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IT & Law Consulting GmbH 1 Lebenszyklus digitaler Dokumente im vernetzten Unternehmen (2) Veranstaltung der profintec GmbH vom 18.03.2010 Digitale Signatur Chancen und Risiken

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Lebenszyklus digitaler Dokumente im vernetzten Unternehmen (2)

Veranstaltung der profintec GmbH vom 18.03.2010

Digitale Signatur Chancen und Risiken

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Digitale Signatur – warum?

Werden Geschäftsprozesse elektronisch abgewickelt, dann stellen sich in der Regel die folgenden Fragen:– Ist dies rechtlich überhaupt zulässig?

– Sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten?

– Sind die Prozesse und die erstellten Dokumente beweiskräftig?

Die digitale Signatur kann eingesetzt werden, um– Erklärungen, welche der Schriftform bedürfen, auch elektronisch

rechtsverbindlich abzugeben und

– um die Beweiskraft von Dokumenten und Prozessen zu erhöhen.

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Funktionsweise Bei der digitalen Signatur handelt es sich um ein

kryptografisches Verfahren, welches mit zwei asymmetrischen Schlüsseln arbeitet – Mit dem privaten, geheim zu haltenden Schlüssel wird der

Hashwert des Dokuments (= „Komprimat des Textes, bestehend aus einer Abfolge der Zahlen 0 und 1) verschlüsselt

– Der öffentliche Schlüssel kann nur zur Entschlüsselung verwendet werden und passt nur zu einem bestimmten privaten Schlüssel; er kann öffentlich bezogen werden und wird häufig mit der Nachricht mitgesandt

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Prinzip der Public Key Verfahren Elektronische Signatur

P[Carol] 1101....1011

Elektronische Signatur

Carol

Asymmetrische Verschlüsselung

Hash Algorithmus

0010....1110

Hash Wert

„Quersumme über die Meldung“

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Prinzip der Public Key Verfahren Elektronische Signatur

Mike

Ö[Carol]

0010....1110

EntschlüsselterHash Wert

0010....1110

Hash Wert

Asym. EntschlüsselungHash Algorithmus

=?nein

Ungültig

jaGültig

1101....1011

Elektronische Signatur

1101....1011

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Zertifikate

Die Zuordnung der elektronischen Signatur zum Inhaber erfolgt mittels Zertifikaten

Es handelt sich dabei um eine elektronische Bescheinigung, welche den öffentlichen Signaturprüfschlüssel mit dem Namen des Inhabers verknüpft (natürliche oder juristische Person)

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Gesetzliche Grundlagen

Die folgenden Normen regeln die Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten– Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der

elektronischen Signatur (ZertES) in Kraft seit 01.01.2005

– Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (VZertES)

– Technische und administrative Vorschriften (TAV)

Zusätzlich trat mit dem Erlass des ZertES ein neuer Art. 14 Abs. 2 bis OR in Kraft, der die Voraussetzungen für Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift regelt

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Arten von Signaturen nach ZertES

Elektronische Signatur– Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten

beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen

Fortgeschrittene elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur

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Fortgeschrittene elektronische SignaturElektronische Signatur, die ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist die Identifizierung des Inhabers oder der Inhaberin ermöglicht mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber

unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass

eine nachträgliche Veränderung erkannt werden kann

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Anwendungsbereich

Der Inhaber einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur kann auch ein Unternehmen, ein Server, eine Applikation, etc. sein

Die fortgeschrittene elektronische Signatur kann daher zum Signieren von Dokumenten verwendet werden, wenn keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen (persönliche Zertifikate)

Mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur sind Massensignaturen möglich - sie dient der Integritätssicherung von Dokumenten im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung oder der Archivierung (Funktionszertifikate)

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Qualifizierte elektronische Signatur

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, welche auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht.

Qualifiziertes Zertifikat Seriennummer Hinweis auf qualifiziertes Zertifikat Name des Inhabers (natürliche Person) Signaturprüfschlüssel Gültigkeitsdauer Zertifizierungsdienststelle Nutzungsbeschränkungen

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Gleichstellung mit der Handunterschrift Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich

vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden (Art. 13 Abs. 1 OR).

Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR).

Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des ZertES beruht (Art. 14 Abs. 2 bis OR).

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Anbieterin von Zertifizierungsdiensten

Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten bestätigt als vertrauenswürdige Dritte, dass ein öffentlicher Prüfschlüssel einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden kann

Die Anbieterin ist verpflichtet, die Identität des Antragsstellers zu überprüfen

Die Anerkennung ist freiwillig Achtung!

