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Hausarbeiten.de: Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger - Seminararbeit. Seminararbeiten, Diplom... http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/15177.html 1 von 36 04.10.2007 17:31 HAUSARBEITEN HOMEPAGE SUCHEN STÖBERN EINSENDEN NEWSLETTER IHR BUCH! PARTNERPROGRAMM HILFE / AGB FÜR AUTOREN FÜR NUTZER DIE HAUSARBEIT SPECIALS STUDENTENSHOP STUDENTEN - ABOS SPRACHREISEN X-START ÜBER UNS IMPRESSUM GRIN VERLAG MEHR WISSEN Suchen in 71811 Arbeiten, davon 16176 kostenlos: > Suchen Nur im Titel suchen - zur Detailsuche Bücher zum Thema bei Amazon.de Hilfe zum Archiv Veröffentlichen Sie Ihre Arbeiten und verdienen Sie Geld! Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger Autor: Stefan Brost Fachbereich: Jura - Rechtsphilosophie, -soziologie, -geschichte Kategorie: Seminararbeit Jahr: 1999 Note: gut (14) Archivnummer: K15177 Nutzerwertung: 63 von 100 Diskussion zur Arbeit Druck- und Speicherversion der Arbeit im PDF-Format für nur 0,99 EUR downloaden ...mehr Informationen zum Zahlungssystem Google-Anzeigen Henri Rousseau USA Demokratie Verfassung BGB Gesetz

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Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger

Autor: Stefan BrostFachbereich: Jura - Rechtsphilosophie, -soziologie, -geschichteKategorie: SeminararbeitJahr: 1999Note: gut (14)Archivnummer: K15177

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Jean-Jacques Rousseau - Staat und Bürger

bei Prof. Dr. Josef Isensee und Prof. Dr. Kosavec

Seminararbeit

Sommersemester 1999

GLIEDERUNG:

I. Einleitung:

II. Ausgangslage und Grundproblem:

1. Der Mensch im vorstaatlichen Zustand 2. Der Gesellschaftsvertrag

III. La volonté générale:

1. Bezug und Bestimmung des allgemeinen Willens

2. Funktionen der volonté générale; Gesetzgebungsfunktion; Gleichheits- und Freiheitsgarantie; Ideelle Norm und Moralität

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3. Vorrang der Mehrheit

4. Der Gesetzgeber und die religion civile; Der GesetzgeberDie Zivilreligion IV. Der rousseausche Souveränitätsbegriff: 1. Unveräußerlichkeit 2. Unteilbarkeit 3. Grenze der Souveränität 4. Die Regierungsformen Demokratie, Aristokratie, Monarchie; Die gemischte und diegemäßigte Regierungsform

V. Kritik:

1. Das Konstitutionsproblem des Gesellschaftsvertrags

2. Totalitarismusvorwurf 3. Naturrecht und allgemeiner Wille

4. Wiederauferstehung der societas perfecta et completa ?

VI. Fazit:

LITERATURVERZEICHNIS:

Rousseau, Jean-Jacques; Der Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts,übersetzt und herausgegeben von Hans Brockard, Stuttgart 1977.

Sekundärliteratur:

Brandt, Reinhard; Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, Stuttgart-Bad Cannstatt 1973.

Derathé, Robert; Jean-Jacques Rousseau et la science politique de son temps, Paris 1950.

Fetscher, Iring; Rousseaus politische Philosophie, Neuwied 1960.

Glum, Friedrich; Rousseau Stuttgart

Groethuysen, Bernhard; Philosophie der Französischen Revolution

Hall, John C.; Rousseau - An Introduction to his Political Philosophy, Plymouth 1973.

Herb, Karl Friedrich; Rousseaus Theorie legitimer Herrschaft - Voraussetzungen und

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Begründungen, Würzburg 1989.

Isensee, Josef, Die alte Frage nach der Rechtfertigung des Staates, in: JZ 1998, S. 265-278.

Kersting, Wolfgang; Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt, 1996.

Maier, Hans; Die Klassiker des politischen Denkens, 2. Band, München 1968.

Maluschke, Günther; Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates,Freiburg/München 1982.

Mayer-Tasch, Peter Cornelius; Hobbes und Rousseau, Aalen 1976.

Riley, Patrick; Rousseau´s General Will: Freedom of a Particular Kind, in: Political Studies1991, p. 54ff.

ders.; A possible explanation of Rousseau´s general will, in: The American PoliticalScience Review, Vol. 64 (1970), p. 87ff.

Ritzel, Wolfgang; Jean-Jacques Rousseau, Stuttgart 1959.

Russell, Bertrand; Philosophie des Abendlandes, Wien 1975.

Schmitt, Carl; Die Diktatur, München-Leipzig, 1928.

ders.; Verfassungslehre, Berlin 1928.

Talmon, J.T.; Die Ursprünge der totalitären Demokratie, Köln und Opladen 1961.

Weinstock, Heinrich; Die Tragödie des Humanismus, 5. Auflage; Heidelberg 1967.

Welzel, H. Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, Göttingen 1962.

Willms, Bernard; Die politischen Ideen von Hobbes bis Ho Tschi Minh,Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1971.

I. Einleitung:

Mit seinem 1762 in Amsterdam erschienenen Hauptwerk ,, Du contrat social ou principes du droit politique" hat der Schweizer Jean-Jacques Rousseau seiner Nachwelt den staatsphilosophischen Entwurf einer politischen Ordnung hinterlassen, der noch heute viele Politikwissenschaftler, Philosophen, Historiker und Staatsrechtler durch seine logisch-nachvollziehbare Argumentation, aber gleichzeitige innere Widersprüchlichkeit zu

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sehr unterschiedlichen und gegensätzlichen Interpretationen verleitet.

In der nachfolgenden Arbeit möchte ich anhand der im Contrat Social (CS) verwendetenzentralen Begrifflichkeiten darstellen, wie sich Rousseau das Verhältnis des einzelnenBürgers zum Staat und umgekehrt vorstellte. Ausgangspunkt für die Beschäftigung mit dem CS ist allerdings zunächst dasrousseausche Menschenbild und seine persönliche Vorstellung davon, wie der Mensch voneinem Natur- in einen staatlichen Zustand durch den Abschluß einesGesellschaftvertrages gelangt ist ( II. Kapitel ). Diese Vorbemerkungen sind wichtig für das Verständnis des CS und der Theorie einesallgemeinen Willens ( volonté générale ), deren zentrale Bedeutung für das gesamteWerk im III. Kapitel meiner Arbeit dargestellt wird. Dabei gehe ich zunächst der Fragenach, wie der allgemeine Wille in einer Gesellschaft zu bestimmen ist. Anschließenduntersuche ich die verschiedenen Funktionen, die die volonté générale im rousseauschenSystem wahrnimmt. Innerhalb dieses Kapitels gehe ich ferner auf die Rolle des Gesetzgebers und die der Zivilreligion ein. Der Allgemeinwille bildet auch die gedankliche Voraussetzung für einen zweiten Kernbegriff im CS, nämlich den der Souveränität, denich im IV. Kapitel näher untersuchen werde. Im gleichen Kapitel stelle ich auch kurz dieRegierungsformenlehre Rousseaus dar. Abschließend beschäftige ich mich schließlich mit den inhaltlichen Widersprüchen des CSund der Kritik an Rousseaus politischer Theorie, die ihm von den verschiedensten Seiten entgegengebracht wurde.

II. Ausgangslage und Grundproblem:

1. Der Mensch im Natur- und Gesellschaftszustand:

Rousseaus neues Bild vom Menschen und seine Lehre vom Naturzustand unterscheiden

sich grundlegend von der Konstruktion eines Thomas Hobbes1: War für Hobbes derMensch zugleich des Menschen Wolf, geht Rousseau davon aus, daß der Mensch von

Natur aus gut ist2. Zwar verkennt auch er nicht, daß zwischen den Menschen Ungleichheitbesteht und der Mensch dazu neigt, über die anderen herrschen zu wollen. Der Grund fürdiese faktische Ungleichheit liegt für Rousseau aber im gesellschaftlichen und nicht imnatürlichen Zustand. Denn der Gesellschaftszustand bedeutet für ihn nichts anderes als

die Korruption des Naturzustandes3. Um Rousseaus Ansicht nachvollziehen zu können, muß man seinen Entwurf einesNaturzustandes des Menschen näher betrachten. Der Mensch in seinem Urzustand ist für Rousseau ein instinktives, nur potentielles

Vernunftwesen4, das nicht von einem Vernunft voraussetzenden Naturrecht, sondern von zwei sich ergänzenden Gefühlsprinzipien, der natürlichen Selbstliebe (amour de soi) und

dem Mitleid (pitié) geleitet wird5. Die Selbstliebe des Naturmenschen dient in erster Linie seiner individuellen Selbsterhaltung. Das Mitleid bestimmt den Menschen ferner als

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sensibles und sentimentales Wesen gegenüber seinen Mitmenschen und dient dadurchder Erhaltung der Gattung Mensch. In der hier erwähnten ersten Phase desrousseauschen Naturzustandes ist der einsame, für sich selbst lebende Ur-Mensch zudemdurch seine natürliche Unabhängigkeit ( indépendance), Gleichheit und Freiheit gekennzeichnet. Jedoch ist dem Menschen sein natürliche Unabhängigkeit noch nicht

bewußt. Dazu fehlt ihm im Urzustand das Vermögen des Selbstbewußtseins6. Der Mensch im Urzustand lebt ungesellig für sich, verhält sich gleichgültig gegenüber allen anderen

Menschen und kennt so weder moralische Beziehungen noch Pflichten7

Ein Selbstbewußtsein erlangt der Mensch erst beim Übergang in den geselligen Zustand.Diesen Schritt macht der Mensch bei Rousseau nicht von sich aus, sondern er wird durchäußere Umstände, wie Klimaänderungen oder die wachsende Population, dazu

gezwungen, sich mit seinen Mitmenschen zusammenzuschließen8. Mit der unfreiwilligen Sozialisation des ehemals isoliert lebenden Urmenschen erlangt auch erstmals dienatürliche Ungleichheit des Menschen Bedeutung (s.o.). Durch den Kontakt mit anderenMenschen beginnen die einzelnen Individuen, sich miteinander zu vergleichen. Es entsteht beim Einzelnen der Wunsch sich zu unterscheiden, sich z.B. durch Privateigentum vom anderen abzuheben. Aus Neid und Eifersucht entwickelt sich so dienatürlichen Selbstliebe des Menschen durch das gesellschaftliche Zusammenleben in einneues, künstliches Gefühl - die Selbstsucht (amour propre). Mit dem soeben beschriebenen gesellschaftlichen Zusammenschluß hat der Menschallerdings noch keinen staatlichen Zustand erreicht. Rousseau unterscheidet im Gegensatz zu früheren Denkern vielmehr zwei verschiedene Stadien eines vorstaatlichenZustands: Zum einen ein paradiesisches Urmenschen-Dasein und zum anderen eine durchaus der hobbesianischen Konzeption ähnliche Konkurrenz- und

Wettbewerbsgesellschaft9.

