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Erziehungsdirektion Kantonales Kulturförderungsgesetz

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Erziehungsdirektion

Kantonales Kulturförderungsgesetz

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Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung........................................................................................................... 1 2. Ausgangslage .................................................................................................................. 1

2.1 Einleitende Bemerkungen ............................................................................................ 1 2.2 Rechtliche Grundlagen................................................................................................. 2 2.3 Kulturstrategie 2009..................................................................................................... 3 2.4 Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit (SARZ) ....................... 3 2.5 Parlamentarische Vorstösse ........................................................................................ 3 2.6 Erarbeitung .................................................................................................................. 4

3. Grundzüge der Neuregelung ............................................................................................ 4 3.1 Einleitung ..................................................................................................................... 4 3.2 Totalrevision................................................................................................................. 5 3.3 Allgemeine Bestimmungen........................................................................................... 5 3.4 Kantonale Kulturförderung ........................................................................................... 5

3.4.1 Voraussetzungen und Kriterien ............................................................................ 5 3.4.2 Massnahmen ....................................................................................................... 6 3.4.3 Soziale Sicherheit ................................................................................................ 6 3.4.4 Kulturvermittlung .................................................................................................. 7 3.4.5 Kulturstrategie...................................................................................................... 7

3.5 Neue Aufgabenteilung.................................................................................................. 8 3.5.1 Geltende Regelung .............................................................................................. 8 3.5.2 Subventionierung durch Kanton und Gemeinden ................................................. 8 3.5.3 Kostenaufteilung .................................................................................................. 9 3.5.4 Zustandekommen der Regionalkonferenzen ........................................................ 9 3.5.5 Zustandekommen der Leistungsverträge ........................................................... 10 3.5.6 Leistungsverträge mit Regionalkonferenzen resp. Gemeindeverbänden............ 10 3.5.7 Kulturförderung der Gemeinden ......................................................................... 10

3.6 Kantonale Subventionierung und Vollzug................................................................... 10 3.6.1 Übertragung von Aufgaben ................................................................................ 10 3.6.2 Geltende Regelung der Subventionierung.......................................................... 11 3.6.3 Der neue Kulturförderungsfonds ........................................................................ 11 3.6.4 Zuständigkeiten.................................................................................................. 12

4. Erläuterungen zu den Artikeln ........................................................................................ 13 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und

anderen wichtigen Planungen ........................................................................................ 25 6. Finanzielle Auswirkungen............................................................................................... 26

6.1 Lastenverschiebungen ............................................................................................... 26 6.2 Mehrbelastung ........................................................................................................... 26

7. Personelle und organisatorische Auswirkungen ............................................................. 26 8. Auswirkungen auf die Gemeinden.................................................................................. 26

8.1 1. Komponente: direkte Mitfinanzierung der Kulturinstitutionen .................................. 27 8.2 2. Komponente: indirekte Mitfinanzierung der Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden als Folge der neuen Finanzierungsschlüssel ........................................... 28 8.3 3. Komponente: Ausgleich der Zentrumslasten .......................................................... 28

9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft............................................................................. 29 10. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens .................................................................... 29

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Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Kantonalen Kulturförderungsgesetz

1. Zusammenfassung

Das total revidierte Kantonale Kulturförderungsgesetz setzt in erster Linie die Kulturstrategie des Kantons Bern von 2009 um. Die Änderungen zur geltenden Gesetzgebung stimmen mit den Schwerpunkten der Strategie überein: das neue Finanzierungsmodell, bzw. das Schaffen von Finanzierungskategorien für Kulturinstitutionen, die breiter abgestützte Subventionierung von regionalen Kulturinstitutionen; die Weiterführung der übrigen bewährten Fördermassnah-men; sowie der gezielte Ausbau von Massnahmen, insbesondere der Kulturvermittlung und der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden. Zudem wird die Zweisprachigkeit des Kantons hoch gewichtet.

Das neue Finanzierungsmodell sieht vor, dass der Kanton die Subventionen an Kulturinstitute mit nationaler oder internationaler Ausstrahlung vollständig übernimmt. Die Kulturinstitute mit regionaler Bedeutung werden – neben allfälligen Beiträgen Dritter – gemeinsam durch den Kanton, die Standortgemeinde und durch alle Gemeinden im Gebiet der entsprechenden Re-gion subventioniert. Das neue Kulturförderungsgesetz hält die konkrete Aufteilung der Sub-vention auf die verschiedenen öffentlichen Subventionsträger fest. Die Gemeinden erhalten dadurch eine Mitsprache, werden aber auch stärker in die Mitfinanzierung eingebunden. Gleichzeitig kann sich die gemeinsam subventionierte Kulturinstitution regional stärker veran-kern.

Die Ziele der Kulturförderung sowie die Voraussetzungen für kantonale Kulturförderbeiträge werden präziser gefasst. Damit steht weiterhin eine solide Grundlage für die Gewährung von Projekt- oder Betriebsbeiträgen zur Verfügung. Der Kulturvermittlung kommt im neuen Gesetz ein hoher Stellenwert zu. Die Bedeutung der Kulturvermittlung hat in den letzten Jahren stark zugenommen.

Seit langem weisen die Verbände der Kunstschaffenden auf die prekäre soziale Absicherung ihrer Mitglieder insbesondere in der Altersvorsorge hin. Es wird deshalb eine Lösung entspre-chend dem neuen eidgenössischen Kulturförderungsgesetz vorgeschlagen.

Die Zweisprachigkeit des Kantons wird durch das Gesetz gestärkt. So sind, entsprechend der Sonderstatutsgesetzgebung, einige spezifische Lösungen möglich, welche der besonderen Lage der sprachlichen Minderheit Rechnung tragen.

Schliesslich vereinfacht das neue Gesetz die Zuständigkeiten bei der Gewährung von Beiträ-gen an kulturelle Vorhaben. Damit können die vorhandenen Mittel wirkungsvoller eingesetzt werden.

2. Ausgangslage

2.1 Einleitende Bemerkungen

Der Kanton Bern verfügt über ein reiches und vielfältiges kulturelles Angebot, das in quantita-tiver und qualitativer Hinsicht beeindruckt. Insbesondere in den Zentrumsstädten ist das kultu-relle Leben und Schaffen in allen Kultursparten attraktiv und kann sich durchaus mit den kultu-rellen Angeboten vergleichbarer Städte im In- und Ausland messen. Vor allem im Museums-bereich sind in den letzten Jahren zudem beträchtliche Investitionen in Aus- und Neubauten mit erheblichen Beiträgen auch des Kantons getätigt worden.

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Was den Umfang der Kulturausgaben betrifft, führen die Tabellen des Bundesamtes für Statis-tik1 den Kanton Bern im schweizerischen Mittelfeld. Die Kulturausgaben der Städte Bern, Biel/Bienne und Thun lassen sich mit denjenigen anderer Schweizer Städte kaum vergleichen, da jeder Kanton die Lastenverteilung zwischen der kantonalen und der kommunalen Ebene anders regelt.

Die Grundlage für das aktive Kulturleben im Kanton hat das geltende Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (nachfolgend: Kulturförderungsgesetz oder KFG)2 gelegt. Dieses hat sich in vielerlei Hinsicht bewährt. Als eines der ersten Kulturförderungsgesetze der Schweiz hat es beispielsweise eine regionale Kulturförderung gesetzlich geregelt. Die im Kulturförde-rungsgesetz verankerten regionalen Kulturkonferenzen erlauben es, die kulturellen Zentrums-lasten für Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung auf die Standortgemeinde, die umliegenden Gemeinden und den Kanton zu verteilen. Solche regionalen Kulturkonferen-zen haben sich in Bern, Biel/Bienne, Langenthal und Thun gebildet. Weiter ist die Kulturförde-rung im Kanton von den kulturellen Kommissionen geprägt. Sie beraten den Kanton bei der Vergabe von Auszeichnungen. Diese tragen wesentlich zur Vielfalt des kulturellen Lebens im Kanton bei.

Diese positive Bilanz darf jedoch nicht davon ablenken, dass das KFG immer wieder Teilrevi-sionen unterzogen werden musste, um sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Nach der Bundesverfassung sind die Kantone für den Bereich der Kultur zuständig (Art. 69 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV])3. Die Kantone sind in der Gestaltung ihrer Kulturförderungspolitik autonom und keinen Vorgaben des Bundes unterworfen. Ausgenommen davon sind die internationalen Vereinba-rungen und deren bundesgesetzliche Konkretisierungen wie etwa das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)4 oder das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Viel-falt kultureller Ausdrucksformen (nachfolgend: UNESCO-Übereinkommen zum Schutz der kulturellen Vielfalt)5.

In der Berner Kantonsverfassung hat die Kultur einen bedeutenden Stellenwert. Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch (Art. 48 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV])6. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons (Art. 48 Abs. 2 KV). Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter (Art. 32 KV).

Als wichtige Rahmenbedingung der staatlichen Kulturförderung garantiert Artikel 22 KV in Anlehnung an Artikel 21 BV explizit die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks. Weiter berück-sichtigt der Kanton ganz allgemein die Bedürfnisse der sprachlichen, kulturellen und regiona-len Minderheiten (Art. 4 KV), die besondere Stellung des Berner Juras und dessen Verbun-denheit mit dem übrigen Kanton (Art. 5 KV) sowie die Zweisprachigkeit (Art. 6 KV).

Das geltende Kulturförderungsgesetz regelt die Kulturförderung des Kantons und der Ge-meinden. Die beiden Hauptpfeiler der Kulturpolitik des Kantons Bern sind gemäss Artikel 2 und 3 KFG die Kulturförderung und die Kulturpflege (Archäologie und Denkmalpflege).

1 Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Öffentliche Ausgaben für Kultur in der Schweiz, 1990 – 2007, Neu-châtel, 2010. 2 BSG 423.11 3 SR 101 4 SR 444.1 5 SR 0.440.8 6 BSG 101.1

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Folgende Bereiche werden von der Kulturförderung und Kulturpflege umfasst (Art. 4 KFG): Die Bewahrung und der Schutz überlieferter Kulturgüter (Bodendenkmäler, Kunst- und Bau-denkmäler, Sammelgut der Museen, Bibliotheken und Archive, Volkskunst und Brauchtum, Mundart usw.), das Schaffen und die Forschung in den verschiedenen Kultursparten, der kul-turelle Austausch, die Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte, insbesondere durch de-ren Berücksichtigung im Schulunterricht aller Stufen, die Unterstützung besonderer Bedürfnis-se von sprachlichen Minderheiten und die Unterstützung besonderer Bedürfnisse der Fahren-den. Die Leistungen des Kantons werden in Artikel 11 bis 13 KFG, die Finanzierung bedeu-tender Kulturinstitute wird in Artikel 13b bis 13g KFG geregelt.

Im Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)7 sind die Aufgaben der Denkmalpflege und der Archäologie geregelt.

2.3 Kulturstrategie 2009

Am 10. Dezember 2008 hat der Regierungsrat die Kulturstrategie für den Kanton Bern verab-schiedet8. Der Grosse Rat hat die Kulturstrategie in der Aprilsession 2009 zur Kenntnis ge-nommen und durch Planungserklärungen ergänzt. Die Kulturstrategie 2009 ist die Grundlage der Gesetzesrevision.

Die Kulturstrategie 2009 hält die aktuelle Kulturförderung fest und beurteilt sie. Sie formuliert neun strategische Ziele der bernischen Kulturpolitik sowie die zu deren Erreichung vorgese-henen Aufgaben und Massnahmen. Dazu gehören neben der Totalrevision des Kulturförde-rungsgesetzes beispielsweise der Ausbau der Kulturvermittlung, die Begleitung der Regional-konferenzen, die Prüfung der Förderung und Subventionierung der Musikschulen (wird in ei-nem separaten Musikschulgesetz geregelt), die Erarbeitung eines Filmfördermodells sowie die Prüfung der Verbesserung der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden. Weiter enthält sie ein neues Modell der Förderung und Subventionierung der kulturellen Institutionen und insbe-sondere eine Kategorisierung der Kulturinstitutionen und daraus abgeleitet einen Schlüssel für ihre künftige Subventionierung.

Mit der Kulturstrategie 2009 und der Totalrevision des Kulturförderungsgesetzes bekennt sich der Kanton zu einer zeitgemässen und kohärenten Kulturpolitik und Kulturförderung.

2.4 Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit (SARZ)

Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben am 17. Juni 2007 einer Verfassungs- sowie einer Gesetzesänderung zugestimmt und damit die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Regionalkonferenzen (Art. 110a KV) geschaffen. Somit können sich die Gemeinden einer Region zu einer Regionalkonferenz zusammenschliessen. Dazu benötigen sie die Zustim-mung einer qualifizierten Mehrheit dieser Region (regionale Volksabstimmung). Mit der gleich-zeitigen Revision des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)9 wurde auch das Kultur-förderungsgesetz revidiert. Entsteht eine Regionalkonferenz, betreibt sie deshalb auch Kultur-förderung – unter der Voraussetzung, dass zuvor eine regionale Kulturkonferenz (RKK) exis-tiert hat (vgl. Ziffer 3.5.4). In diesem Falle koordiniert die Regionalkonferenz in erster Linie die gemeinsame Subventionierung der regionalen Kulturinstitutionen. Diese neue Organisations-form vereinfacht den Abschluss von Leistungsverträgen mit Kulturinstitutionen. In der bisheri-gen Organisationsform (RKK; als Vereine konstituiert) ist diese Vereinfachung nicht möglich. Das neue Kulturförderungsgesetz nimmt diese Organisationsform auf.

2.5 Parlamentarische Vorstösse

Auch im Grossen Rat wurde auf die Notwendigkeiten hingewiesen, die bisherigen regionalen Kulturkonferenzen in Regionalkonferenzen überzuführen. Die Motion 307/2008 Bernasconi, Worb, fordert unter dem Titel "Kulturförderungsgesetz umgehend den regionalen Bedürfnis-

7 BSG 426.41 8 Kulturkanton Bern, Kulturstrategie für den Kanton Bern, Bern 2009. 9 BSG 170.11

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sen anpassen" den Regierungsrat auf, dem Parlament ein revidiertes Kulturförderungsgesetz vorzulegen. Die Perimeter der Regionalkonferenzen würden im Gegensatz zu den regionalen Kulturkonferenzen das gesamte Kantonsgebiet abdecken, deshalb seien im Kulturförderungs-gesetz die "Kulturperimeter" an die Perimeter der Regionalkonferenzen anzupassen. Der Grosse Rat hat die Motion angenommen.

