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Vorwort

Wer Bau-, Anlagenbau- oder Infrastrukturprojekte im Ausland realisieren möchte, begibt sich – bildlich gesprochen – auf schwankenden Boden. Der deutsche Unternehmer trifft im Aus-land auf eine andere Geschäftskultur, andere Standards bei der Verteilung von Projektrisiken, einen anderen rechtlichen Rahmen und damit auch unterschiedliche Erwartungen seiner Vertrags-partner. Daher benötigen Unternehmen, die Projekte im Ausland realisieren, viel Erfahrung und gute Berater. Dieses Buch kann professionelle Beratung nicht ersetzen, soll aber erste Einblicke geben und für Problemlagen sensibilisieren.

Im 1. Kapitel erläutern wir typische juristische Fragestellungen, die bei internationalen Projekten auftreten.

Im 2. Kapitel stellen wir Standardverträge und Vertragsklauseln für internationale Projekte vor.

Im 3. Kapitel haben wir nützliche Adressen und im 4. Kapitel ein Glossar von Begriffen, die bei der Projektrealisierung im Ausland wesentlich sind, zusammengestellt.

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Übersicht

1. Kapitel:

Wesentliche juristische Themen bei internationalen Projekten 9

2. Kapitel:

Standardverträge und Klauseln 39

3. Kapitel:

Nützliche Adressen 74

4. Kapitel:

Glossar 87

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Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel:

Wesentliche juristische Themen bei internationalen Projekten 9

I. Grundsätzliche Erwägungen 9II. Limits of Authority 10III. Rolle des Engineers 11 1. Aufgaben des Engineers 11 2. Haftung des Engineers 12 3. Begründung der herausgehobenen Stellung und Bewertung 13IV. Haftungsfragen 14 1. Grundsätzliches 14 2. Nicht leistungsbezogene Haftung 15 3. Leistungsbezogene Haftung 16 4. International abweichende Besonderheiten 19 5. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen 21 V. Liquidated Damages / Vertragsstrafe 28 1. Vertragsstrafe und pauschalierter Schadensersatz im deutschen Recht 28 2. Penalties und Liquidated Damages im Common Law 30 3. FIDIC 31VI. Rechtswahlklauseln 32VII. Schieds- und ADR-Klauseln 34 1. Grundsätzliches 34 2. Überblick 36 3. Schiedsklauseln 37 4. Regelungen zur Streitvermeidung 38

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2. Kapitel:

Standardverträge und Klauseln 39

I. Einleitung 39II. VDMA 40III. ZVEI 41IV. FIDIC-Standardbedingungen 42 1. Überblick und Bedeutung 42 2. Übersicht über die einzelnen FIDIC-Bücher 43 3. Beteiligte des Vertrags 45 4. Systematik der FIDIC-Standardbedingungen 47 5. Kennzeichen und Besonderheiten der FIDIC-Standardbedingungen 47V. NEC-Verträge 49 1. Einführung 49 2. Übersicht über die verschiedenen NEC-Verträge 50 3. Aufbau und Regelungsgehalt der NEC-Verträge 51 4. Ausgewählte Besonderheiten aus deutscher Sicht 52 5. Fazit 54VI. JCT Contract Model 55 1. Einführung 55 2. Übersicht über die verschiedenen JCT-Verträge 55 3. Aufbau 56 4. Ausgewählte Besonderheiten aus deutscher Sicht 57VII. Orgalime 58 1. Einleitung 58 2. ORGALIME Turnkey Contract for Industrial Works 58VIII. Incoterms 61

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IX. Schiedsgerichtsklauseln beziehungsweise Schiedsverfahrensordnungen 64 1. Muster-ad-hoc-Schiedsklausel 64 2. ICC-Schiedsgerichtsordnung 67 3. DIS-Schiedsgerichtsordnung 69 4. Andere Schiedsgerichtsordnungen 71

3. Kapitel:

Nützliche Adressen 74

I. Informationen über ausländische Staaten 74 II. Berufsständische Vereinigungen 75 III. Internationale Schiedsgerichtsorganisationen 82

4. Kapitel:

Glossar 87

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1. Kapitel:

Wesentliche juristische Themen bei internationalen Projekten

Dieses 1. Kapitel kann keine „Gebrauchsanleitung für Auslandspro-jekte“ und keine Checkliste für die Verhandlung internationaler Verträge sein. Wir wollen aber in einer Tour d‘Horizon diejenigen Themen ansprechen, denen deutsche Unternehmen und Justiziare bei Auslandsprojekten begegnen und mit denen sie umgehen müs-sen. Die folgenden Ausführungen können eine erste Einleitung sein und sind selbstverständlich nicht abschließend.

I. Grundsätzliche Erwägungen

Die deutsche Vertragspartei hat es bei Auslandsprojekten mit einer anderen Rechtsordnung und einer anderen Rechtskultur zu tun. Sie muss im Ausland feststellen, dass von ihr vorausgesetzte be-kannte Regelungen fehlen und wird stattdessen mit ihr unbekann-ten und schlimmstenfalls „unsinnig“ erscheinenden Regelungen konfrontiert. Das unterschiedliche Verständnis des anderen Ver-tragspartners rührt aber auch daher, dass andere Rechtsordnungen teilweise auf abweichenden Konzepten beruhen, sodass die Par-teien in den Verhandlungen gleichen Begriffen teilweise unter-schiedliche Bedeutung zumessen. So kommt es beispielsweise vor, dass ein europäischer und ein arabischer Vertragspartner als Aus-gangspunkt für ihre Vertragsverhandlungen einen angloamerika-nisch geprägten Mustervertrag wählen und sich dann auf ein anwendbares Recht verständigen, dessen System zu dem des Mustervertrags nur mit Einschränkungen passt. Solche – nicht untypischen – Situationen führen dann per se zur Gefahr von Missverständnissen und bergen auch ein gewisses Streitpotenzial.

Daher ist bei Auslandsprojekten ein Grundverständnis über diese anderen Systeme und Konzepte notwendig, die oft aus dem Bereich des Common Law, das heißt aus Rechtsordnungen kommen, die vom britischen oder US-amerikanischen Rechtssystem geprägt

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sind. Mit einem solchen Grundverständnis können Risiken bei Vertragsverhandlungen leichter beurteilt werden und sind Rege-lungen auch besser mit den bekannten Regeln des heimischen Rechts zu vergleichen.

II. Limits of Authority

Die meisten Unternehmen haben für die Entscheidung darüber, ob bei einzelnen Ausschreibungen ein Angebot abgegeben und später ein Vertrag geschlossen werden soll, einen internen Entschei-dungsprozess festgelegt, um im Vorfeld die jeweiligen Risiken herauszufiltern und zu bewerten.

Großunternehmen, wie beispielsweise Siemens, haben mit dem Prozess der sogenannten Limits of Authority (LoA) ein internes Risikomanagementsystem etabliert, in dem neben den finanziel-len Risiken eines Projekts auch die vertraglichen und technischen Risiken bewertet werden. Zudem werden Regularien für die Frei-gabe von Risiken bei Vertragsabschlüssen bestimmt.

Bei einem Liefervertrag im Anlagenbaugeschäft etwa werden zu-nächst auf Projektebene die vorhandenen Ausschreibungsunterlagen detailliert ausgewertet und gegebenenfalls einzelnen Risikogruppen zugeordnet. Je nach der Art des Risikos müssen in einem weiteren Schritt unterschiedliche Managementebenen über die Freigabe eines Projekts und damit unter Umständen verbundene Bedingun-gen entscheiden. Erst wenn intern diese Diskussionen abgeschlos-sen worden sind, kann auf Basis der entweder (limitiert) erteilten oder nicht erteilten Freigaben ein Angebot abgegeben und später in die konkreten Vertragsverhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner eingetreten werden. Der Vertragsabschluss hängt dann – neben anderen Kriterien – davon ab, ob die internen Maß-gaben in den erteilten Freigaben bei den Vertragsverhandlungen erreicht werden können oder nicht.

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I.Ein solches Risikomanagementsystem ist unbedingt zu empfehlen. Zahlreiche vertragliche Regelungen, zum Beispiel Liquidated Da-mages oder Vertragsstrafen können im Ernstfall dazu führen, dass die vom Auftragnehmer berechnete Marge aufgezehrt wird und sich ein vermeintlich lukratives Geschäft zu einem – im Extremfall sogar existenzbedrohenden – Risikoprojekt entwickelt. Nur mit einem systematischen Risikomanagement und einer standardisier-ten Projektbewertung sind Großprojekte im Ausland beherrsch-bar.

III. Rolle des Engineers

Zahlreiche internationale Verträge, auch ein Teil der im 2. Kapitel dieses Buchs vorgestellten Musterverträge, weisen dem Engineer, dem Contract Administrator oder dem Project Manager (im Fol-genden zusammengefasst: Engineer) vertraglich eine besondere Rolle zu, die für den deutschen Rechtsanwender ungewöhnlich ist. Der Engineer ist als ein mit eigenen Entscheidungskompetenzen zur Vertragsdurchführung betrautes Vertragsorgan mit weitaus weitreichenderen Kompetenzen ausgestattet als etwa der Archi-tekt als Bauherrenvertreter nach deutschem Recht.

Entsprechend weitreichende Kompetenzen weisen etwa das Red Book und das Yellow Book der FIDIC-Standardbedingungen dem Engineer, die JCT-Verträge dem Contract Administrator und die NEC3-Verträge dem Project Manager zu.

1. Aufgaben des Engineers

Der Engineer ist regelmäßig vom Auftraggeber zu bestellen und von diesem zu vergüten. Im Gegensatz zu früheren FIDIC-Vertrags-mustern ist er kein unabhängiger Dritter und Schlichter, sondern Vertreter des Auftraggebers, der weitgehend auch an dessen Weisungen gebunden ist.

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Die Aufgabe des Engineers ist es vor allem, die Durchführung des Vertrags zu gewährleisten und die Leistungen des Auftragnehmers zu überwachen. Zu diesem Zwecke ist er (je nach Vertragsmuster in unterschiedlichem Umfang) mit eigenen Entscheidungskompe-tenzen ausgestattet und kann auch unabhängig vom Auftraggeber in das Vertragsverhältnis eingreifende Anordnungen treffen. So ist er berechtigt, etwa Leistungsänderungen (Variations) anzuordnen, Additional Cost Claims des Auftraggebers zu bewerten oder die Rechtsfolgen des Verzugs des Auftragnehmers (auch kostenmäßig) festzustellen. Ebenso kommt ihm bei zahlreichen Musterverträgen die Rolle zu, Taking-Over Certificate, (Interim) Payment Certificates oder sonstige Performance Certificates auszustellen. Mit diesen weitreichend ausgestatteten Entscheidungskompetenzen über-nimmt der Engineer einen großen Teil der Vertragsdurchführung für den Auftraggeber und ist in dieser Rolle auch Ansprechpartner für den Auftragnehmer.

2. Haftung des Engineers

Der Engineer ist nach den verschiedenen internationalen Vertrags-mustern grundsätzlich gehalten, in den Grenzen seiner Auftrags-befugnisse zu handeln und seine Entscheidungen angemessen zu treffen. So heißt es etwa in Clause 3.5 des Red Book im Hinblick auf Determinations: „The Engineer shall make a fair determination in accordance with the Contract, taking due regard of all relevant circumstances.“

Der Engineer handelt dabei allerdings auch bei Ausfüllung eigener Entscheidungskompetenzen als Bauherrenvertreter. Etwaige An-sprüche des Auftragnehmers wegen mangelhafter oder verzögerter Entscheidungen des Engineers sind daher grundsätzlich an den Auftraggeber zu adressieren. Die angelsächsische Rechtsprechung erkennt allerdings zum Teil auch direkte Ansprüche des Auftrag-nehmers gegen den Engineer an, wenn dieser missbräuchlich oder mit bösem Glauben gehandelt hat.

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nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort kei-ne Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Beson-dere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstel-lung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach all-gemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Ver-waltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grund- lage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Ver-ordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatz-steuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,2. von bauausführenden Unternehmen oder von

Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

I.Gegenüber seinem Auftraggeber ist der Engineer grundsätzlich auf Grundlage des Auftragsrechtsverhältnisses verpflichtet und kann daher – je nach Ausgestaltung dieses Auftragsverhältnisses – wegen Fehlern im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung haften. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz grundsätzlich ein weiter Beurtei-lungs- und Ermessensspielraum zugestanden wird.

3. Begründung der herausgehobenen Stellung und Bewertung

Diese herausgehobene Stellung des Engineers in zahlreichen inter-nationalen Musterverträgen wird oftmals damit begründet, dass mit der Position des Engineers eine qualifizierte und (zumindest weitgehend) unabhängige Instanz geschaffen ist, die es ermöglicht, angemessene Entscheidungen zeitnah und neutral zu treffen. In der Tat liegt es nahe, einzelne Entscheidungen im Rahmen der Vertragsdurchführung einer unabhängigen Instanz zuzuführen, die den jeweiligen Sachverhalt losgelöst von den Interessen der Vertragsparteien beurteilen kann.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Engineer nach der Vertrags-konstruktion in den internationalen Musterverträgen gerade nicht unabhängig ist, sondern als Auftraggebervertreter eingesetzt und von diesem auch bezahlt wird. Die Praxis zeigt, dass dieser Um-stand oftmals dazu führt, dass der Engineer eben doch interessen-gerichtete Entscheidungen im Sinne des Auftraggebers fällt. Im Übrigen ist die gewählte Vertragskonstruktion in rechtlicher Hin-sicht nicht unproblematisch, da der Engineer nicht Partei des Ver-trags ist, ihm aber dennoch Aufgaben und Pflichten im Vertrag zugewiesen werden. Demgemäß ist es auch fraglich, ob der Engi-neer gegenüber dem Auftragnehmer überhaupt haften kann oder ob sich der Auftragnehmer nicht bei Fehlentscheidungen des Engineers ausschließlich an den Auftraggeber zu wenden hat (vergleiche oben unter 2.).

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der Position des Engineers in zahlreichen internationalen Musterverträgen um eine nicht unproblematische Vertragskonstruktion handelt. Da diese in internationalen Musterverträgen jedoch etabliert und üblich ist, dürfte es im Regelfall nicht möglich sein, in Vertragsverhandlun-gen einen Verzicht auf diese Position zu erreichen.

IV. Haftungsfragen

1. Grundsätzliches

Die Verhandlung über die Haftung der Vertragsparteien nimmt bei internationalen Projekten stets einen großen Raum ein. Die häufig großen Investitionsvolumen, die Langfristigkeit der Projek-te, die intensive Verzahnung von Einzelgewerken und die bei In-frastruktur- und Anlagenbau gegenüber Hochbauprojekten deut-lich gesteigerte technische Komplexität machen diese für den Auf-tragnehmer zu einem Risikogeschäft. Der Auftragnehmer wird daher stets bemüht sein, seine vertragliche Haftung so zu begren-zen, dass sie in einem vertretbaren Verhältnis zu seinen erwarteten Erträgen steht.

Auf der anderen Seite lohnt sich die Investition des Auftraggebers regelmäßig nur dann, wenn beispielsweise eine zu errichtende Anlage die erwartete Produktivität innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens erreicht. Die Sicherstellung der rechtzeitigen Fertig-stellung und der technischen Leistung der Anlage haben daher für den Auftraggeber oberste Priorität. Neben der konstruktiven Funk-tionalität der Anlage wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer daher regelmäßig weitere Leistungsversprechen, wie Mindestleis-tung, Durchsatz, Maximalverbräuche, Haltbarkeit und Verfügbarkeit der Anlage etc., abverlangen. Die Verhandlung über die daraus resultierenden Haftungsrisiken ist daher unabdingbarer Bestand-teil jeder Vertragsverhandlung. Entsprechendes gilt bei Bau- und Infrastrukturprojekten.

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I.Insbesondere bei internationalen Projekten ist die streitige Durchset-zung der eigenen Rechte mit besonderen Hemmnissen verbunden. Die Beachtung ausländischer Rechtsordnungen, lange Verfahrens-dauern und hohe Verfahrenskosten führen dazu, dass in streitigen Auseinandersetzungen häufig Zugeständnisse gemacht werden müssen. Es ist daher für beide Seiten besonders wichtig, vertrag-liche Haftungsregelungen eindeutig und unmissverständlich zu formulieren. Es muss sichergestellt werden, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer dasselbe Verständnis vom Umfang des Leistungsversprechens des Auftragnehmers und von den Konse-quenzen bei Pflichtverletzungen besitzen. Es kann nur davon abge-raten werden, während der Vertragsverhandlungen Interpretations-möglichkeiten bewusst „offenzulassen“. Es ist besser, entspre-chende Diskussionen um den Haftungsumfang bereits während der Vertragsverhandlungen zu führen, als sie erst später im Schadens-fall ausfechten zu müssen. Besondere Sorgfalt ist insbesondere deshalb notwendig, da sich – wie oben erläutert – die gesetzlichen Grundlagen und die Auslegung von Rechtsbegriffen in verschiede-nen Rechtsordnungen grundlegend unterscheiden. So können zum Beispiel für die Differenzierung, ab wann ein Verhalten nicht mehr als einfache, sondern als grobe Fahrlässigkeit (Gross Negligence) anzusehen ist, in England andere Maßstäbe gelten als in Deutsch-land (siehe dazu England and Wales Court of Appeal, Tradigrain SA & Ors v Intertek Testing Services (ITS) Canada Ltd & Anor, [2007] EWCA Civ 154).

Die Haftungsbeziehungen der Vertragsparteien sind vielfältig. Dabei ist zwischen leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Haftungstatbeständen zu differenzieren.

2. Nicht leistungsbezogene Haftung

Während eines Projekts kann es aufgrund von Unfällen oder ähnlichen Ereignissen zu Personenschäden, Sachbeschädigungen oder Vermögensschäden sowohl im Verantwortungsbereich des

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Auftragnehmers, als auch des Auftraggebers kommen. Diese Schäden entstehen nicht durch eine Schlechtleistung des Auf-tragnehmers, sondern nur anlässlich der Leistungserbringung.

In aller Regel können solche nicht leistungsbezogenen Schäden durch den Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen gedeckt werden. Teilweise schließt der Auftraggeber eine ein-heitliche Projektversicherung für alle am Projekt beteiligten Un-ternehmen ab (Erection-All-Risk-Insurance). Wichtig ist in solchen Fällen für den Auftragnehmer, dass die Versicherungspolice einen entsprechenden Regressverzicht zugunsten des Schädigers enthält.

Ungeachtet des möglichen Versicherungsschutzes muss für diese Schadensfälle auch das Haftungsinnenverhältnis zwischen Auftrag-geber und Auftragnehmer geregelt werden. Die Vertragsparteien können einen Innenregress vollständig ausschließen. Ebenso ist es aber auch möglich, dass der verantwortliche Vertragspartner den anderen Vertragspartner von etwaigen Inanspruchnahmen Dritter unverzüglich freizustellen hat.

