Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch...

18
ERBRECHT GESETZLICHE ERBFOLGE TESTAMENT Bayerisches Staatsministerium der Justiz www.justiz.bayern.de

Transcript of Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch...

Page 1: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

ERBRECHTGESETZLICHE ERBFOLGE

TESTAMENT

Bayerisches Staatsministerium derJustiz

www.justiz.bayern.de

Page 2: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

Über die Vererbung des eigenen Vermögensspricht man nicht gerne; manche denken auchnur ungern darüber nach. Trotzdem sollte jederrechtzeitig überlegen, ob und in welcher WeiseBestimmungen über das Vermögen für den Falldes Todes getroffen werden sollen. Je eher mansich damit befasst, desto nüchterner und klarerkann man sich hierüber ein Urteil bilden.

Wenn Sie diese Schrift zur Hand genommenhaben, so haben sie schon eine erste Scheuüberwunden, sich mit solchen Gedanken zubeschäftigen. Die nachfolgenden Ratschlägewollen Ihnen erste Anhaltspunkte darüber geben,wie Sie durch Testament oder Erbvertrag überIhren Nachlass bestimmen können, und welcheRegelungen eintreten, wenn Sie keine Verfügungfür den Fall Ihres Todes treffen. Diese Informa-tionsschrift soll und kann aber rechtskundigenRat, in welcher Weise Sie Ihre Vorstellungen ambesten verwirklichen können, nicht ersetzen. DieRechtsordnung stellt Ihnen zahlreiche Möglich-keiten zur Wahl; um sich für eine von ihnen zuentscheiden, genügt manchmal ein allgemeinerÜberblick, wie ihn diese Schrift vermitteln will, oftsind aber eingehende rechtliche Überlegungenerforderlich, über die Sie sich rechtskundig be-raten lassen sollten. Es kann viel Streit undUnglück vermieden werden, wenn die erbrechtli-chen Verhältnisse eindeutig geregelt sind. Wirhoffen, dass die nachfolgenden Ratschläge Ihnendiese schwierige Aufgabe erleichtern.

München, im Dezember 2005

2 3

Informationen über das Erbrecht

Dr. Beate MerkBayerische Staatsministerin der Justiz

Dr. Beate MerkBayerische Staatsministerin

der Justiz

Page 3: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

Vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, son-dern immer der ganze Nachlass einschließlichaller Aktivwerte und aller Schulden. Eine Per-son als Alleinerbe erhält den gesamten Nachlassdes Verstorbenen, des „Erblassers“ (also der Per-son, die beerbt wird). Sind mehrere Miterben vor-handen, ist jeder zu einem Bruchteil am Nachlassbeteiligt; sie rücken in ihrer Gesamtheit in dieRechtsstellung des Erblassers ein. BestimmteNachlassgegenstände, z. B. ein Hausgrundstück,werden also nicht für sich allein „vererbt“. Viel-mehr erlangen einzelne Miterben das Alleinei-gentum an Nachlassgegenständen erst im Wegder Nachlassauseinandersetzung, für die der Erblasser durch Teilungsanordnungen im Testa-ment genaue Bestimmungen treffen kann. Aller-dings kann der Erblasser anordnen, dass eine bestimmte Person, auch wenn sie nicht selbst(Mit-)Erbe wird, als „Vermächtnis“ einzelne Nach-lassgegenstände erhalten soll. Eine solche Anord-nung hat aber nicht zur Folge, dass das Eigentuman diesem Gegenstand dem Vermächtnisnehmermit dem Erbfall zufällt. Vielmehr steht der Gegen-stand nach dem Erbfall im Eigentum des oder derErben, und der Vermächtnisnehmer hat gegenden oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands.

Es kann viel Streit und manche gerichtliche Aus-einandersetzung vermieden werden, wenn dieseGegebenheiten bei der Abfassung eines Testa-ments beachtet werden.

54

Was bedeutet erben?

Es sollte also nicht verfügt werden:„Der Neffe Max bekommt die Eigentumswohnung,der Neffe Hans die Wertpapiere und die NichteKarola den Schmuck und das Bargeld.“

Ein solches Testament lässt nicht ohne weitereserkennen, wer in die Rechtsstellung des Verstor-benen einrücken und damit auch die nicht aufge-führten Nachlassgegenstände erhalten und dieNachlassverbindlichkeiten begleichen soll.

Je nach den Absichten des Erblasserskönnte in einem solchen Fall etwa wie folgt

formuliert werden:„Mein alleiniger Erbe soll Neffe Max werden. AlsVermächtnis erhalten Neffe Hans die Wertpapiereund Nichte Karola das Bargeld und den Schmuck.“

Oder:„Erben zu gleichen Teilen sollen Neffe Max undNichte Karola werden. Bei der Auseinanderset-zung des Nachlasses soll Neffe Max die Eigen-tumswohnung und Nichte Karola das Bargeld, dieWertpapiere und den Schmuck erhalten. DerWertunterschied ist auszugleichen“.

