Jahrbuch-Update 06-2019

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Gewerkscha Erziehung und Wissenscha B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 1 Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet: Auf den folgenden Seiten finden Sie als Änderungs- dienst zum aktuellen GEW-Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Dieses Jahrbuch-Update ist eine Serviceleistung für GEW-Mitglieder: Automatisch erhalten Vor- standsmitglieder, Personalräte, Vertrauensleute, Schwerbehinderten-Vertrauensleute, Beauftragte für Chancengleichheit sowie Mitglieder von Schullei- tungen, die der GEW angehören, einen Link auf die neue Ausgabe. Alle anderen GEW-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich der GEW-Homepage (www.gew- bw.de), zu einem Newsletter anmelden, über den sie einen Link erhalten, sobald eine neue Ausgabe auf der GEW-Homepage abrufbar ist. Sie müssen sich dazu mit ihrer Mitgliedsnummer identifizieren (siehe Adressenaufkleber der Mitgliederzeitungen). Jahrbuch-Update 06-2019 Stand 19. Juli 2019 Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge: GEW-Mitglieder können auf der Homepage alle im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) abrufen. Das Jahrbuch-Update und das GEW-Jahrbuch sind urheberrechtlich geschützt. Die unautorisierte Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk, ins Internet oder die Intranets von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingestellt werden. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag der GEW bezogen werden (Bestellanschrift s.u.). Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter „Eigenschaften“) die passende Option (am besten 71 %) einstellen. Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: (0711) 21030-799, E-Mail: [email protected], Internet: www.spv-s.de. Adressenteil: GEW-Mitglieder in den Personalräten (ab 1.8.2019) Bildungspaket Fachhochschulreife Gymnasium (Abiturverordnung) Nachhilfe (Bildungspaket) Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung) Werkreal-/Hauptschulabschlussprüfung (Termine)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 1

Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet:

Auf den folgenden Seiten fi nden Sie als Änderungs-dienst zum aktuellen GEW-Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Dieses Jahrbuch-Update ist eine Serviceleistung für GEW-Mitglieder: Automatisch erhalten Vor-standsmitglieder, Personalräte, Vertrauensleute, Schwerbehinderten-Vertrauensleute, Beauftragte für Chancengleichheit sowie Mitglieder von Schullei-tungen, die der GEW angehören, einen Link auf die neue Ausgabe. Alle anderen GEW-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich der GEW-Homepage (www.gew-bw.de), zu einem Newsletter anmelden, über den sie einen Link erhalten, sobald eine neue Ausgabe auf der GEW-Homepage abrufbar ist. Sie müssen sich dazu mit ihrer Mitgliedsnummer identifi zieren (siehe Adressenaufkleber der Mitgliederzeitungen).

Jahrbuch-Update 06-2019Stand 19. Juli 2019

Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge:

GEW-Mitglieder können auf der Homepage alle im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) abrufen.Das Jahrbuch-Update und das GEW-Jahrbuch sind urheberrechtlich geschützt. Die unautorisierte Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne Einwilligung kopiert, eingescannt, in ein Netzwerk, ins Internet oder die Intranets von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingestellt werden. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag der GEW bezogen werden (Bestellanschrift s.u.). Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter „Eigenschaften“) die passende Option (am besten 71 %) einstellen.

Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: (0711) 21030-799, E-Mail: [email protected], Internet: www.spv-s.de.

Adressenteil: GEW-Mitglieder in den Personalräten (ab 1.8.2019)

Bildungspaket Fachhochschulreife

Gymnasium (Abiturverordnung) Nachhilfe (Bildungspaket)Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung) Werkreal-/Hauptschulabschlussprüfung (Termine)

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Adressenteil: GEW-Adressen / Hauptpersonalräte

HauptpersonalräteGewerkscha� smitglieder in den Hauptpersonalräten beim Kultusministerium und beim Wissenscha� sministerium

Gemeinsame Geschäftsstelle aller Hauptpersonalräte beim KM, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart,

(0711) 279-2880, 7–2879, [email protected]

www.hpr.kultus-bw.de/Startseitee

Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinscha" s-

schulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren beim KM

Vorsitzender: Alfred König,

c/o HPR, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart, (0711) 279-2887, [email protected]

Stellvertretender Vorsitzender:

Günther Thum-Störk, (Arbeitnehmervertreter) Neuhauser Str. 3, 78576 Emmingen-Liptingen, (07465) 1210, [email protected]

Beamtengruppe:

Uta Adam, Vogesenstr. 31, 77743 Neuried, (0170) 5346683, [email protected]

Stefan Bauer, Großmüllergasse 6, 76307 Karlsbad, (07248) 926970, [email protected]

Michael Hirn, Moserstr. 20, 70182 Stuttgart, (0711) 6368648, [email protected]

Martina Jenter-Zimmermann,Waldstetter Str. 48, 72336 Balingen, (07433) 37359, [email protected]

Ricarda Kaiser, Talhausring 35, 68219 Mannheim, (0621) 4378509, [email protected]

Angelika Kistner, Scheffelstr. 6, 75385 Bad Teinach-Zavelstein, (07053) 920574, [email protected]

Doro Moritz, c/o GEW, Silcherstraße 7, 70176 Stuttgart, (0711) 21030-10, [email protected]

Thomas Reck,Welfenstr. 11, 88271 Wilhelmsdorf, (07503) 9168288, [email protected]

Ruth Schütz-Zacher,Auf der Staig 28, 78166 Donaueschingen,(0771) 9294370, [email protected]

Sanni Veil-BauerGroßmüllergasse 6, 76307 Karlsbad, (07248) 926970, [email protected] oder [email protected]

David Warneck, Obere Gänsweide 15, 73770 Denkendorf, (0711) 12399847, [email protected]

Arbeitnehmergruppe: Andrea Skillicorn,

Hohenzollernstr. 12 a, 70178 Stuttgart,(0711) 3417853, [email protected]

Hauptpersonalrat für Gymnasien beim Kultusministerium

Stellvertretende Vorsitzende (Arbeitnehmervertreterin)Farina Semler,

Brühlstr. 31, 71083 Herrenberg, (07032) 330005, [email protected]

Beamtengruppe:

Barbara Becker, Vogt-Kistner-Str. 1, 77815 Bühl, (07223) 8000409, [email protected]

Carmen Bohner,Weilstr.26, 73734 Esslingen, (0711) 94564324, [email protected]

Verena König,Baurstrasse 8, 70806 Kornwestheim,(07154) 18 5575, [email protected]

Markus Riese, Hirschauer Str. 2, 72070 Tübingen, (07071) 5499960, [email protected]

Till Seiler, Münzgasse 17b, 78462 Konstanz, (07531) 698261, [email protected]

Jürgen Stahl, Forststr. 68, 70176 Stuttgart, (0711) 822926, [email protected]

Hauptpersonalrat für berufl iche Schulen beim Kultusministerium

Beamtengruppe: Stefanie Frischling

Lenaustr. 18, 72827 Reutlingen,(07121) 1365990, [email protected]

Michael Futterer, Siedlungsstraße 15, 74078 Heilbronn, (07131) 5945355, [email protected]

Ingrid Letzgus, Ritter-Jörg-Str.8/2, 72108 Rottenburg, (07472) 916155, [email protected]

Heidrun Roschmann, Ludwigstr. 31, 73430 Aalen, (07361) 9143016, [email protected]

Die Personalräte für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinscha� sschulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bei den Staatlichen Schulämtern sind auch für die Schulkindergärten zuständig.

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Adressenteil: Hauptpersonalräte / Bezirkspersonalräte

Axel Schön,Im Weinbrennere 18, 77694 Kehl,(07851) 899121, [email protected]

Wolfram Speck, Hohentwielstr. 55 c, 70199 Stuttgart, (0711) 6012358, [email protected]

Arbeitnehmergruppe:Franz Peter Penz,

Lerchenstr. 7, 74193 Schwaigern, (07138) 920533, [email protected]

Hauptpersonalrat für den außerschulischen Bereich beim KM

Vorsitzender:Martin Morgen (Vorsitzender),

Birkenweg 7, 89601 Schelklingen, p.: (07394) 245946, d.: (0711) 279-2863 [email protected]

Beamtengruppe: Dr. Michael Bleicher,

Tiergartenstr. 9, 72768 Reutlingen, (07121) 411789, [email protected]

Christina Horn, [email protected]

Ingrid Schmidt-Wackerow, Otto-Dill-Str. 8, 67061 Ludwigshafen, (0621) 5668686, [email protected]

Petra Schoch, Starenweg 14, 88471 Laupheim p: (07392)9702852, d: (07351) 5095155, Petra [email protected]

Wolfgang Straub, Gumpperweg 8, 7 2766 Reutlingen, d. (07071) 99902-208, p. (07121) 492880, [email protected]

Arbeitnehmergruppe

Manfred Johannes Becker, Wilhelm-Mayer-Str. 29,88213 Ravensburg, (0157) 30344036, [email protected]

Cornelia Glocke [email protected], (07141) 9900-232

Martin Hug, Eichbühl 5 a, 79252 Stegen, p: (07661) 627465, d.: (0711) 279-2886, [email protected]

Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenscha! , Forschung und Kunst

Geschäftsstelle: Königstr. 46, 70173 Stuttgart, (0711) 279-3287 oder –3288, 7 –3215

Vorsitzende:Christa Stumpf, Uni Heidelberg

d: (0711) 2793287, [email protected]

Beamtengruppe:Bettina Walter, PH Ludwigsburg

(06251) 9891849, [email protected]:

Achim Brötz, Uni Mannheim, (0621) 1813314, [email protected]

Konstanze Hügel, Uni Heidelberg, (06221) 54-8274, [email protected]

Marika Schönthaler, Hochschule Pforzheim(07321) 286214, [email protected]

Regierungsbezirk Freiburg

Geschäftsstelle der schulischen Bezirkspersonalräte beim Regierungspräsidium Freiburg, Eisenbahnstr. 68,

79098 Freiburg, (0761) 208-6029, 7-6080

BPR für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinscha! sschulen sowie für Sonder-

pädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Vorsitzende: Uta Adam,

Vogesenstr. 31, 77743 Neuried, (0170) 5346683, [email protected]

Stellvertretende Vorsitzende: Sandrina Vogt,

Kartäuserstr. 53c, 79102 Freiburg, (01577) 4515692, [email protected]

BezirkspersonalräteGewerkscha� smitglieder in den Bezirkspersonalräten bei den oberen Schulaufsichtsbehörden

Beamtengruppe:Susanne Gallery,

Hutweg 23, 79110 Freiburg, (0761) 8815859, [email protected]

Horst Kosmalla, Schäffereigasse 4, 77866 Rheinau, (07844) 991454, [email protected]

Markus Schütz,Auf der Staig 28, 78166 Donaueschingen,(0771) 89670471, [email protected]

Joachim Schweizer,Dorfstr. 26, 79592 Fischingen,(01573) 346624, [email protected]

Arbeitnehmergruppe:Andreas Scheuble,

Wiesenstr. 28, 72172 Sulz - Sigmanswangen(07454)9607911, Mobil: 0151 - [email protected]

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16 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

Adressenteil: Bezirkspersonalräte

BPR GymnasienBeamtengruppe:

Herta Haupt-Cucuiu,(0761) 21751257, [email protected]

Frank Nagel-Gallery, Hutweg 23, 79110 Freiburg, (0761) 8815859, [email protected]

Maren Stölzle, Unterer Mühlenweg 32, 79114 Freiburg, (0761) 42962209, [email protected]

Arbeitnehmergruppe:

Peter Galli, Weinstr. 12, 79235 Vogtsburg-Oberrotweil, (07662) 935561, [email protected]

BPR Berufl iche Schulen

Beamtengruppe: Birgit Kanngießer,

Georg-Ühlin-Str. 12, 79650 Schopfheim, (07622) 6723130, [email protected]

Gerd Kostanzer, Viktor-Kollefrath-Str. 7d, 77955 Ettenheim, (07822) 44284, [email protected]

Regierungsbezirk Karlsruhe

Geschäftsstelle der schulischen Bezirkspersonalräte beim RP Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76247 Karlsruhe,

(0721) 926 4754, 7(0721) 933 40267

BPR für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinscha# sschulen sowie für Sonder-

pädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Vorsitzende: Sanni Veil-Bauer,

Großmüllergasse 6, 76307 Karlsbad, (07248) 926970, [email protected] oder [email protected]

Stvellvertretende Vorsitzende: Eva Schaufelberger,

Birkenweg 12, 75378 Bad Liebenzell, (07052) 935724, [email protected]

Beamtengruppe:Stefan Bauer,

Großmüllergasse 6, 76307 Karlsbad, (07248) 926970, [email protected]

Bernhard Baumstark, Eckenerstr. 51, 76571 Gaggenau, (0176) 81789658, [email protected]

Simon Glockner, Fritz-Salm-Str. 12, 68167 Mannheim(0621) 44591134, [email protected]

Jutta Ulrich, Remchinger Str. 59/1, 76307 Karlsbad,(07202) 40259, [email protected]

ArbeitnehmergruppeIris Balzer,

Obere Schußbach 3B, 76532 Baden-Baden (07221) 1859362, [email protected]

BPR Gymnasien

Beamtengruppe:

Birgit Breunig, Donaustraße 6b, 76199 Karlsruhe, (0721) 4705348, [email protected]

Oliver Kirsten, Yorckstr. 22, 76185 Karlsruhe, (0721) 8306118, [email protected]

Andreas Schuler, Mittlere Reute 2, 72213 Altensteig, (07453) 956948, [email protected]

Arbeitnehmergruppe:Dorothea Hennig,

Hansjakobstr. 15, 77654 Offenburg, (0781) 94865568, [email protected]

BPR Berufl iche Schulen

Stellvertretender Vorsitzender

Martin Habel, (Arbeitnehmervertreter) Finkenweg 5, 75045 Walzbachtal, (07240) 6188850, [email protected]

