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Pioneer Investments CSF Fund Investmentfonds schweizerischen Rechts der Kategorie Effektenfonds Jahresbericht zum 31. Dezember 2010

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Pioneer Investments CSF Fund Investmentfonds schweizerischen Rechts der Kategorie Effektenfonds

Jahresberichtzum 31. Dezember 2010

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Pioneer Investments CSF Fund

Geprüfter Jahresbericht1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010

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Inhaltsverzeichnis

Jahresbericht zum 31. Dezember 2010Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Bericht der Fondsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Hinweise von besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Bericht des Anlageberaters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Verwendung des Nettoertrags und Angaben zur Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Kurzbericht der Revisionsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Statistische Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Kursentwicklung in Schweizer Franken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Vermögensrechnung per 31.12.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Erfolgsrechnung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Geografische Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

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2 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Organe

FondsleitungPioneer Investments Schweiz AGSchanzenstrasse 1, CH-3001 Bern

Verwaltungsrat der Fondsleitungfabien madar PräsidentPioneer Global Investments Limited, Parisreinhard mueller(1)

Vizepräsident des Verwaltungsratsmichael kalenberg(2)

Vizepräsident des Verwaltungsratsdr. john burns MitgliedPioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH, München

Geschäftsführerreinhard mueller(3) (Vizepräsident des Verwaltungsrats)marco bähler (Direktor)claudia knorn(4)

(Direktorin)

Depotbank, Vertriebs- und ZahlstelleRBS Coutts Bank AGStauff acherstrasse 1, CH-8004 Zürich

AnlageberatungPioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbHApianstrasse 16–20D-85774 München

RevisionsstelleKPMG AGBadenerstrasse 172, CH-8026 Zürich

(1) bis 18.10.2010(2) ab 03.11.2010(3) bis 18.10.2010(4) ab 18.10.2010

Für sämtliche AuskünftePioneer Investments AGSchanzenstrasse 1, CH-3001 BernTelefon: +41 (0) 31 399 31 11Telefax: +41 (0) 31 382 88 88

Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds können bei der Fondsleitung oder der Depot-bank kostenlos bezogen werden.

PublikationenInternetwww.pioneerinvestments.ch www.swissfunddata.ch

E-Mail [email protected]

CH-Valoren-Nr.278984

WP-Kenn-Nr.971258

ISIN-Nr.CH0002789847

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 3

Einleitung

Anlageberatung – Delegation von AufgabenDie Anlageberatung wurde delegiert an die Pioneer Invest-ments Kapitalanlagegesellschaft mbH, München. Die Firma Balfi dor Fondsleitung AG, Basel, ist mit der Führung der Fondsbuchhaltung und der Fondspreisberechnung betraut.

Der FondsDer Pioneer Investments CSF Fund ist ein ausschüttender Anlagefonds schweizerischen Rechts. Seine Depotbank ist die RBS Coutts Bank AG in Zürich.

AnlagepolitikDas Anlageziel des Pioneer Investments CSF Fund ist die langfristige Vermehrung des Anlagevermögens durch eine ausgeglichene Anlagepolitik. Sein Portfolio setzt sich zusam-men aus Aktien, die ein Wachstum versprechen, und aus Obligationen erster Qualität, die regelmässige Einnahmen garantieren und zum Teil das Kursrisiko der Aktien absichern. Bevorzugt werden jene Märkte, von denen die besten Resul-tate erwartet werden. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Anpassung des Währungsengagements und der Staff elung der Obligationenlaufzeiten an die jeweiligen Marktverhält-nisse geschenkt. Erträge werden ausgeschüttet.

Ausgabe und Rücknahme von AnteilenDie Anteile des Pioneer Investments CSF Fund können an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen werden. Keine Ausgabe oder Rücknahme fi ndet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfi ngsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentli-che Verhältnisse im Sinne von §17 Ziff . 4 des Fondsvertrags vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auft ragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt.

GebührenDer Ausgabepreis enthält eine Ankaufsgebühr von max. 5.

Hinweis auf Soft Commission AgreementsDie Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen betreff end Retrozessionen in Form von sogenannten Soft Commissions abgeschlossen.

Kurspublikationen→ Swiss Fund Data: www.swissfunddata.ch → Internet: www.pioneerinvestments.ch

Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung der Nettoinventarwerte1. Der Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenom-men werden, in Schweizer Franken (CHF) berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlege-länder der kollektiven Kapitalanlagen geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), fi ndet keine Berechnung des Fondsvermögens statt.2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, demPublikum off enstehenden Markt gehandelte Anlagen sindmit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zubewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktu-ellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten,der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzungwahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet indiesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswerts angemesseneund in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grund sätze an.3. Off ene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rück-nahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sieregelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten,dem Publikum off enstehenden Markt gehandelt, so kann dieFondsleitung diese gemäss Ziff . 2 bewerten.4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht aneiner Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikumoff enstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, aus-gehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzah-lungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungender Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage dereinzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabeiwird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf dieBewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merk-malen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung,Laufzeit) abgestellt.5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plusaufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungender Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewer-tungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuenVer-hältnissen angepasst.6. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus demVerkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfälligeVerbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befi ndlichen Anteile. Er wird auf Rappen (0.01 CHF) gerundet.

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4 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Bericht der Fondsleitung

Sehr geehrte Anleger,

wir freuen uns, Ihnen den Jahresbericht des Pioneer Invest-ments CSF Fund für das Geschäft sjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 vorzulegen.

Die im Berichtszeitraum erzielte Performance können Sie der Aufstellung auf Seite 9 entnehmen.

Mit freundlichen Grüssen

Pioneer Investments AG

Bern, im März 2011

Hinweise von besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung

→ Herr Reinhard Mueller, Direktor und Vizepräsident des Verwaltungsrats hat die Firma zum 18. Oktober 2010 verlassen. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. November 2010 wurde Herr Michael Kalenberg als Vizepräsident des Verwaltungsrats gewählt. Frau Claudia Knorn hat die Geschäft sleitungsfunktion von Herrn Reinhard Mueller per 18. Oktober 2010 übernommen.

→ Der Prospekt und der vereinfachte Prospekt wurden per 4. November 2010 geändert. Die Änderungen traten per 4. November 2010 in Kraft und betrafen die Aktualisierung der zeitabhängigen Daten und die terminologische Anpas-sung der Fondsdokumente an das FINMAG.

Die FINMA wurde mit Schreiben vom 15. November 2010 über die Änderungen des Prospekts und des vereinfachten Prospekts informiert. Die FINMA hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 die Änderungen des Prospektes und des vereinfachten Prospektes zur Kenntnis genommen.

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 5

Bericht des Anlageberaters

MarktrückblickDas Jahr 2010 stand zunächst ganz im Zeichen der Schulden-krise um die Peripherieländer im Euroraum. Zunächst setzte sich die Meinung durch, dass die Krise zwar den Euro schwä-che, ansonsten Griechenlands drohende Zahlungsunfähigkeit jedoch ein für andere Risikoklassen isoliert zu betrachtendes Phänomen sei. Demzufolge blieben viele Teilbereiche des Anleihemarktes und der Emerging Markets stabil in ihrer Kursentwicklung. Im weiteren Verlauf spitzte sich die Diskus-sion, ob und wie Griechenland geholfen wird, allerdings zu. Insbesondere europäische Aktien verloren massiv an Boden, aber auch Spreadprodukte mussten empfi ndliche Rück-schläge hinnehmen. Der Euro verlor zwar weiter an Wert, doch anders als die beschleunigten Spreadausweitungen der Euro-Peripherieländer, nahm die Geschwindigkeit des Kurs-verlustes merklich ab.Zwar verabschiedeten die EU-Regierungen ein EUR 750 Mrd. schweres Rettungspaket für die Krisenländer des Euro-raumes, das deren Zahlungsfähigkeit durch entsprechende Garantien absichern sollte, die Aktienmärkte präsentier-ten sich jedoch zunächst weiterhin recht volatil. Es blieben Zweifel, ob auch die angekündigten Sparprogramme in den betroff enen Staaten vollständig umgesetzt werden. Letztend-lich sorgte aber zum einen die Zusage der EZB Euro-Staats-anleihen aufzukaufen, zum anderen verbesserte Konjunk-tur- und Gewinnaussichten für Entspannung und steigende Aktienkurse. Insbesondere die robuste Konjunkturentwick-lung in den asiatischen Ländern, aber auch in Osteuropa und Deutschland sorgte für Vertrauen der Anleger. Unterstützend war auch die Aussicht, dass die führenden Notenbanken die Leitzinsen bis auf Weiteres auf dem niedrigen Niveau belas-sen dürft en.Die Renditen bei Staatsanleihen von erstklassigen Schuld-nern (USA, Deutschland, Grossbritannien und Japan) gaben im Berichtszeitraum zunächst deutlich nach, in der zweiten Jahreshälft e setzte dann aber eine spürbare Trendwende ein und die Anleihekurse gaben nach.Der Schweizer Franken profi tierte von Geldströmen nach sogenannten „Safe Havens“ und konnte insbesondere gegen-über dem Euro deutlich aufwerten.In den ersten Monaten des Jahres haben wir im Rentenport-folio sukzessive Umschichtungen in Schweizer Staatsanlei-hen vorgenommen. Zur Finanzierung dieser Käufe wurden zunächst bis auf eine Österreich 2012-Anleihe und der US 2015-Staatsanleihe alle anderen Rentenpositionen verkauft . Per saldo hat sich die Duration des Rentenbestandes durch diese Transaktionen deutlich auf über sieben Jahre erhöht. Nachdem die Renditen in der zweiten Jahreshälft e zu steigen begannen, haben wir die Anleihen mit sehr langen Laufzeiten (Fälligkeiten 2028, 2033 und 2036) komplett verkauft und damit die Portfolioduration auf rund vier Jahre reduziert. Zum Jahresende wurde schliesslich auch der Restbestand an US-Staatsanleihen aufgelöst.Auf der Aktienseite haben wir die im Dezember 2009 gekauf-ten Titel von US-Regionalbanken wie Regions Financial, Zions Bancorporation und Huntington Bancshares nach deutlicher Outperformance verkauft .