3. Leistungsbezogene Haftung

Leistungsbezogene Garantien existieren typischerweise im Anlagenbau.

a) Technische Garantien

Zur Sicherung der Produktivität der Anlagen verlangt der Auf-traggeber von dem Auftragnehmer regelmäßig Leistungszu-sagen, die über die konstruktive Funktionalitäten hinausgehen (Performance Guarantees). Diese Zusagen können verschiede-ner Natur sein, zum Beispiel die Höchstleistung der Anlage, der Jahres- oder Tagesdurchsatz, die maximal erforderliche An-zahl des Betriebspersonals, die Betriebsmittelverbräuche, die Verfügbarkeit, die sogenannte Reisezeit (ununterbrochener Betrieb zwischen zwei planmäßigen Stillständen) etc.

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I.Da der wirtschaftliche Schaden des Auftraggebers bei der Nichteinhaltung dieser Zusagen oftmals nur schwer messbar und nachweisbar ist, empfiehlt es sich, diese Zusagen durch pauschalen Schadensersatz (Liquidated Damages) oder Vertrags-strafe (Penalty) abzusichern. Zur Berechnung dieses pauscha-len Schadenersatzes beziehungsweise der Vertragsstrafe sollte der Auftraggeber den voraussichtlichen wirtschaftlichen Scha-den über die erwartete Lebensdauer der Anlage berücksichti-gen.

Aus Sicht des Auftragnehmers ist es wichtig, dass ihm vor der Verwirkung des pauschalen Schadensersatzes beziehungsweise der Vertragsstrafe eine ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, seine Leistung nachzubessern, um die geschuldete Leis-tung zu erreichen. Außerdem wird er versuchen, seine Haftung für das Erreichen des entsprechenden Leistungswerts auf die Zahlung des pauschalen Schadensersatzes beziehungsweise die Vertragsstrafe zu begrenzen und weitere Rechte des Auf-traggebers auszuschließen.

Es ist zudem im Interesse beider Vertragspartner, eine ein-deutigere Regelung dazu zu finden, wann beziehungsweise über welchen Zeitraum hinweg der jeweilige Leistungswert von dem Auftragnehmer nachzuweisen ist. Denkbar ist hier sowohl, dass lediglich eine einmalige Nachweispflicht vor oder während der Abnahme (beziehungsweise des Probebetriebs) stattfindet, als auch eine längere Nachweisperiode im An-schluss an die Abnahme. Letzteres wird regelmäßig für den Nachweis der Verfügbarkeit und der Reisezeit der Anlage ver-einbart werden. In diesem Fall erstreckt sich mithin ein Leis-tungsversprechen des Auftragnehmers über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus. Aus diesem Grund ist es erforderlich, für die Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung die-ser Leistungswerte eine gesonderte Verjährungsregelung zu treffen.

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Die Leistungszusagen des Auftragnehmers werden oftmals in Form von Garantieversprechen vereinbart (Performance Gua-rantees). Bei Zugrundelegung deutschen Rechts ist in diesem Fall besondere Sorgfalt geboten, da § 639 BGB für Garantiever-sprechen die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung grundsätz-lich ausschließt. Der Auftragnehmer muss in diesen Fällen daher darauf achten, dass in dem Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass er keine uneinge-schränkte Einstandspflicht für das Erreichen der vorgegebenen Leistungswerte übernehmen will. Dabei muss beachtet werden, dass die Verwendung der englischen Begriffe „guarantee“ und „warranty“ nicht ohne Weiteres mit den deutschen Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“ gleichgesetzt werden kann.

b) Gewährleistung

Mit der Gewährleistung (Mechanical Warranty) übernimmt der Auftragnehmer die Haftung dafür, dass die Anlage zum Zeit-punkt der Abnahme den vertraglichen Vorgaben entspricht, also frei von etwaigen Mängeln ist. Da sich die gesetzlich statu-ierten Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in den unter-schiedlichen Rechtsordnungen stark unterscheiden können, empfiehlt es sich insbesondere in internationalen Projekten, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers vertraglich abschlie-ßend zu definieren. Aus Sicht des Auftragnehmers empfiehlt es sich, einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis in den Vertrag aufzunehmen, dass weitergehende gesetzliche Ge-währleistungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen sind. So kann der Auftragnehmer auch sicherstellen, dass ein Rück-trittsrecht des Auftraggebers wegen Mängeln, das in Groß-bauprojekten zu unangemessenen Haftungsfolgen führen würde, ausgeschlossen ist.

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I.4. International abweichende Besonderheiten

Die Risikobewertung bei internationalen Projekten wird dadurch erschwert, dass der Leistungserbringung des Auftragnehmers lokale gesetzliche Anforderungen zugrunde liegen können, die dem Auftragnehmer nicht hinreichend bekannt sind. Dies kann ganz unterschiedliche Bereiche betreffen, wie zum Beispiel eine abweichende technische Normgebung, unbekannte Vorgaben zur Qualitätssicherung und Produktsicherheit, verlängerte zwingende Gewährleistungsfristen etc. Eine abschließende Aufzählung die-ser Besonderheiten ist nicht möglich. Die nachfolgenden Beispiele illustrieren jedoch die Vielfältigkeit dieser besonderen Umstände. Vor einem Vertragsabschluss im Ausland oder mit einem auslän-dischen Partner ist daher eine angemessene Rechtsberatung vor Ort unerlässlich.

a) PAC versus FAC

Insbesondere den Verträgen, die auf der Grundlage des Common Law entworfen wurden, liegt ein grundlegend an-deres Verständnis über die Gewährleistung zugrunde, als dies in Deutschland üblich ist. Abweichend zum deutschen Recht wird der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungen keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Abnahme durch Unter-zeichnung des sogenannten Provisional Acceptance Certificates (PAC) oder Taking-Over Certificate vornehmen. Im Anschluss daran bleibt der Auftragnehmer während der Warranty Period oder auch Defect Notification Period verpflichtet, alle bereits bekannten oder erst noch entstehenden Mängel zu beseitigen. Anders als nach deutschen Rechtsgrundsätzen kommt es da-bei nicht darauf an, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt des PAC vorhanden beziehungsweise in der Werkleistung angelegt war. Bei der Warranty Period handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sondern um einen Zeitraum, in dem den Auftragnehmer eine Art Erhaltungsver-pflichtung für das Werk trifft. Ausgenommen von der Haftung des Auftragnehmers sind insofern regelmäßig nur unsachge-

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mäße Bedienung und natürlicher Verschleiß. Erst im Anschluss an die Warranty Period erstellt der Auftraggeber das endgülti-ge Abnahmeprotokoll, das Final Acceptance Certificate (FAC) oder auch Performance Certificate. Erst mit diesem bestätigt er, dass der Auftragnehmer sämtliche vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Verjährungsfrist für bis zu diesem Zeitpunkt unerkannt gebliebene Mängel oder verblei-bende Rechte und Pflichten schließt sich erst an die Unter-zeichnung des FAC an.

b) La Décennale

In Frankreich trifft den Werkunternehmer im Vergleich zu den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland eine deutlich verschärfte Gewährleistungshaftung. Nach der sogenannten Décennale (Art. 1792, 2270 Code Civil) haftet der Auftrag-nehmer für Schäden aufgrund von Mängeln am Bauwerk, die dessen Stabilität beeinträchtigen oder es infolge der Schadhaf-tigkeit von wesentlichen Bestandteilen unbrauchbar machen, für die Dauer von zehn Jahren. Es handelt sich um zwingendes Gesetzesrecht, das vertraglich nicht abbedungen werden kann. Die Décennale findet auf alle Bauwerkverträge Anwendung, die mit dem Eigentümer einer Immobilie geschlossen werden. Für Subunternehmer findet diese Garantiehaftung dagegen keine Anwendung.

Zudem ist es in Frankreich gesetzlich vorgeschrieben, die Décennale-Haftung durch eine entsprechende Versicherung abzusichern. Entsprechende Versicherungen werden auch heute schon von deutschen Versicherungsträgern angeboten.

Die Décennale ist mittlerweile in andere Rechtsanordnungen, die dem französischen Recht naheliegen, übernommen wor-den. Entsprechende Regelungen finden sich daher auch in vielen arabischen und afrikanischen Staaten sowie in Belgien, Luxemburg, Italien und Spanien.

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I.c) Local Content

In vielen afrikanischen und arabischen Staaten ist es vorgeschrie-ben, in die Ausführung der Vertragsleistung einen lokalen Unternehmer mit einzubeziehen (Local Content). Je nach Land unterscheidet sich die Höhe des geforderten Anteils an der Vertragsleistung, die von Unternehmen vor Ort erbracht werden muss. Der Local Content ist nicht nur für die Kalkulation eines Projekts wesentlich. Aufgrund der oftmals schlechteren Quali-tät der lokal ausführenden Unternehmen führt die gesetzliche Regelung unter Umständen auch zu einem gesteigerten Haf-tungspotenzial des Auftragnehmers, der eine Schlechtleistung seiner Nachunternehmer zu vertreten hat.

5. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

Für den Auftragnehmer ist die Vereinbarung von sachgerechten Haftungsausschlüssen und -begrenzungen insbesondere bei inter-nationalen Projekten unabdingbar. Die erforderlichen vertraglichen Regelungen müssen besonders sorgfältig formuliert werden. Nur eindeutige und klare Regelungen gewährleisten die erforderliche Rechtssicherheit.

In Anlagenbauprojekten finden sich üblicherweise eine Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach sowie der Aus-schluss von indirekten und / oder Folgeschäden. Zu beachten ist insofern, dass die vielerorts üblichen Haftungsklauseln den Anfor-derungen der §§ 305 ff. BGB nicht standhalten und daher unwirk-sam sind, wenn deutsches Recht anwendbar ist und sie als Allge-meine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Insbesondere der Auftragnehmer muss daher darauf bedacht sein, die entspre-chenden Haftungsregelungen mit dem Auftraggeber individual-vertraglich auszuhandeln.

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a) Haftungsbegrenzung der Höhe nach

Üblicherweise begrenzt der Auftragnehmer die Maximalhaf-tung aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber auf einen bestimm-ten Betrag, der durch die Angabe eines Prozentbetrags vom Auftragswert zum Ausdruck kommt. Welche maximale Haf-tungshöhe hier üblicherweise in Betracht kommt, ist in den verschiedenen Industriezweigen unterschiedlich. Während bei Projekten der Energiewirtschaft oftmals maximale Haftungs-grenzen in Höhe von 50 % bis 100 % des Vertragspreises ver-einbart werden, liegt dieser Betrag insbesondere bei Projekten der petrochemischen oder pharmazeutischen Industrie mit 15 % bis 30 % deutlich niedriger.

Der Auftragnehmer wird zudem ein Interesse daran haben, für besonders wahrscheinliche Risiken gesonderte maximale Haftungsgrenzen zu vereinbaren. Es ist daher nicht unüblich, für die Haftung des Auftragnehmers für Verzug und für technische Garantien gesonderte Haftungsbegrenzungen zu vereinba-ren. Oftmals wird die Haftung des Auftragnehmers in diesen Fällen auch auf den Maximalbetrag eines vereinbarten pau-schalen Schadensersatzes oder einer Vertragsstrafe begrenzt.

b) Ausschluss von indirekten und / oder Folgeschäden

Kaum ein Vertrag wird im Anlagenbau abgeschlossen, ohne dass er eine Ausschlussklausel für die Haftung von indirekten und / oder Folgeschäden enthält. Der Abschluss von Verträgen ohne eine entsprechende Haftungsausschlussklausel ist in vielen Unternehmen von der Geschäfts- oder Konzernleitung ausdrücklich und ausnahmslos untersagt. Üblicherweise wird die Vertragsregelung dahingehend formuliert, dass

„die Haftung des Auftragnehmers für indirekte und / oder Folgeschäden, wie zum Beispiel Produktionsausfall, ent-gangener Gewinn, Zinsverluste, entgangene Geschäfts-möglichkeiten etc. ausgeschlossen ist.“

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I. Diese Formulierung ist in Ländern des Common Law für Con-sequential Damages, Indirect Damages or Special Damages üblich. Die Vertragsklausel ist jedoch in vielen Fällen unklar, da die Vertragsparteien oftmals nicht mit hinreichender Ein-deutigkeit vereinbaren, was unter einem Folgeschaden oder einem indirekten Schaden zu verstehen ist. Meistens ist bereits unklar, ob es sich bei den Begriffen ‚Folgeschäden‘ und ‚indi-rekte Schäden‘ um unterschiedliche Schäden handelt oder ob es Synonyme sind. Zudem wird den Begriffen eine unter-schiedliche Bedeutung beizumessen sein, je nachdem, welche Rechtsordnung man zugrunde legt.

In Deutschland sind die Begriffe ‚indirekte Schäden‘ und ‚Fol-geschäden‘ gesetzlich nicht definiert. Nach § 280 BGB hat der Schuldner im Falle der Vertragspflichtverletzung sämtliche kausal verursachten und adäquaten Schäden zu ersetzen. Ob es sich um Folgeschäden oder indirekte Schäden handelt, spielt dabei keine Rolle. Nach dem gesetzlichen Leitbild besteht da-her keine Notwendigkeit für eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten beziehungsweise Folgeschäden.

Ansatzpunkte für eine Auslegung der Begriffe lassen sich allenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Mangelfolgeschaden am alten Schuldrecht fin-den. In den 1980er-Jahren hatte der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen darüber zu befinden, welche Pflichtverletzungen eines Unternehmens unter die Mangelhaf-tung fallen und welche der allgemeinen vertraglichen Schadens-ersatzpflicht zuzuordnen sind. Nach dem damals geltenden Schuldrecht galt nämlich für Mängelansprüche eine deutlich kürzere Verjährungsfrist (sechs Monate) als für allgemeine Pflichtverletzungen (30 Jahre). Der Bundesgerichtshof entschied damals, dass grundsätzlich nur direkte Mangelschäden dem Mangelrecht unterfallen sollen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Schäden, die dem Werk des Unternehmers unmit-telbar anhaften. Für die Mangelfolgeschäden, also diejenigen Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers

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entstehen, sollte die Zuordnung zum Mangelrecht davon ab-hängen, ob der Schaden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel steht. Dies bejahte der Bun-desgerichtshof insbesondere in den Fällen, in denen der Scha-den an einem Vermögenswert entstand, in denen die eigent-liche Werkleistung verkörpert war, beispielsweise die fehler-hafte Planung des Architekten, die ihre Verkörperung erst im Bauwerk des Auftraggebers findet.

Der Unterscheidung des Bundesgerichtshofs zwischen einem Mangelschaden und einem Mangelfolgeschaden lag demnach eine örtliche Zuordnung zugrunde. Sie erfolgte nach der Maß-gabe, ob der Schaden an der Werkleistung selbst auftrat oder an anderen Vermögenswerten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ihren Nie-derschlag auch in der VOB / B gefunden. Auch diese sieht für Mangelansprüche des Auftraggebers eine Unterscheidung nach örtlichen Gegebenheiten vor. Nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB / B ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers für schuldhaft verursachte wesentliche Mängel grundsätzlich auf Schäden an der baulichen Anlage beschränkt, zu deren Her-stellung, Instandhaltung oder Änderung die Werkleistung dient. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nur unter weiteren Voraussetzungen möglich, zum Beispiel, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln in der Technik beruht.

Nach deutschem Recht spricht daher viel dafür, die Begriffe ‚indirekte Schäden‘ und ‚Folgeschäden‘ unter Zugrundelegung einer örtlichen Abgrenzung zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach dieser Abgrenzung auch solche Scha-densarten, die in der oben genannten üblichen Haftungsaus-schlussklausel gerade als Beispiel für einen indirekten Schaden genannt werden, unter Umständen als direkter Schaden ein-zuordnen wären. Dies gilt insbesondere für Produktionsaus-fall und entgangenen Gewinn, da beide Schadensarten im

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I.Einzelfall auch als solche Schäden verstanden werden können, die an der Werkleistung des Auftragnehmers unmittelbar entstehen.

Eine ganz andere Abgrenzung sieht zum Beispiel das Recht der Schweiz vor. Die Unterscheidung zwischen einem direkten und einem indirekten Schaden erfolgt danach nicht nach örtlichen Gegebenheiten, sondern in Abhängigkeit von der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Ob ein direkter oder ein indirekter Schaden vorliegt, bestimmt sich demnach in Abhängigkeit von der Länge der Kausalkette. Als mittelbarer Schaden wird demnach ein Schaden angesehen, der erst durch weitere, für den Schuldner nicht vorhersehbare Kausalschritte entsteht. Der entgangene Gewinn wird daher regelmäßig als indirekter oder Folgeschaden angesehen.

In Ländern des Common Law erfolgt die Abgrenzung zwischen einem direkten und einem indirekten Schaden wiederum an-ders, nämlich nach dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit. Auf Basis der sogenannte „Two-Limbs-Entscheidung“ Hadley v. Baxendale aus dem Jahr 1854, auf der auch heute noch die ständige Rechtsprechung basiert, liegt ein direkter Schaden vor, wenn der Schadenseintritt für die Vertragsparteien typischer-weise vorhersehbar war. Maßgeblich ist mithin insofern, mit welchen Schäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerech-net werden musste. Beachtenswert ist insofern, dass auch nach der Rechtsprechung in Common-Law-Ländern der Pro-duktionsausfall und der entgangene Gewinn im Einzelfall ein direkter Schaden sein kann.

Eine Differenzierung zwischen direkten Schäden einerseits und indirekten und / oder Folgeschäden andererseits kann demnach in unterschiedlicher Weise erfolgen. In Betracht kommt sowohl eine örtliche Differenzierung, eine Kausalbetrachtung oder eine Abgrenzung nach der Vorhersehbarkeit der Schäden. Für eine möglichst eindeutige und rechtssichere Vertragsregelung ist es daher erforderlich, die Abgrenzungskriterien im Vertrag

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möglichst klar zu definieren. Sollen zudem bestimmte Schadens-arten von der Haftung des Auftragnehmers ausgenommen werden, ist es anzuraten, diese gesondert, und unabhängig von der Kategorisierung in direkte und indirekte Schäden, ausdrücklich aufzuführen.

Einen weitestgehenden Haftungsausschluss erreicht der Auftragnehmer zum Beispiel mit folgender Formulierung:

„Im Falle von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag haftet der Auftragnehmer nicht

a) für Produktionsausfall, entgangene Gewinne, entgan-gene Geschäftsmöglichkeiten, entgangene Nutzungs-möglichkeiten von Ausrüstungsgegenständen oder -systemen, Stillstand oder Wartezeiten von Personal und vom Auftraggeber an Dritte zu zahlende Vertrags-strafe oder pauschalierten Schadensersatz; sowie

b) für indirekte und / oder Folgeschäden, mithin solche Schäden, die

— nicht an der baulichen Anlage entstehen, zu de-ren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Werkleistung des Auftragnehmers dient, oder

— nicht unmittelbar durch die Pflichtverletzung, sondern erst durch Hinzutreten eines weiteren mittelbaren Kausalereignisses entstehen, oder

— für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem typischerweise zu erwartenden Geschehensablauf nicht vorher-sehbar waren.“

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I.Die englische Fassung dieser Regelung lautet: „In the event of breaches of duty by the contractor

arising from or in connection with this agreement, the contractor is not liable

a) for lost production, lost profits, loss of business opportunities, lost possibilities to use equipment items or systems, standstill or waiting periods of personnel and contract penalties or liquidated damages to be paid by the customer to third parties; as well as

b) for indirect and / or consequential damages, including damages which

— do not arise on the structural installation which the work performance of the contractor serves to manufacture, maintain or change, or

— do not arise directly through the breach of duty but rather only through the occurrence of a further indirect causal event, or

— are not foreseeable for the contracting parties at the date of the conclusion of the contract according to the course of events which is typically to be expected.“

Diese Beispielsklausel führt zu einer weitestgehenden Risikoverla-gerung auf den Auftraggeber. Sie stellt den Kontrapunkt zu der gesetzlich unbegrenzten Haftung des Auftragnehmers dar. In diesem Rahmen obliegt es den Parteien im Verhandlungswege, eine sachgerechte Risikoverteilung herbeizuführen.