Beamtengruppe:

Ingrid Holl Kantstr. 12, 76137 Karlsruhe(0721) 9374358, [email protected]

Erich Liesecke, Rabanstr. 4c, 74921 Helmstadt-Bargen, (07263) 1889, [email protected]

Daniel Wunsch, Goethestr. 13, 76474 Au am Rhein, (07245) 8601357, [email protected]

Regierungsbezirk Stu% gart

Geschäftsstelle der schulischen Bezirkspersonalräte beim RP Stuttgart, Postfach 103642, 70031 Stuttgart,

(0711) 904-17070, 7(0711) 904-17095BPR für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-

und Gemeinscha# sschulen sowie für Sonder-pädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Vorsitzende: Daniela Weber,

(0711) 90417071, [email protected] Vorsitzende;

Bärbel Etzel-Paulsen, (Arbeitnehmervertreterin) Saarlandstr. 21, 70734 Fellbach, (0711) 582652, [email protected]

Beamtengruppe

Barbara Bürgy,Erlenweg 10, 74211 Leingarten(07131) 166301, [email protected]

Martin Hettler, (0711) 904-17076, [email protected]

Inken König,(07156) 9289897, [email protected]

Sabine Penzinger,Fasanenstr. 7, 73113 Ottenbach(07165) 929512, [email protected]

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 17

Adressenteil: Bezirkspersonalräte

Gabriele Schink-Stolz, [email protected]

Alexander WillrichHasenbergstr. 95, 70176 Stuttgart(0176) 60866919, [email protected]

Arbeitnehmergruppe: Roland Theophil,

Falkenstraße 10, 71579 Spiegelberg, (07194) 3810148, [email protected]

BPR GymnasienBeamtengruppe:

Heiko Bluhm, Gradmannstr. 42, 74348 Lauffen am Neckar, (07133) 204616, [email protected]

Waltraud Kommerell, Martin-Maier-Str. 86, 74232 Flein, (07131) 6423265, [email protected]

Katya von Komorowski,Max-Ackermann-Weg 14, 73760 Ostfi ldern,(0711) 6554316, [email protected]

Arbeitnehmergruppe: Ute Demko,

Honigwiesenstr. 9, 70563 Stuttgart, (0711) 7878395, [email protected]

BPR Berufl iche Schulen

Beamtengruppe: Hans Maziol,

Stoßäckerstr. 104, 70563 Stuttgart, (0711) 4140941, [email protected]

Jörg Sattur, Luzernestr. 15, 70771 Leinfelden-Echterdingen,(0711) 4414322, [email protected]

Elli Utz, Heinrich-Baumann-Straße 28, 70190 Stuttgart, (0711) 30005454, [email protected]

Arbeitnehmergruppe:Gabriele Stork,

Graf-Rhena-Str. 23, 76137 Karlsruhe, (0721) 9144587, [email protected]

Regierungsbezirk Tübingen

Geschäftsstelle der schulischen Bezirkspersonalräte beim Regierungspräsidium Tübingen, Postfach 2666, 72016 Tübingen, (07071) 200-2031, 7: –2007

BPR für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinscha# sschulen sowie für Sonder-

pädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Vorsitzender: Mathias Dewald,

Ohmenhäuser Str. 1, 72127 Kusterdingen-Mähringen, (07071) 38520, [email protected]

Stellvertretender Vorsitzender:

Manfred Schechinger, (Arbeitnehmervertreter) Payerstr. 16, 72764 Reutlingen, (07121) 260107, [email protected]

Beamtengruppe: Angelika Brenner,

Panoramastr. 2, 72813 St. Johann, (07122) 4520431, [email protected]

Martina Jenter-Zimmermann, Waldstetter Str. 48, 72336 Balingen, (07433) 37359, [email protected]

Angela Keppel-Allgaier, Rubenstraße 5/1, 72768 Reutlingen, (07121) 601358, [email protected]

Thomas Reck, Welfenstr. 11, 88271 Wilhelmsdorf, (07503) 9168288, [email protected]

Ottmar Rupp, Anton-Kiene-Weg 2, 88279 Amtzell, (07520) 924967, [email protected]

BPR Gymnasien

Beamtengruppe: Bettina M. Ruff,

Feldstetter Str. 12, 89150 Laichingen, (07333) 8018951, [email protected]

Uta Schneider-GrasmückSophie-Scholl-Str. 104, 72762 Reutlingen, (07121) 2672643, [email protected]

Arbeitnehmergruppe:

Christine Brohl, Zwerchäcker 38/1, 88471 Laupheim, (07392) 8976, [email protected]

BPR Berufl iche Schulen

Beamtengruppe: Christoph Berg,

Schurtannen 2, 88353 Kißlegg, (07563) 915 51 51, [email protected]

Ulf Politz, Reichenbacher Weg 11, 88444 Ummendorf, (07351) 32822, [email protected]

Ein Schaubild zur Struktur der Personalvertretung fi nden Sie untera Personalvertretung (Allgemeines).

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18 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

Adressenteil: Personalräte für GHWRGS-Schulen

Personalräte für GHWRGS-SchulenVorsitzende der Personalräte für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinscha� sschulen

sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bei den Staatlichen Schulämtern

Regierungsbezirk Freiburg

Donaueschingen (Landkreise Rottweil und Schwarzwald-Baar):

Markus Schütz, Auf der Staig 28, 78166 Donaueschingen, (0771) 89670471, [email protected]

Freiburg (Stadtkreis Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen):

Peter Fels, Franz-Kohlhepp-Str. 23, 79115 Freiburg, (0761) 595249560, [email protected]

Konstanz (Landkreise Konstanz und Tuttlingen):

Eva-Marija Schuldt, Am Seerhein 6, 78467 Konstanz, di: (07531) 80201-32, priv. [email protected]

Lörrach (Landkreise Lörrach und Waldshut):

Anja Hanke, Blumenweg 6, 79539 Lörrach, (01578) 3906838, [email protected]

Offenburg (Landkreis Ortenaukreis):

Susanne Feld, Marta-Schanzenbach-Weg 24, 77723 Gengen-bach, (07803) 922595, [email protected]

Regierungsbezirk Karlsruhe

Karlsruhe (Stadt- und Landkreis Karlsruhe):

Corinna Blume, Redtenbacherstr. 20, 76133 Karlsruhe, (0721) 32 91 540, [email protected]

Mannheim (Stadtkreise Mannheim und Heidelberg, Landkreise Rhein-Neckar und Neckar-Odenwald):

Frank Orthen,Hollmuthstr. 20, 69151 Neckargemünd(0621) 292-4167, [email protected]

Pforzheim (Stadtkreis Pforzheim und Landkreise Enzkreis und Calw):

Angelika Kistner,Scheffelstr. 6, 75385 Bad Teinach-Zavelstein(07053) 920574, [email protected]

Rastatt (Stadtkreis Baden-Baden, Landkreise Freudenstadt und Rastatt):

Bernhard Baumstark, Eckenerstr. 51, 76571 Gaggenau, (0176) 81789658, [email protected]

Regierungsbezirk Stu! gartBacknang (Landkreis Rems-Murr-Kreis):

Michael Stoeß, Mühlwiesenweg 4, 71384 Weinstadt. (07151) 1659986, [email protected]

Böblingen (Landkreis Böblingen):

Bruni Dolp Dornröschenweg 6, 71296 Heimsheim, (07033) 34629, [email protected]

Göppingen (Landkreise Göppingen, Heidenheim und Ostalbkreis):

Volker Spellenberg, Degenhardtstr. 18, 89522 Heidenheim/Brenz, (07321) 955500, [email protected]

Heilbronn (Stadt- und Landkreis Heilbronn):

Christiane Ziemer, Pfalzstr.7/2, 74254 Offenau, (07136) 967370, [email protected]

Künzelsau (Landkreise Hohenlohe, Schwäbisch Hall und Main-Tauber):

Jana Kolberg, Bregenzer Str. 4, 97980 Bad Mergentheim, (07931) 5329841, [email protected]

Ludwigsburg (Landkreis Ludwigsburg):

Ellen Seybold, Blumenstr. 41, 71706 Markgröningen, d. (07141) 9900243 p. (07145) 931791, [email protected]

Nürtingen (Landkreis Esslingen):

David Warneck, Obere Gänsweide 15, 73730 Denkendorf, (0711) 12399847, [email protected]

Stuttgart (Stadtkreis Stuttgart):

Doris Fries, Tafelweg 19, 70439 Stuttgart, (0711) 99314770, [email protected]

Regierungsbezirk Tübingen

Albstadt (Landkreise Zollernalbkreis und Sigmaringen):

Martina Jenter-ZimmermannWaldstetter Str. 48, 72336 Balingen,(07433) 37359, [email protected]

Biberach (Stadtkreis Ulm, Landkreise Biberach und Alb-Donau-Kreis):

Heidi Drews, Bergerhauser Str. 25, 88400 Biberach, (07351) 578711, [email protected]

Markdorf (Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg):

Ottmar Rupp, Anton-Kiene-Weg 2, 88279 Amtzell, (07520) 924967, [email protected]

Tübingen (Landkreise Tübingen und Reutlingen):

Manfred Schechinger, Payerstr. 16, 72764 Reutlingen, (07121) 260107, [email protected]

Page 7: Jahrbuch-Update 06-2019

260 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

BildungspaketAuszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 13.5.2011 (BGBl. I S. 850, 2094);

zuletzt geändert am 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 530/2019)

Vorbemerkung der Redak! onSchüler/innen, deren Eltern ein Recht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) oder dem Asylbewerberleis-tungsgesetz haben oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, erhalten im „Bildungspaket“ Leistungen für Bildung und Teilhabe, beispielsweise zur Finanzierung der Schul-materialien, die nicht im Rahmen der a Lernmi" elfreiheit kosten-frei zur Verfügung gestellt werden, für die a Schülerbeförderung sowie für a Nachhilfe (§ 28 SGB II; § 34 Abs. 3 SGB XII). Diese Leistungen werden durch die kommunalen Träger (Landkreise, Städte, Jobcenter) erbracht. Infos zum Antragsverfahren und Adressen sind online unter www.bildungspaket.bmas.de sowie unter www.service-bw.de (S$ chwort „Bildungspaket“) verfügbar.

§ 28

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schüle-rinnen und Schüler).(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für1. Schulausfl üge und2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der

schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespfl ege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schü-lern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3und 3a des Zwölften Buches [...] entsprechend anzuwenden, [...]Hinweis der Redak! on: § 34 Abs. 3 SGB XII lautet:

(3) Bedarfe für die Aussta" ung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schul-jahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Aussta" ung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

2. in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schul-halbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten

Bildungsgangs auf a Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profi ls gewählt wurde, soweit aus diesem Profi l eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit natur-wissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profi l sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignetund zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine be-stehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. a Nachhilfe

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpfl egung werden die entstehenden Auf-wendungen berücksichtigt für1. Schülerinnen und Schüler und2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder

für die Kindertagespfl ege geleistet wird.Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfl egung in schu-lischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Be-darfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfi ndet.(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leis-tungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur

und Geselligkeit,2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum

Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. Freizeiten.Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammen-hang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungs-berechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Bildungspaket

a Lernmi" elfreiheit; a Nachhilfe; a Schülerbeförderung

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 261

Nachhilfe

Nachhilfe („Bildungspaket“)Informa! onen der Redak! on zur Rechtslage und zur Verwaltungspraxis in Baden-Wür" emberg

Das deutsche Bildungssystem ist nach wie vor stark selektiv. Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchun-gen haben festgestellt, dass in kaum einem anderen vergleichbaren Land der Bildungserfolg so stark vom sozialen Status der Eltern abhängt wie hierzulande. Diese eklatante Schwäche unseres Bildungssystems manifestiert sich auch darin, dass neben den öffent-lichen Schulen ein breites Angebot von privaten Lern- und Nachhilfeeinrichtungen besteht: Wer will, dass sein Kind besser lernt als die konkurrierenden Mitschülerinnen und Mitschüler, beziehungsweise wer die Mängel der öffentlichen Schulbildung aus-gleichen will, kauft auf dem privaten Bildungsmarkt Nachhilfe ein.Auch die Schulen orientieren sich zumindest teilweise an diesem System: Sie erwarten von den Eltern, dass sie die schulischen Defi zite auf eigene Faust und eigene Kosten durch Nachilfe ausgleichen. Wir halten dies für einen Irrweg. Wir verlangen vielmehr, dass die öffentliche Schule so organisiert ist, dass eine private, kommerzielle Nachhilfe unnötig ist. Dazu können eine verbesserte Personalausstattung der Schulen sowie eine echte Ganztagesschule (also nicht nur eine nachmittägliche „Betreuung“) beitragen.

