Jahrgang Nr. 11/201 November 18 Amtsblatt · Beilage des Stadtjournals SCHWEDTerLEBEN Jahrgang Nr....

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Beilage des Stadtjournals „SCHWEDTerLEBEN“ Jahrgang 27 | Nr. 11/2018 | 24. November 2018 Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder IMPRESSUM: Das Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder erscheint in ausreichender Auflage nach Bedarf, mindestens monatlich. Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt des Amtsblattes ist die Stadt Schwedt/Oder, Der Bürgermeister, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder, Telefon 03332 446-205. Das Amtsblatt wird an alle Schwedter Haushalte einschließlich aller Ortsteile als Beilage des Stadtjournals „SCHWEDTerLEBEN“ verteilt und wird im Internet unter www.schwedt.eu veröffentlicht. Außerdem liegen Exemplare im Rathaus zur Mitnahme aus. Interessierte Firmen, Bürger und Institutionen können das Amtsblatt per Abonnement gegen Übernahme der Portogebühren beziehen. Bestellungen sind zu richten an die Stadt Schwedt/Oder, Büro Bürgermeister, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Dr.-Theodor-Neubau- er-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder. Verlag, Druck: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Telefon 030 280945, www.heimatblatt.de Inhalt des amtlichen Teils Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in der jetzt gültigen Fassung ................................................................ Seite 1 Einziehungsverfügung .......................................................................... Seite 2 Ankündigung von geplanten Einziehungen öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich der Straße Am Sportplatz ....................................................... Seite 3 Widmungsverfügung ............................................................................ Seite 4 Inhalt des nichtamtlichen Teils Beauftragte der Stadtverordnetenversammlung ................................. Seite 5 Sitzungsplan der Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 2019 ............................................................................. Seite 6 Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in der jetzt gültigen Fassung Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zu- sammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommuna- ler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf die Melde- behörde Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) erteilen. Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr voll- endet haben, Auskunft erteilt werden (§ 50 Abs. 3 BMG). Nach § 50 Abs. 5 BMG hat jeder Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Des Weiteren dürfen Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG) i. V. mit § 58 C Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz nur übermittelt werden, wenn die be- troffene Person nicht widersprochen hat. Die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesell- schaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienange- hörige der meldepflichtigen Person angehören, darf nur erfolgen, soweit die betroffenen Personen der Weitergabe der Daten nicht widersprochen haben (§ 42 Abs. 2 i. V. mit § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Meldebehörde der Stadt Schwedt/Oder Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5 16303 Schwedt/Oder einzulegen. Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf. Ein Formular zum Widerspruch steht im Internet unter der Adresse www. schwedt.eu (Anliegen von A – Z; Sperrung von Melderegisterauskünften) bereit. Schwedt/Oder, 08.11.18 Jürgen Polzehl Bürgermeister

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Beilage des Stadtjournals „SCHWEDTerLEBEN“

Jahrgang 27 | Nr. 11/2018 | 24. November 2018

Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder

IMPRESSUM: Das Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder erscheint in ausreichender Auflage nach Bedarf, mindestens monatlich. Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt des Amtsblattes ist die Stadt Schwedt/Oder, Der Bürgermeister, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder, Telefon 03332 446-205. Das Amtsblatt wird an alle Schwedter Haushalte einschließlich aller Ortsteile als Beilage des Stadtjournals „SCHWEDTerLEBEN“ verteilt und wird im Internet unter www.schwedt.eu veröffentlicht. Außerdem liegen Exemplare im Rathaus zur Mitnahme aus. Interessierte Firmen, Bürger und Institutionen können das Amtsblatt per Abonnement gegen Übernahme der Portogebühren beziehen. Bestellungen sind zu richten an die Stadt Schwedt/Oder, Büro Bürgermeister, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Dr.-Theodor-Neubau-er-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder. Verlag, Druck: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Telefon 030 280945, www.heimatblatt.de

Inhalt des amtlichen TeilsÖffentliche Bekanntmachungüber das Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in der jetzt gültigen Fassung ................................................................ Seite 1

Einziehungsverfügung .......................................................................... Seite 2

Ankündigung von geplanten Einziehungen öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich der Straße Am Sportplatz ....................................................... Seite 3

Widmungsverfügung ............................................................................ Seite 4

Inhalt des nichtamtlichen TeilsBeauftragte der Stadtverordnetenversammlung ................................. Seite 5

Sitzungsplan der Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder 2019 ............................................................................. Seite 6

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in der jetzt gültigen FassungDie Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zu-sammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommuna-ler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf die Melde-behörde Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) erteilen.

