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Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform Marco Villiger Direktor Recht FIFA

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Internationale Sportverbände

und ihre Rechtsform

Marco Villiger

Direktor Recht FIFA

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Abgrenzungen

⇒ Begriff „Sportorganisation“ ist nicht identischmit dem Begriff „Sportverband“

⇒ Nicht alle Sportorganisationen sind Sportverbände

⇒ Aber: alle Sportverbände sind Sportorganisationen

Nachfolgend: Fokussierung auf internationale Sportverbände

Sportorganisationen

Klubs IOC(Sonderfall)

VerbändeNationalSFV, DFB

usw.

InternationalFIFA, UEFA

usw.

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Internationale Sportverbände

• Anzahl weltweit: ca. 250

• Rechtsform:

• Weit überwiegende Mehrzahl:

• Personenvereinigung / juristische Person• Non-Profit

• Konstituiert nach dem Recht des jeweiligen Gründungs-oder Sitzstaates

• Internationale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz: 45

• Internationale Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz: 65

• Fast ausnahmslos als Vereine i.S.v. Art. 60 ff. ZGB konstituiert

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Internationale Sportverbände

• Resultat:Internationale Sportverbände sind überwiegend nichtals Kapital- oder ähnliche Gesellschaften organisiert

• Dennoch generieren sie teilweise erhebliche Umsätze

⇒ Forderungen nach Umwandlung in Kapitalgesellschaften, z.B. AGs

² Berechtigt?

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Welche Rechtsform?

• Fragestellung:Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zwingendbei Vorliegen wirtschaftlicher Umsätze?

• Bei der Beantwortung zu berücksichtigen:

• Vorliegen wirtschaftlicher Umsätze bedeutet nicht unbedingt, dass auch ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird

• Für die Frage der adäquaten Rechtsform ist in erster Linie der Zweck einer Gesellschaft ausschlaggebend

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Welche Rechtsform?

Wesentliche Differenzierung:

Zweckeiner Gesellschaft

Mittelzur Verfolgung des Zwecks

wirtschaftlich nicht-wirtschaftlich wirtschaftlich nicht-

wirtschaftlich

Verfolgung eines nicht-wirtschaftlichen Zwecksmit wirtschaftlichen Mitteln ist zulässig

und erfordert keineswegs zwingenddie Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

BGE 88 II 209 /BGE 90 II 333

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Welche Rechtsform?

Beispiel FIFA: Artikel 2 der FIFA-Statuten

«Der Zweck der FIFA ist:

a) den Fussball fortlaufend zu verbessern und weltweit zu verbreiten, […];

b) das Organisieren eigener internationaler Wettbewerbe;

c) das Festlegen von Regeln und Bestimmungen sowie die Sicherstellung ihrer Durchsetzung;

d) die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen, […];

e) Integrität, Ethik und Fairplay zu fördern […].»

⇒ Klarerweise keine wirtschaftlichen Zwecke

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Welche Rechtsform?

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Welche Rechtsform?

• Weitere Aspekte:

• Kapitalgesellschaften sind kapitalbezogen:• Der Beitrag der Mitglieder beschränkt sich auf Geld

• Die Mitglieder erwarten in erster Linie einen finanziellen Ertrag

• Demgegenüber (1):

• FIFA-Mitglieder wirken zu einem grossen Teil in nicht-finanzieller Weise an der Realisierung der FIFA-Zwecke mit:

• Gewährleistung global einheitlicher Fussballregeln und -organisation

• Durch- und Umsetzung von Disziplinar- und anderen Massnahmen

(Beispiele)

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Welche Rechtsform?

• Weitere Aspekte:

• Kapitalgesellschaften sind kapitalbezogen:• Der Beitrag der Mitglieder beschränkt sich auf Geld

• Die Mitglieder erwarten in erster Linie einen finanziellen Ertrag

• Demgegenüber (2):

• FIFA-Mitglieder erwarten nicht in erster Linie einenfinanziellen Ertrag, sondern:

• Einheitliche organisatorische Rahmenbedingungen für den Fussball

• Unterstützung bei der Entwicklung des nationalen Fussballsports

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Welche Rechtsform?

• Weitere Aspekte:• Wirtschaftliche Aktivitäten (zur Erreichung des nicht-wirtschaftlichen

Zweckes) sind auch bei Vereinen ohne weiteres zulässig

• Gesellschaftsrechtliche Vorgaben viel detaillierter als das Vereinsrecht ⇒ Weniger Flexibilität

• Unterstellung von Personen unter die Verbandsjurisdiktion ist bei der Rechtsform des Vereins einfacher zu bewerkstelligen

⇒ Ergebnis:• Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist nicht adäquat

für internationale Sportverbände wie die FIFA

• Keine zwingenden Gründe für Umwandlungin eine Kapitalgesellschaft gegeben

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Welche Rechtsform?

• Ungeachtet dieses Ergebnisses kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden

• Z.B.: Durch Übernahme von Grundsätzenaus dem Bereich Corporate / Good Governance

² Begriff der «Governance»

² Umfasst i.d.R. die Verfahren, Institutionen usw.zur Leitung, Verwaltung oder Kontrolle von Unternehmen

² Schliesst aber auch die Beziehungen zwischen den an einem Unternehmen Interessierten («Stakeholder») mit ein

² Prinzipien lassen sich internationale Verbände in ihren gegenwärtigen Rechtsformen übertragen

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Welche Rechtsform?

• Beispiel: Good Governance in der FIFA(Verein nach Art. 60 ff. ZGB):• Organisatorische «Gewaltentrennung»• Unabhängige Audit- und Compliance-Kommission• Unabhängige Ethik-Kommission• Ethikregelement• Whistleblower System• «Integrity Checks» bezüglich Schlüsselpositionen• WM-Vergabe neu durch den Kongress• Rechnungslegung nach IFRS• Vergütungskommission

Die non-profit Rechtsform (z.B. Verein) steht einer Übernahme von Konzepten aus dem Bereich der (Kapital-) Gesellschaften nichtentgegen

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Welche Rechtsform?

• Exkurs: Rechtsform der Genossenschaft?

• Ist zwar nicht kapitalbezogen, sondern auf Selbsthilfe ausgerichtet und damit eher mitgliederbezogen

• Aber: Im Vordergrund steht die Verfolgungwirtschaftlicher Zwecke

• Internationale Sportverbände verfolgennicht-wirtschaftliche Zwecke

⇒ Wenig kompatibel

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Fazit

• Die gegenwärtig von den internationalen Sportverbänden überwiegend gewählten Rechtsformen sind adäquat

• Das Vorliegen teilweise erheblicher Umsätze steht zumnon-profit-Status nicht im Widerspruch

• Organisation in der Form von Kapitalgesellschaften ist sachlich nicht zwingend: entscheidend ist der (nicht-wirtschaftliche) Zweck

• Dem Umstand, dass erhebliche wirtschaftliche Umsätze generiert werden, kann z.B. durch Übernahme von «Good Governance» -Prinzipien Rechnung getragen werden

• Die «einzig wahre» Rechtsform gibt es nicht

• Vereinsform garantiert weltweite Gleichbehandlung der Mitglieder