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www.manz.at must know Sportrecht eine aufstrebende Rechtsdisziplin Das neue Korruptionsstrafrecht Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Entgeltfortzahlungsrechtliche Konsequenzen eines Schiunfalls Schnelleinstieg in das streitige Verfahren Sind überfülltePisten zu sichern? Haftungsrechtliche Problemstellungen beim Betrieb von Seilbahnen und dem Einsatz von Pistengeräten Judikatur Höchstrichterliche Entscheidungen aus den zentralen Prüfungsfächern Musterfall Römisches Recht, Öffentliches Recht und Bürgerliches Recht Redaktionsleitung Alexander Reidinger Redaktion Ulrike Frauenberger-Pfeiler Thomas Klicka Roman Alexander Rauter Gert-Peter Reissner Hannes Schütz Eva Schulev-Steindl Korrespondenten Christoph Grabenwarter Friedrich Harrer Ferdinand Kerschner Willibald Posch Alexander Schopper ISSN 1022-9426 129 192 JAP [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] 2012/2013 03

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www.manz.at

must know Sportrecht – eine aufstrebende Rechtsdisziplin

Das neue Korruptionsstrafrecht

Die allgemeinen Prozessvoraussetzungendes verfassungsgerichtlichen Verfahrens

Entgeltfortzahlungsrechtliche Konsequenzeneines Schiunfalls

Schnelleinstieg in das streitige Verfahren

Sind „überfüllte“ Pisten zu sichern?

Haftungsrechtliche Problemstellungen beim Betriebvon Seilbahnen und dem Einsatz von Pistengeräten

Judikatur Höchstrichterliche Entscheidungenaus den zentralen Prüfungsfächern

Musterfall Römisches Recht, Öffentliches Rechtund Bürgerliches Recht

RedaktionsleitungAlexander Reidinger

RedaktionUlrike Frauenberger-Pfeiler

Thomas KlickaRoman Alexander Rauter

Gert-Peter ReissnerHannes Schütz

Eva Schulev-Steindl

KorrespondentenChristoph Grabenwarter

Friedrich HarrerFerdinand Kerschner

Willibald PoschAlexander Schopper

ISSN 1022-9426

129 – 192

JAP[Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung]

2012/2013

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Sportrecht – eine aufstrebendeRechtsdisziplinDer olympische Leitgedanke „Dabei sein ist alles“ scheint in Bezug auf den Sportimmer mehr auch für JuristInnen Gültigkeit zu erlangen. Ob und wie der Sport zumRecht passt, wird im Folgenden erläutert.Von Peter G. Mayr und Matija Druml

Inhaltsübersicht:

A. EinleitungB. Der Begriff Sportrecht

1. Die zwei Säulen des Sportrechts2. Das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem

Recht und der „lex sportiva“3. Sportrecht im nichtorganisierten Sport?

C. Der Begriff Sport1. Die Nichtfassbarkeit des Sports2. Sport ist Bewegung3. Sport ist Streben nach Leistung4. Die Regel macht den Sport5. Sport ist Leistungsvergleich6. Sport ist zweckfrei7. Merkmale als bloße Anhaltspunkte8. Die Relativierung des Sportbegriffs

D. Schlussbemerkung

A. Einleitung

„Der Sport ist das Erbe aller Menschen und nichts kannsein Fehlen ersetzen.“ Mit diesen Worten hat Pierre deCoubertin, der Begründer der Olympischen Spiele derNeuzeit, die gesellschaftliche Bedeutung des Sports be-reits vor vielen Jahrzehnten treffend zum Ausdruckgebracht.1) Heute spricht man gerne vom Sport als„der wichtigsten Nebensache der Welt“. Es ist nämlichschlicht unmöglich, das Phänomen Sport aus dem All-tag des 21. Jahrhunderts wegzudenken: Ob man beimFrühstück in der Tageszeitung den Sportteil durchblät-tert, am Weg zur Arbeit die Frühaufsteher beim Joggenbeobachtet, in der Mittagspause kurz ein Fitnessstudiobesucht, am Nachmittag die Kinder zum Sporttrainingbringt oder am Abend den Sportbericht im Fernsehenverfolgt, auf irgendeine Weise begegnet man zwangs-läufig dem Sport.

Von Interesse ist der Sport allerdings nicht nurfür aktive Sportler und Funktionäre sowie für Zu-schauer und Fans, sondern in letzter Zeit immermehr auch für Juristen, denn der Sport spielt sich –wie man vielleicht naiverweise vermuten könnte –schon längst nicht mehr in einem rechtsfreien Raumab. Die starke Kommerzialisierung und die immensangestiegene wirtschaftliche Bedeutung des Wett-kampf- und des Breitensports hat zu einem deutli-chen Ansteigen der Konflikte in diesem Bereich ge-führt, zu deren Lösung oftmals ein spezielles juristi-sches Fachwissen erforderlich ist. Vorweg erscheintes jedoch angebracht, einige Grundbegriffe näher zuerläutern.

