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ALLIANCE Februar 2007 IT-/IP-Newsletter E-Mail Angaben: Pflichtangaben in Geschäftsbriefen nunmehr auch im E-Mail-Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Gewerblicher Rechtsschutz: Verbesserter Schutz für Geistiges Eigentum . . . . . . . 3 Internetrecht: Zur Anbieterkennzeichnung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 IT-Recht: Insolvenzfeste Softwareüberlassung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 IT-Recht: Haftungsfreistellung für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen Dritter in Formularverträgen unwirksam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 IT-Recht: Anwendbarkeit der Generell Public License (GPL) und Rückfall von Nutzungsrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Markenrecht: Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarkenkombinationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Markenrecht: Auswirkungen der EU-Erweiterung auf Gemeinschaftsmarken . . . . . 8 Urheberrecht: Zum Rückfall abgeleiteter Lizenzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Urheberrecht: Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen stellen keinen Arbeistlohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EstG dar . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Wettbewerbsrecht: Sponsoring in der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Kurzmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Rechtsprechung in Leitsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 www.buse.de Berlin · Düsseldorf · Essen · Frankfurt · Hamburg · München · New York · Palma de Mallorca Sydney · Zürich www.thealliancelaw.com Barcelona · Brüssel · Budapest · Dublin · Edinburgh · Glasgow · Inverness· London · Madrid Mailand · Mantua · Padua · Paris · Prag · Rom · Turin · Valencia · Verona · Vicenza · Vitoria

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Februar 2007

IT-/IP-Newsletter

E-Mail Angaben: Pflichtangaben in Geschäftsbriefen nunmehr auch im E-Mail-Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

Gewerblicher Rechtsschutz: Verbesserter Schutz für Geistiges Eigentum . . . . . . . 3

Internetrecht: Zur Anbieterkennzeichnung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

IT-Recht: Insolvenzfeste Softwareüberlassung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

IT-Recht: Haftungsfreistellung für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen Dritter in Formularverträgen unwirksam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

IT-Recht: Anwendbarkeit der Generell Public License (GPL) und Rückfall von Nutzungsrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Markenrecht: Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarkenkombinationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Markenrecht: Auswirkungen der EU-Erweiterung auf Gemeinschaftsmarken . . . . . 8

Urheberrecht: Zum Rückfall abgeleiteter Lizenzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Urheberrecht: Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen stellen keinen Arbeistlohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EstG dar . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Wettbewerbsrecht: Sponsoring in der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Kurzmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Rechtsprechung in Leitsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

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Pflichtangaben in Geschäftsbriefennunmehr auch im E-Mail-Verkehr

EinleitungSeit dem 01. Januar 2007 müssen E-Mailsdie gleichen Angaben zum Unternehmendes Versenders enthalten, wie sie bisher fürGeschäftsbriefe in gedruckter Form vorge-schrieben waren. Dies beruht auf dem In-krafttreten des Gesetzes über elektronischeHandelsregister und Genossenschaftsregi-ster sowie das Unternehmensregister(EHUG). Durch dieses Gesetz wurden Nor-men geändert, die sich inhaltlich mit denPflichtangaben in Geschäftsschreiben be-fassen: §§ 37a, 125a HGB, § 35a GmbHG,§ 80 AktG und § 25a GenG. Diese Vor-schriften wurden um folgenden bedeut-samen Zusatz ergänzt:

„gleichviel welcher Form“

Hiermit hat der Gesetzgeber eindeutigklargestellt, dass nunmehr auch der E-Mail-Verkehr potentiell als „Geschäfts-brief“ im Sinne der Gesetze zu werten ist.

Geschäftsbriefe sind in der Regel der ge-samte externe Schriftverkehr eines Unter-nehmens unabhängig von Form und In-halt. Umfasst sind somit z. B. alleRechnungen, Angebote, Preislisten, An-frage- und Auftragsbestätigungen, Be-stell- und Lieferscheine, Quittungen oderauch die Kündigung eines Arbeitneh-mers, sowie sämtliche übliche Geschäfts-korrespondenz. Lediglich Briefe mit reinpersönlichem Inhalt wie Glückwünscheoder Kondolenzschreiben sowie Mittei-lungen an einen unbestimmten Perso-nenkreis oder Vordrucke fallen nicht un-ter diesen Begriff (Schneider in Scholz,GmbHG, § 35a GmbHG, Rn. 3).

Die Änderung dieser Vorschriften sorgt da-für, dass die betroffenen Unternehmen dieAngaben, die sich bislang lediglich auf Ge-

schäftsbriefen in Papierform befanden,nunmehr auch in der Fußzeile von exter-nen E-Mails aufnehmen müssen. Die hier-für erforderlichen Angaben richten sichnach der jeweiligen Gesellschaftsform. Somüssen beispielsweise bei der GmbH u. a.der vollständige Firmenname in Überein-stimmung mit dem im Handelsregister ein-getragenen Wortlaut, die Rechtsform derGesellschaft, der Sitz der Gesellschaft so-wie das Registergericht des Sitzes der Ge-sellschaft und die Nummer, unter der dieGesellschaft in das Handelsregister einge-tragen ist, alle Geschäftsführer, und, soferndie Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildetund dieser einen Vorsitzenden hat, diesermit mindestens einem Vornamen und demFamiliennamen, aufgeführt werden.

Empfehlung für die PraxisDie Einhaltung der Vorschriften ist drin-gend erforderlich. Zum einen droht dieFestsetzung von Bußgeldern durch dasRegistergericht. Zum anderen droht aberauch, dass Wettbewerber im Wege derAbmahnung vorgehen. Nicht ausreichen-de Angaben auf Geschäftsbriefen werden(zumindest von einigen Gerichten) alsWettbewerbsverstoß gem. §§ 8 Abs. 1, 4Nr. 11 UWG angesehen (LG Bonn vom22.06.2006 – Az: 14 O 50/06).

