnt werden

„Frühauffälligkeit,

Herkunft aus sozio-ökonomisch belasteter Familie,

gestörte Erziehungsverhältnisse – insbesondere durch erfahrene oder

beobachtete familiäre Gewalt-,

materielle Notlagen bis hin zu sozialer Randständigkeit und dauerhafter

sozialer Ausgrenzung,

Schulstörungen und Schulversagen, Schulschwänzen und vorzeitigem

Schulabbruch, Scheitern beruflicher Ausbildung,

starke Orientierung an delinquenten Cliquen und Peer-Gruppen“ u.ä. .

Nicht erwähnt werden „die Akkumulation von Misserfolgen“ (Boers 2009, S. 67)

und psychiatrische Persönlichkeitsdefizite. (Gewalt-) Intensivtäterprogramme,

die präventive Ziele verfolgen, sollten sich auch an diesen Einflussfaktoren

orientieren.

6. Gewalt-/ Intensivtäterprogramme

Intensivtäterprogramme beziehen sich in erster Linie wegen deren Gefährlich-

keit auf Gewalttäter. Die jeweiligen Maßnahmenbündel erfassen schwerpunkt-

mäßig Aktivitäten in den Bereichen der sekundären Prävention

(Strafverfolgung) und tertiären Prävention (Rückfallverhütung). Die primäre

Prävention (allgemeine Vorbeugung) kommt für den betreffenden Täterkreis

schon zu spät und ist deshalb nicht Gegenstand der Intensivtäterprogramme.

Die Aufgabe besteht einerseits darin, die zum Teil sehr umfangreichen Be-

schreibungen in ihren Kernaussagen kurz zusammenzufassen, andererseits

konnte nur dokumentiert werden, was dem Verfasser zur Verfügung gestellt

wurde.

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Bevor auf die Länderprogramme eingegangen wird, sollen ortsbezogene Ansät-

ze vorgestellt werden, die die gleichen Ziele verfolgen bzw. in die Programme

integriert sind: das Berliner Neuköllner Modell und die „Häuser des Jugend-

rechts“ in den Großstädten Stuttgart, Köln und Frankfurt/ M.. Auf die Zusam-

menarbeit mit solchen Häusern weisen z.B. die Programme der Bundesländer

Hessen und Rheinland-Pfalz ausdrücklich hin.

6.1 Das „Neuköllner Modell“

Das Neuköllner Modell ist (wie schon unter Pkt. 5.2 erwähnt) auf Initiative von

Kirsten Heisig entstanden und wird in ihrem Buch (2010) auf den S. 177 bis 195

beschrieben. Der Bericht beginnt auf der S. 177 mit dem Satz: „Mein Gedulds-

faden riss irgendwann und ich begann mir Gedanken darüber zu machen, was

ich selbst beitragen könnte. Praktisch, nicht rechtstheoretisch“. Die Grundlage

ihrer Überlegungen bilden dabei drei Aspekte, die Heisig (S. 179 ff.) wie folgt

zusammenfasst:

Erstens: „Zum einen (schreibt sie) verstreicht zu viel Zeit von der Tatbegehung

bis zur Hauptverhandlung. Selbst in einfach gelagerten Fällen vergehen nicht

selten sechs Monate, bis es zur Verhandlung kommt […]. Denkt man an seine

eigenen Kinder, gelangt man zum einen auch bei mäßigem Fachwissen zu der

Erkenntnis, dass ein Fernsehverbot drei Wochen nach dem verspäteten Nach-

hausekommen nichts mehr bringt. Das gilt im Prinzip auch für jugendliche Straf-

täter. Die Verfahrensdauer muss also verkürzt werden“.

Zweitens: „Zum anderen stellt man fest, dass systemübergreifend zu wenig

kommuniziert wird und dadurch wichtige Informationen verloren gehen“.

Drittens: Gedacht ist das Modell nur für einfache Fälle leichter Straftaten mit

denen jedoch oft eine kriminelle Karriere beginnt: Ladendiebstahl, Sachbeschä-

digung, Bedrohung und Beleidigung.

Der Grundgedanke des „Neuköllner Modells“ (Heisig, a.a.O.) bezieht sich auf

Einzelrichtersachen in deren Rahmen das „beschleunigte Verfahren“ (verein-

fachtes Jugendstrafverfahren, §§ 76 ff. JGG) eingesetzt werden kann. Das

Modell „bietet die Möglichkeit, ohne Einhaltung von Formen oder Fristen unmit-

telbar auf Straftaten zu reagieren“ (a.a.O.). Kurz nach der Tat, „ist der Täter in

der Hauptverhandlung emotional noch dicht am Erlebten […]. In diesen Situati-

onen hat bereits die Hauptverhandlung einen erzieherischen Effekt“ (a.a.O.).

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Weiter heißt es jedoch: „Die Verfahren, die wir auf diese Weise erledigen, sind

nicht geeignet, auf Intensivtäter einzuwirken, da bei diesen bereits Jugendstra-

fen ins Haus stehen“ (a.a.O.). Es kommen nach dem Neuköllner Modell daher

als Rechtsfolgen nur Erziehungsmaßnahmen (§ 9 JGG: Weisungen, Heimer-

ziehung usw.) und Zuchtmittel (§ 13 JGG: Schadenswiedergutmachung, Ver-

warnung und Jugendarrest) in Frage. Heisig hat sich mit Erfolg außerdem um

gemeinsame Einsatzstrategien mit der Polizei bemüht. Zum Teil fanden Zu-

ständigkeits- Veränderungen statt. Auch das gehört zum Modell (a.a.O.).

„Das Neuköllner Modell“ wird in der Novemberausgabe der Zeitschrift Krimina-

listik (2011, S. 731 ff.) von Suske-Bonack konstruktiv- kritisch besprochen.

Insgesamt betrachtet, gelangt die Autorin zu dem Ergebnis, dass „beschleunigt

durchgeführte vereinfachte Jugendverfahren ein wichtiger Baustein des Ge-

samtkonzepts zur Bekämpfung der Jugendkriminalität ist, der sich sinnvoll zwi-

schen die Verfahrensmöglichkeiten Diversion und allgemeine, mitunter

langwierige Jugendverfahren einfügt“ (a.a.O., S. 735). Suske-Bonack weist

ferner darauf hin, dass „ab 1.1.2008 das beschleunigt durchgeführte vereinfach-

te Jugendverfahren in den Abschnittsbereichen A 54 und A 55 (beide befinden

sich in Berlin-Neukölln) erprobt und mit Datum 1.7.2008 auf die gesamte Direk-

tion fünf ausgeweitet wurde“ (a.a.O., S. 733). Am „1.9.2009 wurde es für die

Sachbearbeitung in der Direktion sechs und am 1.1.2010 in der Direktion eins

übernommen. Die Ausdehnung auf die Direktionen zwei, drei und vier erfolgte

zum 01.06.2010“ (a.a.O.; vgl. auch Pkt. 6.3.2).

Evaluiert ist das Modell nach den Beobachtungen von Heisig (2010, S. 186)

bisher noch nicht. Die Berliner Justizsenatorin (von der Aue) hielt eine Evaluati-

on nicht für nötig, „weil die Beteiligten sowieso eng zusammenarbeiten“ (Frank-

furter Allgemeine Zeitung vom 10.05.2010, S. 7).

6.2 „Häuser des Jugendrechts“

Nach Fünfsinn/ Winkler (2011, S. 2) „arbeiten (ressortübergreifend) in Häusern

des Jugendrechts, Jugendhilfe bzw. Jugendgerichtshilfe, Polizei und Staatsan-

waltschaft „unter einem Dach“ mit dem Ziel zusammen, die Kooperation der

beteiligten Institutionen zu verbessern, um damit angemessen und abgestimmt

auf Jugenddelinquenz zu reagieren, die Dauer von Jugendstrafverfahren zu

verkürzen und die Prävention zu stärken“.

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29

6.2.1 Stuttgart

Die Grundgedanken des Neuköllner Modells sind nicht neu. Schon 1999 wurde

ein damals „einmaliges Modellprojekt“ als „Haus des Jugendrechts“ in Stuttgart

begonnen (Haus des Jugendrechts Stuttgart, 2009). Im Vorwort der Broschüre

mit dem Titel „Zehn Jahre Haus des Jugendrechts Stuttgart“ (S. 9) heißt es:

„Unbefriedigend war, dass die staatlichen Reaktionen (auf zunehmende Ju-

gendkriminalität) vielfach nicht abgestimmt waren und nacheinander erfolgten.

Die Zeitdauer zwischen Straftat und Sanktionierung war oft viel zu lang, junge

Täter warteten monatelang auf eine Reaktion oder die erste Verhandlung bei

Gericht“ (vgl. auch Feuerhelm/ Kügler 2009).

Daraus resultierte (wie im Neuköllner Modell) eine Konzeption mit folgenden

Zielen (a.a.O., S. 10): „Schnelles Handeln bei normwidrigem Verhalten durch

Beschleunigung staatlicher und kommunaler Reaktion auf Straftaten junger

Menschen, sowie Optimierung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit“.

Um das zu erreichen, wurden auch in Stuttgart die bisherigen Zuständigkeiten

neu überdacht. Wesentlich war „die Angleichung der sachlichen und örtlichen

Zuständigkeiten der (beteiligten) Institutionen“ (a.a.O.). Beteiligt sind die Polizei

(Polizeipräsidium Stuttgart), die Staatsanwaltschaft (beim Landgericht Stutt-

gart), das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt und das Jugendamt Stuttgart.

Als „geeignete Stadtbezirke für das Modellprojekt wurden Bad Cannstatt und

Münster ausgewählt“. Polizei und Staatsanwaltschaft wurden „unter einem

Dach“ untergebracht, die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in einem Ge-

bäude nebenan.

Durch die Nähe lassen sich „die Maßnahmen und Hilfen aller Beteiligten gut

abstimmen“ (a.a.O., S. 14), die es „ermöglichen, die große Bandbreite des

Jugendgerichtsgesetzes (JGG), von der erzieherischen Maßnahme bis hin zur

Jugendstrafe in der Praxis erfolgreich anzuwenden“ (a.a.O., S. 15).

Anders als nach dem Neuköllner Modell können damit auch Intensivtäter bzw.

Gewalt- Intensivtäter in die Rechtsfolgen (Jugendstrafe) einbezogen werden.

Die Informationswege werden wie folgt beschrieben (a.a.O.): „Die Staatsan-

waltschaft schaltet sofort die Jugendgerichtshilfe zur Initiierung von Hilfemaß-

nahmen ein; wohlgemerkt, das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist zu diesem

Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Jugendgerichtshilfe bekommt damit zu

einem sehr frühen Zeitpunkt die Information über ein laufendes Ermittlungsver-

fahren bei der Polizei. Sie kann frühzeitig reagieren und die gesamte Palette

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der Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VII)

ausschöpfen (§ 38 JGG)“.

Eine Evaluation ist geplant. Für „Konzeption und empirische Befunde“ wird Prof.

Dr. Feuerhelm (Universität Mainz) genannt (a.a.O., S. 46).

6.2.2 Köln

Rund 10 Jahre nach der Arbeitsaufnahme des Stuttgarter Modells (1999/2009)

hat das Kölner „Haus des Jugendrechts“ seine Tätigkeit begonnen. Die Basis

bildet folgender Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 19.07.2007: „Die

Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartnern Polizei,

Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln, welches

analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus des Jugendrechts“ eine konzentrier-

te Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und

damit zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen“

(Kölner Haus des Jugendrechts 2010, S. 5).

An anderer Stelle desselben Beschlusses (a.a.O., S. 9) heißt es ergänzend:

„Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtätern sollen nach-

haltige Abschreckungseffekte erzielt und die Verhinderung bzw. der Abbruch

krimineller Karrieren bezweckt werden […]. Zu diesem Zweck sind alle präven-

tiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen […].

Wie in Stuttgart sollen strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche

und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige beschleunigt werden“.

In der Kölner Konzeption wird dann darauf hingewiesen (a.a.O., S. 10), dass

landes- bzw. „bundeseinheitliche Regeln zur Einstufung von Intensivtätern nicht

existieren“.

Durch die Kölner Polizei werden als Mehrfachtäterverdächtige solche Personen

geführt, „die eine gewohnheits- oder gewerbemäßige Begehung von Straftaten

mit Schwergewicht in den Bereichen der Gewalt- und Eigentumskriminalität

erkennen lassen und bei denen nach kriminologischer Bewertung anzunehmen

ist, dass sie weitere Straftaten in erheblichem Ausmaße begehen“ (a.a.O.).

Erfasst werden mit diesem Raster solche mehrfach auffälligen Jugendlichen

und Heranwachsenden, „die jeweils innerhalb der letzten 12 Monate mindes-

tens fünf Straftaten aus den Bereichen Raub, Körperverletzung, Straftaten

gegen die persönliche Freiheit und Diebstahl verübt haben“ (a.a.O., S. 11).

Dafür werden Punkte vergeben, auf Grund deren eine Rankingliste erstellt wird

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(vgl. Pkt. 6.3.8.2). Verfahren gegen Intensivtäter werden in Sonderdezernaten

der Polizei und Staatsanwaltschaft geführt, die „spiegelbildlich“ (a.a.O., S. 13)

zusammenarbeiten, und zwar „unter einem Dach“.

Auch das Jugendamt wird zu den gemeinsamen Fallkonferenzen mit herange-

zogen. Zu den weiteren Kooperationspartnern gehören in Köln: die örtlichen

Gerichte, Freie Träger der Jugendhilfe und Streetworker der Stadt Köln (a.a.O.,

S. 18).

6.2.3 Frankfurt/M.

In Frankfurt hat die Stadtverwaltung seit 2008 das Haus des Jugendrechts

eingerichtet. Nach der Konzeption dieses Hauses ist es das Ziel (Fünfsinn/

Winkler 2011, S. 3):

„zum einen das Abgleiten von Kindern und Jugendlichen/ Heranwach-

senden“ in sozial abweichendes Verhalten zu verhindern,

zum anderen „bereits begonnene kriminelle Karrieren frühzeitig abzubre-

chen, um dadurch langfristig Jugenddelinquenz zu reduzieren“.

Dabei gehen die Betreiber von einem „ganzheitlichen Ansatz“ aus, zu dem „die

Optimierung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit durch die Unter-

bringung aller Beteiligten (wie in Stuttgart und Köln) in einem Anwesen gehört“.

Beteiligt sind (a.a.O., S. 4): Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe,

sowie eine Institution der evangelischen Kirche, die einen Täter/ Opferausgleich

anbietet und beratend auch der Präventionsrat der Stadt Frankfurt.

Personenbezogene Ermittlungen der Polizei werden (wie bei der StA) gegen-

über Schwellentätern, sowie Mehrfach- und Intensivtätern von speziellen Sach-

bearbeitern geführt. Beabsichtigt ist eine „zeitnahe Reaktion auf normwidriges

Verhalten bereits bei der ersten Verfehlung“ (a.a.O.).

In „geeigneten Fällen trifft die Staatsanwaltschaft in Abstimmung mit der Ju-

gendgerichtshilfe eine Vorentscheidung zu der Frage, welchen Abschluss/

welche erzieherische Maßnahme die konkrete Sachlage voraussichtlich zur

Folge haben wird. Alle Beteiligten führen „regelmäßig 14tägig“ sog. Hauskonfe-

renzen durch und bei Bedarf auch noch spezielle „Fallkonferenzen“ (a.a.O., S.

5).

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6.3 Intensivtäterprogramme als Rahmenkonzepte der Polizeien in der

Bundesrepublik Deutschland

Federführend sind die 16 Landeskriminalämter, die vom Verfasser angeschrie-

ben wurden (siehe Pkt. 9.4.4). Aus folgenden Bundesländern wurden Konzepte

übersandt: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen-

burg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sach-

sen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Bayern und Nordrhein-Westfalen haben eine Zusendung abgelehnt (vgl. Pkt.

9.4.5); die Unterlagen aus Nordrhein-Westfalen konnten anders beschafft wer-

den. Brandenburg verfügt (wie Nordrhein-Westfalen) über kein eigenes Landes-

intensivtäterprogramm. Thüringen orientiert sich am hessischen Konzept.

Alle Landesprogramme wurden vom Verfasser in eine Kurzform gebracht und

nach dem einheitlichen Prüfschema (siehe Punkt 1.1) gegliedert. Dabei werden

die Quellen aus denen zitiert, die jeweils den Landesprogrammen zur besseren

Lesbarkeit vorangestellt sind. Die Thematik bleibt aber eng begrenzt. Es wäre

zwar wünschenswert z.B. auch die Qualität der Zusammenarbeit der am Kon-

zept beteiligten Institutionen zu untersuchen oder die Funktionen einer Intensiv-

täterliste zu erforschen. Eine solche Ausweitung kann aber für eine zeitlich

begrenzte Masterarbeit nicht in Betracht kommen. Für umfangreichere empiri-

sche Untersuchungen (z.B. durch das KFN?) ist jedenfalls Raum. So weisen

Bindel-Kögel/ Karliczek (2009, S. 99) darauf hin, dass auch die Frage „wie die

Konzepte und Programme auf junge Intensivtäter mittel- und längerfristig wirken

bisher nicht erforscht worden ist“.

6.3.1 Baden-Württemberg

Quellen:

LKA Baden-Württemberg: Täterorientiertes Vorgehen gegen Mehrfach- und Intensivtäter,

Gewaltkriminalität (MIT-G), Baden-Württemberg 2008, S.1-7, n.v., zit. LKA BW 2008.

LKA Baden-Württemberg: Mehrfach- und Intensivtäter „Gewalt“ in Baden-Württemberg,

Evaluationsbericht 2008, Baden-Württemberg 2009, n.v., zit. LKA BW 2009.

6.3.1.1 Ziele des Programms

Das Ziel des Landesprogramms besteht in der „Schaffung einer durchgängig

abgestimmten Intervention“ durch Jugendhilfe, Polizei, Staatsanwaltschaft und

Gericht (LKA BW 2009, S. 2).

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6.3.1.2 Definition des Intensivtäters

Als MIT-G Täter werden nur Erwachsene erfasst, „bei denen aufgrund ihres

kriminellen Vorlebens, einer offensichtlichen Wirkungslosigkeit bisheriger Straf-

und Resozialisierungsmaßnahmen, einer starken Negativprognose (mit erneu-

ter Begehung von Gewalttaten ist zu rechnen), der aufgewendeten kriminellen

Energie (z.B. im Hinblick auf besondere Gewaltanwendung, Rücksichtslosigkeit

und Opferauswahl) ein dringender Handlungsbedarf gegeben scheint. In Be-

tracht kommen dabei Personen, die drei oder mehr Gewaltdelikte innerhalb der

letzten zwölf Monate begangen haben“ (LKA BW 2008, S. 1). Ergänzend wird

vermerkt, „dass auch Gewalttäter in das „MIT-G“ Programm aufgenommen

wurden, bei denen zwar eine konkrete Ausprägung der Gewaltbereitschaft zu

erkennen war, die aber keine drei Gewalttaten in den zurückliegenden zwölf

Monaten begangen hatten“ (LKA BW 2009, S. 3).

6.3.1.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Polizei hat insbesondere die „Aufgabe, ihre Erkenntnisse und Erfahrungen

in die Beratungen einzubringen, erzieherische Auflagen gezielt zu überwachen,

die vielfältigen Kontakte mit den Betroffenen und ihrem persönlichen Umfeld für

präventive Einflussnahmen zu nutzen sowie weitere Straftaten durch lageorien-

tierte Präsenzmaßnahmen möglichst schon im Vorfeld zu verhindern“. Weiterer

Bestandteil der Maßnahmen besteht in der „zügigen Fallvorlage an die Staats-

anwaltschaft“ (a.a.O., S. 4)

6.3.1.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Um jugendliche Intensivtäter gezielt vor einer Fortsetzung ihrer ”kriminellen

Karriere” zu bewahren, gleichzeitig aber auch die Allgemeinheit zu schützen, ist

eine intensive Zusammenarbeit der zuständigen kommunalen und staatlichen

Stellen geboten. Hierzu geben die Kommunalen Landesverbände und die be-

troffenen Ministerien folgende Empfehlungen: Auf Kreisebene stimmen Ju-

gendämter, Staatsanwaltschaft, Polizeivollzugsdienst und– soweit ausländische

Kinder und Jugendliche betroffen sind – die Ausländerbehörden in regelmäßi-

gen Koordinierungsgesprächen ihre Präventions- und Interventionsmaßnahmen

hinsichtlich jugendlicher Intensivtäter ab (a.a.O., S. 5). Hierzu dürfen die betei-

ligten Stellen personenbezogene Daten austauschen, soweit dies im jeweiligen

Fall nach den für sie geltenden Vorschriften zulässig ist. „Massive Kriminalitäts-

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auffälligkeit von Kindern und Jugendlichen führt zwangsläufig zu einer oft paral-

lelen Befassung der zuständigen staatlichen Stellen“ (a.a.O.). Ziel der Koordi-

nierungsgespräche ist es, „im Sinne eines Synergieeffektes gemeinsam zu

einer Gesamtschau des Falles zu kommen, Nahtstellenprobleme zu reduzieren

sowie im Rahmen des rechtlich Möglichen eine übergreifende Lösungsstrategie

zu entwickeln und diese abgestimmt umzusetzen“ (a.a.O.). Im Vordergrund

stehen Hilfeangebote, um diesen besonders kriminalitätsgefährdeten jungen

Menschen die Rückkehr zu rechtstreuem Verhalten zu erleichtern und ihnen

wieder eine positive Lebensperspektive zu verschaffen (a.a.O., S. 6). Dabei

kommt den Jugendämtern eine maßgebliche Rolle zu, bei der sie individuell das

gesamte Instrumentarium jugendhilferechtlicher Maßnahmen nach dem SGB

VIII – u.a. Förderung der Erziehung in der Familie, Erziehungshilfen in ambulan-

ter und stationärer Form, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung – ein-

setzen können. Die Staatsanwaltschaft kann durch situationsangemessene

Auflagen und Weisungen im Rahmen des Jugendstrafverfahrens den Loslö-

sungsprozess aus einem kriminalitätsbegünstigenden Umfeld unterstützen

(a.a.O.).

6.3.1.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrunds findet in Form von Abspra-

chen mit der Ausländerbehörde statt.

6.3.1.6 Evaluation

Dieses Modell ist evaluiert worden (LKA 2009). Der Bericht stammt aus dem

Jahr 2008. Wer ihn verfasst hat, geht aus der LKA –Broschüre nicht hervor. Er

beginnt mit dem Satz (S. 1): „Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen

wird die Fortführung der Konzeption Täterorientiertes Vorgehen gegen Mehr-

fach- und Intensivtäter – Gewaltkriminalität (MIT-G)“ empfohlen. Einzelheiten

aus dem Evaluationsbericht :

„Das angestrebte Ziel zur Schaffung einer durchgängig abgestimmten In-

tervention gegen Gewalt- und Intensivtäter aller Altersgruppen wurde

weitgehend erreicht. Als „eingebundene Institutionen“ werden außer der

Polizei erwähnt: die Staatsanwaltschaft, die Bewährungshilfe des Amts-

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gerichts, die Ausländerbehörde, die Waffenbehörde und der „Veranstal-

ter von Brauchtumsveranstaltungen“ (a.a.O., S. 3).