Page 4: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

7

Hierzu ein Beispiel:

Der verwitwete Erblasser hatte drei Kinder,Anton, Erna und Karl, von denen nur noch Antonlebt. Die vorverstorbene Tochter Erna hat zweiKinder, Susi und Fritz, hinterlassen, der ebenfallsvorverstorbene Sohn Karl hat die drei KinderKonrad, Monika und Rosa hinterlassen. DerErblasser wird beerbt von Sohn Anton zu 1/3, vonden Enkeln Susi und Fritz zu je 1/6 und von denEnkeln Konrad, Monika und Rosa zu je 1/9 Anteil.

Etwa vorhandene Kinder von Anton werdendurch ihren Vater von der Erbschaft ausge-schlossen und gehen ebenso leer aus wie etwanoch lebende Geschwister des Erblassers, diezur zweiten Ordnung gehören, die sogleich zubesprechen ist.

Sind keine Abkömmlinge (Verwandte der erstenOrdnung) vorhanden, so erben die Verwandtender zweiten Ordnung. Das sind zu gleichenTeilen die Eltern des Erblassers; lebt Vater oderMutter nicht mehr, so treten an die Stelle des

Was geschieht, wenn keinTestament vorhanden ist?

6

Das Gesetz hat mit der sog. gesetzlichen Erb-folge eine Regelung getroffen, die sicherstellt,dass niemand ohne Erben stirbt. Es geht von demGrundsatz aus, dass in erster Linie die Verwand-ten des Erblassers als seine Erben eintreten, undzwar in ganz bestimmter Reihenfolge. Es teilt dieVerwandten in bestimmte Ordnungen ein, von

denen die jeweils nähere alle entfernteren von derErbfolge ausschließt.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömm-linge des Verstorbenen, also seine Kinder, Enkel,Urenkel usw. Dabei schließen die im Zeitpunktdes Erbfalls lebenden näher verwandten Abkömm-linge des Erblassers die entfernteren Abkömmlingeaus. Solange also ein Kind des Erblassers lebt,schließt es die durch ihn mit dem Erblasser ver-wandten Enkel von der Erbfolge aus. Lebt jedochein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erb-falls nicht mehr, so treten seine Abkömmlinge anseine Stelle.

Kinder erben zu gleichen Teilen; sofern ein Kind vordem Erbfall weggefallen („vorverstorben“) ist, gehtsein Anteil auf dessen Abkömmlinge über.

Page 5: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

98

Ehe der Mutter noch ein Sohn Hans vorhanden.Berta erhält den Hälfteanteil des Vaters undzugleich vom Anteil der Mutter die Hälfte, alsoinsgesamt 3/4. Hans erhält die andere Hälfte desAnteils der Mutter, also 1/4.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern desVerstorbenen und deren Abkömmlinge. Auch hiertreten an die Stelle eines verstorbenen Großel-ternteils dessen Abkömmlinge, oder, wenn solchenicht vorhanden sind, das andere Großelternpaarund dessen Abkömmlinge. Die Erben der viertenund ferneren Ordnungen sind die Urgroßel-tern und ferneren Voreltern des Verstorbenen.Hier greifen teilweise andere Regeln ein, die dar-zustellen zu weit führen würde. Wenn jemand kei-ne Verwandten der ersten, zweiten oder drittenOrdnung hat, muss ohnehin dringend empfohlenwerden, die Erbfolge durch Testament oder Erb-vertrag zu regeln, um nicht nur eine Zersplitterungdes Nachlasses, sondern auch langjährige Streitig-keiten unter einer Vielzahl von Erben zu vermeiden.

Nichteheliche Kinder beerben ihren Vater nur,wenn sie nach dem 30. Juni 1949 geboren sindund der Erbfall nach dem 30. Juni 1970 einge-treten ist (es sei denn, der Vater hatte am 2. Ok-tober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt imBeitrittsgebiet, da nach dem ZGB der DDR nicht-eheliche Kinder ihren Vater uneingeschränkt be-erben konnten). Allerdings muss die Vaterschaftwirksam anerkannt bzw. gerichtlich festgestelltsein.

Mit Wirkung vom 1. April 1998 werden nichtehe-liche Kinder für danach eintretende Erbfälle un-eingeschränkt gesetzliche Erben ihres Vaters.Damit sind – mit Ausnahme der zuvor genanntenZeitschranke – alle erbrechtlichen Unterschiedezwischen ehelichen und nichtehelichen Kindernbeseitigt. Dies gilt auch für die frühere Sonderre-gelung über den Erbsatzanspruch und den vor-zeitigen Erbausgleich.

