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459 Jan-Andres Schulze Wiederkehr und Wandel des Gerechten Krieges 1 Die unerwartete Renaissance Die „International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS)“,1 durch die kanadische Regierung unter Mithilfe mehrerer großer Stiftungen gegründet, nahm sich vor wenigen Jahren der Ausarbeitung eines Reportes zum Thema „Humanitäre Intervention“ an, also der Frage, wann Staaten Zwangsmaßnahmen – insbesondere militärischer Art – gegen einen anderen Staat ergreifen können, um gefährdete Menschen in diesem anderen Staat zu schützen.2 Der Öffentlichkeit vorgestellt wurde der Abschlußbericht bei der 56. Vollver- sammlung der Vereinten Nationen im Herbst 2001. Seitdem ist der Bericht Thema auf Ta- gungen von Staatsoberhäuptern, der wissenschaftlichen Fachwelt, bei der UNO und der EU.3 Der Report der ICISS wurde von der „High Level Panel on Threats, Challenges and Change” im Jahre 2004 und vom Weltgipfel im Jahre 2005 bestätigt. Allerdings wurden die Kriterien für militärische Interventionen nicht in das Abschlussdokument UN Doc. A/Res/60/1; Ziffer 138 ff. aufgenommen. Die Anforderungen an eine humanitäre Intervention, so der Bericht, „can be succinctly summarized under the following six headings: right authority, just cause, right intention, last resort, proportional means and reasonable prospects.“4 Das ist ein deutlicher Rekurs auf die 1 Der Kommission gehören beispielsweise an: Gareth Evans, Präsident der International Crisis Group, vormals australischer Außenminister und Mitinitiator der Canberra Commission zur Abschaffung der Atomwaffen so- wie Mohamed Sahnoun, Sonderberater des UN Generalsekretärs und u.a. Beauftragter für die Große-Seen- Region in Afrika, ehemals Mitglied der Nord-Süd-Kommission (Brundtland-Kommssion) und Algerischer Botschafter u.a. in Frankreich, Deutschland und den USA; Gisèle Côté-Harper, Jura-Professorin, Mitglied des UN-Menschenrechtskomitees und ehemals Vorsitzende des International Centre for Human Rights and De- mocratic Development; Lee Hamilton, Direktor u.a. des Woodrow Wilson International Center for Scholars, vormals u.a. langjähriger Kongressabgeordneter, Vorsitzender des Auswärtigen Ausschusses, des Geheim- dienstausschusses und des Joint Economic Committee des US-Kongresses; Michael Ignatieff (Kanada), Pro- fessor für Menschenrechte in Harvard/USA;Vladimir Lukin (Russland), Duma-Abgeordneter und zeitweise Vorsitzender ihres Außenausschusses, ehemals Russischer Botschafter in den USA; Klaus Naumann (Deutsch- land), bis 1999 Vorsitzender des NATO-Militärausschusses, führender Stratege bei der Umsetzung der neuen NATO-Doktrin, ehemals Generalinspekteur der Bundeswehr; Cyril Ramaphosa (Südafrika), ehem. ANC- Generalsekretär; Fidel Ramos (Philippinen), ehem. Präsident der Philippinen, Vorsitzender der Ramos Peace and Developement Foundation; Cornelio Sommaruga (Schweiz), ehemals Präsident des ICRC (Internationales Komitee vom Roten Kreuz), Staatssekretär im schweizerischen Außenwirtschaftsamt und stellv. Vorsitzender der EFTA (Europ. Freihandels-Vereinigung), heute u.a. Präsident der Caux-Stiftung für Moralische Wiederauf- rüstung; Eduardo Stein Barillas (Guatemala), ehem. Guatemaltekischer Außenminister und Vorsitzender der OAS (Organisation Amerikanischer Staaten); Ramesh Thakur (Indien/Kanada), Vizerektor der United Nations University (Tokio), Vorsitzender des Peace Research Center der Australischen Nationaluniversität in Canberra, Teilnehmer an der Atomwaffensperrvertrags-Überprüfungs- und Verlängerungskonferenz sowie Protagonist des Atomwaffen-Teststoppvertrags und der Internationalen Kampagne zur Ächtung der Landminen. 2 Unterschiedliche Grade des Gewalteinsatzes charakterisieren die Humanitäre Intervention: Hilfslieferungen, Embargomaßnahmen, Flugverbotszonen, Sicherheitszonen, Luftschläge, Besetzungen und Invasionen, Zangl 2004, S. 134 f. 3 Vgl. hierzu Horn/Krämer 2004. 4 ICISS 2001, S. 32.

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Jan-Andres Schulze "Wiederkehr und Wandel des Gerechten Krieges"Beitrag (30 Seiten) für das “Jahrbuch Öffentliche Sicherheit” 2006/2007herausgegeben von Prof. Dr. Martin H.W. Möllers, FH des Bundes (Bundespolizei)und Prof. Dr. Christian van Ooyen, FU Berlin,Verlag für Polizeiwissenschaft Frankfurt 2007

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Jan-Andres Schulze

Wiederkehr und Wandel des Gerechten Krieges

1 Die unerwartete Renaissance

Die „International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS)“,1 durch die kanadische Regierung unter Mithilfe mehrerer großer Stiftungen gegründet, nahm sich vor wenigen Jahren der Ausarbeitung eines Reportes zum Thema „Humanitäre Intervention“ an, also der Frage, wann Staaten Zwangsmaßnahmen – insbesondere militärischer Art – gegen einen anderen Staat ergreifen können, um gefährdete Menschen in diesem anderen Staat zu schützen.2 Der Öffentlichkeit vorgestellt wurde der Abschlußbericht bei der 56. Vollver-sammlung der Vereinten Nationen im Herbst 2001. Seitdem ist der Bericht Thema auf Ta-gungen von Staatsoberhäuptern, der wissenschaftlichen Fachwelt, bei der UNO und der EU.3 Der Report der ICISS wurde von der „High Level Panel on Threats, Challenges and Change” im Jahre 2004 und vom Weltgipfel im Jahre 2005 bestätigt. Allerdings wurden die Kriterien für militärische Interventionen nicht in das Abschlussdokument UN Doc. A/Res/60/1; Ziffer 138 ff. aufgenommen.

Die Anforderungen an eine humanitäre Intervention, so der Bericht, „can be succinctly summarized under the following six headings: right authority, just cause, right intention, last resort, proportional means and reasonable prospects.“4 Das ist ein deutlicher Rekurs auf die

1 Der Kommission gehören beispielsweise an: Gareth Evans, Präsident der International Crisis Group, vormals

australischer Außenminister und Mitinitiator der Canberra Commission zur Abschaffung der Atomwaffen so-wie Mohamed Sahnoun, Sonderberater des UN Generalsekretärs und u.a. Beauftragter für die Große-Seen-Region in Afrika, ehemals Mitglied der Nord-Süd-Kommission (Brundtland-Kommssion) und Algerischer Botschafter u.a. in Frankreich, Deutschland und den USA; Gisèle Côté-Harper, Jura-Professorin, Mitglied des UN-Menschenrechtskomitees und ehemals Vorsitzende des International Centre for Human Rights and De-mocratic Development; Lee Hamilton, Direktor u.a. des Woodrow Wilson International Center for Scholars, vormals u.a. langjähriger Kongressabgeordneter, Vorsitzender des Auswärtigen Ausschusses, des Geheim-dienstausschusses und des Joint Economic Committee des US-Kongresses; Michael Ignatieff (Kanada), Pro-fessor für Menschenrechte in Harvard/USA;Vladimir Lukin (Russland), Duma-Abgeordneter und zeitweise Vorsitzender ihres Außenausschusses, ehemals Russischer Botschafter in den USA; Klaus Naumann (Deutsch-land), bis 1999 Vorsitzender des NATO-Militärausschusses, führender Stratege bei der Umsetzung der neuen NATO-Doktrin, ehemals Generalinspekteur der Bundeswehr; Cyril Ramaphosa (Südafrika), ehem. ANC-Generalsekretär; Fidel Ramos (Philippinen), ehem. Präsident der Philippinen, Vorsitzender der Ramos Peace and Developement Foundation; Cornelio Sommaruga (Schweiz), ehemals Präsident des ICRC (Internationales Komitee vom Roten Kreuz), Staatssekretär im schweizerischen Außenwirtschaftsamt und stellv. Vorsitzender der EFTA (Europ. Freihandels-Vereinigung), heute u.a. Präsident der Caux-Stiftung für Moralische Wiederauf-rüstung; Eduardo Stein Barillas (Guatemala), ehem. Guatemaltekischer Außenminister und Vorsitzender der OAS (Organisation Amerikanischer Staaten); Ramesh Thakur (Indien/Kanada), Vizerektor der United Nations University (Tokio), Vorsitzender des Peace Research Center der Australischen Nationaluniversität in Canberra, Teilnehmer an der Atomwaffensperrvertrags-Überprüfungs- und Verlängerungskonferenz sowie Protagonist des Atomwaffen-Teststoppvertrags und der Internationalen Kampagne zur Ächtung der Landminen.

2 Unterschiedliche Grade des Gewalteinsatzes charakterisieren die Humanitäre Intervention: Hilfslieferungen, Embargomaßnahmen, Flugverbotszonen, Sicherheitszonen, Luftschläge, Besetzungen und Invasionen, Zangl 2004, S. 134 f.

3 Vgl. hierzu Horn/Krämer 2004. 4 ICISS 2001, S. 32.

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klassischen Kriterien des „bellum iustum“, also auf die Theorien des Gerechten Krieges. Diese gehen davon aus, daß Waffengewalt nicht beliebig und willkürlich angewandt werden darf, sondern nur wahre und zutreffende Kriegsgründe einige wenige Legitimierte zur be-dachtsamen Kriegführung ermächtigen. Die Regelung des Rechts zum Kriege – das soge-nannte „ius ad bellum“ – unterscheidet sich hierbei vom „ius in bello“, dem Recht im Kriege, das Kriegführende und zu Schützende, also das Verhalten im Kriege, normiert.

Der römische Staatsmann und Philosoph Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v. Chr.) gilt als einer der Begründer der Lehre des Gerechten Krieges. Für ihn sind Kriege nur zur „Selbster-haltung oder in Erfüllung einer durch ein Schutz- und Trutzbündnis übernommenen Ver-pflichtung“ statthaft: „Gerechterweise lässt sich ein Krieg nur führen zur Abwehr und zur Strafe für einen widerrechtlichen feindlichen Überfall. Außerdem muß ein Krieg, um als ge-recht angesehen zu werden, vorher angekündigt und formell angesagt sein.“5 Die römischen Kriege sollen die „Pax Romana“, die Aufrechterhaltung einer friedvollen Ordnung, sicher-stellen, ein movens, das ebenso die scholastischen Theorien des Gerechten Krieges im Mit-telalter charakterisiert. Zum „ius in bello“ äußerst sich Cicero nicht, was erahnen lässt, wa-rum noch im christlichen Mittelalter der „ungehegte“6 Zustand des Krieges als „Bellum Ro-manum“ bezeichnet wird.

Nachdem im Jahre 399 von Kaiser Theodosius das Christentum zur römischen Staatsreli-gion erklärt wurde, liegt fast das gesamte Mittelalter hindurch eine (Mit)Autorität zur Be-stimmung des öffentlichen Feindes bei der – neben dem Kaiser zur Universalmacht avancie-renden – römisch-katholischen Kirche.7 Noch bis zum dritten Jahrhundert sind die meisten Christen radikal pazifistisch eingestellt, wird der Aufruf Jesu zum Gewaltverzicht zusammen mit dem fünften Gebot und den prophetischen Visionen vom kommenden Friedensreich als absolutes Tötungs- und Kriegsverbot verstanden. Die Synode zu Arles (314) – mit ihrem Entschluss, dem Kampf Entfliehende nicht mehr zur Kommunion zuzulassen – bedeutet eine Wendung, an die später der als Kirchenvater geltende Aurelius Augustinus (354-430) an-knüpft. Als Zeitzeuge des Kampfes um Rom versucht er, den Krieg für die Christen als sittli-che Leistung und notwendige Pflicht denkbar zu machen,8 denn er sieht die „tranquillitas or-dinis“ des römischen Reiches gefährdet: „[..] der Friede aller Dinge aber ist die Ruhe der Ordnung. Ordnung aber ist die Verteilung gleicher und ungleicher Dinge, da jedes den ihm gemäßen Platz erhält.9 [..] Diesen Frieden suchen die mühevollen Kriege, und diesen Frieden erwirbt der Sieg, der für so glorreich gilt.“10

Das Recht zum Krieg spricht Augustinus in Contra Faustum/Buch 22,75 nur den höchs-ten Fürsten zu (auctoritas princeps).11 Des weiteren muß ein gerechter Grund (iusta causa)

5 Cicero 1958, S. 88 ff. 6 Die „Hegung“, also die Limitierung durch explizite Ausweisung von Kampfzone, Dauer und teilnehmenden

Kombattanten geht auf eine altnordische Tradition zurück, nach der das Schlachtfeld mit Haselruten, genau wie der Platz des Zweikampfes und der des Gerichtes, abgesteckt wurde; vgl. Cram 1955, S. 1. Kriegshandlun-gen sollten auf das Schlachtfeld begrenzt bleiben. Das englische „war“ erinnert sowohl an „Wehr“ als auch an das germanische „hocwar“, den Haken-zaun zur Sperrfischerei, was die begrenzende Absicht unterstreicht.