– Auch nicht anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten dürfen qualifizierte Zertifikate herausgeben – diese erzeugen aber keine der Handunterschrift gleichgestellten elektronischen Signaturen nach Art. 14 Abs. 2 bis OR (z.B. wenn ein Konzern ein eigenes PKI-System aufbaut und betreibt)

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Die Aufgaben der Anbieterin nach ZertES Ausstellung des qualifizierten Zertifikats Identitätsprüfung Tätigkeitsjournal Ungültigerklärung von Zertifikaten Überprüfungsverfahren Zeitstempeldienste Datenschutz

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Anerkannte Anbieterinnen nach ZertES

Swisscom Schweiz AG QuoVadis Trustlink Schweiz AG Swiss Sign (100% - Tochter der Post) Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT

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Einsatzbereiche der digitalen Signatur Ersatz für Handunterschrift (Rechtsverbindlichkeit)

– Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, dann muss im elektronischen Geschäftsverkehr die elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2 bis OR verwendet werden

Integritätssicherung– Mit digitalen Signaturen kann nachgewiesen werden, ob ein Dokument nach

dem Zeitpunkt des Signierens noch geändert wurde

Authentizität– Mit digitalen Signaturen kann die (natürliche oder juristische) Person,

welche das Dokument signiert hat, identifiziert werden

Autorisierung– Rechte und Befugnisse des Signierenden können in den Zertifikaten

angegeben und damit verwaltet werden

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Welche Signatur wofür?

Je nachdem, welcher Zweck erreicht werden soll, müssen einfache, fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen verwendet werden

Qualifizierte Signaturen (gemäss Art. 14 Abs. 2 bis OR) müssen verwendet werden, wenn das Gesetz im „normalen Geschäftsverkehr“ die Handunterschrift verlangt

Fortgeschrittene Signaturen dienen in erster Linie der Integritätssicherung

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Formfreiheit

Für die grosse Masse von Verträgen, welche über das Internet abgeschlossen werden, bestehen keine Formvorschriften (z.B. Kaufverträge, Lizenzverträge, Aufträge, Werkverträge, etc. )

Bestehen qualifizierte Formvorschriften (z.B. notarielle Beglaubigung), dann können diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur (noch) nicht erfüllt werden!

Bestehen keine Formvorschriften, dann können auch fortgeschrittene Signaturen und Zertifikate eingesetzt werden, um eine Vereinbarung rechtsgültig abzuschliessen

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Schriftlichkeit

Schriftlichkeit im Privatrecht wird beispielsweise in den folgenden Fällen verlangt:– Abtretung einer Forderung (Art. 165 OR)

– Konsumkreditvertrag (Barkreditvertrag; Leasingvertrag, wenn dieser vorsieht, dass die Leasingrate erhöht wird, falls der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird; Kredit- und Kundenkarten, wenn eine Ratenzahlung möglich ist)

– Nachvertragliches Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag (Art. 340 OR)

– Wenn die Vertragsparteien diese vereinbaren (Art. 16 OR)

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Spezialvorschriften

Im öffentlichen Recht sowie in gesetzlichen Spezialvorschriften wird beispielsweise (in der Regel) in den folgenden Fällen die Schriftform verlangt– Einreichung der Steuererklärung (SG und OW Nachreichen einer

unterzeichneten Quittung)

– Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung (Ausnahme z.B. ZH)

– Einreichen einer Klage bei Bundesgericht

– Versicherungsantrag bei freiwilliger Unfallversicherung (Art. 136 UVV)

– etc.

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Fazit

Die Verwendung der (qualifizierten) elektronischen Signatur ist zu empfehlen, wennes entweder vom Gesetz verlangt wird,die Parteien dies miteinander vereinbarenoder es aus Gründen der Beweissicherung erforderlich ist.

Welche Art der elektronischen Signatur eingesetzt wird, hängt vom beabsichtigten Zweck ab!

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Beweiskraft elektronischer Urkunden

Elektronische Dokumente müssen unter Umständen einem Gericht oder einer Behörde als Beweismittel vorgelegt werden

Wird die Beweiskraft des elektronischen Dokumentes angezweifelt, dann scheitert u.U. die Beweisführung!

Die Verwendung der elektronischen Signatur erhöht die Beweiskraft der elektronisch ausgetauschten geschäftsrelevanten Dokumente.

Will man mittels elektronischer Signatur nur die Integrität der gespeicherten Daten sichern, dann müssen nicht zwingend qualifizierte Signaturen verwendet werden.

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Beispiel E-Mail

Werden E-Mails mit wichtigem Inhalt versandt (z.B. Protokolle aus Projektsitzungen, Vereinbarungen über Rahmenbedingungen eines nicht formbedürftigen Vertrages, etc.), dann ist der Nachweis, dass das E-Mail nachträglich nicht verändert wurde, im Streitfall wesentlich

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Beispiel elektronische Archivierung

Seit 2002 dürfen Unternehmen ihre Bücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz (wie z.B. auch E-Mails) schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden– wenn die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden

Geschäftsfällen gewährleistet ist und

– sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

Elektronisch aufbewahrte Geschäftsdokumente haben die selbe Beweiskraft wie Papierdokumente, wenn die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung erfüllt sind.