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V. Liquidated Damages / Vertragsstrafe

Die termingerechte Durchführung von Bau-, Infrastruktur- und Anlagenbauprojekten ist sowohl für den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer von elementarer Bedeutung. Zeitkritisch ist dabei nicht zwangsläufig allein der Fertigstellungstermin. Betrof-fen sein können auch Einzeltermine, wie die Inbetriebnahme, das Ende des Probebetriebs oder die Abnahme.

Für den Auftraggeber sind es zumeist wirtschaftliche Erwägungen, die eine Einhaltung der vertraglich bestimmten Termine notwendig machen, da anderenfalls erhebliche Einbußen und eine damit ge-ringere Profitabilität des Bauwerks oder der Anlage drohen. Im Gegensatz dazu dienen die Vertragstermine dem Auftragnehmer zur Planung des Einsatzes seiner materiellen und personellen Kapazitäten.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung sind es indes vor allem die Interessen des Auftraggebers, die eine entscheidungserhebliche Rolle für die später vertraglich vereinbarten Regelungen spielen. Der Auftraggeber wird zumindest die wesentlichen Termine in aller Regel entweder durch eine Vertragsstrafeklausel oder aber eine Vereinbarung von Liquidated Damages absichern wollen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die den Auftragnehmer bei Versäumung einer vertraglich vereinbarten Frist zur Zahlung eines bestimmten Betrags an den Auftraggeber verpflichten.

1. Vertragsstrafe und pauschalierter Schadensersatz im deutschen Recht

Die in den §§ 339 – 345 BGB geregelte Vertragsstrafe bietet dem Auftraggeber im Verzugsfall den Vorteil, dass er ungeachtet des tatsächlich eingetretenen Schadens einen vertraglich näher bestimm-ten Geldbetrag erhält. Es ist ihm darüber hinaus möglich, auch einen ihm tatsächlich entstandenen weitergehenden Schaden gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Zu beachten

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I.ist, dass Vertragsstraferegelungen nach deutschem Recht als All-gemeine Geschäftsbedingungen, das heißt, soweit sie als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung eingesetzt werden, der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen. Es existiert mittlerweile eine umfangreiche Judikatur, mit der Gerichte einen Ausgleich zwischen dem berechtigten Druck- und Kompensationsinteresse des Auftraggebers und dem Schutz des Auftragnehmers vor einer unangemessenen Benach-teiligung zu schaffen suchen. Die insoweit überwiegend zu Bau-verträgen ergangene Rechtsprechung ist dem Grunde nach auch auf Anlagenbauverträge übertragbar. Insoweit sind bei der Ver-wendung von Standardklauseln – zum Beispiel auch nach den im 2. Kapitel beschriebenen internationalen Musterverträgen – folgende Vorgaben zu beachten:

— Die Vertragsstrafe, welche durch den Auftragnehmer zu entrichten ist, darf einen Höchstbetrag von 5 % der

Gesamtnettovergütung nicht überschreiten. — Die pro Kalender- / Arbeitstag gelegte Vertragsstrafen-

summe sollte rein vorsorglich einen Wert von 0,15 % nicht überschreiten.

— Ferner ist das Kumulationsverbot zu beachten. Danach muss bei der Pönalisierung von Zwischenfristen gewährleistet sein, dass bei vorangegangenen Zwischenterminen bereits ver-wirkte Vertragsstrafen bei der nachfolgenden Überschreitung von Zwischenfristen angerechnet werden.

— Eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe ist auszuschließen.

— Bei bestehender Interessenidentität muss gewährleistet sein, dass bereits verwirkte Vertragsstrafen auf mögliche Schadensersatzansprüche angerechnet werden.

— Gegenwärtig noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, inwieweit Verzugspönalen und technische Pönalen in Allge-meinen Geschäftsbedingungen kumuliert werden dürfen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass eine solche Kumulierung zulässig ist, da beide Pönalen ein je anderes Risiko abdecken.

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Bei individuell vereinbarten Vertragsstraferegelungen findet die zu den formularartig ausgestalteten Vertragsstrafeklauseln entwickelte Rechtsprechung keine Anwendung. Hier gelten lediglich die sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen. Zu beachten ist auch, dass Gerichten die sonst in § 343 BGB eingeräumte Möglichkeit, eine unverhältnismäßig hohe Ver-tragsstrafe auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, nicht gegeben sein dürfte. Nach § 348 HGB ist ein Rückgriff auf diese Vorschrift nämlich ausgeschlossen, wenn der zur Vertragsstrafe Verpflichtete Kaufmann ist, was bei internationalen Projektver-trägen regelmäßig der Fall sein dürfte.

Der Auftraggeber hat ferner die Möglichkeit, den Auftragnehmer zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes zu verpflichten. Anders als bei der Vertragsstrafe steht dabei nicht die sanktionie-rende Wirkung im Vordergrund, sondern die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ohne entsprechende Nachweise. Im Gegensatz zur Vertragsstrafe ist das Bestehen eines Schadens notwendig, sodass der Schadenseintritt, nicht aber dessen Höhe, nachzuweisen ist. Der pauschalierte Schadensersatz regelt etwa die Höhe des durch den Auftragnehmer zu leistenden und üblicher-weise zu erwartenden Schadensersatzes bei Verzögerungen. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen muss dem Auftragnehmer insoweit die Möglichkeit belassen werden, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dementsprechend erachtet die Rechtsprechung formularmäßig verwendete Vertrags-klauseln auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr für unwirk-sam, wenn dem Auftragnehmer der Nachweis eines nicht vorhan-denen beziehungsweise eines wesentlich geringeren Schadens nicht gestattet ist.

2. Penalties und Liquidated Damages im Common Law

Im Common Law wird zwischen unterschiedlichen Arten von Klauseln, mit denen der Auftragnehmer bei Verzögerungen zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet werden soll, unterschieden.

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I.Es wird insoweit differenziert zwischen Liquidated Damages und Penalties.

Die Liquidated Damages stellen eine pauschale Schadensregelung für die Überschreitung einer vertraglich vereinbarten Frist dar und werden im Common Law als rechtswirksam anerkannt. Penalties hingegen, mit denen der Auftragnehmer aufgrund im Einzelnen festgelegter Summen zur Einhaltung der Vertragstermine gezwun-gen werden soll, betrachtet die Rechtsprechung regelmäßig als nichtig.

Die Abgrenzung zwischen Liquidated Damages und Penalties folgt dabei nicht nach dem äußeren Anschein einer Klausel, mithin dem Wortlaut, sondern anhand von inhaltlichen Kriterien, mittels derer der Zweck der Vertragsstrafe bestimmt wird. Soweit die Klausel lediglich den angemessenen Ersatz eines pauschaliert betrachteten Schadens sichern soll, liegen wirksame Liquidated Damages vor. Ist die Strafe allerdings unverhältnismäßig hoch, sodass die Klausel eher eine Druck- und Erpressungsfunktion erfüllt, handelt es sich um eine sogenannte Penalty.

3. FIDIC

Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle noch auf die im inter-nationalen Anlagenbau gebräuchlichen FIDIC-Verträge verwiesen werden. Diese enthalten in Klausel 8.7 für den Ersatz des Verzöge-rungsschadens unter dem Stichwort der Delay Damages eine der Tradition des Common Law entsprechende Regelung. Zu beachten ist, dass die Höhe der Vertragsstrafe für jeden Vertrag individuell zu vereinbaren und im sogenannten Appendix to Tender festzule-gen ist. Anknüpfungspunkt für die Vertragsstrafe ist regelmäßig die in Klausel 8.2 geregelte Time for Completion, die mit dem Completion Date endet.

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Darüber hinaus sind die rechtlich beispielhaft für das deutsche Recht und das Common Law beschriebenen Besonderheiten zu beachten, wenn ein FIDIC-Vertrag einer bestimmten Rechtsordnung unter-worfen werden soll. So darf die Forderung von Delay Damages bei einer vom Common Law geprägten Rechsordnung keine Höhe erreichen, welche die Klausel als Penalty qualifizieren würde.

Im deutschen Recht wiederum ist an die bereits beschriebenen Einschränkungen gemäß §§ 305 ff. BGB zu denken. Darüber hin-aus ist an der Klausel 8.7 der FIDIC-Verträge problematisch, dass diese grundsätzlich kein Verschulden voraussetzt und nach deut-schem Recht aus diesem Grund unwirksam sein könnte. Inwie-weit sich der obergerichtliche Ansatz, wonach ein Verschulden in die Klausel auch ohne ausdrückliche Erwähnung hineinzulesen sei, wenn sich aus dem Gesamtvertrag nichts Abweichendes ergibt, durchsetzen wird, ist gegenwärtig noch offen. Sie stellt aber zumindest eine akzeptable Argumentation dar. Dennoch empfiehlt es sich aus Auftraggebersicht, eine entsprechende ausdrückliche Formulierung in die Klausel aufzunehmen.

VI. Rechtswahlklauseln

Bei internationalen Projekten ist die Regelung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts unabdingbar. Projektverträge sind zwar übli-cherweise sehr ausführlich und meist als sogenannte Stand-Alone Agreements konzipiert, das heißt nach Möglichkeit sind alle ein-schlägigen Fragen direkt im Vertrag geregelt, damit der Rückgriff auf das jeweils anwendbare nationale Recht nicht notwendig ist. Allerdings gibt es kaum einen Vertrag ohne Widersprüche und Lücken, sodass jeder noch so ausführliche Vertrag trotzdem in ei-ne Rechtsordnung eingebettet sein muss. Im Übrigen sind auch die Regelungen zwingenden nationalen Rechts (siehe unten) zu beachten.

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I.Ausländische Rechtsordnungen sind selbstverständlich nicht per se schlechter als das deutsche Recht. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen „stabilen“ Rechtsordnungen mit gefestigter Rechtspre-chung und Rechtsordnungen der Entwicklungs- oder Schwellenlän-der ohne klare gesetzliche Regelungen oder mit erst kürzlich neu erlassenen Gesetzen, zu denen noch keine ständige Rechtsprechung existiert. In jedem Fall ist die Wahl einer ausländischen Rechtsord-nung im Hinblick auf die Planbarkeit juristischer Themen, beispiels-weise in Bezug auf die Bewertung von Risiken, Verfahrenskosten im Falle eines Rechtsstreits sowie die Frage der Verfahrensdauer – bildlich gesprochen – ein Sprung ins kalte Wasser.

Da das deutsche Recht bei Auslandsprojekten in der Regel jeden-falls gegenüber dem ausländischen Auftraggeber nicht durchsetz-bar sein dürfte, ist die Wahl eines ausländischen Rechts letztlich meist unvermeidbar. Teilweise versucht der Auftragnehmer regel-mäßig, ein vermeintlich „neutrales Recht“ zu wählen, wie beispiels-weise das Recht der Schweiz oder schwedisches Recht. Ein weiteres Kriterium bei der Auswahl eines ausländischen Rechts mag auch die Erwägung sein, ob es eine ausreichende Anzahl von Schieds-richtern gibt, die in der jeweiligen Rechtsordnung zu Hause sind. Dies ist bei den Rechtsordnungen in Entwicklungs- oder Schwel-lenländern nicht immer der Fall.

Eine typische Rechtswahlklausel lautet wie folgt:

„Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der [Bundesrepublik Deutschland]. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.“

Die englische Fassung dieser Regelung lautet:

„This agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of [the Federal Republic of Germany]. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Good (CISG) shall not apply.“

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Da das UN-Kaufrecht regelmäßig vom gewählten nationalen Recht abweicht, wird es aus Gründen der Klarheit oft ausgeschlossen.

Grundsätzlich sind die Vertragsparteien in der Rechtswahl frei. Lediglich sogenannte zwingende Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts können nicht ausgeschlossen werden, soweit ihre Einhaltung von dem Staat, dessen Rechtsordnung vereinbart wurde, als so entscheidend für die Wahrung seiner öffentlichen Interessen angesehen wird, dass diese Rechtsordnung diese Normen als nicht abdingbar definiert. Dazu gehören in den meisten Rechts-ordnungen beispielsweise die arbeitsrechtlichen Bestimmungen. So ist es ungeachtet des im Vertrag bestimmten anwendbaren Rechts in vielen Rechtsordnungen im arabischen Raum zwingend, dass die im dortigen Arbeitsrecht definierten begrenzten Arbeits-zeiten während der Ramadan-Feiertage eingehalten werden. Gleiches würde in Deutschland bei der Wahl eines ausländischen Rechts für das Kündigungsschutzgesetz und anderer arbeitsrecht-licher Schutzbestimmungen gelten.

Am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass Rechtswahlklauseln in deutschen notariellen Verträgen nach dem Gerichts- und Notar-kostengesetz zusätzliche Notargebühren auslösen können. Bei inländischen Projektverträgen mit ausländischen Beteiligten, die ausnahmsweise notariell beurkundet werden müssen, ist daher zu überlegen, ob eine Rechtswahlklausel tatsächlich notwendig ist oder ob aufgrund der jeweiligen Anknüpfungstatsachen nicht ohnehin deutsches Recht gilt.

VII. Schieds- und ADR-Klauseln

1. Grundsätzliches

Bei internationalen Projekten sind Regelungen zur Streiterledigung genauso essenziell wie beim anwendbaren Recht. Zwar sind aus-ländische Gerichte per se nicht schlechter als deutsche Gerichte,

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I.aber wie bei der Anwendbarkeit ausländischen Rechts stellen sich auch insoweit Fragen der Rechtssicherheit sowie der Planbarkeit, zum Beispiel zur Risikobewertung, Vorhersehbarkeit von Kosten, Verfahrensdauer sowie zur Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile.

Bei Verhandlungen über internationale Projekte ist jeder Partei unwohl, etwaige Streitigkeiten sind vor den Gerichten des Staats der anderen Partei auszutragen. Ein deutsches Unternehmen wird nicht zuletzt wegen der Sprache, aber auch der sehr unterschied-lichen Gepflogenheiten, überfordert damit sein, ein Gerichtsver-fahren in asiatischen oder afrikanischen Ländern zu führen. Aber auch ausländische Parteien lassen sich ungern auf das ihnen unbekannte deutsche Gerichtsverfahren ein. Im Regelfall wird deshalb vereinbart, Rechtsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, eventuell ergänzt durch eine entsprechende Regelung zur Streitvermeidung.

Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit bestehen im Wesentlichen in der Sachkunde des Schiedsgerichts (die Schiedsrichter sind im Regelfall Spezialisten für die im Rechtsstreit wesentliche Materie) sowie der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens. Weitere, aber weniger gewichtige Argumente sind die Schnelligkeit und Flexibilität des Verfahrens sowie die – mit Einschränkungen – geringeren Kosten eines Schiedsverfahrens. Ein nicht unerheblicher Nachteil von Schiedsverfahren besteht darin, dass die klassische Streitverkün-dung, das heißt die Einbeziehung Dritter (zum Beispiel von Sub-unternehmern) in den Rechtsstreit nicht möglich ist. Daher können Dritte beim Schiedsverfahren nur bei Zustimmung aller Parteien und des Schiedsgerichts in den Rechtsstreit mit einbezogen werden (sogenannte Multi Party Arbitration), was sich in der Praxis nicht einfach gestaltet.

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2. Überblick

Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die ver-schiedenen Verfahren zur Streitvermeidung und Streiterledigung. Üblicherweise wird der dazu übergreifende Terminus Alternative Dispute Resolution (ADR) verwendet.

Wie ersichtlich, haben die verschiedenen ADR-Verfahren von der Mediation über die Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten bis hin zur Schiedsgerichtsbarkeit eine steigende Bindungswirkung für die Parteien. Jedes dieser Verfahren hat Vor- und Nachteile. Daher gibt es nicht „das richtige“ ADR-Verfahren, auch wenn Interessenvertreter der jeweiligen Zunft gerne die Vorteile des von ihnen propagierten ADR-Verfahrens ins Feld führen. Die verschiedenen Verfahren sind daher – bildlich gesprochen – als Baukasten anzusehen, aus dem man sich jeweils den für das jeweilige Vertragsverhältnis passenden Baustein heraussuchen kann. Schwierig ist dabei, dass im Vorfeld, das heißt bei der Vertragsgestaltung, nur schwer absehbar ist, wie sich ein Streit entwickeln wird und damit welcher ADR-Mechanismus am ehesten geeignet ist.

Ferner ist zwischen Ad-hoc- und institutionellen Verfahren zu unterscheiden. Bei Ad-hoc-Verfahren wird das Verfahren in der Schiedsklausel selbst geregelt beziehungsweise, soweit nichts

ADR-Verfahren

Schiedsgutachten*(Schiedsgericht) Adjudikation** Schlichtung Mediation

Verbindliche Entscheidung

*falls Bindungswirkung vereinbart ** je nach Ausgestaltung

Unverbindlicher Vorschlag

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I.anderes vereinbart ist, gelten ergänzend die Vorschriften des jeweili-gen anwendbaren nationalen Zivilprozessrechts. Bei administrier-ten ADR-Verfahren wird über die vereinbarte ADR-Klausel hinaus eine von einer Institution herausgegebene Verfahrensordnung vereinbart. Dies hat den Vorteil, dass die entsprechende Verfah-rensordnung gepflegt, das heißt an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen angepasst wird. Dadurch ist auch eher ge-währleistet, dass die Verfahrensordnung einer Schieds institution vollständig ist, das heißt sämtliche für das Verfahren üblicherweise zu treffende Regelungen enthält. Damit ist der Verfahrensablauf bei einem administrierten Verfahren eher vorhersehbar und eine solche Verfahrensordnung hält oft auch Regelungen bereit, die die andere Verfahrenspartei zur Mitwirkung im Verfahren anhält.

Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das Kapitel „Alternative Konfliktlösungsverfahren” aus Roquette / Otto, Vertragsbuch Privates Baurecht, 2. Auflage 2011.

3. Schiedsklauseln

Schiedsklauseln werden oft erst am Ende von Vertragsverhandlun-gen unter entsprechendem Zeitdruck entworfen, weshalb sie auch als Midnight Clauses bezeichnet werden. Daher wird einhellig dazu geraten, bekannte Musterklauseln wörtlich zu übernehmen. Bei der Überarbeitung bekannter Musterklauseln besteht die Gefahr, dass ungewollte Auswirkungen einer abweichenden Formulierung nicht erkannt werden und später Streit über deren Umfang, die Wirksamkeit etc. entsteht, was der gegnerischen Partei Möglich-keiten der Verfahrensverzögerung eröffnet. Schiedsklauseln, die auf eine detaillierte Schiedsordnung verweisen, sind umso besser, je kürzer sie sind. Bei ausführlichen Schiedsklauseln steigt die Gefahr, dass sie unklar oder widersprüchlich sind. Jedenfalls sollte die Schiedsgerichtsordnung, die Anwendung finden soll, konkret benannt werden, da sonst schlimmstenfalls die (gegebenenfalls teilweise) Unwirksamkeit der beabsichtigten Schiedsvereinbarung droht.

