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5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374 L 0329, 378 L 0612, 380 L 0597, 385 L 0006, 386 L 0102, 389 L 0393, 378 L 0663, 382 L 0504, 390 L 0612, 392 L 0004] 725. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Zusatz von Emulgatoren, Stabilisa- toren, Verdickungs- und Geliermittel zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Emul- gatorenverordnung) Auf Grund der §§ 10 Abs. l, 12 Abs. l und 13 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet: § 1. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe, die bei Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) eine einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen herzustel- len oder aufrechtzuerhalten vermögen; 2. Verdickungsmittel Stoffe, die bei Waren deren Viskosität erhöhen; 3. Geliermittel Stoffe, die Waren durch Gel- bildung verfestigen. § 2. Diese Verordnung gilt nicht für 1. Stoffe der Anlage 1, die nicht im Sinne der Definitionen des § i eingesetzt wurden; 2. als Lebensmittel einzustufende Stoffe: Weiß- oder Gelbdextrine; geröstete oder dextrinierte, durch Säure- oder Alkalibe- handlung modifizierte, gebleichte, physi- kalisch modifizierte, oder mit Enzymen behandelte Stärken; Gelatine, Proteinhydrolisate (aufgeschlos- senes tierisches und pflanzliches Eiweiß); Kaubasen zur Herstellung von Kaugum- mi; Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus Preßrückständen von Äpfeln oder Zitrus- früchten gewonnen wurden. § 3. (1) Als Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdik- kungs- und Geliermittel sind ausschließlich die in Anlage l genannten Stoffe, die den in der Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen. 38 (2) Die Verwendung der in Anlage l Liste A genannten Stoffe ist ausschließlich bei den in Anlage 2 oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß die angeführten Höchst- mengen nicht überschritten werden. Die Verwen- dung der in Anlage l Liste B genannten Stoffe ist allgemein zulässig; Regelungen, die den Zusatz dieser Stoffe einschränken oder verbieten, bleiben unberührt. Sind Höchstmengen nicht genannt oder sind keine Beschränkungen auf bestimmte Waren vorgeschrieben, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie ent- spricht. (3) Für Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in Anlage l Liste A genannten Stoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 2 oder 3 genannten Waren bestimmt sind und auf Art und Menge der Zusatzstoffe hingewiesen wird. § 4. (1) Werden einer in Anlage 2 oder 3 genannten Ware nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen; für Mischungen von Verdik- kungs- und Geliermitteln gilt dies sinngemäß. (2) Mischungen von Lebensmitteln oder Ver- zehrprodukten mit Waren der Anlagen 2 oder 3 dürfen die in Anlage l Liste A genannten Stoffe nur in der anteilmäßigen Menge enthalten. § 5. (1) Werden mit Stoffen der Anlage l Liste A versetzte Waren der Anlage 2 oder 3 zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Stoffe hinzuweisen. (2) Die in Anlage l genannten Stoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden. 387

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Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück

725. Verordnung: Emulgatorenverordnung[EWR/Anh. II: 374 L 0329, 378 L 0612, 380 L 0597, 385 L 0006, 386 L 0102,389 L 0393, 378 L 0663, 382 L 0504, 390 L 0612, 392 L 0004]

725. Verordnung des Bundesministers fürGesundheit, Sport und Konsumentenschutzüber den Zusatz von Emulgatoren, Stabilisa-toren, Verdickungs- und Geliermittel zuLebensmitteln und Verzehrprodukten (Emul-

gatorenverordnung)

Auf Grund der §§ 10 Abs. l, 12 Abs. l und 13des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe,

die bei Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten)eine einheitliche Dispersion zweier odermehrerer nicht mischbarer Phasen herzustel-len oder aufrechtzuerhalten vermögen;

2. Verdickungsmittel Stoffe, die bei Warenderen Viskosität erhöhen;

3. Geliermittel Stoffe, die Waren durch Gel-bildung verfestigen.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für1. Stoffe der Anlage 1, die nicht im Sinne der

Definitionen des § i eingesetzt wurden;2. als Lebensmittel einzustufende Stoffe:

— Weiß- oder Gelbdextrine; geröstete oderdextrinierte, durch Säure- oder Alkalibe-handlung modifizierte, gebleichte, physi-kalisch modifizierte, oder mit Enzymenbehandelte Stärken;

— Gelatine, Proteinhydrolisate (aufgeschlos-senes tierisches und pflanzliches Eiweiß);

— Kaubasen zur Herstellung von Kaugum-mi;

— Erzeugnisse, die Pektin enthalten und ausPreßrückständen von Äpfeln oder Zitrus-früchten gewonnen wurden.

§ 3. (1) Als Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdik-kungs- und Geliermittel sind ausschließlich die inAnlage l genannten Stoffe, die den in der Anlage 4genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben,zugelassen.

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(2) Die Verwendung der in Anlage l Liste Agenannten Stoffe ist ausschließlich bei den inAnlage 2 oder 3 genannten Waren und in demAusmaß zulässig, daß die angeführten Höchst-mengen nicht überschritten werden. Die Verwen-dung der in Anlage l Liste B genannten Stoffe istallgemein zulässig; Regelungen, die den Zusatzdieser Stoffe einschränken oder verbieten, bleibenunberührt. Sind Höchstmengen nicht genannt odersind keine Beschränkungen auf bestimmte Warenvorgeschrieben, darf ein Zusatz nur in jenenMengen erfolgen, der eine Täuschung desVerbrauchers ausschließt und dem jeweiligenStand der Wissenschaft und Technologie ent-spricht.

(3) Für Vormischungen und Vorprodukte ist einZusatz der in Anlage l Liste A genannten Stoffenicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung derin den Anlagen 2 oder 3 genannten Warenbestimmt sind und auf Art und Menge derZusatzstoffe hingewiesen wird.

§ 4. (1) Werden einer in Anlage 2 oder 3genannten Ware nach Maßgabe dieser Verordnungzugelassene Mischungen von Emulgatoren undStabilisatoren zugesetzt, darf die Summe derMenge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt inProzent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100nicht übersteigen; für Mischungen von Verdik-kungs- und Geliermitteln gilt dies sinngemäß.

(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Ver-zehrprodukten mit Waren der Anlagen 2 oder 3dürfen die in Anlage l Liste A genannten Stoffenur in der anteilmäßigen Menge enthalten.

§ 5. (1) Werden mit Stoffen der Anlage l ListeA versetzte Waren der Anlage 2 oder 3 zurWeiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Artund Menge der zugesetzten Stoffe hinzuweisen.

(2) Die in Anlage l genannten Stoffe dürfen nurin Originalpackungen, deren Beschaffenheit einAusfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert,in Verkehr gebracht werden.

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5718 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

§ 6. (1) Waren, die nicht den Anforderungendieser Verordnung, aber nach den bisher geltendenlebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspre-chend in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.

(2) Die Emulgatorenverordnung BGBl. Nr. 309/1988 tritt außer Kraft.

Krammer

Anlage l

Liste A. Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

EWG-Nr. Bezeichnung

E 322 Lecithin

E 400 Alginsäure

E 401 Natriumalginat

E 402 Kaliumalginat

E 403 Ammoniumalginat

E 404 Calciumalginat

E 405 Propylenglykolalginat

E 406 Agar-Agar

E 407 Carrageen

E 410 Johannisbrotkernmehl

E 412 Guarkernmehl, Guargummi

E 413 Tragant

E 414 Gummi arabicum

E 415 Xanthan

E 416 Karayagummi

E 440 Pektine(i) Pektin

(ii) amidiertes Pektin

E 460 Cellulose(i) Mikrokristalline Cellulose

(ii) Cellulosepulver

E 461 MethylcelluloseE 463 Hydroxypropylcellulose

E 464 Hydroxypropylmethylcellulose

E 465 Ethylmethylcellulose (Methylethylcellulose)

E 466 Natriumcarboxymethylcellulose

E 470 a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren

E 470 b Magnesiumsalze der Speisefettsäuren

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

E 472 a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

E 472 b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

E 472 c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

E 472 d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

E 472 e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

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EWG-Nr.

E 472 f

E 473

E 474

E 475

E 477

E 481

E 482

E 483

E 1404

E 1410

E 1412

E 1413

E 1414

E 1420

E 1422

E 1440

E 1442

E 1450

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5719

Bezeichnung

Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Zuckerester von Speisefettsäuren

Zuckerglyceride

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

Propylenglykolester von Speisefettsäuren

Natriumstearoyllactyl-2-lactylat

Calciumstearoyllactyl-2-lactylat

Stearoyltartrat

Oxidierte Stärke

Monostärkephosphat

Distärkephosphat

Phosphatiertes Distärkephosphat

Aceryliertes Distärkephosphat

Acetylierte Stärke

Acetyliertes Distärkeadipat

Hydroxypropylstärke

Hydroxypropyldistärkephosphat

Stärkenatriumoctenylsuccinat

Liste B. Stoffe mit indirekt emulgierender, stabilisierender oder verdickender Wirkung

EWG-Nr. Bezeichnung

E 339 Natrium-Orthophosphate(i) Mononatrium-Orthophosphat

(ii) Dinatrium-Orthophosphat(iii) Trinatrium-Orthophosphat

E 340 Kalium-Orthophosph'ate(i) Monokalium-Orthophosphat

(ii) Dikalium-Orthophosphat(iii) Trikalium-Orthophosphat

E 341 Calcium-Orthophosphate(i) Monocalcium-Orthophosphat

(ii) Dicalcium-Orthophosphat(iii) Tricalcium-Orthophosphat

E 420 Sorbit(i) Sorbit

(ii) Sorbitsirup

E 421 Mannit

E 422 Glyzerin

E 442 Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren

*) Gelten in der Anlage alle modifizierten Stärken als zugelassen, so werden sie als E 1404 ff angeführt.

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5720 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

EWG-Nr. Bezeichnung

E 450 Diphosphate(i) Dinatriumdiphosphat

(ü) Trinatriumdiphosphat(iii) Tetranatriumdiphosphat(iv) Dikaliumdiphosphat(v) Tetrakaliumdiphosphat(vi) Dicalciumdiphosphat

(vii) Calciumdihydrogendiphosphat

E 451 Triphosphate(i) Pentanatriumtriphosphat

(ii) Pentakaliumtriphosphat

E 452 Polyphosphate(i) Natriumpolyphosphat

(ii) Kaliumpolyphosphat(iii) Natriumcalciumpolyphosphat(iv) Calciumpolyphosphat

Anlage 2

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel in Lebensmitteln

Lebensmittel

1 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke sowie deren Grundstoffe1.1 mit Molkeanteil

1.2 Instantpulver

1.3 sonstige

2 Aufstrichkonserven, Pastetenkonserven(ÖLMB, III. Aufl., Kap. B 14)

3 Backerzeugnisse und Konditorwaren(einschließlich Fertigmehle 1)3.1 Roggen- und Mischbrot, unverpackt3.2 Roggen- und Mischbrot, verpackt; Weizenbrot, sonstige

Brotsorten, Gebäck (Kleingebäck)

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

410412415

440i— 440ii461

463-466405410412414410412414

471472a— c

322

322471472a— f

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel).