2. Der Gesellschaftsvertrag:

Der freie, unabhängige Urzustand ist für Rousseau nach dem Besagten durch diemenschliche Entwicklung für immer verloren. Die Geschichte der Menschen ist sozwangsläufig zu einer Geschichte der menschlichen Leidenschaften undPartikularinteressen geworden. Wie kann der Mensch vom Natur- in einen staatlichen Zustand gelangen, wenn aufgrund der amour propre jeder sein eigenes Interesse zu verfolgen sucht ? Ähnlich wie Hobbesmacht sich Rousseau gerade dieses Selbstinteresse der Vielen zu Nutzen. Er sieht darin die Antriebskraft für einen Sozialvertrag. Denn ohne einen solchen müßte jeder Einzelneum seine Selbsterhaltung fürchten. Nur durch die künstlich-politische Überwindung des

Naturzustandes kann sich somit der Mensch vor seinem eigenen Untergang retten10

Da der Mensch im Urzustand frei und unabhängig ist11, stellt sich mit dem Übertritt inden staatlichen Zustand für Rousseau aber ein grundlegendes Problem (problèmefondemental), das. er im CS wie folgt formuliert: ,,Finde eine Form des

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Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und dasVermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder,indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie

zuvor"12. Die Lösung des Problems soll für Rousseau wie bereits erwähnt in einemGesellschaftsvertrag liegen, der durch eine freiwillige Übereinkunft aller Individuenzustande kommt. Die natürliche Freiheit (indépendance naturelle) des Einzelnen will Rousseau durch ,,die völlige Entäußerung (aliénation totale) jedes Mitglieds mit allenseinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes" mit Vertragsschluß durch eine

bürgerliche (liberté civile) und sittliche Freiheit (liberté morale) ersetzen13. Zusätzlich zu

dieser neuen gemeinschaftlichen Freiheit14 gewinnt jedes Mitglied des

Zusammenschlusses, ,,da jeder sich voll und ganz gibt",15 auch noch eine rechtliche Gleichstellung, da durch die vorbehaltlose Entäußerung kein Mitglied mehr zu fordern hatein anderes. Wäre diese rechtliche Gleichheit nicht das automatisches Produkt desZusammenschlusses - könnten Einzelne also weiter Sonderrechte geltend machen - dannwürde der Naturzustand fortdauern und der Zusammenschluß wäre für Rousseau

,,tyrannisch oder inhaltslos"16. Durch den Akt des Zusammenschlusses tritt somit an die Stelle der einzelnen Individuen eine ,,sittliche Gesamtkörperschaft". Diese politische Gesamtkörperschaft (corps politique) definiert Rousseau als Republik, die von ihren Mitgliedern Staat genannt wird, wenn sie passiv ist und Souverän, wenn sie eine aktive Rolle spielt. DieVertragsschließenden werden in ihrer Gesamtheit durch den Vertragsschluß zum Volk. Der Einzelne trägt bei einer aktiven Teilhabe an der Souveränität fortan den NamenBürger (citoyen), als lediglich den Gesetzen der Gemeinschaft unterworfenes Individuum ist er gleichzeitig Untertan (sujet). Damit ist jeder Einzelne wechselseitig, in doppelter Hinsicht verpflichtet; als Teil des Souveräns gegenüber dem Einzelnen und als Glied des

Staates gegenüber dem Souverän17. Den Übertritt des nicht mehr ursprünglichen Naturmenschen in den staatlichen Zustandmuß man sich mit Rousseau als einen Vergeistigungs- und Versittlichungsprozeßvorstellen, bei dem jeder Einzelne sich selbst von einem fühlenden, instinktiv-triebhafthandelnden Urmenschen seinem ganzen Wesen nach in einen rationalen, vernünftigen (

Staats- )Bürger verwandelt18. Erst nachdem der depravierte Mensch des Naturzustandes

Staatsbürger geworden ist, fängt er für Rousseau wieder an Mensch zu sein19. Mit dem Gesellschaftsvertrag Rousseaus steht der Einzelne nicht mehr wie bei Hobbes einem Staatskörper, dem Souverän als Unterworfener und Gehorsamspflichtigergegenüber, sondern jeder ist zugleich Teil des Souveräns und dem allgemeinen Willen als

Letztinstanz20 unterworfen. Ein Individuum muß somit dem allgemeinen Willen passivFolge leisten, aber das gleiche Individuum ist ebenso aktiver Teilhaber, da sein Wille Teil

des allgemeinen Willen ist21

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III. La volonté générale:

Die Theorie des allgemeinen Willens bei Rousseau baut wie gezeigt auf einer reziprokenEntäußerung der individuellen Freiheit eines jeden Einzelnen zugunsten der Gemeinschaft

auf. Mit der abstrakten22 Idee des allgemeinen Willens gibt Rousseau seiner Ansicht nach die legitime und gerechte Lösung für die Vereinbarkeit von individueller Autonomie undstaatlichem Rechtszwang.

1. Bezug und Bestimmung des allgemeinen Willens

Den ursprünglich von Diderot23 geprägten Begriff der volonté générale24, der auf eine die ganze Menschheit umfassende société générale gerichtet war, wendet Rousseau nur noch

auf einen corps politique, einen Einzelstaat oder ein einzelnes Volk an25. Insofern ist der Allgemeinwille zunächst souveräner Wille eines Staates, der auf dieSelbsterhaltung und das Wohl des ganzen politischen Körpers und seiner Teile gerichtet

ist. Er stellt für den einzelnen Bürger die Regel für das Gerechte und Ungerechte dar26

und ist Quelle der Gesetze, da er in seinen Äußerungen auf die Bürger immer richtig ist27.Nur wer zu jener politischen Körperschaft gehört, kann von der Allgemeinheit geschützteRechte beanspruchen. Ein Fremder gehört nicht zur Gemeinschaft; er ist als bloßer

Mensch in den Augen des Bürgers nichts28. Denn der Einzelstaat setzt sich gegen die Gemeinschaft aller Menschen ab. Sein Allgemeinwille ist somit im Bezug auf andere Staaten und deren Bürger nur Partikularwille und hat als solcher seinen Maßstab der

Gerechtigkeit im Naturgesetz29. Da Rousseau aber im allgemeinen Willen die Letztinstanz der Gerechtigkeit im durch den Gesellschaftsvertrag entstandenen corps politique sieht, der eben nicht dem Naturgesetz unterworfen sein soll, schuldet der Bürger nur dem

Mitbürger gegenüber Uneigennützigkeit und andere zwischenmenschliche Tugenden30. Für Rousseau kann allein der Allgemeinwille die Kräfte des Staates gemäß dem Zweck

seiner Errichtung, nämlich dem Gemeinwohl, leiten31. Daher ist er nicht als einfache Summe der Eigeninteressen der Einzelnen Bürger zu verstehen. Denn seinSonderinteresse (volonté particulière) verfolgt der Einzelne ohne Rücksicht auf das

Gemeinwohl32. Zwar enthält jeder Einzelwille neben einem rein individuellen Interesseauch ein Stück Allgemeininteresse; addiert man jedoch alle Partikularwillen, so erhältman als Summe nur einen Gemeinwillen (volonté des tous), d.h. einen Willen aller, derfür eine staatliche Willensbildung ohne Belang ist, weil er nicht in erster Linie das

Gemeinwohl verfolgt33. Zur Bestimmung des allgemeinen Willens, ist es daher nötig, ausden Partikularwillen des Einzelnen, das ihnen allen gemeinsame Allgemeine

herauszufiltern34. Bei diesem Filterungsprozeß sollen Abstimmungen als diewillensfindenden Katalysatoren fungieren (s.u.). Um wirklich die Aussage des allgemeinen Willens zu bekommen, ist es für Rousseau außerdem wichtig, daß es im Staat keine

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Parteien gibt und jeder Bürger nur seine eigene Meinung vertritt35. Wenn es denn nicht zu vermeiden ist, daß sich in einem Staat Parteien bilden, muß dafür gesorgt werden, daßes so viele Parteiungen wie möglich gibt, damit sich die Vielzahl verschiedenerSonderinteressen gegenseitig aufheben. Der allgemein Wille muß somit nicht von allen faktisch gewollt sein, sondern er muß sichauf das Gemeinwohl und nicht auf den Vorteil von Einzelnen oder einer Gruppe abzielen. Was nämlich ,,den Willen zu einem allgemeinen macht, ist weniger die Anzahl der

Stimmen, als das sie einigende Gemeininteresse36".

2. Funktionen der volonté générale

a. Gesetzgebungsfunktion

Der Allgemeinwille findet für Rousseau seine Konkretisierung in den Gesetzen37. Wenn eine Republik einen durch Gesetze regierten Staat darstellt und ein solcher Staat als oberste Richtschnur dem allgemeinen Willen unterliegt, ist der allgemeine Wille gesetzgebender Wille, denn seiner Form bzw. seinem Wesen nach hat jedes Gesetz

seinen Ursprung im Willen aller Bürger38. Das bedeutet aber nicht, das der allgemeine Wille niemanden unrecht tun kann (s.o. fürFremde), sondern er es nicht will, weil niemand sich selbst schaden will. Also kann ein

Körper auch nicht seinen Gliedern schaden39. Jeder einzelne Bürger wird damit imSystem Rousseaus zum Mitautor bei der Gesetzgebung; nur so kann die staatliche Gesetzgebung legitim sein. Der formelle Ausschluß eines einzigen von der Gesetzgebungwürde dazu führen, daß der Allgemeinwille nicht mehr allgemein ist. Da der Willeentweder allgemein ist oder nicht, wäre er beim Ausschluß des Einzelnen bei derWillensbildung bloß Wille eines Teils des Volkskörpers und als Sonderwille nicht

gerecht40. Aus der Prämisse, daß sich der allgemeine Wille notwendig auf das Gemeinwohl bezieht,folgt, daß der Gegenstand des Gesetzes ebenso allgemein sein soll, wie der Wille, welcher

es beschließt41. Jedes Gesetz soll allgemeine Regeln formulieren, die die Lebenssachverhalte aller Bürger in genereller Weise fixieren und allgemeine

Tatbestandsmerkmale liefern, unter die die Handlungen der Bürger subsumierbar sind42. Das bedeutet zwar nicht, daß alle Gesetze auch immer auch alle Glieder des Staatesaktuell betreffen, aber sie müssen doch so formuliert werden, daß eine ,,abstrakt

aufgefaßte Gattung" von Handlungen unter sie fällt43. Gesetzliche Verfügungen übereinzelne Bürger oder Handlungen sind der Kompetenz der gesetzgebenden Gewaltentzogen. In einem solchen Fall besitzt das staatliche Handeln nur den Charakter einer

Verordnung und ist somit nur Akt der Verwaltung44. Ein ,,wahres" Gesetz im rousseauschen Sinne ist also gekennzeichnet durch eine doppelte Gesamtheit (double universalité), denn einerseits muß der Wille, der ein Gesetz