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Zu beachten ist, dass in der Schiedsklausel – wenn dies in der Musterschiedsklausel nicht ohnehin so angelegt ist – auf jeden Fall Regelungen zu dem Verfahrensort, der Anzahl der Schiedsrichter und gegebenenfalls noch zur Verfahrenssprache sowie zur Rechts-wahl aufgenommen werden. Einige Musterschiedsklauseln sind im 1. Kapitel dieses Buchs enthalten. Im Übrigen wird zu Musterschieds-klauseln auf Roquette / Otto, Vertragsbuch Privates Baurecht, 2. Auflage 2011, Kap. D. II. verwiesen.

4. Regelungen zur Streitvermeidung

Wie oben bereits erläutert, empfiehlt es sich, ergänzend zur Schieds-klausel gegebenenfalls noch weitere Regelungen zur Streitvermei-dung zu vereinbaren. Dies können Regelungen über ein vorzuschal-tendes Mediations-, Schlichtungs- oder Adjudikationsverfahren beziehungsweise ein ergänzendes Schiedsgutachterverfahren sein, die auch in einigen der im 2. Kapitel dieses Buchs dargestellten Musterverträge vorgesehen sind.

In diesem Zuge muss allerdings bedacht werden, in welchem Ver-hältnis diese verschiedenen Regelungen zueinander stehen. So sollte die Regelung so gestaltet sein, dass die verschiedenen Verfahren nicht aufeinander aufbauen, das heißt dass die Vertragsparteien im Einzelfall entscheiden können, ob sie – beispielsweise direkt ohne ein vorgeschaltetes Mediations- oder Schlichtungsverfahren – das Schiedsverfahren einleiten, es sei denn, dass die andere Partei zu diesem Zeitpunkt bereits das vorgeschaltete Mediations- oder Schlichtungsverfahren eingeleitet hat. Ein zusätzliches vereinbartes Schiedsgutachterverfahren, das meist zur Klärung von Sachverhalts-fragen durchgeführt wird, sollte parallel zu einem Mediations- oder Schlichtungsverfahren beziehungsweise Schiedsverfahren durchgeführt werden können.

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2. Kapitel:

Standardverträge und Klauseln

In diesem Kapitel werden die am weitesten verbreiteten und akzep-tierten Standardverträge für den Bereich Bau-, Infrastruktur- und Anlagenbau vorgestellt. Viele dieser Vertragsmuster kommen aus dem angloamerikanischen Raum.

I. Einleitung

Bei deutschen Projekten gibt es für die Bereiche Bau und Infra-struktur eine Reihe von branchentypischen Musterverträgen, die sich meist an den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus-führungen von Bauleistungen (VOB / B) orientieren. Die VOB / B ist jedoch im internationalen Bereich völlig unbekannt und hat sich auch im Bereich des Anlagenbaus bei inländischen Projekten nicht durchgesetzt. Daher müssen deutsche Unternehmen, die die VOB / B kennen, im internationalen Bereich umdenken. Doch auch dort gibt es eingeführte Musterbedingungen, die die Grundlage für die Verhandlung von Projektverträgen sind. Die Verwendung von Musterverträgen – insbesondere im internationalen Umfeld – hat eine ganze Reihe von Vorteilen:

— Zum einen enthalten diese Musterverträge meist eine ange-messene Risikoverteilung (auch wenn diese im Einzelfall von der in Deutschland typischen Risikoverteilung abweicht). Dies erleichtert die Finanzierbarkeit von Projekten, da internationale Banken mit den Standards zu Vertragswerken vertraut sind beziehungsweise bei der Konzeption dieser Standardverträge insbesondere auf deren Bankability geachtet wurde.

— Die internationalen Musterverträge enthalten bekannte Stan-dards. Daher besteht bei den einzelnen Regelungen weniger Auslegungspotenzial als bei individuell konzipierten und verhan-delten Verträgen, was zu einer gewissen Rechtssicherheit führt. Deutsche Unternehmen, die im Ausland tätig sind,

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II.

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können sich gegenüber ausländischen Auftraggebern auf die entsprechende Üblichkeit der jeweiligen Regelung berufen, was die Durchsetzbarkeit bestimmter Regelungen erleichtert.

— Im Übrigen vermindern Musterverträge den bei internationalen Projekten oft auftretenden erheblichen Verhandlungsaufwand. Dies ist ein Grund, warum auch ausländische Auftraggeber oft bereit sind, ihre Projekte zu diesen Musterbedingungen auszuschreiben beziehungsweise zu verhandeln.

Dennoch muss man bei Musterverträgen grundsätzlich darauf achten, dass die Regelungen auch zu Spezifika des jeweiligen Ein-zelfalls passen. Projektbezogen muss der richtige Mustervertrag gewählt werden und es müssen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Ein Standard ist nur als Ausgangspunkt gut, kann aber nie auf alle Individualfälle passen. Ergänzend sei auf Roquette / Otto, Vertragsbuch Privates Baurecht, 2. Auflage 2011, verwiesen. Dieses enthält unter anderem ein Muster für den Anlagenbau, ein Muster für einen internationalen Konsortialver-trag sowie eine Kommentierung der FIDIC-Bücher.

II. VDMA

Der VDMA (Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau) existiert seit mehr als 100 Jahren und ist als Interessenverband der Investitionsgüterindustrie und Vertretern von etwa 3000 vorrangig mittelständischen Mitgliedsunternehmen einer der einflussreichs-ten Wirtschaftsverbände Deutschlands.

Das Portfolio der durch den VDMA entwickelten und herausge-gebenen Vertragsmuster ist seit dem erstmaligen Erscheinen von Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen im Jahr 1889 stetig erweitert worden, sodass der VDMA mittlerweile eine Vielzahl an regelmäßig überarbeiteten und an neue Entwick-lungen angepassten Muster-Geschäftsbedingungen und Vertrags-mustern anbietet (zum Beispiel VDMA-Montagebedingungen,

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II.

Ingenieurvertrag (Leitfaden und Muster), Leitfaden für die Abfas-sung von Verträgen über die Erstellung großer Industrieanlagen).

Die Formulare bieten Musterklauseln und praktische Erläuterungen zu Themen an, die sich im Rahmen der Erstellung von Industriean-lagen und den in diesem Zusammenhang zu verhandelnden Verträ-gen immer wieder stellen und an denen sich die Nutzer orientieren können. So sind darin insbesondere Regelungen zum Umfang der Lieferung, zu Lieferzeit und Verzug, zum Gefahrübergang sowie zur Haftung etc. enthalten.

Die Geschäftsbedingungen des VDMA eignen sich jedoch nur für den kaufmännischen oder unternehmerischen Geschäftsverkehr im Inland und unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. Für das Ausland ver-weist der VDMA auf die Orgalime-Vertragsbedingungen, die in Ziffer VII. dieses Kapitels erläutert werden.

III. ZVEI

Der ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.) stellt für die Elektroindustrie unterschiedliche Vertragsmuster zur Verfügung, die allerdings vorwiegend die Interessen der Elek-troindustrie berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung sind die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Grüne Lieferbedingungen), die sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache herausgegeben werden und durch zusätzliche Regelungen für Spezialbereiche ergänzt werden können. Die Grünen Lieferbedingungen enthalten dezi-dierte Regelungen unter anderem zu den im Lieferverkehr wichti-gen Themen des Eigentumsvorbehalts, Fristen für Lieferungen und Verzug, zum Gefahrübergang, Sachmängeln, Schadenser-satzansprüchen und sonstigen relevanten Themen. Sie können beim Verband kostenpflichtig bestellt werden.

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IV. FIDIC-Standardbedingungen

1. Überblick und Bedeutung

Die sogenannten FIDIC-Bücher stellen die wohl am weitesten ver-breiteten internationalen Musterverträge dar. Sie werden von der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) heraus-gegeben, einem internationalen Dachverband nationaler Ingenieur-verbände mit Sitz in Genf, der 1913 gegründet wurde. Seit 1957 gibt die FIDIC verschiedene Standardbedingungen heraus, die in unregelmäßigen Abständen überarbeitet werden. Der deutsche Mitgliedsverband der FIDIC ist der Verband Beratender Ingenieure (VBI).

Die Bedeutung und weite Verbreitung der FIDIC-Standardbedingun-gen beruht zum einen darauf, dass diese allgemein als vergleichs-weise ausgewogen bewertet werden und keine übermäßigen Risiken zulasten des Auftragnehmers enthalten. Eine Einschrän-kung gilt insoweit aber wohl für das sogenannte Silver Book, das vergleichsweise auftraggeberfreundlich ausgestaltet ist.

Die Bedeutung der FIDIC-Bücher beruht zum anderen darauf, dass diese Standardbedingungen von den internationalen Ent-wicklungsbanken und insbesondere der Weltbank regelmäßig zur Verwendung empfohlen beziehungsweise vorgegeben werden. Mittlerweile existiert auch eine Vertragsversion, die auf die Ver-wendung durch multilaterale Entwicklungsbanken angepasst wurde (sogenanntes Pink Book).

Die FIDIC-Standardbedingungen sind weitestgehend durch ihren angelsächsischen Rechtshintergrund geprägt. Hierdurch erklärt sich auch, dass die General Conditions im Vergleich zu kontinental-europäischen Vertragsmustern weit umfangreicher sind, da sie als Stand-Alone Document darauf ausgerichtet sind, sämtliche Details des Vertragsverhältnisses ohne Rückgriff auf eine nationale Rechts-

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ordnung zu regeln. Anpassungen der Contract Conditions an die Besonderheiten des Einzelfalls und an die jeweilig anwendbare Rechtsordnung beziehungsweise Ergänzungen erfolgen im Rahmen der Particular Conditions.

2. Übersicht über die einzelnen FIDIC-Bücher

Die unterschiedlichen FIDIC-Standardbedingungen werden üblicher-weise nach der Farbe ihres Einbands unterschieden und zusam-menfassend auch FIDIC Rainbow Suite genannt. Die aktuellen Vertragsmuster stammen im Wesentlichen aus 1999, wobei in den Jahren 2008 und 2010 mit dem Gold Book und dem Pink Book zwei weitere Musterverträge hinzugekommen sind:

— Red Book (Conditions of Contract for Construction) In den Anwendungsbereich des Red Book fallen neben klassi-

schen Bauprojekten auch Ingenieurbauprojekte, bei denen die Planungsleistung durch den Auftraggeber erbracht wird. Das Red Book ist grundsätzlich als Einheitspreisvertrag (auf Grund-lage der Bill of Quantities) ausgestaltet. Die Betreuung des Vorhabens und die Überwachung der Werkleistung erfolgt durch den Engineer.

— Yellow Book (Conditions of Contract for Plant and Design Build)

Das Yellow Book bezieht sich üblicherweise auf Anlagenbau-

projekte, bei denen der Auftragnehmer neben der Ausführung auch die Planung schuldet. Bei dem Yellow Book handelt es sich um einen Turnkey Contract, der zur schlüsselfertigen Erstellung gegen (im Regelfall) einen Pauschalpreis (Lump Sum) verpflichtet. Ebenso wie im Red Book ist der Engineer als Vertragsbeteiligter vorgesehen.

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— Silver Book (Conditions of Contract for EPC / Turnkey Projects)

Das Silver Book soll vor allem bei der schlüsselfertigen Erstellung von Energie- und Produktionsanlagen beziehungsweise Infra-struktureinrichtungen Anwendung finden. Anders als das Red Book und das Yellow Book verzichtet es auf den Engineer. Das Silver Book ist vor allem darauf angelegt, Preissicherheit und Einhaltung des Fertigstellungstermins abzusichern und verlagert die Risiken (insbesondere auch das Bodenrisiko) weit mehr auf den Auftragnehmer, als bei anderen FIDIC- Büchern.

— Green Book (Short Form of Contract)

Das Green Book ist ein gekürzter Mustervertrag, der bei kurzer Projektdauer und geringen Volumina (bis USD 500 000) Anwendung finden soll.

— White Book (Client / Consultant Model Services Agreement)

Das in neuer Auflage 2006 herausgegebene White Book ist als reiner Planervertrag ausgestaltet. Daneben kann das White Book auch Projektmanagement- beziehungsweise Projekt-steuerungsleistungen aufnehmen.

— Gold Book (Conditions of Contract for Design, Build and Operate Projects)

Das erstmals 2008 herausgegebene Gold Book stellt insoweit eine Erweiterung des FIDIC-Vertragskanons dar, als der Vertrag nicht nur Planungs- und Bauleistungen, sondern auch die Betriebsphase eines Projekts erfasst. In der Praxis wurden PPP- (Private Public Partnership) beziehungsweise BOT-Projekte (Build-Operate-Transfer) bislang vor allem auf Grundlage des Silver Book abgewickelt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich das Gold Book für diese Vertragsformen durchsetzen wird.

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— Pink Book (Conditions of Contract for Construction / MDB Harmonised Edition)

Das 2010 herausgegebene Pink Book stellt eine Abwandlung

des Red Book für die Verwendung durch multilaterale Entwick-lungsbanken dar. Im Vergleich zum Red Book sind verschiede-ne bankspezifische besondere Vertragsbedingungen ergänzt. Bei weltbankgeförderten Projekten ist die Verwendung des Pink Book oftmals zwingend vorgeschrieben. Auch die meisten multilateralen Entwicklungsbanken empfehlen dessen Ver-wendung.

Neben den zuvor behandelten Vertragsmustern hat die FIDIC weitere Vertragsmuster herausgegeben, etwa Sub-Consultancy Agreements oder Joint Venture Agreements, die in diesem Zu-sammenhang nicht näher erörtert werden sollen.

Im Folgenden werden maßgeblich das Red Book, das Yellow Book und das Silver Book erläutert, da es sich bei diesen drei Büchern um die mit Abstand am weit verbreitetsten Standardbedingungen handelt.

3. Beteiligte des Vertrags

FIDIC verwendet für die Vertragsparteien – das heißt für den Auf-traggeber und den Auftragnehmer – die Begriffe Employer und Contractor. Diese sind jeweils im Appendix to Tender (so Red Book und Yellow Book) beziehungsweise im Contract Agreement (ge-mäß Silver Book) zu bezeichnen. Die FIDIC-Standardbedingungen sehen dabei die Pflicht des Auftragnehmers vor, einen Contractor‘s Representative zu bestimmen. Im Silver Book ist darüber hinaus auch ein Employer‘s Representative vorgesehen, was die interna-tional übliche Praxis abbildet, dass sich der Auftraggeber bei Durchführung des Bauvorhabens durch Consultants vertreten lässt.

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Neben den Vertragsparteien hat im Red Book und im Yellow Book der Engineer eine herausragende Bedeutung für die Ver-tragsabwicklung (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel 1, Ziffer III. dieses Buchs). Der Engineer ist nach aktueller Konzeption so-wohl Vertreter des Auftraggebers, als auch beauftragter Dritter, der mit eigenen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist und das Bauprojekt betreut und die Werkleistung überwacht. Insbe-sondere ist der Engineer berechtigt und aufgefordert, Instruc-tions zu erlassen und Determinations zu treffen, die sich sowohl auf die hauptvertragliche Leistung des Auftragnehmers, als auch auf Leistungsänderungen (Variations) beziehen können. Daneben ist der Engineer befugt, zahlreiche für die Vertragsdurchführung relevante Entscheidungen zu treffen. Anders als das Red Book und das Yellow Book sieht das Silver Book die Funktion des Engi-neers nicht vor; dessen Aufgaben sind vom Employer beziehungs-weise vom Employer‘s Representative zu übernehmen.

Der Contractor ist nach den FIDIC-Standardbedingungen regel-mäßig berechtigt, Leistungen an Subcontractor zu übertragen, wobei eine komplette Übertragung aller Gewerke allerdings un-tersagt ist. Ebenso wie nach deutschem Recht haftet der Con-tractor für das Fehlverhalten seiner Subunternehmer. Eine Son-derform des Subcontractors stellt der Nominated Subcontractor dar, der vom Auftraggeber benannt werden kann, sodass der Contractor verpflichtet wird, mit dem Nominated Subcontractor ein Subunternehmerverhältnis einzugehen. Hiermit soll dem Auf-traggeber die Möglichkeit gegeben werden, durch die Wahl des jeweiligen Subcontractors besondere Zielvorstellungen (zum Bei-spiel Förderung der heimischen Industrie; Sicherung einer beson-deren Qualität bei bestimmten Gewerken) zu verwirklichen, wo-bei die vom Auftraggeber vorzugebende Vergütung (Provisional Sum) letztlich vom Contractor lediglich durchgereicht wird. Der Contractor kann dem Einsatz eines Nominated Subcontractors bei Reasonable Objections widersprechen. Dennoch führt diese Regelung in der Praxis oftmals zu erheblichen Streitigkeiten zwi-schen den Vertragsparteien, insbesondere bei Schlechtleistungen des Nominated Subcontractors.

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4. Systematik der FIDIC-Standardbedingungen

Die FIDIC-Muster gliedern sich grundsätzlich in die Allgemeinen Vertragsbedingungen (General Conditions), in die von den Parteien zu vereinbarenden Besonderen Vertragsbedingungen (Particular Conditions) sowie in die weiteren Vertragsmuster (insbesondere Letter of Tender, Appendix to Tender, Forms of Security and Guarantee, Dispute Adjudication Agreement).

Sowohl Red Book, Yellow Book, Silver Book als auch Gold Book enthalten in den General Conditions einheitlich 20 Klauseln, die sich wiederum in Unterklauseln untergliedern. Die einzelnen Vertrags-bücher enthalten zur näheren Erläuterung der vertraglichen Mecha-nismen jeweils eine Guidance sowie Schaubilder für Typical Sequen-ces für Principal Events, Payment Events und Dispute Events.

5. Kennzeichen und Besonderheiten der FIDIC-Standardbedingungen

Kennzeichen der FIDIC-Standardbedinungen ist eine erhebliche Formalisierung des Bauablaufs. Zur Durchsetzung von Ansprüchen (Claims) ebenso wie zu deren Abwehr müssen insbesondere Aus-schlussfristen eingehalten werden. So hat der Auftragnehmer etwa im Falle von Behinderungen ebenso wie im Falle der Geltend-machung von Additional Cost Claims in den General Conditions vorgesehene Fristen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust des jeweiligen Anspruchs (zum Beispiel Extension of Time oder Additional Costs). Auch das Zahlungsverfahren (Payment Certificates) ist erheblich formalisiert.

Die vergleichsweise Ausgewogenheit der FIDIC-Standardbedingun-gen manifestiert sich zum Beispiel darin, dass der Employer auf Verlangen des Contractors Auskunft über seine Financial Arran-gements geben muss. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Contractors grundsätzlich nach der vertraglichen Risk Allocation, die in den einzelnen Büchern vergleichsweise ausgewogen und nur im Falle des Silver Book sehr auftraggeberfreundlich ausge-

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staltet ist. Sowohl das Red Book, das Yellow Book als auch das Silver Book sehen eine Haftungsbegrenzung (Limitation of Liability), insbesondere für Loss of Profit, Indirect or Consequential Damages ebenso wie eine höhenmäßige Haftungsbegrenzung (Cap) vor (vergleiche zur Haftungsbegrenzung auch Kapitel 1. Ziffer IV. dieses Buchs).