555

102245330,1 ')0,1 1)0,1 ')

205

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5721226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

3.3 Fein- und Konditorbackwaren, Dauerbackwaren undKonditorwaren3.3.1 Zwieback niederländischer An

3.3.2 Masse für Kokosmakronen

3.3.3 sonstige

3.4 Masse für Wind- und Schaumbäckerei3.5 Füllungen, Füllcremen 2), Auflagen und Verzierungen

3.5.1 Füllungen für Strudel und Kuchen, die unterMitverwendung von ölhaltigen Samen oderFruchtkernen hergestellt sind

3.5.2 Füllungen für Strudel und Kuchen, die unterMitverwendung von nicht zum Mitbackenbestimmten Marmeladen oder Konfitüren her-gestellt sind

3.5.3 Füllungen für Strudel und Kuchen, die unterMitverwendung von zum Mitbacken bestimmtenMarmeladen oder Konfitüren hergestellt sind

3.5.4 alle sonstigen Füllungen, Füllcremen, Auflagenund Verzierungen

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

322466470471472a— f475322410412471472a— f475

1404ff322471472a— f475477415

1404ff

440i — 440ii

400—404406410412

440i— 440ii1404ff

322401—404

405406407410412413414415

440i— 440ii461

463—466471

1404ff

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

15 3)15 3)20 3)20 3)10 3)

101020201010

2020105

10

10

20

60

155

32020

5

5

665

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5722 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

3.6 Schäume, Schaummassen

3.7 Süße Gelees (Tortengelees)

3.8 Süße Soßen und süße Übergußsoßen (auch Toppings)ausgenommen kakaohaltige (siehe 12.7)

4 Cremen fetthaltig, einschließlich Vormischungen

5 Erdnußmark- oder Haselnußmarkzubereitungen als Brot-aufstrich

6 Fettglasurmassen (nicht kakaohaltig)

7 Gelierzucker (auch Diabetikergelierzucker)

8 Gemüsezubereitungen gebunden 4), eßfertig, Gemüsesalategebunden (Relishes, Ragouts)

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

401—405406407415461

463—4661404ff

401-404405406407410415

440i— 440ii461

463—4661404ff

401—404405407410412413415

440i— 440ii1404ff

322471472a— e477

322471

322471

440i— 440ii

406410412415461

463—466471

1404ff

Höchstmenge(in Gramm

pro Kilogramm.Lebensmittel)

15

3 2)

355

80

5

8105

55

50

1555

2020

55

5 1)

10

10

3775335

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5723226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

9 Gewürzzubereitungen, Gewürzextraktzubereitungen — nurEmulsionen mit Ausgiebigkeit mindestens 2 : 100

10 Glutenfreie oder eiweißarme Produkte, deren Vormischun-gen10.1 Mahlprodukte, Fertigmehle, Backmischungen und

Backerzeugnisse

10.2 Teigwaren

10.3 Produkte mit oder auf Basis von Getreide, Schalen-früchten, Kartoffeln, ausgeformt oder gepreßt

11 Kaffeeweißer

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

322400—405

406410412413414415461

463—466471472a— f475

322410412415461

463—466471

1440, 1442322410412415471472a— d

1440, 1442

322410412415471

1440, 1442

322407471472a— e473474475477

481-4821442, 1450

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

101010101010666

10010020

50 3)40 3)10 3)

4 3)4 3)

20 3)50 3)

50 3)50 3)50 3)30 3)20 3)50 3)

2035351050

11

20152020

0,511

20

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5724 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

12 Kakaoerzeugnisse, Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse,Lebensmittel mit Kakaoerzeugnissen oder Schokoladen12.1 Kakaoerzeugnisse ausgenommen Kakaokerne und

pulverförmige Kakaoerzeugnisse12.2 pulverförmige Kakaoerzeugnisse

12.2.1 zur Herstellung von Instantzubereitungen12.2.2 sonstige

12.3 Schokoladen und Schokoladeerzeugnisse12.3.1 Haushaltsmilchschokoladen, Schokoladestreu-

sel, Schokoladeflocken12.3.2 sonstige

12.4 Kakaohältige Getränkepulver (Trinkkakaomischungen)12.4.1 Instantzubereitungen

12.4.2 sonstige

12.5 Gelees und Füllungen für Schokoladen und Schokola-deerzeugnisse (ausgenommen aus Marzipan, Persipan,Trüffelmasse oder Nougat)

12.6 Füllungen für Schokoladen und Schokoladeerzeugnisseaus Nougat- bzw Trüffelmassen

12.7 Kakaohältige Übergußsoßen

12.8 Kakakohältige Fettglasurmassen

12.9 Nougat, Nougatmassen, Trüffelmassen12.10 Trinkfertige Zubereitungen mit Kakao oder Schoko-

lade

13 Kaviarersatz

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

322

322322

322322

322407322407

322406415

440i— 440ii471

322322

400—405407410412415471

1404ff322471322

322407471472

322400—405

412413415

472a-f1404ff

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

5 5)

50 5)10 5)

10 5)

5 5)

50 5)5

10 5)5

10

7

5510,21242

1012105

12,50,3555

1015

305

1020

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5725226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

14 Kartoffeldauerprodukte

15 Ketchup

16 Kochwürste, streichfähig

17 Konfitüren und andere Obsterzeugnisse17.1 Konfitüren, Marmeladen und Obstgelees, Maronen-

creme17.2 Fruchtzubereitungen für Milchmischerzeugnisse17.3 Grütze (rot und grün)

17.4 Preiselbeerkompott, Moosbeerkompott

18 Margarine- und Mischfetterzeugnisse18.1 mit einem Mindestfettgehalt von 80%

18.1.1 zur Verwendung im Haushalt

18.1.2 zur gewerblichen Verwendung (in Großpak-kungen)

18.2 mit einem Fettgehalt von mindestens 20% bis höchstens80%

1 9 Margarinestreichkäse

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

322401—404

405410412413415416461

463—466471472c

1404ff

322410415

440i— 440ii466

1404ff

471472a— f

440i— 440ii440i— 440ii

407410412

440i-440ii1404ff

440i — 440ii

322471472c

322471472a— f

322410412471472c

1404ff

322410412415

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

83

15151555

10101010

75

155

40

1073445

5020

510

2020

3030

51030

558

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5726 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

20 Mayonnaisen gestreckt, Salatsoßen mit Eigelb, Salatcremenmit Eigelb, Dressings mit Eigelb

21 Milcheiweißprodukte ausgenommen Nährkaseine undNährkaseinate

22 Milchpulverarten-Instant (ausgenommen Magermilchpulver),Trockenmilchprodukte, Trockenmilchzubereitungen

23 Müsliriegel und ähnliche Erzeugnisse ausgeformt odergepreßt (auf Basis von Getreide oder Schalenobst)

24 Oberscreme und abgesteiftes Obers zum Garnieren undFüllen, jedoch nicht als Füllung für Indianer, Baiser undfrisch zu füllende Konditorbackwaren und nicht alsPortionsschlagobers

25 Orangeade und Zitronade25.1 Orangeade und Zitronade kalorienreduziert25.2 sonstige

26 Pudding, gesüßte Cremen, Cremen auch aufgeschlagen,süße Kaltschalen, Puddingpulver, Schlagschaumpulver,Cremepulver (für kalte und warme Herführung) einschließ-lich Vorprodukte 1)

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

407410412415

1404ff

322

322

322471

401—404407410412413

1404ff

1404ff410412414

322401—404

405406407410412413415416

440i— 440ii460i— 460ii

466471472a— d475477483

1404ff

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

33

107

65

5

5

10

155225

80

100,1 1)0,1 1)0,1 ')

205

106

3020556

35

255

80

Page 11: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5727226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

27 Salatsoßen, Salatcremen, Dressings (jeweils ausgenommenProdukte, die unter Z 20 fallen)

28 Sardellenpaste

29 Säuglings- und Kleinkindernahrung29.1 Säuglingsanfangsnahrung

29.2 Folgenahrung

29.3 breiige Säuglings- und Kleinkindernahrung mit Obst,Gemüse oder Fleisch (pasteurisiert

30 Senf

31 Soßen für Braten (Bratensoßen), klar

32 Soßen für Fertiggerichte, gebunden 4),oder tiefegekühlt)32.1 Gulaschsaft32.2 sonstige

oder sterilisiert)

eßfertig (sterilisiert

33 Soßen für Fischkonserven und tiefgekühlte Fischgerichte,gebunden 4)

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

322406407410412413415

440i— 440ii466471472a— f

1404ff

322

322471

322410412471

410440i— 440ii

1404ff

415461466

1422

322

1404ff322410412415466

1404ff

322401—405

410412413414415466471472a— d

1404ff

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

5

5

14

1114

31030 6)

533

30

2

20

5555

20

81010555555

20

Page 12: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5728 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

34 Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

35 Speisefette (ausgenommen unvermischte tierische Fette) zurgewerblichen Verwendung als Brat- und Backfette

36 Suppenartikel und verwandte Erzeugnisse, kochfertigeSuppen und Soßen36.1 klar

36.2 gebunden 4)

36.3 Instant-

37 Teigwaren für Instantfertiggerichte

38 Würzsoßen mit Öl auf Gemüse- bzw Fruchtbasis(ausgenommen mayonnaiseähnliche) auch Spaghettisoße

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

322400—405

406407410412413414415

440i— 440ii461466471472a— c477

322471472a-d

322410322410412415466471472a— e

1404ff322410412415466471472a— e

1404ff

471

322410412415

440i— 440ii466471472a— d

1404ff

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

3 1)2 1)2 1)

10 1)10 1)10 1)

2 1)5 1)

6 1)5 1)

10 1)5 1)3 1)

2 1)1 1)

3 1)3 1)2 1)5 1)

10 1)5 1)

40 1)

2 1)2 1)2 1)5 1)

10 1)5 1)

40 1)

15

5

1010

Page 13: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5729226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Lebensmittel

39 Würzsoßen ohne öl auf Gemüse- bzw Fruchtbasis (wieGrillsoßen, Fonduesoßen)

40 Zuckerwaren40.1 Karamellen

40.2 Geleeartikel, Schaumzuckerwaren, Komprimate(Preßlinge), Likörbonbons und Lakritzen

40.3 Gummibonbons

40.4 Kaugummi, auch Kaupaste in Tuben

40.5 Fondant, auch Fondant-Glasurmassen

40.6 Dragees40.6.1 Zuckerstreusel

40.6.2 sonstige

40.7 Zuckerwaren-Rohmassen (ausgenommen Marzipan-und Persipan-Rohmassen)

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

401 — 405410412415

440i— 440ii466

1404ff

322406414415

440i— 440ii471

1404ff

401—405406412413414415

440i— 440ii471

1404ff406414415

440i— 440ii471

1404ff322412414415322471

322471406414

322471

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

7775

155

20

10

Fußnoten zur Anlage 2:1) Bezogen auf die eßfertige oder trinkfertige Zubereitung.2) Bei fetthaltigen Cremen bezogen auf die stärkehaltige „Grundcreme"3) Bezogen auf das Mahlprodukt.4) Nur wenn die Bindung durch Lebensmittel bewirkt wurde.5) Dieser Wert ist die zulässige Höchstmenge an zugesetzten Phosphatiden; ein Zusatz von E

Ammoniumsalze der Phosphatidsäuren (Anlage l B) ist einzurechnen.6) Ausgenommen E 1440 und E 1442.