Am 9. September 2010 hat der Grosse Rat die Motion 339/2009 SVP (Brand, Münchenbuch-see) "Ausgaben hinterfragen: Baustandards – Zweckmässigkeit statt Luxus" überwiesen. In Ziffer 3 verlangt die Motion, auf Kunst am Bau zu verzichten. Das total revidierte Kantonale Kulturförderungsgesetz sieht die Möglichkeit für Kunst am Bau weiterhin vor, ohne aber den Kanton darauf zu verpflichten. Mit dieser Flexibilisierung wird beantragt, Ziffer 3 der Motion umzusetzen.

2.6 Erarbeitung

Die Erarbeitung der Kulturstrategie 2009 war in einen breiten Konsultationsprozess eingebet-tet. Deshalb konzentrierte sich die Erarbeitung des darauf aufbauenden Kulturförderungsge-setzes bewusst auf die Diskussion ausgewählter Fragen mit entsprechenden Fachpersonen. Insbesondere wurde die Sicht des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zwei-sprachigen Amtsbezirks Biel sowie des Bernjurassischen Rats in die Ausarbeitung des Geset-zes einbezogen und es wurde eine Vorkonsultation bei den Kulturausschüssen der beiden Räte durchgeführt. Auch wurden verwaltungsinterne Spezialisten für die Strategie für Agglo-merationen und regionale Zusammenarbeit (SARZ) und den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) beigezogen. Schliesslich fanden Konsultationen zu ausgewählten Fragen mit den Kulturbeauftragten der Gemeinden und der regionalen Körperschaften statt.

3. Grundzüge der Neuregelung

3.1 Einleitung

"Kultur" ist ein schillernder Begriff, der im Laufe der Zeit verschiedenste Deutungen erfahren hat. In der kantonalen, nationalen und internationalen Kulturpolitik bezieht man sich zumeist auf den Kulturbegriff, wie ihn die UNESCO formuliert hat: "Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotio-nalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeich-nen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grund-rechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen." 10

Die Kulturpolitik des Kantons Bern orientiert sich an diesem weiten Kulturbegriff. Weitere Ori-entierungspunkte bieten das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz der kulturellen Vielfalt sowie das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturer-bes11. Dieses Übereinkommen definiert immaterielle Kulturgüter in Artikel 2 als "Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume – (…), die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen." Kultur erschöpft sich demnach nicht im professionellen Kulturschaffen. Die Laienkultur trägt wesentlich zur Vielfalt des kulturellen Lebens bei. Sie ist ein "selbstverständlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Kulturlandschaft".12 (Das Zitat bezieht sich auf Deutschland, ist aber ohne Abstriche auf die Schweiz übertragbar.)

Die Erhaltung und Pflege des materiellen Kulturerbes regelt der Kanton insbesondere im Denkmalpflegegesetz. Das Kulturförderungsgesetz umfasst die Bereiche der Subventionie-

10 Weltkonferenz über Kulturpolitik, Schlussbericht der von der UNESCO vom 26. Juli bis 6. August

1982 in Mexiko-Stadt veranstalteten internationalen Konferenz, hrsg. von der Deutschen UNESCO-Kommission, München: K. G. Saur 1983, (UNESCO-Konferenzberichte, Nr. 5), S. 121.

11 SR 0.440.6. 12 Deutscher Bundestag (Hrsg.), Kultur in Deutschland. Schlussbericht der Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages. Regensburg, 2008, S. 276.

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rung von kulturellen Institutionen, der Kulturvermittlung sowie des aktuellen Kunst- und Kultur-schaffens. Hier decken die Förderbereiche des Kantons bewusst nicht die ganze Breite des UNESCO-Kulturbegriffs ab. Das Kulturförderungsgesetz legt die Bereiche fest, in denen der Kanton Bern kulturelle Vorhaben fördern will.

In einigen Gebieten der Kultur ist der Markt in der Lage, Angebot und Nachfrage auf befriedi-gende Weise zu regeln. Dies gilt namentlich für kulturelle Produkte und Dienstleistungen, die auf eine grosse Breitenwirkung abzielen und für die eine hohe Nachfrage besteht.

Der Verfassungsauftrag, das kulturelle Schaffen und den kulturellen Austausch zu fördern, bedeutet nicht, dass der Kanton Bern in diesen Bereichen vollumfänglich für die Finanzierung aufkommt. Mit wenigen, klar definierten Ausnahmen besteht er, entsprechend dem Subsidiari-tätsprinzip, auf der Mitfinanzierung kultureller Vorhaben durch Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder weitere Dritte.

Kulturellen Gütern oder Dienstleistungen ist einerseits eine ökonomische Dimension eigen, andererseits sind sie auch Träger von Sinn, Wertvorstellungen und Identitäten. Staatliche Kul-turpolitik ist stets auch Gesellschaftspolitik, womit der Kanton zu einem Ausgleich zwischen wirtschaftlichen und kulturellen Interessen, zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und zu einem tieferen Verständnis der verschiedenen Sprach- und Kulturbereiche beiträgt.

3.2 Totalrevision

Das Kulturförderungsgesetz ist seit seinem Erlass insgesamt sechs Teilrevisionen unterzogen worden. Mit der Teilrevision 1991 wurde der Bereich der Kulturförderung und -pflege durch die Unterstützung besonderer Bedürfnisse der Fahrenden erweitert. Redaktionelle Änderungen wurden 1992 und 2000 vorgenommen. Die Teilrevision 1995 schuf die Grundlagen für die Musikschulen sowie für die gemeinsame Subventionierung bedeutender Kulturinstitute durch den Kanton, die Standortgemeinde, die umliegenden Gemeinden und gegebenenfalls weitere Finanzierungsträger mittels Subventionsverträgen. Die Teilrevision von 2007 nahm Bestim-mungen zur Überführung der gemeinsamen Subventionierung in Regionalkonferenzen auf, die mit der Teilrevision von 2008 angepasst wurden.

Das neue Kantonale Kulturförderungsgesetz (nachfolgend: KKFG) schliesst in einigen Rege-lungen materiell an das geltende an. In Systematik, Aufbau und Begrifflichkeit hingegen ist es ein Neuentwurf, der die Kulturstrategie 2009 umsetzt. Aus diesem Grund wird eine Totalrevi-sion des Gesetzes notwendig.

3.3 Allgemeine Bestimmungen

Das KKFG verzichtet, wie das geltende KFG, auf eine Definition des Begriffs "Kultur". Hinge-gen wird das für die Kulturförderung relevante Kulturverständnis umrissen, indem die Ziele der Kulturförderung im Kanton Bern sowie die Grundsätze, Voraussetzungen und Kriterien der kantonalen Kulturförderung formuliert werden.

3.4 Kantonale Kulturförderung

3.4.1 Voraussetzungen und Kriterien

Entwicklung und Anwendung von nachvollziehbaren Förderkriterien sind rechtsstaatliche und demokratiepolitische Gebote. Gleichzeitig sind sie ein Ausweis für eine sachgerechte und fachlich qualifizierte Förderpolitik. Förderkriterien sind nötig, um die öffentliche Kulturförderung rationeller und rationaler zu gestalten. Eine transparente Förderpolitik vermittelt Klarheit nach Aussen und sorgt dafür, dass Entscheidungen nachvollziehbar sind sowie die Umsetzung der förderpolitischen Ziele überprüfbar wird.

Der Kanton fördert Kultur im Rahmen seiner finanziellen Mittel, wenn die Ziele der Kulturförde-rung damit erreicht werden können und wenn bestimmte allgemeine Voraussetzungen und qualitative Kriterien erfüllt sind. Die Förderpraxis verwendet inhaltlich-qualitative Förderkrite-rien, die dem Einzelfall Rechnung tragen, sowie formale Verfahrenskriterien.

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Ein klarer Bezug des kulturellen Vorhabens zum Kanton Bern steht als Voraussetzung der kantonalen Kulturförderung im Zentrum, ebenso in der Regel das Prinzip der Subsidiarität. Hinzu kommen weitere kulturpolitische sowie qualitative Förderkriterien. Die kulturpolitischen Kriterien beziehen sich auf die im Gesetz formulierten Ziele der Kulturförderung, beispielswei-se auf die Stärkung der kulturellen Vielfalt und der Zweisprachigkeit des Kantons, die Erleich-terung des zeitgenössischen Kulturschaffens oder die Teilhabe der Bevölkerung am kulturel-len Leben. Die qualitativen Kriterien orientieren sich am inneren Gehalt und an der äusseren Wirkung eines kulturellen Vorhabens. Bei der qualitativen Beurteilung berücksichtigt der Kan-ton insbesondere Bedeutung und Ausstrahlung, Originalität und Eigenständigkeit sowie den professionellen Standard.

Diese im KKFG formulierten generell-abstrakten Förderkriterien werden in der Praxis, ergänzt durch vergleichsweise konkrete förderbereichs- oder massnahmenspezifische Kriterien, auf Verordnungsstufe und in Form von Merkblättern veröffentlicht. Die Kriterien sind eng gefasst, lassen aber bewusst Entscheidungsspielräume offen, um der Vielfalt einerseits der kulturellen Ausdrucksformen und andererseits der Fördermassnahmen gerecht zu werden.

3.4.2 Massnahmen

Im Vordergrund stehen im KKFG wie im geltenden KFG die Beiträge des Kantons. Eine wich-tige Unterkategorie bilden die Betriebsbeiträge an bedeutende kulturelle Institutionen. Neu werden im Gesetz auch weitere Massnahmen wie Auszeichnungen, Aufträge, Erwerb von Werken, Beratung, Koordination sowie weitere Dienstleistungen explizit aufgeführt. Diese sind nicht neu eingeführt, sondern entsprechen der langjährigen Praxis des Kantons und werden im Zuge der Totalrevision nachgeführt. Hinzu kommen neue Massnahmen wie die Beiträge zur sozialen Sicherheit. Schliesslich wird ein Schwerpunkt auf die Kulturvermittlung gesetzt.

3.4.3 Soziale Sicherheit

Ein dringendes Anliegen der Kulturschaffenden betrifft die Stärkung ihrer sozialen Sicherheit durch die Kulturgesetzgebung. Es wird für die einzelnen kulturellen Verbände massgeblich von Suisseculture, dem Dachverband der Kulturschaffenden in der Schweiz, vertreten.

Bereits 1975 hatte der so genannte "Clottu-Bericht"13 auf die prekäre soziale Sicherheit von vielen Kulturschaffenden hingewiesen. Zwei Studien aus dem Jahr 2007 widmen sich diesem Thema.14 Weiter hat das Bundesamt für Sozialversicherungen der Kommission für Wissen-schaft, Bildung und Kultur des Ständerats am 23. April 2009 den Bericht "Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen" vorgelegt.

Trotz Differenzen machen die Berichte klar, dass die Arbeitsverhältnisse von Kulturschaffen-den atypisch sind. Sogenannte "freischaffende" Kulturschaffende stehen oft in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und gleichzeitig – parallel oder anschliessend – in selbstverantworteten Vorhaben. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, zwischen die Maschen des sozialen Netzes zu fallen.

Die Berichte weisen auch darauf hin, dass die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden ab-hängig ist von zu vielen Faktoren, um in einer einzigen gesetzlichen Regelung wie einem eid-genössischen oder einem kantonalen Kulturförderungsgesetz erfasst werden zu können. Es braucht ein Zusammenspiel mehrerer Massnahmen auf unterschiedlichen Ebenen. Der Bund hat auf Grund der erwähnten Berichte Änderungen bei der beruflichen Vorsorge sowie bei der AHV-Pflicht vorgenommen. Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)15 ermächtigt den Bundes- 13 Beiträge für eine Kulturpolitik in der Schweiz. Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für Fragen einer schweizerischen Kulturpolitik, Bern 1975. 14 Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz. Situation und Verbesserungsmöglich-keiten. Bericht der Arbeitsgruppe Bundesamt für Kultur, Bundesamt für Sozialversicherungen und Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern 2007; Mosimann, Hans-Jakob und Fabio Manfrin, Soziale Sicher-heit von Kulturschaffenden in der Schweiz. Eine Studie im Auftrag von Suisseculture Sociale. Oktober 2007. 15 SR 831.4

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rat, die Versicherungspflicht von Arbeitnehmenden in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)16 regelt in Artikel 34d Absatz 2, dass Angestellte im Tanz-, Theater- und Musikbereich sowie in Kunstschulen ihre Beiträge unabhängig von der sonst geltenden Mindestlohnsumme zu entrichten haben. Das Kulturförderungsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2012 in Kraft treten wird, sieht zudem eine Bestimmung über die berufliche Vorsorge bei Finanzhilfen für Kulturschaffende vor (vgl. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung [Kulturförderungsgesetz; KFG]; nachfol-gend: eidg. KFG)17.

Das KKFG sieht vor, dass Beiträge des Kantons an Kulturschaffende mit deren Einverständ-nis mit zusätzlichen Leistungen für die gebundene berufliche Vorsorge verbunden werden können. Diese Leistungen werden direkt an die gebundene berufliche Vorsorge überwiesen und setzen voraus, dass die Empfängerin oder der Empfänger einen gleich hohen Beitrag an die Vorsorge leistet. Ziel der Massnahme ist, im Zusammenspiel mit anderen Förderinstanzen die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden zu stärken. Der Kanton bietet damit einen Anreiz zur eigenverantwortlichen Vorsorge der Kulturschaffenden.

3.4.4 Kulturvermittlung

Der Begriff Kulturvermittlung umfasst ein weites Spektrum von Aktivitäten. Dazu gehören ins-besondere Übersetzungsleistungen (z. B. Kunstwerke oder kulturelles Erbe verständlich ma-chen), Vermittlung künstlerischer Techniken (z. B. Expertinnen und Experten lehren Maltech-niken) oder Anregung zu kulturellem Selbstausdruck (Kulturpädagogik/kulturelle Bildung, Er-weiterung der Deutungskompetenz). Die Ausgestaltung des jeweiligen Angebots ist stark ziel-gruppenorientiert.