Verstorbenen dessen Abkömmlinge (also dieGeschwister, eventuell Neffen und Nichtendes Erblassers) nach den oben für die erste Ord-nung geschilderten Regeln; hat der Vater oderdie Mutter keine Abkömmlinge, so erbt der über-lebende Elternteil (oder dessen Abkömmlinge)allein.

Auch hierzu ein Beispiel:

Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben undhaben außer diesem eine gemeinsame TochterBerta hinterlassen. Außerdem ist aus der ersten

Page 6: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

zur Hälfte, neben Verwandten der zweiten Ord-nung oder neben Großeltern zu 3/4; treffen in derdritten Ordnung neben Großeltern auch Ab-kömmlinge von Großeltern zusammen, so erhältder Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömm-lingen zufallen würde. Sind weder Verwandte derersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vor-handen, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Gilt ein anderer Güterstand als der gesetzlicheGüterstand der Zugewinngemeinschaft, so grei-fen andere Regeln ein, die hier nicht im Einzelnendargestellt werden können.

Unabhängig vom Güterstand erhält der Ehegattevorweg als „Voraus“ die Haushaltsgegenstände undHochzeitsgeschenke; wenn der Ehegatte nebenAbkömmlingen (Verwandten der ersten Ordnung)erbt, allerdings nur, so weit er sie zur Führung ei-nes angemessenen Haushalts benötigt.

Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erb-recht noch einen Anspruch auf den „Voraus“.Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzun-gen auch, wenn ein Scheidungsverfahren anhän-gig war, das infolge des Todes des Erblassersnicht mehr rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Le-benspartners ist im Wesentlichen entsprechendgeregelt.

StaatserbrechtSind weder ein überlebender Ehegatte noch Ver-wandte vorhanden oder zu ermitteln, so wird derStaat gesetzlicher Erbe. Es darf also nicht über-sehen werden, dass Stiefkinder oder Pflege-kinder, auch wenn sie jahrzehntelang im Haus-halt des Erblassers gelebt haben, nicht zu dengesetzlichen Erben gehören. Sollen sie amNachlass beteiligt werden, so muss der Erblas-ser dies in der besonderen Form des Testamentsoder des Erbvertrags ausdrücklich anordnen.

1110

Adoptierte Kinder beerben die Adoptivelternwie eheliche Kinder, wenn sie nach dem 1.Janu-ar 1977 in Deutschland adoptiert worden sind.Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Stichtagund bei Adoptionen, die im Ausland durchgeführtworden sind, können Besonderheiten gelten,ebenso ganz allgemein bei der Beerbung vonPersonen, die ihrerseits adoptiert worden sind. Insolchen Fällen sollte der Rat eines Rechtskundi-gen eingeholt werden. Das gilt auch, wenn einKind, das seinerseits ein Kind angenommen hat,vor dem Erblasser gestorben ist.

Stellung des EhegattenNeben den Verwandten hat der Ehegatte ein ge-setzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davonab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hatund in welcher Erbordnung Verwandte mit demEhegatten zusammentreffen. Im gesetzlichenGüterstand der Zugewinngemeinschaft erbt derEhegatte neben Verwandten der ersten Ordnung

Page 7: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

1312

Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtetwerden. Ein Testament kann ebenfalls vor einemNotar errichtet werden; daneben besteht dieMöglichkeit des privatschriftlichen Testaments.

Das notarielle TestamentDie größte Sicherheit bietet die Errichtung einesTestaments zur Niederschrift eines Notars. Siebietet die Gewähr, dass – aufgrund der Beratung durch den Notar Erklä-

rungen im Testament die rechtliche Ausfor-mung erhalten, die am besten die Erfüllung derVorstellungen des „Testators“ (das ist die Per-son, die das Testament errichtet) gewährlei-stet,

- eine den besonderen Verhältnissen des Testa-tors angepasste Verfügung von Todes wegengetroffen wird (wichtig z.B. bei landwirtschaft-lichem Betrieb, Unternehmen),

- der Notar auch über die steuerlichen Folgender geplanten Maßnahmen (Erbschaftsteuer)beraten kann,

- das Testament bis zum Tod des Testatorssicher bei einem frei zu wählenden Amtsge-richt aufbewahrt wird,

- das Testament alsbald nach dem Tod desErblassers dem zuständigen Nachlassgerichtzugeht.

Für diese Leistungen muss natürlich bezahlt wer-den; die Höhe der Gebühren richtet sich nachdem sog. Geschäftswert, d.h. nach der (gegen-wärtigen) Höhe des Vermögens, über das in demTestament verfügt wird. Dabei sollte aber nichtübersehen werden, dass mit diesen Gebührennicht nur die vorerwähnten Leistungen abgegol-ten werden, sondern dass die Errichtung des

Wie mache ich ein Testamentoder einen Erbvertrag?