„Von einzelnen Polizeidirektionen wurde bekannt, dass die […] vorgege-

benen Kriterien erweitert und beispielsweise auch Gewalttäter […] auf-

genommen wurden, bei denen zwar eine konkrete Ausprägung der

Gewaltbereitschaft erkennbar war, aber keine drei Gewalttaten in den zu-

rückliegenden zwölf Monaten begangen“ wurden (a.a.O.).

Als „veranlasste Maßnahmen“ werden in der Evaluation u.a. aufgeführt (a.a.O.,

S. 4): „die Unterrichtung des für den Wohnort zuständigen Polizeireviers, die

abgestimmte und beschleunigte Bearbeitung von Straftaten der „MIT-G“ – Fälle

und zügige Fallvorlage an die Staatsanwaltschaft, anlassbezogene Benachrich-

tigung von Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde und Gefährderanspra-

chen, um die „MIT-G“ darüber zu unterrichten, dass sie im polizeilichen Fokus

stehen“ (a.a.O.).

Als Handlungsempfehlungen/ Maßnahmen werden empfohlen: die Erhebung

von Informationen über „die Anzahl der MIT-G, die nach der Einstufung keine

weiteren einschlägigen Gewalttaten mehr begangen haben“ und die Veranstal-

tung eines Workshop „für die mit der Einstufung und Betreuung von MIT-G

befassten Sachbearbeiter unter Beteiligung von Vertretern des Landespolizei-

präsidiums sowie der Landesprävention und der Fachinspektion des LKA mit

dem Ziel „sinnvolle Modifikationen“ des Programms zu besprechen“ (a.a.O., S.

7).

6.3.2 Berlin

Quellen:

Der Polizeipräsident in Berlin LKA 724 KoST ITB: „Arbeitshinweise zur Täterorientierten

Ermittlungsarbeit“ – Version 2008 (Az.: 0634/3), gültig seit dem 19.06.2008, n.v., zit. LKA BE

2008.

LKA Berlin: Evaluation des Intensivtäterkonzepts bei der Berliner Polizei, Abschlussbericht des

Praktikums vom 06.03.2006 bis 21.04.2006, n.v., zit. LKA BE 2006.

LKA Berlin: Evaluation der „Arbeitshinweise Intensivtäterbekämpfung (Stand: 19.06.2008)“,

Schreiben vom 01.02.2010 (Az. 4664-977000), n.v., zit. LKA BE 2010.

6.3.2.1 Ziele des Programms

„Grundgedanke der täterorientierten Ermittlungsarbeit ist die personenorientier-

te und deliktsunabhängige Bearbeitung von Strafverfahren und das Zusammen-

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führen von Informationen über Personen, bei denen sich eine kriminelle Karrie-

re abzeichnet bzw. bereits begonnen hat. Er zielt in erster Linie auf die Bereiche

der Jugend- und Gewaltkriminalität ab“ (LKA BE 2008, S. 2; vgl. auch Pkt. 6.1

zum Neuköllner Modell).

6.3.2.2 Definition des Intensivtäters

Das Programm unterscheidet zwischen den Begriffen „Kiezorientierter Mehr-

fachtäter“ (KoMT), „Schwellentäter“ (ST) und „Intensivtäter“ (IT) (a.a.O., S. 3).

Ein KoMT „ist eine Person, die innerhalb eines bestimmten eingrenzbaren örtli-

chen Bereiches (Abschnitt) und innerhalb eines zeitlich relativ engen Zeitrau-

mes (ein Jahr) durch die wiederholte Begehung von Straftaten polizeilich in

Erscheinung getreten ist und bei der unter kriminologischer Betrachtung und

Bewertung ihres bisherigen Verhaltens die Prognose gestellt werden kann,

dass sie auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen wird und

bei der daher eine personenbezogene Sondersachbearbeitung für mindestens

ein Jahr geboten erscheint“ (a.a.O.).

Um als KoMT erfasst zu werden, kommt es somit lediglich auf eine Risikoanaly-

se an. Eine Altersgrenze oder eine präzisere Beschreibung über die Art und

Anzahl der begangenen Delikte wird nicht verlangt (a.a.O.).

Schwellentäter werden definiert „als Straftäter unter 21 Jahren, die – ohne In-

tensivtäter zu sein - verdächtig sind, in der Regel mindestens fünf Gewaltstraf-

taten von einigem Gewicht begangen zu haben, und bei denen die Prognose

gestellt werden kann, dass sie künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere

derartige Straftaten begehen werden. Zu den Gewaltstraftaten von einigem

Gewicht zählen insbesondere die Raubstraftaten“ (a.a.O.).

„Intensivtäter (IT) sind Straftäter, die verdächtig sind, den Rechtsfrieden durch

besonders störende Straftaten, wie z.B. Raub-, Rohheits- und/oder Eigentums-

delikte in besonderen Fällen begangen zu haben oder innerhalb eines Jahres in

mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben

und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere be-

steht“ (a.a.O). Es besteht weiter die Möglichkeit, einen Tatverdächtigen allein

auf Grund einer einzigen schweren Straftat als Intensivtäter einzuordnen

(a.a.O).

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6.3.2.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Kern des Programms ist die Zuordnung und Bearbeitung von Ermittlungsverfah-

ren eines intensiv agierenden Straftäters durch einen festen „Sondersachbear-

beiter“. Auf Ebene der Polizeiabschnitte werden die KoMT betreut und auf

Ebene der örtlichen Kriminalreferate sowie des LKA die Schwellen- und Inten-

sivtäter (a.a.O., S. 2). Als zentrale Ansprechstelle im LKA ist die „Koordinie-

rungsstelle Intensivtäterbekämpfung“ (KoSt ITB) zuständig (a.a.O., S. 5). Dazu

heißt es (a.a.O., S. 10): Die „polizeiliche Maßnahmenkette bei der Behandlung

von Tätern im Bereich der Jugend- und Gewaltkriminalität lässt sich wie folgt

darstellen: Nach dem Erkennen von besonders häufig anfallenden Personen

bereits auf Kiezebene (Bereich der Polizeiabschnitte)“ sind nach dem Pro-

gramm zunächst präventive Maßnahmen (z.B. Gefährderansprache, Einbin-

dung der Diversionsbeauftragten oder Jugendbeauftragten) anzuwenden. „Bei

weiterer, wiederholter Straftatenbegehung ist die Einstellung in das TOE-

Programm als Kiezorientierter Mehrfachtäter in Erwägung zu ziehen. Resultie-

rend daraus erfolgt eine verstärkt personenbezogene Sachbearbeitung gemäß

Maßnahmenkatalog“ (a.a.O.), z.B. Kontaktaufnahme mit Täter, personenorien-

tierter Bericht mit kriminologischer Prognose, Kontaktaufnahme und Austausch

von Informationen mit anderen Behörden, wie Jugendamt, Schule, Sozialamt,

Ausländerbehörde u.a. (a.a.O.).

„Lässt sich ein Fortschreiten der kriminellen Karriere beobachten, so ist eine

Übergabe der Person an die Kriminalreferate anzustreben“ (a.a.O.). Es erfolgt

die Einstufung im TOE-Programm als Schwellen- oder Intensivtäter. Tatver-

dächtige, die über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten polizeilich nicht in

Erscheinung getreten sind, werden aus dem Programm entfernt (a.a.O., S. 10).

6.3.2.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Wie unter Pkt. 6.3.2.3 beschrieben, erfolgt im TOE-Programm eine Vernetzung

bzw. Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die Staatsanwaltschaft inbegrif-

fen. Die Verfahren werden auch hier personenorientiert bearbeitet, d.h., dass

alle Strafverfahren einer als Schwellen- oder Intensivtäter eingestuften Person

von einem Dezernenten geführt werden. Nach der „Gemeinsamen Richtlinie

von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von Intensivtätern (In-

tensivtäterrichtlinie) haben die Sondersachbearbeiter bei Polizei und Staatsan-

waltschaft die Verpflichtung zur gegenseitigen Kontaktaufnahme und zum

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Austausch von relevanten Informationen“, z.B. erteilter Weisungen, Auflagen

oder Vollzugslockerungen (a.a.O., S. 4).

6.3.2.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrunds erfolgt durch die Kontakt-

aufnahme zur Ausländerbehörde.

6.3.2.6 Evaluation

Die Wirkung auf das kriminelle Verhalten durch Aufnahme in das Intensivtäter-

programm wurde beispielhaft an vier abgemeldeten IMT’s durchgeführt (LKA

BE 2006, S. 4). Kritisiert wird, dass sich nur die Anzahl der bekannt geworde-

nen Straftaten feststellen lässt. Angeregt wird die Analyse durch das Vermerken

aller Maßnahmen, welche durch die Sondersachbearbeiter erfolgt sind, zu er-

gänzen, z.B. durch Ausfüllen eines Fragenkatalogs für jeden IMT, sowie zu

Zeitpunkt und Art des Ereignisses. Dadurch ließen sich Anhaltspunkte dafür

gewinnen, welche Ereignisse einen „Knick“ in der Kriminalitätskarriere (turning

point) ausgelöst haben könnten (a.a.O., S. 5).

Ferner wird die Beschleunigung der Schwellentäterbearbeitung angemahnt,

sowie die „aktivere Nutzung auswärtiger Konzepte“. Genannt werden dazu die

„Erfahrungen in Köln und anderen Großstädten“. Außerdem wird die Einführung

von „Fallkonferenzen“ als „regelmäßiges Mittel der Kooperation“ angeregt (LKA

BE 2010, S. 2).

6.3.3 Bremen

Quelle:

Polizei Bremen: Handlungsanleitung zur Unterbindung „Krimineller Karrieren“: Kapitel V

(Intensivtäterkonzept) und Kapitel VI.e (Fallkonferenz bei Schwellen- und Intensivtätern), Bremen

2010, n.v., zit. Polizei HB 2010.

6.3.3.1 Ziele des Programms

Das Ziel des Intensivtäterkonzepts (Polizei HB 2010, Kap. V) liegt in erster Linie

in der Verfahrensbeschleunigung; angestrebt werden „tatzeitnahe justizielle

Maßnahmen und Sanktionen“ im Sinne einer präventiven Wirkung (vor allem

durch das Jugendstrafverfahren), sowie durch Informationsaustausch und Ver-

netzung mit anderen Behörden (a.a.O., S. 5).

Page 39: Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po- lizei ...weihmann.info/images/Schwind Masterarbeit.pdf · Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft Ruhr-Universität

39

6.3.3.2 Definition des Intensivtäters

Nach dem Intensivtäterkonzept (Kap. V) werden Tatverdächtige (ab 14 Jahren)

als Intensivtäter definiert, wenn sie „eine gewohnheits- oder gewerbsmäßige

Begehung von Straftaten mit Schwerpunkt in den Bereichen Gewalt- und Eigen-

tumskriminalität erkennen lassen und bei denen angenommen werden kann,

dass sie weitere Straftaten verüben werden“ (a.a.O., S. 2). Erfasst werden alle

Täter, „denen fünf oder mehr Taten dieser Deliktsfelder in den letzten zwölf

Monaten vorgeworfen werden. Eine Altersgrenze gibt es nicht“ (a.a.O.). Das

Konzept greift nicht nur die Anzahl der Taten auf; es findet auch eine „Gewich-

tung der Delikte mittels Multiplikatoren“ statt (a.a.O.). Demnach erhalten Raub-

delikte den Faktor 5, Körperverletzungen, Straftaten gegen die persönliche

Freiheit und Diebstahl unter erschwerenden Umständen den Faktor

3.Schließlich wird der einfache Diebstahl mit dem Faktor 1 multipliziert (a.a.O.).

„Durch dieses Verfahren entsteht eine Täter-Ranking-Liste mit Punktwerten“

(a.a.O., S. 3). Als zweites Kriterium für die Einordnung als Intensivtäter wird die

Täterpersönlichkeit und „vor allem bei Jugendlichen“ das soziale Umfeld und

eine individuelle Risikoeinschätzung herangezogen (a.a.O.).

Die endgültige Intensivtäterliste wird abschließend in Zusammenarbeit mit der

Staatsanwaltschaft erstellt (a.a.O.).

6.3.3.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Der Intensivtäter wird grundsätzlich „konsequent einem polizeilichen Ermittler

fest zugeordnet, aber auch bei der Staatsanwaltschaft gibt es feste Sonderzu-

ständigkeiten (a.a.O., S. 7). „Entsprechende feste Zuständigkeiten wurden beim

Jugendrichter und bei den sozialen Diensten (in der Regel die Jugendgerichts-

hilfe) eingerichtet“ (a.a.O., S. 8). Nicht nur der jeweilige Ermittler bzw. Sachbe-

arbeiter erhält hierdurch umfassende Erkenntnisse über „seine“ Intensivtäter

und deren Umfeld, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den Jugend-

strafverfahren haben Täter, Erziehungsberechtigte und Kooperationspartner

anderer Behörden (z.B. Justiz und Soziales) feste Ansprechpartner für den

jeweiligen Probanden“ (a.a.O., S. 6).

„Wird eine Straftat publik, kommt es unmittelbar zur Vernehmung und ggfs. zu

einer anlassbezogenen Gefährderansprache. Aufsuchende und anlassunab-

hängige Folgegespräche […] können sich im Rahmen der Schwerpunktsetzun-

gen nach dem Erstkontakt anschließen. Bei Intensivtätern werden grundsätzlich

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40

alle rechtlich begründbaren polizeilichen Maßnahmen wie z.B. das Durchführen/

Aktualisieren von ED-Behandlungen, das Anregen von DNA- Beschlüssen, das

Anregen von Haftbefehlen, ggfs. das Ausschreiben zur polizeilichen Beobach-

tung konsequent ausgeschöpft“ (a.a.O., S. 7).

„Neben den allgemeinen strafrechtlichen und polizeirechtlichen Verfahren/

Maßnahmen werden je nach Sachlage Nebenprozesse, wie die Entziehung

oder Erteilungsbeschränkung der Fahrerlaubnis, ausländerrechtliche Maßnah-

men, Waffentrageverbote, Meilenverbot etc. geprüft und ggfs. eingeleitet“

(a.a.O.).

6.3.3.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Im Kapitel VI.e (Polizei Bremen 2010, S.4) werden die Voraussetzungen für die

Ansetzung einer „behördenübergreifenden Fallkonferenz“ (Polizei, Amt für So-

ziale Dienste, Jugendamt, Schule) erläutert, die nur dann vorgenommen wird,

wenn es sich mindestens um einen Schwellentäter oder einen Intensivtäter

handelt.

Schwellentäter sind „Jugendliche und Heranwachsende, bei denen ein gestei-

gertes Risiko künftigen kriminellen Verhaltens vorhanden ist und die innerhalb

der letzten 12 Monate mindestens drei Mal im hinreichenden Tatverdacht stan-

den, eine Straftat […] begangen zu haben“ (a.a.O.). Berücksichtigt wird zudem

die kriminelle Energie des Einzelnen (a.a.O). Es werden demnach alle Täter

von 14-21 Jahren erfasst. Mit der Handlungsanleitung (a.a.O.) wird auch das

Ziel verfolgt, bei Schwellentätern und bei „Intensivtätern“ unter 14 Jahren prä-

ventive Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Behörden einzusetzen.

„Für die Koordination mit anderen Behörden ist auf polizeilicher Seite grund-

sätzlich das K 14 zuständig“ (a.a.O.). Dazu gehören auch Fallbesprechungen

(a.a.O.). Beschrieben wird ferner ein behördenübergreifendes Informationsaus-

tauschnetz. In diesem Rahmen bekommen die JVA, das Ausländeramt, die

Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe aktuelle Intensivtäterlisten

mit den für sie relevanten Daten für eine bessere Beurteilung der Straffälligen

und weiterführenden Maßnahmen ihrerseits (a.a.O.). Die genannten Behörden

und gegebenenfalls das Landesinstitut für Schule (LIS) entscheiden, wenn eine

Fallkonferenz einberufen wurde (s.o.), auch gemeinsam über die weitere Be-

handlung eines Intensivtäters (a.a.O.).

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41

6.3.3.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

In Kapitel V (Polizei HB, S. 4) wird beschrieben, dass in der Intensivtäterliste

differenziert werden kann, nach Altersgruppen und ethnischem Hintergrund.

Dadurch sollen „zielgruppenorientierte Maßnahmen“ erleichtert werden, wie der

„Einsatz von interkulturellen Kompetenzen bei bestimmten Tätern mit Migrati-

onshintergrund“ (a.a.O., S. 5).

6.3.3.6 Evaluation

Evaluationen wurden nicht durchgeführt.

6.3.4 Hamburg

Quelle:

Polizei Hamburg: Jugendlagebild 2009. Jugendkriminalität und Jugendgefährdung in Hamburg:

Kapitel 5.1 (Das Intensivtäterprogramm der Polizei), Hamburg 2010, n.v., zit. Polizei HH 2010.

6.3.4.1 Ziele des Programms

Das Konzept verfolgt das Ziel durch präventive und repressive Maßnahmen die

Fallzahlen möglichst effektiv zu senken (Polizei HH 2010, S. 49).

6.3.4.2 Definition des Intensivtäters

Als Zielgruppe des Konzepts „gelten junge Täter/-innen, in der Regel bis zum

Alter von 25 Jahren“, die im Verdacht stehen, „innerhalb der letzten 12 Monate

wiederholt (mindestens in zwei Fällen an einem Raub, schweren Diebstahl,

gewerbsmäßiger Hehlerei oder an einem sonstigen Gewaltdelikt“ beteiligt ge-

wesen zu sein (a.a.O., S. 50). Als zweites Kriterium wird das Ergebnis einer

individuellen Prognose herangezogen, nämlich ob zu befürchten ist, dass die

Person „weiterhin derartige Fälle begehen wird (Negativprognose)“ (a.a.O.).

„Bei bestimmten sehr schwerwiegenden Gewaltstraftaten und einer Negativprü-

fung (Einzelfallprüfung)“ (a.a.O.) kann die Erfassung als Intensivtäter auch

schon nach der ersten Tat erfolgen.

6.3.4.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Mit der Intensivtätersachbearbeitung beschäftigen sich die vier zentralen Ermitt-

lungskommissariate (ZEK) unter dem Dach der Abteilung Verbrechensbekämp-

fung in der Zentraldirektion (ZD 6). „Feste Sachbearbeiter kümmern sich im

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42

ZEK um diese Täter“ (a.a.O., S. 51). „Kümmern heißt in diesem Zusammen-

hang immer präventiv und repressiv vorzugehen“ (a.a.O., S. 49). Die erfassten

Intensivtäter werden im Computersystem der Polizei mit einem Personenhin-

weis versehen, anhand dessen alle Polizeibeamten erkennen, dass für die

zentrale, deliktsübergreifende Sachbearbeitung das ausschreibende ZEK zu-

ständig ist. Die Ausschreibung im Computer bewirkt, dass sämtliche Informatio-

nen zu diesen Tätern an dieser Stelle zusammenlaufen (a.a.O., S. 50).

Eine tatzeitzeitnahe Sachbearbeitung wird „durch das Einrichten von Rufbereit-

schaften/ Diensten“ gewährleistet. „Das Gebot der ersten Stunde“ ist dabei als

„tragende Säule der täterorientierten Sachbearbeitung“ zu betrachten (a.a.O.).

Wenn Intensivtäter auffallen, erfolgt eine sofortige Information an die zuständige

ZEK. Der annehmende Beamte entscheidet dann über weitere Maßnahmen,

„lageabhängig werden die Ermittlungen sofort vor Ort aufgenommen“ (a.a.O.).

Bei der betreffenden Tätergruppe ist, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkei-

ten, z.B. das Aussprechen von Waffenbesitzverboten oder eine Einstellung in

die DNA –Datenbank, obligatorisch. Dabei soll die im Computer ausgeschrie-

bene Einstufung als Intensivtäter das Vorgehen der Dienststellen bei Aus-

schreibung zum Intensivtäter weitgehend offen mit den jungen Tätern und

deren Eltern besprochen werden (a.a.O., S. 51). So erfolgt in der Regel auch

eine Gefährderansprache (a.a.O.).

Die „täterorientierte Kriminalitätsbekämpfung“ (PROTÄKT) setzt sich bei der

Hamburger Staatsanwaltschaft fort, die „in enger Kooperation mit der Polizei“

über die Aufnahme von Jugendlichen und Heranwachsenden in das PROTÄKT-

Programm entscheidet. „Ziel des Programms ist es, Strafverfahren gegen Ju-

gendliche und Heranwachsende noch effektiver und beschleunigter zu führen,

als dies bei Jugendstrafverfahren ohnehin geboten ist“ (a.a.O., S. 53). Auch auf

der Ebene der Staatsanwaltschaft vertreten Sonderdezernenten die Ermitt-

lungsverfahren, die „Täterakten“ anlegen, die dem Jugendgericht mit der Ankla-

ge und den Verfahrensakten übersandt werden. Diese Täterakten enthalten

Informationen über „die Lebens- und Familienverhältnisse, den Werdegang und

alle weiteren Umstände, die erforderlich erscheinen, um die Person des Täters

beurteilen und eine geeignete erzieherische Maßnahme einleiten zu können“

(a.a.O., S. 54).

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43

Außer mit strafprozessualen Maßnahmen werden gerade bei jugendlichen/

heranwachsenden Tätern auch alle präventiven Möglichkeiten genutzt. Grund-

lage dafür ist die enge Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden.

6.3.4.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Für die Jugendhilfe gibt es in Hamburg ein spezielles „Familieninterventions-

team (FIT)“, das bei gefährdeten Minderjährigen und ihren Familien „eine

schnelle, konsequente und nachhaltige Intervention im Rahmen der gesetzli-

chen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (Kinder und Jugendhilfe

SGB VIII), BGB bzw. JGG anstrebt“ (a.a.O., S. 57).

Zu den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII gehören z.B. Erziehungs-

beratung, soziale Gruppenarbeit, am Ende auch Familientherapien, die intensi-

ve sozialpädagogische Einzelbetreuung und als „ultima ratio“ die geschlossene

(Heim-) Unterbringung (a.a.O., S. 60).

Die Polizei meldet die Kinder und Jugendlichen an das FIT, „wenn der Tatvor-

wurf auf besonders hohe kriminelle Energie schließen lässt, die Taten serien-

mäßig, gemeinsam und fortgesetzt begangen werden oder einen sexuellen

„Übergriff“ betreffen (a.a.O., S. 58). Dabei erfolgt die FIT- Zuständigkeit auf der

Grundlage u.a. folgender Kriterien (a.a.O.): verfestigte kriminelle Verhaltens-

muster, fehlender erzieherischer Einfluss der Erziehungsberechtigten, Gewalt

im häuslichen Umfeld, Schulverweigerung, Suchtprobleme, Einbindung in eine

peer group mit krimineller Tendenz.

In gemeinsamen Fallkonferenzen kommen alle Beteiligten zusammen. „Regel-

mäßige Teilnehmer sind Vertreter der Jugendhilfe (FIT, Fachamt Straffälligen-

und Gerichtshilfe), der Polizei, der BSB (Beratungsstelle Gewaltprävention) und

der StA. Je nach Bedarf können darüber hinaus auch weitere Personen hinzu-

gezogen werden, z.B. Mitarbeiter der Ausländerbehörde oder Jugendrichter. Es

werden die aktuellen Sachstände zusammengetragen und weitere Maßnahmen

zusammen beschlossen (a.a.O., S. 64).

