Internet- und Verbraucherverträge Rechtsanwalt André Stämmler.

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Internet- und Verbraucherverträge Rechtsanwalt André Stämmler

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Internet- und Verbraucherverträge

Rechtsanwalt André Stämmler

Rechtsgeschäftliche Besonderheiten bei Geschäften im Netz (Folie 65)1. TMG

• Besondere Informationspflichten nach § 5 TMG (Pflicht zum Impressum)• Häufiger Grund für Abmahnungen

2. BDSG• Speicherung von personenbezogene Daten • Datenschutzerklärung im E-Commerce

3. UWG• Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten kann gegen das UWG verstoßen• Preisangaben • Unlautere Werbung• Falschangaben• Häufige Abmahnungen

4. UrhG• Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material (E-Commerce häufig Bilder)

5. MarkenG• Markenverstöße im E-Commerce, Domainnamen, Unternehmensbezeichnungen• Beispiel Markenverstoß: „Dr. Denim Pullover SAM schwarz“ kann Verstoß gegen die Wortmarke „SAM“ (Uncle Sam) darstellen

Verbrauchervertrag

VerbrauchervertragLegaldefinition in § 310 III BGB: Vertrag zwischen Unternehme und Verbraucher (§ 310 BGB)

Verbraucher Legaldefinition in § 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

UnternehmerLegaldefinition in § 14 BGB: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Keine Anwendung bei Verträgen nur zwischen Unternehmern oder nur zwischen VerbrauchernBeweisfragen: überwiegender Nutzungszweck

Besondere Verbraucherschutzvorschriften • Verbraucher wird als besonders schutzwürdig angesehen

• Abofalle (Zeitschriften, Online-Portale)• Besondere Verbraucherschutzvorschriften, nicht nur für Rechtsgeschäfte im E-Commerce sondern

für eine Vielzahl „normaler“ Verträge (Bsp.: Beweislastumkehr bei Kaufverträgen)

• Anwendungsbereich §§ 312 ff. BGB

• i.d.R. losgelöst vom konkreten Vertragstyp (Kaufvertrag, Mietvertrag etc.)• Insbesondere Widerrufsrecht für Verträge die an eine besondere Situation anknüpfen• Besondere Informationspflichten des Unternehmers • Ausnahmen in § 312 II BGB

• Beispiele: Personenbeförderung (Nr. 5), Fernsprecher (Nr. 10), 40 EUR Klausel (Nr. 12)• Kein Vertrag ist gänzlich ausgenommen• Abweichung von Art. 3 III VerbraucherrechteRL – kein einheitlicher europäischer Online-Shop

Allgemeine Pflichten und Grundsätze § 312a BGB• Praktisch wichtig: § 312a I BGB

• Angabe von Identität und Zweck des geschäftlichen Anrufs

• Besondere Informationspflichten gem. Art 246 EGBGB

• Wesentlichen Eigenschaften der Ware• Identität • Gesamtpreis der Ware• Bestehen einer gesetzlichen Mängelhaftung• Ggf. Laufzeit des Vertrages• U.a.

• anwendbar auf alle Verbraucherverträge

• Verstoß gegen Informationspflichten kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen (§ 5a III UWG) - Abmahngefahr

Vertragstypen

3 Vertragstypen

Direktvertrieb § 312c BGBFernabsatzverträge

§§ 312 i,j BGBVerträge im

elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312b BGBAußerhalb von

Geschäftsräumen geschlossene Verträge systemwidrige

Einordnung in Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - § 312b BGB

• Geschäftsräume: unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. • Ladengeschäfte, Stände und Verkaufswagen• Messe und Marktstände

• wenn Geschäfte dort für gewöhnlich betrieben werden• Fraglich bei erstmaliger Benutzung

• Keine Geschäftsräume: Orte die der Öffentlichkeit zugänglich sind• Restaurants, Kurhäuser, allgemein zugängliche Verkehrsflächen, Einkaufszentren allgemein