Kultur ist ein wesentlicher Teil der Bildung. "Durch kulturelle Bildung werden grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben, die für die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen, die emotionale Stabilität, Selbstverwirklichung und Identitätsfindung von zentraler Bedeutung sind: Entwicklung der Lesekompetenz, Kompetenz im Umgang mit Bildsprache, Körpergefühl, Integrations- und Partizipationskompetenz und auch Disziplin, Flexibilität, Teamfähigkeit. Mit kultureller Bildung werden Bewertungs- und Beurteilungskriterien für das eigene und das Leben Anderer sowie für die Relevanz des erworbenen Wissens gewon-nen."20 Der Grosse Rat hat im September 2010 zwar das konkrete Pilotprojekt "Bildung und Kultur" aus finanziellen Gründen zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die Diskussion hat aber deutlich gezeigt, dass der Grundsatz der Kulturvermittlung ein wichtiger ist und bleiben soll.

Der Kanton unterstützt im Rahmen der aktuellen Kulturförderung die verschiedensten Ausprä-gungen der Kulturvermittlung. So wird das Vermittlungsangebot der grösseren mitfinanzierten Kulturinstitutionen im Rahmen der Subventionsverträge geregelt. Der kantonale Beitrag an die Zauberlaterne (Kino für Kinder) ist ein Beispiel für die Unterstützung von Kulturvermittlung durch kleinere Organisationen. Herausragende Persönlichkeiten der Kulturvermittlung können mit dem kantonalen Kulturvermittlungspreis ausgezeichnet werden. Die Werke ausgewählter Kunstschaffender werden in spartenspezifischen Tourneen einem breiteren Publikum vermit-telt (Literatour, Filmtour). Weiter vermittelt der Kanton einzelne Kunstschaffende aller Sparten an Schulen, die Projekte mit Schülerinnen und Schülern durchführen möchten (Kids, TANZ-kompakt, FILMkompakt).

3.4.5 Kulturstrategie

Das KKFG sieht vor, dass der Regierungsrat periodisch eine kantonale Kulturstrategie be-schliesst. Diese dient dazu, die kantonale Kulturpolitik zu profilieren und im Grossen Rat und in der Öffentlichkeit besser abzustützen. Mit der Kulturstrategie kann der Kanton auf politische 16 SR 831.101 17 BBl 2009 8759 20 Wie FN 12., S. 568.

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und kulturelle Entwicklungen reagieren und Schwerpunktsetzungen öffentlich zur Diskussion stellen. Die erste Kulturstrategie von 2009 bildet die Basis der vorliegenden Gesetzesrevision, während die künftigen Überarbeitungen im Rahmen des Gesetzes kulturpolitische Schwer-punkte setzen werden.

Zur besseren Verankerung der kantonalen Kulturpolitik trägt auch bei, dass der Regierungsrat vor Beschluss einer Kulturstrategie die Kulturinstitutionen, die kulturellen Organisationen, die Gemeinden und ihre regionalen Organisationen sowie den Bernjurassischen Rat (BJR) und den Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB) anhört. Der Regierungsrat unterbreitet die Kulturstrategie sodann dem Grossen Rat. Dieser kann entsprechende Planungserklärungen dazu formulieren.

Eine indirekte Änderung des Sonderstatutsgesetzes stellt sicher, dass das dort vorgesehene "Konzept für eine allgemeine Kulturpolitik" (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel [Sonderstatutsgesetz, SStG])21 des BJR im Rahmen der Kulturstrategie des Kantons zu formulieren ist. Diese Regelung gilt bereits heute, ist aber auf Verordnungsstufe festgelegt (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweispra-chigen Amtsbezirks Biel [Sonderstatutsverordnung; SStV])22.

3.5 Neue Aufgabenteilung

3.5.1 Geltende Regelung

Die bedeutenden Kulturinstitutionen in Zentrumsgemeinden im Kanton werden heute gemein-sam von Kanton und Gemeinden subventioniert. Heute bestehen, gestützt auf die entspre-chenden Verordnungen, drei regionale Kulturkonferenzen (RKK): RKK Biel/Bienne, RKK Lan-genthal und RKK Thun. Bis zum 31. Dezember 2009 bestand ferner die RKK Bern-Mittelland, die seit dem 1. Januar 2010 als Teilkonferenz Kulturförderung der Regionalkonferenz (RK) Bern-Mittelland geführt wird. In diesen Organisationen werden heute die Subventionsverträge für die vom Regierungsrat bezeichneten regional bedeutsamen Kulturinstitutionen in den Zent-rumsstädten ausgehandelt. Die Verträge sind von den einzelnen Subventionsträgern (Kanton, Standortgemeinde, beitragspflichtige umliegende Gemeinden, allfällige Dritte) zu genehmigen. Der kantonale Anteil der Subventionen an die jeweilige Kulturinstitution variiert von Fall zu Fall.

Damit innerhalb einer RKK ein Subventionsvertrag zustande kommt, braucht es die Zustim-mung des betreffenden Kulturinstituts, des Kantons, allfälliger weiterer Subventionsträger, der Standortgemeinde sowie von mindestens zwei Dritteln der beitragspflichtigen Gemeinden, die mindestens drei Viertel der Bevölkerung repräsentieren. Dies bedingt eine Vielzahl von Ein-zelabstimmungen in den betreffenden Gemeinden. Das Verfahren ist entsprechend langwie-rig.

Das geltende KFG sieht nicht vor, dass der Kanton in einer Kulturinstitution die alleinige Ver-antwortung für die Subventionierung übernimmt.

3.5.2 Subventionierung durch Kanton und Gemeinden

Im KKFG übernimmt, wie in der Kulturstrategie 2009 vorgestellt, der Kanton bei Kulturinstituti-onen von mindestens nationaler Bedeutung die Verantwortung für den gesamten Anteil der öffentlichen Subventionen. Ausdrücklich genannt werden in der Kulturstrategie 2009 das Zent-rum Paul Klee, das Kunstmuseum Bern sowie das Schweizerische Freilichtmuseum Ballen-berg.

Das KKFG entwickelt die in der Kulturstrategie 2009 (S. 23 ff.) vorgestellte Aufgabenteilung weiter. Es sieht vor, dass der Kanton Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung

21 BSG 102.1 22 BSG 102.111

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mitfinanzieren kann. Für den konkreten Kostenteiler werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt.

Bei Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung ist eine Beteiligung der Stand-ortgemeinde sowie sämtlicher Gemeinden der Region23 vorgesehen. Welche Kulturinstitutio-nen dabei vom Kanton berücksichtigt werden, legt der Regierungsrat nach Anhörung der Kul-turinstitutionen, Gemeinden und regionalen Organisationen durch Verordnung fest. An diesem Punkt hat das KKFG die Ideen der Kulturstrategie 2009 weiter entwickelt, indem neu die ge-meinsam subventionierte Kulturinstitution nicht mehr zwingend in einer Zentrumsstadt liegen muss. Konsequenterweise sind auch nicht mehr bloss die Gemeinden in der Agglomeration einer Zentrumsstadt zur Mitfinanzierung verpflichtet. Diese Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch ausserhalb der Zentren Kulturinstitutionen von regionaler Bedeutung bestehen können, die unterstützungswürdig sind.

3.5.3 Kostenaufteilung

Das KKFG stellt zwei Varianten zur Diskussion, wie Kanton und Gemeinden die Kosten unter sich aufteilen. Die erste Variante sieht einen Anteil von 40 Prozent für den Kanton, maximal 50 Prozent für die Standortgemeinde und minimal zehn Prozent für die übrigen Gemeinden der Region vor. Sie setzt im Wesentlichen die Kulturstrategie 2009 um, welche diese Variante für die gemeinsam subventionierten Institutionen in den Zentrumsgemeinden vorschlug.

Die zweite Variante entwickelt die Gedanken der Kulturstrategie 2009 weiter. Sie sieht Beiträ-ge von zehn bis 15 Prozent für die Regionsgemeinden vor, die verbleibenden 85 bis 90 Pro-zent werden je hälftig von Standortgemeinde und Kanton übernommen. Diese Variante kommt den kleineren oder ländlicheren Standortgemeinden entgegen, da sie den Kanton stärker in die Pflicht nimmt.

Im Übrigen kann der Kanton weitere Kulturinstitutionen gemeinsam mit den jeweiligen Stand-ortgemeinden subventionieren, sofern es den im Gesetz formulierten Zielen und der perio-disch festzulegenden Kulturstrategie entspricht.

3.5.4 Zustandekommen der Regionalkonferenzen

Die rechtliche Situation stellt sich heute folgendermassen dar: Die Gemeindegesetzgebung des Kantons Bern stellt die rechtlichen Grundlagen für die Einführung von sechs Regionalkon-ferenzen bereit. Diese haben bestimmte Aufgaben obligatorisch zu erfüllen. Unter anderem sind die Regionalkonferenzen nach Massgabe des KFG für die regionale Kulturförderung zu-ständig, allerdings mit der (doppelten) Einschränkung, dass dies erstens nur diejenigen Regi-onen betrifft, wo im Zeitpunkt der Einführung der Regionalkonferenz eine RKK besteht, und dass sich zweitens am Perimeter der regionalen Kulturförderung nichts ändert. Dies bedeutet, dass innerhalb der Regionalkonferenz die Teilkonferenz Kultur, bestehend aus den Gemein-den der ehemaligen RKK, diese Aufgabe wahrnimmt. Die Regionalkonferenz tritt somit an die Stelle der bisher bestehenden RKK und übernimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.

In Folge dieser geltenden Gesetzgebung haben bis heute zwei Regionen die Einführung einer Regionalkonferenz beschlossen: Seit dem 1. Juli 2008 ist die Regionalkonferenz Oberland-Ost tätig, allerdings ohne regionale Kulturförderung. Am 1. Januar 2010 hat die Regionalkon-ferenz Bern-Mittelland ihre Tätigkeiten aufgenommen und die RKK Bern abgelöst. In den Re-gionen Emmental und Oberaargau sind Projekte im Hinblick auf die Einführung von Regional-konferenzen im Gang. Am 13. Juni 2010 hat die Region Thun Oberland-West die Einführung einer Regionalkonferenz abgelehnt.

Die Einführung von Regionalkonferenzen ist nicht obligatorisch. Deshalb sieht das KKFG für Regionen, in denen keine Regionalkonferenz besteht, den Zusammenschluss der betreffen-den Gemeinden in einem Gemeindeverband vor. Hintergrund dazu ist, dass nach dem KKFG alle Gemeinden im Kanton zur Mitfinanzierung von Betriebsbeiträgen an bestimmte Kulturin-stitutionen in ihrer Region verpflichtet sind. Dies ist eine wesentliche Änderung zur geltenden

23 Der Begriff "Region" umfasst im Folgenden den Perimeter der jeweiligen möglichen Regionalkonfe-renz, wie er in der Gemeindegesetzgebung definiert ist.

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Regelung. Sie trägt der Motion 307/2008 (Bernasconi, Worb) Rechnung. Die Besucherinnen und Besucher der regional bedeutsamen Kulturinstitutionen stammen hauptsächlich aus der Standortgemeinde und der Region.

3.5.5 Zustandekommen der Leistungsverträge

Mit der Einführung der Regionalkonferenz wird das Verfahren für die Genehmigung der Leis-tungsverträge mit den bedeutenden Kulturinstitutionen vereinfacht. Denn über den Finanzie-rungsanteil der umliegenden beitragspflichtigen Gemeinden entscheidet die Regionalkonfe-renz. Die zahlreichen Einzelabstimmungen in den Gemeinden entfallen.

Das geltende KFG regelt, dass die Beschlüsse der Regionalversammlung über die Subventi-onsverträge mit den Kulturinstitutionen dem fakultativen Referendum unterstehen. Im KKFG ist diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen; die Regionalversammlung resp. das Verbands-parlament eines Gemeindeverbands beschliessen für die beteiligten Gemeinden abschlies-send. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die Dauer der Entscheidungsfindung nicht unkalkulier-bar zu verlängern, sie trägt somit zur Planungssicherheit der subventionierten Institutionen bei.

3.5.6 Leistungsverträge mit Regionalkonferenzen resp. Gemeindeverbänden

Das KKFG bietet den Regionalkonferenzen respektive Gemeindeverbänden die Möglichkeit, direkt mit dem Kanton einen Leistungsvertrag abzuschliessen, anstatt den Kanton in jeden einzelnen Leistungsvertrag mit einer Kulturinstitution einzubinden. Diese Möglichkeit war im Entwurf der Kulturstrategie 2009 enthalten, stiess aber in der Vernehmlassung auf Ablehnung – mit Ausnahme der Stadt Bern. Sie wurde deshalb nicht in die Kulturstrategie 2009 aufge-nommen. Besonders die kleineren Regionen fürchteten, dass sich der Kanton damit aus der Verantwortung verabschiede. Da diese Regelung aber insbesondere in den Regionen Bern-Mittelland und Biel/Bienne-Seeland-Berner Jura für alle Beteiligten Vorteile bringen könnte, fliesst sie trotzdem als Möglichkeit in das KKFG ein.

3.5.7 Kulturförderung der Gemeinden

Das total revidierte Kulturförderungsgesetz hält fest, dass die Kulturförderung eine Aufgabe sowohl des Kantons wie der Gemeinden ist. Diese Verpflichtung lässt sich schon aus Artikel 48 KV ableiten. Grundsätzlich sind die Gemeinden frei, wie sie ihre Aufgabe der Kulturförde-rung erfüllen. Das neue Kulturförderungsgesetz regelt die Kulturförderung der Gemeinden nur punktuell, beispielsweise bei der gemeinsamen Subventionierung von regional bedeutsamen Kulturinstitutionen. Damit sind die Gemeinden aber nicht von der Verpflichtung zu weiteren Fördermassnahmen z. B. durch Projekt- oder Betriebsbeiträge entbunden.

3.6 Kantonale Subventionierung und Vollzug

3.6.1 Übertragung von Aufgaben

Die Delegation von kantonalen Förderaufgaben an Dritte muss generell geregelt werden. In gewissen Kulturbereichen fehlt es dem Kanton an entsprechendem Fachwissen, während dieses in privaten Organisationen aufgebaut und gepflegt wurde. Der Kanton ist auf das Fachwissen dieser Privaten angewiesen. Um effizient und wirkungsvoll Kultur zu fördern, muss er in diesen Bereichen das Zusprechen von Beiträgen oder die Verleihung von Preisen an einem Ort, beim privaten Dritten, bündeln können.