7 Schwab 2002, S. 669. 8 „What ist the evil in war? Is it the death of some who will soon die in any case, that others may live in peaceful

subjection? This is mere cowardly dislike, not any religious feeling,” Augustinus 2003, Buch 22, 74. 9 Augustinus 1951, Vom Gottesstaat, XIX, 9-13, S. 316. „Pax omnium rerum tranquillitas ordinis, “ Augustinus

2001, S. 78. 10 Augustinus 1951, Vom Gottesstaat, XV, 4, S. 292. 11 „Die natürliche Ordnung, die dem Frieden dient, verlangt, daß die Macht und der Entschluß zur Kriegführung

auf Seiten der Fürsten liegt – naturalis mortalium paci accomodatus hoc poscit, ut suscipiendi belli auctoritas atque consilium penes principes sit,“ so Augustinus, zitiert in Vitoria 1952 DJB, S. 126. Die englische Version übersetzt etwas freier und „absolutistischer“: „[..] for the natural order which seeks the peace of mankind, or-dains that the monarch should have the power of undertaking war“, Augustinus 2003.

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vorliegen – Wiederherstellung des Friedens, Wiedererlangung verlorener Güter, Rückerobe-rung und Bestrafung. Die dritte Bedingung ist die rechtmäßige Absicht (recta intentio) der kriegführenden Fürsten, die besteht, wenn jene frei sind von der Lust zu schaden, grausamer Rachgier, Unversöhnlichkeit, Vergeltungswut und Eroberungssucht.12

Neben Pazifismus und dem Paradigma des Gerechten Krieges manifestiert sich im christ-lichen Hochmittelalter eine dritte christliche Haltung zum Krieg, die Sonderform des Kreuz-zuges. Der vom Papst gekrönte Kaiser hat die Pflicht, die göttliche Ordnung zu schützen und damit den im ersten und zweiten Brief des Paulus an die Thessalonicher umschriebenen An-tichristen, das Böse, aufzuhalten, das nicht nur im trügerischen Frieden droht, sondern auch mit Frieden droht.13 Zu den Missionen des „Aufhalters des Bösen“ – des „katéchon“ – gehö-ren Kriege gegen Heiden und Häretiker, vor allem aber die vom Ende des 11. bis zum 13. Jahrhundert durchgeführten Interventionen zur Befreiung der heiligen Stätten von islami-scher Herrschaft. Die Kreuzzüge kennzeichnet eine kaum gehegte Kriegführung, da sie ge-gen fürchterliche Antagonisten, Antichristen und Ungläubige, gerichtet sind. Zur Interventi-on ins Heilige Land zugunsten der dort bedrängten Christen und zur Befreiung des Grabes Christi ruft im November 1095 Papst Urban II. während der Synode zu Clermont-Ferrand wie folgt auf:

In aller Eile müßt ihr euren Brüdern, die im Orient leben, helfen, die eure Hilfe benötigen, wegen der sie schon mehrere Male aufgeschrieen haben. Diese Angelegenheit betreffend, ermahne ich mit demü-tiger Bitte – nicht ich, sondern der Herr – euch, die Herolde Christi, alle, von welcher Klasse auch im-mer, beide, Ritter und Fußvolk, beide, reich und arm, in zahlreichen Erlassen, danach zu streben, diese gottlose Rasse aus den christlichen Ländern zu verjagen, bevor es zu spät ist. […] Laßt diesen, die es gewohnt sind, Privatkriege zu führen, verschwenderisch gerade gegen Gläubige, in einen Kampf gegen die Ungläubigen vorangehen. […] Nun, laßt diese, die bisher als Plünderer lebten, Soldaten Christi sein; nun, laßt die, die früher gegen Brüder und Verwandte stritten, mit Recht Barbaren bekämpfen; jetzt, laßt die, die unlängst für einige wenige Silberstücke gemietet wurden, ihren ewigen Lohn gewin-nen.14

Die sich daraus ergebenden Bestandteile eines Heiligen Krieges sind 1) leidende Brüder im Glauben; 2) Ermächtigung durch Gott; 3) umfassende Autorisierung aller Mitglieder der ge-samten Raumordnung, Ritter und Fußvolk; 4) die Diskriminierung des Gegners als gottlos, als Barbar und totalen Feind der auf Gott und das Heil ausgerichteten, gerechten Ordnung; 5) Befriedung im Inneren der Respublica Christiana durch Zusammenschluss zum corpus, wo-bei selbst Störer der Ordnung als Soldaten Christi ewigen Lohn als Märtyrer gewinnen kön-nen.15

Um die von Papst Urban erwähnten bürgerkriegsähnlichen Ausuferungen des an sich streng geregelten Fehdewesens innerhalb der Respublica Christiana zu beenden, propagiert

12 „The real evils in war are love of violence, revengefuel cruelty, fierce and implacable enemity, wild resistance

and the lust of power,“ Augustinus 2003, Buch 25,74. Vgl. hierzu auch Engelhardt 1980, S. 77. 13 1. Brief des Paulus an die Thessalonicher 5,3: „Denn wenn sie werden sagen: Es ist Friede, es hat keine Ge-

fahr, so wird sie das Verderben schnell überfallen.“. 14 Zitiert nach Dendl 1999, S. 35. 15 Die Intervention zum Schutz bedrängter Glaubensbrüder wird im 18. Jahrhundert von der Intervention zur Er-

haltung des politischen Gleichgewichts abgelöst. Seit dem 19. (und 20.) Jahrhundert erringt das Prinzip der „revolutionären Intervention“ zur Unterstützung der Völker, die sich von ihren Tyrannen befreien wollten, immer mehr an Bedeutung. Dessen Widerpart ist noch im 19. Jahrhundert die „Legitimitätsintervention“, kraft derer die Heilige Allianz bei systemgefährdenden Verfassungsänderungen intervenieren wollte. Zur Abwehr einer solchen Legitimitätsintervention beschließen die USA im Jahre 1823 die Monroe-Doktrin, in der dem „alten Europa“ der Monarchien das System der Vereinigten Staaten als ein Regime der Freiheit entgegenge-stellt wird: „The political system of the allied powers is essentially different, in this respect, from that of Ame-rica […] we should consider any attempt on their part to extend their system to any portion of this hemisphere, as dangerous to our peace and safety,“ zitiert nach Blindow 1999, S. 77.

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die Kurie einen Gottesfrieden „Pax Dei“, in dem es in der Hauptsache um räumliche Ein-grenzung und personale Erfassung der von der Fehde Ausgenommenen geht – wie Geistli-che, Wehrlose, Witwen, Waisen, Pilger, Arme.16 Die „Treuga Dei“ hingegen gilt als zeitli-ches Fehdeverbot für die Fastenzeit, das Osterfest, von Himmelfahrt bis Pfingsten, in der Adventszeit oder von Samstagabend bis Montagmorgen.17 Bei Verstoß gegen die Regelun-gen sieht die Kurie Buß- und Leibesstrafen vor, wie Blendung, Hand- und Fußverlust, Scha-densersatz, Exkommunikation, Verfluchung und Verbannung aus der Kirchengemeinde, Ausschluss vom Sakramentenempfang und Verweigerung der kirchlichen Bestattung.18

Im Jahre 1269, mitten im von Fehden und Kriegen belasteten Interregnum19 (1254-1273), schreibt der Dominikaner Thomas von Aquin (1225 -1274) seine „summa theologica“ mit dem Kernsatz, dass das höchste Ziel politischen Handelns der Frieden sei, in dem jeder Mensch auf Gott hin leben und das Heil erlangen könne. Er hält sich in seiner 40. Untersu-chung der „summa“ – „Der Krieg“ – an die überkommenen Kriterien des Augustinus:

Dazu, daß ein Krieg gerecht ist, wird dreierlei erfordert. Zuerst einmal die Gewaltsame des Oberhaup-tes, auf dessen Gebot hin Krieg zu führen ist. Es fällt nämlich nicht in den Bereich einer Privatperson, einen Krieg in Bewegung zu setzen; denn sie kann ihr Recht beim Gericht der Obrigkeit verfolgen [..] Zweitens wird eine gerechte Ursache erheischt: d.h. daß jene, die bekriegt werden, die Bekriegung we-gen einer Schuld verdienen [..] Drittens ist erforderlich, daß die Absicht der Kriegführenden rechtschaf-fen ist, in ihr soll nämlich erstrebt werden, daß Gutes gefördert oder Übles verhütet wird.20

Ob der Kriegführung eines Fürsten eine richtige Absicht zugrunde liegt, lässt sich unter an-derem daran erkennen, wie er in Friedenszeiten sein Amt verwaltet, in welchem Maße er also zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der gerechten, friedlichen Ordnung21 durch seine Taten und insbesondere seine Wahrhaftigkeit beiträgt, denn „die Wahrhaftigkeit ist ein Teil der Gerechtigkeit angesichts dessen, daß sie mit ihr wie eine der Haupttugend nachge-ordnete Tugend verknüpft ist.“22 Der Wahrhaftigkeit steht gegenüber: „[..] erstens die Lüge; zweitens die Verstellung oder Heuchelei; drittens die Prahlerei und das entgegengesetzte Laster.“23

300 Jahre später, im Jahr 1539, liefert der Thomas-Kommentator Francisco de Vitoria (1492-1546) in seiner Doppel-Vorlesung „De Indis et de jure belli“ einen bahnbrechenden Beitrag zur kolonial-ethischen Diskussion und der Kriegführung seiner Zeit, was ihm in vie-ler Augen den Anspruch einbringt, Begründer der Völkerrechtswissenschaft zu sein. Wie hoch sein Rat geschätzt wird und wie bedeutend sein Einfluss ist, wird daraus ersichtlich, daß Karl V. ihn einerseits um Richtlinien für die Christianisierung Amerikas bittet, anderer-seits aber 1539 in einem Brief an den Prior des Klosters San Esteban in Salamanca ein Ein-schreiten gegen die Verbreitung von Vitorias Ansichten fordert.24 Das Säkulum Vitorias ist geprägt von der ersten Globalisierungswelle, der beherrschenden Stellung des spanischen Imperiums in Zeiten des Niedergangs der Universalmächte – das sich als katéchon und Be-wahrer der Respublica Christiana auffasst – und dem Kampf um die Übertragung des christ-lichen Glaubens auf die Indianer. Seine Ausführungen formuliert Vitoria explizit vor dem Hintergrund der Conquista und verschärft dabei das dritte Kriterium des Gerechten Krieges.

16 Vgl. Schneider 2000, S. 55. 17 Vgl. Uhle-Wettler 2001, S. 39. 18 Vgl. Fleckenstein 2002, S. 103. 19 Zu Aquins Lebzeiten fanden drei Kreuzzüge statt: Der 5. Kreuzzug 1128-1229, der 6. Kreuzzug 1248-1254

und der 7. Kreuzzug 1270, vgl. Beestermöller 1990, S. 173. 20 Aquin 1985 II-II, q. 40, 1, S. 188 f. 21 Aquin 1985, II-II, q. 40, 1, S. 190. 22 Aquin 1985, II-II, q.109, S. 437. 23 Aquin 1985, II-II, q.110, S. 437. 24 Vgl. Grewe 1988, S. 282.

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„Recta intentio“ bedeutet nicht nur „richtige Absicht“, wie sie als Bestandteil der Kriterien des „ius ad bellum“ kennzeichnend für die Gesinnung des Fürsten ist. „Recta intentio“ kann – auf das „ius in bello“ bezogen – vielmehr auch mit „richtige Anstrengung“25 übersetzt werden und damit auf die zulässigen Mittel verweisen, mit denen eine sittliche Kriegführung gesichert und der herzustellende Friede erreicht werden soll. Der Krieg muss letztes Mittel und verhältnismäßig sein:

Man muß verhindern, daß aus dem Kriege nicht größeres Übel hervorgeht als das, was durch denselben Krieg vermieden werden soll.26 [..] Es ist zur Ahndung des Unrechts nicht immer zulässig, alle Schul-digen zu töten. […] Dies wäre gegen das öffentliche Wohl, das doch das Ziel des Krieges und des Frie-dens ist. […] Man muß alles von den Feinden erlittene Unrecht, den zugefügten Schaden und alle ande-ren Verbrechen in Rechnung stellen und von dieser Überlegung aus zur Ahndung und Bestrafung schreiten. In diesem Sinne stellt Cicero die These auf, daß gegen Schuldige nur soweit eingeschritten werden darf, als Billigkeit und Menschlichkeit es gestatteten.27 [..] daß selbst auch im Kriege gegen die Türken nicht erlaubt ist, Kinder zu töten, […] Frauen, […] Bauern, […] Fremde und Gäste, […] Kleri-ker und Ordensleute.28

Ein Gerechter Krieg liegt demnach vor, wenn er zur Wiederherstellung der Ordnung beiträgt, von der richtigen Stelle erklärt, mandatiert und geführt wird, der Kriegsgrund hinreichend und auf die Wiederherstellung des Friedens gerichtet und die Gesinnung des Kriegsherrn oh-ne Makel ist, was dessen Regierungsstil in Friedenszeiten wie auch die Anständigkeit der Kriegführung beweist. Die scholastischen Theorien des Gerechten Krieges charakterisiert, dass sie zum einen den Krieg grundsätzlich nicht verwerfen, zum anderen eine starke Ein-grenzung und Normierung der zum Krieg Berechtigten wie auch der Handlungen im Kriege fordern.