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - § 312b BGBFallgruppen:

1. gleichzeitige Anwesenheit von Verbr. und Untern. und Abschluss sofern keine Geschäftsräume des Unternehmer

2. 2. Verbraucher hat Angebot unter den Umständen der Nr. 1 abgegeben (Fälle in denen der Vertragsschluss später erfolgt)

3. zwar in Geschäftsräumer, aber Verbraucher wurde davor bei gleichzeitiger Anwesenheit von V und U persönlich und individuell angesprochen• abzugrenzen von allgemeiner Werbung

4. auf vom Unternehmer zum Zweck des Verkaufs organisierter Ausflug • Kaffeefahrten

Beachte:Personen die im Auftrag des Unternehmers handeln stehen diesem gleich (§ 312b I 1 BGB)

Besprechungsfall:

A bestellt Handwerker B zur Ausmessung in sein Haus. A will eine neue Treppe in sein Haus bauen. Als B alle Vermessungen vorgenommen hat, unterbreitet A ein Angebot. Dieses nimmt A sofort an.

Abwandlung: B geht nachdem er das Angebot unterbreitet hat. 1 Woche später kommt A in die Geschäftsräume des B und nimmt das Angebot an.

Liegt ein Fall der Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor?

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - § 312b BGB

FernabsatzverträgeDef. – Fernabsatzvertrag (§ 312c I BGB):Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Def. - Fernkommunikationsmittel (§ 312c II BGB):Alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.• auch Online-Shops

Fernabsatzverträge• Probleme:

• vorangegangener persönlicher Kontakt• entscheidend ist Qualität des persönlichen Kontakts (Phase der Vertragsanbahnung)

• Bsp: Verbraucher sucht die Geschäftsräume des Unternehmers auf um sich über Ware zu informieren, Vertrag wird aber später über Fernkommunikationsmittel geschlossen

• kein FernAbsV: persönliche Vorverhandlungen klären alle Details und Verbraucher schließt Vertrag später über FernKommM

• zeitliche Komponente (enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kontakt und Vertragsschluss)• nicht geregelt• AG Frankfurt a.M. - 6 Wochen zu lange

• Bestellung im Online-Shop, Abholung im Geschäft und dort Annahme des Angebots durch Unternehmer

• Beachte: für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

FernabsatzverträgeFall:A betritt zufällig das Geschäft des B. B ist örtlicher Krawattenhändler in der Jenaer Innenstadt und lebt von der Laufkundschaft die regelmäßig in seinem Geschäft vorbeikommt. Einen Onlineshop betreibt B nicht. A sieht eine interessante Krawatte mit Mickey Mouse Motiv, wie sie seit den 90ern nicht mehr erhältlich ist. Die Krawatte gefällt A sehr. Dieser verlässt jedoch das Geschäft ohne die Krawatte zu kaufen. Zu Hause angekommen hält A es jedoch nicht mehr aus und ruft im Geschäft des B an um die Krawatte zu kaufen. Dieser willigt ein. Als er die tollen Neuigkeiten seiner Freundin erzählt, droht diese Ihn zu verlassen, wenn A die Krawatte nicht zurückgibt. Nach langer Abwägung was jetzt schlimmer wäre, entschließt sich A noch am gleichen Tag die Krawatte zurückzugeben?

Liegt hier ein Fernabsatzvertrag vor?

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Direktvertrieb

• § 312d I BGB• Bei Fernabsatzverträgen und Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

bestehen besondere Informationspflichten nach Art. 246a BGBEG

• Informationen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden (§ 4 I Art. 246a BGBEG)

• i.d.R. auf Papier, aber: den Umständen angepasst.

• § 312d II BGB• Besondere Informationspflichten nach Art. 246b BGBEG

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 i, 312 j BGB)• Allgemeine Pflichten nach § 312 i BGB gelten auch ggü. Unternehmern

• technische Mittel zur Meidung von Fehlern• Informationspflichten nach Art. 246 c BGBEG vor Abgabe der Bestellung

• technische Schritte die zum Vertragsschluss führen• Sprachen etc.