BildungspaketDa die für das Schulwesen zuständigen Bundesländer bislang keinen chancengleichen Zugang aller Schüle-rinnen und Schüler zur Bildung gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Ent-scheidung zu „Hartz IV“ sozusagen ein Grundrecht auf Nachhilfe statuiert. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin ein „Bildungspaket“ beschlossen: Danach wird bei Schülerinnen und Schülern, deren Eltern ein Recht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, bis zum 25. Lebensjahr auf

Antrag „eine schulische Angebote ergänzende ange-messene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen“ (§ 28 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II).Die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht durch die Leistungsträger (Stadt- bzw. Landkreise, Jobcenter) ist nur möglich, wenn keine vergleichba-ren schulischen Angebote bestehen und die Schule bestätigt, dass dadurch die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. das Bestehen der Abschlussprü-fung erreicht werden können. Seit 2019 kann eine Lernförderung auch beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist.Auf dem Formular zur Bestätigung des zusätzlichen Lernförderbedarfs muss die Schule u.a. angeben, ob die Leistungsschwäche auf unentschuldigte Fehlzeiten, anhaltendendes Fehlverhalten oder die Nichtteilnahme an außerschulischen Angeboten der Schule zurückzuführen ist. Ferner kann die Schule, falls erforderlich, besondere Anforderungen an die Art der Nachhilfe (z.B. Einzelunterricht) oder die Qualifi kation der Nachhilfe erteilenden Person (z.B. besondere pädagogische oder didakti-sche Kompetenz) empfehlen und beschreiben. Die Nachhilfe erteilende Person kann von den Eltern (bzw. volljährigen Schülerinnen oder Schülern) oder vom Leistungsträger vorgeschlagen werden. Auch die Schule selbst kann Angebote machen (etwa Nachhilfe durch ältere Schülerinnen oder Schüler). Das kann über den Elternbeirat bzw. durch die Schulkonferenz angeregt werden. Damit kann gegebenenfalls auch eine bessere Förderung für alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden.Informationen zum „Bildungspaket“ sind online unter www.bildungspaket.bmas.de sowie unter www. service-bw.de (Stichwort „Bildungspaket“) verfügbar.

a Bildungspaket; a Migra! onshintergrund (Integra! on); a Notenbildungsverordnung § 10

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 371

Fachhochschulreife

Fachhochschulreife Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe

(FHSRGymVO) vom 17. Mai 2009 (K.u.U. S. 86/2009); zuletzt geändert 25.6.2019 (GBl. S.289/2019)

§ 1Allgemeine Voraussetzungen

Wer ein Gymnasium der Normalform, Aufbau-gymnasium mit Heim, berufl iches Gymnasium der dreijährigen oder sechsjährigen Aufbauform, Kolleg, staatlich anerkanntes Abendgymnasium, die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschafts-schule oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems, der Klasse III oder am Deutsch-Französischen Gymnasium der Klasse 11 (Première) ohne allgemeine Hochschulreife verlässt, erwirbt das Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn1. die erforderlichen schulischen Leistungen nach

§ 2 (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erbracht sind und

2. praktische Leistungen nach § 3 (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) nachgewiesen sind.

Hinweis der Redak! on: Die Fachhochschulreife kann auch an Berufskollegs, Berufsoberschulen und Fachschulen erworben werden. Die Anerkennung der Fachhochschulreife (auch „Fach-abitur“) als Voraussetzung für ein (Fach-)Hochschulstudium ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einen Überblick gibt h# p://www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/.

§ 2 Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind folgende Leistungen nachzuweisen:1. im allgemeinbildenden Gymnasium und der

gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschafts-schule müssena) in zwei Leistungsfächern, darunter mindes-

tens in einem der Fächer Deutsch, Mathema-tik oder einer Fremdsprache, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,

b) in weiteren Fächern elf Kurse belegt sein undc) in mindestens 60 Prozent der insgesamt

anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern;

2. im berufl ichen Gymnasium müssena) in zwei Kernfächern, darunter dem Profi l-

fach, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein, wobei zwei der vier anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit mindestens fünf Punkten abzuschließen sind, und

b) in weiteren Fächern müssen elf Kurse belegt und bei einfacher Wertung zusammen mindestens 55 Punkte erreicht sein, wobei sieben der elf anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit jeweils fünf Punkten abzuschließen sind;

3. im Kolleg müssen a) in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt

und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,

b) im Übrigen die Voraussetzungen der Num-mer 1 Buchstabe b und c erfüllt sein;

4. im staatlich anerkannten Abendgymnasium müssena) in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt

und bei einfacher Wertung in drei Kursen insgesamt mindestens 15 Punkte erreicht sein,

b) in weiteren Fächern vier Kurse belegt sein undc) in mindestens fünf Kursen der insgesamt

anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern.

Am Deutsch-Französischen Gymnasium Freiburg werden die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Versetzung von der Klasse 11 (Première) in die Klasse 12 (Ter-minale) erfüllt.(2) Unter den nach Absatz 1 anzurechnenden Kursen müssen vorbehaltlich der Regelung in Satz 4 folgende Fächer oder Fächergruppen mit je zwei Halbjahreskursen aus einem Fach enthalten sein:1. Deutsch;2. Englisch, Französisch, Latein oder eine andere

Fremdsprache; die Kurse müssen zur Erfüllung der Mindestverpfl ichtung in der Fremdsprache dienen können;

3. Mathematik;4. Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geschichte

als Kombinationsfach;5. Biologie, Chemie oder Physik.Außer den in Satz 1 genannten Fächern und Kursen können nach Wahl aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. Die in Satz 1 und 2 genannten Kurse sind einfach zu werten, soweit in den nachfolgenden Sätzen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt für die staatlich anerkannten Abendgymnasien mit der Maßgabe, dass entweder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 4 oder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 5 angerechnet werden müssen. Am allgemein bildenden Gymnasium, der Gemeinschaftsschule und dem Kolleg werden die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet; am Abendgymnasium die Er-gebnisse aus drei Kursen in zwei Leistungsfächern dreifach, im Übrigen sämtliche Kurse zweifach.(3) Jede Schülerin und jeder Schüler legt für alle anzurechnenden Kurse nach Absatz 1 und 2 einheit-lich die zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre fest, aus denen die Kurse angerechnet werden, und entscheidet in den Fällen von Absatz 2 Satz 5 über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse doppelt beziehungsweise von denen drei Kurse dreifach gewichtet werden sollen. Kein Kurs darf mit „un-genügend“ (0 Punkte) bewertet sein.

Page 10: Jahrbuch-Update 06-2019

372 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

Fachhochschulreife

(4) Die im schulischen Teil der Fachhochschulreife erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich auf der Grundlage der in den anzurechnenden Kursen erreichten Punkte ergibt, wird nach der in Anlage 1 beigefügten Formel errechnet; die erzielte Durchschnittsnote wird nach der in Anlage 2 beigefügten Tabelle ermittelt. Für die Festlegung der Durchschnittsnote des am Deutsch-Französischen Gym-nasium erworbenen schulischen Teils der Fachhochschul-reife wird der im Versetzungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 ausgewiesene allgemeine Durchschnitt von mindestens 6,0 und höchstens 10,0 Punkten nach der in Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote übertragen.Hinweis der Redak� on: Gemäß § 5 dieser Verordnung gelten umfangreiche Übergangsbes$ mmungen: 1. § 2 der Vorgängerverordnung fi ndet weiterhin Anwendung

a) in seiner bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung auf Schüler/innen, die nach der NGVO vom 20.4.1983 (GBl. S. 323, K.u.U. S.367), der BGVO vom 20.4.1983 (GBl. S. 323, K.u.U. S. 378), der VO über die allgemeinbildenden Abendgymnasien vom 14.2.1984 (GBl. S. 186, K.u.U. S. 76) oder der VO über den Bildungsgang und die Abitur-prüfung an den Kollegs vom 14.2.1984 (GBl. S. 193, K.u.U. S.71) in ihrer jeweils geltenden Fassung die 12. oder 13. Klasse oder die Klasse III oder IV besucht haben,

b) in seiner ab dem 1.7.2003 geltenden Fassung auf Schüler/innen, die nach der NGVO vom 24.7.2001 (K.u.U. S. 295) so-wie der BGVO vom 5.12.2002 (GBl. S. 2003, S.25, K.u.U. 2003 S. 18) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31.7.2008 geltenden Fassung oder der KollegVO vom 13.10.2001 (K.u.U. S. 381) die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems oder die Klasse III oder IV besucht haben.

2. § 2 Absatz 3 fi ndet weiterhin Anwendunga) in seiner bis zum 30.6.2003 geltenden Fassung auf

Schüler/innen, die nach der Verordnung über allgemein-bildende Abendgymnasien vom 14.2.1984 (GBl. S. 186) in ihrer jeweils geltenden Fassung die Klasse III oder IV besucht haben,

b) in seiner vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2012 geltenden Fas-sung auf Schüler/innen, die nach der Abendgymnasien-Verordnung vom 21.9.2001 (GBl. S. 575) die jeweilige Klasse III oder IV besucht haben.

3. § 2 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung fi ndet weiterhin Anwendung auf Schüler/innen, die nach dera) Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom

24.7.2001 (GBl. S. 518) in ihrer jeweiligen, jedoch spä-testens am 31.7.2018 geltenden Fassung die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems besucht haben,

b) Abendgymnasien-Verordnung vom 25.11.2010 (GBl. S. 1038) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31.7.2018 geltenden Fassung die Klassen III und IV besucht haben oder

c) VO über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 10.3.2010 (GBl. S. 345) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31.7.2018 geltenden Fassung die vier Schulhalbjahre des Kurssystems besucht haben.

§ 3 Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife

(1) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch1. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in

einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-nung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

2. eine mindestens zweijährige schulische Berufs-ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder

3. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

4. ein mindestens einjähriges Praktikum nach Absatz 2 oder

5. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökolo-gisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 Satz 1)

Berechnung der Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnasium)

Die erreichte Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhoch-schulreife (E) wird nach folgender Formel ermi' elt. Dabei sind:

E = Errechnete Punktzahl für den schulischen Teil der Fach-hochschulreife

P = Erreichte Punktzahl in den eingebrachten Fächern

S = Anzahl der zugehörigen Schulhalbjahresergebnisse (dop-pelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt, dreifach gewichtete Fächer dreifach)

Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4 Satz 1)

Tabelle zur Ermi" lung der Durchschni" snote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnasum)

Durch- Punkte schni' s- note

285–261 1,0 260–255 1,1 254–249 1,2 248–244 1,3 243–238 1,4 237–232 1,5 231–227 1,6 226–221 1,7 220–215 1,8 214–210 1,9

209–204 2,0 203–198 2,1 197–192 2,2 191–187 2,3 186–181 2,4 180–175 2,5 174–170 2,6 169–164 2,7 163–158 2,8 157–153 2,9

152–147 3,0 146–141 3,1 140–135 3,2 134–130 3,3 129–124 3,4 123–118 3,5 117–113 3,6 112–107 3,7 106–101 3,8 100–96 3,9 95 4,0

E = × 19P

S

Allgemeiner Durch- Durchschni' schni' s- im Zeugnis note (Punkte)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 Satz 2)Tabelle zur Ermi" lung der Durchschni" snote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

am Deutsch-Französischen Gymnasium

8,5 bis 10 1,0 8,4 1,1 8,3 1,2 8,2 1,3 8,1 1,4 8,0 1,5 7,9 1,6 7,8 1,7 7,7 1,8 7,6 1,9 7,5 2,0 7,4 2,1 7,3 2,2

7,2 2,3 7,1 2,4 7,0 2,5 6,9 2,6 6,8 2,7 6,7 2,8 6,6 2,9 6,5 3,0 6,4 3,1 6,3 3,2 6,2 3,3 6,1 3,4 6,0 3,5

Allgemeiner Durch- Durchschni' schni' s- im Zeugnis note (Punkte) Durch-

Punkte schni' s- note

Durch- Punkte schni' s- note

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 373

Fachhochschulreife

Dem Praktikum nach Nummer 4 ist eine einjährige durchgehende Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Nummer 1 bis 3 gleichgestellt. Abgeleistete Dienste im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Wehr- oder Wehr-ersatzdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes von unter einem Jahr werden auf die Dauer des Praktikums nach Nummer 4 angerechnet.(2) Das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 4 dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es wird in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschu-lischen Einrichtung durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfra-gen geben. Die Durchführung des Praktikums ist der Schule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne von Satz 2 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufga-benbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen müssen.Hinweise der Redak� on:

1. Das KM hat am 10.3.2011 (K.u.U. S. 106/2011) Hinweise zur Durchführung des Prak! kums gegeben. Darin heißt es u.a.:

„1. Ziel und Inhalt des Praktikums – Das Praktikum dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es hat Ausbildungscharakter. Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe erhalten und mit den Anforderungen der Arbeitswelt in einem Beruf bekanntgemacht werden. Sie sollen in verschiedene Arbeits-bereiche des Betriebes, in dessen Aufbau und die Organisa-tion sowie in Personal- und Sozialfragen eingeführt werden. Um dieses Praktikumsziel zu verwirklichen, sollen sie in unterschiedlichen Arbeitsfeldern des Betriebes eingesetzt wer-den. Das Ausbildungsziel des Praktikums wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Praktikantinnen und Praktikanten einen Einblick in die Inhalte einer ihrem Tätigkeitsfeld ent-sprechenden Berufsausbildung erhalten. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn sich das Praktikum faktisch lediglich in einer einfachen Berufstätigkeit erschöpft. Der Betrieb, an dem das Praktikum durchgeführt wird, kann das Praktikum innerhalb des beschriebenen Rahmens inhaltlich selbst ausgestalten. Insbesondere bei Zweifeln über die Anerkennungsfähigkeit des Praktikums sollte im Vorfeld eine Abstimmung zwischen Schule und Betrieb stattfi nden. Diese kann z.B. auch dadurch erfolgen, dass der Schule, die später über die Zuerkennung der Fachhochschulreife entscheiden wird, vor Aufnahme des Praktikums ein Praktikumsplan vorgelegt wird.2. Geeignete Praktikumsstellen – Geignet für die Durchfüh-rung eines Praktikums sind Betriebe und Unternehmen der Wirtschaft einschließlich staatlicher Unternehmen sowie sonstige vergleichbare private oder staatliche Einrichtun-gen, wie z.B. soziale Einrichtungen (Alten-/Pfl egeheime, Krankenhäuser, Kindertagesstätten usw.), bei denen jeweils aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes davon ausgegangen werden kann, dass die inhaltlichen Vorgaben nach Ziffer 1 erfüllt werden. Hierzu zählen auch Büros Freier Berufe, wie z.B. Werbeagenturen, Anwaltskanzleien, Steuerbe-raterbüros, Ingenieurbüros, Architekturbüros u.ä. Keine geeigneten Einrichtungen sind Übungsfi rmen der Schulen; dies gilt nicht für Juniorfi rmen der Wirtschaft, soweit Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines

Ausbildungsprogramms ihres Praktikumsbetriebs dort vorübergehend eingesetzt werden. [...]4. Wechsel der Praktikumsstelle – Das Praktikum ist als ein-jähriges Praktikum in einem ununterbrochenen Zeitraum durchzuführen. Eine Unterbrechung von wenigen Tagen, die durch einen Wechsel der Praktikumsstelle bedingt ist, ist unschädlich, soweit der gesamtheitliche Charakter des Praktikums erhalten bleibt. Auch wenn ein Wechsel der Praktikumsstelle nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sollte das Praktikum nach Möglichkeit an einer Praktikumsstelle durchgeführt werden. Wegen der Erfahrungen, die die Praktikantinnen und Praktikanten auch bezüglich des Sozialgefüges des Betriebes sammeln sollen, sollte ein Wechsel der Praktikumsstelle grundsätzlich höchstens einmal während des Praktikumszeitraums erfolgen. 5. Freiwilliges Soziales Jahr/Freiwilliges Ökologisches Jahr –Die Zeiten eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres erfüllen die Vorausset-zungen für die Anerkennung als Praktikum, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier empfi ehlt sich vor Aufnahme des Freiwilligen So-zialen Jahres oder des Freiwilligen Ökologischen Jahres eine Abstimmung mit der Schule, die das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt, um eine spätere Anerkennung sicher zu stellen. Eine Anerkennung als Praktikum dürfte jedoch in der Regel keinen Schwierigkeiten begegnen. [...]7. Auslandspraktika – Das Praktikum dient vorrangig dem Kennenlernen der Verhältnisse des Arbeitslebens in Deutsch-land. Die Anerkennung eines im Ausland durchgeführten Praktikums ist jedoch möglich, wenn die nach Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Bewertung eines Auslandpraktikums ist zu beachten, dass eine inhalt-liche Bezugnahme auf eine konkrete Berufsausbildung hier nicht immer möglich sein wird. [...]“2. Das KM hat mitgeteilt (27.7.2015, AZ: 44-6412.00/275/1), dass in solchen Prak! ka kein Mindestlohn gezahlt werden muss (vgl. § 22 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Mindestlohngesetz).

§ 4 Bescheinigung, Zeugnis

(1) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 2 erfüllt und die Schule verlassen hat, den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach § 3 aber noch nicht nach-weisen kann, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen. In der Bescheinigung des Deutsch-Französischen Gymnasiums werden die Durchschnittsnote, die besuchten Fächer und die in ihnen erreichten Punktzahlen ausgewiesen.(2) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil und für den berufsbezogenen Teil der Fachhoch-schulreife nach den §§ 2 und 3 erfüllt und die Schule verlassen hat, erhält auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife, in dem die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen auszuweisen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheini-gung und des Zeugnisses ist die Schule, an der die gymnasiale Oberstufe zuletzt besucht wurde.

a Abschlüsse und Bildungswege; a Berufl iches Gymnasium; a Gymnasium (Abiturverordnung); a Gymnasium (Au$ augymnasium); a Gymnasium (Schultypen); a Hochschulreife (Begabten-Eignungsprüfung); a Hochschulreife (Ergänzungsprüfung); a Hochschulreife (Zuerkennung)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 435

Gymnasium (Abiturverordnung)

Gymnasium (Abiturverordnung)VO des KM über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Au! auform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19.10.2018 (K.u.U. S. 194/2018),

zuletzt geändert 25. Juni 2019 (GBl. S. 289/2019)

Hinweis der Redak! on: Diese VO gilt für Schüler/innen, die ab 2019/20 in die erste Jahrgangsstufe eintreten. Die bisher beste-hende Abiturverordnung ist im GEW-Jahrbuch 2018 abgedruckt. Siehe Übergangsbes$ mmungen am Ende dieses Beitrags.

Abschni" 1Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gymnasien der Normalform und die Gymnasien in Aufbauform.

§ 2 Gliederung der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst gemäß § 8 Absatz 5 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifi kationsphase.a Gymnasium (Schulversuch G 9); a Schulgesetz § 8 (2) In der Einführungsphase, der bei dem Übergang in die Qualifi kationsphase eine Überleitungsfunktion zukommt, fi nden die allgemeinen Regelungen für Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums Anwendung; für die Qualifi kations-phase, in der auf die Abiturprüfung vorbereitet wird, gilt dies vorbehaltlich der Regelungen dieser Verordnung. (3) Bei den Gymnasien in Aufbauform bilden die Klasse 11 die Einführungsphase und die Jahr-gangsstufen 12 und 13 die Qualifi kationsphase der gymnasialen Oberstufe.

§ 3 Organisation der Qualifi kationsphase

(1) Die Qualifi kationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Ein-heit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen fi ndet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungs-fächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich. (2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbil-dung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern des Unterrichtsangebotes im Pfl ichtbereich sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leis-tungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.

§ 4 Information und Beratung

Über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen fi ndet eine Beratung durch die Schule statt. Die Beratung umfasst insbesondere 1. die Arbeitsweise in den Kursen, 2. die Bildungs und Lehrpläne, 3. das voraussichtliche Kursangebot der Schule, 4. die verbindliche Kursbelegung und 5. die grundsätzlichen Regelungen für die Abitur-

prüfung und für die Feststellung der Gesamt-qualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist.

Eine angemessene Information über die Hoch-schulen, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt sind Teil der Beratung.

§ 5 Die Stellung der Tutorin und des Tutors

Jeder Schülerin und jedem Schüler steht in der Qualifi kationsphase eine Lehrkraft als Tutorin oder Tutor zur Verfügung. Diese Lehrkraft erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenver-band der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegen. Sie nimmt an allen Konferenzen, die eine zu betreuende Schülerin oder einen zu betreuen-den Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil, wenn nicht eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Konferenz gegeben ist.

§ 6 Notengebung und Punktesystem

(1) In der Qualifi kationsphase sowie in der Abitur-prüfung werden die Leistungen mit den Noten nach der Skala von „sehr gut“ bis „ungenügend“ und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht die Note „sehr gut“ 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz die Note „gut“ 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz die Note „befriedigend“ 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz die Note „ausreichend“ 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz die Note „mangelhaft“ 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz die Note „ungenügend“ 0 Punkten. Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben. (2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.

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436 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

Gymnasium (Abiturverordnung)

(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe „Jugend trainiert für Olympia“ und „Jugend trainiert für Paralympics“, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprü-fung im Fach Sport erfolgt ist.

§ 7Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung

von Leistungen

(1) In den Kursen der Leistungsfächer, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren jeweils mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenar-beit anzufertigen. Im Kurs des Leistungsfaches Sport sind in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens eine und in den beiden ersten Schulhalbjahren zusam-men mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen. (2) In den Kursen der Basisfächer, außer im Fach Sport, ist in allen Schulhalbjahren jeweils mindes-tens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Die Klassen-arbeit kann im Kurs des Faches Literatur und Theater im dritten und vierten Schulhalbjahr jeweils durch eine fachpraktische Arbeit und im Kurs des Vertiefungskurses Sprache im dritten Kurshalbjahr durch mehrere, höchsten jedoch fünf, schriftliche Hausarbeiten geringeren Umfangs ersetzt werden; im vierten Kurshalbjahr des Vertiefungskurses Sprache ist sie durch eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zu ersetzen. (3) Neben den Klassenarbeiten sind gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im natur-wissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmä-ßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Diese Leistungen sind von jeder Schülerin und jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren in drei zu wählenden Fächern zu erbringen. Die Wahl der Fächer erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Be-ginn des Unterrichts im ersten Schulhalbjahr. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen; sie bestimmen im Anschluss an die Wahl unter Beachtung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte über die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf die einzelnen Schulhalbjahre und teilen dies den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mit. Darüber hinaus besteht das Recht zu einer gleichwertigen Leistungs-feststellung in einem weiteren Fach; die Wahl des Fachs erfolgt spätestens mit dem Eintritt in das vierte Schulhalbjahr.

§ 8 Zeugnisse

(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen und über Verhalten und Mitarbeit erteilt.

(2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spä-testens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben. a Zeugnisse

Abschni� 2 Kurssystem

§ 9 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pfl ichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufga-

benfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Ita-lienisch, Spanisch, Portugiesisch, Bildende Kunst und Musik,

2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie, Ge-meinschaftskunde, Wirtschaft sowie den Fächern Religionslehre und Ethik,

3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-techni-sche Aufgabenfeld mit dem Fach Mathematik und den Fächern der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),

4. das Fach Sport. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich um-fasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geome-trie, Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Lite-ratur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen; letztere setzen einen Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsge-meinschaft voraus. (4) Das Kultusministerium kann weitere Fächer für den Pfl icht- und Wahlbereich zulassen.

§ 10 Kursangebot

(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvor-schrift des Kultusministeriums zur Unterrichts-organisation und Eigenständigkeit der Schulen (a Organisa! onserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifi kationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführ-ten Profi le, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspfl ichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt. (2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 2 1. in den Leistungsfächern fünfstündig, 2. in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der

Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und

3. in den übrigen Basisfächern zweistündig.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 437

Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt. (3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden ge-trennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistün-digen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten.(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basis-fach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht. (5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig be-kannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.

§ 11 Allgemeine Hinweise zur Kurswahl;

Kurswahl in Religionslehre

(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 30 weitere Kurse in den Basisfächern, wobei der Seminarkurs im Umfang von zwei Kursen berück-sichtigt werden kann. Es besteht die Pfl icht, an den gewählten Kursen und Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilzunehmen. Kurse werden jeweils für eine Jahrgangsstufe belegt; § 10 Absatz 4 und §§ 12 bis 14 bleiben unberührt.(2) Die Kurse in Religionslehre sind grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit zu besuchen. Liegt eine Religionszugehörigkeit nicht vor oder wird an der jeweils besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine der Reli-gionszugehörigkeit entsprechende Religionslehre angeboten, ist der Besuch von Kursen in Religions-lehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.a Religionsunterricht (Teilnahme)

(3) Werden Kurse im Sinne von Absatz 2 Satz 1 angeboten, können im Verlauf der Qualifi kations-phase höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religi-onsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religions-gemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religi-onsgemeinschaft besucht werden. (4) Soweit nach dieser Verordnung in einer Fremd-sprache Pfl ichtunterricht spätestens ab Klasse 8 vorausgesetzt wird, kann die obere Schulaufsichts-behörde in besonders begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 12 Belegungspfl icht für die Kurse in den Leistungsfächern

(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfä-chern ist nicht möglich. (2) Die Kombination der Kurse in den Leistungs-fächern erfolgt 1. im Rahmen des schulischen Angebots und 2. unter der Maßgabe, dass

a) zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,

b) als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pfl ichtbereich zu wählen ist und

c) bei der Abiturprüfung die drei Aufgaben-felder des Unterrichtsangebots im Pfl ichtbe-reich und die Fächer Deutsch und Mathema-tik abgedeckt sind.

(3) In den Leistungsfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinanderfolgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Qualifi kati-onsphase ist nicht zulässig; § 14 Absatz 4 bleibt un-berührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hier-bei jeweils Pfl ichtunterricht spätestens ab Klasse 8 voraus. Ein Kurs in Religionslehre oder Ethik kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im jeweiligen Fach im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr be-sucht wurde. Wer vom Sportunterricht im Zeitpunkt der Kurswahl auch lediglich teilweise dauerhaft befreit ist, kann einen Kurs in diesem Fach nicht als Leistungsfach wählen.

§ 13 Belegungspfl icht für die Kurse in den Basisfächern

(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifi kati-onsphase sind neben den Kursen in den Leistungs-fächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen: 1. in Deutsch die vier Kurse, 2. in Mathematik die vier Kurse, 3. in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils

mindestens Pfl ichtunterricht ab Klasse 8 voraus-setzt, die vier Kurse,

4. in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,

5. in Geschichte die vier Kurse, 6. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach

Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,

7. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse, 8. in mindestens einer der Naturwissenschaften die

vier Kurse, 9. in Sport die vier Kurse; darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse. (2) Der Verpfl ichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch

Gymnasium (Abiturverordnung)

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Gymnasium (Abiturverordnung)

von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr. (3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifi -kationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedli-chen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich. (4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen. (5) Wer die Belegungspfl icht nach Absatz 1 auf-grund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besu-chenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern.

§ 14 Kurswahl

(1) Vor Eintritt in die Qualifi kationsphase ist eine vollständige und korrekte Kurswahl vorzulegen. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung mög-lich. Der Zeitpunkt für Beginn und Abschluss der Wahl wird durch die Schulleitung festgesetzt. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als acht Wochen vor Ende des Unterrichts in der Einführungsphase liegen. Die vier Kurse im Basisfach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in die Qualifi kationsphase zu wählen. (2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach und die Art des Kurses. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. (3) Aufgrund der Wahl weist die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb einer von der Schulleitung bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl zu treffen. (4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefäl-len zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung zulässig, wenn dies

aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich ist.