Über die Erbfolge kann durch Testament oderErbvertrag verfügt werden. Der Erbvertrag wirdmit einer oder mehreren anderen Personen ge-schlossen und bewirkt eine vertragliche Bindungan die darin getroffenen Verfügungen, die einsei-tig nur ganz ausnahmsweise wieder gelöst wer-den kann. Vom Inhalt her können im Erbvertragdieselben Verfügungen wie in einem Testamentgetroffen werden.

Hierzu ein Beispiel:

Wenn ein Geschäftsinhaber seine Nichte zurAlleinerbin einsetzen will und die Nichte schonjetzt im Geschäft mitarbeiten soll, wird ein Erb-vertrag zweckmäßig sein. Die Nichte kann sichdann darauf verlassen, dass sie Erbin wird.

Verfügungen von Todes wegen

Page 8: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

richtet) von Anfang bis zum Ende eigenhändig(also handschriftlich) geschrieben und un-terschrieben sein. Es sollte nicht übersehenwerden, in einem solchen Fall auch Ort und Da-tum der Testamentserrichtung handschriftlichanzugeben; am Ende der Erklärungen muss dasTestament unterschrieben werden, und zwar ambesten mit Vornamen und Familiennamen desTestators, um Verwechslungen auszuschließen.Erklärungen, die nach der Unterschrift des Tes-tators stehen, müssen nochmals unterschriebenwerden, sonst sind sie ungültig. Ehegatten undeingetragene Lebenspartner können ein solches„eigenhändiges Testament“ auch in der Form errichten, dass ein Ehegatte das Testament vonAnfang bis Ende eigenhändig schreibt und unter-schreibt und der andere Ehegatte oder Lebens-partner die gemeinschaftliche Erklärung eigen-händig mitunterzeichnet; dabei soll er angeben,zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Auch eigenhändige Testamente können bei einem frei zu wählenden Amtsgericht hinter-legt werden, um ihre sichere Aufbewahrung biszum Tod und ihre Auffindung alsbald nach demTod des Erblassers zu gewährleisten. Die Hinter-legung ist gebührenpflichtig.

Wer kann ein Testament errichten?Ein Testament kann jede volljährige Person errichten, wenn sie nicht infolge krankhafter Stö-rungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwä-che hierzu außerstande ist, außerdem ein Min-derjähriger, wenn er das 16. Lebensjahr vollen-det hat. Minderjährige können allerdings ein Testament nur bei einem Notar errichten. Wer,gleich aus welchen Gründen, nicht lesen kann,kann ebenfalls nur bei einem Notar ein Testa-ment errichten. Wer körperlich behindert ist, ins-besondere nicht sehen, sprechen oder hörenkann, kann trotzdem bei einem Notar ein Testa-ment errichten.

1514

Testaments später oftmals die Erteilung einesErbscheins entbehrlich macht, die in der Regelwesentlich teurer ist. Insbesondere wenn zumVermögen Grundstücke gehören, empfiehlt sichdie Errichtung eines Testaments beim Notar, weildann später die Erbfolge im Grundbuch in denmeisten Fällen ohne Erbschein – für den meisthöhere Gebühren als für die Errichtung des Testaments zu zahlen sind – eingetragen werdenkann. Aber auch sonst begnügt sich der Rechts-verkehr vielfach mit einem notariellen Testamentund der Eröffnungsniederschrift des Nachlass-gerichts hierüber, ohne einen Erbschein zu ver-langen.

Privatschriftliches TestamentDas Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, einTestament ohne Inanspruchnahme eines Notarszu errichten. In diesem Fall muss es vom „Tes-tator“ (das ist die Person, die das Testament er-

Page 9: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

1716

– Vernichtung des Testaments oder durch eineVeränderung, aus der die Aufhebungsabsichtersichtlich ist (Durchstreichen, Zerreißen; hierbei ergibt sich allerdings die Gefahr vonBeweisschwierigkeiten, wenn zweifelhaft wird,ob der Erblasser selbst das Testament ver-nichtet oder verändert hat),

– Rücknahme eines vor einem Notar errichtetenTestaments aus der amtlichen Verwahrung.