B. Der Begriff Sportrecht

1. Die zwei Säulen des SportrechtsDas Sportrecht lässt sich in zwei Säulen unterteilen:2)

Zuerst ist die sog „lex sportiva“ entstanden: DerSport organisierte den Sportbetrieb selbst, schuf undverfeinerte sein eigenes Regelwerk und setzte es durch.Es entwickelte sich auf diese Weise die (private) „lexsportiva“ als das von den Sportverbänden selbst ge-schaffene Regelwerk, das heute für jede Sportart auf-grund einer (rechtsgeschäftlichen) Anerkennung durchdie Beteiligten weltweit weitgehend einheitlich gilt. Die-ses Regelwerk hat jedoch nicht Rechtsnormcharakter,sondern ist vielmehr als Satzung bzw Ordnung der ver-schiedenen Sportverbände anzusehen.

Die andere Säule bildet das Recht der einzelnenStaaten und umfasst all jene staatlichen Normen, diesich auf den Sport oder auf einzelne Teilbereiche davonbeziehen. Dieses (staatliche) Sportrecht (die sog „lexextra sportiva“) bildet kein eigenständiges Rechtsgebietwie das Zivilrecht, das öffentliche Recht oder das Straf-recht, sondern stellt eine typische Querschnittsmateriedes staatlichen Rechts dar, die durch den gemeinsamenRegelungsgegenstand, nämlich den Sport, zusammen-gehalten wird.

Die Berührungspunkte des staatlichen Rechts mitdem Sport sind überaus vielfältig. Bereits auf derEbene des Verfassungsrechts gibt es Rechtsnormenmit Relevanz für den Sport. So gründet sich die fürden Sport so wichtige Vereinsautonomie auf das ver-fassungsrechtlich gewährleistete Recht der Vereins-(und Versammlungs-)freiheit (Art 12 StGG; Art 11EMRK; Art 12 GRC). Kompetenzrechtlich gesehenist der Sport in Österreich Landessache (Art 15B-VG), wie zahlreiche Landessportgesetze belegen.3)

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17B-VG) hat der Bund jedoch ebenso das Recht, Ge-setze zu beschließen, die den Sport konkret betref-fen.4) Auf einfachgesetzlicher Ebene setzen sich dieseSchnittstellen zwischen Recht und Sport nahtlos fort.Im Zivilrecht sind neben den allgemeinen Normen

1) Pierre de Coubertin lebte von 1863 bis 1937. Das Zitat stammt ausdem „Weißbuch Sport“ der Europäischen Kommission, KOM 391(2007) endgültig 2.

2) Dazu statt vieler Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishand-buch Sportrecht2 (2007) Einführung Rz 6 ff oder Nolte/Hilpert, Wasist Sportrecht? (2010).

3) Siehe etwa das Salzburger Landessportgesetz LGBl 1987/98 oderdas Oberösterreichische Sportgesetz LGBl 1997/93; dazu Cede inPürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 655 ff.

4) Siehe das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG) BGBl I2005/143.

JAP 2012/2013/14

Anti-Doping-Bundesgesetz;

Bundes-Sport-förderungsgesetz;

Landes-sportgesetze;

lex sportiva;

lex extra sportiva;

Sportbegriff;

Verbandsrecht

JAP[RECHT ALLGEMEIN]MUST KNOW

132 Ü Peter G. Mayr und Matija Druml Ü Sportrecht – eine aufstrebende Rechtsdisziplin JAP [2012/2013] 03

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des ABGB (zB Haftung bei Sportunfällen)5) auch Son-dernormen wie das Sportstättenschutzgesetz (BGBl1990/456) für den Sport bedeutsam. Im Strafrechtgibt es neuerdings konkret den „Dopingbetrug“ in§ 147 Abs 1 a StGB6) sowie weitere Straftatbeständeim Zusammenhang mit Doping im Sport in § 22aAnti-Doping-Bundesgesetz (ADBG).7) Für den Sportrelevant sind aber auch die allgemein gefassten Straf-tatbestände, wie etwa die fahrlässige Körperverletzungnach § 88 StGB, die ua im Schisport von großer Be-deutung ist. Verwaltungsrechtliche Fragen im Sportstellen sich vor allem im Zusammenhang mit der Er-richtung und dem Betrieb von Sportanlagen sowie beider Durchführung von Sportveranstaltungen.8) Ar-beitsrechtliche Problematiken werden im Bereichdes Spitzensports insb in Mannschaftssportarten auf-geworfen,9) im Rahmen des Breitensports hat in Ös-terreich beispielsweise die Beschäftigung von Schileh-rern erhebliche praktische Bedeutung. Steuerrechtlicherfährt der Sport in vielen Belangen eine punktuelleBesserstellung.10) Die unternehmensrechtlichen Be-züge des Sports (zB Sponsoring – Recht am eigenenBild; Börsegang von Sportmannschaften; Sportvereinals Unternehmer; Markenschutz uvm) betreffen über-wiegend den Spitzensport. Das Zivilverfahrensrechtwird etwa bei der Austragung von Streitigkeiten in ei-nem Sportverein berührt.11) Überdies werden Streitig-keiten im Spitzensport vorwiegend vor nationalenoder internationalen Sport(schieds)gerichten entschie-den.12) Bezüge zum Sport finden sich selbst im Völ-kerrecht (zB das „Internationale Übereinkommen ge-gen Doping im Sport“)13) und im Recht der Europä-ischen Union (insb im Zusammenhang mit den vierGrundfreiheiten des Binnenmarkts).14)