Unter folgendem Link können Sie die ak-tuelle Version der betroffenen Gesetze ab-rufen: http://www.gesetze-im-internet.de/

Autoren: Rechtsanwalt Stephan MenzemerRechtsanwältin Angela Tiegs, [email protected] [email protected]

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E-Mail-Angaben

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Verbesserter Schutz für geistigesEigentum

Die Bundesregierung hat am 24.01.2007den Entwurf eines Gesetzes zur Verbes-serung der Durchsetzung von Rechtendes geistigen Eigentums beschlossen.Damit ist ein weiterer Schritt getan, dieEU-Durchsetzungs-Richtlinie umzuset-zen, um das Vorgehen gegen Produktpi-raterie zu erleichtern und geistiges Eigen-tum besser zu schützen.

Ein Kernpunkt des Entwurfs ist, dass derRechtsinhaber künftig unter bestimmtenVoraussetzungen einen Auskunftsan-spruch gegen Dritte haben soll. Dies sollihm ermöglichen, den Rechtsverletzer mitzivilrechtlichen Mitteln – auch schon imVorfeld eines gerichtlichen Verfahrens –zu ermitteln, um so seine Rechte gericht-lich besser durchsetzen zu können.

Ferner soll der Kostenerstattungsan-spruch für eine erstmalige anwaltlicheAbmahnung in einfach gelagerten Fällenmit einer nur unerheblichen Urheber-rechtsverletzung außerhalb des geschäft-lichen Verkehrs auf 50 Euro beschränktwerden. Einfach gelagert sei ein Fall lautBundesregierung dann, wenn er nach Artund Umfang ohne größeren Arbeitsauf-wand zu bearbeiten sei, also zur Routinegehöre. Eine unerhebliche Rechtsverlet-zung erfordere ein geringes Ausmaß derVerletzung in qualitativer wie quantitativerHinsicht, wobei es auf die Umstände desEinzelfalls ankomme.

Im Einklang mit der bisherigen Recht-sprechung soll der Verletzte neben demkonkret entstandenen Schaden wählenkönnen, ob sich die Höhe des Scha-densersatzes nach dem Gewinn desVerletzers oder nach einer angemesse-nen fiktiven Lizenzgebühr berechnet.Die Lizenzgebühr bemisst sich danach,

was der Rechtsinhaber erhalten hätte,wenn er mit dem Rechtsverletzer vorhereinen Lizenzvertrag abgeschlossen hät-te. Ist der Schadensersatzanspruch of-fensichtlich oder festgestellt, soll derRechtesinhaber außerdem die Vorlagevon Bank-, Finanz- und Handelsunter-lagen beanspruchen können. Ein sol-cher Anspruch soll ihm auch zur Siche-rung von Beweismitteln zustehen. Diesesollen auch in einem einstweiligenRechtsschutzverfahren durch den Er-lass einer einstweiligen Verfügung gesi-chert werden können.

Weiter soll durch Änderung des Marken-gesetzes ein strafrechtlicher Schutz fürsolche geographischen Angaben und Ur-sprungsbezeichnungen geschaffen wer-den, die nach der Verordnung zumSchutz von geographischen Angabenund Ursprungsbezeichnungen für Agra-rerzeugnisse und Lebensmittel geschütztsind.

Schließlich soll durch das Gesetz dasdeutsche Recht an die EG-Grenz-beschlagnahme-Verordnung angepasstwerden. Diese sieht ein vereinfachtes Ver-fahren zur Vernichtung von durch denZoll beschlagnahmter Piraterieware vor.

Der Gesetzentwurf wird nun dem Bun-desrat und Bundestag zur weiteren De-batte zugeleitet.

Weblinks:• Regierungsentwurf der Bundesregie-

rung vom 24.01.2007 unter:http://www.bmj.bund.de/files/-/1727/RegE%20Durchsetzungsrichtlinie.pdf

• EU-Durchsetzungs-Richtlinie Nr. 2004/48/EG unter:http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_195/l_19520040602de00160025.pdf

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Gewerblicher Rechtsschutz

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• Verordnung Nr. 510/2006 zum Schutzvon geographischen Angaben und Ur-sprungsbezeichnungen für Agrarer-zeugnisse und Lebensmittel unter:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_093/l_09320060331de00120025.pdf

• EG-Grenzbeschlagnahme-VerordnungNr. 1883/2003 unter:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2003/l_196/l_19620030802de00070014.pdf

Autor: Rechtsanwalt Marc [email protected]

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Internetrecht

Zur Anbieterkennzeichnung imInternet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hattejüngst darüber zu entscheiden, ob die An-gabe der Anbieterkennzeichnung einesInternetauftritts, die über zwei Links er-reichbar war, den Anforderungen ent-spricht, die an eine leichte Erkennbarkeitund unmittelbare Erreichbarkeit im Sinnevon § 6 Telediens tegesetz (TDG) und § 10Absatz 2 Mediendienste-Staatsvertrag(MDStV) gestellt werden.

Die Beklagte unterhielt eine Homepage fürein Ärzte-Online-Magazin, bei der Zeit-schriften, Bücher und Newsletter mit ei-nem Online-Bestellformular über das Inter-net bestellt werden konnten. Die nach § 6TDG erforderlichen Informationen erhieltder Nutzer durch einen Klick auf einen ineiner Navigationsspalte befindlichen Link„Kontakt“ und durch Anklicken des weite-ren Links „Impressum“ auf der sich an-schließend öffnenden Internetseite. DerBGH lehnte einen Unterlassungsanspruchder Klägerin, einem Wettbewerbsverband,ab, der die indirekte Bereitstellung der An-bieterkennzeichnung als unzulässig ansah.