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beschließt allgemein sein und sich gleichzeitig auf die Regelung eines allgemeinen

Gegenstandes beziehen45. Zudem bringt Rousseau dadurch noch einmal die enge Beziehung des allgemeinen Willens in seiner Ausrichtung auf das Gemeinwohl zum

Ausdruck46.

b. Gleichheits- und Freiheitsgarantie

Neben der Funktion als gesetzgeberischer Wille kann, der einzelne Bürger aus demPrinzip der volonté générale auch vom Staat zu gewährleistende persönliche Rechte fürsich ableiten. Allerdings handelt es sich dabei nicht um staatsbürgerliche Grund- oderMenschenrechte. Solche Grundrechte des einzelnen Staatsbürgers widersprächen derrousseauschen Grundkonzeption, daß jeder, der dem Gesellschaftsvertrag beitritt alle

seine Rechte zugunsten des Ganzen abtritt47. Ein verpflichtendes Grundgesetz kann es nicht geben, weil wie später noch zusehen sein wird, der allgemeine Wille als souveräner

Wille jedes Grundgesetz wieder aufheben könnte48 Modern gesprochen kennt Rousseau also keine Ewigkeitsklausel; einmal verabschiedete Grundrechte stünden somit immer zurDisposition. In einer vom allgemeinen Willen beseelten Republik herrscht Gleichheit unter den einzelnen Bürgern. Zwar ist der rousseausche Gleichheitsbegriff im Sinne von rechtlicherGleichheit und nicht als völlige wirtschaftliche und soziale Gleichheit der Bürger zu

verstehen49. Die gesellschaftliche Stellung und das Vermögen der einzelnen Bürger sollaber weitgehend gleich sein, damit die Gleichheit von Recht und Einfluß im Staate länger

bestehen kann50. Die Rechtsgleichheit der Bürger formuliert Rousseau im negativen

Sinne als rechtliche Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz51. Jeder ist durch seinen Beitritt zum Gesellschaftsvertrag der Herrschaft des Gesetzes des jeweiligenStaatskörpers unterworfen. Positiv formuliert hat jeder Einzelne als Bürger zusätzlich dasRecht, gemeinsam mit allen anderen aktiv an der Gesetzgebung mitwirken zu dürfen. Mitseinem Stimmrecht kann er bei Abstimmungen gleichberechtigt mit allen anderen an den gesetzgeberischen Entscheidungen gestaltend teilnehmen. Dieses Recht kann der Einzelne nie verlieren, da eine Übertragung des Willens - beispielsweise im Sinne einer

Repräsentation durch Abgeordnete - für Rousseau unmöglich ist52. Die Übertragung desWillens auf einen Vertreter, wäre der Veräußerung des eigenen Willens und damit demVerlust der individuellen Freiheit gleichzusetzen. Aber ohne Freiheit, ist der Mensch nichts

(s.o.)53. Das Volk kann somit als Legislative nicht vertreten werden. Wie bereits gezeigtkann keiner von der Partizipation an der Gesetzgebung formell ausgeschlossen werden. Durch Ausschluß eines Bürgers ist die Vertragsgrundlage des Gesellschaftsvertrageszerstört. Die Legislative verliert durch Ausschluß eines Einzelnen das Attribut der

Allgemeinheit und damit ihre Legitimität. Dann ist keine Freiheit mehr möglich 54. Die positive Rechtsgleichheit ist somit als weitere Konkretisierung der bürgerlichen

Freiheit notwendiges Moment des rousseauschen Freiheitsbegriffes selbst55. Das

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Gleichheitsprinzip im CS ist nicht als unabhängig von dem der Freiheit zu sehen, sondern

bezieht sich im Gegenteil positiv auf das Freiheitsrecht des Einzelnen56. Im Naturzustand ist die Freiheit für Rousseau nichts anderes als die absolute

Unabhängigkeit des Individuums von seinesgleichen57. Diese Unabhängigkeit verliert derEinzelne durch den Übertritt in den staatlichen Zustand. Mit seiner Wandlung zum Bürgererhält er eine neue, eine bürgerliche Freiheit. Die Stellung des Bürgers im staatlichen Zustand ist gekennzeichnet durch die absoluteUnterordnung aller Bürger unter den Allgemeinwillen. Durch den Zusammenschluß mitanderen zu einem politischen Körper befindet sich der Bürger insofern in einem Zustandäußerster Abhängigkeit. Diese Abhängigkeit ist allerdings nur rechtlicher Natur. Darunterist die Freiheit von jeglicher persönlicher Abhängigkeit gemeint. Denn mit derAbhängigkeit aller vom allgemeinen Willen, ist jeder für sich persönlich weiterhin frei. Negativ kann man die Freiheit des Bürgers im Staate bei Rousseau so formulieren, daßder Staat dem Einzelnen die für alle Mitglieder des Staates verbindliche Geltung desallgemeinen Willens zu garantieren hat. Nur so kann verhindert werden, daß der Einzelnevon anderen Mitbürgern persönlich abhängig wird. Der im Verhältnis der Bürgerzueinander alle partikularen Herrschaftsansprüche negierende allgemeine Rechtszwangdes Gesetzes sichert dem Bürger eine perfekte Unabhängigkeit von allen anderen undgarantiert ihnen damit die freie Verfügung über ihre gesetzlich bestimmte Freiheit und ihr

Eigentum58. Der Bürger ist aber auch vor Übergriffen des Staates in seiner individuellen Autonomiegeschützt. Grenze der Gesetzgebung und für Eingriffe in die Sphäre des Individuums ist

der allgemeine Wille59. Alles was nicht gesetzlich geregelt ist oder gesetzlich geregelt werden kann gehört zum persönlichen Freiheitsbereich jedes Bürgers. Der Einzelne ist inder Betätigung seiner persönlichen Freiheit nicht durch Gesetz geschützt, sondern durch

dessen Schweigen60. Ähnlich wie bei Hobbes kann der Bürger all das Tun, was nichtgegen das Gesetz verstößt. Damit erhält er einen Spielraum individueller Autonomie, indessen Grenzen er unabhängig von den anderen Gliedern der Gemeinschaft seine eigenenInteressen verfolgen kann. Im Gegensatz zur hobbesianischen Sicht kann der einzelne durch seine Partizipation an der Gesetzgebung darüber hinaus mitbestimmen, ob undinwieweit seine persönliche Freiheit vom Staat eingeschränkt wird. Die positive Freiheitdes Bürgers bei Rousseau resultiert zusammengefaßt aus der Einschränkung derunbeschränkten natürlichen Freiheit aller durch eine aus dem Willen aller hervorgehenden

Gesetzgebung61.

c. Ideelle Norm und Moralität

Der allgemeine Wille ist auch normatives Prinzip des Strafrechts62. Denn nach Rousseau ist die Gemeinschaft dazu befugt, den einzelnen zu zwingen, frei zu sein, wenn er nicht

dem allgemeinen Willen folgt63. Gemeint ist damit derjenige, der das Gesetz der Gemeinschaft verletzt. Durch seinen

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Gesetzesverstoß hört er auf Mitglied der Gemeinschaft zu sein und erklärt dem Vaterland

sogar den Krieg64. Um den Staat zu erhalten, muß somit der einzelne als Staatsfeind denTod erleiden, weil er, wenn er sich nicht dem Allgemeinwillen unterwirft, keine moralische

Person, kein Bürger mehr ist65. Durch den Zwang der Gemeinschaft verliert der einzelnefür Rousseau aber nicht seine Freiheit, denn ,,um nicht selbst das Opfer eines

Meuchelmörders zu werden, ist man einverstanden zu sterben, wenn man einer wird"66. Jeder geht also mit seiner freien Entscheidung zur Annahme des Gesellschaftsvertrages das persönliche Risiko ein, bei Begehung eines Verbrechens von der Gemeinschaft

bestraft zu werden67. Auf der anderen Seite erwartet er nämlich auch, daß er durchSchluß des Vertages von der Allgemeinheit vor Verbrechern geschützt wird. Gefährdet derVerstoß des einzelnen die Gesellschaft nicht gleich in ihrem Bestand, besteht aber die

Möglichkeit einer Resozialisierung68. Insofern muß der malfaiteur durch Zwang der Allgemeinheit in einen Zustand versetzt werden, indem er den allgemeinen Willen in seinem Partikularwillen und das Gemeinwohl in seinem Eigeninteresse wiederentdecken kann. Nur so kann er wieder als Bürger in den Staatskörper integriert werden. DaRousseau außerhalb des allgemeinen Willens keine Moralität kennt, kann man sagen, daßder Straftäter an die objektiven Bedingungen der Moralität zurückgebunden wird, ohne,daß er dadurch zu einer moralischen Existenz gezwungen werden könnte; denn zu diesermüßte sich die moralischen Gesinnung hinzugesellen, die jedoch prinzipiell nicht

erzwingbar ist69. Der sich in der Strafe manifestierende Zwang bezieht sich nicht auf den Willen des Einzelnen, sondern soll allein die Unterwerfung des Verbrechers unter die

objektiven Bedingungen sozialer Freiheit bewirken70. An dieser Stelle muß noch einmal darauf eingegangen werden, welches Bild Rousseauvom Menschen hat. Der Mensch ist von sich aus im Urzustand zwar gut, aber er ist im

Gegensatz zu vorherigen Denkern bei Rousseau kein geselliges Wesen71. Im geselligen Zustand führt die Selbstsucht des Einzelnen notwendig zu Konflikten. Damit ist dienatürlich-harmonische Ordnung des Urzustands gestört. Erst in einer nach bestimmtenGesetzen organisierten Teilgesellschaft der société générale läßt sich ein Zustand

etablieren, in dem alle dasselbe wollen, wenn jeder seinem Willen folgt72. Durch den Gesellschaftsvertrag möchte Rousseau daher die ursprüngliche Menschlichkeit des

Menschen wiedererzeugen73, die im geselligen Zustand verloren ging. Dies ist für ihn ambesten in einem wirtschaftlich autarken, homogenen Kleinstaat nach dem Vorbild der

antiken Polis zu verwirklichen74

Um seine ursprüngliche Menschlichkeit wiederzuerlangen, muß sich der Mensch seinemganzen Wesen nach verwandeln (s.o.). Er muß von einem absoluten zu einem relativen,sittlichen Wesen innerhalb des Staatsverbandes denaturieren und sein ich in die

Gemeinschaft miteinbringen75. Dazu muß der Mensch als Bürger zum Patrioten werden,

in dem er seine Selbstsucht auf das Vaterland projeziert76. Die Gesellschaft mußihrerseits die materiellen Bedingungen schaffen, die ein gutes Verhalten der Menschen

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aus sich selbst folgen lassen. Diese Bedingungen sollen einerseits durch einestaatsbürgerliche Erziehung des Einzelnen geschaffen werden, durch die der Bürger zueinem tugendhaften, sittlichen Wesen erzogen werden soll, das das Gemeinwohl aller vor

Augen hat77. Andererseits durch den allgemeinen Willen in seiner absoluten Ausrichtung auf das Gemeinwohl. Denn der Allgemeinwille ist an nichts gebunden und kann in seiner

immerwährenden Gegenwärtigkeit78 früher getroffene Beschlüsse durch seineGesetzgebungsfunktion einfach aufheben. Innerhalb des Staates ist der allgemeine Wille damit ideell die positiv wie negative Grenze für die Rechte des Einzelnen und die Rechtedes Souveräns. Daraus wird verständlich, daß der Allgemeinwille in der durch den Gesellschaftsvertraggegründeten Staat für Rousseau als rechtliche wie moralische Letztinstanz an die Stelledes im Naturzustand und im Verhältnis zwischen den Staaten geltenden Naturrechts tritt.Die Gemeinschaft bestimmt für sich selbst, was innerhalb ihres Bereiches gerecht ist odernicht. Gerecht ist nur das, was dem Wohl der Gemeinschaft dient. Im vorstaatlichen Zustand kann es daher kein Recht geben, das den Status des Menschen als eines freien

oder unfreien Wesens vorab festlegt79. Der allgemeine Wille ist bei Rousseau somit zugleich als ideell-normativer Rechtswille und tatsächlicher Herrschaftswille zu verstehen. Durch den Prozeß der Abstimmung soll dievolonté générale auch als faktischer Volkswille bestimmt werden.