2 Der Report der ICISS

Der zu Anfang erwähnte Report der „International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS)” greift die klassischen Kriterien des Gerechten Krieges auf, um zuver-lässige Kriterien für eine humanitäre Intervention zu entwickeln. Unter einer humanitären In-tervention versteht man militärische Maßnahmen eines oder mehrerer Staaten zum Schutze von Bevölkerungsteilen eines anderen Staates vor Menschenrechtsverletzungen oder Völ-kermord.29 Generell steht dem Artikel 2, 4, das kategorische Gewaltverbot, entgegen und das nach Artikel 2, 7 gewohnheitsrechtlich geltende Interventionsverbot. Die humanitäre Inter-vention durch den Sicherheitsrat nach Artikel 42 der UN-Charta ist hingegen eine zulässig durchgeführte Zwangsmaßnahme zur Verwirklichung des erga omnes geltenden menschen-rechtlichen Mindeststandards. Denn dem Sicherheitsrat obliegt nach Art. 24,1 UN-Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich der Entscheidung über die beiden Ausnahmen des kategorischen Gewaltverbo-tes. Dies ist das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta, das gilt, bis der Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder

25 „Anstrengung“ ist im Deutschen eine etymologische Wurzel von „Krieg“; vgl. Grimm 2004, Band 11, Sp.

2212, S. 31. 26 Vitoria 1952 DJB, S. 151. 27 Ebd., S. 160 f. 28 Ebd., S. 151. 29 Ipsen 1999, S. 942. Davon abzugrenzen sind die Rettung eigener Staatsangehöriger von fremdem Territorium

sowie Hilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen.

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eine Angriffshandlung feststellt (Artikel 39 UN-Charta) und die zur Wahrung des Weltfrie-dens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen trifft (Artikel 40 ff. UN-Charta) bzw. die vom Sicherheitsrat autorisierte Gewaltanwendung (Artikel 42 ff. UN-Char-ta), die nach Art. 43 auch dritten Staaten, die selbst nicht angegriffen worden sind, das Recht zum militärischen Handeln gibt.

2.1 Das erste Kriterium der ICISS: Der gerechte Grund

Die ICISS führt zunächst unter dem Motto „Responsibility to Protect“ „neue Begriffe“30 in die Diskussion über eine humanitäre Intervention ein, in dem sie staatliche Souveränität nicht mehr als Abwehrrecht gegen Einmischung von außen deutet, sondern wie folgt interpretiert:

State sovereignty implies responsibility, and the primary responsibility for the protection of its people lies with the state itself. Where a population is suffering serious harm, as a result of internal war, insur-gency, repression or state failure, and the state in question is unwilling or unable to halt or avert it, the principle of non-intervention yields to the international responsibility to protect.31

Daraus ergibt sich bereits das unter der Überschrift „Principles for Military Intervention“ be-findliche erste Kriterium, „The Just Cause“:

large scale loss of life, actual or apprehended, with genocidal intent or not, which is the product either of deliberate state action, or state neglect or inability to act, or a failed state situation; or B. large scale »ethnic cleansing«, actual or apprehended, whether carried out by killing, forced expulsion, acts of ter-ror or rape. If either or both of these conditions are satisfied, it is our view that the »just cause« compo-nent of the decision to intervene is amply satisfied.32

Der gerechte Grund ist zusammenfassend bei ethnischen Säuberungen gegeben, wobei es unerheblich ist, ob die Gewalt von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite ausgeht, innerhalb eines Staates oder transnational stattfindet.33 Weil Völkermord häufig erst retrospektiv zu er-fassen ist, hebt die ICISS den Aspekt der zu implementierenden Krisen-Frühwarnsysteme hervor. Berichte von NGOs wie Amnesty International, Human Rights Watch sollen zur Sensibilisierung im Vorfeld beitragen „[..] as can be assessments made for their own pur-poses by other credible international organizations and non-governmental organizations, and on occasion the media.”34 Zudem gibt es ein völkerrechtliches Mandat in Form des Sonder-beraters des UN-Generalsekretärs für die Verhinderung von Völkermord, dessen Kernaufga-ben die Sammlung von Informationen, die Frühwarnung des Generalsekretärs und des Si-cherheitsrates und darauf aufbauende Empfehlungen sind.35

2.2 Das zweite Kriterium: Hürden und Schutzmaßnahmen

Die „Precautionary Principles“ teilen sich in „Right intention“, „Last resort“, „Proportional means“ und „Reasonable prospects“.

„Right Intention”, „[…] whatever other motives intervening states may have, must be to halt or avert human suffering.”36 Die richtige Absicht findet sich allerdings bereits als anti-

30 Strauss 2006, S. 57. Wahre Souveränität im/über das Völkerrecht mißt sich an der Möglichkeit, die Definiti-

ons- und Interpretationshoheit völkerrechtlicher Begriffe zu erlangen; vgl. Schmitt 1932 VFI, S. 202. 31 ICISS 2001, S. XI. 32 ICISS 2001, S. 32. 33 ICISS 2001, S. 33. 34 ICISS 2001, S. 35 ff. 35 Vgl. Strauss 2006, S. 62 f. 36 ICISS 2001, S. XII.

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podische falsche Absicht im Kriterium des „gerechten Grundes” als „genocidal intent“. Die falsche Absicht des zu Intervenierenden ohne spezifische Fallprüfung und unter Vermi-schung der Kriterien festzustellen, ist nicht unproblematisch, da die „richtige Absicht“ auch auf der intervenierenden Seite Makel aufweisen kann, wie das ICISS zutreffend bemerkt: „Moreover, the budgetary cost and risk to personnel involved in any military action may in fact make it politically imperative for the intervening state to be able to claim some degree of self-interest in the intervention, however altruistic its primary motive might actually be.“37 Das Interesse des Intervenierenden muß die voraussichtlichen Kosten übersteigen. Externe Akteure werden immer nach Opportunitäten und Sachzwängen entscheiden, ihr Engagement also abhängig machen vom Vorliegen traditioneller – eventuell kolonialer – Beziehungen, geographischer Nähe, Medieninteresse, Engagement anderer Akteure und dem wirtschaftli-chen, geopolitischen und sicherheitspolitischen Interesse.38 Damit verdeutlicht die ICISS die Gefahr, dass Interventionen zwar mit dem Verweis auf die Menschenrechte begründet wer-den, in Wahrheit aber andere Interessen verfolgen können.39

Der nächste Unterpunkt der „Precautionary Principles“ ist „Last Resort“. Der Waffen-gang muss der letzte Ausweg, die „ultima ratio“, sein, alle sonstigen diplomatischen Mög-lichkeiten müssen sich als unzulänglich erwiesen haben: „Every diplomatic and non-military avenue for the prevention or peaceful resolution of the humanitarian crisis must have been explored40 […] with reasonable grounds for believing lesser measures would not have suc-ceeded.”41

Es folgt die Prüfung der „Proportional Means”, der Verhältnismäßigkeit: „The scale, du-ration and intensity of the planned military intervention should be the minimum necessary to secure the humanitarian objective in question […] The effect on the political system of the country targeted should be limited, again, to what is strictly necessary to accomplish the pur-pose of the intervention.“42

Des weiteren wird eine „angemessene Zukunftsperspektive“, „Reasonable Prospects“, ge-fordert:

Military intervention is not justified if actual protection cannot be achieved, or if the consequences of embarking upon the intervention are likely to be worse than if there is no action at all. In particular, a military action for limited human protection purposes cannot be justified if in the process it triggers a larger conflict. It will be the case that some human beings simply cannot be rescued except at unac-ceptable cost – perhaps of a larger regional conflagration, involving major military powers […] Appli-cation of this precautionary principle would on purely utilitarian grounds be likely to preclude military action against any one of the five permanent members of the Security Council even if all the other con-ditions for intervention described here were met. It is difficult to imagine a major conflict being avoided, or success in the original objective being achieved, if such action were mounted against any of them. The same is true of other major powers who are not permanent members of Security Council.43

Demnach ist von einer humanitären Intervention abzusehen, wenn in deren Folge ein größe-rer Konflikt entstehen könnte. Das schließt eine Intervention gegen einen mächtigen „Glo-balplayer“ mit Massenvernichtungswaffen oder dessen Interesse zuwiderlaufende Interventi-onen aus. Die humanitäre Intervention scheint ein asymmetrischer Waffengang zu sein, denn

37 ICISS 2001, S. 35. 38 Vgl. PP 23, S. 3. 39 Gegebenenfalls soll mit dem Hinweis, es handle sich um eine humanitäre Intervention, nur die nachteiligen

Folgen der Deklaration eines Kriegszustands vermieden werden, vgl. Pradetto 1999, S. 34. 40 ICISS 2001, S. 36. 41 ICISS 2001, S. XII. 42 ICISS 2001, S. 37. 43 ICISS 2001, S. 37.

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sie setzt ein allgemeines Machtgefälle, nicht nur aus Gründen der Erfolgsaussicht, voraus.44 Streng genommen bestätigt dieser Punkt die Macht des Sicherheitsrates bzw. die seiner stän-digen Mitglieder: China, Frankreich, Großbritannien, Rußland und die Vereinigten Staaten.45 Dies scheint auch die im dritten Kriterium geäußerte Feststellung zu belegen: „There is no better or more appropriate body than the United Nations Security Council to authorize mili-tary intervention for human protection purposes.”46

Der letzte Unterpunkt der zweiten Kriteriengruppe wird mit „Reasonable Prospects“ um-schrieben: „There must be a reasonable chance of success in halting or averting the suffering which has justified the intervention, with the consequences of action not likely to be worse than the consequences of inaction.”47 Die Intervention zugunsten der von einer drohenden oder bereits bestehenden humanitären Katastrophe Betroffenen muß so rasch wie möglich abgeschlossen werden. Gründe hierfür finden sich in der Kostenbegrenzung, der potentiellen Relevanz anderer Schauplätze, der eventuell tangierten Interessen eines Dritten sowie in der Prävention eines inhumanitären Rachekarussells – denn die Herstellung der Menschenrechte der einen durch die Verletzung der Menschenrechte der anderen wäre eine „contradictio in adiecto“.48 Eine länger währende Auseinandersetzung birgt größere eskalatorische und mi-metische Gefahren und die Errichtung gewaltoligopolistischer Regime, ein Kennzeichen von gescheiterten Staaten, so genannten „failed states“.

2.3 Das dritte Kriterium: die richtige Autorität

Die ICISS fasst das Kriterium der zur Kriegführung mandatierenden „richtigen Autorität“ wie folgt zusammen:

We have made abundantly clear our view that the Security Council should be the first port of call on any matter relating to military intervention for human protection purposes. But the question remains whether it should be the last. In view of the Council’s past inability or unwillingness to fulfill the role expected of it, if the Security Council expressly rejects a proposal for intervention where humanitarian or human rights issues are significantly at stake, or the Council fails to deal with such a proposal within a reasonable time, it is difficult to argue that alternative means of discharging the responsibility to pro-tect can be entirely discounted [..] It is a real question in these circumstances where lies the most harm: in the damage to international order if the Security Council is bypassed or in the damage to that order if human beings are slaughtered while the Security Council stands by.49

Das Dilemma, was bei offensichtlich vorliegenden humanitären Katastrophen und dem durch Veto handlungsunfähig gemachten Sicherheitsrat zu geschehen sei, war eigentlich bereits im vorliegenden Punkt beantwortet worden, in welchem die Ordnung des Sicherheitsrates bestä-tigt wurde. Hier, im dritten Kriterium, wird die Alleinzuständigkeit des Sicherheitsrates in strittigen Fragen – und nur daran misst sich eine Autorität50 – vorsichtig zur Disposition ge-stellt.

44 Schmidt 1995, S. 3. 45 Das Problematische hierin ist, daß der Sicherheitsrat in Form seiner ständigen Mitglieder die Weltordnung von

1945 repräsentiert, die arabisch-muslimische Welt bzw. der afrikanische Kontinent sind ergo nur durch „Sach-walter“ vertreten.

46 ICISS 2001, S. XII. 47 ICISS 2001, S. XII. 48 Vgl. Beestermöller 2003, S. 161. 49 ICISS 2001, S. 53 ff. 50 „Auctor“ ist derjenige, der die Tat eines anderen oder eine Rechtssituation vermehrt oder perfektioniert; die le-

gitimierende Kraft, die das Recht zu suspendieren vermag und bleibt, auch wenn es vollständig suspendiert ist; Agamben 2004, S. 90 ff.