Das Gericht führte aus, die Beklagte ha-be nicht gegen das in § 6 TDG und § 10Absatz 2 MDStV enthaltene Transparenz-

gebot verstoßen. Befänden sich die not-wendigen Angaben nicht auf der Startsei-te, obliege es dem Anbieter für weiterfüh-rende Links Bezeichnungen zu wählen,die für den Nutzer verständlich sind unddie sich ihm ohne weiteres erschließen.Dies sei in diesem Fall zu bejahen, weildem durchschnittlichen Nutzer die Be-zeichnungen „Kontakt“ und „Impres-sum“ geläufig seien und sie sich darüberhinaus im Internetverkehr zur Bezeich-nung von Verlinkungen zur Anbieter-kennzeichnung durchgesetzt habe. Imübrigen scheitere die unmittelbare Er-reichbarkeit auch nicht an der doppeltenVerlinkung; der Nutzer könne die Infor-mationen ohne langes Suchen auffinden.

Empfehlung für die Praxis: Um den ge-setzlichen Anforderungen an die leichteErkennbarkeit und die unmittelbare Er-reichbarkeit zu genügen ist es ausrei-chend, zwei Links zu verwenden, solangedie Links mit Begriffen bezeichnet wer-den, die dem durch schnittlichen Nutzergeläufig sind.

Autorin:Rechtsanwältin Dr. Stephanie [email protected]

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Insolvenzfeste Softwareüberlassungin Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Seit der Entscheidung des BGH’s vom17.11.2005 (CR 2006, 15) ist die insol-venzfeste Überlassung von Nutzungs-rechten an Software ein viel diskutiertesThema. Aufgrund § 103 Insolvenzord-nung hat der Insolvenzverwalter dasRecht, die Erfüllung eines gegenseitigenVertrages, der zurzeit der Eröffnung desInsolvenzverfahrens noch nicht vollständigerfüllt ist, abzulehnen. Zur Absicherungdes Auftraggebers enthalten Softwareent-wicklungs-, Softwareüberlassungs- undSoftwarepflegeverträge oftmals eine Klau-sel, die den Auftragnehmer zur Heraus-gabe des Source-Codes und zur Einräu-mung von Nutzungsrechten im Fall derInsolvenz des Auftragnehmers verpflich-ten. Diese Klausel und der Umstand, daßdie Softwareentwicklung bzw. Softwarepfle-ge mit langen Laufzeiten verbunden ist, haben zur Folge, dass dem Insolvenzver-walter besagtes Wahlrecht als Gestaltungs-recht zur Verfügung steht und aufgrunddessen Ausübung der Auftraggeber Nut-zungsrechte an der Software einbüßt.

Aus der vorstehend genannten Entschei-dung des BGH’s wird abgeleitet, dass die-ses Wahlrecht des Insolvenzverwaltersnicht besteht, wenn die Vertragsklauseln,die den zukünftigen Übergang von Sour-ce-Code und Nutzungsrechten vorsehen,so gestaltet sind, dass der Rechtsüber-gang an eine Bedingung geknüpft ist, dienicht mehr direkt von einer Rechtshand-lung des Gläubigers abhängig ist. Die Be-dingung, an die der Rechtsübergang ge-knüpft ist, muss also „automatisch“

eintreten, wobei der Bedingungseintrittauch eine Nebenfolge der Willensäuße-rung des Gläubigers sein kann. Hiernachist eine Klausel insolvenzfest, wenn demAuftraggeber zum einen ein nicht speziellauf den Insolvenzfall zugeschnittenesRecht zur Kündigung des Vertrages „auswichtigem Grund“ eingeräumt wird undzum anderen der Rechtsübergang an dieKündigung als Bedingung geknüpft ist.Durch diese Gestaltung kann der Vertragi. d. R. bei Insolvenz gekündigt werden, sodass als Nebenfolge die Rechte am Source-Code übergehen.

Eine Unwirksamkeit dieser Klausel auf-grund des Transparentsgebots gem. § 305 c BGB wegen des wenig präzisenBegriffs des “wichtigen Grundes“ dürftenicht zu befürchten sein, da diese man-gelnde Bestimmtheit durchaus dem Leit-bild des Gesetzes entspricht (z. B. §§ 242,314 BGB).

Empfehlung für die PraxisWir empfehlen, die Formulierung von bestehenden Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen sowie in der Vergangenheitabgeschlossener Individualverträge aufÜbereinstimmung mit den Anforderun-gen an diesen Klauseltyp überprüfen undggf. durch Änderung der Allgemeinen Be-dingungen bzw. Nachträge zu den Indivi-dualvereinbarungen anpassen zu lassen.

Autor:Rechtsanwalt Johann FriedrichNiebuhr, [email protected]

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IT-Recht

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Haftungsfreistellung für gewerblicheSchutzrechtsverletzungen Dritter inFormularverträgen unwirksam

In der Praxis finden sich in zahlreichenSoftware-Lizenzverträgen, wie z. B. Soft-wareeinkaufsbedingungen, die AGB-Klau-sel, wonach der Lizenzgeber den Erwer-ber von allen Ansprüchen Dritter wegenSchutzrechtsverletzungen Dritter freizu-stellen hat. Vor dem Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz, das am 01.01.2002 inKraft trat, wurde hierdurch lediglich diegesetzliche Regelung der garantieähn-lichen Haftung des Verkäufers für Rechts-mängel wiedergegeben.