3. Vorrang der Mehrheit

Bei den Abstimmungen in der rousseauschen Republik soll das gesamte Volk als Volksversammlung zusammentreten und über die die Gemeinschaft betreffenden Gesetzeabstimmen. Ziel ist dabei, dem idealen Allgemeinwillen möglichst nahe zu kommen. Grundsätzlich geht Rousseau davon aus, daß mehrere Menschen, wenn sie sich zu einerKörperschaft vereinigen, nur einen einzigen Willen haben, der sich auf die gemeinsame

Erhaltung und das allgemeine Wohlergehen bezieht80. Dieser Gemeinwille derKörperschaft ist immer gleichbleibend, solange er nicht den Sonderinteressen desEinzelnen untergeordnet wird. Selbst, wenn der Einzelne in der Abstimmungausschließlich sein Eigeninteresse verfolgt, oder seine Stimme verkauft, löscht er den

Gemeinwillen in sich nicht aus, sondern er weicht ihm aus81. Der Einzelne soll nämlichnicht darüber abstimmen, was er für richtig oder falsch hält, sondern darüber, ob es demAllgemeinwohl dient. Natürlich ist es prinzipiell auch denkbar, daß allein ein bestimmterMensch oder eine kleine Gruppe das Gemeinwohl wünscht, weil sein oder ihr partikularerWille ganz und gar mit dem Allgemeinwillen übereinstimmt. Aber eine solcheÜbereinstimmung wäre doch ein bloßer Zufall, und niemand könnte garantieren, daß sie

in Zukunft bestehen bleiben würde82. Daß Rousseau das Majoritätsvotum als verbindlich artikulierten Gesetzgebungswillenbegreift, begründet er mit der Konstitution des Gesellschaftvertrages. Denn allein der

Vertragsschluß verlange seiner Natur nach Einstimmigkeit83, da niemand ohne seine

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Einwilligung zum Untertan gemacht werden kann. Durch seine Annahme des Gesellschaftsvertrages muß daher jeder Bürger zur Gewährleistung der Existenz- undHandlungsfähigkeit des corps politique den Beschluß der Mehrheit gegen sich geltenlassen. Allerdings nur solange, wie der Mehrheitsbeschluß alle Eigenschaften des

Allgemeinwillens aufweist84. Das bedeutet, daß der Mehrheitsbeschluß nicht immer mit dem allgemeinen Willenkonform ist. Der Mehrheitsbeschluß ist bei Rousseau als mögliche, aber keineswegsnotwendige Übereinstimmung mit dem allgemeinen Willen zu begreifen. Stimmt dasMajoritiätsvotum allerdings nicht mit dem idealen allgemeinen Willen überein, hat dasVolk ideell seine Befugnis verloren, Träger der volonté générale zu sein. Ein solcherMehrheitsbeschluß hat demnach für ihn lediglich den Status von Akten eines besonderenWillens, der lediglich ein Sonderinteresse zum Ziel hat. Dieser Akt wäre somit kein

Gesetz, sondern lediglich ein ungerechtes Dekret zu nennen85. Um dennoch dieFunktionsfähigkeit des Staates zu erhalten, muß der sich in Mehrheitsbeschlüssenkonkretisierende Wille des Volkes (volonté de tous) zumindest als ,,declaration de la

volonté générale" gelten86. Diese volonté de tous dient somit als Leitidee undBerurteilungskriterium für die Gesetzgebung und hat insofern allein präjudizierendeFunktion für eine Bestimmung des idealen allgemeinen Volkswillens. Rousseau setztvoraus, daß immer noch ein erheblicher Anteil von echten Äußerungen desAllgemeinwillens erfolgt und sich dadurch durchsetzt, daß die egoistischen Privatwillender schlechten Staatsbürger einander widersprechen und sich wechselseitig

neutralisieren87. Denn das Volk kann niemals korrumpieren, sondern nur getäuscht

werden, ,,und nur dann scheint es das Schlechte zu wollen."88 Wenn aber die Menschen das Gemeinwohl aus den Augen verlieren und ihre eigenen Interessen oder die vonGruppen oder Parteien über jenes stellen, schweigt der allgemeine Wille; das Volk(peuple) und der Staat hören auf zu existieren. Gibt es keine Parteien und wird dereinzelne Staatsbürger nach seinem Willen gefragt, resultiert ,,aus der großen Anzahl der

Unterschiede immer der Allgemeinwille".89 Die positiv-rechtliche Geltung des Mehrheitsvotum verlangt die strikte Unterordnung aller Staatsbürger unter die Herrschaft und Geltung des Gesetz. Jedoch nur insoweit, als der inden Gesetzen zum Ausdruck kommende faktische Wille zugleich die Qualität des idealenAllgemeinwillens (s.o.) besitzt.

4. Der Gesetzgeber und die religion civile

a. Der Gesetzgeber

Wer soll die Menschen zu vernünftigen Bürgern machen und vor Täuschungen schützen,

wenn es eigentlich Götter bedürfte90, um den Menschen Gesetze zu geben ? Da die Gesetzgebung nicht dem autonomen Willen des Volkes entspringen kann, müssen dieseihm von irgendeiner Stelle suggeriert werden. Die Rolle dieses ,,Souffleurs" soll nach

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Rousseau ein Gesetzgeber (législateur) übernehmen. Der Gesetzgeber ist der ,,Ingenieur", der den Staat erfindet. Sein Handeln hat primär zurAufgabe, einem bereits bestehenden Staat eine Verfassung zu geben - oder auch selbst

die Republik zu gründen91. Der Gesetzgeber soll bei der Geburt der Gesellschaft, jedes Individuum in den Teil eines größeren Ganzen verwandeln. In dem er dem Volke eineVerfassung gibt, soll er die Verfaßtheit des Menschen ändern und an Stelle einesphysischen und unabhängigen Daseins im Naturzustand, ein Dasein als Teil einesmoralischen Daseins im staatlichen Zustand setzen. Der Gesetzgeber ist derjenige, von dem sich Rousseau erwartet, daß er die Menschen zu guten Staatsbürgern (um-) erziehenkann. Dieser außergewöhnliche Mann im Staat hat ein besonderes, höheres Amt, das abernichts mit menschlicher Herrschaft gemein hat und auch nicht in der Verfassung vorgesehen ist. Denn die Verfassung betrifft nur die Organisation und Verteilung der

öffentlichen Gewalten92. Der Gesetzgeber steht außerhalb des Staates, auf einer höherenStufe, ohne Rechtsbeziehung zu den Menschen. Er hat weder die Autorität der Exekutive,noch eine Legislativbefugnis. Ihm obliegt lediglich das Recht zur Gesetzesinitiative. Als genialer Mensch kennt er die Bedürfnisse und erkennt was gut ist. Der Gesetzgebergewährt die Einheit der Gesetze: es ist ein Werk, weil es das Werk Eines ist,widersprechende Gesetze sind damit, der Idee nach unmöglich im Staat wie in der Natur,

die ein Gott schuf und lenkt93. Das von ihm vorgeschlagene Gesetz erlangt aber nur

Verbindlichkeit, wenn das Volk freiwillig seinem Vorschlag zustimmt 94

Damit ihm das Volk den Anschauungen des Gesetzgebers folgt, benötigt er aufgrund derfehlenden ,,weltlichen" Autorität, die Autorität einer andern Ordnung.. Er verfügt kraftseines Amtes über eine höhere Natur als die übrigen Menschen und steht somit in

größerer Nähe zu Gott oder den Göttern95. Damit das Volk seine Vorschläge auchversteht, soll er sich des ,,Himmels als Mittler" bedienen. Um auch die an seinem menschlichen Geist und Fähigkeiten zweifelnden Individuen von der Richtigkeit seinerGesetze zu überzeugen, muß er seine Gesetze als von Gott gegeben und göttlichsanktioniert hinstellen. Nur durch ,,göttlichen Machtspruch" seien alle Menschen in jenes

moralische Dasein zu führen, das Rousseau im Blick hat96. Denn für Rousseau kommtalle Gerechtigkeit von Gott. Da die Menschen diese nicht von Gott direkt empfangenkönnen, benötigen sie positive Gesetze, um Rechte und Pflichten zu vereinigen und so die

Gerechtigkeit mit ihrem Gegenstand zusammen zu bringen97. Um zu einem sittlichen Wesen zu werden, bedürfen die Bürger aber zusätzlich der Tugend (vertu), d.h. die Gewohnheit Akte des Bürgersinns und Wohltätigkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl allerzu verrichten. Diese ist erst dann gegeben, wenn der Staatsbürger sich mit demAllgemeinwillen identifiziert und so sehr durch die Gesetze (die der Gesetzgeber vorzuschlagen hat) in seinem Wesen verwandelt wird, daß er ständig auf seinen eigenenWillen, soweit er vom Allgemeinwillen abweicht, verzichtet. Erst dann akzeptieren sie die Gesetze als unerschütterliche, objektiv-notwendige Bestimmungen und empfinden sie

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nicht als Beschränkungen ihrer Freiheit durch fremde Willkür98. Diese Umerziehung desBürgers zum sittlichen Wesen hat der Gesetzgeber mit Hilfe religiöser Autoritäten zuleisten. Die Religion wird bei Rousseau mithin zum Werkzeug der Politik.