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Die Frage des „quis iudicabit“ – wer wird richten, wer wird entscheiden – wird damit er-neut aufgeworfen, was erklärt, warum sich die Kommission nicht offen zur Adaption der Kriterien des Gerechten Krieges bekennt. Mit dem dritten Kriterium wird eine als Wertung zu interpretierende Veränderung der Reihenfolge der klassischen „bellum iustum“-Kriterien vorgenommen. Denn bei den im vorangegangenen Kapitel vorgestellten Theoretikern war der erste Prüfungspunkt die „auctoritas princeps“, die prüft, ob der zur Kriegführung Schrei-tende legitimiert und mandatiert ist. Der als K.O.-Kriterium lancierte erste Prüfungspunkt wird hier zum letzten Punkt im Bereich des „ius ad bellum“. Das Brennglas, durch das die Humanitäre Intervention betrachtet wird, ist das erstgenannte Kriterium, der gerechte Grund, der notfalls auch ohne Mandat ein Eingreifen rechtfertigen soll. Das Dilemma, dass die in-ternationale Ordnung sowohl durch die Umgehung des Sicherheitsrates als auch durch das Nichtstun der Vereinten Nationen schwer geschädigt werden könnte, wird durch die Ent-scheidung für die erste Option gelöst. Obgleich unilateralen Interventionen im Punkt 6.9 des Reportes eine Absage erteilt wird, findet sich im Punkt 6.35 die Sentenz: „But as we have al-so noted, there are recent cases when approval has been sought ex post facto, or after the e-vent (Liberia and Sierra Leone), and there may be certain leeway for future action in this re-gard.“ Die Argumentation, die aus dem vermeintlichen Versagen des Sicherheitsrates eine Reservekompetenz einzelner Staaten herleiten will, missachtet, dass kein Staat ein Anrecht darauf hat, dass die Sicherheitsratsmitglieder sämtlich seiner Rechtsauffassung und seiner Einschätzung der Lage folgen.51 Zudem erfordert die Möglichkeit nicht-mandatierter Inter-ventionen – weltpolizeiliches Handeln sollte rechtlich überprüfbar sein – die Diskriminie-rung zwischen nicht-mandatierten gerechten Interventionen und nicht-mandatierten un-gerechten Interventionen und den daraus entstehenden humanitären Folgen. Droht unter Aushebelung des kategorischen Gewaltverbotes und der Ausweitung der zum Krieg Berech-tigten ein neues Ringen um die metarechtliche „auctoritas“?

3 Die mimetische Krise und das nackte Leben

Wenn die „Moral“ der völkerrechtlichen Legalität mit ihrer Gleich-Gültigkeit für starke und schwache Staaten und der Fesselung willkürlicher Machtausübung eine bewusste Konstruk-tion der Gewalthemmung war,52 so tritt die Ächtung des Krieges und der Gewalt angesichts des die Rangordnung der UN-Charta revolutionierenden Wertewandels53 in den Hintergrund. Dies birgt die Gefahr der erneuten Etablierung eines zwischenstaatlichen Fehdesystems und der daraus erwachsenen (Neu)Begründungen – polemos pant n men pat r esti.54

Die Wurzel einer (welt-)gesellschaftlichen Krise erkennt der französisch-amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaftler René Girard in dem Motiv der „feindlichen Brüder“.55

51 Hillgruber 2003, S. 250 f. 52 Vgl. Paech 2006. 53 Vgl. Ooyen 2000, S. 113. 54 „Der Krieg ist der Vater aller Dinge,“ Heraklit in Mansfeld 1999, S. 259. 55 Ebenso verstand Thomas Hobbes den auf „drei Hauptursachen des Streites [.:] Wettstreben, Argwohn und

Ruhmsucht“ (Hobbes 1965, S. 98) basierenden Mechanismus, nachdem zwei Menschen zu Feinden werden, „wenn beide zu erlangen versuchen, was nur einem von ihnen zukommen kann. Um ihr Ziel zu erreichen, [..] trachten sie danach, den anderen zu vernichten oder ihn sich untertan zu machen (Hobbes 1965, XIII, S. 97).“ Es findet sich in der (un)machiavellistischen Anweisung zur Nachahmung „Der Fürst“ die Sentenz: „Es ist ja dem Menschen eigen, den Wegen anderer zu folgen und ihre Handlungen nachzuahmen,“ Machiavelli 2000, S. 414, Kapitel 6.

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Dabei wird die „identische Begierde“56 zweier Rivalen angetrieben von dem den Sieg über das Hindernis des Begehrens57 erheischenden Thymos.58 Die mimetische Eskalation führt zu sich immer ähnlicher werdenden Rivalen. Jeder bereitet sich auf die wahrscheinliche Ag-gression des anderen vor und wertet dessen Vorbereitungen als Bestätigung der aggressiven Tendenzen.59 Wo jetzt keine kulturellen Anti-Vorbilder – wie das nicht-sakrifizielle Chris-tentum60 – die Begierde dämpfen und kein Justizsystem verbindliche Entscheidungen fällt – das UN-Völkerrecht ist eine Rechtsordnung ohne zentrale vollziehende Gewalt und ohne ob-ligatorische Gerichtsbarkeit61 –, da wird das wechselseitige Aufschaukeln grenzenlos,62 Nun dreht sich alles um die Gewalt selbst, die nicht nur die Objekte der Begierde aufwertet,63 sondern – wenn sie sich jetzt nicht an einem Sündenbock entladen kann64 – ganz außer Form zu geraten droht. Die Gerechtigkeit rückt propagandistisch in den Vordergrund, denn im Bewusstsein von Relativitäten findet niemand den Mut, Gewalt anzuwenden und Blut zu vergießen.65 Eine normierende Verantwortungsethik, wie sie die Theorie des Gerechten Krieges bereitstellt, weicht aufgrund der absoluten Priorität des gerechten Grundes einer Ge-sinnungsethik,66 die aus der Legitimierung folgert, dass eine Limitierung zweitrangig und sittlich bedenkliche Mittel und die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit übler Nebenerfolge in Kauf zu nehmen sind. Der Suspendierung begrenzender, apollinischer Normierungen folgt der dionysisch-„satanische“67 Heilige Krieg.

„Excellencies,” so der Generalsekretär der UN Kofi Annan angesichts der Marginalisie-rung der UN im Rahmen des Irak-Krieges 2003, „we have come to a fork in the road. This may be a moment no less decisive than 1945 itself, when the United Nations was

56 Girard 2006, S. 215. Kain und Abel, Jakob und Esau, Eteokles und Polyneikes, Romulus und Remus, Richard

Löwenherz und Johann ohne Land, vgl. Girard 2006, S. 95. Auch die Halbbrüder Apollo und Dionysos könnte man dazu zählen.

57 So bereits Georg Simmel: „ [..] daß der Wert nicht in der ungebrochenen Einheit des Genußmomentes ent-springt, sondern in dem dessen Inhalt sich als Objekt von dem Subjekt löst und ihm als jetzt erst Begehrtes ge-genübertritt, das zu gewinnen es der Überwindung von Abständen, Hemmnissen, Schwierigkeiten bedarf,“ Simmel 1991, S. 34.

58 Platon 2001, IX. Buch, S. 403 [582]. 59 Girard 2006, S. 124. 60 Das mittelalterliche, sakrifizielle Christentum kennt die opferkultische Deutung der Passion und Erlösung

Christi, die Projizierung der Gewalt auf Gott und seinen Willen und die daraus erwachsende, „gute“ Gewalt, resultierend in Kreuzzügen gegen Ungläubige und Häretiker. Vgl. hierzu Palaver 2004, S. 312.

61 Hillgruber 2003, S. 254. Im Prinzip besteht kein Unterschied zwischen Rechtsgrundsatz und Racheprinzip, so Girard 2006, S. 40. Denn das Gerichtswesen – selbst mit Gewalt eingeführt und mit Autorität versehen – hebt dabei die Rache nicht auf, begrenzt sie aber – das ist entscheidend – auf eine einzige Vergeltungsmaßnahme, die von einer auf ihrem Gebiet souveränen Instanz – notwendige Vorbedingung – ausgeübt wird. Rache ist im Wortstamm eng verwandt mit dem des Rechtes, Rechtens, des Richtens und der Gerechtigkeit.

62 Schwager 2001, Abs. 24. 63 Vgl. Girard 2006, S. 212. 64 Girard 2006, S. 120. Vgl. hierzu auch AT, Levitikus, Kapitel 16. So jagte man in der griechischen Polis die

„pharmakoi“ – geschmückt mit Laub und mit Sünden des Gemeinwesens überhäuft – vor die Stadt und schlug sie tot. Im Glauben, daß ihr Tod Heilung brächte und das ungütige Schicksal von der Stadt abließe. Die Sün-denböcke waren beides: Übel-Bringer und Heils-Bringer, Krankheitserreger und Therapeutikum, Verführer (Teufel) und Erlöser (Heiland), vgl. Folkers 2002. Ein Motiv, das im Pharmazeutikum weiterlebt. Dementspre-chend bedeutet „katharsis“ in erster Linie das geheimnisvolle Gutartige, das die Polis aus der Tötung des menschlichen katharma zieht, auf den sich im vorhinein alle „bösen Keime und Unreinheiten“ konzentrieren, Girard 2006, 422 ff.

65 So Trotzky gegenüber Kautsky, zitiert in Schmitt 1996 GLP, S. 77. 66 Hierzu Weber 1992, S. 71. 67 Habermas 2001, S. 24: „Es gibt den Teufel nicht, aber der gefallene Erzengel treibt nach wie vor sein Unwesen

– im verkehrten Guten der monströsen Tat, aber auch im ungezügelten Vergeltungsdrang, der ihr auf dem Fuße folgt.“.

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founded.”68 Die Vereinigten Staaten, so Werner Weidenfeld, werden auf das Völkerrecht nur rekurrieren, wenn es ihnen hilfreich ist, falls nicht, wird man auch ohne völkerrechtliche Le-gitimation auskommen.69 Der „American Servicemember Protection Act“, das Zurückziehen der Unterschrift unter das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, der Austritt aus der UN-Menschenrechtskommission, die Kündigung des „Anti-Ballistic Missile“-Vertrages un-terstreichen dies. Das moderne Völkerrecht gleichberechtigter und unabhängiger Staaten ist dem Islam schon immer suspekt gewesen, versteht sich doch der islamische Staat als Träger des göttlichen Willens im Diesseits, als Instrument, durch das Allah das Reich des Islam – d r al-isl m – über die Erde ausbreitet.70 Gesetze und Vorschriften zu erlassen, Werte zu er-richten und als Schiedsrichter zu urteilen stehe nur Gott zu, so Ayman al-Zawahiri, Führer der ägyptischen Gruppe Islamischer Djihad:71

Um den Islam zu bekämpfen, haben sie sich diverser Instrumente bedient: der UNO, der dienstbaren Regierungen der muslimischen Völker, der multinationalen Konzerne, der inter-nationalen Kommunikationssysteme, der internationalen Nachrichtenagenturen und Satelli-tensender sowie der Nichtregierungsorganisationen, die dazu benutzt werden, um Spionage zu betreiben, Komplotte zu schmieden, missionarisch tätig zu werden und Waffen zu schmuggeln.72

Doch das sich globalisierende westliche Modell – die säkularisierte „translatio imperii“73 der religiösen Kräfte in die Ökonomie und die Erhebung individueller Begierde zum ge-meinnützigen Motiv74 – übt eine unzweifelhafte Faszination auf die Massen der arabischen Welt aus.75 Das „werbliche Paradoxon“ – Auserwähltheit und Originalität durch Nachah-mung76 – findet sich in den mimetischen Wunschträumen des islamischen Terrorismus wie-der: Atombomben, Raketen, Giftgasfabriken, High-Tech, Internet – alles westliche Errun-genschaften und stete Erinnerung an die eigene Abhängigkeit. Die Fixierung an das Wesen, das sie bekämpfen, erweist sich am 11. September 2001 und zeigt das Gebiet der Begierde an, das freilich bereits frühere Kontrahenten ausmachten. „Al-Qaida,“ so Bin-Laden, „hat für die Operation am 11. September 500.000 Dollar ausgegeben, während Amerika durch das Ereignis und seine Auswirkungen, vorsichtig geschätzt, 500 Milliarden Dollar verloren hat. Das heißt jeder Dollar von Al-Qaida hat eine Million Dollar vernichtet dank des allmächti-gen Gottes.“77 Eine wahrhaft horrende Negativ-Verzinsung. Die Religion des Marktes lagert sich allen anderen Weltanschauungen wie eine Brille vor und der Hass gegen den Westen ist dort am größten, wo auch die Angst am größten ist, bereits vom Marktkult unumkehrbar be-hext zu sein.78 Der globalen Entgrenzung – das griechische „emporos“ bedeutet sowohl

68 Annan 2003. 69 Weidenfeld 2004, S. 224. 70 Rajewsky 1980, S. 26. 71 Vgl. Al-Zawahiri 1990, S. 332. 72 Al-Zawahiri 2001, S. 353. 73 Hörisch 2004, S. 27. 74 Vgl. Guggenberger 2003, Abs. 52. Religion und Ökonomien haben wahrscheinlich nicht von ungefähr einige

augenscheinliche Gemeinsamkeiten; vgl. Hörisch 2004, S. 20 ff.: Erstens dienen beide dem Speichern (Erinne-rung bzw. Wertaufbewahrung) und Übertragen (Botschaft bzw. Eigentum). Sie dienen zweitens zur Koordina-tion von Interaktionen, versammeln Interagierende (in Kirchen oder Bürogebäuden). Beide Leitmedien ver-stärken die Möglichkeit, daß Unwahrscheinliches geschieht (Abendmahl bzw. die kampflose Güterübertra-gung). Viertens ermöglichen beide Medien Körperextensionen (Anwesenheit von Jesus Christus bzw. „speku-lative“ Anwesenheit in fernen Wirtschaftsprozessen / Keine Mission ohne Emission und umgekehrt). Beide Massenmedien beruhen fünftens auf Beglaubigungsstrategien, auf Credo und Kredit, um gedeckt zu sein.