Die Gewährleistung (Defects Liability) unterscheidet sich grundle-gend von der Gewährleistung nach deutschem Recht: Nach Be-endigung der Arbeit hat der Engineer (oder im Falle des Silver Book der Employer) ein Taking-Over Certificate auszustellen, an dessen Erteilung sich eine Defects Notification Period anfügt. Nach herr-schender Auffassung kann das Taking-Over nicht mit der Abnahme nach deutschem Recht gleichgesetzt werden, da es sich bei der Defects Notification Period zunächst lediglich um eine Prüfphase handelt, in deren Rahmen die Funktionsfähigkeit des Werks und die Mangelfreiheit überprüft werden sollen. Erst nach Ablauf der Defects Notification Period ist das Performance Certificate auszu-stellen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Employer wegen Mängeln nur noch Schadensersatz in Geld verlangen, ein Anspruch auf Män-gelbeseitigung besteht nicht mehr. Die FIDIC-Standardbedingungen sind nicht darauf ausgelegt, dass neben dieser vertraglich vorge-sehenen Defects Liability auch noch die jeweils nach nationalem Recht anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche An-wendung finden. Da die FIDIC-Bedingungen jedoch keinen ausdrück-lichen Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsrechte vorsehen (soweit dies überhaupt nach der jeweils nationalen Rechtsordnung möglich ist), sollte dies – so gewünscht – in den Particular Condi-tions ausdrücklich klargestellt werden.

Die FIDIC-Standardbedingungen sehen ferner verschiedene Sicher-heiten – Forms of Securities – vor, die ausdrücklich vereinbart werden müssen (je nach Vertragsmuster im Appendix to Tender, im Contract Agreement oder in den Particular Conditions).

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Schließlich sehen alle FIDIC-Standardbedingungen eine Streitbei-legung durch ein Dispute Adjudication Board (DAB) sowie eine ICC-Schiedsgerichtsvereinbarung vor (vergleiche zur Streitbeile-gung Kapitel 1, Ziffer VII. und zur ICC-Schiedsklausel Kapitel 2., Ziffer IX. 2 des Buchs).

V. NEC-Verträge

1. Einführung

Herausgeber der New Engineering and Construction Contracts, kurz NEC-Verträge, ist die Institution of Civil Engineers, eine inter-nationale Vereinigung von Bauingenieuren mit Sitz in London. Die erste Edition der Verträge wurde 1993 veröffentlicht. Es folgten weitere Editionen in den Jahren 1995 und 2005, wobei letztere, die aktuelle NEC3 Edition, in den Jahren 2009 und 2013 noch-mals überarbeitet wurde.

NEC-Verträge zeichnen sich vor allem durch eine einfache Sprache und klare Struktur aus. Die Verträge sollen auch von Nichtjuristen verstanden werden und insbesondere Personen zugänglich sein, deren Muttersprache nicht Englisch ist. Überdies wurde Wert auf möglichst kurze Vertragsmuster und eine einfache Handhabung gelegt.

Mit den NEC-Verträgen können nahezu alle Stadien und Rechts-beziehungen eines Anlagenbauprojekts abgedeckt werden, sowohl unter Einsatz eines Generalübernehmers als auch per Einzelgewerkvergabe.

NEC-Verträge werden vornehmlich in England und Südafrika ver-wendet, aber auch in Neuseeland, Australien, Indien, Abu Dhabi und etwa Hongkong. Hintergrund dieser Anwendungsgebiete ist unter anderem das den Verträgen zugrunde liegende Verständnis englischen Rechts. Außerdem zählen die NEC-Verträge zum Bei-

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spiel in Südafrika zu einem von vier zugelassenen Vertragsmus-tern der Regierung und auch in Großbritannien wird die Verwendung von NEC-Verträgen für Bauvorhaben im öffentlichen Sektor empfohlen. Ungeachtet ihres Ursprungs können NEC-Ver-träge jedoch weltweit eingesetzt werden, da sie eine möglichst hohe Unabhängigkeit vom nationalen Recht anstreben.

2. Übersicht über die verschiedenen NEC-Verträge

Neben dem Engineering and Construction Contract (ECC) als Standardvertrag für Bau- und Planungsleistungen sowie dem En-gineering and Construction Short Contract (ECSC) für Projekte mit geringeren Risiken existiert noch ein Professional Service Con-tract (PSC) für die Vergabe von Planungsleistungen. Beim Nach-unternehmereinsatz kann zudem auf den Engineering and Con-struction Subcontract (ECS) beziehungsweise den Engineering and Construction Short Subcontract (ECSS) zurückgegriffen werden.

Die NEC-Vertragsfamilie beinhaltet außerdem noch den Term Ser-vice Contract (TSC) für die Vergabe von Betriebs- oder Instand-haltungsarbeiten über einen gewissen Zeitraum beziehungsweise den Term Service Short Contract (TSSC) bei geringeren Risiken. Außerdem können mit dem Supply Contract (SC) beziehungswei-se dem Short Supply Contract (SSC) auch Lieferverträge abge-schlossen werden. Der Adjudicators Contract (AC) regelt ferner die Beauftragung eines Adjudikators im Rahmen von NEC-Verträ-gen. Mit dem Framework Contract (FC) existiert schließlich auch ein Rahmenvertragsmuster.

Die NEC-Vertragsmuster werden jeweils ergänzt durch die soge-nannte Guidance Notes & Flow Charts, die Diagramme zur Ent-scheidungsfindung wiedergeben und Erläuterungen zu den Klau-seln enthalten. Es ist allerdings stets nach dem konkret anwend-baren Recht zu prüfen, ob und wie diese Dokumente bei der Ver-tragsauslegung berücksichtigt werden können.

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3. Aufbau und Regelungsgehalt der NEC-Verträge

Eine Besonderheit der NEC-Verträge ist es, dass sie im Sinne eines Baukastensystems durch eine Reihe von alternativen und optiona-len Klauseln aus insgesamt fünf Modulen zusammengesetzt wer-den. Dieses Modulsystem ist zunächst gewöhnungsbedürftig, er-leichtert aber die Anpassung an die individuellen Anforderungen.

Das erste Modul beinhaltet die sogenannten Core Clauses. Es enthält die allgemeinen Bestimmungen wie Definitionen (etwa von Mängeln), Vertragspflichten des Auftragnehmers, Ausfüh-rungszeiten sowie Klauseln zur Mängelhaftung, Zahlungsmodali-täten, Behinderungen, Eigentums- und Besitzrechten, Risiken und Versicherungen sowie zur Vertragsbeendigung.

Die Bestimmungen der Core Clauses sind zwingend mit den Main Option Clauses im zweiten Modul zu ergänzen. Sie enthalten ins-gesamt sechs Vergabevarianten zur Preisbildung (A bis F) und zwei Alternativen zur Streitbeilegung (W1 oder W2). In der Preis-bildungsvariante A werden Pauschalpreise für einzelne Leistungen vereinbart. Variante B sieht Einheitspreise vor. Die Varianten C und D enthalten zwei alternative GMP-Modelle (Guaranteed Ma-ximum Price). Bei der Variante E werden die Kosten des Auftrag-nehmers zuzüglich einer Marge hierauf erstattet (Cost + Fee). In der Variante F bietet der Generalübernehmer schließlich seine Marge zuzüglich seiner geschätzten Subunternehmerkosten an. Beide Alternativen zur Streitbeilegung sehen den Einsatz eines Adjudikators vor, wobei die Entscheidung des Adjudikators auf den Antrag einer Partei durch ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht überprüft wird.

Der dritte Modulsatz beinhaltet die sogenannten Secondary Opti-on Clauses, die je nach Bedarf in den Vertrag aufgenommen wer-den können. Zur Auswahl stehen zum Beispiel Regelungen zur Preisanpassung (X1 bis X3), zu Vertragsstrafen wegen Verzug (X7) oder Leistungsunterschreitung (X17), Vertragserfüllungssicherhei-ten (X13), Haftungsbegrenzungen (X 15 und X18) oder Sicher-

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heitseinbehalte (X16). Die Optionen Y bis Z enthalten Besonder-heiten des englischen Markts und haben keine internationale Relevanz.

Als Modul vier folgt das Schedule of Cost Components beziehungs-weise das Shorter Schedule of Cost Components. Hierin ist gere-gelt, welche Leistungen in dem vereinbarten Preis enthalten sind. Die Auswahl der Alternativen richtet sich unter anderem nach der vereinbarten Vergabevariante zur Preisbildung im Rahmen des zweiten Moduls.

Im fünften und letzten Modul der Verträge, den Contract Data Parts 1 and 2, werden schließlich die individuellen Vertragsdaten ergänzt. Während die Klauseln der vorherigen Module noch abstrakt for-muliert und somit auf jedes Projekt anwendbar sind, werden im letzten Modul die individuellen Regelungen für das konkrete Projekt getroffen, etwa die Höhe der Vertragsstrafe für Verzug oder die Versicherungssummen. Außerdem können noch weitere individu-elle Regelungen ergänzt werden, die in den vorherigen Modulen nicht vorgesehen sind.

4. Ausgewählte Besonderheiten aus deutscher Sicht

Die NEC-Verträge sehen – ähnlich wie die FIDIC-Verträge – abwei-chend von in Deutschland gewohnten Vertragsstrukturen die Ein-beziehung von Dritten in die Vertragsabwicklung vor. Der Employer beauftragt einen Project Manager und einen Supervisor als ent-scheidungsbefugte Dritte, deren Aufgaben bereits im Vertrag mit dem Contractor definiert werden. Project Manager und Supervisor müssen nicht neutral sein, sondern können auch Angestellte des Employers sein.

Der Project Manager leitet den Vertrag für den Employer und ver-fügt über weitreichende Kompetenzen. So entscheidet er etwa über die Fertigstellung (Core Clause 30.2) und einen damit gegebenen-falls verbundenen Verzug (Core Clause 35.3). Außerdem obliegen dem Project Manager Entscheidungsbefugnisse im Falle von so-

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genannten Compensation Events (unter anderem Behinderungen) aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers (Core Clause 62.3). Der Supervisor hingegen stellt zum Beispiel das Defects Certificate aus (Core Clause 43.3), nach dem die vereinbarte De-fects Periode im Anschluss an die Fertigstellung abgelaufen ist.

Die NEC-Verträge streben ein gemeinsames Vorgehen aller Beteilig-ten an und legen Wert auf eine frühe Abstimmung bei möglichen Konflikten. Dies beinhaltet insbesondere das sogenannte Early Warning Procedure (Core Clause 16.1), wonach die Parteien ver-pflichtet sind, so früh wie möglich auf Kostensteigerungen, Verzö-gerungen oder Mängel hinzuweisen und sich zu deren Lösung in sogenannten Risk Reduction Meetings abzustimmen. Es ist insofern hervorzuheben, dass die Nichteinhaltung der vertraglich vorge-schriebenen Prozedere zwingend zum Rechtsverlust führt. Ein stringentes Vertragsmanagement ist daher unerlässlich.

Im Falle von sogenannten Compensation Events (die in der Core Clause 60.1 aufgezählt werden und zum Beispiel Behinderungen beinhalten) hat der Contractor alternative Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen, wobei der Project Manager eine den Interessen des Employers entsprechende Variante auswählt. Auch insoweit streben die NEC-Verträge eine möglichst schnelle Lösung an, denn der Contractor verliert seine Ansprüche auf zusätzliche Ver-gütung beziehungsweise Bauzeitenverlängerung, wenn er die Compensation Events nicht binnen acht Wochen nach Kenntnis-nahme anzeigt (Core Clause 61.3). Dieser Ausschluss findet jedoch keine Anwendung, wenn der Project Manager den Contractor über das Compensation Event hätte aufklären müssen. Der Pro-ject Manager ist seinerseits gehalten, binnen einer Woche nach Erhalt einer Anzeige über das Vorliegen eines Compensation Events zu erklären, ob eine zusätzliche Vergütung beziehungs-weise Bauzeitenverlängerungen in Betracht kommen (Core Clause 61.4). Das Vorliegen eines Compensation Events gilt als anerkannt, wenn sich der Project Manager nicht binnen zwei Wochen nach einer entsprechenden Mitteilung des Contractors erklärt.

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NEC-Verträge kennen nach der mangelfreien Fertigstellung außer-dem noch das sogenannte Defects Certificate (Core Clause 43.2). Dieses stellt der Supervisor aus, nachdem das vereinbarte Defects Date erreicht ist und zudem die ebenfalls im Vertrag festzulegende Defects Correction Period für bereits bekannte Mängel abgelaufen ist. Bis zur Ausstellung des Defects Certificate ist die Beseitigung gegebenenfalls noch auftretender Mängel trotz erfolgter Fertig-stellung als primäre Leistungspflicht geschuldet. Es handelt sich hierbei nach deutschem Verständnis um eine Art Probebetrieb, der zwischen Fertigstellung und Abnahme liegt. Die Defects Correction Period endet schließlich mit der Ausstellung des sogenannten Defects Certificate durch den Supervisor (Core Clause 43.3). Be-stimmte Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber weiterhin bis zum endgültigen Ablauf der Verjährungsfrist zu (Core Clause 45.2), wobei jedoch eine Nachbesserung durch den Contractor nicht mehr vorgesehen ist.

5. Fazit

Die NEC-Verträge bieten den Vorteil, dass alle Rechtsbeziehungen eines Projekts auf der Grundlage von einheitlichen Mustern gere-gelt werden können. Die einfache Sprache und der strukturierte Baukastenaufbau erleichtern zudem die Anwendung. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass zum Beispiel die Nichteinhaltung vorgesehener Fristen schnell zum Anspruchsverlust führen kann und die Verträge außerdem auf einem englischen Rechtsverständ-nis aufbauen.

Für deutsche Unternehmer bieten NEC-Verträge letztlich vergleich-bare Risiken wie FIDIC-Verträge, wobei der Bedarf einer Anpassung des Vertragsmusters auf das konkrete Projekt geringer ausfallen dürfte. Nichtsdestotrotz sollte die auf den ersten Blick fehlende Komplexität der Vertragsmuster nicht dazu verleiten, auf eine gründliche Vertragsgestaltung und -verhandlung zu verzichten.

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VI. JCT Contract Model

1. Einführung

Eine weite Verbreitung im englischen Sprachraum finden auch die Musterverträge des Joint Contracts Tribunal, kurz JCT. Das 1931 von dem Royal Institute of British Architects (RIBA) gegründete Tribunal mit Sitz in London ist heute eine Aktiengesellschaft, deren Mitglie-der alle Sektoren der Industrie repräsentieren. Der erste Muster-vertrag wurde 1931 erstellt. 1937 wurde eine spezielle Version dieses ersten Vertrags für die Kreisverwaltungen veröffentlicht. Es folgten weitere Editionen in den Jahren 1939, 1963, 1980, 1998. Die letzte Überarbeitung fand 2011 statt. Nach aktuellen Schätzungen werden derzeit circa 70 % aller Bauvorhaben in Großbritannien mit JCT-Verträgen abgewickelt.

Die Musterverträge des JCT sollen auf eine Vielzahl von Bauprojek-ten anwendbar sein. Sie zeichnen sich durch eine klare Struktur aus, die sofort die einzelnen Rechte, Pflichten und die Risikovertei-lung für die Parteien erkennen lässt. Nach eigener Einschätzung der JCT sollen die Vertragsmuster eine ausgewogene Risikovertei-lung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sicherstellen.

2. Übersicht über die verschiedenen JCT-Verträge

Die JCT verfügt über die umfangreichste Vertragssammlung im Bereich des Baurechts, die derzeit verfügbar ist. Diese sollen die zahlreichen und vielfältigen Bedürfnisse der britischen Bauindust-rie abdecken.

Das Standardwerk ist der Standard Building Contract, der für große und komplexe Bauvorhaben mit einem Volumen von über GBP 1 Million konzipiert wurde. Daneben gibt es noch den Intermediate Building Contract und den Minor Works Building Contract für kleine einfache Bauten sowie den Major Project Construction Contract für Großbauten. Für den Bereich des Anlagenbaus ist der Design and Build Contract interessant, in dem der Auftragnehmer auch

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das Engineering übernimmt. Der Management Building Contract geht von einem Generalunternehmer aus, der Construction Management Contract sieht die Funktion eines Projektsteuerers zur Koordinierung und Steuerung der Einzelvergaben vor. Der Constructing Excellence Contract findet vornehmlich für Partnering-Modelle in einer durchgehenden Bauleistungskette Anwendung. Der Prime Cost Building Contract ist für dringliche Projekte mit einem Baubeginn vor Fertigstellung der Planung geeignet.

Zu den einzelnen Vertragstypen gibt es unterschiedliche Muster, je nachdem, ob ein Pauschalvertrag oder ein Einheitspreisvertrag geschlossen werden soll, ob Teile der Planung von dem Auftragneh-mer übernommen werden, ob Subunternehmerverträge abge-schlossen werden etc. Die große Anzahl von verschiedenen Ver-tragsmustern erlaubt es, die Besonderheiten eines Projekts bereits bei der Auswahl des passenden Musters zu berücksichtigen. Dies verringert den Anpassungsbedarf an den Einzelfall.

3. Aufbau

Die JCT-Vertragsmuster sind grundsätzlich in sechs Dokumente unterteilt: Recitals, Articles, Contract Particulars und Attestation Provisions enthalten die projektspezifischen Angaben. Sie werden ergänzt durch die Conditions mit den grundsätzlichen Vertrags-bestimmungen und den Schedules, in denen Verfahren für Einzelthe-men, wie Planungsfreigabe, Nachtragserstellung, Versicherungs-optionen etc. geregelt sind. Die Conditions sind grundsätzlich in neun Abschnitte unterteilt: Definitions, Carrying out of Works, Control of Works, Payment, Variations, Injury Damage and Insu-rance, Assignment Third Party Rights and Collateral Warranties, Termination und Settlement of Disputes.

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4. Ausgewählte Besonderheiten aus deutscher Sicht

Auch die JCT-Vertragsmuster legen die Abwicklung des Projekts in weitem Umfang in die Hände eines Dritten, des sogenannten Contract Administrators. Hierbei kann es sich auch um den vom Auftraggeber beauftragten Architekten handeln. Hauptaufgabe des Contract Administrators ist es sicherzustellen, dass das Bau-vorhaben pünktlich und innerhalb des vereinbarten Kostenrahmens fertiggestellt werden kann. Seine Befugnisse sind weitgehend. Er kann Weisungen auch erteilen, wenn diese Nachtragsforderungen des Auftragnehmers auslösen. Er stellt unter anderem den zur Fälligkeit von Abschlagsrechnungen erforderlichen Bautenstand und die Abnahmereife fest. Die Feststellungen und Entscheidungen sind teilweise in das Ermessen des Contract Administrators gestellt, wobei er das Gebot der Fairness, die Bestimmungen des Vertrags und alle relevanten Umstände sorgfältig zu berücksichtigen hat. Die Entscheidungsfreiheit des Contract Administrators wird dabei noch weiter geschützt, als vergleichsweise in FIDIC- und NEC3-Verträgen. Sofern beispielsweise nicht eine Partei innerhalb von 28 Tagen rechtliche Schritte gegen das von dem Contract Admi-nistrator erstellte Final Certificate erhebt, ist dieses in vielerlei Hinsicht abschließend und bindend, zum Beispiel hinsichtlich der Qualität der Leistungen und der Höhe etwaiger Nachtragsforde-rungen.