b. Die Zivilreligion

Aus den Ausführungen zum Gesetzgeber folgt, daß die Religion zu einem Instrument derPolitik gemacht werden soll. Rousseau befaßt sich mit der Religion daher nur aus demBlickwinkel, welche politische Zweckmäßigkeit sie innerhalb seiner Republik hat. Er unterscheidet zunächst vier verschiedene Arten von Religion. Erstens, eineMenschheitsreligion (Religion de l´homme); dies ist die Religion des ursprünglichenChristentums, die zu umfassender Menschenliebe anhält, uns friedfertig macht und

leidensbereit99. Diese einzig wahre Religion ist jedoch politisch unzweckmäßig, denn siesetzt voraus, daß die gesamte Menschheit als ein geeinter Sozialkörper mit einergemeinsamen positiven Rechtsordnung existiert. Rousseau lehnt jedoch wie bereits gezeigt, eine société générale der Menschheit kategorisch ab. Außerdem müßte dieseMenschheitsreligion in die politische Praxis übertragen, zu unerwünschten Ergebnissenführen: zu Vernichtung der wenigen edlen und frommen Seelen und zur unumschränktenHerrschaft gewalttätiger Tyrannen, die sich die Friedfertigkeit der Christen zunutze

machen100. Zweitens beschreibt Rousseau eine Priesterreligion ( La religion du Prêtre ), die der Versuch ist, die Menschheitsreligion zu politisieren. Die Menschheitsreligion darf nach Rousseau aber nicht institutionell und durch Zeremonien veräußert werden, weil sie derGlaube des guten Menschen ist. Statt zu einer weltweiten Vereinigung kommt es durch die Priesterreligion ( wie beim römischen Katholizismus ) zu einem Zwiespalt in der Seeledes Bürgers, der Einzelne stellt sich die Frage, ob er dem König oder dem Papst zu

gehorchen habe101. Solche Gewissenskonflikte bringen den Menschen in Widerspruch mit

sich selbst und zerstören so die soziale Einheit des Staates102. Der Christ, dessen Reich nicht von dieser Welt ist, nimmt daher an den Dingen des Staates keinen leidenschaftlichen Anteil. Drittens die Religion des Bürgers (La religion du Citoyen); dabei haben die Bürger einerStadt oder eines Staates nach dem Vorbild der griechischen Polis und der römischenRepublik einen ihnen gemeinsamen Gott, der sich von dem anderer Städte unterscheidet.Politisch durchaus zweckmäßig, weil sie die Gemeinschaftsgesinnung der Bürger in ihrerLiebe zum Vaterland und ihre Opferbereitschaft stärkt, war diese Religion dennochschlecht. Denn sie war unwahr und machte, in dem sie zu ständigen Kriegen aufhetzte,

die Völker intolerant und blutrünstig103. Da einerseits das reine Christentum als die einzig wahre Religion politisch unzweckmäßigund andererseits die zweckmäßige politische Religion des Bürgers unwahr ist, entwirftRousseau viertens eine Zivilreligion (La religion civile). Danach kann der Souverän vomBürger ein bürgerliches Glaubensbekenntnis verlangen. Es sei nämlich wichtig für den

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Staat, daß jeder eine Religion hat, die ihn seine Pflicht gegenüber dem Staat lieben läßt.Durch Gesetz soll die Existenz einer mächtigen, intelligenten Gottheit, die Aussicht aufdas künftige Leben, das Glück der Gerechten und die Bestrafung der Bösen, die Heiligkeit

des Sozialvertrages und der Gesetze und das Verbot von Intoleranz fixiert werden104. Es handelt sich hier also um eine Art Minimalreligion, die die einfachsten Bestimmungen der Menschheitsreligion beinhaltet und die die positive Rechtsordnung des republikanischen

Staates mitgarantieren soll105. Derjenige, der dieses Glaubensbekenntnis ablehnt, darf vom Souverän, zwar nicht als Ungläubiger, aber als ein Feind der Gesellschaft verbanntwerden, weil er unfähig ist, ehrlich die Gesetze und die Gerechtigkeit zu lieben und, wennes not tut, sein Leben seiner Pflicht zum Opfer zu bringen. Rousseau unterscheidet dabei zwischen demjenigen, der von vornherein das Glaubensbekenntnis ablehnt; er darf sein Hab und Gut mitnehmen und wegziehen. Derjenige jedoch, der zunächst sein Bekenntnisabgegeben hat und sich dann so verhält, als glaube er daran nicht, soll mit dem Todebestraft werden, weil er das größte Verbrechen begangen hat: Er hat vor den Gesetzengelogen. Rousseau erkennt die Wichtigkeit der Religion für das Fortbestehen und die Einheit einesStaates. Die Gemeinschaft kann vom Einzelnen verlangen, sein Leben für die Erhaltungdes Ganzen zu opfern. Ohne ein transzendentes Wesen läßt sich aber keine Aufopferung

eigener Interessen in beliebigen Situationen vom Menschen fordern106. Doch soll dieses Lebensopfer auch im eigenen Interesse des Individuums sein. Dadurch, daß es derGesellschaft beitritt, gibt es die Möglichkeit dieser Forderung zu; aber dazu bedarf es demGlauben des Einzelnen an die Gesellschaft und an Gott.

IV. Der rousseausche Souveränitätsbegriff:

Der Souveränitätsbegriff des Rousseau ist auf das engste mit dem Prinzip der volonté

générale verknüpft. Mit Souveränität107 ist für Rousseau die Souveränität des Volkes alsGesetzgeber gemeint. Die Souveränität ist absolut; sie ist nicht veräußerbar und nichtteilbar.

1. Unveräußerlichkeit

Rousseau bestreitet kategorisch die rechtliche Veräußerbarkeit der Souveränität des

Volkes108. Denn wie der Wille des einzelnen Bürgers nicht auf eine andere Personübertragbar ist, kann auch die Veräußerung der Souveränität nur unter der Bedingungder Auflösung des Volkes erfolgen. Rousseau ist dabei bewußt, daß nicht jeder dieMeinung der Allgemeinheit teilen kann. Ja, die Übereinstimmung des privaten Willenseines einzelnen oder einiger weniger mit der volonté générale ist in seinen Augen sogar

ein Zufallsprodukt und kann daher auch nicht von Dauer sein109. In dem Augenblick, in dem das Volk aber einen Herren über sich und damit einem dem Volkswillenverschiedenen Herrschaftswillen akzeptiert, verliert es seine Eigenschaft als Volk und

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seine Rechtspersönlichkeit als Souverän; die staatliche Souveränität wäre aufgehobenund der corps politique zerstört. Der Rückfall in den Naturzustand logische Folge. Der souveräne Wille kann auch nicht von Vertretern repräsentiert werden, denn dieSouveränität besteht wesentlich im allgemeinen Willen, und der Wille kann nicht

vertreten werden: er ist der selbe oder ein anderer; ein Mittelding gibt es nicht110. Daher gibt es keine Garantie dafür, daß der Wille der Volksvertreter mit dem allgemeinen Willendes Volkes übereinstimmt. Zudem droht dem Volke von seiten der Repräsentanten durch

den Mißbrauch ihrer Macht eine permanente Bedrohung der bürgerlichen Freiheit111

Im Gegensatz zu Hobbes kann die Ausübung der souveränen Gewalt für Rousseau nachdem Prinzipien seines idealen Staatsentwurfes somit nur und allein in den Händen allerBürger liegen.

2. Unteilbarkeit

Dennoch hat Rousseau in seiner Auffassung von der Souveränität auch Gemeinsamkeitenmit Hobbes. Bei Rousseau hat der Souverän ebenfalls eine absolute und übergesetzliche

Rechtsposition inne112. Um die Absolutheit der staatlichen Souveränität zu gewährleisten,muß diese unteilbar sein. Für Rousseau hat die Unteilbarkeit der Souveränität allerdingsnicht ihren Grund darin, daß ohne die Übertragung auf eine Person die Funktionalität desStaates in Gefahr wäre, sondern in der Einzigartigkeit ihrer Funktion, der ihr allein und

ausschließlich zukommenden Gesetzgebungskompetenz113. Denn die souveräne und

gesetzgebende Gewalt sind ein und dasselbe, ihre Begriffe sind synonym114. DieSouveränität ist nichts anderes als die Ausübung des allgemeinen Willens; ihre Macht

kann wohl übertragen werden, aber nicht ihr Wille115. Jeder Akt , der nicht auf den Willen aller Bürger zurückgeht, ist kein Gesetz, sondernlediglich eine Anwendung oder Ausführung des Gesetzes. Da darin eine auf dasBesondere und konkrete gerichtete Tätigkeit liegt, kann die Vollstreckung der

Gesetzgebung nicht dem Souverän obliegen116. Diese Aufgabe kommt der lediglich mit Exekutivgewalt ausgestatteten Regierung zu. ,,Ich nenne also Regierung oder oberste Verwaltung die rechtmäßige Ausübung der Exekutive, und Fürst oder Obrigkeit den

Menschen oder die Körperschaft, die mit dieser Verwaltung betraut sind"117. Sie soll als eine vermittelnde Körperschaft zwischen Untertan und Souverän eingesetzt und mit derDurchführung der Gesetze und Erhaltung der bürgerlichen Freiheit beauftragt werden DieRegierung stellt somit das Zwischenglied in dem Verhältnis des Souveräns zur Summe

der Untertanen dar118. Ihre Aufgabe besteht also darin eine Verbindung zwischenSouverän und Staat herzustellen ( Der Souverän, das sind die vereinigten Staatsbürger,der Staat die isolierten Untertanen ).

Die Einsetzung der Regierung erfolgt nicht als Vertrag119, sondern als einfache, jederzeit widerrufbare Übertragung zur Ausübung eines Amtes. Die Inhaber jenes Amts sind für

Rousseau einfache Beamte und Diener des Volkes, ohne jegliche souveräne Gewalt120.

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Die Legislative benennt die Träger der Exekutive, kontrolliert ihre Amtsführung und ist

jederzeit zur personalen Umbesetzung oder zur Änderung der Regierungsform befugt121. Die Regierung ist damit bloßes Vollzugsorgan des Gesetzgebungsstaates, das jederzeit

zur Rechenschaftslegung vor dem Souverän verpflichtet ist122. Wird die Herrschaft von der Regierung ohne Bindung an die Gesetze ausgeübt, verliert das legitimeVerpflichtungsverhältnis zwischen Volk und Regierung seine Grundlage und etabliert

zwischen beiden den reinen Naturzustand123. Aufgrund dieses Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen Legislative und Exekutiveunter dem absoluten Primat der Legislative bleibt für Rousseau auch kein Platz für eineTrennung und Balancierung staatlicher Einzelgewalten im Sinne einer Gewaltenteilung.