§ 15 Besondere Lernleistung

(1) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich. Die besondere Lernleistung besteht als Seminarkurs aus 1. der regelmäßigen Teilnahme an zwei halbjäh-

rigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung,

2. einem Kolloquium, das pro Schülerin oder Schüler etwa 20 bis 30 Minuten dauert, und

3. einer schriftlichen Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb, einem Schülerstudium sowie einem Praktikum oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden kann. Beiträge zu Gruppenarbeiten können als besondere Lernleistung nur dann berücksichtigt werden, wenn Einzelleistungen zugeordnet und bewertet werden können. (2) Für das Kolloquium bildet die Schulleitung einen Fachausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine an der besonderen Lern-leistung vorher nicht beteiligte Lehrkraft als Leiterin oder Leiter und die an der besonderen Lernleistung beteiligten Lehrkräfte angehören. Die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokol-lierung der mündlichen Abiturprüfung fi nden ent-sprechende Anwendung. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 30; auf die Dokumentation fi ndet § 8 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung entspre-chende Anwendung. (3) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halb-jährigen Kurse des Seminarkurses zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Dies gilt in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (4) Die in der besonderen Lernleistung erreichten Bewertungen werden in das Zeugnis des Schul-halbjahres aufgenommen, in dem die besondere Lernleistung abgeschlossen wird. (5) Die besondere Lernleistung wird entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zugeordnet. Die Zuordnung setzt voraus, dass eine hierfür qualifi -zierte Fachlehrkraft beteiligt war. (6) § 14 Absatz 4 fi ndet auf die besondere Lernleis-tung als Seminarkurs entsprechende Anwendung.

Nutzen Sie das Schlagwortverzeichnis am Ende des Jahrbuchs.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 439

Abschni� 3 – Gesamtqualifi ka� on und ordentliche Abiturprüfung

§ 16 Allgemeines

Die Gesamtqualifi kation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.

§ 17 Gesamtqualifi kation

(1) Im Block I der Gesamtqualifi kation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspfl ichten in der Qualifi kations-phase müssen sich unter den angerechneten Kursen befi nden: 1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei

die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfä-chern doppelt gewichtet werden,

2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen, a) die vier Kurse in Deutsch, b) die vier Kurse in Mathematik, c) mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache,

die jeweils mindestens Pfl ichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,

d) mindestens vier Kurse in einer Naturwissen-schaft,

e) zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,

f) die vier Kurse in Geschichte, g) die belegungspfl ichtigen Kurse in Geographie

und Gemeinschaftskunde,3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2

einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.

Unter den angerechneten Kursen müssen sich ent-weder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Natur-wissenschaften jeweils vier Kurse befi nden, worüber die Schülerinnen und Schüler, die Kurse in jeweils mindestens zwei Fremdsprachen und Naturwissen-schaften belegt haben, spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch über die gegebenenfalls

Gymnasium (Abiturverordnung)

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 1)

Ermi� lung des Ergebnisses im Block I

der Gesamt-qualifi ka� on

Im Block I werden 40 Kurse zur Anrechnung gebracht. Die Zahl 40 ist aufgrund der Doppelge-wichtung der Kurse in zwei Leistungsfächern als Faktor zu benutzen. Somit ergibt sich fol-gende Formel für die Berechnung der Gesamt-punktzahl in Block I:E I = (P : S) x 40Dabei sind:E I = (Gesamt-)Ergebnis

Block I,P = Summe der Punk-

te in den eingebrach-ten Fächern in vier Kurshalbjahren,

S = Anzahl der ein-gebrachten Kurs-halbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).

Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet.

Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:

P = vierfach gewertetes Prüfungs- ergebnis,

s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach,

m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

2s + m 3

. 4p =

Anlage 2 (Zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 4)

Tabelle zur Ermi� lung des Ergebnisses in Block II der Gesamt-qualifi ka� on bei schri! licher und mündlicher Prüfung in einem Fach

Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte). Dabei sind:

Schriftliche Prüfung

Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - +

nd

lic

he

Prü

fun

g

Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40

vie

rfac

h g

ew

ert

ete

s P

rüfu

ng

se

rge

bn

is

5

- 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41

2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43

+ 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44

4

- 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45

5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47

+ 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48

3

- 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49

8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51

+ 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52

2

- 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53

11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55

+ 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56

1

- 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57

14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59

+ 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60

Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:

)4

m2s×

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440 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

Gymnasium (Abiturverordnung)

weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt ge-wichtet werden sollen, zu entscheiden sowie darüber, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll. (2) Im Block II der Gesamtqualifi kation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet §§ 24 und 26 Absatz 7 wie folgt zu ermitteln: 1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur

mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;

2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewer-tete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).

Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prü-fungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.

§ 18 Teile der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich ge-prüft. In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen durch fachpraktische Prüfungen, in den modernen Fremdsprachen die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikations-prüfungen ergänzt.

§ 19 Ort und Termine der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten Gym-nasien abgehalten. a Gymnasium (Abitur – Termine)

(2) Die Abiturprüfung fi ndet einmal jährlich statt; die Regelungen dieser Verordnung zur Durchfüh-rung einer Nachprüfung in Einzelfällen bleiben unberührt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündli-chen oder fachpraktischen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde und die der Kommunikati-onsprüfung von der Schulleitung festgesetzt. (3) Falls die Sportstättensituation oder die Wit-terungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der praktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer nach § 21 Absatz 3.

§ 20 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder

ein Vertreter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde,

2. als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter,

3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler-innen und Schüler (Prüfl inge) in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,

4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schul-aufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem stellvertretend vor-sitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.

Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfun-gen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen; in beiden Fällen muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsange-legenheiten verpfl ichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören die nachfolgenden Personen an, die in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen oder das Fach in der Oberstufe unterrichtet haben sollen: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-

ses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,

2. die Fachlehrkraft, welche den Prüfl ing im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder in den Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde jeweils zuletzt unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied,

3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prü-fungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

In Kursen, in denen von verschiedenen Fach-lehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach prüfendes Mitglied nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist ein prüfendes Mitglied verhindert, wird vom vor-sitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifi kationsphase unterrichtende Lehrkraft als Ersatz bestellt.

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 441

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wer-den, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfl inge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Satz 2Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Re-ferendarinnen und Referendare als Zuhörerschaft bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüfl ings vorliegt.

§ 21 Fächer der Abiturprüfung

(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leis-tungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfl ing zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestim-mungen: 1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots

im Pfl ichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,

2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 10 Absatz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 3 bleiben unberührt,

3. die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,

4. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungs-phase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalb-jahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der ei-genen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,

5. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungs-fach gewählt werden, wenn in der Einfüh-rungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,

6. bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,

7. liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertie-fungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsge-meinschaft voraus, soweit nicht das Profi lfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.

(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbind-lich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.

§ 22 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilneh-men, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraus-setzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können: 1. Besuch der belegungspfl ichtigen Kurse in den

Leistungs- und Basisfächern, wobei kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf,

2. Einhaltung der Regelungen nach § 11 Absatz 1, 3. Einhaltung der für die Anrechnung nach § 17

Absatz 1 Satz 2 und 3 und für die Prüfungsfächer nach § 21 geltenden Regelungen,

4. Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifi kation.

(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung nach Abschluss der Wahl der mündlichen Prüfungsfächer. Sie gilt als Nichtzuer-kennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.

§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusmi-nisterium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifi kationsphase landeseinheitlich gestellt.

Gymnasium (Abiturverordnung)

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Gymnasium (Abiturverordnung)

(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulauf-sichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsicht-lich der Prüfungsaufsicht. (4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbeson-dere die Prüfungszeit, die Namen der aufsichtfüh-renden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten. (5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fach-lehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Ab-satz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss eine von der obe-ren Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegan-genen Bewertungen in der Regel nicht über oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abwei-chungen von zwei Punkten der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde. Hinweis der Redak� on: Die Schulleitungen an Gymnasien können für die Erstkorrektur bis zu zwei Tagen, für die Zweit-korrektur bis zu drei Tagen und für die Endbeurteilung bis zu zwei Tagen Entlastungen gewähren. a Korrekturtag

(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzel-nen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgege-ben.

§ 24 Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung

(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchs-tens 300 Minuten. (2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl dreifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punkt-zahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 210 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusmi-

nisterium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert 15 Minuten pro Prüfl ing. Die Prüfl inge werden einzeln oder zu zweit geprüft. (3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kom-munikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekannt-gabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilneh-men, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Vorausset-zungen erfüllt sein: 1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 müssen

unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr gegeben sein,

2. in Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(3) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden. (4) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 26 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfl inge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüfl inge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mit-glied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfl ing Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifi kation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, fi ndet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfl ing zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist. (3) Die Fächer Geographie oder Gemeinschafts-

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 443

kunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft. (4) Für die mündliche Prüfung werden Prü-fungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifi kati-onsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird. (5) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfl ing; wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und durch die Themenstellung sicher zu stellen, dass die individu-elle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die mündliche Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach. (6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfl ing das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusam-menhängender Rede darstellen und in einem an-schließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prü-fungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein; sie bezieht sich über das Prüfungsthema oder die Aufgabenstellung hinaus auch auf weitere The-men der Bildungs- und Lehrpläne. (7) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.

(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüfl ings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachaus-schusses fest und teilt es dem Prüfl ing mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des lei-tenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist. (9) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prü-fungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prü-fungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 27 Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermit-telt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses das Ergebnis der Abiturprüfung und stellt fest, wer die Mindestqualifi kation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifi kation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen minde-

stens 100 Punkte, 2. in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schrift-

liche Prüfungsfächer, jeweils mindestens 20 Punkte und

3. in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punkte

bei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden. (3) Das Nichterreichen der Mindestqualifi kati-on gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 28 Feststellung der Gesamtqualifi kation,

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses stellt die Gesamtqualifi kation sowie nach der

Gymnasium (Abiturverordnung)

Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt-punktzahl note punktzahl note punktzahl note punktzahl note

900 - 823 1,0 696 - 679 1,8 552 - 535 2,6 408 - 391 3,4822 - 805 1,1 678 - 661 1,9 534 - 517 2,7 390 - 373 3,5804 - 787 1,2 660 - 643 2,0 516 - 499 2,8 372 - 355 3,6786 - 769 1,3 642 - 625 2,1 498 - 481 2,9 354 - 337 3,7768 - 751 1,4 624 - 607 2,2 480 - 463 3,0 336 - 319 3,8750 - 733 1,5 606 - 589 2,3 462 - 445 3,1 318 - 301 3,9732 - 715 1,6 588 - 571 2,4 444 - 427 3,2 300 4,0714 – 697 1,7 570 - 553 2,5 426 - 409 3,3

Anlage 3 (zu §§ 28 Absatz 1, 41 Absatz 3)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifi ka" on ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen:

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Gymnasium (Abiturverordnung)

als Anlage 3 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Prüfl ingen, die im Block I der Gesamtqualifi kation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vor-sitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist. (3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag auf Aushändigung gestellt wurde.

§ 29 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prü-fungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-chend. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vor-sitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschrei-bung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlan-gen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wird. (3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleis-tungen bestehen. (4) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinfl ussen, oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsauf-gaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungs-handlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer aufsicht-führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfl ing setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufi g fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfl ing von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Ent-scheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung das stellvertretend vor-sitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ord-nungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 und § 27 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. (6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. a Handy-Nutzung

Abschni� 4Wiederholung, Entlassung

§ 31 Voraussetzungen für die Wiederholung

(1) Die Jahrgangsstufen der Qualifi kationsphase können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wieder-holen, wer nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt hat und eine entsprechende schriftliche Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr abgibt. (3) Wem die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, kann einmal wiederho-len, und zwar

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 445

Gymnasium (Abiturverordnung)

1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung a) das zweite und das dritte Schulhalbjahr oder b) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach

weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oder

c) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,

2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr.

(4) Wer das vierte Schulhalbjahr besucht und bei der oder dem zu erwarten ist, dass zum Ende des Schulhalbjahres die im Block I der Gesamtquali-fi kation erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden, kann auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung nach Absatz 3 Nummer 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife; § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschul-reife ist weder eine Wiederholung der gymnasialen Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprü-fung zulässig.

§ 32 Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebots der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Wahl der belegungspfl ichtigen Kurse in den Basis und Leistungsfächern gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen. (2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums; wird bei der Wiederholung bestimm-ter Schulhalbjahre der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fl ießen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote ein. (3) Wer Kurse, die zum Erreichen der Mindest-qualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichts-veranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und münd-lichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleitung beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbe-reitung berät. (4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wie-derholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.

§ 33 Entlassung

Das Gymnasium muss endgültig verlassen, bei wem am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres bereits feststeht, dass eine Zulassung zur schriftli-chen Abiturprüfung nicht erfolgen könnte und die erste Jahrgangsstufe nicht wiederholt werden kann, oder wem zweimal die allgemeinen Hochschulreife nicht zuerkannt worden ist.

Abschni� 5Abiturprüfung für Schulfremde

§ 34 Teilnahmeberechtigte

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordent-licher Teilnehmer (Schulfremde) ablegen.

§ 35 Termin der Prüfung

Die Abiturprüfung für Schulfremde fi ndet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien statt.

§ 36 Form der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier Fächer, die ausschließlich mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines schriftlichen Prüfungsfaches, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. (2) Prüfungsfächer können die Fächer des Un-terrichtsangebotes im Pflichtbereich Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Geschichte, Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik, Mathema-tik, die Fächer der Naturwissenschaften, Bildende Kunst, Musik, Wirtschaft sowie die Fächer Geo-graphie und Gemeinschaftskunde sein. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer, außer dem Fach Sport, zulassen. Sie soll sie zulassen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung fest-steht, dass sie in dem betreffenden Prüfungstermin mit den entsprechenden Anforderungen Gegenstand der ordentlichen Abiturprüfung sein werden. (3) Aus den möglichen Prüfungsfächern sind bei der Bewerbung die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung zu wählen. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Fächer des ersten Prüfungsteils sind

a) Mathematik, b) Deutsch, c) eine Fremdsprache des Unterrichtsangebotes

im Pfl ichtbereich,

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446 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

d) ein weiteres Fach nach Absatz 2, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Ein-zelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann;

2. unter den Fächern des ersten und des zweiten Prüfungsteils müssen zwei Fremdsprachen des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich, eine Naturwissenschaft und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein.