75 Vgl. AHDR 2003, S. 12. 76 Vgl. Palaver 2004, S. 99. 77 Laden 2004, S. 123. 78 Türcke 2005.

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Händler wie auch Einmarschierender – steht auf seine Weise ein religiöser Fundamentalis-mus entgegen, der buchstäblich seinen Boden heiligt, Räume und Unterschiede restrukturiert. Heilige Orte, die ergo dem profanen, allgemeinen Gebrauch entzogen sind, erfahren eine un-geahnte Renaissance und stehen, je nach Anschauung, untereinander in Konkurrenz. Die Be-kämpfung der Stationierung von Truppen Ungläubiger in Nähe eines heiligen Ortes steht der Ausweisung eines heiligen Ortes der Ökonomie entgegen, wo enorme Rohstoffreserven la-gern oder die paradiesische Gleichheit von offshore-Plätzen winkt.

Jeder Versuch „den Sieg Gottes über das Chaos“79, also die Nahme des „Außen“ zu voll-ziehen, gerät zur Ausnahme und globaler Rivalität in den Leitmedien der Gegenwart: der Re-ligion, des – „silete theologi in munere alieno!“ – (Völker-)Rechts, der Ökonomie und der (e-lektronischen) Medien. Letztere strukturieren souverän den Ausnahmezustand der Aufmerk-samkeit, der bei steigender Informationsproduktion hart umkämpft ist, weswegen alle Felder der Kultur unter den strukturellen Druck des „journalistischen Feldes“80 geraten. Ohne Auf-merksamkeit zu finden, ohne wahrgenommen zu werden, verkümmern nicht nur Menschen, sondern werden ganze Bereiche der Wirklichkeit dem Verfall preisgegeben.81 „Den Massen der Umma unsere Botschaft zu vermitteln und das Medienembargo gegen die Djihad-Bewegung zu brechen, dies ist eine eigenständige Schlacht, die wir parallel zur militärischen führen müssen,“ so Ayman Al-Zawahiri.82 Die Einschätzung des US-Präsidenten deckt sich damit: „This is a struggle of ideas and this is an area where America must excel83 […] To cut through the barriers of hateful propaganda, the Voice of America and other broadcast serv-ices are expanding their programming in Arabic and Persian – and soon, a new television service will begin providing reliable news and information across the region.”84

Die Entscheidung beim Kampf um Köpfe – die klassische Lehre des Gerechten Krieges wandte sich in Form eines Fürstenspiegels nur an die christlichen Obrigkeiten85 – scheut nicht vor dem Kampf durch Köpfen zurück. Der Streit um Anteile am Aufmerksamkeits-markt benötigt immer stärkere Reize, was nicht nur zur Reaktivierung des in der Frühen Neuzeit bekämpften individuellen Beuterechts und der Lösegeldforderung für Gefangene im Krieg geführt hat, sondern auch zu planmäßigen Erpressungen, Geiselnahmen und Enthaup-tungen. Ohne den globalisierten, liberalen Aufmerksamkeitsmarkt, den sie eigentlich ab-lehnt,86 wäre die globale (Un-)„Limited Terror“ nicht denkbar. Denn der Anschlag der Ter-roristen muß bekannt werden, muß über den massenmedialen Markt der postheroischen (Angst)Gesellschaften87 die eigenen Leute erreichen – die Terrororganisation braucht einen „Verwendungsnachweis“88, damit weitere Unterstützungsleistungen eingefordert werden

79 Eliade 1984, S. 45. 80 Vgl. SchmidtS 2001, S. 184. 81 Vgl. Rötzer 1998, S. 63. 82 Al-Zawahiri 2001, S. 367. 83 NSS 2002, IX., S. 31. 84 Bush 2004/01/20. 85 „Der Krieg soll daher nicht nach der alleinigen Ansicht des Königs, auch nicht nach der Meinung weniger,

sondern nur nach der Ansicht vieler weiser und ehrenhafter Männer geführt werden. [..] andere niedriger ge-stellte Leute, die beim Fürsten oder Staatsrat nicht zugelassen oder gehört werden, sind nicht verpflichtet, die Kriegsgründe zu prüfen,“ Vitoria 1952 DJB, S. 139 f.

86 Die Übersetzungstätigkeit ist eines der wichtigsten Instrumente, um Informationen zu verbreiten und darüber kommunizieren zu können. Zwischen 1980 und 1985 ist ein übersetztes Buch pro Jahr und bezogen auf eine Million Menschen in der arabisch sprechenden Welt erschienen. Der Anteil arabischer Bücher bewegt sich zwischen 0,8% und 1,1% der Weltproduktion, wobei hiervon 17% religiöse Schriften sind. Vgl. AHDR 2003, S. 6 f.

87 Münkler 2006b: „Postheroische Gesellschaften definieren sich über Arbeit und Tausch sowie die Aussicht auf Wohlstand, während Opfer und Ehre, die für heroische Gesellschaften typisch sind, in ihnen keine Rolle spie-len.“.

88 Münkler 2003, S. 37.

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können. Dass der westliche Aufmerksamkeitsmarkt in diesem Sinne funktioniert, liegt an der starken Sensibilität für Opfer und der Ablehnung jeglichen Sündenbockmechanismus’, wor-an nicht unbeträchtlich die moderne, nicht-sakrifizielle Lesart des Christentums Anteil hat.89 Wer zeigen kann, dass er zum Opfer fremder Willkür und Gewalt geworden ist, gewinnt zu Recht an Entgegenkommen und Aufmerksamkeit.

Einen Menschen, der nicht geopfert, dennoch getötet werden darf, bezeichnet die archai-sche Figur des römischen Rechts als „homo sacer“, der der italienische Philosoph Giorgio Agamben sein Hauptwerk widmet.90 Der homo sacer ist geweiht (sacrare) und dem Profa-nen, damit auch der Sphäre des menschlichen Rechts, entzogen. Er ist aber auch noch nicht vollständig in die göttliche Ordnung übergangen, da er entweder für „ehrlos“ und „intestabi-lis“ – zeugenschaftsunfähig – erklärt wurde.91 Oder aber die Vorkehrung, die die Absonde-rung vollzieht und ihn dem allgemeinen Gebrauch, dem Profanen, entzieht92 – das Opfer – war mit „Mängeln“ behaftet. Ein Opfer mit „heilbarem Mangel“ ist beispielsweise das über-lebende Sühneopfer93 oder der flüchtende Sündenbock sakrifizieller Lesart – beide „schul-den“ ihr „nacktes Leben“. Wie oben erwähnt, kann auch der Ehrlose, Verachtete nicht zum Erhalt des Gemeinwesens geopfert werden. Unabhängig vom römischen homo sacer haben die Azteken nur denjenigen geopfert, der Nicht-Eigen und zugleich ehrenvoll geachtet war. Es hätte die Gabe vermindert, wenn der Geopferte nicht auch von besonderer Güte gewesen wäre. Die nicht Geachteten, die kulturell oder geographisch weit Entfernten, konnten zwar aufs Schärfste bekämpft, aber nicht geopfert werden und wurden mit den Namen „tenime“ (Barbaren) oder „popoloca“ (Wilde) bedacht.94 Auf den Karten des Imperium Romanum sind die unbekannten Gebiete des Südens analog mit „hic sunt leones“ gekennzeichnet.95 An der Grenze zum Außen scheint nicht nur die Zivilisation zu enden, sondern auch das Nicht-Menschliche zu beginnen. In Plautus´ Asinarius findet sich die bei Hobbes als „homo homini lupus“ umschriebene Sentenz: „Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf; kein Mensch, wenn er nicht weiß, welcher Art sein Gegenüber ist.“

Im Hobbesschen Ausnahme(Natur)-zustand ist jeder für den anderen nacktes Leben – homo sacer –, befindet sich also auf der Schwelle zwischen Tier und Mensch, zwischen Au-ßen und Innen.96 Auch der den homo sacer durch Bann97 vom Gesetz separierende und da-

89 Girard 2005 erinnert an den Sieg der Liebe über den Sündenbock-Kreislauf der Gewalt und die Hinlenkung auf

Gott unter Ausschaltung „satanischer“ Rivalitäten. 90 „»Sacer« aber ist derjenige, den das Volk wegen eines Delikts angeklagt hat; und es ist nicht erlaubt, ihn zu op-

fern; wer ihn jedoch umbringt, wird nicht wegen Mordes verurteilt; denn im ersten tribunizischen Gesetz ist festgelegt: »Wenn einer denjenigen umbringt, der aufgrund eines Plebiszits »sacer« ist, dann wird er nicht als Mörder betrachtet«,“so Sextus Pompeius Festus in seinem Traktat „Über die Bedeutung der Wörter“, zitiert in Agamben 2002, S. 81. Dies geht wiederum auf 8,21 des ca. 451 v. Chr. geschöpften Zwölftafelgesetzes zurück: patronus si clienti fraudem fecerit, sacer esto. (Servius ad Aen. 6, 609). Vgl. auch Lamer 1956 zum „patronus“. In der Sentenz des Zwölftafelgesetzes wird bereits der hobbessche Zusammenhang zwischen Schutz und Treue deutlich.

91 Agamben 2002, S. 192. 92 Vgl. Agamben 2005, S. 70 f. 93 Livius hat die Schilderung einer „devotio“ überliefert, die sich 340 v. Chr. während der Schlacht von Veseris

zugetragen hat. Das römische Heer stand vor der Niederlage, als sich Konsul Publius Mus mit Hilfe des Ponti-fex „für den Staat des römischen Volkes [..], für das Heer, die Legionen“ den „vergöttlichten Geistern der To-ten und Tellus weihte“ und sich „als ein Sühneopfer für allen Zorn der Götter“ mitten unter die Feinde stürzte. Vgl. hierzu Agamben 2002, S. 106.

94 Vgl. Todorov 1992, S. 213. Der Sündenbock darf den Rivalen weder zu fremd noch zu nahe sein und es muß sicher sein, daß er nicht gerächt werden wird; vgl. Girard 2006, S. 398.

95 Dicke 2002, S. 16. 96 Agamben 2002, S. 116.

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mit zur Schwellenexistenz brandmarkende Souverän entspricht dieser Schwelle,98 wenn auch als Heros zwischen Mensch und Gott. Hier kristallisiert sich am deutlichsten die Doppelbe-deutung des „sacer“ als „heilig“ und „verflucht“.99 Ihm gegenüber sind alle Menschen homi-nes sacri. Souverän ist also die Sphäre, in der man töten kann, ohne einen Mord zu begehen und ohne ein Opfer zu zelebrieren, und heilig – das heißt tötbar, aber nicht opferbar – ist das Leben, das in diese Sphäre eingeschlossen ist.100 Wenn profanieren heißt, dem allgemeinen Gebrauch zurückerstatten, was in der Sphäre des Heiligen abgesondert war,101 dann ist das Heilige das dem allgemeinen Gebrauch – welchen die Sphäre des Rechts regelt – Entziehen-de. Das Heilige steht außerhalb menschlichen Rechts.

Die Typologie des homo sacer erlaubt eine Einordnung der Existenzen des Heiligen Krieges, der mimetischen Eskalation zentrifugaler Fokussierung des gerechten Grundes.

4 Typologie des Ausnahmezustandes „Heiliger Krieg“ und

seiner Schwellenexistenzen

4.1 Zwischen Katéchon und Tyrann

Zum Heiligen Krieg – unter päpstlichem Banner und Mandat – berechtigte in der Respublica Christiana die Position des „primus inter pares“, des als katéchon102 fungierenden Kaisers. Missionen galten der Befreiung bedrängter Glaubensbrüder und der heiligen Stätten. Analog könnte der Wunsch nach Befreiung des „nackten Lebens“ die Mission eines katéchon der Gegenwart auszeichnen. Die Konzentration auf das zweite Kriterium des Gerechten Krieges, den gerechten Grund, könnte hierbei – wie von der ICISS erwogen – eine Mandatierung ob-solet machen. Dies scheint insbesondere gegeben, wenn die Intervention für das nackte Le-ben mit dem Kampf gegen einen Tyrannen oder den Terrorismus zusammenfällt,103 wo also das Recht, keiner grausamen und unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, deut-lich gestört ist – wie im Vorfeld des Irak-Krieges im Jahre 2003:

The 20th century witnessed the triumph of freedom over the threats of fascism and communism. Yet a new totalitarian ideology now threatens, an ideology grounded not in secular philosophy but in the per-

97 Vom Banner des Souveräns gebannt, verlassen= „abbandonato“, ital., sowie „in bando“=der Gnade überlassen

und „bandito“=für alle offen, frei, Agamben 2002, S. 39. Das Grimmsche Wörterbuch erinnert auch an die ahd. Bezeichnung pan, was das Überlassensein an die Natur, dem mythologischen Pan, assoziiert. Dieser Zusam-menhang, die Aufmerksamkeit, die Acht-ung (die vogelfrei erklärende, weltliche „Acht“) des Souveräns, spie-gelt sich im „Ge-ächteten“ wieder.

98 Auch die Tötung des Souverän´ ist kein Mord, sie ist ein „crimen lesae maiestatis“ und damit mehr als nur ein Mord, vgl. Agamben 2002, S. 112.