Ebenso wurden Rohstofft itel wie Xstrata, BHP und Anglo American reduziert, im vierten Quartal 2010 aber wieder auf-gestockt. In den deutschen Biotechnologiewert Evotec wurde in mehreren Schritten investiert.Die deutlich gefallenen Titel der spanischen Banken BBVA und Santander wurden wieder gekauft . Nach starker Perfor-mance wurde die mittlerweile recht grosse Position im Satellitenbetreiber Eutelsat verkauft und dafür die Aktie des Konkurrenten SES in das Portfolio aufgenommen.Um die attraktive Bewertung und die Wachstumsaussichten in den Schwellenländern auszunützen, haben wir bis Herbst 2010 sukzessive in ein ETF Emerging Markets Asien inves-tiert. Zum Jahresende hin haben wir Teile davon aber wieder verkauft .Im Dezember vergangenen Jahres haben wir in eine Reihe deutlich zurück gebliebener US-Aktien wie Dean Foods, Supervalu, Diamond Off shore Drilling oder Offi ce Depot investiert.

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6 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Verwendung des Nettoertrags und Angaben zur Besteuerung

Verwendung des Nettoertrags 31.12.2010 31.12.2009 CHF CHF Verwendung des Nettoertrags Nettoertrag des Rechnungsjahres 2‘483‘065.99 3‘200‘188.48Vortrag des Vorjahres 169.13 313.29Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 2‘483‘235.12 3‘200‘501.77Ausschüttung pro Anteil 0.8953 1.0468Zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg 2‘483‘161.46 3‘200‘332.64Vortrag auf neue Rechnung 73.66 169.13

Der Nettoertrag des Geschäftsjahres 2010 wird nach Genehmigung des Jahres-abschlusses durch die Revisionsstelle an die Anteilscheininhaber ausgeschüttet. Diese Ausschüttung erfolgt am: Ex-Tag 26.04.2011, Payment-Tag 29.04.2011.

VersteuerungSteuerliche Behandlung für Anleger mit Steuerdomizil SchweizDer Ertrag von CHF 0.8953 ist im Rahmen der Einkommens-steuer steuerbar. Dabei ist die Anzahl gehaltener Anteile multipliziert mit der Ausschüttung pro Anteil (CHF 0.8953) als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren. Dieser Ertrag unterliegt der Verrechnungssteuer. Das bedeutet, dass Anteilscheininhaber mit Steuerpfl icht in der Schweiz 35 Verrechnungssteuer auf der Ausschüttung in Abzug gebracht wurde.Die durch die Ausschüttung von direkt nur 65 des Ertrags erfolgte Lücke kann somit im Rahmen der Steuererklärung zurückgefordert werden.

Steuerliche Behandlung für Anleger mit Steuerdomizil AuslandIm Ausland steuerpfl ichtige Anleger geben den Verrech-nungssteuerabzug bei ihrer Steuererklärung an. Rückerstat-tungen erfolgen gemäss jeweils gültigem Doppelbesteue-rungsabkommen.

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 7

Kurzbericht der Revisionsstelle

Als kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft haben wir die Jahresrechnung des Anlagefonds Pioneer Investments CSF Fund bestehend aus der Vermögensrechnung und der Erfolgsrechnng, den Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Off enlegung der Kosten sowie den weiteren Angaben gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. b–h des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes (KAG) (Seiten 2–4, 6, 9–15) für das am 31. Dezember 2010 abgeschlossene Geschäft sjahr geprüft .

Verantwortung des Verwaltungsrates der FondsleitungDer Verwaltungsrat der Fondsleitung ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit dem schweize-rischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörigen Verord-nungen sowie dem Fondsvertrag und dem Prospekt verant-wortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, mit Bezug auf die Aufstellung der Jahres-rechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern sind. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat der Fondsleitung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwort-lich.

Verwantwortung der kollektivanlagengesetzlichen PrüfungesellschaftUnsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Pfüfungsstan-dards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinrei-chende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist.Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungs-handlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sons-tigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pfl ichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Existenz und Wirksam-keit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auf-fassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden.

PrüfungsurteilNach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2010 abgeschlossene Geschäft sjahr dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Fondsvertrag und dem Prospekt.

Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher VorschriftenWir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und Art. 127 KAG sowie an die Unabhängigkeit (Art. 11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht ver-einbare Sachverhalte vorliegen.

KPMG AG

dominik rüttimann marco zanchinZugelassener ZugelassenerRevisionsexperte RevisionsexperteLeitender Prüfer

Zürich, 15. April 2011

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8 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Statistische Angaben

AusgabepreisJahr Höchst Tiefst in CHF in CHF2010 78.68 72.212009 75.57 58.502008 86.14 64.242007 92.06 84.342006 90.89 82.482005 88.61 76.262004 80.88 74.392003 78.06 64.152002 86.95 69.122001 97.58 77.762000 105.45 93.641999 98.27 79.121998 84.32 68.921997 74.84 61.761996 62.42 49.381995 49.83 42.311994 54.04 45.801993 52.88 45.121992 45.82 33.661991 44.83 34.841990 42.21 33.69

RücknahmepreisJahr Höchst Tiefst in CHF in CHF2010 74.93 68.772009 71.97 55.712008 82.04 61.182007 87.68 80.322006 86.56 78.552005 84.39 72.632004 77.03 70.852003 74.34 60.942002 82.60 65.662001 92.70 73.792000 100.18 88.961999 93.36 75.161998 80.10 65.471997 71.10 58.551996 59.18 47.041995 47.24 40.111994 51.24 43.431993 50.14 42.401992 43.06 36.321991 42.13 32.741990 39.66 31.66

Nettofondsvermögen Jahr CHF

31.12.2010 196‘588‘624.7131.12.2009 218‘323‘106.8531.12.2008 212‘639‘499.9131.12.2007 331‘646‘126.2631.12.2006 445‘531‘545.4931.12.2005 524‘068‘758.3631.12.2004 522‘864‘486.3331.12.2003 549‘624‘436.5431.12.2002 519‘650‘121.1231.12.2001 661‘609‘809.8831.12.2000 663‘810‘846.8331.12.1999 568‘184‘401.4031.12.1998 368‘262‘289.9331.12.1997 284‘561‘770.5431.12.1996 222‘561‘297.1231.12.1995 174‘448‘634.1231.12.1994 152‘582‘760.2031.12.1993 137‘679‘626.4531.12.1992 96‘538‘887.8631.12.1991 85‘235‘067.5831.12.1990 66‘537‘772.74

Ausgabe- und Rücknahmepreis Jahr Ausgabepreis Rücknahmepreis(1)

CHF CHF31.12.2010 74.42 70.8831.12.2009 74.98 71.4131.12.2008 67.16 63.9631.12.2007 86.15 82.0531.12.2006 90.31 86.0131.12.2005 88.40 84.1931.12.2004 77.18 73.5031.12.2003 75.82 72.2131.12.2002 69.25 65.7931.12.2001 87.07 82.7231.12.2000 95.57 90.7931.12.1999 98.27 93.3631.12.1998 80.46 76.4431.12.1997 70.34 66.8231.12.1996 62.22 59.1131.12.1995 49.20 46.7431.12.1994 47.36 44.9931.12.1993 52.44 49.8231.12.1992 44.92 42.6731.12.1991 41.64 39.5631.12.1990 35.29 33.53

(1) Der Rücknahmepreis entspricht dem Inventarwert.

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 9

Kursentwicklung in Schweizer Franken

Kursentwicklung Jahr Kursentwicklung in CHF 1990 –13.7% Irak-Kuwait-Konfl ikt1991 18.0% 1992 7.8% 1993 17.5% 1994 –10.0% Globaler Zinsanstieg1995 3.7% 1996 26.4% 1997 12.9% 1998 15.1% 1999 21.1% 2000 –2.4% Technologie-Crash2001 –9.0% Wirtschaftsabschwung2002 –20.5% Bilanzskandale 2003 9.8% 2004 1.4% 2005 15.2% 2006 2.0% 2007 –1.0% 2008 –22.1% Weltweite Finanzkrise2009 13.5% 2010 0.7%

Die Performancewerte berücksichtigen weder allfällige Ausgabe- und/oder Rücknahmekommissionen noch andere Kosten. Die historische Wertentwicklung ist kein Indikator für die laufende oder zukünftige Performance. Im Weiteren weisen die obenstehenden Performanceangaben keinen Benchmarkvergleich auf.

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10 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Pioneer Investments CSF Fund Vermögensrechnung per 31.12.2010

31.12.2010 31.12.2009

CHF CHF Bankguthaben auf Sicht(1) 10‘841‘364.30 11‘209‘533.70Effekten Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige Forderungspapiere und -rechte 61‘731‘350.00 80‘485‘541.25 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 114‘727‘005.96 124‘542‘591.40 Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 7‘361‘969.65 0.00 Strukturierte Produkte 0.00 0.00Derivate Finanzinstrumente 0.00 0.00Sonstige Vermögenswerte 2‘223‘122.91 2‘383‘804.25Gesamtfondsvermögen 196‘884‘812.82 218‘621‘470.60 Andere Verbindlichkeiten (296‘188.11) (298‘363.77)Nettofondsvermögen 196‘588‘624.71 218‘323‘106.83 Veränderung des Nettofondsvermögens Nettofondsvermögen am 1. Januar 218‘323‘106.83 212‘639‘499.91./. Ausbezahlte Ausschüttung (3‘107‘011.62) (3‘440‘938.95)Mittelabfluss aus Verrechnungssteuerzahlung 0.00 0.00Emissionen (Rücknahmen) von Anteilen (20‘258‘504.21) (17‘489‘960.51)Gesamterfolg 1‘631‘033.71 26‘614‘506.38Nettofondsvermögen 196‘588‘624.71 218‘323‘106.83 Anzahl Anteile im Umlauf Anfangsbestand 3‘057‘253.1932 3‘324‘723.3942Ausgegebene Anteile 125‘714.0250 147‘777.6470Zurückgenommene Anteile (409‘414.8230) (415‘247.8480)Schlussbestand 2‘773‘552.3952 3‘057‘253.1932 Ausserbilanzgeschäfte Nein NeinInventarwert pro Anteil 70.88 71.41Rücknahmepreis 70.88 71.41Ausgabepreis 74.42 74.98

(1) Hinweis: Die Liquiditätspositionen sind nicht durch Einlagensicherungseinrichtungen abgedeckt.