Wie bereits in der Newsletter-Ausgabevom August 2006 zu verschiedenen aktuellen Entscheidungen des Bundes-gerichtshofes dargestellt, ist der Gesetz-geber im Rahmen der Schuldrechtsmo-dernisierung von diesem Haftungsregimebewusst abgewichen und hat die bis dato unterschiedlich geregelte Haftungdes Verkäufers für Sach- und Rechts-mängel angeglichen. Ausgehend vondieser Gesetzesänderung sah derBundesgerichtshof eine Haftungsfrei-stellung für SchutzrechtsverletzungenDritter auch im Unternehmensverkehrim Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB für unwirksam an, mit der eine verschuldensunabhängige Haftungfür Rechtsmängel statuiert werden soll-te (BGH, Urteil vom 05.10.2005 – VIIIZR 16/05, www.bundesgerichtshof.de).

Die Entscheidung des Bundesgerichtsho-fes betraf die Einkaufsbedingungen einesBaumarktes und wurde von dem 8. Zivil-senat erlassen, der für gewerbliche Schutz-und Urheberrechte nicht zuständig ist.

Empfehlung für die PraxisEs stellt sich die Frage, ob die Rechtspre-chung des 8. Zivilsenats vom 05.10.2005auch auf Software-Lizenzverträge unein-geschränkt zu übertragen ist. Da dies bis-lang nicht geklärt ist, besteht beispiels-weise für Softwareeinkaufsbedingungendas Risiko, dass Haftungsfreistellungenfür gewerbliche Schutzrechtsverletzun-gen Dritter unwirksam sind. Dies hätte zurFolge, dass stattdessen die gesetzlicheMängelhaftung gemäß § 434 BGB – so-weit Kaufrecht auf Software-Lizenzverträ-ge anzuwenden ist – gelten würde, die imRahmen der Schadensersatzhaftung fürRechtsmängel ein Verschulden des Li-zenzgebers voraussetzt. Für die Praxisfolgt daraus zukünftig bei Schutzrechts-verletzungen Dritter in Softwareeinkaufs-bedingungen die Verantwortlichkeitenund Sorgfaltspflichten des Lizenzgebersim Rahmen der allgemeinen Haftungsbe-grenzungsregelungen zu reduzieren undauch bei Rechtsmängeln ein Verschul-

den des Lizenzgebersvorauszusetzen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Oliver [email protected]

IT-Recht

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Anwendbarkeit der General Public License (GPL) und Rückfallvon Nutzungrechten

EinleitungDie Open Source Software gewinnt zu-nehmend an Bedeutung im Wirtschafts-leben. Mit der rechtlichen Analyse der ihrzu Grunde liegenden Lizenzmodelle hatsich bereits die Literatur auseinanderge-setzt. Neu ist jedoch, dass sich die deut-schen Gerichte mit diesem Themenbe-reich beschäftigen (so zuerst LG MünchenI vom 19.05.04, Az. 21 O6123/03). Imfolgenden soll kurz die neueste Recht-sprechung des LG Frankfurt/Main vom06.09.06 (Az: 2-6 O 224/06; abgedrucktCR 11/2006/S. 729 ff.) dargestellt werden:

Der Kläger war Programmierer und hatdie Beklagte, eine Vertriebsgesellschaftvon Hardware- und Netzwerkkomponen-ten, erfolgreich auf Ersatz von Kosten undAuskunft wegen einer Urheberrechtsver-letzung an Softwareprogrammen in An-spruch genommen. Das beklagte Unter-nehmen hatte Datenspeicher vertrieben,die der GPL unterliegende Software ent-hielten, ohne die Vorschriften der GPL –insbesondere die ordnungsgemäße Zur-verfügungstellung des Source Code – zubeachten.

Neben urheberrechtlichen Problemenbefasste sich das Gericht mit der GPL alsAllgemeine Geschäftsbedingung im Sin-ne der §§ 305 ff. BGB. Hinsichtlich der

wirksamen Einbeziehung der GPL in denVertrag bestünden auf grund der Mög-lichkeit des freien Zugriffs der GPL ausdem Internet keine Bedenken. Ferner seidie Bestimmung in Ziff. 4 der GPL, wo-nach die Nutzungsrechte des einzelnenLizenznehmers automatisch an den Ur-heber zurückfallen, wenn der Nutzer gegen die in der GPL niedergelegten Ver-pflichtungen verstößt, keine unangemes-sene Benachteiligung und daher wirk-sam. Das LG begründet dies damit, dassnach der GPL nur vertragsbrüchige Li-zenznehmer ihre Rechte verlieren, nichtaber die Lizenznehmer, die Kopien oderRechte von dem Lizenznehmer erworbenhaben, dessen Nutzungsrechte aufgrundder Lizenzverletzung entfallen sind.

Empfehlung für die PraxisDie Entscheidung des LG Frankfurt amMain bedeutet für die Praxis, dass Unter-nehmen, die die GPL nicht befolgen,untersagt werden kann, Software weiter-zuverbreiten und zu nutzen, da ihreRechte automatisch aufgrund der Lizenz-verletzung entfallen. Unternehmen solltendaher der Befolgung der GPL-Lizenzbe-stimmungen oberste Priorität zukommenlassen.

Autor: Rechtsanwalt André-M. [email protected]

IT-Recht

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Markenrecht

Neue Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes zur Schutzfähigkeitabstrakter Farbmarkenkombinationen

Der Bundesgerichthof (BGH) hat seinefrühere Rechtsprechung zur Schutzfähig-keit abstrakter Farbmarkenkombinatio-nen aufgegeben und fordert nun, dassder Anmelder Angaben zur systemati-schen Anordnung der Farben macht.