99 Kongruent zu „sacer“ bedeutet Anathema das „Gottgeweihte“, die „Verfluchung“ und „das sich selbst Überlas-sene“; anatithenai = jemandem etwas aufladen.

100 Agamben 2002, S. 93. 101 Agamben 2005, S. 80. 102 Der katéchon weist ähnlich wie der Sündenbock, der pharmakos, Elemente des Bösen und des Guten auf, denn

er verhindert mit seinem Gebaren einerseits die Parusie Christi, stellt sich aber andererseits dem Bösen entge-gen; vgl. Palaver 2004, S. 320.

103 In seinem Kommentar zur Summe des heiligen Thomas unterscheidet Francisco de Vitoria zwei Arten tyranni-scher Herrschaft. Zum einen handelt es sich um einen Tyrannen, der grundlos die Unterwerfung anderer Staa-ten zum Ziel hat, zum anderen handelt es sich um einen Tyrannen, der den Staat zum eigenen Vorteil verwal-tet, vgl. Vitoria 1952 DJB, S. 131. Zur Unterscheidung von Tyrann „quoad exercitionem“ und Tyrann „quoad usurpationem“ vgl. auch Mayer-Tasch 2000, S. 39.

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version of a proud religion.104 […] And part of the challenge in the 21st century is to remind people about the stakes, and remind people that in moments of quiet, there's still an Islamic fascist105 group plotting, planning and trying to spread their ideology.106 […] the allies of terror are the enemies of civilization.107 […] New deadly challenges have emerged from rogue states and terrorists.108 […] States like these, and their terrorist allies, constitute an axis of evil, arming to threaten the peace of the world.109 […] No nation can be neutral in this conflict.110 […] and we know that God is not neutral between them. 111 […] To end tyranny we must summon the collective outrage of the free world against the oppression, abuse, and impoverishment that tyrannical regimes inflict on their people – and summon their collective action against the dangers tyrants pose to the security of the world.112 […] The reasons for our actions will be clear, the force measured, and the cause just.113

Auch Robert Kagan, Senior Associate beim Carnegie Endowment for International Peace, stellt den einer pazifistischen Illusion aufsitzenden Europäern114 die Vereinigten Staaten entgegen, die „in vielerlei Hinsicht eine »gefährliche« Nation geblieben [sind] – gefährlich für Tyranneien und für jene, die unser Verständnis von Liberalismus nicht teilen.“115 Die andere Seite kennt ebenso den Begriff des Tyrannen: „Tâghût“ ist derjenige, der entgegen des geoffenbarten Gesetzes mittels positivem Gesetz, Parlament und Demokratie regiert, was Ayman al-Zawahiri wie folgt erläutert:

Das offenkundige göttliche Charakteristikum mit Blick auf die Menschheit ist das Verehrtwerden durch die Geschöpfe sowie das Gesetzmachen über ihre Existenz und das Gleichgewicht zwischen beiden. Wenn also jemand behauptet, daß ihm dies zukomme, beansprucht er für sich selbst die offenkundigste göttliche Eigenschaft und wirft sich anstelle von Gott zum Gott über die Menschen auf, und nichts reicht an jene Verdorbenheit heran, die sich ausbreitet, wenn sich die Götter auf der Erde mehren, wenn Menschen Menschen verehren und Geschöpfe behaupten, sie hätten als solche Anspruch auf Gehorsam und Recht, als Geschöpfe Gesetze zu erlassen, Werte zu setzen und Regeln aufzustellen.116

Beide Seiten belegen sich mit dem Bannwort „Tyrann“, was die Behandlung des Feindes als homo sacer und ergo die Suspendierung des Rechtes ermöglicht. Für die im Heiligen Land stationierten, mit Israel verbündeten und mit Demokratie missionierenden Feinde gilt daher:

Die Amerikaner und ihre Verbündeten zu töten, ob Zivilisten oder Soldaten, ist eine Pflicht für jeden Muslim, der es tun kann, in jedem Land, wo er sich befindet [..] Wir rufen, wenn Gott es gestattet, je-den Muslim, der an Gott glaubt und von Ihm belohnt werden möchte, auf, dem Befehl Gottes Folge zu leisten und die Amerikaner zu töten und ihre Habe zu plündern, an jedem Ort, wo er sie findet, und zu jeder Zeit, wenn er es kann.117

104 NSS 2006, S. 6. 105 Die Benennung „faschistisch“, die Definition der Schurkenstaaten, läßt Assoziationen zu den „Feindstaaten-

klauseln“ der UN-Charta aufkommen, also zum einer „die Komplexität des historischen Prozesses vereinfa-chenden Schwarz-Weiß-Malerei“ durch Einteilung der Welt in „»friedliebende Nationen« und habituelle An-greifer“, so Blumenwitz 1972, S. 124.

106 Bush 2006/08/07. 107 NSS 2002, Vorwort des Präsidenten, S. 2 ff. 108 NSS 2002, V, S. 13 f. 109 Bush 2002/01/29. 110 Bush 2001/11/6. 111 Bush 2001/09/20. 112 NSS 2006, S. 9. 113 NSS 2002, V., S. 16. 114 Vgl. hierzu Ooyen 2003. 115 Kagan 2006. 116 Al-Zawahiri 1990, S. 331. 117 Laden 1998, S. 88.

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Da die Gewalt seit geraumer Zeit völkerrechtlich geächtet ist,118 muß sie als ausweglose Gewalt119 erscheinen, als Gewalt gegen einen Feind Gottes, einen Unmenschen.120 Jene, die den göttlichen Befehlen folgen, sind außerhalb der Kritik, weil Gott außerhalb der Kritik ist. Außerhalb des Rechts stehen nur noch die Heere Gottes oder des Satans. Die göttliche Er-mächtigung rechtfertigt den Kampf und den Tod der eigenen, nunmehr als Märtyrer sterben-den Soldaten121 sowie die Manifestierung eines zeitlich und geographisch122 unbestimmten Ausnahmezustandes.123 In die Öffnung der Kategorie „Zeit“ fällt auch die Fortschreibung historischer Parallelen, die diachrone Mimesis der historischen Nachfolge.124 Geschichte ist nicht mehr das Produkt menschlicher Handlungen, sondern das Ablaufen göttlich vorherbe-stimmter Konfrontationen und Prüfungen. Al-Qaida kämpft gegen die „Koalition der Juden und Kreuzfahrer“, gegen die Besetzung der „Straße des Propheten“ (Palästina) und die „Plünderung des Landes der beiden Heiligtümer“ (Saudi-Arabien).125

Walter Russel Meads vom amerikanischen „Council on Foreign Relations“ umreißt die mimetische Gegenposition: „In dem Maße, wie sich amerikanische Außenpolitik um den Kampf mit Fanatikern im Mittleren und Nahen Osten dreht, die ihrerseits daran glauben, ei-nen religiösen Krieg gegen die Vereinten Staaten zu führen, wird die religiöse Führung kon-servativer Protestanten eine Hauptrolle dabei spielen, die Werte und Ideen zu artikulieren, für die viele Amerikaner bereit sein werden zu kämpfen.“126 Mehr als die Hälfte der US-Amerikaner ist davon überzeugt, daß die wortwörtliche Erfüllung der Johannes-Apokalypse, der Endkampf „Armageddon“ im „Heiligen Land“ zwischen Gut und Böse, unmittelbar be-vorsteht127 und der Antichrist sich als Generalsekretär der Vereinten Nationen zeigt.128 Das

118 „Every nation is free at all times and regardless of treaty provisions to defend its territory from attack or inva-

sion and it alone is competent to decide whether circumstances require recourse to war in self-defence. If it has a good case, the world will applaud and not condemn its action,” so der Vorbehalt der Vereinigten Staaten ge-gen den die Gewalt ächtenden Briand-Kellogg-Pakt von 1928, zitiert nach Blumenwitz 2003, S. 318.

119 Eigenartigerweise, so René Girard, ist die Rache gerade dort Königin, wo das Verbot am strengsten ist, man gerade dort von der Verabscheuungswürdigkeit der Gewalt überzeugt sei, vgl. Girard 2006, S. 28 ff.

120 Vgl. Schmitt 1950 DC, S. 111. 121 Bush 2006/09/11: „Yet America has confronted evil before, and we have defeated it – sometimes at the cost of

thousands of good men in a single battle […] Americans united in prayer, came to the aid of neighbors in need, and resolved that our enemies would not have the last word.”.

122 Vgl. Daase 2002, S. 387. 123 So George W. Bush anläßlich des 5. Jahrestages der Anschläge auf die Twin-Tower: „We´re helping Iraq´s u-

nity government grow in strength and serve its people. We will not leave until this work is done,” Bush 2006/09/11.

124 Mimesis ist ein komplexer vielgestaltiger Prozeß der Wieder-Vergegenwärtigung (Re-präsentation) und des Nach-schaffens (diachron) bzw. die durch ein gemeinsames Begehren mit einem zeitgenössischen Vorbild er-folgende Annäherung und Entzweiung (synchron), vgl. Gebauer/Wulf 1998, S. 128 ff. Für Girard ist menschli-ches Handeln generell auf Modelle/Vorbilder bezogen,.

125 Vgl. Laden 1996. 126 Zitiert in Braml 2005, S. 40. Tatsächlich kann die religiöse Rechte ihre breite Basis in den USA immens ver-

größern, doch wurde sie bisher weitestgehend von Republikanern und der Administration instrumentalisiert, vgl. Minkenberg 2003. Der Wahlerfolg der Demokraten im November 2006 darf nicht darüber hinwegtäu-schen, daß alle zur gleichen Zeit vorgenommenen religiös-konservativen Volksentscheide mit Erfolg beschie-den wurden.

127 Vgl. Bürger 2006. Der „American Christian Evangelical Leader“ Pat Robertson im August 2006 bei seinem Is-rael-Besuch: „There was a prophet Ezekiel in the time of the Bible who wrote that in the last days there would be an invasion of Israel by a coalition that would include Iran, Russia, Turkey and the Sudan and Libya. God himself is going to defeat that great army that had come against his people. That is a prophecy of one of the Jewish prophets that has yet to be fulfilled,” Robertson 2006.

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Hoffen auf ein Ende mit Schrecken, das den Gläubigen den Weg ins Paradies öffnet und die Ungläubigen in der Hölle schmoren lässt, hat auch ein schiitisches Pendant. Der iranische Präsident Mahmud Ahmadinedschad folgt den Lehren des Ajatollah Mohammed Taghi Mes-bah Yazdi, der die Ansicht vertritt, daß die Zerstörung Israels und die folgende Apokalypse die Rückkehr des seit rund 1000 Jahren verschollenen 12. Imams der Schiiten einleiten wer-de – und damit den Sieg des Islam.129

Der „salad bowl“,130 die „umma“ 131 oder nur die in Afghanistan geschmiedete panarabi-sche Djihad-Allianz versichern sich des göttlichen Feindes oder des Feindes Gottes, um sich zum corpus zu formieren.132 Mit je nach Sichtweise wechselnder Besetzung konstituiert sich die Gegenmoderne als herstellbare Fraglosigkeit. Die Metaphorik des Heiligen Krieges ver-mag dabei das Eigene zu homogenisieren und zu mobilisieren, wie schon Peter von Amiens im ersten Kreuzzug mit der Rekrutierung von Armen, Bauern und zügellosen Gesellen, die sich nicht um die Absprachen im Kriege kümmerten133 – ein wichtiges Moment – aufzeigt. Je fester dabei die Überzeugung von moralischer Rechtschaffenheit, desto müheloser die Strategie gegen den barbarischen Feind, desto schmerzfreier der Verstoß gegen den Grund-satz der souveränen Gleichheit aller UN-Mitglieder, Artikel 2, 1 UN-Charta. Der jeweilige Tyrann und seine Parteigänger werden wie eine ansteckende Krankheit bekämpft.134 Will man die Krankheit vermeiden, dann tut man gut daran, die Berührung mit dem Kranken auf eigenem Staatsgebiet zu vermeiden und die Bekämpfung in das Land des Gegners zu tragen.

Eine nicht mandatierte Intervention gegen einen tyrannischen Friedensbrecher läuft Ge-fahr, das Sakrifizielle, den Sündenbock, wieder einzuführen, den sie – freilich in der Person des nackten Lebens – zu schützen gedachte. Motiv dafür ist der das eigenmächtige Handeln rechtfertigende gerechte Grund, der aufgrund gegebenenfalls wenig altruistischer Motive in den Vordergrund rückt, den Feind als unmenschlich stilisieren muss und damit einen Heili-gen Krieg impliziert. Der neue Sündenbock wird „hors l´humanité“, für ihn und seine Partei-

128 Die von den evangelikalen Predigern Tim LaHaye und Jerry Jenkin verfaßte Buchserie „Left-Behind“, mit ei-

ner Gesamtauflage von über 50 Millionen, thematisiert den bevorstehenden Endkampf gegen das Böse und die Vereinten Nationen; detaillierte Kommentierung bei Stephan 2005. Der katholische Papst, Kriegsgegner, gilt als „Hure Babylons“, weil diese nach Offenbarung 17,9 auf „sieben Bergen“ thront, so wie Rom auf sieben Hügeln liegt. Daß die EU ihre Existenz den Römischen Verträgen verdankt, macht dabei ganz Europa zum Werkzeug des Teufels; vgl. Bürger 2006.