Die Übertragung der Kulturförderung ist im Bereich "Angewandte Kunst und Gestaltung" vor-gesehen. Dessen Unterstützung wird im Kanton Bern seit 2007 vollständig von der Berni-schen Stiftung für angewandte Kunst und Gestaltung (nachfolgend: Stiftung) wahrgenommen. Gegründet hat sie der Kanton Bern als Stifter bereits im Jahre 1995. Alle Aufgaben zur Förde-rung der angewandten Kunst einschliesslich dem Präsentieren, Informieren und Sammeln, sind bei der Stiftung gebündelt. Zudem betreut die Stiftung die kantonale Sammlung mit Ob-jekten der angewandten Kunst. Diese Sammlung wird mit zeitgenössischen Ankäufen weiter-geführt und hat einen historischen Bestand, der eng mit dem Kanton und seiner Geschichte verknüpft ist. Erwähnt seien hier nur der silberne Trachtenschmuck oder Holzschnitzereien.

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Da Gestaltung und Design im Gegensatz zu andern Bereichen kaum kommunal gefördert werden, kann der Kanton mit der Stiftung ein Zeichen setzen für einen aus seiner Sicht rele-vanten Bereich. Der Kanton verfügt in diesem Bereich über innovative Gestalter und Unter-nehmen, z. B. die Design Center AG Langenthal.

3.6.2 Geltende Regelung der Subventionierung

Das geltende KFG unterscheidet grundsätzlich zwischen Beiträgen aus Staatsmitteln, dem mit Lotteriemitteln geäufneten Fonds für kulturelle Aktionen (FKA) sowie der mit Staatsmitteln alimentierten Spezialfinanzierung für die kulturellen Kommissionen.

Aus den Staatsmitteln werden insbesondere die Betriebsbeiträge an Institutionen, die Vermitt-lungsprojekte aller Sparten sowie die Werk- resp. Projektbeiträge an Einzelpersonen (z. B. in den Bereichen Literatur, bildende Kunst, Komposition, Fotografie) gedeckt. Die Lotteriemittel fliessen in erster Linie für einmalige kulturelle Vorhaben, für Produktionsbeiträge an En-sembles (Tanz, Theater usw.) und für Herstellungsbeiträge von Produkten (Bücher, CDs, DVDs etc.). Die Filmförderung wird ebenfalls daraus finanziert. Die Spezialfinanzierung dient in erster Linie den Auszeichnungen und Stipendien.

Finanzhilfen aus Staatsmitteln und solche aus Lotteriemitteln sind unterschiedlichen Zustän-digkeiten und unterschiedlichen Kriterien unterworfen. Deshalb bedingen sie auch unter-schiedliche verwaltungsinterne Abläufe. Die Komplexität der Abläufe und Zuständigkeiten steht teilweise im Widerspruch zur effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Zudem ist es für einen Gesuchsteller nicht in jedem Fall transparent, nach welchen Kriterien und Ab-läufen sein Gesuch behandelt wird.

Deshalb wird eine Vereinfachung der Zuständigkeiten, Kriterien und Abläufe angestrebt. Dies ist einerseits möglich durch gleiche und transparente Kriterien für alle Beiträge an kulturelle Projekte, Produkte und Einzelvorhaben, andererseits durch gleiche Zuständigkeiten für alle diese Beiträge.

3.6.3 Der neue Kulturförderungsfonds

Der heutige Fonds für kulturelle Aktionen FKA wird erweitert um die Mittel, die heute in die separate Spezialfinanzierung für kulturelle Kommissionen fliessen, sowie um die Mittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt, die für Beiträge an kulturelle Projekte, Produkte und Einzel-vorhaben zur Verfügung stehen. Der Kulturförderungsfonds funktioniert ähnlich wie der heuti-ge FKA: Es wird jährlich vom Regierungsrat eine Einlage in diesen Fonds beschlossen: einer-seits aus dem Lotteriefonds, andererseits aus dem allgemeinen Staatshaushalt. Alle Beiträge, auf die gemäss dem vorliegenden Gesetz kein Rechtsanspruch besteht, werden künftig aus diesem Kulturförderungsfonds bezahlt. Die Vergabekriterien und Vergabezwecke sind genau-er geregelt, als dies heute im Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LG)24 der Fall ist.

Dem BJR stehen gemäss Sonderstatutsgesetz jährlich ein Teil der finanziellen Mittel, die im Voranschlag der Erziehungsdirektion für die Gewährung von Beiträgen an kulturelle Tätigkei-ten vorgesehen sind, sowie ein Teil der Einnahmen des FKA zur Verfügung. Die Anteile des BJR entsprechen dem Bevölkerungsanteil des Berner Juras an der gesamten Kantonsbevöl-kerung (aktuell rund 5,3 Prozent). An diesen Rechten wird sich nichts ändern: Dem BJR soll weiterhin ein dem Bevölkerungsanteil des Berner Juras entsprechender Teil der finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Da der Kulturförderungsfonds auch aus Lotteriemitteln gespeist wird, müssen die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten25 (nachfolgend: eidg. Lotteriegesetz) sowie der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkan-tonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten26 (nachfolgend: Lotte-rievereinbarung) eingehalten werden. Artikel 5 des eidg. Lotteriegesetzes erlaubt Lotterien, 24 BSG 935.52 25 SR 935.51 26 BSG 945.4

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wenn sie einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen; Lotterien zur Erfüllung öf-fentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen sind ausgeschlossen. Was im Einzelnen unter gemeinnützigen Zwecken im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen ist, bestimmt der Bund nicht näher. Er überlässt die nähere Umschreibung des gemeinnützigen Zwecks den Kanto-nen.27 Dementsprechend steht "den Kantonen ein grosses Ermessen bei der Interpretation der Gemeinnützigkeit und der Wohltätigkeit" zu; ausgeschlossen ist aber auf jeden Fall die Finanzierung von Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. die Erstellung von Schulhäusern28. Die Lotterievereinbarung regelt nicht näher, was unter gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zu verstehen ist, enthält aber Bestimmungen zum Verfahren der Verteilung von Lotteriegeldern.

Die Kantone unterstützen mit Lotteriegeldern in der Praxis Vorhaben in den Bereichen Sport, Natur, Soziales und – vor allem – Kultur. Das LG sieht vor, dass aus dem Lotteriefonds unter anderem der heutige Fonds für kulturelle Aktionen gespeist wird. Dieser Fonds ist heute "für Defizitdeckungsgarantien und Beiträge an kulturelle Anlässe und Produktionen aller Art" zu verwenden (Art. 47 Abs. 2 LG). Es werden keine Preise, Stipendien und andere Auszeichnun-gen aus diesem Fonds ausgerichtet. Ferner sind Beiträge in der Regel nur möglich an Vorha-ben im Kanton Bern oder andere Vorhaben, die für den Kanton von erheblicher Bedeutung sind; sie werden in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsempfänger abhängig gemacht (Art. 48 Abs. 1 und 3 LG). Beiträge an den Betrieb von Einrichtungen werden grundsätzlich nicht gewährt (Art. 48 Abs. 4 LG).

Den Bestimmungen der Lotteriegesetzgebung wurde in der Ausgestaltung des Kulturförde-rungsfonds Rechnung getragen. Es werden weiterhin keine Betriebsbeiträge aus Fondsmitteln an Institutionen gewährt, welche auf Grund von Leistungsverträgen einen Anspruch auf Sub-ventionen haben. Jedoch sollen für Auszeichnungen und Stipendien Mittel aus dem Kulturför-derungsfonds eingesetzt werden können. Die Voraussetzungen für Beiträge an kulturelle Pro-jekte werden im KKFG inhaltlich präziser umschrieben als bisher im LG. Der Kulturförderungs-fonds wird ca. 15 bis 20 Prozent der kantonalen Kultursubventionen umfassen.

Die kantonale Gesetzgebung über den Lotteriefonds wird nicht verändert. Entsprechend wird es wie bis anhin möglich sein, aus dem Lotteriefonds, der von der Polizei- und Militärdirektion verwaltet wird, Investitionsbeiträge (z. B. an Gebäude von Kulturinstitutionen) zu sprechen.

3.6.4 Zuständigkeiten

Heute richten sich in der Regel die Zuständigkeiten für die Zusprechung von Beiträgen nach der Befugnis, die entsprechende Ausgabe im Einzelfall zu bewilligen. Es gibt jedoch viele Aus-nahmen. So entscheidet bei regionalen Kulturinstitutionen der Regierungsrat über wiederkeh-rende Beiträge, allenfalls der Grosse Rat (Art. 13e Abs. 2 und Art. 13f Abs. 3 KFG). Weiter gelten spezielle Zuständigkeiten, sobald der BJR über Beiträge an Stelle der zuständigen Be-hörde entscheiden kann (vgl. Art. 15 und 19 SStG). Schliesslich unterliegen die Kulturförde-rungsbeiträge aus dem FKA den Zuständigkeiten der Lotteriegesetzgebung.

Neu werden die Zuständigkeiten für die Beitragsverfügungen in den Ausführungsbestimmun-gen geregelt. Vorgesehen ist, dass die Abgrenzung dieser Zuständigkeiten zwischen der Er-ziehungsdirektion einerseits und dem Regierungsrat andererseits den ordentlichen Zuständig-keiten für Ausgabenbewilligungen folgt (CHF 500'000 einmalig, CHF 100'000 wiederkehrend). Die Zuständigkeiten des BJR für die Sprechung von Beiträgen werden die gleichen sein wie diejenigen der Erziehungsdirektion und der ihr untergeordneten Stellen.

27 Botschaft vom 13. August 1918 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen, BBl 1918 IV 345 28 Urteil des Bundesgerichts 1C_493/2009 vom 3. März 2010, E. 7.4.

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Die folgende Tabelle zeigt den Vergleich zwischen der heute geltenden und der vorgesehe-nen neuen Regelung der Zuständigkeiten für die Sprechung von Projekt- und Produktionsbei-trägen:

Geltende Zuständigkeiten

(einmalige Beiträge) Zuständigkeiten KKFG

(einmalige Beiträge)

Berner Jura Biel & deutsch-sprachiger Kt.Teil

Kompetenzsumme in CHF

FKA Staats-beiträge

FKA Staats-beiträge

Berner Jura (inkl. inter-jurassische Vorhaben)

Biel & deutschsprachiger Kantonsteil (inkl. nationale,

interkantonale oder gesamtkantonale Vorhaben)

0-20’000 BJR

KFf

ERZ

20’001-25’000

25'001-50’000

KFf & KFd

50’001-100’000

100’001-200’000

AK

200’001-250’000

250’001-500’000

BJR

ERZ

BJR

ERZ (und untergeordnete Stellen)

500’001-1'000’000

RR

RR

RR

RR RR

bis 2'000'000 GR GR

über 2'000'000 GR mit fakultativem Referendum GR mit fakultativem Referendum

Abkürzungen: GR: Grosser Rat; RR: Regierungsrat; BJR: Bernjurassischer Rat; ERZ: Erziehungsdirektion; AK: Amt für Kultur; KFf: Abteilung Kulturförderung französisch; KFd: Abteilung Kulturförderung deutsch

Eine weitere Vereinfachung der Abläufe ergibt sich im Zusammenspiel mit der Polizei- und Militärdirektion (POM) im Bereich Lotteriefonds. Auf Gesetzesstufe ist keine Mitwirkung der POM für jeden einzelnen Beitrag mehr vorgesehen, hingegen der Aufbau und die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs. Die Praxis hat gezeigt, dass die klaren Vergabekrite-rien genügen, um die korrekte Beitragsverwendung sicherzustellen. Hingegen konnten dank der Zusammenarbeit zwischen der Erziehungsdirektion und der POM Doppelsubventionen vermieden werden. Dieses letztere Ziel wird weiterhin verfolgt, allerdings mit effizienteren In-strumenten als der formellen Mitsprache bei jedem einzelnen Gesuch. Die Vereinfachung der Zuständigkeiten erlaubt einen effizienten Einsatz der vorhandenen personellen Ressourcen. Nicht zuletzt wird der Rechtsweg vereinfacht.

4. Erläuterungen zu den Artikeln

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Kulturförderung. Sie bezweckt optimale Rahmenbedingungen für das kulturelle Wirken. Damit sollen ein vielgestaltiges Kulturleben sowie die Kultur- und Kreativ-wirtschaft unterstützt werden. Diese Rahmenbedingungen werden allerdings teilweise auch in anderen Gesetzen definiert. Beispielsweise wird das Erlernen grundlegender Kulturtechniken

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wie Lesen, Schreiben oder der Umgang mit Computern in der Bildungsgesetzgebung gere-gelt; auch das Steuerrecht kann mehr oder weniger kulturfreundliche Normen enthalten. Kon-kret schafft das total revidierte Kulturförderungsgesetz günstige Rahmenbedingungen bei-spielsweise durch eine zeitgemässe Kulturförderung, durch Beiträge an die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden oder durch die Unterstützung von kantonsweit tätigen Kulturorganisati-onen.

Daneben werden in anderen Erlassen insbesondere die Kulturpflege (Denkmalpflegegesetz-gebung), die Musikschulen (Gesetzgebung über die Musikschulen, die im Entwurf vorhanden ist) oder die Schulbibliotheken (Volksschulgesetzgebung) geregelt.

Artikel 2 Ziele der Kulturförderung

Der Kanton hat zum Ziel, die kulturelle Vielfalt in all ihren inhaltlichen, formalen und organisa-torischen Dimensionen zu stärken. Es ist keinesfalls Zweck der kantonalen Kulturförderung, eine wie auch immer geartete "Staatskultur" zu etablieren oder private kulturelle Bestrebungen zu konkurrenzieren (Buchstabe a).

Der Kanton aktiviert das Interesse möglichst vieler Personen und Bevölkerungsgruppen, das Kulturleben im Kanton mit zu gestalten und daran teilzuhaben. Dies soll unabhängig von sozi-aler Schicht, Wohnort, ethnischer Herkunft, Alter, Geschlecht, Bildungshintergrund oder künst-lerischem Professionalisierungsgrad29 möglich sein. Die entsprechenden Fördermassnahmen können sich auf bestimmte Bevölkerungsgruppen konzentrieren. Der Kanton sorgt für mög-lichst niedrige Zugangsschwellen zu Kultur. So sichert er beispielsweise in Leistungsverträgen die optimale Zugänglichkeit von Kulturinstitutionen, etwa durch publikumsfreundliche Öff-nungszeiten, zielgruppenspezifisch vergünstigte Eintrittspreise oder dem bestmöglichen An-schluss an den öffentlichen Verkehr. Die gezielte Kulturvermittlung bringt kulturelle Güter und Dienstleistungen einem spezifischen Zielpublikum näher oder fördert die Entwicklung kulturel-len Selbstausdrucks von Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen (Buchstabe b).