Auffällig ist, dass Hamburg zu den wenigen Bundesländern gehört, das in ihrem

Programm auf Ursachen, die zu einer kriminellen Karriere als Intensivtäter füh-

ren, näher eingehen. Genannt werden: „Herkunft aus sozioökonomischen be-

lasteten Familien, gestörter Erziehungsverhältnisse, selbst erfahrener oder

beobachteter familiärer Gewalt, materieller Notlage bis hin zu sozialer Rand-

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44

ständigkeit und dauerhafter sozialer Ausgrenzung, sowie Schul- und Ausbil-

dungsdefiziten“ (a.a.O., S. 39).

6.3.4.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Zu den gemeinsamen Fallkonferenzen werden im Bedarfsfall Mitarbeiter der

Ausländerbehörde hinzugezogen.

6.3.4.6 Evaluation

Evaluationen haben nicht stattgefunden

6.3.5 Hessen

Quellen:

Hessisches Innenministerium und Hessisches Justizministerium: „Gemeinsame Richtlinien zur

Strafverfolgung von Mehrfach-/ Intensivtäterinnen und Mehrfachintensivtätern, insbesondere im

Bereich der Massen-/Straßenkriminalität“, Runderlass vom 19. Aug. 2002, veröffentlicht im

Staatsanzeiger Nr. 34 vom 26.08.2002, 3176 und im JMBL 2002, 587; zit. LKA HE 2008.

Hessisches Ministerium der Justiz: „Abschlussbericht der Expertenkommission zur Verbesserung

der rechtlichen und tatsächlichen Instrumentarien zur Bekämpfung der Jugendkriminalität,

Wiesbaden 2008; Vorstellung des Intensivtäterprogramms auf S. 31 und Bericht der

Ressortübergreifenden Arbeitsgruppe (Anlage 5) zur „Optimierung des Hessischen Konzepts

Mehrfach- und Intensivtäter (MIT)“; zit. MJ HE 2008,

6.3.5.1 Ziele des Programms

„Wesentliches Ziel bei der Bekämpfung von Jugendkriminalität muss es sein,

gemeinsam (insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Ju-

gendhilfe) individuell abgestimmte Maßnahmenkonzepte täterorientierter Prä-

vention, Intervention und Repression durchzuführen“ (MJ HE 2008, Anlage 5).

Hierzu werden die intensivierte Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staats-

anwaltschaft sowie eine Bündelung von Ressourcen, deliktsübergreifende,

täterorientierte und damit konzentrierte Ermittlungen, eine Festschreibung der

Zuständigkeiten und die Benennung fester Ansprechpartnerinnen und An-

sprechpartner auf beiden Seiten geregelt“ (a.a.O., S. 4).

6.3.5.2 Definition des Intensivtäters

Als Mehrfachintensivtäter werden solche Personen eingestuft (LKA HE 2008, S.

23), „die in der Regel wiederholt deliktübergreifend in der Eigentums-

/Vermögenskriminalität, bei Körperverletzungsdelikten oder Raubstraftaten in

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45

Erscheinung getreten sind (kriminelles Vorleben) und bei denen unter Berück-

sichtigung ihres kriminellen Vorlebens und der offensichtlichen Wirkungslosig-

keit bisheriger Straf- und Resozialisierungsmaßnahmen damit gerechnet

werden muss, dass sie erneut Straftaten begehen (Negativprognose)“. Dabei

sollen im Einzelfall „insbesondere folgende Indikatoren“ berücksichtigt werden:

„mehr als zehn Straftaten innerhalb der letzten zwei Jahre“,

Aufwendung „krimineller Energie „im Hinblick auf besondere Gewaltan-

wendung, Rücksichtslosigkeit, Opferauswahl und Schadenshöhe“,

„rasche zeitliche Abfolge der Straftaten“,

„Straftaten wurden während oder nach Bewährung, Haftverschonung,

Urlaub, Freigang oder während des Aufenthalts im offenen Vollzuges“

verübt,

„Mangel an Einsichtsfähigkeit und Resozialisierungsbereitschaft“

(a.a.O.).

6.3.5.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

„Polizei und Staatsanwaltschaft haben im Rahmen personeller Schwerpunkt-

setzungen Organisationseinheiten geschaffen, die durch Spezialisierung ent-

sprechende Strafverfahren besonders zielorientiert und konsequent bearbeiten

können“ (MJ HE 2008, S. 6). „Hierdurch wird ein „intensives Betreuungsverhält-

nis“ zu den MIT gewährleistet. Darüber hinaus verfügen die Präsidien jeweils

über einen polizeilichen MIT-Koordinator, teilweise räumlich der Staatsanwalt-

schaft angegliedert“ (a.a.O.). „Der Informations- und Erfahrungsaustausch zwi-

schen Polizei und Staatsanwaltschaft wird untereinander über gemeinsame

Arbeitsbesprechungen gewährleistet“ (a.a.O.).

6.3.5.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Jugendlichen und heranwachsenden Tätern, die „mehrfach durch gewaltge-

prägtes und delinquentes Verhalten aufgefallen sind“, sollten nach diesem

Konzept in Zusammenarbeit mit den „Komplementärstellen (insbes. mit der

Schulleitung, Schulamt, Schulpsychologen, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe,

Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendrichter, Sozialarbeiter usw.) mit einer im

Schwerpunkt präventiven Ausrichtung begegnet werden“ (a.a.O.).

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46

6.3.5.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrunds wird in der Konzeption nicht

erwähnt.

6.3.5.6 Evaluation

Das Programm wurde evaluiert: Die Evaluation erfolgte durch das Institut für

Kriminologie der Universität Tübingen (Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner). Das

Institut gelangte zu folgender Beurteilung (a.a.O., S. 180 ff.): „Das Konzept ist

im Grunde nach durchweg kriminalistisch effizient. Jedoch sind, kriminologisch

betrachtet, auch in Hessen die unter der Bezeichnung Mehrfach- und Intensiv-

täter zusammengefassten Täter in keiner Hinsicht eine homogene Gruppe.

Kritisch wird angemerkt, dass es „nicht genügt, feststellen und dokumentieren

zu können, wie es um die Quantität oder Qualität der begangenen Straftaten

bestellt ist; vielmehr muss man für den Einzelfall plausibel und verbindlich – und

im besten Fall interdisziplinär – eruieren können, welchen Stellenwert und wel-

che Bedeutung eine Straftat oder eine Straftatenserie in und aktuell für den

Lebenslauf eines Täters hat“. Dieser Ansatz entspricht auch der, in dieser Mas-

terarbeit angestrebten ganzheitlichen Betrachtung. Erst „mit Hilfe dieses Kriteri-

ums könnten Maßnahmen oder Sanktionen auf den Einzelfall gezielt

abgestimmt werden […] ob überhaupt realistischerweise und, wenn ja, genau

wie auf örtlicher- oder überörtlicher Ebene dafür gesorgt werden kann, dass

sich die Lebenssituationen der Betroffenen in positiver Weise verändere“, lasse

„sich auf Grund der Informationen, die (in Hessen) bislang erhoben werden

konnten, nicht einmal ansatzweise diskutieren“.

6.3.6 Mecklenburg-Vorpommern

Quelle:

Innenministerium (Mecklenburg-Vorpommern): Bekämpfung von Intensivtätern (Az.: II 440a –

200.30.00), gültig seit 08.02.2011, n.v., zit. MI MV 2011.

6.3.6.1 Ziele des Programms

Ziel des Konzeptes „ist die Verbesserung der objektiven und subjektiven Si-

cherheit durch Schwerpunktsetzung auf die Bekämpfung von Intensivtätern“ (MI

MV 2011, S.1). Eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden wird nicht genannt

(vgl. Pkt. 6.3.6.4)

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6.3.6.2 Definition des Intensivtäters

Definiert wird der in Mecklenburg-Vorpommern geltende Begriff „Herausragen-

de Intensivtäter“ (HInt). Solche sind als „Tatverdächtige anzusehen, die wegen

Straftaten gemäß PKS, Verkehrsstraftaten und/ oder politisch motivierter Krimi-

nalität (PMK) innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wie folgt in Erschei-

nung getreten sind“ (a.a.O., S. 2): Sie müssen „mindestens 20 Straftaten oder

mindestens 10 Straftaten“ mit einer Gewaltstraftat begangen haben (a.a.O.). Zu

der Gewaltstraftat zählt die gefährliche Körperverletzung, der Diebstahl im be-

sonders schweren Fall, die Raubstraftat oder bestimmte Sexualdelikte (a.a.O.).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall auf Grund der Schwere

vorliegender Einzelstraftaten, auch Tatverdächtige mit weniger als 10 Straftaten

als „HInt“ gekennzeichnet werden können (a.a.O.). Eine Altersbegrenzung sieht

die Definition nicht vor.

6.3.6.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Im polizeilichen Auskunftssystem „INPOL-MV“ wird nachfolgend der „HInt“ als

solcher gekennzeichnet (a.a.O.). Darüber hinaus führt das LKA die Intensivtäter

in einer landesweiten Übersicht zusammen, zu der auch nicht aktive Intensivtä-

ter (solche in Haft) gehören (a.a.O.).

„Im Rahmen der Ermittlungen […] sind alle polizeilichen Informationssysteme

konsequent zu nutzen“ (a.a.O., S. 3). „Dazu zählen insbesondere lückenlose

INPOL/EVA Abfragen, die Nutzung der kriminalpolizeilichen Sammlungen (Kri-

minalakten) […] die ED-Behandlung gem. § 81 b 2.Alt. StPO, die Durchführung

von DNA-Recherchen in der DNA-Datenbank und ggf. die Beantragung von

DNA-Analysen, die Nutzung der beim LKA vorgehaltenen Dateien […] sowie die

Datei Gewalttäter Sport und die Auswertung der Anhalte- und Beobachtungs-

meldungen im Hinblick auf vorliegende Straftaten“ (a.a.O.).

„Im Sinne eines täterorientierten Ansatzes ist im Einzelfall zu prüfen, ob und

ggf. welche verdeckten Maßnahmen durchzuführen sind. Dazu zählen insbe-

sondere Observation und polizeiliche Beobachtung“ (a.a.O.).

6.3.6.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Bezüglich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen wird

lediglich die Kooperation mit der Staatsanwaltschaft genannt, die „möglichst

frühzeitig bei der Bearbeitung von durch Intensivtätern begangenen Straftaten

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mit dem Ziel der auch dortigen Verfahrenszusammenführung (Sammelverfah-

ren) einzubeziehen“ ist (a.a.O.).

6.3.6.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrunds findet im Konzept keine

Erwähnung.

6.3.6.6 Evaluation

Das LKA erstellt alle zwei Jahre den Lagebericht „Herausragende Intensivtäter“.

Eine Evaluation wurde bislang noch nicht durchgeführt.

6.3.7 Niedersachsen

Quelle:

LKA Niedersachsen: Landesrahmenkonzept „Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter“, gültig

seit dem 11.06.2009, n.v., zit. LKA NI 2009.

6.3.7.1 Ziele des Programms

Die wesentlichen Ziele des Landesrahmenkonzeptes sind neben der Reduzie-

rung der Kinder- und Jugenddelinquenz insbesondere, eine „konsequente und

schnelle Bekämpfung der Taten“ (LKA NI 2009, S. 2) und im Rahmen einer

Verfahrensbeschleunigung die Zusammenarbeit/ Kooperation mit anderen

Behörden, um ein individuell ausgerichtetes Maßnahmen- und Handlungskon-

zept mit erzieherischen und spezialpräventiven Maßnahmen“ verfolgen zu kön-

nen (a.a.O.). Das Landesrahmenkonzept bezieht sich nur auf minderjährige

„Schwellen- und Intensivtäter“.

6.3.7.2 Definition des Intensivtäters

Definiert werden die Zuschreibungen wie folgt: Als „Schwellentäter“ gelten Min-

derjährige, „die bereits mehrfach in Erscheinung getreten sind, deren Straftaten

überwiegend im Bereich der Gewalt-, Eigentums- oder BTM-Delikte liegen, bei

denen Qualität und Quantität der Straftaten sowie ihre soziale Situation zu einer

Negativprognose (Wiederholungsgefahr) führen und deren weitere kriminelle

Karriere sich zu verfestigen droht“ (a.a.O., S. 6).

Intensivtäter sind dementsprechend solche Minderjährigen, „bei denen sich die

kriminelle Karriere verfestigt hat und eine strafrechtliche bzw. jugendhilferechtli-

che Reaktion gebotenen erscheint“ (a.a.O.). Um eine einheitliche Erfassung von

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Intensivtätern gewährleisten zu können, werden zwei Kriterien herangezogen,

einerseits eine Bewertung der begangenen Straftaten nach Punkten (Faktorisie-

rung) und andererseits eine Beurteilung der persönlichen Umstände (a.a.O.).

Nach dem ersten Merkmal gilt als Intensivtäter, wer eine Punktzahl von 35

erreicht. Fünf Punkte bringen z.B. Raubtaten und sexuelle Gewalt, drei Punkte

gefährliche Körperverletzung, zwei Punkte eine einfache Körperverletzung und

ein besonders schwerer Fall des Diebstahls. Betrachtungszeitraum sind die

jeweils zurückliegenden zwölf Monate, die mit der Tatzeit beginnen (a.a.O., S.

7) Ein Täter, der wiederholt gefährliche Körperverletzungen verübt, wird also

erst dann als Gewalt- Intensivtäter registriert, wenn er in dieser Zeitspanne

zwölf dieser Straftaten verübt hat.

Beim zweiten (Intensivtäter-) Kriterium liegt der Schwerpunkt in der kriminologi-

schen Beurteilung der Täterpersönlichkeit (Negativprognose). Merkmale sind

u.a. Familie/ Bezugspersonen, Alkohol- Drogenprobleme, bisherige Maßnah-

men nach JGG/ SGB VIII erfolglos, oder Schulschwänzen (aaO).

Sobald der Intensivtäter das 18. Lebensjahr vollendet hat, also erwachsen wird,

kommt seine Aufnahme in ein Landesrahmenkonzept „Bekämpfung von er-

wachsenen und heranwachsenden Mehrfach- und Intensivtätern“ in Frage

(a.a.O., S. 9).

6.3.7.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Landesrahmenkonzeptes liegt bei

den jeweiligen Polizeidirektionen. „Die Bearbeitung von Fällen kindlicher und

jugendlicher Delinquenz richtet sich nach dem Erlass „Leitlinien für die polizeili-

che Bearbeitung von Jugendsachen“ (a.a.O., S. 4). Bereits in diesem Erlass

wird der Grundsatz „der täterorientierten, deliktsübergreifenden und zeitnahen

Bearbeitung“ hervorgehoben (a.a.O.).

Die Leiter des Fachkommissariates 6 (Polizeiinspektion) und des Aufgabenfel-

des 4 (Polizeikommissariat) sind zusammen mit einem Dezernenten der

Staatsanwaltschaft für die Erfassung von Intensivtätern zuständig (a.a.O., S. 8).

Die Einordnung von Schwellentätern obliegt hingegen allein der Polizei (a.a.O.).

Bezüglich der polizeilichen Maßnahmen ist zunächst Aufklärung im Rahmen

eines täterorientierten Ansatzes zu betreiben (z.B. soziales Umfeld, Lebenssi-

tuation). Zugleich sind über Schwellen- und Intensivtäter Kriminalakten zu füh-

ren, um sich ein Bild über die kriminellen Aktivitäten machen zu können (a.a.O.,

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50

S. 10). Die Maßnahmen reichen insbesondere bei Intensivtätern bis zu einer

ED-Behandlung, sowie der Fertigung von Kontrollmeldungen. Der Schwerpunkt

bei Intensivtätern liegt zudem in regelmäßigen Kontaktaufnahmen (im 14- tägi-

gen Rhythmus). Sie dienen zur Durchführung von Gefährderansprachen, der

Überprüfung von Auflagen oder Weisungen (wie z.B. Einhaltung von Alkohol-

und Drogenabstinenz, Schulbesuch) oder dem Feststellen von persönlichen

Lebensumständen oder dem aktuellen Freundeskreis (peer group) (a.a.O., S.

11 ff.).

6.3.7.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Bei Schwellen- und Intensivtätern kann die Polizei anlassbezogene Fallkonfe-

renzen anregen. „Dabei sollten außer der Polizei mindestens die Staatsanwalt-

schaft (bei Strafmündigen) sowie die Jugendhilfe beteiligt sein“ (a.a.O., S. 12).

Soweit „dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist, achten die Staats-

anwaltschaften darauf, dass in Verfahren, an denen Intensivtäter beteiligt sind,

möglichst immer die Zuständigkeit derselben Dezernentin oder desselben De-

zernenten begründet wird (a.a.O., S. 14). Es wird dafür Sorge getragen, dass

alle betrauten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen über eine aktuelle Intensiv-

täterliste verfügen (a.a.O., S. 15). Jugendamt, Polizei und StA überlegen ge-

meinsam Möglichkeiten der Intervention, in geeigneten Fällen unter

Einbeziehung der Schule.

6.3.7.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrundes wird nicht erwähnt. Es ist

aber wiederum davon auszugehen, dass dieser in den Fallkonferenzen eine

Rolle spielt.

6.3.7.6 Evaluation

Evaluationen werden nicht erwähnt.

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51

6.3.8 Nordrhein-Westfalen

Quellen:

Runderlass des IM NRW vom 30.09.2005/ AZ 42-13.02.02 (1912) – zit. RdErl. 2005;

Bericht der AG zur Neuausrichtung zur der Kriminalprävention in NRW – November 2005

Auszug, zit. Bericht AG 2005;

PPF-Vortrag der StA Köln, gehalten auf dem 12. Deutschen Präventionstag am 18.06.2007 in

Wiesbaden: Intensivtäterbekämpfung in Köln, zit. StA Köln 2007. (Seitenangaben nach

Folienausdruck)

6.3.8.1 Ziele des Programms

Ein spezielles Landeskonzept zur Bekämpfung von Intensivtätern gibt es in

Nordrhein-Westfalen nicht. Die einzelnen Polizeibehörden richten sich aber

nach einem Rahmen, den ein noch gültiger Rund-Erlass des Innenministeriums

NRW mit der Bezeichnung „ Qualitätsoffensive in der Kriminalitätsbekämpfung“

(vom 30. Sept. 2005) setzt. Die 47 Kreispolizeibehörden (KPB) „intensivieren in

diesem Zusammenhang […] ihre Aktivitäten“ auch im Handlungsfeld „Serien-

und Intensivtäter“ (RdErl. 2005, 3.2). Grundlegende Überlegungen enthält ein

Bericht einer vom Innenministerium NRW (mit Erlass vom 12.5.2004) einge-

setzten „Arbeitsgruppe zur Neuausrichtung der polizeilichen Kriminalprävention

in NRW“ (Bericht AG 2005). Auf S. 2 heißt es: „Erforderlich […] ist eine konse-

quente Reaktion auf Normverletzungen, eine angemessene Verfolgungsintensi-

tät […] (und) mit anderen Aufgabenträgen abgestimmte Interventionskonzepte,

gerade bei jugendlichen Intensivtätern und eine schnelle Aufklärung und Ahn-

dung von Straftaten“. Ihre „Umsetzung setzt (a.a.O., S. 31) eine entsprechende

ressortübergreifende strategische Ausrichtung auf Landesebene […] (und) auf

örtlicher Ebene voraus, z.B. Fallkonferenzen von zuständigen Behörden und

sonstigen Partnern, Erziehungsverantwortlichen, Schulen, Jugendamt und

freien Trägern. In diese ist auch die Polizei einzubeziehen.“ Einer „zeitnahen

polizeilichen und justiziellen Reaktion auf Straftaten kommt insbesondere bei

jungen Menschen besondere Bedeutung zu“ (a.a.O., S. 34). Bei „der Delin-

quenz jugendlicher Intensivtäter handelt es sich im Wesentlichen um Dieb-

stahlsdelikte mit zunehmender Delinquenzhäufigkeit, auch um schwerwiegende

Gewaltkriminalität“ (a.a.O., S. 35). Da „kriminelle Einstellungen und Verhal-

tensweisen von Jugendlichen weitgehend durch Peer groups, die einen devian-

ten Lebensstil bekräftigen, bestimmt werden, wirken konsequente erzieherische

oder strafverfolgende Maßnahmen gegen „Rädelsführer“ in Gruppen von Ju-

gendlichen mit hoher Delinquenz auch normstabilisierend auf andere Grup-

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52

penmitgliedern“ (a.a.O., S.36). Wie diese Vorgaben umgesetzt werden, ergibt

sich aus einer Präsentation des Kölner Programms auf dem letzten Deutschen

Präventionstag (16./17. Mai 2011 in Oldenburg). Die weiteren Ausführungen

beziehen sich daher auf diese Quelle (StA Köln 2011).

6.3.8.2 Definition des Intensivtäters

In Köln wird eine Rankingliste erstellt, und zwar auf folgende Weise: „Aus der

Gesamtmenge der mehrfach auffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden

werden diejenigen ausgefiltert, die innerhalb der jeweils letzten 12 Monate

mindestens 5 Straftaten aus […] näher beschriebenen Deliktsfeldern begangen

haben sollen“ (StA Köln 2011, S. 11). Diese Deliktsfelder werden gewichtet:,

Raub und Erpressung erhalten den Faktor 5, Körperverletzungsdelikte den

Faktor 3 und einfacher Diebstahl den Faktor 1. Aus dieser Faktorisierung wird

füre jede ermittelte Person ein Punktwert errechnet, der in die genannte Ran-

kingliste eingeht (a.a.O.). Unmittelbar nach Einstufung als Intensivtäter führt die

Polizei eine Gefährderansprache durch. Bei Jugendlichen sind dazu die Erzie-

hungsberechtigten hinzuziehen.

6.3.8.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Intensivtäter werden festen Sachbearbeitern zugewiesen. Diese bearbeiten

deliktsübergreifend grundsätzlich alle Delikte, die von diesem Personenkreis

begangen wurden (StA Köln 2011, S. 4). Über jeden Intensivtäter wird eine

umfangreiche Biografie erstellt; der personenorientierte Bericht ist Gegenstand

der Ermittlungsakte. Das Konzept sieht eine „enge Verzahnung“ insbesondere

von Staatsanwaltschaft und Polizei vor, hinsichtlich der „Informationssteuerung,

Absprachen bezüglich der Verfahren, Fallkonferenzen und Gefährderanspra-

chen“ (a.a.O., S.7). Bei der Staatsanwaltschaft werden Sonderdezernenten für

jugendliche und heranwachsende Intensivtäter eingesetzt. „Einmal im Monat

treffen sich die Sachbearbeiter mit den Sonderdezernenten der Staatsanwalt-

schaft“ (a.a.O.).