Im zu Grunde liegenden Fall hat die Deut-sche BP Holding AG die Farben grün undgelb unter Angabe konkreter Pantone-Be-zeichnungen als Marke mit der Maßgabeangemeldet, dass beide Farben „in belie-biger An ordnung zueinander“ verwendetwerden. Nachdem das Deutsche Patent-und Marken amt und das Bundespatent-gericht die Anmeldung zurückgewiesenhatten, hatte der Bundesgerichtshof inder Entscheidung „Farbmarke gelb/grün I“ aus dem Jahr 2002 zu nächst dieAnsicht vertreten, die angemeldete Mar-ke sei graphisch hinreichend dar gestellt,weil ein Farbmuster eingereicht und aufdas Farbklassifikationssystem „Pantone“Bezug genommen worden war; die Anga-be einer bestimmten Zuordnung der Far-ben zueinander und einer bestimmtenFarbverteilung sei nicht erforderlich.Nachdem der Europäische Gerichtshof(EuGH) in der Entscheidung „Heidelber-ger Bauchemie“ dieser Ansicht des BGHeine Absage erteilt und klargestellt hatte,dass bei abstrakten FarbkombinationenAngaben zur systematischen Anordnung

der Farben erforderlich seien, weil nurdadurch die Allgemeinheit eine verlässli-che Information über den bestehendenmarkenrechtlichen Schutz haben könne,hat der BGH seine frühere Rechtspre-chung aufgegeben und sich der Recht-sprechung des EuGH angeschlossenbzw. anschließen müssen (Beschluss vom5. Oktober 2006, MarkenR 2007, 544,GRUR 2007, 55 – Farbmarke gelb/grünII). Danach ist eine Angabe der konkretenFarbverteilung erforderlich. Dieses Krite-rium ist erfüllt, wenn beantragt wird, meh-rere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicherAnordnung neben einander einzutragen,bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge. Bei Einfarben-marken reicht hingegen die genaue Be-zeichnung der Farbe; eine räumliche Be-grenzung oder einer Benennung einesVerwendungszusammenhangs bedarf esnach der Recht sprechung des BGH beiEinfarbenmarken nicht.

Empfehlung für die Praxis:Bei der Anmeldung von abstrakt und kon-turlos beanspruchten Farbkombinationenals Marke muss in der Anmeldung ange-geben werden, in welcher Weise die Farbenangeordnet und verbunden sein sollen.

Autor:RechtsanwaltDr. Volker [email protected]

Markenrecht

Auswirkungen der EU-Erweiterungauf Gemeinschaftsmarken

Am 1. Januar 2007 wurde die Europäi-sche Union um Bulgarien und Rumänien

auf nunmehr 27 Mitgliedsländer er-weitert. Die Erweiterung hat für Gemein-schaftsmarken neben verfahrensrecht-lichen Aspekten zwei relevante praktischeAuswirkungen, nämlich zum einen eine

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automatische Ausdehnung des Schutzesauf die neuen Beitrittsländer und zum an-deren einen Bestandsschutz für beste-hende Gemeinschafts marken.

Die automatische Ausdehnung der Gemeinschaftsmarken auf die neuenBeitritts länder bewirkt, dass die Gemein-schaftsmarke seit dem 1. Januar 2007automatisch Schutz in Bulgarien und Ru-mänien genießt. Es bedarf weder einesentsprechenden Antrags des Inhabersnoch fallen für die Ausdehnung geson-derte Gebühren an. Entsprechendes giltfür Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Der Bestandsschutz besteht im Hinblickauf absolute und relative Nichtigkeits-gründe, die lediglich aufgrund des Bei-tritts entstehen. In der Sache handelt essich, wie auch schon bei der letzten Er-weiterung der Europäischen Union imJahr 2004, um eine teilweise Durchbre-chung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“.Dieses besagt, dass eine Gemeinschafts-marke nicht eingetragen wird oder fürnichtig erklärt werden kann, wenn einSchutzhindernis auch nur in einem Landder Europäischen Union besteht. Dabeikann es sich um absolute Schutzhinder-nisse handeln (die angemeldete Markeist in einer Sprache der EuropäischenUnion für die angemeldeten Waren undDienstleistungen nicht unterscheidungs-kräftig oder freihaltebedürftig) oder umrelative Schutzhindernisse in Form ältereRechte, die nur in einem Land der Euro-päischen Union bestehen. Eine Gemein-schaftsmarke, die in der bulgarischenoder rumänischen Sprache beschreibendist oder die mit einer älteren, in Bulgarienoder Rumänien geschützten nationalenMarke oder einem sonstigen nationalenRecht in den Beitrittsländern kollidiert,bleibt daher ungeachtet dieser Schutz-hindernisse bestehen und kann nicht angegriffen werden (Bestandsschutz); lediglich die Benutzung in den neuen Bei-

trittsländern kann untersagt werden. DerBestandsschutz gilt uneingeschränkt fürsämtliche Gemein schaftsmarken, die biszum 30. Juni 2006 beim Harmonisie-rungsamt angemeldet wurden. GegenGemeinschafts marken an meldungen, diezwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden,kann aufgrund älterer, in Rumänienund/oder Bulgarien bestehender RechteWiderspruch nur erhoben werden, sofernder Erwerb des älteren Rechts in denneuen Mitgliedsländern gutgläubig er-folgte.

Für alle Gemeinschaftsmarkenanmel-dungen, die seit dem 1. Januar 2007 ein-gereicht wurden, gelten die allgemeinenRegeln, d. h. die Anmeldung kann nun-mehr auch zurückgewiesen werden,wenn sie in der rumänischen oder bulga-rischen Sprache für die angemeldetenWaren und Dienstleistungen nicht unter-scheidungskräftig oder freihaltebedürftigist oder ein Inhaber älterer Rechte ausRumänien und/oder Bulgarien gegen dieMarken erfolgreich Widerspruch einlegt.