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 11

Pioneer Investments CSF Fund Erfolgsrechnung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010

01.01.2010–31.12.2010 01.01.2008–31.12.2009

CHF CHFErträge Erträge auf Bankguthaben 0.18 0.00Erträge auf Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihenund sonstige Forderungspapiere und -rechte 2‘680‘603.68 2‘727‘083.80Erträge auf Aktien und sonstige Forderungspapiere und -rechte einschliesslich Erträge aus Gratisaktien 2‘964‘883.08 3‘747‘082.99Erträge anderer kollektiver Kapitalanlagen 0.00 0.00Erträge aus strukturierten Produkten 0.00 0.00Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen 64‘137.22 78‘173.03Total Erträge 5‘709‘624.16 6‘552‘339.82 Aufwendungen Passivzinsen (49‘740.65) 54‘368.76Revisionsaufwand 20‘401.00 20‘400.37Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung 2‘743‘099.87 2‘751‘727.10Reglementarische Vergütungen an die Depotbank 245‘155.28 244‘469.69Sonstige Aufwendungen 31‘800.70 30‘703.21Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen 235‘841.97 250‘482.21Total Aufwendungen 3‘226‘558.17 3‘352‘151.34Nettoertrag 2‘483‘065.99 3‘200‘188.48 Realisierte Kapitalgewinne (-verluste) 8‘055‘897.11 (17‘138‘087.58)Realisierter Erfolg 10‘538‘963.10 (13‘937‘899.10) Nicht realisierte Kapitalgewinne (-verluste) zu Beginn der Berichtsperiode (573‘513.00) (41‘125‘918.48) am Ende der Berichtsperiode (9‘481‘442.39) (573‘513.00)Veränderung (8‘907‘929.39) 40‘552‘405.48 Gesamterfolg 1‘631‘033.71 26‘614‘506.38 Total Expense Ratio (TER) 1.44% 1.44%Portfolio Turnover Rate (PTR) 1.52 1.12

Vergütung an die Fondsleitung und die DepotbankPeriode: 01.01.2010–31.12.2010

Verwaltungskommission des Fonds beträgt: 1.3% p.a.Depotgebühr: maximal 0.25% p.a.Eff ektiv erhobene Debotgebühr: 0.125% p.a.

Aus der Verwaltungskommission werden Vergütungen für den Vertrieb des Anlagefonds(Bestandespflegekommissionen) an Vertriebsträger ausgerichtet.

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12 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Pioneer Investments CSF Fund Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010

Whrg Bestand Kauf Verkauf Bestand Kurs Börsenwert %(1)

01.01.2010 31.12.2010 CHF CHF 3 1/4 CaisseDep. Consignations 07-17 2‘000‘000 0 0 2‘000‘000 108.85 2‘177‘000.00 1.1 2 1/2 Kommunalfinazierung AG 06-13 4‘000‘000 0 4‘000‘000 0 0.00 0.00 0.0 3 3/8 Oesterreich 02-12 10‘000‘000 0 2‘000‘000 8‘000‘000 103.08 8‘246‘400.00 4.3 4 Schweizerische Eidgenossenschaft 00-11 10‘000‘000 0 3‘000‘000 7‘000‘000 101.65 7‘115‘500.00 3.6 4 Schweizerische Eidgenossenschaft 00-13 17‘000‘000 0 11‘000‘000 6‘000‘000 107.50 6‘450‘000.00 3.3 2 1/2 Schweizerische Eidgenossenschaft 03-16 0 6‘000‘000 0 6‘000‘000 106.90 6‘414‘000.00 3.3 3 1/2 Schweizerische Eidgenossenschaft 03-33 0 2‘500‘000 2‘500‘000 0 0.00 0.00 0.0 3 Schweizerische Eidgenossenschaft 04-19 0 4‘300‘000 0 4‘300‘000 111.95 4‘813‘850.00 2.4 2 Schweizerische Eidgenossenschaft 05-14 0 1‘600‘000 0 1‘600‘000 104.70 1‘675‘200.00 0.9 2 Schweizerische Eidgenossenschaft 05-16 0 2‘500‘000 0 2‘500‘000 104.88 2‘622‘000.00 1.3 2 1/4 Schweizerische Eidgenossenschaft 05-20 0 3‘000‘000 0 3‘000‘000 106.00 3‘180‘000.00 1.6 2 1/2 Schweizerische Eidgenossenschaft 06-36 0 1‘000‘000 1‘000‘000 0 0.00 0.00 0.0 4 1/4 Schweizerische Eidgenossenschaft 94-14 0 4‘000‘000 0 4‘000‘000 110.25 4‘410‘000.00 2.2 4 1/4 Schweizerische Eidgenossenschaft 97-17 0 5‘000‘000 0 5‘000‘000 118.30 5‘915‘000.00 3.0 4 Schweizerische Eidgenossenschaft 98-23 0 3‘700‘000 0 3‘700‘000 123.60 4‘573‘200.00 2.3 4 Schweizerische Eidgenossenschaft 98-28 0 4‘600‘000 4‘600‘000 0 0.00 0.00 0.0 2 3/4 Schweizerische Eidgenossenschaft 99-12 0 4‘000‘000 0 4‘000‘000 103.48 4‘139‘200.00 2.1 2 3/4 Toyota Motor Credit Corp 07-14 6‘000‘000 0 6‘000‘000 0 0.00 0.00 0.0 61‘731‘350.00 31.4 JPY 1 3/5 Eksportfinans Asa 07-14 1‘000‘000‘000 0 1‘000‘000‘000 0 0.00 0.00 0.0 0.00 0.0 USD 4 1/2 Vereinigte Staaten von Amerika 05-15 15‘000‘000 0 15‘000‘000 0 0.00 0.00 0.0 0.00 0.0 Total Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen und sonstige Forderungspapiere und -rechte 61‘731‘350.00 31.4 AUD Newcrest Mining Ltd 40‘000 0 0 40‘000 40.44 1‘540‘246.37 0.8 1‘540‘246.37 0.8 CAD Agnico Eagle Mines Ltd 20‘000 0 0 20‘000 76.60 1‘435‘197.52 0.7 Barrick Gold Corp 30‘000 0 0 30‘000 53.12 1‘492‘905.20 0.8 Eldorado Gold Corp 130‘000 0 0 130‘000 18.50 2‘253‘035.27 1.1 Goldcorp Inc 30‘000 0 0 30‘000 45.88 1‘289‘429.41 0.7 6‘470‘567.40 3.3 CHF ABB Ltd 100‘000 0 50‘000 50‘000 20.83 1‘041‘500.00 0.5 Credit Suisse Group AG 40‘000 50‘000 50‘000 40‘000 37.67 1‘506‘800.00 0.8 Holcim Ltd 31‘500 0 31‘500 0 0.00 0.00 0.0 Lonza Group AG 10‘000 0 10‘000 0 0.00 0.00 0.0 Nestle SA 0 70‘000 0 70‘000 54.75 3‘832‘500.00 1.9 Novartis AG 100‘000 50‘000 100‘000 50‘000 54.95 2‘747‘500.00 1.4 Roche Holding AG 30‘000 0 0 30‘000 137.00 4‘110‘000.00 2.0

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 13

Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010Whrg Bestand Kauf Verkauf Bestand Kurs Börsenwert %(1)