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Integritätssicherung

Art. 3 GeBüV verlangt, dass die Geschäftsdokumente so geführt und aufbewahrt werden, dass sich nachträgliche Änderungen feststellen lassen.

Um die Beweiskraft der Dokumente zu sichern, muss deren Integrität bereits nach Fertigstellung oder Eingang gesichert werden und nicht erst bei der Archivierung.

Eine gesetzeskonforme Archivierung von Geschäftsdokumenten beginnt somit nicht erst zum Zeitpunkt der Archivierung sondern bereits bei der Erstellung der Dokumente!

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Integritätssicherung bei der Archivierung Archivierte Dossiers müssen integritätssicher abgelegt werden. Zur Integritätssicherung können unveränderbare Datenträger oder

veränderbare Datenträger verwendet werden. Speicherung auf veränderbaren Datenträgern, wenn

– technische Verfahren Integrität gewährleisten (z.B. digitale Signatur)

– und der Zeitpunkt der Speicherung nachweisbar ist (Zeitstempel)

– und die Abläufe, Verfahren und Hilfsinformationen protokolliert werden.

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Beispiel Scannen von Geschäftsdokumenten Das Scannen und die anschliessende elektronische Ablage und

Archivierung von Geschäftsdokumenten (z.B. Verträge, Kreditoren, etc.) ist erlaubt, wenn sichergestellt wird, dass– die Vollständigkeit und Richtigkeit der Information

gewährleistet bleibt und– die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen

Anforderungen weiterhin genügen.

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Scanprozess

Die Integrität der Rechnungsbelege muss während ihres gesamten Lebenszyklus (somit vom Eingang über den Zeitpunkt des Einscannens bis zu ihrer Vernichtung) sichergestellt werden.

Der eingescannte elektronische Beleg sollte unmittelbar nach dem Scan-Vorgang z.B. mittels Signaturen vor Veränderung geschützt werden.

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Beispiel elektronische Rechnungsstellung Die medienbruchfreie elektronische Rechnungsstellung ist

bereits seit längerer Zeit gelebte Realität Die Mehrwertsteuer anerkennt die elektronischen Belege nur dann als

gesetzeskonform, wenn diese nach den Anforderungen der ElDI-V übermittelt und aufbewahrt wurden (Verordnung des EFD vom 30.01.2002 über elektronische Daten und Informationen)

Die Übermittlung und Aufbewahrung müssen mittels digitaler Signatur abgesichert sein (fortgeschrittene elektronische Signatur)

Es muss ein (fortgeschrittenes) Zertifikat eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten verwendet werden, das im Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig ist

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Erhöhung der Beweiskraft

Elektronische Signaturen ermöglichen den Nachweis der Identität der signierenden Person und den Nachweis, dass das Dokument nicht verändert wurde.

Elektronische Signaturen ermöglichen jedoch nicht den Nachweis, dass ein elektronisches Dokument versandt oder empfangen wurde

Elektronische Signaturen ermöglichen zudem nicht den Nachweis, was am ursprünglichen Dokument geändert wurde!

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Suisse ID

Der Bund fördert den Bereich Informations- und Kommunikations-Technologie mit CHF 25 Mio

Elektronische Identitäten sind die Voraussetzung für die sichere Kommunikation in der Privatwirtschaft und im eGovernment

Ab Mai 2010 ist die neue SuisseID erhältlich – es handelt sich um ein elektronisches Zertifikat auf Smartcard oder USB Token inkl. Funktionsregister (qualifiziertes und fortgeschrittenes Zertifikat mit Funktionsregister)

Herausgeber sind die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

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Zusammenfassung

Qualifizierte elektronische Signaturen (Art. 14 Abs. 2 bis OR) sind der Handunterschrift gleichgestellt; sie müssen verwendet werden, wenn das Gesetz Schriftlichkeit verlangt oder die Parteien diese vereinbaren

Fortgeschrittene elektronische Signaturen können auf natürliche oder juristische Personen lauten

Fortgeschrittene persönliche Zertifikate können für die Signierung (wo keine Formvorschriften bestehen) und die Authentisierung verwendet werden

Funktionszertifikate werden z.B. für die elektronische Rechnungsstellung und die Integritätssicherung bei der Archivierung eingesetzt (Massensignatur)

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Schlussbemerkung

Digitale Signaturen unterstützen dabei, elektronische Prozesse sicherer zu machen

Um die für den geplanten Zweck geeignete digitale Signatur zu finden, müssen gesetzliche Anforderungen und technisch/organisatorische Rahmenbedingungen berücksichtigt werden

Zudem muss beachtet werden, dass für die Gewährleistung der Vertraulichkeit zusätzliche Verschlüsselungsmassnahmen getroffen werden müssen

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mag. iur. Maria Winkler

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