442 —

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5730 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Anlage 3

Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel in Verzehrprodukten

Lebensmittel

1 Verzehrprodukte auf Kleiebasis

2 Verzehrprodukte, ausgeformt oder gepreßt

3 Drageehüllen von Verzehrprodukten

4 Gelatinehüllen von Verzehrprodukten

Zusatzstoff(Anlage 1)

EWG-Nr.

410412415

440i— 440ii461

463—466

322410412415

460i— 460ii461

463—466471472a— f483

414415

322

Höchstmenge(in Gramm

pro KilogrammLebensmittel)

454040402020

10101040404010105

2020

5

Anlage 4

Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der Emulgatoren und Stabilisatoren

A A l l g e m e i n e R e i n h e i t s k r i t e r i e n

Soweit nicht anders angegeben, darf jeder Stoff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nichtmehr als 10 mg Blei, nicht mehr als 50 mg Kupfer und Zink zusammen, davon 25 mg Zink, enthalten.

B B e s o n d e r e R e i n h e i t s k r i t e r i e n f ü r d i e e i n z e l n e n S t o f f e

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozente als Gewichtsangaben, bezogenauf das wasserfreie Produkt.

Beschreibung

E 322 Lecithin

Lecithine sind Mischungen oder Fraktionen aus Phos-phatiden, die mittels physikalischer Verfahren austierischen oder pflanzlichen Nahrungsmitteln gewon-nen werden; sie umfassen auch die hydrolisiertenStoffe, die durch die Verwendung von ungefährlichenund geeigneten Enzymen gewonnen werden. DasEnderzeugnis darf keinerlei enzymatische Restaktivitätaufweisen. Die Lecithine dürfen in wäßrigem Mediummittels Wasserstoffperoxyd leicht gebleicht sein; dieseOxydation darf die Phosphatide der Lecithinechemisch nicht verändern.

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226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5731

Aussehen — Lecithine: zähe Flüssigkeit oder Halbflüssigkeit oderPulver von brauner Farbe;

— hydrolisierte Lecithine: zähe Flüssigkeit oder Pastevon hellbrauner bis brauner Farbe.

Gehalt — Lecithine: nicht weniger als 60% in Aceton unlöslicheStoffe;

— hydrolisierte Lecithine: nicht weniger als 56% inAceton unlösliche Stoffe.

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 2%, bestimmt nach einstündigerTrocknung bei 105° C.

In Toluol unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,3%.

Säurezahl — Lecithine: nicht mehr als 35 mg Kaliumhydroxyd proGramm;

— hydrolisierte Lecithine: nicht mehr als 45 mgKaliumhydroxyd pro Gramm.

Peroxydzahl 10 oder weniger, ausgedrückt in Milli-Äquivalent pro kg.

E 339 Natriumorthophosphate

E 339 i Mononatrium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Mononatrium-Monophosphat; säurehaltiges Mononatri-um-Monophosphat; Mononatrium-Orthophosphat; ein-basisches Natriumphosphat; NaH2PO4; im Handel alswasserfreies Erzeugnis oder als Mono- oder Dihydraterhältlich.

Aussehen Pulver, Kristalle oder leicht zerfließende Körner vonweißer Farbe.

Gehalt Nicht weniger als 97% an NaH2PO4, in der vonflüchtigen Bestandteilen freien Substanz.

Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch einstündige Trocknung bei 60° C, dannvierstündige Trocknung bei 105° C,— wasserfrei: nicht mehr als 2%,— als Monohydrat: nicht mehr als 15%,— als Dihydrat: nicht mehr als 25%.

In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen Bestandteilenfreien Substanz.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 339 ii Dinatrium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Dinatrium-Monophosphat; sekundäres Natriumphosphat:Dinatrium-Orthophosphat; säurehaltiges Dinatrium-phosphat; Na2HPO4; im Handel als wasserfreiesErzeugnis oder als Erzeugnis mit 2, 7 oder 12Wassermolekülen erhältlich.

Aussehen — Wasserfrei: hygroskopisches, weißes Pulver,— mit 2 Wassermolekülen, weißer, kristalliner fester

Stoff;— mit 7 Wassermolekülen: körniges Pulver oder

weiße Kristalle, ausblühend,— mit 12 Wassermolekülen: Pulver oder weiße

Kristalle, ausblühend.

Gehalt Nicht weniger als 98% Na2HPO4 in der von flüchtigenBestandteilen freien Substanz.

Page 16: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5732 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch einstündige Trocknung bei 60° C, dannvierstündige Trocknung bei 105° C,— wasserfrei, nicht mehr als 5%,— mit l Wassermolekül, nicht mehr als 21%,— mit 7 Wassermolekülen: nicht mehr als 50%,— mit 12 Wassermolekülen, nicht mehr als 61%.

In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen Bestandteilenfreien Substanz.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 339 iii Trinatrium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Trinatrium-Monophosphat; Trinatrium-Orthophosphat;Na3PO4; im Handel als wasserfreies Erzeugnis oderals Erzeugnis mit einem oder 12 Wassermolekülenerhältlich.

Aussehen Pulver, Kristalle oder Körner von weißer Farbe.

Gehalt Nicht weniger als 97% Na3PO4 in der von flüchtigenBestandteilen freien Substanz.

Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch einstündige Trocknung bei 105° C, danndreißigminütiges Glühen bei 800° C ± 25° C,— wasserfrei: nicht mehr als 2%,— mit l Wassermolekül, nicht mehr als 9%,— mit 12 Wassermolekülen: nicht mehr als 55%.

In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen Bestandteilenfreien Substanz.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 340 Kaliumorthophosphate

E 340 i Monokalium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Monokalium-Monophosphat; säurehaltiges Monokalium-Monophosphat; KH2PO4.

Aussehen Farblose Kristalle oder körniges bzw kristallines, weißeshygroskopisches Pulver.

Gehalt Nicht weniger als 98% an KH2PO4 in der von flüchtigenBestandteilen freien Substanz.

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 2%, bestimmt durch vierstündigeTrocknung bei 105° C.

In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen Bestandteilenfreien Substanz.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 340 i Dikalium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Dikalium-Monophosphat; sekundäres Kaliumphosphat;säurehaltiges Dikalium-Orthophosphat; säurehaltigesDikaliumphosphat: K2HPO4.

Aussehen Farbloses oder weißes, körniges, zerfließendes Erzeugnis.

Gehalt Nicht weniger als 98% an K2HPO4 in der von flüchtigenBestandteilen freien Substanz.

Flüchtige Bestandteile Nicht mehr als 2%, bestimmt durch vierstündigeTrocknung bei 105° C.

Page 17: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5733226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen Bestandteilenfreien Substanz.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 340 iii Trikalium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Trikalium-Monophosphat; Trikalium-Orthophosphat;K3PO4; im Handel wasserfrei oder als Hydrat, meistmit einem Kristallwassermolekül, erhältlich.

Aussehen Hygroskopische, weiße Kristalle oder Körner.

Gehalt Nicht weniger als 97% K3PO4 in der von flüchtigenBestandteilen freien Substanz.

Flüchtige Bestandteile Bestimmt nach einstündiger Trocknung bei 105° C, danndreißigminütiges Glühen bei 800° C ± 25° C,— wasserfrei: nicht mehr als 3%,— Monohydrat: nicht mehr als 20%.

In Wasser unlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,2% der von flüchtigen Bestandteilenfreien Substanz.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 341 Calciumorthophosphate

E 341 i Monocalcium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Monocalciumphosphat; CaH4(PO4)2; im Handel wasser-frei oder als Monohydrat erhältlich.

Aussehen Körniges Pulver, Kristalle oder Körner von weißer Farbe,zerfließlich.

Gehalt an Calcium Wasserfrei, nicht weniger als 23% und nicht mehr als25%, ausgedrückt in CaO.Monohydrat: nicht weniger als 22,2% und nicht mehrals 24,7%, ausgedrückt in CaO.

Flüchtige Bestandteile Wasserfrei: nicht weniger als 14% und nicht mehr als15,5%, bestimmt nach dreißigminütigem Glühen bei800° C ± 25° C.Monohydrat: nicht mehr als 0,6%, bestimmt durchdreistündige Trocknung bei 60° C.

Fluoride Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

E 341 ii Dicalcium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung Dibasisches Calciumphosphat; Dicalciumphosphat; CaH-PO4; im Handel wasserfrei und als Dihydrat erhältlich.

Aussehen Lockeres, weißes Pulver.

Gehalt an Calcium Wasserfrei nicht weniger als 39% und nicht mehr als42%, ausgedrückt in CaO. Mit 2 Wassermolekülen,nicht weniger als 31,9% und nicht mehr als 33,5%,ausgedrückt in CaO.

Flüchtige Bestandteile Bestimmt durch Glühen bei 800° C ± 25° C bis zurGewichtskonstanz.Wasserfrei. nicht weniger als 7% und nicht mehr als8,5%.Dihydrat: nicht weniger als 24,5% und nicht mehr als26,5%.

Fluoride Nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt in Fluor.

388

Page 18: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5734 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

E 341 iii Tricalcium-Orthophosphat

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt

Flüchtige Bestandteile

Fluoride

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt

Asche

Flüchtige Anteile

In Salzsäure (etwa 3 n) lösliche Asche

— Tricalcium-Diorthophosphat; Ca3(PO4)2,— Hydroxyapatit; Ca5(PO4)3OH

Lockeres, weißes Pulver.

Nicht weniger als 90%, ausgedrückt in Ca3(PO4)2 nachGlühen bei 800° C ± 25° C bis zur Gewichtskonstanz.

Nicht mehr als 10%, bestimmt durch Glühen bei 800° C ±25° C bis zur Gewichtskonstanz.

Nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt als Fluor.

E 400 Alginsäure

Lineares Glukuronoglykan, das hauptsächlich ausß (l—>4) und a (l—>4) verbundenen D-Mannuron-säure- und L-Guluron-Säureeinheiten in Pyranose-Ring-Form besteht. Hydrophiles kolloidales Kohlehy-drat, das unter Verwendung von verdünntem Alkali ausverschiedenen Braunalgenarten extrahiert wird.