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,dass unter dem Begriff Sportrecht einerseits das privateSportverbandsrecht und andererseits alle staatlichenNormen, die den Sport in irgendeiner Weise regeln,zu verstehen ist.

2. Das Spannungsverhältnis zwischenstaatlichem Recht und der „lex sportiva“

Die aufgezeigte Zweispurigkeit des Sportrechts führtfreilich zu Problemen: Staatliches Recht einerseitsund das selbst gesetzte Recht der Sportverbände –die „lex sportiva“ – andererseits stehen sich oftmalsin einem nur schwer aufzulösenden Spannungsver-hältnis gegenüber.15) Grund dafür ist zum einen dieTatsache, dass die Sportverbände gruppenspezifischeZwecke verfolgen. Von Sportlern werden bestimmteVerhaltens- und Denkweisen vorausgesetzt, die mitden staatlichen Vorgaben nicht übereinstimmen odersogar divergieren können.16) So ist etwa die Einnahmevon bestimmten Medikamenten rechtlich unbedenk-lich, im Bereich des Leistungssports hingegen grund-sätzlich verboten, da diese leistungsfördernd wirkenkönnen. Dass die Sportverbände mit ihrer privatenRechtsetzung auch zu weit gehen können, liegt aufder Hand, schließlich bewegen sie sich nicht imrechtsfreien Raum. Schutz für jene, die dem Sportver-bandsrecht unterworfen sind, bietet in solchen Situati-onen das staatliche Recht. Allerdings hat das staatlicheRecht in Bezug auf den Sport einen gravierenden

Nachteil: Während die obersten Sportverbände ihreTätigkeit weltweit entfalten und somit für die jeweiligeSportart die Regeln – nach dem sog „Ein-Platz-Prin-zip“17) – weltweit einheitlich vorgeben, hat das staatli-che Recht nur einen auf das jeweilige Staatsgebiet be-grenzten Anwendungsbereich. Dadurch entsteht dieGefahr, dass staatliches Recht uneinheitlich in dasSportverbandsrecht eingreift und insgesamt die Ein-heitlichkeit des Sportverbandsrechts, deren Ziel dieChancengleichheit und weltweite Vergleichbarkeitvon Leistungen ist, verloren geht.18) Die Literatur gehtdaher davon aus, dass die Aufgabe des Sportrechtsvorwiegend darin besteht, staatliches Recht und priva-tes Sportverbandsrecht möglichst widerspruchsfrei zuharmonisieren.19)

3. Sportrecht im nichtorganisierten Sport?Die sportrechtliche Literatur erweckt zum Teil den Ein-druck, dass es ein Sportrecht nur im verbandsmäßig or-ganisierten Sport gäbe. Tatsächlich ist es so, dass diespezifischen sportrechtlichen Probleme zum Großteilinnerhalb des verbandsmäßig organisierten Sports ent-stehen, weswegen sich auch die juristische Literaturgerne diesem Bereich des Sports zuwendet. Das liegt da-ran, dass im nicht organisierten Sport das angespro-chene Spannungsverhältnis zwischen „lex sportiva“und „lex extra sportiva“ nicht gegeben ist. Rechtsfragendes nichtorganisierten Sports entstehen aber etwa beider Haftung für Körperverletzungen bei Sportunfällen,bei der Beschäftigung von Trainern in Fitnessstudios

5) Dazu etwa Hinteregger/Reissner (Hrsg), Sport und Haftung (2006).6) Dazu Pirnat, Zum Sportbetrug, JSt 2010, 165 ff und Th. Reisinger,

Betrug durch Doping (2012).7) BGBl I 2007/30; dazu Brandstetter/Grünzweig, Anti-Doping-Recht

(2010) oder Platte/Mayer, Leitfaden zum Anti-Doping-Recht (2011).8) Dazu Torggler (Hrsg), Rechtsprobleme von Sportveranstaltungen

(2012) oder Mayer, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportsta-dien (2009).

9) Siehe etwa Resch/Trost (Hrsg), Arbeits- und sozialrechtliche Fragendes Profisports (2005) oder Reissner (Hrsg), Sport als Arbeit (2008).