Empfehlung für die Praxis:Bei Gemeinschaftsmarkenanmeldungenseit dem 1. Januar 2007 müssen Rumä-nien und Bulgarien beachtet werden. Esmuss sowohl geprüft werden, ob die Mar-ke in der rumänischen oder bulgarischenSprache für die angemeldeten Waren undDienst leistungen beschreibend ist alsauch, ob in Rumänien oder Bulgarien ältere Rechte bestehen. Recherchen für Gemeinschaftsmarken anmeldungenmüssen auf Rumänien und Bulgarienausgedehnt werden.

Autor:RechtsanwaltDr. Volker [email protected]

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Zum Rückfall abgeleiteter Lizenzrechte

EinleitungDer Urheber eines Werkes ist gemäß § 31I UrhG berechtigt, das ausschließlicheNutzungsrecht einem anderen zu über-tragen, der seinerseits Dritten einfacheNutzungsrechte einräumen kann, sog.„Enkelrechte“.

Übt der Inhaber eines ausschließlichenNutzungsrechts das Recht nicht oder nurunzureichend aus und werden dadurchberechtigte Interessen des Urhebers er-heblich verletzt, ist dieser berechtigt, dasNutzungsrecht zurückzurufen, so § 41 IUrhG. Das Urheberrechtsgesetz enthältallerdings keine Bestimmungen darüber,ob bereits eingeräumte einfache Nut-zungsrechte bestehen bleiben oder aberdiese an den Urheber zurückfallen. Dieüberwiegende Meinung in Rechtspre-chung und Literatur geht davon aus, dassmit dem Wirksamwerden des Rückrufsauch die sog. „Enkelrechte“ Dritter erlö-schen.

Urteil des OLG KölnDas OLG Köln hat nun in seinem Urteilvom 14.07.2006 (6 U 224/05, CR 2007,7) entschieden, dass dieser Grundsatzdes „automatischen“ Rückfalls der En-kelrechte an den Urheber im Falle desRückrufs wegen Nichtausübung nichtgelte. Das Rückrufsrecht stehe dem Ur-heber dann zu, wenn der Inhaber desausschließlichen Rechts dieses nur un-zureichend ausübe. Eine ordnungsgemä-ße Ausübung liege typischer Weise dannvor, wenn der Inhaber des ausschließ-lichen Nutzungsrechts finanzielle Vorteile

aus der Einräumung sog. „Enkelrechte“ziehe und diese dem Urheber zugutekommen. Nach Auffassung des OLG Kölnwäre es nun widersprüchlich, in einerderartigen Situation die abgeleiteten Li-zenzen zurückfallen zu lassen, nur weilnoch nicht genügend andere Lizenzenvergeben worden sind. Interessengerechtsei es vielmehr, dass das Rückrufsrechtfür die Zukunft dazu führe, dass der Ur-heber zur Verwertung der Nutzungsrech-te nun wieder selbst anstelle des untäti-gen vormaligen Inhabers initiativ werdenkönnte. Er habe aber kein berücksichti-genswertes Interesse daran, dass auchdie zur Zeit der ordnungsgemäßen Nut-zungsrechtsverwertung eingeräumteneinfachen Nutzungsrechte wieder an ihnzurückfallen.

Empfehlung für die PraxisDas OLG Köln stärkt mit seinem Urteil dieRechtsstellung des einfachen Lizenzneh-mers, der nicht mehr in dem Maße vomInhaber des ausschließlichen Nutzungs-rechts abhängig ist, wie bisher vertreten.Die Entscheidung ist noch nicht rechts-kräftig, die Revision ist beim BGH bereitsanhängig. Das diesbezügliche Urteilbleibt daher abzuwarten.

Autoren:Rechtsanwalt Dr. Felix HebertRechtsanwalt Jasper Hagenberg, [email protected]@buse.de

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Urheberrecht

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Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen stellen keinen Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar

EinleitungAusübende Künstler von Hörfunk- oderFernsehproduktionen erhalten in der Re-gel neben der für die Aufnahmen selbstanfallenden Erstvergütung Wiederho-lungshonorare oder Erlösbeteiligungen,sofern die Produktion ein weiteres Malausgestrahlt bzw. die Produktion zumZwecke der Kino-, Film- oder Tonträger-verwertung entgeltlich abgegeben wird.

Urteil des BFHDer Bundesfinanzhof hat in diesem Zu-sammenhang entschieden, dass solcheWiederholungshonorare und Erlösbeteili-gungen keinen Arbeitslohn darstellen unddaher nicht lohnsteuerpflichtig gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind (BFH, Urt. v.26.07.2006 VI R 49/02).

Nach ständiger Rechtsprechung desBFH liegt ein lohnsteuerpflichtiger Ar-beitslohn dann vor, wenn Vorteile für eineBeschäftigung gewährt werden, die durchdas individuelle Dienstverhältnis des Ar-beitnehmers veranlasst sind, wenn alsoder Vorteil nur mit Rücksicht auf dasDienstverhältnis eingeräumt wird undsich die Leistung des Arbeitgebers alsGegenleistung für das Zurverfügungstel-len der individuellen Arbeitskraft des Ar-beitnehmers erweist. Arbeitslohn liegtaber dann nicht vor, wenn die Zuwen-dung wegen anderer Rechtsbeziehungengewährt wird.

Dem BFH zufolge beruhen die den ausübenden Künstlern zustehenden Erst-vergütungen einerseits sowie die Wieder-holungsvergütungen und Erlösbeteiligun-gen andererseits auf unterschiedlichenRechtsgründen: Das Ersthonorar beziehesich auf die vereinbarte Tätigkeit, die zurunmittelbaren Produktion eines Werkesführt, während hinsichtlich der nachfol-genden Honorare originäre Schutzrechteder ausübenden Künstler gemäß § 73 ffUrhG zugrunde lägen. Mit diesen Erlösenwerde keine zusätzliche Arbeitsleistungabgegolten, sondern ein Nutzungsentgeltfür bereits fertige Produktionen geleistet.Insbesondere würden diese Honorarekeinen erfolgsabhängigen Arbeitslohndarstellen. Dem stehe auch nicht entge-gen, dass sich die ausübenden Künstlerarbeitsvertraglich verpflichtet haben, ihreurheberrechtlichen Nutzungs- und Ver-wertungsrechte auf den Arbeitgeber zuübertragen.