6.3.8.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

„Maßgebliche Bausteine“ des Intensivtäterkonzepts sind nicht nur „die enge

Verzahnung von Staatsanwaltschaft und Polizei“, sondern auch die Zusam-

menarbeit mit Partnern, zu denen in speziellen Fallkonferenzen zum Beispiel

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53

gehören: Schule, Schulamt, Bewährungshilfe, Jugendgerichtshilfe, Ausländer-

amt und Jugendgericht. Man trifft sich auf Einladung der Polizei grundsätzlich

an jedem Donnerstag im Monat: Regelmäßig werden zwei neue Fälle behandelt

(StA Köln 2011, S. 8/9).

6.3.8.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Hinzuziehung des Ausländeramtes zu Fallkonferenzen wird erwähnt.

6.3.8.6 Evaluation

Über Evaluationen hat der Verfasser in den Quellen nichts gefunden.

6.3.9 Rheinland-Pfalz

Quelle:

Ministerium des Innern und für Sport (Rheinland-Pfalz): Rahmenkonzeption zur Bekämpfung

jugend- und jugendspezifischer Aggressionsdelikte, o.J. (Az.: 20120-5/344), n.v., zit. MI RP.

6.3.9.1 Ziele des Programms

„Die Konzeption verfolgt insbesondere die nachfolgenden Ziele: (1) die Opti-

mierung der gefahrenabwehrenden und strafverfolgenden polizeilichen Maß-

nahmen, (2) das Erkennen und konsequentes Verfolgen von jungen Mehrfach-

und Intensivtätern, (3) die nachhaltige Reduzierung der Fallzahlen von Aggres-

sionsdelikten und (4) die Stabilisierung der hohen Aufklärungsquote in diesem

Phänomenbereich“ (MI RP, S. 4).

„Darüber hinaus kommt einer engen Vernetzung innerhalb der Polizei und einer

regelmäßigen und unmittelbaren Abstimmung mit den anderen zuständigen

Behörden und Institutionen besondere Bedeutung zu“ (a.a.O.).

6.3.9.2 Definition des Intensivtäters

In Rheinland-Pfalz wird zwischen Mehrfach- und Intensivtätern nicht differen-

ziert. Die Einstufung als junger Mehrfach- und Intensivtäter (JMIT) erfolgt an-

hand der Häufigkeit und der Intensität (Beurteilung der kriminellen Energie) von

Straftaten, die letztlich eine ungünstige Wiederholungsprognose begründen

(a.a.O.). JMIT sind demnach „Jungtäter, die in 12 Monaten mindestens fünfmal

oder mindestens zweimal wegen eines Delikts der Gewaltkriminalität in Er-

scheinung getreten sind, oder die durch eine Tat den Rechtsfrieden in beson-

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54

ders gravierender Weise beeinträchtigt haben und die Gefahr der Wiederholung

besteht“ (a.a.O.).

6.3.9.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Sachbearbeitung der Jugenddelikte ist in Rheinland-Pfalz bislang nicht

einheitlich geregelt (a.a.O., S. 5). Die Konzeption verlangt, insbesondere im

Hinblick auf die Einordnung von JMIT und einer frühzeitigen Prävention, die

Bearbeitung in einer Organisationseinheit zusammenzulegen (a.a.O., S.6). So

heisst es im „Bekämpfungskonzept“, dass die Bearbeitung von Jugendsachen

grundsätzlich durch die Jugendsachbearbeiter/-innen der Polizeiinspektionen zu

erfolgen hat, sofern nicht ein Haus des Jugendrechts eingerichtet ist“ (a.a.O.).

Das Konzept sieht Maßnahmen der Erkenntnisgewinnung (z.B. Aufklärungs-

maßnahmen oder die verdeckte Informationsgewinnung), sowie operative Maß-

nahmen vor (a.a.O.). Die Auswertung und Steuerung von Erkenntnissen, z.B.

über JMIT, erfolgt durch das LKA. Im Rahmen der verdeckten Informationsge-

winnung sollte bei JMIT z.B. die Durchführung von Observationen oder Tele-

kommunikationsüberwachungen geprüft werden (a.a.O.).

Operative Maßnamen beziehen sich im Konzept in erster Linie auf allgemeine

Maßnahmen, wie polizeiliche Präsenz und die Schwerpunktsetzung an sozialen

Brennpunkten. In diesem Zusammenhang wird im Unterpunkt „Ermittlungsfüh-

rung“ hervorgehoben, dass eine „zeitnahe und qualifizierte Strafverfolgung“ den

Jungtätern die Folgen ihres Verhaltens aufzeigt, sowie zur Abschreckung vor

weiteren Taten führt (a.a.O., S. 9).

6.3.9.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Als Konsequenz ist bei Jungtätern auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzu-

wirken. Deswegen „kommt der Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft,

den Jugendämtern, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe eine be-

sondere Bedeutung zu“ (a.a.O., S. 11). Die Bündelungsfunktion übernimmt die

Polizei. Näheres ist dem Konzept bezüglich der weitergehenden Zusammenar-

beit der verschiedenen Behörden und Institutionen nicht zu entnehmen.

Als Besonderheit der Rahmenkonzeption von Rheinland-Pfalz fällt auf, dass

„gewaltbegünstigende Faktoren“ angeführt werden, und zwar unter Bezug auf

die Forschungsergebnisse des KFN, die oben vom Verfasser aufgeführt worden

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55

sind. Aus dem Katalog der verschiedenen Bedingungsfaktoren werden beson-

ders betont

Soziale Benachteiligungen und soziale Ausgrenzungen,

Gewalt im Elternhaus,

Identifizierung mit gewaltlegitimierenden Männlichkeitsnormen,

ein gewalttätiger Freundeskreis, die Zugehörigkeit zu einer peer group,

welche Gewalt als geeignetes Mittel zur Erreichung eines Ziels akzeptiert

und

„permanenter Medienkonsum, sowie die Nutzung von Gewaltvideos und

Gewaltspielen schon in jungen Jahren“ (a.a.O., S. 3).

6.3.9.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrundes wird in der Konzeption

nicht erwähnt.

6.3.9.6 Evaluation

Eine Evaluation ist, abgesehen von einer Berichtspflicht an das Innenministeri-

um hinsichtlich der Entwicklung der Jugenddelinquenz, nicht vorgesehen

(a.a.O., S. 12).

6.3.10 Saarland

Quelle:

Gemeinsame Richtlinie des Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für

Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Saarländischen Landkreistages:„zum Umgang mit

„Jungen Intensivtätern“ („InitiativProgramm – JungeIntensivTäter“), gültig seit dem 01.07.2007,

n.v., zit. MJ/MI SL 2007.

6.3.10.1 Ziele des Programms

Ziel des Initiativprogramms ist „die konsequente Bekämpfung der Jugendkrimi-

nalität, „um eine Verfestigung delinquenten Verhaltens im Einzelfall zu verhin-

dern und langfristig die Delinquenz des „Jungen Intensivtäters“ zu reduzieren“

(MJ/MI SL 2007, S. 1). Dafür ist neben einer konsequenten Strafverfolgung ein

„individuell ausgerichtetes Maßnahmenbündel und Handlungskonzept mit er-

zieherischen und spezialpräventiven Maßnahmen“ notwendig (a.a.O.).

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56

6.3.10.2 Definition des Intensivtäters

Als Junge Intensivtäter (JIT) gelten Personen unter 21 Jahren, „bei denen

Quantität und Qualität ihres delinquenten Verhaltens eine stark negative Wie-

derholungsprognose indizieren“. Zum quantitativen Element gehört, dass die

Person in einem Berichtsjahr mindestens fünf Straftaten oder mindestens zwei

Gewaltstraftaten begangen hat und „bei denen im Hinblick auf die Schwere und

Häufigkeit der Straftaten, die dabei gezeigte Energie sowie auf eine aktuelle

Gefahrenprognose damit gerechnet werden muss, dass sie erneut in erhebli-

cher Weise straffällig werden (qualitatives Element)“. (a.a.O., S. 2)

Eine Einstufung als JIT kann im Einzelfall auch durch Indikatoren, wie die Straf-

tatenbegehung nach Bewährung, Haftverschonung oder Freigang oder auf

Grund von „Mangel an Einsichtsfähigkeit und fehlender Resozialisierungsbe-

reitschaft“ erfolgen (a.a.O.).

6.3.10.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Sachbearbeitung bei JIT übernehmen die Jugendsachbearbeiter (JSB) der

örtlich zuständigen Polizeidienststellen. Die Ermittlungen umfassen Feststellun-

gen über die Person, wie z.B. das Umfeld, die Lebenssituation und die kriminel-

len Aktivitäten (a.a.O., S. 3).

Im Konzept sind folgende drei wesentliche Aufgaben genannt: „die erste Bewer-

tung […], die personenorientierte Sachbearbeitung und das Initiieren individuell

ausgerichteter Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten des JIT“.

Konkrete Maßnahmen können dem Konzept nicht entnommen werden.

Festgelegt ist aber, dass „die Ermittlungsführung der von JIT begangenen Straf-

taten“ in einer Organisationseinheit erfolgen soll, damit Mehrfachermittlungen

ausgeschlossen werden können (a.a.O., S. 4). Zudem ist in Absprache mit der

Staatsanwaltschaft auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken (a.a.O.).

Bei den Landespolizeien werden in den Organisationseinheiten „Beauftragte für

Jugendsachen“ (BFJ) ausgewiesen. Deren Aufgabenspektrum umfasst neben

der Rolle als Ansprechpartner für die JSB im jeweiligen Dienstbezirk insbeson-

dere die „Entscheidungsfindung zur Vorlage eines JIT an die Staatsanwalt-

schaft bzw. Festlegung und Aufnahme in das IP-JIT bei Kindern (a.a.O.).

Auffällig ist die Aufnahme von Kindern. Die Entscheidung zur Aufnahme von

Tatverdächtigen in das IP-JIT trifft auf Vorlage der BFJ die Staatsanwaltschaft

(a.a.O., S. 5).

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57

6.3.10.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden nennt das Konzept die

zeitnahe Informierung des Jugendamtes (a.a.O.), so dass gegebenenfalls zeit-

nah jugendhilferechtliche Maßnahmen nach dem SGB VIII abgestimmt werden

können (a.a.O.). „Die Jugendgerichtshilfe ist – soweit nicht bereits durch die

Polizei veranlasst – so früh wie möglich zu beteiligten“ (a.a.O.).

„Ergibt eine Bewertung des Einzelfalles, dass durch die Bündelung […] erziehe-

rischer Maßnahmen […] auf den in der IP-JIT aufgenommenen Tatverdächtigen

gezielter einzuwirken ist, kann eine Einzelfallbesprechung (Fallkonferenz) unter

Beteiligung der zuständigen Sachbearbeiter bei dem Träger der Jugendhilfe,

der Polizei und der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden“ (a.a.O.).

Daneben ist gegebenenfalls (bei familiengerichtlichen Maßnahmen) das Famili-

engericht (a.a.O.) und mit den zuständigen Schulbehörden Kontakt aufzuneh-

men (a.a.O., S. 6).

6.3.10.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrundes wird im Konzept nicht

erwähnt.

6.3.10.6 Evaluation

Evaluationen haben nicht stattgefunden

6.3.11 Sachsen

Quelle:

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, der Justiz

und für Soziales: „über die Arbeit mit jungen Intensivtätern im Freistaat Sachsen“, VwV Junge

Intensivtäter – VwV JunI, gültig seit dem 01.12.2006, n.v., zit. MI/MJ SN 2006.

6.3.11.1 Ziele des Programms

Ziel der VwV „ist die „Optimierung von Strafverfahren gegen minderjährige

Intensivtäter (JunI), bei denen eine Verfestigung krimineller Verhaltensweisen

bereits sichtbar geworden ist oder befürchtet werden muss […]. Die bereits

auffälligen JunI sollen durch vernetztes Handeln aller an diesem Prozess Ver-

antwortung tragenden Ressorts, Institutionen und Behörden vor einer Fortset-

zung ihrer kriminellen Karriere bewahrt werden“ (MI/MJ SN 2006, S. 2).

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6.3.11.2 Definition des Intensivtäters

Folgende Kriterien definieren den Begriff des JunI: Es handelt sich um „Tatver-

dächtige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die mindestens

fünfmal wegen einer Straftat oder mindestens zweimal wegen eines Deliktes

der Gewaltkriminalität in Erscheinung getreten sind, bei denen mindestens eine

Straftat innerhalb der letzten 12 Monate registriert wurde und die ihren Wohn-

oder Aufenthaltsort im Freistaat Sachsen haben“ (a.a.O.).

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltungsvorschrift darauf hin dass

„darüber hinaus in jedem Fall die Tatschwere und Fallintensivität bei der Aus-

wahl (des JunI) berücksichtigt werden“ soll (a.a.O.). So können auch Jungtäter

als JunI erfasst werden, die „durch aktuelle und intensive Delinquenz Hand-

lungsbedarf erkennen lassen“.

6.3.11.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Im Rahmen des Beschleunigungsgebotes sollen Strafanzeigen mit einem „JunI-

Merker“ schnellstmöglich bearbeitet werden. Nach Eingang einer entsprechen-

den Strafanzeige folgt unmittelbar die Verständigung mit der Staatsanwalt-

schaft, „um die Abstimmung aller weiteren Maßnahmen und Ermittlungsschritte“

(a.a.O., S. 4) abzusprechen.

In der Regel wird im Zuge der polizeilichen Ermittlungen die schulische, berufli-

che und soziale Situation des JunI in Augenschein genommen. Jugendsachbe-

arbeiter der jeweiligen Polizeireviere sollen anstreben, sich ein Bild vom JunI

machen zu können, um gegebenenfalls schon in einem frühen Stadium zu

intervenieren z.B. durch Beratungs- und Hilfsangebote (a.a.O.).

6.3.11.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

In diesem Zusammenhang sind „Erkenntnisse über Maßnahmen anderer Be-

hörden, Institutionen und Beteiligter, insbesondere der Jugendhilfe und des

Jugendschutzes mit Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft, Schulen

und Schulämtern“ (a.a.O., S. 5) einzuholen.

Vor Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, wird grundsätzlich das

Jugendamt eingebunden, damit nicht aufzuschiebende Maßnahmen eingeleitet

werden können. Die Staatsanwaltschaft informiert „nach Prüfung des Tatvor-

wurfs umgehend den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und, soweit erforder-

lich, den Sozialen Dienst der Justiz“. Auch hier gilt das Beschleunigungsgebot,

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denn die Staatsanwaltschaft erhebt, sofern keine Diversion möglich ist, unver-

züglich, „spätestens drei Wochen nach der letzten Vernehmung des beschuldig-

ten Jugendlichen Anklage zum Jugendgericht“ (a.a.O., S. 7).

Des Weiteren sollen „zur Abstimmung vorliegender Informationen zur Person,

zu den begangenen Straftaten und zu bereits eingeleiteten bzw. erforderlichen

Maßnahmen regelmäßig Fallkonferenzen zu einzelnen JunI durchgeführt, an

denen jeweils die betroffenen Institutionen sowie andere mit dem JunI befass-

ten Einrichtungen, wie Bewährungshilfe und freie Träger der Jugendhilfe teil-

nehmen. Die Einladung zu den Fallkonferenzen erfolgt durch die zuständige

Staatsanwaltschaft“ (a.a.O., S. 8).

6.3.11.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrundes wird nicht erwähnt. Es ist

aber wiederum davon auszugehen, dass dieser in den Fallkonferenzen eine

Rolle spielt.

6.3.11.6 Evaluation

Evaluationen werden nicht genannt.

6.3.12 Sachsen-Anhalt

Quelle:

Ministerium des Innern (Sachsen-Anhalt): Konzeption zur Bearbeitung von Jugendsachen vom

07.10.2009 (abgedruckt in MBl. LSA 2009, 712); als Anlage erscheinen die Leitlinien „Bearbeitung

von Jugendsachen in Verbindung mit jugendlichen Intensivtätern“, Az.: 24-51606 (gültig ab

01.08.2009), zit. MI ST 2009.

6.3.12.1 Ziele des Programms

Ziel der Konzeption ist (MI ST 2009, S. 1) die vorrangige Bearbeitung des jewei-

ligen Ermittlungsverfahrens (Verfahrensbeschleunigung), (a.a.O., S. 2) die

fortlaufenden Aktualisierung des Datenbestandes über jugendliche Intensivtäter

und (a.a.O., S. 3) die Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Behör-

den (a.a.O., S. 1 und 2).

6.3.12.2 Definition des Intensivtäters

Unterschieden wird zwischen den Begriffen „jugendliche Intensivtäter“ und

„jugendliche Mehrfachtäter“. Als jugendliche Mehrfachtäter „gelten alle Perso-

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nen unter 21 Jahren, die mehr als zwei Straftaten im Kalenderjahr […] oder

innerhalb der letzten zwölf Monate“ begangen haben (a.a.O., S. 2). Unter der

Zuschreibung „jugendlicher Intensivtäter“ werden Personen erfasst, „die mehr

als neun Straftaten begangen haben“ (a.a.O.), im gleichen Betrachtungszeit-

raum wie beim „jugendlichen Mehrfachtäter“. Dabei werden Gewaltstraftaten

wie andere Delikte gezählt.

6.3.12.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Erkenntnisse über Jungtatverdächtige werden über eine Jugendtatverdächti-

gendatei erfasst oder ergänzt. In diesem Zusammenhang sind parallel die

„Schwere der verübten Delikte, Art und Ausführung der Taten, allgemeine Ge-

fährdungserkenntnisse, signifikante Auffälligkeiten im Verhalten und im sozialen

Umfeld und eine (negative) Wiederholungsprognose“ zu prüfen (a.a.O.). „Stellt

sich bei dieser Prüfung heraus, dass der Jungtatverdächtige ein jugendlicher

Intensivtäter ist, wird in Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Koordi-

nator für Jugendsachen der Vorschlag zur Durchführung einer Einzelfallbespre-

chung unterbreitet. Das Ermittlungsverfahren ist bei der Polizei entsprechend

dem Ergebnis der Einzelfallbesprechung zu bearbeiten und abzuschließen. Die

Ermittlungsakte ist mit der Bezeichnung „JIT“ (jugendlicher Intensivtäter) zu

kennzeichnen“ (a.a.O., S. 3). Bei jugendlichen Mehrfachtätern kommt keine

Einzelfallbesprechung, sondern nur eine vorrangige Bearbeitung in Abstimmung

mit der Staatsanwaltschaft in Betracht (Kriterium: Art und Schwere der Strafta-

ten) (a.a.O., S. 2).

6.3.12.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Das Ziel der Einzelfallbesprechung ist es eine „Lösungsstrategie zu entwerfen

und diese abgestimmt umzusetzen“ (a.a.O., S. 3). Teilnehmer sind Polizei (Ju-

gendberatung der Polizei), Staatsanwaltschaft und andere Stellen (z.B. Ju-

gendamt, Allgemeiner Sozialdienst), die sich über bereits veranlasste bzw.

weitere vorgesehene Maßnahmen abstimmen (a.a.O.). Dabei können etwa vom

Jugendamt „Instrumentarien der Erziehung in der Familie, Erziehungshilfen […]

und intensive sozialpädagogische Einzelfallbetreuung eingesetzt werden“

(a.a.O.). Die interdisziplinäre Zusammenarbeit schließt nach den Leitlinien auch

die Einbeziehung der jeweiligen Schule bzw. der Schulbehörde nicht aus

(a.a.O.).

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6.3.12.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Sachbearbeitung bei jugendlichen Intensivtätern oder Mehrfachtätern mit

Migrationshintergrund wird nicht näher erläutert. Es ergeht lediglich der Hin-

weis, dass „bei ausländischen jugendlichen Intensivtätern […] die Prüfung aus-

länderrechtlicher Maßnahmen anzuregen“ (a.a.O.) ist. Auf Grund der

anzustrebenden Einzelfallbesprechung bei Intensivtätern ist jedoch davon aus-

zugehen, dass der Migrationshintergrund berücksichtigt wird.

6.3.12.6 Evaluation

Eine Evaluation hat nicht stattgefunden.

6.3.13 Schleswig-Holstein

Quelle:

Innenministerium (Schleswig-Holstein): Konzentrierte Sachbearbeitung „Intensivtäter“, Az.: -1113

– 30.00/32.11 -, (gültig bis zum 30.06.2011), n.v., MI SH 2011.

6.3.13.1 Ziele des Programms

„Ziel dieses Konzeptes ist es, Intensivtäter rechtzeitig zu erkennen und eine

personenorientierte konzentrierte Sachbearbeitung bei der Polizei sicherzustel-

len“ (MI S.-H. 2011, S. 2). Daneben liegt der Schwerpunkt in der Zusammenar-

beit mit anderen Behörden, wobei das Programm davon ausgeht, dass, „die

Kooperation, z.B. mit Verantwortlichen […] der Jugendhilfe und der Justiz“ dazu

beiträgt, „frühzeitig intensive und umfassende Interventionen“ einleiten zu kön-

nen (a.a.O.).

6.3.13.2 Definition des Intensivtäters

„Als jugendliche Intensivtäter gelten Kinder, Jugendliche und Heranwachsende

bis zu einem Höchstalter von 21 Jahren, die eine besondere kriminelle Energie

oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gezeigt haben“ (a.a.O.). Dabei wird nach

Anzahl und Art der Delikte unterschieden. Erfasst werden Täter, die entweder

fünf oder mehr Delikte insgesamt oder zwei und mehr Gewaltdelikte begangen

haben. Der Betrachtungszeitraum umfasst die vergangenen zwölf Monate

(a.a.O.). Ergänzend wird empfohlen, gegebenenfalls auch „junge Intensivtäter“

„bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres in die konzentrierte Sachbearbeitung

aufzunehmen“ (a.a.O.).

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62

6.3.13.3 Sachbearbeitung bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Eine Einordnung der Mehrfachtäter als Intensivtäter „erfolgt in regelmäßigen

Besprechungen der Kriminalpolizeistelle“ (a.a.O., S. 3). Die Grundlage bildet die

Auswertung der polizeilichen Auskunftssysteme oder der Kriminalakten (a.a.O.,

S. 2). Der Leiter der Kriminalpolizeidienststelle „gewährleistet die frühzeitige

Information der zuständigen Staatsanwaltschaft“ (a.a.O., S. 3). Er ist auch für

„die Aufhebung oder Veränderung“ der Entscheidung über den Status „Intensiv-

täter“ verantwortlich (a.a.O.).

Dem „Intensivtäter“ wird ein Sachbearbeiter zugewiesen, der für die Bearbei-

tung aller Straftaten verantwortlich ist (a.a.O.). „Wird die Kriminalitätslage in

einer Region durch die Kriminalität von Intensivtätern geprägt, bietet sich die

Einrichtung einer speziellen Ermittlungsgruppe Intensivtäter an“ (a.a.O.).

Welche polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der konzentrierten personenori-

entierten Sachbearbeitung ergriffen werden, wird im Konzept nicht weiter aus-

geführt.

6.3.13.4 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist in Schleswig-Holstein nicht

einheitlich festgelegt. Die Polizeidirektionen /-inspektionen „gestalten eigen-

ständig die notwendige regionale Zusammenarbeit mit den zuständigen Behör-

den, Institutionen und Einrichtungen, insbesondere der Justiz und Jugendhilfe“

(a.a.O., S. 4). Weiterführende Informationen über die Art und Weise der Zu-

sammenarbeit sind dem Konzept nicht zu entnehmen.