10) Vgl etwa § 35 Abs 2 BAO; § 103 Abs 1 EStG; § 2 Z 4 GrStG;§ 6 Abs 1 Z 14 UStG und Ehrke-Rabel/Freudhofmeier/Linzner-Strasser/Toifl/Vrignaud, Künstler und Sportler im nationalen und in-ternationalen Steuerrecht3 (2011).

11) Siehe dazu etwa Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungs-einrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009/61, 539 ff.

12) Dazu Sommeregger, Sportschiedsgerichtsbarkeit in Österreich(2009) oder Nunner-Krautgasser/Reissner (Hrsg), Schlichtung undSchiedsgerichtsbarkeit im Sport (2011) sowie Oschütz, Sport-schiedsgerichtsbarkeit (2005); Rigozzi/Bernasconi (Hrsg), The Pro-ceedings before the Court of Arbitration for Sport (2007) oder Hilpert,Sportrecht und Sportrechtsprechung im In- und Ausland (2007) ua.

13) Ratifikation durch Österreich: BGBl III 2007/108; s etwa Wax, Inter-nationales Sportrecht unter besonderer Berücksichtigung desSportvölkerrechts (2009).

14) Siehe nur die berühmte E des EuGH in der Rechtssache des Profi-fußballers Bosman: EuGH 15. 12. 1995, C-415/93, Bosman, Slg1995, I-4921; dazu etwa Holzer, Der Fall Bosman und der österrei-chische Sport, DRdA 1996, 197 ff uva. Siehe auch Art 165 AEUVim Primärrecht der Europäischen Union.

15) Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch2 EinführungRz 10 und ausführlich Butte, Das selbstgeschaffene Recht desSports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts(2010).

16) Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch2 2. TeilRz 13.

17) Dazu etwa Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishand-buch2 2. Teil Rz 108 f oder Rössner/Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis (2012) Rz 9 f.

18) Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch2 EinführungRz 8, 14.

19) So Rössner/Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sport-recht Rz 11 f.

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oder im Zusammenhang mit den allgemeinen Betre-tungsrechten beim Schitourengehen, Wandern undMountainbiken. Rechtliche Lösungen entnimmt manin diesen Fällen allein den staatlichen Rechtsnormen.Die Besonderheiten des Sports werden allerdings inder Rechtspraxis auch im Rahmen des nichtorganisier-ten Sports berücksichtigt.20) Aus diesem Grund unter-liegt auch dieser Bereich des Sports dem Sportrecht,wenn auch zumeist nur der „lex extra sportiva“.

C. Der Begriff Sport

1. Die Nichtfassbarkeit des SportsDie Behandlung der Materie Sportrecht ist untrennbarmit der Frage verbunden, was denn Sport überhauptist. Die Beantwortung dieser grundlegenden Frage istallerdings gar nicht so leicht, wie es auf den erstenBlick erscheinen mag. Obwohl der Sport – wie ein-gangs erwähnt – eine sehr große gesellschaftliche Be-deutung hat und sich mit dem Begriff Sport schonzahlreiche Sportwissenschaftler, Soziologen und Juris-ten beschäftigt haben, ist eine allgemein gültige Defini-tion des Sports noch nicht gefunden worden. Aller-dings werden in der Literatur einige Merkmale desSports hervorgehoben, die diesen zumindest charakte-risieren.21)

2. Sport ist BewegungAngesichts der Tatsache, dass sehr viele Sportarten mitBewegung verbunden sind, wird menschliche Bewe-gung als ein wesentlicher Faktor des Sports angesehen.Da Bewegung aber nicht nur ein Grundelement desSports sondern auch des Alltags- und Arbeitsverhaltensist, stellt Sport eine besondere Art der Bewegung dar,der vom Handelnden eine bestimmte Bedeutung zuge-wiesen wird.22) Versteht man Bewegung als motorischeAktivität, so ist Schach kein Sport. Die Gegenmeinungführt beim Schach freilich die „geistige Beweglichkeit“ins Treffen. Als Sportarten weniger umstritten sindder Reitsport und Sportarten, bei denen der Menschein Gerät steuert oder bedient. Während beim Motor-sport und beim Segelsport mit den physischen Anstren-gungen zur Beherrschung des Geräts argumentiertwird, fällt der Schießsport aufgrund des Zusammenwir-kens von Kraft und Sinnen zum Zweck des zielgerichte-ten Schusses unter den Begriff Sport. Im Reitsport wirddas Bewegungselement von den koordinativen Fähig-keiten des Reiters am Pferd geprägt. Demgegenüberwird die Dressur von Hunden nicht als Sport ange-sehen.