Praktisch geruch- und geschmackloses weißes bisgelbliches faseriges Pulver.

Nicht weniger als 20,0% und nicht mehr als 23,0%Kohlendioxyd, entsprechend 91,0 bis 104,5% Algin-Säure (Äquivalentgewicht 200).

Nicht mehr als 4% in der Trockensubstanz nachvierstündigem. Trocknen bei 105° C und Glühen bei600° C.

Nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

Nicht mehr als 2%.

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt

Asche

Flüchtige Anteile

In Salzsäure (etwa 3 n) lösliche Asche

E 401 Natriumalginat

Natriumsalz der Alginsäure.

Weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver.Praktisch geruch- und geschmacklos.

Nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21%Kohlendioxyd, entsprechend 90,8% bis 106,0% Natri-umalginat (Äquivalentgewicht 222), bezogen auf Trok-kensubstanz.

Zwischen 18% und 27% in der Trockensubstanz nachvierstündigem Trocknen bei 105° C und Glühen bei600° C.

Nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

Nicht mehr als 2%.

Chemische Beschreibung

Aussehen

E 402 Kaliumalginat

Kaliumsalz der Alginsäure.

Weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver.Praktisch geruch- und geschmacklos.

Page 19: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5735226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Gehalt Nicht weniger als 16,5% und nicht mehr als 19,5%Kohlendioxyd, entsprechend 89,2% bis 105,5% Kalium-alginat (Äquivalentgewicht 238) bezogen auf Trok-kensubstanz.

Asche Nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% in derTrockensubstanz nach vierstündigem Trocknen bei105° C und Glühen bei 600° C.

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.

E 403 Ammoniumalginat

Chemische Beschreibung Ammoniumsalz der Alginsäure.

Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver.

Gehalt Nicht weniger als 18,0% und nicht mehr als 21,0%Kohlendioxyd, entsprechend 88,7% bis 103,6% Ammo-niumalginat (Äquivalentgewicht 217), bezogen aufTrockensubstanz.

Asche Nicht mehr als 4% nach vierstündigem Trocknen bei105° C und Glühen bei 600° C.

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach Trocknen bei 1.05° C.

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.

E 404 Calciumalginat

Chemische Beschreibung Calciumsalz der Alginsäure.

Aussehen Weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver.Praktisch geruch- und geschmacklos.

Gehalt Nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21%Kohlendioxyd, entsprechend 89,6% bis 104,5%Calciumalginat (Äquivalentgewicht 219), bezogen aufTrockensubstanz.

Asche Zwischen 15% und 24% in der Trockensubstanz nachvierstündigem Trocknen bei 105° C und Glühen bei600° C.

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche Nicht mehr als 2%.

E 405 Propylenglykolalginat

Chemische Beschreibung Propylenglykolester der Alginsäure. Zusammensetzungschwankt je nach Veresterungsgrad und Anteil derfreien und neutralisierten Carboxylgruppen im Mole-kül.

Aussehen ' Weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver.Praktisch geruch- und geschmacklos.

Gehalt Nicht weniger als 16% und nicht mehr als 20%Kohlendioxyd, bezogen auf Trockensubstanz.

Asche Nicht mehr als 10% in der Trockensubstanz nachvierstündigem Trocknen bei 105° C und glühen bei600° C.

Gesamt-Propylenglykolgehalt Nicht weniger als 15% und nicht mehr als 36%.

389

Page 20: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5736 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Gehalt an freiem Propylenglykol Nicht mehr als 12%.

Flüchtige Anteile

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche

Chemische Beschreibung

Aussehen

Asche

in Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche

Gelatine und andere Proteine

Unlösliche Bestandteile in Heißwasser

Flüchtige Anteile

Stärke und Dextrine

Wasserabsorption

Nicht mehr als 20% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

Nicht mehr als 2%.

E 406 Agar-Agar

Hydrophiles, kolloidales Polygalaktosid, mit rund 90%der Galaktosemoleküle in D-Form und 10% in L-Form;bei ungefähr jeder zehnten D-Galaktopyranoseeinheitist eine der Hydroxyl-Gruppen mit Schwefelsäureverestert, die durch Calcium, Magnesium, Kaliumoder Natrium neutralisiert ist. Agar-Agar wird ausbestimmten Meeresalgen der Familien Gelidiaceae undSphaerococcaceae und verwandten Rotalgen (KlasseRhodophyceae) gewonnen.

Weißes bis schwach gelbliches faseriges oder flockigesPulver, geruchlos oder mit schwachem charakteristi-schem Geruch und schleimigem Geschmack.

Nicht mehr als 6,5% bei 550° C auf Trockengewichtbasis.

Nicht mehr als 0,5% bei 550° C auf Trockengewichtbasis.

Ungefähr l g Agar-Agar in 100 ml kochendem Wasserauflösen und auf ungefähr 50° C abkühlen lassen. 5 mldieser Lösung ergeben mit 5 ml Trinitrophenollösung(1 g wasserfreies Trinitrophenol in 100 ml heißemWasser gelöst) innerhalb von 10 Minuten keineTrübung.

Nicht mehr als 1,0%.

Nicht mehr als 20% nach fünfstündigem Trocknen bei105° C.

100 mg Agar-Agar in 100 ml Wasser kochen. Abkühlenund einige Tropfen Jodlösung (36 g KJ und 14 g J2 in100 ml Wasser) und 3 Tropfen HCl zusetzen und auf1000 ml auffüllen. Es tritt keine Blau- oder Rotfärbungauf.

5 g Agar-Agar in einen 100-ml-Meßzylinder geben, biszur Marke mit Wasser auffüllen, vermischen und beiungefähr 25° C 24 Stunden stehenlassen. Den Inhaltdes Zylinders durch feuchte Glaswolle geben, dasWasser in einen zweiten 100-ml-Meßzylinder abtropfenlassen. Dabei laufen nicht mehr als 75 ml Wasserdurch.

Chemische Beschreibung

E 407 Carrageen

Carrageen wird durch wäßrige Extraktion aus Algen derFamilien Gigartinaacae, Solieriaceae, Hypneaceae undFurcellariaceae der Klasse Rhodophyceae (Rotalgen)gewonnen. Keine anderen organischen Fällmittel alsMethanol, Ethanol oder Isopropanol finden Verwen-dung. Carrageen besteht hauptsächlich aus denKalium-, Natrium-, Calcium- und Magnesiumsalzender Polysaccharid-Sulfatester, deren Hydrolyse Galak-tose und 3,6-Anhydrogalaktose ergibt. Carrageen darfnicht der Hydrolyse unterzogen noch sonstwiechemisch verändert werden.

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5737226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Aussehen

Flüchtige Anteile

Sulfate

In Säure unlösliche Asche (unlöslich in10%iger Salzsäure p/v)

In Säure unlösliche Bestandteile (unlöslich inl%iger Schwefelsäure v/v)

Asche

Methanol-, Ethanol-, Isopropanolgehalt

Viskosität

Gelbliches bis farbloses grobkörniges bis feines Pulver,praktisch geruchlos und mit schleimigem Geschmack.

Nicht mehr als 12% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

Nicht weniger als 15% und nicht mehr als 40% aufTrockengewichtbasis ausgedrückt in SO4.

Nicht mehr als 1% auf Trockengewichtbasis.

Nicht mehr als 2% auf Trockengewichtbasis

Nicht weniger als 15% und nicht mehr als 40% bei550° C auf Trockengewichtbasis.

Zusammen oder getrennt nicht mehr als 1%.

Nicht weniger als 5 cp, bestimmt in einer l,5%igenLösung bei 75° C.

Chemische Beschreibung

Aussehen

E 410 Johannisbrotkernmehl

Besteht hauptsächlich aus hydrokolloidalem Polysaccha-rid mit hohem Molekulargewicht, hauptsächlichzusammengesetzt aus Galaktopyranose- und Man-nopyranoseeinheiten in glykosidischer Bindung, diechemisch als Galaktomannan beschrieben werdenkönnen.

Johannisbrotkernmehl ist das gemahlene Endosperm vonSamen des Johannisbrotbaumes, Ceratonia siliqua L.Taub. (Familie Leguminosae). Weißes bis gelblichweißes, praktisch geruchloses Pulver.

Galaktomannangehalt

In Schwefelsäure (0,4 n) unlösliche Bestand-teile

Asche

Flüchtige Anteile

Proteine (N X 6,25)

Chemische Beschreibung

Aussehen

Nicht weniger als 75%.

Nicht mehr als 4% nach sechsstündigem Digerieren.

Nicht mehr als 1,2% bei 800° C auf Trockensubstanz.

Nicht mehr als 14% nach Trocknen bis Gewichtskonstanzbei 102—105° C.

Nicht mehr als 7%.

E 412 Guarkernmehl, Guargummi

Galaktomannangehalt

In Schwefelsäure (0,4 n) unlösliche Bestand-teile

Asche

Besteht hauptsächlich aus hydrokolloidalem Polysaccha-rid mit hohem Molekülargewicht, zusammengesetztaus Galaktopyranose- und Mannopyranoseeinheiten inglykosidischer Bindung, die chemisch als Galaktoman-nan beschrieben werden können.

Guargummi ist das gemahlene Endosperm von Samen derGuarpflanze, Cyamopsis tetragonolobus L. Taub.(Familie der Leguminosae).Weißes bis weiß-gelbliches praktisch geruchlosesPulver.

Nicht weniger als 75%.

Nicht mehr als 4% nach sechsstündigem Digerieren.

Nicht mehr als 1,5%, bestimmt bei 800° C auf Trok-kengewichtbasis.

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5738

Flüchtige Anteile

Proteine (N X 6,25)

Chemische Beschreibung

Aussehen

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Viskosität

AscheIn Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche

Karayagummi

Nicht mehr als 14% nach Trocknen bis Gewichtskonstanzbei 102-105° C.

Nicht mehr als 7%.

E 413 Tragant

Besteht hauptsächlich aus Polysacchariden mit hohemMolekulargewicht, die aus Galaktoaraban und saurenPolysacchariden mit Galakturonsäuregruppen zusam-mengesetzt sind.

Trangantgummi ist eine getrocknete Gummiabsonderung,die aus Astragalus gummifer Labillardière oder anderenasiatischen Astragalusarten der Familie Leguminosaegewonnen wird. Ungemahlenes Tragant kann in Formgewalzter, lamellierter, häufig abgerundeter Teile odergeradlinig oder spiralförmig gezogener linearer Stückevon 0,5 bis 2,5 mm Stärke vorliegen. Es ist weiß bisschwach gelb, geruchlos und hat einen faden,schleimigen Geschmack.Tragant-Pulver ist weiß bis gelblich-weiß.

Nicht weniger als 250 cp, gemessen in der l % igenLösung bei 25° C.

Nicht mehr als 3,5% bei 550° C.