6.3.13.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Die Berücksichtigung eines Migrationshintergrundes bei der „konzentrierten

Sachbearbeitung“ kann nur angenommen werden, da es im Konzept nicht er-

wähnt wird.

6.3.13.6 Evaluation

Evaluationen haben nicht stattgefunden.

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63

6.4 Vergleich der Programme

Zu den besonderen Merkmalen der Intensivtäterprogramme zählt (so auch

Bindel-Kögel/ Karliczek, 2009, S. 98)

erstens, dass die „gängige deliktsorientierte Ermittlung durch eine täter-

orientierte Ermittlung abgelöst wird“ mit dem Ziel einer effizienteren

Überführung der Täter.

Zweitens gehört zu den besonderen Merkmalen, dass die Mehrfachtäter

nicht mehr von unterschiedlichen Dienststellen bearbeitet werden, son-

dern (um Mehrfachermittlungen auszuschließen) zentral vorgangsunab-

hängig von festen Ansprechpartnern (Jugendsachbearbeiter/ spezielle

Kommissariate usw.).

Drittens zählt zu den besonderen Merkmalen „die Kontaktaufnahme und

teils auch Zusammenarbeit mit anderen Behörden, wie Staatsanwalt-

schaft, Jugendamt und Schule“, weil es sich um einen ganzheitlichen

Ansatz handelt, der das Ziel hat, repressive Maßnahmen durch präventi-

ve Maßnahmen zu ergänzen.

Wesentlich ist „die Angleichung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten

der beteiligten Institutionen“ (vgl. Haus des Jugendrechts Stuttgart 2009, S. 10).

6.4.1 Definition und Statistik

Eine für alle Polizeidienststellen verbindliche Definition des Intensivtäters fehlt

(so z.B. Steffen 2003, S. 152 ff. und Bindel-Kögel/ Karliczek 2009, S. 87). Des-

halb gibt es auch keine Bundesstatistik, die für eine kriminalpolitische Lagebe-

urteilung wichtig sein dürfte: z.B für den Aufbau landesgrenzenüberschreitende

polizeiliche Aktivitäten.

Die für die einzelnen Bundesländer geltenden Konzepte beziehen sich nicht nur

auf Intensivtäter, sondern zum Teil auch auf Schwellentäter, also solche, die an

der Grenze zum Intensivtäter stehen (so Berlin, Niedersachsen und Sachsen-

Anhalt). Berlin erfasst speziell noch den „Kiezorientierten“ Mehrfachtäter. Bis

auf Baden-Württemberg werden Gewaltintensivtäter nicht gesondert in einem

Programm erfasst.

In die Definition des Intensivtäters gehen – unterschiedlich in den Landeskon-

zepten berücksichtigt – folgende Kriterien ein:

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64

eine (variierende) Zahl von bestimmten Straftaten in einem bestimmten

Zeitraum von 6, 12 oder 24 Monaten (quantitative Einordnung),

die Art und Schwere bzw. Gefährlichkeit (kriminelle Energie, Rück-

sichtslosigkeit bei der Tatdurchführung) der Delikte (qualitative Krite-

rien), die nur schwer operationalisierbar sind, sowie

das kriminelle Vorleben und die Zukunftsprognose (Wiederholungsge-

fahr), die sich auch auf

Merkmale des sozialen Umfelds (delinquente Freunde, Suchtverhalten

usw.) beziehen.

Zunächst ist die Zahl der Straftaten in allen Programmen ein wichtiges Aus-

wahlkriterium. Dabei unterscheiden sich die „Betrachtungsräume“. In Hessen

sind es „mehr als zehn Straftaten innerhalb der letzten zwei Jahre“, in Mecklen-

burg-Vorpommern mindestens 10 Straftaten (davon mindestens eine Gewalt-

straftat) „innerhalb der letzten zwei Jahre“. In Schleswig-Holstein kommt es auf

zwei oder mehr Gewaltdelikte in einem Betrachtungszeitraum von 12 Monaten

„unabhängig vom Kalenderjahr“ an. Im Schnitt kann man, bezogen auf Gewalt-

straftaten, feststellen, dass mindestens zwei Gewaltstraftaten (im Jahr) für die

Einordnung als (Gewalt-) Intensivtäter ausreichen sollen.

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen orientieren sich an einem

Punktesystem. Als Intensivtäter gilt in Niedersachsen, wer eine Punktzahl von

35 erreicht. Fünf Punkte bringen z.B. Raubtaten, drei Punkte gefährliche Kör-

perverletzungen und zwei Punkte eine einfache Körperverletzung. In Nordrhein-

Westfalen und Bremen wird eine Rangliste nach „Faktoren“ in ähnlicher Weise

gewichtet (vgl. Anhang: Pkt. 9.4.3)

6.4.2 Aufnahme in eine Intensivtäterliste und Folgen der Aufnahme

Wer als Intensivtäter eingestuft wird, wird in eine Intensivtäterliste aufgenom-

men. An der Erstellung dieser Liste ist in der Regel auch die Staatsanwaltschaft

beteiligt, die eng mit der Polizei zusammenarbeitet. Niedersachsen betont, dass

die Staatsanwaltschaften darauf achten müssen, dass wie bei der Polizei, in

Intensivtäterverfahren immer die Zuständigkeit derselben Dezernenten begrün-

det wird. Deshalb wird dafür Sorge getragen, dass alle betrauten Staatsanwälte

über eine aktuelle Intensivtäterliste verfügen. Bremen weist darauf hin, dass

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65

Intensivtätervorgänge grundsätzlich im Sinne der Verfahrensbeschleunigung

(vor allem in Jugendstrafverfahren) vorrangig zu bearbeiten sind, „um nicht nur

repressive, sondern auch präventive Wirkungen zu entfalten“: Abschreckung als

Präventionsmaßnahme (siehe Pkt. 6.4.3). In Baden-Württemberg wird das für

den Wohnort des Intensivtäters zuständigen Polizeirevier und die Fahrerlaub-

nisbehörde verständigt. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen (Köln) führt die Polizei

eine „Gefährderansprache“ durch, zu der, wenn es sich um einen Jugendlichen

handelt, die Erziehungsberechtigten hinzuzuziehen sind. Die Jugendsachbear-

beiter der Polizei sollen in einem möglichst frühen Stadium intervenieren: z.B.

durch Beratungs- und Hilfsangebote. Welche das im Einzelnen sind, wird nicht

ausgeführt. Zu weiteren Folgemaßnahmen vgl. Übersicht im Anhang Nr.

gehören in Bremen anlassbezogene Kurzobservationen, die sofortige Vollstre-

ckung von Intensivtäterhaftbefehlen; in Betracht kommen auch „Ausstiegshil-

fen“. In Hamburg legen die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft

„Täterakten“ an, die dem Jugendgericht zusammen mit Anklageschrift und

Verfahrensakten übersandt werden. Diese „Täterakten“ enthalten Informationen

über die „Lebens- und Familienverhältnisse, den Werdegang und alle weiteren

Umstände, die erforderlich erscheinen, um die Person des Täters zu beurteilen

und eine geeignete erzieherische Maßnahme einleiten zu können“.

6.4.3 Täterorientierte Kriminalitätsbekämpfung

Ziel nicht nur der hessischen „Richtlinien“ (siehe Pkt. 6.3.5) ist es, den Intensiv-

Täterkreis einer konsequenten Strafverfolgung zuzuführen, um durch eine

nachdrückliche und intensive Sachbearbeitung den Abbruch krimineller Karrie-

ren zu erzielen, einen nachhaltigen Abschreckungseffekt zu erreichen und

dadurch mittel- bis langfristig eine Verbesserung sowohl der objektiven Sicher-

heitslage als auch des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung zu bewirken. In allen

Bundesländern ist grundsätzlich von „Täterorientierter Kriminalitätsbekämpfung“

die Rede. Dazu gehört die Einteilung fester Sachbearbeiter bei Polizei und

Staatsanwaltschaft im Zuge des Beschleunigungsgebots. Ziel ist nicht nur ein

repressives Vorgehen, sondern auch die Prävention. Dafür müssen (so der

niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann 2009) „sämtliche Bereiche,

die mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit der Gefahrenabwehr und Krimina-

litätsbekämpfung befasst sind, ihre Maßnahmen zu Intensivtätern aufeinander

abstimmen“. Inwieweit das geschieht, wird nicht mitgeteilt.

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66

6.4.4 Zusammenarbeit von kommunalen und staatlichen Behörden

Schünemanns Lagebeurteilung wird von anderen Bundesländern geteilt. So

gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den „maßgeblichen Bausteinen“ (des

Intensivtäterkonzepts) nicht nur die „enge Verzahnung von Polizei und Staats-

anwaltschaft“, sondern auch die „Zusammenarbeit mit Partnern“, die in Hessen

„Komplementärstellen“ heißen. Zu diesen gehören z.B. Schule, Schulamt, Be-

währungshilfe, Jugendgerichtshilfe, Ausländeramt und Jugendgericht, aber

auch der Präventionsrat der Stadt (z.B. in Köln und Berlin) oder ein „Familienin-

terventionsteam“ (in Hamburg) (vgl. Pkt. 6.3.4). Man trifft sich (in Köln) auf Ein-

ladung der Polizei grundsätzlich an jedem Donnerstag im Monat

(„Fallkonferenzen“). Regelmäßig werden zwei neue Fälle behandelt. Die Einla-

dung dazu erfolgt in Sachsen nicht durch die Polizei, sondern durch die zustän-

dige StA. In Sachsen-Anhalt „trägt das Jugendamt oder der Allgemeine

Sozialdienst bei der Einzelfallbesprechung die jugendhilferechtlichen Maßnah-

men vor, die bereits getroffen wurden oder noch einzuleiten sind“.

Erwähnt werden die Möglichkeiten des JGG und des KJHG (SGB VIII). Dem-

entsprechend werden z.B. im Hamburger Programm folgende Hilfen zur Erzie-

hung erwähnt: Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, intensive

sozialpädagogische Einzelbetreuung und als „ultima ratio“ die geschlossene

Heimunterbringung. Hamburg und Rheinland-Pfalz gehören zu den wenigen

Bundesländern, die auf Ursachen einer kriminellen Karriere eingehen; genannt

werden z.B. gestörte Familienverhältnisse, innerfamiliäre Gewalt („Kreislauf der

Gewalt“) und Schul- und Ausbildungsdefizite, soziale Ausgrenzungen, Identifi-

zierung mit gewaltlegitmierenden Männlichkeitsnormen, gewalttätige Freundes-

kreise, Nutzung von Gewaltvideos- und spielen schon in jungen Jahren. In

NRW wird der besondere Einfluss von peer groups herausgestellt und die Be-

deutung von „Rädelsführern“ betont.

In Rheinland-Pfalz werden die Forschungsergebnisse des Kriminologischen

Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) wiederholt, z.B. die „Nutzung von

Gewaltvideos und Gewaltspielen schon in jungen Jahren“.

6.4.5 Berücksichtigung des Migrationshintergrunds

Bei einem Großteil (siehe Pkt. 5.2 und 7.1.1) der (Gewalt-) Intensivtäter handelt

es sich um jugendliche Täter mit Migrationshintergrund. Deshalb fällt auf, dass

der Migrationshintergrund im Rahmen der vorgestellten Konzepte grundsätzlich

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nur im Zusammenhang mit Fallkonferenzen erwähnt wird. Ausnahmen: Berlin,

Hamburg, Baden-Württemberg und Bremen. In Bremen kann in der Intensivtä-

terliste „bei Bedarf“ nach ethnischem Hintergrund differenziert werden.

Dadurch sollen „zielgruppenorientierte Maßnahmen“ erleichtert werden, wie der

Einsatz von interkulturellen Kompetenzen bei bestimmten Tätern mit Migrati-

onshintergrund.

In Berlin gibt es im LKA eine täterorientierte Ermittlungsdienststelle, die sich mit

Straftaten ausgewählter, ethnischer Gruppen befasst. In Sachsen-Anhalt heißt

es nur, dass „bei ausländischen Jugendlichen […] die Prüfung ausländerrechtli-

cher Maßnahmen anzuregen ist“. Der Verfasser geht aber davon aus, dass der

Migrationshintergrund bei den „Fallkonferenzen“ eine Rolle spielt, weil Proble-

me der Migration zu den Bedingungsfaktoren der Gewaltbereitschaft gezählt

werden müssen.

6.5 Ergebnisse der Evaluation

Unter Evaluation ist die systematische Überprüfung kriminalpräventiver Projekte

zu verstehen. Unterscheiden kann man Prozessevaluationen (siehe Pkt. 6.5.1)

und Wirkungsevaluationen (siehe Pkt. 6.5.2).

6.5.1 Prozessevaluationen

Prozessevaluationen beziehen sich auf die Umsetzung (Implementierung) von

Programmen. Solche Implementierungen liegen aus Baden-Württemberg, Hes-

sen, Nordrhein-Westfalen und Berlin vor.

6.5.2 Wirkungsevaluationen

Wirkungsevaluationen befassen sich mit der Effizienz von Programmen, z.B. im

Sinne eines „Vorher-Nachher-Vergleiches“. Soweit Verf. recherchieren konnte,

liegen dazu erst drei Untersuchungen vor.

6.5.2.1 Stärkung sozialer Fähigkeiten

Die erste, zu der erst ein (2011 veröffentlichter) Zwischenbericht vorliegt, führt

das Institut für Sozialpädagogik und Soziologie der Universität Kassel bezogen

auf die Maßnahmen des „Trainingscamps Kannenberg“ durch (Prof. Dr. Galus-

ke) (siehe Pkt. 6.6.1). Danach laufen die Wirkungen dieses Programms auf die

Stärkung sozialer Fähigkeiten hinaus: Mehr Selbstdisziplin, stärkeres Selbstbe-

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wusstsein, Erhöhung der Frustrationstoleranz und Verbesserung des Durchset-

zungsvermögens.

6.5.2.2 Delinquenzreduktion

Ein zweiter, „Vorher- Nachher- Vergleich“ (befragt wurden 5894 Probanden),

der aber noch nicht veröffentlicht wurde, bezieht sich auf drei Kreispolizeibe-

hörden von Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich um eine Untersuchung des

Kieler Instituts für Psychologie (Prof. Dr. Bliesener und Mitarbeiter) aus der Zeit

vom Oktober 2007 bis April 2010 (Riesner, Thomas, Bliesener). Texttafeln

(Power-Point-Folien) eines Vorabvortrags der Institutsmitarbeiter auf einer BKA

Veranstaltung vom 17. November 2010 (Bliesener et. al. 2010) kann man ent-

nehmen, dass mit den JMIT-Programmen gegenüber einer Vergleichsgruppe,

eine leichte Delinquenzreduktion erreicht werden konnte, die jedoch auf der

Ebene der einzelnen Kreispolizeibehörden unterschiedlich ausgeprägt ist. Das

Kieler Institut für Psychologie empfiehlt jedoch Folgestudien „mit längeren

Follow-Up Zeiträumen“ mit Wirkungsevaluationen, die sich auf Einzelmaßnah-

men beziehen (BKA).

In der dritten Wirkungsevaluation (Prof. Dr. Kerner) wird in Bezug auf Hessen

kritisch betont, dass Intensivtätermaßnahmen eine Kenntnis der Ursachen

voraussetzen, sonst könne man Ergebnisse „nicht einmal ansatzweise diskutie-

ren“ (siehe Pkt. 6.3.5).

6.6 Programme der therapeutischen Jugenderziehung

Um die Übersicht zu vervollständigen, sollen aus der Vielzahl solcher Ansätze

noch zwei Programme der therapeutischen Jugenderziehung kurz vorgestellt

werden.

6.6.1 Das „Trainingscamp Lothar Kannenberg“

Dieses Modell gehört zu den „vollzugsöffnenden Maßnahmen“ nach § 13 Abs. 3

des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes. In diesem Rahmen stellt das (3,5

km von Rhoden am Waldrand gelegene) Trainingscamp auch ein Jugendhilfe-

angebot dar (§ 34 SGB VIII bzw. KJHG), in dem sich Elemente sozialpädagogi-

scher Trainingskurse, der Erlebnispädagogik und der Heimerziehung

miteinander verbinden (Trainingscamp Kannenberg 2007, S.3).

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Betreut werden 14 bis 17jährige männliche Täter aller Nationalitäten mit spezi-

eller Problematik (Mehrfachdelinquente, gewalttätige Jugendliche), „die eine

Unterbringung in einer herkömmlichen Erziehungshilfemaßnahme nicht mehr

sinnvoll erscheinen lässt“ (a.a.O., S. 4).

Das Trainingscamp besteht aus neun Häusern. Darunter befinden sich in

„Blockhaus-bauweise“ unter anderem ein Küchen- und Speisesaal, ein Aufent-

haltsgebäude, zwei Schlafhäuser, ein Schul- und ein Bürogebäude, eine Sport-

halle und eine Tischlerwerkstatt. Auf dem 13 500 qm großen Areal sind auch

Sportplätze vorhanden: gedacht ist der Sport als Ventil (Handlungsalternative)

für aufgestaute Emotionen. Sicherheitsmaßnahmen wie Zäune oder Mauern

gibt es nicht. Jugendliche, die entweichen, werden nicht wieder aufgenommen

(a.a.O)

Träger ist ein „Verein Durchboxen im Leben e.V. .“ Dementsprechend besteht

das Programm, in dem die Jugendlichen bis maximal 6 Monate verbleiben

können, vor allem aus einem Boxtraining (a.a.O., S. 6). Nach der Eigendarstel-

lung des Camps (a.a.O., S. 7) soll „die sportliche Disziplin und das „Fair Play“

die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützen […]. Die Ju-

gendlichen lernen (so wird es zumindest erwartet) beim Boxen, Regeln einzu-

halten, diszipliniert am Sandsack zu arbeiten und ihr Gegenüber zu

respektieren. Die Jugendlichen, die dann einen Boxkampf austragen, bekom-

men Anerkennung und Beifall – egal, ob sie als Sieger oder Verlierer den Ring

verlassen. Die professionelle Begleitung ist durch ausgebildete Boxtrainer gesi-

chert“.

Der Sport zu dem auch Krafttraining und Geländeläufe (einschließlich Gepäck-

märsche) gehören, „bildet zwar die Basis aller Aktivitäten“, das Angebot (oder

Pflicht?) der Einrichtung wird aber auch durch handwerkliche Tätigkeiten er-

gänzt. Dazu zählen Projekte mit den Materialen Holz, Stein und Metall. Diese

„Projekte vermitteln den Jugendlichen neue Erfahrungen mit dem Thema Ler-

nen von Grundfertigkeiten im Umgang mit Werkzeugen“. Erfolgserlebnisse

hätten (a.a.O.) „die Jugendlichen auch mit einfachen Renovierungsarbeiten, die

in kleinen Gruppen mit einem Erwachsenen durchgeführt werden“. Einzelge-

spräche werden geführt, „wenn Jugendliche an ihre Grenzen kommen und

individuelle Unterstützung brauchen“. Alkohol- und Drogenkonsum sind verbo-

ten. Der Tagesablauf ist nach einem Tagesplan streng strukturiert. Auf die Ein-

haltung von Tischsitten wie auf die Einhaltung von Ritualen wird geachtet.

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In der Broschüre (a.a.O., S. 12) heißt es, dass die Methode Kannenberg eng

mit einem straff strukturierten Tageplan verbunden ist. Geweckt wird um 5.55

Uhr, die Bettruhe beginnt um 22.30 Uhr.

Gesamtleiter des Trainingscamps ist der Gründer des Boxcamps Philippinenhof

Lothar Kannenberg, der auf 10jährige erfolgreiche Jugend-Sozialarbeit hinweist

und darauf, dass er selbst als Jugendlicher ein Gewalt-Intensivtäter mit Knas-

terfahrung war. Sein Motto: „Wenn ich mich verändern kann, kannst Du es

auch“ (Presseinformation „Camp-Botschaft 1/2008 vom 17.03.2008, S. 1).

6.6.2 Die GITW des Caritas-Sozialwerks in Lohne

Im Gegensatz zu den bisher vorgestellten Modellen betreuen die Mitarbeiter der

„Geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe“ (GITW) verhaltensauf-

fällige Jugendliche im strafunmündigen Alter von 10 bis 14 Jahren, also um

Schwellentäter im Kindesalter. Als charakteristisch für solche Täter werden

folgende Problemlagen eingeordnet (Caritas Lohne 2010, S. 23):

Schulverweigerung und ständiges Weglaufen,

hohes Aggressionspotential: Impulskontrollstörung,

Suchtmittelmissbrauch,

Einbindung in peer- groups mit krimineller Tendenz,

massive Beziehungskonflikte mit den Eltern.

Vorrangige Ziele des Aufenthalts in der GITW sind (a.a.O., S. 24):

Umsetzung, Akzeptanz klarer Regeln und notwendiger Grenzen,

Erlernen von Konfliktlösungsstrategien/ Anti- Aggressionstraining,

Förderung der Stärken des Kindes und Aufbau von Selbstvertrauen,

Aufbau von Beziehungsfähigkeit,

Aufbau von Beschulbarkeit und

Stärkung und Förderung der sozial –emotionalen Kompetenz.

Zu den Endzielen gehört die Rückführung in die Familie bzw. die Hinführung in

die eigene Selbstständigkeit. Für die Durchführung dieser Ziele steht ein inter-

disziplinäres Team zur Verfügung, das sich aber erst im Aufbau befindet. Er-

wartet wird eine „intensive pädagogische und therapeutische Arbeit“. An

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stationären Plätzen stehen aber nur sieben zur Verfügung. Eine Wirkungseva-

luation kommt in diesem Stadium noch nicht in Frage, wohl aber eine Prozess-

evaluation, die jedoch fehlt (a.a.O., S. 25).

7. Interviews mit Gewaltintensivtätern

Bei den Intensivtäterprogrammen geht es um die Prävention des gewalttätigen

Verhaltens. Prävention sollte sich an den Ursachen kriminellen Verhaltens

orientieren. Durch qualitative Interviews soll nun geklärt werden, worauf die

betroffenen Gewaltintensivtäter selbst ihr kriminelle Karriere zurückführen.

7.1 Bereits vorhandene Befragungsergebnisse

Dazu werden zwei Untersuchungen angeführt.

7.1.1 Befragungen in Berliner Strafanstalten

Aus Berlin liegen die Ergebnisse einer Intensivtäterbefragung vor, die der Berli-

ner Kriminologe Prof. Claudius Ohder (und Mitarbeiter) in der Zeit zwischen Juli

2006 und März 2007 in Berliner Strafanstalten in Form von Interviews durchge-

führt hat (Berliner Forum Gewaltprävention 2007, S. 9).

Befragt wurden (a.a.O.) „sowohl verurteilte und in der Jugendstrafanstalt Berlin

einsitzende Jugendliche (14 Personen) als auch Jugendliche in Untersu-

chungshaft, die im U- Haft- Bereich Kieferngrund bzw. in der Justizvollzugsan-

stalt Lichtenberg untergebracht waren (13 Personen). Von diesen waren 26

männlich im Alter von 14 bis 18 Jahren. 23 der Probanden hatten einen Migrati-

onshintergrund“. Überwiegend stammten die Befragten aus sozialstrukturell

benachteiligten Bezirken wie Neukölln, Tiergarten, Marzahn, Kreuzberg oder

Wedding (a.a.O., S. 13).