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr voll-endet haben, Auskunft erteilt werden (§ 50 Abs. 3 BMG).

Nach § 50 Abs. 5 BMG hat jeder Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

Des Weiteren dürfen Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG) i. V. mit§ 58 C Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz nur übermittelt werden, wenn die be-troffene Person nicht widersprochen hat.

Die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienange-

hörige der meldepflichtigen Person angehören, darf nur erfolgen, soweit die betroffenen Personen der Weitergabe der Daten nicht widersprochen haben (§ 42 Abs. 2 i. V. mit § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG).

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Meldebehörde der

Stadt Schwedt/OderDr.-Theodor-Neubauer-Straße 5

16303 Schwedt/Oder

einzulegen. Der Widerspruch ist unbefristet und gilt bis auf Widerruf.

Ein Formular zum Widerspruch steht im Internet unter der Adresse www.schwedt.eu (Anliegen von A – Z; Sperrung von Melderegisterauskünften) bereit.

Schwedt/Oder, 08.11.18

Jürgen PolzehlBürgermeister

AMTSBLATT für die Stadt Schwedt/Oder| 2 | 24. November 2018 | Nr. 11

Amtlicher Teil

EINZIEHUNGSVERFÜGUNG

Nach § 8 Abs. 2 i. V. mit § 46 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Ge-setz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 15, S. 358, zuletzt geändert durch die Neufassung des Brandenburgischen Straßenge-setzes vom 10. Juli 2014, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I/14, Nr. 32, werden folgende in der Gemarkung Schwedt/Oder gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Ro-sa-Luxemburg-Straße

Parkplatzes P-0384Flur: 52Flurstücke: 159 (teilweise)Flur: 53Flurstücke: 163 (teilweise)

Parkplatzes P-0385Flur: 52Flurstücke: 159 (teilweise)

eingezogen.

Die Einziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls. Ein Großteil der Stellflächen wird im Zuge der Neubebauung des Areals neu errichtet.Ein wesentlicher Anteil der neuen Parkplätze wird nach Fertigstellung wie-derum durch Widmung zur Verfügung gestellt.

Die zur Einziehung vorgesehenen Flächen sind auf dem Lageplan stark ge-kennzeichnet.

Die Einziehung wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder wirksam.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Schwedt/Oder, Dr. Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Impressum der Internetseite www.schwedt.eu unter „Hin-weise zum E-Mail-Verkehr“ aufgeführt sind.

Schwedt/Oder, 25.10.18

PolzehlBürgermeister

AMTSBLATT für die Stadt Schwedt/Oder 24. November 2018 | Nr. 11 | 3 |

Amtlicher Teil

Ankündigung von geplanten Einziehungen öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich der Straße Am Sportplatz Die Stadt Schwedt/Oder beabsichtigt, nach § 8 Abs. 2 i. V. mit § 46 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 15, S. 358, zuletzt geändert durch die Neufassung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 10. Juli 2014, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I/14, Nr. 32, folgende in der Gemarkung Schwedt/Oder gelegenen öffentlichen Ver-kehrsflächen teilweise einzuziehen.

Sonstige öffentliche Straße – Teilabschnitt des Weges V 180 (hier ein unbefestigter Weg)

Flur: 47Flurstücke: 244 (teilweise)

Parkplatz P-0017

Flur: 47Flurstücke: 79/2 (teilweise)

Die Einziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls.

Im Zuge der Baumaßnahme „Sportanlagenkomplex Heinrichslust“ entstehen in diesem Bereich neue Wegebeziehungen und Parkplätze, die nach der Fer-tigstellung zur Widmung vorgesehen sind.

Die zur Einziehung vorgesehenen Flächen sind auf dem Lageplan stark ge-kennzeichnet. Mit Rechtskraft der Einziehung entfällt der Gemeingebrauch.

Der Lageplan zur Einziehung vorgesehenen Flächen liegt während der öf-fentlichen Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Schwedt/Oder, Fachbereich Hoch- und Tiefbau, Stadt- und Ortsteilpflege, Rathaus Alte Fabrik, Dr.-Theo-dor-Neubauer-Straße 12, Zimmer 214 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu den beabsichtigten Einzie-hungen können innerhalb von 3 Monaten seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Schwedter Rathausfenster schriftlich oder zur Nieder-schrift bei der Stadtverwaltung Schwedt/Oder, beim Bürgermeister, vertreten durch den Fachbereich Hoch- und Tiefbau, Stadt- und Ortsteilpflege, Rathaus Alte Fabrik, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 12, 16303 Schwedt/Oder geltend gemacht werden.