Buchstabe c bringt zum Ausdruck, dass die Kulturförderung zeitlich nicht eingegrenzt werden soll. Die Förderung darf von der Kulturpflege bis zum aktuellen Kulturschaffen reichen. Tra-diertes und aktuell geschaffenes Kulturgut bedingen einander, das eine ist ohne das andere nicht lebensfähig.

Die Zweisprachigkeit ist schon in der KV verankert. Sie ist ein elementarer Teil des kantonalen Selbstverständnisses, der kantonalen Kultur und somit auch der Kulturförderung (Buchstabe d).

Kulturförderung stärkt die Standortattraktivität und die Wirtschaftsleistung, was das Image des Kantons positiv beeinflusst. Dank Kultur wird der Kanton Bern für Unternehmen sowie für Tou-ristinnen und Touristen und nicht zuletzt für die eigene Bevölkerung attraktiv. Dies wiederum kommt dem Kulturleben und der Bevölkerung zu Gute (Buchstabe e).

Artikel 3 Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden

Kulturförderung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden (Absatz 1). Dieser Grundsatz gemäss Artikel 48 KV wird hier wiederholt. Dieses Gesetz regelt nachfolgend kon-kret, wie der Kanton seine Aufgabe erfüllt. Es nimmt wo nötig Bezug auf die Gemeinden, ins-besondere in der gemeinsamen Subventionierung von Kulturinstitutionen. Selbstverständlich sollen die Gemeinden und der Kanton bei der Kulturförderung zusammenarbeiten. Damit die Ziele der Kulturförderung wirksam erreicht werden, sind die Massnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abzustimmen (Absatz 2). Einige Aufgaben weist das neue KFG den Gemeinden ausdrücklich zu. Daneben entscheiden sie selber, in welcher Form sie ihre Pflicht zur Kulturförderung erfüllen wollen (Absatz 3).

29 Der Begriff Professionalisierungsgrad vermeidet das in der Kultur(förder)praxis wenig trennscharfe Begriffspaar Laien- und professionelles Kulturschaffen.

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Artikel 4 Aufgaben des Kantons

Der Kanton fördert Kulturschaffende, Kulturinstitutionen und kulturelle Organisationen durch Gewährung von Beiträgen. Dies entspricht den geltenden Bestimmungen (Absatz 1). Die Bei-träge und weitere geeignete Massnahmen werden in den Kapiteln 3 und 4 nicht abschliessend aufgezählt. Wie bereits mit der Gründung der bernischen Stiftung für angewandte Kunst und Gestaltung geschehen, kann sich der Kanton auch in Zukunft an der Gründung oder dem Be-trieb einer kulturellen Organisation beteiligen (Absatz 2). Dies wird hier explizit festgehalten, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kanton vermehrt Schwerpunkte in der kantonalen Kulturförderung setzen möchte. Die Kulturpflege richtet sich insbesondere nach der Gesetz-gebung über die Denkmalpflege (Absatz 3). Was heute im Bereich der Kulturpflege selbstver-ständlich ist, dass nämlich der Kanton auch Aufgaben selbst übernehmen kann, soll auch im Bereich der Kulturförderung grundsätzlich möglich werden (Absatz 4).

Artikel 5 Grundsätze

Die heute geltenden Regelungen ändern sich grundsätzlich nicht (vgl. Art. 4 KFG). Die Auf-zählung der Kunstsparten ist nicht abschliessend und im Sinne einer Orientierung zu lesen. Interdisziplinäre Projekte sind nicht ausgeschlossen (Absatz 1). Der folgende Absatz 2 hält, ebenfalls nicht abschliessend, die Tätigkeiten und Wege fest, die der Kulturförderung dienen. Beide Abschnitte sind bewusst offen formuliert, damit die Praxis der Kulturförderung sich dem rasch wandelnden Kulturverständnis anpassen kann. Zweisprachigkeit bedeutet zuerst, dass zwei Sprachen, also auch zwei Kulturen in einem bestimmten Gebiet nebeneinander beste-hen. Eine gelebte Zweisprachigkeit eröffnet aber auch die Möglichkeit zur Begegnung und zum Dialog, sie weckt Verständnis und Toleranz. Damit stärkt sie den Bürgersinn und den gesellschaftlichen Zusammenhalt (Absatz 3). Der Kanton will damit die sprachlich, ethnisch oder regional unterschiedlichen kulturellen Milieus in ihrer Entfaltung unterstützen und das Verständnis dafür stärken (Absatz 4). Neu wird im Sinne der Gender-Mainstreaming-Strategie des Regierungsrates die gleichgewichtige Förderung beider Geschlechter ausdrücklich er-wähnt (Absatz 5).

Artikel 6 Kulturvermittlung

Nicht nur das künstlerische Schaffen an sich, sondern auch dessen Vermittlung an ein breites oder zielgruppenspezifisch ausgewähltes Publikum soll gefördert werden. Der Kanton stärkt damit nicht nur den Zugang breiter Bevölkerungskreise zur Kultur, sondern regt auch zur ei-genen Betätigung an (Absatz 1). Absatz 2 trägt dem Schwerpunkt Vermittlung in und für Schu-len Rechnung.

Artikel 7 Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien

Der Kanton Bern fördert nur kulturelle Vorhaben mit einem klaren Bezug zum Kanton. Kultur-projekte müssen im Kanton Bern umgesetzt werden oder sich thematisch mit Bern beschäfti-gen. Oder die beteiligten Kulturschaffenden leben im Kanton bzw. prägen die Berner Kultur-szene massgeblich mit (Absatz 1). Da die gesamte Bevölkerung am kulturellen Leben teilha-ben soll, ist der öffentliche Zugang zu den Institutionen oder Veranstaltungen eine wichtige Bedingung. Geschlossene Privatveranstaltungen sind von der Unterstützung ausgeschlossen (Absatz 2). Neben diesen kulturpolitischen Kriterien kommen qualitative zum Zuge (Absatz 3): Berücksichtigt werden insbesondere die Bedeutung und Ausstrahlung, die Originalität und Eigenständigkeit sowie der professionelle Standard. Den vollziehenden Behörden wird be-wusst ein Ermessensspielraum gelassen, um je nach Bereich oder Tätigkeit die allgemeinen Kriterien anzuwenden. Diese konkrete Praxis ist veröffentlicht. Die heute geltenden Merkblät-ter sind im Internet greifbar.

Das Kriterium "Bedeutung" ist auf die Ziele des Gesetzes zu beziehen. Beispielsweise kann die Bedeutung eines Projektes darin bestehen, dass es der kulturellen Vielfalt oder der Stär-kung der Zweisprachigkeit dient. Die Ausstrahlung misst sich am Interesse des allgemeinen Publikums, der Medien oder des Fachpublikums. Die Kriterien "Originalität" und "Eigenstän-digkeit" lassen sich danach beurteilen, wie sich ein Projekt von anderen vergleichbaren Pro-jekten abhebt. Damit soll erreicht werden, dass Neuartiges und Weiterentwicklungen gefördert

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werden. "Professioneller Standard" misst sich daran, wie weit Kulturschaffende ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, eine künstlerische Berufsausbildung absolviert haben oder über eine entsprechende Erfahrung verfügen. Von Laien ausgeübte Kulturformen auf hohem Niveau sind also keineswegs von der Förderung ausgeschlossen, ebenso werden Verbände z. B. im Bereich der Volksmusik oder des Brauchtums unterstützt.

Die Kulturvermittlung kann sich auf alle Bereiche der Kultur beziehen. Die allgemeinen Vor-aussetzungen zur Förderung sind hier anders, deshalb konkretisiert Absatz 4 die zu berück-sichtigenden qualitätsbezogenen Kriterien. Als spezielle Regel gehen diese den allgemeinen Voraussetzungen in Absatz 3 vor. Kulturvermittlungsangebote sind in der Regel auf eine be-stimmte Zielgruppe ausgerichtet. Deshalb ist zu berücksichtigen, ob und wie ein Kulturvermitt-lungsangebot den Bedürfnissen der Zielgruppe gerecht wird (Buchstabe a). Neben der Quali-tät und der Professionalität ist die Vermittlung insbesondere im Bereich der Schulen daraufhin zu beurteilen, ob sie die Ziele der Bildungsangebote des Kantons wirkungsvoll unterstützt o-der ergänzt (Buchstaben b und c).

Artikel 8 Rechtsanspruch

Die Regelung entspricht grundsätzlich der heute geltenden in Artikel 11 Absatz 3 KFG.

Artikel 9 Zusammenarbeit

Das kulturelle Leben im Kanton Bern ist, wie anderswo auch, vielfältiger und reichhaltiger ge-worden. Nicht nur bezogen auf Inhalte und Formen, sondern auch auf Organisationsstrukturen und Finanzierungsformen. Ein weiterhin vielfältiges und qualitativ hoch stehendes Kulturleben lässt sich nur sichern, wenn die Zusammenarbeit öffentlicher und privater Förderinstanzen aller Ebenen des föderalistischen Staates, fallweise über die Kantonsgrenzen hinaus, möglich ist. Private Förderer können beispielsweise Mäzeninnen und Mäzene, Stiftungen, Sponsoren sowie andere privatrechtlich organisierte Institutionen und Organisationen sein.

Artikel 10 Kulturstrategie

Neu erlässt der Regierungsrat eine Kulturstrategie und überprüft diese periodisch. Die Kultur-strategie setzt die Schwerpunkte für die Kulturpolitik in den kommenden vier bis sechs Jahren. Diese werden bei den Massnahmen speziell berücksichtigt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. d). Die Strategie gilt für den gesamten Kanton. Die Kulturinstitutionen, kulturellen Organisationen, die Gemeinden und regionalen Organisationen sowie der Bernjurassische Rat und der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel werden vor Er-lass der Kulturstrategie angehört. Die Kulturstrategie ist ein besonderer Bericht im Sinne von Art. 60 f. des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)30. Sie wird deshalb dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Artikel 11 Grundsätze

Absatz 1 legt die allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen fest. Es handelt sich insbesondere um Beiträge an die Kosten der Durchführung von Projekten oder Vorhaben im Bereiche von Kultur und Kulturvermittlung (Buchstabe a); um Preise, Auszeichnungen, Förderstipendien oder ähnliche Formen der Förderung (Buchstabe b); um Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen (Buchstabe c) sowie um Beiträge an Investitionen von Kultur-institutionen oder kulturellen Organisationen (Buchstabe d). Investitionen werden somit in der Regel nicht über die Betriebsbeiträge abgegolten.

Gemäss Absatz 2 kann ein Beitrag auch in der Form der Übernahme einer Defizitgarantie bis zu einem zum Voraus bestimmten Höchstbetrag oder als Darlehen gewährt werden.

Artikel 12 Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzung sind sowohl ein entsprechender Finanzbedarf als auch zumutbare Eigenleis-tungen der Empfängerin oder des Empfängers. Dies entspricht den Voraussetzungen für die

30 BSG 151.21

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Gewährung von Finanzhilfen gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)31. Der Finanzbedarf muss durch ein aussagekräftiges und plau-sibles Budget nachgewiesen werden. Das Kriterium dient dazu, Verzerrungen eines funktio-nierenden (Kultur-)Marktes durch öffentliche Mittel zu verhindern. Die Ablehnung eines Kan-tonsbeitrags unter diesem Titel sagt nichts über die kulturelle Qualität des Projekts aus. Eben-so reichen Gründe wie die Stärkung eines Labels, die Standortpromotion oder die Aufwertung des Kantonsimages nicht aus für einen Beitrag. Zumutbare Eigenleistungen können die Form von Freiwilligenarbeit annehmen oder von der Beibringung von Sponsoring bis zum Bereitstel-len von Infrastruktur reichen. Sponsoring ist eine Form von Geschäftsbeziehung und gilt nicht als Beitrag Dritter im Sinne des Artikels 13.

Artikel 13 Beteiligung von Dritten

Die geltende Regelung setzt für einen Beitrag eine angemessene Beteiligung Dritter voraus. Am Grundsatz der Subsidiarität soll auch künftig festgehalten werden (Absatz 1). Es wird eine Beteiligung Dritter (neben Gemeinden z. B. auch private Stiftungen) angestrebt, die insgesamt gleich hoch ist wie die Beteiligung des Kantons.

Ausnahmen sollen in begrenztem Rahmen möglich sein und werden deshalb abschliessend aufgezählt (Absatz 2). So stehen Massnahmen im Zusammenhang mit Preisen und Auszeich-nungen im Vordergrund (Buchstabe a). Kantonsweit tätige Verbände (z. B. Berner Kantonal-Musikverband) und Organisationen (z. B. mmBE, Verein der Museen im Kanton Bern) können in der Regel nicht mit Beiträgen von Standortgemeinden oder anderen Dritten rechnen (Buch-stabe b). Investitionsbeiträge können oft die Funktion eines Startbeitrags für ein ansonsten lokal getragenes Vorhaben einnehmen (Buchstabe c). Buchstabe d dient dazu, die Ziele und die Strategie der kantonalen Kulturförderung wirksam umzusetzen.

Artikel 14 Soziale Sicherheit

Kulturschaffende stehen mehrheitlich in atypischen Arbeitsverhältnissen. Die Möglichkeit zu-sätzlicher Leistungen des Kantons bietet einen Anreiz für Kulturschaffende, in ihre berufliche Vorsorge zu investieren. Insbesondere die jeweiligen Berufsverbände führen heute schon spezielle Angebote der beruflichen Vorsorge für Kulturschaffende. Die zweckgebundenen Beiträge des Kantons an die berufliche Vorsorge von Kulturschaffenden machen diese nicht zu Arbeitnehmern des Kantons. Zudem hat der oder die Kulturschaffende das Einverständnis zu geben und den gleich hohen Beitrag an die berufliche Vorsorge zu leisten. Die Leistung des Kantons an die berufliche Vorsorge wird nicht direkt der entsprechenden Person überwie-sen, sondern an die Clearingstelle des Dachverbands Suisseculture, welche die Einzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Empfängerin oder des Empfängers weiterleitet. Damit ist die Zweckbindung gesichert.