Nicht mehr als 0,5% bei 550° C.

l g mit 20 ml Wasser so lange kochen, bis sich Schleimbildet. 5 ml konzentrierter Salzsäure hinzufügen,Mischung erneut 5 Minuten lang kochen. Es entwik-kelt sich keine dauerhafte Rosa- oder Rotfärbung.

Chemische Beschreibung

Aussehen

E 414 Gummi arabicum

Besteht hauptsächlich aus Polysacchariden mit hohemMolekulargewicht und deren Calcium-, Kalium- undMagnesiumsalzen, bei deren Hydrolyse Arabinose,Galaktose, Rhamnose und Glukuronsäure entstehen.Gummi arabicum wird durch Trocknen der Gummi-absonderungen des Leguminosenbaumes Acacia Sene-gal L. Willd. oder anderen Akazienarten (Farn.Leguminosae) gewonnen.

Ungemahlenes Gummi arabicum tritt in Form weißer,gelblich-weißer oder blaßrosa runder Tropfen ver-schiedener Größe oder in eckigen Fragmenten auf. ImHandel ist es ferner in Form von Flocken, Körnchenoder Pulver von weißer oder gelblich-weißer Farbeerhältlich.

Asche

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Bestand-teile

Flüchtige Anteile

Stärke oder Dextrin

Nicht mehr als 4% bei 550° C.

Nicht mehr als 0,5% bei 550° C.

Nicht mehr als 1%.

Nicht mehr als 15% nach fünfstündigem Trocknen bei105° C.

l 50-Lösung des Gummis kochen und abkühlen. Dazuwerden einige Tropfen Jodlösung gegeben (36 g KJund 14 g J2 in 100 ml Wasser, dazu 3 Tropfen HCl auf1000 ml verdünnt). Keine bläuliche oder rötlicheFärbung tritt ein.

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5739226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Tannin 10 ml einer l : 50-Gummi-arabicum-Lösung und zirka0,1 ml Eisenchloridlösung (9 g FeCl3 6H2O in 100 mlder Lösung) ergeben keine schwärzliche Färbung oderAusfällung.

E 415 XanthanChemische Beschreibung Polysaccharid-Gummi mit hohem Molekulargewicht,

gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydratenmit einer Reinkultur von Xanthomonas campestris,gereinigt mit Ethanol oder Isopropanol, getrocknet undgemahlen. Xanthan enthält d-Glukose und d-Mannoseals vorherrschende Hexoseeinheiten — zusammen mitGlukonsäure und Brenztraubensäure. Wird als Na-trium-, Kalium- oder Calcium-Salz dargestellt. SeineLösungen sind neutral.

Aussehen Cremefarbiges Pulver.

Gehalt Xanthan-Gummi ergibt auf einer von flüchtigen Bestand-teilen freier Basis nicht weniger als 4,2% und nichtmehr als 5% Kohlendioxyd.

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 15%, bestimmt durch Trocknung bei einerTemperatur von 150° C während eines Zeitraums vonzweieinhalb Stunden.

Asche Nicht mehr als 16% auf einer von flüchtigen Bestandtei-len freien Basis bestimmt bei 600° C nach Trocknen bei105° C während vier Stunden.

Brenztraubensäure Nicht weniger als 1,5%.

Stickstoff Nicht mehr als 1,5%.

Isopropanol Nicht mehr als 750 mg/kg.

Mikrobiologische Kriterien Es dürfen keine lebensfähigen Keime von Xanthomonascampestris vorhanden sein.

E 416 Karayagummi

Asche (550° C) Nicht mehr als 1%.In l n Salzsäure Unlösliches (l g in 100 ml) Nicht mehr als 3%.

Stärke 100 mg Karayagummi in 100 ml Wasser kochen.Abkühlen und einige Tropfen Jodlösung (36 g KJund 14 g J2 in 100 ml Wasser) und 3 Tropfen HClzusetzen und auf l 000 ml auffüllen. Es tritt keineBlau- oder Rotfärbung auf.

E 420 i Sorbit

Chemische Beschreibung D-Sorbit.

Aussehen Flockiges oder körniges, weißes, hygroskopisches,kristallines Pulver mit süßem Geschmack.

Gehalt Sorbit enthält nicht weniger als 91% D-Sorbit und nichtweniger als 98% Zuckeralkohole der allgemeinenFormel CH2OH (CHOH)n CH2OH, beide auf Trok-kensubstanz bezogen, bei der n als Ganzes zubetrachten ist. Derjenige Teil des Erzeugnisses dernicht D-Sorbit darstellt, setzt sich hauptsächlich ausMannit sowie aus kleineren Mengen anderer Zuk-keralkohole der allgemeinen Formel CH2OH(CHOH)n CH2OH, bei denen n <= 4 ist, und gering-fügige Mengen hydrierter Oligosaccharide zusammen.

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5740

Wasser

Reduzierende Zucker

Gesamtzucker

Sulfatasche

Sulfate

Chloride

Nickel

Aussehen

Gehalt

Reduzierende Zucker

Sulfatasche

Sulfate

Chloride

Nickel

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt

Schmelzintervall

Spezifische Drehung [ct]25D

Flüchtige Anteile

Reduzierende Zucker

Sulfate

Chloride

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Nicht mehr als 1% (Karl Fischer).

Nicht mehr als 0,3% auf Trockensubstanz, ausgedrücktals Dextrose.

Nicht mehr als 1,0% auf Trockensubstanz, ausgedrücktals Dextrose.

Nicht mehr als 0,01% auf Trockensubstanz nach Glühenbei 800° C ± 25° C.

Nicht mehr als 0,01% auf Trockensubstanz, ausgedrücktals SO4.

Nicht mehr als 0,005% auf Trockensubstanz, ausgedrücktals Cl.

Nicht mehr als 2 mg/kg, ausgedrückt als Ni.

E 420 ii Sorbitsirup

Klare wäßrige Lösung, farblos und mit süßem Geschmackaus Sorbit und hydrierten Oligosacchariden. Die Nicht-D-Sorbit-Anteile sind vorwiegend hydrierte Oligosac-charide, die durch Hydrierung von Glukosesirup alsAusgangsmaterial (in diesem Fall kristallisiert der Sirupnicht) oder von Mannit erzeugt werden. KleinereMengen von Zuckeralkohol der Formel CH2OH(CHOH)n CH2OH, wobei n<=4 ist, können vor-handen sein. Zuckeralkohole sind Verbindungen mitder allgemeinen Formel CH2OH (CHOH)n CH2OH,bei der n eine ganze Zahl ist.

Nicht weniger als 69% Festbestandteile und nicht wenigerals 50% D-Sorbit.

Nicht weniger als 0,3% auf Trockensubstanz, ausge-drückt als Dextrose.

Nicht mehr als 0,01% auf Trockensubstanz nach Glühenbei 800° C ± 25° C.

Nicht mehr als 0,01% auf Trockensubstanz, ausgedrücktals SO4.

Nicht mehr als 0,005% auf Trockensubstanz, ausgedrücktals Cl.

Nicht mehr als 2 mg/kg, ausgedrückt als Ni.

E 421 Mannit

D-Mannit.

Weiße, geruchlose Kristalle mit süßem Geschmack.

Nicht weniger als 98% an D-Mannit (C6H14O6) in dervon flüchtigen Bestandteilen freien Substanz.

Zwischen 165° C und 169° C.

Zwischen +23,0° und +24,3°

Nicht mehr als 0,3% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

Nicht mehr als 0,05%, ausgedrückt als Dextrose.

Nicht mehr als 0,01% ausgedrückt als SO4.

Nicht mehr als 0,007% ausgedrückt als Cl.

Page 25: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

AscheNickel

Aussehen

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5741

Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei 800° C ±.25° C.Nicht mehr als 2 mg/kg, ausgedrückt als Ni.

E 422 Glycerin

Klare, farblose, hygroskopische, sirupartige Flüssigkeitmit süßem Geschmack, die sich auf der Zunge warmanfühlt.

Gehalt

Spezifisches Gewicht (25/25° C)

Brechungsindex [n]20o

Akrolein, Glukose und Ammonium-Verbin-dungen

Butantriole

Chlorierte Bestandteile

Fettsäuren und -ester

Sulfatasche

Chemische Beschreibung

AussehenGalakturonsäure

Flüchtige Anteile

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche

Freier Methyl-, Ethyl- und Isopropylalkohol

Schwefeldioxid

Stickstoff

Chemische Beschreibung

Nicht weniger als 98% Glycerin (C3H8O3).

Nicht weniger als 1,257

1,471 — 1,474.

Eine Mischung von 5 ml Glycerin und 5 ml KOH (l zu10) 5 Minuten lang auf 60° C erhitzen. Die Mischungwird nicht gelb und gibt keinen Ammoniakgeruch ab.

Nicht mehr als 0,2%.

Nicht mehr als 0,003%, ausgedrückt als Cl.

Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als Buttersäure.

Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

E 440 i Pektin

Pektin setzt sich hauptsächlich zusammen aus partiellenMethylestern der Polygalakturonsäure und derenNatrium-, Kalium-, Calcium- oder Ammoniumsalzen.Pektin wird durch wäßrige Extraktion aus geeignetemeßbarem pflanzlichem Material, im allgemeinenZitrusfrüchten und Äpfeln gewonnen. Bei eineretwaigen anschließenden Ausfällung werden alsorganische Fällmittel ausschließlich Methanol, Ethanolund Isopropanol verwendet.

Weißes, hellgelbes, hellgraues oder hellbraunes Pulver.

Nicht weniger als 65%, berechnet auf der Grundlageaschefreier und von flüchtigen Bestandteilen freierSubstanz (nach dem Waschen mit Säure und Alkohol).

Nicht mehr als 12% bestimmt durch zweistündigesTrocknen bei 105° C.

Nicht mehr als 1%.

Zusammen oder getrennt nicht mehr als 1% auf Trok-kensubstanz.

Nicht mehr als 50 mg pro kg in der Trockensubstanz.

Nicht mehr als 0,5% (Kjeldahl) nach dem Waschen mitSäure und Alkohol.

E 440 ii Amidiertes Pektin

Amidiertes Pektin besteht hauptsächlich aus partiellenMethylestern und Amiden der Polygalakturonsäureund ihren Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Ammo-niumsalzen. Es wird gewonnen durch wäßrige Extrak-tion aus geeignetem eßbarem pflanzlichem Material, imallgemeinen aus Zitrusfrüchten und Äpfeln und durchBehandlung mit Ammoniak unter alkalischen Bedin-gungen. Zur Ausfällung werden als organischeFällmittel ausschließlich Methanol, Ethanol oderIsopropanol verwendet.

Page 26: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5742 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Aussehen Weißes, hellgelbes, hellgraues oder hellbraunes Pulver.

Amidierungsgrad Nicht mehr als 25% der gesamten Carboxylgruppen.

Galakturonsäure Nicht weniger als 65%, berechnet auf der Grundlageaschefreier und von flüchtigen Bestandteilen freierSubstanz (nach dem Waschen mit Säure und Alkohol).