Es gibt aber bestimmte Verfügungen von Todeswegen, die nicht (einseitig) aufgehoben wer-den können. Dies ist bei den bereits erwähn-ten Erbverträgen (die nur vor einem Notar geschlossen werden können) der Fall, in denendie Vertragsparteien eine Bindung an die Verfü-gung von Todes wegen eingehen. Ähnlich ist esauch bei einem sog. wechselbezüglichenTestament unter Ehegatten (oder eingetragenenLebenspartnern): Errichten Ehegatten ein ge-meinschaftliches Testament in der Weise, dassdie Verfügung des einen Ehegatten nicht ohnedie Verfügung des anderen getroffen wordenwäre, dann kann ein Ehegatte seine Verfügungnur dadurch aufheben, dass er eine entspre-chende notariell beurkundete Erklärung dem an-deren Ehegatten zustellt. Ist bereits ein Ehegattegestorben und hat der andere die Zuwendung,die ihm in dem Testament ausgesetzt war, ange-nommen, so kann dieser seine eigenen in demTestament enthaltenen Verfügungen nur nochausnahmsweise widerrufen.

Der Testator kann ein Testament in der Regelabändern oder aufheben. Dies geschieht durch– eine neue Verfügung von Todes wegen, in der

das frühere Testament ausdrücklich aufgeho-ben wird,

– eine neue Verfügung von Todes wegen, die ineinem inhaltlichen Widerspruch zu dem frühe-ren Testament steht,

Kann ein Testament abgeändertwerden?

Page 10: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

1918

Hier können nur die wichtigsten Bestimmungengenannt werden, die Gegenstand einer letztwilli-gen Verfügung sein können.

Vor allen Dingen kann das Testament Erbein-setzungen enthalten. Es kann eine Person alsAlleinerbe eingesetzt werden, oder es kann be-stimmt werden, dass mehrere Personen zu be-stimmten Anteilen Erben werden sollen. Es kannauch Nacherbschaft angeordnet werden, d.h.,dass zunächst bis zum Eintritt eines bestimmtenZeitpunkts oder einer Bedingung (beispielsweiseGeburt oder Tod einer Person) eine oder mehre-re Personen als Vorerben die Erbschaft erhalten,von dem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintrittder Bedingung an eine oder mehrere anderePersonen als Nacherben.

Dazu ein Beispiel:Es wird der Ehegatte als Vorerbe und für die Zeitnach dessen Tod ein Neffe als Nacherbe einge-setzt. Der Vorerbe ist dabei gewissen Verfü-gungsbeschränkungen unterworfen, um sicher-zustellen, dass der Nacherbe den Nachlass erhält; von diesen Beschränkungen kann er imTestament nur teilweise befreit werden.

Wenn eine derartige Bestimmung beabsichtigtist, empfiehlt es sich dringend, das Testamentvor einem Notar zu errichten und sich dabei eingehend beraten zu lassen oder zumindestsonstigen rechtskundigen Rat zu einzuholen.

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in derWeise ausgestaltet, dass der überlebende Ehegat-te Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegat-ten sein soll und dass der überlebende Ehegattedann von den gemeinschaftlichen Kindern als„Schlusserben“ beerbt wird (sog. Berliner Tes-

Was kann in einem Testamentbestimmt werden?

Page 11: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

tament). Der Unterschied zu der erwähntenNacherbfolge besteht darin, dass der Schluss-erbe Erbe des zuletzt versterbenden Ehegattenist. Er erhält lediglich dessen Nachlass und damitvom Nachlass des erstverstorbenen Ehegattennur, was sich noch im Nachlass des zuletzt Ver-storbenen befindet. Hingegen beerbt ein für denFall des Todes des Vorerben eingesetzter Nach-erbe nicht den Vorerben, sondern den (schon vordiesem verstorbenen) Erblasser; der Nacherbeerhält also nicht das Vermögen des Vorerben,sondern an ihn wird der Nachlass weitergege-ben, den der Vorerbe ebenfalls schon als Nach-lass des Erblassers erhalten hat und über den ernicht uneingeschränkt verfügen konnte.

In einem Testament können auch „Ersatzerben“für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächstberufene Erbe schon vor dem Erbfall verstorbensein sollte oder dass er die Erbschaft ausschlägt.Auch ist es möglich, eine Person, die an sich alsgesetzlicher Erbe in Betracht kommt, von derErbfolge auszuschließen (zu „enterben“), ohne imübrigen einen Erben einzusetzen. Dabei sindaber etwa in Betracht kommende Pflichtteils-rechte (hierzu siehe unten) zu beachten.

Ferner können in einem Testament Vermächt-nisse ausgesetzt werden, d.h., bestimmten Per-sonen können einzelne Gegenstände aus demNachlass oder auch eine aus dem Nachlass zuzahlende Geldsumme zugewendet werden. DerVermächtnisnehmer erwirbt dann einen An-spruch gegen die Erben auf Überlassung derGegenstände oder Zahlung der Geldsumme.