01.01.2010 31.12.2010 CHF CHF Schmolz + Bickenbach AG 0 200‘000 0 200‘000 9.46 1‘892‘000.00 1.0 Swiss Re 20‘600 0 0 20‘600 50.30 1‘036‘180.00 0.5 Swisscom AG 6‘000 0 0 6‘000 411.10 2‘466‘600.00 1.3 Syngenta AG 3‘000 0 0 3‘000 273.50 820‘500.00 0.4 Synthes Inc. 15‘000 0 15‘000 0 0.00 0.00 0.0 UBS AG 0 300‘000 100‘000 200‘000 15.35 3‘070‘000.00 1.6 Xstrata PLC 0 200‘000 100‘000 100‘000 21.90 2‘190‘000.00 1.1 Zurich Financial Services 7‘000 0 0 7‘000 242.20 1‘695‘400.00 0.9 26‘408‘980.00 13.4 EUR adidas AG 0 20‘000 0 20‘000 48.89 1‘220‘918.24 0.6 ageas NV 500‘000 0 500‘000 0 0.00 0.00 0.0 Allianz Holding AG 20‘000 0 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA 0 300‘000 100‘000 200‘000 7.56 1‘887‘940.66 1.0 Banco Santander SA 0 400‘000 200‘000 200‘000 7.93 1‘979‘840.41 1.0 BNP Paribas 33‘000 0 13‘000 20‘000 47.61 1‘188‘953.10 0.6 Continental AG 0 20‘000 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Credit Agricole SA 0 100‘000 0 100‘000 9.50 1‘186‘705.56 0.6 CRH PLC 0 100‘000 100‘000 0 0.00 0.00 0.0 DANONE 0 15‘000 0 15‘000 47.02 880‘664.38 0.4 Deutsche Bank AG 0 50‘000 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 Deutsche Börse 30‘000 0 30‘000 0 0.00 0.00 0.0 Deutsche Telekom AG 90‘000 0 90‘000 0 0.00 0.00 0.0 E.ON AG 0 35‘000 0 35‘000 22.94 1‘002‘312.94 0.5 EDF 20‘000 0 0 20‘000 30.70 766‘538.87 0.4 Eutelsat Communications 50‘000 0 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 Evotec AG 0 250‘000 0 250‘000 2.90 905‘262.55 0.5 France Telecom SA 50‘000 0 0 50‘000 15.60 973‘625.48 0.5 ING Groep NV 200‘000 0 200‘000 0 0.00 0.00 0.0 K+S Aktiengesellschaft 0 30‘000 0 30‘000 56.36 2‘111‘197.13 1.1 Muenchner Rueckversicherung 5‘000 0 5‘000 0 0.00 0.00 0.0 Nokia OYJ 100‘000 100‘000 100‘000 100‘000 7.74 966‘445.81 0.5 Pernod-Ricard 0 20‘000 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Portugal Telecom SGPS SA 100‘000 0 0 100‘000 8.38 1‘046‘358.64 0.5 RWE AG 0 16‘000 0 16‘000 49.89 996‘712.80 0.5 Sanofi-Aventis 20‘000 10‘000 0 30‘000 47.85 1‘792‘419.85 0.9 SAP AG Systeme 20‘000 0 10‘000 10‘000 38.10 475‘731.08 0.2 SES S.A. 0 45‘000 0 45‘000 17.94 1‘008‘025.46 0.5 Telefonica SA 0 100‘000 0 100‘000 16.97 2‘118‘314.37 1.1 Telekom Austria 70‘000 0 0 70‘000 10.52 919‘497.02 0.5 Total SA 30‘000 0 0 30‘000 39.65 1‘485‘254.90 0.8 Veolia Environnement 0 25‘000 25‘000 0 0.00 0.00 0.0 Volkswagen AG 15‘000 15‘000 15‘000 15‘000 121.40 2‘273‘769.80 1.1 27‘186‘489.05 13.8 GBP Anglo American PLC 50‘000 50‘000 50‘000 50‘000 33.36 2‘430‘250.30 1.3 Astrazeneca PLC 30‘000 0 0 30‘000 29.22 1‘277‘384.15 0.6 BHP Billiton PLC 40‘000 120‘000 100‘000 60‘000 25.51 2‘230‘394.91 1.2 BP PLC 101‘440 0 0 101‘440 4.66 688‘169.83 0.3 British American Tobacco PLC 0 30‘000 0 30‘000 24.64 1‘076‘945.88 0.5 BT Group PLC 500‘000 0 500‘000 0 0.00 0.00 0.0 Diageo PLC 0 60‘000 0 60‘000 11.85 1‘036‘071.33 0.5 GlaxoSmithKline PLC 50‘000 0 0 50‘000 12.40 903‘465.86 0.5 HSBC Holdings PLC 106‘250 0 0 106‘250 6.51 1‘008‘083.93 0.5 Imperial Tobacco Group PLC 40‘000 35‘000 40‘000 35‘000 19.68 1‘003‘721.43 0.5 Royal Dutch Shell 50‘781 638 0 51‘419 21.39 1‘602‘333.60 0.8 Shire Ltd 50‘000 0 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 Xstrata PLC 80‘000 0 80‘000 0 0.00 0.00 0.0 13‘256‘821.22 6.7

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14 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010Whrg Bestand Kauf Verkauf Bestand Kurs Börsenwert %(1)

01.01.2010 31.12.2010 CHF JPY Kurita Water Industries Ltd 13‘000 0 0 13‘000 2‘558.00 382‘285.66 0.2 Organo Corp 70‘000 0 0 70‘000 623.00 501‘337.51 0.3 Tokyo Electric Power Co Inc 0 40‘000 0 40‘000 1‘983.00 911‘857.17 0.4 1‘795‘480.34 0.9 NOK Telenor ASA 0 80‘000 0 80‘000 94.80 1‘213‘719.02 0.6 Yara International ASA 0 25‘000 0 25‘000 337.50 1‘350‘310.42 0.7 2‘564‘029.44 1.3 SEK Telefon AB L.M.Ericsson 0 250‘000 100‘000 150‘000 78.15 1‘629‘219.78 0.8 1‘629‘219.78 0.8 USD Accenture Ltd 0 20‘000 0 20‘000 48.49 904‘386.99 0.5 Ak Steel Holding Corp 0 70‘000 0 70‘000 16.37 1‘068‘609.05 0.5 Allegheny Energy Inc 40‘000 0 40‘000 0 0.00 0.00 0.0 Apollo Group Inc 0 26‘000 0 26‘000 39.49 957‘486.39 0.5 CA Inc 0 45‘000 0 45‘000 24.44 1‘025‘618.49 0.5 Chevron Corp. 20‘000 0 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Cisco Systems Inc 40‘000 40‘000 40‘000 40‘000 20.23 754‘619.46 0.4 Citigroup Inc 300‘000 400‘000 700‘000 0 0.00 0.00 0.0 ConocoPhillips Co 0 20‘000 0 20‘000 68.10 1‘270‘133.10 0.6 Dean Foods Co 0 175‘000 0 175‘000 8.84 1‘442‘654.85 0.8 Deere Co 100‘000 0 85‘000 15‘000 83.05 1‘161‘724.16 0.6 Dell Inc 0 60‘000 0 60‘000 13.55 758‘163.15 0.4 Diamond Offshore Drilling Inc 0 15‘000 0 15‘000 66.87 935‘394.28 0.5 Eastman Kodak Co. 250‘000 0 250‘000 0 0.00 0.00 0.0 Freeport Mcmoran Copper & Gold Inc 10‘000 0 10‘000 0 0.00 0.00 0.0 Genzyme Corp 20‘000 0 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 H.& R.Block Inc 0 77‘000 0 77‘000 11.91 855‘213.63 0.4 Hewlett-Packard Co. 30‘000 0 30‘000 0 0.00 0.00 0.0 Huntington Bancshares 280‘000 200‘000 480‘000 0 0.00 0.00 0.0 IAC/InterActiveCorp. 50‘000 0 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 IBM Corp. 15‘000 0 5‘000 10‘000 146.76 1‘368‘610.38 0.7 JC Penney Co Inc 0 40‘000 0 40‘000 32.31 1‘205‘227.62 0.6 Johnson & Johnson 20‘000 0 0 20‘000 61.85 1‘153‘564.35 0.6 JPMorgan Chase & Co. 0 40‘000 40‘000 0 0.00 0.00 0.0 KeyCorp 180‘000 0 180‘000 0 0.00 0.00 0.0 Magna Intl Inc., Subord. 20‘000 0 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Marathon Oil Corp. 60‘000 0 60‘000 0 0.00 0.00 0.0 Marshall & Ilsley Corp 190‘000 0 190‘000 0 0.00 0.00 0.0 Merck & Co Inc. 53‘160 0 23‘160 30‘000 36.04 1‘008‘273.06 0.5 MetroPCS Communication Inc 140‘000 0 140‘000 0 0.00 0.00 0.0 Micron Technology Inc 0 125‘000 0 125‘000 8.02 934‘881.38 0.5 Microsoft Corp. 40‘000 0 0 40‘000 27.92 1‘041‘471.84 0.5 Monsanto Co 0 16‘000 0 16‘000 69.64 1‘039‘084.51 0.5 New York Times Co 0 105‘000 0 105‘000 9.80 959‘593.95 0.5 Nordstrom 100‘000 70‘000 100‘000 70‘000 42.38 2‘766‘502.83 1.5 Occidental Petroleum Corp. 20‘000 0 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Office Depot Inc 0 210‘000 0 210‘000 5.40 1‘057‘511.70 0.5 Pfizer Inc. 60‘000 0 0 60‘000 17.51 979‘737.03 0.5 Philip Morris International Inc. 17‘300 0 0 17‘300 58.53 944‘271.22 0.5 Procter & Gamble Co. 20‘000 0 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 PulteGroup Inc 0 150‘000 0 150‘000 7.52 1‘051‘916.40 0.5 Q Logic Corp. 50‘000 0 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 Qwest Communications International Inc 0 230‘000 230‘000 0 0.00 0.00 0.0 Regions Financial Corp. 190‘000 0 190‘000 0 0.00 0.00 0.0 Reynolds American Inc. 20‘000 20‘000 0 40‘000 32.62 1‘216‘791.24 0.7 Sears Holdings Corp. 10‘000 0 0 10‘000 73.75 687‘755.63 0.3

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Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht 15

Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010Whrg Bestand Kauf Verkauf Bestand Kurs Börsenwert %(1)

01.01.2010 31.12.2010 CHF USD Southwestern Energy Co 0 28‘000 0 28‘000 37.43 977‘349.70 0.5 Sunoco Inc. 40‘000 0 40‘000 0 0.00 0.00 0.0 Suntrust Banks Inc. 50‘000 0 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 Supervalu Inc 0 115‘000 0 115‘000 9.63 1‘032‘752.50 0.5 Tesoro Corp 0 60‘000 60‘000 0 0.00 0.00 0.0 Unitedhealth Group Inc. 0 30‘000 0 30‘000 36.11 1‘010‘231.42 0.5 Wellpoint Inc 0 15‘000 15‘000 0 0.00 0.00 0.0 Zions Bancorp 80‘000 50‘000 130‘000 0 0.00 0.00 0.0 31‘569‘530.31 16.1 ZAR AngloGold Ashanti Ltd 50‘000 0 0 50‘000 326.90 2‘305‘642.05 1.2 2‘305‘642.05 1.2 Total Aktien 114‘727‘005.96 58.3 CHF Schmolz + Bickenbach AG 0 80‘000 80‘000 0 0.00 0.00 0.0 0.00 0.0 EUR BNP Paribas 0 20‘000 20‘000 0 0.00 0.00 0.0 Credit Agricole SA 0 100‘000 100‘000 0 0.00 0.00 0.0 Deutsche Bank AG 0 50‘000 50‘000 0 0.00 0.00 0.0 Royal Dutch Shell PLC 0 152‘343 152‘343 0 0.00 0.00 0.0 Veolia Environnement 0 25‘000 25‘000 0 0.00 0.00 0.0 0.00 0.0 Total sonstige Beteiligungspapiere 0.00 0.0 Total Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 114‘727‘005.96 58.3 db x-trackers SICAV - db x-trackers MSCI EM ASIA TRN INDEX ETF 0 450‘000 250‘000 200‘000 29.48 7‘361‘969.65 3.7 7‘361‘969.65 3.7

Total Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 7‘361‘969.65 3.7 Total Effekten, die an einer Börse gehandelt werden 183‘820‘325.61 93.4 Bankguthaben auf Sicht 10‘841‘364.30 5.5Sonstige Vermögenswerte 2‘223‘122.91 1.1 Gesamtfondsvermögen 196‘884‘812.82 100.0 Andere Verbindlichkeiten -296‘188.11 -0.2 Nettofondsvermögen 196‘588‘624.71 99.8

(1)%-Anteil am Gesamtfondsvermögen

Allfällige Abweichungen in der Totalisierung sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen.