• Besondere Pflichten nach § 312 j BGB (ggü. Verbrauchern) • Angaben von Lieferbeschränkungen• Zusätzliche Informationspflichten nach Art. 246a BGBEG vor Abgabe der Bestellung

• Praxis: Gesamtpreis, Wichtig: Angabe von Grundpreis! - § 2 PAngV• Button-Lösung (§ 312 j III BGB)!!! – ABER: Nicht anwendbar bei individueller Kommunikation• Beachte: Zeitpunkt der Informationserteilung wird hier verschärft – unmittelbar vor Abgabe

Verletzung von Informationsplichten

• Partielle Unwirksamkeit des Vertrages• Lieferkosten (§ 312a II 2 BGB)

• Verlängerung der Widerrufsfrist• § 356 III BGB

• sonstige Sanktionsmöglichkeiten• Schadensersatz• UWG

Widerruf bei Fernabsatzvertrag und Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

• Widerrufsrecht nach § 312g I BGB

• Ausnahmen vom Widerrufsrecht in § 312g II BGB geregelt

• individuell hergestellte Waren (Nr. 1)• Ton- oder Videoaufnahmen, Computersoftware die in versiegelter Verpackung geliefert wird

(Nr. 6) WENN Versiegelung entfernt wurde• schnell verderbliche Waren

Widerrufsbelehrung• Unternehmer muss Widerrufsbelehrung erteilen.

• Art 246 § 1 II 1 EGBGB – einheitliche Musterwiderrufsbelehrung

• Verwendung des Musters nicht zwingend vorgeschrieben – aber anzuraten• Übermittlung in Textform an Verbraucher (Art. 246 § 1 II 2 BGBEG)• Gestaltungsprobleme • Abmahngefahr

(OLG München vom 31.10.14 – 13.000 EUR Vertragsstrafe für 4 falsche Widerrufsbelehrungen)

Musterwiderrufsbelehrung (Fernabsatz)Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger (1). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren . Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)

Widerrufsrecht• § 355 BGB zentrale Regelung des Widerrufsrechts – enthält die Grundregeln zum

Widerruf, begründet aber selbst kein Recht zum Widerruf

• §§ 356 – 356c BGB spezielle Vorschriften

• § 355 BGB setzt Recht zum Widerruf voraus

• § 312g BGB (Direktvertrieb- oder Fernabsatzverträge)• § 485 BGB (u.a. Teilzeitwohnrechtsverträge)• § 495 BGB (Verbraucherdarlehensverträge)• § 510 BGB (Ratenlieferungsverträge)

• für Fernabsatzverträge und Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - § 312g I BGB

• zahlreiche Ausnahmen - § 312g II BGB• nicht vorgefertigte Waren• schnell verderbliche Waren • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Software in versiegelter

Verpackung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde• u.a.• auf diese Verträge besteht kein Widerrufsrecht, gleichwohl können diese Verträge

Verbraucherverträge sein.

Widerrufsrecht

BesprechungsfallA bestellt in einem Online-Shop O das neue Spiel Far Cry 4. Am Ende des Bestellvorgang schließt A mit einem Klick auf den Button „Bestellen“ ab. 3 Tage nach der Bestellung bekommt A die Software geliefert. Das Spiel ist einer versiegelten Packung. Diese öffnet A und spielt das Spiel auf seinem PC an. Nach wenigen Minuten stellt A fest, dass das Spiel nicht seinen Erwartungen entspricht und möchte das Spiel zurückgeben.

Ist das möglich? Welche Argumente sprechen dafür und welche dagegen?