Der Ohder- Bericht stellt zunächst fest, dass „Migration fast durchgehend mit

sozialen Belastungen verbunden ist“ (a.a.O., S. 14). „Soziale Beziehungen

bestehen überwiegend bzw. besonders intensiv zu Personen der gleichen eth-

nischen Gruppe“ (a.a.O.). Die größten (Herkunfts-) Familien mit „11, 12 und 13

Kindern wiesen einen Migrationshintergrund auf“ (a.a.O., S. 15), die wirtschaft-

lich zum Teil in „vollständiger Abhängigkeit von staatlichen Leistungen“ lebten

(a.a.O.).

Lag der „Migrationszeitpunkt länger zurück, sind insbesondere die Mütter des

Deutschen nur eingeschränkt mächtig“ (a.a.O., S. 16). Der Vater „erscheint in

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der Darstellung der Jugendlichen als Respektsperson, während die Mutter […]

im Zusammenhang mit erzieherischen Maßnahmen in Reaktion auf Verhaltens-

verfehlungen unsichtbar bleibt“ (a.a.O.). Auffällig ist, dass dem ersten Sohn,

dem Stammhalter, eine „traditionelle Sonderrolle“ zuerkannt wird, zu der auch

gehört, „dass problematischem Verhalten keine Grenzen gesetzt werden […]

bzw. erforderliche therapeutische Maßnahmen unterbleiben“ (a.a.O., S. 17). Auf

der anderen Seite räumten Jugendliche ein, „dass die Eltern und Familien durch

Straftaten ihrer Kinder durchgängig alarmiert waren […]. In einigen Fällen kam

es zu massiven körperlichen Misshandlungen“ (a.a.O., S. 13). Befragt, was sie

tun würden, wenn (später einmal) „eines ihrer Kinder straffällig würde“ kam die

Antwort, dass sie „in ein Umfeld mit weniger Ausländern umziehen würden“

(a.a.O., S. 20).

Über einschlägige Maßnahmen der Jugendgerichts- bzw. Jugendbewährungs-

hilfe haben sämtliche Jugendlichen berichtet. Der „Erfolg von Einzelfall- und

Familienhilfe wurde (allerdings) vernichtend beurteilt […]. Von nachhaltig positi-

ven Wirkungen hat kein einziger Jugendlicher berichtet“ (a.a.O., S. 21): Vgl.

dazu auch Kirsten Heisig (Pkt. 5.2).

Bei „fünf Befragten kam es bereits zum Ende der Grundschulzeit zu so massi-

ven Problemen und Ausfällen, dass von einem Abbruch der Schulkarriere ge-

sprochen werden muss“ (a.a.O., S. 22). Nur insgesamt sechs Befragte

besuchten die Schule bis zu ihrer Inhaftierung mehr oder weniger regelmäßig

(a.a.O., S. 23). Im Alter von 12 bis 14 Jahren schlossen sich die Befragten

Jugend- und Peer- Gruppen an, die jedoch „keiner scharfen ethnischen Segre-

gation“ unterlagen (a.a.O., S. 23). Die „Gruppenkohäsion entstand durch ge-

meinsame Aktivitäten. […] Einen deliktischen Schwerpunkt bildeten die sog.

Abziehertaten bzw. Raubtaten, mit denen […] auch Stärke, Dominanz und

Maskulinität demonstriert und zelebriert werden“ sollten (a.a.O.). In diesem

Sinne beschrieb ein Jugendlicher, „durch die Erniedrigung anderer habe er sich

cool gefühlt, krass stark“ (a.a.O., S. 27). Das dürfte auch für Körperverletzun-

gen gelten.

7.1.2 Befragungen in hessischen Strafanstalten

In Hessen hat der Tübinger Lehrstuhl von Prof. Dr. Kerner (Tübingen), der mit

der „Projektbeschreibung“ beauftragt war (Koch-Arzberger et. al. 2010, S. 4) in

einer „qualitativen Analyse“ die Intensivtäter auch selbst befragt. Gegenstand

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des Interesses war die Erfassung der Lebensgeschichte (a.a.O., S. 23). Die

Interviewpartner waren im hessischen Strafvollzug inhaftiert. Ihre Auswahl „er-

folgte anhand der Variablen Alter, Nationalität, Deliktsgruppen und Anzahl der

Straftaten (a.a.O., S. 24).

Interviewt wurden insgesamt 63 (55 männliche und acht weibliche) MIT. Die

Gespräche fanden in Räumlichkeiten der jeweiligen JVA unter Zusicherung der

Anonymität „unter vier Augen statt (Interviewer und Täter)“ (a.a.O., S. 25).

Die nachfolgenden Antworten der befragten Probanden wurden vom Verfasser

auf dem exemplarischen Wege nach dem Kriterium ihrer Aussagekraft ausge-

wählt. Sie beziehen sich auf folgende Lebensbereiche: „Aufwachssituation und

familiäres Umfeld“ (a.a.O., S. 34), Migrationshintergrund (a.a.O., S. 39), schuli-

sche Bildung (a.a.O., S. 45), Ausbildungsgang und berufliche Laufbahn (a.a.O.,

S. 47), „Einstieg in den Konsum von Drogen und Alkohol“ (a.a.O., S. 54) und

kriminelle Karriere (a.a.O., S. 69).

Aufwachssituation und familiäres Umfeld: Dazu heißt es (a.a.O., S. 34): „Wäh-

rend in der gesellschaftlichen Meinungsbildung verbreitet die schlechte Herkunft

und das Versagen elterlicher Erziehung dafür verantwortlich gemacht werden,

dass jemand auf die schlechte Bahn gerät, kann dies für die MIT aus wissen-

schaftlicher Sicht nicht so eindimensional bestätigt werden. Knapp die Hälfte

der in Hessen registrierten MIT (45,9 %) ist in einer Familie im traditionellen

Sinne, d.h. mit leiblichen Eltern aufgewachsen“. Die Interviews zeigen jedoch

auch andere Fälle. Beispiel:

„Mutter bei der Geburt des Probanden 16 Jahre, später berufstätig, bis abends

mit Geschwistern allein zu Haus: „ Da hat es schon auch mal Schläge gegeben,

natürlich. Ja, es war nicht einfach, sag ich mal so, öfters auch, teilweise auch

grundlos, weiß ich nicht, ob sie gefrustet war oder die Lebenssituation über-

haupt, gab es auch Schläge, klar. Kenn ich nicht anders. Und ich bin dann auch

schon auf der Straße, mehr oder weniger mit den anderen Jungs oder mit den

anderen Kindern, wie auch immer, so Konflikte verbal lösen, das habe ich erst

sehr spät im Erwachsenenalter erst gelernt […] Ich habe mir mehr oder weni-

ger, ich hab mit diese familiäre Geborgenheit oder die Anerkennung, was man

so als Kind braucht, das habe ich mir halt bei den Jungs geholt“.

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Migrationshintergrund: Insgesamt wiesen rund 49 % der männlichen MIT einen

Migrationshintergrund auf. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Staaten

der ehemaligen Sowjetunion, die Türkei und Polen (a.a.O., S. 39). Beispiel aus

den Interviews:

„ Ach, das war in Polen. Wenn man’s hier macht, gibt’s gleich ´ne Anzeige, in

Polen gibt’s so was nicht. Also ich schlag’ dich heute, morgen schlägst du mich,

da gibt’s keine Anzeige, da geht keiner zur Polizei“ (a.a.O., S. 42).

Schulische Bildung: Dazu heißt es auf S. 45: „Die schulische Bildung der MIT

befindet sich im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung auf dem deutlich nied-

rigeren Niveau. Etwa jeder Dritte (34,5 %) hat die Schule ohne einen Abschluss

verlassen (Gesamtbevölkerung: 5,2 %).

Auf der Hauptschule „habe ich angefangen zu kiffen. Danach bin dreimal sitzen

geblieben in der siebten Klasse […] Wegen dem Kiffen, ich bin nie zur Schule

gegangen, ich habe geschwänzt“ (a.a.O., S. 46).

Ausbildungsgang und berufliche Laufbahn: Entsprechend der geringen Schul-

bildung „verfügen nur etwa 23 Prozent der MIT überhaupt über eine abge-

schlossene Ausbildung, während knapp 26 Prozent ihre Ausbildung

abgebrochen und fast 38 Prozent nie eine Ausbildung begonnen haben“

(a.a.O., S. 47). Dazu aus den Interviews:

„Wenn man so eine hohe Lebensqualität durch Straftaten erreicht hat, denkt

man nicht an arbeiten“.

Einstieg in den Konsum von Drogen und Alkohol: Das Einstiegsalter der MIT in

den Drogenkonsum erfolgte in der Regel zwischen 14 und 18 Jahren. „Prozes-

se, die dabei eine Rolle spielen, sind häufig das Lernen am Vorbild bzw. am

Modell […]. Das Trinkverhalten wird meist im Elternhaus – z.B. durch das nega-

tive Vorbild des Vaters, oft schon in der Kindheit – vorgeprägt, verselbstständigt

sich als männlich“ (a.a.O., S. 55). Auch beim Drogenmissbrauch spielt die peer-

group eine Rolle. Beispiel:

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„In der kritischen Zeit ist dann der Haschischkonsum dazugekommen, also ich

hab dann halt oft zum Joint gegriffen […] Damit man wieder so den Anschluss

findet, hat man dann halt mitgeraucht, weil, man ist ja gebunden an die Freun-

de, und man hat halt gedacht: Ja, gut, wenn ich jetzt mitrauche, dann gehöre

ich dazu. Wenn ich aber nicht rauche, dann bin ich immer alleine“ (a.a.O., S.

56).

Kriminelle Karriere: Auf S. 70 wird festgestellt, dass „der frühe Beginn der kri-

minellen Laufbahn für die Gruppe der MIT geradezu kennzeichnend ist. Bei fast

einem Drittel der MIT wurde das erste Delikt schon im Kindesalter von unter 14

Jahren registriert“. Aus der Gruppe der in Deutschland geborenen Ausländer

„sind bei ihrer ersten Tat (sogar) etwa 40 Prozent noch unter 14 Jahre, während

dieser Anteil für die Gruppe aller MIT nur bei gut 28 Prozent liegt“ (a.a.O., S.

71). Bei der ersten Tat handelt es sich allerdings (im Hellfeld) nur bei „gut 17

Prozent“ um Gewaltdelikte. Es dominiert noch der einfache Diebstahl („gut 32

Prozent“). Aus den Interviews:

„Ja, weil, man muss die Drogen auch finanzieren. Wenn man am Tag fünf bis

zehn Gramm konsumiert, also am Tag gehen schon tausend Euro drauf. Und

man muss ja das Geld von irgendwo bekommen, und ob ich jetzt eine Oma

überfalle oder so was, habe ich halt gedealt. Weil, da tue ich meiner Meinung

nach keinem weh“ (a.a.O., S. 73).

„Das fing schon in der Schule an. Wir haben Geld in der Schule verlangt, dass

wir die in Ruhe lassen. Manche haben sich zwar geweigert zu zahlen, haben

wir entweder Fahrrad weggenommen oder Handys“ (a.a.O., S. 75).

Ein weiterer Proband führte zum Gruppenzwang aus, dass man „gerade bei

Schlägereien seinen Freunden habe eben helfen müssen, wenn diese Proble-

me gehabt hätten. Damals bei den Körperverletzungen habe es schon gereicht,

wenn einer „dumm geschaut“ hätte. Dann habe dieser eben eine drauf bekom-

men“ (a.a.O., S. 77). Ein anderer (a.a.O., S. 81) berichtete, „dass es ihm Spaß

gemacht hat, andere zu verprügeln oder ihnen die Brieftasche zu klauen. Aber

irgendwann sei aus Spaß Ernst geworden“.

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76

7.2 Eigene Befragungen

Die eigenen Befragungen sollen Themen abdecken, die in den bisherigen Be-

fragungen keine oder eine nur untergeordnete Rolle gespielt haben. Außerdem

werden über die Antworten der Probanden Bezüge zu den Kriminalitätstheorien

hergestellt. Drittens besteht das Ziel darin, den an sich eher trockenen Stoff für

den Leser anschaulicher werden zu lassen. Die Interviews dienen auch insoweit

der qualitativen Aufhellung der Thematik. Ein Anspruch auf Repräsentativität

wird nicht erhoben. Das ist auch im Ohderbericht und in der Koch-Arzberger-

Studie nicht anders.

Weil der Verfasser in Niedersachsen tätig ist, kamen als Befragungsorte die

niedersächsischen Strafvollzugsanstalten Hameln und Vechta in Frage. In der

Jugendanstalt (JA) Hameln sitzen 14-21jährige Delinquenten ein, in der JVA

Vechta 21-25jährige Täter (Jungtäteranstalt).

7.2.1 Modalitäten

Für die Befragungen wurde ein „Interviewleitfaden“ der Kriminalistisch-

Kriminologischen Forschungsstelle (KKFoSt) zugrunde gelegt (vgl. Anhang:

Pkt. 9.4.7). Der Verfasser hat sich darüber hinaus an einem Gesprächsleitfaden

der Ruhr-Universität Bochum orientiert (abgedruckt in BKA 2001, S. 372 ff.).

Der Bochumer Lehrstuhl für Kriminologie und Polizeiwissenschaft hat der eige-

nen Befragung zugestimmt, aber verlangt, dass entsprechende Zugangsge-

nehmigungen der Justizvollzugsanstalten eingeholt werden. Das ist geschehen.

Der Kriminologische Dienst in Celle (geregelt in § 166 StVollzG) hat sich mit

dem Vorhaben und der eingereichten Projektbeschreibung ebenfalls einver-

standen erklärt.

Die JA Hameln hat der Verfasser am 26.10 und 03.11.2011 aufgesucht, die

JVA Vechta am 19.09.2011. Zusätzlich wurden Interviews im Trainingscamp

Kannenberg durchgeführt (14-17jährige Täter), weil dort auch ausnahmsweise

unter 14jährige Täter betreut werden. In Hameln konnten sieben Probanden

befragt werden (H 1 bis 7), in Vechta drei (V 1 bis 3) und im Trainingscamp

Kannenberg sieben (K 1 bis 7). Im Rahmen einer vorgeschalteten Pilotbefra-

gung in der GITW Lohne wurden zusätzlich zwei Probanden (L 1 und 2) befragt,

Lohne hat der Verfasser schon am 18.09.2011 aufgesucht. Interviewt wurden

also insgesamt 19 junge Gewaltintensivtäter. Tabellen zu Alter und Migrations-

hintergrund befinden sich im Anhang unter Pkt. 9.4.8 .

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77

Methodik zu den qualitativen Interviews

Befragt wurden 19 junge Gewaltintensivtäter mit Hilfe eines standardi-

sierten Interviews nach dem Vorbild der hessischen KKFoSt im

Rahmen einer Täterbefragung. Die Auswahl, auf die der Verfasser

keinen Einfluss hatte, erfolgte auf Grund der niedersächsischen

Definition des Gewaltintensivtäters (vgl. Pkt. 6.3.7). Eine Pilotstudie

wurde vorangestellt. Alle Gespräche wurden (mit Zustimmung der

Gefangenen) auf Band aufgenommen. Benutzte Literatur zur Methodik:

Diekmann 2009, Walter 2009 und Häder 2010.

7.2.2 Typische Beispiele aus den Antworten

Für alle anfangs vorgestellten Kriminalitätstheorien (vgl. Pkt. 5.1.1) und Krimina-

lisierungstheorien (vgl. Pkt. 5.1.2) lassen sich in den Antworten der Probanden

anschauliche und typische Belege finden.

Die Vermutungen der Sozialisations- und Kontrolltheorien, nach denen Krimina-

lität auf Erziehungsdefizite zurückgeführt werden kann, werden z.B. durch fol-

gende Aussagen der Befragten bestätigt:

„Seitdem ich 15 bin, wohne ich nicht mehr zu Hause […] teilweise hab ich auch

mir selber ein Hotel bezahlen können […] durch Drogenverkauf, ich hab Mari-

huana verkauft, teilweise habe ich auch im Wald geschlafen“ (V-1).

„Ich bin dann zur Schule gegangen, da bin ich in der 3. Klasse rausgeflogen,

weil ich mich mit anderen Kindern schon geschlagen habe, ja dann bin ich nach

Mainz gezogen zu meiner Oma, da habe ich dann sechs Jahre gelebt und dann

bin ich aber von da, ich habe Schule regelmäßig gemacht, ein paar Mal habe

ich geschwänzt, da hab ich so angefangen Drogen zu nehmen, Koks zu ziehen,

Pep, Joints rauchen, alles dies das und dann bin ich mit 13 Jahren ins Heim

gekommen. Da hat s auch nicht geklappt, da hab ich auch Drogen genommen,

da haben die mich rausgeschmissen“ (K-1).

Lerntheorie: kriminelles Verhalten wird erlernt bzw. werden negative Vorbilder

(insbesondere in der Familie) nachgeahmt.

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„Hab bisschen von meinem älteren Bruder abgeguckt, mein Vater hat ein biss-

chen aggressiv an mir ausgelassen […] so hat sich das entwickelt […] er hat

mich geschlagen, dann hab ich mir das einfach angeguckt, dann hab auch

andere Leute geschlagen, oder mein Bruder hat Scheiße gebaut, mein älterer,

dann hab ich auch Scheiße gebaut, ich hab einfach abgeguckt, was die ge-

macht haben, das hab ich einfach nachgemacht“ (H-6).

„Ja meine Clique hat auch immer viel Scheiße gebaut, und die haben immer

gefragt, kommste mit, am Anfang hab ich eigentlich so gesagt, mehr so nein

kein bock, so aus Stress und so, irgendwann habe ich dann gedacht scheiß

drauf, passiert sowieso nichts, dann habe ich mit denen Scheiße gebaut, habe

andere Leute zusammengeschlagen, Waffen verkauft, Drogen“ (K-1).

„Man wollte cool dastehen vor den Freunden, wenn die sich geschlagen haben

oder irgendwas erzählt haben und so hab ich gesagt, ja ich hab das und das

gemacht, ich hab den auch geschlagen, ja zeig mal irgendwann, wenn du wen

schlägst oder so und dann hat man immer extra so gesagt, wenn irgendwer

ankommt, ey guck nicht so oder so, dann ist man direkt hingegangen und hat

sich geschlagen mit dem, nur das die Freunde sehen, boah guck mal, der kann

es auch und so, obwohl das gar nichts gebracht hat im Nachhinein“ (K-5).

Im Rahmen der Lerntheorie spielt auch der Gruppendruck eine Rolle:

„Ich hatte ziemlich scheiß Freunde, die haben auch ziemlich viel getrunken,

wenn die zum Beispiel gesagt haben, lass uns den und den geschlagen, dann

ich war dabei, ich wollt dazugehören, dann hab ich das gemacht“ (H-7).

„Das waren die Freunde einfach nur, das war, das cool sein, man wollte einfach

nur cool sein, man wollte einfach nur sehen, guck mal der, der schlägt sich

immer, der hat gewonnen, guck mal der hat ihn zusammengeschlagen oder so,

es waren einfach die Freunde, man wollte cool dastehen, es gab nie so wirkli-

che Gründe, wie guck mal der guckt oder so, es gab nie richtige Gründe, warum

ich mich geschlagen habe. Einfach so aus freier Lust“ (K-5).

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Kulturkonfliktstheorie: Normen der Herkunftsländer oder der Religion (Ehrbe-

griff, Kopftuch, Männlichkeitsgehabe) und soziale Benachteiligungen fördern

Gewalt.

„Da wo ich herkomme, aus dem Stadtteil in Hannover, wohnen halt sehr sehr

viele Deutsche, also gibt’s sehr wenig Ausländer und in meiner Kindheit waren

wir glaub ich neben zwei oder drei anderen Familien die einzigen Ausländer im

Ort. Es fing in der Schule schon an, dass ich Probleme, also ab erster Klasse

schon, dass ich Probleme mit anderen Schülern hatte, hab mich halt irgendwie

ausgegrenzt gefühlt“ (V-1).

„Wenn’s anfängt über Familie herzuziehen, fallen bei mir die Scheuklappen

runter und es ist vorbei, dann kassieren die Leute und rennen zur Polizei und

ich sitze vor Gericht“ (V-2).

Theorie der sozialen Desorganisation: sozialer Zusammenhalt zerfällt in ver-

wahrloster Umwelt (Abfall liegt herum, unbewohnte verfallende Häuser, abge-

wrackte Autos, Bettelei, öffentliches Alkoholtrinken, Drogenmissbrauch).

„Unsere Gegend ist asozial, wie soll ich sagen, da sitzen schon Kinder mit 13

Jahren und saufen Bier und so, überall liegt Müll rum, ist nicht gepflegt der

Plattenbau, ich weiß nicht, eben asozial“ (K-1).

„Da wird man schnell kriminell […] das ist ein Plattenbau, uralte Häuser, wo

Junkies drinnen wohnen und alles. Dann habe ich so eine Gruppe kennenge-

lernt, die nennt sich jekuza, da bin ich reingekommen, da hat’s angefangen, das

erste Mal Diebstahl, Körperverletzung, räuberische Erpressung. Wenn man in

so nen Viertel kommt, dann wird man auf jeden Fall kriminell Ich glaube nicht,

dass ein normaler Mensch, der vorher noch nie was gemacht, von solchen

Leuten fernhalten kann“ (K-6).

Anomietheorie: Perspektivlosigkeit und Frust treiben in Kriminalität, Alkohol und

Drogen.

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„Da haben wir halt, ja, wenn jemand irgendwie vorbeikam und man hatte kein

Geld, dann hat man ihm einfach sein Handy weggenommen, weil man einfach,

ja, das die beste Lösung für einen war, an Geld zu kommen, so, vielleicht auch

weil man ein bisschen so, also ich zumindest ein bisschen gefrustet war von

mehreren Sachen, so, einfach Wut rauslassen“ (V-1).

„Die meisten Straftaten sind einfach dadurch entstanden, dass ich Wut rauslas-

sen wollte, das ich einfach der Welt zeigen wollte, wenn ihr so weitermacht,

passiert was“ (V-1).

Lebensstilkonzept: Freizeitverhalten (Disco, Sport?), Arbeitslosigkeit, Herum-

lungern (Langeweile), Alkoholkonsum, Drogen, Medienkonsum, Schwarzarbeit.

„Ich bin morgens aufgestanden, hab eine Kopf geraucht, also gekifft, manchmal

auch zwei, hab mich wieder hingelegt bis mittags, also so bis 12-1, ich hab mir

teilweise auch morgens nen Wecker gestellt um 4-5 Uhr, um Kopf zu rauchen

um mich wieder hinzulegen. Bin dann irgendwann mittags um 12-1 aufgestan-

den […] bin dann sofort raus, dann mit Kollegen getroffen […] bis halt spät

genug wird, bis was los ist“ (V-1).