Eine Besonderheit der JCT-Verträge stellen die Collateral Warran-ties dar, durch die Regelungen zugunsten Dritter berücksichtigt werden können. Sie enthalten zum Beispiel Verpflichtungen des Architekten oder des Unternehmers gegenüber Fremdkapitalge-bern, zukünftigen Käufern oder Mietern.

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VII. Orgalime

1. Einleitung

Orgalime (Organisme de Liaison des Industries Métalliques Euro-péennes) ist der europäische Dachverband der mechanischen, elek-tromechanischen und metallverarbeitenden Industrie. Er besteht gegenwärtig aus mehr als 35 Maschinen- und Anlagenbauverbän-den, die wiederum insgesamt 23 europäischen Ländern entstammen und mehr als 130 000 Unternehmen repräsentieren. Orgalime verfolgt im Wesentlichen drei Ziele. Zum einen sammelt sie Infor-mationen über die Aktivitäten der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, ist Katalysator für die Entwicklung abgestimmter Meinungen innerhalb des betreffenden Industrie-zweigs und will letztlich die Beziehungen der einzelnen ihr ange-hörenden Mitgliedsorganisationen fördern.

Seit den 1950er-Jahren entwickelt Orgalime ein breites Spektrum von Vertragsmustern (zum Beispiel Vertragshändlerverträge, Inter-nationale Technologielizenzvereinbarungen). Diese werden regel-mäßig überarbeitet, um sie an neue Gesetze und Geschäftsusancen anzupassen. Orgalime berücksichtigt dabei die Interessen von Verkäufern und Käufern, Lizenzgebern und Lizenznehmern gleichermaßen und versucht mit den Vertragsmustern, die ver-schiedenen Risiken möglichst fair und ausgewogen zwischen den Vertragspartnern zu verteilen.

2. ORGALIME Turnkey Contract for Industrial Works

Im Jahre 2003 hat Orgalime den „ORGALIME Turnkey Contract for Industrial Works“ herausgegeben. Das knapp konzipierte Ver-tragsmuster dient nicht nur der Ergänzung der bereits vorhandenen Vertragsmuster für die einzelnen Leistungsbereiche um ein Muster auch für die schlüsselfertige Errichtung von Anlagen, sondern sollte auch einen Gegenentwurf zum eher auftraggeberfreund-lich gestalteten FIDIC Silver Book darstellen.

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Vom Begriff „industrial works“ ist letztlich jede Art von Betriebs-anlage erfasst, die entsprechend schlüsselfertig zu erstellen ist. Der Auftragnehmer schuldet insoweit neben der Planung auch Lieferung und Montage der jeweiligen Anlage. Hiervon sind auch die notwendigen Tests und die Inbetriebnahme erfasst.

Das Vertragsmuster enthält zum einen 27 Klauseln umfassende Allgemeine Bedingungen sowie ein sogenanntes Main Contract Document und eine Checkliste für die Parteien, anhand derer diese die zwischen ihnen zu verteilenden Pflichten überprüfen können. Von besonderer Bedeutung sind die 27 Klauseln innerhalb der Allgemeinen Bedingungen. Diese enthalten zu den sonst geläufigen Vertragsmustern keine Überraschungen, sondern regeln unter anderem Fragen der Leistungsänderungen, Sicherheiten, Tests und Inspektionen, Fertigstellungstests, Tests nach Fertigstellung, pauschalierten Schadensersatz etc.

Im Unterschied zum FIDIC-Vertragsmuster handelt es sich beim Orgalime-Vertragsmuster um eine rein zweiseitige Konzeption, die keinen Ingenieur als Schlichter oder Repräsentanten des Auf-traggebers vorsieht. Der gleichwohl vorgesehene Repräsentant kann ohne gesonderte Vereinbarung nicht rechtswirksam in den Vertrag eingreifen. Grundsätzlich aber sollen die zwischen den Parteien typischerweise auftretenden Fragen und Probleme aus-schließlich von den beiden Vertragspartnern gelöst werden: Damit soll der Mustervertrag nach Auffassung von Orgalime flexibler sein und die Risiken ausgewogener als das Silver Book verteilen.

Die innerhalb des Orgalime-Vertrags enthaltene Zahlungsregelung, wonach Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfolgen sollen, aller-dings nicht vor dem Tag, der im Vertrag vereinbart ist, ist in der Praxis als unklar und unverständlich kritisiert worden. Insbesondere ist nicht hinreichend klar, wie sich ein Verstoß gegen diese Klausel auswirkt. Die Orgalime-Zahlungsbedingungen sind weniger de-tailliert als die FIDIC-Zahlungsbedingungen.

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Die Kompensation von Bauzeitüberschreitungen durch pauschale Schadensersatzbeträge innerhalb des Orgalime-Musters ist durch-aus kritisch zu betrachten, da durch die innerhalb des Orgalime-Musters vorgegebene Allgemeinverbindlichkeit der Beträge die Gefahr besteht, dass diese nicht lediglich die im Voraus geschätzten Kosten abdecken und dass dies gegen Bestimmungen des nationa-len Rechts verstoßen kann. Es besteht insoweit im Bereich des Common Law die Gefahr, dass die Regelung als Penalty unwirksam ist. Im Gegensatz zu den Pönalen für Zeitüberschreitung enthalten die Orgalime-Bedingungen auch technische Pönalen. Bei diesen werden jedoch keine Bemessungszahlen vorgegeben, sondern lediglich Kappungsgrenzen. Bei Überschreitung der Kappungs-grenzen hat der Besteller ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Der „ORGALIME Turnkey Contract for Industrial Works“ hat sich in der Praxis des Anlagenbaus bislang nicht durchsetzen können, da viele Auftraggeber, die Großprojekte ausschreiben, ihn offenbar als zu auftragnehmerfreundlich ansehen. Änderungsbedarf dürfte aus Sicht des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Planungs-verantwortung, bei der Force-Majeure-Regelung sowie bei der Haftungsbeschränkung bestehen.

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VIII. Incoterms

Die Incoterms (International Commercial Terms) sind im Gegensatz zu den vorher beschriebenen internationalen Vertragsmustern keine Verträge zur Realisierung von Bau-, Infrastruktur- oder An-lagenbauprojekten, sondern Standardverkaufsbedingungen. Sie kommen jedoch auch bei Lieferverträgen für Großprojekte zum Einsatz. Die Incoterms sind von der Internationalen Handelskammer in Paris aufgestellte und zur internationalen Verwendung emp-fohlene, aber auch im nationalen Handelsverkehr verwendbare Handelsklauseln, mit denen bestimmte Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern festgelegt werden. Sie existieren seit dem Jahr 1935 und wurden seitdem mehrfach überarbeitet. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2010.

Die Incoterms gliedern sich in vier Klauselgruppen, die nach dem Anfangsbuchstaben der dahinterstehenden Regelungen gebildet werden (E, F, C und D). Die Klauselgruppen spiegeln die unterschied-lichen Verkäuferpflichten im Einzelnen wider. Gruppe E fasst die Klauseln mit den geringsten Verkäuferpflichten zusammen, Gruppe F die mit den umfassendsten. Die Klauseln regeln im Wesentlichen folgende Sachverhalte:

— Lieferung vertragsgemäßer Ware / Zahlung des Kaufpreises,— Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten (zum Beispiel

Zoll),— Förderung und Versicherung,— Lieferung und Abnahme, insbesondere Ort der vertragsge-

mäßen Lieferung,— Gefahrübergang und Kostentragung— Benachrichtigung, Liefernachweis und Transportdokumente

und— Prüfung und Verpackung der Ware.

Die folgende Übersicht dient zur generellen Orientierung über die unterschiedlichen Incoterms:

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Die Incoterms werden nur durch ausdrückliche Verweisung inner-halb der vertraglichen Regelungen wirksamer Vertragsbestandteil, wobei auch der kurze Verweis auf eine gewöhnlicherweise verwen-dete Abkürzung der Incoterms gebräuchlich ist. Die vertragliche Klausel, mit der die Incoterms vereinbart werden, sollte einen konkreten Verweis auf die in Bezug genommenen Incoterms – zum Beispiel „Incoterms 2010“ – enthalten, um auf die aktuelle Fassung Bezug zu nehmen.

Generell zu beachten ist, dass die Vereinbarung von Incoterms unterschiedliche Auswirkungen auf den jeweiligen Vertrag hat:

— Ist ein Vertrag deutschem Recht unterworfen, ist etwa zu be-achten, dass Incoterms als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterworfen sind. Allerdings dürfte es aufgrund ihrer generellen Anwendung und der Beinhaltung von üblichen Handelsbräuchen keine grundsätzlichen Zweifel an ihrer Wirksamkeit geben.

— Zu beachten ist schließlich, dass zwingendes nationales Recht den Incoterms vorgeht. Dies ist jedoch in den meisten Fällen unproblematisch, da die Incoterms lediglich dispositive Regelun-gen betreffen. Von Bedeutung wird das nationale Recht stets an den Stellen, an denen die Incoterms für eine Frage keine Regelung treffen. Dort ist das nationale Recht ergänzend her-anzuziehen.

— Die Vereinbarung einer Incoterm-Klausel in einem Liefervertrag wirkt sich auch auf den Preis aus. Aus Auftragnehmersicht ist es daher essenziell, dass der von ihm angebotene Preis, soweit er sich auf eine bestimmte Incoterm-Klausel bezieht, entspre-chend gekennzeichnet ist und weitere Verpflichtungen, die eigentlich nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen, gesondert berechnet werden.

— Die Vereinbarung einer Incoterm-Klausel hat ferner Auswir-kungen auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Ver-käufer mit seiner Leistung in Verzug gerät. Mit der Incoterm-

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Klausel wird bestimmt, wann und an welchem Ort die Leis-tung als erfolgt gilt. So kann der zur Lieferung Verpflichtete für während des Transports eintretende Verzögerungen nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er lediglich die Über-gabe an den Spediteur schuldet. Ist er allerdings verpflichtet, die Ware bis zu einem bestimmten Bestimmungshafen etc. zu liefern, ist er auch für die Sicherstellung des rechtzeitigen Transports verantwortlich.

— Zu beachten ist bei überwiegend exportorientierten inter-nationalen Projekten ferner, dass sich der Lieferant außer bei der Ex-Works-Klausel dazu verpflichtet, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Es ist daher im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, inwieweit der Erhalt der notwendigen Exportgenehmigung schwierig werden könnte und unter Umständen ein entspre-chender Vorbehalt in den Vertrag aufzunehmen ist. Anderen-falls macht sich der Lieferant gegebenenfalls schadensersatz-pflichtig.

IX. Schiedsgerichtsklauseln beziehungsweise Schiedsverfahrensordnungen

In Kapitel 1. VII. dieses Buchs wurde Grundsätzliches zu Schieds- und ADR-Klauseln erläutert. Im Folgenden werden verschiedene Musterschiedsgerichtsklauseln vorgestellt und die jeweilige Schiedsgerichtsordnung kurz erläutert.

1. Muster-ad-hoc-Schiedsklausel

Wenn die Parteien sich nicht auf die Durchführung eines Schieds-gerichtsverfahrens nach einer Schiedsgerichtsinstitution einigen, können sie folgende Muster-ad-hoc-Schiedsklausel aufnehmen:

„Etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit die-sem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechts-wegs durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist […]. Das Schiedsgericht be-

II.

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steht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende des Schieds-gerichts soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Ver-fahrenssprache ist […].“

Der englische Text dieser Musterklausel lautet:

„Any disputes arising from or in connection with this agreement will be decided with final effect by an arbitration tribunal. The place of the arbitration proceeding is […]. The arbitration tribunal shall be composed of three arbitrators. The chair of the arbitration tribunal must have the qualification of a fully qualified lawyer. The language of the proceeding is […].”

Dies ist eine bewusst „schlanke“ Schiedsklausel, die nur den not-wendigsten Inhalt enthält. Die weiteren Einzelheiten über den Ab-lauf des Schiedsverfahrens ergeben sich aus dem anwendbaren nationalen Prozessrecht. Dieses bestimmt sich über den in der Schiedsklausel festgelegten Verfahrensort. Wenn es beispielsweise einer deutschen Vertragspartei gelingt, gegenüber ihrem interna-tionalen Vertragspartner Frankfurt / Main als Schiedsort durchzu-setzen, gelten damit für das Schiedsverfahren die Regelungen der deutschen Zivilprozessordnung, selbst wenn ein ausländisches Recht als materielles Recht festgelegt wurde, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt.

Das in der Schiedsklausel vorgesehene Dreierschiedsgericht kann bei niedrigen Streitwerten zu hohen Kosten führen. Aus diesem Grunde kann in diesen Fällen die Entscheidung durch einen Ein-zelschiedsrichter vorzuziehen sein, weshalb folgende Regelung empfohlen wird:

„Bei Streitwerten bis zu EUR […] besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter. Bei darüber hinausgehenden Streitwerten entscheidet ein aus drei Schiedsrichtern beste-hendes Schiedsgericht.”

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„Liegt der ursprüngliche Streitwert zunächst unterhalb des oben definierten Schwellenwerts EUR […] und erhöht er sich, nach-dem der Einzelschiedsrichter bestellt wurde, zum Beispiel durch Klageerweiterung oder Widerklage auf einen Betrag von über EUR […], so ist auf Antrag einer der Parteien nachträglich ein Dreierschiedsgericht zu bilden. Ein solcher Antrag muss inner-halb von einem Monat nach der streitwerterhöhenden Erklä-rung gegenüber der anderen Partei und dem Einzelschieds-richter gestellt werden. Falls streitig ist, ob sich der Streitwert auf über EUR […] erhöht hat, legt der Einzelschiedsrichter den Streitwert mit verbindlicher Wirkung fest.”

„Wurde ein Antrag, nachträglich ein Dreierschiedsgericht zu bilden, gestellt, so bestellt jede Partei unverzüglich einen Schiedsrichter und der bisherige Einzelschiedsrichter wird zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Das in dieser Form neu konstituierte Dreierschiedsgericht ist an etwaige Zwischen-entscheidungen und an bereits ergangene prozessleitende Verfügungen des Einzelschiedsrichters gebunden.”

Der englische Text lautet:

„For amounts in issue of up to EUR […] the arbitration tribunal shall be composed of a sole arbitrator. For amounts in issue in excess thereof, an arbitration tribunal composed of three arbitrators shall decide the matter.”

„If the original amount in issue is initially below the above defined threshold value of EUR […] and if it increases after the individual arbitrator was appointed, e.g. by amendment of the claim or through a counterclaim, up to an amount of over EUR […], upon application of one of the parties a three-member arbitration tribunal shall subsequently be created. Such an application must be made within one month after the declaration to the other party and the sole arbitrator which

II.

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increases the amount in issue. If it is the subject matter of dispute whether the amount in issue has increased above EUR […], the sole arbitrator shall set the amount in issue with binding effect.”

„If an application was made to subsequently create a three-member tribunal, each party will without delay appoint an arbitrator and the previous sole arbitrator will become the chair of the arbitration tribunal. This newly constituted three-member arbitration tribunal is bound by any interim decisions and by already issued procedural orders of the sole arbitrator.”

2. ICC-Schiedsgerichtsordnung

Der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handels-kammer in Paris (ICC) ist eine der ältesten und im internationalen Bereich führenden Schiedsgerichtsinstitutionen. Dabei werden die jeweiligen Schiedsverfahren nicht vom internationalen Schiedsge-richtshof selbst, sondern von einem von den jeweiligen Parteien benannten Schiedsgericht entschieden. Der internationale Schieds-gerichtshof der ICC administriert jedoch das Verfahren. Bei der Vereinbarung dieser Schiedsgerichtsklausel gilt gegenwärtig die ICC-Schiedsgerichtsordnung in der Fassung von 1988.

Das Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC unterstützt die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens und hat folgende Aufgaben:

— Zustellung der Schiedsklage (Art. 4)— Konstitution des Schiedsgerichts (Art. 12 ff.)— Verfahrensleitung, das heißt insbesondere Festlegung der

Kostenvorschüsse und Übergabe der Akten an das jeweilige Schiedsgericht (Art. 16, 36)

— Verfahrensbegleitung und Kontrolle sowie organisatorisch- administrative Unterstützung (Art. 22 ff.)

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— Prüfung des Schiedsspruchs am Ende des Schiedsgerichts-verfahrens (Art. 33)

— Festsetzung der Honorare des Schiedsrichters und des Schiedsgerichtshofs (Art. 37)

— Zustellung des Schiedsspruchs (Art. 34)— Abrechnung von Kostenvorschüssen (Art. 37)

Diese Aufgaben zeigen, dass die ICC im Verhältnis zu anderen Schiedsinstitutionen deutlicher in die Verfahrensführung eingebun-den ist. Es ist anerkannt, dass die ICC sich durch ein professionelles Qualitätsmanagement auszeichnet, in dem sie die tatsächliche Einhaltung der Vorgaben verhältnismäßig streng überwacht. Das vorgenannte Genehmigungsverfahren nach Art. 33, wonach die Schiedsspruchentwürfe von ICC-Schiedsgerichten zunächst im Sekretariat geprüft werden müssen, bevor sie finalisiert werden, ist dabei besonders hervorzuheben.

Der Schiedsgerichtshof, bei dem auch die Schiedsklagen einzurei-chen sind, hat seinen Sitz in Paris. Inzwischen gibt es auch eine Niederlassung in Hongkong, bei der Schiedsklagen eingereicht werden können. Weitere Hinweise sind der Homepage unter www.iccarbitration.org zu entnehmen. Interessant ist auch der auf der Homepage enthaltene Kostenrechner, mit dessen Hilfe man auf Basis des Streitwerts die wahrscheinlichen Kosten des ICC-Schiedsgerichtsverfahrens errechnen kann. Abschließend kann festgestellt werden, dass die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit in-ternational anerkannt ist und eine große Rechtssicherheit bietet.

Die ICC-Musterschiedsklausel lautet:

„Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schieds-gerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. [Die Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren finden keine Anwendung.]“

II.

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II.

Die englische Version der Musterschiedsklausel lautet:

„All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. [The Emergency Arbitrator Provisions shall not apply.]”

Diese Musterschiedsklausel sollte unbedingt noch der speziellen Situation angepasst werden. Beispielsweise sieht die ICC-Schieds-gerichtsordnung in Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich einen Einzelschieds-richter vor. Bei internationalen Projekten wird es allerdings in den meisten Fällen sinnvoll sein, dass ein Dreierschiedsgericht über den Rechtsstreit entscheidet. Ferner sollte, wie bereits erläutert, unbedingt der Ort des Schiedsverfahrens festgelegt werden. Es empfiehlt sich außerdem, auch die Sprache des Schiedsverfahrens und das anwendbare Recht zu bestimmen.