Käufe und Verkäufe umfassen die Transaktionen: Käufe, Verkäufe, Ausübung von Bezugs- und Optionsrechten, Konversionen, Namensänderungen, Tietelaufteilungen, Überträge, Umtausch zwischen Gesellschaften, Gratistitel, Splits, Reversesplits, Stock- und Wahldividenden, Ausgang infolge Verfall, Auslosungen, Rückzahlungen

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16 Pioneer Investments CSF Fund – Jahresbericht

Geografische Zusammensetzung des Portfolios per 31.12.2010

Aktien, Warrants & Kollektive Obligationen Andere Liquidität(1)

Wandelobligationen Kapitalanlagen % % % % %Euro-Länder 13.8 3.7 0.0 0.0 0.0Norwegen 1.3 0.0 0.0 0.0 0.0Schweden 0.8 0.0 0.0 0.0 0.0Schweiz 13.4 0.0 31.4 0.0 6.6Kontinental-Europa 29.3 3.7 31.4 0.0 6.6England 6.7 0.0 0.0 0.0 0.0Vereinigte Staaten 16.1 0.0 0.0 0.0 0.0Übriges Nordamerika 3.3 0.0 0.0 0.0 0.0Nordamerika 19.4 0.0 0.0 0.0 0.0Japan 0.9 0.0 0.0 0.0 0.0Übriges Fernost und Australien 0.8 0.0 0.0 0.0 0.0Ferner Osten 1.7 0.0 0.0 0.0 0.0Afrika 1.2 0.0 0.0 0.0 0.0Gesamtfondsvermögen 58.3 3.7 31.4 0.0 6.6

(1) Hinweis: Die Liquiditätspositionen sind nicht durch Einlagensicherungseinrichtungen abgedeckt.

Allfällige Abweichungen in den Totalisierungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen.

Währungskurse per 31.12.20101 EUR = 1.248638 CHF 1 GBP = 1.457203 CHF 1 USD = 0.93255 CHF 1 AUD = 0.95218 CHF 1 CAD = 0.936813 CHF 1 HKD = 0.11996 CHF 1 HUF = 0.448859 CHF 1 NZD = 0.726456 CHF 100 PLN = 31.464162 CHF 100 INR = 2.085658 CHF 100 JPY = 1.149593 CHF 100 SEK = 13.898228 CHF 100 TRY = 60.453147 CHF 100 NOK = 16.003679 CHF

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Anhang

Pioneer Investments CSF Fund Kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds

Prospektvom 4. November 2010mit integriertem Fondsvertrag vom 1. September 2009

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Pioneer Investments CSF Fund

Kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Art Eff ektenfonds

Prospekt vom 4. November 2010 mit integriertem Fondsvertrag vom 1. September 2009

Fondsleitung Pioneer Investments AG Schanzenstrasse 1, CH-3001 Bern

Depotbank und ZahlstelleRBS Coutts Bank AG Stauff acherstrasse 1, Postfach, CH-8022 Zürich

AnlageberatungPioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbHApianstrasse 16–20, D-85774 Unterföhring bei München

Prüfungsgesellschaft KPMG AGBadenerstrasse 172, Postfach, CH-8026 Zürich

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Inhaltsverzeichnis

Teil I Der Prospekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 Informationen über die kollektive Kapitalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.1 Allgemeine Angaben zum Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.3 Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211.4 Für die kollektive Kapitalanlage relevante Steuervorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 Informationen über die Fondsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212.2 Anlageberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212.3 Delegation weiterer Teilaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 Informationen über die Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 Informationen über Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224.1 Zahlstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224.2 Vertriebsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224.3 Prüfgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Weitere Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225.1 Nützliche Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225.3 Vergütungen und Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.4 Publikationen der kollektiven Kapitalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.5 Verkaufsrestriktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245.6 Ausführliche Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Teil II Fondsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24I. Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24III. Richtlinien der Anlagepolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26IV. Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30V. Vergütungen und Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31VI. Rechenschaftsablage und Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31VII. Verwendung des Erfolges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31VIII. Publikationen der kollektiven Kapitalanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32IX. Umstrukturierung und Auflösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32X. Änderung des Fondsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

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20 Pioneer Investments CSF Fund – Prospekt

Teil I Der Prospekt

Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der verein-fachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröff entlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der kollektiven Kapitalanlage.Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind.

1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage 1.1 Allgemeine Angaben zum Fonds Der Pioneer Investments CSF Fund ist eine kollektive Kapi-tal anlage schweizerischen Rechts der Art „Eff ektenfonds“ gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fondsvertrag wurde von der Pioneer Investments AG, Bern, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der RBS Coutts Bank AG, Zürich, als Depot-bank der Eidgenössischen Bankenkommission (neu FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 28. Oktober 1997 genehmigt. Die kollektive Kapitalanlage basiert auf einem Kollektiv-anlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondslei-tung verpfl ichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile an der kollektiven Kapitalanlage zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaff en, aufzuheben oder zu vereinigen.Die kollektive Kapitalanlage ist zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt.

1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Fonds Das Anlageziel des Pioneer Investments CSF Fund besteht darin, aus Sicht der Referenzwährung den Ertrag und Wert-zuwachs optimal zu kombinieren. Diese kollektive Kapitalanlage bildet ein global diversifi zier-tes, abgerundetes Portefeuille. Er investiert in erster Linie weltweit in Aktien und in fest und variabel verzinsliche Anla-gen (Obligationen und Geldmarktinstrumente). Dabei bewegt sich der Anteil der festverzinslichen Anlagen zwischen 30–70 und dementsprechend der Aktienanteil ebenfalls zwischen 30–70. Die Fondswährung verweist lediglich auf die Rechnungseinheit und nicht auf die Anlagewährung des Fonds. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung des Fonds optimal eignen und können in der ganzen Welt vorgenommen werden. Rechnungswährung: CHFDie Anlagen im Fonds unterliegen normalen Marktschwan-kungen und anderen mit der Anlage in Wertpapieren verbun-denen Risiken. Es gibt keine Garantie, dass es zu einem Wert-zuwachs der Anlagen kommen wird. Sowohl Wert als auch Ertrag der Anlagen können fallen oder steigen. Es besteht keine Garantie, dass das Anlageziel tatsächlich erreicht wird.

Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Die Fondsleitung kann bis zu 35 des Fondsvermögens in Eff ekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öff entlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von interna-tionalen Organisationen öff entlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat der Pioneer Investments AG die Bewilligung erteilt, für den Pioneer Investments CSF Fund bis zu 100 des Fondsvermögens in Eff ekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öff entlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von interna-tionalen Organisationen öff entlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: die Europä-ische Union (EU), der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufb au und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufb au und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofi ma (Euro-päische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahn-material). Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effi -ziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungs-weise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifi ziert diese kollektive Kapitalanlage als „einfacher Eff ek-tenfonds“. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren).Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt.Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit-Default-Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäft e (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. §12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegen-parteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpfl ichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen fi nanziellen Schaden verursacht.Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadens-eintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Die kollektive Kapitalanlage kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auft reten.

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Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausseror-dentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen.Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschrän-kungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §7–15) ersichtlich.

1.3 Profi l des typischen Anlegers Der Fonds ist insbesondere für Anleger mit mittel- bis lang-fristigem Anlagehorizont geeignet, die attraktives Wachstum mit einer breiten Risikostreuung erwarten und bereit sind, gegebenenfalls Verluste hinzunehmen. Die kollektive Kapi-talanlage eignet sich für Anleger, welche die Anlagestrategie ihres Vermögens nicht selbst umsetzen wollen, sondern diese Aufgabe an den Fondsmanager delegieren. Die Anlagedauer sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen.

1.4 Für die kollektive Kapitalanlage relevante Steuervorschriften Die kollektive Kapitalanlage besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in der kollektiven Kapitalanlage von ihren inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Fonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweili gen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unter-liegen. Die Ertragsausschüttungen der kollektiven Kapitalanlage unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35. Die mit separatem Coupon ausgeschüt teten Kapitalgewinne unterliegen keiner Ver-rechnungssteuer.In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steu-ererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können im Rahmen eines allfällig bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland, die eidgenös-sische Verrechnungssteuer bei ihrer Steuerbehörde zurück-fordern. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes unterliegen die ausgeschütteten Erträge und der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rats der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zins-erträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpfl ichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von kollektiven Kapitalanlagen, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Per-sonen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 20 (ab 2011: 35).

Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden.Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekann ten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschrift en im Domizilland des Anlegers.

2 Informationen über die Fondsleitung2.1 Allgemeine Angaben zur FondsleitungFür die Fondsleitung zeichnet die Pioneer Investments AG, mit Sitz in Bern, verantwortlich. Seit der Gründung unter dem Namen BVE Capital Management SA in Genf im Jahre 1968 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung im Fonds-geschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2009 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namensaktien eingeteilt und voll einbezahlt. Die Pioneer Investments AG ist eine 100ige Tochtergesell-schaft der Pioneer Global Asset Management S.p.A. mit Sitz in Mailand, welche ihrerseits eine Tochtergesellschaft der UniCredito Italiano S.p.A. mit Sitz in Mailand ist. Der Verwaltungsrat der Pioneer Investments AG setzt sich wie folgt zusammen: → fabien madar Präsident Pioneer Global Investments Limited, Paris→ michael kalenberg Vizepräsident des Verwaltungsrats→ dr. john burns Mitglied Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH, München

Verantwortlich für die Geschäft sführung der Pioneer Invest-ments AG sind Claudia Knorn und Marco Bähler. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz neben dem Pioneer Investments CSF Fund einen weiteren inländischen Anlagefonds, wobei sich die Summe der verwalteten Vermö-gen am 31. Dezember 2009 auf CHF 273‘515‘779 belief.