Des weiteren können im Testament den Erbenoder Vermächtnisnehmern bestimmte Auflagengemacht werden, z.B. das Grab des Erblassersin bestimmter Weise zu pflegen. Ferner kann Testamentsvollstreckung angeordnet und einTestamentsvollstrecker ernannt werden, der denNachlass für die Erben zu verwalten hat. Auch

2120

kann der Erblasser bestimmen, wie mehrere Er-ben das hinterlassene Vermögen unter sich ver-teilen sollen (Teilungsanordnung). Schließlichkönnen im Testament auch Anordnungen überden Ort und die Art der Bestattung getroffenwerden.

Nachfolgend sind einige Beispiele für privatschriftliche Testamente einfacherer Art wiederge-geben .

Ehegatten mit Kindern machen nicht seltenvom „Berliner Testament“ etwa in folgender FormGebrauch:

Zur Frage der Pflichtteilsansprüche von Schluss-erben beim Tode des erstversterbenden Ehegat-ten vgl. S. 25.

Page 12: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

Kinderlose Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner werden, wenn sie sich gegen-seitig zu Erben einsetzen, besonders überlegenmüssen, wer das beiderseitige Vermögen nachdem Tod des längstlebenden Ehegatten erhaltensoll; sie müssen bedenken, dass als gesetzlicheErben des überlebenden Ehegatten oder Lebens-partners nur dessen Verwandte, nicht auch dieVerwandten des vorverstorbenen Ehegatten oderLebenspartners in Betracht kommen. Wenn einesolche Regelung unerwünscht ist, muss eine be-sondere testamentarische Verfügung getroffenwerden; dies kommt insbesondere dann in Be-tracht, wenn das Vermögen nach dem Tod deszuletzt versterbenden Ehegatten oder Lebens-partners an die Familie desjenigen Ehegattenoder Lebenspartners fallen soll, von dem es ge-kommen ist. Ein solches Testament könnte etwafolgendermaßen lauten:

2322

Allein stehende Personen werden sich beson-ders häufig veranlasst sehen, ein Testament zuerrichten. Auch hierzu ein Beispiel:

Page 13: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

2524

soll. Eine Zuwiderhandlung des Schlusserbenführt dann zum Verlust der testamentarischenZuwendung. Die rechtliche Wirksamkeit derarti-ger Klauseln, die den Nachlass zunächst demüberlebenden Ehegatten in vollem Umfang zu-kommen lassen sollen, wird von der Rechtsspre-chung nicht in Zweifel gezogen.

Auf den Pflichtteil sind Zuwendungen anzurech-nen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasserzu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhal-ten hat, dass er sie sich anrechnen lassen muss.Umgekehrt kann sich der Pflichtteil unter be-stimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn derErblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eineSchenkung gemacht hat (Pflichtteilsergänzungs-anspruch).

Grundsätzlich kann man über seinen gesamtenNachlass frei verfügen. Das Gesetz sorgt aberdafür, dass bestimmte Personen, die an sich zumKreis der gesetzlichen Erben gehören, nicht völligleer ausgehen, wenn sie in einem Testamentübergangen sind. Dies sind die Abkömmlinge,die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (so-wie der eingetragene Lebenspartner). Sie erhal-ten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oderdie Erben auf Zahlung einer Geldsumme inHöhe des Wertes des halben gesetzlichenErbteils. Wie erwähnt, steht dieser Anspruchaber nur denjenigen von den genannten Perso-nen zu, die ohne die Errichtung eines Testamentsals gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewe-sen wären. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nurin ganz besonderen Ausnahmefällen – schwereVerfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenden Erblasser oder dessen Ehegatten – möglich.

Auch die Einsetzung von Kindern (bzw. Eltern)als Schlusserben in einem „Berliner Testament“(vgl. S. 21/22) schließt grundsätzlich nicht derenRecht aus, beim Tode des erstversterbendenEhegatten den Pflichtteil zu verlangen. Da diesaber zumeist dem Ziel des Testaments wider-spricht, dem überlebenden Ehegatten das Ver-mögen ungeschmälert und frei verfügbar zu be-lassen, werden in „Berliner Testamente“ häufig sogenannte „Strafklauseln“ aufgenommen; diesesollen den Schlusserben davon abhalten, denihm rechtlich zustehenden Pflichtteil nach demersten Erbfall vom überlebenden Ehegatten ein-zufordern. Gängig ist etwa die Verfügung, dassein Kind, das beim Tode des Erstversterbendenseinen Pflichtteil verlangt, beim Tode des Län-gerlebenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten

Wie verhält es sich mitdem Pflichtteil?

Page 14: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

2726

keinesfalls. Wenn der Erbe das Nachlassgerichtnicht selbst aufsuchen will oder kann, so musser die Ausschlagungserklärung bei einem Notarbeglaubigen lassen und dafür Sorge tragen,dass sie noch innerhalb der Frist beim Nachlass-gericht eingeht.

Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor al-lem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist,dass der Nachlass überschuldet ist, weil sonstjedenfalls zunächst der Erbe für die Nachlassver-bindlichkeiten haftet. Nach Annahme der Erb-schaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kannder Erbe die Haftung für die Nachlassverbind-lichkeiten nur dadurch auf den Nachlass be-schränken, dass er Nachlassverwaltung oderNachlassinsolvenz beantragt. Nur so weit derNachlass nicht einmal die Kosten eines solchenVerfahrens deckt, kann der Erbe die Erfüllungvon Nachlassverbindlichkeiten insoweit verwei-gern, als der Nachlass nicht ausreicht. Er mussaber in diesem Fall den Nachlass an die Gläubi-ger herausgeben.

Der Erbe kann jedoch auch die Erbschaft durchausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nach-lassgericht annehmen und dadurch sofort klareVerhältnisse schaffen.

TestamentseröffnungWenn ein Testament vorhanden ist, wird diesesvom Amtsgericht eröffnet. Darüber hinaus wer-den in Bayern die Erben von Amts wegen ermit-telt; d.h., das Nachlassgericht klärt die Erbfolgeauch dann, wenn nicht ausdrücklich ein Antragauf Erteilung eines Erbscheins gestellt ist. Zu die-sem Zweck wird eine „Nachlassverhandlung“angesetzt, zu der regelmäßig die Personen gela-den werden, die als gesetzliche Erben in Betrachtkommen und, so weit vor Testamentseröffnungerkennbar, sonstige Beteiligte. Allerdings bestehtkeine Verpflichtung, an der Nachlassverhandlungteilzunehmen.

Diese Schrift soll in erster Linie Hinweise geben,wie man für den Fall seines Todes vorsorgenkann, um sein Vermögen in die richtigen Händegelangen zu lassen. Trotzdem soll zum Schlussnoch auf einige wichtige Dinge hingewiesen wer-den, die bei einem Erbfall zu beachten sind.

Ablieferung von TestamentenWer ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet,es unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erb-lassers erfahren hat, an das Nachlassgericht ab-zuliefern. Nachlassgericht ist dasjenige Amtsge-richt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt vorseinem Tod seinen Wohnsitz hatte. In Zweifels-fällen kann das nächstgelegene Amtsgericht umRat gefragt werden.

Annahme und Ausschlagung der ErbschaftWenn jemand erfahren hat, dass er, sei es auf-grund gesetzlicher Erbfolge, sei es aufgrund einesTestaments, als Erbe oder Miterbe berufen ist,muss er sich alsbald darüber schlüssig werden,ob er endgültig Erbe sein will. Will er die Erb-schaft nicht antreten, so muss er innerhalb kurzerFrist die Erbschaft ausschlagen. Die regelmäßigeAusschlagungsfrist beträgt 6 Wochen; wennallerdings der Erblasser seinen letzten Wohnsitznur im Ausland gehabt hat oder wenn sich derErbe beim Beginn der Frist im Ausland aufgehal-ten hat, beträgt die Frist 6 Monate. Die Aus-schlagung muss dem Nachlassgericht gegen-über erklärt werden. Hierfür gilt eine strengeForm. Die Erklärung muss entweder zur Nieder-schrift des Nachlassgerichts oder in öffentlichbeglaubigter Form abgegeben werden. Einbloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also

Was muss nach dem Erbfallbeachtet werden?

Page 15: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

berichtigt oder ein Vollstreckungstitel umge-schrieben werden, wenn sich die Erbfolge auseinem notariellen Testament und der Eröffnungs-niederschrift ergibt. Banken und Sparkassensind berechtigt, denjenigen über ein Guthabendes Erblassers verfügen zu lassen, der sich miteinem Testament (das auch privatschriftlich seinkann) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschriftals Erbe ausweist. Ähnliche Erleichterungen gibtes für Postsparguthaben und für Postgirokonten.

ErbschaftsteuerAn einem Erbfall sind nicht nur die Erben betei-ligt, sondern auch der Staat. Er verlangt Erb-schaftsteuer. Die Höhe der Erbschaftsteuer istabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnisdes Erben zum Erblasser und der Höhe der Erb-schaft. Entscheidend kommt es dabei darauf an,wie der Nachlass bewertet wird. Wichtig ist fer-ner, dass vom Wert des ererbten Vermögenszunächst Freibeträge abzuziehen sind, die densteuerpflichtigen Erwerb zum Teil erheblich ver-mindern können.

Weitere Informationen über die Erbschaftsteuerenthält die vom Bayerischen Staatsministeriumder Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Ode-onsplatz 4, 80539 München, herausgegebeneBroschüre „Die Erbschaft- und Schenkung-steuer“. Sie ist dort kostenlos erhältlich.