Bewegung ist zwar nach hM kein konstitutivesMerkmal für den Sport, ist aber ein sehr wichtiges Indizdafür, ob eine Tätigkeit als Sport bezeichnet werdenkann oder nicht. Grundsätzlich sollte Sport uE nichtallzu sehr mit nichtmotorischen Aktivitäten in Verbin-dung gebracht werden.23)

3. Sport ist Streben nach LeistungDas Streben nach Leistung ist ein Merkmal desSports. In einer Leistungsgesellschaft ist das allerdingsnichts Außergewöhnliches. Daraus wird geschlossen,

dass der Sport ein Abbild der Gesellschaft ist.24) DasStreben nach Leistung darf in diesem Zusammenhangaber nicht so eng verstanden werden, dass nur dasStreben nach Spitzenleistungen unter den Sportbegrifffällt. Angesichts der unterschiedlichen physischen Vo-raussetzungen der Menschen ist das Streben nachLeistung an individuellen Maßstäben zu messen. Ei-nes der möglichen Leistungsziele ist bereits die physi-sche Anstrengung als solche, die nicht unbedingt miteiner Leistungsverbesserung einhergehen muss. Ge-rade im Breiten- und Gesundheitssport richtet mansich primär an individuellen Maßstäben und Zielenaus.25) Zahlreiche österreichische Bundes- und Lan-desgesetze belegen, dass der Sport auf mehreren Leis-tungsebenen (und eben nicht nur auf der Ebene desSpitzensports) praktiziert wird (und praktiziert wer-den soll).26) Aufgrund des relativ weiten Verständnis-ses des Strebens nach Leistung ist es für sich allein al-lerdings nur ein schwaches Indiz für das Vorliegenvon Sport.

4. Die Regel macht den SportViele Autoren sind der Auffassung, die Sportregelnseien essenziell für den Sport, da sie sportliches Han-deln mit den sportartspezifischen Vorgaben überhaupterst ermögliche. Erst die Einhaltung von Regeln machtaus einer Rauferei einen Box- oder Ringkampf, aus ei-ner Schlittenfahrt das Rennrodeln und aus dem Wan-dern einen Gehwettbewerb.27) Diese Aussagen sind si-cherlich zutreffend für den sportlichen Wettkampf, dabei diesem zur Sicherung der Chancengleichheit ein Be-darf an Regeln besteht. Wenn aber die Regel den Sportmachen würde, so wären Trainingseinheiten im Leis-tungs- und Breitensport sowie der Gesundheitssportgänzlich vom Sportbegriff ausgeklammert.

Nach richtiger Ansicht sind Regeln daher nur einweiteres Indiz für sportliche Aktivität. Ob existenteSportregeln schlussendlich beachtet werden, ist nichterheblich. Schließlich können Regeln auch verändertoder gänzlich (zB die Abseitsregel bei Kleinfeldfußball-turnieren) weggelassen werden.

20) So hat etwa der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass auchim Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regeln gekämpftwird, ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteilig-ten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen wird: SieheOGH 1 Ob 606/87 JBl 1988, 114; 6 Ob 220/04 b JBl 2005, 380;3 Ob 81/06 t SpuRt 2007, 243; vgl auch RIS-Justiz RS0023400,RS0023039 und RS0022443.

21) Näher zum Folgenden etwa Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer,Praxishandbuch2 Einführung Rz 1 ff oder Steinkamp,Was ist eigent-lich Sport? (1983) sowie Ketteler, Sport als Rechtsbegriff, SpuRt1997, 73 ff; Thaler, Haftung zwischen Wettkampfsportlern (2002)2 ff und Haverkamp, Typisch Sport? Der Begriff Sport im Lichtedes Prototypenmodells (2005).

22) Heinemann, Einführung in die Soziologie des Sports5 (2007) 56.23) Vgl den „Österreichischen Bridgesportverband“ oder den „Österrei-

chischen Pokersportverband“ und jüngst Diaconu/Veuthey, Poker –Game of Chance, Mind Game or Sport? Causa Sport 2012, 32 ff.

24) Haag, Bewegungskultur und Freizeit (1986) 53;Weiß, Sport und Ge-sellschaft (1990) 49.

25) Vgl Steinkamp, Sport 88: „Der Spitzensportler strengt sich an, um zusiegen; der Breitensportler will den Sieg, um sich angestrengt zu ha-ben.“

26) Vgl § 1 Abs 2 Vorarlberger Sportgesetz LGBl 1972/15 und die Defi-nition von „Breitensport“ (im Unterschied zu „Leistungssport/Spit-zensport“) in § 3 Abs 1 Ministerialentwurf Bundes-Sportförderungs-gesetz 2013, 427/ME 24. GP.

27) Vgl dazu Steinkamp, Sport 37, 88 ff; Ketteler, SpuRt 1997, 74 f;Thaler, Haftung 6 f.