3. Grenze der Souveränität

Der Staatsbürger steht gegenüber dem Souverän in der Sicherung eigener Rechte undder Gewährleistung seiner bürgerlichen Freiheit in einem absolutenAbhängigkeitsverhältnis. Der Souverän kann bei Willensäußerungen und Handlungen des Einzelnen, die vom

allgemeinen Willen Abweichen, Zwangsgewalt einsetzen124. Alle gesetzlichen Bestimmungen könne von der souveränen Gewalt beliebig aufgehoben werden, selbst der

Gesellschaftsvertrag steht für Rousseau prinzipiell zur Disposition des Souveräns125. Das

Volk kann sogar seine eigene Unfreiheit beschließen126. Der Souverän ist, allein weil er

ist, immer alles, was er sein soll127. Damit stellt Rousseau den Souverän als dieVerkörperung des idealen Volkswillens dar, der die vernünftige Einheit des Willens aller

ist und sich daher nicht unrecht tun will und kann128. Aufgrund der darin deutlich werdenden übergesetzlichen Position der souveränen Gewaltsieht Rousseau im CS keine mögliche Selbstbegrenzung des souveränen Willen vor. Dersouveräne Wille ist innerhalb des Staates rechtlich höchste, nicht überbietbare, letztgültig

entscheidende Instanz des positiven Rechts129. Eine naturrechtliche Normierung kommtfür Rousseau ebenfalls nicht in Frage, da das Naturrecht keine Geltung innerhalb desStaatskörpers haben soll (s.o.). Die einzige Begrenzung des souveränen Willens ist im rousseauschen System immanententhalten. Mit der Geltung der Theorie des allgemeinen Willens ist auch jeder gesetzgebende Akt der Souveränität an die Legitimitätsbedingung geknüpft, ,,alle

Kennzeichen des allgemeinen Willens aufzuweisen".130 Ist diese Bedingung erfüllt,überschreitet die souveräne Gewalt völlig unumschränkt, geheiligt und unverletzlich wiesie ist, nicht die Grenzen der allgemeinen Übereinkünfte und kann sie nicht

überschreiten131. Die volonté générale ist in ihrer Qualität als idealerRechtssicherungswille, somit selbst Norm für jeden empirischen souveränen

Herrschaftswillen132 und systemimmanente Schranke der Souveränität.

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4. Die Regierungsformen

Für Rousseau kann nur eine Republik ein legitimer Staat sein. SeineRegierungsformenlehre basiert somit auf der Voraussetzung, daß der betreffende Staat,dessen Regierungsform zu bestimmen wäre, bereits Republik ist.

a. Demokratie

Bei dieser Regierungsform ist der Souverän auch zugleich der Fürst. Die gleicheKörperschaft gibt als Souverän Gesetze und in ihrer Eigenschaft als Fürst Befehle an dieGlieder der Gemeinschaft. In dieser Personalunion liegt die größte Übereinstimmung zwischen dem Geist derGesetzgebung und der Anwendung der Gesetze auf den Einzelfall, denn niemandvermöchte die Gesetze besser zu interpretieren, als derjenige, der sie selbst erlassen

hat133. Darin liegt aber auch die Gefahr, daß ,,Dinge, die unterschieden werden müssen,

nicht genügend auseinandergehalten werden"134. Durch die ständige Beschäftigungendes Souveräns mit Detailfragen besteht die Möglichkeit, daß der allgemeine Wille selbstkorrumpiert. Für Rousseau ist es daher nicht gut, daß derjenige der die Gesetze macht,diese auch ausführt, und daß die Volksversammlung ihre Aufmerksamkeit von den

allgemeinen Gesichtspunkten ablenkt, um sie besonderen zuzuwenden135. Um funktionsfähig zu sein, setzt für Rousseau die reine Demokratie jedoch zu vieleschwer zu vereinigende Dinge voraus: Das Land müßte sehr klein sein, damit das Volkleicht versammelt werden kann, jeder müßte jeden anderen kennen, die Sitten müßtensehr einfach sein, der Reichtum möglichst gleichmäßig verteilt und der Luxus ganz

unbekannt136

Rousseau glaubt daher nicht an die Realisierbarkeit der für ihn idealen Regierungsform.Zum einen aus praktischen Gründen - wie sollte ein Volk immer versammelt bleiben ? - ,zum andern weil eine reine Demokratie immer der Gefahr der Anarchie unterliegt, denn ein Volk, das immer gut regiert würde, brauchte gar nicht regiert zu werden. So bekennter auch: ,,Nimmt man den Begriff in der ganzen Schärfe seiner Bedeutung, dann hat es

niemals eine echte Demokratie gegeben, und es wird sie niemals geben"137.

b. Aristokratie

In der aristokratischen Republik ist der Souverän von der Regierung deutlich getrennt.Eine Verwechslung der Funktionen ist damit ausgeschlossen, so daß die Gefahr einer

Korrumpierung des Souveräns durch die Befassung mit Einzelfragen wegfällt138

Rousseau unterscheidet drei Arten der Aristokratie: Aus der natürlichen Aristokratie, die die ursprüngliche Regierung der ersten staatlichen Gebilde war, entwickelt sich infolgedes Entstehens künstlicher Ungleichheiten eine Wahlaristokratie. In ihr setzten sich die Reichsten und Mächtigsten durch. Am Ende der Entwicklung steht schließlich die

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Erbaristokratie, in der die Macht vom Vater an den Sohn weitergegeben wird139. FürRousseau ist es die beste und natürlichste Ordnung, wenn die weisesten und besten dasVolk regieren, wenn man sicher gehen kann, daß sie zu dessen Wohl und nicht zu ihrem

eigenen regieren140. Er bevorzugt daher die Wahlaristokratie, da sie zur Regierung durch die Besten führt. Wenn die Demokratie die größte Sicherheit für eine legitime Regierung

gewährt, so stellt die Wahlaristokratie die zweckmäßigste Regierungsform dar141. Die Aristokratie hängt auch nicht so sehr von der Größe des Staates ab. Sie erfordert jedoch

Mäßigung bei den Reichen und Bescheidung bei den Armen142.

Als beste Regierungsform ist die Aristokratie auch die schlechteste Souveränität143, denn in ihr liegt die Gefahr der Despotie, wenn sich die regierende Minderheit der souveränenGewalt bemächtigt und selbst die Gesetze geben will.

c. Monarchie

Ist die Republik eine Monarchie, wird die Regierung nicht durch eine Körperschaftausgeübt, sondern sie liegt unmittelbar in den Händen einer Person. Der Vorzug der Monarchie liegt in ihrer Stärke, weil hier alle exekutive Macht in der Handeines einzigen liegt. Aber darin liegt auch die große Gefahr, denn in keinerRegierungsform kann der Partikularwille eines einzelnen so leicht alle anderen

beherrschen144. Weiterer Nachteil der Monarchie ist die Auswahl der höchsten Beamtendes Königs, bei der für Rousseau der Monarch den Intrigen und der Geschicklichkeitunterliegt, ohne den wahren Verdienst der Bewerber zu würdigen. Besonders nachteiligfür eine Monarchie wiegt die fehlende Kontinuität von Wahlmonarchien, die auch nichtdurch Erbfolge gesichert werden kann. Die Monarchie ist nach Rousseau nur für große Staaten geeignet. Für kleine Staaten seisie viel zu kostspielig. Denn die Monarchie bedarf eines privilegierten Adels, damit der Abstand zwischen dem Volk und dem Monarchen in einem großen Staat nicht zu großwird. Einen solchen Adel könne sich eine kleine Republik nicht leisten. Wenn jedoch ein guter König regiert wäre für Rousseau die Monarchie, wegen ihrer

Stärke, die beste Regierungsform145.

d. Die gemischte und die gemäßigte Regierungsform

Eine so klar zu definierende, einfache Regierungsform wie oben beschrieben gibt es fürRousseau jedoch nicht. Denn die Demokratie braucht ein Oberhaupt (chef) und der Monarch ihn beratendeBehörden und Kollegien. Es gibt keine reine Herrschaft Aller, keine reine Herrschaft desEinen und auch nicht eine reine Aristokratie, weil auch hier ein Oberhaupt notwendig ist. Der Unterschied zwischen der Demokratie und der Monarchie als den beiden Extremformen besteht nur darin, daß bei der ersten die kleine Zahl (das Oberhaupt) von

der großen Zahl abhängt, während es bei der Monarchie umgekehrt ist146

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Rousseau möchte in seinem Staat vor allem die souveräne Gewalt vor demMachtmißbrauch der Regierung schützen. Zum besseren Verständnis muß man sich seineVorstellung der Regierung als Körperschaft noch einmal vor Augen halten. Jederegierende Person hat drei unterschiedliche Willen: Zunächst den individuellenPartikularwillen, der auf den Privatvorteil des Einzelnen gerichtet ist. Dann den Willen der regierenden Körperschaft, der auf die Selbsterhaltung der Körperschaft gerichtet ist. Er istallgemein in seinem Bezug auf die regierenden Individuen innerhalb der Körperschaft,aber partikular in Bezug auf den Staat als ganzen. Drittens den Gemeinwillen, der auf die

Selbsterhaltung der staatlichen Gemeinschaft ausgerichtet ist147. Die Regierung muß stark genug sein, um sämtliche Untertanen befehlen zu können undgleichzeitig so schwach, daß sie den zum Souverän vereinigten Bürgern keinenWiderstand leisten kann. Aber umgekehrt darf die Regierung auch nicht so schwach sein,

daß sie ihre eigenen Funktionen an den Souverän abtreten muß148. Sobald Souverän,Regierung oder Volk die Funktion des anderen zu übernehmen versucht, oder die eigene

nicht mehr erfüllt, ist Despotismus oder Anarchie die Folge149. Versucht die Regierung definitiv, die eigene Autorität an Stelle die des souveränen Volkes zu setzen, ist derGesellschaftsvertrag gebrochen und jeder Bürger gewinnt die natürliche Freiheit wieder.Durch den Wegfall der Gehorsamspflicht entsteht so ein kollektives und individuelles Widerstandsrechts, das eigentlich nichts anderes als das wiedererlangte Recht auf alles

ist.150

In einer gemischten Regierung, in der die Exekutivgewalt geteilt ist, soll eine möglicheLösung liegen, wie dem Machtmißbrauch der Regierung vorgebeugt werden kann. Alsweitere Alternative nennt Rousseau die Regierungsform einer gemäßigten Regierung, beider vermittelnde Obrigkeiten (magistrats intermédiaire) als Zwischeninstanz eingeführtwerden sollen. Zwar existiert damit noch eine einheitliche Regierung, die zusätzlicheEbene soll jedoch einen Balancezustand zwischen der gesetzgebenden und ausführenden

Gewalt herstellen und ihre jeweiligen Recht aufrechterhalten151.

V. Kritik:

Nachdem wir die Grundstrukturen des rousseauschen Idealstaatsentwurfs im CS kennengelernt haben, muß abschließend noch auf die inhaltlichen Widersprüche derArgumentation eingegangen werden, die zu einer umfangreichen Rousseau-Kritik angeregt haben.