129 Vgl. Kreye 2006. Jeder schiitische Gläubige kann sich – unabhängig vom Wohnort – aus der höchsten Ebene der sechs Ayatollahs (Ayat Allah = Zeichen Allahs), die auch als „Quellen der Nachahmung“ bezeichnet wer-den, seine Quelle aussuchen, vgl. Rajewsky 1980, S. 50.

130 Bush 2006/09/11: „Winning this war will require the determined efforts of a unified country, and we must put aside our differences and work together to meet the test that history has given us.“.

131 „Man kann den Angreifer nur zurückschlagen mit der Gesamtheit der Muslime. Darum müssen sie vorüberge-hend beiseite lassen, was sie trennt, denn die Augen vor ihren Spaltungen zu verschließen kann nicht schwerer wiegen, als die große Gottlosigkeit zu übersehen, die den Muslimen droht,“ so Osama bin Laden (Laden 1996). Die arabische Welt erfährt zur Zeit eine Renaissance des parzellierenden Stammesdenkens (vgl. AHDR 2004, S. 16). Dagegen scheint sich schon Sure 8,40 des Koran zu wenden: „Und kämpfet wider sie (die Ungläubi-gen), bis kein Bürgerkrieg mehr ist und bis alles an Allah glaubt,“ (Rajewsky 1980, S. 20). Vgl. hierzu den Aufruf Papst Urbans. Tatsächlich entstand auch der Kreuzzugsgedanke zunächst gegen die Häretiker, steigerte sich aber – als Antwort auf den Djihad – später gegen die Ungläubigen, vgl. Rajewsky 1980, S. 37 f.

132 So bereits Simmel 1999, S. 683: „Der Kampf gegen eine Macht, die außerhalb der Gruppe steht, bringt dieser ihre Einheit und die Notwendigkeit, sie unerschüttert zu bewahren, zu eindringlichstem Bewußtsein.“.

133 Fleckenstein 2002, S. 123. 134 Das erinnert an die Bazillenpanik zum Anfang des 20. Jahrhunderts, in der die „gerechte Empörung gegen die

aggressive Unterwelt der Unsichtbaren“, gegen die „Kunst des Sichverbergens in Unterschlupfen des Wirts-körpers“ dafür sorgte, daß kein Mittel scharf genug sein konnte, um einen „pharmakologischen Fortschritt“ – also die Ausscheidung der Bazille – zu erzielen; vgl. Blumenberg 1998, S. 93 f.

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gänger schließen sich die Lagertüren, die sich für das befreite „nackte Leben“ öffnen.135 Der israelische Nestor der Polemologie, Martin van Crefeld, stellte bereits besorgt fest, daß krieg-führende Parteien ihre Methoden mit der Zeit mehr und mehr dem Gegner angleichen.136 Ist, so Agamben, das Lager der Nomos der Moderne,137 der Ort, in dem sich zuerst die Protago-nisten der conditio inhumana und der conditio humana gegenüberstehen, in dem zunehmend die Gegensätze verschwimmen?

4.2 Der verfluchte und der heilige Sündenbock

Der „überlebende Sündenbock“,138 das „nackte“, „staatenlose“, Leben, kehrt in der Gegen-wart unter anderem in Gestalt des ver-flucht-en Sündenbocks wieder – es gibt schätzungs-weise 44 Millionen „entwurzelte“ Menschen weltweit.139 Die humanitäre Intervention gilt daher Gewaltexzessen, die unter anderem immense Flüchtlingsströme ausgelöst haben. Denn zur Wahrung umfassender Sicherheit „Comprehensive Security“, auch „in geografisch weit entfernten Regionen“, gilt es, frühzeitig Pandemien und Seuchen zu verhüten sowie einer „unkontrollierte[n] Migration als Folge von Flüchtlingsbewegungen“ – „ein wachsendes Pro-blem der europäischen Gesellschaften“140 – vorzubeugen. Denn als ausgeschlossener, be-dürftiger Körper, erschüttert das „nackte Leben“ die alte Dreieinigkeit Staat-Nation-Territo-rium, die bisher einzig Menschenrechte garantieren konnte.141 So stehen der globalen Be-freiung des Individuums durch Demokratie und Menschenrechte zum Teil diskrepante, aber ggf. nötige Antiterrormaßnahmen142 und Grenzkontrollen gegenüber, die wiederum einen weltweiten Boom organisierter (Schleusungs-)Kriminalität und Menschenhandel auslösen.

Sobald in den eigentlich betroffenen Krisengebieten Auffanglager für Flüchtlinge entste-hen, droht zudem deren Funktionalisierung. Großes Leid in Flüchtlingslagern ist etwa ganz im Sinne regionaler Warlords, die diese Verhältnisse nach allen Kräften fördern, weil sie sich dadurch „ihren“ Anteil an den Hilfslieferungen der internationalen Gemeinschaft sichern, die damit faktisch Logistikorganisation lokaler Kriegsfürsten wird.143 Dabei geraten internatio-nale Hilfsgemeinschaften zwischen die Linien und spüren die im Heiligen Krieg zwischen Gut und Böse vernichtete Neutralität als erstes, werden zum Ziel planmäßiger Akte von blankem Hass und Rache.144 Daneben geraten Flüchtlingslager zu Zonen, in denen sich An-gehörige bewaffneter Gruppen bequem sammeln können und junge Flüchtlinge als Kämpfer rekrutiert werden.

Der in diese Rubrik der Schwellenexistenz andere Teil des homo sacer klingt sich be-wusst aus dem menschlichen Recht aus, weiht sich (devotio) selbst und strebt aktiv – dies ist

135 UN-Resolution 54/164 vom 24.02.2000 und SR-Resolution 1456 weisen explizit darauf hin, daß Maßnahmen

zur Bekämpfung des Terrorismus nur in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der Wahrung der Men-schenrechte erfolgen dürfen, vgl. Witschel 2006, S. 27 und S. 42.

136 Crefeld 2001, S. 285. 137 Agamben 2002, S. 175. 138 Dem Leben des homo sacer ist dem des Verbannten, des Friedlosen ähnlich, vgl. Agamben 2002, S. 192. 139 UNHCR 2005. 140 Weißbuch 2006, S. 22 f. Kriege beseitigen zudem formalrechtliche Abschiebehindernisse: In Verfolgerstaaten

darf nicht remigriert werden, wohl aber in die Protektorate, so Dietrich 2003. 141 Agamben 2001: „Die Menschenrechtserklärungen können mithin als der Ort angesehen werden, so sich der

Übergang von der Souveränität des Königs von Gottes Gnaden zur nationalen Souveränität formuliert. Sie ver-sichern die Aufnahme des Lebens in die neue staatliche Ordnung.“.

142 Vgl. Merk 2003. Tatsächlich wurden die in westlichen Staaten verübten Terroranschläge der vergangenen De-kade sowie jene nach dem 11. September 2001 von Einwandern oder Personen mit Migrationshintergrund be-gangen, so Angenendt 2006.

143 Vgl. Münkler 2006a, S. 25. 144 Vgl. UNHCR 2005.

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der Unterschied zum christlichen Märtyrer – das eigene Opfer an, das er zur Erlangung des Status „Blutzeuge“ noch schuldig ist. Der islamische Terrorist will und muß sich einer dop-pelten Mimetik versichern, zum einen der der säkularen Medienindustrie, da sein Tod eine exemplarische Botschaft transportieren soll und von anderen Djihad-Kämpfern „beglaubigt“ werden muß,145 zum anderen der Aufmerksamkeit Allahs. Er ist – im Gegensatz zum Flücht-ling – der zur Aggression Verbannte, der gewalttätige Grenz- und Friedlose:146 „Der Djihad ist der Gipfel des Islam, den man in Etappen erklimmt: durch die Auswanderung, die Vorbe-reitung, das Bewachen der Grenzen und sodann das Kämpfen. Die Auswanderung ist unver-zichtbar für den Djihad, denn in dem echten Hadith, der nach Junada von Imam Ahmed über-liefert wurde, heißt es: »Die Verbannung wird nicht aufhören, solange es den Djihad geben wird«,“ so der „Imam des afghanischen Djihad“, Begründer des Rekrutierungsbüros MAK (mekhtab al khidemat), Führer der Muslimbruderschaft, Abdullah Azzam.147

Im frühen Islam lautete die gegenwärtige arabische Bezeichnung für einen Glaubens-kämpfe „Gh z “,148 also „Grenzkämpfer“, jemand, der die Grenze zwischen dem islami-schen d r al-isl m (Reich des Friedens) und dem nichtislamischen d r al-harb (Reich des Krieges), die Schwelle zwischen Innen und Außen besetzte, wo sich der Ausnahmezustand kristallisierte. Die heutzutage in das Land der Irrlehre (dar al-bid´a) oder Gottlosigkeit (dar al-kufr) Verbannten stehen nach wie vor in Beziehung zur Gemeinschaft der Gerechtigkeit (dar al-´adl) und ihrem Souverän, weil sie „das Banner der Einzigartigkeit Gottes tragen müssen und den Befehl erhalten haben, es auf jedem Hügel und in jeder Ebene aufzupflan-zen.“149 Nach Ansicht Abdullah Azzams ist daher jeder Muslim zum bewaffneten Dhjihad verpflichtet, denn „die gesamte muslimische Gemeinschaft wird in Sünde bleiben, solange nicht das letzte Stückchen muslimischer Erde von den Ungläubigen befreit worden ist150 [..] Gott wird diejenigen, die sich zu kämpfen weigern, in dieser und in der anderen Welt eine Strafe auferlegen.“151

Mittlerweile gehen internationale Dienste tatsächlich von einer dritten Führungs-Genera-tion bei Al-Qaida aus, die den westeuropäischen Migrations- und Immigrantenzirkeln ent-stammt.152 Das belegt, dass es keinen einlinigen Zusammenhang von materiellem Elend und terroristischer Aktivität gibt.153 Der Heilige Krieg des Terrors entspringt eher Verhältnissen, in denen eine genügend große Nähe zum Leben im Westen, der „double bind“ zwischen An-ziehung und Ablehnung – dutzende TV-Stationen aus dem arabischen und nahöstlichen Raum senden ihre Botschaften nach Europa – unerträglich wird.154

145 Vgl. Damir 2003. 146 Das „Schicksal“ kriegsgewohnter Friedloser zeigt die Rückkehr der Veteranen des Afghanistan-Djihads, die

ihr durch Kampf gewonnenes Ansehen in ihren Heimatländern nicht in politische Macht umsetzen konnten. Als beispielsweise 1990 irakische Truppen in Kuwait einmarschierten, bot Osama bin Laden dem saudischen Herrscherhaus an, sich mit seinen Afghanistan-Kämpfern gegen einen irakischen Gegner zu stellen, um weitere Ungläubige vom heiligen Boden der arabischen Halbinsel fernzuhalten. Die saudische Regierung lehnte ab und rief statt dessen die alliierte Streitmacht unter US-amerikanischer Führung zu Hilfe. Vgl. Heine 2004, S. 147 ff.

147 Azzam 1987, S. 208. 148 Vgl. Rajewsky 1980, S. 23 ff. 149 Azzam SRD, S. 235. 150 Azzam 1987, S. 208. 151 Azzam 1992, S. 309. 152 Tophoven 2006. 153 Von vierhundert bekannten Anhängern der Al Qaida waren Akademiker und stammten aus dem Milieu der

Ober- und Mittelklasse, vgl. Enzensberger 2006, S. 46. 154 Palaver 2002, Abs. 9 f.

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4.3 Flächenbrand: „Super-empowered individuals“

Die in Heiligen Kriegen vorausgesetzte Annahme, dass Gott als jenseitiger interessierter Dritter die Gewalt fordere und, weil gerecht, dabei nicht dem positiven Gesetz unterwerfe, führt zur Aufhebung der tradierten Trennung von Kombattanten und Nichtkombattanten:155 „Wenn ein Teil des islamischen Gebietes angegriffen wird, wird der Djihad für jeden Mus-lim und jede Muslima zu einer persönlichen Pflicht. Sohn oder Tochter dürfen dann ohne die Erlaubnis der Eltern in den Kampf ziehen, die Gattin ohne die Erlaubnis ihres Eheman-nes.“156 Lehrbücher für den „Instant-Mudjahidin“ von Al-Qaida, im Netz oder auf CD zu-gänglich, verdeutlichen dies: „Mit der Hilfe Gottes wird es dir nun möglich sein, für dich al-lein, in deinem Zuhause, oder gemeinsam mit deinen Geschwistern (im Glauben) mit der Durchführung dieses Programms zu beginnen,“ so Abd al-Aziz al-Muqrin, Chef der saudi-schen Filiale der Al-Qaida.157 Die bei Terroristen im Gegensatz zum Partisanen nicht vor-handene tellurische Gebundenheit, seine perfekte Tarnung als Angehöriger der von ihm be-kämpften Gesellschaft, seine umfassende Autorisierung, lassen dabei den Hobbesschen Aus-nahme(Natur)zustand zur Regel werden. Außen und Innen, z und bios, nacktes und politi-sches Leben, Recht und Faktum, Gewalt und Gegengewalt geraten in eine Zone irreduzibler Ununterscheidbarkeit.158

Der umfassenden Autorisierung der einen Seite folgt die Aktivierung längst überwunden geglaubter Kombattantenformen. Die Auflösung der klassischen Diskriminierung von Krie-gern und Zivilisten, das Verschwimmen von öffentlich und privat, ermöglicht die im Dop-pelsinne mögliche Privatisierung des Krieges, die Befreiung von seinen Fesseln und die Be-auftragung nicht-öffentlicher Kombattanten.159 Über 90 private Militärdienstleister mit etwa acht Prozent jährlichen Wachstums sind in weltweit 110 Ländern tätig. Nicht-staatliche Teil-nehmer unterwerfen sich aber im Allgemeinen nicht den Vertragsregeln des humanitären Völkerrechts und können in der Regel auch nur schwer zur Rechenschaft gezogen wer-den.160 Dazu – das liegt in der Natur der Sache – haben die von Beruf und nicht von Beru-fung Friedlosen grundsätzlich nicht unbedingt ein starkes Interesse, den Konflikt schnell zu beenden. Nicht mehr Gottesurteil, sondern der Markt entscheidet, auf welcher Seite sich die Gerechtigkeit manifestiert.161

Hatte die Emanzipation der Masse „Volk“ die „gehegten Felder“ der linearen Kriegfüh-rung im klassischen Völkerrecht in Schlachtfelder verändert, so droht nun mit der Emanzipa-

155 Die Marginalisierung der Diskriminierung zwischen Kombattanten und Zivilisten hat freilich schon früher be-

gonnen, vgl. Mayer-Tasch 1972, S. 15. 156 Azzam 1984, S. 175. 157 Zitiert nach Musharbash 2006, S. 87. Al-Qaida sei eine Universität, „die dezentral ist, die keine geographi-

schen Grenzen kennt und die es an jedem Ort gibt. Und ein jeder, der seine Religion liebt, kann sich einschrei-ben […] Gepriesen sei Gott, daß die Al-Qaida Universität so viele Helden graduiert, die verschiedene Speziali-sierungen haben,“ in Musharbash 2006, S. 88.