„Morgens um 10 Uhr hat es angefangen mit einer Flasche Mixery, dann erstmal

nichts mehr, dann gewartet bis meine Kollegen von der Schule zurückkommen

[…] dann sind die halt schon gekommen mit ner Kiste Bier oder so. Das war

dann zu wenig, weil wir eine große Clique mit fast 40 Mann und dann sind wir

halt auf Wodkaflaschen drauf, Korn, Stroh80 und so […]. Drogen war auch

jeden Tag, Marihuana zum Einschlafen, Pillen für Partys, Heroin war aus Ver-

sehen, das ich das eine Mal geraucht habe. Koks war normal bei einer Schläge-

rei und Pep halt für die Nacht“ (K-3).

„Dann war man halt mit ein paar Leuten täglich unterwegs und ja hat halt seine

so Sachen gemacht, man hat geklaut, gekifft, irgendwo abgehangen und halt

auch viel Leute angemacht ohne Grund und so was und Leute ausgeraubt“ (V-

1).

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Routine Activity Theorie: motivierte Täter suchen geeignete Opfer, die nicht

hinreichend geschützt sind.

„Ich hab einfach so geschlagen, weil ich bock und Lust hatte […] ich bin auf

Partys gegangen, haben getrunken und so auch, da hab ich auch einfach bock

gehabt, da hab ich mir einfach ein Opfer gesucht, hab zu ihm gesagt, was

guckst du so dumm, auch wenn er nicht geguckt hat, da hat er gesagt, ich hab

nicht geguckt, ich so, laber keinen Scheiß so, immer weiter hochgespielt und so

und dann hab ich ihm eine rübergegeben“ (H-6).

„Wir sind rumgelaufen, da kamen einfach so, sagen wir 3-4 Jungs oder maximal

zwei Jungs, wenn man das so sieht, die sehen so, als ob die Geld haben aus,

so Jack and Jones sachen G-Style airmax an, gehen wir hin haben sie ange-

sprochen, haben wir gefragt wie spät es ist, haben die ihr Handy rausgeholt,

zack Handy genommen, wollten die uns angreifen, haben wir sie angegriffen“

(K-6).

Theorie der rationalen Wahl: Abwägung zwischen Kosten (gefasst werden bei

Körperverletzung) und Nutzen (Spaß an der Gewalt: Stärkung des Selbstwert-

gefühls).

„Ich empfinde es immer als Spaß mich zu schlagen, aber da ist auch ein biss-

chen Angst davor, dass die Polizei einen erwischt, aber deswegen sind wir

immer maskiert“ (K-1).

„Wenn ich weiß bei der Schlägerei erkennt man mich, dann wird’s für die halt

schlimm enden, das er entweder von anderen so zusammengeschlagen wird,

dass er sich an nichts erinnert oder das mit der Polizei, ich finde es einfach nur

cool, wenn ich vor der Polizei abhauen muss. Einfach nur rennen und nicht

erwischt werden“ (K-3).

„Erst wenn du den Polizeizettel in der Hand hast, wo die Anzeige drauf steht,

dann denkst du erst richtig nach, warum hab ich das gemacht […] Wenn das

dann noch mal so, und dann noch so nen Zettel, dann kommt erst Mitleid auf,

beim ersten Zettel nicht […] kriminell heißt, man ist stark und zeigt keine

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Schwächen, also kann man dann bei so nem Zettel auch keine Schwäche zei-

gen, ich hab erst Schwäche bei dem fünften Zettel, dann hab ich auch Mitleid

bekommen wegen meinen Eltern“ (K-6).

Neutralisierungsansatz: Entwickeln die Täter Empathie mit dem Opfer? Wie

beruhigen sie das eigene Gewissen? Gibt es Hemmschwellen?

„Wenn ich Mitleid empfunden hätte, dann hätte ich das gar nicht gemacht […]

Meiner Meinung ist, wenn man mit irgendjemand Mitleid hat, dann zieht man die

Sache nicht durch, dann merkt man das in dem Moment und bricht dann ab“ (V-

1).

„Bei den Taten hatte auch keiner Mitleid mit mir gemacht, dann habe ich auch

kein Mitleid mit denen“ (V-3).

„Mitleid hat nie ne Rolle bei mir gespielt so, wenn jemand am Boden lag, hab

ich einfach noch mal reingetreten, war mir egal, hab ich mir gedacht, dann hab

ich mein Geld wieder gemacht […] hab ich Geld gesehen, haben die Augen

geglitzert direkt so, bin ich durchgedreckt, also Geld war die Hauptsache von

allem, nur Geld […] ich hab jeden Tag von zu Hause 50 EUR gekriegt plus mein

Geld noch, was ich selber gemacht hab […] in der Woche hat ich 300-400

EUR, ich wollt immer mehr“ (K-5).

Die Antworten auf die Fragen bestätigen auf dem exemplarischen Wege, dass

die Einflüsse, die Gewalt fördern, vielfältig sind. Ausschließlichkeitsansprüche

kann keine der zitierten Theorien erheben (dazu Schwind 2011, S. 90). Das ist

auch das Ergebnis im Mainstream der empirischen Forschung (vgl. Pkt. 5.3 ff.).

Es gibt jedoch einige Einflussfaktoren, die schwerer als andere wiegen. Dazu

zählen kulturelle Normeneinflüsse, die sich z.B. in Berlin-Neukölln deutlich

zeigen (vgl. Pkt. 5.2) und der Alkohol mit seinen enthemmenden Wirkungen

(vgl. Pkt. 7.3.1). Fast alle der befragten Probanden sind auch mehr oder weni-

ger drogenabhängig und in Beschaffungskriminalität verstrickt.

Turning points, die sich auf die kriminelle Karriere beziehen, konnten nicht aus-

gemacht werden. Dafür waren die erreichbaren Probanden auch noch zu jung.

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Auch für den Labeling Approach hat der Verfasser keine Anhaltspunkte gefun-

den.

7.3 Alkohol- und Drogeneinflüsse

Die Beobachtungen, dass Alkohol- und Drogeneinflüsse bei den Gewaltdelikten

der Intensivtäter eine wesentliche Rolle spielen, entspricht den Erfahrungen, die

im „Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht“ (PSB) der Bundesregierung

(BMI/BMJ 2006, S. 45 ff.) referiert werden.

7.3.1 Alkoholeinflüsse

Im Zweiten PSB heißt es (2006, S. 47), dass „Alkohol und Kriminalität eng mit-

einander zusammenhängen, vor allem bei Gewaltdelikten“. Diese Aussage wird

auch durch die PKS bestätigt (PKS 2010, S. 83). Danach wurden 2009 insge-

samt 33,1 % der aufgeklärten Gewaltstraftaten unter Alkoholeinfluss verübt. Bei

den gefährlichen und schweren Körperverletzungen waren es 36,2 %; beim

Zechanschlussraub sogar 63,3 %. Spezielle Zahlen zu Gewaltintensivtätern

fehlen. Antworten aus den eigenen Interviews:

„Das fing an mit dem Alkohol trinken, dann bist halt jeden Tag mit denen unter-

wegs, die sind halt schon so drauf, dass sie soviel trinken, irgendwann trinkst

du dann die ganze Zeit mit, dann findet man halt es cool wenn du jünger bist,

dann kommt halt mal irgendwann einer zu dir an, willst du mitkiffen, willst du

das mal nehmen willst du das mal nehmen, und nach und nach nimmt man halt

alles […] erst mit Kiffen angefangen, erstes Mal Ecstasy genommen, Pep,

Koks, dann habe ich auch angefangen, durch einen Kollegen, Medikamente zu

nehmen, Morphium, dann steigert sich halt alles“ (H-1).

„Am Wochenende habe ich sehr viel getrunken, es kam schon mal vor, dass ich

eine 1 l Flasche Jack Daniels alleine weggehauen habe“ (V-1).

„Und dann wo ich angefangen habe Alkohol zu trinken […] da fing es richtig an

mit Körperverletzungen, mit Messer mit Allenmögliches“ (H-6).

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7.3.2 Drogeneinflüsse

Die Zusammenhänge zwischen kriminellen Verhalten und Drogenmissbrauch

hat ausführlich Rautenberg (1998) dokumentiert. Die Drogenabhängigkeit spielt

vor allem bei der Beschaffungskriminalität (Raubtaten) eine Rolle (Kreuzer et.

al.1991; BKA 1991) Auch das haben die Befragungen in Strafanstalten bestäti-

gen können. Antworten aus den eigenen Interviews.

„Mir waren meine Freunde wichtiger, Drogen auch natürlich, wenn ich keine

Alkohol oder Drogen nehme, bin ich ein vernünftiger Typ, aber wenn ich Drogen

nehme, werde ich sofort wieder aggressiv oder Alkohol. Das hat das immer

ausgelöst. Wenn ich besoffen war zum Beispiel und wenn jemand zu mir

Scheiße labert, habe ich sofort zugehauen“ (K-4).

„Ich hab immer so gedacht, kiffen, klauen, schlagen wäre cool“ (V-1).

7.4 Einstellungen zu strafrechtlichen Sanktionen

In den Antworten spiegelt sich auch die Erfahrung wieder, dass aus der Sicht

der Befragten manche Sanktionen wenig bewirken, insbesondere dann, wenn

sie zu spät kommen. Das gilt vor allem für die Rechtsfolge der Sozialstunden,

sowie für das soziale Training, aber auch für „Kettenbewährungen“. Beispiele

aus den Befragungen:

„Wenn ich einer von der Justiz wäre, ich würde viel früher handeln, also nicht

erst jemanden bestrafen, wenn er richtig Scheiße baut, sondern gleich wenn er

klaut oder so, denn dann kommt es bei den meisten Leuten gar nicht so weit“

(H-1).

„Dann fing es halt an, Arbeitsstunden, das hat auch keinen interessiert, dann

hast du Wochenendarrest bekommen, dann bist du Samstag reingekommen,

wenn du kein Terror gemacht hast, dann bist du Sonntag Nachmittag wieder

rausgekommen, das waren ein bisschen mehr als 24 Stunden, das ist wie eine

Ausnüchterungszelle, das schreckt keinen ab“ (H-1).

„Arrest hat nichts gebracht für mich, da lernt man einfach noch mehr Scheiße,

die einen erzählen einen, wie man noch besser einbrechen kann, wie man

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Kreditkartenbetrug und so anstellt, also es schreckt einfach nicht ab, man lernt

eher dazu […] dadurch kam ich erst auf den Trip Raubüberfälle“ (H-1).

„Soziales Training sollte ich dann machen, so Anti-Aggressions-Training, Pro-

jekt Regenbogen hieß das, da muss man halt so labern, dies das, warum wir

das so machen, das bringt eigentlich gar nichts, das ist einfach nur Schwach-

sinn einfach“ (H-5).

„Ich habe drei Bewährungen bekommen […] das hat eigentlich nichts gebracht,

die hätten mich nach dem ersten Mal schon gleich reinstecken sollen“ (H-5).

„2008 war ich sieben Mal vor Gericht, jedes Mal Bewährung bekommen […] so

wo ich das bekommen hab zum ersten Mal, hab ich mir gedacht, ach egal

komm, mach einfach weiter und nächstes Mal als ich zum Gericht gekommen

bin, hab ich richtig Schiss gehabt, da hab ich mir auch fast in die Hosen ge-

macht, habe gehofft, dass ich Bewährung bekommen würde, jedes Mal wo ich

Bewährung bekommen habe und rausgelaufen bin, hab ich das wieder verges-

sen und habe einfach weitergemacht und jedes Mal, wo ich vor Gericht saß, da

ich mir fast in die Hosen gemacht oder so ne, aber sonst hat mich das noch nie

interessiert, nur als ich vor Gericht saß“ (H-6).

„Ich dachte mir kann eh nichts passieren, weil die mich ja nie wirklich in Haft

gesteckt haben, da hab ich gedacht, die drücken ja eh immer ein Auge zu, da

kann ich mir solche Sachen erlauben“ (H-7).

In die gleiche Richtung zielen Ergebnisse, die von Koch-Arzberger et al. aus

Hessen berichtet werden. Dort ist festgestellt worden, dass über 90 % aller MIT

Einträge ins Erziehungsregister und ebenfalls über 90 % Einträge ins Bundes-

zentralregister aufweisen (Koch-Arzberger et. al. 2008, 141 ff.).

Von 1328 MIT hatten bereits mehr als die Hälfte (54,7 %) eine Jugendstrafe

erhalten, 132 mehr als drei, 47 mehr als vier. Diesen Jugendstrafen waren

meist Diversionen sowie jugendrichterliche Weisungen und Zuchtmittel voraus-

gegangen (a.a.O., S. 145). Diese Misserfolge haben die hessische Justiz veran-

lasst, die „rote Karte“ deutlicher zu zeigen. In 39 % der Fälle wurde eine

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„kontinuierliche Steigerung der Sanktionshärte“ festgestellt (a.a.O., S. 147).

Eine Abnahme der Straffälligkeit nach der Sanktionierung wurde aber nur für

durchschnittlich 2-11 % der Fälle ermittelt.

7.5 Einschätzungen zum Dunkelfeld der Kriminalität

In Hessen (Koch-Arzberger 2010, S 124) „schätzten die meisten interviewten

MIT, dass nur 10-20 % ihrer bisherigen Straftaten polizeilich bekannt geworden

sind. Damit würde die Mehrheit ihrer Straftaten im Dunkelfeld bleiben“ (vgl. Pkt.

4.2). In der Tendenz wurde dieses Ergebnis durch die vom Verfasser befragten

Probanden bestätigt. Dabei wurde deutlich, dass die Täter damit rechnen, dass

die Opfer die erlittene Straftat nicht zur Anzeige bringen. Beispiele:

„Ja, die meisten, also die, die Opfer, zeigen so was doch gar nicht an. Wenn

doch, dann knall ich denen noch härter eine. Das haben die davon. Vielleicht

jede 20igste“ (H-4).

„jede Zehnte, ich weiß es nicht. Die Dullys gehen doch nicht zur Polizei“ (K-5).

„Auf eine Anzeige, kamen, ich glaube, 30 bis 40 Sachen dazu, oder sogar

mehr, weil ich hab immer versucht abzuhauen, erst Bam bam bam, kurz bear-

beitet und dann weggelaufen, also die Polizei hat mich nicht gekrieg“ (V-3).

„Vielleicht 10 % wurden angezeigt, die haben wirklich fast gar nichts, also nur

wirklich, wenn die nen Videobeweis hatten oder irgendwer mich angezeigt hat

[…] also vieles gemacht, was nicht angezeigt wurde […] wenn du jemand

schlägst und der kennt deinen Namen nicht, dann kommt das auch nicht raus“

(H-1).

„Weiß nicht, auf jeden Fall, also ich meine nicht viele, wir sind in Stadtteile ge-

gangen und haben Opfer ausgesucht, die uns nicht kannten“ (K-5).

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8. Zusammenfassung und Ausblick

Die Masterarbeit geht, wie schon in der Einleitung (Pkt. 1.1) betont wird, von

einem ganzheitlichen Ansatz aus. Damit ist gemeint (vgl. dazu Kerner unter Pkt.

6.3.5.6), dass sich Präventionsprogramme, wenn sie effektiv arbeiten sollen, an

den Bedingungsfaktoren orientieren müssen, die zu einer kriminellen Karriere

geführt haben. Es genügt also nicht zu definieren, wer Intensivtäter bzw. Gewal-

tintensivtäter ist und die entsprechenden Strafverfahren zu beschleunigen.

Genauso notwendig ist es zu überprüfen, inwieweit die Zusammenarbeit mit

anderen Behörden bzw. Institutionen effizient im Sinne der Rückfallverhütung

ist. Insoweit fällt auf, dass in den meisten Landeskonzepten die Ursachenfrage

noch nicht einmal erwähnt wird. Das könnte man ändern (1. Vorschlag des

Verfassers).

Begrenzt wird der Umfang der Arbeit in vierfacher Weise: Nur junge Täter, nur

männliche Täter und nur solche, denen Körperverletzungen und /oder Raubta-

ten zur Last gelegt wurden. Außerdem wurden grundsätzlich nur Landespro-

gramme in die Untersuchung einbezogen.

Zusammengefasst werden in den folgenden Abschnitten, die Ergebnisse der

Vergleiche der vorgestellten Landeskonzepte und die Resultate der Befragun-

gen von Gewaltintensivtätern. Daran schließt sich ein Ausblick an, der sich auf

die „demografische Lücke“ bezieht.

8.1 Fazit und Vorschläge zu den Länderprogrammen

Im Hauptteil der Arbeit werden die Inhalte der Länderprogramme über ein spe-

zielles Prüfschema erfasst. Diese Vorgehensweise hat der Verfasser in der

bisherigen Literatur nicht gefunden.

Im Vordergrund der Programme steht die Zusammenarbeit von Polizei und

Staatsanwaltschaft, von der man sich zweierlei erhofft: Eine Verfahrensbe-

schleunigung mit Abschreckungseffekten und Synergieeffekte. Darüber, ob

diese Ziele in der Praxis erreicht werden, fehlen in den Landeskonzepten Hin-

weise. Das sollte sich ändern (2. Vorschlag). Vorbildlich scheint (der Verfasser

formuliert bewusst vorsichtig) die Kooperation in den Häusern des Jugend-

rechts, in denen Polizei und Staatsanwaltschaft „unter einem Dach“ zusam-

menarbeiten, zu sein. Manche Bundesländer, wie Rheinland-Pfalz, Nordrhein-

Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen, arbeiten mit diesen effektiv zu-

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sammen. Wenn das so ist, sollte man solche Häuser in allen anderen Bundes-

ländern einrichten (3. Vorschlag).

Im Übrigen hat sich gezeigt, dass sich die Zielsetzung der Landesprogramme

zwar ähneln, die Details aber zum Teil erheblich voneinander abweichen. Es

gibt noch nicht einmal eine bundeseinheitliche Definition des Gewaltintensivtä-

ters. Deshalb fehlt auch eine Bundesstatistik, die die Basis für eine realistische

Lagebeurteilung abgeben könnte. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass

der Zweite Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung (2006, S. 354)

feststellt, dass sich „eine Zunahme gravierender Formen der Delinquenz junger

Menschen in Gestalt von erhöhten Zahlen von Mehrfach- und Intensivtätern

nicht nachweisen lässt“. Wegen der unterschiedlichen Definitionen in den Bun-

desländern, kann man auch deren Statistiken nicht zuverlässig miteinander

vergleichen. Vergleichen lassen sich nur die Zahlen, die innerhalb der einzelnen

Bundesländer registriert werden. Die Zahlen, die Steffen dazu mitgeteilt hat

(2009, S. 49) ergeben ein unterschiedliches Bild. So weiß man nicht, wie groß

das Problem tatsächlich ist. Den Mangel zu beheben ist der 4. Vorschlag des

Verfassers. Es kann auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu vertreten,

dass ein Gewalttäter in einem Bundesland als Gewaltintensivtäter geführt wird

(mit allen Folgen), in einem anderen aber nicht, weil er dort die Voraussetzun-

gen nicht erfüllt (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Bund-Länder-AG 2008,

S. 29).

Mit anderen Stellen, insbesondere mit der Jugendhilfe, von der man Prävention

erwartet, wird in „Fallkonferenzen“ anlassbezogen nach der besten Lösung

gesucht. Diese kann repressiv (bis hin zur Jugendstrafe) oder präventiv (nach

den Vorschriften des JGG bzw. des KJHG) ausfallen. Über nähere Einzelheiten

fehlen Informationen. Das könnte man auf dem Erlasswege ändern (5. Vor-

schlag). Gegenstand könnte auch die Durchführung von Workshops nach dem

Beispiel von Baden-Württemberg (Pkt. 6.3.1) sein (6. Vorschlag)

Außerdem fällt auf, dass es bis auf Baden-Württemberg keine speziellen Pro-

gramme für wiederholende Gewalttäter gibt. Auch daraus ergibt sich ein Verän-

derungsbedarf (7. Vorschlag). Denn diese Risikogruppe ist die eigentliche

Problemgruppe der Kriminalpolitik (Boers 2009, S. 49).

Auffällig ist ferner, dass in den Länderkonzepten der Migrationshintergrund nur

selten außerhalb der Fallkonferenzen thematisiert wird. Steffen (siehe Pkt.

5.3.3) erwähnt den Migrationshintergrund überhaupt nicht. Dabei handelt es

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89

sich zumindest bei einem nicht unbedeutenden Teil der Gewaltintensivtäter, um

solche mit ausländischen Wurzeln (siehe Pkt. 2.5, 5.2 und 7.1.2). Ohder (Pkt.

6.1.1) stellt dazu heraus, dass „Migration fast durchgehend mit sozialen Belas-

tungen verbunden ist“. Auch die Bund-Länder AG (2008, S.32) hat die Proble-

matik erkannt und gefordert, „zukünftig auch den Migrationshintergrund von

Tatverdächtigen mit zu erheben“. Dieser Anregung sollte gefolgt werden (8.

Vorschlag). Die Bund-Länder AG weist in diesem Zusammenhang darauf hin

(a.a.O.), dass die entsprechenden Informationen „zielgruppenorientierte Integ-

rations- und Präventionsmaßnahmen unterstützen könnten“. So könnte das

„Ausweisen des Migrationshintergrundes bei Tatverdächtigen als Hilfsmittel zur

Lokalisierung von besonderen Problemkumulationen dienen“ (a.a.O.): z.B. in

Berlin-Neukölln.

In grundsätzlich allen Programmen hat das Wort „Prävention“ durch andere

Beteiligte einen hohen Stellenwert erhalten. Daraus ergibt sich, dass sich die

Erkenntnis durchgesetzt hat, dass sich das Phänomen des Gewaltintensivtäters

bzw. des Intensivtäters nicht allein mit polizeilichen Mitteln erfolgreich eindäm-

men lässt.

In keinem der Programme taucht hingegen der Begriff des „Dunkelfeldes“ auf.

Dabei kann man in allen Lehrbüchern der Kriminologie und Kriminalistik nachle-

sen, dass ein Großteil der Straftaten gar nicht bekannt wird. Darauf weist auch

das BKA in der PKS ausdrücklich hin (2010, S. 7). Zu Recht wird deshalb (z.B.

von Dörmann schon 1988, S. 403 ff.) kritisiert, dass es (anders als z.B. in den

USA und in den Niederlanden) in Deutschland noch keine statistikbegleitende

Dunkelfeldforschung gibt. Der Forderung von Dörmann (a.a.O.), die entspre-

chenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, schließt sich der Verfasser

an (9. Vorschlag). Mit finanziellen Engpässen könnte auch zu tun haben, dass

wenige Programme evaluiert worden sind. Das ist problematisch, weil die Pro-

gramme eine Rückmeldung brauchen, um sich eventuell anders ausrichten zu

können. Evaluationen sind unabdingbar (10. Vorschlag).

8.2 Fazit und Vorschläge im Kontext der Befragungen

Befragungen der betroffenen Intensivtäter haben auch Ohder in Berlin (siehe

Pkt. 7.1.1) und Koch-Arzberger et. al. in Hessen (siehe Pkt. 7.1.2) im Sinne

einer ganzheitlichen Betrachtung durchgeführt.

