Jahresendseminar Dezember 2012 Referent Peter Lentschig Referent Dennis Naumann.

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Jahresendseminar Dezember 2012

Referent

Peter LentschigReferent

Dennis Naumann

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Zeitplan:

9.00 Uhr bis 10.30 UhrPause 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr

11.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr

Pause 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr

13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr

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Jahressteuergesetz 2013

Zeitplan:06.03.2012 1. Referentenentwurf23.05.2012 Bundesregierung beschließt Entwurf zum

Jahressteuergesetz25.10.2012 Zustimmung im Bundestag08.11.2012 Sitzung des Finanzausschuss im Bundesrat 23.11.2012 Sitzung des Bundesrat / keine Zustimmung12.12.2012 Vermittlungsausschuss

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Problempunkte

• Einkommensteuer• Lohnsteuernachschau• Erbschaftsteuer• Abgabenordnung

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Abgabenordnung

• § 93 AO Auskunftspflicht

• § 97 AO Vorlage von Urkunden

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Abgabenordnung

• § 147 AO Aufbewahrung von Unterlagen

Problem:• § 169 AO Festsetzungsverjährung

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Abgabenordnung

• § 224 AO Tag der Zahlung

• § 288 AO Vollstreckung Zuziehung von Zeugen

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§ 3a Abs. 2 UStG Ort der sonstigen Leistung (B2B-Umsatz) alt(2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.

Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.“

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Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer

§ 4 UStG Steuerbefreiung§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG Hygienefachkräfte§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG Betreuungs-Pflegekosten§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG Bühnenregisseur§ 4 Nr. 21 UStG Bildungsleistung

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Umsatzsteuer

§ 4 UStG Steuerbefreiung

Keine Änderung bei Fortbildungsleistungen

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Steuerschuldnerschaft im Inland

Steuerschuldner

Normalfall § 13a UStG

Der Leistungsgeber

Ausnahme § 13b UStG

Der Leistungsempfänger

Reverse-Charge-Regel

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Reverse-Charge-Regel im Inland

§ 13b UStG

EU – Tatbestand

§ 13b Abs. 1 UStG

Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG

Leistungsempfänger – Unternehmer

ist der Steuerschuldner

Inlands-Tatbestand

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG

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§ 13b Abs. 1 UStG

fremder EU-Unternehmer

erbringt eine im Inland

steuerbare und steuerpflichtige

sonstige Leistung

Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG

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§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige

Werklieferung

§ 3 Abs. 1 UStG

§ 3 Abs. 4 UStG

sonstige

Leistung

§ 3 Abs. 9 UStG

Werkleistung

§ 3 Abs. 9 UStG

§ 3 Abs. 4 UStG

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§ 13b Abs. 5 UStG

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§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG

a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland

ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g undb) von Gas über das Erdgasnetz und von

Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;

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§ 3g UStG Ort der Lieferung Energielieferung

(1) 1 Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.

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§ 13b Abs. 5 UStG

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§ 13b Abs. 7 UStG

Problem:Eingangsumsatz: Erhalt einer BauleistungAusgangsumsatz: Erbringung von einem B2B-Umsatz

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§ 13b Abs. 7 UStG

Unternehmer

Italien

IT-ID-Nr

Unternehmer Italien

Lager Deutschland

DE-ID-Nr.

DE Steuernummer

WareHandels-

Vertreter

DE-ID-Nr

Ver-mittlung

Steuer

berater

DE-ID-Nr

Beratung

Einzel-

händler

Inland

Einzel-

händler

Inland

Einzel-

händler

Inland

Ware Ware

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§ 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

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5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist ,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und

9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

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Quick – Transport79111 Freiburg Industriestr. 112

Beförderungsleistungen 1.000 €Gewichtzuschlag 100 €Umsatzsteuer 209 €Summe: 1.309 €=====================================

um Barzahlung wird gebeten

Datum Steuer-nummer

Handy-Nummer

Rechnungs-nummer

AnSpedition

XY

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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStGdie Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

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§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

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§ 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG

Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu)die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;“.

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Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG

Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG

DE-Id-Nr. FR – ID –Nr.

Leistung

Entgelt

Baustelle in Spanien

Ware

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Ort des innergem. Erwerb§ 3d UStG

1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ] nachgekommen ist.

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Reihengeschäft EuGH-Urteil vom 27.09.2012

DE-Id-Nr.

Unter-nehmer

USAFIN-Id-Nr.

Ware

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Reihengeschäft § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG

5 Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 6 Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

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Lieferungen im Binnenmarkt

EU – Gemeinschaftsgebiet

Inland

übrigesEU-

Gemein-schafts-gebiet

Warenbewegung

Gelangens-bestätigung

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§ 6a UStG

• Abnehmer ein im fremden EU-Land registrierter Unternehmer - Überprüfung der USt-ID-Nr.

• Abnehmer ein im fremden EU-Land zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet: Hinweis in der Rechnung; Kauf für das Untern.

• ordnungsgemäße EU-Rechnung

• Verbringungsnachweis auch ohne CMR-Papier möglich

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Neuregelung der Buchnachweise§ 17 ff UStDV

Einheitliche Nachweise für die Warenbewegung

„Gelangensbestätigung“

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Innergem. Lieferung Belegnachweis

CMR-Papier Feld 24

nicht allein entscheidend

Beratungshinweis:Bestimmungslandangabe zwingend notwendig

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Ermäßigter Steuersatz

§ 12 Abs. 2 UStG : Steuersatz

Umsätze mit Kunstwerken:

Regelsteuersatz ab dem 01.01.2013

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Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Ermäßigter Steuersatz

Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH

BMF, Schreiben in Vorbereitung

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Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Ermäßigter Steuersatz

• Einfache Herstellung• Standardisierte Zubereitung• Auf Vorrat gehalten

BMF, Schreiben in Vorbereitung

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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Art. 6 (1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.

(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

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EuGH, Urteil vom 15.07.2010 C-368/09 (Pannon Gép

VZ 2007

StreichungVorsteuer100.000 €

BP im Jahr 2010

Berichtigung der fehlerhaften

Rechnungen im Jahr 2010

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Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG

Problem:Zurückbehalt des Betriebsgrundstücks

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Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG

Geschäftsveräußerung

Ein UnternehmenEin in der Gliederung einesUnternehmens gesondert

geführter Betrieb

wird entgeltlich oder unentgeltlich übereignetoder

in eine Gesellschaft eingebracht.

Der Erwerber ist Unternehmer; die Geschäftsveräußerung ist fürsein Unternehmen bestimmt.

UStG: 1 (1a)/177.vsd U-06/11.06.1998

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Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG

Halle 1Eigentümer X GmbH

vermietet an Y GmbH

Verkauf an dieY-GmbH

Halle 2Eigentümer X GmbH

Produktionsstätte der X-GmbH

Einstellung der Produktion und

Verkauf an die Y-GmbH

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Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG

Halle 3Eigentümer X GmbH

vermietet an Y GmbH

Verkauf an dieZ-GmbH welche die Halle weiter an die Y GmbH vermietet

Halle 4Eigentümer X GmbH

Produktionsstätte der X-GmbH

Verkauf der gesamten Produktionsstätte an X.

Zurückbehalten des Gebäudes mit Vermietung an X über mehrere Jahre

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Die Geschäftsleitung und die Dozenten der Firma Inter Tax GmbH

wünschen Ihnen einen guten Heimweg,gesegnete und ruhige Weihnacht und einen guten

Rutsch in das Jahr 2013

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