Artikel 15 Formen der Gewährung

Mit der Bestimmung in Absatz 1 wird dem Vorrang der Verfügung gemäss Artikel 49 des Ge-setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)32 Rechnung getragen. Dies ist auch heute die übliche Form der Beitragsgewährung bei Projekt- und Produktionsbei-trägen und teilweise auch bei Beitragszusicherungen über mehrere Jahre.

Die Gewährung von Beiträgen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag soll die Ausnahme bleiben (Absätze 2 und 3) und grundsätzlich im Gesetz festgehalten werden (vgl. Art. 21). Es kann sinnvoll sein, einen Leistungsvertrag abzuschliessen, insbesondere wenn mehrere Par-teien an der Finanzierung über mehrere Jahre beteiligt sind, oder aus Gründen des effizienten Controllings. Zum Beispiel erbringt der Verband der Berner Museen Dienstleistungen für zahl-reiche lokale, kantonal nicht direkt mitfinanzierte Museen. Die Strategie, viele einzelne Klein-museen via den Dachverband zu fördern, kann in einem Leistungsvertrag abgesichert wer-den. Es ist zu berücksichtigen, dass die Wahl der Form der Beitragsgewährung auch die Rechtsmittel verändert. Gegen einen öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag kann Klage erho- 31 BSG 641.1 32 BSG 155.21

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ben werden (Art. 87 VRPG), während gegen eine Verfügung Beschwerde bei der zuständigen Behörde erhoben werden kann.

Artikel 16 Ergänzendes Recht

Subsidiär gilt die Gesetzgebung über die Staatsbeiträge. Dies entspricht der bisherigen Pra-xis. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei Nicht-Realisierung eines Vorhabens oder bei Zweck-missbrauch die in Aussicht gestellten Beiträge des Kantons nicht ausbezahlt oder ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden können (vgl. Art. 20 ff. StBG).

Artikel 17

Der Kanton übernimmt gemäss Absatz 1 die alleinige Verantwortung für die Subventionierung des Betriebs von Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und mit einem für die Schweiz einzigartigen Angebot. Als wesentliche Kriterien gelten, dass das sehr zahlreiche Publikum zu einem erheblichen Teil aus der gesamten Schweiz oder aus dem Ausland an-reist, dass die Kulturinstitution und ihre Tätigkeit in den Medien und Fachkreisen des In- und Auslandes wahrgenommen werden und dass ihr Angebot in der Schweiz einmalig ist.

Die betreffenden Kulturinstitutionen werden vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegt (Absatz 2). Wie in der Kulturstrategie 2009 festgehalten, wird es sich voraussichtlich um das Zentrum Paul Klee, das Kunstmuseum Bern sowie das schweizerische Freilichtmuseum Bal-lenberg handeln. Selbstverständlich hört der Kanton vor seiner Entscheidung die direkt Betrof-fenen sowie gemäss Gesetzgebung über das Sonderstatut den BJR sowie den RFB an.

Artikel 18 Grundsatz

Neu sind alle Gemeinden verpflichtet, die Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindes-tens regionaler Bedeutung mit zu tragen (Absatz 3). In Weiterentwicklung der Kulturstrategie 2009 kann die gemeinsam subventionierte Kulturinstitution in jeder Gemeinde einer Region liegen, der Standort in einer Gemeinde mit Zentrumsfunktion ist nicht zwingend (Absatz 1). Im Übrigen wird das geltende Verfahren (Anhörung und Festlegung durch den Regierungsrat in einer Verordnung) zur Bestimmung der zu unterstützenden Kulturinstitutionen beibehalten (Absatz 2).

Artikel 19 Kostenverteilung

Da neu auf die Idee der Zentrumsstadt verzichtet wird, ist auch die Kostenverteilung zwischen Kanton und Standortgemeinde gegenüber der in der Kulturstrategie 2009 aufgezeigten Lö-sung weiter entwickelt. Der Anteil der Standortgemeinde und des Kantons soll gleich hoch sein und sich zwischen 42,5 und 45 Prozent bewegen (Absatz 1). Der genaue Prozentsatz wird bei der Aushandlung der Leistungsverträge zwischen den Parteien festgelegt und darin festgehalten. Die Gemeinden (ohne die Standortgemeinde) übernehmen zwischen zehn und 15 Prozent.

Falls die in der Verordnung festgelegte Kulturinstitution nach Artikel 17 eine Bibliothek ist, gel-ten andere Prozentsätze (Absatz 2). Darin spiegelt sich die starke regionale Verankerung der Bibliotheken, zudem entspricht es der geltenden Regelung, nach der der Kanton 20 Prozent des Betriebsdefizits übernimmt. Im Fall der Stadtbibliothek Biel bringt die Zweisprachigkeit höhere Kosten mit sich, was sich in den kantonsweit höchsten Subventionen pro Kopf der regionalen Bevölkerung niederschlägt.

Absatz 3 entspricht der heutigen Praxis bei der Aushandlung der Subventionsverträge. Sie soll auch zukünftig für die Leistungsverträge gelten.

Variante Kulturstrategie 2009

Wie in der Kulturstrategie 2009 vorgesehen, trägt der Kanton einen Anteil von 40 Prozent, die Standortgemeinde einen Anteil von höchstens 50 Prozent und die übrigen Gemeinden einen Anteil von mindestens 10 Prozent (Absatz 1).

Falls die in der Verordnung festgelegte Kulturinstitution nach Artikel 17 eine Bibliothek ist, gel-ten andere Prozentsätze (Absatz 2). Damit wird der geltenden Regelung betreffend Bibliothe-

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ken Rechnung getragen, bei der der Kanton 20 Prozent des Betriebsdefizits übernommen hatte, sowie der starken regionalen Verankerung der Bibliotheken.

Absatz 3 entspricht der heutigen Praxis bei der Aushandlung der Subventionsverträge. Sie soll auch zukünftig für die Leistungsverträge gelten.

Artikel 20 Beitrag an die regionale Organisation

Neu soll die regionale Organisation (Regionalkonferenz oder Gemeindeverband) die Möglich-keit haben, mit dem Kanton einen umfassenden Leistungsvertrag abzuschliessen, anstatt den Kanton in jeden einzelnen Leistungsvertrag mit den gemeinsam subventionierten Kulturinstitu-tionen einzubinden. Der Kanton tritt dann gegenüber der regionalen Organisation als Besteller kultureller Leistungen auf, überlässt aber die Modalitäten der Leistungserbringung der regio-nalen Organisation. Der Umfang des finanziellen Engagements des Kantons bemisst sich nach den Massstäben, wie sie für eine direkte Beteiligung des Kantons an den Leistungsver-trägen gelten (Artikel 19).

Artikel 21 Allgemeines

Mit den subventionierten Kulturinstitutionen gemäss Artikel 17 und 18 werden Leistungsver-träge abgeschlossen. Diese Form der Beitragsgewährung hat sich bei der Subventionierung grösserer Kulturinstitutionen bewährt und soll weitergeführt werden (Absätze 1 und 2). In den Leistungsverträgen sind Rechte und Pflichten der Institutionen wie auch der Finanzierungsträ-ger festgehalten. Ebenfalls Inhalt dieser Leistungsverträge können Regelungen zur Steuerung oder zum Controlling sein. Auf die Festlegung eines konkreten Mindestinhalts im Gesetz wird verzichtet, damit der Regierungsrat in der Verordnung den unterschiedlichen Situationen in den Regionen Rechnung tragen kann (Artikel 38). Die Leistungsverträge bilden die Basis für die jährliche Berichterstattung. Wegen der Planungs- und Betriebssicherheit für die Kulturinsti-tutionen sollen sie in der Regel für vier Jahre abgeschlossen werden (Absatz 3).

Artikel 22 Gemeinsame Finanzierung durch Kanton und Gemeinden

Die Leistungsverträge enthalten insbesondere den Beitragssatz der Gemeinden der entspre-chenden Regionalkonferenz oder des Gemeindeverbands (Absatz 1). Die in Absatz 2 Buch-staben a bis e aufgeführten Parteien müssen dem Leistungsvertrag zustimmen, damit dieser zustande kommt. Somit hat jede Vertragspartei ein "Vetorecht" und kann den Leistungsvertrag ablehnen, der damit für alle Parteien nicht zustande kommt. Der Kanton beteiligt sich an den Leistungsverträgen dann, wenn er nicht einen Leistungsvertrag mit der regionalen Organisati-on gemäss Artikel 20 abgeschlossen hat (Buchstabe d). Mit Ausnahme dieses letzten Punktes entspricht diese Regelung den Artikeln 13e und 13g KFG. Die Bestimmung über eine allfällige Genehmigung durch den Grossen Rat entfällt. Für Kulturinstitutionen im Berner Jura ent-scheidet der BJR an Stelle des Regierungsrates über die Leistungsverträge.

Artikel 23 Regionalkonferenzen

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit für den Beschluss über den Leistungsvertrag mit dem Kanton (Buchstabe a) oder die Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen (Buchstabe b) in der Regionalkonferenz. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Regionalkonferenzen in der Gemeindegesetzgebung subsidiär (Art. 137 ff. GG). Die Regionalversammlung be-schliesst abschliessend über den Abschluss oder die Kündigung der Leistungsverträge, damit das Verfahren beschleunigt werden kann und weil der zu leistende Beitrag in etlichen Ge-meinden im Kompetenzbereich der Exekutive liegt (Absatz 1). Die Regionalversammlung stimmt bei Leistungsverträgen mit Kulturinstitutionen unter Ausschluss der Standortgemeinde ab, da diese als eigenständige Partei am Leistungsvertrag beteiligt ist (Absatz 2). Weiter kann eine Initiative ergriffen werden, um einen Leistungsvertrag mit einer Kulturinstitution zu kün-den (Absatz 3).

Artikel 24 und 25 Regionen ohne Regionalkonferenz

Als alternative Organisationsform zur Regionalkonferenz ist der Gemeindeverband vorgese-hen. Die Gemeinden im Perimeter einer Regionalkonferenz, die über keine Regionalkonferenz

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verfügen, müssen sich zwingend in einem Gemeindeverband zusammenschliessen. Dieser Gemeindeverband ist analog zur Regionalkonferenz organisiert (vgl. Art. 23). Subsidiär gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung über die Gemeindeverbände (Art. 130 ff. GG). Die allfällig noch bestehenden, als Vereine geführten regionalen Kulturkonferenzen müssten somit aufgelöst und in einen Gemeindeverband oder eine Regionalkonferenz über-führt werden. Weitere Organisationsformen sind nicht zugelassen. Die Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens über die Leistungsverträge gilt auch in Gemeindeverbänden, da ana-log zur Regionalversammlung das Verbandsparlament abschliessend über die Leistungsver-träge beschliesst.

Artikel 26 Teilregionen

Im Perimeter der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois ist der Zweisprachig-keit und dem Sonderstatut des Berner Juras Rechnung zu tragen. Eine angemessene Rege-lung ist insbesondere zur Subventionierung von Kulturinstitutionen zu treffen, deren Pro-gramme stark von der Sprache geprägt sind. Deshalb schafft das Gesetz die Möglichkeit, die-se Regionalkonferenz in zwei Gebiete zu unterteilen. Der Regierungsrat beabsichtigt, diese Aufteilung vorzunehmen, weil der Bernjurassische Rat dies wünscht. Sinnvollerweise gehört insbesondere die Stadt Biel/Bienne beiden Gebieten an.

Artikel 27 Mehrere Standortgemeinden

Zurzeit gibt es im Raum Interlaken einige Kulturinstitutionen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam getragen werden. Das KKFG will diesem Umstand entgegenkommen. Standort-gemeinden erhalten die Möglichkeit, ihre Aufgaben gemeinsam mit Nachbargemeinden zu übernehmen (Absatz 1). Dadurch fällt der Beitrag für die Nachbargemeinden und die übrigen Gemeinden der Region in absoluten Zahlen höher aus. Entlastet wird die Standortgemeinde im engeren Sinn, denn die beteiligten Gemeinden üben die Rechte der Standortgemeinde gemeinsam aus und übernehmen gemeinsam deren Pflichten (Absatz 2). Es ist davon auszu-gehen, dass sie eine einfache Gesellschaft bilden (Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligatio-nenrechts vom 31. März 1911 [OR]33), sich auf eine gemeinsame Haltung zu den Leistungs-verträgen gemäss Artikel 21 und 22 einigen und dann mit dieser gemeinsamen Stimme auftre-ten und die Leistungsverträge genehmigen. Die beteiligten Gemeinden nehmen somit nicht mehr an der Abstimmung in der Regionalkonferenz bzw. im Gemeindeverband nach Artikel 23 ff. teil.

Artikel 28 Auszeichnungen

Auszeichnungen ergänzen sinnvoll die Beiträge an Einzelprojekte. Der Kanton kann dadurch eigene Akzente setzen und Förderlücken schliessen. Neben Kulturpreisen im engeren Sinne (z. B. Literatur-, Film- oder Musikpreis) haben auch andere selektive Förderakzente des Kan-tons den Charakter von Auszeichnungen (z. B. Vergabe von Ausland- und Werkstipendien, Kunstankäufe). Auszeichnungen spielen eine wichtige Rolle in der öffentlichen Wahrnehmung des Kulturschaffens. Ausgezeichnet werden können nicht nur herausragende Künstlerinnen und Künstler, sondern auch Persönlichkeiten, die sich auf andere Weise im Bereich Kultur verdient gemacht haben. Auch Kulturinstitutionen oder kulturelle Organisationen können für ihr Wirken ausgezeichnet werden.