Schwedt/Oder, 02.11.18

PolzehlBürgermeister

AMTSBLATT für die Stadt Schwedt/Oder| 4 | 24. November 2018 | Nr. 11

Amtlicher Teil

WIDMUNGSVERFÜGUNG

Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz, in der Fassung der Bekannt-machung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 15 S. 358, zuletzt geändert durch die Neufassung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 4. Juli 2014, ver-öffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I/14, Nr. 27, erhalten folgende in der Gemarkung Schwedt/Oder gelegenen Verkehrsflächen im Bereich des Eigenheimgebietes „Am Aquarium“ die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

1. Gemeindestraßen

Straße SeepferdchenringFlur: 58Flurstück: 232, 266, 310, 312, 314, 341 (alle teilweise)

Straße LibellenwegFlur: 58Flurstück: 327

Straße SeerosenwegFlur: 58Flurstück: 328

Straße Am AquariumFlur: 58Flurstück: 251, 254, 346 (alle teilweise)

Diese Straßen werden in die Gruppe der Gemeindestraßen eingestuft.

2. Sonstige öffentliche Straßen

V 275Flur: 58Flurstück: 8, 9/2, 10/2, 232 (alle teilweise)

V 276Flur: 58Flurstück: 254 (teilweise), 181 (teilweise), 182, 185, 188 (teilweise), 319 (teilweise), 322

V 277Flur: 58Flurstück: 254, 319, 346 (alle teilweise)

V 278Flur: 58Flurstück: 254 (teilweise)

V 279Flur: 58Flurstück: 310, 312, 2/2 (alle teilweise)

Diese Verbindungswege werden in die Gruppe der Sonstigen öffentlichen Straßen eingestuft. Baulastträger ist die Stadt Schwedt/Oder.

Die Widmung wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder wirksam.Der Umfang der gewidmeten Flächen ist auf dem Lageplan gekennzeichnet.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Schwedt/Oder, Dr. Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Impressum der Internetseite www.schwedt.eu unter „Hin-weise zum E-Mail-Verkehr“ aufgeführt sind.

Schwedt/Oder, den 02.11.18

PolzehlBürgermeister

AMTSBLATT für die Stadt Schwedt/Oder 24. November 2018 | Nr. 11 | 5 |

Amtlicher Teil

Ende des amtlichen Teils

Beauftragte der Stadtverordnetenversammlung

GleichstellungsbeauftragteDie Funktion der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wird gemäß § 18 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hauptamtlich durch die persönliche Referentin des Bürgermeisters ausgeführt. Persönliche Be-ratungen sind zu den allgemeinen Sprechzeiten der Stadtverwaltung oder nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Frau Sabrina KuhnertDr.-Theodor-Neubauer-Straße 5E-Mail: [email protected] 03332 446-388

Die Sprechstunden der ehrenamtlichen Beauftragten der Schwedter Stadt-verordnetenversammlung finden wie folgt statt:

IntegrationsbeauftragteFrau Annette ClaußSprechstunde am 3. Dienstag im Monat von 14:30 bis 16:30 Uhrim Büro des Theaters Stolperdraht, Berliner Straße 52 AE-Mail: [email protected]: 03332 23551

Folgende Sprechstunden finden im Rathaus Dr.-Theodor-Neubauer-Str. 5, Raum 2.81 statt.

BehindertenbeauftragteFrau Ursula BirlemSprechstunde am 1. Dienstag im Monat von 14 bis 16 Uhr E-Mail: [email protected] Telefon: 03332 446-372

SeniorenbeauftragteFrau Elke GrunwaldSprechstunde am 1. Dienstag im Monat von 14 bis 16 UhrE-Mail: [email protected] Telefon: 03332 446-372

Kinder- und JugendbeauftragterHerr Jan StockfischSprechstunde am 2. Dienstag im Monat von 16 bis 18 UhrE-Mail: [email protected] Telefon: 03332 446-372

AMTSBLATT für die Stadt Schwedt/Oder| 6 | 24. November 2018 | Nr. 11

RedaktionsschlussDas nächste Amtsblatt für die Stadt Schwedt erscheint am 22. Dezember 2018. Redaktionsschluss ist der 5. Dezember 2018. Hinweis: Die Redaktion behält sich vor, eingereichte (nicht-amtliche) Texte zu kürzen.

Nichtamtlicher Teil

Ende des nichtamtlichen Teils