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 12% bestimmt durch zweistündigesTrocknen bei 105° C.

In Salzsäure (etwa 3 n) unlösliche Asche Nicht mehr als 1%.

Freie Methyl-, Ethyl- und Isopropylalkohol Zusammen oder getrennt nicht mehr als 1% in derTrockensubstanz.

Schwefeldioxid Nicht mehr als 50 mg/kg in der Trockensubstanz.

Stickstoff Nicht mehr als 2,5% (Kjeldahl) nach dem Waschen mitSäure und Alkohol.

E 450 Diphosphate

E 450 i Dinatriumdiphosphat

Aussehen Pulver oder Körner von weißer Farbe.

Gehalt Nicht weniger als 95,0% Na2H2P2O7.

Gehalt an P2O5 Nicht weniger als 63% und nicht mehr als 64%.

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

pH der l % igen Lösung Nicht weniger als 3,7 und nicht mehr als 4,4.

In Wasser unlösliche Bestandteile Nicht mehr als 0,6%.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F

E 450 ii Trinatriumdiphosphat

Aussehen Pulver oder Körner von weißer Farbe. Existiert wasserfreioder als Monohydrat.

Gehalt Nicht weniger als 95,0% Na3HP2O7 bzwNa3HP2O7 H20.

Gehalt an P2O5 Bei wasserfreiem Salz nicht weniger als 57,5% und nichtmehr als 58,5%. Bei Monohydrat nicht weniger als53,6% und nicht mehr als 54,6%.

pH der l % igen Lösung Nicht weniger als 6,7 und nicht mehr als 7,3.

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 0,5% nach vierstündigem Trocknen bei105° C.

In Wasser unlösliche Bestandteile Nicht mehr als 0,2%.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F.

E 450 iii Tetranatriumdiphosphat

Aussehen Kristallines oder körniges weißes Pulver. Existiertwasserfrei oder als Dekahydrat.

Gehalt Nicht weniger als 95,0% Na4P2O7 bzwNa4P2O7.10H2O.

Gehalt an P2O5 Bei wasserfreiem Salz nicht weniger als 52,5% und nichtmehr als 54,0%. Bei Dekahydrat nicht weniger als31,5% und nicht mehr als 32,5%.

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5743226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Glühverlust

pH der l % igen Lösung

In Wasser unlösliche Bestandteile

Fluoride

Aussehen

GehaltGehalt an P2O5

Glühverlust

pH der l % igen Lösung

In Wasser unlösliche Bestandteile

Fluoride

Aussehen

Gehalt

Gehalt an P2O5

Glühverlust

pH der l % igen Lösung

In Wasser unlösliche Bestandteile

Fluoride

AussehenGehalt

Gehalt an P2O5

Glühverlust

pH der l % igen Lösung

Nicht mehr als 0,5% bei wasserfreiem Salz. Zwischen38% und 42% bei Na4P2O7-10H2O, nach 30minütigemGlühen bei 550° C.

Nicht weniger als 9,9 und nicht mehr als 10,7

Nicht mehr als 0,2%.

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F.

E 450 v Tetrakaliumdiphosphat

Farblose Kristalle oder weißes, sehr hygroskopischesPulver.

Nicht weniger als 95,0% K4P2O7.

Nicht weniger als 42% und nicht mehr als 43,7%.

Nicht mehr als 2% nach vierstündiger Trocknung bei105° C und nachfolgendem 30minütigem Glühen bei550° C.

Nicht weniger als 10,0 und nicht mehr als 10,7

Nicht mehr als 0,2%.

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F.

E 451 Triphosphate

E 451 i Pentanatriumtriphosphat

Leicht hygroskopisches, körniges oder pulverförmigesweißes Erzeugnis. Existiert wasserfrei oder alsHexahydrat.

Nicht weniger als 85,0% Na5P3O10 bzwNa5P3O10- 6H2O; bei dem Rest handelt es sich imwesentlichen um andere Natriumpolyphosphate derSerie E 450.

Bei wasserfreiem Salz nicht weniger als 56% und nichtmehr als 58% und bei Na5P3O10- 6H2O nicht wenigerals 43% und nicht mehr als 45%.

Bei wasserfreiem Salz nicht mehr als 0,5% und beiHexahydrat nicht mehr als 23,5% nach vierstündigerTrocknung bei 105° C und anschließendem 30minü-tigem Glühen bei 550° C.

Nicht weniger als 9,3 und nicht mehr als 10,1.

Nicht mehr als 0,2%.

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F

E 451 ii Pentakaliumtriphosphat

Stark hygroskopisches weißes Pulver.

Nicht weniger als 85,0% K5P3O10; bei dem Rest handeltes sich im wesentlichen um andere Kaliumpolyphos-phate der Serie E 450.

Nicht weniger als 46,5% und nicht mehr als 48,0%.

Berechnet auf der Grundlage des P2O5-Gehaltes, nichtmehr als 0,5% nach vierstündiger Trocknung bei105° C und nach folgendem 30minütigem Glühen bei550° C.

Nicht weniger als 9,3 und nicht mehr als 10,1.

Page 28: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5744 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

In Wasser unlösliche Bestandteile Nicht mehr als 2%.

Fluoride Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F.

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt an P2O5

Glühverlust

pH der l % igen Lösung

In Wasser unlösliche Bestandteile

Fluoride

Cyclische Phosphate

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt an P2O5

Glühverlust

pH der l % igen Lösung

In Wasser unlösliche Bestandteile

Fluoride

Cyclische Phosphate

Chemische Beschreibung

Aussehen

Trocknungsverlust

pH-Wert

Sulfatasche

E 452 Polyphosphate

E 452 i Natriumpolyphosphat

Heterogene Mischung von Natriumsalzen linear konden-sierter Polyphosphorsäuren der allgemeinen FormelH(n + 2)PnO(3n + 1), wobei n nicht geringer ist als 2.

Feine weiße Pulver oder Kristalle oder farblose, glasigePlättchen.

Nicht weniger als 59,5% und nicht mehr als 70%, auf diegeglühte Substanz bezogen.

Nicht mehr als 0,5% nach vierstündigem Trocknen bei105° C und nachfolgendem 30minütigem Glühen bei550° C.

Nicht weniger als 3,6 und nicht mehr als 9,0.

Nicht mehr als 0,2%.

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F.

Nicht mehr als 8%.

E 452 ii Kaliumpolyphosphat

Heterogene Mischung von Kaliumsalzen linear konden-sierter Polyphosphorsäuren der allgemeinen FormelH(n+2)PnO(3n + 1), wobei n nicht geringer ist als 2.

Feine weiße Pulver oder Kristalle oder farblose, glasigePlättchen.

Nicht weniger als 53,5% und nicht mehr als 61,5% auf diegeglühte Substanz bezogen.

Nicht mehr als 2,0% nach vierstündiger Trocknung bei105° C und nachfolgendem 30minütigem Glühen bei550° C.

Nicht mehr als 7,8.

Nicht mehr als 0,2%.

Nicht mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als F

Nicht mehr als 8%.

E 460 i Mikrokristalline Cellulose

Gereinigte, teilweise depolymerisierte Cellulose mit einemMolekulargewicht von ungefähr 36 000, die durchsaure Hydrolyse von aus faserigem Pflanzenmaterialgewonnener Alphacellulose hergestellt wird.

Feines weißes oder fast weißes geruchloses Pulver.

Nicht mehr als 5%, bestimmt durch Trocknung bis zurGewichtskonstanz bei 105° C.

Ca. 5 g mit 40 ml kohlendioxydfreiem Wasser ungefähr20 Minuten lang schütteln und zentrifugieren. Der pH-Wert der überstehenden Flüssigkeit liegt zwischen 5,5und 7

Nicht mehr als 0,1% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Page 29: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5745226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Wasserlösliche Bestandteile Nicht mehr als 0,16%.

In Diethyläther extrahierbare Bestandteile Nicht mehr als 200 mg/kg.

Chloride Nicht mehr als 350 mg/kg, ausgedrückt als Cl.

Sulfate Nicht mehr als 600 mg/kg, ausgedrückt als SO4.

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gehalt

Flüchtige Anteile

pH-Wert

Sulfatasche

Wasserlösliche Stoffe

E 460 ii Cellulosepulver

Cellulosepulver ist gereinigte, mechanisch zerkleinerteCellulose, die durch die Verarbeitung von direkt ausPflanzenfasern hergestellter Alphacellulose gewonnenwird. Es hat ein Molekulargewicht von 1,6 x 105 oderhöher.

Weißes, geruchloses Pulver.

Nicht weniger als 92% (C12H20O10)n.

Nicht mehr als 7%, bestimmt durch Trocknung bei105° C während 3 Stunden.

Ca. 5 g mit 40 ml kohlendioxydfreiem Wasser ungefähr20 Minuten lang schütteln und zentrifugieren. Der pH-Wert der überstehenden Flüssigkeit liegt zwischen 5,0und 7,5.

Nicht mehr als 0,3% bestimmt bei 800° C ± 25° C.

Nicht mehr als 1%.

Chemische Beschreibung

Aussehen

Chemische Formel

Molekulargewicht

Gehalt der Substituenten

Flüchtige Anteile

Sulfatasche

pH der l % igen Lösung

Chemische Beschreibung

E 461 Methylcellulose

Methylcellulose ist eine direkt aus Pflanzenfasernstammende Cellulose, die teilweise mit Methylgruppenveräthert ist.

Schwach hygroskopisches weißes bis gelbliches oderleicht grau gefärbtes, gekörntes oder faseriges Pulver.

Polymere von substituierten Anhydroglukosideinheitenoder -gruppen der allgemeinen FormelC5H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1 ,R2 und R3jeweils— H— CH3 oder— CH2CH2OHsein kann.

Ungefähr 20 000 bis 380 000.

Nicht weniger als 25% und nicht mehr als 33%Methoxylgruppen (—OCH3). Nicht mehr als 5%Hydroxyäthoxylgruppen (—OCH2CH2OH).

Nicht mehr als 10% nach Trocknung bis zur Gewichts-konstanz bei 105° C.

Nicht mehr als 1,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Nicht weniger als 5,0 und nicht mehr als 8,0.

E 463 Hydroxypropylcellulose

Hydroxypropylcellulose ist eine direkt aus pflanzlichenFasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Hydro-xypropylgruppen veräthert ist.

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5746

Aussehen

Chemische Formel

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Molekulargewicht

Gehalt der Substituenten

Flüchtige Anteile

Sulfatasche

pH der l % igen Lösung

Schwach hygroskopisches weißes bis gelbliches oderleicht grau gefärbtes geruch- und geschmackloses,körniges oder faseriges Pulver.

Polymere von substituierten Anhydroglukosideinheitender allgemeinen Formel C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3),wobei R1, R2 und R3 jeweils- H- CH2CHOHCH3- CH2CHO(CH2CHOHCH3)CH3- CH2CHO[CH2CHO(CH2CHOHCH3)CH3]CH3sein kann.