2.2 AnlageberatungDie Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH, Apianstrasse 16–20, 85774 Unterföhring bei München, wurde als Anlageberater ohne Entscheidungsfähigkeit beauft ragt. Sie untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin.Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH ist eine 100ige Tochtergesellschaft der Pioneer Global Asset Management S.p.A. mit Sitz in Mailand, welche ihrerseits eine Tochtergesellschaft der UniCredito Italiano S.p.A. mit Sitz in Mailand ist.Die Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH in Unterföhring bei München zeichnet sich aus durch ihre lang-jährige Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung.

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Die genaue Ausführung des Auft rages regelt ein zwischen der Pioneer Investments AG, Bern und der Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbH, München abgeschlossener Anlageberatungsvertrag vom 30. Oktober 2009.

2.3 Delegation weiterer TeilaufgabenDie Fondsbuchhaltung ist an die Balfi dor Fondsleitung AG, Basel, delegiert. Die Balfi dor Fondsleitung AG zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in den Bereichen Treuhand und Kollektivanlagen. Die genaue Ausführung des Auft rages regelt ein zwischen der Fondsleitung der Pioneer Investments AG und der Balfi dor Fondsleitung AG abge-schlossener Vertrag.

2.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und GläubigerrechtenDie Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschaft s- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschaft s- und Gläu-bigerrechte.Bei anstehenden Routinegeschäft en ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaft s- und Gläubigerrechte selbst auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren.Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschaft s- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Per-sonen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selbst aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen stützen, die sie von der Depotbank, dem Portfoliomanager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschaft s- und Gläubigerrechte zu verzichten.

3 Informationen über die DepotbankAls Depotbank fungiert die RBS Coutts Bank AG, Zürich. Die Bank wurde im Jahr 1930 als Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Depotbank be-trug am 31. Dezember 2009 CHF 110 Mio. Das Aktienkapital ist in Namensaktien eingeteilt und voll einbezahlt. Die RBS Coutts Bank AG ist indirekt eine 100ige Tochtergesellschaft der Royal Bank of Scotland Group Plc, Edinburgh. Die Haupttätigkeit der Bank liegt im Bereich Private Banking und umfasst die Vermögensberatung und -verwaltung sowie die dazugehörenden Bankdienstleistungen an Privatkunden im In- und Ausland. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufb ewahrung des Fondsvermögens beauft ragen. Sie haft et dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat.

4 Informationen über Dritte4.1 ZahlstellenZahlstelle ist die RBS Coutts Bank AG, Stauff acherstrasse 1, Postfach, 8022 Zürich.

4.2 VertriebsträgerDer Fonds wird in erster Linie durch die Fondsleitung und die Depotbank vertrieben. Zudem hat die Fondsleitung verschiedene Vertriebsträger im In- und Ausland beauft ragt. Diese werden durch die Fondsleitung entschädigt.

4.3 PrüfgesellschaftAls Prüfgesellschaft amtet:→ KPMG, Badenerstrasse 172, Postfach, 8026 Zürich

5 Weitere Informationen5.1 Nützliche Hinweise→ Valorennummer: 278984 → Rechnungsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember→ Laufzeit: Die Laufzeit des Pioneer Investments CSF Fund ist unbe-

fristet.→ Rechnungseinheit: Die Rechnungseinheit des Pioneer Investments CSF Fund

ist der Schweizer Franken (CHF).→ Anteile: Jeder Anleger erwirbt mit seinen Einzahlungen den

Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Fondsanteilen. Diese werden nicht verbrieft .

→ Verwendung der Erträge: Der Nettoertrag der kollektiven Kapitalanlage wird jähr-

lich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit Schweizer Franken (CHF) an die Anleger ausgeschüttet.

5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von FondsanteilenFondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme fi ndet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfi ngsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeier-tag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer der kollektiven Kapitalanlage geschlos sen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von §17 Ziff . 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15:00 Uhr an einem Bankwerktag (Auft ragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungs-tag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoin-ventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auft ragser-teilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auft ragstags berechnet.

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Pioneer Investments CSF Fund – Prospekt 23

Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befi ndlichen Anteile. Er wird auf 1 Rappen (CHF 0.01) gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabe-kommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff . 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert. Es wird keine Rücknahme-kommission belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die der kollektiven Kapitalanlage aus der Anlage des einbe-zahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekün-digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf Rappen (CHF 0.01) gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils drei Bankarbeits-tage nach dem Bewertungstag (Valuta 3 Tage).Die Anteile werden nicht verbrieft , sondern buchmässig geführt. Wurden zu einem früheren Zeitpunkt Anteilscheine ausgege-ben, so sind diese im Fall eines Rücknahmeantrages zurück-zugeben.

5.3 Vergütungen und NebenkostenVergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus §18 des Fondsvertrags)→ Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung,

Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland max. 5

Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsver-mögens (Auszug aus §19 des Fondsvertrags)→ Verwaltungskommission der Fondsleitung

max. 1.3 p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Manage-

ment und den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlage → Depotbankkommission der Depotbank max. 0.25 p.a.

Zusätzlich können der kollektiven Kapitalanlage die weite-ren in §19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.Die eff ektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaft li-cher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen:→ Lebensversicherungsgesellschaft en→ Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen→ Anlagestift ungen→ Schweizerische Fondsleitungen→ Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaft en→ Investmentgesellschaft en

Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -part-ner Vertriebsentschädigungen bezahlen:→ bewilligte Vertriebsträger→ Fondsleitungen, Banken, Eff ektenhändler, die Schweize-

rische Post sowie Versicherungsgesellschaft en→ Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei

institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren

→ Vermögensverwalter

Total Expense Ratio und Portfolio Turnover RateDer Koeffi zient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug:→ 2005: 1.54→ 2006: 1.44→ 2007: 1.43→ 2008: 1.46→ 2009 1.44

Die Umschlagshäufi gkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug:→ 2005: n.a.→ 2006: 2.28→ 2007: 0.58→ 2008: 0.52 → 2009 1.12

Anlagen in verbundene kollektive KapitalanlagenBei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fonds-leitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fonds-leitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und keine Ver-waltungskommission belastet (vgl. §19 des Fondsvertrags).

Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile („soft commissions“)Es bestehen keine Gebührenteilungsvereinbarungen.Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retro-zessionen in Form von sogenannten „soft commissions“ geschlossen.

5.4 Publikationen der kollektiven Kapitalanlage Weitere Informationen über die kollektive Kapitalanlage sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter www.pioneerinvestments.ch abgerufen werden.Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können kostenlos bei der Fondsleitung, der Depotbank, bei allen Vertriebsträgern sowie über die elektronische Plattform Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch) und über www.pioneerinvestments.ch bezogen werden.

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Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fonds leitung oder der Depotbank sowie der Aufl ösung der kollektiven Kapitalanlage erfolgt die Veröff entlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie über die elektronische Plattform Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch). Preisveröff entlichungen erfolgen täglich über die elektroni-sche Plattform Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch) sowie über www.pioneerinvestments.ch.

5.5 VerkaufsrestriktionenBei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieser kollek-tiven Kapitalanlage im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung.Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen in den Ver-einigten Staaten von Amerika oder einem ihrer Territorien oder Besitzungen gemäss deren Rechtsprechung oder an US-Personen bzw. zugunsten von US-Personen weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden.

5.6 Ausführliche BestimmungenAlle weiteren Angaben zur kollektiven Kapitalanlage wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Auff ührung sämtlicher dem Anleger und dem Fonds belasteten Vergü-tungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

Teil II Fondsvertrag

I. Grundlagen §1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank1. Unter der Bezeichnung Pioneer Investments CSF Fund besteht eine vertragliche kollektive Kapitalanlage der Art Eff ektenfonds („der Anlagefonds“) im Sinne von Art. 25 ff . i.V.m. Art. 53 ff . des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG).2. Fondsleitung ist Pioneer Investments AG, Bern.3. Depotbank ist RBS Coutts Bank AG, Zürich.

II. Rechte und Pfl ichten der Vertragsparteien§2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimm ungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet.

§3 Die Fondsleitung1. Die Fondsleitung verwaltet die kollektive Kapitalanlage für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Antei-len, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zur kollek-tiven Kapitalanlage gehörenden Rechte geltend.2. Die Fondsleitung und ihre Beauft ragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspfl icht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treff en die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäft sführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaft sablage und informieren angemessen über diese kollektive Kapitalanlage.3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilauf-gaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerech-ten Verwaltung liegt. Sie beauft ragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifi ziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kon-trolle der Durchführung des Auft rages sicher.Für Handlungen der Beauft ragten haft et die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbe-hörde zur Genehmigung einreichen (siehe §26).5. Die Fondsleitung kann die kollektive Kapitalanlage mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von §24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von §25 aufl ösen.6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Ver-bind lichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

§4 Die Depotbank1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die kollektive Kapitalanlage.2. Die Depotbank und ihre Beauft ragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspfl icht. Sie handeln

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unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treff en die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäft sführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaft sablage und informieren angemessen über diese kollektive Kapitalanlage.3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufb ewahrung des Fondsvermögens beauft ragen. Sie haft et für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken.4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft , ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Aus-wahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschrift en trifft , ist die Depotbank nicht verantwort-lich.5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Ver-bindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

§5 Die Anleger1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der kollektiven Kapitalanlage. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeich neten Anteils in die kollektive Kapitalanlage ver-pfl ichtet. Ihre persönliche Haft ung für Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanalge ist ausgeschlossen.3. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils an der kollektiven Kapital-anlage in bar verlangen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünft e über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäft e der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitglied-schaft s- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft . Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürft igen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.5. Die Anleger sind verpfl ichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauft ragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertragli-chen Voraussetzungen für die Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpfl ichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauft ragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rück-nahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:

a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist;

b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Vorausset-zungen zur Teilnahme an dieser kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllt.

7. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:a) die Beteiligung des Anlegers an der kollektiven Kapitalan-

lage geeignet ist, die wirtschaft lichen Interessen der übri-gen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für die kollek-tive Kapitalanlage im In- oder Ausland zeitigen kann;

b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Geset-zes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten;

c) die wirtschaft lichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf fol-gende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versu-chen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing).

§6 Anteile und Anteilsklassen1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschie-dene Anteilsklassen schaff en, aufh eben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifi scher Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifi scher Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unter-schiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifi sche Kostenbelastungen haft et das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage als Ganzes.2. Die Schaff ung, Aufh ebung oder Vereinigung von Anteils-klassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von §26.3. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungs-absicherung, Ausschüttung oder Th esaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden.Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteils-klasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteils-klasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.4. Die kollektive Kapitalanlage ist nicht in Anteilsklassen unterteilt.5. Die Anteile werden nicht verbrieft , sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen.

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lII. Richtlinien der AnlagepolitikA Anlagegrundsätze §7 Einhaltung der Anlagevorschriften1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fonds-leitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswer-ten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Inte ressen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss §12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interes-sen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.

§8 Anlagepolitik1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieser kollektiven Kapitalanlage in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt off en zu legen.a) Eff ekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere

und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehan-delt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungs-recht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants;

Anlagen in Eff ekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum off en stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff . 1 Bst. e einzubeziehen.

b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Eff ekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapi-talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum off en stehen-den Markt oder OTC gehandelt;

Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäft en) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Deri-vate können gemäss §12 eingesetzt werden.

c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Ziel-fonds ihrerseits insgesamt auf 10 begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung,

Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstru-menten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestim-mungen gelten wie für Eff ektenfonds und (iii) diese Ziel-fonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30 des Fonds-vermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die weder Eff ektenfonds sind noch den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW).

d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen gere-gelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschrift en über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.

e) Andere als die vorstehend in Bst. a bis d genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 10 des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzerti-fi kate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a bis d vorstehend.

2. Als Anlagen dieser kollektiven Kapitalanlage sind zuge-lassen:a) auf eine konvertierbare Währung lautende Obligationen,

Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forde-rungswertpapiere und rechte von Gesellschaft en, Regie-rungen oder öff entlich-rechtlichen Körperschaft en mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;

b) auf eine konvertierbare Währung lautende Geldmarktins-trumente von in- und ausländischen Emittenten;

c) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genuss-scheine, Genossenschaft santeile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;

d) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ih-ren Dokumenten ihr Vermögen in oben erwähnte Anlagen investieren;

e) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen.

3. Die Fondsleitung investiert→ mindestens 30 und höchstens 70 des Fondsvermögens,

nach Abzug der fl üssigen Mittel, in Beteiligungswertpa-piere und -rechte (inkl. Derivate gemäss Ziff . 2 Bst. e auf solche und kollektive Kapitalanlagen gemäss Ziff . 2 Bst. d, welche überwiegend in solche investieren) gemäss Ziff . 2 Bst. c sowie

→ mindestens 30 und höchstens 70 des Fondsvermögens, nach Abzug der fl üssigen Mittel, in Obligationen, Wandel-obligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungs-wertpapiere und rechte (inkl. Derivate gemäss Ziff . 2 Bst. eauf solche und kollektive Kapitalanlagen gemäss Ziff . 2 Bst. d, welche überwiegend in solche investieren) sowie Geldmarktinstrumente gemäss Ziff . 2 Bst. a und b.

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4. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anla-ge beschränkungen, die sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der fl üssigen Mittel beziehen, einzuhalten:→ Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen

höchstens 25→ andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 495. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von §19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist.

§9 Flüssige MittelDie Fondsleitung darf zusätzlich angemessene fl üssige Mittel in der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als fl üssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäft en auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.

B Anlagetechniken und Anlageinstrumente§10 Eff ektenleihe1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Eff ekten aus-leihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehandelt werden. Eff ekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernom-men worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Eff ekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen („Principal-Geschäft “) oder einen Vermittler damit beauft ragen, die Eff ekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertre-tung („Agent-Geschäft “) oder in direkter Stellvertretung („Finder-Geschäft “) einem Borger zur Verfügung stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Eff ektenleihe nur mit auf diese Geschäft sart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Ver-mittlern wie Banken , Brokern und Versicherungsgesellschaf-ten sowie anerkannten Eff ektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Eff ektenleihe gewähr-leisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Eff ekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wie-der rechtlich über die ausgeliehenen Eff ekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgelie-hen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Ver-mittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstat-tungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jeder-zeit mindestens 105 des Verkehrswertes der ausgeliehenen Eff ekten betragen oder mindestens 102, wenn die Sicher-heiten aus (i) fl üssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Eff ekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens „AAA“, „Aaa“ oder gleichwertig aufweisen,

bestehen. Darüber hinaus haft et der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Ausleihe anfallenden Erträge, die Geltendma-chung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Eff ekten gleicher Art, Menge und Güte.6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskon-forme Abwicklung der Eff ektenleihe und überwacht nament-lich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäft e die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshand-lungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Eff ekten, soweit diese nicht gemäss anwend-barem Rahmenvertrag abgetreten wurden.

§11 Pensionsgeschäfte1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der kollektiven Kapi-talanlage Pensionsgeschäft e abschliessen. Pensionsgeschäft e können entweder als „Repo“ oder als „Reverse Repo“ getätigt werden.Das „Repo“ ist ein Rechtsgeschäft , durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigen-tum an Eff ekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpfl ichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Eff ekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäft es anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Eff ekten während der Dauer des Pensions -geschäft s. Das „Repo“ ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsneh-mer) ein „Reverse Repo“. Mit einem „Reverse Repo“ erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Eff ekten und vereinbart gleichzeitig, Eff ekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäft es anfallenden Erträge zurückzuerstatten. 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäft e im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen („Principal-Geschäft “) oder einen Vermittler damit beauft ragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung („Agent-Geschäft “) oder in direkter Stell-vertretung („Finder-Geschäft “) Pensionsgeschäft e mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäft e nur mit auf diese Geschäft sart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Brokern und Versicherungsgesell-schaft en sowie anerkannten Eff ektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäft s gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskon-forme Abwicklung des Pensionsgeschäft s. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Eff ekten der Wertverän-derungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Eff ekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäft s die ihr gemäss Depotreglement oblie-genden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Eff ekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmen-vertrag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Eff ekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off enstehenden Markt gehandelt werden. Eff ekten, welche im Rahmen von „Reverse

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Repos“ übernommen worden sind, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Eff ekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 für „Repos“ verwenden. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondslei-tung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Eff ekten verfügen kann, so darf der gesamte repo-fähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. 7. „Repos“ gelten als Kreditaufnahme gemäss §13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Eff ekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines „Reverse Repo“ verwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines „Reverse Repo“ nur fest oder variabel verzinsliche Eff ekten erwerben, die von Bund, Kantonen und Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbe-hörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufweisen. 9. Forderungen aus „Reverse Repo“ gelten als fl üssige Mittel gemäss §9 und nicht als Kreditgewährung gemäss §13.

§12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effi -ziente Verwaltung des Fondsvermögens einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsver-trag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharak-ters der kollektiven Kapitalanlage führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein.Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für „einfache Eff ektenfonds“ und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für „komplexe Eff ekten-fonds“.Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Deriva-ten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement einer kollektiven Kapitalanlage darf dabei bis zu 200 seines Nettofondsvermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 210) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfi denzintervall von 99 und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivate-freien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durchzuführen.2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qua-lifi ziert diese kollektive Kapitalanlage als „einfacher Eff ek-tenfonds“. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf.

Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpfl ichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Fondsvermögen zu erfüllen.3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen:a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear

von der positiven oder negativen Diff erenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Diff erenz das andere Vorzeichen hat.

b) Credit Default Swaps (CDS).c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig

vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen.

d) Termingeschäft e (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt.

4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich.5. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die

eingegangenen Verpfl ichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein.

b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher

→ von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; → für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ

ist; → in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht.c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über

die Basiswerte oder Anlagen verfügen können Basis-werte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezo-gen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.

d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berech nung der entsprechenden Basiswerte mit dem „Delta“ gewichtet werden.

6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswert-äquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein solches berechnet wird). Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engage-menterhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäft e mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen.8. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäft e nur mit beauf-

sichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäft sarten spezialisiert sind und eine

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einwandfreie Durchführung des Geschäft es gewährleis-ten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kol-lektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindest-rating gemäss Art. 33 KKV-FINMA aufzuweisen.

b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nach-vollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Markt-preis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müs-sen vor einem Abschluss konkrete Off erten von mindes-tens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhaft este Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzge-bung zu berücksichtigen.10. Der Prospekt enthält weitere Angaben:→ zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlage-

strategie;→ zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das

Risikoprofi l der kollektiven Kapitalanlage;→ zu den Gegenparteirisiken von Derivaten;→ zu den Kreditderivaten.

§13 Aufnahme und Gewährung von Krediten1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der kollektiven Kapi-talanlage keine Kredite gewähren. Die Eff ektenleihe gemäss §10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss §11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragra-phen. 2. Die Fondsleitung darf bis höchstens 10 des Nettofonds-vermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensi-onsgeschäft als Repo gemäss §11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäft s für die Über-nahme von Eff ekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.

§14 Belastung des Fondsvermögens1. Die Fondsleitung darf zu Lasten der kollektiven Kapitalan-lage nicht mehr als 25 des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgschaft en ist nicht gestattet. Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt nicht als Bürgschaft im Sinne dieses Paragraphen.