Ausübung des Widerrufs – Teil 11. Widerrufserklärung

• durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer • bloße Rücksendung der Ware genügt nicht mehr, dies kann aber nach der Begründung des Gesetzgebers vertraglich vereinbart werden

• Praxistipp: nicht in die Widerrufserklärung einbauen – Abmahngefahr• Ausübung durch formlose Erklärung

• E-Mail, Brief, Fax, Telefon, mündlich• Praxis:

• Aus Beweisgründen ist ein Widerruf in Textform die sicherste Variante• telefonischer oder mündlicher Widerruf sollte im Beisein von Zeugen erfolgen

2. Widerrufsfrist

• grundsätzlich 14 Tage - § 355 II Satz 1 BGB• Beginn mit Vertragsschluss - § 355 II Satz 2 BGB – Grundsatz!• abweichende Bestimmungen in § 356 II BGB für Verträge im Direktvertrieb oder Fernabsatzverträge

• Erhalt der Ware• Beachte § 356 III BGB

• Widerrufsfrist beginnt mit erfolgter Widerrufsbelehrung, ABER endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder z.B. Erhalt der Ware

3. Erlöschen des Widerrufsrechts

• spätestens 12 Monate und 14 Tage nach den in § 355 II 2 BGB oder § 356 II BGB genannten Zeitpunkt

• vollständiger Erbringung der Dienstleistung - § 356 IV 1 BGB

• bei nicht auf körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten - § 356 V BGB

• sofern Verbraucher zugestimmt hat, dass Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und

• Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass mit dem Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht erlöscht

Ausübung des Widerrufs – Teil 2

1. Ende der Verpflichtungen• sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sind nicht mehr an die vertraglichen Verpflichtungen gebunden

2. Rückgewähr der empfangenen Leistungen• unverzügliche Rückgewähr der Leistungen - § 355 III BGB – Generalklausen• besondere Regelungen für Fernabsatz und Direktvertrieb - § 357 I BGB – 14 Tage

3. Zahlungsmittel• § 357 III BGB – für Rückzahlung muss dasselbe Zahlungsmittel verwendet werden

• bar, unbar, Kartenzahlung, PayPal, Problem: Gutscheine, Nachnahme

4. Hinsendekosten - § 357 II 1 BGB • Aber Differenzbetrag für erhöhte Lieferkosten auf Kundenwunsch sind nicht zurückzuerstatten

5. Zurückbehaltungsrecht• § 357 IV BGB – bis Ware zurückgesendet hat oder Nachweis der Rücksendung erbracht hat

6. Rücksendekosten• Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verbraucher - § 357 VI 1 BGB

• erforderlich ist Unterrichtung des Verbr. und das Untern. sich nicht zur Übernahme bereit erklärt hat• bei nicht Paketfähiger Ware ist über zusätzlich über die Höhe der Rücksendekosten zu informieren (Art . 246a § 1 II

1 Nr. 2 EGBGB

Ausübung des Widerrufs – Widerrufsfolgen

7. Wertersatz - § 357 VII BGB• Verbraucher schuldet Wertersatz für einen ggf. auftretenden Wertverlust, wenn

• Wertverlust der auf Umgang mit Sache beruht, der über das zur Prüfung erforderliche hinausgeht• Unternehmer den Verbr. hierüber informiert hat (§ 1 II 1 Art. 246a EGBGB)

• Wertersatz kann geschuldet werden für • die normale Abnutzung • darüber hinausgehende Verschlechterung • Verlust

• Maßstab ist Wert der Ware bei Lieferung• Prüfungsumfang des Verbrauchers richtet sich nach Maßstab eines Direktkaufs

• Kleidung anprobieren, nicht nutzen• Technische Geräte – Funktionstest, nicht nutzen• Abgrenzung im Einzelfall schwierig

• Befüllen von Wasserbett und Test für 3 Tage ist zulässig (BGH NJW 2011, 56, 57 f.)• Nicht zulässig ist die Zulassung eines PKW? – Wie soll getestet werden

• Besonderheit Dienstvertrag - § 357 VIII BGB• Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistung

• Beachte: Zufällige Verschlechterung - § 361 BGB – wohl kein Wertersatz

Ausübung des Widerrufs – Folgen des Widerrufs