Ungefähr 30 000 bis l 000 000.

Nicht mehr als 80,5% Hydroxypropoxyl-Gruppen(—OCH2CHOHCH3) nach Trocknung was nichtmehr als 4,6 Hydroxypropyl-Gruppen pro Anhydro-glukoseeinheiten entspricht.

Nicht mehr als 10% nach Trocknung bis zur Gewichts-konstanz bei 105° C.

Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Nicht weniger als 5,0 und nicht mehr als 8,0.

E 464 Hydroxypropylmethylcellulose

Chemische Beschreibung

Aussehen

Chemische Formel

Molekulargewicht

Gehalt der Substituenten

Flüchtige Anteile

Sulfatasche

Hydroxypropylmethylcellulose ist eine direkt aus pflanz-lichen Fasern gewonnene Cellulose, die durch Methyl-gruppen teilweise veräthert ist, mit einer kleinen Mengeangeätherter Hydroxypropylgruppen.

Schwach hygroskopisches weißes geruch- undgeschmackloses, körniges oder faseriges Pulver.

Polymere von substituierten Anhydroglukosideinheitender allgemeinen Formel C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3),wobei R1, R2 und R3 jeweils- H- CH3- CH2CHOHCH3- CH2CHO(CH2CHOHCH3)CH3- CH2CHO[CH2CHO(CH2CHOHCH3)CH3]CH3sein kann.

Ungefähr 13 000 bis 200 000.

Nicht weniger als 19% und nicht mehr als 30% Methoxyl-(—OCH3) und nicht weniger als 3% und nichtmehr als 12% Hydroxypropoxyl-Gruppen(—OCH2CHOHCH3) auf Trockensubstanz.

Nicht mehr als 10% nach Trocknung bis zur Gewichts-konstanz bei 105° C.

Nicht mehr als 1,5% bei Erzeugnissen mit einer Viskositätvon mehr als 50 cp und nicht mehr als 3% beiErzeugnissen mit einer Viskosität von 50 cp oderdarunter, bestimmt nach Glühen bei 800° C + 25° C.

pH der l%igen Lösung Nicht weniger als 5,0 und nicht mehr als 8,0.

Page 31: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5747

E 465 Ethylmethylcellulose (Methylethylcellulose)

Chemische Beschreibung Ethylmethylcellulose oder Methylethylcellulose ist einedirekt aus pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose,die teilweise mit Methylgruppen und mit Ethylgruppenveräthert ist.

Aussehen Schwach hygroskopisches weißes bis gelbliches oderleicht grau gefärbtes,, geruch- und geschmackloses,körniges oder faseriges Pulver.

Chemische Formel Polymere von substituierten Anhydroglukosideinheitender allgemeinen Formel C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3),wobei R1 , R2 und R3 jeweils- H- CH3- CH2CH3sein kann.

Molekulargewicht Ungefähr 30 000 bis ungefähr 40 000.

Gehalt der Substituenten Nicht weniger als 14,5% und nicht mehr als 19,0%Ethoxyl-Gruppen (—OC2H5) und nicht weniger als3,5% und nicht mehr als 6,5% Methoxyl-Gruppen(—OCH3) auf Trockengewichtbasis.

Flüchtige Anteile Faserige Form nicht mehr als 5%. Pulverform nicht mehrals 10%, bestimmt durch Trocknung bis zur Gewichts-konstanz bei 105° C.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,6%, nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

pH der l % igen Lösung Nicht weniger als 5,0 und nicht mehr als 8,0.

E 466 Natriumcarboxymethylcellulose

Chemische Beschreibung Natriumcarboxymethylcellulose ist ein Natriumsalz einesCarboxymethyläthers einer direkt aus pflanzlichenFasern stammenden Cellulose.

Aussehen Schwach hygroskopisches weißes bis gelbliches oderleicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses,körniges oder faseriges Pulver.

Chemische Formel Polymere von substituierten Anhydroglukosideinheitender allgemeinen Formel C6H7O2(OR,)(OR2)(OR3),wobei R1, R2 und R3 jeweils- H- CH2COONa- CH2COOHsein kann.

Molekulargewicht Höher als ungefähr 17 000 (Polymerisationsgrad unge-fähr 100).

Gehalt Nicht weniger als 99,5% Carboxymethylcellulose berech-net auf Trockensubstanz.

Natriumchlorid und Natriumglykolat Zusammen nicht mehr als 0,5% und nicht mehr als 0,4%an Natriumglykolat.

Substitutionsgrad Zwischen 0,2 und 1,0 Carboxymethyl-Gruppen(—CH2COOH) je Anhydroglukoseeinheit.

Natrium Nicht mehr als 9,7% nach der Trocknung.

Flüchtige Anteile Nicht mehr als 12% nach Trocknung bis Gewichtskon-stans bei 105° C.

pH der l%igen Lösung Nicht weniger als 6,0 und nicht mehr als 8,5.

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5748 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

E 470 a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung

Aussehen

Unverseifbare Bestandteile

Freie Fettsäuren

Gesamtglycerin (zusammengesetzt und frei)

Freies Alkali

In Alkohol unlösliche Bestandteile

Flüchtige Anteile

Natrium-, Kalium- oder Calciumgehalt

Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefett-säuren, wobei diese Salze entweder aus zum Verzehrgeeigneten Fetten oder destillierten Speisefettsäurengewonnen werden.

Pulver, Flocken oder halbfeste Massen von weißer bisgelblichweißer Farbe.

Nicht mehr als 2%.

Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Nicht mehr als 10%.

Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als NaOH.

Nicht mehr als 0,2% (gilt nur für Na- und K-Salze).

Nicht mehr als 3%.

Natrium:Nicht weniger als 9% und nicht mehr als 14%,ausgedrückt als Na2O.

Kalium.Nicht weniger als 13% und nicht mehr als 21,5%,ausgedrückt als K2O.

Calcium:Nicht weniger als 8,5% und nicht mehr als 13%,ausgedrückt als CaO.

E 470 b Magnesiumsalze der Speisefettsäuren

Aussehen

Unverseifbare Bestandteile

Freie Fettsäuren

Gesamtglyzerin (zusammengesetzt und frei)

Freies Alkali

Flüchtige Anteile

Pulver, Flocken oder halbfeste Massen von weißer bisgelblichweißer Farbe.

Nicht mehr als 2%.

Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Nicht mehr als 10%.

Nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als NaOH.

Nicht mehr als 3%.

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung

Aussehen

Mono- und Di-Estergehalt

Freie Fettsäuren

Freies Glycerin

Gesamtglycerin

Polyglycerine

Wasser

Sulfatasche

Mischung von Mono-, Di- und Triestern des Glycerinsvon Speisefettsäuren. Sie können kleine Mengen freiesGlycerin und freie Fettsäuren enthalten.

Hellgelbe bis hellbraune ölige Flüssigkeit oder weiße biselfenbeinfarbene Wachse. Die festen Produkte könnendie Form von Pulver, Flocken oder Körnern haben.

Nicht weniger als 70%.

Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Nicht mehr als 7%.

Nicht weniger als 16% und nicht mehr als 33%.

Diglycerin nicht mehr als 4% sowie Tri- und Poly-glycerine nicht mehr als 1% der Gesamtglycerine.

Nicht mehr als 2% (Karl Fischer).

Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

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226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5749

E 472 a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Ester des Glycerins mit Essigsäure und Speisefettsäuren.Sie können geringe Mengen freies Glycerin, freieEssig- und Fettsäuren und freie Glyceride enthalten.

Aussehen Klare leichtflüssige Flüssigkeiten bis feste Wachse vonweißer bis gelblicher Farbe.

Gesamt-Essigsäuregehalt Nicht weniger als 9% und nicht mehr als 32%.

Freie Fettsäuren (und Essigsäure) Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Freies Glycerin Nicht mehr als 2%.

Gesamtglycerin Nicht weniger als 14% und nicht mehr als 31%.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

E 472 b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Ester der Glycerine mit Milchsäure und Speisefettsäuren.Sie können geringe Mengen freies Glycerin, freieFettsäuren, freie Milchsäure und freie Glycerideenthalten.

Aussehen Weiche bis harte Wachse.

Gesamt-Milchsäure Nicht weniger als 13% und nicht mehr als 45%.

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Freies Glycerin Nicht mehr als 2%.

Gesamtglycerin Nicht weniger als 13% und nicht mehr als 30%.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

E 472 c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Ester des Glycerins mit Zitronensäure und Speisefett-säuren. Sie können geringe Mengen freies Glycerin,freie Fettsäuren, freie Zitronensäure und freieGlyceride enthalten; sie können ganz oder teilweisemit Natrium- oder Kaliumhydroxyd neutralisiert sein.

Aussehen Gelbliche oder leicht bräunliche Flüssigkeiten, halbfestebis feste Massen.

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Gesamt-Zitronensäuregehalt Nicht weniger als 13% und nicht mehr als 50%.

Freies Glycerin Nicht mehr als 2%.

Gesamtglycerin Nicht weniger als 11% und nicht mehr als 29%.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5% beim nichtneutralisierten Produktund nicht mehr als 10% beim teilweise oder ganzneutralisierten Ester, bei 800° C ± 25° C.

pH der l % igen Lösung Nicht weniger als 3 und nicht mehr als 7,3.

E 472 d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Ester des Glycerins mit Weinsäure E 334 und Speisefett-säuren. Sie können geringe Mengen freies Glycerin,freie Fettsäuren, freie Weinsäure und freie Glycerideenthalten.

Aussehen Klebrige, zähflüssige gelbliche Flüssigkeiten bis hartegelbe Wachse.

Gesamt-Weinsäuregehalt Nicht weniger als 15% und nicht mehr als 50%.

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5750 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Freies Glycerin Nicht mehr als 2%.

E 472 e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Partielle oder vollständige Ester des Glycerins mit Mono-und Diacetylweinsäure (gewonnen aus E 334 Wein-säure) und Speisefettsäuren. Sie können geringeMengen freies Glycerin, freie Fettsäuren, freie Wein-und Essigsäure oder ihre Zusammensetzungen sowiefreie Glyceride enthalten.

Aussehen Klebrige, zähflüssige Flüssigkeiten bis gelbe Wachse. Anfeuchter Luft wird Essigsäure freigesetzt.

Gesamt-Weinsäuregehalt Nicht weniger als 10% und nicht mehr als 40%.

Gesamt-Essigsäuregehalt Nicht weniger als 8% und nicht mehr als 32%.

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Freies Glycerin Nicht mehr als 2%.

Gesamtglycerin Nicht weniger als 11% und nicht mehr als 28%.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

E 472 f Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Ester des Glycerins mit Essigsäure, Weinsäuren E 334und Speisefettsäuren. Sie können geringe Mengenfreies Glycerin, freie Fettsäuren, freie Wein- undEssigsäuren und freie Glyceride enthalten.