C Anlagebeschränkungen §15 Risikoverteilung1. In die Risikoverteilungsvorschrift en gemäss §15 sind ein-zubeziehen:

a) Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hinreichend diversifi ziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröff entlicht wird;

b) fl üssige Mittel gemäss §9;c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäft en.2. Gesellschaft en, die auf Grund internationaler Rechnungs-legungsvorschrift en einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchs-tens 10 des Fondsvermögens in Eff ekten und Geldmarkins-trumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Eff ekten und Geldmarkinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 des Fondsvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff . 4 und 5.4. Die Fondsleitung darf höchstens 20 des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anle-gen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 5 des Fondsvermögens in OTC-Geschäft en bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht unter-steht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10 des Fondsvermögens. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorste-henden Ziff . 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20 des Fondsvermögens nicht überstei-gen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff . 12 und 13 nachfolgend.7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff . 3 derselben Unter-nehmensgruppe dürfen insgesamt 20 des Fondsvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff . 12 und 13 nachfolgend.8. Die Fondsleitung darf höchstens 20 des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfl uss auf die Geschäft sleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnah-men.10. Die Fondsleitung darf für das Fondsvermögen höchstens je 10 der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25 der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollekti-ven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff . 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Eff ekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öff entlich-rechtlichen Körper-schaft aus der OECD oder von internationalen Organisati-onen öff entlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.12. Die in Ziff . 3 erwähnte Grenze von 10 ist auf 35 ange-hoben, wenn die Eff ekten oder Geldmarktinstrumente von

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einem OECD-Staat, einer öff entlich-rechtlichen Körper-schaft aus der OECD oder von internationalen Organisati-onen öff entlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Eff ekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 nach Ziff . 3 ausser Betracht. Die Einzellimi-ten von Ziff . 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 nicht kumuliert werden.13. Die in Ziff . 3 erwähnte Grenze von 10 ist auf 100 ange-hoben, wenn die Eff ekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat oder einer öff entlich-rechtlichen Kör-perschaft aus der OECD oder von internationalen Organisa-tionen öff entlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss die kollektive Kapitalanlage Eff ekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30 des Fondsvermögens dürfen in Eff ekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt wer-den. Die vorgenannten Eff ekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 nach Ziff . 3 ausser Betracht.Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: die Europä-ische Union (EU), der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufb au und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufb au und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofi ma (Euro-päische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahn-material).

IV. Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen§16 Berechnung des Nettoinventarwertes1. Der Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenom-men werden, in Schweizer Franken (CHF) berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlege-länder der kollektiven Kapitalanlage geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), fi ndet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewer ten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktu-ellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemes-sene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und grundsätze an. 3. Off ene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rück-nahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum off en stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff . 2 bewerten.4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi-kum off en stehenden Markt gehandelt werden, wird wie

folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rück-zahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merk-malen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Ände-rungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.6. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befi ndlichen Anteile. Er wird auf Rappen (CHF 0.01) gerundet.

§17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auft ragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genann-ten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auft ragstag folgenden Bankwerktag (Bewer-tungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten.2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vor-tages gemäss §16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss §18 zugeschlagen werden. Auf den Rücknahmen werden keine Kommissionen berech-net. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die der kollektiven Kapitalanlage aus der Anlage des einbe-zahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekün-digten Anteil entsprechenden Teils der Anlage erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet.3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen.4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines

wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlos-sen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;

b) ein politischer, wirtschaft licher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;

c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Ver mö-genswerten Geschäft e für die kollektive Kapital anlage undurchführbar werden.

d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.

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Pioneer Investments CSF Fund – Prospekt 31

5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft , der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff . 4 Bst. a) bis c) genannten Gründen aufgeschoben ist, fi ndet keine Ausgabe von Anteilen statt.

V. Vergütungen und Nebenkosten§18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Aus gabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depot-bank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen maximal 5 des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen werden dem Anleger keine Kommissionen belastet.

§19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens1. Für die Leitung, das Asset Management sowie den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlage stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Verwaltungskommission von maximal jährlich 1,3 des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Ver-wendung der Verwaltungskommission off en. Zudem legt sie off en, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Vertriebsentschädigungen gewährt. Der eff ektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufb ewahrung des Fondsvermögens, die Besor-gung des Zahlungsverkehrs der kollektiven Kapitalanlage und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal jährlich 0.25 des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (Depotbankkom-mission). Der eff ektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:→ jährliche Gebühren der Aufsicht über die kollektive

Kapital anlage in der Schweiz; → Druck der Jahres- und Halbjahresberichte;→ Preispublikationen und Veröff entlichungen von Mittei-

lungen an die Anleger in den Publikationsorganen der kollektiven Kapitalanlage;

→ Honorar der Prüfgesellschaft für die ordentlichen Prü-fungen;

→ Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispo-sitionen, die sie im Interesse der Anleger treff en.

4. Zusätzlich trägt die kollektive Kapitalanlage sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Neben-kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkon-

forme Courtagen, Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreff enden Anlagen verrechnet.5. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapi-talanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist („verbundene Zielfonds“), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen keine Verwaltungskommission belastet wer-den. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht der kollektiven Kapitalanlage belasten. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Ziel-fonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere eff ek-tive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die eff ektive Verwaltungskommission gemäss Ziff . 1, so darf die Fondsleitung auf dem in diesen verbundenen Zielfonds investierten Vermögen die Diff erenz zwischen der eff ektiven Verwaltungskommission des investierenden Fonds einerseits und der eff ektiven (pauschalen) Verwaltungskommission des verbundenen Zielfonds andererseits belasten.

VI. Rechenschaftsablage und Prüfung§20 Rechenschaftsablage1. Die Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage ist Schweizer Franken (CHF).2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech-nungsjahres veröff entlicht die Fondsleitung einen geprüft en Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage.4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälft e des Rechnungsjahres veröff entlicht die Fondsleitung einen nicht geprüft en Halbjahresbericht.5. Das Auskunft srecht des Anlegers gemäss §5 Ziff er 4 bleibt vorbehalten.

§21 PrüfungDie Prüfgesellschaft prüft , ob die Fondsleitung und die Depot-bank die Vorschrift en des Fondsvertrags, des KAG und der Standesregeln der Swiss Funds Association SFA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.

VII. Verwendung des Erfolges§221. Der Nettoertrag der kollektiven Kapitalanlage wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit Schweizer Franken (CHF) an die Anleger ausgeschüttet.Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen.Bis zu 30 des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Beträgt der Nettoertrag eines Rech-nungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 0,8 des Nettofondsvermö-gens, so kann auf eine Ausschüttung verzichtet und der gesamte Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden.

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32 Pioneer Investments CSF Fund – Prospekt

2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausge-schüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.

VIII. Publikationen der kollektiven Kapitalanlage§231. Publikationsorgane der kollektiven Kapitalanlage sind die im Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen Medien. Der Wechsel eines Publikationsorgans ist in den Publikationsorganen anzuzeigen.2. In den Publikationsorganen werden insbesondere Zusam-menfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaff ung, Aufh ebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Aufl ösung der kollektiven Kapitalanlage veröff entlicht. Ände-rungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts-behörde von der Publikationspfl icht ausgenommen werden.3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknah-mepreise gemeinsam bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfi ndet, werden im Prospekt festgelegt.4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der verein-fachte Prospekt und die jeweiligen Jahres- und Halbjahresbe-richte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

IX. Umstrukturierung und Aufl ösung §24 Vereinigung1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank kollektive Kapitalanlagen vereinigen, indem sie auf den Zeit-punkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlich-keiten des bzw. der zu übertragenden kollektiven Kapitalan-lagen auf den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger der übertragenden kollektiven Kapitalanlage erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird die übertra-gende kollektive Kapitalanlage ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Anlagefonds.2. Kollektive Kapitalanlagen können nur vereinigt werden, sofern:a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender

Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen:→ die Anlagepolitik, die Risikoverteilung sowie die mit der

Anlage verbundenen Risiken→ die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalge-

winne → die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergü-

tungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem

Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen

→ die Rücknahmebedingungen→ die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der

Aufl ösung;d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlage-

fonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.

e) weder den kollektiven Kapitalanlagen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.

3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befris-teten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen bewilligen.4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge-planten Veröff entlichung die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags sowie die beabsichtigte Vereinigung zusam-men mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteilig-ten Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfol-gen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellung-nahme der zuständigen Prüfgesellschaft gemäss KAG.5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderun-gen des Fondsvertrags nach §23 Ziff . 3 sowie die beabsich-tigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der betei-ligten kollektiven Kapitalanlagen. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungs-gemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ord-nungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhält-nis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen.8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und im allfäl-lig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertra-genden Anlagefonds ist ein geprüft er Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.

§25 Laufzeit der kollektiven Kapitalanlagen und Aufl ösung1. Die kollektive Kapitalanlage besteht auf unbestimmte Zeit.2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auf-lösung der kollektiven Kapitalanlage durch Kündigung des Fondsvertrags mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen.

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Pioneer Investments CSF Fund – Prospekt 33

3. Die kollektive Kapitalanlage kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancie-rung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert) verfügt.4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Aufl ösung unverzüglich bekannt und veröff entlicht sie in den Publikati-onsorganen.5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrags darf die Fondsleitung die kollektive Kapitalanlage unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Aufl ösung der kol-lektiven Kapitalanlage verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liqui-dation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbe-trägen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

X. Änderung des Fondsvertrags§26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Auf-sichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. Bei einer Änderung des Fondsvertrages können die Anleger überdies unter Beach tung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer An-teile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff . 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspfl icht ausgenommen sind.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand§271. Die kollektive Kapitalanlage untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006.Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.2. Für die Auslegung des Fondsvertrags ist die deutsche Fas-sung massgebend.3. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 1. Januar 2008.4. Der vorliegende Fondsvertrag tritt am 14. Oktober 2009 in Kraft .→ Sitz der Fondsleitung: Schanzenstrasse 1, 3001 Bern→ Sitz der Depotbank: Stauff acherstrasse 1, 8022 Zürich

Der vorliegende Fondsvertrag wurde von der Eidgenössi-schen Finanzmarktaufsicht am 9. Oktober 2009 genehmigt.

Bern, 14. Oktober 2009

Die Fondsleitung: Die Depotbank:Pioneer Investments AG RBS Coutts Bank AG

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