§ 37 Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk 1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz

hat, 2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten

privaten Gymnasiums die Schule liegt oder 3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang

zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichts-behörde zulässig.

(2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Anga-

ben über den bisherigen Bildungsweg und gege-benenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,

2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,

3. die Abschluss oder Abgangszeugnisse der be-suchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,

4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,

5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 und

6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbe-reitung auf die Prüfung.

(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmig-tes privates Gymnasium besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.

§ 38 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen,

1. wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihr oder ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre,

2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschul-reife versagt worden ist,

3. wer den Realschulabschluss oder einen diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat,

4. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat und

5. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung ab-genommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkann-ten privaten Gymnasiums beziehungsweise einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin.

a SchulbesuchsVO § 2 Abs. 3

(2) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in BadenWürttemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtsein-richtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprü-fung für Schulfremde vorbereitet wurde.

§ 39 Entscheidung über die Zulassung

Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Die obere Schulaufsichts-behörde kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.

§ 40 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung der zugelassenen Schulfremden gelten im Übrigen §§ 20, 23 bis 25, 26 Absatz 3 bis 9, §§ 29 und 30 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den

ersten Teil bestanden hat, 2. § 20 Absatz 1 Satz 3 fi ndet auch auf sämtliche

Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung, 3. § 20 Absatz 3 Satz 2 fi ndet keine Anwendung;

das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähi-gung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen,

4. Fachlehrkräfte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 4 sind die vom vorsitzenden Mit-glied des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 23 Absatz 5 Satz 1 die von der oberen Schul-aufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem die oder der Schulfremde zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist,

Gymnasium (Abiturverordnung)

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Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-WJahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung 447

5. bei Schulfremden, die ein staatlich genehmig-tes privates Gymnasium besuchen, kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde,

6. bei der Prüfung einer Fremdsprache im ersten Prüfungsteil wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung der or-dentlichen Abiturprüfung geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt; die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 20 bleibt unberührt.

(2) Die Schulfremden haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amt-lichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 41 Ergebnis der Prüfung,

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen darf. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemei-nen Hochschulreife. (2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-schusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuer-kennung der allgemeinen Hochschulreife. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-ses stellt für diejenigen Schulfremden, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamter-gebnis sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu. (4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt: 1. der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0

Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis in üblicher Weise gerundet,

2. der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet, sowie insgesamt in allen vier Prüfungs-fächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden;

dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert.

(5) § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Schulfremde, denen die allgemeine Hochschul-reife nicht zuerkannt wurde, können die Abiturprü-fung einmal wiederholen. § 38 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

Abschni� 6Übergangsbes� mmungen

§ 42 Wiederholung der Abiturprüfung

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. der Unterricht wird in der Jahrgangsstufe nach

Maßgabe dieser Verordnung wiederholt; es gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verord-nung vorgesehenen Kurse umgedeutet werden,

2. soweit erforderlich treffen die oberen Schulauf-sichtsbehörden im Einzelfall weitere Regelun-gen, die für eine ordnungsgemäße Wiederho-lung in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind; dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung absehen und die oberen Schulaufsichtsbehörden mit der Stellung der Aufgaben beauftragen; jedes hier-von betroffene Gymnasium schlägt der oberen Schulaufsichtsbehörde mehrere Aufgaben zur Auswahl vor.

§ 43 Fortgeltung bisherigen Rechts

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in die erste Jahrgangsstufe eingetreten sind oder eintreten werden, gilt die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform [...] in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium fort (Hinweis der

Redak� on: abgedruckt im GEW-Jahrbuch 2018/2019).Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe, einzelner Schulhalbjahre der Qualifi kationsphase oder der Abiturprüfung in die Jahrgangsstufe wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Einführungsphase befand. §§ 31 bis 33 und 42 bleiben unberührt. (2) Für Schulfremde, die sich bis zum 1. Oktober 2019 zur Abiturprüfung für Schulfremde melden, gilt der 5. Abschnitt der Abiturverordnung Gymna-sien der Normalform in der am 31. Juli 2018 gelten-den Fassung bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 fort.

a Abschlüsse und Bildungswege; a Fachhochschulreife; a Gymnasium (Abitur – Terminplan); a Gymnasium (Auf-baugymnasium); a Gymnasium (Schulversuch G 9); a Gymnasium (Schultypen); a Gymnasium (Stundentafeln); a Gymnasium (Versetzungs-ordnung); a Handy-Nutzung; a Hochschulreife (Zuerkennung); a Korrekturtag; a La! num, Graecum, Hebraicum; a Schulbesuchsverordnung § 2 Abs. 3; a Zeugnisse (Allgemeinbildende Schulen)

Unter a Termin-Checkliste fi nden Sie die wich� gsten Termine des Schuljahres.

Gymnasium (Abiturverordnung)

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720 Gewerkscha� Erziehung und Wissenscha� B-W Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2020 in Bearbeitung

Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung)Verordnung des KM über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung)

vom 8. Juni 1976 (K.u.U. S. 1196/1976), zuletzt geändert 25.6.2019 (GBl S. 289/2019)

I. Allgemeines

§ 1 Grundsätze

(1) Der Schwerpunkt der Schülermitverantwortung (SMV) liegt an der einzelnen Schule. Damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, müssen Schulleiter, Lehrer, Eltern und Schüler, die sich in der Schule mit unterschiedlichen Rechten, Pfl ichten, Aufgaben und Interessen begegnen, zusammenarbeiten (§ 62 des Schulgesetzes).(2) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbe-hörden zu unterstützen.(3) Art und Umfang der Mitwirkung der Schüler am Leben und an der Arbeit der Schule sowie der Grad der Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hängen von ihrer Entwicklung ab. Schüler mit Behinderungen erhalten hierzu an allen Schulen altersgemäße und individuelle Hilfe.(4) Schüler der Grundschulen sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der Schülermitverantwortung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstver-antwortung und ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert werden. (5) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Das Amt als Schülervertreter nach § 3 Absatz 1 wird im Zeugnis ohne Wertung vermerkt, soweit nicht der Schüler in angemessener Zeit vor der Ausgabe des Zeugnisses hiergegen widerspricht; eine Bescheini-gung über das Amt auf Antrag in anderer geeigneter Form ohne Wertung ist zulässig. Für die aktive Tätigkeit in der SMV, ohne Schülervertreter zu sein, gilt Satz 2 entsprechend; die Klassenkonferenz berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Vorschläge des Verbindungslehrers und der Schülervertreter.(6) Der Schülerrat erlässt im Rahmen des Schul-gesetzes und dieser Verordnung eine Satzung, in der außer den in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften nähere Bestimmungen über Aufgaben und Arbeit der Schülermitverantwor-tung der jeweiligen Schule geregelt werden können (SMV-Satzung). Sie bedarf keiner Bestätigung durch ein Organ der Schule; jedoch ist vor ihrer Inkraftset-zung dem Schulleiter und den Verbindungslehrern der Schule sowie der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2 Ergänzende Hinweise

(1) Das Recht der Schüler, außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten, bleibt unberührt. Schülervereinigungen (z.B. mit

politischen, sportlichen, kulturellen, konfessio-nellen, gesellschaftlichen oder fachlichen Zielen) sind keine Schülervertretungen im Sinne dieser Verordnung.(2) Die Rechte der Erziehungsberechtigten werden durch diese Verordnung nicht berührt.

II. Bildung der Organe der SMV

§ 3 Organe

(1) Organe der Schülermitverantwortung sind die Schülervertreter (Klassensprecher, Kurssprecher, Jahrgangsstufensprecher, Schülerrat und Schüler-sprecher) sowie die Klassenschülerversammlung, in den beiden Jahrgangsstufen am allgemeinbildenden Gymnasium die Kursschülerversammlung in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am berufl ichen Gymnasium die Kursschülerversamm-lung im Profi lfach. a Gemeinscha� sschule (Verordnung) § 10

(2) Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern der Klasse. Die Kursschülerversamm-lung besteht aus allen Schülern eines Kurses gemäß Absatz 1.(3) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß § 65 Abs. 1 SchG soll späte-stens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfi nden, bei Teilzeitunterricht in Blöcken bis zum Ablauf der zweiten Unterrichts-woche des ersten Unterrichtsblocks im Schuljahr.(4) In den beiden Jahrgangsstufen wählen die Schüler am allgemeinbildenden Gymnasium in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am berufl ichen Gymnasium im Profi lfach, aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Kurssprecher und seinen Stellvertreter; sie treten an die Stelle des Klassensprechers und seines Stellvertreters. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 3 entsprechend.Hinweis der Redak! on: Für Schülerinnen und Schüler, die im Schul-jahr 2019/2020 die zweite Jahrgangsstufe besuchen, gilt § 32 Abs. 2„am allgemeinbildenden Gymnasium im Kernfach Deutsch“.

(5) Die nach Absatz 4 gewählten Kurssprecher und Stellvertreter sind Mitglied des Schülerrats. Sie haben die gleichen Rechte und Pfl ichten wie die übrigen Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Schülerrats.(6) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten; dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß Absätze 3 bis 5 durchgeführt sind. Spätestens binnen zweier weiterer Wochen soll die Wahl des Schülerspre-chers und seines oder seiner Stellvertreter gemäß § 67 Abs. 1 SchG stattfi nden. Die Gültigkeit dieser Wahlen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie

Schülermitverantwortung

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Schülermitverantwortung

bzw. der erste Zusammentritt des Schülerrats nicht fristgemäß erfolgen.(7) In Berufsschulklassen können die Klassen-sprecher, die jeweils an den gleichen Wochentagen Unterricht haben, aus ihrer Mitte ihre Tagessprecher und deren Stellvertreter wählen.(8) Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stell-vertreter von allen Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte der Klassensprecher und ihrer Stellvertreter direkt gewählt wird, weitere Stell-vertreter können nur von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern aus ihrer Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des Schülerrats. Die SMV-Satzung kann weiter vorsehen, dass die Kurs-sprecher einer Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte einen Jahrgangsstufensprecher und seinen Stellvertreter wählen können, dem die Aufgaben der einzelnen Kurssprecher der Jahrgangsstufe übertragen werden, soweit sie die gesamte Jahrgangsstufe betreffen.

§ 4 Wahl, Wählbarkeit

(1) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind. Die Dauer der geschäftsführenden Tätigkeit kann durch die SMV-Satzung begrenzt werden.(2) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Die SMV-Satzung kann abweichende Bestimmungen treffen; sie soll für den Fall, dass kein Stellvertreter vorhanden oder dass auch dieser verhindert ist, Vorsorge treffen. Steht niemand zur Verfügung, dem die Aufgaben gemäß Satz 1 über-tragen sind, veranlasst der Verbindungslehrer für die Wahl der Kurssprecher und des Schülersprechers und der Klassenlehrer für die Wahl des Klassen-sprechers das Erforderliche; letzteres gilt auch für neugebildete Klassen, sofern in der SMV-Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind.(3) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeit-punkt der Wahl die Schule als Schüler besucht. Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf seiner bis zum Ende des Schuljahres dauernden Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. Für die Einladung zu der in diesen Fällen erforderlichen Neuwahl gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 5 Wahlverfahren, Abwahl

(1) Die Wahl ist geheim. Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung. Im übrigen muss die Wahl aller Schülervertreter den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten, insbesondere also allgemein, frei, gleich und unmittelbar sein.(2) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen

erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahl-gang erforderlich.(3) Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen wer-den, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der betreffende Amtsinhaber als verhindert gilt.

§ 6 Ergänzende Wahlordnungsvorschriften

Die SMV-Satzung regelt das Nähere über das Verfahren bei der Wahl der Schülervertreter, insbe-sondere über die Form und Frist für die Einladung und die Leitung der Wahl. Dabei kann die SMV-Satzung für den ersten Wahlgang eine qualifi zierte Mehrheit festlegen sowie das Nähere für etwaige weitere Wahlgänge regeln. Sie trifft ferner nähere Bestimmungen1. für den Fall, dass Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 7

gewählt werden, welche Klassensprecher jeweils einen Tagessprecher wählen;

2. für die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz.

III. Aufgaben§ 7

Aufgaben der SMV

(1) Die Schülermitverantwortung ist – unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter – Sache aller Schüler der gesamten Schule.(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschrif-ten festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbeson-

dere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen. Diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;

2. die Aufgabe der Organe der Schülermitverant-wortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.

(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mit-zuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung

des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließlich der Erprobung neuer Unterrichts-formen;

2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisations-aufgaben der Schule. Dabei soll den Schülern

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nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiative zu entfalten;

3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonfe-renzen im Rahmen der Konferenzordnung.

(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1), das Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).Hinweise der Redak� on:

1. Die Bes! mmungen für Schülerzeitschri� en sind abgedruckt unter a Werbung (Nr. 5).

2. Zum Postversand an Schülervertretungen hat das KM am 30.4.1983 u.a. bekanntgegeben: Post an die SMV wird grundsätzlich weitergegeben. – Ausnahme: Bei Schri� en von radikalen poli! schen Gruppen, Jugendsekten etc. kann der Schulleiter vor der Weitergabe ein Gespräch mit der SMV führen. Für die Weitergabe von Schri� en oder Flugblä# ern auf dem Schulgelände ist die Genehmigung des Schulleiters erforderlich (§ 15 SMV-VO). Die Ablehnung ist zu begründen. Bezüglich des Öff nens von SMV-Post durch den Schulleiter oder einen von ihm Beau� ragten ist zu unterscheiden, ob die Post an die Schule oder an die SMV direkt adressiert wurde. Falls die Post an die Schule adressiert wurde, wird sie wie üblich vom Schulleiter geöff net und dann weitergeleitet. Die direkt an die Schülermitverantwortung adressierte Post darf hingegen nicht vom Schulleiter oder einem seiner Mitarbeiter geöff net werden, falls er nicht im Einzelfall oder generell hierzu ermäch! gt wurde.