Artikel 29 Aufträge, Erwerb von Werken

Absatz 1 verankert auf Gesetzesstufe die bewährte, weiterzuführende Praxis der Kunstankäu-fe. In den beiden Sparten bildende Kunst und Fotografie kauft der Kanton als gezielte För-dermassnahme seit Jahrzehnten regelmässig Werke bei bedeutenden und innovativen Berner Kunstschaffenden zuhanden der kantonalen Kunstsammlung an. Diese Kunstankäufe werden auf Empfehlung der kantonalen Kunstkommission aufgrund von Atelier- und Ausstellungsbe-suchen getätigt. Die angekauften Werke werden vom Kanton inventarisiert, dokumentiert, in

33 SR 220

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einem eigenen Kunstarchiv gelagert, instand gehalten und bei Bedarf restauriert. Je nach Eig-nung stehen sie der kantonalen Verwaltung für Büro- und Sitzungsräume zur Verfügung. Ein-zelwerke oder ganze Werkgruppen werden auch regelmässig für öffentliche Ausstellungen ausgeliehen. Durch die kantonale Kunstsammlung bleibt das Schaffen von herausragenden Berner Kunstschaffenden aus Vergangenheit und Gegenwart für die Zukunft dokumentiert und erhalten.

Absatz 2 weitet auf Gesetzesstufe die geltende Bestimmung über künstlerische Ausschmü-ckung kantonaler Gebäude auf Kunst im öffentlichen Raum aus. Gleichzeitig ist die Formulie-rung offener und weniger verbindlich. Damit ist dem Anliegen der Motion 339/2009 Brand Rechnung getragen.

Artikel 30 Weitere Massnahmen

Auch bei diesen Massnahmen geht es darum, die bewährte Praxis weiterzuführen und diese nicht abschliessend im Gesetz zu verankern. Zwei wichtige Kulturförderbereiche werden in den Buchstaben a und b angesprochen. Einerseits werden Ateliers, Arbeits- und Proberäume für Kunstschaffende befristet zur Verfügung gestellt. Andererseits bietet der Kanton schon heute eine Reihe von Dienstleistungen an. Dazu zählt die Beratung von Gesuchstellenden oder subventionierten Institutionen, aber auch von Gemeinden ohne professionelle Kulturför-derstelle. Der Kanton organisiert regelmässig Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern spezi-fischer Anspruchsgruppen. Diese Plattformen dienen dem Informationsaustausch und der Koordination. Hierzu zählt zum Beispiel der Kreis der professionellen kommunalen Kulturför-derstellen oder aller Kunstmuseen im Kanton (Kunstlink).

Artikel 31 und 32 Übertragung von Aufgaben

Organisationen, die über das Fachwissen und die Ressourcen in einem Kulturbereich verfü-gen, um selber Kulturförderung zu betreiben, können vom Kanton diese Aufgabe in einem beschränkten Rahmen übertragen erhalten.

Die Stiftung für angewandte Kunst und Design wurde vom Kanton Bern gegründet und über-nimmt heute ähnlich wie eine Kommission beratende Funktion. Im Hinblick auf Qualität und Effizienz der Kulturförderung wäre es sinnvoll, ihr z. B. die Gewährung von Projekt- und Pro-duktionsbeiträgen im Bereich angewandte Kunst und Design als Aufgabe zu übertragen. Da-mit könnte sie selbständig Verfügungen erlassen.

Artikel 33 Mittel

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der geltenden Regelung. Neben den Beiträgen an kulturelle Vorhaben, die aus dem Kulturförderungsfonds finanziert werden, soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, Investitionsbeiträge z. B. an Theater- oder Museumsgebäude aus dem Lotteriefonds zu geben (Buchstabe b).

Artikel 34 Kulturförderungsfonds

Neu wird ein Kulturförderungsfonds errichtet, der aus dem Lotteriefonds sowie aus den or-dentlichen Budgetmitteln gespeist wird (Absätze 1 und 2). Der Regierungsrat beschliesst über die Äufnung des Fonds (Absatz 3). Dieser Beschluss gilt als Ausgabenbewilligung im Sinne von Artikel 42 FLG. In Absatz 4 wird der Zweck des Fonds umschrieben. Die Mittel aus dem Kulturförderungsfonds dürfen nicht für Betriebsbeiträge an die nach Artikel 17 und 18 subven-tionierten Kulturinstitutionen verwendet werden. Damit ist der Grundsatz berücksichtigt, wo-nach keine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mit Lotteriemitteln finanziert werden dürfen (Art. 5 Abs. 2 eidg. Lotteriegesetz). Zudem besteht für einen einzelnen Beitrag aus dem Fonds an ein kulturelles Vorhaben eine absolute Obergrenze von einer Million Franken.

Die Verwendung der Mittel aus dem Kulturförderungsfonds unterliegt der vollen Transparenz gegenüber dem Grossen Rat, wie sie im LG vorgesehen ist (Absatz 5). Falls die Einlage in den Kulturförderungsfonds im selben Jahr nicht voll ausgeschöpft wird, verbleibt der Rest als Vermögen im Fonds. Falls der Aufwand höher ist als die Einlage, wird der fehlende Teil aus

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dem Fondsvermögen genommen (Absatz 6). Der bisherige Fonds für kulturelle Aktionen so-wie die Spezialfinanzierung für die kulturellen Kommissionen werden aufgelöst.

Artikel 35 Bewilligung von Ausgaben

Der Abschluss von Leistungsverträgen gemäss Art. 18 und Art. 20 liegt in der Kompetenz des Regierungsrates. Damit einher geht die Kompetenz zur Bewilligung der entsprechenden Aus-gaben (Absatz 1).

Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen nach den ordentli-chen Ausgabenkompetenzen (Absatz 2).

Artikel 36 Zuständige Stellen

Die Zuständigkeiten insbesondere für Beitragsverfügungen werden in den Ausführungs-bestimmungen festgelegt (Absatz 1). Mit Absatz 2 wird sicher gestellt, dass keine Doppelsub-ventionierungen (Lotteriefonds und Kulturförderungsfonds) vorkommen. Aufträge für Kunst im öffentlichen Raum (Absatz 3) werden über den Baukredit finanziert. Deshalb entscheiden die Stellen derjenigen Direktion, die für die Baute oder Anlage verantwortlich ist, über den Auftrag. Dabei werden sie beraten von einem Gremium, in welchem auch Mitglieder der kulturellen Kommissionen (vgl. Art. 37) Einsitz nehmen.

Artikel 37 Kommissionen

Der Regierungsrat setzt Kommissionen ein, die die zuständigen Stellen in Fachfragen und bei der Beitragsgewährung beraten können. Vorgesehen ist, die bewährte Praxis beizubehalten und allenfalls punktuell durch die Verordnung anzupassen. Schliesslich haben die einzelnen Kommissionen, wie in der geltenden Gesetzgebung, wohl beratende Aufgabe, aber keine Ver-fügungskompetenz zur Gewährung von Beiträgen.

Artikel 38 Ausführungsbestimmungen

Keine Bemerkung.

Artikel 39 Rechtspflege

Die Bestimmungen des VRPG sind für das Verfahren und den Rechtsschutz anwendbar (Ab-satz 1). Davon soll nicht abgewichen werden, insbesondere wird auf die Einsprache gegen Verfügungen einer Direktion verzichtet (vgl. Art. 28 Satz 1 StBG). Damit gleicht sich der Rechtsweg auch den Verfügungen an, die sich auf das LG abstützen. Für die vollziehenden Behörden wie für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ist ein möglichst einheitlicher und einfacher Rechtsweg von Bedeutung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen: Artikel 40 bis 45

Artikel 40 Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen

Eine gleichzeitige Einführung der neuen Subventionierung von Kulturinstitutionen nach Artikel 17 und Artikel 18 wäre ideal. Denn die Lastenverschiebung zwischen Gemeinden und Kanton sowie die anstehenden Perimeterbereinigungen könnten auf den gleichen Zeitpunkt umge-setzt werden. Dies ist aber aus verschiedenen Gründen nicht realistisch. Die Subventionie-rung durch den Kanton alleine wird per 1. Januar 2014 eingeführt (Absatz 1). Bei der Subven-tionierung durch Kanton, Standortgemeinde und umliegende Gemeinden nach Artikel 18 sind die Leistungsverträge mit allen Beteiligten neu auszuhandeln, was erfahrungsgemäss rund zwei Jahre in Anspruch nimmt. Sie wird auf den 1. Januar 2016 umgesetzt (Absatz 2).

Will eine Region die gemeinsame Subventionierung regional bedeutender Kulturinstitutionen auf einen früheren Zeitpunkt hin in Kraft setzen, so ist dies auf Antrag der Regionalversamm-lung bzw. des Verbandsparlaments möglich (Absatz 3). Voraussetzung ist eine einvernehmli-che Lösung mit jenen Gemeinden, die sich gemäss geltender Gesetzgebung oder geltenden Verträgen zu Beiträgen an eine Regionale Kulturkonferenz ausserhalb ihrer eigenen Region verpflichtet haben.

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Absatz 5 hat zum Ziel, die rechtliche Situation zu klären und langwierige Diskussionen zwi-schen dem Kanton und einzelnen Gemeinden oder zwischen Gemeinden unter sich über An-sprüche auf Rückzahlung von Betriebs- oder Investitionsbeiträgen zu vermeiden.

Artikel 41 Regionale Organisation der Gemeinden

Dies ist eine Konsequenz aus den Artikeln 23 und 24. Die Gemeinden haben nach Inkrafttre-ten des neuen KFG ein Jahr Zeit, sich entsprechend zu organisieren. Diese Übergangsfrist ist angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass in allen Regionen zumindest Vorarbeiten zur Gründung von Regionalkonferenzen geleistet worden sind. In der Region Bern-Mittelland hat die Teilkonferenz Kulturförderung ihre Arbeit bereits aufgenommen.

Artikel 42 Fonds für kulturelle Aktionen und Spezialfinanzierung für die Zwecke der kulturellen Kommissionen

Keine Bemerkung.

Artikel 43 Änderung von Erlassen

1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsge-setz, SStG)34

Artikel 15

Diese Änderung ist bedingt durch die neue Einteilung der Kulturförderungsbeiträge nach deren Zweck. Die Zuständigkeiten des BJR können nicht mehr an die Herkunft der Mittel (FKA bzw. ordentliches Budget) geknüpft werden. Neu wird in Absatz 1 die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des BJR und der Erziehungsdirektion inhaltlich definiert. Der BJR verfügt über die zugewiesenen Mittel mit folgenden Ausnahmen: Beiträge an Vorha-ben von nationaler und gesamtkantonaler Bedeutung werden durch die Erziehungsdirek-tion und die ihr untergeordneten Stellen vergeben. Beiträge an Vorhaben von interkanto-naler Bedeutung werden ebenfalls durch die Erziehungsdirektion und die ihr untergeord-neten Stellen vergeben, ausser die interjurassischen (Bern-Jura) Vorhaben. Damit wird sichergestellt, dass bei interkantonalen Vorhaben in der Romandie auch der RFB einbe-zogen werden kann.

Das bedeutet in der Praxis, dass der BJR diejenigen Beiträge mit Bezug zum Berner Jura spricht, die an bestimmte Projekte, Institutionen oder Organisationen gerichtet sind. Der BJR bleibt weiterhin bis und mit der Ausgabenkompetenz der Erziehungsdirektion zu-ständiges Organ für die Gewährung von Beiträgen. Somit erhält er neu auch die Verfü-gungskompetenz für Beiträge zwischen CHF 0 und 20'000.

Absatz 2 gibt dem BJR das Recht, für Vorhaben, die seine finanzielle Zuständigkeit über-schreiten, einen Antrag zu stellen.

Schliesslich erhält der BJR in Absatz 3 das Recht, die Leistungsverträge gemäss Artikel 21 und 22 mit denjenigen Institutionen zu unterzeichnen, die im Berner Jura liegen.

Artikel 17

Diese Änderung ist bedingt durch die Errichtung des Kulturförderungsfonds. Gemäss Ab-satz 1 steht dem Berner Jura ein bestimmter Anteil an den kantonalen Kulturfördergeldern zur Verfügung. Der Berner Jura trägt die Kulturinstitutionen von gesamtkantonalem Inte-resse mit. Deren Subventionen werden vom Total aller Kulturfördergelder subtrahiert, be-vor der Anteil des Berner Juras berechnet wird. Dieser Anteil bemisst sich grundsätzlich nach dem Bevölkerungsanteil des Berner Juras (Absatz 2). Absatz 4 weist die Kompetenz zur Bezeichnung der Institutionen gemäss Absatz 1 dem Regierungsrat zu. Die betroffe-nen Parteien werden zuvor konsultiert.

34 BSG 102.1

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Artikel 22

Diese Regelung gilt bereits heute, ist aber auf Verordnungsstufe festgelegt (Art. 13 Abs. 2 SStV). Der Kanton beschliesst neu gemäss Artikel 10 eine Kulturstrategie. Die Kulturpoli-tik des Berner Juras soll diese kantonale Strategie weiterhin berücksichtigen. In deren Rahmen bleibt weiterhin Platz für die besonderen Bedürfnisse des Berner Juras.

Artikel 26

Buchstabe b wird offener formuliert. Damit wird sichergestellt, dass der BJR die Vertrete-rinnen und Vertreter aller französischsprachigen Kommissionen bindend vorschlagen kann und nicht nur die Kommission für allgemeine kulturelle Fragen. Nicht betroffen von dieser Anpassung sind die interjurassischen Kommissionen (Bern-Jura), die in Artikel 26 Buchstabe e geregelt werden.

Artikel 68a

Die Rechtspflege wird analog zu den Bestimmungen im neuen Kulturförderungsgesetz geregelt. Damit wird ein einheitlicher Rechtsweg garantiert.

2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG)35

Das Dekret vom 6. November 1979 über die kulturellen Kommissionen wurde mit dem In-krafttreten des Dekrets vom 11. März 1998 am 1. März 1999 aufgehoben. Deshalb sind die Bestimmungen zum Dekret vom 6. November 1979 aus dem Anhang 1 des StBG zu streichen. Die Bestimmungen zum geltenden KFG werden ebenfalls aufgehoben und nicht ersetzt.

3. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LG)36

Artikel 33

Dieser Artikel wird mit einem Absatz 2 ergänzt. Darin wird geregelt, dass auf den Kultur-förderungsfonds grundsätzlich das neue KKFG anzuwenden ist. Die Bestimmungen des LG über das Finanzrecht, das Verfahren und die Reinertragsanteile von der Interkantona-len Landeslotterie (Art. 36 bis 50 LG) gelten für die Äufnung des Kulturförderungsfonds und die Berichterstattung über dessen Verwendung.