1. Das Konstitutionsproblem des Gesellschaftsvertrages

Der Mensch im Urzustand ist gekennzeichnet durch seine absolute, persönliche Freiheit.Die Notwendigkeit des Gesellschaftsvertrag kommt für Rousseau jedoch erst imgeselligen Zustand auf, in dem der natürliche Mensch bereits depraviert ist, diegesellschaftliche Unfreiheit schon an die Stelle der natürlichen getreten ist. Wie hat mansich dann das vertragsschließende Individuum vorzustellen ? Kann dieses Individuum

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überhaupt noch frei sein und frei entscheiden ? Wenn mit Rousseau die Aufgabe desVertrages die Bewahrung der Freiheit und persönlichen Unabhängigkeit sein soll,widerspricht er sich hier. Denn unter den genannten Prämissen, daß der Mensch bereitsvergesellschaftet ist, Ungleichheit bereits besteht, müßte Zweck des

Gesellschaftsvertrages eigentlich erst die Herstellung der Freiheit sein152. Die Menschen schließen für Rousseau also nicht einen Vertrag ausSelbsterhaltungsgründen, sondern allein um ihre natürliche Freiheit zu bewahren, die indiesem Zustand aber bereits nicht mehr existiert. Der sprach- und vernunftlose,selbstgenügsame und einsam lebende Urmensch ist als vertragsschließendes Subjekt

bezüglich seiner Fähigkeiten und seiner Bedürfnisse untauglich153. Dadurch wird die Motivation zur Schließung eines Vertrages uneinsichtig.

2.. Totalitarismusvorwurf

In seinem Einfluß auf die zweite Phase der französischen Revolution sahen bereits früheKritiker ihre Befürchtungen bestätigt, welche Konsequenzen Rousseaus Theorie in ihrerfaktischen Umsetzung mit sich bringt. Rousseau habe die individualistischen Kräfte

entfesselt, die die alte Ordnung zerstörten, obwohl er selbst der Revolution fern stand154. Sein CS sei das Lehrbuch gewesen für den Jakobinerklub, für die Convention, fürRobbespierre und St. Just und noch für den Directoire, in ihrem Bestreben, an die Stelle

der absoluten Herrschaft des Fürsten die absolute Herrschaft des Volkes zu setzen155. Vor allem das Verhältnis der Freiheit des Einzelnen zur Gleichheit der Bürger innerhalbdes Staates steht nach wie vor im Mittelpunkt der Kritik. Ausgangspunkt ist dabei zumeist Rousseaus Formulierung im I. Buch, Kapitel 7 des CS, daß der Bürger, wenn er sichweigert dem Allgemeinwillen zu folgen, gezwungen werden kann, frei zu sein. Für Carl Schmitt ist die einzige Grundlage des rousseauschen Staates völlige

Gleichartigkeit156. Der Staat beruht für ihn nicht auf Vertrag, sondern auf Homogenitätdes Volkes. Was das Volk will ist eben deshalb gut, weil es will. Alle wollen dasselbe, deshalb wird in keiner überstimmt, und wenn er überstimmt wird, so hat er sich ebenüber seinen wahren und besseren Willen getäuscht. Und man will sich nicht der Mehrheitunterwerfen, weil sie die Mehrheit ist, sondern weil die substantielle Gleichartigkeit des Volkes so groß ist, daß aus der gleichen Substanz heraus alle das Gleiche wollen. Jemandder nicht diese vertu, also nicht die richtige politische Gesinnung hat, habe ( - unter Verweis auf die franz. Revolution), keinen ,,civisme"; er sei damit kein Patriot und stehtaußerhalb der Gesetze. Schmitt sieht darin die Rechtfertigung einer Diktatur, in dem dasradikalste Freiheitspathos sich mit rücksichtsloser Unterdrückung des politischen Gegners

verbindet157. Von anderer Seite wird Rousseau ebenfalls entgegengehalten, es sei nicht Freiheit das angebliche Ziel seines Staatsentwurfs, sondern absolute Gleichheit, selbst auf

Kosten der Freiheit158. Für Talmon ist Rousseau der Begründer der totalitärenDemokratie, der versucht einen Menschen aus einem Guß zu schaffen, der ohne

Widersprüche, ohne zentrifugale und unsoziale Triebe wäre159.

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Gleichschaltungstendenzen finden sich auch beim an den Philosophenkönig Platoserinnernden rousseauschen Gesetzgeber und der Zivilreligion. Lehnt Rousseau doch eigentlich die Herrschaft eines Einzelnen ab, so bleibt die Figur des Gesetzgebers, der nur die Gesetze geben soll, dennoch problematisch. Mayer-Tasch faßt das Problem in einerFrage zusammen: Woher nimmt das Volk die sittliche Kraft, zu erkennen, ob das Werk des Gesetzgebers der volonté générale entspricht oder nicht ? Wodurch wird es befähigt,einen wahrhaften Weisen von einem eitlen Demagogen - einen Solon von einem Adolf

Hitler zu unterscheiden ?160. Auch Weinstock161 sieht in der Figur des Gesetzgeber den theoretischen Vorgänger des Führerprinzips und der Volksdemokratien des 20.Jahrhunderts. Durch die staatliche Zivilreligion wird für Maier deutlich, daß Rousseau dasfreischwebende, voluntaristische Gebäude seines Staates letztlich nicht am freienEinspruch des Individuum scheitern zu lassen bereit ist, sondern nötigenfalls immer

Zwangsmittel bereit stehen, um den Gemeinwillen sozialverbindlich durchzusetzen. 162.

3. Naturrecht und allgemeiner Wille

Für Rousseau ist der allgemeine Wille innerhalb des Staates Letztinstanz und Richtschnurfür alles. Das Naturrecht hat damit seine Berechtigung in Rousseaus Theorie verloren.Dies erklärt sich daraus, daß der Mensch aus dem Paradiese des Urzustandes durch Gottund die Natur der Dinge vertrieben wurde. Mit der Schaffung des vom allgemeinen Willen gelenkten Staates, soll der Mensch durch die Schöpfung des Menschen wieder zurursprünglichen Menschlichkeit gelangen, den Weg zurück in ein ( -menschliches) Paradies

finden, aus dem ihm daher auch kein zürnender Gott mehr vertreiben kann163

Dennoch tauchen im CS und bei Rousseau überhaupt immer wieder die BegriffeGewissen, Moral und Gott synonym auf, so daß daraus nicht ganz ersichtlich ist, wiegenau Rousseau das Verhältnis zwischen Naturrecht und dem Prinzip des allgemeinenWillens zu bestimmen sucht und ob der allgemeine Wille nicht nur eine bedingte Letztinstanzlichkeit für sich beanspruchen kann.

4. Wiederauferstehung der societas perfecta et completa ?

Die Theorie des allgemeinen Willens stellt neben einem politischen Ideal, bei dem an die Stelle des unabhängigen Einzelnen, die Einheit eines politischen Körpers tritt, eineRegelungsinstanz dar, die den Einzelinteressen entgegengesetzt wird und drittens das Postulat eines deus ex machina in Form des Gesetzgebers, der zum Garanten für diepraktische Umsetzung des Allgemeinwillens stilisiert wird.

Für Riley164 wird dadurch deutlich, daß es sich beim CS um den Versuch handelt, denAtomismus der früheren Sozialvertragstheorien durch ein von antiken Polistheorieninspiriertes nicht-induvidualistisches Ganzheitskonzept zu ersetzen. Die WidersprücheRousseaus resultieren für ihn aus dem zum Scheitern verurteilten Versuch, zweiDenkstile, die unvereinbar sind, miteinander zu vermitteln: nämlich die

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individualistisch-voluntaristische Denkweise der Moderne und die nicht-individualistische Denkweise der Antike. Auch bei anderen Autoren findet man den Gedankengang, im CS die antike Polis wieder auferstanden zu sehen, die eine allumfassende Lebensordnung

sein wollte.165. Rousseau will wieder zusammenführen, was auseinandergebrochen ist:

den subjektiven Freiheitsanspruch des Einzelnen und das Wohl der Allgemeinheit166. Rousseau versucht nämlich, durch die Integrierung der Religion innerhalb des Staates,dem Bürger wieder die ausschließliche Identität im und Identifikation mit dem Staates zugeben. Er hat also nicht mehr den dualistischen Staatsbegriff eines Hobbes, bei dem sich Staat und Bürger gegenüberstehen. Die Begriffe Staat und Bürger beschreiben beiRousseau ein kollektives, in sich selbst abgeschlossenes Gebilde, daß durch sich existiertund in dem, und nur indem, der einzelne Bürger seine Erfüllung zu suchen hat.

VI. Fazit:

Jean-Jacques Rousseau hat mit dem CS versucht, die ursprüngliche Freiheit desEinzelnen mit dem Erfordernis politischer Macht zu vereinigen. Da Macht allein kein Recht schafft, müssen alle staatlichen Gesetze auf der Zustimmung der Adressaten beruhen, diesich freiwillig im Gesellschaftsvertrag zu einem corps politique zusammengeschlossen haben. Dabei hat jeder Bürger das Recht, direkt und gleichberechtigt an der Gesetzgebungteilzunehmen. Als Untertanen sollen die Individuen gleichmäßig von den Gesetzenbetroffen sein. Auf der anderen Seite kann der Souverän den Einzelnen Untertanzwingen, das zu tun, was dem Allgemeinwillen im Hinblick auf das Gemeinwohl entspricht. Denn der corps politique ist nicht liberal und muß es nicht sein, da jederMensch mit dem Eintritt in den Bürgerstand durch eine totale Entäußerung all seinerRechte zugunsten der Gemeinschaft auf jeden Privatanspruch verzichtet. Seine natürlicheFreiheit wird so in eine sittliche Freiheit transformiert. Der neu entstandene Bürger findetseine Erfüllung durch die solidarische Gemeinschaft mit seinen Mitbürgern. Rousseaus Idealstaatsentwurf ist zunächst durch den unaufhebbaren Widerspruchzwischen dem Ideal und seiner Umsetzung in die Wirklichkeit gekennzeichnet. Wie bereits Denker vor ihm und auch solche nach ihm hat auch Rousseau es nicht geschafft,schlüssig erklären zu können, wie mit Hilfe einer gleichschaltenden Erziehung der an sichindividualistische Mensch zu einem sittlichen Wesen innerhalb eines Kollektivs erzogen werden kann, ohne daß diejenigen Menschen, die die Machtpositionen im Staateinnehaben, diese auch im Sinne einer totalitären Herrschaft ausnutzen. Mit der Volkssouveränität hat Rousseau aber ein rechtsstaatliches Prinzip überliefert, daßin vielen modernen Verfassungsstaaten Eingang in die Verfassung gefunden hat und auch in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist

Bonn, den

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7. Juni 1999

1 vgl. Willms, Die politischen Ideen von Hobbes bis Ho Tschi Minh, S. 50f..

2 Groethuysen, Philosophie der französischen Revolution, S.88; Maier, Klassiker des politischen Denkens, S.121, der aus einem Brief Rousseaus an seinen Kritiker, den Erzbischof Beaumont, zitiert: ,, Le principe fondemental de toute morale ..est quel´homme est un être naturellement bon, aimant la justice et l´ordre" und ,, (...) que tousles vices qu´on impute au coeur humain ne lui sont point naturels".