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5. Sport ist LeistungsvergleichMit dem oben beschriebenen Merkmal „Streben nachLeistung“ hängt auch der Leistungsvergleich, der dieBeteiligung von zumindest zwei Personen voraussetzt,zusammen. Der Leistungsvergleich ist allerdings nurein Element des Wettkampfsports, im Sport an sichist dieser nicht entscheidend. Wie bereits erwähnt, istein mögliches Leistungsziel bereits die physische An-strengung als solche, ein Kräftemessen demnach nichterforderlich. Niemand würde ernsthaft bezweifeln, dassUsain Bolt Sport betreibt, wenn er die 100m-Distanz imTraining ohne Gegner zurücklegt. Das Gleiche musskonsequenterweise auch für die Breiten- und Gesund-heitssportler gelten, die sich ohne Konkurrenz sportlichbetätigen. Der Leistungsvergleich ist somit auch nur einweiteres Indiz für den Sport.

6. Sport ist zweckfreiDer Sport galt vor allem in der älteren Literatur alszweckfrei, denn er wurde im Gegensatz zur Arbeitals unproduktiv angesehen. Darauf beruhte das langeBeharren auf dem Amateurstatus als unabdingbareVoraussetzung für den Sport. Der Amateurstatuswar eine Idee der Aristokratie, um „nicht standesge-mäße“, professionelle Sportler der Arbeiterklassevom „richtigen“ Sport fernzuhalten.28) Mit den von Pi-erre de Coubertin wiederbelebten Olympischen Spielenfand das Ideal des Amateurs ein neues Vehikel.29) Die-ses Ideal ist während des 20. Jahrhunderts immermehr in Frage gestellt worden und besteht heute nurnoch in vereinzelten Bestimmungen, wie dem Werbe-verbot für Sportler und Funktionäre während derOlympischen Spiele.30)

Angesichts der zahlreichen mit dem Sport verfolg-baren Zwecke (zB Verdienst, Gesundheitsförderung,Befriedigung des Spiel- und Bewegungsdrangs, Zeit-vertreib uvm) hat sich die früher vertretene, absoluteZweckfreiheit des Sports nicht halten können. WelchenStellenwert die Zweckfreiheit für den Sportbegriff heutenoch hat – ob ein Indiz oder überhaupt ohne Relevanz– ist in der Literatur umstritten. Fest steht jedenfalls,dass die Zweckfreiheit kein konstitutives Merkmal desSports ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Zweckfrei-heit auch dem mit Sport verwandten Begriff „Spiel“ im-manent ist und sich die Zweckfreiheit meist nur unmit-telbar auf die sportliche Handlung selbst und nicht de-ren Folgewirkungen (zB Gesundheitsförderung uvm)bezieht,31) ist die Zweckfreiheit uE nur ein schwachesIndiz für den Sport.

7. Merkmale als bloße AnhaltspunkteAuf den ersten Blick erscheint es, dass die aufgezähl-ten Merkmale des Sports – Bewegung, Leistungsstre-ben, Regeln, Leistungsvergleich, Zweckfreiheit – zueng und damit ungeeignet wären, alle Facetten desSports zu umschreiben. Versteht man diese jedoch le-diglich als Anhaltspunkte, so ist man durchaus in derLage, dem Sportbegriff zumindest nahe zu kommen.Eine Tätigkeit, auf die zwei oder mehrere dieser Merk-male zutreffen, ist eher als Sport anzusehen, als eineAktivität, auf die nur ein Merkmal zutrifft. Das erklärtauch, warum Ketteler annimmt, der Begriff Sport habe

einen Kern, über dessen Inhalt kein Streit besteht.32)

Schwierig ist es dagegen festzustellen, wo die Grenzezwischen Sport und Nichtsport verläuft. Wenn Schachund andere (Karten-)Spiele als an der Grenze zumNichtsport liegend angesehen werden, leuchtet ein,dass die Merkmale des Sports unterschiedlich gewich-tet sein können. Dem Schach fehlt nämlich imGrunde nur die motorische Aktivität und schon sindviele der Auffassung, Schach sei kein Sport. Ein kon-stitutives Merkmal für den Sportbegriff gibt es zwarnicht, dennoch scheint Bewegung das zentrale Merk-mal des Sports zu sein. Wie sonst wäre es zu erklären,dass der Breiten- und Gesundheitssport – der über-wiegend in den „Bewegungssportarten“ zu finden ist– zum Großteil ohne Leistungsvergleich und Regelnauskommt. Abgesehen davon liegt es aber im Augedes Betrachters, wie stark die verschiedenen Merkmaledes Sportbegriffs zu gewichten sind. Das erklärt auchdie unwahrscheinlich große Bandbreite von „Sportar-ten“, die in diversen soziologischen Studien genanntwerden.33) Aufgrund dieser vielen Vorstellungen vomSport nimmt der Gesetzgeber zum Teil bewusst keineDefinition vor, sondern setzt den Begriff „Sport“ ein-fach voraus, um damit auch ausreichend Flexibilitätfür die Zukunft zu gewährleisten.