Artikel 36, 37, 39, 40, 41, 44 und 50

Diese Artikel werden geändert, weil der FKA nicht mehr existiert und der Kulturförde-rungsfonds durch das neue KKFG geregelt wird.

Artikel 45

Die Bestimmung bleibt grundsätzlich gleich. Der FKA wird durch den neuen Kulturförde-rungsfonds ersetzt.

Artikel 47 und 48

Die Voraussetzungen für Beiträge aus dem Kulturförderungsfonds werden ausschliesslich im neuen KKFG geregelt. Sie entsprechen inhaltlich den geltenden Bestimmungen des LG zum FKA, werden aber wesentlich präziser umschrieben.

Artikel 49

Auf die Mitwirkung der POM mittels eines formellen Mitberichtsverfahrens bei der Bei-tragsgewährung wird verzichtet. Die POM und die Erziehungsdirektion werden effizientere Instrumente der Zusammenarbeit benützen, um Doppelsubventionen zu verhindern.

35 BSG 641.1 36 BSG 935.52

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Artikel 44 Aufhebung von Erlassen

Keine Bemerkung.

Artikel 45 Inkrafttreten

Keine Bemerkung.

5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 18. August 2010 seine strategischen Richtlinien für die Regierungspolitik 2011 bis 2014 verabschiedet. Diese Regierungsrichtlinien bestehen aus der Grundmaxime der "Nachhaltigen Entwicklung" sowie acht Schwerpunkten. Im Schwerpunkt "Bildung und Kultur stärken" wird die Totalrevision des Kulturförderungsgesetzes als wesentliche Massnahme zur Umsetzung der Kulturstrategie 2009 erwähnt. Damit "verbun-den ist der Ausbau der Kulturvermittlung (Projekt Bildung und Kultur) und die Übernahme der strategischen Steuerung der Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und mit einem einzigartigen Angebot in der Schweiz. Mit der Verankerung der kulturellen Identität in den Regionen fördert der Kanton die Attraktivität des Standorts in kultureller wie wirtschaftli-cher Hinsicht." Die Revision des Kulturförderungsgesetzes gehört zum Rechtssetzungspro-gramm der Regierungsrichtlinien.

Das KKFG trägt den kantonalen Regierungsrichtlinien Rechnung.

Am 4. April 2007 hat der Regierungsrat die Umsetzung der kantonalen Wachstumsstrategie, Version 2007, beschlossen. Diese Strategie umfasst vier Handlungsfelder mit gesamthaft dreissig Massnahmen. Das Handlungsfeld Marke Bern positionieren enthält die Massnahme "Kultur als Standortfaktor positionieren": "Dem Kanton Bern muss es im Rahmen der Erarbei-tung und Umsetzung des Kulturkonzepts gelingen, sein reichhaltiges, teilweise weltbekanntes kulturelles Erbe und seine vielseitige und mehrsprachige Kultur als einmaligen Standortfaktor sichtbar zu machen. Der Kanton beschränkt sich in seiner strategischen Steuerung auf die Kultureinrichtungen mit internationaler Ausrichtung."37 Gemäss Controllingbericht vom 13. Januar 2010 zur Wachstumsstrategie ist diese Massnahme "auf Kurs".

Mitte der 1990er Jahre hat der Regierungsrat für Aktiengesellschaften mit kantonaler Beteili-gung und kantonale Anstalten eine vertiefte Prüfung vorgenommen. In einem umfassenden Bericht wurde das Verhältnis des Kantons zu seinen öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen (VKU) analysiert. Gestützt darauf hat der Regierungsrat am 24. Oktober 2007 den Bericht "Überprüfung der VKU-Grundsätze: Bericht über das Beteiligungscontrolling im Kanton Bern", die so genannten VKU-Grundsätze, verabschiedet, welche sich zur Beteiligung des Kantons, zur Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch den Kanton, zur Zusammen-setzung des Verwaltungsrats, zur Rolle der Kantonsvertretung und zur Betreuungsfunktion seitens des Kantons bzw. der federführenden Direktion äussern. Den VKU-Grundsätzen wird mit den vom Regierungsrat am 28. Oktober 2009 genehmigten Aufsichtskonzepten für das BHM, für das Berner Symphonie-Orchester (BSO), für das Kunstmuseum Bern (KMB), für das Stadttheater Bern sowie für das Zentrum Paul Klee (ZPK) entsprochen.

Am 4. Juli 2007 hat der Regierungsrat das Leitbild zur Integrationspolitik des Kantons geneh-migt (RRB 1235). Die verschiedenen Anliegen dieses Leitbilds, beispielsweise die kulturelle Teilhabe, werden im neuen Kulturförderungsgesetz berücksichtigt.

Zum ersten Mal hat der Regierungsrat im Jahr 2005 eine Bildungsstrategie vorgelegt. Einige Projekte der damaligen Strategie sind bereits in Umsetzung. Wie 2005 angekündigt, legte der Regierungsrat vier Jahre später eine Aktualisierung dieser Strategie vor. Die Version 2009 enthält neue Akzente in allen Bildungsbereichen und schliesst Lücken, namentlich betreffend Vernetzung von Bildung und Kultur.

37 Wachstumsstrategie Version 2007. Controllingbericht zur Wachstumsstrategie 2004 und zur Strate-gie zur differenzierten Stärkung des ländlichen Raums. Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 4. April 2007, S. 60.

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6. Finanzielle Auswirkungen

6.1 Lastenverschiebungen

Der Kanton übernimmt neu die alleinige Subventionierung von Kulturinstitutionen von mindes-tens nationaler Bedeutung und einem einzigartigen Angebot in der Schweiz. Gemäss Kultur-strategie 2009 sind dies das ZPK, das KMB und das schweizerische Freilichtmuseum Ballen-berg. Daraus resultieren höhere Kantonssubventionen von rund CHF 5,8 Millionen. Demge-genüber kann die Vereinheitlichung der kantonalen Subventionspraxis für die Kulturinstitutio-nen von regionaler Bedeutung zu teilweise verminderten Kantonssubventionen führen. Je nach Variante wird die Subvention des Kantons neu zwischen 40 und 45 Prozent statt wie bisher bis zu 50 Prozent betragen (siehe Ziff. 3.5.3). Die Liste der Institutionen, welche von regionaler Bedeutung sind, wird durch regierungsrätliche Verordnung pro Region spätestens per 1. Januar 2016 festgelegt.

Dieser Betrag wird dem neuen Lastenausgleich "Aufgabenteilung" gemäss Art. 29b des revi-dierten Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)38 zugewiesen und damit zum Ausgleich gebracht. Damit ist dieser Teil der Gesetzesrevision für den Kanton sowie die Gesamtheit der Gemeinden kostenneutral.

6.2 Mehrbelastung

Der Kanton übernimmt neu einen Teil der Beiträge an die soziale Sicherheit von Kulturschaf-fenden (vgl. Ziff. 3.4.3) bei Projektbeiträgen, Ankäufen usw. Die Höhe der Mehrbelastung hängt davon ab, wie viele solche Beiträge gesprochen werden und ob die Kulturschaffenden dem Beitrag an ihre Vorsorge zustimmen. Im Jahr 2008 hätten Mehrkosten von rund CHF 75'000 resultiert, im Jahr 2009 Mehrkosten von rund CHF 80'000, wenn bei jedem gewährten Beitrag ebenfalls ein Anteil an die soziale Sicherheit gesprochen worden wäre. Somit ist auf Grund dieser Massnahme pro Jahr mit einer Mehrbelastung im Rahmen von CHF 60'000 bis 80'000 zu rechnen.

7. Personelle und organisatorische Auswirkungen

Das KKFG hat sowohl personelle wie auch organisatorische Auswirkungen auf das Amt für Kultur, das für den Vollzug auf Kantonsebene zuständig ist.

Befristet werden zusätzliche Personalressourcen nötig sein, um den Übergang zum kantons-weiten Einbezug der Gemeinden in die regionale Kulturförderung zu gewährleisten und um die neue Aufteilung in rein kantonal subventionierte Institutionen einerseits und gemeinsam von Kanton und Gemeinden subventionierte Institutionen andererseits sicher zu stellen.

Durch die vorgesehenen tragfähigeren Controllingstrukturen (Leistungsverträge statt reine Beitragsverfügungen mit denjenigen Institutionen, die auf Grund der regierungsrätlichen Ver-ordnung Betriebsbeiträge erhalten; vgl. Art. 17 und 18) wird sich der Personalaufwand im Kan-ton voraussichtlich um eine halbe Stelle erhöhen. Diese Mehrbelastung kann voraussichtlich intern aufgefangen werden.

Zu den organisatorischen Auswirkungen: vgl. Ziffer 3.5.

8. Auswirkungen auf die Gemeinden

Das KKFG bezieht alle Gemeinden flächendeckend in die Finanzierung der Kulturinstitutionen von regionaler Bedeutung mit ein. Künftig werden alle Gemeinden einen Beitrag bezahlen, was jene Gemeinden entlastet, die bisher bereits einen Beitrag geleistet haben. Details dazu siehe oben in Ziffer 3.5.

Eine Berechnung der exakten Be- oder Entlastung jeder einzelnen Gemeinde ist aus ver-schiedenen Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich:

38 BSG 631.1

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• Die neuen Strukturen für die gemeinsame Mitfinanzierung treten gestaffelt in Kraft.

• Welche Kulturinstitutionen künftig von Kanton und Gemeinden gemeinsam subventioniert werden, legt erst die Verordnung fest.

• Der exakte Finanzierungsschlüssel zwischen dem Kanton, der Standortgemeinde und den übrigen beitragspflichtigen Gemeinden wird erst durch den entsprechenden Leistungsver-trag festgelegt.

• Die Kostenverteilung zwischen den übrigen beitragspflichtigen Gemeinden wird ebenfalls erst durch den entsprechenden Leistungsvertrag festgelegt.

Aus diesen Gründen wird hier in erster Linie der Mechanismus erläutert, der zur Berechnung der Kosten für die einzelne Gemeinde verwendet wird.

Die finanziellen Folgen für die einzelne Gemeinde setzen sich aus zwei Komponenten zu-sammen:

8.1 1. Komponente: direkte Mitfinanzierung der Kulturinstitutionen

In jeder Region konstituiert sich entweder eine Regionalkonferenz oder ein Gemeindever-band. Mitglieder sind sämtliche Gemeinden im Perimeter der entsprechenden Region. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden und ihrer regionalen Organe fest, welche Institutionen gemeinsam subventioniert werden sollen und wie der Verteilschlüssel zwischen Kanton, Standortgemeinde und umliegenden Gemeinden lautet. Damit steht fest, wer welche Summe an welche Kulturinstitution zu bezahlen hat. Für die einzelne Gemeinde ergibt sich daraus ein Mehr- oder ein Minderaufwand gegenüber heute, je nach den Leistungen, die die einzelne Gemeinde heute für die Finanzierung regional bedeutender Kulturinstitutionen er-bringt.

Standortgemeinde

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8.2 2. Komponente: indirekte Mitfinanzierung der Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden als Folge der neuen Finanzierungsschlüssel

Der Finanzierungsschlüssel zwischen Kanton und Gemeinden wird mit der Umsetzung des KKFG vereinheitlicht. Weiter ist vorgesehen, dass die Kulturinstitutionen von lokaler Bedeu-tung künftig alleine von der Standortgemeinde subventioniert werden und also keine kantona-len Subventionen mehr erhalten. Somit kommt es bei den meisten Institutionen und in allen Regionen zu Verschiebungen. Diese Lastenverschiebungen zwischen Kanton und den Ge-meinden werden dem neuen Lastenausgleich "Aufgabenteilung" gemäss Art. 29b des revidier-ten FILAG zugeführt und damit zum Ausgleich gebracht. Die Gesamtsumme dieses Lasten-ausgleichs wird aufgrund der Wohnbevölkerung auf die einzelnen Gemeinden verteilt.

In die Abrechnung einbezogen werden nur diejenigen Summen, die auf Grund einer Änderung des Finanzierungsschlüssels vom Kanton zu den Gemeinden oder von den Gemeinden zum Kanton verschoben werden. Nicht darunter fallen zum Beispiel gleichzeitig beschlossene Er-höhungen der Gesamtsubvention an eine Institution.

Zusammenfassend fallen demnach für jede einzelne Gemeinde zwei Kalkulationen ins Ge-wicht:

1. Die Mehr- oder Minderbelastung durch den Beitrag an die regionalen Kulturinstitutionen, sowie

2. die Beteiligung an der Gesamtsumme der Lastenverschiebungen von den Gemeinden zum Kanton. Ausgehend von der aktuellen Subventionsverteilung einerseits und der Kulturstra-tegie 2009 andererseits ist mit einer Belastung der Gemeinden von zwischen zwei und drei Franken pro Kopf zu rechnen.

8.3 3. Komponente: Ausgleich der Zentrumslasten

Für die Zentrumsstädte Bern, Biel/Bienne und Thun kommt noch eine dritte Komponente hin-zu, die ebenfalls im FILAG (ab dem 1.1.2012) geregelt ist. Die diesen drei Städten nach allen anderen Abgeltungen verbleibenden Zentrumslasten im Kulturbereich werden mittels einer Pauschalen abgegolten (80% der Zentrumslasten). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dabei nur die Zentrumslasten, d.h. die von Auswärtigen beanspruchten Lasten, berück-

Institution / Region 1 Finanzierung durch Kanton

Institution / Region 2 Finanzierung durch Kanton

Finanzierung durch Gemein-

den

Von Gemeinden zum Kanton

verschoben

Lasten-ausgleich

Aufga-ben-

teilung

FILAG

Gleicht sich

gegenseitig aus

Vom Kanton zu

Gemeinden verschoben

Finanzierung durch Gemeinden

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sichtigt werden. Den von der städtischen Bevölkerung selber genutzten und konsumierten Teil der Kulturlasten müssen die Städte selber subventionieren. Dieser Ausgleich der Zentrums-lasten steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem KKFG.

9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Ein attraktives Kulturangebot und Kulturinstitutionen mit Ausstrahlung sind wichtige Standort-faktoren. Kultur gewinnt auch im Tourismus immer mehr an Bedeutung. Eine Kulturförderung, die das Kulturschaffen und die Kulturinstitutionen stärkt, hat positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

10. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

-wird später eingefügt -

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:

Bern, 11. Februar 2011

Der Staatsschreiber: 4870.100.800.13/2009 (506539 v11)