Aussehen Klare, bewegliche Flüssigkeiten bis feste Stoffe vonweißer bis blaßgelber Farbe.

Gesamt-Weinsäuregehalt Nicht weniger als 20% und nicht mehr als 40%.

Gesamt-Essigsäuregehalt Nicht weniger als 10% und nicht mehr als 20%.

Freie Essigsäure Nicht weniger als 5,5% und nicht mehr als 8,5%.

Freie Weinsäure Nicht mehr als 1%.

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 3% ausgedrückt als Ölsäure.

Freies Glycerin Nicht mehr als 2%.

Gesamtglycerin Nicht weniger als 12% und nicht mehr als 27%.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Hauptsächlich Mono- und Diester der Saccharose mitSpeisefettsäuren. Sie können aus Saccharose und denMethyl- und Ethylestern der Speisefettsäuren oderdurch Extraktion aus Zuckerglyceriden bereitetwerden. Zur Herstellung dürfen keine anderenorganischen Lösungsmittel als Dimethylsulfoxid, Dime-thylformamid, Ethylacetat, Isopropanol, Isobutanol undMethylethylketon verwendet werden.

Gesamtgehalt an Saccharose-Fettsäureestern Nicht weniger als 80%.

Gesamtglyceride Nicht mehr als 20%.

Freie.Saccharose Nicht mehr als 5%.

Freie Fettsäure Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Page 35: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5751

Sulfatasche Nicht mehr als 2%, nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Dimethylsulfoxid Nicht mehr als 2 mg/kg.

Dimethylformamid Nicht mehr als l mg/kg.

Methanol Nicht mehr als 10 mg/kg.

Methylethylketon Nicht mehr als 10 mg/kg.

Isobutanol Nicht mehr als 10 mg/kg.

Ethylacetat und Isopropanol Getrennt oder zusammen nicht mehr als 350 mg/kg.

E 474 Zuckerglyceride

Chemische Beschreibung Zuckerglyceride werden durch Reaktion von Zucker(Saccharose) mit einem Speisefett oder Speiseölhergestellt und sind ein Gemisch von hauptsächlichMono- und Diestern von Saccharose und Fettsäurenzusammen mit Rückständen von Mono- und Triglyce-riden dieses Fetts oder Öls. Zur Herstellung werdenkeine anderen organischen Lösungsmittel als Cyclohe-xan, Dimethylformamid, Ethylacetat, Isobutanol und/oder Isopropanol verwendet.

Aussehen Weiche Fettstoffe, steife Gelees oder weiße bis weißlichePulver.

Gesamtgehalt an Saccharose-Fettsäureestern Nicht weniger als 40% und nicht mehr als 60%.

Gesamtglyceride Nicht weniger als 40% und nicht mehr als 60%.

Freie Saccharose Nicht mehr als 5%.

Freie Fettsäure Nicht mehr als 3%, ausgedrückt als Ölsäure.

Sulfatasche Nicht mehr als 2% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Dimethylformamid Nicht mehr als l mg/kg.

Methanol Nicht mehr als 10 mg/kg.

Ethylacetat und Isopropanol Getrennt oder zusammen nicht mehr als 350 mg/kg.

Gesamtgehalt an Cyclohexan und Isobutanol Nicht mehr als 10 mg/kg, frei oder gebunden.

E 475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung Polyglycerinester werden durch Veresterung von Poly-glycerinen mit Speisefetten oder mit Speisefettsäurenhergestellt. Der Glycerinanteil besteht vorwiegend ausDi-, Tri- und Tetraglycerin und enthält nicht mehr als10% Polyglycerine im Wert von Heptaglycerin oderhöher.

Aussehen Gelbe oder leicht braune Flüssigkeiten oder halbfesteMassen.

Gesamt-Fettsäureestergehalt Nicht weniger als 90%.

Freie Fettsäuren Nicht mehr als 6%, ausgedrückt als Ölsäure.

Gesamtglycerine Nicht weniger als 18% und nicht mehr als 60%.

Freie Glycerine Nicht mehr als 7%.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5% nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Page 36: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5752 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

E 477 Propylenglykolester von Speisefettsäuren

Chemische Beschreibung

Aussehen

Gesamt-Fettsäureestergehalt

Freies Propan-l,2-diol

Dimere und Trimere von Propan-l,2-diol

Freie Fettsäuren

Sulfatasche

Gesamtpropan-1,2-diol

Propylenglykolester von Speisefettsäuren bestehen haupt-sächlich aus Mischungen von Propan-l,2-diol-Mono-und Diestern von Speisefettsäuren. Der Alkoholanteilbesteht ausschließlich aus Propan-l,2-diol nebstDimeren und Spuren von Trimeren. Andere organi-sche Säuren als Speisefettsäuren sind nicht vorhanden.

Weiße wachsige Flocken oder kleine Bällchen.

Nicht weniger als 85%.

Nicht mehr als 5%.

Nicht mehr als 0,5%.

Nicht mehr als 6%, ausgedrückt als Ölsäure.

Nicht mehr als 0,5%, nach Glühen bei 800° C ± 25° C.

Nicht weniger als 11% und nicht mehr als 31%.

E 481 Natriumstearoyllactyl-2-laktylat

Chemische Beschreibung

Aussehen

Natriumgehalt

Esterzahl

Gesamt-Milchsäure (freie und gebundene)

Säurezahl

Natriumsalze der Stearoyllaktylsäuren mit geringerenAnteilen sonstiger Natriumsalze verwandter Säuren, diedurch Reaktion der Stearin- und Milchsäure entstan-den sind. Verschiedene Ester anderer Fettsäurenkönnen, aus der verwendeten Stearinsäure herstam-mend, ebenfalls vorhanden sein.

Cremefarbige Pulver oder spröde feste Stoffe mitcharakteristischem Geruch.

Nicht weniger als 2,5% und nicht mehr als 5%.

Nicht weniger als 90 mg und nicht mehr als 190 mgKOH/g.

Nicht weniger als 15% und nicht mehr als 40%.

Nicht weniger als 60 mg und nicht mehr als 130 mgKOH/g.

E 482 Calciumstearoyllactyl-2-lakrylat

Chemische Beschreibung

Aussehen

Calciumgehalt

Esterzahl

Gesamt-Milchsäure (freie und gebundene)

Säurezahl

Calciumsalze der Stearoyllactylsäure mit geringen Antei-len anderer Salze vewandter Säuren, die durchReaktion der Stearin- und der Milchsäure entstandensind. Verschiedene Ester anderer Fettsäuren und freieFettsäuren können, aus der verwendeten Stearinsäureherstammend, ebenfalls vorhanden sein.

Weiße oder gelblichweiße Pulver oder spröde Stoffe mitcharakteristischem Geruch.

Nicht weniger als 1,0% und nicht mehr als 5,2%.

Nicht weniger als 125 mg und nicht mehr als 190 mgKOH/g.

Nicht weniger als 15% und nicht mehr als 40%.

Nicht weniger als 50 mg und nicht mehr als 130 mgKOH/g.

Page 37: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725 5753

E 483 Stearyltartrat

Chemische Beschreibung Es kann — auf Grund des Vorhandenseins vonAlkoholen aus anderen Speisefettsäuren als derStearinsäure in dem verwendeten Stearylalkohol —auch andere Ester enthalten.

Aussehen Gelblichweiße cremeartige Paste (bei 25° C).

Gesamt-Estergehalt Nicht weniger als 90%.

Gesamt-Weinsäuregehalt Nicht weniger als 18% und nicht mehr als 35%.

Unverseifbare Bestandteile Nicht weniger als 77% und nicht mehr als 83%.

Schmelzintervall 67 bis 77° C.

Esterzahl Nicht weniger als 163 mg und nicht mehr als 180 mgKOH/g.

Jodzahl Nicht mehr als 4 (Wijs).

Säurezahl Nicht mehr als 6 mg KOH/g.

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5%, bestimmt nach Glühen bei 800° C ±25° C.

E 1404 Oxidierte Stärke(Behandlung mit Natriumhypochlorit höchstens 5,5% als Chlor berechnet)

Asche (550°) Nicht mehr als 2%.

Carboxylgruppen Nicht mehr als 1,1%.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1410 Monostärkephosphat

Asche (550° C) Nicht mehr als 2%.

Gesamtphosphat (als P) für modifizierte Nicht mehr als 0,5%.Kartoffelstärke oder für modifizierteGetreidestärke

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1412 DistärkephosphatVerestung durch Natriumtrimetaphosphat

Verestung durch Phosphoroxychlorid

Asche (550° C) Nicht mehr als 1%.

Gesamtphosphat (als P) für modifizierte Nicht mehr als 0,14%.Kartoffelstärke oder für modifizierteGetreidestärke

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat

Asche (550° C) Nicht mehr als 2%.

Gesamtphosphat (als P) Nicht mehr als 0,5%.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat

Asche (550° C) Nicht mehr als 1,5%.

Acetylgruppen Nicht mehr als 2,5%.

Page 38: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück...5717 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 2. September 1994 226. Stück 725. Verordnung: Emulgatorenverordnung [EWR/Anh. II: 374

5754 226. Stück — Ausgegeben am 2. September 1994 — Nr. 725

Gesamtphosphat (als P) für modifizierte Nicht mehr als 0,14%.Kartoffelstärke oder für modifizierte Nicht mehr als 0,05%.Getreidestärke

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1420 Acetylierte Stärke (Veresterung mit Essigsäureanhydrid. 10% maximal; Veresterung mVinylazetat: 7,5 maximal)

Asche (550° C) Nicht mehr als 1,5%.

Acetylgruppen Nicht mehr als 2,5%.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat

Asche (550° C) Nicht mehr als 1,5%.Acetylgruppen Nicht mehr als 2,5%.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1440 Hydroxypropylstärke

Asche (550° C) Nicht mehr als 0,7%.

Gesamtphosphat (als P) Nicht mehr als 0,04% (1,14% für Kartoffelstärke).

Hydroxypropylgruppen Nicht mehr als 7%.

Propylenchlorhydrin Nicht mehr als 0,1 mg pro kg.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat

Asche (550° C) Nicht mehr als 0,7%.

Gesamtphosphat (als P) für modifizierte Nicht mehr als 0,14%.Kartoffelstärke oder für modifizierteGetreidestärken

für andere Stärken Nicht mehr als 0,04%.

Hydroxypropylgruppen Nicht mehr als 7%.

Propylenchlorhydrin Nicht mehr als 0,1 mg pro kg.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat(Natrium-octenyl-Bernsteinsäure-Stärke)

Asche (550° C) Nicht mehr als 5 mg pro kg.

Maximaler Substitutionsgrad Nicht mehr als 0,02.

Octenyl-Bernsteinsäure Nicht mehr als 0,3%.

SO2 Nicht mehr als 50 mg pro kg.

Druck der österreichischen Staatsdruckerei