ErbauseinandersetzungSind mehrere Miterben vorhanden, so bilden sieeine Erbengemeinschaft. Sie werden ein Inter-esse daran haben, früher oder später diese Erbengemeinschaft auseinander zu setzen. Hier-für sind in erster Linie die für diesen Fall im Testament etwa getroffenen Anordnungen desErblassers maßgebend. So weit der Erblasserschon zu seinen Lebzeiten einzelnen MiterbenZuwendungen hat zukommen lassen, sind dieseunter bestimmten Voraussetzungen unter denMiterben auszugleichen.

2928

ErbscheinDas Erbrecht wird regelmäßig durch einen Erb-schein ausgewiesen. Er wird auf Antrag eines Er-ben oder Miterben vom Nachlassgericht erteilt.Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kannüber den Nachlass verfügen. Seine Geschäfts-partner sind selbst dann geschützt, wenn sichder Erbschein später als unrichtig erweisen undeingezogen werden sollte.

Häufig kommt der Erbe auch ohne einen Erb-schein aus. Diese Fälle zu kennen, erspart demErben Zeit und die Gebühren für einen Erb-schein. So kann beispielsweise das Grundbuch

Page 16: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

3130

Zwischen dem 1.1.1976 und dem Beitritt derehemaligen DDR am 3.10.1990 galt dort dasvom BGB abweichende Erbrecht des Zivilge-setzbuchs (ZGB-DDR). Auch wenn ein Erblasserin diesem Zeitraum in der Bundesrepublik ver-starb, sind die erbrechtlichen Regelungen desZGB anwendbar, so weit zum Nachlass Grundei-gentum in der ehemaligen DDR gehört. DiesesGrundvermögen wird insoweit als selbständigerNachlass angesehen, der dem seinerzeit dortgeltenden Recht unterliegt („Nachlassspaltung“).Wegen der mit dem BGB teilweise nicht überein-stimmenden Erbfolgeregelungen des ZGB-DDRkönnen für dieses Grundvermögen andere Per-sonen als Erben in Betracht kommen als für denübrigen nach dem BGB vererbten Nachlass. Zumindest kann das Beteiligungsverhältnis derErben hinsichtlich des Grundeigentums andersliegen als für sonstige Vermögenswerte.

Ob der von dem zuständigen Nachlassgericht inder Bundesrepublik seinerzeit erteilte Erbscheinauch die Erbfolge für das Grundvermögen in derehemaligen DDR bezeugt, kann dann fraglichsein. Hierüber und auch über die Frage, ob einedamals erklärte Erbausschlagung wirksam ist,sollten Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

Auskunft erteilt auch das zuständige Nachlass-gericht.

Erbfälle zwischen 1976 und 1990 bei Grundbesitz

in der ehemaligen DDR

Unsere Verfassung gewährleistet, wie die mei-sten Rechtsordnungen, das Erbrecht. Geradeauf diesem Gebiet aber unterscheiden sich dieseverschiedenen Rechtsordnungen teilweise sehrerheblich. Selbstverständlich konnten die vorste-henden Ausführungen nur auf das in der Bun-desrepublik Deutschland geltende Erbrecht ein-gehen, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB) niedergelegt ist. Sollten Sie oder Ihr Ehe-gatte nicht deutscher Staatsangehöriger seinoder Vermögen, z.B. Grundbesitz, im Auslandhaben, empfiehlt es sich dringend, sich darüberberaten zu lassen, ob und gegebenenfalls mitwelchen Regelungen ausländisches Recht ein-greift. Schon das Recht unserer Nachbarländer,wie etwa Frankreich oder Österreich, weist ganzgrundsätzliche Unterschiede zum deutschenRecht auf, die im Einzelfall bekannt sein müssen,hier aber nicht näher dargelegt werden können.

Ist das deutsche Recht oder ein ausländisches Recht

maßgebend?

Page 17: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

32

Hinweis

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierungherausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeit-raum von 5 Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies giltfür Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während die-ser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Par-teien, sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Wer-bemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einerWeise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politi-scher Gruppen verstanden werden könnte.

Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu ver-wenden.

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium der Justiz – Referat für Öffentlichkeitsarbeit –

Prielmayerstraße 7, 80097 MünchenStand: Dezember 2005

Grafik-Design: Marion und Rudolf Schwarzbeck, GautingGrafiken: W. Tafelmeier, OttobrunnDruck: ESTA-DRUCK, Polling/Obb.

Gedruckt auf Recyclingpapier

Page 18: Justiz ERBRECHT · Erben, und der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Überlas-sung dieses Gegenstands. Es kann viel Streit und manche gerichtliche

BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Drahtzur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon 01801-201010

(4,6 Cent pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom)

oder per E-Mail unter [email protected]

erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren,

Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen

sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen

und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung.

Die Servicestelle kann keine Rechtsberatung

in Einzelfällen geben.