§ 8 Klassenschülerversammlung

(1) Die Schülermitverantwortung baut auf der Arbeit in den einzelnen Klassen auf. Dazu gehört es auch, dass die einzelnen Schüler ihre Anregun-gen, Vorschläge und Wünsche, die das Schulleben und den Unterricht betreffen, und ihre Einwände, wenn sie sich ungerecht beurteilt fühlen, mit den einzelnen Lehrern besprechen.(2) Der Klassensprecher beruft, soweit erforderlich mit Unterstützung des Klassenlehrers, die Klassen-schülerversammlung ein und leitet sie. Soweit dies im Rahmen eines geordneten Unterrichts möglich ist, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, wichtige Angelegenheiten der Schülermitverantwortung auch unter Inanspruchnahme eines Teils einer Unterrichtsstunde in seiner Klasse zu behandeln und insbesondere die Klassenschülerversammlung über Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind (§ 65 Abs. 2 des Schulgesetzes), zu unterrichten; in diesem Fall bedarf die Abhaltung der Klassenschülerversammlung der Zustimmung des zuständigen Lehrers.(3) Die Klasse, die eine Besprechung über schu-lische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungs-stunde, die im Allgemeinen in Anwesenheit des Klassenlehrers oder eines anderen Lehrers stattfi n-det. Im Antrag ist das Beratungsthema anzugeben und zu begründen. Im Schulhalbjahr, bei Teilzeitun-terricht im Schuljahr, kann eine Klasse bis zu zwei Verfügungsstunden erhalten; dabei darf an einem Schultag nicht mehr als eine Verfügungsstunde gewährt werden.(4) Der Klassensprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerver-

sammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übri-gen sorgt der Klassensprecher im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass die Klassenschülerver-sammlung die ihr obliegenden Aufgaben (§ 64 Abs. 1 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Die Lehrer der Klasse unterstützen ihn dabei.(5) Für die beiden Jahrgangsstufen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klassenschülerversammlung am allgemeinbildenden Gymnasium die Kursschü-lerversammlung in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am berufl ichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profi lfach, an die Stelle des Klassensprechers der Kurssprecher und an die Stelle des Klassenlehrers der Lehrer des betreffenden Kurses tritt.

§ 9 Schülerrat und Schülersprecher

(1) Der Schülersprecher beruft den Schülerrat ein und leitet ihn.(2) Der Schülersprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwort-lich. Er ist ihm Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgt er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben (§ 66 Abs. 2 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Der Schulleiter sowie der Verbindungslehrer und die übrigen Lehrer der Schule unterstützen ihn dabei.

§ 10 Besondere Rechte

(1) Die Klassensprecher und der Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.(2) Die Klassensprecher, die Kurssprecher und der Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungs-maßnahmen entschieden wird.

§ 11 Unterstützung der SMV

(1) Der Schulleiter sorgt im Rahmen des Möglichen dafür, dass für die Veranstaltungen der Schülermit-verantwortung geeignete Räume und dass für ihre Arbeit die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen. Der Stundenplan der Schule ist, wenn es stunden-plantechnisch nicht unmöglich ist, so zu gestalten, dass zur Durchführung von SMV-Veranstaltungen regelmäßig eine Stunde von Unterrichtsveranstal-tungen freigehalten wird.(2) Zu den Angelegenheiten von allgemeiner Be-deutung, über die der Schulleiter den Schülerrat gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes zu

Schülermitverantwortung

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Schülermitverantwortung

unterrichten hat, gehören sowohl solche der Schule als auch entsprechende Erlasse der Schulaufsichts-behörde, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Schulleiter kann dieser Verpfl ich-tung zur Unterrichtung des Schülerrats mündlich in einer dessen Sitzungen, über den Schülersprecher oder in schriftlicher Form nachkommen; er kann damit auch seinen Stellvertreter betrauen. Dem Wunsch des Schülerrats auf Teilnahme des Schul-leiters an einer Sitzung soll entsprochen werden, soweit dies im Hinblick auf seine anderen dienstli-chen Verpfl ichtungen möglich ist.(3) Schulleiter, Verbindungslehrer und Schülerspre-cher sprechen untereinander Zeitpunkt und Ablauf der regelmäßigen Informationsgespräche gemäß § 67 Abs. 2 des Schulgesetzes ab, die im Allgemei-nen monatlich stattfi nden sollen. Eine Tagesord-nung hierfür ist nicht erforderlich.

§ 12 Freistellung von Berufsschulpfl ichtigen

Zum Besuch der Berufsschule gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schülermitver-antwortung als Schülervertreter. Den gewählten Schülervertretern ist deshalb vom Betrieb über die Teilnahme am Pfl ichtunterricht hinaus die Möglich-keit zu geben, ihren Verpfl ichtungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nachzukommen. Die Schulleitung oder ein von ihr beauftragter Verbindungslehrer hat die Namen der zu Schülerver-tretern gewählten Berufsschüler unter Angabe ihrer Funktion in der SMV unverzüglich dem jeweiligen Ausbildenden bzw. Arbeitgeber mitzuteilen. Die Einladungen zu SMV-Veranstaltungen sind dem Ausbildenden bzw. Arbeitgeber auf Anforderung durch eine Bestätigung der Schulleitung oder des damit beauftragten Verbindungslehrers nachzuwei-sen. Die Beanspruchung eines Schülervertreters über den Pfl ichtunterricht hinaus soll fünf Tage bzw. zehn Halbtage im Schuljahr nicht überschreiten.

§ 13 Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften

Die SMV-Satzung regelt das Nähere über die Ar-beitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen1. über die Geschäftsordnung für die Klassenschü-

lerversammlung, die Kursschülerversammlung am allgemeinbildenden Gymnasium in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am berufl ichen Gymnasium die Kursschüler-versammlung im Profi lfach und den Schülerrat einschließlich deren Einberufung, der Voraus-setzungen, unter denen einzuberufen ist, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit und des Verfahrens bei Abstimmungen sowie Protokoll-führung; a Geschä� sordnung

2. darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beraten-der Stimme zugezogen werden können;

3. über die Bildung von Ausschüssen; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Klassensprecher einzelner Schularten, Abteilungen, Schulstufen

oder die Kurssprecher der beiden Jahrgangsstufen des Gymnasiums besondere Ausschüsse bilden; in diesem Fall muss die SMV-Satzung Bestimmun-gen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten;

4. über die Aufgaben der Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 7 und ihre Zusammenarbeit mit den Klassensprechern;

5. über die angemessene Berücksichtigung von Schü-lern verschiedener Schularten bzw. des Vollzeit- und Teilzeitbereichs in den Organen der Schule;

6. über die Wahl des Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters.

§ 14 Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungen der SMV, die auf dem Schulgelände stattfi nden, sind Schulveranstaltun-gen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen der SMV außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltung anerkannt worden sind.(2) Alle Veranstaltungen der SMV, die als Schul-veranstaltungen stattfi nden sollen, sind rechtzeitig vorher dem Schulleiter anzuzeigen. Dieser hat bei Veranstaltungen innerhalb des Schulgeländes, die nach Art, Ausmaß oder Zeitpunkt den üblichen Schulbetrieb erheblich überschreiten, den Schul-träger zu hören. Der Schulleiter muss der Durch-führung der Veranstaltung als Schulveranstaltung unter Angabe von Gründen mit bindender Wirkung widersprechen, wenn1. Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die

bestehende Rechtsordnung gerichtet sind;2. die Veranstaltung mit einer besonderen Gefahr

für die Schüler verbunden ist;3. eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben

der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist.

4. für hinreichende Aufsicht nicht gesorgt werden kann; a Aufsichtspfl icht

5. eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesi-chert erscheint. a Urheberrecht (GEMA / Musik)

(3) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der Schüler. Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann den Schülern die selbstverantwortliche Durchführung der Veranstal-tung übertragen werden. In diesem Fall betraut der Schulleiter auf Vorschlag der für die Veranstaltung verantwortlichen Schüler mit der Aufsicht ihm geeignet erscheinende Schüler, die mindestens 16 Jahre alt sein sollen. Ihre Erziehungsberechtigten müssen sich damit einverstanden erklären. (4) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung – insbesondere im Hinblick auf das Alter der daran teilnehmenden Schüler oder wenn sie erhöhte Gefahren mit sich bringt – gebietet. Die hierfür bestimmten Lehrer können sich bei ihrer Aufsicht der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen.

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(5) Werden Schüler mit der Führung der Aufsicht betraut oder zur Mithilfe bei der Aufsichtsführung herangezogen, ist ihrer innerhalb ihrer Befugnisse erteilten Anordnungen von den anderen Schülern Folge zu leisten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Projekte der SMV entsprechend.

§ 15 Bekanntmachungen

(1) Den Organen der SMV und den Arbeitskreisen der Schüler (§ 18) ist in angemessenem Umfang die Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen an einem „Schwarzen Brett” zu geben. Soweit möglich, soll der SMV ein eigenes „Schwarzes Brett” zur Verfügung ge-stellt werden. Sonstige Anschläge der SMV bedürfen der vorherigen Genehmigung des Schulleiters; das Gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flug-blättern auf dem Schulgrundstück. Der Schulleiter muss die Ablehnung der Genehmigung begründen.(2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen ent-fernen lassen, wenn er der Auffassung ist, dass der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen ein Gesetz, eine Schulordnung oder eine Verwaltungs-anordnung verstößt oder die Erfüllung der Aufga-ben der Schule ernsthaft gefährdet. Der Schulleiter muss diese Entscheidung begründen.a Werbung Nr. 5

IV. Verbindungslehrer§ 16

Wahl und Tätigkeit(1) Der Schülerrat wählt für die Dauer eines Schul-jahres oder zweier Schuljahre je nach Art und Größe der Schule einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer (§ 68 des Schulgesetzes). Der Schulleiter und der stellvertretende Schul-leiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag können nicht zum Verbindungslehrer gewählt werden. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuho-len. Die Wiederwahl ist zulässig.(2) Die Übernahme des Amtes des Verbindungsleh-rers ist freiwillig. Seine Tätigkeit gilt als Dienst. Die Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt werden, um ihre Aufgabe gemäß § 68 Abs. 2 des Schulgesetzes wirk-sam erfüllen zu können; insbesondere obliegt diese Aufgabe dem Schulleiter und den übrigen Lehrern. Mehrere Verbindungslehrer an einer Schule regeln unter sich im Benehmen mit dem Schülerrat die Verteilung der Aufgaben.(3) Für die Abwahl der Verbindungslehrer gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.(4) Die Verbindungslehrer sind rechtzeitig zu den Sitzungen der Schülervertreter einzuladen. Der zuständige Verbindungslehrer ist über alle anderen Veranstaltungen der SMV – an denen er gemäß § 68 Abs. 2 des Schulgesetzes beratend teilnehmen kann – rechtzeitig zu unterrichten, ferner ist ihm Gelegenheit zur Beratung zu geben.a Arbeitszeit (Lehrkrä� e) – VwV Anrechnungen Nr. IV.1

§ 17 Ergänzende Wahl- und Geschäftsordnungsvorschriften

Die SMV-Satzung regelt das Nähere1. über die Zahl der Verbindungslehrer;2. darüber, ob die Amtszeit ein Schuljahr oder zwei

Schuljahre dauert;3. darüber, ob die Wahl am Ende oder am Anfang

eines Schuljahres stattfi ndet;4. über das Wahlverfahren.

V. Arbeitskreise der Schüler

§ 18 Arbeitskreise

(1) Die Arbeitskreise der Schüler mehrerer Schulen gemäß § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes wählen nach den Grundsätzen von § 5 Abs. 1 aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Im Übrigen können sich die Arbeitskreise eine Ge-schäftsordnung geben, die insbesondere das Nähere über die Aufgaben, die Mitgliedschaft und die Wahl von Schülern, denen besondere Aufgaben übertra-gen werden, regeln kann. Die Geschäftsordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. (2) Die Schülersprecher der am Arbeitskreis be-teiligten Schulen teilen ihrem Schulleiter die Teil-nahme am Arbeitskreis mit und nennen ihm den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die beteiligten Schulen. Der Vorsitzende des Arbeitskreises teilt dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mit.(3) Die Verbindungslehrer der beteiligten Schulen sprechen sich untereinander über die Teilnahme an den Sitzungen ab.(4) Die Veranstaltungen können als Schulveranstal-tungen durchgeführt werden, wenn sie mehrheitlich von den Schulleitern der beteiligten Schulen sowie gegebenenfalls von dem Schulleiter der Schule, auf deren Schulgelände sie stattfi nden sollen, als solche ausdrücklich anerkannt worden sind. Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.(5) Die Befreiung vom Unterricht zur Teilnahme an Sitzungen eines Arbeitskreises der Schüler richtet sich nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 der a Schulbesuchsver-

ordnung. Hinweis der Redak" on: Rich" g müsste es heißen: „§ 4 Abs. 3 Nr. 7“. Das KM hat eine Korrektur der Fehlschreibung angekündigt.

VI. Finanzierung und Kassenführung

§ 19 Finanzierung

(1) Die SMV einer Schule kann im Benehmen mit dem Elternbeirat der Schule zur Deckung ihrer not-wendigen Kosten freiwillige, einmalige und laufende Beiträge von den Schülern ab Klasse 5 erheben.(2) Die SMV darf keine Zuwendungen annehmen, deren Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der SMV widersprechen. Die Annahme von Zuwendungen des Schulträgers und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres

Schülermitverantwortung

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Schülermitverantwortung

zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der ist der Verbindungslehrer zu hören; hat er Bedenken und können diese nicht ausgeräumt werden, entscheidet der Schulleiter.