3. DIS-Schiedsgerichtsordnung

Die in Deutschland bekannteste Schiedsverfahrensordnung ist diejenige der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e. V. Die DIS entstand am 1. Januar 1992 durch den Zusam-menschluss des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen und dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtswesen e. V. Nach Neufassung des Kapitels zur Schiedsgerichtsbarkeit im 10. Buch der ZPO wurde auch die DIS-Schiedsgerichtsordnung überarbeitet und trat am 1. Juli 1998 in Kraft. Sie gilt als klares Regelwerk, das den Erfordernissen der schiedsgerichtlichen Praxis uneinge-schränkt genügt.

Die jeweiligen Schiedsverfahren werden auch hier nicht von der Institution für Schiedsgerichtsbarkeit selbst, sondern von einem von den jeweiligen Parteien benannten Schiedsgericht entschieden. Die DIS administriert jedoch – wie die ICC – das Verfahren, auch wenn die Mitwirkung der Geschäftsstelle einen geringeren Um-

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fang hat als die des Sekretariats bei den ICC-Verfahren. Die DIS übernimmt folgende Aufgaben:

— Zustellung der Schiedsklage (§ 8 DIS-SchGO)— Inrechnungstellung der Bearbeitungsgebühr und Festlegung

eines vorläufigen Vorschusses (§ 7.1 DIS-SchGO)— Ersatzbenennungen von Schiedsrichtern durch den DIS-

Ernennungsausschuss (§§ 12, 14 DIS-SchGO)— Übersendung des vom Schiedsgericht erlassenen Schieds-

spruchs an die Parteien durch die DIS-Geschäftsstelle (§ 36 DIS-SchGO)

Die Hauptgeschäftsstelle der DIS, bei der auch die Schiedsklagen einzureichen sind, ist in Köln. Inzwischen gibt es auch Niederlassun-gen in München und in Berlin, bei denen Schiedsklagen eingereicht werden können, die jedoch von dort direkt nach Köln zur weite-ren Bearbeitung weitergeleitet werden. Weitere Hinweise sind der Homepage unter www.dis-arb.de zu entnehmen. Interessant ist auch hier der auf der Homepage enthaltene Gebührenrechner, mithilfe dessen man auf Basis des Streitwerts die voraussichtlichen Kosten des DIS-Schiedsgerichtsverfahrens errechnen kann. Auch die DIS-Schiedsgerichtsordnung ist international zunehmend anerkannt.

Die DIS-Musterschiedsklausel lautet:

„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schieds-gerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“

Die englische Fassung der Musterschiedsklausel lautet:

„All disputes arising in connection with this contract or its validity shall be finally settled in accordance with the

II.

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Arbitration Rules of the German Institution of Arbitration (DIS) without recourse to the ordinary courts of law.“

Für die wesentlichen weiteren Punkte, wie Ort des Schiedsverfahrens, Anzahl der Schiedsrichter und die Sprache des Schiedsverfahrens sowie das anwendbare Recht, werden folgende Formulierungs-vorschläge gemacht:

— Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist […].— Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt […].— Das anwendbare, materielle Recht ist […].— Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist […].

Die englische Fassung lautet:

— The place of arbitration is […].— The number of arbitrators is […].— The applicable substantive law is […].— The language of the arbitral proceedings is […].

4. Andere Schiedsgerichtsordnungen

Es würde den Rahmen dieses Buchs sprengen, sämtliche bekann-ten internationalen Schiedsgerichtsordnungen beziehungsweise -institutionen aufzulisten. Dennoch ist es für deutsche Parteien wichtig zu wissen, welche Schiedsverfahrensordnungen und Schieds-institutionen weltweit als neutral und ausgewogen anerkannt sind. Nicht selten muss eine deutsche Vertragspartei, die im Ausland einen Projektvertrag abschließt, sich hinsichtlich der Wahl des an-wendbaren Rechts und des Streitschlichtungsmechanismus dem ausländischen Vertragspartner „beugen“. In diesem Fall sollte man unbedingt versuchen, wenigstens den Rechtsweg zu den ausländi-schen staatlichen Gerichten der Vertragspartei auszuschließen und eine Streiterledigung durch ein internationales Schiedsgericht zu vereinbaren. Im Rahmen der Vertragsverhandlung ist es dann

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hilfreich, wenn man sich – soweit eine Schiedsgerichtsklausel mit Verweis auf eine dem deutschen Vertragspartner bekannte Schieds-gerichtsinstitution nicht durchsetzbar ist – auf eine Schiedsge-richtsordnung beziehungsweise -institution berufen kann, die in dem ausländischen Rechtsraum bekannt ist.

Im Folgenden werden daher kurz verschiedene Schiedsordnungen beziehungsweise -institutionen benannt, die international für Projekte, die die jeweilige Region betreffen, anerkannt sind:

— Wiener Regeln (www.viac.eu / de)— Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen

Handelskammern (Schweizerische Schiedsordnung) (www.swissarbitration.org / sa)

— Schiedsregeln des London Court of International Arbitration (LCIA) (www.lcia.org)

— Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts (MKAS) bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (www.tpprf-arb.ru)

— Schiedsordnung der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) (www.cietac.org )

— Schiedsordnung des Singapore International Arbitration Centre (SIAC) (www.siac.org.sg)

— Schiedsordnung des Kuala Lumpur Regional Centre For Arbitration (KLRCA) (www.klrca.org.my)

— American Arbitration Association – International Arbitration Rules (IAR) (www.adr.org)

— Stockholmer Regeln (SCC) (www.sccinstitute.com)— Arbitration Rules of the Dubai International Arbitration

Centre (DIAC) (www.diac.ae)

II.

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Die Aufzählung dieser Schiedsgerichtsordnungen und -institutionen kann nicht abschließend sein, ermöglicht es aber, bei Verhandlungen mit einem ausländischen Vertragspartner Verfahrensordnungen beziehungsweise -institutionen vorzuschlagen die in der jeweiligen Region bekannt sein dürften.

Im nationalen Bereich werden für den Bereich Bau und Anlagen-bau neben der bereits erläuterten DIS-Schiedsgerichtsordnung vor allem zwei Regelwerke empfohlen. Dies sind:

— die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau), die von der ARGE Baurecht im Deutschen Anwalt-verein herausgegeben wird (www.arge-baurecht.com)

— die Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SLBau) (www.betonverein.de)

Beide Verfahrensordnungen regeln neben einem Schiedsgerichts-verfahren noch andere ADR-Verfahren, wie beispielsweise Media-tion, Schlichtung, Adjudikation und ein selbstständiges Beweis-verfahren. Auch für inländische Projekte gibt es noch weitere Schiedsordnungen und -institutionen. Die oben Genannten sind jedoch die bekanntesten.

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3. Kapitel:

Nützliche Adressen

I. Informationen über ausländische Staaten

Wesentliche Informationen über ausländische Staaten oder Regi-onen gibt es bei den deutschen Auslandsvertretungen, bei den deutschen Außenhandelskammern und bei der Germany Trade & Invest Wirschaftsförderungsgesellschaft. Zu erwähnen ist auch noch das Außenwirtschaftsportal iXPOS. Auswärtiges Amt

Werderscher Markt 1 | 10117 BerlinPostanschrift: 11013 Berlin

T +49 30 1817 0 (Zentrale)T +49 30 1817 2000 (Bürgerservice)F +49 30 1817 3402E [email protected] www.auswaertiges-amt.de

Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)

Breite Straße 29 | 10178 Berlin

T +49 30 20308 0F +49 30 20308 1000E [email protected] www.dihk.de

III.

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III.

Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

Friedrichstraße 60 | 10117 Berlin

T +49 30 200 099 0F +49 30 200 099 812E [email protected]

iXPOS, das Außenwirtschaftsportal

Adresse und Telefon siehe Germany Trade and Investwww.ixpos.de

II. Berufsständische Vereinigungen

European Federation of National Engineering Associations (FEANI)

Av. Roger Vandendriessche 18 | 1150 Brüssel | Belgien

T +32 2 639 0390F +32 2 639 0399 E [email protected]

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European International Contractors e. V. (EIC)

Kurfürstenstraße 129 | 10785 Berlin

T +49 30 21286 244F +49 30 21286 285 E [email protected]

Fachverband Maschinen & Metallwaren Industrie (FMMI)

Wiedner Hauptstraße 63 | Postfach 335 | 1045 Wien Österreich

T +43 5 90 900 3482F +43 1 505 10 20E [email protected] www.fmmi.at

FDBR – Fachverband Dampfkessel, Behälter- und Rohrleitungsbau e. V.

Sternstraße 36 | 40479 Düsseldorf

T +49 211 4 98 70 0F +49 211 4 98 70 36 E [email protected] www.fdbr.de

III.

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III.

FEEI – Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs

Mariahilfer Straße 37 – 39 | 1060 Wien | Österreich

T +43 1 588 39 0 F +43 1 586 69 71E [email protected] www.feei.at

FIDIC – International Federation of Consulting Engineers

World Trade Center II – Genf Airport | P. O. Box 3111215 Genf 15 | Schweiz

T +41 22 799 49 00 F +41 22 799 49 01 E [email protected] www.fidic.org

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.

Kurfürstenstraße 129 | 10785 Berlin

T +49 30 21286 0 F +49 30 21286 240 E [email protected] www.bauindustrie.de

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The Joint Contracts Tribunal Limited (JCT)

28 Ely Place | London EC1N 6TD | Vereinigtes Königreich

www.jctltd.co.uk

Netzwerk Architekturexport (NAX)

Büro Berlin | Askanischer Platz 4 | 10963 Berlin

T +49 30 263944 62F +49 30 263944 90E [email protected] www.nax.bak.de

New Engineering and Construction Contracts (NEC)

One Great George Street | Westminster | LondonSW1P 3AA | Vereinigtes Königreich T +44 20 7665 2446E [email protected] www.neccontract.com

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ORGALIME

Diamant Building | Boulevard Auguste Reyers 801030 Brüssel | Belgien

T +32 2 706 82 35E [email protected]

SWISSMEMSchweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie

Pfingstweidstrasse 102 | Postfach 615 | 8037 Zürich | Schweiz

T +41 44 384 4111 F +41 44 384 4242E [email protected] www.swissmem.ch

Verband Beratender Ingenieure (VBI)

Budapester Straße 31 | 10787 Berlin

T +49 30 26062 0 F +49 30 26062 100 E [email protected]

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Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA)

Lyoner Straße 18 | 60528 Frankfurt / MainPostfach 71 08 64 | 60498 Frankfurt / Main

T +49 69 6603 0F +49 69 6603 1511E [email protected] www.vdma.org

Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI)

VDI-Platz 1 | 40468 Düsseldorf

T +49 211 6214 600F +49 211 6214 169E [email protected]

WSM – Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e. V.

Uerdinger Straße 58 – 62 | 40474 Düsseldorf

T +49 211 957868 22F +49 211 957868 40 E [email protected]

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III.

Zentralverband Deutscher Ingenieure e. V. (ZDI)

Edelsbergstraße 8 | 80686 München

T +49 89 570070F +49 89 57007260E [email protected]

Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)

Kronenstraße 55 – 58 | 10117 Berlin

T +49 30 20314 0 F +49 30 20314 420E [email protected] www.zdb.de / zdb-cms.nsf / id / home-de

ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.

Lyoner Straße 9 | 60528 Frankfurt / Main Postfach 71 08 44 | 60498 Frankfurt / Main

T +49 69 6302 0 F +49 69 6302 317 E [email protected] www.zvei.org

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III. Internationale Schiedsgerichtsorganisationen

American Arbitration Association (AAA)

AAA Regional Office | 120 Broadway | Floor 21New York, NY 10271 | USA

T +877 495 4185F +877 304 8457E [email protected]

Bahrain Chamber for Dispute Resolution

Suite 301 (3rd Floor) | Park Plaza | Building 247 Road 1704Diplomatic Area 317 | Manama | Königreich Bahrain

T +973 17 511 311 F +973 17 511 300E [email protected] www.bcdr-aaa.org

Chinesische Internationale Handelskammer

6 / F, CCOIC Building, No.2 | Huapichang HutongXicheng District | Peking 100035 | Volksrepublik China

T +86 10 64646688F +86 10 82217766E [email protected]

III.

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III.

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS)

Hauptgeschäftsstelle | Beethovenstraße 5 – 13 | 50674 Köln

T +49 221 285520F +49 221 28552222E [email protected]

Dubai International Arbitration Centre (DIAC)

Baniyas Road, Deira | P.O. Box: 1457 | DubaiVereinigte Arabische Emirate

T +971 4 202 8343F +971 4 202 8668 669E [email protected] www.diac.ae

Handels- und Industriekammer (HIK) der Russischen Föderation

6 Ilyinka str. | Moskau 109012 | Russland

T +7 495 620 02 52 T +7 985 859 72 74F +7 495 620 01 53E [email protected] www.tpprf-arb.ru

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Internationaler Schiedsgerichtshof der internationalen Handelskammer

Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs33-43 avenue du Président Wilson | 75116 Paris | Frankreich

T +33 1 49 53 29 05F +33 1 49 53 29 33E [email protected]

Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VI-AC)

Wiedner Hauptstraße 63 | 1040 Wien | Österreich

T +43 5 90 900 4397F +43 5 90 900 216E [email protected] www.viac.eu / de

Qatar International Court and Dispute Resolution Centre

QFC Civil and Commercial Court | QFC Tower 2, Omar Al Mukhtar Street | West Bay | PO Box 13667 | Doha, Katar

T +974 4496 8225 (allgemein)F +974 4496 8362E [email protected] www.qicdrc.com.qa

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III.

Regional Centre for Arbitration Kuala Lumpur (KLRCA)

Bangunan Sulaiman | Jalan Sultan Hishamuddin | 50000 Kuala Lumpur | Malaysia

T +603 2271 1000F +603 2271 1010E [email protected] www.klrca.org.my

Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer (SCC Institut)

Brunnsgatan 2 | P.O. Box 16050 | 103 21 Stockholm Schweden

T +46 8 555 100 00F +46 8 566 316 50E [email protected]

Singapore International Arbitration Centre (SIAC)

32 Maxwell Road | #02-01, Maxwell Chambers Singapur 069115

T +65 6221 8833F +65 6224 1882E [email protected]

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Swiss Chambers‘ Arbitration Institution

Aeschenvorstadt 67 | 4010 Basel | Schweiz

E [email protected] www.swissarbitration.org

The London Court of International Arbitration (LCIA)

70 Fleet Street | London EC4Y 1EU | Vereinigtes Königreich

T +44 20 7936 6200F +44 20 7936 6211E [email protected] www.lcia.org

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4. Kapitel:

Glossar

ADR – Alternative Dispute Resolution. Oberbegriff der verschie-denen Verfahren zur Streitvermeidung und Streiterledigung als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.

Best efforts / due diligence / reasonable care – „Best efforts“-, „due diligence“- bzw. „reasonable care“-Klauseln legen einen objektiven Verhaltensmaßstab fest, den man von dem jeweiligen Schuldner einer Verpflichtung erwartet. Auch wenn die Begriffe weitgehend synonym verwendet werden, können sich leichte Ab-weichungen ergeben. So meint „best efforts“ bzw. „due diligence“ regelmäßig, dass der Schuldner sich nach besten Kräften zu bemü-hen hat, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, während sich hinter „reasonable care“ eher eine Art „praktische Vernunft“ unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Werte verbirgt.

Bill of quantity – wird zum Teil mit Leistungsverzeichnis übersetzt, ist aber eher im Sinne einer Massenaufstellung zu verstehen, die zu Kalkulationszwecken genutzt wird.

Claim – zumeist ein von einer der Vertragsparteien behaupteter Anspruch, der im Einzelnen nachzuweisen ist. In aller Regel steht bei den Parteien hierfür ein gesondertes Claim Management zur Verfügung. In einzelnen Vertragswerken (zum Beispiel FIDIC) ist vorgesehen, dass eine dritte Person, insbesondere der Engineer, über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden hat.

Commencement Date – hierbei handelt es sich um das Datum, ab dem die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen sind (Beginntermin).

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IV.

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Completion Date – vertraglich vereinbartes Datum, an dem das Bauvorhaben fertiggestellt sein muss (Fertigstellungsdatum). An die Überschreitung des Completion Date ist häufig eine Vertragsstrafe (siehe hierzu auch penalty / liquidated damages) geknüpft. Bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauzeitverzögerungen verschiebt sich das Completion Date grundsätzlich entsprechend (siehe zu den Besonderheiten die Ausführungen zum Begriff Re-moteness).

Concurrent Delay – Mehrfachursachen bei gestörten Bauabläufen sind ein bei vielen Bauprojekten vorzufindendes Phänomen. In Abhängigkeit davon, ob und in welchem Umfang die durch Auf-tragnehmer und Auftraggeber verursachten Störungen ursächlich für die eingetretene Bauzeitverzögerung geworden sind, ist im Wesentlichen zwischen Doppel- und kumulativer Kausalität zu unterscheiden und sind anhand dieser Festlegung etwaige Mehr-kosten- und Bauzeitverlängerungsansprüche zu bewerten.

Confidentiality Agreement / Non-Disclosure Agreement – Vereinbarung, mit der sich eine Partei oder beide Parteien zur Ge-heimhaltung über bestimmte Umstände verpflichten. Üblicherweise wird eine solche Vereinbarung – als gesonderte Vereinbarung oder als Bestandteil des Bauvertrages – geschlossen, wenn eine Partei bei der Durchführung des Bauprojekts notwendigerweise mit den Betriebsgeheimnissen der anderen Partei in Berührung kommt bzw. kommen könnte.

Consequential Damages / Indirect Damages – indirekte oder Folgeschäden. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wird in internationalen Projekten nahezu ausnahmslos vertraglich aus-geschlossen. Die Definition eines indirekten bzw. Folgeschadens ist in Abhängigkeit vom anwendbaren Recht unterschiedlich.

Contract Administrator – bei JCT-Verträgen hat der Contract Administrator eine dem Engineer in FIDIC-Verträgen vergleichbare

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IV.

Funktion eines mit eigenen Entscheidungskompetenzen ausge-statteten Vertragsverwalters. Der Contract Administrator wird wie der Engineer vom Auftraggeber ernannt. Der Begriff Contract Administrator kann außerhalb von JCT-Verträgen auch eine abweichende Bedeutung haben.

Delay – Verspätung oder Verzögerung gegenüber einem vertrag-lich näher definierten Meilenstein oder Fertigstellungstermin. Mit dem Begriff Delay ist allein der Umstand der Verzögerung beschrie-ben, insbesondere kann der Begriff nicht mit dem deutschen Ver-zug gleichgesetzt werden. Der Auftragnehmer erhält demgemäß eine Extension of Time, soweit Fälle des Delay vorliegen, die ihm nicht zuzurechnen sind (vergleiche zum Beispiel Klausel 8.4 Red Book FIDIC). Ohne Extension of Time ist er verpflichtet, Delay Damages des Auftraggebers auszugleichen (vergleiche zum Beispiel Klausel 8.7 Red Book FIDIC). Delay sollte ebenfalls nicht mit Disruption gleichgesetzt werden, da Delay und Disruption im angloamerikanischen Recht unterschiedliche Bedeutung und auch unterschiedliche Rechtsfolgen haben können.

Delay Damages – diejenigen Schäden, die durch Bauzeitverzö-gerungen entstanden sind (damages caused by delay); ist dem Verzugsschaden nach deutschem Recht im Wesentlichen gleich-zusetzen.