158 Vgl. Agamben 2002, S. 19. 159 Zur Unterscheidung von privatem und öffentlichem Feind und dessen Folgen vgl. Schwab 2002. 160 Schorlemer 2005, S. 109. 161 In Afghanistan heuert Großbritannien mittlerweile „Anti-Taliban“-Söldner an, wie die „Sunday Times” mit-

teilt; Lamb 2006. Die „Welt“ vom 21.09.2004 berichtet unter „Krieg als Geschäft – Die Söldner der Moderne“, daß 20000 „contractors“ von „PMCs“ im Irak eingesetzt sind. Am 25.07.2003 meldete der in London beheima-tete „telegraph“, daß das internationale Kriegsverbrecher-Tribunal in Sierra Leone der britischen Firma North-bridge Services Group grünes Licht gegeben habe, den liberischen Präsidenten Charles Taylor zu arrestieren. Das Unternehmen scheiterte alleine daran, daß sich kein Financier für die 3 Millionen britische Pfund schwere Aufgabe fand.

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tion des Individuums Gewalt zur Ermessensentscheidung zu werden.162 Der amerikanische Publizist Thomas Friedman charakterisiert dies wie folgt:

Globalization can be an incredible force-multiplier for individuals. Individuals can increasingly act on the world stage directly, unmediated by a state. So you have today […] what I call »super-empowerd individuals«. […] On one day in 1998, the United States fired 75 cruise missiles at bin Laden. The United States fired 75 cruise missiles, at $ 1 million a piece, at a person! That was the first battle in his-tory between a superpower and a super-empowered angry man. September 11 was just the second such battle.163

Den das staatliche Gewaltmonopol unterlaufenden „empowered individuals“ stehen die UN-Resolutionen der Terrorismusbekämpfung entgegen, beispielsweise Resolution 1390 vom 28. Januar 2002 oder Resolution 1368 vom 21. September 2001, die ermächtigen, den Terro-rismus „mit allen Mitteln“ zu bekämpfen. Die Resolutionen müssen in Adaption der Heraus-forderung ebenso eine Auffächerung der Adressaten von Staaten und Regierungen bis hin zu Einzelpersonen und nichtstaatlichen Akteuren als Zielsubjekten vornehmen, ohne Begren-zung auf eine bestimmte Organisation, einen Zeitraum oder ein Territorium.164 Unter Ein-griff in die staatliche Souveränität und der Beseitigung staatlicher Mediatisierung wird das Individuum zum selbständigen Adressaten von Sanktionen.165

Die „empowered angry men“ haben nichtsdestotrotz ihren Einzug in europäische Metro-polen gehalten, zum Teil die Blutrache und die Hegemonie religiöser Gesetzbücher instal-liert,166 Stadtteile unkontrollierbar „balkanisiert“167 und die rasante Ausbreitung der „rési-dence clôturée“, der geschlossenen Wohnanlagen nach Maßgabe amerikanischer „Gated Communities“ zur Folge gehabt.168 Der Professor der „national security affairs” am US-„Naval War College“, Richard Norton, hält es daher für richtig, die Aufmerksamkeit nicht mehr nur auf „failed states“, sondern auf bereits drohende „feral cities“ – wilde Städte – zu konzentrieren. Diese sind „an immense petri dish of both ancient and new diseases, a terri-tory where the rule of law has long been replaced by near anarchy in which the only security available is that which is attained through brute power […] Such megalopolises will provide exceptionally safe havens for armed resistance groups.“169 In 50 Jahren wird es mehr als 100 Mega-Cities mit einer Einwohnerzahl von über fünf Millionen geben und in 25 Jahren wer-den zwei Drittel der Menschheit in Städten leben.170

Ist es also nur noch eine Frage der Zeit, wann Individuen mit Staaten als Völkerrechts-subjekt Friedensverträge, aber auch Beistandspakte im Falle der Gefährdung oder Entfüh-rung, abschließen können, die zur Intervention – welche aufgrund des Gleichheitsprinzips nicht nur „westlichen“ Staaten und Verbänden zustehen kann – ermächtigen, ja verpflichten?

162 Akademisch höchst interessante Enthorrifizierungen des Terrorismus im Rahmen einer „T-dizee“ – vgl. Megg-

le 2006 – würden praktisch umgesetzt die Gewaltausbreitung katalytisch verstärken. 163 Friedman 2002. 164 Witschel 2006, S. 28 f. und S. 38 ff. 165 Analog könnte der „Global Compact“ der Vereinten Nationen der Beginn einer Entwicklung sein, in der global

agierende Unternehmen als gleichberechtigte Akteure der traditionell wichtigsten Völkerrechtssubjekte – der Staaten – auftreten; vgl. Schorlemer 2003, S. 506 f.

166 Enzensberger 1996, S. 59. 167 Gurfinkiel 2006. 168 Dillig 2006. 169 Norton 2003. 170 Laskowski 2001, S. 261.

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5 Resümee

Die abendländischen Theorien des Gerechten Krieges entstanden, um zum einen die Gewalt-anwendung im Sinne der Erhaltung der auf Frieden ausgerichteten Ordnung zu ermöglichen, zum anderen, um Gewalt einzudämmen und zu begrenzen, wie es sich aus der voll entfalte-ten Lehre des Gerechten Krieges bei Francisco de Vitoria ergibt. Der Heilige Krieg hingegen ist ein „totaler Krieg“ gegen einen zum totalen Feind und Nicht-Menschen Stilisierten, der, so wird deklamiert, das geistige und jenseitige Heil der gesamten (globalen) Raumordnung gefährdet und daher – das charakterisiert den Heiligen Krieg – die Suspendierung von Nor-men des Völkerrechts oder der Theorie des Gerechten Krieges ermöglicht. Dem Berliner Po-lemologen Herfried Münkler ist durchaus zuzustimmen, wenn er den Heiligen Krieg als ein Spiegelbild des Gerechten Krieges charakterisiert,171 denn der Heilige Krieg ist das Ergebnis spiegelbildlich agierender und sich gegenseitig aufschaukelnder mimetischer Rivalen, monst-röser Doppelgänger,172 unter deren göttlich-dionysischem Taumel, im Bewusstsein des ge-rechten Ansinnens, das Recht gleich einem Sparagmos geopfert wird.

Es stehen sich mit Gerechtem Krieg und Heiligem Krieg – um eine Unterscheidung von Walter Benjamin zu bemühen – rechtserhaltende, legale Ansichten und rechtsetzende, mora-lische Auffassungen gegenüber.173 Zu einem Ansinnen, einen nach allen Kriterien Gerechten Krieg zu führen – wie es ohne Frage die ICISS mit ihren Kriterien zugunsten der Rettung des „nackten Lebens“ ermöglichen wollte – gehört im Sinne der Limitierung der zur Kriegfüh-rung Berechtigten die Bestätigung der mandatierenden Autorität. Der allein durch den ge-rechten Grund legitimierte Waffengang vermag ob seiner trojanischen Fracht einer gesin-nungsethischen Kriegführung nicht vorzubeugen. „Was an sich erlaubt ist, kann durch den Hinzutritt weiterer Umstände als schlecht erkannt werden, denn etwas kann aus der Sache selbst heraus gut sein, aber durch die äußeren Umstände schlecht werden,“174 so zu Recht Francisco de Vitoria. Daher erweist sich erst in der Retrospektive und unter Berücksichti-gung aller geforderten Kriterien, ob ein Krieg wahrhaft gerecht geführt wurde – wobei „auch die Gründe des Gegners anzuhören“175 sind. Ein rechtlich einwandfreies und breites Mandat kann Mißbrauch vorbeugen. So empfiehlt sich beispielsweise das dezentralisierte Modell der Völkerrechtlerin Sabine von Schorlemer, das über eine Empfehlung der UN-Generalver-sammlung nach Beispiel der Resolution 377(V) „Uniting for Peace“ die Einholung eines IGH-Gutachtens sowie die erneute Überweisung an den Sicherheitsrat und erst bei nochma-liger Untätigkeit desselben Militäreinsätze berichtspflichtiger Regionalorganisationen vor-sieht.176

Die im Zeitalter globaler Komparation und Mimetik ausgelöste Selbstautorisierung der Subjekte kann gerade auch für ein postheroisches europäisches Empire zur Nagelprobe wer-den. Wenn Europa in Abgrenzung zur „Ökonomie der Gewalt“ tatsächlich auf eine „Gewalt der Ökonomie“ setzt,177 dann setzt es auf die psychische Begierde, die die physische Gewalt im Tornister trägt. Postheroisch kann ebenso als „nachheilig“ gelesen werden, was bedeuten würde, dass die religiösen Dämme des Gewaltverbotes durch den Tod Gottes gebrochen wä-ren und eine übermächtige Wiederkehr verschiedener sakrifizieller Wahrheiten und damit der Bürgerkrieg droht. Um gegen diesen Sturzbach der Gewalt den Restbestand staatlicher 171 Münkler 2002. S. 57. 172 Girard 2006, S. 235. 173 Dazu Benjamin 1965, S. 57 ff. 174 Vitoria 1952 DI, S. 109. 175 Vitoria 1952 DJB, S. 137. 176 Schorlemmer 2006a, S. 104 f. 177 BeckGrande 2005, S. 415.

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Strukturen zu sichern, muß der Staat geradezu mit der Eindämmung durch Gesetzesverschär-fung kontern, im Bewusstsein, dass „die Untertanen [..] dem Herrscher nur so lange ver-pflichtet [sind], wie der Herrscher die Macht hat, sie zu beschützen.“178 Dabei gilt der nietz-scheanische Aphorismus: „Wer mit Ungeheuern kämpft, mag zusehen, daß er nicht dabei zum Ungeheuer wird. Und wenn du lange in einen Abgrund blickst, blickt der Abgrund auch in dich hinein.“179

Solange eine Weltzentralmacht ihre bescheidene koordinative Rolle und Brückenfunkti-on180 noch nicht in Subordination gewandelt hat, wird es davon abhängen, ob ein gemeinsa-mes geistiges Band sittlicher Normen und Werte die Völkergemeinschaft zur verbindlichen Formulierung und Akzeptanz globaler Interventionsrichtlinien befähigt und die Mitgliedstaa-ten dies nicht als Ausdruck der Durchsetzung von Partikularinteressen auffassen. Denn Recht ist nur so viel wert wie das Bewusstsein der Rechtsanwender.181 Aufmerksamkeit sollte in der Zwischenzeit die Kommission für Friedenskonsolidierung erhalten, die Staaten beim Wiederaufbau hilft und einen Rückfall in die Gewalt verhindern soll, da etwa jedes zweite Krisenland in den ersten fünf Jahren nach Ende des bewaffneten Konflikts,182 also auch nach einer (humanitären) Intervention, in die Gewalt abgleitet. Angesichts dieser drohenden Ra-chezyklen sind widersprüchliche Definitionen der Staatensouveränität wenig hilfreich.183

In der Antwort auf eine Umfrage des Verfassers über den Irak-Krieg 2003184 resümiert Michael Walzer, Professor am „Institute for Advanced Study“ in Princeton:

Maybe it was a war for democracy, and a war of that sort might well be a political version of a crusade for Christianity or Islam, with all the dangers that crusading warfare brings. But I take just war theory to be an alternative to the idea of a crusade: just war is not holy war. As Vitoria says, »Difference of re-ligion cannot be a cause of just war«. Nor can difference of politics.

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the most desirable, but some cities governed by authoritarian regimes could be at extremely low risk of beco-ming feral;“ Norton 2003.

184 Vgl. Schulze 2005, S. 175.

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