Empfehlung für die PraxisIm Rahmen der Steuererklärung ist zuberücksichtigen, dass Wiederholungsho-norare und Erlösbeteiligungen im Gegen-satz zum Ersthonorar nicht der Lohnsteu-erpflicht des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStGunterliegen, sondern als Einnahmen ausselbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStGgelten.

Autor: Rechtsanwalt Jasper Hagenberg,[email protected]

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Urheberrecht

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Sponsoring in der Werbung

EinleitungDer Förderung sozialer, sportlicher, kultu-reller oder ökologischer Belange habensich viele Unternehmen verpflichtet. Wer-bung, die die Sponsoringleistung an denWarenabsatz koppelt („mit dem Kauf ei-ner Kiste Bier schützen Sie einen Qua-dratmeter Regenwald“), erfreuen sichwachsender Beliebtheit. Umstritten ist in-wieweit der Sponsor den Verbraucher zurVermeidung einer unsachlichen Beein-flussung (§ 4 Nr. 1 UWG) oder Irrefüh-rung (§ 5 UWG) über die Art und Weiseder Förderung sowie die Höhe der für das gesponsorte Projekt aufgewendetenMittel aufklären muss.

Aktuelle BGH-Entscheidungen zur Werbung mit dem „Regenwaldprojekt“Der BGH hat in zwei jüngst veröffentlichtenEntscheidungen zur „Regenwaldprojekt“-Werbung die Maßstäbe für die wettbe-werbsrechtliche Beurteilung der Sponso-ringwerbung nach dem neuen UWGpräzisiert (BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR33/04 und I ZR 97/04, www.bundesge-richtshof.de). Die Verknüpfung des Um-weltprojektes mit dem Warenabsatz seigrundsätzlich zulässig. Es bestehe auchkeine allgemeine Pflicht, über die Artund Weise der Unterstützung oder dieHöhe der Zuwendung zu informieren,da das UWG kein allgemeines Transpa-renzgebot enthalte. Eine Verpflichtungzu aufklärenden Angaben könne nurdann angenommen werden, wenn an-dernfalls die Gefahr einer unlauterenBeeinflussung des Verbrauchers durchTäuschung über den tatsächlichen Wertdes Angebots, insbesondere den Werteiner angebotenen Zusatzleistung gege-ben sei, was bei der „Regenwaldpro-jekt“-Werbung nicht der Fall war. Soweit

ein Unternehmer verspreche, ein be-stimmtes Projekt zu unterstützen, be-stehe der zusätzliche Kaufanreiz darin,dass der Verbraucher sich mit dem Kaufder Ware auch für das entsprechendeZiel engagieren könne. Wenn der Wer-bende nach Art und Umfang keine nä-her bestimmte Leistung versprochenhabe, erwarte der Verbraucher deshalbnur, dass das werbende Unternehmenzeitnah überhaupt eine Sponsoring-leistung erbringe und diese nicht so geringfügig sei, dass sie die werblicheHerausstellung nicht rechtfertige.

Die angegriffenen Werbemaßnahmenkonnten daher nur unter Irreführungs-aspekten wettbewerbswidrig sein, wenndie beklagte Brauerei im konkreten Fall dem Verbraucher mehr versprochen hätte als sie tatsächlich an Sponsoring-leistungen erbracht hatte. Um dies näheraufzuklären, hat der BGH die Sachen andie Instanzgerichte zurückverwiesen.

Empfehlung für die PraxisJede Sponsorenwerbung ist nach wie voranhand aller Aspekte des konkreten Fal-les wettbewerbsrechtlich zu überprüfen.Als „Leitlinie“ lässt sich jedoch festhalten,dass der Sponsor nur dann konkrete Aussagen über die Verwendung der För-dermittel machen sollte, wenn er die hier-durch erweckten Erwartungen des Ver-brauchers auch tatsächlich erfüllen kann.Anderenfalls erscheint eine pauschalergehaltene Information über die Unter-stützungsleistung vorzugswürdig.

Autor: Rechtsanwalt Ralph Mü[email protected]

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Wettbewerbsrecht

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Bundespräsident stoppt vorläufigVerbraucherinformationsgesetz

Bundespräsident Köhler hat das Verbrau-cherinformationsgesetz (VIG) im Dezem-ber 2006 vorläufig nicht unterzeichnet.Das VIG soll Verbrauchern „Zugang zuden bei den Behörden des Bundes, derLänder und der Gemeinden vorhandenenInformationen im Anwendungsbereichdes Lebensmittel- und Futtermittelge-setzbuchs und des Weingesetzes“ eröff-nen. Gemäß § 1 i.V.m. § 3 VIG soll jedemBürger ein voraussetzungsloser An-spruch auf Informationen, verbraucher-relevante Daten eingeräumt werden.Bundespräsident Köhler sieht in der da-mit einhergehenden Verpflichtung vonkommunalen Behörden, Anträge nachdem VIG auf Herausgabe von Informatio-nen zu prüfen und zu bescheiden, eineAufgabenübertragung im Sinne des Arti-kel 84 Abs. 1 Satz 7 GG; das VIG stelle alssolches somit „einen klaren Verstoß“ ge-gen die seit dem 01.09.2006 geltendenegative Kompetenzvorschrift dar.