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90

Zu den besonders auffälligen Resultaten der eigenen Befragungen in Nieder-

sachsen gehört, dass die Gewaltintensivtäter selbst von einem großen Dunkel-

feld ausgehen. Das kann bedeuten, dass die Programme nur einen Teil der

Gewalttäter tatsächlich erreichen. Wahrscheinlich ist aber eher, dass die erfass-

ten MIT mehr kriminalitätsbelastet sind, als die an den Programmen beteiligten

Institutionen annehmen. Wenn das der Fall ist, stellt sich die Frage, ob die „rote

Karte“ der Inhaftierung (immer auf den Einzelfall bezogen) nicht früher und öfter

gestellt werden müsste (vgl. dazu Entorf 2008). Manche Gewalttäter sind offen-

bar überrascht, wie pfleglich mit ihnen umgegangen wird. Eine „nachhaltige

Abschreckung“ (siehe Pkt. 6.2.2) im Sinne von Prävention durch Repression

wird offenbar oft nicht erreicht: etwa bei bloßen Sozialstunden und bei der „Ket-

tenbewährung“. Diese Rechtsprechung muss forschungsgestützt überdacht

werden (11. Vorschlag). Zumindest besteht die Gefahr, dass das Gegenteil der

Sanktion erreicht wird: Auch dafür sprechen Ergebnisse der Befragung. Außer-

dem sollte überdacht werden, inwieweit die Hilfen des Jugendamtes bzw. der

Jugendgerichtshilfe geeignet sind, rückfallverhütend zu wirken. Die betroffenen

Probanden äußern sich zum Teil abfällig.

Als Ursachen ihres kriminellen Verhaltens nannten die Befragten selbst folgen-

de Einflussfaktoren: Gewalt in der Herkunftsfamilie („Kreislauf der Gewalt“),

Migrationsprobleme im Sinne von Chancendefiziten, Leistungsversagen durch

Überforderung, Abhängigkeit von Alkohol und illegalen Drogen, Einflüsse der

peer- group und „Spaß an der Gewalt“. Auffällig ist, dass die Ursachen des

kriminellen Verhaltens von den Kriminalitätstheorien und der empirischen For-

schung ähnlich beurteilt werden. Das Mitleid mit den Opfern hält sich eher in

Grenzen bzw. fehlt Gewaltintensivtätern offenbar vollständig. Der Opferbegriff

ist aus Tätersicht danach negativ besetzt. Das geht so weit, dass die Ansicht

vertreten wird, dass die Opfer „selbst schuld“ seien. Für die Programme bedeu-

tet dieses Resultat, dass die Empathiefähigkeit verstärkt werden muss bzw.

dass das Tatgeschehen besser aufgearbeitet werden sollte (12. Vorschlag).

8.3 Ausblick

Gewaltintensivtäter sind ein gesellschaftliches Problem, das sich auch auf die

Kriminalitätsfurcht der Bevölkerung auswirken kann. Solche Ängste, nämlich ein

beeinträchtigtes Sicherheitsgefühl und Viktimisierungserwartung, beziehen sich

auch auf das Dunkelfeld (Schwind 2011, S. 421), das in der öffentlichen Dis-

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91

kussion (z.B. in dem eingangs zitierten SPIEGEL-Artikel) nur selten bzw. gar

nicht problematisiert wird.

Bringt die demografische Lücke Entlastung? Bevölkerungsvorausberechnungen

suggerieren, dass nicht nur die Zahl junger Menschen überhaupt, sondern

damit auch der jungen Straftäter abnehmen wird. Heinz/ Spieß (2005, S. 9 ff.)

gehen davon aus, dass die Jugendkriminalität ab 2010 um jährlich 10 % ab-

nehmen wird. Tatsächlich haben sich die Zahlen von 2009 bis 2010 bei den

gefährlichen und schweren Körperverletzungen um 4,3 % vermindert. Fraglich

erscheint dem Verfasser jedoch, ob auch die Zahl der Gewaltintensivtäter ab-

nehmen oder wegen negativer Einflussfaktoren aus dem sozialen Bereich (zu-

nehmende Erziehungsdefizite, zunehmende Perspektivlosigkeit, zunehmende

Integrationsprobleme) im Gegenteil eher noch zunehmen wird. Davon geht z.B.

auch Schwind aus (2010, S. 478 ff.). Die Gewaltintensivtäterprogramme der

Bundesländer werden deshalb ihre Bedeutung erhalten. Auch Experten gehen

von dieser Annahme aus.

So fasst der Fachbereich der Kriminologie der Deutschen Hochschule der Poli-

zei (Görgen/ von der Brink/ Taefi/ Kraus 2010, S. 55) die Ergebnisse einer um-

fangreichen Expertenbefragung wie folgt zusammen:

„Im Hinblick auf die viel diskutierte Problematik jugendlicher Intensivtäter nah-

men 40 % der Experten trotz der in der kommenden Dekade zurückgehenden

Zahl junger Menschen in der ersten DELPHI-Befragung einen Anstieg der Zahl

der Mehrfach- und Intensivtäter bis zum Jahr 2020 an. Weitere 39 % erwarteten

eine gleichbleibende Anzahl und nur jeder fünfte Befragte ging von einer zu-

rückgehenden Zahl jugendlicher Intensivtäter aus“.

Zum Kreis der befragten Experten gehörten „99 Wissenschaftlerinnen und Wis-

senschaftler, 30 Angehörige der Justiz, 24 im Bereich der Kriminalprävention

tätige Personen, 36 Polizistinnen und Polizisten, sowie 49 Personen aus dem

Bereich Sozialarbeit/ Jugendhilfe“ (a.a.O., S. 43). Bei der Jahreszahl 2020 geht

es um eine von drei Zukunftsvarianten, die aber nicht näher erklärt werden

(a.a.O., S. 34).

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92

9. Verzeichnisse und Anhang

9.1 Literatur

Baier, D/ Pfeiffer, Ch./ Rabold, S./ Simonson, J./ Kappes, C.: Kinder und

Jugendliche in Deutschland – Gewalterfahrungen, Integration, Medien-

konsum, KFN-Forschungsbericht Nr. 109, Hannover 2010;

Bindel-Kögel, G./ Karliczek, K.-M. (Hrsg.): Jugendliche Mehrfach- und

„Intensivtäter“, Berlin 2009;

BKA (Hrsg.): Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland,

Berichtsjahr 2009, Wiesbaden 2010;

BKA (Hrsg.): Symposium: Vorbeugung des Missbrauchs illegaler Drogen,

Wiesbaden 1991;

BKA (Hrsg.): Kriminalitätsphänomene im Langzeitvergleich am Beispiel einer

deutschen Großstadt, in: Polizei + Forschung, Bd. 3, Neuwied 2001;

BMI/ BMJ: Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht (Kurzfassung), Wiesbaden

2006;

Bock, M.: Kriminologie, 3. Aufl. Mainz 2007;

Boers, K.: Kontinuität und Abbruch persistenter Delinqenzverläufe, in: Bindel-

Kögel, G./ Karliczek, K.-M. (Hg.): Jugendliche Mehrfach- und „Intensiv-

täter“ – Entwicklungen, Strategien, Konzepte, Berlin 2009, S. 41-86;

Bund-Länder-AG: Bericht zur IMK Herbstsitzung 2008 “Zur Umsetzung von

Handlungsempfehlungen, Berichtsstand 08.09.2008;

Caritas Lohne (ohne Namen des Autors): Geschlossene Intensivtherapeutische

Wohngruppe (GITW), Lohne 2010;

Danwitz, von, K.-St.: Examens- Repetitorium Kriminologie, Heidelberg 2004;

Diekmann, A.: Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden,

Anwendung. 20 Aufl., Reinbek 2009;

Dörmann, U.: Dunkelfeldforschung im Dunkeln. Zum Problem der

statistikbegleitenden Dunkelfeldforschung, in: Kriminalistik 1988, S.

403-405;

Entorf, H.: Wirkung und Effizienz von Strafrecht: „Was geht?“ bei jungen

Gewalttätern?, Mannheim 2008;

Feuerhelm, W./ Kügler, N.: Das „Haus des Jugendrechts“ in Stuttgart, Bad-

Cannstatt, Ergebnisse einer Evaluation, Stuttgart 2009;

Page 93: Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po- lizei ...weihmann.info/images/Schwind Masterarbeit.pdf · Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft Ruhr-Universität

93

Fünfsinn, H./ Winkler, D.: Häuser des Jugendrechts/ Jugendrechtshäuser/

Erfolgreiche Versuche der Vernetzung?, Vortrag auf dem 16. deutschen

Präventionstag am 31.05.2011 in Oldenburg (noch unveröffentlicht);

Göppinger, H.: Der Täter in seinen sozialen Bezügen. Ergebnisse aus der

Tübinger Jungtätervergleichsuntersuchung, Berlin 1983;

Haus des Jugendrechts Stuttgart (ohne Namen des Autors): Zehn Jahre eines

erfolgreichen Konzepts mit Zukunft, Stuttgart 2009;

Häder, M: Empirische Sozialforschung, 2. Aufl. Wiesbaden 2010;

Heinke, D. H.: Tottreter – eine kriminalwissenschaftliche Untersuchung,

Lengerich 2010;

Heinz, W./ Spieß, G./ Storz, R.: Prävalenz und Inzidenz strafrechtlicher Sank-

tionierung im Jugendalter, in: Kaiser, G./ Kury, H./ Albrecht, H.-J.

(Hrsg.): Kriminologische Forschung in den 80er Jahren, Bd. 35/2, Frei-

burg/ Br. 1988, S. 631-660.

Heinz, W. et. al.: Kohortenuntersuchungen, in: Kury, H (Hrsg.): Entwicklungs

tendenzen kriminologischer Forschung. Köln 1986, S. 163-186;

Heisig, K.: Das Ende der Geduld – konsequent gegen jugendliche Gewalttäter,

Freiburg/ Br. 2010;

Jung, H: Kriminalsoziologie, 2. Aufl., Baden-Baden 2007;

Kerner, H.-J.: Kohortenstudien-Ertrag bisheriger Untersuchungen, in:

Savelsberg, J. J. (Hrsg.): Zukunftsperspektiven der Kriminologie, Stutt-

gart 19089, S. 190-204;

Koch-Arzberger, C./ Bott, K./ Kerner, H.-J./ Reich, K.: Mehrfach- und

Intensivtäter in Hessen – Basisbericht, Wiesbaden 2008 und Ab-

schlussbericht 2010 (beide Berichte veröffentlicht in den kriminalistisch-

kriminologischen Schriften der Hessischen Polizei: zwei Bände);

Kölner Haus des Jugendrechts (ohne Angabe des Autors): Jahresbericht 2010,

Köln o.J.;

Kreuzer, A./ Römer-Kleef, R./ Schneider, H.: Beschaffungskriminalität Drogen

abhängiger, Wiesbaden 1991.

Kunz, K.L.: Kriminologie, 4. Aufl. Berlin 2004.

Kühne, H.-H.: Strafprozessrecht, Heidelberg 2003;

Lamneck, S.: Theorie abweichenden Verhaltens, Klassische „Ansätze“, 8. Aufl.

Paderborn 2007;

Page 94: Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po- lizei ...weihmann.info/images/Schwind Masterarbeit.pdf · Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft Ruhr-Universität

94

Meier, B-D: Kriminologie, München 2003;

Ohder, C.: Intensivtäter in Berlin – Teil II. Ergebnisse der Befragung von Inten-

sivtätern sowie die Auswertung ihrer Schulakten, in: Berliner Forum

Gewaltprävention (NR. 33), Berlin 2007;

Sarrazin, Th.: Deutschland schafft sich ab. Wie wir unser Land aufs Spiel

setzen, 6 Aufl. München 2006;

Schneider, H. J.: Kriminologie für das 21. Jahrhundert, Münster 2001;

Schwind, H.-D.: Kriminologie, 21. Aufl., Heidelberg 2011;

Schwind, H.-D./ Baumann, J. (Hrsg): Ursachen, Prävention und Kontrolle von

Gewalt, Berlin 1990;

Schwind, H.-D.: Jugendliche Gewalttäter – Entwarnung oder Warnsignale ?, in:

Festschrift für Volker Krey, Stuttgart 2010;

Statistisches Bundesamt: Bevölkerung mit Migrationshintergrund, Wiesbaden

2010;

Steffen, W.: Mehrfach- und Intensivtäter aus der Sicht der Polizei, in: Egg, R.

(Hrsg.): Gefährliche Straftäter: Eine Problemgruppe der Kriminalpolitik,

kriminologische Zentralstelle e.V. Wiesbaden 2005, S. 27-36;

Steffen, W.: Junge Intensiv- und Mehrfachtäter – eine neue Herausforderung?

Überblick über kriminologische Befunde zu intensiv und dauerhaft auf-

fälligen jungen Menschen, in: BMJ: Das Jugendkriminalrecht vor neuen

Herausforderungen, Bad Godesberg 2009.

Trainingscamp Lothar Kannenberg (ohne Namen des Autors): Erziehung durch

Sport, Diemelstadt-Rhoden, 2007;

Trainingscamp Lothar Kannenberg (ohne Namen des Autors): Durchboxen im

Leben, Diemelstadt-Rhoden 2011;

Walter, M./ Brand, Th./ Wolke, A.: Einführung in kriminologisch-empirisches

Denken und Arbeiten, Stuttgart 2009;

Weihmann, R./ Schuch, C. P.: Kriminalistik. Für Studium, Praxis, Führung. 11.

Aufl., Hilden/ Rhld. 2010;

Weisser Ring: Gewalt in der Schule, 2. Aufl., Mainz 1997;

Winterhoff, M.: Warum unsere Kinder Tyrannen werden, 4. Aufl., München

2008;

Wolfgang, M. E./ Figlio, R.M./ Sellin, F.: Delinquency in a Birth Cohort, Chicago

1972.

Page 95: Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po- lizei ...weihmann.info/images/Schwind Masterarbeit.pdf · Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft Ruhr-Universität

95

9.2 Zeitungs- Zeitschriftenartikel

Bader, J.: Outlaw Motorcycle Club, in: Kriminalistik, 4/2011, S. 227-234;

Baier, D./Pfeiffer, Ch./ Rabold, S.: Jugendgewalt in Deutschland, in:

Kriminalistik 6/2009, S. 323-333;

Bannenberg, B./ Rössner, D.: Lebensgeschichte ostdeutscher jugendlicher

Gewalttäter, in: DVJJ-Journal, 2/2000, S. 121-134;

Füllgrabe, G.: Narzissmus und Erziehungsdefizite als Ursache, in: Deutsche

Polizei, Heft Mai 2009, S. 8;

Görgen, Th./ van den Brink, H./ Taifi, A./ Kraus, B.: Mögliche Entwicklungen der

Jugend(gewalt)kriminalität in Deutschland, Szenarien, Trends, Progno-

sen 2010-2020, (JuKrim 2020 )Münster 2010;

Heinz, W./ Spiess, G. : Demographischer Wandel und Kriminalität junger

Menschen - Projektion der Entwicklung bis zum Jahr 2050, in: Forum

Kriminalprävention 3/2005, S. 8-12;

Kreuzer, A: Kriminologische Dunkelfeldforschung, in: Neue Zeitschrift für

Strafrecht (NStZ) 1994, 10-16;

Neubacher, F.: Der Routine Activity Approach – Ein vielseitiges Instrument der

Kriminologie, in: JURA 3/2011, S. 205-209;

Rautenberg, M.: Zusammenhänge zwischen Devianzbereitschaft, kriminellem

Verhalten und Drogenmissbrauch, Baden-Baden 1998;

Reusch, R.: Intensivtäterbekämpfung bei der StA (Interview), in: Kompass

3/2004, S.36-40;

Reusch, R.: in FAZ vom 14.07.2006, S. 8;

Rupp, M.: Wege zur Bekämpfung der Jugendkriminalität in Deutschland (BDK-

Positionspapier), in: der kriminalist 9/2009, S.13-17;

Schneider, H. J.: Die Kriminologie als Sozialwissenschaft, in: Juristische

Rundschau (JR) 7/2009, S. 287-299;

Schneider, H. J.: Kriminologische Ursachentheorien, in: Kriminalistik 1997, S.

306 ff. ;

Schumann, K. F./ Prein. G./ Seus, L.: Lebenslauf und Delinquenz in der Ju-

gendphase. Ergebnisse der Bremer Längsschnittstudie über Abgänger-

Innen aus Haupt- und Sonderschulen, in: DVJJ- Journal 3/1999, S. 300-

311;

Schünemann, U.: Minderjährige Intensivtäter, in: pro Polizei, Heft 4 /2009, S.4;

Page 96: Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Po- lizei ...weihmann.info/images/Schwind Masterarbeit.pdf · Masterarbeit Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft Ruhr-Universität

96

Stelly, W./ Thomas, J./ Kerner, H-J./ Weitekamp, E.: Kontinuität und

Diskontinuität sozialer Auffälligkeiten im Lebenslauf, in: Mschrkrim

1998, S.104-122;

Suske-Bonack, M.: Das beschleunigt durchgeführte vereinfachte

Jugendverfahren (sog. „Neuköllner Modell“), in: Kriminalistik, Heft

11/2011, S. 731 ff.;

Walter, M.: Mehrfach- Intensivtäter/ kriminologische Tatsache oder Erfindung

der Medien?, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe

2/2003, S. 159-163;

9.3 Internetquellen

Riesner, L./ Thomas, J./ Bliesener, Th.: Erreichen polizeiliche Programme zum

Umgang mit „Mehrfach- und Intensivtätern“ ihre Ziele? (in Druck). Ta-

gungsband zur BKA-Herbsttagung Junge Mehrfach- und Intensivtäter:

Gelingt der Wissenstransfer zwischen kriminologischer Forschung und

polizeilicher Praxis?

http://www.bka.de/kriminalwissenschaften/veroeff/sonstiges_pdf/12_24

_tagung_mehrfach_intensivtaeter_vortraege.pdf. ,zuletzt besucht am

02.11.2011.

Die Quellen zu den einzelnen Landesprogrammen werden zu Beginn des

jeweiligen Kapitels genannt.

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97

9.4 Anhang

9.4.1 Spiegel Grafik

Quelle: Der Spiegel 18/2011, S. 36

9.4.2 Focus Grafik

Quelle: Focus 35/2011. S. 55

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9.4.3 Übersicht Definition (Gewalt-) Intensivtäter

Bundesland Altersein-

grenzung Betrachtungs- Zeitraum

Art der Delikte Zahl der Delikte

Baden-Württemberg

>=18 12 Monate Gewaltdelikte >=3

Berlin >=14 12 Monate unbestimmt >=10

Bremen >=14 12 Monate Gewalt- Eigentumsdelikte >=5

Hamburg 14-25 12 Monate Gewaltdelikte >=2

Hessen altersunab-hängig

24 Monate Unbestimmt >=10

Mecklenburg-Vorpommern

altersunab-hängig

24 Monate (1) unbestimmt (2) unbestimmt (mind. eine Gewaltstraftat)

(1) >=20 (2) >=10

Nordhrein-Westfalen (Köln)

altersunab-hängig

12 Monate Punktesystem >=5

Niedersachsen altersunab-hängig

12 Monate Punktesystem >=7

Rheinland-Pfalz <18 12 Monate (1) unbestimmt (2)Gewaltdelikte

(1) >=5 (2) >=2

Saarland <21 12 Monate (1) unbestimmt (2) Gewaltdelikte

(1) >=5 (2) >=2

Sachsen <18 12 Monate (1) unbestimmt (2) Gewaltdelikte

(1) >=5 (2) >=2

Sachsen-Anhalt <21 12 Monate unbestimmt >= 9

Schleswig-Holstein

<21 12 Monate (1) unbestimmt (2) Gewaltdelikte

(1) >=5 (2) >=2

Quelle: Darstellung des Verfassers in Anlehnung an die Länderprogramme

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9.4.4 Anschreiben an die Landeskriminalämter

Damme, Jan-Volker Schwind

Stud. jur. Ruhr-Universität Bochum

Haferkamp 20

49401 Damme

Tel.: 05491-975139

Fax: 03222-1160807

E-Mail: [email protected]

An das Landeskriminalamt

Betreff: Intensivtäterprogramme

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu meiner Person: Ich habe die Polizeiakademie Oldenburg (früher FH) mit Erfolg

absolviert und studiere zur Zeit im letzten Semester an der Juristischen Fakultät der

Ruhr-Universität Bochum im Studiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft.

Das Thema meiner Masterarbeit lautet:

Intensivtäter und Intensivtäterprogramme der Polizei - bezogen auf

Gewalttätigkeiten junger männlicher Rechtsbrecher

Mein Anliegen: Wäre es möglich, mir Unterlagen über das Intensivtäterprogramm in

Ihrem Bundesland zu übersenden?

Beispiele: Aus Baden-Württemberg habe ich das Konzept „Täterorientiertes Vorgehen

gegen Mehrfach- und Intensivtäter- Gewaltkriminalität“ (MITG) und aus Hessen die

„Gemeinsamen Richtlinien zur Strafverfolgung von Mehrfach-/Intensivtäter und

Mehrfach-/Intensivtäterinnen“ (MIT) erhalten.

Ist Ihr Programm evaluiert worden? Wenn ja, durch wen und mit welchem Resultat?

Oder ist eine Evaluation geplant?

Ich möchte mich für Unterstützung schon im Voraus bedanken und verbleibe mit

freundlichen Grüßen.

Ihr

Jan-Volker Schwind

Anlage

Zulassungsschreiben (Masterarbeit)

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9.4.5 Ablehnende Rückmeldungen (Bayern und Nordrhein-Westfalen)

1/2

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2/2

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9.4.6 Genehmigung Kriminologische Forschungsstelle (Celle)

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9.4.7 Fragebogen Hessen

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Quelle: Koch-Arzberger 2010, S. 237-240

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105

9.4.8 Alter/ Migrationshintergrund der Probanden

Probanden (GITW Lohne)

Bezeichnung Alter Migrationshintergrund

L-1

L-2

14 Jahre

16 Jahre

serbo-kroatisch

türkisch

Probanden (JVA Vechta)

Bezeichnung Alter Migrationshintergrund

V-1

V-2

V-3

20 Jahre

19 Jahre

22 Jahre

-

türkisch

russisch

Probanden (JA Hameln)

Bezeichnung Alter Migrationshintergrund

H-1

H-2

H-3

H-4

H-5

H-6

H-7

19 Jahre

19 Jahre

18 Jahre

20 Jahre

19 Jahre

20 Jahre

19 Jahre

-

syrisch

vietnamesisch

-

libanesisch

-

-

Probanden (Trainingscamp Kannenberg)

Bezeichnung Alter Migrationshintergrund

K-1

K-2

K-3

K-4

K-5

K-6

K-7

16 Jahre

13 Jahre

17 Jahre

18 Jahre

15 Jahre

16 Jahre

15 Jahre

rumänisch

armenisch

-

-

-

albanisch

spanisch

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106

Ehrenwörtliche Erklärung

„Ich versichere durch meine Unterschrift, dass ich die vorstehende Arbeit

selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und alle Stellen, die ich wörtlich

oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen habe, als solche

kenntlich gemacht habe, mich auch keiner anderen als der angegebenen Litera-

tur oder sonstiger Hilfsmittel bedient habe. Die Arbeit hat in dieser oder ähnli-

cher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen“.

Damme, 12.01.2012 ____________________________

(Jan-Volker Schwind)