8. Die Relativierung des SportbegriffsDie von Rechtswissenschaft, Sportwissenschaft undSportsoziologie entwickelten Kriterien stellen zwar ei-nen maßgeblichen Beitrag zur Definition des BegriffsSport dar, im Rahmen der Rechtsanwendung ist jedocheine Relativierung durch den Zweck des jeweiligen Ge-setzes, das Selbstverständnis des Sports und die Ver-kehrsauffassung angebracht.34)

Der Sportbegriff ist in seiner Gesamtheit bei derRechtsanwendung selten bis gar nicht brauchbar. EinSportgesetz, welches die Belange des Sports insgesamtregelt, gibt es in Österreich (und Deutschland) nämlichnicht.35) Entweder werden gezielt nur bestimmte As-pekte des Sports (zB das Dopingverbot im Spitzensportgem § 147 Abs 1a StGB, die abgabenrechtliche Besser-stellung des gemeinnützigen „Körpersports“ in § 35Abs 2 Satz 2 BAO, die einkommenssteuerrechtliche Zu-zugsbegünstigung ausländischer Spitzensportler nach§ 103 Abs 1 EStG, die Förderung des organisierten

28) Vgl zur älteren Auffassung Röhrs, Spiel und Sportspiel (1981) 162 f:„Das Profitum ist zweifellos weder dem Spiel noch dem Sportgedan-ken unmittelbar förderlich“ und „Der Ring ist stets die Zuflucht derUnterprivilegierten gewesen.“

29) Wüterich/Breucker, Das Arbeitsrecht im Sport (2006) 54 f.30) Regel 40 der Olympischen Charta idF 8. 7. 2011 www.olympic.org/

Documents/olympic_charter_en.pdf (17. 1. 2013).31) Zur Schwierigkeit, die Begriffe „Sport“ und „Spiel“ auseinanderzuhal-

ten, s bereits Kummer, Spielregel und Rechtsregel (1973) 15 f; zur„inneren Zweckfreiheit“ des Sports Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch2 Einführung Rz 3 Anm 15 mwN.

32) Ketteler, SpuRt 1997, 76 f.33) Pfister in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch2 Einführung

Rz 1 Anm 2 berichtet von einer Untersuchung, in der im Zusammen-hang mit Sport rund 2.600 Aktivitäten genannt wurden.

34) Ketteler, SpuRt 1997, 75 f; Thaler, Haftung 8.35) Die verschiedenen „Sportgesetze“ der Bundesländer regeln nur ei-

nige Aspekte des Sports, wie etwa Einrichtung und Aufgaben derLandessportorganisationen, Sportförderung, Helmpflicht beim Schi-fahren und Snowboarden etc. Vgl etwa das Kärntner SportgesetzLGBl 1997/99 und das Steiermärkische Landessportgesetz LGBl1988/67.

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Sports auf Bundes- sowie auf Landesebene nach § 9BSFG 2005 ua) oder allgemeine Tatbestände (zB Scha-denersatz nach §§ 1295, 1325 ABGB) geregelt. DerZweck der jeweiligen österreichischen Gesetze erfordertdaher nicht unbedingt eine Definition des (gesamten)Sports.

Im Gegensatz zum Gesetzeszweck ist das Selbstver-ständnis des Sports bei der Frage, was unter Sport zuverstehen ist, nur als Korrektiv zu berücksichtigen.Der (organisierte) Sport ist zwar vom Prinzip derSelbstverwaltung geprägt, eine dem Gesetzgeber ver-gleichbare Stellung kommt ihm aber deswegen nichtzu. Wenn in Österreich vom organisierten Sport dieRede ist, so meint man damit in erster Linie die (nicht-staatlichen) Dach- und Fachverbände sowie die Bun-dessportorganisation. Von der ordentlichen Mitglied-schaft bei der Letztgenannten hängt gem § 9 Abs 2Z 3 BSFG 2005 die „Besondere Bundessportförderung“ab. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Kon-stellation36) führten zwar zu einem Entwurf für ein Bun-des-Sportförderungsgesetz 2013. Der organisierte Sportsoll in Bezug auf die Verteilung der Bundessportförde-rung aber auch in Zukunft ein Mitspracherecht ha-ben.37) Grund für diese ungewöhnlich starke Positiondes organisierten Sports ist die in Österreich traditionellgewachsene enge Verzahnung der Sportverbände mitder (Partei-)Politik.38)

Schließlich ist bei der Beantwortung der Frage, wasunter Sport zu verstehen ist, auch die Verkehrsauffas-sung zu berücksichtigen. Das liegt daran, dass derSport in erster Linie kein Rechtsbegriff sondern einPhänomen des Alltags ist. Besondere Bedeutung hatdie Verkehrsauffassung etwa bei der Abgrenzungsportlicher Aktivitäten von bloßem Freizeitvergnügen,was insb in „bewegungsarmen“ Sportarten (zB An-geln, Darts, Billard, Boccia, Bowling, Schach, Tanzenuvm) der Fall ist. So ist etwa der Turniertanz alsSportart anerkannt (der Österreichische Tanzsport-Verband ist ordentliches Mitglied der BSO), gleichzei-tig ist Tanzen (etwa in der Diskothek) aber auch einFreizeitverhalten. Die Berücksichtigung der Verkehrs-auffassung ist allerdings deshalb problematisch, weilsie sich zwar leicht behaupten, aber nur schwer fest-stellen lässt. Abgesehen davon kann sie im Rahmender Rechtsanwendung die Merkmale des Sports nichtersetzen, da sie zu stark von vorhandenen Traditionenund Strukturen abhängig ist.39)