3 Willms, S. 51.

4 Maluschke, Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, S. 73.

5 Maier, S. 122.

6 Maluschke, S. 73f..

7 Maier, S. 122.

8 Maluschke, S. 74.

9 Maluschke, S. 75.

10 CS, Buch I, Kap.: ,, (...) Dann kann der ursprüngliche Zustand nicht weiterbestehen,und das Menschengeschlecht würde zugrunde gehen, wenn es die Art seines Daseinsnicht änderte. Da die Menschen keine neuen Kräfte hervorbringen, sondern nur dievorhandenen vereinen und lenken können, haben sie kein anderes Mittel, sich zu erhaltenals durch Zusammenschluß eine Summe von Kräften zu bilden, ... , und diese aus einemeinzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen."

11 CS, I, 1: ,, Der Mensch wird frei geboren, aber überall liegt er in Ketten"; CS, I, 4; ,,(...) sie werden als Mensch und frei geboren. (...) Auf seine Freiheit verzichten heißt aufseine Eigenschaft als Mensch,... verzichten. (...) Ein solcher Verzicht ist unvereinbar mit der Natur des Menschen.".

12 CS, I, 6.

13 CS, I, 6 und 8.

14 vgl. Derathé, Jean-Jacques Rousseau et la science politique des son temps, S. 368., der das Begriffspaar ,,liberté commune" und ,,liberté individuelle" gegenüberstellt.

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15 CS, I, 6.

16 CS, I, 6.

17 vgl. CS, I, 7.

18 vgl. Ritzel, Jean-Jacques Rousseau, S. 104.

19 Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, S. 117.

20 CS, I, 6; über die Beschränkung des Gesellschaftsvertrages: ,,Gemeinsam stellen wiralle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil desGanzen auf."

21 vgl. Hall, Rousseau - An Introduction to his Political Philosophy, p. 101.

22 a.A. Brandt, Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, S. 86, nachdem der Allgemeinwille eine reale Vereinheitlichung der Willen in dem wirklichen Willen des corps politique ist.

23 1755 in dem Artikel ,,Droit naturel" für die Encyclopédie erstmals aufgetaucht.

24 Im Sinne einer von Gott gegebenen, jedem Menschen innewohnendennaturgesetzlichen Ordnung.

25 Fetscher, S. 114.; Brandt, S. 85.

26 Herb, S. 108.

27 Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, S. 175.

28 Ritzel, S. 101.

29 Fetscher, S. 114.

30 Ritzel, S. 101; Fetscher, S. 114.

31 CS, II, 1.

32 Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 124.

33 Maier, S. 130.

34 CS, II, 3, ,, (...) aber nimm von eben diesen (- dem Sonderwillen) das Mehr und das

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Weniger weg, das sich gegenseitig aufhebt, so bleibt als Summe der Unterschiede der Allgemeinwille."

35 CS, II, 3.

36 CS, II, 4.

37 Groethuysen, S. 155.

38 Herb, S. 191.

39 Brandt, S. 84.

40 CS, II, 2.

41 CS, II, 6; ,,Aber wenn das ganze Volk über das ganze Volk bestimmt, betrachtet esnur sich selbst, und wenn sich dann eine Beziehung bildet, bildet sie sich zwischen dem ganzen Gegenstand unter einem Gesichtspunkt und dem ganzen Gegenstand unter einem anderen Gesichtspunkt ohne irgendeine Teilung des Ganzen Dann ist die Sache, über dieman bestimmt, so allgemeine wie der Wille, der bestimmt. Diesen Akt nenne ich ein Gesetz."

42 Herb, S.192.

43 CS, II, 6; Fetscher, S. 130.

44 CS, II, 6.

45 vgl. Mayer-Tasch, Hobbes und Rousseau, S. 130.

46 vgl. Herb, S. 192.

47 Ritzel, S. 108.

48 vgl. Herb, S. 181.

49 CS II, 11.

50 CS, III, 4.

51 Maier, S. 128.

52 CS; II, 1; CS, III, 15.

53 CS, I, 4.

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54 CS, IV, 2.

55 Herb, S. 197.

56 CS II, 11; ,, Wenn man untersucht, worin das höchste Wohl aller genau besteht, dasden Endzweck jeder Art von Gesetzgebung bilden soll, so wird man finden, daß es sichauf jene zwei Hauptgegenstände Freiheit und Gleichheit zurückführen läßt. Auf dieFreiheit, weil jede Sonderabhängigkeit dem Staatskörper in gleichem Maße Kraft entzieht,und auf die Gleichheit, weil die Freiheit ohne sie nicht bestehen kann."

57 Maluschke, S. 86.

58 Herb, S. 199.

59 Maluschke, S. 91.

60 vgl. Herb, S. 199; Maluschke, S. 93.

61 Herb, S. 199.

62 Brandt, S. 87.; Maluschke, S. 94.

63 CS, I, 7.

64 CS, II, 5.

65 Brandt, S. 87.

66 CS, II, 5.

67 vgl. Hall, p. 96.

68 vgl. Brandt, S. 88; Hall, p. 96.

69 Maluschke, S. 96.

70 vgl. Maluschke, aaO.

71 vgl. Hall, p.76ff..

72 Brandt, S. 90.

73 Maier, S. 129.

74 vgl. Fetscher, S. 119.

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75 Riley, Rousseau´s General Will: Freedom of a particular kind, in: Political Studies1991, p. 55 (61).

76 Fetscher, S. 125.

77 Fetscher, S. 124.

78 vgl. CS, IV, !; ,, Folgt daraus, daß der Allgemeinwille zunichte geworden oder verderbtist ? Nein, er ist immer gleichbleibend, unveränderlich und rein." und Fetscher, S. 124; ,, Er - der Allgemeinwille - kann nur verstummen und aus den politischen Beratungen sichzurückziehen, irgendwie existiert er aber fort und kann zu neuem Leben erweckt werden,(...)".

79 Maier, aaO, S. 118.

80 CS, IV, 1.

81 CS, IV, 1; ,, Der Fehler, den er begeht, besteht darin, daß er die Fragestellungverwechselt und etwas anderes antwortet, als man ihn gefragt hat: Derart, daß er, stattdurch seine Stimmabgabe zu sagen: Es ist dem Staat vorteilhaft, sagt: Es gereicht jenem Menschen oder jener Partei zum Vorteil, daß diese oder jene Meinung sich durchsetzt.".

82 CS, II, 1.

83 CS, IV, 2.

84 CS, IV, 2.

85 CS, IV, 1.

86 Herb, S. 208.

87 vgl. Fetscher, S. 122.

88 CS, II, 3.

89 CS, II, 3.

90 CS, II, 7.

91 Herb, S. 159.

92 Groethuysen, S. 161.

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93 Brandt, S. 119.

94 vgl. Herb, aaO.

95 Brandt, S.120.

96 CS, II, 7; Rousseaus Vorbilder sind hier besonders Rom und Sparta als Staaten undLykurg und Moses als Gesetzgeber.

97 CS, II, 6.

98 Fetscher, S. 143.

99 Fetscher, S. 185.

100 Fetscher, aaO.

101 vgl. Fetscher, S. 186.

102 CS, IV, 8.

103 CS, IV, 8.

104 CS, IV, 8.

105 Fetscher, S. 188f.

106 Brandt, S. 130.

107 Der ursprüngliche Begriff geht auf Jean BODIN zurück, der die souveraineté als diehöchste, allumfassende und unbeschränkte Staatsgewalt definierte, die keine höhereGewalt mehr über sich hat.

108 CS, II, 1.

109 CS, II, 1.

110 CS, III, 15.

111 Herb, S. 167.

112 vgl. Herb, S. 168.

113 vgl. Maluschke, S. 90.

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114 Herb, S. 169.

115 CS, II, 1.

116 vgl. Maier, S. 129.

117 CS, III, 1.

118 Fetscher, S. 148.

119 CS, III, 1 und III, 16.

120 vgl. CS, III, 1.

121 Herb, S. 175.

122 Maier, aaO.

123 Herb, S. 172.

124 Maluschke, S. 90.

125 CS, I, 7.; daher kann es auch weder eine Verfassung noch die souveräne Gewaltbindende Grundrechte im rousseauschen Idealstaat geben.

126 vgl. Herb, S. 182.

127 CS, I, 7.

128 vgl. Fetscher, S. 120; Herb, S. 182, Fn. 324.

129 Herb, S. 179.

130 CS, IV, 2

131 CS, II, 4.

132 Herb, S. 195.

133 Fetscher, S. 154.

134 CS, III, 4.

135 CS, III, 4.

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136 Fetscher, S. 156.

137 CS, III, 4.

138 Fetscher, S. 157.

139 CS, III, 5.

140 CS, III, 5.

141 Fetscher, S. 158.

142 CS, III, 5.

143 vgl. Fetscher, S. 159.

144 CS, III, 6.

145 vgl. Fetscher, S. 164.

146 CS, III, 7.

147 Fetscher, S. 152.

148 Fetscher, S. 148.

149 CS, III, 10.

150 Mayer-Tasch, S. 41.

151 CS, III, 7.

152 Maluschke, S. 80f..

153 Maluschke, S. 80.

154 Willms, S. 51.

155 vgl. bei Glum, Rousseau - Religion und Staat, S. 303f.; Russell, Philosophie des Abendlandes, S. 710.

156 Schmitt, Verfassungslehre, S. 228f.

157 Schmitt; Die Diktatur, S. 123.

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158 Russell, S. 705.

159 Talmon, Die Ursprünge der totalitären Demokratie, S. 35.

160 Mayer-Tasch, S. 50.

161 Weinstock, Die Tragödie des Humanismus, S. 270f.

162 Maier, S. 133.

163 Weinstock, S. 277.

164 Riley; A possible explanation of Rousseau´s General Will, in: The American PoliticalScience Review 64 (1970), p. 86-97.

165 Weinstock, S. 277.

166 Isensee; Die alte Frage nach der Rechtfertigung des Staates, in: JZ 1998, 265 (275).

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Kommentare:

Hi Stefanvon: Janette (2001-08-24 01:37:55)Hi Stefan, habe Deine Hausarbeit gelesen,finde sie sehr gut. Wieviel Punkte hast Dudenn genau darauf bekommen??? Gruß JANETTE

Rousseauvon: Theresa Brzezinski (2001-11-07 08:26:59)Hi, deine Arbeit hat mir gut gefallen und vor alledem sehr viel weiter geholfen.

NOTEvon: s. brost (2001-11-29 11:04:52)

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| |Janette schrieb: ||Hi Stefan, |habe Deine Hausarbeit gelesen,finde sie sehr gut.Wieviel Punkte hast Du denn genau darauf bekommen??? |Gruß |JANETTE hi janette,ich habe 14 punkte dafür bekommen. freut mich, dass dir die arbeit gefiel.gruß, stefan

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