Bundespräsident Köhler wies jedoch imRahmen seiner Entscheidung vom08.12.2006 ausdrücklich darauf hin,

dass „den berechtigten Belangen dasVerbraucherschutzes sehr schnell durchdie erneute Verabschiedung des Geset-zes ohne die verfassungsrechtlich unzu-lässige Aufgabenzuweisung Rechnunggetragen werden“ (vgl. Bundestags-Druk-ksache 16/3866, S. 2) kann. Wird dieseHürde genommen, steht dem Inkrafttre-ten des Verbraucherinformationsgesetzesnichts mehr im Wege.

Telemediengesetz

In der letzten Newsletter-Ausgabe hattenwir über den Gesetzentwurf für ein Tele-mediengesetz des Bundes berichtet (sie-he IT-/IP-Newsletter, November 2006, S. 2 f.). Der Bundestag hat das Gesetz im Rahmen des Elektronischen-Ge-schäftsverkehrs-Vereinheitlichungsgeset-zes (ElGVG) am 18. Januar 2007 mit denÄnderungsvorschlägen aus dem Wirt-schaftsausschuss (BT-Drucks. 16/4078,http://dip.bundestag.de) verabschiedet.Das Gesetz war zum Zeitpunkt des Red-aktionsschlusses noch nicht im Bundes-gesetzblatt verkündet, soll aber zeitgleichmit dem 9. Rundfunkänderungs-Staats-vertrag am 1. März 2007 in Kraft treten.

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Kurzmeldungen

Rechtsprechung in Leitsätzen

Markenrecht I

1. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin-gehend, dass der Gesamteindruck eineraus einer Form, einer Farbe, Wort- undBildbestandteilen sowie sonstigen Aus-stattungselementen zusammengesetztendreidimensionalen Marke unabhängig

von der konkreten Anordnung und Ge-staltung dieser Elemente regelmäßigdurch den Wortbestandteil bestimmtwird.

2. Form und Farbe einer derart zu-sammengesetzten Marke kann bei einer(durch Be nutzung) gesteigerten Kenn-

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zeichnungskraft eine den Gesamtein-druck (mit)be stimmende Bedeutung zu-kommen.

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR37/04 – Goldhase, WRP 2007, 186

Markenrecht II

1. Ein über den Tastsinn wahrnehmbaresZeichen kann eine Marke sein.

2. Den Anforderungen der graphischenDarstellbarkeit der Marke kann grund-sätzlich da durch genügt werden, dass dereinen bestimmten Wahrnehmungsvor-gang auslösende Gegenstand objektivhinreichend genau und bestimmt be-zeichnet wird.

Bei einem Zeichen, dass über den Tast-sinn vermittelt werden soll, bedarf es da-zu der hin reichend bestimmten Angabeder maßgeblichen Eigenschaften desGegenstandes, durch dessen Berührendie Sinneswahrnehmungen ausgelöstwerden, die sich als Hinweis auf dieUnterscheidung von Waren oder Dienst-leistungen aus einem bestimmten Unter -nehmen eignen sollen. Die mit dem Er-fordernis der graphischen Darstellbarkeitver folgten Zwecke gebieten es dagegennicht, dass (auch) die Sinnesempfindun-gen als solche, die über den Tastsinn aus-gelöst werden, bezeichnet werden.

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – IZB 73/05 – Tastmarke, MarkenR 2007, 26

Markenrecht III

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen,die auf Markenrecht gestützt sind.

Bei Markenverletzungen kann sich aberdie Dringlichkeit aus der Lage des Falleser geben, wenn die behauptete Verlet-zungshandlung zu einer fortdauerndenSchädigung des Markeninhabers führenkann.

OLG München, Urteil vom 24. August2006 – 6 U 4455/05 – „Dringlichkeit“ beiVerfügungsanträgen, WRP 2007, 201.

Wettbewerbsrecht

Der Umstand, dass Telefaxsendungen im-mer häufiger unmittelbar auf einen PC ge-leitet und nicht mit einem herkömmlichenFaxgerät ausgedruckt werden, ändertnichts daran, dass eine per Telefax unauf-gefordert übermittelte Werbung auchgegenüber Gewerbetreibenden grundsätz-lich als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 – I ZR167/03 – Telefax-Werbung II, WRP 2007,67

Bürgerliches Recht

1. Das Namensrecht einer Person aus §12 BGB, dass auch Ihren Künstlernamenschützt, erlischt mit dem Tod des Na-mensträgers.

2. Die vermögenswerten Bestandteile despostmortalen Persönlichkeitsrechts sollenes nicht dem Erben ermöglichen, die öf-fentliche Auseinandersetzung mit Lebenund Werk des Verstorbenen zu kontrollie-ren oder sogar zu steuern. Eine Rechts-verletzung kann nur nach sorgfältiger Ab-wägung angenommen werden. Dies giltinsbesondere dann, wenn sich der in An -spruch Genommene für seine Handlun-gen auf Grundrechte wie Freiheit der

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Meinungs äußerung (Art. 5 Abs. 1 GG)und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3GG) berufen kann.

Die Schutzdauer der vermögenswertenBestandteile des postmortalen Persön-lich keitsrechts ist wie das Recht am eige-nen Bild (§ 22 Abs. 3 KUG) auf 10 Jahrenach dem Tod der Person begrenzt. Derpostmortale Schutz des allgemeinen

Persönlich keitsrecht endet damit nichtinsgesamt nach Ablauf von 10 Jahren.Unter den Voraus setzungen und im Um-fang des postmortalen Schutzes derideellen Bestandteile des postmortalenPersönlichkeitsrechts besteht fort

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR277/03 – kinski-klaus.de, MarkenR 2007,24

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Frankfurt am MainRechtsanwalt Dr. Felix HebertTelefon: + 49 (0) 69 971097-22Telefax: + 49 (0) 69 971097-10E-Mail: [email protected]

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