D. Schlussbemerkung

Die wenigen vorstehenden Ausführungen haben deut-lich gemacht, dass der Sport ein Bereich ist, mit demsich näher zu befassen, auch für einen Juristen (nichtnur aus gesundheitlichen Gründen) sehr lohnendsein kann. Das ist im Ausland und insb auch inDeutschland und in der Schweiz schon seit längererZeit erkannt worden. Dort gibt es daher auch bereitseine relativ reichhaltige Literatur40) und sogar zwei be-sondere Sportrechtszeitschriften.41) In Österreich stecktdas Sportrecht allerdings immer noch „in den akademi-schen Kinderschuhen“:42) Es gibt bislang zwar ver-einzelte Spezialarbeiten43) und zwei einschlägige Schrif-tenreihen,44) aber noch keine gezielte systematischeBeschäftigung und wirklich umfassende Werke zumSportrecht.45) Es ist daher hoch an der Zeit, sich auchim sportbegeisterten Österreich mit dieser Thematikvermehrt auseinanderzusetzen.

Ü Zu den AutorenUniv.-Prof. Dr. Peter G. Mayr lehrt am Institut für Zi-vilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck.

Univ.-Ass. Mag. Matija Druml ist im Rahmen des Dok-torandInnenkollegs „Sport und Recht“ am Institut fürZivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbrucktätig.

Ü

36) Vgl 427/ME 24. GP Erläut 3 und allgemein Öhlinger/Eberhard, Ver-fassungsrecht9 (2012) Rz 594.

37) Siehe 427/ME 24. GP Erläut 7 und §§ 30, 35 ME BSFG 2013.38) Zum weltanschaulichen Hintergrund der Dachverbände ASKÖ,

ASVÖ und UNION s Holzer/Reissner, Einführung in das österreichi-sche Sportrecht2 (2008) 19.

39) So ist etwa die Federazione Italiana Bocce (FIB) in Italien als Sport-verband anerkannt, der Österreichische Bocciaverband (ÖBV) ist da-gegen aufgrund fehlender Strukturen kein anerkannter Bundessport-fachverband.

40) Siehe etwa das bereits mehrfach (insb FN 2) zit umfangreiche Praxis-handbuch Sport2 (München 2007) und die von Haas/Haug/Reschkeherausgegebene Loseblattausgabe „Handbuch des Sportrechts(SportR)“ (München, Stand 2012); ferner Nolte, Sport und Recht(Schorndorf 2004); Hilpert, Die Geschichte des Sportrechts (Stutt-gart 2011) oder Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger (Hrsg), Sport-recht in der Praxis (Stuttgart 2012) sowie Scherrer/Ludwig (Hrsg),Sportrecht2 (Zürich 2010) und Haas/Martens, Sportrecht – Eine Ein-führung in die Praxis (Zürich 2011).

41) Nämlich die SpuRt – Zeitschrift für Sport und Recht und die CausaSport (CaS) – Sport-Zeitschrift für nationales und internationalesRecht sowie für Wirtschaft.

42) So J. Reisinger, Sportrecht (Orac-Rechtsskriptum 2011) 4.43) Siehe bereits Sprung/König (Hrsg), Das österreichische Schirecht

(1977) sowie außer den bereits zit Arbeiten etwa Auckenthaler/Hofer,Klettern und Recht2 (2011); dieselben, Lawine und Recht (2012);Oberlaber, Schadenersatz und Doping (2011); Brodil/Mazal/Win-disch-Graetz (Hrsg), Der ruhende Ball (2012).

44) „Schriften zum Sportrecht“ hrsg von Hinteregger/Reissner; dieseReihe wird nun abgelöst durch „SPRINT – Schriftenreihe zum Sport-recht an der Universität Innsbruck“; sowie die Reihe „Berufssport-recht“ hrsg von Grundei/Karollus.

45) Siehe jedoch Haunschmidt (Hrsg), Sport und Recht in Österreich(2005);Holzer/Reissner, Einführung2 (wie FN 38); J. Reisinger, Sport-recht (wie FN 42) und zuletzt Jaufer, Recht im Sport (2011).

[RECHT ALLGEMEIN]MUST KNOW

JAP

136 Ü Peter G. Mayr und Matija Druml Ü Sportrecht – eine aufstrebende Rechtsdisziplin JAP [2012/2013] 03