§ 20 Kassenführung

(1) Für die Verwaltung und Führung der Kasse wählt der Schülerrat für die Dauer eines Jahres einen Kassenverwalter.(2) Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden. Sie müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten.(3) Alle Beschlüsse der SMV mit finanziellen Auswirkungen bedürfen, soweit die Schülervertreter nicht voll geschäftsfähig sind, der Zustimmung des Verbindungslehrers. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn der Beschluss gegen Abs. 2 Satz 1 verstößt oder wenn die fi nanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.(4) In jedem Schuljahr wird die Kasse des Schülerrats durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen minde-stens einer der Erziehungsberechtigte eines Schülers der Schule sein muss. Sie werden vom Schülerrat im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bestimmt. Soweit keine Einigung auf Kassenprüfer zustande kommt, die zur Übernahme der Aufgabe bereit sind, obliegt die Bestimmung dem Schulleiter. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung. a Haushalt (Kassenführung)

VII. Landesschülerbeirat§ 21

Aufgaben

Aufgaben und Rechte des Landesschülerbeirats ergeben sich aus § 69 Abs. 1 und 2 SchG.

§ 22 Mitglieder

Der Landesschülerbeirat besteht aus 28 gewählten Mitgliedern, und zwar aus jeweils einem Vertreter für die Werkrealschule und Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die Gemeinschaftsschule, die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufl iche Gymnasium, das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum aus dem Bezirk jeder oberen Schulaufsichtsbehörde. Daneben gehören dem Landesschülerbeirat zwei Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemeinbildend sind oder die den berufl ichen Schularten nach Satz 1 entsprechen.

§ 23 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Amtszeit des Landesschülerbeirats beginnt am 1. April des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerbeirats abläuft, und dauert zwei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zum Zusam-mentritt des neuen Landesschülerbeirats fort.(2) Ein Mitglied und sein Stellvertreter scheiden nur vorzeitig aus dem Landesschülerbeirat aus, wenn sie den Wohnsitz in Baden-Württemberg aufgeben und keine Schule in Baden-Württemberg mehr besuchen.(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Lan-desschülerbeirat aus, rückt als Mitglied sein Stellver-treter nach und an dessen Stelle, wer bei der Wahl des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden des jeweils Nachrückenden.

§ 24 Wahl des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (§ 69 Abs. 3 SchG) werden aus der Mitte des Landesschülerbeirats innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit des Landesschülerbeirats gewählt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.(2) Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stell-vertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen und ist geheim.(3) Als Vorsitzender oder als Stellvertreter ist ge-wählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein dritter Wahlgang erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten ei-nen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht.

§ 25 Geschäftsordnung

(1) Der Landesschülerbeirat gibt sich im Benehmen mit dem Kultusministerium gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 4 SchG eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über1. das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter;2. die Form und die Frist für die Einladungen;3. eine Neuwahl für den Fall, dass der Vorsitzende

und dessen Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amts-zeit aus ihren Ämtern ausscheiden;

4. das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob eine Abstimmung im Wege der Umfrage in Textform zulässig ist;

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5. die Voraussetzungen, unter denen der Vorsit-zende verpfl ichtet ist, den Landesschülerbeirat einzuberufen;

6. die Beschlussfähigkeit des Landesschülerbeirats.(2) Die Geschäftsordnung gilt fort, bis sie aufgeho-ben oder abgeändert wird. a Geschä� sordnung

§ 26 Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesschülerbeirats und deren Stellvertreter werden in den einzelnen Bezirken der oberen Schulaufsichtsbehörden von Wahlausschüssen spätestens bis zum 31. März des Jahres gewählt, in dem die Amtszeit des bestehenden Landesschülerbeirats abläuft. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.(2) Wählbar ist, wer zur Zeit der Wahl im Lande Mitglied des Schülerrats einer Schule der Schulart/des Schultyps ist, die der Gewählte im Landesschü-lerbeirat vertreten soll.(3) Die Wahl eines Vertreters für mehrere Schular-ten/Schultypen ist nur zulässig, soweit diese nach § 22 zusammengefasst sind; dabei soll darauf geachtet werden, dass verschiedene Schularten/Schultypen bei der Wahl berücksichtigt werden.(4) Für die Wahl der Mitglieder nach § 22 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie aus der Mitte eines auf Landes-ebene gebildeten Wahlausschusses gewählt werden.

§ 27 Wahlausschüsse

(1) Im Bezirk jeder oberen Schulaufsichtsbehörde werden folgende Wahlausschüsse gebildet:1. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für

die Werkrealschule und Hauptschule;2. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für

die Realschule;3. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für

das Gymnasium;4. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für

die Gemeinschaftsschule;5. ein gemeinsamer Wahlausschuss für die Wahl

der Vertreter für die Berufsschule, die Berufs-fachschule und die Fachschule;

6. ein gemeinsamer Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für das Berufskolleg, die Berufs-oberschule und das berufl iche Gymnasium;

7. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.

(2) Den Wahlausschüssen gemäß Absatz 1 gehö-ren die Schülersprecher der Schulen der jeweiligen Schularten/Schultypen an.(3) Dem Wahlausschuss nach § 26 Absatz 4 ge-hören aus jedem Regierungsbezirk vier gewählte Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemeinbildend sind oder die den beruf-

lichen Schularten nach § 22 Satz 1 entsprechen. Wahlberechtigt zur Wahl dieser Vertreter sind die Schülersprecher der entsprechenden Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk, die in einem Wahlver-fahren gewählt wurden, das den Vorgaben des § 5 Absatz 1 entspricht; wählbar ist, wer zur Zeit der Wahl in einer Schule nach § 22 Satz 2 Schülervertre-ter ist, der in einem den Vorgaben des § 5 Absatz 1 entsprechenden Wahlverfahren gewählt wurde.

§ 28 Durchführung der Wahl

(1) Die oberen Schulaufsichtsbehörden sorgen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführ-ung der Wahl im Wahlausschuss nach § 26 Absatz 4.(2) Schülersprechern, die an den Wahlveranstal-tungen teilnehmen, werden auf Antrag die not-wendigen Reisekostenvergütungen in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet. a Reisekosten (Gesetz – LRKG)

§ 29 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl eines Mitglieds des Wahlausschusses nach § 26 Abs. 4 oder des Landesschülerbeirats beim bisherigen Landesschülerbeirat anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinfl usst werden konnte. Eine Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.(2) Über Einsprüche gegen die Wahl eines Mitglieds des Wahlausschusses nach § 26 Abs. 4 entscheidet der bisherige Landeschülerbeirat nach Beratung durch die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde. Über Einsprüche gegen die Wahl eines Mitglieds des Landesschülerbeirats entscheidet der neugewählte Landesschülerbeirat nach Beratung durch das Kul-tusministerium. Der Vertreter der Schüler, dessen Wahl angefochten ist, hat bei der Entscheidung kein Stimmrecht. Er sowie der Anfechtende können sich in der Sitzung vor der Entscheidung äußern. Sie sind zu der Sitzung rechtzeitig zu laden.(3) Der Vorsitzende des Landesschülerbeirats teilt die Entscheidung dem Anfechtenden sowie dem Vertreter der Schüler, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mit.

§ 30 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit des Landesschülerbeirats ist eh-renamtlich.Hinweis der Redaktion: Die Schule kann als besondere Anerkennung an Schüler/innen das „Qualipass-Zertifikat für die Schülermitverantwortung“ vergeben. Es steht unter www.qualipass.info > Erwachsenenbereich/Jugendbereich > Download als pdf-Datei zur Verfügung.

Schülermitverantwortung

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Schülermitverantwortung

(2) Den Mitgliedern werden auf Antrag für die Teilnahme an Sitzungen des Landesschülerbeirats die notwendigen Reisekostenvergütungen in sinn-gemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet. a Reisekosten (Gesetz – LRKG)

§ 32 Übergangsvorschrift

(1) Im Falle des gesetzlich vorgesehenen Schul-verbunds der Gemeinschaftsschule während der Aufbauphase mit der bisherigen, auslaufenden

Schulart (§ 8 a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes) sind die Mitglieder des Schülerrats, die diese Schulart besuchen, als Vertreter für diese Schulart oder für die Gemeinschaftsschule wählbar.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die zweite Jahrgangsstufe besuchen, gelten § 3 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 8 Absatz 5 und § 13 Satz 2 Nummer 1 der SMV-Verordnung [...] in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung im Schuljahr 2019/2020 fort.

a Arbeitszeit (Lehrkrä� e) – VwV Anrechnungen Nr. IV.1; a Haushalt (Kassenführung); a Reisekosten (Gesetz – LRKG); a Schulbesuchsverordnung; a Schulgesetz §§ 62-67; a Volljährigkeit; a Wahlkampf und Schule; a Werbung

S� chwort: Anrechnungen und Geschä� sverteilungMit der Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben sowie der Zuteilung von Anrechnungsstunden hierfür stellt die Schulleitung faktisch einen „Geschäftsverteilungsplan“ der Schule auf. Zwar liegt die Letztentscheidung über die „Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Auf-gaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen“ laut § 41 Abs. 1 Schulgesetz bei der Schulleitung, aber die Gesamtlehrerkonferenz kann hierzu „allgemeine Empfehlungen“ beschließen. a Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 9

Damit die GLK sachgerechte Empfehlungen hierzu abgeben kann, muss ihr die Schulleitung alle für die Meinungsbildung und die Beschlussfassung erforderlichen Informationen geben. In der Verwaltungsvorschrift „Anrechnungsstunden“ hat das Kultusministerium deshalb ausdrücklich vorgeschrieben: „Der Schulleiter informiert die Gesamtlehrerkonferenz über die Verteilung der Anrechnungen.“a Arbeitszeit (Lehrkrä� e) – VwV Anrechnungen Nr. IV.1.5

Das ist keine unverbindliche Meinungsäußerung des KM, sondern eine bindende Anordnung. Da sich das Empfehlungsrecht der Gesamtlehrerkonferenz auch auf die „Verteilung sonstiger dienstlicher Aufgaben“ erstreckt, umfasst das Informationsrecht der GLK auch die Verteilung der Anrechnungen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben. Deren Gesamtvolumen ist ohnehin kein Dienstgeheimnis, sondern in der Verwaltungsvorschrift „Anrechnungsstunden“ nachzulesen. Die Schulleitung sollte der GLK darüber hinaus mitteilen, in welchem Umfang Lehrkräfte der Schule wegen ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertrauensleute oder Personalratsmitglieder „Arbeits-befreiungen“ oder „Freistellungen“ erhalten. Bei den persönlichen Deputatsnachlässen (Alters- bzw. Schwerbehindertenermäßigung) kann eine Bekanntgabe jedoch aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nur im Einvernehmen mit den Betroffenen erfolgen.

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Werkreal-/Hauptschule (Abschlussprüfung – Termine)

Werkreal-/Hauptschule (Abschlussprüfung – Terminplan)Auszug aus aus Teil 3 der Terminübersicht für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2019/2020; Bekanntmachung des KM vom 26.4.2018 (K.u.U. S. 119/2018), berich! gt 15. 7.2019 (K.u.U. S. 88/2019)

3.1 Hauptschulabschlussprüfung

und Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde (HSAPO)

3.1.1 Schriftliche PrüfungHaupttermin

Deutsch: Dienstag, 16. Juni 2020Mathematik: Freitag, 19. Juni 2020Englisch: Mittwoch, 24. Juni 2020

NachterminDeutsch: Montag, 06. Juli 2020Mathematik: Dienstag, 07. Juli 2020Englisch: Mittwoch, 08. Juli 2020

3.1.2 Projektarbeit und KommunikationsprüfungDer Termin für die Projektarbeit wird von der Schule festgelegt. Die Kommunikationsprüfung soll im Zeitraum von

Montag, 02. März 2020, bis Freitag, 06. März 2020,

stattfi nden.3.1.3 Mündliche PrüfungDer Prüfungszeitraum für die mündliche Prüfung soll am Montag, 06. Juli 2020, beginnen und am Freitag, 10. Juli 2020, beendet sein.3.1.4 Unterrichtsfreistellung und Entlassung der Schülerinnen und Schüler3.1.4.1 Nach Abschluss der individuellen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht freigestellt werden, die oder der mit der Hauptschul-abschlussprüfung die Schule verlässt.3.1.4.2 Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 9, die die Schule verlassen, werden in der Regel am Freitag, 17. Juli 2020, entlassen.

3.2 Werkrealschulabschlussprüfung

und Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde (WRSVO)

3.2.1 Schriftliche PrüfungHaupttermin

Deutsch: Mittwoch, 22. April 2020Mathematik: Mittwoch, 29. April 2020Englisch: Mittwoch, 06. Mai 2020Nachtermin

Deutsch: Montag, 25. Mai 2020Mathematik: Dienstag, 26. Mai 2020Englisch: Mittwoch, 27. Mai 20203.2.2 SprachprüfungDer Termin der Sprachprüfung wird von der Schule festgesetzt.3.2.3 Mündliche PrüfungDer Prüfungszeitraum für die mündliche Prüfung soll am Donnerstag, 25. Juni 2020, beginnen und am Freitag, 10. Juli 2020, beendet sein.3.2.4 Unterrichtsfreistellung und Entlassung der Schülerinnen und Schüler3.2.4.1 Die Teilnahme am Unterricht wird den Schülerinnen und Schülern etwa eine Unter-richtswoche vor Beginn der mündlichen Prüfung freigestellt, jedoch muss ein auf alle Prüfungsfächer ausgerichtetes Unterrichtsangebot gewährleistet sein. Mit Beginn der mündlichen Prüfung endet für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 der planmäßige Unterricht.3.2.4.2 Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 werden in der Regel am Freitag, 17. Juli 2020, entlassen.Hinweis der Redak! on: Für je fünf Schulfremdenprüfl inge kann die Schule eine Anrechnungsstunde in Anspruch nehmen. (Quelle: KM, 16.4.2013, AZ: 44-6623-28/201)

a Werkrealschule (Verordnung); a Korrekturtag