Detailed Work Schedule – ein detaillierter Bauzeitenplan, der vom Auftragnehmer vorbereitet worden ist und neben dem Commencement Date und dem Completion Date für jede Leis-tungsphase die Abfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen und der hierfür notwendigen Ressourcen enthält.

Drawings – Pläne und Zeichnungen bilden häufig einen Vertrags-bestandteil und beschreiben den vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungsinhalt näher. Im FIDIC Red Book und in der MDB Har-monized Edition 2010 etwa sind die Drawings ausdrücklich als Vertragsbestandteil vorgesehen.

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Engineer – als Engineer wird in vorrangig angelsächsischen Verträgen die Person eines Dritten bezeichnet, der die Aufgabe hat, die Durchführung des Vertrags zu überwachen und dabei mit eigenen Entscheidungskompetenzen (zum Beispiel hinsichtlich variations, assessment of claims etc.) ausgestattet ist. Der Engineer wird zumeist vom Auftraggeber bestimmt. Eine Definition zu Engineers findet sich in FIDIC-Verträgen, zum Beispiel Klausel 3 Red Book FIDIC 1999 (siehe auch Contract Administrator und Project Manager).

Entire Agreement Clause / Stand-Alone-Agreement – mit solchen Regelungen legen die Vertragsparteien fest, dass sich sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich aus dem Vertragstext ergeben. Aus daneben existierenden Dokumente wie z. B. Besprechungsprotokollen, Angeboten etc. können bei Verein-barung einer entsprechenden Klausel keine Rechte oder Pflichten hergeleitet werden.

EPC-Contract (Engineering-Procurement-Construction- Vertrag) – bezeichnet eine im internationalen Bauwesen übliche Projektabwicklung und die dazugehörige Vertragsgestaltung, bei der der Auftragnehmer als Generalunternehmer oder Generalüber-nehmer auftritt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei in aller Regel, dem Auftraggeber eine Anlage / ein Bauwerk schlüsselfertig (Englisch: Turnkey) zu einem Festpreis und zu einem mit Vertrags-strafen belegten Termin zu liefern. Der EPC-Lieferant (Contractor) hat insoweit alle hierfür notwendigen Planungs- und Bauleistun-gen zu erbringen.

Exclusive Remedies – eine Exclusive-Remedies-Vereinbarung beschränkt die Ansprüche einer Partei (z. B. Schadensersatzan-sprüche, Vertragsstrafen, Kündigungsrechte) für Vertragsverlet-zungen auf die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte. Eine Ausnahme gilt allerdings für zwingendes, d. h. nicht vertraglich abdingbares Recht desjenigen Landes, dessen Recht in einer Rechtswahlklausel vereinbart wurde.

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Extention of Time for Completion (EoT) – Anspruch auf Bau-zeitverlängerung. In den FIDIC-Vertragsmustern befindet sich etwa in Unterklausel 8.4 FIDIC 1999 eine Regelung, wie Ansprüche auf Vertragsverlängerung geltend gemacht werden müssen.

Extra works / additional works or services – kann Leistungs-änderungen oder zusätzliche Leistungen meinen, die weder aus-drücklich noch konkludent in der Leistung enthalten sind, für die der Pauschalpreis gewährt wird.

FIDIC (frz.: Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils beziehungsweise engl.: International Federation of Consulting Engineers) – ist der bedeutendste internationale Dachverband von nationalen Verbänden beratender Ingenieure im Bauwesen, deren deutscher Mitgliedsverband der Verband Beratender Ingenieure (VBI) ist. Die FIDIC gibt auf dem angelsächsischen Rechtssysteme beruhende Musterverträge für internationale Bauvorhaben heraus. Diese haben nach der Farbe ihres Einbands ihre geläufigen Bezeichnungen erhalten – zum Beispiel:

— das Red Book, das Conditions of Contract for Construction for Building and Engineering Works Designed by the Employer enthält,

— das Silver Book, welches Conditions of Contract for EPC /Turnkey Projects bereithält oder

— das Yellow Book, das etwa Conditions of Contract for Plant and Design-Build for Electrical and Mechanical Plant and for Building and Engineering Works Designed by the Contractor beinhaltet.

Final Payment Certificate – Zertifikat, dass der Contractor zum Beispiel nach Unterklausel 14.11 FIDIC Red Book nach Ausstellung des Performance Certificate beantragen kann. Auf Basis eines Final Payment Certificate erfolgt sodann die Schlusszahlung (Final Payment).

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Fit for purpose – übliche Formulierung, mit der die Pflicht zur Herstellung einer funktionstauglichen Leistung vertraglich verankert wird. Der Auftragnehmer haftet danach (verschuldensunabhän-gig) dafür, dass sein Werk für den vereinbarten oder üblichen Gebrauch / Zweck geeignet ist.

Force Majeure – auch bezeichnet als Act of God oder Höhere Gewalt. Ereignisse Höherer Gewalt sind in aller Regel solche, die von außen auf die Vertragserfüllung einwirken und die für die betroffene Vertragspartei weder vorhersehbar noch vermeidbar sind. Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit geht es um die konkrete Vorhersehbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In angelsächsisch geprägten Verträgen werden die Umstände, die einen Fall Höherer Gewalt ausmachen können ebenso wie die daraus resultierenden Rechtsfolgen vielfach vertraglich abschlie-ßend geregelt. In den FIDIC-Vertragsbüchern findet sich unter Klausel 19 ein entsprechendes Beispiel.

General Conditions – meint die in vielen internationalen Ver-tragsmustern enthaltenen Allgemeinen Vertragsbedingungen, die durch die von den Vertragsparteien vereinbarten Particular Conditions ergänzt oder abgeändert werden können.

Handing over – die Übergabe stellt zumeist einen Teil des Genehmigungsprozesses innerhalb der vertraglich geschuldeten Leistungen dar. Die Einzelheiten des jeweiligen Prozederes sind zumeist vertraglich näher beschrieben.

ICC – Die International Chamber of Commerce ist die internationale Handelskammer in Paris, Herausgeber der internationalen Handels-klauseln „Incoterms“ und weltweit anerkannte Schiedsorganisation.

Indemnity – Mit einer indemnity provision stellt der Auftrag-nehmer den Auftraggeber – je nach Reichweite der Klausel – von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Bauwerk frei.

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The Joint Contracts Tribunal – auch bekannt als JCT, wurde 1931 vom Royal Institute of British Architects (RIBA) und der Na-tional Federation of Building Trades Employers (NFBTE) gegründet. Aktuell besteht das JCT aus sieben Mitgliedern. Diese sind für die Entwicklung und Genehmigung von Veröffentlichungen verantwort-lich. Das JCT betätigt sich als Herausgeber sowohl von Bauvertrags-mustern, Leitfäden (guidance notes) und weiteren Mustern, die letztlich das ganze Spektrum von Bauvorhaben – sowohl große als auch kleine – abdecken. Die aktuelle Edition stammt aus dem Jahr 2011 (JCT Contracts Edition 2011).

Letter of Acceptance – ist der Brief, mit dem der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annimmt (Annahme).

Letter of Intent – In einem Letter of Intent wird die Absicht be-kundet, in der Zukunft einen Vertrag zu schließen. Er begründet aber regelmäßig keine vertraglichen Verpflichtungen, sofern nicht nachfolgend zusätzlich ein bindender Vertrag geschlossen wurde.

Limitation Clause – meint eine generelle vertragliche Haftungs-beschränkung, mit der entweder die Haftungsgründe oder die Haftungssumme begrenzt werden.

Liquidated damages – hierbei handelt es sich um einen im Voraus pauschalierten Schadensersatzbetrag für entweder eine Bauzeit-überschreitung oder aber das Nichterreichen bestimmter vertragli-cher Leistungsparameter. Zu beachten ist, dass die von der Guidance für das FIDIC Silver Book vorgeschlagene Deckelung auf 10 % des Vertragspreises nach deutschem AGB-Recht unwirksam sein dürfte.

Lump sum Contract – Pauschalpreisvertrag. Die Vereinbarung eines Festpreises bedeutet grundsätzlich, dass sich der vereinbarte Preis für die Dauer des Vertrags und hinsichtlich der vertraglich verein-barten Leistungen nicht ändern soll, somit keine Material- oder Lohngleitklauseln vereinbart sind. Die genauen vertraglichen Be-dingungen, mit denen das Bausoll festgelegt wird, sind allerdings

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zu beachten, da es hier sehr unterschiedliche Gestaltungsmöglich-keiten gibt. Neben einem Detailpauschalvertrag, bei dem lediglich das Massenrisiko pauschaliert wird, gibt es auch die Möglichkeit eines Globalpauschalpreisvertrags. Bei diesem wird das Leistungs-soll lediglich funktional umschrieben. Der Auftragnehmer schul-det sämtliche Leistungen, die zur Erreichung dieses Bausolls er-forderlich sind.

NEC3 – die englische Institution of Civil Engineers gibt den NEC New Engineering Contract als englischsprachiges Vertragsmuster heraus. Das bisweilen auch als ICC-Modell bezeichnete Muster ist aktuell in der Fassung NEC3 aus dem Jahre 2005 erhältlich. Das NEC3-Vertragswerk enthält neben Bauvertragsmustern auch reine Lieferbedingungen und Subunternehmervertragsbedingungen. Es findet neben den FIDIC-Vertragsbedingungen auch international Anwendung.

Orgalime (Organisme de Liaison des Industries Métalliques Européennes) – ist der europäische Dachverband der mechani-schen, elektronischen und metallverarbeitenden Industrie. Er ist Herausgeber eines breiten Spektrums von Vertragsmustern. Be-deutsam ist der im Jahre 2003 herausgegebene „ORGALIME Turnkey Contract for Industrial Works“ als Muster für die schlüs-selfertige Errichtung von Anlagen. Dieser stellt einen Gegenent-wurf zum FIDIC Silver Book dar. Im Unterschied zu diesem sollen allerdings die streitigen Fragen zwischen den Parteien und nicht durch eine dritte Person, den Engineer, gelöst werden.

Parent Company Guarantee – Garantie der Muttergesellschaft. Diese wird zumeist dann vom Auftraggeber verlangt, wenn der Auftragnehmer als Landes- oder Projektgesellschaft Teil eines grö-ßeren Unternehmens mit guter Bonität ist, um seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer abzusichern. Alternativ kommt die üb-liche Performance Security (= Vertragserfüllungsbürgschaft) als Sicherheit für den durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungsteil in Betracht.

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Particular Conditions – Besondere Vertragsbedingungen, die zwischen den Parteien vereinbart werden, um die General Conditions (Allgemeine Vertragsbedingungen) zu ergänzen oder abzuändern.

Penalty – Eine Vertragsstrafe (Pönale) ist die dem Vertragspartner für den Fall versprochene Geldsumme, dass der die Vertragsstrafe Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt. Diese sollte zu Liquidated Damages (pau-schalierter Schadensersatz) abgegrenzt werden, da im englischen Recht die Vereinbarung von Penalties, die unabhängig von dem Ausmaß möglicher Schäden festgelegt werden, unwirksam ist. Ob eine Penalty oder Liquidated Damages vereinbart wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die von der Guidance für das FIDIC Silver Book vorgeschlagene Deckelung auf 10 % des Vertragspreises nach deutschem AGB-Recht unwirksam sein dürfte.

Performance Bond / Performance Security – Vertragserfüllungs-sicherheit, in der Regel eine Bürgschaft. Die Vertragserfüllungssi-cherheit, die von einer Bank oder einem Versicherungsunterneh-men ausgegeben wird, sichert üblicherweise die Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ergeben, ab (z. B. Ansprüche aus nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung). Wird gleichzeitig eine Gewährleistungs-bürgschaft bestellt, ist genau abzugrenzen, von welcher Sicher-heit welche Ansprüche erfasst sein sollen.

Performance Certificate – mit dem Performance Certificate wird dem Auftragnehmer die (weitgehend) funktionsgerechte und mangelfreie Erbringung der beauftragten Leistung bestätigt. Zahlreiche internationale Verträge sehen vor, dass die Erstellung dieses Certificate insbesondere Voraussetzungen für die Schluss-zahlung ist. Mit der Ausstellung des Performance Certificate wird der Contractor etwa nach Unterklausel 11.11 FIDIC Red Book ver-pflichtet, die Baustelle zu räumen, und es beginnt eine Frist von

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56 Tagen zu laufen, innerhalb derer der Contractor nach Unter-klausel 14.11 FIDIC Red Book das Final Payment Certificate bean-tragen kann.

Project Manager – bei NEC3-Verträgen hat der Project Manager eine dem Engineer in FIDIC-Verträgen vergleichbare Funktion eines mit eigenen Entscheidungskompetenzen ausgestatteten Vertrags-verwalters. Zu beachten ist, dass der Begriff Project Manager au-ßerhalb von NEC3-Verträgen auch eine abweichende Bedeutung haben kann.

Punitive Damages – Schadensersatz mit Strafcharakter, der in Ländern des Common Law bei über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus zuerkannt werden kann. Diese Art des Schadens-ersatzes ist in Deutschland nicht bekannt.

Remoteness – Rechtsprechung in Ländern des Common Law, wonach bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung zu liquidated damages bzw. der über die vereinbarten liquidated damages hin-ausgehende Schadensersatz auf Ersatz derjenigen Schäden begrenzt ist, die für den Auftragnehmer vorhersehbar waren.

Substantial Performance / Substantial Completion – Nach der im anglo-amerikanischen Recht geltende Substantial Performance- bzw. Substantial Completion-Doctrine ist trotz geringfügiger Ab-weichungen vom geschuldeten Leistung von Vertragserfüllung auszugehen. Dies führt dazu, dass der Auftraggeber auch bei unvollständiger Leistung oder Vorliegen von Mängeln zur Zahlung verpflichtet ist, wenn diese nur geringfügig oder unerheblich sind. Die Höhe der Vergütung kann dabei ggf. reduziert werden.

Taking over – meint die Übergabe beziehungsweise den Über-gang des geschuldeten Vertragswerks auf den Auftraggeber. Das Taking over ist nicht zwingend gleichzusetzen mit der Abnahme im deutschen Recht. Die Abnahme ist vertraglich vielfach gesondert geregelt oder entfällt.

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Tests on Completion – hiervon erfasst sind diejenigen Tests, die nach Ausführung der Arbeiten durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu testen. Der Gegenstand dieser Tests ist vertraglich zumeist näher geregelt.

Time at Large – ohne Vereinbarung einer (ausreichenden) EoT-Klausel gilt bei nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen im Bauablauf der ursprüngliche Fertigstellungs-termin nicht mehr und es tritt nach Common Law das sogenannte Time at Large ein. Dabei werden die vereinbarten Bauzeiten auto-matisch verlängert. Der Umfang der Verlängerung wird von den Gerichten ermittelt (reasonable time) und etwaig vereinbarte Liquidated Damages für die Überschreitung von Fertigstellungs-fristen entfalten keine Wirkung mehr.

Time for Completion – meint die Zeit, die zur Erbringung der Leistungen beziehungsweise eines Teils der Leistungen benötigt wird.

Time is of the essence – Eine „Time is of the Essence“-Klausel stellt klar, dass es sich bei der Einhaltung des Completion Date eine wesentliche Vertragsverpflichtung (sog. condition) handelt, deren Verletzung im Gegensatz zur Verletzung einer sonstigen Ver-pflichtung (sog. warranty) zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Da es sich um eine Auslegungsfrage handelt, ob die Einhaltung der Fristen eine condition oder eine warranty darstellt, empfiehlt es sich, eine möglichst eindeutige Formulierung im Vertrag zu wählen.

Turnkey Project – Bei einem Turnkey Project verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens zu einem Festpreis (siehe hierzu EPC-Contract).

Variation – der Begriff beschreibt die Änderung des ursprüngli-chen Leistungssolls (scope of work) durch vom Auftraggeber (be-ziehungsweise durch den Engineer) angeordnete geänderte und zusätzliche Leistungen. Die Änderung des Leistungssolls zieht in

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der Regel auch eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers nach sich. Die meisten Vertragswerke sehen dabei vor, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die geänderten und zusätzlichen Leistungen auch dann auszuführen, wenn sich die Parteien noch nicht über die entsprechende (Mehr-)Vergütung geeinigt haben.

Warranty – beschreibt ganz generell eine vertragliche Vereinba-rung der Parteien, aus der eine Haftung folgen kann. Inwieweit es sich um eine Garantie oder aber lediglich um eine allgemeine Vertragshaftung handelt, ist anhand des vertraglichen Wortlauts näher zu bestimmen. Der Begriff Warranty ist daher nicht zwangs-läufig mit der bloßen Mangelgewährleistung gleichzusetzen. Bei den Garantien kann zudem wie folgt differenziert werden: Erfül-lungsgarantien dienen der Absicherung des Risikos der Nichterfül-lung von Vertragspflichten durch Verkäufer oder Auftragnehmer. Die Absicherung kann dabei mittels Performance Bond erfolgen. Einzelne Verpflichtungen werden demgegenüber mit Liefergarantien (delivery guarantees), Leistungsgarantien (performance guaran-tees) oder Gewährleistungsgarantien (guarantees for warranty obligations) abgesichert.

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Notizen

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CMS Hasche Sigle – Unsere Standorte

Berlin T +49 30 20360 0 E [email protected]

Düsseldorf T +49 211 4934 0 E [email protected]

Frankfurt / Main T +49 69 71701 0 E [email protected]

Hamburg T +49 40 37630 0 E [email protected]

Köln T +49 221 7716 0 E [email protected]

Leipzig T +49 341 21672 0 E [email protected]

München T +49 89 23807 0 E [email protected]

Stuttgart T +49 711 9764 0 E [email protected]

Brüssel T +32 2 6500 420 E [email protected]

Moskau T +7 495 786 4000 E [email protected]

Peking T +86 10 8527 0259 E [email protected]

Shanghai T +86 21 6289 6363 E [email protected]

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CMS Hasche Sigle ist eine der führenden wirtschaftsberatenden Anwaltssozietäten. Mehr als 600 Anwälte sind in acht wichtigen Wirtschaftszentren Deutschlands sowie in Brüssel, Moskau, Peking und Shanghai für unsere Mandanten tätig. CMS Hasche Sigle ist Mitglied der CMS Legal Services EEIG, einer europäischen wirtschaftlichen Interessen-vereinigung zur Koordinierung von unabhängigen Anwaltssozietäten. CMS EEIG ist nicht für Mandanten tätig. Derartige Leistungen werden ausschließlich von den Mitgliedssozie-täten in den jeweiligen Ländern erbracht. CMS EEIG und deren Mitgliedssozietäten sind rechtlich eigenständige und unabhängige Einheiten. Keine dieser Einheiten ist dazu be-rechtigt, im Namen einer anderen Verpflichtungen einzugehen. CMS EEIG und die einzel-nen Mitgliedssozietäten haften jeweils ausschließlich für eigene Handlungen und Unter-lassungen. Der Markenname „CMS“ und die Bezeichnung „Sozietät“ können sich auf einzelne oder alle Mitgliedssozietäten oder deren Büros beziehen.www.cmslegal.com

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Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständig-keit und die in ihr enthaltenen Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hin-sichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprech-partner bei CMS Hasche Sigle oder an den Herausgeber. CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Sitz: Berlin, (AG Charlottenburg, PR 316 B), Liste der Partner: s. Website.

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Juni 2015

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